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0107/2025

Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage durch die Rheinenergie AG

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.01.2025

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Anlage 4 Artenschutzprüfung Stufe I

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Anlage 5 Artenschutzprüfung Stufe II

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Anlage 3 LBP Bestandsplan

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Anlage 1 Übersichtskarte

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2 Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Anlage 6 Kartierergebnisse Biostation

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Anlage 7 Projektbeschreibung

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Anlage 4 Artenschutzprüfung Stufe I

103402 Zeichen

Wasserwerk Weiler
50765 Köln
Errichtung PVA innerhalb
Versickerungsbecken (Infiltrationsbecken)
Artenschutzprüfung Stufe I (ASP Stufe I)
Stand 23.04.2024
Auftraggeber:
Wasserproduktion I Nachhaltigkeit und Ressourcensicherheit I WR
Referat Nachhaltigkeitsmanagement
RheinEnergie AG
50606 Köln
BÜRO STRIX
Naturschutz und Freilandökologie
Dipl.- Forstw. Markus Hanft
Malteserstraße 44
53639 Königswinter
, ,Tel. +49 151 55551402
Email, post@buero-strix.de
Projektleitung:
Dipl. Forstw. Markus Hanft
Bearbeitung:
Diana Greniuk, M. Sc. Naturschutz & Landschaftsökologie
Mayte Henne, B.Sc. Ökosystemmanagement

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Begriffsdefinition...........................................................................3
1.1 Anlass....................................................................................................................................3
1.2 Begriffsdefinitionen...............................................................................................................3
2. Rechtlicher Rahmen...........................................................................................7
3. Beschreibung des Vorhabenbereichs...............................................................9
4. Datengrundlage, Vorgehensweise und Methodik...........................................23
4.1 Vorgehensweise und Methodik.........................................................................................23
4.2 Datengrundlage...................................................................................................................24
5. Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten..............................................25
5.1 Europäische Vogelarten.....................................................................................................26
5.2 Fledermäuse.......................................................................................................................27
5.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie........................................ 27
5.4 Amphibien und Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie........................................ 28
5.5 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie................................................................28
5.6 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.........................................................28
6. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen..............................29
7. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und Ermittlung des 
artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials.....................................................33
7.1 Europäische Vogelarten.....................................................................................................33
8. Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich?....53
8.1. Europäische Vogelarten....................................................................................................54
8.1.1 Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten..............................................................54
8.1.3 . Planungsrelevante Vogelarten............................................................................54
8.1.3 .3 Bluthänfling..........................................................................................................54
9. Zusammenfassung...........................................................................................56
10. Literatur und sonstige verwendete Quellen..................................................57
2

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
1. Anlass und Begriffsdefinition
1.1 Anlass
Die RheinEnergie AG plant auf dem Gelände des Wasserwerk Weiler bei Köln-Esch (Flur 1, 
Flurstück 56 und 70) die Errichtung von zwei Photovoltaik-Anlagen (PVA) auf der Sohle der 
nördlichen zwei Versickerungsbecken der Versickerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken), die 
nicht mehr aktiv benötigt werden. Bauherrschaft des gesamten Vorhabens ist die RheinEner­
gie AG, Parkgürtel 24 in 50823 Köln.
Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde 
der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen 
Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des § 44 BNatSchG folgend sind daher bei allen 
genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes 
gesondert zu prüfen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Vorhabenumsetzung geschützte 
Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten, ist eine spezielle artenschutzrechtliche 
Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG durchzuführen. Die vorliegende Artenschutzprüfung 
Stufe I orientiert sich an der VV-Artenschutz (2016). In Stufe I (Vorprüfung) wird durch eine 
überschlägige Prognose geklärt, „ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Kon­
flikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum be­
troffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlich­
keit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutz­
rechtliche Konflikte möglich sind, ist für die entsprechenden Arten eine vertiefende Art-für-Art­
Betrachtung in Stufe II erforderlich“ (ebd.). Dies erfolgt ggf. in einem gesonderten Fachgutach­
ten (Artenschutzprüfung Stufe II).
Das vorliegende Gutachten beinhaltet die Artenschutzprüfung Stufe I zur Bebauung zweier 
ehemaliger Versickerungsbecken mit Photovoltaik-Anlagen.
1.2 Begriffsdefinitionen
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung 
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen kön­
nen durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht oder 
Maschinen eintreten (vgl. u.a. Trautner 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhou­
ettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. 
Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz 
auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der 
artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe European Commission 2006, 
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024 
2007, Kapitel 11.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negati­
ven Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfä­
higkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbrei­
tung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspe­
zifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüs­
sen auch artspezifisch unterscheidet.
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind 
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als 
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflan- 
zungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahl­
reichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünland­
komplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr großen 
Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs der lokalen 
Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Be­
einträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz 
des MUNLV (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzun­
gen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der be­
troffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungs­
zustand lokaler Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Ausgangs-Erhal­
tungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht kon­
zentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während kon­
zentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren 
Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008).
Als Fortpflanzunqsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und 
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch 
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchs­
pflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere, 
Nistplätze usw. umfassen (siehe European Commission 2006, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch 
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv sind. 
Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder 
für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2009) bezeichnet die Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt 
werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, 
kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das Vorkommen 
einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die die Gesamtheit 
geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission 
bevorzugt die weitere Definition (siehe European Commission 2006, 2007, Kapitel II.3.4.b), 
schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien eine Beschränkung auf 
einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher 
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf 
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten. 
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier als 
Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und ihre 
Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das ei­
gentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe 
MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der 
Europäischen Kommission (European Commission 2006, 2007, Kapitel ll.3.4.c) stellt eine Be­
schädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung schlei­
chend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt. Dies 
mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen 
Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Ent­
scheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer 
Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden Fall alle 
Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je 
nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträch­
tigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. 
C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung 
dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusst­
sein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Hand­
lung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV-Arten oder der 
Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung 
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von An­
hang IV-Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe European Commis­
sion 2006, 2007, Kapitel 11.3.).
Als Untersuchunqsraum wird die Fläche bezeichnet, in der die faunistischen Untersuchun- 
gen/Erfassungen für das vorliegende Fachgutachten erhoben wurden. Die Begriffe Untersu­
chungsgebiet, Untersuchungsfläche und Untersuchungsraum werden im Folgenden synonym 
verwendet.
Die Begriffe Eingriffsbereich, Einqriffsfläche, Einqriffsqebiet bzw. Vorhabenbereich sind enger 
gefasst und beschreiben die Fläche oder Flächen, die unmittelbar durch das Vorhaben betrof­
fen sind, z.B. durch Baustellenaktivitäten, Lagerplätze, Zuwegung etc.
Die Begriffe Planqebiet, Planfläche (z.B. B-Plangebiet) bezeichnen den Geltungsbereich des 
jeweiligen Plans bei einem Planverfahren.
Der Begriff Wirkraum beschreibt den Bereich, in dem eine Störung von planungsrelevanten 
Arten aufgrund vorhabenbedingter Störwirkungen denkbar ist.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
2. Rechtlicher Rahmen
Durch die kleine Novelle des BNatSchG vom 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurden die 
Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten:
> „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, 
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, 
zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);
> „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten, 
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs­
zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö­
rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 
1 Nr. 2 BNatSchG);
> „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten 
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 
Nr. 3 BNatSchG);
> sowie „wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh­
men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“
(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).
Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevan­
ter Arten erstellt (vgl. LANUV 2024d). Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich be­
gründete Auswahl von Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art- 
für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom 
LANUV NRW im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröf­
fentlicht (Lanuv 2024d). Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht 
sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, 
kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z.B. Arten mit rückläufigen Popula­
tionsentwicklungen oder regional gefährdete Arten) in die Prüfung aufzunehmen sind (vgl. 
Kap. 5). Weiterhin sind ebenfalls Koloniebrüter grundsätzlich als planungsrelevant zu betrach­
ten, da bei diesen Arten bereits kleinräumige Eingriffe zu erheblichen Beeinträchtigungen auf 
Populationsniveau führen können (Haussperling, Mauersegler).
Nach BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot 
nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadens­
vermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweili­
gen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht 
nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
9 . Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und 
anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - 
Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).
Der Einsatz von Glas könnte eine Verwirklichung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen. Vögel fliegen Glasscheiben an, weil diese ein Flugziel 
oder freien Luftraum suggerieren und nicht als Hindernis erkannt werden. Durch die Kollision 
mit Glas werden die Vögel verletzt oder getötet. Alle europäischen Vogelarten sind gern. § 44 
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b Doppelbuchst, bb BNatSchG besonders geschützte 
Arten, sodass der die Glasscheibe anfliegende Vogel einer besonders geschützten Art i.S.d. 
§ 44 Abs. 1 Nr. BNatSchG angehört. Die Todesursache wird durch den Einsatz der Glas­
scheibe gesetzt, also durch den Menschen hervorgerufen. Damit liegt in einem solchen Fall 
eine Tötung i.S.d. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor (HUGGINS & SCHLACKE 2019).
Vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützt sind Vögel, Fledermäuse 
und wenige Insektenarten in den Zeiten, in denen die Individuen gegenüber physischen Ein­
wirkungen, d.h. Störungen besonders empfindlich sind. Bei Fledermäusen können Lichtquel­
len in der Nähe von Quartieren, insbesondere der Wochenstuben, die Verschlechterung des 
Erhaltungszustands der Lokalpopulation verursachen und damit den Verbotstatbestand nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklichen. Vögel sind vor allem während der Zugzeit gegen­
über Lichtemissionen empfindlich, so dass durch lichtstarke Beleuchtungen das Verbot erfüllt 
sein kann (Huggins & Schlacke 2019).
Weiterhin wird vom Gesetzgeber angestrebt, dass Lebensräume vor nächtlichem Kunstlicht 
geschützt werden. Dieser Aspekt wird in dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung 
des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen und berücksichtigt. Neben strengeren Regeln 
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Regelungen zur Eindämmung der 
Lichtverschmutzung enthalten (§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Aus­
wirkungen von Beleuchtungen).
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
3. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Der dieser artenschutzrechtlichen Prüfung (Artenschutzprüfung Stufe 1 - Vorprüfung) zu 
Grunde liegende Vorhabenbereich befindet sich in der Nähe der Thenhovener Straße in 50765 
Köln. Das Plangebiet mit den Versicherungsbecken liegt im Nordwesten von Köln im Stadtteil 
Esch / Auweiler und umfasst die jeweils nördliche Hälfte der Flurstücke 56 und 70 der Gemar­
kung Esch (vgl. Abbildung 2).
Das Plangebiet befindet sich nördlich des Kölner Stadtteils Esch. Im Norden grenzt es an 
Grünland sowie die Bundesautobahn 57 und im Osten, Süden und Westen an weitere land­
wirtschaftlich genutzte Flächen an (Grünland sowie Ackerstandorte). Von den vier Versicke­
rungsflächen werden die beiden nördlichen nicht mehr aktiv zur Versickerung benötigt, die 
beiden südlichen sollen weiter betrieben werden. Alle Versickerungsbecken sind rechteckig, 
50 m breit, 300 m lang und sechs Meter tief. Die Sohlen der Becken werden alle zwei Jahre 
durch Rodung aufkommender Laubbäume und Buschwerk freigehalten.
Das nordwestlich befindliche Becken A weist eine verbuschte nordexponierte Böschung auf. 
Die südexponierte Böschung beschreibt ein Mosaik aus teils verbuschten und teils offenen 
und sandigen Bereichen. Der südliche Böschungskopf wird durch ältere Kiefern geprägt.
Becken B, welches sich im Nordosten befindet, hat eine kiesigere Sohle als Becken A. Die 
südexponierte Böschung des Becken B weist Buschwerk und wenige Laubbäume auf. Auf der 
nordexponierten Böschung hingegen stocken größtenteils Laubbäume. Der nördliche Bö­
schungskopf wird von einem Nadelwald, der südliche überwiegend durch Totholz und Sträu­
cher wie Brombeere geprägt.
Bei der Ortsbegehung am 11.12.2023 wurde das Plangebiet begutachtet. Indirekten Nach­
weise (z.B. in Form von Nahrungsresten, Kot, Nestern, Gewölle etc.) von planungsrelevanten 
Arten gelangen nicht, jedoch wurden zwei Waldschnepfen in Gebüschstrukturen in Becken B 
(nordöstliches Becken) aufgescheucht. Auch sind auf dem gesamten Grundstück des Was­
serwerkes vielzählige Vogelnisthilfen angebracht.
Die folgenden Abbildungen 1 bis 25 vermitteln einen Eindruck von der vorhandenen Bio­
topausstattung innerhalb der Vorhabenflächen sowie deren näheren Umgebung.
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Artenschutzprüfling Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 1: Räumliche Lage des Plangebiets (rot). (DTK ohne Maßstab genordet. Entnommen aus 
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © GEOBASIS NRW 2023. Zugriff: 20.12.2023).
Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung des Plangebiets für die PVA (rot) sowie des Wirkraumes (gelb) 
mit Angabe der Flurstücknummer. (Luftbild ohne Maßstab genordet. Entnommen aus Geobasisdaten 
der Kommunen und des Landes NRW © GEOBASIS NRW 2023. Zugriff: 20.12.2023).
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Artenschutzprüfung Stufe 1: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 3: Blick in Richtung Nordwesten, links im Foto befindet sich die Versickerungsbecken und 
rechts grenzt Grünland und die Autobahn A57 an.
Abbildung 4: Blick über das angrenzende Grünland nördlich der Versickerungsanlage.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 5: Blick Richtung Südsüdwest. Die Becken (außerhalb des Bildes links Becken B und 
rechts) Becken A werden von Gebüschstrukturen umgeben. Diese stellen für Haselmaus und Hecken­
brüter potenzielle Lebensstätten dar.
Abbildung 6: Blick über das ehemalige Versickerungsbecken (Becken A) im Nordwesten. Auf dieser 
Fläche sollen Photovoltaik-Anlagen errichtet werden.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 7: Blick über die Sohle des nordwestlichen Beckens (Becken A). Die Böschung ist mit Kiefern 
bewachsen und bietet Gehölzbewohnenden und ggf. Horstnutzenden Brutvogelarten potenzielle Le­
bensstätten.
Abbildung 8: Südexponierte Böschung am Becken A.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 9: Blick über das nordöstliche Becken (Becken B) in Richtung Südost. Auf dieser Fläche 
sollen ebenfalls Photovoltaik-Anlagen errichtet werden.
Abbildung 10: Blick über das südöstliche Becken (Becken D) in Richtung Südost. Dieses Becken ist 
weiterhin als Versickerungsbecken in Nutzung.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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Abbildung 11: Blick über das südwestliche Becken (Becken C) in Richtung West. Dieses Becken ist 
ebenfalls weiterhin als Versickerungsbecken in Nutzung.
Abbildung 12: Becken C: Bildung kleinerer, temporärer Gewässer in Folge der Verrieselung.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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Abbildung 13: Blick nach Nordost über den Verbindungsweg zu den Becken.
Abbildung 14: Becken A: Offene, sandige Bodenstellen im Bereich der südexponierten Böschung.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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Abbildung 15: Verbuschte Hangbereiche in Becken A.
Abbildung 16: Becken A: Blick Richtung Westen auf die Kiefern, die das Becken begrenzen.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 17: Blick Richtung Nordost, links im Foto die Zufahrtsrampe. Im Vordergrund die Wasserlei­
tung der Verrieselungsanlage.
Abbildung 18: Becken B: Blick von der Rampe in das Becken.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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Abbildung 19: Kiesiger Untergrund im Becken B.
Abbildung 20: Becken B: Laubbäume an der nordexponierten Böschung sollen gerodet werden, um eine 
Verschattung der Modultische zu verhindern.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 21: Becken B: Blick Richtung Südost, südlich Laubgehölze, die gerodet werden sollen und 
nördlich Nadelgehölze oberhalb der Böschung (diese Bäume bleiben bestehen).
Abbildung 22: Becken B: Liegendes Totholz und Brombeer-Gebüsch auf der südlichen Böschungsober­
kante. Potenzieller Lebensraum für die Haselmaus. Dieser Lebensraum bleibt von der Planung unbe­
rührt.
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Abbildung 23: Sauerkirsche mit Spalten und Höhlenstrukturen im Stammbereich an der nordexponierten 
Böschung bei Becken B.
Abbildung 24: Gehölzsaum aus Kiefern auf der nordöstlichen Böschungsoberkante von Becken B.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 25: Westliche Grenze der Versickerungsanlage an Acker angrenzend.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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4. Datengrundlage, Vorgehensweise und Methodik
4.1 Vorgehensweise und Methodik
In Bezug auf den Artenschutz müssen folgende Aspekte behandelt werden:
• Es muss eine Vorstellung davon erarbeitet werden, wie sich artenschutzrechtlich rele­
vante Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens verteilen. Bedeutung haben dabei euro­
parechtlich geschützte Arten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH-RL), 
da sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen 
und zudem Grundlage sind, die Zulässigkeit des Eingriffs bewerten zu können.
• Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich re­
levanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abzuprüfen.
• Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob 
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten 
und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt verschlechtern könnte.
• Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, 
ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder 
europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des 
Vorhabens auftreten und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 
3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan­
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Gleiches 
gilt für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit die danach verbotene Handlung 
unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung nach Abs. 1 Nr. 3 verbunden ist. Unmittelbar 
anwendbar ist das Artenschutzrecht der §§ 44 ff BNatSchG auf der Ebene der Vorhaben­
zulassung.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prü­
fen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ver­
mieden werden kann.
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs­
oder Minderungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnah- 
men) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 
gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Aus­
nahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhal­
tungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
23

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
4.2 Datengrundlage
Die Daten für die vorliegende Artenschutzprüfung stammen aus den Fachinformationssyste­
men des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Der Vorha­
benbereich liegt im dritten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 4907 (TK 1:25.000, Lever­
kusen) in der Großlandschaft „Kölner Bucht / Niederrheinische Bucht". Die Grundlage für eine 
erste Abschätzung des Lebensraumpotenzials für geschützte Arten bilden demnach die in den 
MTB 4906/4 (TK 1:25.000, Pulheim), 4907/3 (TK 1:25.000, Leverkusen), 5007/1 (TK 1:25.000, 
Köln) und 5006/2 (TK 1:25.000, Frechen) nachgewiesenen planungsrelevanten Artengruppen 
(LANUV 2024a).
Ergänzend erfolgt eine Abfrage des Biotopkatasters und der Landschaftsinformationssamm­
lung „LINFOS“ (vgl. LANUV 2024b, c). Auch liegen die Untersuchungsergebnisse der faunis- 
tischen sowie vegetationskundlichen Untersuchung der Beckensohlen sowie südexponierten 
Böschungen aus dem Jahr 2022 durch den NABU Leverkusen-Köln (Schmidt et al. 2022) vor.
Des Weiteren erfolgte durch eine Ortsbegehung am 11.12.2024 eine Einschätzung der Le­
bensraumeignung der betroffenen Flächen für artenschutzrechtlich relevante Tierarten vor al­
lem im Hinblick auf die in den Datenquellen gelisteten, aber auch mit Blick auf zusätzlich po­
tenziell vorkommende Arten.
24

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
5. Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrecht­
lichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel 1.2.2) wo­
hingegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für die streng geschützten Arten und europäischen 
Vogelarten gilt. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche 
Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die europäischen Vogelarten. Die 
übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der Eingriffsrege­
lung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht zu berücksich­
tigen. Hier können jedoch ggf. Ausnahmen bestehen (vgl. Breuer 2017).
Die in Kap. 4.2 genannten Daten wurden in Hinblick auf potenzielle Vorkommen planungsre­
levanter Arten im Plangebiet untersucht und ausgewertet. Dies geschah unter Berücksichti­
gung der Lebensraumansprüche der einzelnen Arten. Im Rahmen einer Geländebegehung 
wurde der Vorhabenbereich insbesondere auf die im Vorhinein ermittelten potenziell vorkom­
menden (planungsrelevanten) Arten (vgl. LANUV 2024d) überprüft. Während der Geländebe­
gehung wurde das Potenzial des Plangebiets anhand der vorhandenen Biotopausstattung als 
Lebensraum für (solche) Arten eingeschätzt. Hierzu wurde nach geeigneten Habitatstrukturen 
wie Höhlen, Nistmöglichkeiten, Nahrungshabitaten, Überwinterungshabitaten, Versteckplät­
zen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etc. gesucht. Weiterhin wurde das Untersuchungsge­
biet auch im Hinblick auf direkte (z.B. durch Sichtbeobachtung oder akustische Nachweisme­
thoden) und indirekte Nachweise o.g. Arten (z.B. in Form von Nahrungsresten, Kot, Nestern) 
hin kontrolliert.
Nach Verschneidung der vier Quadranten der MTB (im Folgenden als „relevantes MTB“ be­
zeichnet) konnten nach LANUV (2024a) für die hier relevanten Lebensraumtypen Nadelwäl­
der, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope, 
Säume, Hochstaudenfluren, Stillgewässer, Höhlenbäume und Horstbäume insgesamt 36 pla­
nungsrelevante Vogelarten, fünf Fledermausarten, eine sonstige Säugetierart und zwei Am­
phibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Es ist jedoch zu vermu­
ten, dass die Anführung dieser Artengruppen unvollständig ist bzw. sein kann. Daher ist die 
Datendichte des LANUV nicht geeignet, das Vorkommen besonders geschützter Arten auszu­
schließen. Dies wird seitens des LANUV auch so kommuniziert.
Sollten also die Lebensraumansprüche von weiteren planungsrelevanten Arten (Tiergruppen 
übergreifend) nach Lanuv (2024d), regional gefährdeten Vogelarten (Sudmann et al. 2023) 
und Koloniebrüter erfüllt sein, werden sie in vorliegender Artenschutzprüfung ebenfalls behan­
delt. Im Hinblick auf Vogelvorkommen ist zu beachten, dass „weitere“ Vogelarten nur dann 
berücksichtigt werden, wenn (1) deren Vorkommen nach Grüneberg & Sudmann (2013) im
25

Artenschutzprüfung Stufe I:Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA 
Stand: 23.04.2024
hier relevanten MTB belegt ist, sie aufgrund (2) deren aktuellen Gefährdungseinstufung in 
Nordrhein-Westfalen oder in der hier relevanten Großlandschaft „Kölner Bucht/Niederrheini- 
sche Bucht“ (Sudmann et al. 2023) als planungsrelevant angesehen werden müssen (ergo 
mindestens den Gefährdungsstatus „gefährdet“ aufweisen) sowie (3) deren Lebensrauman­
sprüche im Vorhabenbereich erfüllt sind.
Für andere Tiergruppen wird die Liste der planungsrelevanten Arten erweitert, wenn (1) zu 
erwarten ist, dass die Verbreitung gemäß den Angaben des LANUV (2024a, b) aufgrund un­
zureichender Erfassungen unvollständig ist, (2) Nachweise aus benachbarten MTB bekannt 
sind und (3) die Lebensraumansprüche der Art im Vorhabenbereich erfüllt sind.
5.1 Europäische Vogelarten
In den hier relevanten MTB werden für die hier relevanten Lebensraumtypen Nadelwälder, 
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope, 
Säume, Hochstaudenfluren, Stillgewässer, Höhlenbäume und Horstbäume 36 planungsrele­
vanten Vogelarten nach Lanuv (2024d) gelistet. Weiterhin werden aber auch Vogelarten be­
trachtet, die regional gefährdet und deshalb hier ebenfalls als planungsrelevant anzusehen 
sind. Koloniestandorte (von z.B. Mauersegler und Haussperling) sind grundsätzlich als pla­
nungsrelevant zu behandeln. Bei diesen Arten können bereits kleinräumige Eingriffe zu erheb­
lichen Beeinträchtigungen auf Populationsniveau führen (Verlust Brutkolonie).
Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass wie oben bereits beschrieben alle europäischen Vo­
gelarten unter die Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen und im Zuge der arten­
schutzrechtlichen Einschätzung berücksichtigt werden müssen. Die Auswahl einiger, meist 
gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten nach Lanuv (2024d)) erfolgt lediglich aus Grün­
den der Praktikabilität.
Bei ubiquitären Arten wie z.B. Kohlmeise, Hausrotschwanz und Amsel wird angenommen, 
dass sie in der Lage sind im Falle eines Eingriffs in ihr Habitat auf Fortpflanzungs- und Ruhe­
stätten im unmittelbaren Umfeld zurückzugreifen. Da die ökologische Funktion der Fortpflan­
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG somit 
erhalten bliebe, wird nicht von einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG ausgegangen. Diese sogenannten „Allerweltsarten“ werden deshalb zwar insge­
samt formal mit betrachtet, aber nicht einzeln vertiefend geprüft und auch nicht artspezifisch 
in den Tabellen und im Text aufgeführt.
Im Rahmen faunistischer Untersuchungen der Beckensohlen sowie südexponierten Böschun­
gen aus dem Jahr 2022 durch den NABU Leverkusen-Köln (SCHMIDT et al. 2022) liegen bereits 
Daten zum Vorkommen von Vogelarten vor (vgl. Kapitel 7.1). Die Untersuchungen umfassten
26

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
jedoch nicht die nordexponierten Böschungen, auch wurden keine Nachtbegehungen durch­
geführt. Das Vorkommen weiterer planungsrelevanter Vogelarten (insbesondere Greifvögel 
und nachtaktive Arten im Untersuchungsgebiet sowie Brutvögel im Bereich der nordexponier­
ten Böschungen) kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. An­
lagenbedingt ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mög­
lich.
Die Gruppe der Vögel wird demnach im vorliegenden Fachgutachten weiterverfolgt.
5.2 Fledermäuse
In den hier relevanten MTB werden für die hier relevanten Lebensraumtypen fünf Fleder­
mausarten gelistet. Ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für baumbewoh­
nende Fledermausarten kann nicht ausgeschlossen werden. Da keine Rodungen geplant sind 
ist vorhabendbedingt eine Beeinträchtigung potenziell vorkommender Fledermäuse auszu­
schließen, da keine (potenziellen) Höhlenbäume gerodet werden.
Eine Nutzung der Vorhabenfläche als Nahrungsraum sowie eine Bedeutung des Vorhabenbe­
reichs als Durchzugshabitat während der Migrationszeit von wandernden Fledermausarten so­
wie der im MTB genannten Fledermausarten ist denkbar. Aufgrund fehlender Strukturen (z.B. 
Gewässerkomplexe), die ein überdurchschnittlich hohes Nahrungsangebot (Insekten) bereit­
stellen, der Kleinflächigkeit des Eingriffsbereichs, der vorhandenen Biotopausstattung und vor­
handener Ausweichhabitate im Umfeld (z.B. beleuchtete Straßenzüge, Wohnbebauung) kann 
der Vorhabenbereich für Fledermäuse aus dem näheren Umfeld als Nahrungsraum von un­
tergeordneter Bedeutung eingestuft werden.
Die Gruppe der Fledermäuse wird in vorliegendem Fachgutachten nicht weiterbehandelt.
5.3 Sonstige Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In dem hier relevanten MTB wird der Feldhamster als sonstige Säugetierarten nach Anhang 
IV der FFH-Richtlinie gelistet. Die Lebensraumansprüche des Feldhamsters (struktur- und ar­
tenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden sowie 
ein ausreichendes Nahrungsangebot an Getreide und Körnerleguminosen) werden im Plan­
gebiet nicht erfüllt.
Im Vorhabenbereich sind Habitatstrukturen wie eine ausgeprägte Strauchschicht mit Beeren­
pflanzen, die beispielsweise für ein Vorkommen der Haselmaus entscheidend ist, vorhanden. 
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen durch den NABU Leverkusen-Köln (SCHMIDT 
et al. 2022) wurde die Haselmaus nicht untersucht. Da keine Rodungen geplant sind ist eine 
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
vorhabende Betroffenheit der Art jedoch mit hinreichender Sicherheit auszuschließen Das Vor­
kommen weiterer planungsrelevanter Säugetierarten kann aufgrund der Biotopausstattung mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Gruppe der sonstigen Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird demnach 
nicht weiterverfolgt.
5.4 Amphibien und Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In dem hier relevanten MTB wird der Springfrosch und der Kammmolch gelistet. Im Rahmen 
der faunistischen Untersuchungen durch den NABU Leverkusen-Köln wurden in der gesamten 
Anlage (alle vier Becken) auf Amphibien untersucht, jedoch wurden keine nachgewiesen 
(Schmidt et al. 2022). In dem Infiltrationsbecken der „Nachbaranlage“ rund 500 m Luftlinie in 
östliche Richtung, auf der anderen Seite der Autobahn wurde lediglich ein Vorkommen des 
nicht planungsrelevanten Grasfrosches bestätigt.
Die Gruppe der Amphibien wird nicht weiter betrachtet.
In dem hier relevanten MTB werden keine planungsrelevanten Reptilien gelistet. Im Rahmen 
der faunistischen Untersuchungen durch den NABU Leverkusen-Köln wurden die gesamte 
Anlage auf Zauneidechse untersucht, jedoch keine nachgewiesen (Schmidt et al. 2022).
Die Gruppe der Reptilien wird nicht weiter behandelt.
5.5 Wirbellose nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In dem hier relevanten MTB werden aus der Gruppe der Wirbellosen nach Anhang IV der FFH- 
Richtlinie keine Arten gelistet. Für das Vorkommen planungsrelevanter Wirbellosen fehlen im 
Plangebiet Ruderalstrukturen mit z.B. Weidenröschen-, Nachtkerzen- oder Blut - Weiderich­
bestände, die beispielsweise für ein Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers entscheidend 
sind. Zudem fehlen entsprechende aquatische Lebensräume, wie Moore oder Fließgewässer, 
die für das Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Libellenarten entscheidend sind.
Die Gruppe der Wirbellosen wird dementsprechend nicht weiterverfolgt.
5.6 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In dem relevanten MTB werden für die hier vorhandenen Lebensraumtypen keine Pflanzenar­
ten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet. Für deren Vorkommen fehlen auch geeignete 
Lebensräume.
Die Gruppe der Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird dementsprechend nicht 
weiterverfolgt.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
6. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Das dieser artenschutzrechtlichen Prüfung zu Grunde liegende Vorhaben befindet sich der 
nördlichen Hälfte der Flurstücke 56 und 70 südlich der Autobahn A 57 und westlich der Then- 
hovener Straße in 50765 Köln. Bauherrschaft des gesamten Vorhabens ist die RheinEnergie 
AG. Das Vorhaben umfasst die Bebauung der Sohle der ehemaligen Versickerungsbecken 
(Becken A und Becken B) mit Photovoltaik-Anlagen (vgl. Abbildung 26 und Abbildung 27). 
Baumrodungen und Rodungen von Strauchwerk und Hecken sind vorhabendbedingt im Ein­
griffsbereich sowie im Wirkraum nicht vorgesehen. Der Eingriffsbereich (Beckensohlen A und 
B) weist neben kiesigen Untergrund lediglich krautige Vegetation auf. Der Bau der PV-Anlagen 
wird außerhalb der Brutzeit, also außerhalb des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09., stattfinden.
Abbildung 26: Entwurf der geplanten Fläche von oben (RheinEnergie AG 2023).
29

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Abbildung 27: Entwurf Becken A mit Darstellung der Wartungswege und Freiflächen (RheinEnergie 
AG 2023).
Da mögliche vorhabenbedingte Auswirkungen sowohl kurz- als auch langfristig entstehen/bestehen 
können, sind die Faktoren im Vorhinein einzuschätzen sowie bezüglich ihrer Wirkung auf artenschutz­
rechtlich relevante Tierarten zu bewerten. Hierbei sind in vorliegender Artenschutzprüfung bereits be­
stehende Wirkfaktoren (Vorbelastung) mit in die Bewertung einzubeziehen. Im Hinblick auf potenzielle 
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind folgende Auswirkungen des Vorhabens denkbar:
> Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Bau- und anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen / Lebensraumverlusten 
durch den Bau der PVA. Weiterhin sind Inanspruchnahmen von Boden und Vegetation (Kraut­
vegetation) im Bereich der Beckensohle notwendig. Die baubedingte Flächenbeanspruchung 
sollte im vorliegenden Fall nicht über die insgesamt für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche 
hinausgehen. Benötigte Flächen für Baustelleneinrichtungsflächen sind im dem Plangebiet 
vorhanden.
> Eingriffe in den Grundwasserhaushalt, Auswirkungen auf Oberflächengewässer, 
Stoffeinträge, Störwirkungen durch akustische und optische Effekte
Das Vorhaben ist nicht mit Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts verbunden. Das 
Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Autobahn 57 nördlich von Köln-Esch. Vorbelastung 
v.a. durch akustische und optische Effekte, insbesondere hervorgerufen durch die Lage an der 
Autobahn sind dem zu Folge für den Vorhabenbereich zu konstatieren. Eine erhebliche Zu­
nahme akustischer und optischer baubedingter Störungen, die über die Vorbelastungen hin­
30

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
ausgehen, ist nicht zu erwarten. Eine optische Störwirkung auf Fledermäuse ist ausgeschlos­
sen, da die PV-Anlage kein Licht emittiert, auch wird während der Bauphase die Baustelle 
nicht beleuchtet werden. Daher können störbedingte Auswirkungen auf artenschutzrechtlich 
relevante Arten im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Diese Wirkungspfade werden daher nicht weiter betrachtet.
> Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktio­
nale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brut- und Nah­
rungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt 
stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereef­
fekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt ergeben, wenn Teil­
populationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die Gesamtpopulation un­
ter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
Eine Beeinträchtigung auf Vernetzungs- und Verbundfunktion (Wanderkorridore) kann mit hin­
reichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Wirkpfad wird deshalb nicht weitergehend 
betrachtet.
> Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann baubedingt sowie ro­
dungsbedingt (im Bereich der Beckensohle) eintreten, insofern die Arbeiten innerhalb der Brut­
zeit stattfindet. Der Bau der PV-Anlage soll jedoch außerhalb des Brutzeitraumes, also außer­
halb des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09., stattfinden. Somit sind Tötungen oder Verletzun­
gen von Tieren in der Vegetation und bei Bodenarbeiten sowie durch baubedingte Störwirkung 
hervorgerufene Brutabbrüche auszuschließen. Eine Gefährdung von Vögeln durch Vogel­
schlag an Glaselementen der PV-Module besteht nicht.
Die Gefahr, dass überwinternde planungsrelevante Amphibien oder Reptilien durch die Besei­
tigung ihrer Verstecke infolge von Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdi­
scher Landhabitate, verletzt oder getötet werden könnten, besteht nicht, da diese 2022 im 
Vorhabenbereich nicht nachgewiesen wurden (Schmidt et al. 2022).
Möglich wären darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den rückbaubedingten Fahrzeug- 
und Geräteeinsatz im Vorhabengebiet. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im Vorhabenbe­
reich ist aber zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse 
und Vögel) führen zu können. Ein erhöhtes Risiko durch Baustellenfahrzeuge besteht daher 
nicht.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Die dargestellten Auswirkungen des Vorhabens sind Grundlage für die Konfliktprognose (siehe 
Kapitel 8). Das hier zu prüfende Vorhaben beschränkt sich auf den Bau der PVA und den 
damit einhergehenden Verlusten von Lebensräumen sowie die unmittelbare Gefährdung von 
Individuen.
Auf Grundlage der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren (s. o.), den Vorbelastungen sowie der 
vorhandenen Biotopstrukturen lässt sich der Wirkraum des Vorhabens definieren. In diesem 
Bereich kann eine Störung von planungsrelevanten Arten nicht ausgeschlossen werden. In 
vorliegender Artenschutzprüfung kann der Wirkraum dem der gesamten Anlage des Wasser­
werks gleichgesetzt werden (Abbildung 2). Störwirkungen sind darüber hinaus nicht zu erwar­
ten.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
7. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und Ermittlung des 
artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials
Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Vorhabenbereich und der unmittelbaren 
Umgebung für die vorliegende Artenschutzvorprüfung (potenziell) vorkommen und unter die 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichti­
gung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher 
folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des 
Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV 
der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Methodik 
der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 4.1 dargestellten Krite­
rien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 4.2 beschriebenen Datengrundlagen.
Die Auswertung des Biotopkatasters (LANUV 2024b) und der LINFOS (LANUV 2024c) des 
Landes NRW erbrachte keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirk­
raum des Vorhabens.
7.1 Europäische Vogelarten
In dem hier relevanten MTB sind nach LANUV 36 planungsrelevante Vogelarten nach Lanuv 
(2024d) nachgewiesen. Nach Auswertung der vorhandenen Quellen (LANUV 2024a, b) ist 
aufgrund der Habitatausstattung, der Lage und der Größe des Vorhabenbereichs nicht auszu­
schließen, dass planungsrelevante Vogelarten im Wirkraum Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
besitzen (Tabelle 1).
Die Arten Grauschnäpper, Gelbspötter und Wacholderdrossel die in dem hier relevanten 
MTB nachgewiesen und nach Rote Liste NRW (Sudmann et al. 2023) in der „Kölner Bucht / 
Niederrheinische Bucht“ als gefährdet eingestuft ist, können nicht mit hinreichender Sicherheit 
ausgeschlossen werden. Der regional gefährdete Sumpfrohsänger wurde im Rahmen der 
faunistischen Untersuchungen durch den NABU Leverkusen-Köln (Schmidt et al. 2022) be­
reits nachgewiesen. Vorkommen von Koloniebrütern (Haussperling und Mauersegler) können 
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Vorhabenbereich besitzt darüber hinaus für einige verbreitete und ungefährdete Vogelar­
ten eine Eignung als Lebensraum. Hierbei handelt es sich vor allem um anspruchslose und für 
Siedlungen typische Vogelarten (z.B. Kohl- und Blaumeise, aber auch Bachstelze), die somit 
im Vorhabenbereich potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorfinden.
In der folgenden Tabelle erfolgt eine Bewertung des möglichen Vorkommens der zu berück­
sichtigenden planungsrelevanten Vogelarten nach Lanuv (2024d) auf Grundlage der Angaben 
im hier relevanten MTB (Tabelle 1) anhand der vorgefundenen Lebensraumeignung (LANUV 
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024 
2024 a, b) sowie einer Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials in Bezug 
auf die Vorhabenumsetzung.
Tabelle 1: Planungsrelevante Vogelarten in den hier relevanten MTB 5007/1, 5006/2, 4907/3 und 4906/4 
(LANUV 2024a) sowie ggf. ergänzte (regional gefährdeter) Arten/ Koloniebrüter nach Sudmann et al. 
(2023) mit Angaben zum möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktpotential (AKP) für den Wirkraum 
(WR) und das Eingriffsgebiet (EG) und Begründung (vgl. LANUV 2024a, b, Bauer et. al 2011). EHZ = 
Erhaltungszustand, ATL = atlantisch, S = Schlecht, U = Unzureichend, G = Günstig.
Planungsrelevante Vögel im MTB 4906/4, 4907/3, 5006/2 und 5007/1
Deutscher Name Status 
im MTB
EHZ 
NRW 
Atl
AKP Begründung
Bluthänfling Brütend U Ja
Der Bluthänfling bevorzugt offene 
mit Hecken, Sträuchern oder jungen 
Koniferen bewachsene Flächen und 
einer samentragenden Kraut­
schicht. In NRW sind dies z.B. he­
ckenreiche Agrarlandschaften, 
Heide-, Ödland- und Ruderalflä- 
chen. Seit der zweiten Hälfte des 
20. Jahrhunderts aber hat sich die 
Präferenz auch in die Richtung ur­
baner Lebensräume, wie Gärten, 
Parkanlagen und Friedhöfe ver­
schoben. Der bevorzugte Nest- 
standort befindet sich in dichten Bü­
schen und Hecken. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt. Die Beckensohle 
kann als essenzielles Nahrungs­
habitat eingestuft werden. Trotz 
Bau der PV-Anlage außerhalb 
des Brutzeitraumes ist anlagebe­
dingt ein Verlust von Fortpflan­
zungs- und Ruhestätte infolge 
des wegfallenden Nahrungshabi­
tats möglich.
Baumfalke möglich U Nein
Baumfalken besiedeln halboffene, 
strukturreiche Kulturlandschaften 
mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden 
sowie Gewässern. Großflächige, 
geschlossene Waldgebiete werden 
gemieden. Die Jagdgebiete können 
bis zu 5 km von den Brutplätzen ent­
fernt liegen. Diese befinden sich 
meist in lichten Altholzbeständen 
(häufig 80-100jährige Kiefernwäl­
der), in Feldgehölzen, Baumreihen 
oder an Waldrändern. Als Horst­
standort werden alte Krähennester
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Planungsrelevante Vögel im MTB 4906/4, 4907/3, 5006/2 und 5007/1
Deutscher Name Status 
im MTB
EHZ 
NRW 
Atl
AKP Begründung
genutzt. Ein Vorkommen ist auf­
grund der Nähe zu mehreren Ab­
grabungsgewässer im näheren 
Umfeld nicht auszuschließen. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR erfüllt. Auch als 
Nahrungsgast denkbar, das Plan­
gebiet ist jedoch nicht als essen­
zielles Nahrungshabitat einzustu­
fen. Durch den geplanten Bau au­
ßerhalb der Brutzeit ist von kei­
nem artenschutzrechtlichen Kon­
flikt auszugehen.
Eisvogel Brütend G Nein
Der Eisvogel besiedelt Fließ- und 
Stillgewässer mit Abbruchkanten 
und Steilufern. Dort brütet er bevor­
zugt an vegetationsfreien Steilwän­
den aus Lehm oder Sand in selbst 
gegrabenen Brutröhren. Wurzeltel­
ler von umgestürzten Bäumen so­
wie künstliche Nisthöhlen werden 
ebenfalls angenommen. Die Brut­
plätze liegen oftmals am Wasser, 
können aber bis zu mehrere hun­
dert Meter vom nächsten Gewässer 
entfernt sein. Zur Nahrungssuche 
benötigt der Eisvogel kleinfischrei­
che Gewässer mit guten Sichtver­
hältnissen und überhängenden Äs­
ten als Ansitzwarten. Außerhalb der 
Brutzeit tritt er auch an Gewässern 
fernab der Brutgebiete, bisweilen 
auch in Siedlungsbereichen auf. 
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt
Feldlerche Brütend U Nein
Als ursprünglicher Steppenbewoh­
ner ist die Feldlerche eine Charak­
terart der offenen Feldflur. Sie be­
siedelt reich strukturiertes Acker­
land, extensiv genutzte Grünländer 
und Brachen sowie größere Heide­
gebiete. Die Brutreviere sind 0,25 
bis 5 ha groß, bei maximalen Sied­
lungsdichten von bis zu 5 Brutpaa­
ren auf 10 ha. Das Nest wird in Be­
reichen mit kurzer und lückiger Ve­
getation in einer Bodenmulde ange­
legt. Mit Wintergetreide bestellte
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Planungsrelevante Vögel im MTB 4906/4, 4907/3, 5006/2 und 5007/1
Deutscher Name Status 
im MTB
EHZ 
NRW 
Atl
AKP Begründung
Äcker sowie intensiv gedüngtes 
Grünland stellen aufgrund der ho­
hen Vegetationsdichte keine opti­
malen Brutbiotope dar. Weiterhin 
halten Feldlerchen einen Abstand 
von 50 bis 160 m zu Vertikalstruktu­
ren ein. Die Lebensraumansprü­
che werden im EG und WR nicht 
erfüllt.
Feldsperling Brütend U Nein
Der Lebensraum des Feldsperlings 
sind halboffene Agrarlandschaften 
mit einem hohen Grünlandanteil, 
Obstwiesen, Feldgehölzen und 
Waldrändern. Darüber hinaus dringt 
er bis in die Randbereiche ländli­
cher Siedlungen vor, wo er Obst- 
und Gemüsegärten oder Parkanla­
gen besiedelt. Er meidet das Innere 
von Städten. Feldsperlinge sind 
sehr brutplatztreu und nisten gele­
gentlich in kolonieartigen Ansamm­
lungen. Als Höhlenbrüter nutzten 
sie Specht- oder Faulhöhlen, Ge­
bäudenischen, aber auch Nistkäs­
ten. Die Lebensraumansprüche 
werden im EG und WR erfüllt. 
Das Plangebiet ist nicht als es­
senzielles Nahrungshabitat ein­
zustufen. Durch den geplanten 
Bau außerhalb der Brutzeit ist 
von keinem artenschutzrechtli­
chen Konflikt auszugehen.
Flussregenpfeifer Brütend S Nein
Der Flussregenpfeifer besiedelte ur­
sprünglich die sandigen oder kiesi­
gen Ufer größerer Flüsse sowie 
Überschwemmungsflächen. Nach 
einem großräumigen Verlust dieser 
Habitate werden heute überwie­
gend Sekundärlebensräume wie 
Sand- und Kiesabgrabungen und 
Klärteiche genutzt. Gewässer sind 
Teil des Brutgebietes, diese können 
jedoch räumlich vom eigentlichen 
Brutplatz getrennt liegen. Das Nest 
wird auf kiesigem oder sandigem
36

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Planungsrelevante Vögel im MTB 4906/4, 4907/3, 5006/2 und 5007/1
Deutscher Name Status 
im MTB
EHZ 
NRW 
Atl
AKP Begründung
Untergrund an meist unbewachse­
nen Stellen angelegt. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR nicht erfüllt.
Gartenrot­
schwanz Brütend U Nein
Die Vorkommen in Nordrhein-West­
falen konzentrieren sich auf die 
Randbereiche von größeren Heide­
landschaften und auf sandige Kie­
fernwälder. Zur Nahrungssuche be­
vorzugt der Gartenrotschwanz Be­
reiche mit schütterer Bodenvegeta­
tion. Das Nest wird meist in Halb­
höhlen in 2 bis 3 m Höhe über dem 
Boden angelegt, zum Beispiel in al­
ten Obstbäumen oder Kopfweiden. 
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR erfüllt. Das 
Plangebiet ist nicht als essenziel­
les Nahrungshabitat einzustufen. 
Durch den geplanten Bau außer­
halb der Brutzeit ist von keinem 
artenschutzrechtlichen Konflikt 
auszugehen.
Gelbspötter Brütend k.A. Nein
Sein Vorkommen ist vorwiegend auf 
lichten Buchenwald, Gärten und 
Obstbaumpflanzungen, Wallhecken 
sowie Birkengruppen auf Heiden 
beschränkt, wobei grundwasser­
nahe Offenlandbereiche mit ent­
sprechenden Kleinstrukturen bevor­
zugt werden. Gemieden werden ge­
schlossene Hochwaldbestände so­
wie Nadelwald. Der Gelbspötter ist 
eine typische Art der Bauernhöfe 
mit großem Baumbestand und vie­
len Sträuchern. Ferner sind Vor­
kommen auf Friedhöfen, in Parks, in 
großen Ziergärten und in Obstgär­
ten bekannt. Die Art zeigt eine Nei­
gung zur Verstädterung. Das Nest 
wird in Dornsträuchern (insbeson­
dere Brombeere), Laub- und Obst­
bäumen in der Regel in Höhen unter 
2 m angelegt.
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR erfüllt. Das
37

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Eseln - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Plangebiet ist nicht als essenziel­
les Nahrungshabitat einzustufen. 
Durch den geplanten Bau außer­
halb der Brutzeit ist von keinem 
artenschutzrechtlichen Konflikt 
auszugehen.
Girlitz Brütend S Nein
Aufgrund seiner mediterranen Her­
kunft bevorzugt der Girlitz ein tro­
ckenes und warmes Klima, welches 
in NRW nur regional bzw. in be­
stimmten Habitaten zu finden ist. 
Aus diesem Grund ist der Lebens­
raum Stadt für diese Art von beson­
derer Bedeutung, da hier zu jeder 
Jahreszeit ein milderes und trocke­
neres Mikroklima herrscht als in 
ländlichen Gebieten. Eine abwechs­
lungsreiche Landschaft mit locke­
rem Baumbestand findet er in der 
Stadt auf Friedhöfen und in Parks 
und Kleingartenanlagen. Der bevor­
zugte Neststandort befindet sich in 
Nadelbäumen. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt Das Plangebiet ist 
nicht als essenzielles Nahrungs­
habitat einzustufen. Durch den 
geplanten Bau außerhalb der 
Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Grauschnäpper Brütend k.A. Nein
Der Grauschnäpper benötigt viele 
horizontale und vertikale Strukturen 
die er als Sitzwarte nutzen kann. Ein 
Vorkommen besitzt er in lockeren 
Siedlungsbereichen, Villenvierteln, 
Parkanlagen, Friedhöfen und Gär­
ten, seltener in Innenstädten. Zu­
sätzlich besiedelt er landwirtschaft­
liche Gehöfte und Dörfer, lichte 
Wälder sowie Feldgehölze und 
Randlagen oder Lichtungen reiner 
Nadelwaldforste. Zudem sind Pap­
pelschonungen im Braunkohlere­
vier, Bachtäler, Streuobstwiesen 
und Kopfbaumreihen als Brutort be­
kannt.
Die Nester werden in geeigneten 
Nischen und Halbhöhlen (Rank­
pflanzen, Stammausschläge,
38

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Astabbrüche, Astlöcher), an Gebäu­
den, Bäumen, Nistkästen und Blu­
menkästen angelegt.
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR teilweise er­
füllt. Das Plangebiet ist nicht als 
essenzielles Nahrungshabitat 
einzustufen. Durch den geplan­
ten Bau außerhalb der Brutzeit ist 
von keinem artenschutzrechtli­
chen Konflikt auszugehen.
Habicht Brütend U Nein
Als Lebensraum bevorzugt der Ha­
bicht Kulturlandschaften mit einem 
Wechsel von geschlossenen Wald­
gebieten, Waldinseln und Feldge­
hölzen. Als Bruthabitate können 
Waldinseln ab einer Größe von 1 bis 
2 ha genutzt werden. Die Brutplätze 
befinden sich zumeist in Wäldern 
mit altem Baumbestand, vorzugs­
weise mit freier Anflugmöglichkeit 
durch Schneisen. Der Horst wird in 
hohen Bäumen (z.B. Lärche, Fichte, 
Kiefer oder Rotbuche) in 14 bis 28 
m Höhe angelegt. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt. Das Plangebiet ist 
nicht als essenzielles Nahrungs­
habitat einzustufen. Durch den 
geplanten Bau außerhalb der 
Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Kleinspecht Brütend U Nein
Der Kleinspecht besiedelt parkar­
tige oder lichte Laub- und Mischwäl­
der, Weich- und Hartholzauen so­
wie feuchte Erlen- und Hainbuchen­
wälder mit einem hohen Alt- und 
Totholzanteil. In dichten, geschlos­
senen Wäldern kommt er höchstens 
in Randbereichen vor. Darüber hin­
aus erscheint er im Siedlungsbe­
reich auch in strukturreichen Park­
anlagen, alten Villen- und Hausgär­
ten sowie in Obstgärten mit altem 
Baumbestand. Die Nisthöhle wird in 
totem oder morschem Holz, bevor­
zugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, 
Weiden) angelegt.
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Kuckuck Brütend U Nein
Den Kuckuck kann man in fast allen 
Lebensräumen, bevorzugt in Park­
landschaften, Heide- und Moorge­
bieten, lichten Wäldern sowie an 
Siedlungsrändern und auf Industrie­
brachen antreffen. Der Kuckuck ist 
ein Brutschmarotzer. Das Weib­
chen legt jeweils ein Ei in ein frem­
des Nest von bestimmten Singvo­
gelarten. Bevorzugte Wirte sind 
Teich- und Sumpfrohsänger, Bach­
stelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, 
Rotkehlchen sowie Grasmücken, 
Pieper und Rotschwänze. Die Le­
bensraumansprüche werden im 
EG und WR erfüllt Das Plange­
biet ist nicht als essenzielles 
Nahrungshabitat einzustufen. 
Durch den geplanten Bau außer­
halb der Brutzeit ist von keinem 
artenschutzrechtlichen Konflikt 
auszugehen.
Mäusebussard Brütend G Nein
Der Mäusebussard besiedelt na­
hezu alle Lebensräume der Kultur­
landschaft, sofern geeignete Baum­
bestände als Brutplatz vorhanden 
sind. Bevorzugt werden Randberei­
che von Waldgebieten, Feldgehölze 
sowie Baumgruppen und Einzel­
bäume, in denen der Horst in 10 bis 
20 m Höhe angelegt wird. Als Jagd­
gebiet nutzt der Mäusebussard Of­
fenlandbereiche in der weiteren 
Umgebung des Horstes. In optima­
len Lebensräumen kann ein Brut­
paar ein Jagdrevier von nur 1,5 km2 
Größe beanspruchen. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt. Das Plangebiet ist 
nicht als essenzielles Nahrungs­
habitat einzustufen. Durch den 
geplanten Bau außerhalb der 
Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Mehlschwalbe Brütend U Nein
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfol­
ger in menschlichen Siedlungsbe­
reichen. Als Koloniebrüter bevor­
zugt sie freistehende, große und 
mehrstöckige Einzelgebäude in 
Dörfern und Städten. Die Lehmnes­
ter werden an den Außenwänden
40

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
der Gebäude an der Dachunter­
kante, in Giebel-, Balkon- und Fens­
ternischen oder unter Mauervor­
sprüngen angebracht. Industriege­
bäude und technische Anlagen 
(z.B. Brücken, Talsperren) sind 
ebenfalls geeignete Brutstandorte. 
Bestehende Kolonien werden oft 
über viele Jahre besiedelt, wobei 
Altnester bevorzugt angenommen 
werden. Als Nahrungsflächen wer­
den insektenreiche Gewässer und 
offene Agrarlandschaften in der 
Nähe der Brutplätze aufgesucht.
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt. 
Altnester wurden nicht nachge­
wiesen. Ggf. als Nahrungsgast 
denkbar.
Mittelspecht Brütend G Nein
Der Mittelspecht besiedelt eichen­
reiche Laubwälder (v.a. Eichen­
Hainbuchenwälder, Buchen-Ei­
chenwälder) aber auch andere 
Laubmischwälder wie Erlenwälder 
und Hartholzauen an Flüssen. Auf­
grund seiner speziellen Nahrungs­
ökologie ist der Mittelspecht auf 
alte, grobborkige Baumbestände 
und Totholz angewiesen. Geeig­
nete Waldbereiche sind mindestens 
30 ha groß. Die Nisthöhle wird in 
Stämmen oder starken Ästen von 
Laubhölzern angelegt. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR nicht erfüllt
Nachtigall Brütend U Nein
Die Nachtigall besiedelt gebüsch­
reiche Ränder von Laub- und 
Mischwäldern, Feldgehölze, Gebü­
sche, Hecken sowie naturnahe 
Parkanlagen und Dämme. Dabei 
sucht sie die Nähe zu Gewässern, 
Feuchtgebieten oder Auen. Eine 
ausgeprägte Krautschicht ist vor al­
lem für die Nestanlage, zur Nah­
rungssuche und für die Aufzucht der 
Jungen wichtig. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt. Das Plangebiet ist 
nicht als essenzielles Nahrungs­
habitat einzustufen. Durch den 
geplanten Bau außerhalb der
41

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Pirol Brütend S Nein
Als Lebensraum bevorzugt der Pirol 
lichte, feuchte und sonnige Laub­
wälder, Auwälder und Feuchtwälder 
in Gewässernähe (oft Pappelwäl­
der). Gelegentlich werden auch klei­
nere Feldgehölze sowie Parkanla­
gen und Gärten mit hohen Baumbe­
ständen besiedelt. Ein Brutrevier ist 
zwischen 7 bis 50 ha groß. Das 
Nest wird auf Laubbäumen (z.B. Ei­
chen, Pappeln, Erlen) in bis zu 20 m 
Höhe angelegt. In Nordrhein-West­
falen kommt der Pirol im Tiefland 
noch weit verbreitet vor, mittlerweile 
jedoch in geringer Siedlungsdichte. 
In den höheren Mittelgebirgsregio­
nen fehlt er. Die Lebensrauman­
sprüche werden im EG und WR 
nicht erfüllt.
Rauchschwalbe Brütend U Nein
Die Rauchschwalbe kann als Cha­
rakterart für eine extensiv genutzte, 
bäuerliche Kulturlandschaft ange­
sehen werden. Die Besiedlungs­
dichte wird mit zunehmender Ver­
städterung der Siedlungsbereiche 
geringer. In typischen Großstadt­
landschaften fehlt sie. Die Nester 
werden in Gebäuden mit Einflug­
möglichkeiten (z.B. Viehställe, 
Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm 
und Pflanzenteilen gebaut. Altnes­
ter aus den Vorjahren werden nach 
Ausbessern wieder angenommen. 
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt. 
Ggf. als Nahrungsgast denkbar.
Rebhuhn Brütend S Nein
Als ursprünglicher Steppenbewoh­
ner besiedelt das Rebhuhn offene, 
gerne auch kleinräumig strukturierte 
Kulturlandschaften mit Ackerflä­
chen, Brachen und Grünländern. 
Wesentliche Habitatbestandteile 
sind Acker- und Wiesenränder, 
Feld- und Wegraine sowie unbefes­
tigte Feldwege. Hier finden Rebhüh­
ner ihre vielfältige Nahrung sowie 
Magensteine zur Nahrungszerklei­
nerung. Die Siedlungsdichte kann 
bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10
42

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
ha betragen. Das Nest wird am Bo­
den in flachen Mulden angelegt. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt.
Schellente Winter­
gast G Nein
Als Überwinterungsgebiete bevor­
zugt die Schellente größere Flüsse, 
Bagger- und Stauseen sowie Stau­
stufen. Die Schellente kommt in 
Nordrhein-Westfalen als Wintergast 
vor allem im Einzugsbereich von 
Rhein, Ruhr und Weser vor. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt.
Schleiereule Brütend G Nein
Die Schleiereule lebt als Kulturfol­
ger in halboffenen Landschaften, 
die in engem Kontakt zu menschli­
chen Siedlungsbereichen stehen. 
Als Jagdgebiete werden Viehwei­
den, Wiesen und Äcker, Randberei­
che von Wegen, Straßen, Gräben 
sowie Brachen aufgesucht. Geeig­
nete Lebensräume dürfen im Winter 
nur für wenige Tage durch langan­
haltende Schneelagen bedeckt wer­
den. Ein Jagdrevier kann eine 
Größe von über 100 ha erreichen. 
Als Nistplatz und Tagesruhesitz 
werden störungsarme, dunkle, ge­
räumige Nischen in Gebäuden ge­
nutzt, die einen freien An- und Ab­
flug gewähren (z.B. Dachböden, 
Scheunen, Taubenschläge, Kirch­
türme). Bewohnt werden Gebäude 
in Einzellagen, Dörfern und Klein­
städten. Die Lebensraumansprü­
che werden im EG und WR nicht 
erfüllt.
Sperber Brütend G Nein
Sperber leben in abwechslungsrei­
chen, gehölzreichen Kulturland­
schaften mit einem ausreichenden 
Nahrungsangebot an Kleinvögeln. 
Bevorzugt werden halboffene Park­
landschaften mit kleinen Waldin­
seln, Feldgehölzen und Gebü­
schen. Reine Laubwälder werden 
kaum besiedelt. Im Siedlungsbe­
reich kommt er auch in mit Fichten 
bestandenen Parkanlagen und 
Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein 
Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 
km2 beanspruchen. Die Brutplätze
43

Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
befinden sich meist in Nadelbaum­
beständen (v.a. in dichten Fichten­
parzellen) mit ausreichender De­
ckung und freier Anflugmöglichkeit, 
wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe an­
gelegt wird. Die Lebensrauman­
sprüche werden im EG und WR 
erfüllt. Das Plangebiet ist nicht 
als essenzielles Nahrungshabitat 
einzustufen. Durch den geplan­
ten Bau außerhalb der Brutzeit ist 
von keinem artenschutzrechtli­
chen Konflikt auszugehen.
Star Brütend U Nein
Als Höhlenbrüter benötigt er Ge­
biete mit einem ausreichenden An­
gebot an Brutplätzen (z.B ausge­
faulte Astlöcher, Buntspechthöhlen) 
und angrenzenden offenen Flächen 
zur Nahrungssuche. Ursprünglich 
ist die Art wohl ein Charaktervogel 
der mit Huftieren beweideten, halb­
offenen Landschaften und feuchten 
Grasländer gewesen. Durch bereit­
gestellte Nisthilfen brütet dieser Kul­
turfolger auch immer häufiger in 
Ortschaften, wo ebenso alle er­
denklichen Höhlen, Nischen und 
Spalten an Gebäuden besiedelt 
werden. Die Lebensraumansprü­
che werden im EG und WR erfüllt. 
Das Plangebiet ist nicht als es­
senzielles Nahrungshabitat ein­
zustufen. Durch den geplanten 
Bau außerhalb der Brutzeit ist 
von keinem artenschutzrechtli­
chen Konflikt auszugehen.
Steinkauz Brütend U Nein
Steinkäuze besiedeln offene und 
grünlandreiche Kulturlandschaften 
mit einem guten Höhlenangebot. 
Als Jagdgebiete werden kurzrasige 
Viehweiden sowie Streuobstgärten 
bevorzugt. Für die Bodenjagd ist 
eine niedrige Vegetation mit ausrei­
chendem Nahrungsangebot von 
entscheidender Bedeutung. Ein 
Brutrevier kann eine Größe zwi­
schen 5 bis 50 ha erreichen. Als 
Brutplatz nutzen die ausgesprochen 
reviertreuen Tiere Baumhöhlen 
(v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) 
sowie Höhlen und Nischen in Ge­
bäuden und Viehställen. Gerne wer­
den auch Nistkästen angenommen.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt. 
Das Gebiet kann nicht als Jagdre­
vier ausgeschlossen werden, es 
wird aber auch nicht als essenzi­
ell eingestuft.
Sumpfrohrsänger Brütend k.A. Nein
Trockensten Bereiche und Charak­
tervogel von Brennnesselbestän­
den in Weichholzauen, Röhrichten, 
Teichgebieten, Rieselfeldern, Klär­
anlagen, verwilderten Gärten und 
Brachflächen, auch andere Hoch­
staudenflure entlang Fließgewäs­
ser, Gräben und Stillgewässer, teil­
weise auch hoch wachsende Exten­
sivwiesen im Feuchtgrünland oder 
stickstoffreiche Ruderalfluren in der 
Nähe von Bauernhöfen. Nist in 
großräumigen Ackerlandschaften 
Sumpfrohrsänger nur noch in Rand­
streifen, Gräben, Ackerbrache, teil­
weise in Rapsfeldern. Auch Indust­
riebrachen, Bahn- und Straßen­
dämme mit entsprechenden Struk­
turen.
Als Singwarten werden Gebüsche 
und in gebüschfreien Habitaten vor­
jährige, trockene Pflanzenstängel 
genutzt. Für die Anlage der Nester 
ist ein Sichtschutz aus einer hohen 
Anzahl vertikaler (hohe Halmdichte 
von 100-160 pro m2) und horizonta­
ler Elemente (Blätter, Verästelun­
gen) wichtig.
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR erfüllt. Im 
Rahmen der faunistischen Unter­
suchungen durch den NABU Le­
verkusen-Köln (SCHMIDT et al. 
2022) wurde die Art in Becken D 
nachgewiesen. Durch den ge­
planten Bau außerhalb der Brut­
zeit ist von keinem artenschutz­
rechtlichen Konflikt auszugehen. 
Das Nahrungshabitat des Sumpf­
rohsängers bleibt durch das Vor­
haben unberührt.
Tafelente Brütend S Nein
Tafelenten brüten an meso- bis eu­
trophen Stillgewässern mit offener 
Wasserfläche und Ufervegetation. 
Bevorzugt werden größere Gewäs­
ser (ab 5 ha), aber auch künstliche
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Feuchtgebiete wie Rieselfelder oder 
kleinere Fischteiche. Auf einer Flä­
che von 10 ha können bis zu 3 bis 5 
Brutpaare vorkommen. Das Nest 
wird meist nahe am Wasser auf fes­
tem Untergrund angelegt, zum Teil 
auch auf Pflanzenmaterial oder klei­
nen Inseln im Wasser. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR nicht erfüllt.
Tafelente
Rastend/ 
Winter­
gast
G Nein
Bevorzugte Rast- und Überwinte­
rungsgebiete sind große Flüsse, 
Bagger- und Stauseen vor allem in 
der Westfälischen Bucht, am Nie­
derrhein und in der Kölner Bucht. 
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR nicht erfüllt.
Teichrohrsänger Brütend G Nein
Teichrohrsänger sind in ihrem Vor­
kommen eng an das Vorhanden­
sein von Schilfröhricht gebunden. 
Geeignete Lebensräume findet er 
an Fluss- und Seeufern, an Altwäs­
sern oder in Sümpfen. In der Kultur­
landschaft kommt er auch an schilf­
gesäumten Gräben oder Teichen 
sowie an renaturierten Abgrabungs­
gewässern vor. Dabei können be­
reits kleine Schilfbestände ab einer 
Größe von 20 m2 besiedelt werden. 
Die Brutreviere haben meist eine 
Größe von unter 0,1 ha, bei maxi­
malen Siedlungsdichten bis zu 10 
Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird 
im Röhricht zwischen den Halmen 
in 60 bis 80 cm Höhe angelegt. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt.
Turmfalke Brütend G Nein
Der Turmfalke kommt in offenen 
strukturreichen Kulturlandschaften, 
oft in der Nähe menschlicher Sied­
lungen vor. Selbst in großen Städ­
ten fehlt er nicht, dagegen meidet er 
geschlossene Waldgebiete. Als 
Nahrungsgebiete suchen Turmfal­
ken Flächen mit niedriger Vegeta­
tion wie Dauergrünland, Äcker und 
Brachen auf. In optimalen Lebens­
räumen beansprucht ein Brutpaar 
ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 
km2 Größe. Als Brutplätze werden 
Felsnischen und Halbhöhlen an na­
türlichen Felswänden, Steinbrüchen
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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oder Gebäuden (z.B. an Hochhäu­
sern, Scheunen, Ruinen, Brücken), 
aber auch alte Krähennester in Bäu­
men ausgewählt. Regelmäßig wer­
den auch Nistkästen angenommen. 
Die Lebensraumansprüche wer­
den im EG und WR erfüllt. Das 
Plangebiet ist nicht als essenziel­
les Nahrungshabitat einzustufen. 
Durch den geplanten Bau außer­
halb der Brutzeit ist von keinem 
artenschutzrechtlichen Konflikt 
auszugehen.
Turteltaube Brütend S Nein
Als ursprünglicher Bewohner von 
Steppen- und Waldsteppen bevor­
zugt die Turteltaube offene, bis 
halboffene Parklandschaften mit ei­
nem Wechsel aus Agrarflächen und 
Gehölzen. Die Brutplätze liegen 
meist in Feldgehölzen, baumrei­
chen Hecken und Gebüschen, an 
gebüschreichen Waldrändern oder 
in lichten Laub- und Mischwäldern. 
Zur Nahrungsaufnahme werden 
Ackerflächen, Grünländer und 
schütter bewachsene Ackerbrachen 
aufgesucht. Im Siedlungsbereich 
kommt die Turteltaube eher selten 
vor, dann werden verwilderte Gär­
ten, größere Obstgärten, Parkanla­
gen oder Friedhöfe besiedelt. Das 
Nest wird in Sträuchern oder Bäu­
men in 1 bis 5 m Höhe angelegt. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR erfüllt. Das Plan­
gebiet ist nicht als essenzielles 
Nahrungshabitat einzustufen. 
Durch den geplanten Bau außer­
halb der Brutzeit ist von keinem 
artenschutzrechtlichen Konflikt 
auszugehen.
Uferschwalbe Brütend 
(Kolonie) U Nein
Ursprünglich bewohnte die Ufer­
schwalbe natürlich entstehende 
Steilwände und Prallhänge an 
Flussufern. Heute brütet sie in 
Nordrhein-Westfalen vor allem in 
Sand-, Kies oder Lößgruben. Als 
Koloniebrüter benötigt die Ufer­
schwalbe senkrechte, vegetations­
freie Steilwände aus Sand oder 
Lehm. Die Nesthöhle wird an Stel­
len mit freier An- und Abflugmög­
lichkeit gebaut. Als Nahrungsflä-
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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chen werden insektenreiche Ge­
wässer, Wiesen, Weiden und Fel­
der aufgesucht, die nicht weit von 
den Brutplätzen entfernt liegen. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt.
Wachtel Brütend U Nein
Die Wachtel kommt in offenen, ge­
hölzarmen Kulturlandschaften mit 
ausgedehnten Ackerflächen vor. 
Besiedelt werden Ackerbrachen, 
Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, 
Luzerne und Klee) und Grünländer 
mit einer hohen Krautschicht, die 
ausreichend Deckung bieten. 
Standorte auf tiefgründigen Böden 
werden bevorzugt. Wichtige Habi­
tatbestandteile sind Weg- und 
Ackerraine sowie unbefestigte 
Wege zur Aufnahme von Insekten­
nahrung und Magensteinen. Das 
Nest wird am Boden in flachen Mul­
den zwischen hoher Kraut- und 
Grasvegetation angelegt. Die Le­
bensraumansprüche werden im 
EG und WR nicht erfüllt Nester 
wurden nicht nachgewiesen.
Wacholderdrossel Brütend k.A. Nein
Die Wacholderdrossel ist in einer 
halboffenen Kulturlandschaft wie 
auch in urbanen Lebensräumen an 
Flüssen und Gewässern mit baum­
bestandenen Ufern vorzufinden. 
Geeignete Nahrungshabitate findet 
sie in städtischen Park- und Garten­
anlagen, Sportplätzen, Friedhöfen 
sowie Obstgärten mit altem Baum­
bestand. In ländlichen Bereichen 
nutzt sie Wiesen und Weiden in 
Bachtälern und an Waldrändern zur 
Nahrungssuche. In Mittelgebirgen 
besiedelt die Art weite offene Talla­
gen mit Bächen und Wiesen. Große 
geschlossene Waldgebiete werden 
gemieden.Wacholderdrosseln brü­
ten vorzugsweise in alten Hyb­
ridpappeln, Eschen, Eichen, Wei­
den, Erlen und Fichten, gerne in Hö­
hen von über 7 m. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR erfüllt. Das Plangebiet ist 
nicht als essenzielles Nahrungs­
habitat einzustufen. Durch den 
geplanten Bau außerhalb der
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Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Waldkauz Brütend G Nein
Der Waldkauz lebt in reich struktu­
rierten Kulturlandschaften mit ei­
nem guten Nahrungsangebot und 
gilt als ausgesprochen reviertreu. 
Besiedelt werden lichte und lückige 
Altholzbestände in Laub- und 
Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten 
oder Friedhöfen, die ein gutes An­
gebot an Höhlen bereithalten. Ein 
Brutrevier kann eine Größe zwi­
schen 25 bis 80 ha erreichen. Als 
Nistplatz werden Baumhöhlen be­
vorzugt, gerne werden auch Nisthil­
fen angenommen. Darüber hinaus 
werden auch Die Lebensrauman­
sprüche werden im EG und WR 
nicht erfüllt. Als Nahrungsgast 
denkbar, das Plangebiet ist je­
doch nicht als essenzielles Jagd­
gebiet einzustufen.
Waldlaubsänger Brütend U Nein
Der Waldlaubsänger lebt bevorzugt 
in ausgedehnten alten Laub- und 
Mischwäldern (v.a. in Buchenwäl­
dern) mit einem weitgehend ge­
schlossenen Kronendach der Alt­
bäume und einer schwach ausge­
prägten Strauch- und Krautschicht. 
Altersklassenwälder werden gemie­
den. Wichtige Habitatstrukturen 
sind gering belaubte Zweige und 
Äste oder Jungbäume als Sitz-und 
Singwarten. Zur Ankunftszeit der 
Männchen aus den Überwinte­
rungsgebieten im April/Mai sind die 
Wälder lichterfüllt, zur Zeit von Brut 
und Jungenaufzucht dann schattig. 
Die Brutreviere sind 1 bis 3 ha groß, 
bei Siedlungsdichten von bis zu 3 
Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird 
in oder unter Gras- und Krautbü­
scheln, an kleinen Sträuchern, 
Baumwurzeln oder in Bodenvertie­
fungen gut versteckt angelegt. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt.
Waldohreule Brütend U Nein
Als Lebensraum bevorzugt die Wal­
dohreule halboffene Parklandschaf­
ten mit kleinen Feldgehölzen, 
Baumgruppen und Waldrändern. 
Darüber hinaus kommt sie auch im 
Siedlungsbereich in Parks und
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Eseln - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Grünanlagen sowie an Siedlungs­
rändern vor. Im Winterhalbjahr kom­
men Waldohreulen oftmals an ge­
meinsam genutzten Schlafplätzen 
zusammen. Als Jagdgebiete wer­
den strukturreiche Offenlandberei­
che sowie größere Waldlichtungen 
aufgesucht. In grünlandarmen Bör­
delandschaften sowie in größeren 
geschlossenen Waldgebieten er­
reicht sie nur geringe Siedlungs­
dichten. Ein Brutrevier kann eine 
Größe zwischen 20 bis 100 ha errei­
chen. Als Nistplatz werden alte Nes­
ter von anderen Vogelarten (v.a. 
Rabenkrähe, Elster, Mäusebus­
sard, Ringeltaube) genutzt. Die Le­
bensraumansprüche werden im 
EG und WR erfüllt. Als Nahrungs­
gast denkbar, das Plangebiet ist 
jedoch nicht als essenzielles 
Jagdgebiet einzustufen. Durch 
den geplanten Bau außerhalb der 
Brutzeit ist von keinem arten­
schutzrechtlichen Konflikt aus­
zugehen.
Waldschnepfe Brütend U Nein
Die Art kommt in größeren, nicht zu 
dichten Laub- und Mischwäldern mit 
gut entwickelter Kraut- und Strauch­
schicht sowie einer weichen, sto­
cherfähigen Humusschicht vor. Be­
vorzugt werden feuchte Birken- und 
Erlenbrüche. Dicht geschlossene 
Gehölzbestände und Fichtenwälder 
werden hingegen gemieden. Die 
Lebensraumansprüche werden 
im EG und WR nicht erfüllt. Je­
doch wurde die Art als Nahrungs­
gast im Zuge der faunistischen 
Untersuchungen durch den 
NABU Leverkusen-Köln (Schmidt 
et al. 2022) nachgewiesen.
Waldwasserläufer Rastend G Nein
Die Watvögel treten auf dem 
Herbstdurchzug in der Zeit von 
Ende Juni bis Anfang November 
auf, mit Bestandsspitzen im Juli/Au- 
gust. Auf dem Frühjahrsdurchzug 
zu den Brutgebieten erscheinen die 
Tiere von Anfang März bis Anfang 
Juni, mit einem Maximum im April. 
Geeignete Nahrungsflächen sind 
nahrungsreiche Flachwasserzonen 
und Schlammflächen von Still- und 
Fließgewässern unterschiedlicher 
Größe. So kann die Art an Flüssen,
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
Seen, Kläranlagen, aber auch Wie­
sengräben, Bächen, kleineren Tei­
chen und Pfützen auftreten. Die Le­
bensraumansprüche werden im 
EG und WR nicht erfüllt.
Wespenbussard Brütend S Nein
Der Wespenbussard besiedelt reich 
strukturierte, halboffene Landschaf­
ten mit alten Baumbeständen. Die 
Nahrungsgebiete liegen überwie­
gend an Waldrändern und Säumen, 
in offenen Grünlandbereichen (Wie­
sen und Weiden), aber auch inner­
halb geschlossener Waldgebiete 
auf Lichtungen. Der Horst wird auf 
Laubbäumen in einer Höhe von 15 
bis 20 m errichtet, alte Horste von 
anderen Greifvogelarten werden 
gerne genutzt. Die Lebensrauman­
sprüche werden im EG und WR 
nicht erfüllt.
Wiesenpieper Brütend S Nein
Der Lebensraum des Wiesenpie­
pers besteht aus offenen, baum­
und straucharmen feuchten Flä­
chen mit höheren Singwarten (z.B. 
Weidezäune, Sträucher). Die Bo­
denvegetation muss ausreichend 
Deckung bieten, darf aber nicht zu 
dicht und zu hoch sein. Bevorzugt 
werden extensiv genutzte, frische 
bis feuchte Dauergrünländer, Hei­
deflächen und Moore. Darüber hin­
aus werden Kahlschläge, Wind­
wurfflächen sowie Brachen besie­
delt. Ein Brutrevier ist 0,2 bis 2 
(max. 7) ha groß, bei maximalen 
Siedlungsdichten von bis zu 10 
Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird 
am Boden oftmals an Graben- und 
Wegrändern angelegt. Die Lebens­
raumansprüche werden im EG 
und WR nicht erfüllt.
Zwergtaucher Brütend G Nein
Der Zwergtaucher brütet an stehen­
den Gewässern mit einer dichten 
Verlandungs- beziehungsweise 
Schwimmblattvegetation. Bevor­
zugt werden kleine Teiche, Heide­
weiher, Moor- und Feuchtwiesen­
tümpel, Abgrabungs- und Bergsen­
kungsgewässer, Klärteiche sowie 
Fließgewässer mit geringer Fließ­
geschwindigkeit. Auf 0,4 ha Was­
serfläche können bis zu 4 Brutpaare 
vorkommen. Das Nest wird meist
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
freischwimmend auf Wasserpflan­
zen angelegt. Die Lebensrauman­
sprüche werden im EG und WR 
nicht erfüllt.
Zwergtaucher Winter­
gast G Nein
Bevorzugte Rast- und Überwinte­
rungsgebiete sind kleine bis mittel­
große Stillgewässer sowie mittlere 
bis größere Fließgewässer. Die Le­
bensraumansprüche werden im 
EG und WR nicht erfüllt.
Fazit: Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Baumfalke, Bluthänfling, Feldsperling, Gartenrot­
schwanz, Girlitz, Habicht, Kuckuck, Mäusebussard, Nachtigall, Sperber, Star, Turmfalke, Tur­
teltaube, Turteltaube und Waldohreule können im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. 
Auch ein Vorkommen der regional gefährdeten Arten Grauschnäpper, Gelbspötter und Wach­
holderdrossel ist möglich, der Sumpfrohrsänger wurde bereits nachgewiesen. Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten ubiquitärer und ungefährdeter Vogelarten sind zu erwarten. Da der Bau der 
PV-Anlage außerhalb des Brutzeitraumes stattfinden wird, ist - außer für den Bluthänfling - 
für die genannten Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit jedoch mit hinreichender Si­
cherheit ausgeschlossen. Anlagebedingt ist ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte 
des Bluthänflings, infolge eines wegfallenden essenziellen Nahrungshabitats, möglich.
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 23.04.2024
8. Bewertung Stufe 3: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich?
In Tabelle 3 erfolgt eine Auflistung der Arten, für die eine artenschutzrechtliche Betroffen­
heit i. S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG ohne die Konzipierung von Vermeidungs- und Min­
derungsmaßnahmen im Voraus nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer­
den kann. Aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten ist die 
Durchführung der Stufe II der Artenschutzprüfunq (Vertiefende Artenschutzprüfunq) er­
forderlich. Zur Ermittlung der vorhabenbedingt tatsächlich eintretenden artenschutzrechtli­
chen Betroffenheiten im Rahmen der ASP-Stufe II, werden Kartierungen von Arten bzw. Ar­
tengruppen empfohlen. Die Empfehlung kann ebenfalls der Tabelle 3 entnommen werden.
Tabelle 3: Auflistung von Tierarten bzw. Tiergruppen/-gilden für die eine artenschutzrechtliche 
Betroffenheit i. S. des § 44 (1) BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden kann.
Art bzw.
Gruppe/Gilde
Gefährdungs­
art
Mögl. Ver­
botstatbe­
stand
Vermeidungs­
maßnahmen 
möglich
Untersuchung 
ja / nein
Bluthänfling Anlagebedingt § 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG ja ja
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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8.1. Europäische Vogelarten
8.1.1 Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten
Der Vorhabenbereich kann für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten (z.B. Amsel) als Brut­
habitat eingestuft werden. Für die artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG sind 
sämtliche wildlebende Vogelarten, also auch die nicht-planungsrelevanten, sogenannten „Al­
lerweltsarten“ bzw. ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten relevant. Bei diesen kann im Re­
gelfall jedoch davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Eingriffen nicht gegen 
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. MUNLV 2007, 2010). Zu beachten 
ist aber auch für diese Arten das Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen bzw. der 
Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsformen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG, so dass im Falle möglicher eingriffsbedingter Gefährdungen zwingend Maßnah­
men zur Tötungsvermeidung vorzusehen sind. Sollte eine Beseitigung von Vegetation wäh­
rend der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln erfolgen, könnte dies zu einer Tötung oder Verlet­
zung von Individuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen. Eine Auslösung des Tötungs­
tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann jedoch im Voraus ausgeschlossen werden, 
da der Bau der PV-Anlaqe außerhalb des Brutzeitraumes stattfinden wird. Hierdurch werden 
Individuenverluste sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Ei­
ern brütender Vögel vermieden. Die Beseitigung der Vegetation (Krautvegetation auf der Be­
ckensohle) und vorbereitende Maßnahmen werden demnach außerhalb des Zeitraumes 1. 
März bis 30. September durchgeführt. Durch die zeitliche Begrenzung wird vermieden, dass 
der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Indivi­
duen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für 
wildlebende Vogelarten eintritt.
8.1.3 . Planungsrelevante Vogelarten
8.1.3.3 Bluthänfling
Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 BNatSchG:
Der Bluthänfling baut seine Nester in Hecken, Gebüschen oder Sträuchern aus Laub- und 
Nadelgehölzen. Da keine Rodungen von Gebüschen, Hecken oder Sträuchern im Eingriffbe­
reich und Wirkraum geplant sind, sind die Tötungen und Verletzungen von Individuen und 
Entwicklungsstadien und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes auszuschließen. Eben­
falls können Brutabbrüche infolge baubedingte Störwirkung und somit eine Tötung von Jung­
tieren oder ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden, da der Bau der PV-Anlage au­
ßerhalb des Brutzeitraumes stattfinden wird.
Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG:
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Artenschutzprüfung Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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Vorhabenbedingte Störwirkungen auf die Lokalpopulation der genannten Arten können mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG:
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- / Ruhestätten des Bluthänflings ist rodungsbedingt aus­
geschlossen, da im Eingriffsbereich und Wirkraum keine Gebüsche und / oder Sträucher be­
ansprucht werden. Jedoch ist ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte infolge des Ver­
lustes eines essenziellen Nahrungshabitats möglich.
Die ökologische Funktion kann ggf. durch vorgezogene Maßnahmen zur Sicherstellung des 
Brutplatz- bzw. Nahrungshabitats erhalten werden. Diese sogenannten CEF-Maßnahmen sind 
je nach Betroffenheit artspezifisch zu konzipieren und benötigen i.d.R. einen zeitlichen Vorlauf, 
so dass sie ihre ökologische Funktion spätestens mit Beginn der Vorhabenumsetzung entfal­
ten.
Ob und in welchen Umfang CEF-Maßnahmen ergriffen werden müssen, ist für die genannten 
Arten abschließend in einer Vertiefenden Artenschutzprüfung zu beurteilen.
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Artenschutzprüfung; Stufe I: Wasesrwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
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9. Zusammenfassung
Durch den Bau einer PV-Anlage in den ehemaligen nördlichen Infiltrationsbecken des Was­
serwerks Weiler in 50765 Köln-Esch kann es unter Umständen zu einer Auslösung der Ver­
botstatbestände nach § 44 Abs. 3 BNatSchG kommen.
Vorliegende Artenschutzvorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen 
für den planungsrelevanten Bluthänfling eintreten können.
Die Lebensraumansprüche einiger planungsrelevanter, regional gefährdeter und ubiquitärer 
und ungefährdeter Vogelarten, die an die im Wirkraum vorhandenen Vegetationsstrukturen 
gebunden sind, werden erfüllt. Eine vorhabendbedingte Gefährdungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 BNatSchG kann jedoch ausgeschlossen werden, da der Bau der PV-Anlage außerhalb 
des Brutzeitraumes stattfinden wird. Aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung im Eingriff­
bereich und Wirkraum ist ein Vorkommen des planungsrelevanten Bluthänflings möglich. 
Dieser könnte seine Fortpflanzungs- und Ruhestätte infolge des analgebedingten Wegfallens 
seines Nahrungshabitats verlieren. Eine Auslösung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für den 
Bluthänfling ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Eine abschließende Beurteilung ob das Vorhaben gegen § 44 Abs. 1 und 3 BNatSchG in 
Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG verstößt, kann erst nach Durchführung einer 
Vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP-Stufe II) erfolgen.
Hierfür werden spezifische faunistische Erfassungen für Vögel empfohlen.
Für die Richtigkeit:
Königswinter, den 23.04.2024
BU 
Dipl.-k 
Ma^ 
53^9
RCciRIX 
cit'/^V Markus Hanft 
erfaße 44 
Königswinter
Dipl.- Forstw. Markus Hanft
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Stand: 23.04.2024
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MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften-zur Umset-   
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Pla- 
nungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. Änderung 
vom 15.09.2010. Online-Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/arten- 
schutz/web/babel/media/
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen 
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) 
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Runderlass 
des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S.
MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zu­
lassung von Vorhaben. 29 S.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der Europäischen Vo­
gelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume 
sowie der Europäischen Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie)
Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Um­
weltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 
(Art. 9 G vom 17. August 2012)
60

Anlage 5 Artenschutzprüfung Stufe II

41413 Zeichen

Wasserwerk Weiler r
50765 Köln I :,
Errichtung PVA innerhalb 
Versickerungsbecken (Infiltrationsbecken) 
Artenschutzprüfung Stufe II (ASP Stufe II)
Stand: 26.08.2024
Auftraggeber:
Wasserproduktion I Nachhaltigkeit und Ressourcensicherheit I WR
Referat Nachhaltigkeitsmanagement
RheinEnergie AG
50606 Köln
BÜRO STRIX
Naturschutz und Freil.andöko l.ogie
Dipl..- Forstw. Markus Hanft
Maltese rstraße 44 
53639 Königswinter
HU STRIX Tel. +49 151 55551402
Email, post@buero-strix.de
Projektleitung:
Dipl. Forstw. Markus Hanft
Bearbeitung:
Diana Greniuk, M.Sc. Naturschutz & Landschaftsökologie
Mayte Henne, B.Sc. Ökosystemmanagement

Inhalt
1. Anlass......................................................................................................................... 3
2. Methodik Artenschutzprüfung.................................................................................5
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung).................................. 6
3.1 Vögel.....................................................................................................................................6
4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen..........................7
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung........................................................7
5.1 Bluthänfling............................................................................................................................7
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten.......... 8
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen...............................................................................................................8
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG.....................................................................................................10
6.2.1 Vögel.............................................................................................................................10
6.2.1.1 Bluthänfling............................................................................................................11
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen...................................................................14
8. Zusammenfassung und Fazit: Bau einer PV-Anlage in ehemaligem
Infiltrationsbecken in 50765 Köln-Esch............................................................... 15
9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen.................................. 17
10. Anhang.....................................................................................................................19
Büro Strix Markus Hanft, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 2

Artenschutzprüfung Stufe II:Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA 
Stand: 26.08.2024
1. Anlass
Vorliegendes Fachgutachten beschränkt sich ausschließlich auf die nachzureichende Vertie­
fende Artenschutzprüfung (Stufe II) für den Bau einer PV-Anlage in den ehemaligen nördlichen 
Infiltrationsbecken des Wasserwerks Weiler in 50765 Köln-Esch.
Die Artenschutzprüfungen Stufe I (Vorprüfung) wurde seinerzeit unter dem Titel „Wasserwerk 
Weiler 50765 Köln - Errichtung PVA innerhalb Versickerungsbecken (Infiltrationsbecken)“ 
(Büro Strix 2024) erstellt. Die Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) kommt zu dem Ergebnis, 
dass Beeinträchtigungen für den planungsrelevanten Bluthänfling eintreten können. Die Er­
stellung einer Vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) ist daher notwendig.
In der Vertiefenden Artenschutzprüfung sind neben der artenschutzrechtlichen Bewertung 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ggf. die Konzipierung von Vermeidungs-, Minderungs- und vor­
gezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie ein Risikomanagement notwendig.
Auf eine erneute Erläuterung der Begriffsdefinitionen, der rechtlichen Rahmenbedingungen 
sowie der Untersuchungsgebietsbeschreibung und projektbedingten Wirkfaktoren wird ver­
zichtet. Diese können der ASP I (BÜRO Strix 2024) entnommen werden.
Das Plangebiet liegt im Nordwesten von Köln im Stadtteil Esch / Auweiler. Der Vorhabenbe­
reich befindet sich in der Nähe der Thenhovener Straße und umfasst die jeweils nördliche 
Hälfte der Flurstücke 56 und 70 der Gemarkung Esch. Im Norden grenzt es an Grünland sowie 
die Bundesautobahn 57 und im Osten, Süden und Westen an weitere landwirtschaftlich ge­
nutzte Flächen (Grünland sowie Ackerstandorte) an (vgl. Abbildung 1 und Abbildung 2).
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
Abbildung 1: Räumliche Lage des Plangebiets (rot). (Luftbild ohne Maßstab genordet. Entnommen 
aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 
2023. Zugriff: 20.12.2023).
Abbildung 2: Skizzenhafte Darstellung des Plangebiets für die PVA (rot) sowie des Wirkraumes (gelb) 
mit Angabe der Flurstücknummer. (Luftbild ohne Maßstab genordet. Entnommen aus GEOBASISDA­
TEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2023. Zugriff: 20.12.2023).
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Escli - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
2. Methodik Artenschutzprüfung
Artenschutzprüfung
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung 
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs­
oder zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, RdErl. v. 13.04.2010 Az.; III-4- 616.06.01.17) lässt 
sich eine ASP in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfüg­
bare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vor­
habentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. 
Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine ver­
tiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und 
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz die­
ser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Al- 
ternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten 
zugelassen werden kann.
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung)
Der Vorhabenbereich liegt im dritten Quadranten des Messtischblatts (MTB) 4907 (TK 
1:25.000, Leverkusen) in der Großlandschaft „Kölner Bucht / Niederrheinische Bucht“. Die 
Grundlage für eine erste Abschätzung des Lebensraumpotenzials für geschützte Arten bilden 
demnach die in den MTB 4906/4 (TK 1:25.000, Pulheim), 4907/3 (TK 1:25.000, Leverkusen), 
5007/1 (TK 1:25.000, Köln) und 5006/2 (TK 1:25.000, Frechen) nachgewiesenen planungsre­
levanten Artengruppen (LANLIV 2024a), welche alle der Großlandschaft „Kölner Bucht / Nie­
derrheinische Bucht" zuzuordnen sind. Weiterhin wurden die Angaben des Biotopkatasters 
und der Landschaftsinformationssammlung „LINFOS“ (vgl. LANUV 2024b, c) ausgewertet.
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass durch die Vorhabenumsetzung artenschutzrechtlich 
relevante Tierarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG beeinträchtigt werden können. Die 
Betroffenheit artenschutzrechtlicher Tierarten ist daher in einer Vertiefenden Prüfung (Stufe II) 
zu bewerten.
3.1 Vögel
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass keine ubiquitären und ungefährdeten Vogelarten vom 
Vorhaben betroffen sind, da der Bau der PV-Anlagen außerhalb der Brutzeit, also außerhalb 
des Zeitraumes vom 01.03. bis 30.09. stattfindet. Eine Auslösung des Tötungstatbestandes 
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist somit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. 
Dennoch ist eine Auslösung des Zerstörungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
für folgende planungsrelevante Art nicht auszuschließen:
Bluthänfling
Für die genannte planungsrelevante Vogelart ist demnach eine ASP II durchzuführen.
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Artenschutzprüfung Stufe II:Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA 
Stand: 26.08.2024
4. Methodik der durchgeführten faunistischen Untersuchungen
Im Jahr 2022 wurden faunistische sowie vegetationskundliche Untersuchung der Beckensoh­
len sowie südexponierten Böschungen durch den NABU Leverkusen-Köln (Schmidt et al. 
2022) durchgeführt. Dabei wurden nur ubiquitäre, jedoch keine planungsrelevanten Arten 
nachgewiesen (BÜRO STRIX 2024). Die Untersuchungen im Jahr 2022 umfassten jedoch nicht 
die nordexponierten Böschungen. Das Büro Strix wurde 2024 mit der artenschutzrechtlichen 
Prüfung beauftragt für das Vorhaben beauftragt Um die Erfassungslücke zu schließen, hat 
sich der Auftraggeber für eine Worst-Case-Betrachtung entschieden. Die ASP I kam zu dem 
Ergebnis, dass im Rahmen eines Worst-Case-Szenarios von den im relevanten MTB nachge­
wiesenen planungsrelevanten Arten lediglich eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung für den 
Bluthänfling besteht (Büro Strix 2024).
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung
5.1 Bluthänfling
Die Artengruppe der Vögel wird einer Worst-Case-Betrachtung unterzogen. Demnach wird 
prinzipiell ein Vorkommen des Bluthänflings angenommen.
Flade (1994) beschreibt den Bluthänfling u.a. als Charakterart der Trocken- und Halbtrocken­
rasen. Die Beckensohlen A und B sind durch Silikattrockenrasen geprägt, welche u.a. Kräuter 
und Gräser wie Weg-Distel (Carduus acanthoides), Scharfer Mauerpeffer (Sedum acre) und 
Wiesenrispengras (Poa pratensis) aufweist (SCHMIDT et al. 2022). Diese und weitere Pflanzen 
können dem sich fast ausschließlich vegetabilisch ernährenden Bluthänfling als Nahrung 
(auch für die Nestlinge) dienen.
Im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung ist aufgrund der Habitatausstattung der Beckensohle 
davon auszugehen, dass der Bluthänfling ein essenzielles Nahrungshabitat in Becken A und 
Becken B besitzt, wenn jeweils ein Brutpaar ein Revier an der Böschung von Becken A und 
Becken B besetzen.
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Stand: 26.08.2024
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter 
Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und der Darstellung 
der vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. ASP I - Büro Strix 2024) erfolgt eine Einschätzung 
der Betroffenheit dieser Art durch das geplante Vorhaben. Hierbei werden Maßnahmen zur 
Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung integriert.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter 
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch­
tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhin­
dern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem 
dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten 
so weit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden.
Die nachfolgend beschriebenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (in Anlehnung an 
MUNLV & FÖA 2021) zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, 
sind vorhabenbedingt für den Bluthänfling notwendig:
> CEF-1 - Entwicklung Nahrungshabitat für den Bluthänfling: Zum Ausgleich für den 
Verlust zweier Nahrungshabitate des Bluthänflings (jeweils Becken A und Becken B) 
ist ein neues Nahrungshabitat zu schaffen. Die Art profitiert von einer Entwicklung of­
fener Flächen mit samentragender Krautschicht. Gemäß MUNLV & FÖA (2021), ist 
für die Kompensation ein Maßnahmenumfang von 0,5 ha pro Nahrungshabitat 
erforderlich. Bei jeweils einem Nahrungshabitat pro Becken entspricht dies ei­
nem Umfang von 1 ha. Die Maßnahme ist zeitlich vorgezogen, d.h. vor Beginn der 
Brutsaison (1. März bis 30. September) umzusetzen und muss zu diesem Zeitpunkt 
funktionell wirksam sein:
• Entwicklung und Pflege von Nahrungshabitaten: Neuanpflanzung oder Einbezug von 
einer samentragenden Krautschicht. Einzelne Pflanzen sollen die übrige Vegetation 
überragen (Funktion als Sitzwarte). Zu den Nahrungspflanzen des Hänflings gehören 
bspw. Ampfer (Rumex sp.), Beifuß (Artemisia sp.), Gräser (Poaceae), Hornkraut (Ce- 
rastium glomeratum), Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris), Knöterich (Polygnoum 
sp.), Kreuzkraut (Senecio vulgare), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Melden (Atri- 
plex sp), Rauke (Sisymbrium sp.), Senf (Brassica napus) Skabiosen (Skabiosa sp), 
Wolfsmilch (Euphorbia helioscopia), Vogelmiere (Stellaria media), Wegerich (Plantago 
sp.)
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
• Die Maßnahmenflächen sollten möglichst unzerschnitten sein. Flächenhafte, größere 
Maßnahmen sind gegenüber Streifen zu priorisieren, da Hinweise auf eine Bevorzu­
gung von flächenhaften Angeboten vorliegen
• Keine Anwendung von Pestiziden und Düngemitteln. Abschnittsweise Mahd zur Ver­
hinderung einer Sukzession, wobei mind, die Hälfte der Fläche Altkrautbestände auf­
weisen soll, zur kontinuierlichen Gewährleistung eines Nahrungsangebotes. Abtrans­
port des Mahdgutes.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der Durchführung der Maßnahme 
CEF-1 kann der Eintritt der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Folgende allgemein gültigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden empfohlen:
> V1 - baubedinqt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die 
Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenver­
brauch, der über den eigentlichen Vorhabenbereich bzw. die vorgesehenen Baufelder 
hinausgeht, vermieden wird.
> V2 - baubedingt; Vermeidung unnötiger Lichtemissionen: Unnötige Lichtemissio­
nen über die innerörtliche Beleuchtung hinaus und die Beleuchtung des Baustellenbe­
reichs sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Um Störungen brütender, ru­
hender oder schlafender Tierarten, wandernder Amphibienarten und jagender Fleder­
mausarten zu vermeiden bzw. zu minimieren, ist daher eine potenzielle Ausleuchtung 
des Baustellenbereichs möglichst gering zu halten. Eine Beleuchtung sollte nur wenn 
nötig erfolgen und wenn dann in zielgerichteter Form, d.h. die Lichtkegel sind möglichst 
so einzustellen, dass die Beleuchtung von oben herab erfolgt; es ist möglichst punkt­
genaue, weniger diffuse nächtliche Beleuchtung zu verwenden und ggf. auf Beleuch­
tungsmittel zurückzugreifen, die eine geringe Anziehungswirkung auf Insekten haben 
(z.B. Natriumdampflampen). Ein Abstrahlen z.B. in den Himmel oder in anliegende Ge­
büsch- oder Waldbereiche ist zu vermeiden. Dies gilt ebenfalls für die betriebsbedingte 
zukünftige Beleuchtung der Außenbereiche.
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Artenschutzprüfuna Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Be­
rücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Für zahlreiche Arten, die im Wirkraum (potenziell) vorkommen, kann eine artenschutzrechtli­
che Betroffenheit bereits im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, 
da der Vorhabenbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nah­
rungsraum von untergeordneter Bedeutung).
An dieser Stelle wird noch einmal darauf hingewiesen, dass nach BVerwG, Urteil vom 
08.01.2014 - 9 A4.13 das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn das vor­
habenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen 
nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des 
allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht nur für das betriebsbe­
dingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 
9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken 
(im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 
BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung).
Vom Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützt sind Vögel, Fledermäuse 
und wenige Insektenarten in den Zeiten, in denen die Individuen gegenüber physischen Ein­
wirkungen, d.h. Störungen, besonders empfindlich sind. Bei Fledermäusen können Lichtquel­
len in der Nähe von Quartieren, insbesondere der Wochenstuben, die Verschlechterung des 
Erhaltungszustands der Lokalpopulation verursachen und damit den Verbotstatbestand nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklichen. Vögel sind vor allem während der Zugzeit gegen­
über Lichtemissionen empfindlich, so dass durch lichtstarke Beleuchtungen das Verbot erfüllt 
sein kann (Huggins & Schlacke 2019).
Weiterhin wird vom Gesetzgeber angestrebt, dass Lebensräume vor nächtlichem Kunstlicht 
geschützt werden. Dieser Aspekt wird in dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung 
des BNatSchG aufgenommen und berücksichtigt. Neben strengeren Regeln für die Anwen­
dung von Pflanzenschutzmitteln sind auch Regelungen zur Eindämmung der Lichtverschmut­
zung enthalten (§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von 
Beleuchtungen).
6.2.1 Vögel
Im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung ist von einer Betroffenheit des planungsrelevanten 
Bluthänflings auszugehen. Daher wird der Bluthänfling einer Einzel-Art-Betrachtung unterzo­
gen. Die Umsetzung von Maßnahmen ist für den Bluthänfling notwendig.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
6.2.1.1 Bluthänfling
Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Escli - Errichtung einer PVA 
’ Stand: 26.08.2024
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Potenziell vorkommend: Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Angaben zur Biologie:
Der Bluthänfling zählt zu den charakteristischen Vogelarten ländlicher Gebiete und priorisiert offene Flächen, die mit He­
cken, Sträuchern oderjungen Koniferen bewachsen sind und über eine samentragende Krautschicht verfügen. In Nordrhein­
Westfalen umfassen diese Lebensräume heckenreiche Agrarlandschaften sowie Heide-, Ödland- und Ruderalflächen. Seit 
der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nutzt der Bluthänfling auch anthropogen geprägte Lebensräume, wie beispielsweise 
Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Die Nester werden in dichten Büschen und Hecken angelegt (LANUV 2024d). Frühes­
tens Anfang April beginnt die Brutzeit, dessen Hauptzeit in der ersten bzw. zweiten Maihälfte liegt und das letzte Gelege 
Anfang August beginnt. Die Brutehe verläuft üblicherweise monogam (Bauer et al., 2012).
In Nordrhein-Westfalen ist das Verbreitungsgebiet des Bluthänflings nahezu flächendeckend, wobei unterschiedliche Be­
standsgrößen festgestellt werden, die jedoch nicht mit der Höhenlage korrelieren. Aufgrund des Meideverhaltens geschlos­
sener Waldgebiete weisen die meisten Mittelgebirgsregionen eine geringe Siedlungsdichte auf. Die Eifel bildet dabei eine 
Ausnahme. Höhere Populationsdichten des Bluthänflings wurden vor allem in einem breiten Streifen von der Hellwegbörde 
bis ins Ravensberger Hügelland und das Wiehengebirge verzeichnet. Es wird auf einen Gesamtbestand von 11.000 bis 
20.000 Revieren geschätzt (Stand 2014) (LANUV 2024d).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung ist im Planungsgebiet von zwei Revieren des Bluthänflings auszugehen, jeweils 
eines bei Becken A und B mit essenziellen Nahrungshabitat im Bereich der Beckensohlen A und B.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV-Art
Rote Liste-Status Messtischblatt
4906/4
4907/3
5007/1
5006/2
■ europäische Vogelart
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
3
3
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen 
atlantische Region
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl, erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder vo­
raussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün günstig
A günstig / hervorragend
■ gelb ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt 11.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter 11.2 beschriebenen Maßnah­
men)
Infolge des Baus einer PV-Anlage auf den beiden Beckensohlen (Becken A und B) kann die potenziell vorkommende Art 
ein essenzielles Nahrungshabitat in Becken A sowie Becken B verlieren. Ein Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
infolge der wegfallenden Nahrungshabitate ist möglich (Worst-Case-Betrachtung).
Arbeitsschritt 11.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungsmaßnahmen, die für die Art vorgezogen umzusetzen sind, sind nicht notwendig.
FFH-Anhang IV-Ab
■ europäische Vogelart
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
Folgende Ausgleichsmaßnahme ist vorgezogen umzusetzen:
> CEF-1 - Entwicklung Nahrungshabitat für den Bluthänfling: Zum Ausgleich für den Verlust zweier Nahrungs­
habitate des Bluthänflings (jeweils Becken A und Becken B) ist ein neues Nahrungshabitat zu schaffen. Die Art 
profitiert von einer Entwicklung offener Flächen mit samentragender Krautschicht. Gemäß MUNLV & FÖA (2021), 
ist für die Kompensation ein Maßnahmenumfang von 0,5 ha pro Nahrungshabitat erforderlich. Bei jeweils 
einem Nahrungshabitat pro Becken entspricht dies einem Umfang von 1 ha. Die Maßnahme ist zeitlich vor­
gezogen, d.h. vor Beginn der Brutsaison (1. März bis 30. September) umzusetzen und muss zu diesem Zeitpunkt 
funktionell wirksam sein:
• Entwicklung und Pflege von Nahrungshabitaten: Neuanpflanzung oder Einbezug von einer samentragenden 
Krautschicht. Einzelne Pflanzen sollen die übrige Vegetation überragen (Funktion als Sitzwarte). Zu den Nah­
rungspflanzen des Hänflings gehören bspw. Ampfer (Rumex sp.), Beifuß (Artemisia sp.), Gräser (Poaceae), Horn­
kraut (Cerastium glomeratum), Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris), Knöterich (Polygnoum sp.), Kreuzkraut 
(Senecio vulgare), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Melden (Atriplex sp), Rauke (Sisymbrium sp.), Senf (Bras­
sica napus) Skabiosen (Skabiosa sp), Wolfsmilch (Euphorbia helioscopia), Vogelmiere (Stellaria media), Wege­
rich (Plantago sp.)
• Die Maßnahmenflächen sollten möglichst unzerschnitten sein. Flächenhafte, größere Maßnahmen sind ge­
genüber Streifen zu priorisieren, da Hinweise auf eine Bevorzugung von flächenhaften Angeboten vorliegen
• Keine Anwendung von Pestiziden und Dungern. Abschnittsweise Mahd zur Verhinderung einer Sukzession, wobei 
mind, die Hälfte der Fläche Altkrautbestände aufweisen soll, zur kontinuierlichen Gewährleistung eines Nahrungs­
angebotes. Abtransport des Mahdgutes.
Arbeitsschritt 11.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklunqsstadien):
Da der Vorhabenträger den Bau der PV-Anlage außerhalb der Brutsaison, d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 
30. September umsetzt (vgl. Maßnahme V1) ist ein baubedingtes Auslösen des Tatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 1 für die 
potenziell vorkommende Art ausgeschlossen. Auch eine anlagen- sowie betriebsbedingte Gefährdung der Art durch die PV- 
Anlage ist ausgeschlossen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabenbedingt ist eine Störung mit erheblichen Auswirkungen auf die Lokalpopulation nicht zu erwarten, da die potenziell 
vorkommende Art keinen schlechten Erhaltungszustand aufweist.
§ 44 Abs. 1 Nr, 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die potenziell vorkommende Art verliert anlagenbedingt essenzielle Nahrungshabitate bei Becken A und Becken B.
Das Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaß­
nahme CEF-1 ausgeschlossen werden. Das potenzielle Bruthabitat an der nordexponierten Böschung bei Becken A und B 
bleibt erhalten, da an der Böschung keine Rodungen stattfinden. Eine Aufgabe von zwei Fortpflanzung- und Ruhestätten 
infolge eines Nahrungshabitat-Verlustes ist bei vorgezogenem Ausgleich mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhe­
stätten im räumlichen Zusammenhang:
Durch die Entwicklung eines Nahrungshabitats für den Bluthänfling mit räumlichem Bezug (westlich der Versickerungsan­
lage) wird sichergestellt, dass für die Art auch in Zukunft die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan­
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewährleistet wird. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG 
sind erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifi­
kant
ja nein
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- 
terungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja ■ nein
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, be­
schädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja nein
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Zusammenhang erhalten bleibt?
—
Stand: 26.08.2024
4. Werden evtl, wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur 
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren 
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja ■ nein
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 11.3 genannten Fragen mit „ja" beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden 
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
—
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja
—
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten 
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV- Arten günstig bleiben?
ja
—
nein
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
Fazit: Für den Bluthänfling kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. Nr. 1 
bis 3 B NatSchG unter Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungs- und Minderungsmaßnah­
men ausgeschlossen werden. Ausgleichsmaßahmen sind zeitlich vorgezogen durchzuführen.
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 5CI765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben bei 
Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen 
ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflan­
zungs- und Ruhestätten der (potenziell) betroffenen Tierarten im räumlichen Zusammenhang 
weiterhin erfüllt werden (Kapitel 4.1). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsre­
levanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbe­
stände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
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Artenschutzprüfung Stufe II:Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA 
Stand: 26.08.2024
8. Zusammenfassung und Fazit: Bau einer PV-Anlage in ehemaligem 
Infiltrationsbecken in 50765 Köln-Esch
In der vorliegenden Vertiefenden Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) wird ermittelt, ob und 
welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Bau einer PV- 
Anlage in ehemaligem Infiltrationsbecken“ eintreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben (BNatSchG) sind die Anhang IV - Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH- 
Richtlinie) zu berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Erkenntnisse der Artenschutzprüfung Stufe 1 
(Vorprüfung) „Wasserwerk Weiler 50765 Köln - Errichtung PVA innerhalb Versickerungsbe­
cken (Infiltrationsbecken)“ (BÜRO Strix 2024).
Für den (potenziell) vorkommenden Bluthänfling kann eine artenschutzrechtliche Betroffen­
heit unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus­
geschlossen werden (vgl. Kap. 6.1). Eine Betroffenheit weiterer in den MTB 4906/4 (TK 
1:25.000, Pulheim), 4907/3 (TK 1:25.000, Leverkusen), 5007/1 (TK 1:25.000, Köln) und 5006/2 
(TK 1:25.000, Frechen) gelisteter, artenschutzrechtlich relevanter Arten oder Artengruppen 
kann für den Wirkraum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da die entspre­
chenden Habitatstrukturen fehlen. Das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für den Bluthänfling nicht ausgeschlossen werden.
Folgende zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist zur Vermeidung, dass die arten­
schutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 
Abs. 5 BNatSchG für den Bluthänfling ausgelöst werden, umzusetzen.
> CEF-1 - Entwicklung Nahrungshabitat für den Bluthänfling
Folgende allgemein gültigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden empfohlen:
> V1 - baubedinqt: Begrenzung der baubedinqten Flächeninanspruchnahme
> V2 - baubedinqt: Vermeidung unnötiger Lichtemissionen
Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausqleichsmaßnah- 
men ist die Durchführung des Vorhabens „Bau einer PV-Anlage in ehemaligem Infiltrationsbe­
cken“ im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 
BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig zu bewerten.
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
Für die Richtigkeit:
Königswinter, den 26.08.2024
Dipl.- Forstw. Markus Hanft
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen
BÜRO Strix (2024): Artenschutzprüfung Stufe I: Wasserwerk Weiler 50765 Köln - Errichtung 
PVA innerhalb Versickerungsbecken (Infiltrationsbecken). Stand 23.04.2024
Flade, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. Grundlagen für 
den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung., IHW Verlag, Eching, 
879 S.
Grüneberg, C., S.R. Sudmann sowie J. Weiss, M. Jöbges, H. König, V. Laske, M. Schmitz & 
A. Skibbe (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Mu- 
seum für Naturkunde, Münster.
Grüneberg, C., S.R. Sudmann, F. Herhaus, P. Herckenrath, M.M. Jöbges, H. König, K. 
NOTTMEYER, K. SCHIDELKO, M. SCHMITZ, W. SCHUBERT, D. STIELS & J. WEISS (2016): Rote 
Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 6. Fassung, Stand: Juni 2016. - Charad- 
rius 52, 1-2: 1-66.
Huggins B. &, S. Schlacke (2019): Schutz von Arten vor Glas und Licht. Rechtliche Anforde­
rungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Schriftenreihe Natur und Recht. Springer Berlin, 
Heidelberg. 282 S.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) 
(2024a): Datenbank „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ Abfrage: März 2024.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) 
(2024b): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen. Biotopkataster NRW“ - 
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/karten/bk), Abfrage: März 2024.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) 
(2024c): „LINFOS“ (Landschaftsinformationssammlung). - (http://www.qis6.nrw.de/osiris- 
web/ASC Frame/portal.jsp), Abfrage: März 2024.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2024d): https://ar- 
tenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kurzbe- 
schreibung/152931, Abfrage: August 2024.
MULNV (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) & 
FÖA (2021): Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW - Bestandserfassung, 
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring, Aktualisierung 2020. Anhang B 
Maßnahmen-Steckbriefe (Artspezifisch geeignete Maßnahmen). Forschungsprojekt des 
MKULNV Nordrhein-Westfalen. (Az.: 111-4 - 615.17.03.15). Bearb. FÖA Landschaftspla­
nung GmbH (Trier): Ute Jahns-Lüttmann, Moritz Klußmann, Jochen Lüttmann, Jörg Bet­
tendorf, Clara Neu, Nora Schomers, Rudolf Uhl & S. Sudmann Büro STERNA. Schlussbe­
richt (online). Die Publikation ist online verfügbar im Fachinformationssystem (FIS) „Ge­
schützte Arten in Nordrhein-Westfalen" bei https://artenschutz.naturschutzinformatio- 
nen.nrw.de/arten-schutz/de/downloads unter der Rubrik „Methodenhandbuch zur Arten­
schutzprüfung in NRW“.
PAN & ILÖK (Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH München & Institut für Land­
schaftsökologie Münster) (2010): Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten nach An­
hang II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Deutschland. - Im Auftrag des 
BNatSchG für Naturschutz (BfN) - FKZ 805 82 013.
Ryslavy, T., H.-G. Bauer, B. Gerlach, 0. Hüppop, J. Stahmer, P. Südbeck & C. Sudfeldt 
(2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 6. Fassung, 30. September 2020.
Schmidt, E., Sonntag, B. & V. Unterladstetter (2022): Endbericht zu den faunistischen und 
vegetationskundlichen Kartierungen in der Versickerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken). 
Stand 13.12.2022.
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
Gesetze und Verordnungen:
BNatSchG (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, In 
Kraft getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art. 27 G vom 29. Juli 
2009).
BNatSchG (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, 
In Kraft getreten am 1.März 2010).
EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. 
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch 
Überwachung des Handels (ABI. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 
vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung 
(EG) Nr. 318/2008 (ABI. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).
MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset­
zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Pla- 
nungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. Änderung 
vom 15.09.2010. Online-Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/arten- 
schutz/web/babel/media/ VVArtenschutz_mit%20Einf%C3%BChrungserlass_1.%20%C3 
%84nderung_10_09_15.pdf.
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen 
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) 
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Runderlass 
des MUNLV vom 13.04.2010: 17 8.
MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zu­
lassung von Vorhaben. 29 S.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vo­
gelarten (Vogelschutz-Richtlinie).
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume 
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie).
Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Um­
weltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 
(Art. 9 G vom 17. August 2012).
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch - Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
10. Anhang
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll -
A.) Antragsteller (Angaben zum PlanA/orhaben)
Allgemeine Angaben
PlanA/orhaben (Bezeichnung): Bau von zwei Photovoltaik-Anlagen (PVA) auf der Sohle der 
nördlichen zwei Versickerungsbecken der Versickerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken) in 
50765 Köln.
Plan-A/orhabenträger (Name): RheinEnergie AG, Parkgürtel 24 in 50823 Köln.
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist das Bauvorhaben der 
PV-Anlagen in 50765 Köln. Hierzu ist die Inanspruchnahme des Geländes notwendig.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen 
Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung 
des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? X
ja
— nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maß­
nahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs.
1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. 
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanage­
ments)?
—
ja
X
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden: 
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung 
der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder 
Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten mit 
einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außer­
dem liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten 
im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen 
würden.
Ubiquitäre und ungefährdete Brutvogelarten
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegen­
den
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
—
ja nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein
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Artenschutzprüfung Stufe II: Wasserwerk Weiler 50765 Köln-Esch — Errichtung einer PVA
Stand: 26.08.2024
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europä­
ischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV - Arten günstig blei­
ben?
ja nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
O Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegen­
den öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und 
es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich 
bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten günstig 
bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gern. § 
45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für- 
Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
O Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem 
wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht 
weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustan­
des nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
O Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb 
wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gern. § 67 Abs. 2 
BNatSchG beantragt.
Büro Strix Markus Hanft, Malteserstr. 44, 53639 Königswinter 20

Anlage 3 LBP Bestandsplan

275 Zeichen

gw
Vme3
Photovoltaikfreiflächenanlage - Weiler
Beikarte zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
BIOTOPTYPEN
05.08.2024
Quelle: NABU 2022 - Überarbeitet nach Luftbildauswertung
100 150
Maßstab 1 : 2.000
Bischoff & Hess Landschaftsökologie und Projektplanung 
Oktober 2024
DCO

Anlage 1 Übersichtskarte

123 Zeichen

Mittelpunkt: 349551, 5654386
1:10000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 17.10.2023Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

13833 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0107/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage durch die Rheinenergie AG 
Bezirk 6 Chorweiler, (Gemarkung Esch, Flur 1, Flurstücke 55/0, 56/0, 70/0), 
hier: Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die betroffenen Teilflächen 
eines Landschaftsschutzgebietes  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der geplanten Freiflächen-
Photovoltaik-Anlage einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Befreiung von 
den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes „L 7 Er-
holungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz. 
 
Alternative:  
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von 
den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes „L 7 Er-
holungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz. 
 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 27.01.2025

2 
Begründung: 
 
Beschreibung der Maßnahme 
Die Rheinenergie AG plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage im Freiraum 
westlich der Autobahn A 57 und nördlich der Ortslage Köln-Esch. Der Standort der geplanten 
Anlage befindet sich in zwei von insgesamt sechs Versickerungsbecken, die zur Wasserge-
winnungsanlage Weiler (rd. 1.110 m östlich der A 57) gehören. Die Versickerungsbecken 
wurde in den 1950er Jahren errichtet. In den Becken wird bis heute Rheinuferfiltrat erneut zur 
Versickerung gebracht um dessen Qualität durch eine zweite Filterpassage in den anstehen-
den Sedimenten zu verbessern. Da die Versickerungsleistung in den Anlagen nach wie vor 
sehr gut ist, werden nicht alle der 6 Becken benötigt. Von den vier westlich der Autobahn ist 
regelmäßig nur ein Becken in Betrieb.  
 
Für die Funktion der Versickerung und Trinkwasseraufbereitung wurden seinerzeit der Boden 
und die darunterliegenden Terrassenschotter des Rheins bis in eine Tiefe von rd. 6 m unter 
Geländeniveau abgetragen, die Erdmassen als eingrenzende Erdwälle angeschüttet. Diese 
wurde mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt, z. T. mit einem vergleichsweise hohen Anteil an 
Nadelgehölzen.  
 
Da die Becken nur noch zum Teil genutzt werden, plant die Rheinenergie auf der Sohle von 
zwei Becken Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu errichten. Hierfür wurde ein Bauantrag bei 
der Bauaufsicht der Stadt Köln eingereicht. Die Untere Naturschutzbehörde wurde im Bauge-
nehmigungsverfahren beteiligt. Teil der Bauantragsunterlagen sind – neben dem Antrag auf 
Befreiung von den betroffenen Verboten des Landschaftsplans – ein Landschaftspflegerischer 
Begleitplan und eine Artenschutzprüfung (Stufe I und II). 
 
Geplant ist die Errichtung von Photovoltaik-Modulen auf Betonfundamenten auf den Becken-
sohlen der beiden östlichen, näher an der A 57 gelegenen Becken. Einen Eindruck über die 
geplante Anlage gibt die von der Rheinenergie vorgelegte Projektbeschreibung (s. Anlage 7). 
Der Umfang der Betonfundamente ist mit 1.260 m² angegeben, die mit Modulen überstellte 
Fläche beläuft sich auf 10.670 m². Die innere Erschließung der Anlage erfolgt über den vor-
handenen mittig der Becken angeordneten Wartungsweg und die schon für die Bautätigkeit 
neu erstellten Baustraßen (wassergebundene Decke) mit einem Flächenumfang von rd. 1.600 
m².  
 
 
Verfahren 
Das Bauvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB beurteilt. Seit der letzten Aktualisierung des 
BauGB unterliegen auch Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen insofern sie sich in einem Abstand 
von 200 m zu Bundesautobahnen oder von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im 
Sinne des § 2b Allgemeines Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen befinden 
der Privilegierung (s. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Sie sind damit auch im baulichen Außenbe-
reich zulässig, es sei denn öffentliche Belange würden dem entgegenstehen bzw. die ausrei-
chende Erschließung wäre nicht gesichert.  
Letzteres kann als gegeben angesehen werden, da auch die bestehende Versickerungsan-
lage über den asphaltierten Wirtschaftsweg an die Thenhovener Straße angebunden ist. 
 
Rund 75 % der geplanten und mit Modulen zu überstellenden Flächen liegen innerhalb des o. 
g. 200 m Abstandes zu Autobahn A 57.  
 
Öffentliche Belange die im Rahmen einer Prüfung der Zulässigkeit eine Rolle spielen, benennt 
das BauGB in § 35 Abs. 3. Hierunter fallen die Darstellungen des Landschaftsplans sowie die 
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, die natürliche Ei-
genart der Landschaft, ihr Erholungswert wie auch das Orts- und Landschaftsbild.  
Die Darstellungen des LP sind die jeweiligen Entwicklungsziele. Für den gesamten Raum 
westlich der A 57 und nördlich von Esch (inkl. der Versickerungsbecken) ist das Entwicklungs-
ziel 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und glie-
dernden und belebenden Elementen“ benannt. Das Entwicklungsziel mit seiner großräumigen 
Vorgabe kann der konkreten Bauabsicht nicht entgegengehalten werden.

3 
Gleiches gilt für die Aspekte zur Eigenart der Landschaft zum Erholungswert und dem Land-
schaftsbild, da die Fläche eingezäunt und eingegrünt sowie nicht für die Öffentlichkeit zugäng-
lich ist, so dass es nur eine marginale Bedeutung für diese Funktionen aufweist. 
Sehr wohl von Bedeutung sind die Biotop- und sonstigen Funktionen von Natur und Land-
schaft. Im Sinne der einschlägigen Veröffentlichungen des Bundesamtes für Naturschutz 
(BfN), dem Vermeidungsgrundsatz nach § 13 BNatSchG und den allgemeinen Zielen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG sind Photovoltaik-Anlagen nicht 
innerhalb von wertvollen Lebensräumen, Naturschutzgebieten und auf wertvollen Biotopflä-
chen wie beispielsweise Trockenrasen zu errichten. Im Bereich der von ihren Deckschichten 
befreiten und damit sehr gut wasserdurchlässigen Beckensohlen haben sich trockenverträgli-
che Pflanzen eingefunden. Auf den südwestexponierten Böschungsabschnitten wiederum ha-
ben sich Gebüsche trockenwarmer Standort entwickelt.  
 
Als Prüfgrundlage für die Einschätzung des Pflanzenbestandes und damit als mögliche Ein-
schränkung der Zulässigkeit der Anlage im Sinne des § 35 BauGB wurde auf die Kriterien zur 
Abgrenzung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG 
NRW zurückgegriffen. Der Prüfung zugrunde liegt eine Kartierung (s. Anlage 6) durch die Bio-
logische Station Leverkusen-Köln und einer Abstimmung mit dem LANUV NRW. Zwar handelt 
es sich wie im LBP (s. Anlage 2) dargelegt um Trockenrasen im Bereich der Beckensohle, je-
doch sind diese durchgängig artenarm und erfüllen nicht die Mindestausstattung für ein ge-
setzlich geschütztes Biotop. Angesichts des Alters der Anlage kann nicht davonausgegangen 
werden, dass die Artenanzahl in Zukunft zunehmen wird und damit der Schutzstatus nach § 
30 BNatSchG erreicht werden würde. Insofern kann auch die Biotopbedeutung als ein Aspekt 
des Naturhaushaltes der geplanten Anlage nicht entgegengehalten werden.  
 
Die Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 18 BNatSchG ist im Benehmen mit der Unteren Na-
turschutzbehörde durch die Bauaufsicht in die Baugenehmigung einzustellen. Dazu werden 
die erforderlichen Entscheidungen und die zur Vermeidung von Eingriffen sowie zum Aus-
gleich oder Ersatz erforderlichen Maßnahmen über Auflagen Teil der Baugenehmigung.  
 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
Der Standort der 4 Versickerungsbecken westlich der A 57 und damit die Flächen für die ge-
planten Photovoltaik-Anlagen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „L 7 Erholungs-
gebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“ nach Festsetzung des Landschaftsplans 
(LP) Köln. 
 
Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ist es gemäß LP insbesondere verboten: 
 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu entfernen, 
 Flächen und Wege zu versiegeln, 
 bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, als auch Straßen und Wege zu er-
richten, 
 ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, 
 Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Verfestigungen des Bodens vorzunehmen 
 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
eine Befreiung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.  
 
 
Eingriffsregelung: 
In Bezug auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG wurde im Auf-
trag der Rheinenergie ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erarbeitet. Dieser wurde 
nach Abstimmung mit der UNB sowie der anschließenden Überarbeitung und Anpassung mit 
dem Stand von Oktober 2024 in den Bauantrag integriert.

4 
 
Die Baumaßnahme stellt insgesamt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insbesondere 
zu nennen sind hier der vollständige Verlust der Lebensraumfunktion und der weitreichenden 
Einschränkung der Bodenfunktionen im Bereich der Modulfundamente mit einem Umfang von 
rd. 1.260 m². Auch durch die Überstellung der Flächen mit den PV-Modulen und die damit ver-
bundene Beschattung sind Beeinträchtigungen verbunden, die den Standort mit seiner Le-
bensraumfunktion einschränken.  
 
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu 
vermeiden. Hierzu sind im LBP umfangreiche Maßnahmen festgelegt (s. Anlage 2). Die nicht 
vermeidbaren Beeinträchtigungen stellen einen Eingriff dar und sind durch Ausgleichs- oder 
Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ein Teil der Kompensation erfolgt dabei vor Ort durch 
die Anlage einer Fläche als Nahrungshabitat für den Bluthänfling (s. Artenschutz), der verblei-
bende Bedarf wird über das Ökokonto der Rheinenergie abgegolten (s. Anlage 2 LBP). 
 
 
Artenschutz: 
Zusammen mit dem LBP wurde eine Artenschutzprüfung (ASP – s. Anlagen 4 und 5) erstellt.  
Nach fachlicher sowie rechtlicher Prüfung durch die UNB ist davon auszugehen, dass die ar-
tenschutzrechtlichen Belange in der ASP in angemessener Form dargestellt und bewertet 
wurden. Die vorhabenbedingten Wirkfaktoren und das sich daraus ableitende artenschutz-
rechtliche Konfliktpotential wurden nachvollziehbar erläutert. Darauf basierend wurden diverse 
Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, welche 
grundsätzlich geeignet und ausreichend erscheinen, den Eintritt der Zugriffsverbote nach § 44 
(1) Bundesnaturschutzgesetz abzuwenden. 
Insbesondere wird für den Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für den Bluthänfling 
dienen eine CEF-Maßnahme durchgeführt. Hierdurch wird eine entsprechende ausgerichtete 
Fläche mit einer Größe von 1 ha in der Nähe neu eingerichtet.  
 
 
Befreiung 
In allgemeiner Form sind der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Bereitstellung von Flä-
chen für entsprechende Anlagen einerseits und deren Errichtung andererseits von hoher Be-
deutung für die Zukunftssicherung. Diese Bedeutung wurde noch zuletzt durch Anpassung 
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gestärkt insofern hierfür ein überragendes öffent-
liches Interesse im Gesetz angesetzt wurde. Dieser Ansatz bedeutet jedoch nicht, dass Vor-
haben für die Errichtung und den Betrieb zur Gewinnung erneuerbarer Energien vollständig 
einer die Interessen ausgleichenden Abwägung entzogen wäre, insbesondere nicht bei einer 
Abwägung mit gleichwertigen Schutzgütern wie sie Naturschutz und Biodiversität darstellen.  
 
Im Konkreten zielt die vorliegende Planung darauf ab, den Energiebedarf für das Wasserwerk 
Weiler zumindest zu einem großen Teil durch erneuerbare Energien zu decken. Auch die 
Wassergewinnung und die Versorgung der Menschen mit Trinkwasser stellen eine wichtige 
öffentliche Aufgabe dar.  
 
Auf der anderen Seite stehen die durchaus wertvollen und in der weithin eher strukturarmen 
landwirtschaftlich bestimmten Landschaft nördlich von Esch seltenen Pflanzenbestände und 
Tiervorkommen. Es handelt sich zweifelsohne um einen Standort, der aus der spezifischen 
Nutzung als Versickerungsbecken erst entstanden ist, sich jedoch durch sehr seltene Biotop-
bedingungen, Bodentrockenheit und weitgehende Störungsfreiheit auszeichnet. Solche Ext-
remstandorte sind im Grundsatz wertvoll für den Naturschutz und zu erhalten. Die Abwägung 
ist zugunsten der PV-Anlagen, ist nur dadurch zu rechtfertigen, dass die Beckensohlen nicht 
vollständig beansprucht werden und die Pflanzenbestände zum Teil erhalten bleiben und die 
beiden anschließenden weiter westlich gelegenen Versickerungsbecken der ursprünglichen 
unveränderten Nutzung vorbehalten bleiben. Auch ist im Rahmen der Überprüfung der zu-
künftigen Entwicklung der Anlagen ein entsprechendes Monitoring vorgesehen.   
 
Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Baumaßnahme überwiegt damit gegenüber 
dem Interesse, dass die Verbote des Landschaftsplans in dem Landschutzgebiet vor Ort ein-

5 
gehalten werden. Beeinträchtigungen der Funktionen von Natur und Landschaft werden so-
weit wie möglich vermieden und die unvermeidbaren Wirkungen werden ausgeglichen.  
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtskarte 
Anlage 2: Landschaftspflegerischer Begleitplan 
Anlage 3: LBP Bestandsplan 
Anlage 4: Artenschutzprüfung Stufe I 
Anlage 5: Artenschutzprüfung Stufe II 
Anlage 6: Kartierergebnisse Biostation 
Anlage 7: Projektbeschreibung der Rheinenergie

Anlage 2 Landschaftspflegerischer Begleitplan

55773 Zeichen

I Rhein Energie
WW Weiler
Bau einer Photovoltaik- Freiflächenanlage 
in Köln OT EschZ-Auweiler
- Landschaftspflegerischer Begleitplan -
Unterlage im Baugenehmigungsverfahren
Stand April 2024
Bischoff & Heß
Landschaftsökologie und Projektplanung
Breiter Weg 133 / 35440 Linden
Tel.: 06403 - 774 8544 / info@bischoff-hess.de

LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 2 von 30
Inhalt
1 Anlass und Aufgabenstellung 4
2 Methodik 4
2.1 Eingriffsermittlung für die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes 4
3 Beschreibung des Vorhabens 5
3.1 Erschliessung und Baustelleneinrichtung 5
3.2 Aufbau der PV-Module 6
4 Planerische Vorgaben und Schutzausweisungen 7
4.1 Bauleitplanung 7
4.2 Landschaftsplanung / Landaschaftsschutzgebiet 7
4.3 Betroffenheit von Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie 9
5 Bestandsanalyse 9
5.1 Geografische Lage 9
5.2 Allgemeines 10
5.3 Schutzgüter 10
5.3.1 Boden 10
5.3.2 Wasser 11
5.3.3 Luft/Klima 11
5.3.4 Pflanzen und Biotoptypen 11
5.3.5 Tiere 14
5.3.6 Landschaftsbild / Erholungseignung 16
6 Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft 17
6.1 Wirkfaktoren 17
6.1.1 Boden 17
6.1.2 Wasserhaushalt 18
6.1.3 Luft/Klima 18
6.1.4 Pflanzen und Biotoptypen 18
6.1.5 Fauna 19
6.1.6 Landschaftsbild und Erholungseignung 20
6.2 Zusammenfassung der Auswirkungen 21
6.3 Vermeidungs- und Verminderungsmassnahmen 22
6.3.1 Vermeidung von Eingriffsfolgen 24
6.3.2 Verminderung der Eingriffsfolgen 25
6.4 Ausgleichs- und CEF-massnahmen 26
6.5 Verbleibende erhebliche Auswirkungen 26
6.6 artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 28
6.7 Ermittlung des Kompensationsbedarfs 28
7 Zusammenfassung 29
8 Verwendete Unterlagen 30
Anlagen
1. Artenschutzprüfung Stufe I und II
2. Endbericht zu den faunistischen und vegetationskundlichen Kartierungen in der Versi­
ckerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken)
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LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 3 von 30
Auftraggeber:
RheinEnergie AG
Parkgürtel 24
50823 Köln
Verfasser:
Bischoff& Heß
Landschaftsökologie und Projektplanung
Breiter Weg 133
35440 Linden
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Norbert Bischoff
Linden, den 8.10.2024
Bischoff & Heß Landschaftsökologie und Projektplanung Linden und Leipzig

LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 4 von 30
1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Die Rheinenergie AG will ihre komplette Energieversorgung bis spätestens 2035 vollständig 
dekarbonisieren, also Strom und Wärme vollständig CO2-neutral liefern.
Daher plant sie auf dem Gebiet der Verdüsungsanlagen (auch: „Infiltrationsbecken“) bei Weiler 
den Neubau und Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die in den 50er Jahren gebauten 
Verdüsungsanlagen1 werden zur Trinkwasseraufbereitung nicht mehr benötigt.
1 Verdüsung ist bei der Trinkwasseraufbereitung ein Verfahrensschritt zur Entfernung von unerwünschten 
Stoffen aus dem Rohwasser (Belüftung). Dabei wird das Wasser in einer Verdüsungsanlage versprüht, 
so dass Kohlensäure entweichen und Sauerstoff aufgenommen werden kann.
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der 
belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähig­
keit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind Ein­
griffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das 
Vorhaben stellt somit gemäß § 14 BNatSchG und § 30 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein­
Westfalen (LNatSchG NRW) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß den Anforde­
rungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden mit dem vorliegenden Land­
schaftspflegerischen Begleitplan (LBP) Art und Umfang der mit dem Vorhaben verbundenen 
Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet sowie die erforderlichen Maßnahmen 
der Landschaftspflege zur Vermeidung sowie zum Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträch­
tigungen abgeleitet und dargestellt.
Zudem werden durch das Vorhaben Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen erwartet, 
die im Rahmen des LBP ermittelt und bewertet werden.
Um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des 
§ 44 BNatSchG zu gewährleisten, wird außerdem ein eigenständiger Artenschutzbeitrag erar­
beitet. Die Ergebnisse des Artenschutzbeitrages sind in einem separaten Gutachten dokumen­
tiert und werden hier lediglich zusammenfassend dargestellt.
2 METHODIK
2.1 EINGRIFFSERMITTLUNG FÜR DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES NATUR­
HAUSHALTES
Die qualitative Bewertung des Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgt verbal­
argumentativ.
Zusätzlich erfolgt eine quantitative Ermittlung des Eingriffs nach der „Numerischen Bewertung 
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV NRW 2021). Hier wurden Standards 
und Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Eingriff und Kompensation in den Naturhaus­
halt entwickelt. Das Verfahren stellt ein formalisiertes, numerisches Wertverfahren dar, das dem 
quantitativen rechnerischen Nachweis der Kompensation dient. Es wurde entwickelt, um eine 
Vergleichbarkeit der Kompensationsumfänge bei ähnlichen Eingriffssachverhalten zu schaffen. 
Als Vorschläge zur Kompensation werden auch verschiedene Bewirtschaftungspakete und ihre 
numerische Inwertsetzung vorgegeben. Die standardisierte Bewertung von Biotoptypen erfolgt 
Bischoff & Heß Landschaftsökologie und Projektplanung Linden und Leipzig

LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 5 von 30
dabei auf einer Skala von 0 - 10 auf der Grundlage folgender naturschutzfachlich anerkannter 
Kriterien: Natürlichkeit, Gefährdung / Seltenheit, Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit, Vollkom­
menheit.
Zur Beurteilung der Eingriffswirkungen von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen wurde der Leitfa­
den „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen" herangezo- 
2 
gen.
3 BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Die Rheinenergie AG plant auf dem Gebiet der Stadt Köln im Ortsteil Esch/-Auweiler eine Frei- 
flächenphotovoltaik-Anlage (kurz auch PVFA) im Bereich einer baurechtlich genehmigten Ein­
richtung für die Wasserwirtschaft (Verdüsungsanlage; hier nur Becken 1 und 3).
3.1 ERSCHLIESSUNG UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
Die Zuwegung erfolgt von der Thenhovener Straße aus über den bestehenden Wirtschaftsweg. 
Der Wirtschaftsweg ist asphaltiert und kann auch von schweren Fahrzeugen genutzt werden. 
Optional ist die Befahrung auch ohne weitere Eingriffe nach Nordwesten hin gegeben, falls 
LKW im Eingangsbereich nicht wenden können.
Im Eingangsbereich der insgesamt 4 bestehenden Verdüsungs-Becken wird die Baustellenein­
richtung platziert.
Die temporär beanspruchten Flächen im Bereich der Baustelleneinrichtung werden mit einer 
rückbaufähigen Schotterschicht befestigt. Für die Baustelleneinrichtung werden insgesamt etwa 
2.000 m2 benötigt. Alle temporär beanspruchten Flächen werden nach der Bauphase wieder in 
ihren Ausgangszustand zurückversetzt.
2 BfN Skript 247: Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen GFN 2009
Ausfahrt Lange LKW 
-4 — via. Wirtschaftsweg £«»«»«
Abbildung 1: Übersicht mit Flächen für die Baustelleneinrichtung bei Becken 1 (BE = Baustel­
leneinrichtungsfläche
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Oktober 2024 6 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Abbildung 2: Übersicht mit Flächen für die Baustelleneinrichtung bei Becken 3 (BE = Baustel­
leneinrichtungsfläche)
Für die mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellenden Baustraßen werden insgesamt ca. 
1.600 m2 benötigt (ohne bereits versiegelte und teilversiegelte Flächen im Beckeneingangsbe­
reich). Die Baustraßen werden teilweise zurückgebaut.
Abbildung 3: Schematischer Aufbau der Modultische (Quelle: KLAUS DAHM ARCHITEKT 
AKNW-BDB)
Erläuterung
Die Modultische haben eine dachartige Anordnung mit einer Neigung von 10°. Die Firstlinie ist 
Nord-Süd ausgerichtet. Die Firsthöhe beträgt 1,64 m über Geländeoberkante, die Bodenfreiheit 
beträgt im Minimum ca. 0,80 m bis zu ca. 1,60 m unter dem First.
Die Tische werden auf Fertigbetonelemente aufmontiert, die auf der bestehenden Bodendecke 
aufgelegt werden und dienen als Fundament. Diese Wahl der Befestigung minimiert den Eingriff 
in den Boden und vermeidet einen Eingriff in das oberflächennahe Grundwasser.
Insgesamt wird durch die Fundamente eine Fläche von ca. 1.260 m2 belegt.
Die Breite der Module beträgt 9,40 m, die Länge variiert zwischen 33,00 m (Regelmodul) und 
18,50 m.
Der Abstand zwischen den Modulen beträgt mindestens 3,00 m.
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Oktober 2024 7 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Insgesamt werden 43 Modultische aufgestellt. Die Fläche unter den Modulen beträgt ca. 
12.000 m2.
Netzanschluss
Die Beantragung des Netzanschlusses erfolgt in einem separaten Verfahren und ist nicht Be­
standteil dieses Landschaftspflegerischen Begleitplans.
Betrieb
Nach der Fertigstellung werden die WEA zur Erzeugung von elektrischer Energie aus dem 
Sonnenlicht genutzt. Die Anlage funktioniert nach Fertigstellung autark, d.h. es finden keine 
Eingriffswirkungen mehr statt. In der Regel sind die Anlagen selbstreinigend, turnusmäßige 
Oberflächenreinigung erfolgt mit Trinkwasser ohne chemische Zusätze.
4 PLANERISCHE VORGABEN UND SCHUTZAUSWEISUNGEN
4.1 BAULEITPLANUNG
Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Aus Sicht der Bauleitplanung liegt das Gebiet im baulichen Außenbereich. Das Gebiet ist somit 
nach § 35 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche 
Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ge­
mäß § 35 (1) Nr. 8 im 200 m Abstand längs von Autobahnen (hier A 57) liegt.
Soweit eine Entscheidung bzgl. § 48 EEG getroffen wird, ist auch die relative Grundfläche von 
weniger als 25.000 m2 (hier <12.000 m2) maßgebliches Beurteilungskriterium.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist die gesamte Fläche als „Fläche für die Wasserwirt­
schaft“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan entfaltet allerdings keine Rechtsverbindlichkeit in 
Bezug auf Einzelvorhaben. Da die Verdüsungsanlagen nicht mehr betrieben werden und nicht 
mehr betrieben werden sollen, ist der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. Ein 
grundsätzlicher Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans besteht nicht, da 
die wasserwirtschaftlichen Anlagen theoretisch wieder in Betrieb genommen werden könnten.
4.2 LANDSCHAFTSPLANUNG / LANDASCHAFTSSCHUTZGEBIET
Für den Bereich des Vorhabens liegt aktuell keine besondere Signatur für den Landschaftsplan 
vor. Das Vorhabengebiet ist Teil des LSG-Erholungsgebiet Stoeckheimer Hof und Freiraum 
Esch/Auweiler.
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Oktober 2024 8 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Schutzzweck:
Das LSG "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" (LSG-4906-0010) 
wurde festgesetzt:
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbe­
sondere zur Erhaltung der noch nicht durch Kiesabbau geschädigten Landschaftsteile 
sowie zur Sicherung wertvoller Sekundär-Biotope als Lebensraum gefährdeter Tier- und 
Pflanzenarten.
2. wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere im Bereich 
nördlich des Stöckheimer Hofes.
3. wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Die Schutzzwecke des LSG werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Eigenart und 
Schönheit der Landschaft sind in dem technisch geprägten Becken nicht erfahrbar. Die Ein­
griffsfläche ist aufgrund der dichten Umpflanzung und der Beckenlage nicht sichtbar. Das Ge­
lände ist eingezäunt und besitzt keine Bedeutung für die Erholung. Die bestehende Eingrünung 
ist landschaftsbildprägend und soll nicht beseitigt werden. Das gesamte Gelände ist bereits im 
Bestand aus Sicherheitsgründen eingezäunt.
Mit den Bauantragsunterlagen wird ein Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen des LSG 
vorgelegt.
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Abbildung 4: Auszug aus dem aktuellen Landschaftsplan der Stadt Köln (LP Stadt Köln alt, 
13.05.1991 / LP Stadt Köln, 13.04.2011 // 9.Änderung, Blatt 1, o.M.)

Oktober 2024 9 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
4.3 BETROFFENHEIT VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄß ANHANG I DER FFH- 
RICHTLINIE
Eine Betroffenheit von Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie kann ausge­
schlossen werden, da keine Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie in Anspruch 
genommen werden.
5 BESTANDSANALYSE
5.1 GEOGRAFISCHE LAGE
Der geplante Anlagenstandort befindet sich in der Stadt Köln im Ortsteil Esch/-Auweiler etwa 
500 m nordwestlich von Esch.
Das Relief der Umgebung ist eben. Die Beckensohle liegt im Mittel 5 bis 6 Meter unter der Ge­
ländeoberfläche (+- 45 müNN).
Die Umgebung ist intensiv landwirtschaftlich geprägt. Etwa 100 m nördlich verläuft die Auto­
bahn A 57.
Esch liegt auf dem Gebiet eines ehemaligen Rheinarms. Daher kamen in der Umgebung hoch­
wertiger Sand und Kies vor. Durch den Abbau entstanden mehrere Baggerseen.
Abbildung 5: Lage des Plangebietes im Raum (Google Earth)
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LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 10 von 30
5.2 ALLGEMEINES
Bei den in Mitte der 60er Jahre angelegten Verdüsungsanlagen handelt es sich um etwa 6 m 
tief abgegrabene Becken, die bis dato zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt wurden. Die 
komplette Deckschicht aus quartären Sedimenten wurde entfernt. Zwei der insgesamt vier Be­
cken werden zurzeit noch betrieben.
Der Standort muss als stark anthropogen beeinträchtigt beurteilt werden, auch wenn sich inzwi­
schen eine Initialvegetation eingestellt hat. Hecken auf den Dämmen und Böschungen umrin­
gen die Becken mit zT. Vorwaldcharakter, so dass ein Einblick in das Gelände Vorort nicht ge­
geben ist. Das komplette Gelände ist eingezäunt.
Geleichzeitig quert eine Hochspannungsleitung das Gelände, so dass stellenweise auch die 
Gehölzvegetation periodisch auf den Stock geschnitten wird.
Abbildung 6: Übersicht über das Plangebiet von Norden (Google Earth April 2024)
5.3 SCHUTZGÜTER
5.3.1 Boden
Die Böden im Eingriffsbereich sind aufgrund der Abtragung keine natürlichen Bodenbildungen. 
Die Geländeoberfläche besteht auf den Beckensohlen aus den anstehen Kiesen und Sanden 
der Rheinterrasse. Bodenkundlich sind die Böden als Syrosem anzusprechen. Aufgrund der 
Nährstoffarmut und geringen Sorptionskapazität der Sande sind keinerlei Ertragsqualitäten vor­
handen. Weitere anthropogene Einflussfaktoren bestehen in der jahrzehntelangen Nutzung als 
Verdüsungsbecken.
Als Folge dieser Bedingungen besitzen die vorhandenen Bodenprofile nur einen niedrigen Ent­
wicklungsstand und geringes Nährstoffnachlieferungsvermögen.
Eine Bedeutung besitzen diese „Abgrabungsböden“ für das hier angesiedelte Artenspektrum 
der Vegetation.
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Oktober 2024 11 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
5.3.2 Wasser
Oberflächengewässer kommen im Bereich der geplanten Anlage nicht vor. Mittelbare Wirkun­
gen durch Stoffeinträge, Vermehrung oder Verminderung von Interflow oder via Grundwas­
serströmung können aufgrund der Topografie ausgeschlossen werden.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer bestehen nicht.
Aufgrund der Abgrabung der Deckschichten ist mit relativ geringen Grundwasser-Flurabständen 
zu rechnen.
Erhebliche Wirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu befürchten, da der Wasserhaushalt 
nicht verändert wird. Aufgrund der schirmenden Wirkung der Module ist mit insgesamt geringe­
ren Temperaturen (Verschattung) und damit geringeren Verdunstungsmengen zu rechnen.
Kontaminationen des Grundwassers durch potentielle Einträge von Zink (Ständer) können 
durch Verwendung von Betonfertigfundamenten vermieden werden.
5.3.3 Luft/Klima
Der Eingriffsbereich besitzt aufgrund der eingetieften Lage keine besonderen Funktionen bzgl. 
des Lokalklimas. Er ist weder Kaltluftentstehungs- noch Abflussgebiet. Wahrscheinlich ist eine 
geringere Luftzirkulation bei Schwachwind-Wetterlagen und bei entsprechender Sonnenein­
strahlung eine stärkere Erwärmung ggü. dem Umland.
5.3.4 Pflanzen und Biotoptypen
Im Folgenden sind nur die Biotoptypen aufgeführt, die im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs 
vorzufinden sind. Die Nomenklatur richtet sich nach der Schrift „Numerische Bewertung von 
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“, ergänzend wurde die Kartieranleitung für Bio­
toptypen (Kartieranleitungen in Nordrhein-Westfalen; Biotop- und Lebensraumtypenkatalog) 
hinzugezogen.
Die Kartierung erfolgte durch die Naturschutzstation Leverkusen-Köln (NABU) im Jahre 2022. 
Der Bericht ist als Anlage dem LBP beigefügt.
DC, Trockenrasen
veg1 mittel bis schlecht ausgeprägt
Die Beckensohlen der Becken 1 und 3 werden durch Trockenrasen eingenommen.
Trockenrasen entwickeln sich auf trockenen Standorten mit nur gering entwickeltem, flachgrün­
digem Bodenprofil. Bodentypen, auf denen sich Trockenrasengesellschaften entwickeln, sind 
Syroseme (auf Lockergestein wie z. B. Sand), Rendzinen (auf Kalkgestein), Ranker (auf Silikat­
gestein).
Gegenüber naturnahen Biotopen aus der Gruppe der Trockenrasen werden die hier vorgefun­
denen Böden rasch durch wärmeliebende Therophyten und ruderale Arten eingenommen. Auf 
Kleinstandorten mit nährstoffreicheren oder frischen Ausprägungen kommen Arten der rudera­
len Hochstauden dazu. Daher lassen sich Übergänge zum Biotoptyp HWO - Siedlungs-, Indust­
rie- und Verkehrsbrachen vor allem im Becken 3 feststellen. Aufgrund der im Wesentlichen glei­
chen Bewertung und der bekannten Standortvoraussetzungen wurde der Biotoptyp Siedlungs-, 
Industrie- und Verkehrsbrachen (HWO) im LBP mit dem besagten Typus zusammengefasst. Es 
ist auch davon auszugehen, dass hier die gleichen Potentiale vorliegen.
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Oktober 2024 12 von 30LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Die Kategorisierung veg1 (= mittel bis schlecht ausgeprägt) wurde aufgrund der zahlreichen z.T. 
auch nitrophytischen Begleitpflanzen ohne Repräsentanz des Biotoptyps vorgenommen. Es 
sind je Beckensohle nur 2 Vertreter der diagnostisch relevanten Pflanzenarten It. Biotopkartie­
rung NRW vorhanden. Daher lässt sich eine Einstufung als geschütztes Biotop gem. § 30 
BNatSchG an diesem Sekundärstandort nicht rechtfertigen.
Tabelle 1: Liste der Gefäßpflanzen Beckensohle Becken 1
DCO Becken 1 Verteilung Status Repräsentanz
Arenaria serpyllifolia f 2
Bromus hordeaceus fl 3
Bromus tectorum fl 2
Bryonia dioica s -
Calamagrostis epigejos dl -
Carduus acanthoides f -
Cerastium semidecandrum f 1
Cirsium vulgare f -
Erodium cicutarium f 3
Festuca filiformis fl NRBU 7 NRW V 1
Festuca rubra agg. fl -
Geranium molle fl 3
Hypericum perforatum f -
Hypochaeris radicata s 2
Rubus caesius dl -
Rumex acetosella dl 2
Saxifraga tridactylites f 2
Sedum acre dl 2
Senecio inaequidens f -
Tragopogon pratensis s -
Verbascum thapsus f 3
Veronica arvensis f 3
Häufigkeiten nach LANUV-Standard: s - selten, f - frequent (> 1 %), d - dominant (> 25 %), I - lokal 
(Suffix)
Repräsentanz: 1 - Diagnostisch relevante Pflanzenarten in NRW, 2 - hoch, 3 - mittel, - - keine
Tabelle 2: Liste der Gefäßpflanzen Beckensohle Becken 3
DCO Becken 3 Verteilung Status Repräsentanz
Arenaria serpyllifolia fl 2
Agrostis cf. capillaris dl 3
Bromus tectorum fl 2
Carduus acanthoides f -
Cerastium semidecandrum fl 1
Cirsium vulgare s -
Cynoglossum officinale s 2
Draba verna agg. fl 2
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Oktober 2024 13 von 30
Häufigkeiten nach LANUV-Standard: s - selten, f - frequent (> 1 %), d - dominant (> 25 %), 1 - lokal 
(Suffix)
Erodium cicutarium fl 3
Festuca rubra agg. fl -
Myosotis ramosissima fl NRBU */ NRW V 1
Poa pratensis f -
Flumex acetosella fl 2
Sedum acre s 2
Senecio inaequidens f -
Urtica dioica fl -
Verbascum nigrum f 3
Verbascum thapsus f 3
Veronica arvensis fl 3
Vulpia bromoides fl NRBU 7 NRW V 1
Repräsentanz: 1 - Diagnostisch relevante Pflanzenarten in NRW, 2 - hoch, 3 - mittel, - - keine
Sträucher BB, Gebüsche
(BE) IrglOO mit lebensraumtypischen Ge­
hölzartenanteilen > 70 %
Der gesamte Beckenbereich ist durch z.T. dichte Heckenbestände eingenommen. Hauptbe­
standbildner sind Liguster, Hartriegel und Biberneil-Rose, was auf eine gezielte Pflanzung hin­
weist. Daneben stocken einige Baumarten die durch Sukzession eingewandert sind (Stiel­
Eiche, Späte Traubenkirsche u.a.) und merkwürdigerweise einzelne untypische Arten wie Se­
quoia (durch Pflanzung).
In die Heckenbestände auf den Böschungen und die Umgebungsflächen wird nicht eingegriffen, 
weshalb eine vertiefte Darstellung an dieser Stelle unterbleiben kann. Einziger Eingriffsbereich 
ist die mittig im Gelände verlaufende Wegeverbindung. Hier soll ein Teil der Baustelleneinrich­
tung platziert werden. Dieser Bereich wird wegen der darüber verlaufenden Höchstspannungs­
leitung ohnehin regelmäßig auf den Stock gesetzt.
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Oktober 2024 14 von 30
Abbildung 7: Strauchartige Gehölze im Eingangsbereich bzw. Mittelweg der Infiltrationsanlage, 
unter der Hochspannung regelmäßig gepflegt
5.3.5 Tiere
Eine dezidierte Auseinandersetzung mit Tieren bzw. geschützten Tierarten findet sich in der 
Artenschutzprüfung ASP 1, der dem LBP als Anlage beigefügt ist. Grundlage für die Bestands­
aufnahme ist der bereits erwähnte, 2023 erstellte Endbericht zu den faunistischen und vegetati- 
onskundlichen Kartierungen in der Versickerungsanlage Esch des NABU Leverkusen Köln.
Bewertung Fledermäuse:
Habitatbäume, Baumhöhlen u.ä. wurden nicht gefunden. Quartiere könnten sich jedoch in den 
Nisthilfen befinden. Da die Sohlen der Infiltrationsbecken 1 und 3 relativ blütenarm sind, ist dort 
nicht mit einem hohen Aufkommen an nachtaktiven Fluginsekten (als Nahrungsgrundlage für 
die Fledermäuse) zu rechnen.
Amphibien
Amphibien wurden in Becken 1 und 3 nicht vorgefunden.
Reptilien
Es wurden keine Reptilien festgestellt.
Tagfalter (und Nachtkerzenschwärmer)
Infiltrationsbecken 1:
Distelfalter
Gemeiner Bläuling
Grünader-Weißling
Kleiner Heufalter
Kleiner Kohlweißling
Kleiner Perlmutterfalter
Tagpfauenauge
Infiltrationsbecken 3:
Admiral
Braunkolbiger Braundickkopffalter
Großes Ochsenauge
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Grünader-Weißling
Kleiner Heufalter
Kleiner Perlmutterfalter
Tagpfauenauge
Besondere Arten
Kleiner Perlmutterfalter (Issoria lathonia) RL V/2
Kleiner Sonnenröschen-Bläuling (Aricia agestis)RL V/G
Beide Arten sind nicht obligat an den Biotop gebunden.
Heuschrecken
Infiltrationsbecken 1:
Blauflügelige Ödlandschrecke (mittelgroße Population)
Brauner Grashüpfer
Nachtigall-Grashüpfer
Weinhähnchen
Infiltrationsbecken 3:
Blauflügelige Ödlandschrecke (große Population)
Brauner Grashüpfer
Gemeiner Grashüpfer
Große Goldschrecke
Langflügelige Schwertschrecke
Nachtigall-Grashüpfer
Roesels Beißschrecke
Weinhähnchen
Besondere Arten
Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) RL 2 / V
Die Art ist obligat an den Biotop gebunden.
Vögel:
Auf den Sohlen der (für PV-Anlagen in Betracht kommenden) unbewässerten Infiltrationsbe­
cken 1 und 3 wurden 2022 keine Brutvögel festgestellt. Diese Sohlen werden lediglich zur Nah­
rungssuche aufgesucht, z.B. von Mäusebussard und Rotmilan.
Die umgebenden Hecken besitzen eine hohe Bedeutung für zahlreiche Arten. Eine dezuidierte 
Auseinandersetzung mit den festgestellten und potentiell vorkommenden Vogelarten findet sich 
in der ASP:
„Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Baumfalke, Bluthänfling, Feldsperling, Gartenrot­
schwanz, Girlitz, Habicht, Kuckuck, Mäusebussard, Nachtigall, Sperber, Star, Turmfalke, Turtel­
taube, Turteltaube und Waldohreule können im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.
Auch ein Vorkommen der regional gefährdeten Arten Grauschnäpper, Gelbspötter und Wach­
holderdrossel ist möglich, der Sumpfrohrsänger wurde bereits nachgewiesen. Fortpflanzungs- 
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und Ruhestätten ubiquitärer und ungefährdeter Vogelarten sind zu erwarten. Da der Bau der 
PV-Anlage außerhalb des Brutzeitraumes stattfinden wird, ist - außer für den Bluthänfling - für 
die genannten Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit jedoch mit hinreichender Sicher­
heit ausgeschlossen. Anlagebedingt ist ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte des 
Bluthänflings, infolge eines wegfallenden essenziellen Nahrungshabitats, möglich.“
Die Artenschutzprüfungen (ASP I und II) sind dem LBP als Anlage beigefügt.
5.3.6 Landschaftsbild / Erholungseignung
Der Anlagenstandort ist durch die Beckenanlage und die umgebenden Gehölze vollständig der 
Sicht von außen entzogen. Besondere Erholungseignung des Gebiets besteht aufgrund der 
ausgeräumten westlich angrenzenden Ackerflur und der nahen Autobahn nicht. Landschaftliche 
Attraktionen sind nicht vorhanden.
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6 AUSWIRKUNGEN DES VORHABENS AUF NATUR UND LANDSCHAFT
6.1 WIRKFAKTOREN
Durch das geplante Vorhaben oder durch einzelne Vorhabenbestandteile entstehen unter­
schiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Naturgüter. Im Wesentlichen sind Beeinträchti­
gungen der Lebensraumfunktionen am Anlagenstandort und negative Auswirkungen auf die 
Fauna möglich.
6.1.1 Boden
Verhältnis zum Bodenschutzqesetz
Der Boden erfüllt im Sinne des Bodenschutzgesetzes (§ 2 BBodSchG) auch Nutzungsfunktio­
nen als Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Ent­
sorgung. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes sind Beeinträchtigungen der 
Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beläs­
tigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Solche Wirkungen gehen von dem Vorhaben nicht aus, da insbesondere keine Kontaminatio­
nen des Bodens zu befürchten sind. Mögliche Havarien sind meldepflichtig und müssen besei­
tigt werden.Boden als Schutzqut gemäß BNatSchG
Gemäß § 7 BNatSchG handelt es sich bei Boden um ein Naturgut, welches im Rahmen der 
Beurteilung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gern. § 14 BNatSchG zu 
berücksichtigen ist. Weitere Bestimmungen des BNatSchG gelten nur für die landwirtschaftliche 
Nutzung.
Der vorhandene Boden hat keine natürlichen Bodenfunktionen als Lebensgrundlage und Le­
bensraum für Menschen.
Durch die Überstellung mit PV-Modulen kommt es zu Veränderungen des Bodenhaushalts auf 
ca. 12.000 m2. Die „Überschirmung“ von Böden durch die Module ist keine Versiegelung im 
Sinne der Eingriffsregelung, obgleich auch hierdurch Bodenfunktionen oder Lebensräume ge­
stört bzw. beeinträchtigt werden können. Als wesentliche Wirkfaktoren sind die Beschattung 
sowie die oberflächliche Austrocknung der Böden durch die Reduzierung des Niederschlags­
wassers unter den Modulen zu nennen. Zudem kann das an den Modulkanten abfließende 
Wasser zu Bodenerosion führen. Die hier vorhandenen Sande besitzen eine hohe Durchlässig­
keit und eine geringe Erosionsanfälligkeit. Das ebene Gelände lässt die Entstehung von Erosi­
onsrinnen oder Bodenabtrag nicht befürchten.
Ca. 1.260 m2 werden mit Betonfundamenten belegt. Der Boden darunter wird nicht unmittelbar 
verändert. Die Wirkung ist aber die einer Flächenversiegelung, d.h. einem Totalverlust der Bo­
denfunktionen für Pflanzen.
Baubedingt kann es zu Bodenbeeinträchtigungen durch Verdichtung oder Umlagerung kom­
men. Sandböden sind allerdings wenig verdichtungsanfällig, so dass mit nachhaltigen Beein­
trächtigungen nicht zu rechnen ist. Ebenso wenig wird es durch oberflächige Umlagerungen zu 
erheblichen Beeinträchtigungen kommen, da auf dem Sekundärstandort die Bodenbildung nur 
wenige Jahrzehnte alt ist und der vorherrschende Vegetationstyp gerade initiale Standorte mit 
schwacher horizontaler Schichtung bevorzugt (Locker-Syrosem).
Der Boden erfüllt am Standort keine Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
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6.1.2 Wasserhaushalt
Durch die Überschirmung des Bodens wird der Niederschlag (Regen, Schnee, Tau) unter den 
Modulen reduziert. Dies kann z.B. zu oberflächlichem Austrocknen der Böden führen. Die unte­
ren Bodenschichten dürften durch die Kapillarkräfte des Bodens weiter mit Wasser versorgt 
werden.
Die Versickerungsrate wird sich nur geringfügig verändern: die Verdunstung von insbesondere 
geringen Niederschlagsereignissen steht einer geringeren Gesamtverdunstung durch die ab­
schirmende Wirkung der Module gegenüber. Der Gebietsabfluss wird nicht verändert.
6.1.3 Luft/Klima
Während es auf der Oberfläche der Module durch die Sonneneinstrahlung zu erhöhten Tempe­
raturen bis circa 60°C kommen kann, unterscheidet sich das Mikroklima unterhalb der Paneele 
im Allgemeinen nur unerheblich von den geländeklimatischen Verhältnissen der unbebauten 
Landschaft. (UBA)
Unter PV-Anlagen herrschen tagsüber um bis zu 5 K geringere Temperaturen und nachts um 
einige Kelvin höhere Temperaturen (Wärmestau) unter den Modulen als auf vergleichbaren 
Flächen ohne PV-Anlagen (Armstrong).
Die sommerliche Aufheizung wirkt dabei nicht wie bei versiegelten und bebauten Flächen, weil 
die Module vgl. geringe Masse besitzen und sich abends schnell der Umgebungstemperatur 
anpassen.
Die Module produzieren keinerlei Luft-Schadstoffe.
6.1.4 Pflanzen und Biotoptypen
Gebüsche
(BB, Irg100 Gebüsche mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 %)
Bei den Gebüschen im Bereich der Baustelleneinrichtung handelt es sich um einen häufigen 
und weit verbreiteten Biotoptyp. Dieser kann bei Neupflanzung nach einer Entwicklungsphase 
von ca. 5 Jahren als Wiederhergestellt gelten. Angesichts der hecken- und gehölzreichen Um­
gebung ist der Eingriff als wenig erheblich einzustufen. Der Flächenumfang betrifft etwa 240 m2.
Beckensohle
Der Bau der Anlage hat baubedingt vorübergehend erhebliche Auswirkungen auf die Trocken­
rasenvegetation. Aufgrund der besonderen Vegetationsausprägung (vorw. Therophyten und 
Polycormonbildner) lassen sich diese Auswirkungen als nicht nachhaltig einstufen, da der 
Standort durch gleiche Arten rasch wiederbesiedelt wird.
Freie Bereiche
(DC, veg1 Trockenrasen mittel bis schlecht ausgeprägt)
Für die nicht von den Solarmodulen beschatteten Flächen wird sich nach Abklingen der Wir­
kungen der bauzeitlichen Inanspruchnahme die gleiche Biotopausprägung prognostizieren wie 
der Bestand; Licht-, Wasser- und Nährstoffverhältnisse sind wie vor dem Eingriff.
Beschattete Bereiche
Die nicht südexponierten Bereiche werden durch die Module wenigstens zum Teil beschattet. 
Der Wasserhaushalt bleibt gleich. Durch verminderte Licht- und Wärmeverhältnisse komm es 
voraussichtlich zu einer Verschiebung der Artenzusammensetzung.
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Eine Klassifizierung als Biotoptyp Trockenrasen lässt sich trotz der veränderten Bedingungen 
dennoch rechtfertigen.
In Ermangelung einer treffenden Nomenklatur aus der Biotoptypenliste lässt sich der Biotoptyp 
mit folgendem vergleichen:
HT
...,me4/me6/me7/mf8,sta3, 
xd1
unbefestigte Plätze und Verkehrswege auf nährstoffarmen, flachgründi­
gen Böden, artenreich 5
Auch wenn die Prognose der Biotopentwicklung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, 
dürfte die resultierende Biotopqualität sicherlich nicht schlechter eingestuft werden.
Durch Solarmodule überstellte Bereiche
Die Solarmodule sind ausreichend lichtdurchlässig um einen Pflanzenbestand mit ausreichend 
Licht zu versorgen. Im Bereich der Module führt die Überschirmung durch Schatten und Tro­
ckenheit zu einer geringeren Wüchsigkeit der Vegetation und zu einer Verschiebung im Arten­
spektrum. Da es sich grundsätzlich um einen Trockenstandort handelt, sind die Auswirkungen 
auf die Biodiversität relativ gering. Sowohl der Massenwuchs als auch die Bedeckung durch die 
Vegetationsschicht insgesamt wird sich voraussichtlich deutlich verringern.
Eine Klassifizierung als Biotoptyp Trockenrasen lässt sich trotz der veränderten Bedingungen 
dennoch rechtfertigen.
In Ermangelung einer treffenden Nomenklatur aus der Biotoptypenliste lässt sich der Biotoptyp 
mit folgendem vergleichen:
HT 
...,me6,sta3, xd2
unbefestigte Plätze und Verkehrswege, auf nährstoffarmen, flachgrün­
digen Böden, artenarm 4
Auch wenn die Prognose der Biotopentwicklung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, 
dürfte die resultierende Biotopqualität sicherlich nicht schlechter eingestuft werden.
6.1.5 Fauna
Für Heuschreckenarten ist belegt, dass sie sich tagsüber vorzugsweise im besonnten Bereich 
aufhalten und die durch Module beschatteten Streifen weitgehend meiden. Dennoch muss mit 
einem erheblichen Verlust von Lebensraum gerechnet werden.
Die gleiche Annahme gilt für Schmetterlinge und andere wärmeliebende Insektenarten.
Die Artenschutzprüfung ergab, dass die vorkommenden Vogelarten durch einen partiellen Le­
bensraumverlust und potentiellem Meideverhalten betroffen sein werden. Diese Auswirkungen 
sind als erheblich zu bewerten. Der Lebensraumverlust ist auszugleichen.
Eine Tötung von geschützten Arten lässt sich ausschließen.
Insgesamt wird sich aufgrund der noch vorhanden Standortfaktoren die Biodiversität nicht ver­
schlechtern. Es ist aber mit einer Reduktion der Individuenzahlen zu rechnen.
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6.1.6 Landschaftsbild und Erholungseignung
Das Vorhaben ist von außen nicht einsehbar, da es zum einen 6 m tiefer als die Umgebung 
liegt zum anderen von einem geschlossenen Gehölzsaum umgeben ist.
Ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild findet nicht statt.
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6.2 ZUSAMMENFASSUNG DER AUSWIRKUNGEN
Tabelle 3: Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Schutzgut Auswirkungen konkrete erhebliche Auswir­
kungen unter Einbeziehung 
von Vermeidungsmaßnahmen
Boden baubedingt Verdichtung, Umlagerung und 
Durchmischung 
ca. 3 ha
Geringe Auswirkungen wg. ge­
ringer Wertigkeit
anlagen- und 
betriebsbedingt
Beeinträchtigung der natürlichen 
Bodenfunktionen
Baustraße ca. 1.600 m2
Versiegelung ca. 1.260 m2
Mittlere Auswirkungen durch 
Teilversiegelung Baustraße 
Erhebliche Auswirkungen durch
Versiegelung (Betonfundamen­
te)
Wasser baubedingt pot. Verschmutzung keine
anlagen- und 
betriebsbedingt
keine keine
Luft/Klima baubedingt Abgase, Stäube Geringe lokale Auswirkungen, 
keine Auswirkung bzgl. Stau­
bentwicklung aufgrund der Bo­
densubstrate
anlagen- und 
betriebsbedingt
Sommerliche Aufheizung durch 
Erwärmung über den Modulen, 
Verschattung unter den Modulen
Geringe mikroklimatische Ver­
änderungen in Bodennähe, auf­
grund der geringen Ausdehnung 
keine erheblichen Auswirkungen 
auf das Lokalklima
Biotope/ 
Flora
baubedingt tlw. Zerstörungen im Baubereich 
durch Fahrzeuge 
ca. 3 ha
Vorübergehende erhebliche 
Auswirkung (Gebüsche im Be­
reich der Baustelleneinrichtung) 
Geringe Auswirkungen auf den 
Gesamtbestand (vorw. Thero- 
phyten und Polycormonbildner)
anlagen- und 
betriebsbedingt
Standortveränderungen Erhebliche Auswirkungen im 
Bereich der Module
Fauna baubedingt Scheuchwirkung durch Lärm, 
Erschütterungen u. Beleuchtung
Keine Störungen aufgrund Bau- 
zeiten-Regelung
anlagen- und 
betriebsbedingt
Wegfall von Brut und Nahrungs­
habitaten (Vögel)
Veränderung der Standortver­
hältnisse (Alle Artengruppen) 
Zerschneidung / Barrierewirkung 
durch Einzäunung
Brutbiotope bleiben erhalten, 
Erhebliche Veränderung der 
Beckensohle als Nahrungshabi­
tat und Bewegungsraum und der 
Standortverhältnisse (hier 
Schattwirkung) im Modulbereich
Land­
schaftsbild/ 
Erholungs­
eignung
baubedingt Störungen Keine aufgrund der geringen 
Qualität und Eignung
anlagen- und 
betriebsbedingt
Veränderung des Landschafts­
bildes, Blendwirkung
Keine aufgrund eingetiefter La­
ge und des steilen Reflexions­
winkels
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6.3 VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMASSNAHMEN
Eine gute Übersicht von Vermeidungs- und Verminderungsstrategien findet sich in der Veröf­
fentlichung des Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) 2021. In der unten 
stehenden Tabellen sind alle potentiellen und geplanten, tatsächlich durchzuführenden Maß­
nahmen dargestellt.
Es bedeuten:
M MinimierungsmaßnahmeV Vermeidungsmaßnahme
A Ausgleichsmaßnahme durch Planung Kriterium ist durch die Anlagenplanung 
bereits erfüllt.
Tabelle 4: Abgleich mit dem Kriterienkatalog für eine naturverträgliche Gestaltung von 
Solar-Freiflächenanlagen der KNE
ALLGEMEINES KRITERIUM (KNE) KRITERIEN UND MASSNAHMEN IM LBP
Während der Bauarbeiten/ 
Vermeidungsmaßnahmen
Ökologische Baubegleitung und eventuell zu­
sätzlich eine bodenkundliche Baubegleitung
V1
Hauptaufgabe: Sicherung sensibler Bereiche, 
Kontrolle auf Einhaltung der Maßnahmen
Anpassung der Bauzeiten an Brut- und Wander­
zeiten vorkommender Tierarten sowie Beach­
tung der Witterungsverhältnisse zum Boden­
schutz
V2
Bauzeitenregelung
Ol.Okt. bis 28. Feb
Minimierung der Bodeneingriffe beziehungswei­
se der Bodenbearbeitung
durch Planung
Wahl störungsarmer Baufahrzeuge und Benut­
zung von Schutzmatten
Nicht notwendig (Sandböden)
Verzicht auf eine Befestigung der Wege durch Planung
Wiederauflockerung des Bodens oder Verdich­
tung zur Anlage von Kleinbiotopen nutzen. 
Oberboden wieder aufbringen
M5
Sachgerechte Wiederherstellung v.a. im Bereich 
der Baustelleneinrichtung
Verzicht auf Einbringen von (belasteten) Fremd­
substraten und Baustoffen mit
Schadstoffgehalt
durch Planung (ist generell verboten)
Freihaltung wertvoller Bereiche bzw. Schaffung 
von inselartigen Freiflächen
durch Planung
Rückbau der Baustellenstraßen und Entfernung 
der Reststoffe
M5
Die Baustraßen auf den Beckensohlen bleiben 
als Wartungswege erhalten.
Bezüglich der Module und ihrer Aufstellung
Die Bodenversiegelung ist so gering wie möglich 
(maximal zwei beziehungsweise fünf Prozent 
inklusive aller Gebäude) zu halten
Nur notwenige Teilversiegelung durch Baustra­
ße
Maximal 40 beziehungsweise 50 Prozent der 
Freifläche mit Modulen überstellen
durch Planung
Einen Mindestabstand von 80 Zentimetern zwi­
schen der Modulunterkante und dem Boden 
einhalten
durch Planung
Lücken zwischen den Modulen lassen, um Was­
serablauf und Lichteinfall zu ermöglichen
V4
Unterteilung der Module mithilfe von weißen Umsetzung nur bei entsprechender Verfügbar-
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ALLGEMEINES KRITERIUM (KNE) KRITERIEN UND MASSNAHMEN IM LBP
Rändern oder Rastern sowie Verwendung refle­
xionsarmer Materialien zum Schutz von aquati­
schen Insekten
keit derartiger Module möglich
Während des Betriebes
Extensive Bewirtschaftung und naturschutzfach­
liches Pflegeregime mit Pflege- und Entwick­
lungskonzept vorschreiben
M1
Eine Pflege ist erst nach Monitoring vorzusehen 
(nährstoffarme Sandböden)
Vielfalt (bezüglich Relief, Untergrund und Struk­
turen) erhalten und fördern (beispielsweise An­
lage von Steinhaufen, Totholzhaufen, Hecken, 
Rohbodenstellen, Wurzelstubben, Kleingewäs­
sern, offene Inseln)
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(Heckenbestand in der Umgebung)
Einsatz von synthetischen Dünge- oder Pflan­
zenschutzmitteln oder Reinigungschemikalien 
vermeiden
M2
Flächenpflege nur durch Mahd
M3
keine Reinigungschemikalien
Gebietsheimisches, artenreiches Saat- und 
Pflanzgut verwenden (Mahdgutübertragung 
auch möglich)
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(Bodenbürtiger Diasporenvorrat reicht aus)
Fläche durch Beweidung offenhalten (angepass­
te Tierbesatzgröße, inklusive wolfsichere Zäune, 
Herdenschutzhunde)
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(nährstoffarme Sandböden)
Ein angepasstes Mahdregime etablieren (ein­
bis zweimalige abschnittsweise Mahd, um den 
Insekten nicht auf einmal das gesamte Blühan- 
gebot zu entziehen, Belassen von Altgrasbe­
ständen, Wahl des Mahdzeitpunktes nach Aus­
fallen der Samen der Blütenpflanzen, Mahd nur 
da, wo das Mahdgut abtransportiert werden 
kann, Verwendung schonender Geräte, Boden­
brüter nicht beschädigen)
M1
Siehe oben
Natürliche Sukzession teilweise lenken oder 
zulassen
M 1 siehe oben
Brutmöglichkeiten für Offenlandarten schaffen durch Planung (50 % bleiben offen)
Nisthilfen für Insekten und Vögel anbringen Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(Heckenbestand in der Umgebung)
Regenwasserversickerung ermöglichen Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(Sand)
Aushagerung des Bodens fördern Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(Sand)
Auf Wachhunde, regelmäßige Anwesenheit von 
Personal und künstliche Lichtquellen verzichten
Nicht vorgesehen und nicht notwendig
Maßnahmen gegen Bodenerosion ergreifen Nicht notwendig (ebene Flächen)
Monitoringkonzept zur Umsetzungs- und Funkti­
onskontrolle einführen
M 1
Internen Ausgleich anstreben A1
Ausgleich wird ortsnah durchgeführt
Für den Biotopverbund
Die Umzäunung so gestalten, dass sie für Klein­
tiere keine Barriere darstellt
(Mindestabstand von 15 bis 20 Zentimetern 
zwischen der Bodenoberkante und der Zaunun-
M3
Es werden Zaunfenster 20 x 20 cm im beste­
henden Zaun geschaffen.
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ALLGEMEINES KRITERIUM (KNE) KRITERIEN UND MASSNAHMEN IM LBP
terkante, ausreichend große Maschen, kein 
Stacheldraht in Bodennähe)
Querungshilfen beziehungsweise Korridore für 
Großsäuger bei großen Anlagen schaffen 
(mindestens 30 beziehungsweise 50 Meter breit, 
Anpflanzungen als Leitlinie).
Freiflächen in den Anlagen einplanen
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(kleinflächig)
Unauffälliges und für Wildtiere ungefährliches 
Design des Zaunes wählen
Zaun ist Bestand und bereits teilweise einge­
wachsen
Zaun zur Biotopvernetzung nach außen hin mit 
standortheimischen Gehölzen, Sträuchern 
oder Stauden eingrünen (wenn keine negative 
Auswirkung auf Offenlandarten)
s.o.
Randflächen von mindestens drei Metern inner­
halb des Zaunes sowie Grünkorridor außerhalb 
des Zaunes freihalten
s.o.
Für das Landschafbild
Anpflanzungen an den Außenkanten der Anlage 
(drei Meter breite naturnahe Hecke) zum Sicht­
schutz anbringen
s.o.
Fernwirkung vermeiden (Einbinden an Wald­
rand, Feldgehölzkulisse)
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(dichter Gehölzbestand vorhanden)
Blendwirkung und Reflexion vermeiden (Ver­
wendung von reflexionsarmen Materialien, 
Pflanzung einer Sichtverschattung, Anpassen 
der Ausrichtung und Neigung)
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(dichter Gehölzbestand, Geländeeintiefung > 
5m)
Gliederungselemente des Landschaftsbildes 
nutzen und neu schaffen
Aufgrund der Gegebenheiten nicht notwendig 
(dichter Gehölzbestand vorhanden)
Die Anlage in vorhandenes Relief und Topogra­
fie sowie Biotopstrukturen einbinden 
(Platzierung in Senken, unter der Horizontlinie, 
nicht an Hängen und auf Kuppen)
s.o.
Weiteres
Lärmarme Transformatoren verwenden und für 
Lärmschutz sorgen
durch Planung
Die örtlichen Naturschutzverbände in die Maß­
nahmenplanung einbinden
Bereits erfolgt
NABU Köln/Leverkusen hat bei der Planung 
mitgewirkt.
Vollständigen Rückbau der Anlage ermöglichen 
bzw. festlegen (Repowering ermöglichen)
durch Planung
(keine festen Fundamente, keine Rammpfähle)
6.3.1 Vermeidung von Eingriffsfolgen
Folgende Maßnahmen werden verbindlich festgelegt:
V1 Ökologische Baubegleitung
Frühzeitige Einbindung in den Bauablauf
Während des gesamten Bauzeitraums:
- Kontrolle auf Einhaltung der Maßnahmen
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- Sicherung sensibler Bereiche
- Aufklärung über natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen
- Beratung in Problemfällen
- Dokumentation des Bauvorgangs
V2 Bauzeitenregelung
01.Okt bis 28. Feb
Diese Bauzeitenregelung gilt nur für die Entnahme von Gehölzen sowie für den 
Einsatz schwerer Maschinen wie Kräne und Bagger Montagearbeiten dürfen auch 
außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden.
6.3.2 Verminderung der Eingriffsfolgen
M1 Monitoring und Anpassung des Pflegeregimes
a) Bestandsaufnahme nach Abschluss der Arbeiten und in 3-jährigem Turnus
b) Erarbeitung eines naturschutzfachlichen Pflegeregimes zur Anpassung an die Erforder­
nisse der Bestandsentwicklung nach 3 Jahren
c) Abschlussbericht nach 9 Jahren
M2 kein Einsatz von synthetischen Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln oder 
Reinigungschemikalien
M3 Durchgängige Umzäunung für Kleinsäuger
Schaffung von Zaunfenstern 20 x 20 cm alle 25 m im bestehenden Zaun
M4 Pflege mit angepasstem Mahdregime
abschnittsweise Mahd alle 2 Jahre soweit nötig
Gehölzaufkommen selektiv entfernen
Belassen von Altbeständen
Wahl des Mahdzeitpunktes nach Ausfallen der Samen der Blütenpflanzen
Verwendung schonender Geräte
M5 Rückbaufähige Baustelleneinrichtung
Abschieben und seitliche Lagerung des Oberbodens
Verlegen von Vlies
Verwendung wiederaufnahmefähiger Schotterschichten
Oberboden wieder aufbringen
M6 Wiederherstellung temporär beeinträchtigter Bereiche
Rückbau der Baustelleneinrichtung
Entfernung der Reststoffe
Überlassung der natürlichen Sukzession
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6.4 AUSGLEICHS- UND CER-MASSNAHMEN
Der Verlust des Nahrungshabitates für Vögel (insbesondere Bluthänfling) in den Becken wird 
durch die Maßnahme auf der westlich angrenzenden, zurzeit intensiv genutzten Ackerfläche 
eingriffsnah ausgeglichen.
Die Flächengröße beträgt ca. 10.200 m2.
A1 Herrichtung der Ackerfläche als Nahrungshabitat für Vögel
sofortige Einsaat mit geeigneten Pflanzen für Vögel
(bspw. Ampfer (Rumex sp.), Beifuß (Artemisia sp.), Gräser (Poaceae), Hornkraut (Cerasti- 
um glomeratum), Hirtentäschel (Capsella bursa-pastoris), Knöterich (Polygnoum sp.), 
Kreuzkraut (Senecio vulgare), Löwenzahn (Taraxacum officinale), Melden (Atriplex sp), 
Rauke (Sisymbrium sp.), Senf (Brassica napus) Skabiosen (Skabiosa sp), Wolfsmilch (Eu­
phorbia helioscopia), Vogelmiere (Stellaria media), Wegerich (Plantago sp.))
abschnittsweise Mahd alle 2 Jahre ab Ende September
keine Pflanzenschutzmittel
offene Bodenstellen belassen (5%)
Die Fläche ist in das Monitoring einzubeziehen.
Die Ansaat ist im Winterhalbjahr im Jahr der Erstellung der Anlage auszubringen und entfaltet 
sofort ihre Wirkung, da das Nahrungsangebot jahreszeitengerecht zur Verfügung steht
Gemäß der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ ver­
bleibt auch mit dem eingriffsnahen Ausgleich ein rechnerisches Defizit, dass über eine Ökokon­
to-Regelung beglichen wird (siehe unten).
6.5 VERBLEIBENDE ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt 
oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in 
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG). 
Der Begriff der Erheblichkeit ist allerdings weder fachlich noch rechtlich definiert und liegt im 
Ermessen. Keine erhebliche Beeinträchtigung liegt jedoch immer dann vor, wenn:
- die Funktionen des Naturhaushaltes bzw. seiner Bestandteile weiterhin aufrechterhalten 
oder wiederhergestellt werden
- einzelne Bestandteile keine Veränderung erfahren
- Tier- und Pflanzenpopulationen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben
- der räumlich bezogene Flächenanteil gering ist
In allen anderen Fällen wird von einer Erheblichkeit im Sinne der Eingriffsregelung ausgegan­
gen. Als „potentiell erheblich“ werden Eingriffe eingestuft, die nicht zwangsläufig zu Beeinträch­
tigungen führen oder deren Folgewirkungen nicht abschließend bewertet werden können.
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Tabelle 5: Verbleibende erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und seine Be­
standteile
Schutzgut Auswirkung
Boden (im ökologischen Sinne) unerheblich:
Aufgrund der relativ jungen Bodengenese (60 Jah­
re) und bestehender stofflicher Vorbelastung durch 
Verdüsung handelt es sich nicht um Böden im Sin­
ne des BBodSchG.
vorhandener Boden bleibt grundsätzlich erhalten 
oder wird wiederhergestellt.
erheblich:
Die Lebensraumfunktion des Bodens wird im Be­
reich der Fundamente und der Baustraße beein­
trächtigt
(Beeinträchtigung der Biotopfunktion des Bodens 
siehe dort)
Wasser keine Auswirkungen
Luft/Klima unerheblich:
Geländeklimatologische Parameter und Funktionen 
werden nur unwesentlich verändert.
(Auswirkungen durch Veränderungen des Mikro­
klimas siehe Biotope)
Pflanzen/Biotope unerheblich:
im Bereich der Beckensohle, die nicht von Solar­
modulen belegt wird und die lediglich temporär in 
Anspruch genommen werden
Entnahme von Gehölzen (1 zu 1 Ersatz)
erheblich:
Verlust von Biotopfläche im Bereich der Strei­
fenfundamente und der Baustraßen
Reduktion der Biotopqualität durch Überstellung 
mit Modulen und daraus resultierende Beschattung 
und Änderung des Bodenwasserhaushalts
Tiere
Vögel unerheblich:
Wegfallende Nahrungshabitate werden ersetzt.
Insekten erheblich:
Lebensraumbeeinträchtigung und -verlust
Sonstige keine
Landschaftsbild und Erholungseignung keine
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6.6 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERBOTSTATBESTÄNDE
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden im ASP abschließend 
betrachtet.
Die Verbotstatbestände treten nicht ein, soweit die CEF Maßnahme A1 durchgeführt wird.
6.7 ERMITTLUNG DES KOMPENSATIONSBEDARFS
Die Kartierung und Bewertung der Vegetationselemente bzw. Biotoptypen erfolgte anhand der 
vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) herausgegebenen 
Schrift „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 
NRW 2021).
Tabelle 6: Ermittlung des Kompensationsbedarfs
Bestand
Nutzung Code Biotoptyp Wertpunk- 
te/m2
Fläche Wertpunkte
Beckensoh­
le
DC, veg1 Trockenrasen 
mittel bis schlecht ausge­
prägt
6 28.777 172.662
Sträucher 
(BE)
BB, lrg100 Gebüsche 
mit lebensraumtypischen
Gehölzartenanteilen > 70 %
6 250 1.500
LW HA, aci Acker, intensiv, Anzahl 
Wildkräuter gering
2 10.190 20.380
Summe 39.217 194.542
Planung
Becken­
sohle un- 
verä.
DC, veg1 Trockenrasen
mittel bis schlecht ausge­
prägt
6 7.500 45.000
Becken­
sohle be­
schattet
HT 
me4/me6/me7/mf 
8,sta3, xd1
unbefestigte Plätze und Ver­
kehrswege auf nährstoffar­
men, flachgründigen Böden, 
artenreich
5 7.747 38.735
Modulflä­
che
HT, me6, sta3, 
xd2
unbefestigte Plätze und Ver­
kehrswege, auf nährstoffar­
men, flachgründigen Böden, 
artenarm
4 10.670 42.680
Fertigbe­
ton­
elemente
HN versiegelte Plätze und Ver­
kehrswege
0 1.260 0
Sträucher 
(BE 
wdhst.)
BB, lrg100 Gebüsche
mit lebensraumtypischen
Gehölzartenanteilen > 70 %
5 250 1.250
Bischoff & Heß Landschaftsökologie und Projektplanung Linden und Leipzig

LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 29 von 30
Es ist vorgesehen den Betrag via Ökokonto zu begleichen.
Planung
Zielbiotop 
(-1 WP)
(Jungwuchs)
Baustraße V, 
me3/mf1/mf6/mf7
teilversiegelte Plätze und 
Verkehrswege
1 1.600 1.600
Einsaat 
(CEF) 
Zielbiotop
HB, stb3 Ackerbrache auf nährstoffrei­
chen Böden
4 10.190 40.760
Summe 39.217 168.649
Saldo 25.205
7 ZUSAMMENFASSUNG
Die Rheinenergie AG plant auf dem Gebiet der Stadt Köln im Ortsteil Esch/-Auweiler eine Frei- 
flächenphotovoltaik-Anlage (kurz auch PVFA) im Bereich einer baurechtlich genehmigten aber 
nicht mehr benötigten Einrichtung für die Wasserwirtschaft (Verdüsungsanlage). Die mit Modu­
len überstellte Fläche beträgt ca. 12.000 m2.
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan stellt die Eingriffswirkungen dar und legt 
Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Minimierung sowie zum Ausgleich und Ersatz 
dar.
Die wesentlichen Eingriffswirkungen sind durch die Degradation von ca. 2 ha Habitatflächen auf 
der Beckensohle gegeben. Die Funktionen gehen allerdings aufgrund der Berücksichtigung der 
Kriterien für eine naturverträgliche Gestaltung von Solar-Freiflächenanlagen nicht gänzlich ver­
loren.
Zum Ausgleich wird eine angrenzende Ackerfläche als Nahrungshabitat für Vögel eingerichtet.
Der Eingriff lässt sich rechnerisch im Plangebiet nicht ausgleichen. Daher ist Ersatz in Höhe von 
ca. 25.205 Ökopunkten aus vorlaufenden Ersatzmaßnahmen zu leisten.
Linden, den 8.10.2024
Gez. Bischoff
Bischoff & Heß Landschaftsökologie und Projektplanung Linden und Leipzig

LBP zum Bau einer Photovoltaik-
Freiflächenanlage in Esch
Oktober 2024 30 von 30
VERWENDETE UNTERLAGEN
Datenlizenz und Kartengrundlage: Die in diesem Bericht entha tenen Abbildungen-verwendeter 
Daten entstammen, soweit nicht anders benannt, aus den digitalen Geobasisdaten NRW.
1. Umweltbundesamt (UBA): TEXTE 141/2022 // Abschlussbericht Umweltverträgliche Stand­
ortsteuerung von Solar-Freiflächenanlagen
2. NABU Leverkusen-Köln 2022: Endbericht zu den faunistischen und vegetationskundlichen 
Kartierungen in der Versickerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken).
3. LANUV NRW (2021): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in 
NRW. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
4. Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) 2021: Kriterien für eine naturver­
trägliche Gestaltung von Solar-Freiflächenanlagen
5. Büro Strix Königswinter 2024: Artenschutzprüfung Stufe I (Wasserwerk Weiler 50765 Köln) 
Errichtung PVA innerhalb Versickerungsbecken (Infiltrationsbecken)
6. Büro Strix Königswinter 2024: Errichtung PVA innerhalb Versickerungsbecken (Infiltrations­
becken) Artenschutzprüfung Stufe II (ASP Stufe II) Stand: 26.08.2024
7. Armstrong, Alona; Ostle, Nicholas J; Whitaker, Jeanette (2016): Solar park microclimate and 
vegetation management effects on grassland carbon cycling. Environmental Research Let­
ters
8. Herden, Christoph; Rassmus, Jörg; Gharadjedaghi, Bahram (2009): Naturschutzfachliche 
Bewertungsmethoden von Freiflächenphotovoltaikanlagen. BfN - Skripten 247
Bischoff & Heß Landschaftsökologie und Projektplanung Linden und Leipzig

Anlage 6 Kartierergebnisse Biostation

69119 Zeichen

Endbericht zu den faunistischen und 
vegetationskundlichen Kartierungen in der 
Versickerungsanlage Esch (Infiltrationsbecken) 
 
 
 
 
 
 
 
im Auftrag 
 
RheinEnergie AG 
 
 
 
Köln, 13.12.2022

2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
 
Dipl.-Geograph Elmar Schmidt 
(Kartierung der Amphibien, Reptilien, Tagfalter und Heuschrecken; Gesamtbearbeitung) 
 
Dipl.-Biologe Bernhard Sonntag 
(Kartierung der Vögel, Reptilien und Fledermäuse; Kartenerstellung) 
 
Dr. Volker Unterladstetter 
(Kartierung der Vegetation; Kartenerstellung)

3 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Anlass und Zielsetzung         4 
2. Methodik zur Erfassung von Vegetation und Fauna     5 
3. Darstellung der Ergebnisse         7 
3.1 Vegetation           7 
3.2 Vögel           31 
3.3 Fledermäuse          34 
3.4 Amphibien           35 
3.5 Reptilien           36 
3.6 Tagfalter (und Nachtkerzenschwärmer)       36 
3.7 Heuschrecken          40 
4. Hinweise zu möglichen Rodungen für die Zauneidechse     42 
5. Hinweise zu möglichen PV-Anlagen       43 
 
 
ANLAGEN (als gesonderte Dateien): 
- Karten zur Vegetation 
- Tabelle zur Vegetation 
- Karten zur Fauna (Fundpunkte von Rote-Liste-Tierarten) 
- Tabelle zur Vogelfauna

4 
 
1. Anlass und Zielsetzung 
 
Am 08.03.2022 wurde die NABU-Naturschutzstation Leverkusen - Köln von der RheinEnergie mit 
faunistischen und vegetationskundlichen Kartierungen in der Versickerungsanlage Esch 
(Infiltrationsbecken) beauftragt. Hintergrund ist u.a. der mögliche Bau von 2 PV-Anlagen auf der Sohle 
von 1 – 2 (derzeit unbewässerten) Infiltrationsbecken und die Prüfung von evtl. Zielkonflikten, falls 
später Zauneidechsen hier angesiedelt werden sollten. 
 
 
 
Lage der Infiltrationsbecken (mit Nummerierung für die Kartierungen) 
 
Untersucht wurden grundsätzlich die Sohlen aller Infiltrationsbecken sowie die südexponierten, meist 
mit Gehölzen bewachsenen Böschungen (u.a. im Hinblick auf mögliche Entbuschungen für 
Zauneidechsen). Lediglich bei der Vegetation wurden bzgl. der Sohlen nur die unbewässerten 
Infiltrationsbecken (1, 3 und 5) untersucht, weil die Sohlen der bewässerten Infiltrationsbecken (2, 4 
und 6) weder für PV-Anlagen noch für Zauneidechsen in Betracht kommen. Die faunistischen 
Untersuchungen auch der bewässerten Sohlen wurden dennoch durchgeführt, um ein Gesamtbild der 
Fauna im Komplex aller 6 Infiltrationsbecken zu erlangen (z.B. bzgl. möglicher Amphibien, die die 
unbewässerten Infiltrationsbecken als Landhabitate nutzen könnten).

5 
 
2. Methodik zur Erfassung von Vegetation und Fauna 
 
 
Vegetation 
 
- 2 Tagesbegehungen (Mai, Juni) 
- Kartierung der südexponierten Böschungen (6 Infiltrationsbecken) (wegen evtl. geplanter 
Rodung) 
- Kartierungen der Sohlen der Infiltrationsbecken 1, 3 und 5 (wegen evtl. geplanter PV-Anlage) 
- Erfassung aller Gefäßpflanzenarten sowie Biotoptypenerfassung nach LANUV -Methodik 
 
 
Vögel 
 
- 7 Tagesbegehungen (März – Juni) 
- Erfassung der Brutvögel 
- Kartierung der jeweiligen südexponierten Böschung (wegen evtl. geplanter Rodung: 
Gebüschbrüter, wie z.B. Gelbspötter, könnten beeinträchtigt werden) 
- Kartierungen der jeweiligen Sohle (wegen evtl. geplanter PV-Anlage: Bodenbrüter, wie z.B. 
Schwarzkehlchen, könnten beeinträchtigt werden) 
- keine Nachtbegehungen (weil keine artenschutzfachlich relevanten Wirkungen auf Eulen zu 
erwarten waren) 
 
 
Fledermäuse 
 
- 1 Tagbegehung (März) zur einmaligen Erfassung von Baumhöhlen, „Biotopbäumen“ u.ä. im 
Bereich der jeweiligen südexponierten Böschung (wegen evtl. geplanter Rodung: Quartiere 
könnten beeinträchtigt werden) 
- ansonsten wurden die Fledermäuse nur potenziell behandelt (ohne weitere Kartierungen)  (weil 
weitere artenschutzfachlich relevanten Wirkungen auf Fledermäuse nicht zu erwarten waren) 
 
 
Amphibien 
 
- 4 Tagesbegehungen (März – Juni) 
- Kartierung nur in Infiltrationsbecken 2, 4 und 6 (weil nur noch dort aktuell Wasser wegen 
Verrieselung vorhanden) 
- ausschließlich Suche nach Adulti, Laich und Larven in den Gewässern (qualitative Erfassung 
der Arten) 
- keine Nachtbegehungen (zumal Akustik wegen Verrieslung ungünstig)

6 
 
 
 
Reptilien 
 
- 6 Tagesbegehungen (April – Sept.) 
- Kartierung nur in Kartierung nur in Infiltrationsbecken 2, 4 und 6 (weil die anderen 3 
Infiltrationsbecken 2021 bereits nach Reptilien abgesucht werden) 
- Kartierung der jeweiligen Böschung (wegen evtl. geplanter Rodung: u.a. Eiablagestellen 
könnten beeinträchtigt werden) 
- Kartierungen der jeweiligen Sohle wegen evtl. geplanter PV-Anlage (u.a. Eiablagestellen 
könnten beeinträchtigt werden) 
 
 
Tagfalter (und Nachtkerzenschwärmer) 
 
- 6 Tagesbegehungen (April – Aug.) 
- Kartierung der jeweiligen Böschung (wegen evtl. geplanter Rodung: es könnten besondere 
Arten an offenen Stellen in der Böschung durch Maßnahmen beeinträchtigt werden) 
- Kartierungen der jeweiligen Sohle (wegen evtl. geplanter Solaranlage: es könnten besondere 
Offenlandarten durch Maßnahmen und/oder Beschattung beeinträchtigt werden)  
- Suche nach Raupen des Nachtkerzenschwärmers (Ende Juni – Mitte Juli) 
 
 
Heuschrecken 
 
- 3 Tagesbegehungen (April/Mai, Juli, Aug.) 
- Kartierung der jeweiligen Böschung (wegen evtl. geplanter Rodung: es könnten besondere 
Arten an offenen Stellen in der Böschung durch Maßnahmen beeinträchtigt werden)  
- Kartierungen der jeweiligen Sohle (wegen evtl. geplanter PV-Anlage: es könnten besondere 
Offenlandarten durch Maßnahmen und/oder Beschattung beeinträchtigt werden)  
- keine Nachtbegehungen (weil auch nach evtl. geplanter Rodung insgesamt ausreichend 
Gehölze verbleiben würden, die nachts rufenden Laubheuschrecken als Habitate dienen 
könnten)

7 
 
3. Darstellung der Ergebnisse 
 
 
3.1 Vegetation 
 
Die sechs Infiltrationsbecken wurden für die vegetationskundlichen Kartierungen zweimal im 
Frühsommer (18.05.2022, 01.06.2022) begangen. Eine weitere Begehung im Spätsommer wurde 
aufgrund der vorgefundenen Vegetationsausprägung nicht für notwendig erachtet. Bei den 
Begehungen wurden Transsekte durch die Untersuchungsflächen gewählt, die möglichst alle 
heterogenen Vegetationsstrukturen umfassten. Zusätzlich wurden sichtbar unterschiedliche 
Vegetationsbereiche separat untersucht. Zum Teil waren die Böschungsbereiche aufgrund der dichten 
Gehölzbestockung nur eingeschränkt zugänglich. Diese wurden entsprechend per Sichtbestimmun g 
von außerhalb erfasst. 
Ziel der Vegetationserfassung war die komplette Dokumentation aller vorkommenden 
Gefäßpflanzenarten sowie eine Zuordnung der Vegetationsbestände gemäß des LANUV -
Biotoptypenkataloges. Gefäßpflanzen der Roten Listen wurden gesondert vermerkt. Die Nomenklatur 
der Gefäßpflanzen richtet sich nach der Florenliste von Deutschland (BUTTLER, THIEME & al. 2018), 
pflanzensoziologische Bezeichnungen sind DENGLER (2004) bzw. SCHUBERT, HILBIG & KLOTZ 
(2010) entnommen. 
 
Infiltrationsbecken 1: 
Infiltrationsbecken 1 befindet sich aktuell nicht in Nutzung und es wurden dem Auftrag entsprechend 
sowohl die Böschung als auch die Grubensohle vollständig floristisch erfasst. Dabei wurden mit BB11 
und DC0 insgesamt zwei Biotoptypen auf der Böschung vorgefunden, die dort in stetem Wechsel ein 
Mosaik aus Gebüsch und Offenland bilden. Die Sohle wird vollständig von Silikattrockenrasen 
eingenommen, die jedoch aufgrund fehlender Zeittiefe und der Entstehung als industrielles 
Sekundärbiotop nur schwierig über botanische Kennarten zu identifizieren sind. 
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit vorwiegend heimischen Straucharten  
Böschung DC0 – Silikattrockenrasen 
Sohle DC0 – Silikattrockenrasen, stellenweise flechten- und moosreich

8 
 
 
Blick in die Grubensohle von Becken 1. Im Vordergrund sind 
dichte Polster aus Scharfem Mauerpfeffer (Sedum acre) 
sichtbar. 
 
Die Dachtrespe (Bromus tectorum) gehört zu den 
thermophilen Gräsern skelettreicher Rohbodenstandorte 
und gedeiht in den offenen Bereichen der Böschung von 
Becken 1. 
 
Auf Silikattrockenstandorten bilden sich häufig therophytenreiche Magerrasen aus, die aufgrund der 
saisonal starken Strahlungsintensität aus vorwiegend extremophilen Pflanzenarten bestehen, die 
ihren Entwicklungszyklus entweder zeitlich an günstige Wachstumsphasen anpassen oder über 
strukturelle Adaptionsstrategien verfügen. Beispiele für erstgenannte Gruppe sind in der Grubensohle 
von Becken 1 die kurzlebigen Arten Fünfmänniges Hornkraut (Cerastium semidecandrum) und Finger-
Steinbrech (Saxifraga tridactylites), die zum Begehungszeitpunkt im Mai bereits im Begriff waren 
abzusterben. Strukturelle Anpassungen an extreme Standorte zeigen hingegen viele weitere 
aufgefundene Arten, zum Beispiel Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), Wilder Dost (Origanum 
vulgare), Weicher Storchschnabel (Geranium molle) und Lanzett-Kratzdistel (Cirsium vulgare). In 
Bereichen mit partiellem Schattenwurf durch die Baumkronen der nordexponierten Böschungen 
zeigen sich hingegen vermehrt Vegetationsbestände, in denen ausdauernde Arten wie Land -Reitgras 
(Calamagrostis epigejos) vorherrschen und zum Teil dichte Polycormone ausbilden. Insgesamt 
besteht das Arteninventar der vorgefundenen Biotoptypen fast ausschließlich aus 
Gefäßpflanzenarten, die auf industriellen Folgeflächen im Kölner Stadtgebiet durchaus nicht selten 
vorkommen (vgl. Tabelle 2). 
An Arten der Roten Liste fanden sich auf den Untersuchungsflächen nur die beiden thermophilen 
Süßgräser Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides; Böschung DC0) sowie Haar-Schwingel 
(Festuca filiformis; Sohle DC0). In Tabelle 1 bis Tabelle 3 sind alle Arten der drei Biotoptypen 
aufgeführt. 
Pflanzenarten der Roten Liste: 
Festuca filiformis Haar-Schwingel   NRBU */ NRW V (Sohle DC0) 
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel  NRBU */ NRW 3 (Böschung DC0)

9 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Prunus serotina Späte Traubenkirsche s  
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel dl  
Corylus avellana Haselnuss fl  
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
f  
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster f  
Malus x domestica Kulturapfel s  
Prunus serotina Späte Traubenkirsche s  
Rosa spinosissima Bibernellblättrige Rose fl NRW R/ D 3  
Krautschicht 
Arrhenatherum elatius Glatthafer s  
Bromus sterilis Taube Trespe fl  
Bromus tectorum Dach-Trespe s  
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras fl  
Carduus acanthoides Weg-Distel s  
Tabelle 1: Gefäßpflanzenarten von Becken 1, Böschung, BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit 
vorwiegend heimischen Straucharten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 
1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

10 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Arrhenatherum elatius Glatthafer s   
Bromus sterilis Taube Trespe fl   
Bromus tectorum Dach-Trespe f   
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras fl   
Carduus acanthoides Weg-Distel f   
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel f   
Cynoglossum officinale Hundszunge f   
Erodium cicutarium 
Gewöhnlicher 
Reiherschnabel 
f   
Geranium molle Weicher Storchschnabel f   
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht fl   
Origanum vulgare Gewöhnlicher Dost s   
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer f   
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut f   
Urtica dioica Große Brennnessel fl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze f   
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis f   
Vicia hirsuta Behaarte Wicke s   
Viola arvensis Acker-Hornveilchen fl   
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel fl 
NRBU */ 
NRW 3 
Tabelle 2: Gefäßpflanzenarten von Becken 1, Böschung, DC0 – Silikattrockenrasen. Häufigkeiten 
nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

11 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Arenaria serpyllifolia 
Quendelblättriges 
Sandkraut 
f   
Bromus hordeaceus Weiche Trespe fl   
Bromus tectorum Dach-Trespe fl   
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe s   
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras dl   
Carduus acanthoides Weg-Distel f   
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut f   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel f   
Erodium cicutarium 
Gewöhnlicher 
Reiherschnabel 
f   
Festuca filiformis Haarschwingel fl 
NRBU */ 
NRW V 
Festuca rubra agg. Rotschwingel Artengruppe fl   
Geranium molle Weicher Storchschnabel fl   
Hypericum perforatum Tüpfel-Johanniskraut f   
Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut s   
Rubus caesius Kratzbeere dl   
Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer dl   
Saxifraga tridactylites Finger-Steinbrech f   
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer dl   
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut f   
Tragopogon pratensis Wiesen-Bocksbart s   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze f   
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis f   
Kryptogamenschicht (nicht vollständig erfasst) 
Campylopus introflexus Kaktusmoos dl   
Tabelle 3: Gefäßpflanzenarten von Becken 1, Sohle, DC0 – Silikattrockenrasen. Häufigkeiten nach 
LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

12 
 
Infiltrationsbecken 2 
Infiltrationsbecken 2 befindet sich aktuell in Nutzung, so dass hier nur die südexponierte 
Böschungsseite kartiert wurde. Die Böschung wird größtenteils von lockeren Strauc hgruppen bedeckt, 
zwischen denen mäßig artenreiches Grasland gedeiht. An einigen Stellen fehlt nahezu jede 
Vegetationsdecke. Diese Bereiche wurden als Biotoptyp Gf0 gesondert auskartiert.  
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit vorwiegend heimischen Straucharten 
Böschung GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie Bereiche, rohbodenreich 
 
Offenere Bereiche mit geringem Deckungsgrad an 
Sträuchern wurden auf der Böschung von Becken 2 aus 
kartierungspraktischen Gründen dem Biotoptyp BB11 
zugeschlagen. 
 
An einigen Stellen zeigten sich nahezu vegetationsfreie 
Bereiche, die potenziell wertvolle Habitatstrukturen für 
zahlreiche bodennistende Hautflügler und weitere Mitglieder 
xerothermer Gilden bilden. 
 
Die Strauchschicht der Böschung ist relativ artenreich und setzt sich vornehmlich aus heimischen 
Gehölzarten zusammen. Aspektbildend sind vor allem Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), 
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare) und Wein-Rose (Rosa 
rubiginosa). Daneben wurden jedoch auch nicht-heimische Arten gefunden, die auf eine ehemalige 
Bepflanzung der Böschungskrone hinweisen. Zwei Arten seien exemplarisch hervorgehoben: Die 
Bibernellblättrige Rose (Rosa spinosissima) ist an ihren autochthonen Standorten in Deutschland 
gefährdet und auf der Roten Liste der Gefäßpflanzenarten Deutschlands unter Kategorie „3“ geführt. 
Vorkommen wie das hier kartierte müssen jedoch aufgrund der Flächenentstehung und 
Nutzungsgeschichte als synanthrop bzw. angepflanzt gelten. Die Art wird daher hier nicht zu den 
autochthonen Rote Liste-Arten gezählt. Eine weitere synanthrope Art stellt der Hahnensporn-
Weißdorn (Crataegus crus-galli) dar. Das ursprünglich aus dem östlichen Nordamerika stammende 
Weißdorngewächs kommt in Deutschland unbeständig adventiv vor und könnte ebenfalls einst 
angepflanzt worden sein. In Köln sind derzeit unseres Wissens keine weiteren Standorte der markant 
bedornten Art bekannt. 
Die Graslandvegetation zwischen den Strauchgruppen wird strukturell von den Horstgräsern 
Glatthafer (Arrhenatherum elatius) und Rohr-Schwingel (Festuca arundinacea) aufgebaut. 
Dazwischen sind Graslandarten ebenso vertreten wie Arten der (nährstoffreichen) Säume und

13 
 
ruderale Arten (vgl. Tabelle 4). Als einzige Art der Roten Liste konnte der Kleine Wiesenknopf 
(Sanguisorba minor) in der autochthonen Unterart ssp. minor nachgewiesen werden. 
Pflanzenarten der Roten Liste: 
Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf  NRBU 3/ NRW * (Böschung BB11) 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Betula pendula Hänge-Birke s   
Juglans regia Walnuss s   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Strauchschicht 
Ailanthus altissima Götterbaum s   
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel dl   
Crataegus crus-galli Hahnensporn-Weißdorn s   
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
fl   
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster fl   
Pinus sylvestris Wald-Kiefer s   
Rosa rubiginosa Wein-Rose f   
Rosa spinosissima Bibernellblättrige Rose s NRW R/ D 3 
Rubus fruticosus agg. Artengruppe Brombeere f   
Symphoricarpos albus Schneebeere s   
Krautschicht 
Aphanes cf. arvensis Acker-Frauenmantel fl   
Arenaria serpyllifolia Quendelblättriges Sandkraut fl   
Arrhenatherum elatius Glatthafer fl   
Bromus sterilis Taube Trespe f   
Bromus tectorum Dach-Trespe dl   
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe s   
Carduus acanthoides Weg-Distel f   
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut fl   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel fl   
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn (juv.) fl   
Cynoglossum officinale Hundszunge fl   
Epilobium montanum Berg-Weidenröschen s   
Erodium cicutarium 
Gewöhnlicher 
Reiherschnabel 
s   
Festuca arundinacea Rohr-Schwingel fl   
Galium album Weißes Labkraut s   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s

14 
 
Glechoma hederacea Gundermann s   
Hypericum perforatum Tüpfel-Johanniskraut f   
Juglans regia Walnuss (juv.) s   
Lupinus polyphyllos Vielblättrige Lupine fl   
Quercus robur Stiel-Eiche (juv.) s   
Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer fl   
Sanguisorba minor ssp. 
minor 
Kleiner Wiesenknopf fl 
NRBU 3/ 
NRW * 
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut f   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke fl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze f   
Kryptogamenschicht (nicht vollständig erfasst) 
Campylopus introflexus Kaktusmoos fl   
Tabelle 4: Gefäßpflanzenarten von Becken 2, Böschung, BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit 
vorwiegend heimischen Straucharten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 
1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Bromus sterilis Taube Trespe s   
Bromus tectorum Dach-Trespe s   
Carduus acanthoides Weg-Distel s   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Tabelle 5: Gefäßpflanzenarten von Becken 2, Böschung, GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie 
Bereiche, rohbodenreich. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – 
dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

15 
 
Infiltrationsbecken 3 
Infiltrationsbecken 3 wird aktuell nicht genutzt. Es wurden die südexponierte Böschung sowie die 
Grubensohle vollständig kartiert. Die Vegetation ähnelt in beiden Bereichen derjenigen von Becken 1, 
stellt sich allerdings noch deutlich artenärmer dar. Auf der Böschung wechseln von Gehölzen 
dominierte Bereiche und Offenland einander ab. Es finden sich sowohl kleinräumig entwickelte 
Silikattrockenrasenbestände als auch vegetationsarme Stellen. Die Sohle besteht ebenfalls aus einem 
Mosaik verschiedener Biotoptypen, deren gemeinsames Merkmal die Brache darstellt. Weite Bereiche 
der Sohle bestehen dabei aus einer extrem einförmigen und artenarmen Graslandbrache, die im 
Wesentlichen von Glatthafer (Arrhenatherum elatius) und Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos) 
gebildet wird. Aufgrund fehlender Kennarten wurden diese Flächen als HW0 Industriebrache kartiert. 
Sie gruppieren sich vor allem entlang der Sohlenränder und auf der südlichen (schattierten) Seite. Die 
am stärksten sonnenexponierten Sohlenbereiche tragen eine Art Silikattrockenrasen, ähnlich der 
Sohlenfläche von Becken 1, allerdings mit weniger charakteristischen Arten und von den 
ausdauernden Untergräsern Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Rot-Schwingel (Festuca rubra 
agg.) aufgebaut. 
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BA2 – Flächiges Kleingehölz mit vorwiegend nicht-heimischen Baumarten 
Böschung DC0 – Silikattrockenrasen, äußerst artenarm 
Böschung GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie Bereiche, rohbodenreich 
Sohle DC0 – Silikattrockenrasen 
Sohle HW0 – Siedlungs-, Industrie- und Verkehrsbrachen 
 
Blick auf Böschung und Grubensohle von Becken 3. An der 
Böschung wechseln kleinräumige Grasfluren, 
vegetationsarme Bereiche und Gehölzdickichte einander ab. 
 
Gebänderter Fallkäfer (Cryptocephalus vittatus, Familie 
Chrysomelidae) an Wiesen-Habichtskraut (Hieracium 
caespitosa). Die Art entwickelt sich laut Literatur an Wiesen-
Margerite, die jedoch nicht kartiert wurde.  
 
Die Silikattrockenrasenelemente der südexponierten Böschungsseite sind sogar noch artenärmer als 
diejenigen in der Beckensohle und bauen sich aus wenigen, meist therophytischen Süßgräsern auf. 
Hier finden sich auch die beiden einzigen Arten der Roten Liste in Becken 3: Haar -Schwingel (Festuca 
filiformis) und Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides). Als weitere gefährdete Art konnte das 
Hügel-Vergissmeinnicht (Myosotis ramosissima) in einiger Anzahl in den strahlungsintensiveren

16 
 
Sohlenbereichen festgestellt werden. Die Art kommt in Köln in geeigneten Sekundärbiotopen 
durchaus nicht selten vor. 
Pflanzenarten der Roten Liste: 
Festuca filiformis Haar-Schwingel   NRBU */ NRW V (Böschung DC0) 
Myosotis ramosissima Hügel-Vergissmeinnicht  NRBU */ NRW 3 (Sohle DC0) 
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel  NRBU */ NRW 3 (Böschung DC0 & Sohle 
DC0) 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Pinus nigra Schwarz-Kiefer f   
Pinus sylvestris Wald-Kiefer s   
Prunus avium Vogel-Kirsche s   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Sequoiadendron giganteum Riesen-Mammutbaum fl   
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel dl   
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
s   
Ligustrum vulgare Liguster fl   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Rosa cf. canina Hunds-Rose s   
Krautschicht 
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel s   
Galium aparine Kletten-Labkraut s   
Geranium robertianum Stink-Storchschnabel s   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s   
Poa pratensis Wiesen-Rispengras fl   
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut s   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke s   
Urtica dioica Große Brennnessel fl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Tabelle 6: Gefäßpflanzenarten von Becken 3, Böschung, BA2 – Flächiges Kleingehölz mit vorwiegend 
nicht-heimischen Baumarten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – 
dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

17 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Arrhenatherum elatius Glatthafer s   
Bromus sterilis Taube Trespe dl   
Bromus tectorum Dach-Trespe fl   
Carduus acanthoides Weg-Distel f   
Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras s   
Festuca filiformis Haar-Schwingel fl 
NRBU */ 
NRW V 
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht fl   
Senecio inaequidens 
Schmalblättriger 
Greiskraut 
f   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel fl 
NRBU */ 
NRW 3 
Tabelle 7: Gefäßpflanzenarten von Becken 3, Böschung, DC0 – Silikattrockenrasen. Häufigkeiten 
nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Carduus acanthoides Weg-Distel s   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Tabelle 8: Gefäßpflanzenarten von Becken 3, Böschung, GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie 
Bereiche. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), 
l – lokal (Suffix).

18 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Arenaria serpyllifolia 
Quendelblättriges 
Sandkraut 
fl   
Agrostis capillaris Rotes Straußgras dl   
Bromus tectorum Dach-Trespe fl   
Carduus acanthoides Weg-Distel f   
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut fl   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel s   
Cynoglossum officinale Hundszunge s   
Draba verna agg. 
Frühlings-
Hungerblümchen 
Aggregat 
fl   
Erodium cicutarium 
Gewöhnlicher 
Reiherschnabel 
fl   
Festuca rubra agg. Rotschwingel Artengruppe fl   
Myosotis ramosissima Hügel-Vergissmeinnicht fl 
NRBU */ 
NRW 3 
Poa pratensis Wiesen-Rispengras f   
Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer fl   
Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer s   
Senecio inaequidens 
Schmalblättriges 
Greiskraut 
f   
Urtica dioica Große Brennnessel fl   
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze f   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze f   
Veronica arvensis Feld-Ehrenpreis fl   
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel fl 
NRBU */ 
NRW 3 
Tabelle 9: Gefäßpflanzenarten von Becken 3, Sohle, DC0 – Silikattrockenrasen. Häufigkeiten nach 
LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

19 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel f   
Rosa rubiginosa Wein-Rose fl   
Krautschicht 
Arrhenatherum elatius Glatthafer dl   
Bromus sterilis Taube Trespe s   
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras dl   
Carduus acanthoides Weg-Distel s   
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut s   
Hieracium caespitosum Wiesen-Habichtskraut s   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras f   
Lupinus polyphyllos Vielblättrige Lupine fl   
Tabelle 10: Gefäßpflanzenarten von Becken 3, Sohle, HW0 – Siedlungs-, Industrie- und 
Verkehrsbrachen. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant 
(> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
Infiltrationsbecken 4 
Infiltrationsbecken 4 wird aktuell genutzt und war zum Begehungszeitpunkt im westlichen 
Sohlenbereich etwa knöchel- bis kniehoch mit Filtrationswasser bedeckt. Ein Zugang zu den stark 
zugewachsenen Böschungsbereichen war daher nicht überall möglich.  
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit vorwiegend heimischen Straucharten  
 
 
Am Böschungsfuß von Becken 4 geht die 
Gebüschvegetation nahezu übergangslos in ein stehendes 
Gewässer mit krautreicher Ufervegetation über. Eine 
Begehung der Böschungsbereiche von der unteren Seite 
war daher nur sehr eingeschränkt möglich. 
 
Nach Osten hin nimmt die Dichte der Strauchvegetation auf 
der Böschung allmählich ab. Stellenweise fehlt die 
Strauchschicht nahezu vollständig und es bildet sich unter 
der Baumkronenschicht eine lückige Grasschicht aus.

20 
 
 
 
Zwischen den mit dichtwüchsigen Gehölzgruppen bewachsenen Böschungsbereichen finden sich 
stellenweise von krautigen Pflanzen dominierte Stellen ohne Phanerophytenbedeckung. 
Vorherrschende Artengruppe sind hier hochwüchsige konkurrenzkräftige Gräser und Krä uter der 
nährstoffreichen Offenlandlebensräume (Ruderalflächen, Säume, Graslandbrachen), wie etwa 
Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis), Taube Trespe (Bromus sterilis), Wolliges Honiggras 
(Holcus lanatus) oder Große Brennnessel (Urtica dioica). Nur an wenigen Stellen zeigen sich 
nährstoffarme und niederwüchsige Teilbestände. Hier konnte als einzige Rote Liste -Art mit wenigen 
Exemplaren der in der niederrheinischen Bucht neuerdings als „2“ (stark gefährdet) eingestufte 
Gewöhnliche Hornklee (Lotus corniculatus) nachgewiesen werden. 
Am Ostende der Böschung sind sehr kleinräumig einige vegetationsarme Bereiche vorhanden, die 
aufgrund der geringen Größe allerdings nicht separat auskartiert wurden. Sie ähneln stark dem 
Biotoptyp GF0 aus Becken 2. 
Pflanzenarten der Roten Liste: 
Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee  NRBU 2/ NRW * (Böschung BB11) 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Pinus sylvestris Wald-Kiefer fl   
Prunus avium Vogelkirsche s   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel f   
Crataegus crus-galli Hahnensporn-Weißdorn s   
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
s   
Juglans regia Walnuss s   
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster s   
Prunus avium Vogelkirsche f   
Prunus spinosa Schlehe s   
Rosa rubiginosa Wein-Rose s   
Rosa spinosissima Bibernellblättrige Rose dl NRW R/ D 3 
Rubus fruticosus agg. Artengruppe Brombeere dl   
Sambucus nigra Schwarzer Holunder f   
Krautschicht 
Agrostis capillaris Rotes Straußgras dl   
Alopcurus pratensis Wiesen-Fuchsschwanz fl   
Arrhenatherum elatius Glatthafer fl

21 
 
Bromus hordeaceus Weiche Trespe fl   
Bromus sterilis Taube Trespe dl   
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe s   
Carduus acanthoides Weg-Distel fl   
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut s   
Chaerophyllum temulum Taumelnder Kälberkropf fl   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel f   
Cynoglossum officinale Hundszunge s   
Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras fl   
Dryopteris filix-mas Gewöhnlicher Wurmfarn s   
Erigeron annuus Einjähriger Feinstrahl s   
Festuca pratensis Wiesen-Schwingel fl   
Festuca rubra agg. Rotschwingel Artengruppe fl   
Galium album Weißes Labkraut s   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s   
Glechoma hederacea Gundermann s   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras fl   
Impatiens glandulifera Drüsiges Springkraut fl   
Inula conyzae Dürrwurz s   
Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee s 
NRBU 2/ 
NRW * 
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht s   
Phalaris arundinacea Rohr-Glanzgras fl   
Phragmites australis Schilf fl   
Poa pratensis Wiesen-Rispengras f   
Prunus avium Vogelkirsche (juv.) fl   
Ranunculus repens Kriechender Hahnenfuß s   
Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer s   
Rumex sanguineus Blut-Ampfer s   
Scrophularia nodosa Knotige Braunwurz s   
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut f   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke s   
Urtica dioica Große Brennnessel dl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Tabelle 11: Gefäßpflanzenarten von Becken 4, Böschung, BB11 – Gebüsche und Strauchgruppen mit 
vorwiegend heimischen Straucharten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 
1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

22 
 
Infiltrationsbecken 5 
Das Infiltrationsbecken 5 befindet sich aktuell nicht in Nutzung und es wurden dem Auftrag 
entsprechend sowohl die Böschung als auch die Grubensohle vollständig floristisch erfasst. Während 
die Böschung durchgehend aus einem flächigen Kleingehölz mit Strauch- und Baumschicht besteht, 
zeigt sich die Grubensohle heterogener strukturiert und weist sowohl Magerrasenelemente als auch 
Brachstadien mit dominierenden Gräsern oder Sträuchern auf. Wie auch in der Sohle von Becken 3 
konnten die Grasbestände hier nur unter Schwierigkeiten einem Biotoptyp zugeordnet werden und 
wurden letztlich als HW0 Industriebrache kartiert. 
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BA1 – Flächiges Kleingehölz mit vorwiegend heimischen Baumarten 
Sohle BB11 – Gebüsch oder Strauchgruppen mit vorwiegend heimischen Straucharten 
Sohle DC0 – Silikattrockenrasen, flechten- und moosreich 
Sohle HW0 – Siedlungs-, Industrie- und Verkehrsbrachen 
 
 
Blick in den mittleren Bereich der Grubensohle von Becken 
5. Die als BB11 kartierte Fläche wird flächig von 
Gehölzaufwuchs dominiert. Im Bild dominiert der Sanddorn 
(Hippophae rhamnoides), der abseits der Nord- und 
Ostseeküsten als synanthropes Florenelement gilt. 
 
Böschung von Becken 5, Blickrichtung Südost. Die 
Baumschicht weist deutliche Trockenschäden im 
Kronenbereich auf.

23 
 
 
Im östlichen Teil der Sohle von Becken 5 findet sich eine 
flächige, allerdings sehr artenarme Trockenrasenvegetation. 
Visuell dominant sind hier vor allem die rot verfärbten 
sukkulenten Sprossen des Weißen Mauerpfeffers (Sedum 
album). 
 
Eine weitere dominante Art im Trockenrasen stellt das als 
invasiv eingestufte Kaktusmoos (Campylopus introflexus) 
dar, das selbst auf extremsten Trockenstandorten dichte 
Polster ausbilden kann und sehr ausbreitungsfreudig ist. Im 
Trockenzustand fallen die silbrig-grauen Glashaare der 
Blattspitzen besonders ins Auge. 
 
Die Böschungsvegetation ist durch verholzende Arten gekennzeichnet und weist keine 
Besonderheiten auf. Eine Krautschicht ist bis auf die Ränder am Böschungsfuß nur rudimentär 
ausgebildet und besteht durchweg aus nitrophilen Arten der nährstoffreichen Säume und Waldränder 
(vgl. Tabelle 12). 
In der Sohle finden sich insgesamt drei Biotoptypen miteinander verzahnt. Auf den  Standorten mit 
fortgeschrittener Bodenbildung bzw. früherer Wasserfiltration stockt ein Bestand aus 
ausläuferbildenden Gehölzarten. Vor allem Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Sanddorn 
(Hippophae rhamnoides) bilden dominante, voneinander getrennte Reinbestände. Die dürftig 
entwickelte Krautschicht besteht aus wenigen, konkurrenzkräftigen Süßgräsern (vgl. Tabelle 13). Nicht 
von Gehölzaufwuchs dominierte Bereiche mit relativ geschlossener Grasnarbe wurden dem Biotoptyp 
HW0 Industriebrachen zugeschlagen. Vergleichbar mit dem Bestand in Becken 3 baut sich auch hier 
die Krautschicht aus konkurrenzkräftigen, ausdauernden Süßgräsern wie Land-Reitgras 
(Calamagrostis epigejos) und Glatthafer (Arrhenatherum elatius) auf. Als Begleiter finden sich typische 
Arten der trockenen Ruderalstandorte, wie zum Beispiel Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum 
perforatum), Nachtkerzen (Oenothera biennis agg.), Schmalblättriges Greiskraut (Senecio 
inaequidens), Weiße Lichtnelke (Silene latifolia ssp. alba) und Schwarze Königskerze (Verbascum 
nigrum) (vgl. Tabelle 15). Keine dieser Arten ist in Köln besonders selten oder gefährdet. 
Schließlich findet sich hauptsächlich am östlichen Sohlenende eine Art sekundärer 
Silikattrockenrasen, der aus sehr wenigen Arten aufgebaut ist und stark von Weißem Mauerpfeffer 
(Sedum album) und dem nicht-heimischen Kaktusmoos (Campylopus introflexus) dominiert wird. Als 
Kennarten der Silikattrockenrasen können Fünfmänniges Hornkraut (Cerastium semidecandrum) und 
Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella) gelten. 
Pflanzen der Roten Listen konnten in Becken 5 nicht gefunden werden.

24 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Acer campestre Feld-Ahorn s   
Betula pendula Hänge-Birke s   
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn s   
Prunus avium Vogel-Kirsche s   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel f   
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
f   
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster f   
Rubus fruticosus agg. Brombeere Artengruppe f   
Rosa rubiginosa Wein-Rose s   
Sambucus nigra Schwarzer Holunder f   
Viburnum lantana Wolliger Schneeball s   
Krautschicht 
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe s   
Chelidonium majus Schöllkraut fl   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel s   
Galium aparine Kletten-Labkraut fl   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke s   
Urtica dioica Große Brennnessel fl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Tabelle 12: Gefäßpflanzenarten von Becken 5, Böschung, BA1 – Flächiges Kleingehölz mit 
vorwiegend heimischen Baumarten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 
%), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

25 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel dl   
Euonyums europaea Gewöhnliches Pfaffenhütchen dl   
Hippophae rhamnoides Sanddorn dl   
Rosa cf. canina Hunds-Rose fl   
Rosa rubiginosa Wein-Rose fl   
Krautschicht 
Bromus sterilis Taube Trespe f   
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras fl   
Festuca rubra agg. Rotschwingel-Aggregat f   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras fl   
Oenothera biennis agg. 
Zweijährige Nachtkerze-
Aggregat 
s   
Tabelle 13: Gefäßpflanzenarten von Becken 5, Sohle, BB11 – Gebüsch oder Strauchgruppen mit 
vorwiegend heimischen Straucharten. Häufigkeiten nach LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 
1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Cerastium semidecandrum Fünfmänniges Hornkraut f   
Hypericum perforatum Tüpfel-Johanneskraut f   
Oenothera biennis agg. 
Zweijährige Nachtkerze-
Aggregat 
fl   
Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer f   
Sedum album Weißer Mauerpfeffer dl   
Kryptogamenschicht (nicht vollständig erfasst) 
Campylopus introflexus Kaktusmoos dl   
Tabelle 14: Gefäßpflanzenarten von Becken 5, Sohle, DC0 – Silikattrockenrasen. Häufigkeiten nach 
LANUV-Standard. s – selten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel fl   
Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen s   
Hippophae rhamnoides Sanddorn fl   
Ligustrum vulgare Liguster s

26 
 
Rosa cf. canina Hunds-Rose s   
Rosa rubiginosa Wein-Rose fl   
Rubus fruticosus agg. Aggregat Brombeere f   
Sambucus nigra Schwarzer Holunder s   
Krautschicht 
Aphanes cf. arvensis Acker-Frauenmantel f   
Barbarea cf. vulgaris Echtes Barbarakraut s   
Bromus sterilis Taube Trespe s   
Calamagrostis epigejos Land-Reitgras dl   
Carduus acanthoides Weg-Distel s   
Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut s   
Cerastium cf. 
semidecandrum 
Fünfmänniges Hornkraut fl   
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel s   
Cynoglossum officinale Hundszunge s   
Dactylis glomerata Wiesen-Knäuelgras fl   
Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen s   
Festuca rubra agg. Rotschwingel-Aggregat dl   
Geranium molle Weicher Storchschnabel s   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s   
Glechoma hederacea Gundermann s   
Hieracium caespitosum Wiesen-Habichtskraut s   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras f   
Hypericum perforatum s.str. Tüpfel-Johanniskraut f   
Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht dl   
Myosotis spec. Vergissmeinnicht s   
Ochlopa annua agg. Einjähriges Rispengras fl   
Oenothera biennis agg. 
Gewöhnliche Nachtkerze-
Aggregat 
f   
Poa pratensis Wiesen-Rispengras fl   
Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut f   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke f   
Solanum dulcamara Bittersüßer Nachtschatten s   
Urtica dioica Große Brennnessel dl   
Verbascum nigra Schwarze Königskerze fl   
Verbascum thapsus Kleinblütige Königskerze s   
Veronica arvensis Acker-Ehrenpreis f   
Tabelle 15: Gefäßpflanzenarten von Becken 5, Sohle, HW0 – Siedlungs-, Industrie- und 
Verkehrsbrachen, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

27 
 
Infiltrationsbecken 6 
Infiltrationsbecken 6 ist derzeit in Nutzung und besteht im Sohlenbereich zum Teil aus einem 
stehenden Gewässer mit krautreicher Ufervegetation. Entsprechend wurde in Becken 6 nur die 
südexponierte Böschung kartiert. Auf der Böschungskrone fällt die vorwiegend fremdländische 
Baumschicht auf, die aus Riesen-Mammutbaum (Sequoiadendron giganteum) und Schwarz-Kiefer 
(Pinus nigra) besteht. Darunter stockt eine mehr oder weniger durchgehende Strauchschicht, die 
vielerorts von Brombeerdickichten überwachsen ist. Die nur stellenweise ausgeprägte Krautschich t 
besteht aus nitrophilen, schattentoleranten Arten der nährstoffreichen Säume. Oft wird der Bestand 
jeweils aus nur einer Art gebildet. 
Kartierte Biotoptypen: 
Böschung BA2 – Flächiges Kleingehölz mit vorwiegend nicht-heimischen Baumarten 
Böschung DC0 – Silikattrockenrasen, kleinflächig auf Deichkrone 
Böschung GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie Bereiche, flechten- und rohbodenreich 
 
 
Riesen-Mammutbäume säumen die Böschungskrone von 
Becken 6. 
 
Über weite Bereiche ist die südexponierte Böschung von 
Becken 6 kaum begehbar. Dichte Sträucher oder wie hier 
sichtbar Brombeerdickichte ließen keine flächendeckende 
Kartierung zu. 
 
An zwei Stellen öffnet sich die Gehölzvegetation und macht kleinräumig anderen Biotoptypen Platz. 
Auf der Böschungskrone wurde an einer Stelle ein kleiner Magerrasen kartiert (DC0 
Silikattrockenrasen), der mit den Therophyten Nelken-Haferschmiele (Aira caryophyllea) und Trespen-
Federschwingel (Vulpia bromoides) die beiden einzigen Rote Liste-Arten in Becken 6 beherbergt. 
Während der Trespen-Federschwingel auf anthropogenen Industriefolgelandschaften in Köln immer 
wieder vorkommt, ist die Nelken-Haferschmiele für gewöhnlich nur auf Primärstandorten zu finden und 
kennzeichnet Sandmagerrasen auf Lockersedimentböden ebenso wie magere Extensivweiden und -
wiesen an sandigen Standorten.  
Ein zweiter, sehr kleinräumiger Offenbereich ist nahezu vegetationslos und wurde entsprechend als 
GF0 erfasst (vgl. Tabelle 18).

28 
 
Pflanzenarten der Roten Liste: 
Aira caryophyllea Nelken-Haferschmiele   NRBU 3/ NRW 3 (Böschung DC0) 
Vulpia bromoides Trespen-Federschwingel  NRBU */ NRW 3 (Böschung DC0) 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Baumschicht 
Abies nordmanniana Nordmann-Tanne s   
Acer campestre Feld-Ahorn s   
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn s   
Betula pendula Hänge-Birke s   
Pinus nigra Schwarz-Kiefer fl   
Populus canadensis Kanadische Pappel s   
Prunus avium Vogel-Kirsche f   
Quercus robur Stiel-Eiche s   
Sequoiadendron giganteum Riesen-Mammutbaum fl   
Strauchschicht 
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel f   
Euonymus europaeus 
Gewöhnliches 
Pfaffenhütchen 
f   
Ligustrum vulgare Liguster s   
Rosa cf. canina Hunds-Rose fl   
Rubus fruticosus agg. Aggregat Brombeere dl   
Sambucus nigra Schwarzer Holunder f   
Symphoricarpos albus Schneebeere s   
Krautschicht 
Barbarea cf. vulgaris Echtes Barbarakraut s   
Bryonia dioica Rotbeerige Zaunrübe s   
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel s   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel s   
Epilobium montanum Berg-Weidenröschen s   
Ficaria verna Scharbockskraut dl   
Galium aparine Kletten-Labkraut dl   
Geranium robertianum Stink-Storchschnabel fl   
Geum urbanum Echte Nelkenwurz s   
Glechoma hederacea Gundermann dl   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras fl   
Myosotis arvensis 
Acker-
Vergissmeinnicht 
fl   
Poa pratensis Wiesen-Rispengras fl

29 
 
Ranunculus repens 
Kriechender 
Hahnenfuß 
fl   
Sedum album Weißer Mauerpfeffer fl   
Senecio inaequidens 
Schmalblättriges 
Greiskraut 
s   
Silene latifolia ssp. alba Weiße Lichtnelke s   
Sonchus asper Raue Gänsedistel s   
Urtica dioica Große Brennnessel dl   
Verbascum thapsus 
Kleinblütige 
Königskerze 
s   
Tabelle 16: Gefäßpflanzenarten von Becken 6, Böschung, BA2 – Flächiges Kleingehölz mit 
vorwiegend nicht-heimischen Baumarten, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Aira caryophyllea Nelken-Haferschmiele fl 
NRBU 3/ 
NRW 3 
Geranium dissectum 
Schlitzblättriger 
Storschschnabel 
s   
Holcus lanatus Wolliges Honiggras fl   
Hypericum perforatum s.str. Tüpfel-Johanniskraut fl   
Poa pratensis Wiesen-Rispengras f   
Trifolium dubium Kleiner Klee f   
Verbascum nigrum Schwarze Königskerze s   
Vulpia bromoides 
Trespen-
Federschwingel 
f 
NRBU */ 
NRW 3 
Tabelle 17: Gefäßpflanzenarten von Becken 6, Böschung, DC0 – Silikattrockenrasen, kleinflächig auf 
Deichkrone, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix).

30 
 
 
Wiss. Name Deutscher Name Häufigkeit RL-Status 
Krautschicht 
Cardaria draba Pfeil-Kresse s   
Cirsium vulgare Lanzett-Kratzdistel s   
Cynoglossum officinale Hundszunge s   
Festuca rubra agg. Rotschwingel-Aggregat s   
Verbascum thapsus 
Kleinblütige 
Königskerze 
s   
Tabelle 18: Gefäßpflanzenarten von Becken 6, Böschung, GF0 – Vegetationsarme bzw. -freie 
Bereiche, flechten- und rohbodenreich, f – frequent (> 1 %), d – dominant (> 25 %), l – lokal (Suffix). 
 
Aus floristischer Perspektive erscheinen die kartierten Flächen in den Infiltrationsbecken und an deren 
südexponierten Böschungen aufgrund der relativ starken Artenarmut und aufgrund fehlender 
gefährdeter Arten als insgesamt mäßig wertgebend und für partielle Nutzungsänderungen potenziell 
geeignet. 
 
Bewertung Vegetation: 
Insgesamt lässt sich die Vegetation der Infiltrationsbecken in zwei Gruppen einteilen. Im Bereich der 
Böschungen überwiegen Gehölzbestände mit einer mehr oder weniger geschlossenen Strauchschicht 
und einer stellenweise darüber gelagerten Baumschicht von variierendem Deckungsgrad. 
Offenbereiche sind nur an einigen Stellen auf den Böschungen zu finden. Der Bereich der 
Beckensohlen hingegen weist durchgehend unterschiedliche Brachestadien von Sandtrockenrasen, 
Gras- und Buschland auf. Je nach Dauer der Sukzession in den einzelnen Becken sowie der 
Relieferung bzw. der Höhenunterschiede innerhalb der Beckensohlen überwiegen xerotherme oder 
mesotherme Bedingungen, die über die Zeit zu unterschiedlichen Ausgestaltungen der jeweiligen 
Flora führen. Aufgrund der weitestgehend fehlenden menschlichen Eingriffe in diese Offenlandschaft 
folgen im Wesentlichen Sukzessionsstadien aufeinander, die jedoch durch den anste henden 
Unterboden und die nur geringen Bodenbildungsraten relativ langsam abzulaufen scheinen. Ein 
Vergleich der verfügbaren historischen Luftbilder bis in die frühen 1990er Jahre zeigt eindrücklich, wie 
wenig sich die Sohlenbereiche in den 30 vergangenen Jahren verändert haben. Aus der 
Vogelperspektive sind auch heute noch ganz ähnliche Farbmuster erkennbar wie damals, was auf 
eine hohe Konstanz der Vegetationsbestände hinweist, wie auch auf die tendenziell eher schwierigen 
abiotischen Grundbedingungen, die vor allem über eine hohe Strahlungsintensität und den 
mutmaßlich kaum mit Nährstoffen versorgten Rohboden schnellere Sukzessionsprozesse verhindert 
haben. 
Die historischen Luftbilder geben darüber hinaus auch Aufschluss darüber, wie die Entwicklung der 
Böschungsbereiche abgelaufen ist. Die ersten Bilder aus den 1990er Jahren zeigen, dass 
ursprünglich nur die Böschungskronenbereiche, nicht aber die Böschungen selbst, mit Sträuchern und 
Bäumen bepflanzt waren. Die Böschungen haben sich erst im Laufe der Jahre über natürliche

31 
 
Prozesse von Offenland zu Gebüschen und Kleingehölzen entwickelt – die nordexponierten (in dieser 
Untersuchung nicht mitkartierten) Hänge deutlich rascher als die xerothermen südexponierten Hänge, 
auf denen einige Stellen bis heute eine geschlossene Strauch- oder Baumbedeckung vermissen 
lassen. 
 
Die Vegetationskarten stellen die erfassten Biotoptypen kartographisch dar.  
Die Gehölzbestände unterscheiden sich voneinander durch die (fehlende) Ausprägung einer 
Baumschicht sowie durch die Herkunft der Gehölzarten (in Biotoptyp BA2 prägen nicht-heimische 
Baumarten wie Schwarz-Kiefer und Riesen-Mammutbaum aus der ursprünglichen Bepflanzung das 
Bild). Die Offenlandbiotoptypen erstrecken sich zumeist in den Sohlenbereichen der 
Untersuchungsflächen. 
In allen Untersuchungsflächen wurden summiert 108 Gefäßpflanzenarten und eine Moosart 
identifiziert. Davon werden 6 Arten in den Roten Listen NRW bzw. Niederrheinische Bucht (NRBU) als 
gefährdet geführt. Auch wenn es sich bei einigen der Offenlandbiotoptypen um durchaus seltene 
Typen handelt (vor allem die Silikattrockenrasen), die in den heutigen stark eutrophierten 
Kulturlandschaften kaum noch vorkommen, hält sich Zahl wertgebender Pflanzenarten stark in 
Grenzen. Die relativ schwach ausgestatteten Florenspektren hängen in erster Linie mit der fehlenden 
historischen Zeittiefe sowie mit nicht vorhandenen Ausbreitungskorridoren für extremophile 
Pflanzenarten zusammen. Die unmittelbare Umgebung des Wasserwerks besteht aus den 
homogenen und lebensfeindlichen Feldfluren der intensiv genutzten Bördelandschaft, die aufgrund 
der seit Jahrzehnten stattfindenden chemisch-synthetischen (Über)düngung und der ständigen 
Herbizidanwendungen keinerlei konnektive Funktion mehr bieten für die Migration von Pflanzenarten.  
 
 
3.2 Vögel 
 
Die Kartierungen erfolgten am: 
14.03.2022 
12.04.2022 
21.04.2022 
04.05.2022 
18.05.2022 
01.06.2022 
15.06.2022 
 
Die folgenden Angaben zu den Vögeln gelten nur für die untersuchten Hangbereiche, nicht für das 
ganze Becken; Ausnahmen sind erwähnt. Ebenfalls gilt die Übersicht nicht für die ganze Anlage.  
Die Plateaus der Hänge (auf dem Hangkopf) wurden den untersuchten Hängen zugerechnet. Da die 
Plateaus eher einen Waldcharakter aufwiesen als die Hänge selber, kamen dort Arten vor, die nicht 
die Hänge besiedelten. Diese wurden jeweils in der Artenliste unter der Spalte Bemerkung 
gekennzeichnet durch „nur auf dem Hangkopf“.

32 
 
Einige Arten hatten ein größeres Revier und nutzten die ganze Anlage (z.B. Heckenbraunelle, 
Buntspecht) oder auch Bereiche außerhalb der Anlage (z.B. Schwanzmeise). Solche Arten konnten 
nicht einem einzelnen Hang zugeordnet werden und tauchen daher nur in der Übersicht der Anlagen 
auf. Sie sind in den Bemerkungen gekennzeichnet als „nicht zuzuordnen“. 
Die Nilgans kam nur in einem Becken vor (s.u.) und dort nur auf dem Boden in Wassernähe. Sie 
wurde dem entsprechenden Hang zugeordnet und in der Bemerkung entsprechend gekennzeichnet. 
Dies gilt auch für den einzigen Sumpfrohrsänger, der im Infiltrationsbecken 4 vorkam. 
 
Infiltrationsbecken 1: 
Der Hang war stellenweise nur schütter bewachsen mit großen Lücken und hohem Anteil an 
sandigem Rohboden. Möglicherweise fand im Hangbereich keine einzige Brut statt. Die  erfassten 
Vogelarten nutzten den Hang nur zur Nahrungssuche und rekrutierten sich hauptsächlich aus dem 
Gehölz auf dem Hangkopf. Es wurden nur die häufigeren Arten festgestellt.  
Während des Durchzugs sang eine Klappergrasmücke (Vorwarnliste) auf dem Hang kopf. Sie ist stark 
an Sträucher in offenem Gelände gebunden und meidet Wald und geschlossene Gebüschzonen. Die 
Becken wären daher im derzeitigen Stadium gut geeignet für eine Brut. 
Im April wurden 2 Waldschnepfen auf Nahrungssuche aufgescheucht (s.a. Beck en 5). Rotmilan 
(gefährdet, besonders geschützt) und Mäusebussard (besonders geschützt) kreisten über dem 
Becken, letzterer regelmäßig. 
 
Infiltrationsbecken 2: 
Die Gehölze am Hang waren im Westen dicht und wurden nach Osten hin lockerer, wo dann auch 
unbedeckter Boden eine größere Fläche bedeckte. Der Hangkopf hatte einen stärkeren 
Waldcharakter, so dass hier typische Waldvögel auftraten (z.B. Zaunkönig, Gartenbaumläufer, 
Buchfink, Ringeltaube), die auch den Hang zur Nahrungssuche nutzten. Nur der Zilzalp b lieb an sein 
Revier auf dem Hangkopf gebunden. Neben der einzigen Dorngrasmücke, die am Hangfuß brütete, 
hatten auch Amsel und Rotkehlchen hier ihr Brutreviere. In der Nähe der Bewässerung hielt sich eine 
Nilgans über einige Wochen auf, ohne zu brüten. Ein Turmfalke (besonders geschützt, Vorwarnliste, 
Kölner Bucht: gefährdet) nutzte das Becken zur Nahrungssuche. Durch den offenen Charakter der 
Becken wird den hier vorkommenden Greifvögeln die Jagd ermöglicht. Allerdings haben sie aufgrund 
der geringen Größe nur einen sehr geringen Anteil an ihrem Jagdrevier. 
 
Infiltrationsbecken 3: 
Auch hier hatte der Hangkopf einen starken Waldcharakter. In Kombination mit den Sträuchern am 
Hang, war die Artenvielfalt am Ostende am höchsten. Dies dünnte sich nach Westen aus. Neben den 
typischen Waldvögeln hatte auch ein Zilpzalp hier seinen Brutplatz. Der Hangbereich wurde nur  von 
Rotkehlchen und Mönchsgrasmücke zur Brut genutzt. Stieglitze waren hier nur auf Nahrungssuche.

33 
 
Infiltrationsbecken 4: 
Der Hang war locker mit Gebüsch bewachsen ohne großen Rohbodenanteil. Der Hangkopf hatte 
ebenfalls nur schwachen Waldcharakter, was aber für die Anwesenheit einiger Waldvogelarten 
genügte. Die Westseite des Hanges wies ein solch dichtes Gebüsch auf, dass h ier Zaunkönig und 
Mönchsgrasmücke brüteten. Der Rest wurde nur zur Nahrungssuche aufgesucht.  
Die Vegetation mit Röhrichtcharakter im Becken nutzte ein Sumpfrohrsänger (Vorwarnliste, Kölner 
Bucht: gefährdet) zur Brut. Nur hier waren seine Anforderungen an den Brutplatz erfüllt 
(Hochstaudenflur mit jungen Gebüschen). Besonders die ausgebliebene Pflege sorgte für vertikale 
Strukturen aus dem Vorjahr, als er im Mai aus dem Überwinterungsgebiet zurückkam. Die 
Bodenfeuchtigkeit durch die Verrieselung optimiert den Lebensraum für ihn. Die Reviere von 
Sumpfrohrsänger sind klein, die Nahrung wird bis in eine Entfernung von 100 m gesucht. Mit 
entsprechender Bewirtschaftung bzw. Pflege der Beckenfläche (Verhinderung der Sukzession) 
besteht die Möglichkeit hier mehrere Paare anzusiedeln. 
 
Infiltrationsbecken 5: 
Der Hang war durchgängig mit Gehölzen dicht bewachsen. Hier gab es aufgrund des Gehölzalters 
mehr Brutpaare (Amsel, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen) im unmittelbaren Hangbereich als an allen 
anderen Hängen. Der Hangkopf wies deutlichen Waldcharakter auf, was sich in der 
Artenzusammensetzung widerspiegelt. Der junge Gehölzbestand am Hangfuß hatte keinen Einfluß auf 
die Vogelgemeinschaft.  
Ein Mäusebussard bezog das Becken in sein Nahrungsrevier mit ein und kreiste reg elmäßig darüber.  
Auch hier wurde im April (wie im Becken 1) eine Waldschnepfe (gefährdet) gefunden. Diese Art zieht 
nach der Brut nicht weit, wenn die Temperaturen es zulassen. Die Schnepfen wurden nur einmalig 
gefunden und sind auf ihrem Zug wahrscheinlich nur kurz eingekehrt. Sie bevorzugen relativ lockeren 
Gehölzbestand ohne Kronenschluss mit feuchtem, lockerem Boden. Dies ist in den Becken vielfach 
gegeben. Für einen Brutplatz sind die Gehölzbestände jedoch nicht groß genug.  
Zusätzlich wurde ein Uhu-Gewölle gefunden, was darauf hindeutet, dass das Becken ein Jagdgebiet 
des Uhus ist (was bei dem hohen Wildkaninchen-Besatz auch nachvollziehbar ist). 
Weiterhin wurde die Rupfung einer Ringeltaube gefunden, die vermutlich durch einen Habicht erfolgte 
(da von unseren heimischen Greifvögeln normalerweise nur ein Habicht eine Ringeltaube schlagen 
und dann auch abtransportieren kann). 
 
Infiltrationsbecken 6: 
Der Hang war etwas schütterer bewachsen als im Becken 5. In Verbindung mit dem lockeren 
Baumbestand auf dem Hangkopf siedelte hier auch wieder eine Waldvogelgemeinschaft, von denen 
einige direkt im Hangbereich brüteten (Amsel, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen) . 
Auch hier wurde die Rupfung einer Ringeltaube gefunden, die auf einen Habicht hinweist.

34 
 
Bewertung Vögel: 
Auf den Sohlen der (für PV-Anlagen in Betracht kommenden) unbewässerten Infiltrationsbecken 1, 3 
und 5 wurden keine Brutvögel festgestellt. Diese Sohlen werden lediglich zur Nahrungssuche 
aufgesucht, z.B. von Mäusebussard und Rotmilan. Auf dem Durchzug wurden dort auch rastende 
Waldschnepfen beobachtet. Bemerkenswert war das Brutrevier eines Sumpfrohrsängers im 
(bewässerten) Infiltrationsbecken 4. 
In den benachbarten (südexponierten) Böschungen konnten bisher nur allgemein häufige 
Brutvogelarten (nur Gehölzbewohner) registriert werden. Lediglich in der (südexponierten) Böschung 
des Infiltrationsbeckens 1 wurde 1 Klappergrasmücke (Rote Liste NRBU: V / Rote Liste NRW: V), als 
bemerkenswerte Vogelart, festgestellt. Die Klappergrasmücke ist dadurch charakterisiert, dass sie 
sich ausschließlich an und in ihrem Brutgehölz bewegt und auch nur dort ihre Nahrungssuche 
stattfindet. Sie kommt deshalb oft auch in innerstädtischen Gehölzen vor, wenn diese ihre Ansprüche 
(z.B. ausreichende Deckung und Nahrung) erfüllen. 
Habitatbäume wurden in den (südexponierten) Böschungen nicht gefunden. Es gibt zwar Totholz, der 
Umfang ist jedoch zu gering um als Habitatbaum zu gelten. Höhlenbewohner (z.B. Meisen) sind da, 
brüten aber an einem anderen Standort oder in Nisthilfen (diese Nisthilfen und die darin befindlichen 
Gartenschläfer werden von Herrn Sütsch betreut). 
 
 
3.3 Fledermäuse 
 
Die Kartierung erfolgte am: 
14.03.2022 
 
Bewertung Fledermäuse: 
Die Tagbegehung zur einmaligen Erfassung von Baumhöhlen u.ä. im Bereich der jeweiligen 
südexponierten Böschungen erfolgte in den Infiltrationsbecken 1, 3 und 5. Habitatbäume, Baumhöhlen 
u.ä. wurden nicht gefunden. Quartiere könnten sich jedoch in den Nisthilfen befinden (die von Herrn 
Sütsch betreut werden). Da die Sohlen der Infiltrationsbecken 1, 3 und 5 relativ blütenarm sind, ist dort 
nicht mit einem hohen Aufkommen an nachtaktiven Fluginsekten (als Nahrungsgrundlage für die 
Fledermäuse) zu rechnen.

35 
 
3.4 Amphibien 
 
Die Kartierungen erfolgten am: 
14.03.2022 
12.04.2022 
18.05.2022 
15.06.2022 
08.07.2022 
22.07.2022 
09.08.2022 
 
 
Infiltrationsbecken 1: 
keine Amphibien 
 
Infiltrationsbecken 2: 
keine Amphibien 
 
Infiltrationsbecken 3: 
keine Amphibien 
 
Infiltrationsbecken 4: 
keine Amphibien 
 
Infiltrationsbecken 5: 
subadulte Grasfrösche (3 Individuen) 
 
Infiltrationsbecken 6: 
Grasfrosch-Larven (sehr wenige) 
Erdkröten-Larven (wenig) 
subadulte Erdkröte (1 Individuum) 
 
Bewertung Amphibien: 
Die Besiedlung durch Amphibien, auch in den bewässerten Infiltrationsbecken, ist extrem schwach. 
Die Ursache hierfür ist unklar, da die Habitate, zumindest in den bewässerten  Infiltrationsbecken, 
günstig erscheinen. Die sehr geringen Amphibien-Bestände könnten u.a. in der relativ isolierten Lage 
der Infiltrationsbecken inmitten der ackergeprägten Feldflur begründet sein, zumal Erdkröte und 
Grasfrosch eher als Waldarten gelten. Eine Ursache bei der Wasserqualität ist unwahrscheinlich, da 
die Verrieselungsgewässer von Libellen erfolgreich zur Reproduktion genutzt werden, wobei deren 
Larven sich sogar über mehrere Jahre im Wasser entwickeln.

36 
 
Der Grasfrosch gilt in NRW zwar (noch) als ungefährdet, wird jedoch in der aktuellen Roten Liste 
Deutschland (2020) als Art der „Vorwarnliste“ geführt. 
 
 
3.5 Reptilien 
 
Die Kartierungen erfolgten am: 
12.04.2022 
18.05.2022 
15.06.2022 
08.07.2022 
22.07.2022 
09.08.2022 
 
Bewertung Reptilien: 
Die Infiltrationsbecken 1, 3 und 5 wurden 2021 (im Rahmen der stadtweiten Zauneidechsen-
Kartierungen) intensiv abgesucht. Es wurden dort, wie auch 2022 in den anderen Infiltrationsbecken 
(2, 4 und 6) keine Reptilien festgestellt. Auch dies könnte in der relativ isolierten Lage der 
Infiltrationsbecken inmitten der ackergeprägten Feldflur begründet sein, da die Habitate günstig 
erscheinen. 
 
 
3.6 Tagfalter (und Nachtkerzenschwärmer) 
 
Die Kartierungen erfolgten am: 
12.04.2022 
18.05.2022 
15.06.2022 
08.07.2022 
22.07.2022 
09.08.2022 
 
Infiltrationsbecken 1: 
Distelfalter (max. 1 / Begehung) 
Gemeiner Bläuling (max. 3 / Begehung) 
Grünader-Weißling (max. 2 / Begehung) 
Kleiner Heufalter (max. 2 / Begehung) 
Kleiner Kohlweißling (max. 2 / Begehung) 
Kleiner Perlmutterfalter (max. 2 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung)

37 
 
Infiltrationsbecken 2: 
Admiral (max. 1 / Begehung) 
Großes Ochsenauge (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Feuerfalter (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Heufalter (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Kohlweißling (max. 1 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung) 
Waldbrettspiel (max. 1 / Begehung) 
 
Infiltrationsbecken 3: 
Admiral (max. 1 / Begehung) 
Braunkolbiger Braundickkopffalter (max. 2 / Begehung) 
Großes Ochsenauge (max. 4 / Begehung) 
Grünader-Weißling (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Heufalter (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Perlmutterfalter (max. 1 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung) 
 
Infiltrationsbecken 4: 
Gemeiner Bläuling (max. 1 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung) 
Großes Ochsenauge (max. 1 / Begehung) 
Großer Kohlweißling (max. 1 / Begehung) 
Admiral (max. 1 / Begehung) 
Landkärtchen (max. 2 / Begehung) 
Kleiner Sonnenröschen-Bläuling (Weibchen) (max. 1 / Begehung) 
 
Infiltrationsbecken 5: 
Kleiner Heufalter (max. 2 / Begehung) 
Kleiner Kohlweißling (max. 3 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung) 
 
Infiltrationsbecken 6: 
Kleiner Heufalter (max. 1 / Begehung) 
Landkärtchen (max. 1 / Begehung) 
Großer Kohlweißling (max. 1 / Begehung) 
Kleiner Kohlweißling (max. 1 / Begehung) 
Tagpfauenauge (max. 1 / Begehung)

38 
 
Bewertung Tagfalter: 
Die Tagfalterfauna weißt nur relativ wenige Arten auf, insb. wenn man das mit den günstig 
erscheinenden Habitaten in Beziehung setzt (auch hierfür könnte die relativ isolierte Lage der 
Infiltrationsbecken inmitten der ackergeprägten Feldflur ein Grund sein). Die meisten der erfassten 
Arten sind „Allerweltsarten“ mit geringen Habitatansprüchen und/oder vagabundierende Arten. Es gibt 
jedoch Ausnahmen, die im Folgenden dargestellt werden. 
 
Der Kleine Perlmutterfalter ist eine vagabundierende Art (nicht standorttreu) und gilt als 
„Wanderfalter“. Er lebt u.a. in Ackerrandstreifen, Stoppeläckern und Magerrasen (wie sie auch die 
Infiltrationsbecken bieten), wobei die Eier an Veilchen-Arten (auch Gartenformen wie Stiefmütterchen) 
abgelegt werden. Im Infiltrationsbecken 1 wächst Acker-Hornveilchen (Viola arvensis) stellenweise 
frequent an der (südexponierten) Böschung, die deshalb potenziell als Eiablageort für den Kleinen 
Perlmuttfalter in Betracht kommt (zumal dort gleichzeitig 2 Exemplare des Kleinen Perlmutterfalters 
beobachtet wurden, der normalerweise nur einzeln umherzieht). 
 
Kleiner Heufalter 
Der Kleine Heufalter kommt praktisch in allen Infiltrationsbecken vor, wenn auch in geringen 
Individuenzahlen. Als typische Art eher frischer Wiesen ist ihm die Vegetation in den 
Infiltrationsbecken möglicherweise zu schütter und zu trocken bzw. zu nass (in den bewässerten 
Infiltrationsbecken), außerdem heizen sich die vielfach offenen Kies-/Sandflächen im Sommer extrem 
auf. 
 
Kleiner Sonnenröschen-Bläuling 
Der Kleine Sonnenröschen-Bläuling breitet sich derzeit im Rheinland aus, wobei die Ursache hierfür 
unbekannt ist (möglicherweise spielt der Klimawandel hier eine Rolle, wie auch bei vielen anderen 
Insektenarten). Da die Art typisch ist u.a. für Sandtrockenrasen, Kies- und Sandgruben könnte sie sich 
in den Infiltrationsbecken möglicherweise etablieren (vor allem, wenn das beobachtete Weibchen 
bereits befruchtete Eier mitgebracht hat).

39 
 
 
Tagfalter in den Infiltrationsbecken 2022 RL 
NRW / Niederrheinische Bucht 
Admiral 
Vanessa atalanta * / * 
Braunkolbiger Braundickkopffalter  
Thymelicus sylvestris * / * 
Distelfalter 
Vanessa cardui * / * 
Gemeiner Bläuling 
Polyommatus icarus * / * 
Großer Kohlweißling 
Pieris brassicae * / * 
Großes Ochsenauge 
Maniola jurtina * / * 
Grünader-Weißling  
Pieris napi * / * 
Kleiner Feuerfalter 
Lycaena phlaeas * / * 
Kleiner Heufalter  
Coenonympha pamphilus * / V 
Kleiner Kohlweißling  
Pieris rapae * / * 
Kleiner Perlmutterfalter 
Issoria lathonia V / 2 
Kleiner Sonnenröschen-Bläuling 
Aricia agestis V / G 
Landkärtchen  
Araschnia levana * / * 
Tagpfauenauge 
Inachis io * / * 
Waldbrettspiel 
Pararge aegeria * / * 
 
Rote Liste (RL) N RW und Niederrheinische Bucht: 0 = ausgestorben, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = 
gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen 
abhängig, * = ungefährdet

40 
 
3.7 Heuschrecken 
 
Die Kartierungen erfolgten am: 
12.04.2022 
18.05.2022 
15.06.2022 
08.07.2022 
22.07.2022 
09.08.2022 
 
Infiltrationsbecken 1: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (mittelgroße Population) 
Brauner Grashüpfer 
Nachtigall-Grashüpfer 
Weinhähnchen 
 
Infiltrationsbecken 2: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (mittelgroße Population) 
Gemeiner Grashüpfer 
Grünes Heupferd 
Langflügelige Schwertschrecke 
Nachtigall-Grashüpfer 
Roesels Beißschrecke 
 
Infiltrationsbecken 3: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (große Population) 
Brauner Grashüpfer 
Gemeiner Grashüpfer 
Große Goldschrecke 
Langflügelige Schwertschrecke 
Nachtigall-Grashüpfer 
Roesels Beißschrecke 
Weinhähnchen

41 
 
Infiltrationsbecken 4: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (große Population) 
Gemeiner Grashüpfer 
Große Goldschrecke 
Grünes Heupferd 
Langflügelige Schwertschrecke 
Nachtigall-Grashüpfer 
Punktierte Zartschrecke 
Roesels Beißschrecke 
 
Infiltrationsbecken 5: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (mittelgroße Population) 
Gemeine Sichelschrecke 
Grünes Heupferd 
Langflügelige Schwertschrecke 
Nachtigall-Grashüpfer 
Punktierte Zartschrecke 
 
Infiltrationsbecken 6: 
Blauflügelige Ödlandschrecke (mittelgroße Population) 
Gemeiner Grashüpfer 
Langflügelige Schwertschrecke 
Nachtigall-Grashüpfer 
Säbeldornschrecke 
 
Bewertung Heuschrecken: 
Die Heuschreckenfauna ist erstaunlich artenreich, die Infiltrationsbecken zählen damit zu den 
artenreichsten Heuschrecken-Flächen in Köln. Ursache hierfür sind vermutlich die vielen 
verschiedenen Offenland-Habitate (von trocken bis nass) und die teilweise sehr schütteren, trocken-
warmen Kies-/Sandflächen. Die relativ isolierte Lage scheint für diese Tiergruppe kein Problem zu 
sein. Vermutlich wurde die Mobilität der Heuschrecken in der Vergangenheit unterschätzt. Anders als 
die Tagfalter sind die Heuschrecken nicht auf Blütenreichtum angewiesen, was eine Besiedlung auch 
gräserdominierter Vegetation (wie teilweise in den Infiltrationsbecken vorhanden) durch Heuschrecken 
nicht verhindert. 
Die dominante Art in allen Offenland-Habitaten war der Nachtigall-Grashüpfer. Im Infiltrationsbecken 5 
konnte ein außergewöhnlich hoher Bestand an Gemeiner Sichelschrecke festgestellt werden. Im

42 
 
Infiltrationsbecken 1 waren insgesamt nur wenige Heuschrecken zu finden. Die Ursachen hierfür sind 
unklar. 
 
Das starke Auftreten der Blauflügeligen Ödlandschrecke in allen Infiltrationsbecken ist 
außergewöhnlich. Offensichtlich werden die benötigten Habitatbedingungen für die Art (trocken -
warme, vegetationsarme Flächen) optimal erfüllt. Da die Blauflügelige Ödlandschrecke zudem sehr 
mobil ist, spielt Isolation bei ihr hier wohl keine Rolle. 
 
 
Heuschrecken in den Infiltrationsbecken 2022 RL 
NRW / Niederrheinische Bucht 
Blauflügelige Ödlandschrecke  
Oedipoda caerulescens 2 / V 
Brauner Grashüpfer  
Chorthippus  brunneus * / * 
Gemeine Sichelschrecke 
Phaneroptera falcata * / * 
Gemeiner Grashüpfer  
Chorthippus  parallelus * / * 
Große Goldschrecke  
Chrysochraon dispar * / * 
Grünes Heupferd  
Tettigonia viridissiama * / * 
Langflügelige Schwertschrecke 
Conocephalus fuscus * / * 
Nachtigall-Grashüpfer  
Chorthippus  biguttulus * / * 
Punktierte Zartschrecke  
Leptophyes punctatissima * / * 
Roesels Beißschrecke 
Metrioptera roeselii * / * 
Säbeldornschrecke 
Tetrix subulata * / * 
Weinhähnchen  
Oecanthus pellucens * / * 
 
Rote Liste (RL) N RW und N iederrheinische Bucht : 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = 
zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, * = 
ungefährdet 
 
 
 
4. Hinweise zu möglichen Rodungen für die Zauneidechse 
 
Die südexponierten, sandigen Böschungen innerhalb der Infiltrationsbecken sind zwar überwiegend 
mit Gehölzen bewachsen, aber nach deren Rodung würden sie optimale Lebensräume für Reptilien, 
insb. für die Zauneidechse, darstellen. Die Kartierungen haben ergeben, dass die anderen 
vorkommenden Tier- und Pflanzenarten einer solchen Maßnahme nicht entgegenstehen, wobe i 
selbstverständlich Nistgehölze besonderer Arten (wie z.B. der Klappergrasmücke)  erhalten bleiben 
müssten. Für die Vögel (und Amphibien) würden aber auch in jedem Infiltrationsbecken immer noch 
genug Gehölze im Umfeld (nämlich 3 von 4 Böschungen) als mit Gehölzen bewachsene Böschungen

43 
 
übrigbleiben. Alle anderen vorkommenden Tierarten (insb. Tagfalter, Heuschreck en) sowie die Rote-
Liste-Pflanzenarten der Silikattrockenrasen würden von einer Freistellung / Entbuschung der 
südexponierten, sandigen Böschungen profitieren. 
Die südexponierten, sandigen Böschungen innerhalb der Infiltrationsbecken sind (nach deren 
Freistellung / Entbuschung), groß genug (insb. zusammen mit den mehr oder weniger offenen 
Beckensohlen), dass sie sich selbst erhaltende Populationen der Zauneidechse beherbergen könnten.  
Eine dauerhafte Ansiedlung von Zauneidechsen in die Infiltrationsbecken wäre also grundsätzlich 
möglich. 
 
 
5. Hinweise zu möglichen PV-Anlagen 
 
In den unbewässerten Infiltrationsbecken 1, 3 und 5 sind vor allem die Reste von Silikattrockenrasen  
bemerkenswert und schützenswert, weil sie einige gefährdete Tierarten (insb. Insekten) und vor allem 
einige gefährdete Pflanzenarten beherbergen. Diese Reste der Silikattrockenrasen befinden sich 
jedoch nur noch auf Teilflächen der Beckensohlen und in kleinen Resten auf einigen (südexponierten) 
Böschungen. Ein Aufstellen von PV-Anlagen scheint mit einer Erhaltung der Silikattrockenrasen 
kombinierbar, wenn die einzelnen PV-Anlagen ausreichend weit auseinander stehen (für eine 
ausreichende Belichtung am Boden) und wenn (als Ausgleich für „Beschattungsverluste“) die 
südexponierten Böschungen entbuscht und zu Silikattrockenrasen entwickelt würden (wobei 
Brutgehölze für besondere Vogelarten wie die Klappergrasmücke zu erhalten wären). Eine 
Entbuschung der 3 südexponierten Böschungen mit einer Entwicklung dieser Böschungen zu 
Silikattrockenrasen erscheint derzeit als eine mögliche Ausgleichsmaßnahme für den Bau der 2 PV -
Anlagen. Durch beispielsweise ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr (Freischneider, Balkenmäher) mit 
Entfernung des Mahdgutes könnten zudem die Silikattrockenrasen bzw. die Flächen unter / zwischen 
den einzelnen PV-Anlagen vermutlich optimiert werden. Konkrete Planungen zu Pflege und möglichen 
Ausgleichsmaßnahmen müssten aber erst noch erarbeitet werden (sie sind nicht Bestandteil des 
bisherigen Auftrages der RheinEnergie).  
Eine (erhebliche) Betroffenheit von Vögeln, Fledermäusen, Amphibien und/oder Reptilien ist nicht 
erkennbar, zumal die anderen Gehölzbestände (oben auf den Böschungskronen und im Umfeld von 
den PV-Anlagen-Planungen) unberührt und somit erhalten bleiben (auch als mögliche Landhabitate 
von Erdkröten und Grasfröschen).

Anlage 7 Projektbeschreibung

3354 Zeichen

Versicke rungsbecken Ww Weiler  
Projektbeschreibung  
 
Lageplan 
Die nördlichen zwei Versickerungsbecken (Gemarkung Esch, Flur 1, Flurstück 56 bzw. Gemarkung Esch, 
Flur 1, Flurstück 56, Eigentümer jeweils RheinEnergie AG) werden nicht mehr aktiv benötigt. 
 
 
 
Randbereiche bleiben wegen Verschattung frei, ebenfalls die Zufahrtsrampen 
 
Nördlicher Teil:

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
Südlicher Teil: 
 
 
Nur geringe Flächen für die Infrastruktur: zentrale Transformatorenstation und Wechselrichterstandorte:

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
Gestellfundamente als Betonfertigelemente für Modultische und Wechselrichter ohne Eindringen in die 
Bodenstruktur: 
 
 
 
 
Modultische dienen als Wechselrichtergestell:

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
 
Freie Bereiche zwischen den Modultischen 
 
 
Ost/West 
 
 
 
 
 
oder Süd

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
 
Beispiel nördliches Becken

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
 
Beispiel nördliches Becken 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verschattungsbereiche 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rampe/ Wartungsweg

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
 
Gesamtansicht 
 
 
 
Der in den beiden Versickerungsbecken gewonnene Strom wird direkt an das Wasserwerk weitergeleitet. 
Sowohl Peak- als auch Gesamtleistung des Wasserwerkes liegen über den Werten der PV-Anlage. So ist 
sichergestellt, dass die gesamtte Strommenge ausschließlich für die Trinkwasserversorgung verwendet 
wird. 
 
Eine Begehung mit der Unteren Naturschutzbehörde ergab, dass eine Kartierung sinnvoll sei. Der Umfang 
der Kartierung wurde zwischen der UNB und der Biologischen Station abgestimmt. Rheinenergie AG hat 
die Biologische Station zwischenzeitlich mit der Durchführung der mit der UNB abgestimmten Kartierung 
beauftragt.  
 
Die gesamte Anlagen ist mit mit Bäumen (z. T. Mammutbäume) umgeben. Diese in Verbindung mit der um 
ca. 6 m tieferen Lage mindern zwar den Wirkungsgrad, ermöglichen aber auch, dass durch den Aufbau der 
PV-Anlage das Landschaftsbild sich von außen nicht ändert.

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
Wasserwerk Weiler und Versickerungsbecken  
 
 
 
Vertiefte Versickerungsbecken

Versickerungsbeck en Ww Weiler  
Projektbeschreibu ng 
 
 
Geplante Fläche von oben: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zu erwartenden Leistungsdaten: 
 
• Reduktion des CO2-Ausstosses durch Steigerung der Selbsterzeugung regenerativer Energien. 
• Nutzung bereits vorhandene, aber nicht mehr benötigte Betriebsflächen als Photovoltaikfläche. 
• Nähe zum Wasserwerk ermöglicht Eigennutzung. 
 
 
Zahlen: Entfernung zum Wasserwerk 1.500 m 
  PV-Generatorleistung:                 1,7 MWp                              
Jahresleistung:                             1,4 GWh                                   
  WW Weiler-Spitzenleistung:  2 MWp                                       
WW Weiler Jahresleistung:   11 GWh                                  
 
• Die Leistungsspitzen von Produktion und Verbrauch fallen zeitlich zusammen. 
• Strom wird nicht ins Verteilnetz eingespeist. 
• Der jährlich eigenerzeugte Stromeigenanteil liegt bei ca. 13 %. 
• Die voraussichtliche CO2-Einsparung beträgt knapp 1 Mio. t/a.

Beratungsverlauf (1)

27.01.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Thenhovener Straße
  • Malteserstraße 44
  • Mittelweg
  • Palanterstraße 21
  • Parkgürtel 24

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0107/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.01.2025
Erstellt
09.01.2025 16:59