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2386/2022

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Veränderung der Verkehrsführung Kopernikusstraße (Az.: 02-1600-214-20)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 26.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 19.09.2022, TOP 2.1

Anlage 2 Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteilig. (BV 3, 5 + 8)

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Anlage 2 Eingabe

1073 Zeichen

Anlage 2 
Sehr geehrter Herr Fuchs, 
 
hiermit stelle ich den Antrag einen kurzen Teil der Kopernikusstr. als Einbahnstraße Richtung 
Heidelberger Straße  zwischen Heidelbergers Straße und Kirchhoffstr. auszuweisen. 
Begründung: 
Die Kopernikusstraße wird im Berufsverkehr als Abkürzung zur Zoobrücke strak benutzt, 
nach dem Berufsverkehr kommen die Elterntaxis zur Schule und Kindergarten. 
Zu dem ist der Gehweg auf Höhe des neu hergerichteten Spielplatz regelmäßig zugeparkt, 
das ein Zugang zum Spielplatz mit Kinderwagen äußert schwierig ist. 
Eine Zufahrt von der Heidelberger Straße zur Kopernikusstraße ist weiterhin möglich über 
die Kirchhoffstraße. 
Weiterhin beantrage ich einen Zebrastreifen für die Heidelberger Straße auf Höhe der 
Kopernikusstraße zur Verbindung der beiden Spielplätze damit Kinder gefahrärmer die 
Straße überqueren können. 
Auch in Mülheim sollte sich langsam durchsetzen das Autogerechte Städte gestern war. 
Bitte prüfen Sie bzw. leiten Sie den Antrag an die entsprechenden Ausschüsse weiter. 
 
In der Erwartung einer baldigen Antwort

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5522 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2386/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Veränderung der Verkehrsführung Kopernikusstraße (Az.: 
02-1600-214-20) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen stra-
ßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 19.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
Der Petent stellt u. a. den Antrag einen kurzen Teil der Kopernikusstr. als Einbahnstraße Richtung 
Heidelberger Straße  zwischen Heidelbergers Straße und Kirchhoffstr. auszuweisen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
1. Einen Teil der Kopernikusstraße in  eine Einbahnstraße umwandeln: 
Es wurde eine Zählung sowohl im Jahr 2008, als auch 2021 durchgeführt . Diesbezüg-
lich ist festgestellt worden , dass sich die Verkehrsstärke auf der Kopernikusstraße der 
Fahrzeugverkehr nicht signifikant erhöht hat. Die Ergebnisse lauten wie folgt:  
 
• Jahr 2008: 
o 06:00 -  10:00 Uhr = 270 Kfz 
o 15:00 - 19:00 Uhr= 320  Kfz 
o 07:45 - 08:45 Uhr (Spitzenstunde)=  99 Kfz 
o 16:00 - 17:00 Uhr (Spitzenstunde)  = 87 Kfz 
o Errechneter Tagesverkehr= 1150  Kfz 
 
• Jahr 2021: 
o 06:00 -  10:00 Uhr = 296 Kfz 
o 11:00 - 14:00 Uhr= 148Kfz o
 15:00 - 1·9:00 Uhr = 302 Kfz 
o 08:00 - 09:00 Uhr (Spitzenstunde) = 120  Kfz 
o 13:00 - 14:00 Uhr (Spitzenstunde) = 60  Kfz 
o 16:00 - 17:00 Uhr (Spitzenstunde) 100  Kfz 
o · Errechneter Tageverkehr = 1050  Kfz 
 
Abschließend ist festzuhalten, dass keine Erhöhung des Fahrzeugverkehrs vorliegt , 
sondern eine Verringerung um 100 Kfz im errechneten Tagesverkehr . Dies lässt sich 
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit begründen, dass am Ende der 
Klaprothstraße das Linksabbiegen per Anordnung verboten worden ist (Ric htung Zoo-
brücke). Somit wäre eine Änderung der Verkehrsführung (Einführung einer Einbahn-
straße) aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht notwendig und würde durch Um-
wegfahrten für Anlieger*innen zu einer Erhöhu ng der Verkehrsbelastungen anderen-
orts im Quartier führen.  
 
2. Abkürzung zur Zoobrücke über die  Kopernikusstraße: 
Seit dem 21.10.2021 ist per Anordnung umgesetzt worden, dass am Ende der Klapro-
thstraße die Verkehrsteilnehmenden nur noch nach rechts in Richtung Heidelberger

3 
Straße abbiegen dürfen. Das bedeutet, dass ein Abbiegen na ch links in Richtung Zoo-
brücke gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotswidrig wäre . Insofern liegt hier-
bei die Zuständigkeit bei der Polizei Köln , die für das Ahnden von Ordnungswidrigkei-
ten im Bereich des fließenden Verkehrs primär zuständig ist. Die Größe der festgestell-
ten Verkehrsbelastung insgesamt ( s. Pkt. 1) gibt keinen Anlass von einem hohen quar-
tiersbezogenen Durchgangsverkehr in der ausgewiesenen Tempo -30-Zone auszuge-
hen.  
 
3. Zugeparkter Gehweg: 
Allgemein kann vorab mitgeteilt werden, dass gemäß §2 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz StVO Fahrzeuge die  Fahrbahn benutzen müssen. Eine Benutzung von Gehwegen 
ist dadurch ausgeschlossen. Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von 
Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.  
Gemäß §12 Absatz 4 Satz 1 StVO ist das Parken au f dem Gehweg - ohne Verkehrs-
zeichen (VZ) 315 StVO oder Parkstandmarkierungen - verboten. 
Des Weiteren sind gemäß §45 Absatz 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrich - 
tungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend 
geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen 
und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen . Eine Verpflichtung der Straßen-
verkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch baul iche Maß-
nahmen (z. B. Anbringung von  Absperrpfosten oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, 
besteht darüber hinaus nicht.  
Aus den oben genannten Gründen handelt es sich hierbei um ein Verkehrsüberwa - 
chungsproblem im Bereich des ruhenden Verkehrs . Die Zuständigkeit liegt hierbei 
originär bei der Verkehrsüberwachung, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten diese 
wahrnimmt.  
 
4.   Antrag auf einen Zebrastreifen für die Heidelberger  Straße auf Höhe der Koper­ 
nikusstraße (Verbindung beider  Spielplätze): 
Bei der genannten Örtlichkeit handelt es sich um eine  Fahrbahn mit zwei Fahrspuren 
und mit vorhandenen Gleisschienen in beiden Fahrtrichtungen . 
Gemäß §26 StVO i. V . m. den Verwaltungsvorschriften-Straßenverkehrsordnung 
(VwV-StVO) i. V. m. den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgänger-
überwegen (R-FGÜ 2001), dürfen Fußgängerüberwege (sog. Zebrastreifen) nicht 
auf Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gle iskörper angelegt werden . 
Aus diesem Grund ist gemäß der StVO eine Errichtung eines Fußgängerüberwege nicht 
möglich. 
Die an der hier maßgebenden Stelle gewünschte signalisierte Querungsmöglichkeit für 
den Fußverkehr wurde bereits in das Arbeitsprogramm des Amtes für Verkehrsma-
nagement aufgenommen. Aufgrund der bestehenden Anzahl von Maßnahmen, die der-
zeit durch das Amt für Verkehrsmanagement bearb eitet werden, kann mit einer Umset-
zung der Maßnahme ab dem Jahr 2024/2025 ff gerechnet werden.  
 
Anlagen 
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Eingabe

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteilig. (BV 3, 5 + 8)

1677 Zeichen

Hinweise zum Ausfüllen der Anlage  
Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ 
VARIANTE 1 
 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
VARIANTE 2 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
Beteiligungsstufe Ausgestaltung 
(wesentliche Beteiligungsformate) 
☐ Information  
☐ Anhörung / Beratung  
☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: 
 
☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der 
nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. 
☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. 
Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: 
 
☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen.

VARIANTE 3 
 
☒ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: 
Grund Begründung 
☐ Dringlichkeitsentscheidung  
☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat 
bereits stattgefunden. 
 
☐ Der Gestaltungsspielraum ist nicht 
ausreichend. 
 
☐ Eine Verfahrensverlängerung 
erzeugt schwerwiegende 
Nachteile. 
 
☒ Sonstiges Da es sich hierbei um eine allgemeine 
Thematik handelt, ist eine 
Bürgerbeteiligung für einen klar zu 
definierten Personenkreis nicht möglich 
Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb 
keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei.

Beratungsverlauf (1)

19.09.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2386/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
26.08.2022
Erstellt
29.07.2022 11:48