Mandari Insight

1506/2024

65. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001

Beschlussvorlage Ausschuss 14.05.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 11.06.2024, TOP 3.1

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

4050 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1506/2024 
Freigabedatum 
14.05.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
65. Anordnung der Kostenspaltung gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001  
Beschlussorgan 
Verkehrsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Verkehrsausschuss hebt den Kostenspaltungsbeschluss vom 26.05.2020 (Vorlage 
3632/2019), soweit er sich auf die Straße Loorweg bezieht (einschließlich Stichwege Parz. 
376 und 378) von Kreisverkehr Hauptstraße/Ranzeler Straße bis Haus Nr. 92 (Ende der 
Bebauung) in Köln-Zündorf, für die Teileinrichtungen Fb, Ge, Pa (Hauptzug), Mv (Stich-
wege), E, Bel – veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln vom 08.07.2020, Nr. 53, S. 698 – 
auf. 
 
 
2. Der Verkehrsausschuss beschließt, dass für die nachstehend aufgeführten Erschließungs-
anlagen der Erschließungsbeitrag für die bezeichneten Teileinrichtungen in dem angege-
benen Umfang selbstständig erhoben wird: 
 
Brühler Straße Fb, Ge, Ge/Ra, Pa, Ra, Bel, E,  
 StrB, StrGr 
von Raderthalgürtel/Raderberggürtel 
bis Schulze-Delitzsch-Straße/Haus Nr. 273 einschließlich 
Köln-Raderthal 
 
 
Husarenstraße Fb, Ge, Pa, E, Bel 
von Kapellenstraße 
bis Wendekreis 
Köln-Rondorf 
 
 
Salzburger Weg  Fb, Ge, Ge/Ra, E, Bel, StrB,  
  StrGr 
von Salzburger Weg 1 bzw. Einfahrt  
zum öffentlichen Parkplatz auf Flurstück 464 
bis Dürener Straße 
Köln-Junkersdorf 
 
 
Verkehrsausschuss 11.06.2024

2 
Loorweg (einschließlich Stichwege Parz. 376 und 378) Fb, Ge, Pa (Hauptzug) Mv 
 (Stichwege), E, Bel 
von Kreisverkehr Hauptstraße/Ranzeler Straße 
bis südwestliche Grenze B-Plan 72369/03 
Köln-Zündorf 
 
 
Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung: 
 
Fb Fahrbahn 
Ge Gehweg 
Pa Parkflächen 
Ge/Ra kombinierter Geh-Radweg 
Ra Radweg 
Mv Mischverkehrsfläche 
E Entwässerungseinrichtung 
Bel Beleuchtungseinrichtung 
StrB Straßenbäume 
StrGr Straßenbegleitgrün

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Zu Pkt. 1: 
Der Verkehrsausschuss hat am 26.05.2020 für die Erschließungsanlage Loorweg in Köln-Zün-
dorf auf gesamter Länge (von Kreisverkehr Hauptstraße/Ranzeler Straße bis Haus Nr. 92 = 
Ende der Bebauung) Kostenspaltung für die technischen Teileinrichtungen angeordnet (Vor-
lage 3632/2019). 
In der Vorlage war jedoch eine fehlerhafte Anlagenbezeichnung angegeben. Tatsächlich ist 
das Teilstück von der südwestlichen Grenze des Bebauungsplanes 72369/03 bis zur Haus-Nr. 
92 noch nicht ausgebaut, sodass der Kostenspaltungsbeschluss vom 26.05.2020 bislang 
keine rechtliche Wirkung entfalten konnte. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dieser Kostenspaltungsbeschluss bezogen auf den 
gesamten Loorweg nunmehr wieder aufgehoben und nur für den bereits fertiggestellten Teil 
ein neuer Beschluss gefasst (siehe Pkt. 2). 
 
 
Zu Pkt. 2: 
Nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann der Erschließungsbeitrag für Grund-
erwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbststän-
dig erhoben werden (Kostenspaltung). Auch § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung eines Erschließungsbeitrages vom 29.06.2001 sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung 
vor. 
Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile wird durch die An-
ordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen, den Erschließungsbeitrag für abspalt-
bare Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen selbstständig zu erheben. Es fehlen bei die-
sen Erschließungsanlagen der Grunderwerb und die Freilegung, d.h. die Stadt ist noch nicht 
Eigentümerin aller als Straße ausgebauten Grundstücksflächen. 
 
Beschließt der Verkehrsausschuss, auf die Kostenspaltung zu verzichten, verzögert sich die 
Heranziehung auf nicht absehbare Zeit. Für die Beitragspflichtigen erhöht sich dann wegen 
der fortlaufenden Kreditkosten der Beitrag.

Beratungsverlauf (1)

11.06.2024 Verkehrsausschuss
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1506/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.05.2024
Erstellt
06.05.2024 08:21