Mandari Insight

0592/2025

Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters und Anpassung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchester Köln sowie Bestellung von Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.03.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 10.21

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Synopse zur Dienstanweisung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Dienstanweisung des Gürzenich-Orchesters

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5614 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/47 
47 
Vorlagen-Nummer 
 0592/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters und Anpassung der 
Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-
Orchester Köln sowie Bestellung von Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt  
 
1) die Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln sowie die Dienstanweisung zur 
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchester Köln in den 
zu diesem Beschluss beigefügten Fassungen (siehe Anlagen 1 und 3). 
2) Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter des Gürzenich-Orchester Köln zu bestel-
len.  
 
 
 
 
Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 25.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Das Gürzenich-Orchester Köln hat seine Betriebssatzung zuletzt im Juli 2022 an die 
aktuelle Rechtslage angepasst. 
 
Der Beginn der Tätigkeit von André s Orozco-Estrada als Generalmusikdirektor (GMD) 
der Stadt Köln im September 2025 erfordert eine organisatorische Neuaufstellung der 
Betriebsleitung und eine Anpassung der Betriebssatzung sowie der Dienstanweisung. 
 
Herr Orozco-Estrada wird nicht die Rolle eines künstlerischen Betriebsleiters überneh-
men. Durch seine Tätigkeit als weltweit präsenter Gastdirigent können die vielfältigen 
Aufgaben der Betriebsleitung, die eine permanente Präsenz in Köln verlangen, von ihm 
nicht wahrgenommen werden. Dies erfolgt auch auf eigenen Wunsch von Herrn Oro-
zco-Estrada. 
 
Bereits in der Vergangenheit wurde faktisch die künstlerische Führung des Betriebes 
zu einem großen Teil von der Geschäftsführenden Direktion übernommen. Ausschließ-
lich die Projekte der*des GMD wurden von der künstlerischen Betriebsleitung (GMD) 
festgelegt und verantwortet. 
Nach der Aufhebung des Vertrags zwischen der Stadt Köln und dem ehemaligen GMD 
der Stadt Köln und Gürzenich -Kapellmeister, Fran çois-Xavier Roth, wurde dieser mit 
Ratsbeschluss vom 14.11.2024 als künstlerischer Betriebsleiter vom Rat der Stadt Köln 
abberufen (Vorlage 3237/2024). 
 
Zu 1): Die Aufgaben der bisherigen künstlerischen Betriebsleitung müssen künftig von 
einer neuorganisierten Betriebsleitung übernommen werden. Die veränderte Betriebs-
satzung trägt dieser Tatsache Rechnung. Sie etabliert das Modell einer*eines Ersten 
Betriebsleiters*in und einer*eines Zweiten Betriebsleiters*in unter Berücksichtigung der 
Kompetenzen der*des GMD. Dies entspricht dem Modell anderer Orchester, die als 
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen verfasst sind, wie z. B. dem Gewandhausorches-
ter Leipzig. 
 
Dies hat Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des 
Gürzenich-Orchesters. Diese wird mittels einer Dienstanweisung der Oberbürger meis-
terin festgelegt. 
 
Es sind folgende Anpassungen in der Betriebssatzung vorzunehmen: 
 
§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln wird wie folgt 
geändert:

3 
 
§ 3 Betriebsleitung 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in 
führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchester Köln; 
ihr*ihm obliegen insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter 
Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Ka-
pellmeisters*in) und die Außendarstellung des Orchesters. Der*Die Zweite 
Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist 
insbesondere für die Personalführung und das Rechnungswesen zustän-
dig. 
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon-
fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung beider Betrieblei-
ter*innen eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Auf-
gabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. 
* fett = zum Beschluss geänderte Regelung 
 
Des Weiteren wurden redaktionelle Genderanpassungen vorgenommen. 
 
 
Zu 2): Herr Stefan Englert soll im Zuge der Änderung der Betriebssatzung des Gürze-
nich-Orchesters die Funktion des Ersten Betriebsleiters des Gürzenich-Orchester Köln 
wahrnehmen. Sein aktueller Arbeitsvertrag als geschäftsführender Direktor des Gür-
zenich-Orchester Köln hat eine Laufzeit bis zum 31.08.2028.  
 
Seine neuen Kernaufgaben umfassen die Ressorts „Künstlerisc he Belange“ sowie 
„Außendarstellung und Marketing“. 
 
Für die Ressorts „Finanzwesen“ sowie „Personalwesen und Verwaltung“ wird als 
Zweite*r Betriebsleiter*in ein*e Verwaltungsdirektor*in verantwortlich sein. Hierzu wird 
die bisherige Stelle „Verwaltungsleitung“ dauerhaft in die Stelle „Verwaltungsdirektor*in“ 
umgewandelt.  
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Zur vollständigen Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Betriebsleitung nach 
dem Ausscheiden des bisherigen ersten Betriebsleiters, ist eine umgehende Umset-
zung der Neuorganisation erforderlich. Die fristgerechte Bereitstellung der Beschluss-
vorlage konnte nicht eingehalten werden, da das Managements des zukünftigen Ge-
neralmusikdirektor Andrés Orozco-Estrada den neuen Strukturen erst am 19.03.2025 
zugestimmt hat. 
 
 
 
Anlagen 
 
 Anlage 1 Betriebssatzung GO neu 
 Anlage 2 Synopse Betriebssatzungen 
 Anlage 3 Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung GO neu 
 Anlage 4 Synopse Dienstanweisungen zur Geschäftsverteilung

4

Anlage 4 Synopse zur Dienstanweisung

23149 Zeichen

Seite 1 von 9  
Anlage 4  
  
Dienstanweisung zur  Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung  
des Gürzenich-Orchesters  
01. Janaur 2011  
 
- Aktuelle Fassung - 
 
Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des 
Gürzenich-Orchesters Köln unter Berücksichtigung der musikalischen Kom- 
petenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in 
 
- Beschlussvorschlag mit Änderungen - 
 
 
Erläuterungen  
§1 Betriebsleitung  
 
§ 1 Betriebsleitung  
 
 
Die Betriebsleitung besteht aus dem/der Gürzenich-Kapelimeister/in (im Folgen- 
den Gürzenich-Kapellmeister) und dem/der Geschäftsführenden Direktor/in 
(im Folgenden Geschäftsführender Direktor) des Gürzenich-Orchesters Köln.   
 
Die Betriebsleitung besteht aus dem*der Direktor*in des Gürzenich -Orchester 
(im Folgenden Direktor*in), der*die als Erster Betriebsleiter*in bestellt wird, 
und dem*der Verwaltungsdirektor*in (im Folgenden Verwaltungsdirektor*in) 
des Gürzenich-Orchesters Köln, die*der als Zweite*r Betriebsleiter*in fungiert .  
 
Inhaltliche Anpassung und 
Genderanpassung 
   
§ 2 Gesamt - und Einzelverantwortung  
 
 
§ 2 Gesamt - und Einzelverantwortung  
 
 
Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtver- 
antwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet 
der Gesamtverantwortung werden den Betriebsleitern und Betriebsleiterinnen Res- 
sorts zugewiesen, für die sie zuständig sind. Die Betriebsleiter und Betriebsleite- 
rinnen sind gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem Gesamtwohl des 
Gürzenich-Orchesters Köln unterzuordnen.  
 
Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtver- 
antwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet 
der Gesamtverantwortung werden den Betriebsleiter*innen Ressorts zugewiesen, 
für die sie zuständig sind. Die Betriebsleiter*innen  sind gehalten, die ressortbezo- 
genen Interessen stets dem Gesamtwohl des Gürzenich-Orchesters Köln unterzu- 
ordnen.  
 
Die musikalischen Kompetenzen, die dem*der Gürzenich-Kappelmeis- 
ter*in/GMD der Stadt Köln (im folgenden GMD) zustehen, werden von den Be- 
triebsleiter*innen berücksichtigt. Sie umfassen folgende Bereiche: 
 
 
- Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orches- 
ters sind der Aufgabenbereich der*des Direktor*in. Er*Sie trägt ge- 
meinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. 
 
- Der*die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzep- 
tion und Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. 
 
- Die Wünsche des GMD in Bezug auf Spielplan und Gastkünstler*in- 
nen können hierbei vom Direktor nur aus wirtschaftlichen oder be- 
trieblichen Gründen abgelehnt werden. 
 
- Bei den Projekten der*des GMD hat diese*r das Letztentscheidungs- 
recht. Bei Projekten von Gastdirigent*innen erzielen der*die Direk- 
tor*in und der*die GMD Einvernehmen. 
 
- Der GMD hat eine*n persönliche*n Mitarbeiter*in, die als seine Per- 
sönliche Referent*in tätig ist und künstlerische Projekte für ihn und 
gemeinsam mit ihm recherchiert. Bei der Einstellung und Entlassung 
hat der*die GMD das Letztentscheidungsrecht. 
 
 
 
Genderanpassung 
 
 
Inhaltliche Ergänzung

Seite 2 von 9  
 
- Bei der Besetzung der Position der*des Orchesterdirektor*in und an- 
derer musikalischer Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters, die 
eng mit dem*der GMD Zusammenarbeiten, stimmt sich der*die Direk- 
tor*in zuvor mit dem*der GMD ab und berücksichtig deren*dessen 
Interessen.  
 
- Der*Die GMD hat bei der Einstellung und Entlassung von Orchester- 
musiker*innen ein Vetorecht. 
 
- Der*Die GMD hat das Recht, alle Aufführungen des Gürzenich-Or- 
chesters auf Gastspielreisen zu leiten und wird – soweit irgendwie 
möglich – persönlich zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass 
der*die GMD bei einer möglichen Gastspielreise nicht zur Verfügung 
steht, entscheiden der*die Direktor*in und der*die GMD einvernehm- 
lich über den*die zu engagierenden Dirgent*in.  
 
 
Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ers- 
ten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*Die Oberbür- 
germeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und 
Kultur übertragen.  
   
§3 Zusammenarbeit  
 
§ 3 Zusammenarbeit  
  
 
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich regelmäßig, rechtzeitig und 
umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen.  
 
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich 
und die*den G MD  regelmä- 
ßig, rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. 
 
Inhaltliche Ergänzung 
 
(2) Die Betriebsleitung arbeitet mit dem Intendanten / der Intendantin  der Oper 
und dem geschäftsführenden Direktor / der geschäftsführenden Direktorin  der 
Bühnen der Stadt Köln vertrauensvoll zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusam- 
menarbeit zwischen dem Gürzenich-Orchester Köln und der Oper der Bühnen der 
Stadt Köln nach gesonderten Bestimmungen.  
(2) Die Betriebsleitung und der*die GMD arbeitet mit dem*der Intendant*in der 
Oper  und dem*der Geschäftsführenden Direktor*in der Bühnen der Stadt Köln  
vertrauensvoll zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusammenarbeit zwischen 
dem Gürzenich-Orchester Köln und der Oper der Bühnen der Stadt Köln nach ge- 
sonderten Bestimmungen. 
Inhaltliche Anpassung und 
Genderanpassung 
 
(3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle 
wirtschaftlichen Entscheidungen werden vom Gürzenich-Kapellmeister und vom 
Geschäftsführenden Direktor gemeinsam getroffen und verantwortet.  
Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe 
werden vom Geschäftsführenden Direktor  hinsichtlich der Einhaltung der wirt- 
schaftlichen, organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirt- 
schaftsplans mitverantwortet. Sie bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführen- 
den Direktors. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn es Anhaltspunkte 
dafür gibt, dass der Vertragsabschluss oder Spielplanentwurf zu einer Überschrei- 
tung des Etats oder zu einer Störung des Gesamtbetriebs führt bzw. rechtliche Re- 
gelungen dem entgegenstehen.  
 
(3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle 
wirtschaftlichen Entscheidungen werden von dem*der Direktor*in  und dem*der 
Verwaltungsdirektor*in  gemeinsam getroffen und verantwortet.  
Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe 
werden von beiden Betriebsleiter*innen  hinsichtlich der Einhaltung der wirtschaft- 
lichen, organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirtschafts- 
plans mitverantwortet.  
Inhaltliche Anpassung und 
Genderanpassung 
 
Inhaltliche Ergänzung 
 
 
 
Inhaltliche Anpassungen 
Genderanpassung 
   
§4 Vertretung in Abwesenheitsfällen  § 4 Vertretung in Abwesenheitsfällen

Seite 3 von 9  
  
(1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als 
Betriebsleiter / Betriebsleiterin einen Vertreter / eine Vertreterin  für Zeiten der 
Abwesenheit.  
 
(1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als Be- 
triebsleiter*in einen*eine Vertreter*in für Zeiten der Abwesenheit. 
 
Genderanpassungen, Ergänzung 
2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten.  
 
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten.  
 
 
(3) Die Vertretungsregelung ist der / dem für das Gürzenich-Orchester Köln zu- 
ständigen Beigeordneten zur Zustimmung vorzulegen.  
(3) Die Vertretungsregelung ist dem*der Oberbürgermeister*in zur Zustimmung vor- 
zulegen.  
 
Inhaltliche Anpassung 
   
§5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung  
 
§ 5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung  
 
 
 
(1) Der Geschäftsführende Direktor vertritt die Betriebsleitung regelmäßig al- 
lein gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung der Stadt Köln. 
Bei künstlerischen Angelegenheiten kann die Vertretung durch den Ge- 
schäftsführenden Direktor und den Gürzenich-Kapellmeister gemeinsam erfol- 
gen. Der Geschäftsführende Direktor informiert den Gürzenich-Kapellmeister 
rechtzeitig von entsprechenden Terminen und über deren Gegenstand.  
(1) Direktor*in und Verwaltungsdirektor*in vertreten gemeinsam die Betriebs- 
leitung regelmäßig gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung 
der Stadt Köln.  
 
Inhaltliche Anpassung 
(2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den Gürze- 
nich- Kapellmeister.  
(2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den *d ie  Di- 
rektor*in und den*die GMD .  
 
Inhaltliche Anpassung  
Genderanpassung 
   
§6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 Satz 2 EigVO  
 
§ 6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 S . 2 EigVO  
 
 
(1) Der Geschäftsführende Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Gürzenich-
Kapellmeister.   
(1) Der *die Verwaltungsdirektor*in zeichnet g emeinsam mit dem*der Direk- 
tor*in. 
 
Genderanpassung, Inhaltliche An- 
passung  
(2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig 
aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 (EigVO) NW 
durch beide Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen.   
(2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig 
aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 EigVO NW durch 
beide Mitglieder der Betriebsleitung.   
 
Genderanpassung 
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen be- 
stimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter bzw. Mitarbei- 
terinnen  übertragen. Die Mitglieder der Betriebsleitung können die Wahrnehmung 
solcher Geschäfte auch gemeinsam auf einen einzigen Mitarbeiter bzw. eine ein- 
zige Mitarbeiterin  übertragen.  
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen be- 
stimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter*innen übertra- 
gen. Die Mitglieder der Betriebsleitung können die Wahrnehmung solcher Geschäfte 
auch gemeinsam auf ein e*einen einzige*n Mitarbeiter*in übertragen.  
 
Genderanpassung 
   
§7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit  § 7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit  
 
 
(1) Jeder Betriebsleiter / jede Betriebsleiterin  ist befugt, Erklärungen gegenüber 
der Presse und in der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm / ihr  geleitetes 
Ressort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung 
(1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung  ist befugt, Erklärungen gegenüber der 
Presse und in der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm*ihr  geleitetes Ress- 
ort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung sein, 
ist die Erklärung mit dem*der  jeweils anderen Betriebsleiter*in  vorher abzustim- 
men.  
 
Genderanpassung  
Redaktionelle Änderung

Seite 4 von 9  
sein, ist die Erklärung mit dem / der  jeweils betroffenen Betriebsleiter / Betriebs- 
leiterin  vorher abzustimmen.   
 
(2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln 
sind vorher mit der / dem  für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeord- 
neten abzustimmen.  
 
(2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln 
sind vorher mit dem*der  für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeord- 
neten abzustimmen.  
 
Genderanpassung 
   
 § 8 Ressorts  
 
 
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: 
- Künstlerische Belange 
- Marketing 
- Finanzwesen 
- Personalwesen und Verwaltung 
 
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: 
- Künstlerische Belange 
- Außendarstellung und Marketing 
- Finanzwesen 
- Personalwesen und Verwaltung 
 
Inhaltliche und redaktionelle Anpass- 
sung 
   
 § 9 Künstlerische Belange  
 
 
(1) Die künstlerischen Belange des Gürzenich-Orchesters sind Aufgabenbereich 
des Gürzenich-Kapellmeisters.  Er  ist dabei im Rahmen des Haushalts- bzw. Wirt- 
schaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressourcen des 
Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt.  
 
(1) Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der  
Aufgabenbereich des*der Direktor*in . Er*Sie ist dabei im Rahmen des Haushalts- 
bzw. Wirtschaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressour- 
cen des Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt.  
 
Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. 
 
Der*Die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und 
Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. 
Die Kompetenzen und Schnittstellen sind in §2 festgelgt.  
 
Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ers- 
ten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*die Oberbür- 
germeister*in kann diese Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und 
Kultur übertragen. 
Inhaltliche Anpasung 
Genderanpassung 
Ergänzung 
(2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:  
-Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musikerinnen und Musi- 
ker sowie des Orchesterdirektors bzw. der Orchesterdirektorin des Gürzenich-
Orchesters Köln.   
- Führung der Musikerinnen und Musiker  sowie des Orchesterdirektors bzw. der 
Orchesterdirektorin  des Gürzenich-Orchesters Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, 
Urlaub)  
- Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- 
Orchesters Köln  
- Gestaltung und Durchführung des Spielplans  
- Präsentation des Spielplans gegenüber dem bzw. der  für das Gürzenich-Orches- 
ter Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebsausschuss bis 30. April eines 
Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit  
- Organisation und Durchführung von Gastspielen  
- Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern 
.  
(2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:  
 
- Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musiker*innen sowie 
die*des Orchesterdirektor*in, der*des Leiter*in des Künstlerischen Betriebs- 
büros, der Leitung der Musikvermittlungsabteilung, der Leitung der Abteilung 
Kommunikation, der*des Referent*in der*des Direktor*in und der*des GMD.  
 
- Die Besetzung der Position des*der Orchesterdirektor*in und anderer Mitar- 
beiter*innen der musikalischen Verwaltung des Gürzenich-Orchesters,  
 
- Führung der Musiker*innen sowie der‘des Orchesterdirektor*in des Gürzenich-Or- 
chesters Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, Urlaub)  
 
- Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- 
Orchesters Köln unter Berücksichtigung der Wünsche des GMD. 
Genderanpassungen  
Ergänzungen

Seite 5 von 9  
 - Gemeinschaftliche Gestaltung und Durchführung des Spielplans mit dem GMD. 
 
- Präsentation des Spielplans gemeinsam mit dem*der GMD gegenüber dem*der 
für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebs- 
ausschuss bis 30. April eines Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit  
 
- Organisation und Durchführung von Gastspielen  
 
- Produktion und Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern nach Freigabe durch 
den GMD. 
 
 
   
 § 10 Außendarstellung und Marketing  
 
Neueinsetzung aufgrund der Ände- 
rung de Reihenfolge, vormals § 12 
 (1) Das Ressort Außendarstellung und Marketing  gehört zum Aufgabenbe- 
reich der*des Direktor*in.  
 
Genderanpassungen, inhaltliche An- 
passung 
 (2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen sind mit dem*der Verwal- 
tungsdirektor*in abzustimmen. 
Genderanpassungen, inhaltliche An- 
passung  
 (3) Zum Ressort Außendarstellung und Marketing gehören insbesondere fol- 
gende Aufgabenbereiche:  
- Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote  
- Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, 
Corporate Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien)  
- Vertrieb (Ticketingstrategie, Abonnement, Verkaufsförderung) 
- Preissetzung und Konditionen 
- Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums-Beschwerden)  
- Sponsoring und Fundraising 
- Besucherstatistik und Marktforschung  
Genderanpassungen, inhaltliche An- 
passung  
   
§1 0 Finanzwesen  
 
§ 11 Finanzwesen  
 
Änderung der Paragraphen Reihen- 
folge  
(1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich des Geschäftsführen- 
den Direktors.   
(1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich de s*de r Verwaltungs- 
direktor*in.  
Genderanpassung 
(2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche:  
- Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO  
- Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Auf- 
wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO)  
- Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 
nebst Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO  
- Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO  
- Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) 
gemäß §§ 14 ff. EigVO  
- Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und 
Kartenverkauf. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entsprechenden Ressort 
der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Geschäftsbesorgungs- 
vertrags erfolgen.  
(2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche:  
- Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO  
- Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Auf- 
wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO)  
- Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 
nebst Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO  
- Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO  
- Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) 
gemäß §§ 14 ff. EigVO  
- Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und 
Kartenverkaufsabrechnung. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entspre- 
chenden Ressort der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Ge- 
schäftsbesorgungsvertrags erfolgen.

Seite 6 von 9  
(3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist un- 
ter den Betriebsleitern / Betriebsleiterinnen Einvernehmen herzustellen.  
 
(3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist zwi- 
schen den Mitgliedern der Betriebsleitung Einvernehmen herzustellen . Sie sind ge- 
meinsam zu unterzeichnen.   
Ergänzung 
   
§1 1 Personalwesen und Verwaltung  
 
§ 12 Personalwesen und Verwaltung  
 
Änderung der Paragraphen Reihen- 
folge 
(1) Das  Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich des 
Geschäftsführenden Direktors .  
 
(1) Das Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich 
des*der Vewaltungsdirektor*in  
 
Inhaltliche Änderung 
Genderanpassung  
(2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende 
Aufgabenbereiche:  
- Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals. Ausgenommen sind 
die Musikerinnen und Musiker sowie die*der Orchesterdirektors bzw. der Or- 
chesterdirektorin , deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung dem Gür- 
zenich-Kapellmeister nach § 12 Abs. 2 untersteht.   
- Führung des Personals. Ausgenommen sind die Musikerinnen  und Muisker 
sowie der Orchesterdirektor / die Orchesterdirektorinin,  derene Führung dem 
Gürzenich-Kapellmeister nach § 12 Abs. 2 untersteht.  
- Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, 
Versetzung, Entwicklung, Kosten)  
- Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit Aus- und Fortbildung  
- Personalverwaltung (Einstellen und Ausscheiden, Führen der Personalakten, 
Lohn- und Gehaltsabrechnung, Urlaubsgewährung)  
- Rechtsstreitigkeiten 
- Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV  
 
(2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende 
Aufgabenbereiche:  
- Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals der Verwaltung . 
Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchesterdirektor*in , 
dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musik- 
vermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und der*die 
Referent*in der*des Direktor*in und der*des GMD deren Einstellung, Nichtver- 
längerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht.   
- Führung des Personals. Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie 
der*die Orchesterdirektor*in, dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebs- 
büros, die Leitung der Musikvermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung 
Kommunikation und des*der Referent*in des*der Direktor*in und des*der Gür- 
zenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung 
dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht.  
- Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, 
Versetzung, Entwicklung, Kosten)  
- Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit  
- Aus- und Fortbildung  
- Personalverwaltung (Einstellen und Ausscheiden, Führen der Personalakten, 
Lohn- und Gehaltsabrechnung, Urlaubsgewährung)  
- Rechtsstreitigkeiten 
- Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV  
 
Genderanpassungen 
Inhatliche Ergänzungen  
§1 2 Marketing  
 
 Streichung aufgrund der Änderung 
der Paragraphen Reihenfolge  
(1) Das Ressort Marketing gehört zum Aufgabenbereich des Geschäftsführen- 
den Direktors.  
  
(2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen sind mit dem Gürzenich-
Kapellmeister abzustimmen.  
  
(3) Zum Ressort Marketing geh ören insbesondere folgende Aufgabenberei- 
che:  
- Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote  
- Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, 
Corporate Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien)  
- Vertrieb (Ticketing, Abonnement, Verkaufsförderung) 
- Preissetzung und Konditionen

Seite 7 von 9  
- Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums -Beschwerden) o Sponso- 
ring und Fundraising 
- Besucherstatistik und Marktforschung  
   
§13 Schlussbestimmungen  
 
§ 13 Schlussbestimmungen  
 
 
Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Be- 
triebsleitung bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Ra- 
tes der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
Köln), der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen 
innerstädtischen Regelungen.  
 
Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Be- 
triebsleitung bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Ra- 
tes der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
Köln), der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen 
innerstädtischen Regelungen.  
 
 
   
§ 14 Inkrafttreten  
 
§ 14 Inkrafttreten  
 
 
Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2011 in Kraft.  Diese Dienstanweisung tritt am …..  in Kraft.  
 
Redaktionelle Anpassung

Anlage 1 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

19255 Zeichen

-Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
vom … / … / 2025 
 
§ 1 Gegenstand und Name der Einrichtung 
(1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne 
Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser 
Betriebsatzung geführt. 
(2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. 
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förderung 
kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische 
Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musiktheaters und die 
Darbietung von Konzerten. 
 
§ 2 Gemeinnützigkeit 
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck 
der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird 
insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch 
Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die 
Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- 
den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den 
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder 
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
 
§ 3 Leitung 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die 
Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die 
künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen 
der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendarstellung des Orchesters. Der*Die 
Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung V erwaltungsdirektor*in und ist 
insbesondere für die Personalführung und das Rechnungswesen zuständig.  
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch 
gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung 
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende 
Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der 
Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften 
Geschäftsleitung anzuwenden. 
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kompetenzen 
und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des 
Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.  
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Konfliktfall 
trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine Entscheidung. 
Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und 
Kultur übertragen.

(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. 
 
§ 4 Zuständigkeit des Rates 
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO 
NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: 
a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, 
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses, 
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. 
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
 
§ 5 Betriebsausschuss 
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur 
des Rates der Stadt Köln. 
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind.  
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von 
dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine 
umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle 
betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik 
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW 
und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den 
Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie 
über 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 
50.000, 
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, 
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen 
(ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 
bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die 
Vergabeentscheidung bleiben unberührt, 
d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- 
und Gebührenordnung, 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch 
Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird 
und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben 
werden soll. 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind 
Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der 
Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für 
den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. 
 
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. 
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung 
des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des

Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden 
Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In 
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, 
entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der*die Oberbürgermeister*in 
zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem 
Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt 
entsprechend. 
 
§ 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in 
(1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gürzenich-
Orchesters. 
(2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeordnete*n des 
Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und 
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder eines 
Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder 
eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des 
Gürzenich-Orchesters. 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die 
Oberbürgermeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für 
die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können 
und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer 
Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine 
Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in 
erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten 
nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der 
Betriebsleitung unterliegen. 
 
§ 7 Stellung des/der Stadtkämmer*in 
(1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des 
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des 
Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der 
Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die 
Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu 
erteilen. 
Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur 
Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. 
(2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der 
Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Einwendungen 
entsprechend zu ändern. 
(3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an 
Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden. 
 
§ 8 Personalangelegenheiten / Personalvertretung 
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft 
die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. 
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. 
 
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters 
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbeschadet der 
besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch 
die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne

Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem 
Zusatz „In Vertretung“. 
(3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu 
besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im 
Auftrag“. 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – 
soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von dem*der 
Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der 
Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln – Der*Die 
Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung 
unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden 
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zuständige 
Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlossenen 
Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich-
Orchester zuständigen Beigeordneten. 
 
 
§ 10 Wirtschaftsjahr 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des 
folgenden Jahres festgelegt. 
 
§ 11 Stammkapital 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: fünfund- 
zwanzigtausend Euro). 
 
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung 
einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem 
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn 
eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 
EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen 
der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegangenen 
Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) bis d) 
der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt.  
Dabei gilt: 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- 
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere 
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- 
resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der 
geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der 
geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- 
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplan- 
te Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- 
aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung 
eines Nachtragsplanes. 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- 
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- 
nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im 
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt.

(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % unter- 
beziehungsweise überschritten wird. 
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng 
zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszahlung für ein 
Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der 
Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüberschreitung ab € 
50.000 vor. 
 
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- 
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, 
b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, 
c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
 
§ 14 Buchführung 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen 
doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen 
entsprechen. 
 
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein 
Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen 
einzurichten. 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im 
Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen 
Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer 
städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW oder einer 
Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO 
zu beachten. 
 
§ 16 Zwischenberichte 
Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss 
vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu 
unterrichten. 
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht 
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des 
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die 
Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem 
Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht 
finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des 
Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind zu beachten.

§ 18 Kassenführung 
 
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerichtet. 
Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung 
Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt 
eine gesonderte Dienstanweisung. 
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. 
 
§ 19 Prüfung 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der 
vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 
105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person 
ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
 
§ 20 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage 2 Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

39951 Zeichen

Anlage 1  
Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln  
  
 
Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln  
vom  
06. Juli 2022  
 
- Aktuelle Fassung - 
 
 
Entwurf: 
Neufassung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters 
 
 
- Beschlussvorschlag mit Änderungen - 
 
 
Erläuterungen 
 
   
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes  
 
§ 1 Gegenstand und Name des Betriebes   
(1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische 
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), 
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend 
EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. 
(1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung 
ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemein- 
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbe- 
triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den 
Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. 
 
(2) Die Einrichtung  wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenic h-Orchester“ geführt.  
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- 
derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- 
siktheaters und die Darbietung von Konzerten. 
(3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- 
derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- 
siktheaters und die Darbietung von Konzerten. 
 
   
§ 2 Gemeinnützigkeit  § 2 Gemeinnützigkeit   
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- 
zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- 
ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird 
insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. 
(1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- 
nung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs- 
zweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maß- 
nahmen. 
 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- 
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der 
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- 
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam 
und wirtschaftlich zu führen. 
(2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- 
schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der 
Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- 
dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam 
und wirtschaftlich zu führen.

Seite 2 von 9  
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
(3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
wer- 
den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 
 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
(4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- 
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- 
den hat. 
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- 
ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- 
den hat. 
 
   
§ 3 Betriebsleitung  
 
§ 3 Leitung   
1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebs- 
leitung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmän- 
nische Führung der Einrichtung zuständig.  
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in 
führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt 
insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu- 
sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar- 
stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung 
Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech- 
nungswesen zuständig. 
Anpassung  
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere 
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- 
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- 
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.  
(2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere 
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- 
schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- 
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. 
Anpassung  
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- 
petenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger- 
meister  mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.  
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- 
petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung 
des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. 
Genderanpassungen  
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen 
alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der  für 
das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um 
eine Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einver- 
nehmlichen Einigung, entscheidet die/der  für das Gürzenich-Orchester der Stadt 
Köln zuständige Beigeordnete.  
(4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon- 
fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine 
Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige- 
ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. 
Anpassung  
 
Genderanpassungen 
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz.  
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. 
 
   
§ 4 Zuständigkeit des Rates  
 
§ 4 Zuständigkeit des Rates   
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören 
insbesondere: 
(1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören ins- 
besondere: 
 
 
a) die Bestellung und Abberufung  der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter,  a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, 
 
Genderanpassungen  
b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaf tsplanes,

Seite 3 von 9  
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses, 
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses 
und die Entlastung des Betriebsausschusses, 
 
 
d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. d ) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.  
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
(2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. 
 
   
§ 5 Betriebsausschuss  
 
§ 5 Betriebsausschuss   
(1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur der Stadt Köln. 
 (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur des Rates der Stadt Köln.  
2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- 
den sind.   
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er 
von der Oberbürgermeisterin / von dem Oberbürgermeister  zu unterrichten. Da- 
neben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber 
dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbeson- 
dere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fra- 
gen der Unternehmensplanung. 
(2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- 
den sind.  
Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er 
von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei- 
tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be- 
zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab- 
sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla- 
nung.  
Genderanpassung 
 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO NRW  übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Be-
triebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen An- 
gelegenheiten sowie über 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebs- 
ausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich 
übertragen werden sowie über 
 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 
50.000 Euro, 
a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 
50.000,  
b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen be i Beträgen von € 20.000 bis € 50.000,  
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- 
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro 
bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent- 
scheidungen bleiben unberührt, 
c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- 
gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 
bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die 
Vergabeentscheidung bleiben unberührt, 
 
 d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- oder Gebührenordnung 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- 
gewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum aus- 
geschrieben werden soll. 
d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 
1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 
2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der 
Honorar- und Gebührenordnung, 
3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben, 
4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit 
durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- 
gewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben 
werden soll. 
 
 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen 
sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssat- 
zung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter lit.. a) bis c) fallen und 
deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind 
Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung 
der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.  
 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- 
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. 
 
f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- 
schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt.

Seite 4 von 9  
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- 
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.  
Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. 
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss- 
fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In 
Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürger- 
meister  zusammen mit der vorsitzenden Person  des Betriebsausschusses oder 
einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 
60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Be- 
schlussfassung unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub 
duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister  zusammen mit der vor- 
sitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsaus- 
schuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entspre- 
chend. 
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss- 
fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In 
Fällen äußerster Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der 
vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebs- 
ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO 
NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Be- 
triebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Auf- 
schub duldet, der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person 
des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehören- 
den Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. 
Genderanpassungen  
§ 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters   § 6 Rechtliche Stellung de s*de r Oberbürgermeister *in  Genderanpassung  
(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister  ist Dienstvorgesetzte / 
Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters. 
(1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür- 
zenich-Orchesters. 
Genderanpassung  
(2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin  / den Oberbürgermeister 
über die/den  für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n  über alle 
wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die 
zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.  
(2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord- 
nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig 
zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  
Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung o- 
der eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der 
Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie 
Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters.  
Genderanpassungen 
 
 
Ergänzung 
 
3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin / 
der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür- 
germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. 
Genderanpassung  
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung 
für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürger- 
meisters  nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende 
Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich 
an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem 
Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister e r- 
zielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 
(4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung 
für 
die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen 
zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei- 
tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus- 
schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss 
und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus- 
schusses herbeizuführen. 
Genderanpassung 
 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- 
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- 
schließlich der Betriebsleitung unterliegen. 
(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- 
ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- 
schließlich der Betriebsleitung unterliegen. 
 
§ 7 Stellung des Stadtkämmerers  
 
§ 7 Stellung de s*de r Stadtkämmer *in Genderanpassung  
1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer  den Entwurf 
des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jah- 
resabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die 
Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen 
zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin 
/ dem Stadtkämmerer  alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
Insbesondere kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer  Aufklärungen und 
Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach 
§ 116 GO NRW erforderlich sind. 
(1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts- 
planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses 
zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, 
die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu 
stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti- 
gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 
Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan- 
gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW 
erforderlich sind. 
Genderanpassungen 
 
(2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten 
Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Ober- 
bürgermeister  dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern.  
(2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, 
so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein- 
wendungen entsprechend zu ändern. 
Genderanpassungen

Seite 5 von 9  
 
(3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen 
und sich zu Wort zu melden.  
(3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, 
an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden. 
 
Genderanpassung 
 
   
§ 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung  
 
§ 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung  
 
 
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO 
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem 
Oberbürgermeister.  
(1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO 
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. 
Genderanpassung  
(2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben  unberührt.  
   
§ 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters  
 
§ 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters  
 
 
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- 
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- 
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.  
(1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- 
schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- 
tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. 
 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit 
dem Zusatz „In Vertretung“. 
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit 
dem Zusatz „In Vertretung“. 
 
(3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
(3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
 
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- 
ren – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder seiner allge- 
meinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind 
unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürger- 
meister  – Gürzenich-Orchester abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitung unter- 
zeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag “.  
(4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- 
ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung 
und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich- 
nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge- 
ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz 
„Im Auftrag“. 
Genderanpassung  
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- 
den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
(5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- 
den 
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. 
 
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die /d er  für das Gürzenich-Orchester zustän- 
dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
(6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän- 
dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. 
Genderanpassung bzgl. Reihenfolge 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem Betriebsleiter / der Betriebs- 
leiterin  geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustim- 
mung des bzw. der  für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. 
(7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos- 
senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das 
Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. 
Genderanpassung bzgl. Reihenfolge  
   
§ 10 Wirtschaftsjahr  
 
§ 10 Wirtschaftsjahr  
 
 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09 bis zum 31.08. des folgenden 
Jahres festgelegt. 
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. 
des folgenden Jahres festgelegt. 
 
   
§ 11 Stammkapital  
 
§ 11 Stammkapital  
 
 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünf- 
undzwanzigtausend Euro). 
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: 
fünfundzwanzigtausend Euro). 
Redaktionelle Anpassung

Seite 6 von 9  
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung  
 
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung  
 
 
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei- 
tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem 
Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu 
Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre- 
chend.  
(1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Be- 
triebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs- 
plan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan aus- 
nahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO 
NRW entsprechend. 
 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 
17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenüber- 
sicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. 
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 
EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen 
der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegan- 
genen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. 
 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 
Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. 
a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt.  
Dabei gilt: 
 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- 
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor, 
wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser- 
gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan- 
ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten 
Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- 
folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere 
vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- 
resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der 
geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der 
geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 
 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- 
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- 
rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme 
erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach- 
tragsplanes. 
2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- 
plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- 
rung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- 
aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung 
eines Nachtragsplanes. 
 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- 
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- 
nanzielle Verpflichtungen von mehr als € 100.000 im Geschäftsjahr ergeben und es 
sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 
 
3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- 
nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- 
nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im 
Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von 
Aushilfskräften handelt. 
 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10% un- 
ter- bzw. überschritten wird. 
(4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % un- 
ter- beziehungsweise überschritten wird. 
 
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung 
des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehraus- 
zahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindes- 
tens jedoch 50.000 Euro überschreiten. 
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszah- 
lung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 
EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüber- 
schreitung ab € 50.000 vor. 
 
   
§ 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung  
 
§ 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung   
1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- 
jahr.  Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- 
jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). 
 
 
(2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan  besteht aus:  
 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes 
a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes,

Seite 7 von 9  
b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,  
b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der 
Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, 
 
c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden 
Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. 
 
 
   
§ 14 Buchführung  
 
§ 14 Buchführung  
 
 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- 
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen 
Grundsätzen entsprechen. 
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- 
schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen 
Grundsätzen entsprechen. 
 
   
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen  § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen  
 
 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- 
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO 
unter andere ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefähr- 
dender Entwicklungen einzurichten. 
(1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- 
tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO 
unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge- 
fährdender Entwicklungen einzurichten. 
 
 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- 
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder 
einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 
3 bis 6 EigVO zu beachten. 
(2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- 
tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW 
oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Ab- 
sätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. 
 
   
§ 16 Zwischenberichte  
 
§ 16 Zwischenberichte 
 
 
Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister  und 
den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Ent- 
wicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermö- 
gensplanes schriftlich zu unterrichten.  
Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss 
vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung 
der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes 
schriftlich zu unterrichten. 
Genderanpassung  
   
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht  
 
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht   
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Ober- 
bürgermeisterin / den Oberbürgermeister  dem Betriebsausschuss vorzulegen, 
der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung wei- 
terleitet. 
(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend 
über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit 
dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 
Genderanpassung  
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- 
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im 
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO NRW sind zu beachten. 
(2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- 
richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im 
Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO sind zu beachten.  
 
§ 18 Kassenführung  
 
§ 18 Kassenführung  
 
 
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- 
richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- 
haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen 
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.  
(1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- 
richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- 
haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen 
Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.

Seite 8 von 9  
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Ge schäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Rich tlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
(2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
 
   
§ 19 Prüfung  
 
§ 19 Prüfung  
 
 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit 
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- 
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
(1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit 
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- 
anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. 
 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
(2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. 
 
   
§ 20 Inkrafttreten  
 
§ 20 Inkrafttreten  
 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage na ch ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom  01.06.2021 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.  
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.  
Anpassung bezüglich aktueller Vor- 
lage  
 
Daten zur og. Satzung: 
Beschluss des Rates der Stadt Köln   03. April 2025

Anlage 3 Dienstanweisung des Gürzenich-Orchesters

12333 Zeichen

1 
 
Anlage 3 
 
Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des 
Gürzenich-Orchesters Köln unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen 
der*des Gürzenich-Kapellmeister*in 
 
§ 1 Betriebsleitung 
Die Betriebsleitung besteht aus dem*der Direktor*in des Gürzenich-Orchesters (im 
Folgenden Direktor*in), der*die als Erster Betriebsleiter*in bestellt wird, und dem*der 
Verwaltungsdirektor*in (im Folgenden Verwaltungsdirektor*in) des Gürzenich-Orchesters 
Köln, die*der als Zweite*r Betriebsleiter*in fungiert. 
 
§ 2 Gesamt- und Einzelverantwortung 
Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtverantwortlich 
nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet der 
Gesamtverantwortung werden den Betriebsleiter*innen Ressorts zugewiesen, für die sie 
zuständig sind. Die Betriebsleiter*innen sind gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets 
dem Gesamtwohl des Gürzenich-Orchesters Köln unterzuordnen. 
 
Die musikalischen Kompetenzen, die dem*der Gürzenich-Kapellmeister*in/GMD der Stadt 
Köln (im folgenden GMD) zustehen, werden von den Betriebsleiter*innen berücksichtigt. Sie 
umfassen folgende Bereiche: 
 
Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der 
Aufgabenbereich der*des Direktor*in. Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die 
künstlerische Verantwortung. 
 
Der*die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und Umsetzung des 
künstlerischen Konzepts verantwortlich. 
 
Die Wünsche des GMD in Bezug auf Spielplan und Gastkünstler*innen können hierbei vom 
Direktor nur aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen abgelehnt werden. 
 
Bei den Projekten der*des GMD hat diese*r das Letztentscheidungsrecht. Bei Projekten von 
Gastdirigent*innen erzielen der*die Direktor*in und der*die GMD Einvernehmen. 
 
Der GMD hat eine*n persönliche*n Mitarbeiter*in, die als seine Persönliche Referent*in tätig 
ist und künstlerische Projekte für ihn und gemeinsam mit ihm recherchiert. Bei der Ein-
stellung und Entlassung hat der*die GMD das Letztentscheidungsrecht. 
 
Bei der Besetzung der Position der*des Orchesterdirektor*in und anderer musikalischer 
Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters, die eng mit dem*der GMD Zusammenarbeiten, 
stimmt sich der*die Direktor*in zuvor mit dem*der GMD ab und berücksichtig deren*dessen 
Interessen. 
 
Der*Die GMD hat bei der Einstellung und Entlassung von Orchestermusiker*innen ein 
Vetorecht. 
 
Der*Die GMD hat das Recht, alle Aufführungen des Gürzenich-Orchesters auf Gastspiel-
reisen zu leiten und wird – soweit irgendwie möglich – persönlich zur Verfügung stehen. Für 
den Fall, dass der*die GMD bei einer möglichen Gastspielreise nicht zur Verfügung steht, 
entscheiden der*die Direktor*in und der*die GMD einvernehmlich über den*die zu 
engagierenden Dirigent*in.

2 
 
 
Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ersten 
Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*Die Oberbürgermeister*in kann 
diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen.  
 
§ 3 Zusammenarbeit 
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich und die*den GMD regelmäßig, 
rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. 
 
(2) Die Betriebsleitung und der*die GMD arbeiten mit dem*der Intendant*in der Oper und 
dem*der Geschäftsführenden Direktor*in der Bühnen der Stadt Köln vertrauensvoll 
zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusammenarbeit zwischen dem Gürzenich-Orchester 
Köln und der Oper der Bühnen der Stadt Köln nach gesonderten Bestimmungen. 
 
(3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle 
wirtschaftlichen Entscheidungen werden von dem*der Direktor*in und dem*der 
Verwaltungsdirektor*in gemeinsam getroffen und verantwortet. 
Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe werden 
von beiden Betriebsleiter*innen hinsichtlich der Einhaltung der wirtschaftlichen, 
organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirtschaftsplans 
mitverantwortet.  
 
§ 4 Vertretung in Abwesenheitsfällen 
(1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als 
Betriebsleiter*in einen*eine Vertreter*in für Zeiten der Abwesenheit. 
 
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten. 
 
(3) Die Vertretungsregelung ist dem*der Oberbürgermeister*in zur Zustimmung vorzulegen. 
 
§ 5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung 
(1) Direktor*in und Verwaltunsdirektor*in vertreten regelmäßig gemeinsam die 
Betriebsleitung gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung der Stadt Köln. 
 
(2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den*die Direktor*in 
und den*die GMD. 
 
§ 6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 S. 2 EigVO 
(1) Der *die Verwaltungsdirektor*in und der/die Direktor*in  zeichnen gemeinsam. 
 
(2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig 
aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 EigVO NRW durch beide 
Mitglieder der Betriebsleitung. 
 
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen bestimmten 
Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter*innen übertragen. Die Mitglieder 
der Betriebsleitung können die Wahrnehmung solcher Geschäfte auch gemeinsam auf 
eine*einen einzige*n Mitarbeiter*in übertragen. 
 
§ 7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit 
(1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist befugt, Erklärungen gegenüber der Presse und in 
der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm*ihr geleitetes Ressort betroffen ist. Sollten 
die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung sein, ist die Erklärung mit dem*der 
jeweils anderen Betriebsleiter*in vorher abzustimmen.

3 
 
(2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln sind 
vorher mit dem*der für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten 
abzustimmen. 
 
§ 8 Ressorts 
Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: 
- Künstlerische Belange 
- Außendarstellung und Marketing 
- Finanzwesen 
- Personalwesen und Verwaltung 
 
§ 9 Künstlerische Belange 
(1) Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der 
Aufgabenbereich des*der Direktor*in. Er*Sie ist dabei im Rahmen des Haushalts- bzw. 
Wirtschaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressourcen des 
Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt. 
 
Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. 
Der*Die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und Umsetzung des 
künstlerischen Konzepts verantwortlich. 
Die Kompetenzen und Schnittstellen sind in §2 festgelegt. 
 
Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ersten 
Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann 
diese Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen.  
 
(2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: 
 
Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musiker*innen sowie die*des 
Orchesterdirektor*in, der*des Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, der Leitung der 
Musikvermittlungsabteilung, der Leitung der Abteilung Kommunikation, der*des Referent*in 
der*des Direktor*in und der*des GMD. 
 
Die Besetzung der Position des / der Orchesterdirektor*in und anderer Mitarbeiter*innen 
der musikalischen Verwaltung des Gürzenich-Orchesters 
 
Führung der Musiker*innen sowie des*der Orchesterdirektor*in des Gürzenich-Orchesters 
Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, Urlaub). 
 
Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- 
Orchesters Köln unter Berücksichtigung der Wünsche des GMD. 
 
Gemeinschaftliche Gestaltung und Durchführung des Spielplans mit dem GMD. 
 
Präsentation des Spielplans gemeinsam mit dem*der GMD gegenüber dem bzw. der für 
das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebsausschuss bis 
30. April eines Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit. 
 
Organisation und Durchführung von Gastspielen. 
 
Produktion und Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern nach Freigabe durch den GMD.

4 
 
§ 10 Außendarstellung und Marketing 
(1) Das Ressort Außendarstellung und Marketing gehört zum Aufgabenbereich der*des 
Direktor*in. 
 
(2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen trifft der*die Oberbürgermeister*in nach 
Anhörung des*der Ersten Betriebsleiter*in. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese 
Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen.  
 
(3) Zum Ressort Außendarstellung und Marketing gehören insbesondere folgende 
Aufgabenbereiche: 
- Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote 
- Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, Corporate  
  Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien) 
- Vertrieb (Ticketingstrategie, Abonnement, Verkaufsförderung) 
- Preissetzung und Konditionen 
- Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums-Beschwerden) 
- Sponsoring und Fundraising 
- Besucherstatistik und Marktforschung 
 
§ 11 Finanzwesen 
(1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich des*der Verwaltungsdirektor*in. 
 
(2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: 
- Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO 
- Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen 
  sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO) 
- Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst 
  Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO 
- Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO 
- Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) gemäß 
  §§ 14 ff. EigVO 
- Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und 
  Kartenverkaufsabrechnung. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entsprechenden 
  Ressort der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Geschäfts- 
  besorgungsvertrags erfolgen. 
 
(3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist zwischen 
den Mitgliedern der Betriebsleitung Einvernehmen herzustellen. Sie sind gemeinsam zu 
unterzeichnen. 
 
§ 12 Personalwesen und Verwaltung 
(1) Das Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich des*der 
Vewaltungsdirektor*in 
 
(2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende 
Aufgabenbereiche: 
 
- Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals der Verwaltung. 
  Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchesterdirektor*in, dem*der  
  Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musikvermittlungsabteilung, die   
  Leitung der Abteilung Kommunikation und der*die Referent*in des*der Direktor*in und  
  der*des Gürzenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung  
  dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht.

5 
 
- Führung des Personal: Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchester- 
  direktor*in, dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musik 
  vermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und des*der 
   Referent*in des*der Direktor*in und des*der Gürzenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, 
   Nichtverlängerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht. 
- Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, Versetzung, 
   Entwicklung, Kosten) 
- Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit  
- Aus- und Fortbildung 
- Personalverwaltung (Führen der Personalakten, Lohn- und Gehaltsabrechnung, 
  Urlaubsgewährung) 
- Rechtsstreitigkeiten 
- Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV 
 
§ 13 Schlussbestimmungen 
Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Betriebsleitung 
bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Rates der Stadt Köln 
(insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln), der 
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen innerstädtischen 
Regelungen. 
 
§ 14 Inkrafttreten 
Diese Dienstanweisung tritt am ….. in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

25.03.2025 Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 10.21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0592/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.03.2025
Erstellt
24.02.2025 10:31