0592/2025
Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters und Anpassung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchester Köln sowie Bestellung von Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VII/47 47 Vorlagen-Nummer 0592/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters und Anpassung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich- Orchester Köln sowie Bestellung von Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt 1) die Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester Köln sowie die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchester Köln in den zu diesem Beschluss beigefügten Fassungen (siehe Anlagen 1 und 3). 2) Herrn Stefan Englert zum Ersten Betriebsleiter des Gürzenich-Orchester Köln zu bestel- len. Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 25.03.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Gürzenich-Orchester Köln hat seine Betriebssatzung zuletzt im Juli 2022 an die aktuelle Rechtslage angepasst. Der Beginn der Tätigkeit von André s Orozco-Estrada als Generalmusikdirektor (GMD) der Stadt Köln im September 2025 erfordert eine organisatorische Neuaufstellung der Betriebsleitung und eine Anpassung der Betriebssatzung sowie der Dienstanweisung. Herr Orozco-Estrada wird nicht die Rolle eines künstlerischen Betriebsleiters überneh- men. Durch seine Tätigkeit als weltweit präsenter Gastdirigent können die vielfältigen Aufgaben der Betriebsleitung, die eine permanente Präsenz in Köln verlangen, von ihm nicht wahrgenommen werden. Dies erfolgt auch auf eigenen Wunsch von Herrn Oro- zco-Estrada. Bereits in der Vergangenheit wurde faktisch die künstlerische Führung des Betriebes zu einem großen Teil von der Geschäftsführenden Direktion übernommen. Ausschließ- lich die Projekte der*des GMD wurden von der künstlerischen Betriebsleitung (GMD) festgelegt und verantwortet. Nach der Aufhebung des Vertrags zwischen der Stadt Köln und dem ehemaligen GMD der Stadt Köln und Gürzenich -Kapellmeister, Fran çois-Xavier Roth, wurde dieser mit Ratsbeschluss vom 14.11.2024 als künstlerischer Betriebsleiter vom Rat der Stadt Köln abberufen (Vorlage 3237/2024). Zu 1): Die Aufgaben der bisherigen künstlerischen Betriebsleitung müssen künftig von einer neuorganisierten Betriebsleitung übernommen werden. Die veränderte Betriebs- satzung trägt dieser Tatsache Rechnung. Sie etabliert das Modell einer*eines Ersten Betriebsleiters*in und einer*eines Zweiten Betriebsleiters*in unter Berücksichtigung der Kompetenzen der*des GMD. Dies entspricht dem Modell anderer Orchester, die als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen verfasst sind, wie z. B. dem Gewandhausorches- ter Leipzig. Dies hat Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchesters. Diese wird mittels einer Dienstanweisung der Oberbürger meis- terin festgelegt. Es sind folgende Anpassungen in der Betriebssatzung vorzunehmen: § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln wird wie folgt geändert: 3 § 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchester Köln; ihr*ihm obliegen insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Ka- pellmeisters*in) und die Außendarstellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rechnungswesen zustän- dig. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon- fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung beider Betrieblei- ter*innen eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Auf- gabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. * fett = zum Beschluss geänderte Regelung Des Weiteren wurden redaktionelle Genderanpassungen vorgenommen. Zu 2): Herr Stefan Englert soll im Zuge der Änderung der Betriebssatzung des Gürze- nich-Orchesters die Funktion des Ersten Betriebsleiters des Gürzenich-Orchester Köln wahrnehmen. Sein aktueller Arbeitsvertrag als geschäftsführender Direktor des Gür- zenich-Orchester Köln hat eine Laufzeit bis zum 31.08.2028. Seine neuen Kernaufgaben umfassen die Ressorts „Künstlerisc he Belange“ sowie „Außendarstellung und Marketing“. Für die Ressorts „Finanzwesen“ sowie „Personalwesen und Verwaltung“ wird als Zweite*r Betriebsleiter*in ein*e Verwaltungsdirektor*in verantwortlich sein. Hierzu wird die bisherige Stelle „Verwaltungsleitung“ dauerhaft in die Stelle „Verwaltungsdirektor*in“ umgewandelt. Begründung der Dringlichkeit: Zur vollständigen Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Betriebsleitung nach dem Ausscheiden des bisherigen ersten Betriebsleiters, ist eine umgehende Umset- zung der Neuorganisation erforderlich. Die fristgerechte Bereitstellung der Beschluss- vorlage konnte nicht eingehalten werden, da das Managements des zukünftigen Ge- neralmusikdirektor Andrés Orozco-Estrada den neuen Strukturen erst am 19.03.2025 zugestimmt hat. Anlagen Anlage 1 Betriebssatzung GO neu Anlage 2 Synopse Betriebssatzungen Anlage 3 Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung GO neu Anlage 4 Synopse Dienstanweisungen zur Geschäftsverteilung 4
Anlage 4 Synopse zur Dienstanweisung
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Seite 1 von 9 Anlage 4 Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchesters 01. Janaur 2011 - Aktuelle Fassung - Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchesters Köln unter Berücksichtigung der musikalischen Kom- petenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in - Beschlussvorschlag mit Änderungen - Erläuterungen §1 Betriebsleitung § 1 Betriebsleitung Die Betriebsleitung besteht aus dem/der Gürzenich-Kapelimeister/in (im Folgen- den Gürzenich-Kapellmeister) und dem/der Geschäftsführenden Direktor/in (im Folgenden Geschäftsführender Direktor) des Gürzenich-Orchesters Köln. Die Betriebsleitung besteht aus dem*der Direktor*in des Gürzenich -Orchester (im Folgenden Direktor*in), der*die als Erster Betriebsleiter*in bestellt wird, und dem*der Verwaltungsdirektor*in (im Folgenden Verwaltungsdirektor*in) des Gürzenich-Orchesters Köln, die*der als Zweite*r Betriebsleiter*in fungiert . Inhaltliche Anpassung und Genderanpassung § 2 Gesamt - und Einzelverantwortung § 2 Gesamt - und Einzelverantwortung Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtver- antwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet der Gesamtverantwortung werden den Betriebsleitern und Betriebsleiterinnen Res- sorts zugewiesen, für die sie zuständig sind. Die Betriebsleiter und Betriebsleite- rinnen sind gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem Gesamtwohl des Gürzenich-Orchesters Köln unterzuordnen. Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtver- antwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet der Gesamtverantwortung werden den Betriebsleiter*innen Ressorts zugewiesen, für die sie zuständig sind. Die Betriebsleiter*innen sind gehalten, die ressortbezo- genen Interessen stets dem Gesamtwohl des Gürzenich-Orchesters Köln unterzu- ordnen. Die musikalischen Kompetenzen, die dem*der Gürzenich-Kappelmeis- ter*in/GMD der Stadt Köln (im folgenden GMD) zustehen, werden von den Be- triebsleiter*innen berücksichtigt. Sie umfassen folgende Bereiche: - Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orches- ters sind der Aufgabenbereich der*des Direktor*in. Er*Sie trägt ge- meinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. - Der*die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzep- tion und Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. - Die Wünsche des GMD in Bezug auf Spielplan und Gastkünstler*in- nen können hierbei vom Direktor nur aus wirtschaftlichen oder be- trieblichen Gründen abgelehnt werden. - Bei den Projekten der*des GMD hat diese*r das Letztentscheidungs- recht. Bei Projekten von Gastdirigent*innen erzielen der*die Direk- tor*in und der*die GMD Einvernehmen. - Der GMD hat eine*n persönliche*n Mitarbeiter*in, die als seine Per- sönliche Referent*in tätig ist und künstlerische Projekte für ihn und gemeinsam mit ihm recherchiert. Bei der Einstellung und Entlassung hat der*die GMD das Letztentscheidungsrecht. Genderanpassung Inhaltliche Ergänzung Seite 2 von 9 - Bei der Besetzung der Position der*des Orchesterdirektor*in und an- derer musikalischer Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters, die eng mit dem*der GMD Zusammenarbeiten, stimmt sich der*die Direk- tor*in zuvor mit dem*der GMD ab und berücksichtig deren*dessen Interessen. - Der*Die GMD hat bei der Einstellung und Entlassung von Orchester- musiker*innen ein Vetorecht. - Der*Die GMD hat das Recht, alle Aufführungen des Gürzenich-Or- chesters auf Gastspielreisen zu leiten und wird – soweit irgendwie möglich – persönlich zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass der*die GMD bei einer möglichen Gastspielreise nicht zur Verfügung steht, entscheiden der*die Direktor*in und der*die GMD einvernehm- lich über den*die zu engagierenden Dirgent*in. Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ers- ten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*Die Oberbür- germeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. §3 Zusammenarbeit § 3 Zusammenarbeit (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich und die*den G MD regelmä- ßig, rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. Inhaltliche Ergänzung (2) Die Betriebsleitung arbeitet mit dem Intendanten / der Intendantin der Oper und dem geschäftsführenden Direktor / der geschäftsführenden Direktorin der Bühnen der Stadt Köln vertrauensvoll zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusam- menarbeit zwischen dem Gürzenich-Orchester Köln und der Oper der Bühnen der Stadt Köln nach gesonderten Bestimmungen. (2) Die Betriebsleitung und der*die GMD arbeitet mit dem*der Intendant*in der Oper und dem*der Geschäftsführenden Direktor*in der Bühnen der Stadt Köln vertrauensvoll zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusammenarbeit zwischen dem Gürzenich-Orchester Köln und der Oper der Bühnen der Stadt Köln nach ge- sonderten Bestimmungen. Inhaltliche Anpassung und Genderanpassung (3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle wirtschaftlichen Entscheidungen werden vom Gürzenich-Kapellmeister und vom Geschäftsführenden Direktor gemeinsam getroffen und verantwortet. Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe werden vom Geschäftsführenden Direktor hinsichtlich der Einhaltung der wirt- schaftlichen, organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirt- schaftsplans mitverantwortet. Sie bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführen- den Direktors. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vertragsabschluss oder Spielplanentwurf zu einer Überschrei- tung des Etats oder zu einer Störung des Gesamtbetriebs führt bzw. rechtliche Re- gelungen dem entgegenstehen. (3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle wirtschaftlichen Entscheidungen werden von dem*der Direktor*in und dem*der Verwaltungsdirektor*in gemeinsam getroffen und verantwortet. Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe werden von beiden Betriebsleiter*innen hinsichtlich der Einhaltung der wirtschaft- lichen, organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirtschafts- plans mitverantwortet. Inhaltliche Anpassung und Genderanpassung Inhaltliche Ergänzung Inhaltliche Anpassungen Genderanpassung §4 Vertretung in Abwesenheitsfällen § 4 Vertretung in Abwesenheitsfällen Seite 3 von 9 (1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als Betriebsleiter / Betriebsleiterin einen Vertreter / eine Vertreterin für Zeiten der Abwesenheit. (1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als Be- triebsleiter*in einen*eine Vertreter*in für Zeiten der Abwesenheit. Genderanpassungen, Ergänzung 2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten. (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten. (3) Die Vertretungsregelung ist der / dem für das Gürzenich-Orchester Köln zu- ständigen Beigeordneten zur Zustimmung vorzulegen. (3) Die Vertretungsregelung ist dem*der Oberbürgermeister*in zur Zustimmung vor- zulegen. Inhaltliche Anpassung §5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung § 5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung (1) Der Geschäftsführende Direktor vertritt die Betriebsleitung regelmäßig al- lein gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung der Stadt Köln. Bei künstlerischen Angelegenheiten kann die Vertretung durch den Ge- schäftsführenden Direktor und den Gürzenich-Kapellmeister gemeinsam erfol- gen. Der Geschäftsführende Direktor informiert den Gürzenich-Kapellmeister rechtzeitig von entsprechenden Terminen und über deren Gegenstand. (1) Direktor*in und Verwaltungsdirektor*in vertreten gemeinsam die Betriebs- leitung regelmäßig gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung der Stadt Köln. Inhaltliche Anpassung (2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den Gürze- nich- Kapellmeister. (2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den *d ie Di- rektor*in und den*die GMD . Inhaltliche Anpassung Genderanpassung §6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 Satz 2 EigVO § 6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 S . 2 EigVO (1) Der Geschäftsführende Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Gürzenich- Kapellmeister. (1) Der *die Verwaltungsdirektor*in zeichnet g emeinsam mit dem*der Direk- tor*in. Genderanpassung, Inhaltliche An- passung (2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 (EigVO) NW durch beide Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen. (2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 EigVO NW durch beide Mitglieder der Betriebsleitung. Genderanpassung (3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen be- stimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter bzw. Mitarbei- terinnen übertragen. Die Mitglieder der Betriebsleitung können die Wahrnehmung solcher Geschäfte auch gemeinsam auf einen einzigen Mitarbeiter bzw. eine ein- zige Mitarbeiterin übertragen. (3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen be- stimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter*innen übertra- gen. Die Mitglieder der Betriebsleitung können die Wahrnehmung solcher Geschäfte auch gemeinsam auf ein e*einen einzige*n Mitarbeiter*in übertragen. Genderanpassung §7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit § 7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit (1) Jeder Betriebsleiter / jede Betriebsleiterin ist befugt, Erklärungen gegenüber der Presse und in der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm / ihr geleitetes Ressort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung (1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist befugt, Erklärungen gegenüber der Presse und in der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm*ihr geleitetes Ress- ort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung sein, ist die Erklärung mit dem*der jeweils anderen Betriebsleiter*in vorher abzustim- men. Genderanpassung Redaktionelle Änderung Seite 4 von 9 sein, ist die Erklärung mit dem / der jeweils betroffenen Betriebsleiter / Betriebs- leiterin vorher abzustimmen. (2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln sind vorher mit der / dem für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeord- neten abzustimmen. (2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln sind vorher mit dem*der für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeord- neten abzustimmen. Genderanpassung § 8 Ressorts Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: - Künstlerische Belange - Marketing - Finanzwesen - Personalwesen und Verwaltung Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: - Künstlerische Belange - Außendarstellung und Marketing - Finanzwesen - Personalwesen und Verwaltung Inhaltliche und redaktionelle Anpass- sung § 9 Künstlerische Belange (1) Die künstlerischen Belange des Gürzenich-Orchesters sind Aufgabenbereich des Gürzenich-Kapellmeisters. Er ist dabei im Rahmen des Haushalts- bzw. Wirt- schaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressourcen des Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt. (1) Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der Aufgabenbereich des*der Direktor*in . Er*Sie ist dabei im Rahmen des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressour- cen des Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt. Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. Der*Die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. Die Kompetenzen und Schnittstellen sind in §2 festgelgt. Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ers- ten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*die Oberbür- germeister*in kann diese Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. Inhaltliche Anpasung Genderanpassung Ergänzung (2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: -Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musikerinnen und Musi- ker sowie des Orchesterdirektors bzw. der Orchesterdirektorin des Gürzenich- Orchesters Köln. - Führung der Musikerinnen und Musiker sowie des Orchesterdirektors bzw. der Orchesterdirektorin des Gürzenich-Orchesters Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, Urlaub) - Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- Orchesters Köln - Gestaltung und Durchführung des Spielplans - Präsentation des Spielplans gegenüber dem bzw. der für das Gürzenich-Orches- ter Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebsausschuss bis 30. April eines Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit - Organisation und Durchführung von Gastspielen - Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern . (2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: - Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musiker*innen sowie die*des Orchesterdirektor*in, der*des Leiter*in des Künstlerischen Betriebs- büros, der Leitung der Musikvermittlungsabteilung, der Leitung der Abteilung Kommunikation, der*des Referent*in der*des Direktor*in und der*des GMD. - Die Besetzung der Position des*der Orchesterdirektor*in und anderer Mitar- beiter*innen der musikalischen Verwaltung des Gürzenich-Orchesters, - Führung der Musiker*innen sowie der‘des Orchesterdirektor*in des Gürzenich-Or- chesters Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, Urlaub) - Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- Orchesters Köln unter Berücksichtigung der Wünsche des GMD. Genderanpassungen Ergänzungen Seite 5 von 9 - Gemeinschaftliche Gestaltung und Durchführung des Spielplans mit dem GMD. - Präsentation des Spielplans gemeinsam mit dem*der GMD gegenüber dem*der für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebs- ausschuss bis 30. April eines Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit - Organisation und Durchführung von Gastspielen - Produktion und Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern nach Freigabe durch den GMD. § 10 Außendarstellung und Marketing Neueinsetzung aufgrund der Ände- rung de Reihenfolge, vormals § 12 (1) Das Ressort Außendarstellung und Marketing gehört zum Aufgabenbe- reich der*des Direktor*in. Genderanpassungen, inhaltliche An- passung (2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen sind mit dem*der Verwal- tungsdirektor*in abzustimmen. Genderanpassungen, inhaltliche An- passung (3) Zum Ressort Außendarstellung und Marketing gehören insbesondere fol- gende Aufgabenbereiche: - Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote - Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, Corporate Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien) - Vertrieb (Ticketingstrategie, Abonnement, Verkaufsförderung) - Preissetzung und Konditionen - Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums-Beschwerden) - Sponsoring und Fundraising - Besucherstatistik und Marktforschung Genderanpassungen, inhaltliche An- passung §1 0 Finanzwesen § 11 Finanzwesen Änderung der Paragraphen Reihen- folge (1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich des Geschäftsführen- den Direktors. (1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich de s*de r Verwaltungs- direktor*in. Genderanpassung (2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO - Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Auf- wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO) - Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO - Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO - Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) gemäß §§ 14 ff. EigVO - Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und Kartenverkauf. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entsprechenden Ressort der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Geschäftsbesorgungs- vertrags erfolgen. (2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO - Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Auf- wendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO) - Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO - Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO - Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) gemäß §§ 14 ff. EigVO - Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und Kartenverkaufsabrechnung. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entspre- chenden Ressort der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Ge- schäftsbesorgungsvertrags erfolgen. Seite 6 von 9 (3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist un- ter den Betriebsleitern / Betriebsleiterinnen Einvernehmen herzustellen. (3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist zwi- schen den Mitgliedern der Betriebsleitung Einvernehmen herzustellen . Sie sind ge- meinsam zu unterzeichnen. Ergänzung §1 1 Personalwesen und Verwaltung § 12 Personalwesen und Verwaltung Änderung der Paragraphen Reihen- folge (1) Das Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich des Geschäftsführenden Direktors . (1) Das Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich des*der Vewaltungsdirektor*in Inhaltliche Änderung Genderanpassung (2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals. Ausgenommen sind die Musikerinnen und Musiker sowie die*der Orchesterdirektors bzw. der Or- chesterdirektorin , deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung dem Gür- zenich-Kapellmeister nach § 12 Abs. 2 untersteht. - Führung des Personals. Ausgenommen sind die Musikerinnen und Muisker sowie der Orchesterdirektor / die Orchesterdirektorinin, derene Führung dem Gürzenich-Kapellmeister nach § 12 Abs. 2 untersteht. - Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, Versetzung, Entwicklung, Kosten) - Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit Aus- und Fortbildung - Personalverwaltung (Einstellen und Ausscheiden, Führen der Personalakten, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Urlaubsgewährung) - Rechtsstreitigkeiten - Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV (2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals der Verwaltung . Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchesterdirektor*in , dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musik- vermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und der*die Referent*in der*des Direktor*in und der*des GMD deren Einstellung, Nichtver- längerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht. - Führung des Personals. Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchesterdirektor*in, dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebs- büros, die Leitung der Musikvermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und des*der Referent*in des*der Direktor*in und des*der Gür- zenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht. - Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, Versetzung, Entwicklung, Kosten) - Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit - Aus- und Fortbildung - Personalverwaltung (Einstellen und Ausscheiden, Führen der Personalakten, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Urlaubsgewährung) - Rechtsstreitigkeiten - Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV Genderanpassungen Inhatliche Ergänzungen §1 2 Marketing Streichung aufgrund der Änderung der Paragraphen Reihenfolge (1) Das Ressort Marketing gehört zum Aufgabenbereich des Geschäftsführen- den Direktors. (2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen sind mit dem Gürzenich- Kapellmeister abzustimmen. (3) Zum Ressort Marketing geh ören insbesondere folgende Aufgabenberei- che: - Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote - Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, Corporate Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien) - Vertrieb (Ticketing, Abonnement, Verkaufsförderung) - Preissetzung und Konditionen Seite 7 von 9 - Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums -Beschwerden) o Sponso- ring und Fundraising - Besucherstatistik und Marktforschung §13 Schlussbestimmungen § 13 Schlussbestimmungen Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Be- triebsleitung bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Ra- tes der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln), der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen innerstädtischen Regelungen. Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Be- triebsleitung bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Ra- tes der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln), der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen innerstädtischen Regelungen. § 14 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Diese Dienstanweisung tritt am ….. in Kraft. Redaktionelle Anpassung
Anlage 1 Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
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-Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters vom … / … / 2025 § 1 Gegenstand und Name der Einrichtung (1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3 Leitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendarstellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung V erwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rechnungswesen zuständig. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kompetenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 50.000, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die Vergabeentscheidung bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung, 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. § 6 Rechtliche Stellung des*der Oberbürgermeister*in (1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gürzenich- Orchesters. (2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeordnete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbürgermeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Stellung des/der Stadtkämmer*in (1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten / Personalvertretung (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zuständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich- Orchester zuständigen Beigeordneten. § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. § 11 Stammkapital Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: fünfund- zwanzigtausend Euro). § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplan- te Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % unter- beziehungsweise überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszahlung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüberschreitung ab € 50.000 vor. § 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. § 14 Buchführung Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. § 16 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind zu beachten. § 18 Kassenführung (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 19 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Anlage 2 Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
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Anlage 1 Synopse zur Betriebssatzung des Gürzenich-Orchester Köln Betriebssatzung für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln vom 06. Juli 2022 - Aktuelle Fassung - Entwurf: Neufassung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters - Beschlussvorschlag mit Änderungen - Erläuterungen § 1 Gegenstand und Name des Betriebes § 1 Gegenstand und Name des Betriebes (1) Das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbe- triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenic h-Orchester“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- siktheaters und die Darbietung von Konzerten. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und För- derung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Mu- siktheaters und die Darbietung von Konzerten. § 2 Gemeinnützigkeit § 2 Gemeinnützigkeit (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt- zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord- nung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs- zweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maß- nahmen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwen- dungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. Seite 2 von 9 (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- den hat. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen- den hat. § 3 Betriebsleitung § 3 Leitung 1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebs- leitung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmän- nische Führung der Einrichtung zuständig. (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Der*Die Erste Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Direktor*in des Gürzenich-Orchesters; ihm*ihr obliegt insbesondere die künstlerische Programmplanung (unter Berücksichtigung der mu- sikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in) und die Außendar- stellung des Orchesters. Der*Die Zweite Betriebsleiter*in führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor*in und ist insbesondere für die Personalführung und das Rech- nungswesen zuständig. Anpassung (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirt- schaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer or- dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Anpassung (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- petenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürger- meister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kom- petenzen und Zuständigkeiten regelt der*die Oberbürgermeister*in mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. Genderanpassungen (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um eine Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einver- nehmlichen Einigung, entscheidet die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Im Kon- fliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung der Betriebsleitung eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beige- ordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. Anpassung Genderanpassungen (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören ins- besondere: a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiter*innen, Genderanpassungen b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaf tsplanes, Seite 3 von 9 c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. d ) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln. 2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin / von dem Oberbürgermeister zu unterrichten. Da- neben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbeson- dere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fra- gen der Unternehmensplanung. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entschei- den sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von dem*der Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebslei- tung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss be- zogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beab- sichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmenspla- nung. Genderanpassung (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Be- triebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen An- gelegenheiten sowie über (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebs- ausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 50.000, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen be i Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über Vergabeent- scheidungen bleiben unberührt, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistun- gen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die Vergabeentscheidung bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- gewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum aus- geschrieben werden soll. d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung, 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, 4. für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht ab- gewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssat- zung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter lit.. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Seite 4 von 9 Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss- fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürger- meister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Be- schlussfassung unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der vor- sitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsaus- schuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entspre- chend. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschluss- fassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebs- ausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Be- triebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Auf- schub duldet, der*die Oberbürgermeister*in zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehören- den Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. Genderanpassungen § 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 6 Rechtliche Stellung de s*de r Oberbürgermeister *in Genderanpassung (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters. (1) Der*Die Oberbürgermeister*in/ ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Gür- zenich-Orchesters. Genderanpassung (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister über die/den für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf Verlagen die zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in über die*den Beigeord- nete*n des Gürzenich-Orchesters über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als wichtige Angelegenheit gilt insbesondere der gegenüber der Betriebsleitung o- der eines Mitglieds der Betriebsleitung erhobene Vorwurf eines Fehlverhaltens der Betriebsleitung oder eines Mitglieds der Betriebsleitung durch angestellte oder freie Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters. Genderanpassungen Ergänzung 3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der*die Oberbür- germeister*in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Genderanpassung (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürger- meisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister e r- zielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des*der Oberbürgermeister*in nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebslei- tung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsaus- schuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem*der Oberbürgermeister*in erzielt, ist die Entscheidung des Hauptaus- schusses herbeizuführen. Genderanpassung (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- schließlich der Betriebsleitung unterliegen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkei- ten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die aus- schließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Stellung des Stadtkämmerers § 7 Stellung de s*de r Stadtkämmer *in Genderanpassung 1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jah- resabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (1) Die Betriebsleitung hat dem*der Stadtkämmer*in den Entwurf des Wirtschafts- planes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihm*ihr von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem*der Stadtkämmer*in alle sonsti- gen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann der*die Stadtkämmer*in Aufklärungen und Nachweise verlan- gen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. Genderanpassungen (2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Ober- bürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (2) Tritt der*die Stadtkämmer*in einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf - soweit der*die Oberbürgermeister*in dies verlangt – den Ein- wendungen entsprechend zu ändern. Genderanpassungen Seite 5 von 9 (3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. (3) Der*die Stadtkämmer*in oder eine von ihm*ihr beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. Genderanpassung § 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung § 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister. (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem*der Oberbürgermeister*in. Genderanpassung (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters § 9 Vertretung des Gürzenich -Orchesters (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbe- schadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflich- tungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (3) Andere Angestellte des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- ren – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder seiner allge- meinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürger- meister – Gürzenich-Orchester abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitung unter- zeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag “. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehö- ren – von dem*der Oberbürgermeister*in oder seiner*ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeich- nung „Stadt Köln – Der*Die Oberbürgermeister*in – Gürzenich-Orchester“ abzuge- ben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Genderanpassung (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse wer- den durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die /d er für das Gürzenich-Orchester zustän- dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der*die für das Gürzenich-Orchester zustän- dige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. Genderanpassung bzgl. Reihenfolge (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem Betriebsleiter / der Betriebs- leiterin geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustim- mung des bzw. der für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit dem*der Betriebsleiter*in geschlos- senen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der* des für das Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. Genderanpassung bzgl. Reihenfolge § 10 Wirtschaftsjahr § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09 bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. § 11 Stammkapital § 11 Stammkapital Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt 25.000 Euro (in Worten: fünf- undzwanzigtausend Euro). Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000,- Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Redaktionelle Anpassung Seite 6 von 9 § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebslei- tung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entspre- chend. (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Be- triebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs- plan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan aus- nahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenüber- sicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 – 17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegan- genen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 lit. a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahreser- gebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplan- ten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 1. Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Er- folgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jah- resergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- rung um mehr als 10 % erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nach- tragsplanes. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögens- plans im Sinne von § 14 Abs. 2 lit. b der EigVO liegt vor, wenn die geplante Zufüh- rung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kredit- aufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als € 100.000 im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. 3. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehe- nen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus fi- nanzielle Verpflichtungen von mehr als 5% der geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10% un- ter- bzw. überschritten wird. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % un- ter- beziehungsweise überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehraus- zahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindes- tens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Mehrauszah- lung für ein Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO der Zustimmung des Betriebsausschusses bedarf, liegt bei einer Ansatzüber- schreitung ab € 50.000 vor. § 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung § 13 Mittelfristige Ergebnis - und Finanzplanung 1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschafts- jahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes a) einer - nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, Seite 7 von 9 b) einer - nach Wirtschaftsjahren - gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, b) einer- nach Wirtschaftsjahren gegliederten - Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer - nach Haushaltsjahren - gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. c) einer - nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. § 14 Buchführung § 14 Buchführung Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmänni- schen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter andere ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefähr- dender Entwicklungen einzurichten. (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsge- fährdender Entwicklungen einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrich- tung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 lit. a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Ab- sätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. § 16 Zwischenberichte § 16 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Ent- wicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermö- gensplanes schriftlich zu unterrichten. Die Betriebsleitung hat den*die Oberbürgermeister*in und den Betriebsausschuss vierteljährlich - spätestens einen Monat nach Quartalsende - über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Genderanpassung § 17 Jahresabschluss, Lagebericht § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Ober- bürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung wei- terleitet. (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über den*die Oberbürgermeister*in dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. Genderanpassung (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebe- richt finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO sind zu beachten. § 18 Kassenführung § 18 Kassenführung (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse einge- richtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunal- haushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. Seite 8 von 9 (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Ge schäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Rich tlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 19 Prüfung § 19 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungs- anstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 20 Inkrafttreten § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (1) Diese Satzung tritt am Tage na ch ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 01.06.2021 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 06.07.2022 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Anpassung bezüglich aktueller Vor- lage Daten zur og. Satzung: Beschluss des Rates der Stadt Köln 03. April 2025
Anlage 3 Dienstanweisung des Gürzenich-Orchesters
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1 Anlage 3 Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung des Gürzenich-Orchesters Köln unter Berücksichtigung der musikalischen Kompetenzen der*des Gürzenich-Kapellmeister*in § 1 Betriebsleitung Die Betriebsleitung besteht aus dem*der Direktor*in des Gürzenich-Orchesters (im Folgenden Direktor*in), der*die als Erster Betriebsleiter*in bestellt wird, und dem*der Verwaltungsdirektor*in (im Folgenden Verwaltungsdirektor*in) des Gürzenich-Orchesters Köln, die*der als Zweite*r Betriebsleiter*in fungiert. § 2 Gesamt- und Einzelverantwortung Die Betriebsleitung führt die Geschäfte des Gürzenich-Orchesters Köln gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien. Unbeschadet der Gesamtverantwortung werden den Betriebsleiter*innen Ressorts zugewiesen, für die sie zuständig sind. Die Betriebsleiter*innen sind gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem Gesamtwohl des Gürzenich-Orchesters Köln unterzuordnen. Die musikalischen Kompetenzen, die dem*der Gürzenich-Kapellmeister*in/GMD der Stadt Köln (im folgenden GMD) zustehen, werden von den Betriebsleiter*innen berücksichtigt. Sie umfassen folgende Bereiche: Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der Aufgabenbereich der*des Direktor*in. Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. Der*die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. Die Wünsche des GMD in Bezug auf Spielplan und Gastkünstler*innen können hierbei vom Direktor nur aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Bei den Projekten der*des GMD hat diese*r das Letztentscheidungsrecht. Bei Projekten von Gastdirigent*innen erzielen der*die Direktor*in und der*die GMD Einvernehmen. Der GMD hat eine*n persönliche*n Mitarbeiter*in, die als seine Persönliche Referent*in tätig ist und künstlerische Projekte für ihn und gemeinsam mit ihm recherchiert. Bei der Ein- stellung und Entlassung hat der*die GMD das Letztentscheidungsrecht. Bei der Besetzung der Position der*des Orchesterdirektor*in und anderer musikalischer Mitarbeiter*innen des Gürzenich-Orchesters, die eng mit dem*der GMD Zusammenarbeiten, stimmt sich der*die Direktor*in zuvor mit dem*der GMD ab und berücksichtig deren*dessen Interessen. Der*Die GMD hat bei der Einstellung und Entlassung von Orchestermusiker*innen ein Vetorecht. Der*Die GMD hat das Recht, alle Aufführungen des Gürzenich-Orchesters auf Gastspiel- reisen zu leiten und wird – soweit irgendwie möglich – persönlich zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass der*die GMD bei einer möglichen Gastspielreise nicht zur Verfügung steht, entscheiden der*die Direktor*in und der*die GMD einvernehmlich über den*die zu engagierenden Dirigent*in. 2 Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ersten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*Die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. § 3 Zusammenarbeit (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten sich und die*den GMD regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über ihre Pläne und Maßnahmen. (2) Die Betriebsleitung und der*die GMD arbeiten mit dem*der Intendant*in der Oper und dem*der Geschäftsführenden Direktor*in der Bühnen der Stadt Köln vertrauensvoll zusammen. Im Übrigen regelt sich die Zusammenarbeit zwischen dem Gürzenich-Orchester Köln und der Oper der Bühnen der Stadt Köln nach gesonderten Bestimmungen. (3) Alle mit der Spielplandurchführung (Disposition) zusammenhängenden und alle wirtschaftlichen Entscheidungen werden von dem*der Direktor*in und dem*der Verwaltungsdirektor*in gemeinsam getroffen und verantwortet. Sämtliche rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen und Spielplanentwürfe werden von beiden Betriebsleiter*innen hinsichtlich der Einhaltung der wirtschaftlichen, organisatorischen und dispositionellen Vorgaben des jährlichen Wirtschaftsplans mitverantwortet. § 4 Vertretung in Abwesenheitsfällen (1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung bestimmt nach Aufnahme der Tätigkeit als Betriebsleiter*in einen*eine Vertreter*in für Zeiten der Abwesenheit. (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung können sich nicht untereinander vertreten. (3) Die Vertretungsregelung ist dem*der Oberbürgermeister*in zur Zustimmung vorzulegen. § 5 Vertretung gegenüber dem Rat und der Verwaltung (1) Direktor*in und Verwaltunsdirektor*in vertreten regelmäßig gemeinsam die Betriebsleitung gegenüber dem Betriebsausschuss und der Verwaltung der Stadt Köln. (2) Die Vorstellung des Spielplans im Betriebsausschuss erfolgt durch den*die Direktor*in und den*die GMD. § 6 Vertretung gemäß §§ 3, 26 Abs. 1 S. 2 EigVO (1) Der *die Verwaltungsdirektor*in und der/die Direktor*in zeichnen gemeinsam. (2) Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und einer etwaig aufzustellenden Erfolgsübersicht erfolgt gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 EigVO NRW durch beide Mitglieder der Betriebsleitung. (3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung kann die Wahrnehmung von im Einzelnen bestimmten Geschäften der laufenden Betriebsführung auf Mitarbeiter*innen übertragen. Die Mitglieder der Betriebsleitung können die Wahrnehmung solcher Geschäfte auch gemeinsam auf eine*einen einzige*n Mitarbeiter*in übertragen. § 7 Erklärungen gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit (1) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist befugt, Erklärungen gegenüber der Presse und in der Öffentlichkeit abzugeben, soweit ein von ihm*ihr geleitetes Ressort betroffen ist. Sollten die Erklärungen von ressortübergreifender Bedeutung sein, ist die Erklärung mit dem*der jeweils anderen Betriebsleiter*in vorher abzustimmen. 3 (2) Erklärungen von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung für die Stadt Köln sind vorher mit dem*der für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten abzustimmen. § 8 Ressorts Die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Betriebsleitung werden wie folgt benannt: - Künstlerische Belange - Außendarstellung und Marketing - Finanzwesen - Personalwesen und Verwaltung § 9 Künstlerische Belange (1) Die künstlerischen Gesamtbelange des Betriebs Gürzenich-Orchesters sind der Aufgabenbereich des*der Direktor*in. Er*Sie ist dabei im Rahmen des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans und im Rahmen der Belange bzw. der personellen Ressourcen des Gesamtbetriebs verantwortlich und entscheidungsberechtigt. Er*Sie trägt gemeinsam mit dem*der GMD die künstlerische Verantwortung. Der*Die Direktor*in ist innerhalb der Betriebsleitung für die Konzeption und Umsetzung des künstlerischen Konzepts verantwortlich. Die Kompetenzen und Schnittstellen sind in §2 festgelegt. Im Konfliktfall trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ersten Betriebsleiter*in und des*der GMD eine Entscheidung. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (2) Zu den künstlerischen Belangen gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung der Musiker*innen sowie die*des Orchesterdirektor*in, der*des Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, der Leitung der Musikvermittlungsabteilung, der Leitung der Abteilung Kommunikation, der*des Referent*in der*des Direktor*in und der*des GMD. Die Besetzung der Position des / der Orchesterdirektor*in und anderer Mitarbeiter*innen der musikalischen Verwaltung des Gürzenich-Orchesters Führung der Musiker*innen sowie des*der Orchesterdirektor*in des Gürzenich-Orchesters Köln (Probenplan, Arbeitszeiten, Urlaub). Besetzung von Solopartien und Gastdirigaten bei den Konzerten des Gürzenich- Orchesters Köln unter Berücksichtigung der Wünsche des GMD. Gemeinschaftliche Gestaltung und Durchführung des Spielplans mit dem GMD. Präsentation des Spielplans gemeinsam mit dem*der GMD gegenüber dem bzw. der für das Gürzenich-Orchester Köln zuständigen Beigeordneten und dem Betriebsausschuss bis 30. April eines Jahres für die jeweils nachfolgende Spielzeit. Organisation und Durchführung von Gastspielen. Produktion und Veröffentlichung von Ton- und Bildträgern nach Freigabe durch den GMD. 4 § 10 Außendarstellung und Marketing (1) Das Ressort Außendarstellung und Marketing gehört zum Aufgabenbereich der*des Direktor*in. (2) Grundsätzliche und strategische Entscheidungen trifft der*die Oberbürgermeister*in nach Anhörung des*der Ersten Betriebsleiter*in. Der*die Oberbürgermeister*in kann diese Aufgabe an den*die Beigeordnete*n für Kunst und Kultur übertragen. (3) Zum Ressort Außendarstellung und Marketing gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Übersetzung des Spielplans in marktfähige Angebote - Kommunikation (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit, Corporate Design, Druckerzeugnisse, Internet und neue Medien) - Vertrieb (Ticketingstrategie, Abonnement, Verkaufsförderung) - Preissetzung und Konditionen - Service (Kundenbindung, Umgang mit Publikums-Beschwerden) - Sponsoring und Fundraising - Besucherstatistik und Marktforschung § 11 Finanzwesen (1) Das Ressort Finanzwesen gehört zum Aufgabenbereich des*der Verwaltungsdirektor*in. (2) Zum Finanzwesen gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Vorbereitung des Finanzplans gemäß § 18 EigVO - Vorbereitung der Vierteljahresberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans (§ 20 EigVO) - Vorbereitung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) gemäß §§ 21 ff. EigVO - Vorbereitung des Lageberichts gemäß § 25 EigVO - Vorbereitung des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) gemäß §§ 14 ff. EigVO - Buchführung und Kostenrechnung gemäß § 19 EigVO sowie Kassenführung und Kartenverkaufsabrechnung. Die Abwicklung der Maßnahmen kann im entsprechenden Ressort der Bühnen der Stadt Köln auf der Grundlage eines gültigen Geschäfts- besorgungsvertrags erfolgen. (3) Über die endgültige Fassung der in Abs. 2 genannten Pläne und Berichte ist zwischen den Mitgliedern der Betriebsleitung Einvernehmen herzustellen. Sie sind gemeinsam zu unterzeichnen. § 12 Personalwesen und Verwaltung (1) Das Ressort Personalwesen und Verwaltung gehört zum Aufgabenbereich des*der Vewaltungsdirektor*in (2) Zum Ressort Personalwesen und Verwaltung gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche: - Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung des Personals der Verwaltung. Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchesterdirektor*in, dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musikvermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und der*die Referent*in des*der Direktor*in und der*des Gürzenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht. 5 - Führung des Personal: Ausgenommen sind die Musiker*innen sowie der*die Orchester- direktor*in, dem*der Leiter*in des Künstlerischen Betriebsbüros, die Leitung der Musik vermittlungsabteilung, die Leitung der Abteilung Kommunikation und des*der Referent*in des*der Direktor*in und des*der Gürzenich-Kapellmeister*in deren Einstellung, Nichtverlängerung und Kündigung dem*der Direktor*in nach § 11 Abs. 2 untersteht. - Personalplanung und -organisation (Bedarf, Beschaffung bzw. Abbau, Einsatz, Versetzung, Entwicklung, Kosten) - Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit - Aus- und Fortbildung - Personalverwaltung (Führen der Personalakten, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Urlaubsgewährung) - Rechtsstreitigkeiten - Arbeitsräume, Arbeitsmittel und EDV § 13 Schlussbestimmungen Die Grenzen der dieser Dienstanweisung zugrunde gelegten Aufgaben der Betriebsleitung bestimmen sich nach der GO NW, der EigVO, den Satzungen des Rates der Stadt Köln (insbesondere der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters Köln), der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Köln sowie den einschlägigen innerstädtischen Regelungen. § 14 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am ….. in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0592/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.03.2025
- Erstellt
- 24.02.2025 10:31