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2137/2018

Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen, Kaianlagen Rheinauhafen

Beschlussvorlage Ausschuss 16.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 05.02.2019, TOP 3.1

Anlage 2 - Eingabe 02-1600-34/18

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Anlage 3 - Eingabe 02-1600-34/18 Ergänzungen

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Anlage 1 - Eingabe 02-1600-32/18

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 - Eingabe 02-1600-34/18

3774 Zeichen

Hans Burgwinkel        Schenkspfad 5,  
          51105 Köln (Poll),  
          Tel.: 0221/835 836  
          Fax 0221/830 22 57 
Mobil 0171-5282817 
Hjburg@aol.com 
          21.03.2018 
     
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„Bürgerantrag“, Anregungen und Beschwerden nach §14 Hauptsatzung (§24 GO)  
hier:  
Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung Kaimauer / Kaianlagen Rheinauhafen  
 
Hiermit mache ich gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und § 24 der 
Gemeindeordnung NRW folgende Anregung: 
 
 
Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Köln gemäß „Mannheimer Akte“ verpflichtet ist, 
Uferwege, Häfen und Kaianlagen am Rhein zu unterhalten, instand zu halten und bei 
Bedarf zu reparieren, wird die Stadt Köln aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich 
wieder die Kaianlagen und den Fußweg entlang des Kais am rheinseitigen Ufer des 
Rheinauhafengebietes für die Nutzung durch die Schifffahrt zu instand zu setzen und 
gleichzeitig modernen Erfordernissen anzupassen. 
 
Begründung 
Gemäß Artikel 8 der „Mannheimer Akte“ von 1868, fortgeführt als „Revidierte Rheinschif ffahrtsakte 
(Bundesgesetzbl. 1966 II S. 560), Zusatzprotokoll von 1895 und Vereinbarung von 1922 (Bonn, den 
11. März 1969, Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber), hat die Stadt Köln die Verpflichtung, 
dass „ in den Freihäfen sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur 
Erleichterung der Ein- und Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem 
Stande erhalten werden“  
Bezüglich der „Kaimauer  bzw. den Kaianlagen “ des Rheinauhafens wurde meines Wissens in der 
Vergangenheit nichts unternommen, um sie „in gutem Zustand zu erhalten“. In gutem Zustand zu 
erhalten bedeutet m.E. auch, zu modernisieren, d.h. modernen Erfordernissen anzupassen. 
 
Aktuell ist die Kaimauer mit ihren Anlagen schwer beschädigt, mutwillig in ihrer Funktion geschädigt 
und für die Schifffahrt nicht mehr nutzbar.  
 
Es ist zwar dankenswerterweise geplant, als schnelle Lösung Dalben vor die Mauer zu setzen. 
Jedenfalls ist dies zu hoffen (weil noch nicht konkret). Aber dies kann nur eine Notlösung sein, da 
Dalben insbesondere  
- keine Kaimauer mit ihren Einrichtungen ersetzen 
- an dieser Stelle einen Störfaktor im Rheinfluss darstellen 
- optisch das historische Bild des Rheinauhafens verändern 
- zusätzlich zu den Dalben weiterhin(!!!) die Kaimauer trotzdem instandgehalten werden muss. 
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln   
Æ   ggfls an den Rat der Stadt, falls wegen der grundsätzlichen Bedeutung 
zuständig 
Æ   Frau Oberbürgermeisterin 
Æ Beschwerdeausschuss 
Æ Herrn Bezirksbürgermeister 
Æ Leiter Bürgeramt 
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP 
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)  
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für 
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der 
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 
 
per e-mail  
Anlage 2 - Eingabe Az. 02-1600-34/18

Das in einer Aktuellen Stunde der BV 1 vorgetragene Argument, dass für eine Sicherung der Kaimauer 
Schräganker unbedingt erforderlich seien und diese aber u.a. wegen der Tiefgarage nicht gesetzt 
werden können, bewerte ich kritisch. Wenn vertikal gesetzte Dalben Schiffe halten können, so 
können vertikale Gründungen/Verstärkungen der Kaimauer dies auch. Möglicherweise sind auch 
tiefer angesetzte Schräganker möglich. 
 
Zugleich könnte mit einer modernisierten und verstärkten Kaimauer auch die Untergrundstabilität 
der Rheinauhafeninsel verstärkt werden (Hier soll es meines Wissens während der Bauarbeiten 
„Bedenken“ gegeben haben…)  
 
Anmerkung: 
Ich gehe davon aus, dass die Vorbereitungen für das Setzen der Dalben bereits laufen…  
 
 
 
 
Gez Hans Burgwinkel

Anlage 3 - Eingabe 02-1600-34/18 Ergänzungen

4589 Zeichen

Hans Burgwinkel        Schenkspfad 5,  
          51105 Köln (Poll),  
          Tel.: 0221/835 836  
          Fax 0221/830 22 57 
Mobil 0171-5282817 
Hjburg@aol.com 
          28.03.2018 
     
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusatzinformation zu „Bürgerantrag“, „Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung Kaimauer / 
Kaianlagen Rheinauhafen “ v. 21.03.2018 
hier: Dalben dürfen nur Übergangslösung sein 
 
Sehr geehrte Damen und Herren 
Im Nachgang zu meinem „Bürgerantrag “ vom 21.03.2018 „Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung 
Kaimauer / Kaianlagen Rheinauhafen “ erlaube ich mir darauf hin zu weisen, dass die am Rheinauhafen 
kurzfristig zu setzenden Dalben nur eine Übergangslösung sein dürfen: 
1.  Sie widersprechen der Mannheimer Akte, denn durch wird u.a. die „Sicherheit und Leichtigkeit des 
Schiffverkehrs “ an den Hafenanlagen in Köln auf dem Rhein gemindert 
2.  Sie entsprechen nicht den aktuellen Richtlinien und Empfehlungen für einen modernen Hafenbau – 
siehe beigefügten Auszug aus dem Planfeststellungsverfahren für  den Dortmund-Ems-Kanal, 
3.  Rettungseinsätze sind nur erschwert möglich 
4.  Landstromverbindungen werden ebenfalls erschwert 
 
„Auszug aus Planfeststellung PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS vom 30.05.2017 3400P-143.3/0166  
für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) „Stadtstrecke Datteln"  
 
Seite 148 unten 
Die Ausgestaltung der Liegestellen entspricht den einschlägigen wasserstraßenrechtlichen 
Gestaltungsvorgaben. Der Bau in Spundwandbauweise ergibt sich in Anwendung der geltenden „Richtlinien 
für Regelquerschnitte von Binnenschifffahrtskanälen“ (Ausgabe 2011), den „Richtlinien für die Gestaltung 
der Schleu senvorhäfen der Binnenschifffahrtsstraßen“ (RiGeS) und den „Ausbaugrundsätzen 
Schifffahrtskanäle“ (VV -WSD West 21-1). Nach Ziffer 1.3 Absatz (1) der VV-WSD West sollen Liegestellen 
eine senkrechte Ufereinfassung erhalten. Ebenso gehen die Richtlinien für Regelquerschnitte von 
Binnenschifffahrtskanälen (Ausgabe 2011) in Abschnitt 62 bis 65, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, implizit 
davon aus, dass Liegestellen grundsätzlich mit senkrechtem Ufer auszubilden sind. Anderenfalls würde der 
Verweis zur Bemessung der Liegestellen in Abschnitt 65 keinen Sinn machen. Nach der geltenden Erlasslage 
kann der Bau von Liegestellen mit geböschtem Ufer und Dalbenkonstruktionen nur in Ausnahmefällen in 
Abwägung mit wirtschaftlichen und ökologischen Belangen durchgeführt werden (Erlass des 
Bundesministers für Verkehr  W 10/52.0500/1 VA 98 vom 12. Februar 1998).  
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sind dem ruhenden Schiffsverkehr 
sichere Liege- und Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Schifffahrt benötigt 
Liegestellen für die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten, für Übernachtungen, für 
Personalwechsel und zur Erledigung privater und schiffsbezogener Besorgungen (Einkäufe, Arztbesuche etc.) 
an Land. Nach heutigem Standard gehören zu einer Liegestelle sichere Anlege- und 
Festmacheeinrichtungen, sichere Landgangseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen und die Möglichkeit 
des Anlandsetzens von Pkw.  
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln   
Æ   ggfls an den Rat der Stadt, falls wegen der grundsätzlichen Bedeutung 
zuständig 
Æ   Frau Oberbürgermeisterin 
Æ Beschwerdeausschuss 
Æ Herrn Bezirksbürgermeister 
Æ Leiter Bürgeramt 
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP 
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)  
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für 
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der 
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 
 
per e-mail  
Anlage 3 - Eingabe Az. 02-1600-34/18 Ergänzungen

An Dalbenliegestellen ist der Landzugang über Stege nicht immer und in Abhängigkeit der 
Witterungsverhältnisse nicht immer sicher gewährleistet. Die Möglichkeit Pkw abzusetzen oder 
aufzunehmen besteht nicht. Die schnelle Erreichbarkeit der Schiffe und Schiffsbesatzungen in Notfällen ist 
für Rettungsdienste bei einer Spundwandliegestelle grundsätzlich besser und leichter gegeben als bei einer 
Dalbenliegestelle. Demzufolge werden Dalbenliegestellen von der Schifffahrt aus Sicherheits- und 
Bequemlichkeitsgründen sowie der eingeschränkten Nutzbarkeit inzwischen nur ungern genutzt. Hinzu 
kommt, dass auch die Gefahr von Schäden am Schiff bei Anfahrungen an Dalbenliegestellen wesentlich 
größer ist, da die Last punktuell eingeleitet wird. Eine Spundwand wirkt bei Anfahrungen demgegenüber 
abweisend und lastverteilend “ 
 
 
 
 
Gez Hans Burgwinkel

Anlage 1 - Eingabe 02-1600-32/18

6635 Zeichen

Hans Burgwinkel        Schenkspfad 5,  
          51105 Köln (Poll),  
          Tel.: 0221/835 836  
          Fax 0221/830 22 57 
Mobil 0171-5282817 
Hjburg@aol.com 
          17.03.2018 
     
 
 
 
 
 
 
 
 
„Bürger eingabe “, Anregungen und Beschwerden nach §14 Hauptsatzung (§24 GO)  
hier:  
Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen 
 
Hiermit mache ich gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und § 24 der 
Gemeindeordnung NRW folgende Anregungen: 
 
1.  Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit eine Wiederinbetriebnahme 
der Liegeplätze für Rheinschiffe an der Deutzer Werft erfolgen kann.  
2.  Außerdem soll geprüft werden, inwieweit zumindest eine Teilnutzung des Deutzer 
Hafens als Not- und Sicherheitshafen in außergewöhnlichen Wassersituationen auf 
dem Rhein auch zukünftig gewährleistet werden kann. 
 
Sollte die Stadt Köln hierzu durch gesetzliche Bestimmungen gezwungen sein, fordere 
ich die Stadt Köln auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen nachzukommen. 
 
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass aufgrund der Diskussionen in der BV 1 wieder 
Liegeplätze am Rheinauhafen geschaffen werden …. 
 
Begründung: 
 
Die Liegeplätze für Rheinschiffe an der Deutzer Werft sind bereits weggefallen, die Funktion 
des Deutzer Hafens als Not- und Sicherheitshafen soll zukünftig entfallen. 
 
Die Stadt Köln ist aber aus vielerlei Gründen angehalten bzw. m.E. sogar verpflichtet 
(mögliche gesetzliche Grundlagen siehe unten – ich bin allerdings kein Jurist …), ausreichend 
Liegelätze für Rheinschiffe bzw. einen Not- und Sicherheitsbereich vorzuhalten, 
beizubehalten und instand zu halten: 
 
(1) Köln ist eine Stadt am Rhein. Hierfür wirbt sie weltweit. Daher muss sie auch den 
„Betrieb des Rheins “ erhalten und fördern. 
(2) Die Stadt Köln blühte auf durch den Handel am Rhein mit Schiffen. Auch heute ist die 
Schifffahrt ein wichtiger direkter und indirekter Teil des Handels.  
(3) Nicht zuletzt aus ökologischen Gründen sollte die Schifffahrt gefördert bzw. ausgeweitet 
werden.   
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln   
Æ   Frau Oberbürgermeisterin 
Æ Beschwerdeausschuss 
Æ Herrn Bezirksbürgermeister 
Æ Leiter Bürgeramt 
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP 
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)  
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für 
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der 
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 
 
per e-mail  
Anlage 1 - Eingabe Az. 02-1600-32/18

(4) Köln ist seit Römerzeiten eine Hafenstadt. Hieraus ergibt sich die historische 
Verpflichtung den Betrieb der Häfen zu erhalten und zu fördern. 
(5) Zum Betrieb von Häfen gehören auch Wartepositionen (Liegeplätze für Schiffe). So 
müssen oft Schiffe in Köln anlegen und abwarten, weil der Godorfer Hafen belegt ist 
(6) Zum Betrieb der Schifffahrt gehörten auch Liegeplätze für Personalwechsel, Einkäufe (!), 
Reparaturen, kleinere Aus- und Einladungen etc. 
(7) Bei Hochwasser, Eisgang müssen Schiffe sicher anlegen können … Beim letzten 
Hochwasser mussten Schiffe z.T. in zwei Reihen anlegen, obwohl dies eigentlich verboten 
ist … 
(8) Gesetzliche Verpflichtungen aus der „Mannheimer Akte “ von 1868, fortgeführt als 
„Revidierte Rheinschiffahrtsakte (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 560), Zusatzprotokoll von 
1895 und Vereinbarung von 1922 (Bonn, den 11. März 1969, Der Bundesminister für 
Verkehr Georg Leber), Zitat: 
a.  „Artikel 8 (1) Die gegenwärtigen, dem Rheinhandel angewiesenen Freihäfen sollen auch 
in Zukunft fortbestehen. Die Vermehrung derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen 
Uferregierungen überlassen.   
b.  Die Uferregierungen werden dafür Sorge tragen, daß in den Freihäfen sowie in den 
übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur Erleichterung der Ein- und 
Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem Stande 
erhalten werden. 
c.  Artikel 28 (1) Die vertragenden Teile machen sich, wie bisher, verbindlich, innerhalb der 
Grenzen ihres Gebietes das Fahrwasser des Rheins und die vorhandenen Leinpfade in 
guten Stand zu setzen und darin zu erhalten/Diese Festsetzung findet auch auf die 
Wasserstraßen zwischen Gorinchem, Krimpen, Dordrecht und Rotterdam Anwendung.“ 
 
(9) Evtl. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts  (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) WHG 
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009 und Ausführungsbestimmungen, Zitat:  
a.  „§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (1) Anlagen in, an, über 
und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und 
stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die 
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach 
unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere 1.   bauliche Anlagen 
wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und 
Anlegestellen,  2.   Leitungsanlagen,  3.   Fähren.  
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. 
b.  (1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt 
dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.  
 
c.  (2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum 
mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen 
verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 
hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu 
erstatten; der Gewässerunterhaltungspflichtige kann angemessene Vorschüsse verlangen. 
Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der 
Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen 
seinen nach Satz 3 festgesetzten Aufwand, soweit dieser im Wege der Vollstreckung nicht 
beigetrieben werden kann. Entsprechendes gilt, soweit eine Festsetzung nach Satz 3 nicht 
möglich ist, da der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. 
 
d.  (3)  Liegen der zuständigen Behörde hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Anlage 
nicht Anforderungen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, kann sie anordnen, 
dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen

entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt 
entsprechend. “ 
 
Gez. Hans Burgwinkel 
Meine Daten dürfen veröffentlicht werden. Anlässlich der Behandlung dieser Anregung in 
einem Ausschuss einer Vertretung o.ä. würde ich gerne persönlich etwas sagen – 5min zu 
Beginn der Debatte, 5min am Ende der Debatte.

Beschlussvorlage Ausschuss

5875 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/69/692/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2137/2018 
Freigabedatum 
16.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen, Kaianlagen 
Rheinauhafen 
Bürgereingaben gemäß § 24 GO (Az.: 02-1600-32/18 und 02-1600-34/18) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingaben und spricht sich dafür aus, die Liegeplätze an 
der Deutzer Werft nicht wieder in Betrieb zu nehmen.  
 
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Fragen 2 und 3 zur Kenntnis.  
 
 
Alternative: 
Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingaben. 
 
Der Ausschuss spricht sich im Sinne der Eingabe dafür aus, die Liegeplätze an der Deutzer Werft 
wieder in Betrieb zu nehmen.  
 
Für die beiden anderen Anregungen des Petenten bestehen keine Alternativen. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 30.10.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Petent macht folgende Anregungen: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit eine Wiederinbetriebnahme der Liegeplätze 
für Rheinschiffe an der Deutzer Werft erfolgen kann. 
2. Außerdem soll geprüft werden, inwieweit zumindest eine Teilnutzung des Deutzer Hafens als Not- 
und Sicherheitshafen in außergewöhnlichen Wassersituationen auf dem Rhein auch zukünftig 
gewährleistet werden kann. 
3. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Köln gemäß „Mannheimer Akte“ verpflichtet ist, Uferwe-
ge, Häfen und Kaianlagen am Rhein zu unterhalten, instand zu halten und bei Bedarf zu reparie-
ren, wird die Stadt Köln aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich wieder die Kaianlagen 
und den Fußweg entlang des Kais am rheinseitigen Ufer des Rheinauhafengebietes für die Nut-
zung durch die Schifffahrt instand zu setzen und gleichzeitig modernen Erfordernissen anzupas-
sen. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
zu 1.) 
 
Ein Festmachen von Güterschiffen an der Kaimauer musste im Jahr 2016 aus statischen Gründen 
untersagt werden. Die vorhandenen Festmacheinrichtungen in der Kaimauer sind nicht in der Lage, 
die aktuell geforderten Lasten aufzunehmen. Hierüber wurde die Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung der Bundesrepublik Deutschland (WSV) in Kenntnis gesetzt, die dann ein Anlegeverbot 
für den Bereich der Deutzer Werft ausgesprochen hat. 
 
Es besteht, auch nach Angaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, keine rechtliche 
Verpflichtung der Stadt Köln zur Bereitstellung von Festmacheinrichtungen. Bei der Deutzer Werft 
handelt es sich zudem nicht um eine Hafenanlage mit Warenumschlag, so dass die Vorgaben der 
Mannheimer Akte, die in der Begründung der Anregung zitiert wird, hier keine Anwendung finden. 
 
 
zu 2.)  
 
Die Verwaltung folgt der externen juristischen Einschätzung einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, 
dass der Deutzer Hafen im rechtlichen Sinne kein Schutzhafen ist, da es an einem erforderlichen 
widmenden Publikationsakt (Allgemeinverfügung) zur Begründung der Qualifizierung als Schutzhafen 
fehlt. Insbesondere handelt es sich bei der „Polizeiverordnung betreffend die Benutzung der städti-
schen Werft- und Hafenanlagen in Köln“ vom 06.12.1933 und 23.12.1933 nicht um einen solchen 
widmenden Publikationsakt, da sie selbst keine Widmung beinhaltet, sondern lediglich die Vorausset-
zungen für einen solchen Widmungsakt normiert. Danach bedarf die Widmung einer nachgelagerten 
Ermessensentscheidung der Hafenpolizei. An einer solchen Ermessensausübung fehlt es hingegen.  
 
Auch ohne die rechtliche Qualität eines Schutzhafens ist es faktisch ggf. möglich, dass für den selten 
auftretenden Hochwasserfall oder bei Havarien auf dem Rhein Teile des Hafens für Wasserfahrzeuge 
zur Verfügung stehen. Ein Hochwasserereignis, das zur Einstellung der Schifffahrt führt ist statistisch 
lediglich alle 2-2,5 Jahre zu erwarten. Der Fall des Eisgangs auf dem Rhein dürfte in Zukunft nicht 
mehr eintreten.  
 
Eine abschließende Überprüfung und verbindliche Klärung der Frage der Schutzhafenfunktion des 
Deutzer Hafens erfolgt jedoch erst im Rahmen der Bebauungsplanung. Diese wird voraussichtlich im 
Jahr 2020 abgeschlossen.

3 
 
 
zu 3.) 
 
Der Rheinauhafen hat mit der Umwidmung zu einem Wohngebiet seine Hafenfunktion verloren. Dies 
bedeutet, dass die Landflächen und somit auch die Ufermauer des Rheinauhafens nicht mehr als 
Hafenflächen deklariert sind.  
 
Zwar ist die Wasserfläche entlang der stromseitigen Kaimauer weiterhin als Hafenfläche ausgewie-
sen. Jedoch wurde diese Wasserfläche nicht weiter durch die WSV an den Hafenbetreiber verpachtet 
und kann daher nicht hafenbetrieblich genutzt werden.  
 
Die Mannheimer Akte findet hier also ebenfalls keine Anwendung. 
 
Unabhängig davon plant die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, in enger Abstimmung mit 
der Verwaltung und der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), Dalben vor der Kaimauer des 
Rheinauhafens zu errichten und diese mit den entsprechenden Möglichkeiten zum Landgang zu ver-
sehen. Da es sich beim Rhein um eine Bundeswasserstraße handelt, ist für das Errichten der Dalben 
keine Genehmigung durch die Stadt Köln erforderlich. Lediglich der Landgang, also die Verbindung 
zur Kaimauer, bedarf der Genehmigung. Hierzu werden zurzeit die erforderlichen vertraglichen Ver-
einbarungen verhandelt. 
 
Derzeit stehen die Kaimauern im Eigentum der HGK, eine Eigentumsrückübertragung an die Stadt 
Köln ist aber in den nächsten Jahren geplant. Aus diesem Grund wird die Stadt Köln neben der WSV 
und der HGK Vertragspartner dieser Vereinbarung. 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 -  Eingabe 02-1600-32/18 
Anlage 2 -  Eingabe 02-1600-34/18 
Anlage 3 -  Eingabe 02-1600-34/18 Ergänzungen

Beratungsverlauf (2)

17.09.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 4.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
05.02.2019 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2137/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
16.08.2018
Erstellt
21.06.2018 11:48