2137/2018
Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen, Kaianlagen Rheinauhafen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Eingabe 02-1600-34/18
3774 Zeichen
Hans Burgwinkel Schenkspfad 5,
51105 Köln (Poll),
Tel.: 0221/835 836
Fax 0221/830 22 57
Mobil 0171-5282817
Hjburg@aol.com
21.03.2018
„Bürgerantrag“, Anregungen und Beschwerden nach §14 Hauptsatzung (§24 GO)
hier:
Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung Kaimauer / Kaianlagen Rheinauhafen
Hiermit mache ich gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und § 24 der
Gemeindeordnung NRW folgende Anregung:
Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Köln gemäß „Mannheimer Akte“ verpflichtet ist,
Uferwege, Häfen und Kaianlagen am Rhein zu unterhalten, instand zu halten und bei
Bedarf zu reparieren, wird die Stadt Köln aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich
wieder die Kaianlagen und den Fußweg entlang des Kais am rheinseitigen Ufer des
Rheinauhafengebietes für die Nutzung durch die Schifffahrt zu instand zu setzen und
gleichzeitig modernen Erfordernissen anzupassen.
Begründung
Gemäß Artikel 8 der „Mannheimer Akte“ von 1868, fortgeführt als „Revidierte Rheinschif ffahrtsakte
(Bundesgesetzbl. 1966 II S. 560), Zusatzprotokoll von 1895 und Vereinbarung von 1922 (Bonn, den
11. März 1969, Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber), hat die Stadt Köln die Verpflichtung,
dass „ in den Freihäfen sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur
Erleichterung der Ein- und Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem
Stande erhalten werden“
Bezüglich der „Kaimauer bzw. den Kaianlagen “ des Rheinauhafens wurde meines Wissens in der
Vergangenheit nichts unternommen, um sie „in gutem Zustand zu erhalten“. In gutem Zustand zu
erhalten bedeutet m.E. auch, zu modernisieren, d.h. modernen Erfordernissen anzupassen.
Aktuell ist die Kaimauer mit ihren Anlagen schwer beschädigt, mutwillig in ihrer Funktion geschädigt
und für die Schifffahrt nicht mehr nutzbar.
Es ist zwar dankenswerterweise geplant, als schnelle Lösung Dalben vor die Mauer zu setzen.
Jedenfalls ist dies zu hoffen (weil noch nicht konkret). Aber dies kann nur eine Notlösung sein, da
Dalben insbesondere
- keine Kaimauer mit ihren Einrichtungen ersetzen
- an dieser Stelle einen Störfaktor im Rheinfluss darstellen
- optisch das historische Bild des Rheinauhafens verändern
- zusätzlich zu den Dalben weiterhin(!!!) die Kaimauer trotzdem instandgehalten werden muss.
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln
Æ ggfls an den Rat der Stadt, falls wegen der grundsätzlichen Bedeutung
zuständig
Æ Frau Oberbürgermeisterin
Æ Beschwerdeausschuss
Æ Herrn Bezirksbürgermeister
Æ Leiter Bürgeramt
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
per e-mail
Anlage 2 - Eingabe Az. 02-1600-34/18
Das in einer Aktuellen Stunde der BV 1 vorgetragene Argument, dass für eine Sicherung der Kaimauer
Schräganker unbedingt erforderlich seien und diese aber u.a. wegen der Tiefgarage nicht gesetzt
werden können, bewerte ich kritisch. Wenn vertikal gesetzte Dalben Schiffe halten können, so
können vertikale Gründungen/Verstärkungen der Kaimauer dies auch. Möglicherweise sind auch
tiefer angesetzte Schräganker möglich.
Zugleich könnte mit einer modernisierten und verstärkten Kaimauer auch die Untergrundstabilität
der Rheinauhafeninsel verstärkt werden (Hier soll es meines Wissens während der Bauarbeiten
„Bedenken“ gegeben haben…)
Anmerkung:
Ich gehe davon aus, dass die Vorbereitungen für das Setzen der Dalben bereits laufen…
Gez Hans Burgwinkel
Anlage 3 - Eingabe 02-1600-34/18 Ergänzungen
4589 Zeichen
Hans Burgwinkel Schenkspfad 5,
51105 Köln (Poll),
Tel.: 0221/835 836
Fax 0221/830 22 57
Mobil 0171-5282817
Hjburg@aol.com
28.03.2018
Zusatzinformation zu „Bürgerantrag“, „Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung Kaimauer /
Kaianlagen Rheinauhafen “ v. 21.03.2018
hier: Dalben dürfen nur Übergangslösung sein
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Nachgang zu meinem „Bürgerantrag “ vom 21.03.2018 „Reparatur / Instandsetzung / Modernisierung
Kaimauer / Kaianlagen Rheinauhafen “ erlaube ich mir darauf hin zu weisen, dass die am Rheinauhafen
kurzfristig zu setzenden Dalben nur eine Übergangslösung sein dürfen:
1. Sie widersprechen der Mannheimer Akte, denn durch wird u.a. die „Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffverkehrs “ an den Hafenanlagen in Köln auf dem Rhein gemindert
2. Sie entsprechen nicht den aktuellen Richtlinien und Empfehlungen für einen modernen Hafenbau –
siehe beigefügten Auszug aus dem Planfeststellungsverfahren für den Dortmund-Ems-Kanal,
3. Rettungseinsätze sind nur erschwert möglich
4. Landstromverbindungen werden ebenfalls erschwert
„Auszug aus Planfeststellung PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS vom 30.05.2017 3400P-143.3/0166
für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) „Stadtstrecke Datteln"
Seite 148 unten
Die Ausgestaltung der Liegestellen entspricht den einschlägigen wasserstraßenrechtlichen
Gestaltungsvorgaben. Der Bau in Spundwandbauweise ergibt sich in Anwendung der geltenden „Richtlinien
für Regelquerschnitte von Binnenschifffahrtskanälen“ (Ausgabe 2011), den „Richtlinien für die Gestaltung
der Schleu senvorhäfen der Binnenschifffahrtsstraßen“ (RiGeS) und den „Ausbaugrundsätzen
Schifffahrtskanäle“ (VV -WSD West 21-1). Nach Ziffer 1.3 Absatz (1) der VV-WSD West sollen Liegestellen
eine senkrechte Ufereinfassung erhalten. Ebenso gehen die Richtlinien für Regelquerschnitte von
Binnenschifffahrtskanälen (Ausgabe 2011) in Abschnitt 62 bis 65, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, implizit
davon aus, dass Liegestellen grundsätzlich mit senkrechtem Ufer auszubilden sind. Anderenfalls würde der
Verweis zur Bemessung der Liegestellen in Abschnitt 65 keinen Sinn machen. Nach der geltenden Erlasslage
kann der Bau von Liegestellen mit geböschtem Ufer und Dalbenkonstruktionen nur in Ausnahmefällen in
Abwägung mit wirtschaftlichen und ökologischen Belangen durchgeführt werden (Erlass des
Bundesministers für Verkehr W 10/52.0500/1 VA 98 vom 12. Februar 1998).
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sind dem ruhenden Schiffsverkehr
sichere Liege- und Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Schifffahrt benötigt
Liegestellen für die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten, für Übernachtungen, für
Personalwechsel und zur Erledigung privater und schiffsbezogener Besorgungen (Einkäufe, Arztbesuche etc.)
an Land. Nach heutigem Standard gehören zu einer Liegestelle sichere Anlege- und
Festmacheeinrichtungen, sichere Landgangseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen und die Möglichkeit
des Anlandsetzens von Pkw.
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln
Æ ggfls an den Rat der Stadt, falls wegen der grundsätzlichen Bedeutung
zuständig
Æ Frau Oberbürgermeisterin
Æ Beschwerdeausschuss
Æ Herrn Bezirksbürgermeister
Æ Leiter Bürgeramt
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
per e-mail
Anlage 3 - Eingabe Az. 02-1600-34/18 Ergänzungen
An Dalbenliegestellen ist der Landzugang über Stege nicht immer und in Abhängigkeit der
Witterungsverhältnisse nicht immer sicher gewährleistet. Die Möglichkeit Pkw abzusetzen oder
aufzunehmen besteht nicht. Die schnelle Erreichbarkeit der Schiffe und Schiffsbesatzungen in Notfällen ist
für Rettungsdienste bei einer Spundwandliegestelle grundsätzlich besser und leichter gegeben als bei einer
Dalbenliegestelle. Demzufolge werden Dalbenliegestellen von der Schifffahrt aus Sicherheits- und
Bequemlichkeitsgründen sowie der eingeschränkten Nutzbarkeit inzwischen nur ungern genutzt. Hinzu
kommt, dass auch die Gefahr von Schäden am Schiff bei Anfahrungen an Dalbenliegestellen wesentlich
größer ist, da die Last punktuell eingeleitet wird. Eine Spundwand wirkt bei Anfahrungen demgegenüber
abweisend und lastverteilend “
Gez Hans Burgwinkel
Anlage 1 - Eingabe 02-1600-32/18
6635 Zeichen
Hans Burgwinkel Schenkspfad 5,
51105 Köln (Poll),
Tel.: 0221/835 836
Fax 0221/830 22 57
Mobil 0171-5282817
Hjburg@aol.com
17.03.2018
„Bürger eingabe “, Anregungen und Beschwerden nach §14 Hauptsatzung (§24 GO)
hier:
Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen
Hiermit mache ich gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und § 24 der
Gemeindeordnung NRW folgende Anregungen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit eine Wiederinbetriebnahme
der Liegeplätze für Rheinschiffe an der Deutzer Werft erfolgen kann.
2. Außerdem soll geprüft werden, inwieweit zumindest eine Teilnutzung des Deutzer
Hafens als Not- und Sicherheitshafen in außergewöhnlichen Wassersituationen auf
dem Rhein auch zukünftig gewährleistet werden kann.
Sollte die Stadt Köln hierzu durch gesetzliche Bestimmungen gezwungen sein, fordere
ich die Stadt Köln auf, unverzüglich ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass aufgrund der Diskussionen in der BV 1 wieder
Liegeplätze am Rheinauhafen geschaffen werden ….
Begründung:
Die Liegeplätze für Rheinschiffe an der Deutzer Werft sind bereits weggefallen, die Funktion
des Deutzer Hafens als Not- und Sicherheitshafen soll zukünftig entfallen.
Die Stadt Köln ist aber aus vielerlei Gründen angehalten bzw. m.E. sogar verpflichtet
(mögliche gesetzliche Grundlagen siehe unten – ich bin allerdings kein Jurist …), ausreichend
Liegelätze für Rheinschiffe bzw. einen Not- und Sicherheitsbereich vorzuhalten,
beizubehalten und instand zu halten:
(1) Köln ist eine Stadt am Rhein. Hierfür wirbt sie weltweit. Daher muss sie auch den
„Betrieb des Rheins “ erhalten und fördern.
(2) Die Stadt Köln blühte auf durch den Handel am Rhein mit Schiffen. Auch heute ist die
Schifffahrt ein wichtiger direkter und indirekter Teil des Handels.
(3) Nicht zuletzt aus ökologischen Gründen sollte die Schifffahrt gefördert bzw. ausgeweitet
werden.
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln
Æ Frau Oberbürgermeisterin
Æ Beschwerdeausschuss
Æ Herrn Bezirksbürgermeister
Æ Leiter Bürgeramt
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)
Æ Presse (Köln), Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Verein für
europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V., Europäische Vereinigung der
Binnenschiffer (EVdB), Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
per e-mail
Anlage 1 - Eingabe Az. 02-1600-32/18
(4) Köln ist seit Römerzeiten eine Hafenstadt. Hieraus ergibt sich die historische
Verpflichtung den Betrieb der Häfen zu erhalten und zu fördern.
(5) Zum Betrieb von Häfen gehören auch Wartepositionen (Liegeplätze für Schiffe). So
müssen oft Schiffe in Köln anlegen und abwarten, weil der Godorfer Hafen belegt ist
(6) Zum Betrieb der Schifffahrt gehörten auch Liegeplätze für Personalwechsel, Einkäufe (!),
Reparaturen, kleinere Aus- und Einladungen etc.
(7) Bei Hochwasser, Eisgang müssen Schiffe sicher anlegen können … Beim letzten
Hochwasser mussten Schiffe z.T. in zwei Reihen anlegen, obwohl dies eigentlich verboten
ist …
(8) Gesetzliche Verpflichtungen aus der „Mannheimer Akte “ von 1868, fortgeführt als
„Revidierte Rheinschiffahrtsakte (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 560), Zusatzprotokoll von
1895 und Vereinbarung von 1922 (Bonn, den 11. März 1969, Der Bundesminister für
Verkehr Georg Leber), Zitat:
a. „Artikel 8 (1) Die gegenwärtigen, dem Rheinhandel angewiesenen Freihäfen sollen auch
in Zukunft fortbestehen. Die Vermehrung derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen
Uferregierungen überlassen.
b. Die Uferregierungen werden dafür Sorge tragen, daß in den Freihäfen sowie in den
übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur Erleichterung der Ein- und
Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem Stande
erhalten werden.
c. Artikel 28 (1) Die vertragenden Teile machen sich, wie bisher, verbindlich, innerhalb der
Grenzen ihres Gebietes das Fahrwasser des Rheins und die vorhandenen Leinpfade in
guten Stand zu setzen und darin zu erhalten/Diese Festsetzung findet auch auf die
Wasserstraßen zwischen Gorinchem, Krimpen, Dordrecht und Rotterdam Anwendung.“
(9) Evtl. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) WHG
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009 und Ausführungsbestimmungen, Zitat:
a. „§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (1) Anlagen in, an, über
und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und
stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die
Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach
unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere 1. bauliche Anlagen
wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und
Anlegestellen, 2. Leitungsanlagen, 3. Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
b. (1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt
dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.
c. (2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum
mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen
verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1
hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu
erstatten; der Gewässerunterhaltungspflichtige kann angemessene Vorschüsse verlangen.
Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der
Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen
seinen nach Satz 3 festgesetzten Aufwand, soweit dieser im Wege der Vollstreckung nicht
beigetrieben werden kann. Entsprechendes gilt, soweit eine Festsetzung nach Satz 3 nicht
möglich ist, da der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist.
d. (3) Liegen der zuständigen Behörde hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Anlage
nicht Anforderungen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, kann sie anordnen,
dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen
entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt
entsprechend. “
Gez. Hans Burgwinkel
Meine Daten dürfen veröffentlicht werden. Anlässlich der Behandlung dieser Anregung in
einem Ausschuss einer Vertretung o.ä. würde ich gerne persönlich etwas sagen – 5min zu
Beginn der Debatte, 5min am Ende der Debatte.
Beschlussvorlage Ausschuss
5875 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/69/692/2 Vorlagen-Nummer 2137/2018 Freigabedatum 16.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wiederinbetriebnahme Liegeplätze Deutzer Werft, Nothafen Deutzer Hafen, Kaianlagen Rheinauhafen Bürgereingaben gemäß § 24 GO (Az.: 02-1600-32/18 und 02-1600-34/18) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingaben und spricht sich dafür aus, die Liegeplätze an der Deutzer Werft nicht wieder in Betrieb zu nehmen. Der Ausschuss nimmt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Fragen 2 und 3 zur Kenntnis. Alternative: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingaben. Der Ausschuss spricht sich im Sinne der Eingabe dafür aus, die Liegeplätze an der Deutzer Werft wieder in Betrieb zu nehmen. Für die beiden anderen Anregungen des Petenten bestehen keine Alternativen. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 30.10.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent macht folgende Anregungen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit eine Wiederinbetriebnahme der Liegeplätze für Rheinschiffe an der Deutzer Werft erfolgen kann. 2. Außerdem soll geprüft werden, inwieweit zumindest eine Teilnutzung des Deutzer Hafens als Not- und Sicherheitshafen in außergewöhnlichen Wassersituationen auf dem Rhein auch zukünftig gewährleistet werden kann. 3. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Köln gemäß „Mannheimer Akte“ verpflichtet ist, Uferwe- ge, Häfen und Kaianlagen am Rhein zu unterhalten, instand zu halten und bei Bedarf zu reparie- ren, wird die Stadt Köln aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich wieder die Kaianlagen und den Fußweg entlang des Kais am rheinseitigen Ufer des Rheinauhafengebietes für die Nut- zung durch die Schifffahrt instand zu setzen und gleichzeitig modernen Erfordernissen anzupas- sen. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.) Ein Festmachen von Güterschiffen an der Kaimauer musste im Jahr 2016 aus statischen Gründen untersagt werden. Die vorhandenen Festmacheinrichtungen in der Kaimauer sind nicht in der Lage, die aktuell geforderten Lasten aufzunehmen. Hierüber wurde die Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung der Bundesrepublik Deutschland (WSV) in Kenntnis gesetzt, die dann ein Anlegeverbot für den Bereich der Deutzer Werft ausgesprochen hat. Es besteht, auch nach Angaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, keine rechtliche Verpflichtung der Stadt Köln zur Bereitstellung von Festmacheinrichtungen. Bei der Deutzer Werft handelt es sich zudem nicht um eine Hafenanlage mit Warenumschlag, so dass die Vorgaben der Mannheimer Akte, die in der Begründung der Anregung zitiert wird, hier keine Anwendung finden. zu 2.) Die Verwaltung folgt der externen juristischen Einschätzung einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, dass der Deutzer Hafen im rechtlichen Sinne kein Schutzhafen ist, da es an einem erforderlichen widmenden Publikationsakt (Allgemeinverfügung) zur Begründung der Qualifizierung als Schutzhafen fehlt. Insbesondere handelt es sich bei der „Polizeiverordnung betreffend die Benutzung der städti- schen Werft- und Hafenanlagen in Köln“ vom 06.12.1933 und 23.12.1933 nicht um einen solchen widmenden Publikationsakt, da sie selbst keine Widmung beinhaltet, sondern lediglich die Vorausset- zungen für einen solchen Widmungsakt normiert. Danach bedarf die Widmung einer nachgelagerten Ermessensentscheidung der Hafenpolizei. An einer solchen Ermessensausübung fehlt es hingegen. Auch ohne die rechtliche Qualität eines Schutzhafens ist es faktisch ggf. möglich, dass für den selten auftretenden Hochwasserfall oder bei Havarien auf dem Rhein Teile des Hafens für Wasserfahrzeuge zur Verfügung stehen. Ein Hochwasserereignis, das zur Einstellung der Schifffahrt führt ist statistisch lediglich alle 2-2,5 Jahre zu erwarten. Der Fall des Eisgangs auf dem Rhein dürfte in Zukunft nicht mehr eintreten. Eine abschließende Überprüfung und verbindliche Klärung der Frage der Schutzhafenfunktion des Deutzer Hafens erfolgt jedoch erst im Rahmen der Bebauungsplanung. Diese wird voraussichtlich im Jahr 2020 abgeschlossen. 3 zu 3.) Der Rheinauhafen hat mit der Umwidmung zu einem Wohngebiet seine Hafenfunktion verloren. Dies bedeutet, dass die Landflächen und somit auch die Ufermauer des Rheinauhafens nicht mehr als Hafenflächen deklariert sind. Zwar ist die Wasserfläche entlang der stromseitigen Kaimauer weiterhin als Hafenfläche ausgewie- sen. Jedoch wurde diese Wasserfläche nicht weiter durch die WSV an den Hafenbetreiber verpachtet und kann daher nicht hafenbetrieblich genutzt werden. Die Mannheimer Akte findet hier also ebenfalls keine Anwendung. Unabhängig davon plant die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, in enger Abstimmung mit der Verwaltung und der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), Dalben vor der Kaimauer des Rheinauhafens zu errichten und diese mit den entsprechenden Möglichkeiten zum Landgang zu ver- sehen. Da es sich beim Rhein um eine Bundeswasserstraße handelt, ist für das Errichten der Dalben keine Genehmigung durch die Stadt Köln erforderlich. Lediglich der Landgang, also die Verbindung zur Kaimauer, bedarf der Genehmigung. Hierzu werden zurzeit die erforderlichen vertraglichen Ver- einbarungen verhandelt. Derzeit stehen die Kaimauern im Eigentum der HGK, eine Eigentumsrückübertragung an die Stadt Köln ist aber in den nächsten Jahren geplant. Aus diesem Grund wird die Stadt Köln neben der WSV und der HGK Vertragspartner dieser Vereinbarung. Anlagen: Anlage 1 - Eingabe 02-1600-32/18 Anlage 2 - Eingabe 02-1600-34/18 Anlage 3 - Eingabe 02-1600-34/18 Ergänzungen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2137/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 16.08.2018
- Erstellt
- 21.06.2018 11:48