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V/0779/2006

Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule,

Vorlage 28.09.2006

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 02.11.2006, TOP 6.4

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0779/2006/1

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Ansehen

Beschlussvorlage

16571 Zeichen

V/0779/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule; 
hier: Auflösung des Schulbezirks, Festlegung der Zügigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.10.2006 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West Vorberatung 
08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
08.11.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Schulbezirk der Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, wird zum Beginn des 
Schuljahres 2007/08 aufgelöst. 
 
2. Die anliegende “15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung 
von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und 
die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster” wird mit Wirkung zum 01.08.2007 (Be-
ginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1). 
 
3. Die Aufnahmekapazität der Mosaik-Schule wird ab dem Schuljahr 2007/08 begrenzt auf der 
Grundlage 
 
der Dreizügigkeit und 
 
der im Rahmen des Modellprojektes “Selbstständige Schule” zwischen dem Land NW, dem 
Schulträger Stadt Münster und der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung, in 
der zur Klassenbildung ein Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Schüler/innern vereinbart 
worden ist.  
Soweit erforderlich, ist im Einvernehmen mit den Kooperationspartnern (Schulaufsicht, Schu-
le, Schulträger) abweichend davon der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung festge-
legte jeweils gültige Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite = 30 Schü-
ler/innen pro Klasse) zugrunde zu legen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0779/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Watermann 
Ruf: 
492 40 10 
E-Mail: 
WatermaL@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0779/2006 
Kosten / Folgekosten 
 
Durch die Sachentscheidung können höhere Schülerfahrkosten entstehen, deren Höhe zurzeit 
nicht beziffert werden kann, da die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Sachent-
scheidung Anspruch auf eine Schulwegjahreskarte haben, im Vorfeld nicht bekannt ist.  
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1. Rechtsgrundlagen 
 
1.1 Schulbezirke  
 
 Für jede öffentliche Grundschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes 
Gebiet als Schulbezirk gebildet (vgl. § 84 Schulgesetz NRW - SchulG -). Auf der Basis dieser 
Rechtsgrundlage hat der Rat der Stadt Münster am 08.06.1982, zuletzt mit Ratsbeschluss 
vom 07.12.2005 geändert, die “14. Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für 
die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschafts-
grundschulen der Stadt Münster” beschlossen  
 
 Nach Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 (GV. NRW S. 278) gilt 
die Regelung zur verpflichtenden Bildung von Schulbezirken bis zum 31.07.2008. Danach 
gelten die Schulbezirke durch Außer-Kraft-Treten der §§ 39 und 84 Schulgesetz zum 
01.08.2008 als aufgehoben. 
 Nach den Übergangsvorschriften des Artikel 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes 
können die Schulträger im Vorgriff auf diese Regelung die Schulbezirke der Grundschulen 
bereits zum Schuljahr 2007/08 auflösen.  
 
1.2 Örtlich zuständige Schule bei aufgelöstem Schulbezirk und Begrenzung der Aufnah-
mekapazität 
 
 Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene 
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger 
festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs. 3 Schulgesetz).  
 
 Der Schulträger kann die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen begrenzen. Hierbei sind 
folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 
 
 - Die vorhandenen Raumkapazitäten sollen optimal genutzt werden. 
 
 - Die Klassenfrequenzen sollen den Richtwerten bzw. Bandbreiten entsprechen. In der 
Grundschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. 
In der Schuleingangsphase gelten die Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten 
Gruppen. 
 
 - Die Anzahl der Züge (Klassen pro Jahrgang) sollte für jede Schule dem vorhandenen 
Raumbestand angepasst sein. Dabei kann zu r Berechnung der Zügigkeit von Raum-
programmen bzw. den entsprechenden Empfehlungen für die Raumausstattung einer 
Schule ausgegangen werden (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule und Wei-
terbildung vom 19.10.1995, GABl. NW I S. 229).

- 3 - 
V/0779/2006 
1.3 Schülerfahrkosten  
 
 Schülerfahrkosten übernimmt gemäß § 4 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) 
der Schulträger. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe werden Schülerfahrkosten 
der wirtschaftlichsten Beförderungsart übernommen, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwi-
schen der Wohnung der Schülerin und des Schülers und der nächstgelegenen Schule in der 
einfachen Entfernung mehr als 2 Kilometer beträgt (vgl. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SchfkVO).  
 
 Bei einer Aufhebung der Schulbezirke ist für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule 
nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart die Schule, die ihrer/ seiner Wohnung ent-
fernungsmäßig am nächsten liegt.  
 
 
2. Problem 
 
2.1 Derzeitige Grundschulsituation im Stadtteil Gievenbeck  
 
 Im Stadtteil Gievenbeck befinden sich drei Grundschulen 
 
 - Michaelschule, katholische Grundschule,  
 - Wartburgschule, evangelische Grundschule und 
 - Mosaik-Schule, Gemeinschaftsgrundschule. 
 
 In den Gebäuden dieser drei Grundschulen können insgesamt rd. 11 Grundschulzüge räum-
lich versorgt werden: 
 
 - Michaelschule: rd. vierzügiges Gebäude mit Flächen für die Offene Ganztagsschule, 
 - Wartburgschule: vierzügiges Gebäude mit Flächen für den Ganztag, 
 - Mosaik-Schule:  dreizügiges Gebäude mit Flächen für die Offene Ganztagsschule. 
 
 Die Michaelschule wird im laufenden Schuljahr gut dreizügig, die Wartburgschule 3,5-zügig 
und die Mosaik-Schule knapp vierzügig geführt.  
 
 Wie bereits zum Schuljahr 2005/06 wurden auch zum laufenden Schuljahr 2006/07 so viele 
Lernanfänger zur Mosaik-Schule angemeldet, dass erneut vier Eingangsklassen hätten ge-
bildet werden müssen. Die Schule wäre dann durchgehend vierzügig gewesen (insgesamt 
16 Klassen). Das Schulgebäude ist vom Raumbestand her jedoch lediglich dreizügig (12 
Klassen und 3 Mehrzweckräume), sodass auch unter Inanspruchnahme aller Mehrzweck-
räume als Stammklassenräume nicht alle Klassen hätten untergebracht werden können.  
 
 Die Raumsituation in der Mosaik-Schule ist bereits jetzt sehr problematisch, da die gebilde-
ten 15 Klassen nur durch Nutzung der Mehrzweckräume als Stammklassenräume im eige-
nen Schulgebäude untergebracht werden können. Die Michaelschule und die Wartburgschu-
le haben dagegen noch freie Raumkapazitäten.  
 
 Zum Schuljahr 2006/07 wurde deshalb über eine Auslagerung von Klassen in das Schulge-
bäude der Michaelschule nachgedacht. Daraufhin haben viele Eltern ihre Kinder, die vorzei-
tig eingeschult werden sollten, wieder abgemeldet. Einige Eltern haben ihre Kinder von der 
Mosaik-Schule zur Wartburg- oder Michaelschule umgemeldet. Letztendlich ist die Zahl der 
Lernanfänger so weit zurückgegangen, dass die Mosaik-Schule nur drei Eingangsklassen 
gebildet hat.  
 
 Es ist davon auszugehen, dass auch zum Schuljahr 2007/08 an der Mosaik-Schule mehr 
Lernanfänger angemeldet werden, als die Schule räumlich versorgen kann.

- 4 - 
V/0779/2006 
2.2 Schülerprognose 
 
 Nach der zurzeit gültigen Schülerprognose können die im Stadtteil Gievenbeck zu erwarten-
den Grundschülerzahlen trotz des erwarteten Anstiegs insgesamt betrachtet mittel- und 
langfristig in den vorhandenen drei Schulgebäuden räumlich versorgt werden.  
 
 Die Schülerprognose basiert auf der Kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Müns-
ter für die Jahre 2003 bis 2013. Diese kleinräumige Bevölkerungsprognose ist aktuell vor den 
Sommerferien 2006 mit der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH 
(LEG) hinsichtlich der Wohnbauentwicklung in Gievenbeck Südwest nochmals überprüft 
worden. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung decken sich die zugrundeliegenden Bevöl-
kerungsentwicklungszahlen mit der von der LEG angenommenen voraussichtlichen Wohn-
bauentwicklung / Vermarktung der Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser.  
 
 Die derzeit gültige Bevölkerungsprognose für die Jahre 2003 bis 2013 wird zurzeit überarbei-
tet. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung wird das Amt für Schule und Weiterbildung 
die zukünftige Schülerzahlentwicklung im Auge behalten. Es wird jedoch nicht davon ausge-
gangen, dass die überarbeitete Bevölkerungsprognose wesentlich von der zurzeit gültigen 
Bevölkerungsprognose abweichen wird.  
 
2.3 Aktuelle Steuerungsmöglichkeiten des Schulträgers  
 
 Bei den drei Grundschulen in Gievenbeck handelt es sich um Schulen verschiedener Schul-
arten (katholische, evangelische und Gemeinschaftsgrundschule). Aufgrund der für jede 
Schulart gebildeten Schulbezirke haben die Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnah-
me ihres Kindes in die Schule der gewählten Schulart. Der Schulträger hat zurzeit keine 
Steuerungsmöglichkeiten. 
 Das Recht des Schulträgers zur Bestimmung einer anderen als der “Wohnsitzschule” gilt nur 
für den Fall, dass sich Schulbezirke der gleichen Schulart überschneiden. Der Kernbereich 
des Schulbezirks der Mosaik-Schule, in dem fast alle Schüler/innen wohnen (Ortsteil Gie-
venbeck), gehört aber gerade nicht zu einem Überschneidungsbereich des Schulbezirks der 
Mosaik-Schule.  
 Diese Situation wird sich grundsätzlich erst zum Schuljahr 2008/09 ändern, da dann per Ge-
setz alle Schulbezirke aufgelöst werden. Zu diesem Zeitpunkt können durch den Schulträger 
Zügigkeiten für die einzelnen Schulen festgelegt werden.  
 
 
3. Lösung  
 
 Die Verwaltung schlägt vor, im Vorgriff auf die Auflösung der Schulbezirke zum Schuljahr 
2008/09 bereits zum Schuljahr 2007/08 den Schulbezirk der Mosaik-Schule aufzulösen. 
  
 Angesichts der unter Ziffer 2. beschriebenen Problemlage ist es gerechtfertigt, die gesetzli-
che Ermächtigung zur vorgezogenen Aufhebung von Schulbezirken allein für die Mosaik-
Schule zu nutzen. Anders als an den übrigen städtischen Grundschulen gibt es hier einen 
Anmeldedruck, der ohne diese Maßnahme nicht auf die anderen Grundschulen umgeleitet 
werden kann. Solange der Schulbezirk besteht, haben die darin wohnenden Eltern Anspruch 
auf Aufnahme ihrer Kinder, wenn sie eine Gemeinschaftsgrundschule besuchen sollen. Der 
Anmeldedruck leitet sich bei der Mosaik-Schule aus dem besonderen pädagogischen Kon-
zept der Schule, der häufig unmittelbaren Wohnortnähe der in Betracht kommenden Eltern 
zum Schulstandort und dem neuen, attraktiven Schulgebäude ab. Dadurch sind die konfes-
sionellen Grundschulen in Gievenbeck, die sich normalerweise großer Beliebtheit erfreuen, 
gegenüber der Mosaik-Schule ins Hintertreffen geraten. Die Mosaik-Schule überschreitet be-
reits jetzt ihre räumlichen Kapazitäten. Das Ausweichen durch Auslagerung auf Räume der 
konfessionellen Nachbarschulen hat sich in der Vergangenheit nicht als geeignetes Mittel zur 
Problemlösung herausgestellt.

- 5 - 
V/0779/2006 
 
Die Aufhebung des Schulbezirks führt dazu, dass Eltern aus dem bisherigen Einzugsbereich 
ihren Anspruch auf Aufnahme ihrer grundschulpflichtigen Kinder an dieser Schule ein Jahr 
früher als vom Gesetzgeber vorgesehen verlieren. Sie können ihre Kinder aber entweder an 
einer der beiden benachbarten Konfessionsschulen anmelden oder, wenn sie Wert auf be-
kenntnisfreie Erziehung legen, auf eine konfessionslose Grundschule im gesamten Stadtge-
biet ausweichen.  
 
Die Umwandlung der benachbarten Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen würde 
zwar die Möglichkeiten des Schulträgers erweitern, an der Mosaik-Schule angemeldete Kin-
der ohne Aufhebung des Schulbezirks anderen Schulen zuzuleiten. Diese Maßnahme hätte 
aber stärkere Nachteile für diejenigen Eltern zur Folge, die auf eine Erziehung nach dem je-
weiligen Bekenntnis Wert legen.  
 
 Mit der Aufhebung des Schulbezirks wird gleichzeitig die Aufnahmekapazität der Schule auf 
drei Züge (= 3 Klassen pro Jahrgang) festgelegt. Grundsätzlich richtet sich die Gesamtzahl 
der aufzunehmenden Kinder nach dem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung fest-
gelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite). Nach der 
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz beträgt 
der Klassenfrequenzrichtwert in der Grundschule 24, es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der 
Schuleingangsphase gelten die Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten Gruppen. 
Nach dieser Regelung könnte die Mosaik-Schule damit maximal 90 Schülerinnen und Schü-
ler aufnehmen.  
 
 Die Mosaik-Schule nimmt seit dem 01.08.2002 an dem Modellprojekt “Selbstständige Schu-
le” teil. Dieses Modellprojekt ist bis zum 31.07.2008 befristet. Im Rahmen dieses Modellpro-
jektes hat die Mosaik-Schule, wie auch alle übrigen Schulen, die an dem Modellprojekt teil-
nehmen, mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und 
Weiterbildung und dem Schulträger, eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, in denen 
die Entwicklungsvorhaben in bestimmten Arbeitsfeldern konkretisiert und festgelegt worden 
sind.  
 
Zum Entwicklungsvorhaben im Arbeitsfeld “Innere Organisation und Mitwirkung in der Schu-
le” ist im § 11 der Kooperationsvereinbarung festgelegt worden, dass die Mosaik-Schule sich 
bei der Bildung der Klassen auf den Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Kindern beschrän-
ken kann. Da diese Kooperationsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit hat, kann die Schule 
damit maximal in den drei Eingangsklassen 72 Kinder aufnehmen. Mit der Schulleitung ist 
jedoch vereinbart worden, dass hiervon im Bedarfsfall abgewichen wird.  
 
 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden die Schüler/innen 
nach bestimmten Kriterien abgewiesen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungs-
gang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO GS -) vom 23.03.2005, zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006 (SGV NRW, S. 223), berücksichtigt die 
Schulleiterin oder der Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle und zieht im übri-
gen eines oder mehrere Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: 
 
 - Geschwisterkinder 
 - Schulwege (Schulwegzeit) 
 - Besuch eines Kindergarten in der Nähe der Schule 
 - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen 
 - ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Mutter-
sprache

- 6 - 
V/0779/2006 
 
 Eltern, deren Kinder an der Mosaik-Schule nicht aufgenommen werden können, haben die 
Möglichkeit, ihr Kind an einer anderen, noch aufnahmefähigen Gemeinschaftsgrundschule 
oder Konfessionsschule in der Stadt Münster anzumelden.  
 
 Sofern diese aufnahmefähige Schule mehr als 2 Kilometer vom Wohnstandort der Eltern 
entfernt liegt, erhalten die jeweiligen Schüler/innen eine Schulwegjahreskarte für den ÖPNV. 
Muss das Kind auf dem Schulweg begleitet werden, wird der Begleitperson eine Monatskarte 
für den ÖPNV zur Verfügung gestellt.  
 Eine Beförderung der jeweiligen Schüler/innen im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs (z. 
B. Taxi) scheidet aus, da dem Schulträger keine Beförderungspflicht obliegt.  
 
 Die Stellungnahme der Schulkonferenz der Mosaik-Schule zu dem Beschlussvorschlag lag 
bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Vorlage noch nicht vor. Sie wird jedoch bis zur 
Beratung der Vorlage in den parlamentarischen Gremien eingeholt werden, damit eine ggfls. 
von dem Beschlussvorschlag abweichende Stellungnahme im Rahmen der Beratung be-
rücksichtigt werden kann. 
 
4. Kosten / Folgekosten  
 
 Mehrkosten können sich dadurch ergeben, dass den Schülerinnen und Schülern, die an der 
Mosaik-Schule abgewiesen werden und sich an einer anderen noch aufnahmefähigen Schu-
le anmelden, eine Schulwegjahreskarte ausgestellt werden muss. Muss das Kind auf dem 
Schulweg begleitet werden, wird der Begleitperson ebenfalls eine Monatskarte für den ÖPNV 
zur Verfügung gestellt. Die Gesamtkosten (Schulwegjahreskarte und Monatskarte für die 
Begleitperson) betragen pro Kind pro Jahr 910,00 €. In welcher Höhe Schülerfahrkosten ent-
stehen, kann zurzeit nicht gesagt werden, da die Zahl der Kinder, die an der Mosaik-Schule 
keine Aufnahme finden können, nicht bekannt ist.  
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: 
 
15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für 
die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrund-
schulen der Stadt Münster

Ergänzungsvorlage V/0779/2006/1

4669 Zeichen

V/0779/2006/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule; 
hier: Auflösung des Schulbezirks, Festlegung der Zügigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
   
08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
08.11.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Schulbezirk der Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, wird zum Beginn des 
Schuljahres 2007/08 aufgelöst. 
 
2. Die anliegende “15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung 
von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und 
die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster” wird mit Wirkung zum 01.08.2007 (Be-
ginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1). 
 
3. Die Aufnahmekapazität der Mosaik-Schule wird ab dem Schuljahr 2007/08 begrenzt auf der 
Grundlage 
 
der Dreizügigkeit und 
 
der im Rahmen des Modellprojektes “Selbstständige Schule” zwischen dem Land NW, dem 
Schulträger Stadt Münster und der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung, in 
der zur Klassenbildung ein Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Schüler/innern vereinbart 
worden ist.  
Soweit erforderlich, ist im Einvernehmen mit den Kooperationspartnern (Schulaufsicht, Schu-
le, Schulträger) abweichend davon der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung festge-
legte jeweils gültige Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite = 30 Schü-
ler/innen pro Klasse) zugrunde zu legen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0779/2006/1. Erg
Auskunft erteilt: 
Herr  Watermann 
Ruf: 
492 40 10 
E-Mail: 
WatermaL@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.11.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0779/2006/1 
4. Die Verwaltung wird beauftragt darauf hinzuwirken, dass bei allen zukünftigen Anmel-
deverfahren zur ersten Klasse der Mosaik-Schule von der Schulleitung die folgenden 
Aufnahmekriterien angewandt werden: 
 
 1. Geschwisterkinder 
 2. Pädagogische Gründe: 
  Bei der Klassenbildung werden berücksichtigt: 
• Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen 
• Ausgewogenes Verhältnis von Kindern unterschiedlicher Muttersprache 
 3. Sollten mehr Kinder angemeldet werden, als aufgenommen werden können, ent-
scheidet die Schulwegzeit (Länge des Schulweges) über die Aufnahme 
 
  
Kosten / Folgekosten 
 
Durch die Sachentscheidung können höhere Schülerfahrkosten entstehen, deren Höhe zurzeit 
nicht beziffert werden kann, da die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Sachent-
scheidung Anspruch auf eine Schulwegjahreskarte haben, im Vorfeld nicht bekannt ist.  
 
 
 
 
Begründung:
 
 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat am 02.11.2006 den vorgenannten Änderungsantrag be-
schlossen.  
 
Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung 
Grundschule - AO GS -) vom 23.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006 
(SGV NRW, S. 223), berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einem Anmeldeüber-
hang Härtefälle und zieht im übrigen eines oder mehrere Kriterien für die Aufnahmeentscheidung 
heran: 
 
- Geschwisterkinder 
- Schulwege (Schulwegzeit) 
- Besuch eines Kindergarten in der Nähe der Schule 
- ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen 
- ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache 
 
 
In der Sitzung der Schulkonferenz der Mosaik-Schule am 19.10.2006 sind folgende Aufnahmekri-
terien einstimmig beschlossen worden: 
 
1. Geschwisterkinder 
2. Pädagogische Gründe: 
 Bei der Klassenbildung werden berücksichtigt: 
• Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen 
• Ausgewogenes Verhältnis von Kindern unterschiedlicher Muttersprache 
3. Sollten mehr Kinder angemeldet werden, als aufgenommen werden können, entscheidet die 
Schulwegzeit (Länge des Schulweges) über die Aufnahme. 
4. Der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule ist kein Kriterium für die Aufnahme 
bzw. Ablehnung.

- 3 - 
V/0779/2006/1 
Für die Anmeldungen zum neuen Schuljahr 2007/2008 ist damit der Vorschlag der Bezirksvertre-
tung Münster-West bereits aufgegriffen.  
 
Bei den zukünftigen Anmeldeverfahren wird die Verwaltung, so weit wie möglich, darauf hinwirken, 
dass diese Aufnahmekriterien weiterhin angewandt werden. 
 
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Schulleitungen nach § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes 
NW abschließend über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden. Von der Ver-
waltung kann lediglich ein allgemeiner Rahm en für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern 
vorgegeben werden (z. B. Zügigkeit), nicht jedoch Aufnahmekriterien.  
 
I. V. 
 
gez.  
 
Dr. Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

24.10.2006 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0779/2006
Typ
Vorlage
Datum
28.09.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37