V/0678/2007
Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0678-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf
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Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II Anlage 3 zur Vorlage Nr. 678/2007 Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER 0 50 100 150 m
V-0678-2007-Anlage-1-Begründung.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 678/2007 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 6 B e g r ü n d u n g zur dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 3. Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 5. Planungsziele .................................................................................................................................. 3 6. Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 4 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 5 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wi eder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels- konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Ein zelhandelsentwicklung vorrangig auf die zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden S tandortbereiche festgelegt, die sich ins- besondere für großflächige Einrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Z usammenwirken mit anderen zentrenrelevan- ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivitä t und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlic hen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbefläc henpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Ent wicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 273 II festzustellen. Hier ist Einzelhandel für Lebensmittel, Textilien, Computer, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Sonderposten und Gartenbedarf anzutreffen. Der rech tsverbindliche Bebauungsplan lässt zur- zeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Einzelhandelsnu tzungen sind mit Ausnahme eines Bauge- bietes generell zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln wird in allen Baugebieten aus- geschlossen. Vor diesem Hintergrund der dargestellten Zielsetzun g des Einzelhandelskonzeptes soll der Be- bauungsplan Nr. 273 II geändert werden. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 6 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung vom 25.05.2001. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Ausweisungen des Flächennut- zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art de r Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung (das 2. Ände- rungsverfahren ist nicht zur Rechtskraft geführt wo rden) dient in erster Linie der Ausstattung des Stadtteils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Gewerbegebiete fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege- nen Gewerbeflächen und wird über den Nottulner Land weg, die Raiffeisenstraße, die Lise-Meit- ner-Straße und die Otto-Hahn-Straße erschlossen. Der Bebauungsplan ist seit 1984 rechtskräftig. In 2 001 ist ein Änderungsverfahren zur Rechts- kraft gelangt. Nördlich des Plangebietes grenzt freier Landschafts raum und seit 2006 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 498 mit möglichen gewerblichen Nu tzungen, nordöstlich seit 1981 der Be- bauungsplan Nr. 245 mit Wohn- und Gewerbegebieten, südlich seit 1982 der Bebauungsplan 273 I mit weiteren Gewerbegebieten mit ähnlicher Branchenverteilung an. Ansonsten wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. Die Bauflächen sind weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden sich Einzelhandelsein- richtungen mit insgesamt knapp 3.300 qm Verkaufsflä che, davon ca. 2.800 qm Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten, darunter ein gro ßflächiger Lebensmittelanbie- ter/Verbrauchermarkt. Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 6 Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinricht ungen mit hauptsächlich zentrenrelevan- ten Sortimenten und einem Schwerpunkt im Lebensmitt elsegment vorzufinden, die lokale Kauf- kraft binden und sich ungünstig auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums und dessen Versor- gungsstrukturen auswirken können. In der Vergangenheit hat sich am Nottulner Landweg faktisch ein Einkaufs- und Versorgungs- schwerpunkt entwickelt, der deutlich mehr Verkaufsf läche mit stark grundversorgungsrelevanter Ausrichtung aufweist, als das Stadtteilzentrum am P antaleonplatz in Roxel. Auf der Basis der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans müsste n weitere Ansiedlungen / Erweiterun- gen bis hin zur Regelvermutung des §11(3) BauNVO un ter Begrenzung des zentrenrelevanten Sortimentes zugelassen werden. 5. Planungsziele Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 II ist eine vorrangige Bereitstellung der Flä- chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be- bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Festsetzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauch ernaher Versorgungsstrukturen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft En twicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentru m Roxels zu lenken. Hier soll der Einzelhan- delsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleiche r Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt- schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu h öheren Grundstückspreisen in Gewerbe- gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenprod uktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager- hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gew erbegebieten verdrängt. Auch um diese Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Ei nzelhandel insbesondere sowohl zum Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die M öglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschl ossen werden, bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, d ass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge- lände präsentieren und direkt vermarkten können. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 6 Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten Einz elhandelsnutzungen sollen durch die Gewährung eines erweiterten, betriebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauN- VO weiterhin zulässig bleiben. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung un d des Einzelhandelskonzeptes umzuset- zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauu ngsplans so geändert, dass Einzelhan- delsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzl ich unzulässig sind. Die angestrebte Stär- kung der zentralen Versorgungsbereiche – insbesonde re des Stadtteilzentrums von Roxel aber auch benachbarter Stadtteilzentren – erfordert die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzel- handelsnutzungen im Plangebiet. Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset- zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als unter- geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räum- lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baug rundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenz ungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ Die vorhandenen Einzelhandelbetriebe wären auf Grun d der geänderten Festsetzungen über- plant. Dies sind die in den textlichen Festsetzungen und in Kapitel 4 aufgeführten Betriebe: Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden ihnen daher betriebsbezogen, angemessene Ent wicklungsmöglichkeiten am Standort zugestanden, ohne die beschriebenen, gebietsbezogen en Planungsziele aufzugeben. Vor die- sem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuer ungen baulicher Anlagen allgemein zu- lässig. Erweiterungen der vorhandenen genehmigten V erkaufsflächen sind in diesen Fällen ausnahmsweise einmalig bis 10%, max. jedoch um 100 qm zulässig. Dies steht unter dem Vor- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 6 behalt, dass keine negativen Auswirkungen, insbeson dere auf die Versorgungsstruktur, zu er- warten sind. Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1.1 erübrigt sich und entfällt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Müns ter beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die Altlasten-/ Verdachtsfläche 550. Es handelt es sich um eine ehemalige Kläranlage. Unter suchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Bodens und der Bodenlu ft. Weitere Untersuchungen der Boden- luft sind vorgesehen. Da bei Baumaßnahmen im Bereic h der Altlasten-/ Verdachtsfläche Aufla- gen zum Bauvorhaben erforderlich werden können, erf olgt in Abstimmung mit der unteren Bo- denschutzbehörde eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan. Im Plangebiet werden außerdem die sieben folgenden sogenannten historischen Altstandorte gekennzeichnet: 5105: Nottulner Landweg 68/70 Stahl- und Metallbau 1964 – 1985 5173: Raiffeisenstraße 5 Baugeschäft 1970 – 1 985 5233: Raiffeisenstraße 4, Holzverarbeitung unb ekannter Betriebszeitraum 5172: Raiffeisenstraße 6 Bau- und Kunstschlosser ei 1968 – 1986 5174: Nottulner Landweg 79 Schlossereibetrieb 1 974 – 1976 5170: Otto-Hahn-Straße 2a Taxenbetrieb 1979 – 1 981 5178: Nottulner Landweg 94/96 Bauschlosserei 19 73 – 1991 Für die historischen Altstandorte gilt generell, da ss nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Ba uakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie- ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkata ster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingef ügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen V orhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 II ersichtlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 6 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
Berichtsvorlage
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V/0678/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner Landweg Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilab- schnitt II „Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg“ öffentlich auszulegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 273 Teilabsc hnitt II wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke im diesem Bereich aufgestellt. Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind in den GE-Gebieten Einz elhandelsnutzungen mit Ausnahme eines Baugebietes planun gsrechtlich generell zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebens- mitteln wird in allen Baugebieten ausgeschlossen. Ziel des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskonzeptes ist es, stadtstrukturell unerwünschte Umnutzungsprozesse, die einerseits zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewer- be aus den eigentlich dafür vorgesehenen Gebiet en und anderseits zu Einzelhandelsentwicklungen außerhalb der dafür im Wesent lichen vorgesehenen City und den St adtteilzentren führen, abwehren zu können. Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II in der Weise geändert wer- den, dass Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzep- tes ausgeschlossen werden. Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandels nutzungen bleiben auf Grund des Bestandschutzes weiterhin zulässig. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauu ngsplans Nr. 273 Teilab schnitt II „Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg“ hat der Rat am 21.02.2007 beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Tr äger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04.2007 bis zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des St adthauses 3. Zu den beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vo rgetragen, so dass der Offenlegungsentwurf nur geringfügige redaktionelle Änderungen aufweist. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änder ung des Bebauungsplans können den Anlagen entnom- men werden. Für die Stadt Münster entstehen kei ne Kosten und Folgekost en. Die Offenlegung des Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Vorlagen-Nr.: V/0678/2007 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 25.09.2007 Öffentliche Berichtsvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
V-0678-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 678/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 3. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1.1 Im G ewerbegebiet sind Einzelhandelsei n- richtungen, die Lebensmittel im Sortiment führen und an Endverbraucher vertreiben, nicht zulässig (§ 1 (9) BauNVO). Im Gewe r- begebiet mit der Kennziffer 1 sind Einze l- handelseinrichtungen generell nicht zulässig (§ 1(7) 2 Ba uNVO). Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan- delsnutzungen sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs- fläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie- benen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in be- gründeten Einzelfällen abgewichen wer- den, sofern die Ziele des Einzelhandels- konzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) Für die bestehenden Betriebe, Sonderpostenmarkt/-börse, Nottulner Landweg 106, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423; Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423; Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303; Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180; Raiffeisen Central-Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437; Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 und Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45; die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- lige Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 1.2 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet ist eine größere Geschosshöhe als 3,50 m ausnahmsweise zulässig, wenn diese aus- schließlich durch die Unterbringung techni- scher Anlagen des Gebäudes, wie Hei- zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 1.3 Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 3 BauNVO). Sonstige Nebenanlagen – mit Ausnahme von notwendigen Grundstücks- zufahrten und Einfriedungen – sind auf den Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanz- gebot festgesetzt ist. 1.4 Entlang der Straßenbegrenzungslinien ist auf privatem Grund ein Grünstreifen anzule- gen und mit Sträuchern zu bepflanzen, der 5 % der Grundstücksfläche entsprechen und mindestens aber 3,00 m breit sein muss. Der entlang der südlichen Grenze zur freien Landschaft hin ausgewiesene 4,50 m breite Streifen ist mit standortgerechten Laubge- hölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feld- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 ahorn, Hasel, Wildrose und Schleedorn) zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- sig. Ausnahmen aus Gründen der Anpas- sung an vorhandene Anlagen sind zulässig. 1.6 Im Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 darf die Gebäudehöhe 10,0 m nicht überschrei- ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäu- des bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO i. V. m. § 18 (1) BauNVO). Textliche Festsetzungen gem. § 103 BauONW (Gestaltungssatzung) 2.1 Als Abgrenzung der privaten Grundstücks- flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantsteine zulässig. Sicherheits- zäune sind bis zu 2,20 m Höhe und nur in einem Abstand von mindestens 1,50 m von der Straßengrenze zulässig. Ausnahmen aus Gründen der Anpassung an vorhandene Anlage sind zulässig. 2.2 Die unmittelbar an den Bahnkörper angren- zenden Baugrundstücke sind zur Bahnseite hin mit einer festen Einfriedigung zu verse- hen, die das Betreten der Bahnanlage ver- hindert. Hinweis 1. Anlagen der Außenwerbung - insbesondere Lichtreklame – die den Verkehrsteilnehmer auf der L 529 vom Verkehrsgeschehen ab- lenken, sind nicht zulässig. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr- leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent- fernung bis zu 100 m von der o. g. Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbau- verwaltung (§ 9 (6) in Verbindung mit § 9 (2) Fernstraßengesetz). 2. Im Plangebiet befinden sich die histori- schen Altstandorte Nottulner Landweg 68/70 (5105), Raiffeisenstr. 5 (5173), Raif- feisenstr. 4 (5233), Raiffeisenstr. 6 (5172), Nottulner Landweg 79 (5174), Otto-Hahn- Str. 2a (5170) und Nottulner Landweg 94/96 (5178). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den ge- nannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflä- chen und Umweltschutz) anzuzeigen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Raiffeisenstraße 5
- Otto-Hahn-Straße 20
- Lise-Meitner-Straße 1
- Nottulner Landweg 106
Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner Landweg
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0678/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37