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V/0678/2007

Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 03.09.2007

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220 Zeichen

Bebauungsplan 
Nr. 273 
Teilabschnitt II 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 678/2007 
Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Maßstab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER
0 50 100 150 m

V-0678-2007-Anlage-1-Begründung.pdf

17002 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 678/2007 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 6 
B e g r ü n d u n g 
 
zur dritten Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg 
 
Inhalt Seite 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 
3.  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 
5.  Planungsziele .................................................................................................................................. 3 
6.  Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 4 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 5 
8.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 6 
 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere 
Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu-
nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von 
Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar-
über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wi eder eine stärkere Ausrichtung auf das 
stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. 
 
Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels-
konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Ein zelhandelsentwicklung vorrangig auf die 
zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden S tandortbereiche festgelegt, die sich ins-
besondere für großflächige Einrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen 
für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Z usammenwirken mit anderen zentrenrelevan-
ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivitä t und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert 
und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. 
 
Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlic hen Entwicklung für den Einzelhandel soll, 
auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbefläc henpotenzials in Münster, dem produ-
zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Ent wicklungsflächen in den Industrie- 
und Gewerbegebieten bieten. 
 
Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 273 II festzustellen. 
Hier ist Einzelhandel für Lebensmittel, Textilien, Computer, kunstgewerbliche Erzeugnisse, 
Sonderposten und Gartenbedarf anzutreffen. Der rech tsverbindliche Bebauungsplan lässt zur-
zeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Einzelhandelsnu tzungen sind mit Ausnahme eines Bauge-
bietes generell zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln wird in allen Baugebieten aus-
geschlossen. 
 
Vor diesem Hintergrund der dargestellten Zielsetzun g des Einzelhandelskonzeptes soll der Be-
bauungsplan Nr. 273 II geändert werden.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 6 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 273 II in der Fassung der 1. 
Änderung vom 25.05.2001. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Ausweisungen des Flächennut-
zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art de r Baugebiete bleibt unverändert und der Be-
bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 II in der Fassung der 1. Änderung (das 2. Ände-
rungsverfahren ist nicht zur Rechtskraft geführt wo rden) dient in erster Linie der Ausstattung 
des Stadtteils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. 
Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Gewerbegebiete fest. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 II ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege-
nen Gewerbeflächen und wird über den Nottulner Land weg, die Raiffeisenstraße, die Lise-Meit-
ner-Straße und die Otto-Hahn-Straße erschlossen. 
 
Der Bebauungsplan ist seit 1984 rechtskräftig. In 2 001 ist ein Änderungsverfahren zur Rechts-
kraft gelangt. 
 
Nördlich des Plangebietes grenzt freier Landschafts raum und seit 2006 der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan Nr. 498 mit möglichen gewerblichen Nu tzungen, nordöstlich seit 1981 der Be-
bauungsplan Nr. 245 mit Wohn- und Gewerbegebieten, südlich seit 1982 der Bebauungsplan 
273 I mit weiteren Gewerbegebieten mit ähnlicher Branchenverteilung an. 
 
Ansonsten wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. 
 
Die Bauflächen sind weitgehend gewerblich genutzt. Darunter befinden sich Einzelhandelsein-
richtungen mit insgesamt knapp 3.300 qm Verkaufsflä che, davon ca. 2.800 qm Verkaufsfläche 
mit zentrenrelevanten Sortimenten, darunter ein gro ßflächiger Lebensmittelanbie-
ter/Verbrauchermarkt. 
 
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: 
 
Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
 
Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
 
Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet);

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Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 6 
Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); 
 
Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); 
 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407  (GE-Gebiet) und 
 
Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); 
 
 
Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinricht ungen mit hauptsächlich zentrenrelevan-
ten Sortimenten und einem Schwerpunkt im Lebensmitt elsegment vorzufinden, die lokale Kauf-
kraft binden und sich ungünstig auf die Entwicklung  des Stadtteilzentrums und dessen Versor-
gungsstrukturen auswirken können. 
 
In der Vergangenheit hat sich am Nottulner Landweg faktisch ein Einkaufs- und Versorgungs-
schwerpunkt entwickelt, der deutlich mehr Verkaufsf läche mit stark grundversorgungsrelevanter 
Ausrichtung aufweist, als das Stadtteilzentrum am P antaleonplatz in Roxel. Auf der Basis der 
Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans müsste n weitere Ansiedlungen / Erweiterun-
gen bis hin zur Regelvermutung des §11(3) BauNVO un ter Begrenzung des zentrenrelevanten 
Sortimentes zugelassen werden. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 II ist eine vorrangige Bereitstellung der Flä-
chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be-
bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. 
Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit 
von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Festsetzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. 
 
Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauch ernaher Versorgungsstrukturen und zur 
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft En twicklungsimpulse und Investitionen des 
Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentru m Roxels zu lenken. Hier soll der Einzelhan- 
delsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. 
 
Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleiche r Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt-
schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu h öheren Grundstückspreisen in Gewerbe-
gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenprod uktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager-
hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gew erbegebieten verdrängt. Auch um diese 
Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. 
 
Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Ei nzelhandel insbesondere sowohl zum 
Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen 
Versorgungsbereiche auszuschließen. 
 
Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die M öglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschl ossen werden, bzw. erhalten bleiben. 
Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, d ass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge-
lände präsentieren und direkt vermarkten können.

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Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 6 
Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten Einz elhandelsnutzungen sollen durch die 
Gewährung eines erweiterten, betriebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauN- 
VO weiterhin zulässig bleiben. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung un d des Einzelhandelskonzeptes umzuset-
zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauu ngsplans so geändert, dass Einzelhan-
delsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzl ich unzulässig sind. Die angestrebte Stär- 
kung der zentralen Versorgungsbereiche – insbesonde re des Stadtteilzentrums von Roxel aber 
auch benachbarter Stadtteilzentren – erfordert die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzel- 
handelsnutzungen im Plangebiet. 
 
Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der  Vermarktung ihrer eigenen Produkte in 
einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten  bleibt, wird in den textlichen Festset-
zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: 
 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen  bis 250 qm Verkaufsfläche als unter-
geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn  die vertriebenen Waren in einem räum-
lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baug rundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenz ungen kann in begründeten Einzelfällen 
abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ 
 
Die vorhandenen Einzelhandelbetriebe wären auf Grun d der geänderten Festsetzungen über- 
plant. Dies sind die in den textlichen Festsetzungen und in Kapitel 4 aufgeführten Betriebe: 
 
Sonderpostenmarkt/ -börse, Nottulner Landweg 106, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
 
Extra Verbrauchermarkt, Nottulner Landweg 104, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 311, 423 (GE-Gebiet); 
 
Kerzen- und Wachswaren, Lise-Meitner-Straße 1, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 301, 303 (GE-Gebiet); 
 
Mode & Sport Fachgeschäft, Lise-Meitner-Straße 5, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 180 (GE-Gebiet); 
 
Raiffeisen Central- Genossenschaft, Nottulner Landweg 97, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 437 (GE-Gebiet); 
 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, Otto-Hahn-Straße 20, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 407 (GE-Gebiet) und 
 
Melados Computer GmbH, Nottulner Landweg 81, 
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstück 45 (GE-Gebiet); 
 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und  zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden ihnen daher betriebsbezogen, angemessene Ent wicklungsmöglichkeiten am Standort 
zugestanden, ohne die beschriebenen, gebietsbezogen en Planungsziele aufzugeben. Vor die- 
sem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuer ungen baulicher Anlagen allgemein zu- 
lässig. Erweiterungen der vorhandenen genehmigten V erkaufsflächen sind in diesen Fällen 
ausnahmsweise einmalig bis 10%, max. jedoch um 100 qm zulässig. Dies steht unter dem Vor-

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Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 6 
behalt, dass keine negativen Auswirkungen, insbeson dere auf die Versorgungsstruktur, zu er- 
warten sind. 
 
Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1.1 erübrigt sich und entfällt. 
 
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut-
zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Müns ter beschlossenen Einzelhandelskon-
zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das  als informeller Plan eine sonstige städtebau-
liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 
 
Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich  die Altlasten-/ Verdachtsfläche 550. Es 
handelt es sich um eine ehemalige Kläranlage. Unter suchungen zur Gefährdungsabschätzung 
zeigten Verunreinigungen des Bodens und der Bodenlu ft. Weitere Untersuchungen der Boden-
luft sind vorgesehen. Da bei Baumaßnahmen im Bereic h der Altlasten-/ Verdachtsfläche Aufla-
gen zum Bauvorhaben erforderlich werden können, erf olgt in Abstimmung mit der unteren Bo-
denschutzbehörde eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan. 
 
Im Plangebiet werden außerdem die sieben folgenden sogenannten historischen Altstandorte 
gekennzeichnet: 
 
5105:  Nottulner Landweg 68/70 Stahl- und Metallbau   1964 – 1985 
5173:  Raiffeisenstraße 5   Baugeschäft    1970 – 1 985 
5233:  Raiffeisenstraße 4,   Holzverarbeitung   unb ekannter Betriebszeitraum 
5172:  Raiffeisenstraße 6   Bau- und Kunstschlosser ei  1968 – 1986 
5174:  Nottulner Landweg 79  Schlossereibetrieb   1 974 – 1976 
5170:  Otto-Hahn-Straße 2a  Taxenbetrieb   1979 – 1 981 
5178:  Nottulner Landweg 94/96  Bauschlosserei   19 73 – 1991 
 
Für die historischen Altstandorte gilt generell, da ss nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine 
historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Ba uakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie-
ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkata ster wurde noch nicht durchgeführt. In 
den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingef ügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche 
Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 
 
 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplans 
weiterhin Rechnung getragen. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind 
nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- 
schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der 
Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt 
werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen V orhaben vorbereitet oder begründet wird. 
Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 II ersichtlich.

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Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 6 
 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf 
der dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel 
– Gewerbegebiet am Nottulner Landweg 
 
Münster, __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Berichtsvorlage

2997 Zeichen

V/0678/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner 
Landweg 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilab-
schnitt II „Roxel – Gewerbegebiet am Nottulner Landweg“ öffentlich auszulegen. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 273 Teilabsc hnitt II wurde zur planungsrechtlichen Sicherung 
der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke  im diesem Bereich aufgestellt. Aufgrund 
der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind in  den GE-Gebieten Einz elhandelsnutzungen mit 
Ausnahme eines Baugebietes planun gsrechtlich generell zulässig.  Nur der Einzelhandel mit Lebens-
mitteln wird in allen Baugebieten ausgeschlossen. 
Ziel des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskonzeptes ist es, stadtstrukturell 
unerwünschte Umnutzungsprozesse, die einerseits  zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewer-
be aus den eigentlich dafür vorgesehenen Gebiet en und anderseits zu Einzelhandelsentwicklungen 
außerhalb der dafür im Wesent lichen vorgesehenen  City und den St adtteilzentren führen, abwehren 
zu können. 
Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt II in der Weise geändert wer-
den, dass Einzelhandelsbetriebe in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzep-
tes ausgeschlossen werden. Bereits vorhandene genehmigte Einzelhandels nutzungen bleiben auf 
Grund des Bestandschutzes weiterhin zulässig. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 
Den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauu ngsplans Nr. 273 Teilab schnitt II „Roxel – 
Gewerbegebiet am Nottulner Landweg“  hat der Rat am 21.02.2007 beschlossen. 
Die Beteiligung der Behörden und Tr äger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04.2007 bis 
zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs  im Kundenzentrum des St adthauses 3. Zu den 
beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vo rgetragen, so dass der Offenlegungsentwurf 
nur geringfügige redaktionelle Änderungen aufweist. 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änder ung des Bebauungsplans können den Anlagen entnom-
men werden. Für die Stadt Münster entstehen kei ne Kosten und Folgekost en. Die Offenlegung des 
Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. 
 
I. V. 
gez. 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0678/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
25.09.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet

V-0678-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf

5804 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 678/2007 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 
 
Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
 
Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG 
(Textliche Festsetzung 3. Änd. gemäß § 9 
BauGB) 
 
1.1  Im G ewerbegebiet sind Einzelhandelsei n- 
richtungen, die Lebensmittel im Sortiment 
führen und an Endverbraucher vertreiben, 
nicht zulässig (§ 1 (9) BauNVO). Im Gewe r- 
begebiet mit der Kennziffer 1 sind Einze l- 
handelseinrichtungen generell nicht zulässig 
(§ 1(7) 2 Ba uNVO).  
 
Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan- 
delsnutzungen sind unzulässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- 
handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs- 
fläche als untergeordneter Betriebsteil 
eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie- 
benen Waren in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit der auf 
dem Baugrundstück ausgeübten Produk- 
tion oder Dienstleistung stehen. Von den 
vorgenannten Begrenzungen kann in be- 
gründeten Einzelfällen abgewichen wer- 
den, sofern die Ziele des Einzelhandels- 
konzepts nicht beeinträchtigt werden. 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO) 
 
Für die bestehenden Betriebe, 
 
Sonderpostenmarkt/-börse, 
Nottulner Landweg 106, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 311, 423; 
 
Extra Verbrauchermarkt, 
Nottulner Landweg 104, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 311, 423; 
 
Kerzen- und Wachswaren, 
Lise-Meitner-Straße 1, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstücke 301, 303; 
 
Mode & Sport Fachgeschäft, 
Lise-Meitner-Straße 5, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 180; 
 
Raiffeisen Central-Genossenschaft, 
Nottulner Landweg 97, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 437; 
 
Fleischfachgeschäft + Partyservice, 
Otto-Hahn-Straße 20, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 407 und 
 
Melados Computer GmbH, 
Nottulner Landweg 81, 
Gemarkung Roxel, 
Flur 36, Flurstück 45; 
 
die nach diesen textlichen Festsetzungen 
unzulässig wären, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- 
lige Erweiterung der genehmigten Ver- 
kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch 
um 100 m², wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten 
sind. 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
1.2 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet 
ist eine größere Geschosshöhe als 3,50 m 
ausnahmsweise zulässig, wenn diese aus- 
schließlich durch die Unterbringung techni- 
scher Anlagen des Gebäudes, wie Hei- 
zungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen 
bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 
 
1.3 Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude 
handelt, sind außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 
3 BauNVO). Sonstige Nebenanlagen – mit 
Ausnahme von notwendigen Grundstücks- 
zufahrten und Einfriedungen – sind auf den 
Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanz- 
gebot festgesetzt ist. 
 
1.4 Entlang der Straßenbegrenzungslinien ist 
auf privatem Grund ein Grünstreifen anzule- 
gen und mit Sträuchern zu bepflanzen, der 5 
% der Grundstücksfläche entsprechen und 
mindestens aber 3,00 m breit sein muss. 
Der entlang der südlichen Grenze zur freien 
Landschaft hin ausgewiesene 4,50 m breite 
Streifen ist mit standortgerechten Laubge- 
hölzen (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feld-

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Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 273 Teilabschnitt II 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 
ahorn, Hasel, Wildrose und Schleedorn) zu 
bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). 
 
1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken 
durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind 
in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- 
sig. Ausnahmen aus Gründen der Anpas- 
sung an vorhandene Anlagen sind zulässig. 
 
1.6 Im Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 darf 
die Gebäudehöhe 10,0 m nicht überschrei- 
ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist 
jeweils die Oberkante der fertig gestellten 
Wege und Straßen, die zur unmittelbaren 
Erschließung dienen, gemessen in der Mitte 
der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäu- 
des bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO 
i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 103 
BauONW 
(Gestaltungssatzung)  
 
2.1  Als Abgrenzung der privaten Grundstücks- 
flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind 
nur Rasenkantsteine zulässig. Sicherheits- 
zäune sind bis zu 2,20 m Höhe und nur in 
einem Abstand von mindestens 1,50 m von 
der Straßengrenze zulässig. Ausnahmen 
aus Gründen der Anpassung an vorhandene 
Anlage sind zulässig. 
 
2.2 Die unmittelbar an den Bahnkörper angren- 
zenden Baugrundstücke sind zur Bahnseite 
hin mit einer festen Einfriedigung zu verse- 
hen, die das Betreten der Bahnanlage ver- 
hindert. 
 
Hinweis 
 
1.  Anlagen der Außenwerbung  - insbesondere 
Lichtreklame – die den Verkehrsteilnehmer  
auf der L 529 vom Verkehrsgeschehen ab- 
lenken, sind nicht zulässig. Die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr- 
leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent- 
fernung bis zu 100 m von der o. g. Straße 
bedürfen der Zustimmung der Straßenbau- 
verwaltung (§ 9 (6) in Verbindung mit § 9 (2) 
Fernstraßengesetz). 
 
2. Im Plangebiet befinden sich die histori- 
schen Altstandorte Nottulner Landweg 
68/70 (5105), Raiffeisenstr. 5 (5173), Raif- 
feisenstr. 4 (5233), Raiffeisenstr. 6 (5172), 
Nottulner Landweg 79 (5174), Otto-Hahn-
Str. 2a (5170) und Nottulner Landweg 
94/96 (5178). Geplante Bodeneingriffe 
und bauliche Änderungen auf den ge- 
nannten Grundstücken sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflä- 
chen und Umweltschutz) anzuzeigen.

Beratungsverlauf (2)

18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Raiffeisenstraße 5
  • Otto-Hahn-Straße 20
  • Lise-Meitner-Straße 1
  • Nottulner Landweg 106

Bebauungsplan Nr. 273 II, 3. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet am Nottulner Landweg

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0678/2007
Typ
Vorlagen
Datum
03.09.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37