A-N/0014/2015
Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Westhoffstraße - SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL
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A-N-0014-2015-Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Westhoffstraße.
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A-N/0014/2015 SPD-Fraktion in der BV-Nord Verbesserung des Verkehrssicherheit auf der Westhoffstraße Antrag Die Bezirksvertretung Nord möge beschließen: Die Verwaltung prüft und berichtet, unter welchen Voraussetzungen es verkehrs- rechtlich möglich ist zwischen dem Kreisverkehr Am Burloh/Westhoffstraße und dem Abzweig Wilkinghege die zulässige Höchstgeschwi ndigkeit auf Tempo 30 zu reduzieren. Begründung Auf diesem Teilstück der Westhoffstraße sind insbes ondere die nicht motorisier- ten Verkehrsteilnehmer an der Ein- und Ausfahrt des REWE-Parkplatzes und bei der Einfahrt in den Kreisverkehr Am Burloh/Westhoff straße durch die Einführung von Tempo 30 zu schützen: Die Verkehrssituation an der Ein- und Ausfahrt des REWE-Parkplatzes ist sehr unübersichtlich. Die zwischen den beiden Zufahrten zum REWE-Parkplatz er- richtete Mittelinsel wird von vielen Fußgängern und Fahrradfahrern, insbeson- dere auch von Schülern auf dem Weg in die Kinderhau ser Schulen benutzt. Zugleich besteht hier eine hohe An- und Abfahrtdich te von Fahrzeugen zum bzw. vom REWE-Parkplatz. Zusätzlich wird die Verkeh rssicherheit durch die genau an dieser sensiblen Stelle vorhandene Kurve erschwert. Die von Süden auf den Kreisverkehr zufahrenden moto risierten Verkehrsteil- nehmer nehmen die sich im Kreisverkehr befindlichen Fußgänger und Fahrrad- fahrer häufig erst sehr spät wahr; dadurch kommt es immer wieder zu gefähr- lichen Situationen. Im Hinblick darauf, dass die PKW aus südlicher Rich tung kommend häufig mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Kinderhauser-Zent rum fahren, können diese Gefährdungen wirksam durch eine Reduzierung der zul ässigen Höchstgeschwin- digkeit auf Tempo 30 begrenzt werden. Rosenau Frese Guddorf Igelbrink Schonhoff Hopmann Lamken Urbscheit Witte
A-N-0014-2015-Verkehrssicherheit Westhoffstraße
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ad. ERETER 32 23 0013/ BV-Nord 16.12.2015 Herr Pivl 32 92 An die Bezirksvertretung Münster-Nord über Herrn Stadtrat Heuer über 33.25 Frau Remmers für Bürger- u, Rat kaverwattung Wect Die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL bitten um Prüfung, unter welchen Voraussetzungen es verkehrsrechtlich möglich ist, zwischen dem Kreisverkehr Am Burloh/Westhoffstraße und dem Abzweig Wilkinghege .die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zu reduzieren. Nach Beteiligung der Verkehrsplanung wird hierzu wie folgt berichtet: Die Westhoffstraße ist als Kreisstraße klassifiziert und hat somit eine überörtliche Verkehrs- bedeutung mit einem erheblichen Anteil an Durchgangsverkehr. Die Erschließung der an- grenzenden Grundstücke erfolgt nicht über die Westhoffstraße, sondern über Wohnsammel- straßen, die über separate Abbiegespuren erreicht werden. Somit fehlt dem gesamten Stre- ckenabschnitt der typisch innerstädtische Charakter. Die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h würde der Einheit von Bau und Betrieb widersprechen und damit von den Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen kaum akzeptiert. Grundsätzlich stellen sich rechtlichen Möglichkeiten zur Reduzierung der zulässigen Höchst- . geschwindigkeit auf Tempo 30 wie folgt dar: - Tempo-30-Zone Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie darf nur Stras- sen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzun- gen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege (ohne Nebenanlagen) umfassen. Darüber hinaus muss der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung sein. Bei der Westhoffstraße handelt es sich, wie oben ausgeführt, um eine Kreisstraße. Es fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen nach der Straßenverkehrsordnung. - Tempo 30 auf Strecke Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gemäß & 3 Absatz 3 StVO auch unter günstigs- ten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist gemäß $ 45 Absatz 9 StVO nur möglich, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahren- und damit Unfalllage be- steht. } Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass im dortigen Bereich seit Jahren keine signifi- kante Unfalllage besteht. Die bestehende Geschwindigkeitsregelung kann daher nicht ver- ändert werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf-30 km/h ist daher vor dem geschilderten Gesamthintergrund nicht möglich. Insgesamt wird durch die geschaffene Mittelinsel die Verkehrssicherheit verbessert. Den Hinweis, dass Fahrzeuge in diesem Abschnitt häufig mit zu hoher Geschwindigkeit fah- ren, gebe ich an die Polizei weiter mit der Bitte, dort gelegentliche Kontrollen durchzuführen. Na Schulze-Werrer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Westhoffstraße
- Am Burloh
- Wilkinghege
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Details
- Aktenzeichen
- A-N/0014/2015
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 20.04.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37