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0669/2025

Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) - Änderung der Satzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.03.2025

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Anlage 2 Reinfassung des Gesellschaftsvertrages

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Synopse der Satzung KVB AG

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Anlage 2 Reinfassung des Gesellschaftsvertrages

14781 Zeichen

Satzung KVB Seite 1 von 9 
Satzung 
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
 
(Stand: 17.03.2025) 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis: 
 
 
§ 1 Rechtsform und Firma 2 
§ 2 Sitz der Gesellschaft 2 
§ 3 Gegenstand des Unternehmens 2 
§ 4 Geschäftsjahr 2 
§ 5 Grundkapital 2 
§ 6 Form und Übertragung der Aktien 3 
§ 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3 
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 4 
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 4 
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 5 
§ 11 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 6 
§ 12 Beschlussfassung der Hauptversammlung 7 
§ 13 Wirtschaftsplan 7 
§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht 8 
§ 15 Gleichstellung von Frauen und Männern 8 
§ 16 Bekanntmachungen 9

Satzung KVB Seite 2 von 9 
§ 1 
Rechtsform und Firma 
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma "Kölner Verkehrs-
Betriebe Aktiengesellschaft". 
 
 
§ 2 
Sitz der Gesellschaft 
Sitz der Gesellschaft ist Köln. 
 
 
§ 3 
Gegenstand des Unternehmens 
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Bedienung des öffentlichen Verkehrs. 
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der 
Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen 
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu 
fördern. 
 
 
§ 4 
Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 5 
Grundkapital 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 78 300 000,00 Euro (in Worten: 
achtundsiebzig Millionen dreihundert Tausend Euro). 
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 156 600 Aktien im Nennbetrag von je 500,00 Euro, 
die auf den Namen lauten.

Satzung KVB Seite 3 von 9 
§ 6 
Form und Übertragung der Aktien 
(1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bestimmt der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 
(2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Aktien kann dem Berechtigten eine 
einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. 
Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der Urkunde die Ausfertigung und 
Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. 
Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischenscheinen nicht erfolgt, wird die 
Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. 
(3) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist nur mit schriftlicher Einwilligung 
der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der 
Hauptversammlung erteilt werden. 
Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des 
gesamten Grundkapitals. 
 
§ 7 
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des 
Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen. 
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, 
soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den 
Ausschlag. 
(3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für 
sich auf. 
(4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands-
mitglied und einen Prokuristen vertreten. 
(5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffent-
liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der 
Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei entsprechender 
Selbstverpflichtung – Beachtung. 
(6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Über-
wachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefähr-
dende Entwicklungen früh erkannt werden.

Satzung KVB Seite 4 von 9 
§ 8 
Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der 
Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den 
Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes („MitbestG“) 
gewählt werden. 
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Haupt-
versammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, 
nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. 
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den 
Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist 
von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist 
verzichten. 
(4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den 
Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes zu wählen. 
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen 
Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer 
Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
 
 
§ 9 
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem 
Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates 
teil, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Die Sitzungen des 
Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In 
Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als 
Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist 
Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden 
Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die 
jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. 
(2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter 
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In 
dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist 
gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein 
Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort.

Satzung KVB Seite 5 von 9 
(3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, 
aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Die 
Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen 
Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der 
Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche 
Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen 
Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder 
mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. 
(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stell-
vertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von 
Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter 
Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsitzenden oder im 
Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den 
Eingang der Stimmen festzulegen. 
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift 
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. 
(7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter 
unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Kölner Verkehrs-Betriebe Aktien-
gesellschaft" abgegeben. 
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
 
 
§ 10 
Aufgaben des Aufsichtsrates 
(1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die 
Tätigkeit des Vorstandes. 
(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresab-
schluss. 
(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung 
des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 
a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 
b) den öffentlichen Verkehr betreffende Verträge mit Gemeinden, Gemeindever-
bänden und mit anderen Verkehrsträgern; 
c) Einrichtung und wesentliche Änderung von Verkehrslinien; 
d) Übernahme neuer Aufgaben;

Satzung KVB Seite 6 von 9 
e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Verfügungen über Beteili-
gungen; 
f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen ding-
lichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäfts-
ordnung des Vorstandes festzulegender Betrag überschritten wird; 
g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 
sowie Festlegung ihrer Rahmen-Anstellungsbedingungen; 
h) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren 
Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu 
gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage 
des Unternehmens grundlegend verändern. 
 
 
§ 11 
Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 
 
 
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit das Gesetz 
nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am 
Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden 
Versammlungstypen stattzufinden. Die Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen 
Hauptversammlung sowie einer Mischform der beiden Versammlungstypen wird bis 
zum 17.03.2030 befristet eingeräumt. 
(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten 
nach Schluss des Geschäftsjahres statt. 
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der 
Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der 
Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder 
– falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder 
im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die 
Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die 
Aktionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer 
Hauptversammlung zusammentreten. 
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder 
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. 
(5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen 
Ort bestimmt.

Satzung KVB Seite 7 von 9 
§ 12 
Beschlussfassung der Hauptversammlung 
(1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in dieser 
Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der 
Versammlung vertretenen Grundkapitals. 
(2) Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesellschaft sowie zu Beschlüssen 
gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln des gesamten 
Grundkapitals erforderlich. 
(3) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von 
Versammlungen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder 
elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist unverzüglich zu 
protokollieren und jedem Aktionär unverzüglich zu übersenden. 
 
 
§ 13 
Wirtschaftsplan 
(1) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres  
a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzu-
stellen, 
b) der Wirtschaftsführung einen 5-jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und 
den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. 
 
(2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäfts-
ordnung des Vorstandes geregelt (§ 7 Abs. 3 dieser Satzung). 
(3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn 
des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. 
(4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung -  festgelegten Grundsätze 
zu beachten.

Satzung KVB Seite 8 von 9 
§ 14 
Jahresabschluss, Lagebericht 
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das 
vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und 
dem Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im 
Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen 
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken 
der künftigen Entwicklung einzugehen. Darüber hinaus gelten die Standards gemäß 
der Ziffern 4.1 und 4.2 des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln. 
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten 
Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen 
der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates 
insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. Darüber hinaus gelten die 
Vorgaben gemäß der Ziffern 2.7.2 und 3.3.4 des Public Corporate Governance Ko-
dex der Stadt Köln. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu 
beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. 
(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 
Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die 
Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. 
(3) Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und 
Nachweise zu verlangen, die für die Aufstellung des städtischen 
Gesamtabschlusses (§ 116 GO NRW) erforderlich sind. 
 
 
§ 15 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im Auf-
sichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur 
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-
gleichstellungsgesetz – LGG) beachtet werden.

Satzung KVB Seite 9 von 9 
§ 16 
Bekanntmachungen 
(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
Bundesanzeiger. 
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie 
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden 
zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hinge-
wiesen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur 
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar 
gehalten werden.

Beschlussvorlage Rat

4039 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0669/2025 
Freigabedatum 
20.03.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) - Änderung der Satzung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksre-
gierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Änderungen der Satzung der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG gemäß dem aus der Synopse (Anlage) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. 
2. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen die Aufsichts-
behörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Ände-
rungen der Satzung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen 
Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht 
verändert wird. 
 
 
 
Finanzausschuss 31.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Gesellschafter der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sind die Stadt Köln (10%) und die 
Stadtwerke Köln GmbH (90%). Alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Köln GmbH ist die 
Stadt Köln. 
 
1. Anlass der Satzungsänderung 
 
Der Aufsichtsrat der KVB hat in seiner Sitzung vom 04.02.2025, nach eingehender Befassung 
des Ständigen Ausschusses des Aufsichtsrates mit der Analyse der Vorstandsstruktur und auf 
dessen einstimmige Empfehlung, der Hauptversammlung der KVB empfohlen, die Anzahl der 
Mitglieder des Vorstands in der Satzung von vier auf drei zu reduzieren. Auf die Kommunika-
tion des Aufsichtsrats der KVB zu dieser Empfehlung wird verwiesen (Pressemitteilung). 
 
Daneben resultiert der Änderungsbedarf aus dem Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 
14.11.2024 zur Weiterentwicklung der Berichtserstattung kommunaler Unternehmen vor dem 
Hintergrund der Umsetzung der Corporate Sustainability Directive (CSRD (Vorlage 
2353/2024)). Die in der KVB Satzung enthaltenen Berichtsvorgaben der Stadt Köln wurden 
unter Verweis auf den geänderten PCGK der Stadt Köln und unter Berücksichtigung der Mus-
terformulierungen der Stadt Köln für entsprechende Satzungsanpassungen angeglichen. Eine 
inhaltliche Änderung der bestehenden Berichterstattung ist durch die Einbindung der Verweise 
nicht gegeben. 
 
Die letzte Anpassung ergibt sich aus der Vorgabe des Aktiengesetzes, die Möglichkeit zur Ab-
haltung virtueller Hauptversammlungen für fünf Jahre befristet vorzusehen. Es wurde dahinge-
hend unter § 11 Abs.1 Satz 2 der KVB Satzung ein Passus eingefügt, der eine virtuelle Abhal-
tung der Hauptversammlung sowie eine Mischform der beiden Versammlungstypen ab Be-
schluss der Hauptversammlung am 17.03.2025 für fünf Jahre ermöglicht. 
 
Alle Änderungen der KVB Satzung sind in der als Anlage beigefügten Synopse rot hervorge-
hoben und in der Spalte „Kommentar, Empfehlung“ erläutert.  
 
2. Gremienbefassung für die Anpassung der KVB Satzungsänderung 
Auf Empfehlung des Aufsichtsrates der KVB v. 04.02.2025 beschließt die Hauptversammlung 
der KVB am 17.03.2025 die o.g. Änderungen der Satzung unter den nachfolgenden Vorbehal-
ten:  
 
- Die Zustimmung der Gesellschaftervertretung der Stadt Köln steht unter dem Vorbe-
halt der Zustimmung des Rates der Stadt Köln (§ 108 Abs. 5 lit. b) GO NRW) sowie 
unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregie-
rung Köln.

3 
- Die Zustimmung der Gesellschaftervertretung der SWK steht unter dem Vorbehalt der 
Zustimmung des SWK Aufsichtsrates (§ 11 Abs. 3 lit. d) SWK Gesellschaftsvertrag), 
die für den 25.03.2025 beabsichtigt ist. 
 
Von der kommunalwirtschaftsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anpassungen der Satzung wird 
ausgegangen. 
 
 
Anlage 
 
Anlage 1 Synopse – Anpassungen der Satzung Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Anlage 2 Reinfassung der Gesellschaftsvertrages

Anlage 1 Synopse der Satzung KVB AG

16565 Zeichen

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 1 von 8
Satzung KVB Formulierungsvorschlag - Muster für AG* Kommentar, Empfehlung
(aktuelle Fassung vom 12.06.2016) "ggf. noch unternehmensindividuell anpassen
81

Rechtsform und Firma

Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt
die Firma "Kölner Verkehrs-Betriebe
Aktiengesellschaft".

82
Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist Köln.

83
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Bedienung
des öffentlichen Verkehrs.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und
Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw.
dem Kauf oder der Errichtung von anderen
Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen,
den Gegenstand des Unternehmens zu fördern.

84
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

85
Grundkapital

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 78 300
000,00 Euro (in Worten: achtundsiebzig Millionen
dreihundert Tausend Euro).

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 156 600 Aktien im
Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen
lauten.

86
Form und Übertragung der Aktien

(1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und
Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates.

(2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von
Aktien kann dem Berechtigten eine einzige
Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt
werden.

Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe
der Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung
der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen.

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 2 von 8

Solange die Ausgabe von Aktien oder
Zwischenscheinen nicht erfolgt, wird die
Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch
nachgewiesen.

[O)

Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist
nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft
zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger
Zustimmung der Hauptversammlung erteilt
werden.

Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer
Mehrheit von drei Vierten des gesamten
Grundkapitals.

87
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft

87
Vorstand und Vertretung der Gesellschaft

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Der | (1) Der Vorstand besteht aus drei vier Personen. Der | Anpassung gemäß Beschlussvorschlag des KVB
Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum | Aufsichtsrates in der Sitzung am 04.02.2025
Vorsitzenden ernennen. Vorsitzenden ernennen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht
das Gesetz zwingend eine größere
Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

(3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des
‚Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf.

(4) Die Gesellschaft wird durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten.

(5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und
zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck
nachhaltig erfüllt wird.

(6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem
einzurichten, damit den Fortbestand der
Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh
erkannt werden.

g8
Zusammensetzung und Amtsdauer
des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von

denen zehn von der Hauptversammlung nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von
den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 3 von 8

Mitbestimmungsgesetzes (,MitbestG‘) gewählt
werden.

@

Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit
dem Schluss der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht
mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.

®

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt
durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden
des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist
verzichten.

(4

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist
unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der
Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes zu wählen.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen
Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter
während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

89
Einberufung und Beschlussfassung
des Aufsichtsrates

(1

Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfale von seinem Stellvertreter
einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen
des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat
nichts anderes bestimmt. Die Sitzungen des
Aufsichtsrates finden in der Regel als
Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen
können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als
Videoversammlung oder als Mischform stattfinden.
Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln.
Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist
in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der
Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die
jeweilige Form der Versammlung entscheidet der
Einberufende mit der Einladung.

@)

Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder
mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu
erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 4 von 8

Form der Einberufung und eine kürzere Frist
gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder
im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt
den Sitzungsort.

[O)

Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er
insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe
erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1
zulässigen Sitzungsteilnahme.. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen,
dass sie schriftliche Stimmabgaben an den
Aufsichtsratsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall seinen Stellvertreter
überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht
eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien
übermittelte Stimmabgabe gleich.

&

(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus
dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes
ergibt.

(5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich

widerspricht, können nach dem Ermessen des
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung
seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder
einfachen ‚Angelegenheiten außerhalb von
Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per
Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen
gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für
den Eingang der Stimmen festzulegen.

&

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden der Sitzung zu
unterzeichnen ist.

(7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter der
Bezeichnung "Aufsichtsrat der Kölner Verkehrs-
Betriebe Aktiengesellschaft‘ abgegeben.

(8) _Der Aufsichtsrat gibt eine Geschäftsordnung.

$10
Aufgaben des Aufsichtsrates

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 5 von 8

(1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des
Vorstandes.

(2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den
Prüfauftrag für den Jahresabschluss.

(3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz
vorgesehenen Fällen der Zustimmung des
Aufsichtsrates insbesondere in folgenden

‚Angelegenheiten:
a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes;

b) den öffentlichen Verkehr betreffende Verträge
mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und mit
anderen Verkehrsträgern;

c) Einrichtung und wesentliche Änderung von
Verkehrslinien ;

d) Übernahme neuer Aufgaben;

e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen
und Verfügungen über Beteiligungen;

f} Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und sonstigen dinglichen
Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall
ein in der Geschäftsordnung des Vorstandes
festzulegender Betrag überschritten wird;

g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigten sowie Festlegung
ihrer Rahmen Anstellungsbedingungen.

h) Abschluss von prozessualen und
außerprozessualen Vergleichen deren Volumen
von grundsätzlicher Bedeutung für das
Unternehmen ist. Hierzu gehören
Vergleichsabschlüsse, die die \Vermögens-,
Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens
grundlegend verändern.

81
Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz

811

Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand
einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder
in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als
Videoversammlung oder als Mischform der beiden
Versammlungstypen stattzufinden.

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand
einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in
Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als
Videoversammlung oder als Mischform der beiden
Versammlungstypen stattzufinden. Die Möglichkeit
der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
sowie einer Mischform der beiden

Umsetzung einer Vorgabe des Aktiengesetzes:

Gemäß 8 118a Abs. 3 Satz 1 AktG ist eine Bestimmung
in der Satzung erforderlich, die die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen mit einer Befristung vorsieht.
Diese darf nach $ 118a Abs. 3 Satz 2 AktG längstens
für fünf Jahre nach Eintragung der Änderung im
Handelsregister der Gesellschaft befristet sein.

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

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Versammlungstypen wird bis zum 17.03.2030
befristet eingeräumt.

@)

Die ordentliche Hauptversammlung findet
spätestens innerhalb von acht Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahres statt.

&

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig
Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter
Mitteilung der Tagesordnung entweder durch
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern
oder - falls die Aktionäre namentlich bekannt sind
- mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg
einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax,
einfacher Brief) an die Aktionäre. Die
vorstehenden Bestimmungen finden keine
‚Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf
alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer
Hauptversammlung zusammentreten.

“a

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

5)

Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls
der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt.

812
Beschlussfassung der Hauptversammlung

[0]

Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen,
soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, der einfachen
Stimmenmehrheit des in der Versammlung
vertretenen Grundkapitals.

@&

Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der
Gesellschaft sowie zu Beschlüssen gemäß & 6
Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln des gesamten Grundkapitals erforderlich.

&

Sofern kein Aktionär widerspricht, können
Beschlüsse außerhalb von Versammlungen
innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich, per
Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden.
Die Beschlussfassung ist unverzüglich zu
protokollieren und jedem Aktionär unverzüglich zu
übersenden.

813
Wirtschaftsplan

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 7 von 8

[0]

Der Vorstand hat
Wirtschaftsjahres

vor Beginn eines jeden

a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem
Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen,

b) der Wirtschaftsführung einen Sjährigen
Finanzplan zugrunde zu legen und den
Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen.

@)

Die Grundsätze für die Aufstellung des
Wirtschaftsplanes werden in der
Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt (8 7
Abs. 3 dieser Satzung).

&

Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen,
dass der Aufsichtsrat vor Beginn des
Geschäftsjahres über seine Genehmigung
beschließen kann.

“a

Bei der Wirtschaftsführung sind die in 8 109 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung-
festgelegten Grundsätze zu beachten.

814
Jahresabschluss, Lagebericht

814
Jahresabschluss, Lagebericht

0)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines
jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und
Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und
dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im
Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist
auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung
und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen
sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung
einzugehen.

Vorbehaltlich weitergehender oder
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist
die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss
die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen,
Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß 8 108
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen — in der jeweils gültigen
Fassung — sowohl personengruppenbezogen als
auch individualisiert aus.

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines
jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
sowie den Lagebericht aufzustellen und dem
‚Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat unverzüglich
vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang
damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen
Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu
nehmen sowie auf die Risiken der künftigen
Entwicklung einzugehen. Darüber hinaus gelten die
Standards gemäß der Ziffern 4.1 und 4.2 des Public
Corporate Governance Kodex der Stadt Köln.

Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im
‚Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu
gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren
Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der
Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie
zusätzlich unter Namensnennung aus. gemäß 85-4198

Anpassungen infolge des Ratsbeschlusses der
Stadt Köln am 14.11.2024 sowie der erläuternden
Hinweise gemäß Schreiben der Stadt Köln vom
17.01.2025.

Anpassungen infolge des Ratsbeschlusses der
Stadt Köln am 14.11.2024 sowie der erläuternden
Hinweise gemäß Schreiben der Stadt Köln vom
17.01.2025.

Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG

(Stand: 17.03.2025)

Seite 8 von 8

Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten, insbesondere $ 53
Haushaltsgrundsätzegesetz.

Nordrhein Westtalen —in derjeweils- güligen Fassung
sowohl personengruppenbezegen- als auch
IRdividualisiertaus

Darüber hinaus gelten die Vorgaben gemäß der Ziffern
2.7.2 und 3.3.4 des Public Corporate Governance
Kodex der Stadt Köln.

Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten, insbesondere $ 53
Haushaltsgrundsätzegesetz.

(2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die
Befugnisse aus $ 54 Haushaltsgrundsätzegesetz
Zu.

(3) Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, von der
Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu
verlangen, die für die Aufstellung des städtischen
Gesamtabschlusses ($ 116 GO NRW) erforderlich
sind.

815
Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der
Hauptversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf
hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des
Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden.

816
Bekanntmachungen

(1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen
der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis
der Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts werden zudem ortsüblich bekannt
gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf
hingewiesen, dass der Jahresabschluss und
Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses
zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden.

Beratungsverlauf (2)

31.03.2025 Finanzausschuss
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0669/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.03.2025
Erstellt
05.03.2025 09:47