0669/2025
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) - Änderung der Satzung
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Anlage 2 Reinfassung des Gesellschaftsvertrages
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Satzung KVB Seite 1 von 9 Satzung der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (Stand: 17.03.2025) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Geschäftsjahr 2 § 5 Grundkapital 2 § 6 Form und Übertragung der Aktien 3 § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 4 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 4 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 5 § 11 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 6 § 12 Beschlussfassung der Hauptversammlung 7 § 13 Wirtschaftsplan 7 § 14 Jahresabschluss, Lagebericht 8 § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern 8 § 16 Bekanntmachungen 9 Satzung KVB Seite 2 von 9 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma "Kölner Verkehrs- Betriebe Aktiengesellschaft". § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Bedienung des öffentlichen Verkehrs. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Grundkapital (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 78 300 000,00 Euro (in Worten: achtundsiebzig Millionen dreihundert Tausend Euro). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 156 600 Aktien im Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen lauten. Satzung KVB Seite 3 von 9 § 6 Form und Übertragung der Aktien (1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. (2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Aktien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischenscheinen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. (3) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals. § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. (3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands- mitglied und einen Prokuristen vertreten. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beachtung. (6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Über- wachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefähr- dende Entwicklungen früh erkannt werden. Satzung KVB Seite 4 von 9 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes („MitbestG“) gewählt werden. (2) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Haupt- versammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes zu wählen. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. Satzung KVB Seite 5 von 9 (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stell- vertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Kölner Verkehrs-Betriebe Aktien- gesellschaft" abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstandes. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresab- schluss. (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) den öffentlichen Verkehr betreffende Verträge mit Gemeinden, Gemeindever- bänden und mit anderen Verkehrsträgern; c) Einrichtung und wesentliche Änderung von Verkehrslinien; d) Übernahme neuer Aufgaben; Satzung KVB Seite 6 von 9 e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Verfügungen über Beteili- gungen; f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen ding- lichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäfts- ordnung des Vorstandes festzulegender Betrag überschritten wird; g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Festlegung ihrer Rahmen-Anstellungsbedingungen; h) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. § 11 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. Die Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung sowie einer Mischform der beiden Versammlungstypen wird bis zum 17.03.2030 befristet eingeräumt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder – falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Hauptversammlung zusammentreten. (4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. (5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. Satzung KVB Seite 7 von 9 § 12 Beschlussfassung der Hauptversammlung (1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Grundkapitals. (2) Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesellschaft sowie zu Beschlüssen gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals erforderlich. (3) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist unverzüglich zu protokollieren und jedem Aktionär unverzüglich zu übersenden. § 13 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzu- stellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5-jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäfts- ordnung des Vorstandes geregelt (§ 7 Abs. 3 dieser Satzung). (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. Satzung KVB Seite 8 von 9 § 14 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Darüber hinaus gelten die Standards gemäß der Ziffern 4.1 und 4.2 des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. Darüber hinaus gelten die Vorgaben gemäß der Ziffern 2.7.2 und 3.3.4 des Public Corporate Governance Ko- dex der Stadt Köln. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (3) Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die für die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses (§ 116 GO NRW) erforderlich sind. § 15 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im Auf- sichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes- gleichstellungsgesetz – LGG) beachtet werden. Satzung KVB Seite 9 von 9 § 16 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hinge- wiesen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0669/2025 Freigabedatum 20.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) - Änderung der Satzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksre- gierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Änderungen der Satzung der Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG gemäß dem aus der Synopse (Anlage) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. 2. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen die Aufsichts- behörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Ände- rungen der Satzung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 31.03.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gesellschafter der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sind die Stadt Köln (10%) und die Stadtwerke Köln GmbH (90%). Alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Köln GmbH ist die Stadt Köln. 1. Anlass der Satzungsänderung Der Aufsichtsrat der KVB hat in seiner Sitzung vom 04.02.2025, nach eingehender Befassung des Ständigen Ausschusses des Aufsichtsrates mit der Analyse der Vorstandsstruktur und auf dessen einstimmige Empfehlung, der Hauptversammlung der KVB empfohlen, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands in der Satzung von vier auf drei zu reduzieren. Auf die Kommunika- tion des Aufsichtsrats der KVB zu dieser Empfehlung wird verwiesen (Pressemitteilung). Daneben resultiert der Änderungsbedarf aus dem Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 14.11.2024 zur Weiterentwicklung der Berichtserstattung kommunaler Unternehmen vor dem Hintergrund der Umsetzung der Corporate Sustainability Directive (CSRD (Vorlage 2353/2024)). Die in der KVB Satzung enthaltenen Berichtsvorgaben der Stadt Köln wurden unter Verweis auf den geänderten PCGK der Stadt Köln und unter Berücksichtigung der Mus- terformulierungen der Stadt Köln für entsprechende Satzungsanpassungen angeglichen. Eine inhaltliche Änderung der bestehenden Berichterstattung ist durch die Einbindung der Verweise nicht gegeben. Die letzte Anpassung ergibt sich aus der Vorgabe des Aktiengesetzes, die Möglichkeit zur Ab- haltung virtueller Hauptversammlungen für fünf Jahre befristet vorzusehen. Es wurde dahinge- hend unter § 11 Abs.1 Satz 2 der KVB Satzung ein Passus eingefügt, der eine virtuelle Abhal- tung der Hauptversammlung sowie eine Mischform der beiden Versammlungstypen ab Be- schluss der Hauptversammlung am 17.03.2025 für fünf Jahre ermöglicht. Alle Änderungen der KVB Satzung sind in der als Anlage beigefügten Synopse rot hervorge- hoben und in der Spalte „Kommentar, Empfehlung“ erläutert. 2. Gremienbefassung für die Anpassung der KVB Satzungsänderung Auf Empfehlung des Aufsichtsrates der KVB v. 04.02.2025 beschließt die Hauptversammlung der KVB am 17.03.2025 die o.g. Änderungen der Satzung unter den nachfolgenden Vorbehal- ten: - Die Zustimmung der Gesellschaftervertretung der Stadt Köln steht unter dem Vorbe- halt der Zustimmung des Rates der Stadt Köln (§ 108 Abs. 5 lit. b) GO NRW) sowie unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregie- rung Köln. 3 - Die Zustimmung der Gesellschaftervertretung der SWK steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SWK Aufsichtsrates (§ 11 Abs. 3 lit. d) SWK Gesellschaftsvertrag), die für den 25.03.2025 beabsichtigt ist. Von der kommunalwirtschaftsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anpassungen der Satzung wird ausgegangen. Anlage Anlage 1 Synopse – Anpassungen der Satzung Kölner Verkehrs-Betriebe AG Anlage 2 Reinfassung der Gesellschaftsvertrages
Anlage 1 Synopse der Satzung KVB AG
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Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 1 von 8 Satzung KVB Formulierungsvorschlag - Muster für AG* Kommentar, Empfehlung (aktuelle Fassung vom 12.06.2016) "ggf. noch unternehmensindividuell anpassen 81 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma "Kölner Verkehrs-Betriebe Aktiengesellschaft". 82 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. 83 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Bedienung des öffentlichen Verkehrs. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. 84 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 85 Grundkapital (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 78 300 000,00 Euro (in Worten: achtundsiebzig Millionen dreihundert Tausend Euro). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 156 600 Aktien im Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen lauten. 86 Form und Übertragung der Aktien (1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. (2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Aktien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 2 von 8 Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischenscheinen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. [O) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierten des gesamten Grundkapitals. 87 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 87 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Vorstand besteht aus vier Personen. Der | (1) Der Vorstand besteht aus drei vier Personen. Der | Anpassung gemäß Beschlussvorschlag des KVB Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum | Aufsichtsrates in der Sitzung am 04.02.2025 Vorsitzenden ernennen. Vorsitzenden ernennen. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. (3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des ‚Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen vertreten. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. g8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 3 von 8 Mitbestimmungsgesetzes (,MitbestG‘) gewählt werden. @ Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. ® Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (4 Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes zu wählen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 89 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1 Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfale von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. @) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 4 von 8 Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. [O) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme.. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. & (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen ‚Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. & Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Kölner Verkehrs- Betriebe Aktiengesellschaft‘ abgegeben. (8) _Der Aufsichtsrat gibt eine Geschäftsordnung. $10 Aufgaben des Aufsichtsrates Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 5 von 8 (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstandes. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss. (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden ‚Angelegenheiten: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) den öffentlichen Verkehr betreffende Verträge mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und mit anderen Verkehrsträgern; c) Einrichtung und wesentliche Änderung von Verkehrslinien ; d) Übernahme neuer Aufgaben; e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Verfügungen über Beteiligungen; f} Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegender Betrag überschritten wird; g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Festlegung ihrer Rahmen Anstellungsbedingungen. h) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die \Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. 81 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 811 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. Die Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung sowie einer Mischform der beiden Umsetzung einer Vorgabe des Aktiengesetzes: Gemäß 8 118a Abs. 3 Satz 1 AktG ist eine Bestimmung in der Satzung erforderlich, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen mit einer Befristung vorsieht. Diese darf nach $ 118a Abs. 3 Satz 2 AktG längstens für fünf Jahre nach Eintragung der Änderung im Handelsregister der Gesellschaft befristet sein. Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 6 von 8 Versammlungstypen wird bis zum 17.03.2030 befristet eingeräumt. @) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. & Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder - falls die Aktionäre namentlich bekannt sind - mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine ‚Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Hauptversammlung zusammentreten. “a Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. 5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. 812 Beschlussfassung der Hauptversammlung [0] Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Grundkapitals. @& Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesellschaft sowie zu Beschlüssen gemäß & 6 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals erforderlich. & Sofern kein Aktionär widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist unverzüglich zu protokollieren und jedem Aktionär unverzüglich zu übersenden. 813 Wirtschaftsplan Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 7 von 8 [0] Der Vorstand hat Wirtschaftsjahres vor Beginn eines jeden a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen, b) der Wirtschaftsführung einen Sjährigen Finanzplan zugrunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. @) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt (8 7 Abs. 3 dieser Satzung). & Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. “a Bei der Wirtschaftsführung sind die in 8 109 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung- festgelegten Grundsätze zu beachten. 814 Jahresabschluss, Lagebericht 814 Jahresabschluss, Lagebericht 0) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß 8 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen — in der jeweils gültigen Fassung — sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem ‚Abschlussprüfer sowie dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Darüber hinaus gelten die Standards gemäß der Ziffern 4.1 und 4.2 des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im ‚Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen in ihren Einzelkomponenten und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und der Mitglieder des Aufsichtsrates insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung aus. gemäß 85-4198 Anpassungen infolge des Ratsbeschlusses der Stadt Köln am 14.11.2024 sowie der erläuternden Hinweise gemäß Schreiben der Stadt Köln vom 17.01.2025. Anpassungen infolge des Ratsbeschlusses der Stadt Köln am 14.11.2024 sowie der erläuternden Hinweise gemäß Schreiben der Stadt Köln vom 17.01.2025. Anlage 1: Synopse Satzung KVB AG (Stand: 17.03.2025) Seite 8 von 8 Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere $ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Nordrhein Westtalen —in derjeweils- güligen Fassung sowohl personengruppenbezegen- als auch IRdividualisiertaus Darüber hinaus gelten die Vorgaben gemäß der Ziffern 2.7.2 und 3.3.4 des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere $ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus $ 54 Haushaltsgrundsätzegesetz Zu. (3) Der Stadt Köln wird das Recht eingeräumt, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die für die Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses ($ 116 GO NRW) erforderlich sind. 815 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden. 816 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0669/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.03.2025
- Erstellt
- 05.03.2025 09:47