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Lärmbelästigung durch Veranstaltungen und Partys in Lindweiler, Unnauer Weg

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 1335/2017 vom 26.04.2017

Stand: Am 11.05.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 Vorlagen-Nummer 1335/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 Lärmbelästigung durch Veranstaltungen und Partys in Lindweiler, Unnauer Weg In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 15.12.2016 wurde unter TOP 11.2.1 eine mündli- che Anfrage durch den Bezirksvertreter Herrn Töller zum ehemaligen Baumarkt, Unnauer Weg 29-31, gestellt. Frage 1: Besteht für die Hallen des ehemaligen Baumarktes eine Genehmigung für Veranstaltungen wie Feste und Versammlungen? Wenn ja, welcher Art? Antwort der Verwaltung: Nein, es besteht dafür keine Baugenehmigung. Frage 2: Werden die geltenden Vorschriften des Brandschutzes eingehalten? Antwort der Verwaltung: In Ermangelung einer Baugenehmigung und entsprechender Brandschutzunterlagen kann für die erfragte Nutzung nicht von einer vollständigen Gesetzeseinhaltung ausgegangen werden. Frage 3: Werden im Falle einer vorliegenden Genehmigung (Punkt 1) die Vorschriften des Schallschutzes eingehalten und sind diese dem Veranstalter bekannt? Antwort der Verwaltung: Da Frage 1 negativ beantwortet ist, können auch zu Frage 3 keine weiteren Angaben gemacht wer- den. Frage 4: Welche Maßnahmen werden durch die Verwaltung ergriffen, um zukünftige Lärmemissionen zu ver- hindern? 2 Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat inzwischen ein Verfahren mit dem Ziel der Unterlassung von Veranstaltungsnut- zungen eröffnet. Im Rahmen der gesetzlich zu beachtenden Verhältnismäßigkeit der Mittel hat es bisher ausgereicht, im Rahmen eines Ortstermins eine mündlich ausführliche ordnungsbehördliche Störeransprache durchzuführen. Darin hat der Gebäudeverantwortliche eine kurzfristige Veranstal- tungsunterlassung zugesichert. Außerdem wurde zur Verdeutlichung der allgemeinen Rechtslage vor Ort im Gebäudeeingangsbereich durch die Verwaltung ein Informationsplakat mit dem Hinweis auf das Benutzungsverbot für Veranstaltungszwecke angebracht.

Beratungsverlauf

  1. 11.05.2017

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 11.1.3, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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