V/0018/2018
Aufnahmekriterien in städtischen Kindertageseinrichtungen
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Anlage 1_Aufnahmekriterien
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I. Grundlagen
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Stand:
Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist
das Geburtsdatum.
Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen,
haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung
Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen,
haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung
Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist
das Geburtsdatum.
Kinder, die in Münster wohnen, haben Vorrang Kinder, die in Münster wohnen, haben Vorrang Kinder, die in Münster w ohnen, haben Vorrang
Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine
Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen müssen, haben Vorrang
Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist
das Geburtsdatum.
Kinder, die bereits in einer öffentlich geförderten U3-Betreuung
sind (Tagespflege oder reine u3-Kita), und die altersbedingt von
der bisherigen Betreuung in eine Ü3-Betreuung wechseln
müssen, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der
Betreuung sichergestellt werden kann.
Aufnahmekriterien für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorrang für Kinder von 1 bis 2 Jahren
Plätze für Kinder unter einem Jahr können nur vergeben werden, wenn
nicht alle U3-Rechtsanspruchsplätze für Ein- und Zweijährige benötigt
werden. Die Vergabe erfolgt zentral durch die Verwaltung des Amtes für
Kinder, Jugendliche und Familien.
Kinder unter 1 Jahr Kinder vom 1 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kind er von 3 Jahren bis zur Schulpflicht
Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 9a Abs. 6 KiBiz der Rat der Kindertageseinrichtung zuständig. Der Rat der Einrichtung
besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind
gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige erfolgt im Vormerksystem, Kita-
Navigator Münster.
Vor der Vergabe eines freien Platzes muss eine Bedarfsprüfung durchgeführt werden, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen. Der Umfang
der täglichen Förderung (25-Stunden, 35-Stunden [geteilt], 35-Stunden [Block = Übermittag] oder 45-Stunden) richtet sich nach dem festgestellten und nachgewiesenen individuellen Bedarf (§ 24
SGB VIII). Die Erwerbstätigkeit ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen; die Ausbildung durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle.
Gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden in den Kindertageseinrichtungen Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht
aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit bis zu 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird
jährlich auf der Grundlage der Bedarfssituation und in Abstimmung mit der städt. Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende
Kindergartenjahr festgelegt.
II. Aufnahmekriterien
Beschluss des Rates der Einrichtung
{Datum}
Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind.
Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine
Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen müssen, haben Vorrang
Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine
Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen müssen, haben Vorrang
Kinder, die aufgrund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz
benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der
nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en
durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung
unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der
Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum
Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist. Die Prüfung
und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Amt für
Kinder, Jugendlichen und Familien zentral.
Kinder, die aufgrund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz
benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der
nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en
durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung
unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der
Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum
Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist. Die Prüfung
und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Amt für
Kinder, Jugendlichen und Familien zentral.
Kinder, die aufgrund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz
benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der
nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en
durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung
unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der
Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum
Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist. Die Prüfung
und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Amt für
Kinder, Jugendlichen und Familien zentral.
Berichtsvorlage
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V/0018/2018 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Aufnahmekriterien in städtischen Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge 24.01.2018 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster zur Kitaplatzvergabe Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster (12 B 930/16) vom 18.12.2017 wurde die Beschwerde der Stadt Münster gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Münster vom 20.07.2017 zurückgewiesen. Dieses hatte festgestellt, dass die Stadt Münster den Ant ragsteller nicht auf einen Platz in der Kindertagespflege verweisen durfte, weil die Durchführung eines or d- nungsgemäßen Vergabeverfahrens für den begehrten Kitaplatz nicht bewiesen werden konnte. Der Hinweis auf erschöpfte Betreuungskapazitäten war daher verwehrt. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Müns- ter, indem es darlegt, dass kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt werden kö n- ne, da nicht ersichtlich sei, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde lägen. Damit ist die „Kapazitätserschöpfung von Kitaplätzen“ nicht bewiesen und ein „Verweis auf Plätze in Kindertagespflege“ nicht möglich. Die bisher festgelegten und verwendeten Kriterien in s tädtischen Kindertageseinrichtungen zur Vergabe von Betreuungsplätzen seien nicht geeignet, eine einheitliche Vergabe sicherzustellen. Die Kriterien eröffneten den Kitaleitungen zum Teil weitreichende Gestaltungs - und Wertungs- spielräume, die einem transparenten und einheitlichen Vergabeverfahren entgegenstünden. Die Kriterien „individuelle Betreuungsbedarfe“, „Gruppenstruktur‘“ und „Wohnbereich“ wurden beispielhaft hervorgehoben, auch wurde das Verfahren der Einzelfallentscheidung, die für b e- sondere Notlagen gelten, kritisiert. So seien die Kriterien für die „Bestimmung des besonderen Grundes/der Einzelfallentscheidung“ nicht benannt worden. Neben diesen Ausführungen hi n- sichtlich der Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung sei auch das in diesem Fal l durch- zuführende Verfahren nicht hinreichend geregelt, zumal nicht festgelegt sei, ab wann eine zentra- le Beteiligung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien erforderlich sei. Ebenso sei nicht erkennbar, auf welche Weise und insbesondere nach welche m Maßstab der „individuelle Betreuungsbedarf“ festgestellt würde. Auch sei nicht bestimmt, wonach sich bemisst, Vorlagen-Nr.: V/0018/2018 Auskunft erteilt: Frau Gerick, Frau Kratz-Trutti Ruf: 492-5528, 492-5130 E-Mail: Gerick@stadt-muenster.de Datum: 11.01.2018 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0018/2018 ob ein Kind in die „Gruppenstruktur“ passt. Ferner sei unklar, wie das Kriterium des „Wohnbere i- ches“ zu verstehen sei. Aufgrund der vorgenannte n Beurteilungen des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde die B e- schwerde der Stadt gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Allerdings macht das Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz aber auch deutlich, dass eine Betreuung in einer Kindertageseinric h- tung jenseits des in der ersten Instanz genannten Radius von einer 15-minütigen fußläufigen Ent- fernung nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Zumutb ar- keitsprüfung angestellt werden, bei der starre Entfernungsgrößen ungeeignet seien. Das Gericht knüpft hierbei an frühere Entscheidungen an und stellt fest, „dass jedenfalls Raum für eine nac h- gelagerte umfassende Prüfung der Zumutbarkeit bleibt und die Reichweite der Betrachtung durch die zugrunde gelegte Entfernung nicht sachwidrig verkürzt wird. Die Beschränkung auf einen Umkreis von lediglich 2 km stellt jedoch eine solche sachwidrige Beschränkung dar.“ Zukünftige Aufnahmekriterien für die städtischen Kindertageseinrichtungen ab 09.02.2018 1. Neue Kriterien Das Oberverwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss dar, dass nicht ersichtlich sei, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde l a- gen. So e rgeben sich zukünftig lt. der neuen Aufnahmekriterien keine Gestaltungs - und Wertung s- spielräume mehr (sh. Anlage 1), sodass eine ordnungsgemäße und einheitliche Aufnahme s i- chergestellt werden kann. Insbesondere die vom Oberverwaltungsgericht benannten Kriterien sollen angepasst werden. So wird der „individuelle Betreuungsbedarf“ in die Grundlagen der Aufnahmekriterien aufgenommen. Des Weiteren ist die „Bestimmung des besonderen Grundes/der Einzelfallentscheidung“ hinsicht- lich einer persönlichen Notlage konkret und abschließend beschrieben worden. Die Kriterien „Gruppenstruktur“ und „Wohnbereich“ sind herausgenommen worden, da diese e i- nen Gestaltungs- und Wertungsspielraum zulassen würden. 2. Verfahren Um eine ordnungsgemäße und einheitliche Aufnahme in eine r Kindertageseinrichtung sicherzu- stellen, sind Veränderungen hinsichtlich der Aufnahmekriterien zunächst ausschließlich für die städtischen Kindertageseinrichtungen erforderlich. Danach ist für die Vereinba rung von Aufnahmekriterien von Kindern in einer Kindertageseinric h- tung gemäß § 9a Abs. 6 KiBiz der Rat der Kindertageseinrichtung, wie bisher, zuständig. Dieser besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. In allen 29 städtischen Kindertageseinrichtungen werden zeitnah die Räte der Kindertagesei n- richtungen tagen. In diesen Sitzungen sollen die vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien jetzt neu erarbeiteten Aufnahmekriterien für das Aufnahmeverfahren 2018/ 2019 verbindlich ve r- einbart werden. Die in der Anlage 1 dargestellten Aufnahmekriterien greifen die Hinweise des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes umfänglich auf. Sie gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind. 3 V/0018/2018 Weiterhin werden kontinuierlich im Rahmen der allgemeinen Prozessoptimierung das Aufnahm e- verfahren, die Aufnahmekriterien und auch der Kita -Navigator Münster beobachtet, bewertet und verbessert. Für die freien Träger der Kinder - und Jugendhilfe sollen die Aufnahmekriterien als Empfehlung und Orientierung dienen. I. V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Aufnahmekriterien für die städt. Kindertageseinrichtungen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0018/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37