3714/2019
Anfrage der CDU-Fraktion in der BV 4, betr. Bebauungsplan Philippstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2958 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Rhei Sa Vorlagen-Nummer 3714/2019 Freigabedatum: 29.10.2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 Anfrage der CDU-Fraktion in der BV 4, betr. Bebauungsplan Philippstraße 1. Aus welchem Grund ist der Bebauungsplan, der die Bebaubarkeit des Gebietes um die Phi- lippstraße in Köln – Ehrenfeld festlegen sollte nichtig? 2. Was hat die Stadt Köln unternommen, um unverzüglich zu einem bestandskräftigen neuen Bebauungsplan für das vorgenannte Gebiet zu gelangen? 3. Kann ein als Ersatz für den formal nichtigen Bebauungsplan neuaufgestellter Bebauungsplan Rückwirkung entfalten? 4. Hat es dienstrechtliche Maßnahmen gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwal- tung wegen der nicht formgerechten Aufstellung des Bebauungsplans gegeben? 5. Ist die Staatshaftung gegenüber den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie den Eigentüme- rinnen und Eigentümern der Bebauten Hausgrundstücke in der Philippstraße mit welchem Er- gebnis geprüft worden? Antwort der Verwaltung Zu 1. Die Bebauungspläne 64460/07 und 64464/04 wurden vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in seinen Urteilen vom 14.06.2019 inzident im Rahmen zweier Klageverfahren für unwirksam erklärt. Die Gerichtsverfahren richten sich gegen die erteile Baugenehmigung. Es hat kein Normenkontrollverfahren stattgefunden. In den Urteilsbegründungen führt das OVG aus, dass die vorgenannten Bebauungspläne an einem durchgreifenden Bestimmtheitsmangel leiden. Der Plan Nr. 64460/07 ist nicht hinreichend bestimmt, nach den vorliegenden Einzelfallumständen ist der Maßstab der Planzeichnung von 1:2.500 zu unge- nau. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 64464/04 verfehlt die allgemeinen Bestimmtheitsanfor- derungen, da in der Planurkunde die räumliche Ausdehnung des Vorhabens im rückwärtigen Bereich nur durch Baugrenzen beschrieben ist und eine genaue Festlegung des Vorhabens sich auch nicht aus einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt. Die Urteile sind (anonymisiert) auch veröffentlicht. Zu 2. und 3. Derzeit werden noch in den betroffenen Gerichtsverfahren Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht geführt. Damit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig. Die Verwal- tung kann daher derzeit keine Aussage zum weiteren Umgang mit dem benannten Bebauungsplan 2 machen, bis die Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Die Heilung eines Bebauungsplans und eine rückwirkende Inkraftsetzung ist grundsätzlich möglich. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, wird die Verwaltung soweit notwendig nach Abschluss der Gerichtsverfahren prüfen. Zu 4. Und 5. Wie bereits oben genannt, sind die Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Daher gab es hierzu noch keine Prüfungen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3714/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 30.10.2019
- Erstellt
- 24.10.2019 09:00