Mandari Insight

3714/2019

Anfrage der CDU-Fraktion in der BV 4, betr. Bebauungsplan Philippstraße

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.10.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 04.11.2019, TOP 6.7.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

2958 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Rhei Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3714/2019  
 
Freigabedatum: 29.10.2019  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 
 
Anfrage der CDU-Fraktion in der BV 4, betr. Bebauungsplan Philippstraße 
1. Aus welchem Grund ist der Bebauungsplan, der die Bebaubarkeit des Gebietes um die Phi-
lippstraße in Köln – Ehrenfeld festlegen sollte nichtig?  
 
2. Was hat die Stadt Köln unternommen, um unverzüglich zu einem bestandskräftigen neuen 
Bebauungsplan für das vorgenannte Gebiet zu gelangen? 
 
3. Kann ein als Ersatz für den formal nichtigen Bebauungsplan neuaufgestellter Bebauungsplan 
Rückwirkung entfalten?  
 
4. Hat es dienstrechtliche Maßnahmen gegen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwal-
tung wegen der nicht formgerechten Aufstellung des Bebauungsplans gegeben? 
 
5. Ist die Staatshaftung gegenüber den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie den Eigentüme-
rinnen und Eigentümern der Bebauten Hausgrundstücke in der Philippstraße mit welchem Er-
gebnis geprüft worden? 
 
 
Antwort der Verwaltung 
 
Zu 1. 
Die Bebauungspläne 64460/07 und 64464/04 wurden vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW) in seinen Urteilen vom 14.06.2019 inzident im Rahmen zweier Klageverfahren 
für unwirksam erklärt. Die Gerichtsverfahren richten sich gegen die erteile Baugenehmigung. Es hat 
kein Normenkontrollverfahren stattgefunden.  
 
In den Urteilsbegründungen führt das OVG aus, dass die vorgenannten Bebauungspläne an einem 
durchgreifenden Bestimmtheitsmangel leiden. Der Plan Nr. 64460/07 ist nicht hinreichend bestimmt, 
nach den vorliegenden Einzelfallumständen ist der Maßstab der Planzeichnung von 1:2.500 zu unge-
nau. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 64464/04 verfehlt die allgemeinen Bestimmtheitsanfor-
derungen, da in der Planurkunde die räumliche Ausdehnung des Vorhabens im rückwärtigen Bereich 
nur durch Baugrenzen beschrieben ist und eine genaue Festlegung des Vorhabens sich auch nicht 
aus einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt. Die Urteile sind (anonymisiert) auch 
veröffentlicht.   
 
Zu 2. und 3.  
Derzeit werden noch in den betroffenen Gerichtsverfahren Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht geführt. Damit ist das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig. Die Verwal-
tung kann daher derzeit keine Aussage zum weiteren Umgang mit dem benannten Bebauungsplan

2 
 
machen, bis die Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. 
 
Die Heilung eines Bebauungsplans und eine rückwirkende Inkraftsetzung ist grundsätzlich möglich. 
Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, wird die Verwaltung soweit notwendig nach 
Abschluss der Gerichtsverfahren prüfen. 
 
Zu 4. Und 5. 
Wie bereits oben genannt, sind die Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Daher 
gab es hierzu noch keine Prüfungen.

Beratungsverlauf (1)

04.11.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.7.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3714/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.10.2019
Erstellt
24.10.2019 09:00