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2250/2022

Kleingartenordnung Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.08.2022

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Anlage 2 Kleingarten - Pflanzenverwendung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Kleingartenordnung

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Ansehen

Anlage 3 Kernaussagen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3290 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 2250/2022 
Freigabedatum 
 08.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kleingartenordnung Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 vorliegende Gartenordnung für die Kleingärten der Stadt Köln. 
 
 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.08.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung 
 
Weniger versiegelte Fläche, weniger Plastik, mehr Freiheiten in der Art der Bepflanzung. Kleingärten 
sollen in Zukunft einen noch größeren Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt leisten.  
 
Auf dem Kölner Stadtgebiet gibt es 13.000 Kleingärten, die in insgesamt 116 Vereinen zusammenge-
fasst sind. Da diese Gärten Teil des gesamtstädtischen Grünsystems sind, geht ihre ökologische und 
klimawirksame Bedeutung weit über die so genannte „kleingärtnerische Nutzung“ hinaus: Sie sind 
Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen und wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat vor diesem Hintergrund beschlossen, die Kleingartenordnung zu überar-
beiten, die für alle Kleingärtner*innen verbindlich ist. Damit ein breiter Konsens erzielt werden kann, 
wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertreter*innen jeweils eines Mitglieds der im Umweltausschuss vertre-
tenen Fraktionen und Ratsgruppen, zwei Vertreter*innen des Kreisverbandes der Kölner Garten-
freunde, zwei durch den Naturschutzbeirat zu benennende Vertreter*innen und zwei Vertreter*innen 
der Verwaltung gegründet.  
 
Diese Arbeitsgruppe konnte innerhalb eines halben Jahres einen ersten Entwurf erarbeiten und die-
sen im Rahmen einer digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung den betroffenen Kleingärtner*innen vorstel-
len. Aus diesem erstmals durchgeführten Beteiligungsprozess erhielt die Arbeitsgruppe insgesamt 
1629 Anregungen, die in der Folge intensiv diskutiert wurden und wesentlich zur Präzisierung der 
Vorgaben der Kleingartenordnung beigetragen haben. 
 
Der nun vorliegende Entwurf einer neuen Kleingartenordnung baut auf den Vorgaben des Bundes-
kleingartengesetzes auf, hebt aber besonders hervor, dass Kleingärten der Eigenversorgung der 
Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvollen Freizeitgestaltung und des 
Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz) dienen. 
 
Mit möglichst konkreten Vorgaben soll zum einen einer Entwicklung ausschließlich in Richtung „Frei-
zeitgarten“ entgegengewirkt werden und zum anderen dem allgemeinen Wunsch der Kleingärt-
ner*innen nach einer stärkeren ökologischen Bewirtschaftung Rechnung getragen werden.  
 
Die neue Kleingartenordnung bildet so die Grundlage für ein harmonisches und rücksichtsvolles Mit-
einander der Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage und eine ordnungsgemäße 
Bewirtschaftung ihrer Gärten. Gleichzeitig wird die Bedeutung von Kleingartenanlagen als öffentlich 
zugängliche Grünflächen hervorgehoben. Den Kölnern und Kölnerinnen soll es eine Freude sein, 
durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Kleingärtner*innen 
beim Gärtnern über die Schulter zu schauen. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 – Kleingartenordnung 
Anlage 2 – Pflanzenverwendung 
Anlage 3 – Kernaussagen

Anlage 1 Kleingartenordnung

52194 Zeichen

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 1 
 
 
 
GARTENORDNUNG 
für Kleingärten der Stadt Köln 
Herausgegeben von der Stadt Köln und dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. 
 
 
 
Präambel 
 
Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 
28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. 
September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung. 
 
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der 
Stadt Köln und des Landes Nordrhein -Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Ei-
genversorgung der Kleingärtner *innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvollen 
Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse 
(Klima- und Artenschutz). 
 
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei 
der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Aus-
richtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natür-
lichen Materialien anzustreben. 
 
Darüber hinaus sollen auch Nicht -Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. 
Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude sein , 
durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Kleingärtner*in-
nen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen. 
 
Dies alles kann nur gelingen, wenn die Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer An-
lage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ord-
nungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestand-
teil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner*innen verbindlich. Verstöße gegen die 
Gartenordnung berechtigen den /die Verpächter*in zur Kündigung des Pachtverhältnisses 
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
§ 1 Kleingärtnerische Nutzung 
 
(1) Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist dann 
gegeben, wenn 
 die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung durch eigene Arbeit ge-
schieht und 
 der Kleingarten zur Erholung dient. 
 
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn - oder gewerblichen Zwecken ist 
verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten 
sind nicht zulässig.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 2 
(3) Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei 
der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. 
 
(4) Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte 
ist nicht zulässig. Die unentgeltliche Mitnutzung des Gartens durch weitere P ersonen ist 
möglich, sofern der/die Pächter*in die Hauptnutzer*in ist und die Mitnutzer*innen dem Ver-
einsvorstand benannt werden. Aus der Mitbenutzung kann kein Anspruch auf Überlassung 
des Gartens hergeleitet werden. Der/die Kleingärtner*in ist befugt, den Garten vorüberge-
hend (z. B. während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zur 
Pflege zu überlassen.  
 
(5) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung si-
cherzustellen. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) ist dies gegeben, 
wenn: 
 mehr als ein Drittel des Pachtgrundstücks für den Anbau von Obst, anderen essbaren 
Früchten und Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form von 
Permakulturen, Hügel- und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen angelegt werden. 
 wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege nur bis zu 
einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden. 
 die Restfläche als Zier - oder Naturgarten, Rasen - oder Wiesenfläche bepflanzt o der 
genutzt wird. 
 
(6) Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, 
verboten.  
 
(7) Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet wer-
den. 
 
Die Verwendung chemischer Pflanzen schutzmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide  
(Unkrautbekämpfungsmittel), Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel), Insektizide (Insektenbe-
kämpfungsmittel) und Rodentiziden (Gifte gegen Ratten, Mäuse usw.) sind verboten . 
Ebenso ist die Verwendung von Salz und Essig zur Be kämpfung von Wildkräutern und 
lebenden Organismen verboten. Zur Bekämpfung von unerwünschten Kleinsäugern (z.B. 
Wühlmäuse, Ratten) sind ausschließlich Lebendfallen zu verwenden, damit ökologisch 
wertvolle u nd geschützte Kleinsäuger (Maus wiesel, Gartenschlä fer, Zwergmaus usw.) 
nicht getötet werden. Akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten.  
 
Die Verwendung von Mährobotern und Laubsaugern ist verboten. 
 
Die Verwendung von Mineraldüngern (z.B. Blaukorn) ist verboten. Die Bodenfruchtbarkeit 
ist über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwen-
dung von Torf und torfhaltigen Substraten ist verboten. 
 
Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blüten-
pflanzen, –hecken und –bäume, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl 
von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogel-
schutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern. Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 
1. 
 
Der Einbau von Folien, Vliesen oder Geotextilien in den Boden ist – außer bei einem Foli-
enteich – verboten. Vorhandene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind zu entfer-
nen.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 3 
Ebenso ist die Anlage sogenannter Schottergärten verboten. Ein Schottergarten ist eine 
großflächig mit Steinen oder Kies bedeckte  Gartenfläche, in welcher die Steine oder der 
Kies das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in gerin-
ger Zahl vor, wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet.  
 
Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus ist jeder 
Verein aufgefordert, einen Insekten -, Kleinsäuger - und Vogelschutzgarten im Gemein-
schaftsgrün einzurichten. 
 
 
§ 2 Allgemeine Ordnung 
 
(1) Der/die Kleingärtner*in und seine/ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu 
vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der 
Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. 
Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh -, 
Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingarten-
anlage abträgliche Handlungen. Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige 
Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel zumutbar sind. Die damit verbunde-
nen Geräuschentwicklungen sind zu dulden.  
 
(2) Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot 
ist unverzüglich durch den/die Hundehalter*in bzw. Hundeführer*in zu beseitigen. 
 
(3) Die Außenzäune zu den Wegen hin und zur Außengrenze der Kleingartenanlage sowie 
die Gartentore sind Bestandteil der Gartenanlage und dürfen nicht verändert oder eigen-
mächtig erneuert werden. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtun-
gen, die sich im öffentlichen Teil der Kleingartenanlage befinden, ist verboten. Hierzu zäh-
len unter anderem das Wegebegleitgrün sowie die Grünstreifen und Hecken vor den Gär-
ten. 
 
(4) Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher*innen und Spaziergänger*innen zugäng-
lich zu halten. Die Außentore der Anlage sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit in 
der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr offen zu halten. In den Wintermonaten von Anfang Novem-
ber bis Ende Februar können die Tore abgeschlossen werden. Dadurch entfällt die Streu-
pflicht für die Wege bei Schnee und Glatteis. 
 
(5) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte 
Zufahrt zur Anlage möglich ist. 
 
(6) Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feierta-
gen und sind von allen Kleingärtnern*innen und Besuchern*innen der Anlage einzuhalten. 
Der Verein ist berechtigt, erweiterte Ruhezeiten auf der Grundlage eines Beschlusses der 
Mitgliederversammlung zu treffen. 
 
 
§ 3 Wasserversorgung 
 
(1) Das Anschließen der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt. Das Er-
stellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht erlaubt. 
 
(2) Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 4 
Während der Frost periode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Jede 
Einzelzapfstelle in den Kleingärten ist dann durch die Kleingärtner *innen zu belüften. Die 
Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Wasser-
zählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner*innen anteilmäßig, gemäß besonderem Be-
schluss des Kleingärtnervereins, umgelegt. Unabhängig davon wird der/die Pächter*in an 
eventuell aufgetretenem Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt. Die Wasser-
zähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess - und Eichwesen ordnungsge-
mäß geeicht sein. 
 
(3) Regenwasser (z.B. Dachentwässerung) muss als Gießwasser im eigenen Garten in einer 
Regentonne gesammelt und verwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte 
Bodenschicht zulässig. 
 
 
§ 4 Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten 
 
(1) Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung. 
 
(2) Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten  (§ 69 Wasserhaus-
haltsgesetz und § 56 Landeswassergesetz) . Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit 
Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten.  Die Einrichtung von Wasser-
spülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Was-
server- und -entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzel-
zapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser 
(z. B. Wa sch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über 
den Kompost zu entsorgen. 
 
(3) Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver - und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der 
Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung 
des laufenden Pachtverhältnisses , aber längstens bis zum 31.12.202 4, verbleiben. Vo-
raussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zu-
stand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung 
durch eine zugelassene Fachfirma.  Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der 
Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Ent-
sprechende Nachweise, wie z.B. Gutachten, sind auf Nachfrage der Unteren Wasser be-
hörde auf Kosten des/der Kleingärtners*in zu erbringen und vorzulegen. 
Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutz-
wassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Be-
standsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten 
umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen. 
 
(4) Chemische Toiletten (Campingtoiletten) und Trockentrenntoiletten sind zulässig. Der/die 
Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich. 
 
(5) Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde , da Auf-
lage des Wasserwerkbetreibers) für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Kompost-
toiletten. Die Entsorgung derarti ger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostie-
rung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kom-
post soll vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt 
werden.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 5 
 
§5 Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt 
 
(1) Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine bzw. der Mitglieder, die sich aus anderen 
rechtlichen Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. 
Dies gilt insbesondere für Rechte und Pflichten, die sich aus der Abfallsatzung, der Ab-
fallgebührensatzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in der jeweils gül-
tigen Fassung ergeben. 
 
(2) Jede/r Kleingärtner*in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen Kompostplatz ein-
zurichten. Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen als Ersatz ist zulässig. 
 
(3) Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum 
Mulchen oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges ökologisches 
Strukturelement. 
 
(4) Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind 
nach den Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beseitigen. Für die ordnungs-
gemäße Entsorgung von Abfällen ist jede/r Kleingärtner*in selbst verantwortlich. 
 
(5) Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verbo-
ten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet 
der/die Verursacher*in bzw. der Verein. 
 
(6) Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der 
Stadt Köln. 
 
(7) Größere Äste, Baumstämme, Baum - und Strauchschnitt können nach Anmeldung über 
den Verein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch Großhäcksler zerkleinert wer-
den. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so 
ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine alternative Entsorgung zu wählen. 
 
(8) Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz und Papier und anderer Materialien ist verboten. 
Von Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem Sam-
melplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt wer-
den. 
 
(9) Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten. 
 
 
§ 6 Gemeinschaftswege und -flächen 
 
(1) Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist ver-
boten. Ausgenommen von dieser Regelung sind zulassungsfreie Elektro -Fahrzeuge. Es 
ist eine max. Geschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. In besonderen Fällen kann auf An-
trag des jeweiligen Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteil t werden. Dabei sind die 
von der Stadt Köln erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.  
 
Weiterhin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landsc haftspflege und Grünflä-
chen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner *innen erteilt werden, denen in einem 
Schwerbehindertenausweis attestiert wird: 
„aG“ - außergewöhnlich gehbehindert

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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„H“ – hilfebedürftig 
„G“ - gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 % 
 
(2) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtner *innen der jeweils angrenzen-
den Gärten je zur Hälfte zu pflegen. Sofern sich auf der gegenüberliegenden Seite kein e 
Gartenparzelle befindet, ist der gesamte Weg zu pflegen und von Verschmutzungen zu 
säubern. 
 
(3) Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende 
Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet. 
 
(4) Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener 
Hecken obliegt den Kleingärtnern*innen der angrenzenden Gärten, soweit keine andere 
Regelung besteht. 
 
 
§7 Bauliche Anlagen, Zubehör und Gegenstände 
 
(1) Allgemeine Vorschriften: 
 
(1.1) Für erlaubnispflichtige Bauten wie Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser , über-
dachte Freisitze  und in dieser Gartenordnung nicht aufgeführte Baulichkeiten, ist 
grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Erlaubnis  über den Verein an den Kreisver-
band Kölner Gartenfreunde e.V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts an-
deres bestimmt.  
 
(1.2) Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bau-
erlaubnis begonnen werden. Es  besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Er-
laubnis. 
 
(1.3) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und  aus Bauprodukten herge-
stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die An-
lage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem 
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 
 
(1.4) Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der 
Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden.  
 
(1.5) Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) 
nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik errichtet werden. Insbesondere ist hierbei auf eine fachgerechte 
Standsicherheit sowohl bezüglich der Konstruktion wie auch für die Verwendung ge-
eigneter Baumaterialien zu achten. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung die-
ser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert werden.  
 
(1.6) Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass nie-
mand gefährdet wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem /der Pächter*in des 
Gartens. 
 
(1.7) Die Summe der Baulichkeiten, Laube, Gerätehaus und überdachtem Freisitz, darf in 
einem Kleingarten die Gesamtgröße, gemessen an den Außenwänden der Gebäude, 
von 24 qm nicht überschreiten. Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 7 
bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen ein Mindestabstand von 0,50 m zur Gar-
tengrenze einzuhalten. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern 
der Aufbauten ist verboten. 
 
(1.8) Aufgrund von möglicherweise noch im Boden vorhandener Bombe nblindgänger aus 
dem II. Weltkrieg sind Erdarbeiten – insbesondere in älteren Kleingartenanlagen - stets 
mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Größere metallische Gegenstände (wie z.B. 
Bombenblindgänger) dürfen nicht ungeprüft bewegt oder verladen werde n. Sollten 
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die 
nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen. 
 
(1.9) In den Überschwemmungsgebieten des Rheins, insbesondere in den Kleingärtnerver-
einen Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener 
Aue e.V., sind sämtliche Aufbauten im Untergrund so zu verankern, dass diese bei 
Hochwasser des Rheins weder auf- noch abgetrieben werden können. 
 
(1.10) Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu un terhalten. I nsbesondere 
dürfen Erscheinungsbild, Zustand und Farbanstriche , weder das Bild des Einzelgar-
tens, noch das der Kleingartenanlage verunstalten oder deren beabsichtigte Gestal-
tung stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksi cht zu neh-
men. 
 
(1.11) Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Bo-
den, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet wer-
den.  
 
(1.12) Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten 
oder zu verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu 
verwenden, zu lagern, zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie 
zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheits-
auflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen [Technische Regel für Gefahr-
stoffe (TRGS 519)]. Die Kosten trägt der/die Pächter*in. 
 
(1.13) In Abstimmung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. kann das Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen für die vers chiedenen Kleingartenanlagen be-
stimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der 
Parzellen unterschiedliche Laubengrößen sowie andere Sonderbestimmungen festle-
gen. 
 
(1.14) Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen  Bauvorhaben erfolgt 
durch den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V.. 
 
(1.15) Jede/r Pächter*in ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausrei-
chend gegen Feuer zu versichern. 
 
(1.16) Die baulichen Anlagen werden bei einem Pächter*innenwechsel auf der Grundlage der 
aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Rheinland der Gar-
tenfreunde e.V. bewertet. Eine Veräußerung, die diese Summen überschreitet, ist ver-
boten. Ansonsten besteht eine Mitnahmepflicht des/der scheidenden Pächters*in. 
 
(2) Laube und Laubenanbauten (Bauerlaubnis erforderlich)

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(2.1) Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer 
Laube besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind ausdrücklich erwünscht. 
 
(2.2) Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer 
Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Deshalb 
sind Wasser - und Stromnetzanschlüsse sowie Spültoiletten, Duschen, Spül - und 
Waschmaschinen etc. verboten [siehe auch §§ 3 u. 4]. Ebenso verboten ist die Errich-
tung einer festen Feuerstelle in den Aufbauten, wie z.B. Öfen oder Kamine.  
 
Größe: Im Kleingarten ist gemäß BKleingG eine Bebauung mit einer Laube in einfacher 
Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchs-
tens 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig.  
Höhe: Die Maße gelten ab Estrich –Oberkante. Die Estrich -Oberkante darf bis max. 
0,25 m über dem Erdboden liegen. Die Traufhöhe ist der Punkt, an dem sich die Fas-
sade mit dem Dachstuhl schneidet. Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten: 
bei Pultdach (ab Dachneigung 10 %) : oberste Dachhöhe 2,85 m,  untere Traufhöhe 
2,25 m 
bei Flachdach: oberste Dachhöhe 2,60 m 
bei Satteldach und ähnlichen Dachformen: Firsthöhe 3,75 m, untere Traufhöhe 2,25 m 
bei Pultdach mit dauerhafter fachgerechter Dachbegrünung: oberste Dachhöhe inkl. 
Substrataufbau 3,75 m, untere Traufhöhe 2,40 m 
Bei einer Dachneigung von über 28% (15°) sind Schubsicherungen einzubauen. 
Dachüberstände: Ein Dachüberstand oder Vordach bis max. 1,00 m Tiefe ist für die 
Laube an einer Seite als Regenschutz zusätzlich erlaubt, für die restlichen 3 Seiten gilt 
ein Dachüberstand von max. 50 cm. Dachüberstände und Vordächer, die diese Maße 
überschreiten, werden ab Laubenfassade als überdachte Freisitze gewertet.  
Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindes-
tens 3,00 m einzuhalten. Der Grenzabstand ist aus Brandschutzgründen von weiteren 
Aufbauten freizuhalten. 
 
(2.3) Laubenanbauten: Für Laubenanbauten gelten unabhängig von Material, Größe, Höhe 
und Nutzungszweck dieselben Vorschriften wie für Lauben. 
 
(2.4) Bestandsschutz: Bei allen Lauben, die vor 2013 mit  Unterschreitung der geforderten 
Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz gewährt, sofern die Best-
immungen des BKleingG (§§ 3 u. 18) sowie die sonstigen Bestimmungen der Garten-
ordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Par-
zelle erfolgt. Bei allen Laubenanbauten, die mit Unterschreitung der geforderten Min-
destgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 
2018 von dem/der Vorpächter*in so ohne Auflagen übernommen wurden und die Best-
immungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung ein-
gehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. 
Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Be-
standsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wä-
ren oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die 
Beweislast liegt bei dem/der Pächter*in. 
 
(3) Gerätehaus, freistehend (Bauerlaubnis erforderlich) 
 
(3.1) Im Einzelgarten darf nur ein freistehendes Gerätehaus errichtet werden.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(3.2) Größe und Material: Das Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebau-
ten Fläche [siehe Laube Abs. (2)] bis zu einer Größe von max. 6,00 qm aus Holz, Metall 
oder Kunststoff genehmigt werden. Mauerwerk ist verboten. Eine Fundamentierung ist 
verboten. (Ausnahmen hiervon bestehen für die Kleingärtnervereine Zündorfer Aue 
e.V., Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener Aue e.V. aufgrund 
der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rheins.) 
Höhe: Das Gerätehaus darf - unabhängig von der Dachform - eine Höhevon 2,50 m 
nicht überschreiten. 
Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist an jeder Seite bis max. 10 cm zu-
sätzlich erlaubt. 
Abstände: Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m und zu anderen Auf-
bauten von mindestens 2,00 m ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, ist das Geräte-
haus als Laubenanbau unter Einhaltung der Bestimmungen für Lauben zu errichten. 
Die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden sind aus Brandschutzgründen von wei-
teren Aufbauten freizuhalten. 
 
(3.3) Bestandsschutz: Bei allen Gerätehäusern, die mit Unterschreitung der geforderten Min-
destgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 
2022 von dem/der Vorpächter*in so ohne Auflagen übernommen wurden und die Best-
immungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung ein-
gehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. 
Vorhandene Gerätehäuser, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur 
Bestandschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wä-
ren oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die 
Beweislast liegt bei dem /der Pächter*in. 
 
(4) Überdachter Freisitz / Unterstand (Bauerlaubnis erforderlich) 
 
(4.1) Überdachte Freisitze / Unterstände müssen mindestens an einer Seite an der Lauben-
fassade anschließen, um eine zersplitterte Bebauung der Kleingartenanlagen zu mini-
mieren. Als überdacht gilt jede Form einer (auch vorübergehend) fest installierten wet-
terfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik).  
 
(4.2) Größe: Überdachte Freisitze / Unterstände können in Abhängigkeit von der bebauten 
Fläche (siehe Laube) bis zu einer Grundfläche von zusammen insgesamt max. 12 qm 
(Außenmaße Tragwerk) genehmigt werden.  
Höhe: Die Hö he des Freisitzes / Unterstandes darf die Höhe der Laube nicht über-
schreiten. 
Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist, außer an der Laubenanschluss-
seite, jeweils bis max. 50 cm ab Außenkante Tragwerk zusätzlich erlaubt. 
 
(4.3) Bestandsschutz: Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, 
haben nur Bestandsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig 
gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt wer-
den kann. Die Beweislast liegt bei dem/der Pächter*in. Für integrierte überdachte Frei-
sitze gelten die Bestandsschutzbestimmungen wie für Lauben. 
 
(5) Feuerstellen, Grills etc. 
 
(5.1) Offene Feuerstellen sind verboten. Als Ausnahme zu § 5 (8) ist das Verbrennen von 
trockenem unbehandeltem Holz oder Kohle in Feuerschalen erlaubt, wenn keine 
starke Rauchentwicklung entsteht. Bei der Auswahl des Standortes für Feuerstellen,

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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wie z.B. Grill und Feuerschalen, sind die feuer- und bodenschutzrechtlichen Vor-
schriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weni-
ger als 100 m zum Waldrand (Landesforstgesetz NRW § 47) das Anzünden oder Un-
terhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von 
leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig sind. 
(In den Anlagen Stöckheimer Weg und Auweilerweg ist offenes Feuer / Feuer am Bo-
den oder in Bodennähe und das Rauchen generell verboten. Ebenso ist das Lagern 
von selbstentzündlichen, brennbaren Stoffen oder Flüssigkeiten untersagt.) 
 
(5.2) Zum Schutz der Bodenlebewesen  muss der Abstand der Feuerstelle wenigstens 20 
cm zum Boden betragen.  
 
(5.3) Es ist darauf zu achten, dass keine Brandgefahr und keine erheblichen Belästigungen 
durch Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. Es ist ein möglichst großer Abstand 
zu Nachbarlauben und -terrassen einzuhalten.  
 
(6) Grillkamin oder Backofen (gemauert)  
 
(6.1) Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich 
Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2,00 
qm zulässig. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist verboten.  
 
(6.2) Vorhandene Grillkamine und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, 
müssen reduziert oder abgebaut werden.  Des Weiteren gelten die gleichen Bestim-
mungen wie für Feuerstellen [s. Abs. (5)]. 
 
(6.3) Ablösesumme: Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme durch den/die Nach-
pächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des/der 
scheidenden Pächters*in. 
 
(7) Gartenteich  
 
(7.1) Der Bau von Gartenteichen (Folienteich oder Fertigteich), die als Feuchtbiotope gestal-
tet werden sollen, sind in einer Größe von max. 18 qm einschließlich flachen Randbe-
reich und einer Tiefe von max. 80 cm zulässig und erwünscht. Der Bau betonierter 
Gartenteiche ist verboten. 
 
(7.2) Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
 
(7.3) Betonierte oder nicht funktionsfähige  Gartenteiche sind bei Pächter*innenwechsel 
fachgerecht zurückzubauen.  
 
(7.4) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Pächter*in 
 
(8) Zäune, Einfriedungen, Tore 
 
(8.1) Die Zäune und Tore zur Abgrenzung der Gärten zu den Wegen und öffentlichen Flä-
chen sowie die Außeneinfriedung der Anlage sind in der Regel Eigentum der Stadt 
Köln und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. 
 
(8.2) Das Anbringen von Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwände n o.ä. an den 
Außenzäunen der Kleingartenanlagen, den Zäunen zu den Wegen oder den Zäunen

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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zwischen den Gärten schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlich-
keit und sind nicht zulässig. Vorhandene Planen usw. sind umgehend zu entfernen. 
 
(8.3) Umzäunungen innerhalb von Kleingartenanlagen zu den Wegen und zwischen den 
einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Einfriedung 
zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich. 
 
(8.4) Jedoch ist jede/r Kleingärtner*in verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Ein-
friedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden 
dies verlangt. Besteht dieser Wunsch, so sollte eine Hecke [siehe § 8] gegenüber den 
„toten“ Baumaterialien bevorzugt werden. Die Zäune oder Hecken zwischen den Gar-
tenparzellen sind Eigentum der Pächter*innen. Für die Errichtung, Instandsetzung und 
Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer *innen verantwort-
lich. 
 
(8.5) Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer dur chgehenden Betonsockelmauer ist ver-
boten. Zäune sollen Durchlässe für Igel und sonstige Kleinsäuger aufweisen. 
 
(8.6) Die Höhe und die Art der Außeneinfriedung der Kleingartenanlagen richten sich nach 
den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen und bedürfen grund-
sätzlich der Absprache und Erlaubnis. Sichtschutzelemente sind nur erlaubnisfähig an 
stark befahrenen Straßen. Dieser Sichtschutz ist für jede Anlage einheitlich aus Holz 
herzustellen und vom Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu genehmigen. Dar-
über hinaus ist weiterer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt  
 
(8.7) Der Einbau zusätzlicher Tore in die Außenzaunanlagen der Kleingartenanlagen sowie 
in die Einzelgärten ist verboten. Jeder Garten darf nur über ein Zugangstor verfügen. 
 
(8.8) Tore und Pfosten dürfen nicht höher als die Zäune sein. Ein Heckenbogen über der 
Gartenpforte ist zulässig. 
 
(8.9) Das Anbringen von Stacheldraht, Widerhakensperrdraht („Natodraht“) o. ä. ist grund-
sätzlich verboten. 
 
(9) Sichtschutzelemente  
 
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassenbereich 
(Abstand zur Terrasse maximal 0,50 m) anstatt einer Sichtschutzhecke a uf max. 5 m 
Länge und mit max. 1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1, 80 m 
ist einzuhalten. Eine Fundamentierung ist verboten. 
 
(10) Spielhaus oder Spielturm (Bauerlaubnis vom Verein erforderlich) 
 
(10.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einem Spielhaus oder einem Spielturm ohne Anrech-
nung auf die maximal zulässige überdachte Fläche gestattet. Der Standort ist mit dem 
Vereinsvorstand abzusprechen. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem /der Päch-
ter*in des Gartens. Das Spielhaus oder der Spiel turm darf nur zum Spielen genutzt 
werden. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel. Als Baumaterial ist aus-
schließlich Holz und Kunststoff gestattet.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(10.2) Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie ge-
deckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist verboten. Eine 
Fundamentierung ist verboten. 
 
(10.3) Spielhaus:  
Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2,00 qm (Außenmaß) 
dürfen nicht überschritten werden.  
Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
 
(10.4) Spielturm:  
Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 qm (Außenmaß) 
dürfen nicht überschritten werden.  
Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten.  
Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.  
Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern. 
Ein Abstand von mindestens 3,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
 
(11) Planschbecken (Erlaubnis vom Verein erforderlich) 
 
(11.1) Ein handelsübliches Planschbecken in einfacher Ausführung bis max. 7 qm und einer 
Höhe von max. 0,80 m kann, nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand, aufge-
stellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden 
Jahres gestattet. Der Bau eines befestigten Untergrundes für das Planschbecken oder 
das Einlassen in den Boden ist nicht gestattet. 
 
(11.2) Gefüllt werden dürfen die Planschbecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische 
Zusätze, um eine Schadstoffanreicherung im Boden und Grundwasser auszuschlie-
ßen. 
 
(11.3) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/er Pächter*in.  
 
(11.4) Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und 
Ausführung sind verboten. Unter Schwimmbeckenanlage ist jeder Swimmingpool, der 
mit einem Rand aus festen Materialien  ausgestattet ist, zu verstehen. Bestehende 
Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Der Rückbau 
hat fachgerecht zu erfolgen. 
 
(12) Rutsche oder Schaukel  
 
(12.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine ma-
ximale Höhe von 2,50 Meter darf nicht überschritten werden. Der Standort muss paral-
lel zur Nachbargartengrenze ausgerichtet sein (Unfallschutz) und ist mit dem Vereins-
vorstand abzusprechen.  
 
(12.2) Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
 
(12.3) Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem /der Pächter*in des Gartens.  Es besteht 
Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel. 
 
(13) Sandspielflächen

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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Pro Garten ist das Aufstellen von einer Sandkiste mit maximal 4,00 qm erl aubt. Ein 
Grenzabstand von mindestens 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.  
Es besteht Rückbaupflicht bei Pächter*innenwechsel. 
 
(14) Trampolin 
 
Pro Garten ist das Aufstellen von einem Trampolin mit maximal 2,20 m Außendurch-
messer erlaubt. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Ein Grenz-
abstand von mindestens 1,50 m zu r Gartengrenze ist einzuhalten. Das Aufstellen ist 
nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt. Die Ver-
kehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. 
 
(15) Zelte 
 
Temporäres Aufstellen von Campingzelten nicht über 14 Tage ist in den Sommermo-
naten im Garten zulässig. 
 
(16) Pergolen 
 
(16.1) Eine Pergola ist ein Holz- oder Metallrankgerüst ohne jegliche Abdeckung, die ein ge-
stalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellt, zum 
Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss mindestens an einer Seite 
an der Laubenfassade anschließen.  
Größe: Pergolen können in einer Größe bis insgesamt max.12 qm Grundfläche gestat-
tet werden.  
Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. 
 
(16.2) Ablösesumme: Bei Pächter *innenwechsel kann eine Übernahme der Pergola durch 
den/die Nachpächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbau-
pflicht des/der scheidenden Pächters*in. 
 
(16.3) Für die Grenzabstände gelten die gleichen Bestimmungen wie für überdachte Freisitze. 
 
(17) Rankgerüste  
 
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden in 
einreihiger linearer Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von insgesamt 
max. 10,00 m gestattet.  
 
Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gar-
tengrenze ist einzuhalten. 
 
(18) Terrassen und versiegelte Gartenwege 
 
(18.1) Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig auf die Bodenorganismen, die Bodenfrucht-
barkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen 
im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht 
an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gar-
tenwege sowie von Einfassungen ist verboten.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(18.2) Vor Inkraftsetzung dieser Gartenordnung v orhandene betonierte Terrassen, Garten-
wege und Einfassungen die der/die Pächter*in selbst angelegt hat, sind spätestens bei 
Pächter*innenwechsel zu entfernen. 
 
(18.3) Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur 
bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden  
 
(18.4) Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und 
befestigt werden. Dies kann erfolgen z.B. mittels einer wassergebundenen Wegede-
cke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holz-
häcksel unbehandelt etc.. Über befristete Ausnahmen für Gehbehinderte während des 
Pachtverhältnisses entscheidet der Kreisverband Köln er Gartenfreunde e.V. auf An-
trag. 
 
(19) Gewächshaus 
 
(19.1) Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Das Gewächshau s darf 
nur der Anzucht und Kultivierung von Pflanzen dienen. 
 
(19.2) Gewächshäuser jeder Art dürfen weder an die Laube noch an den überdachten Freisitz 
oder an das Gerätehaus angebaut werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. 
Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist ver-
boten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von Glasbausteinen 
und eine Versiegelung des Bodens jeglicher Art im Innern. Zur Befestigung des Ge-
wächshauses im Boden können entsprechende Einschlag - oder Einschraub-Boden-
hülsen verwendet werden. 
 
(19.3) Material: Die Errichtung eines Gewächshauses kann wahlweise entweder in f ester 
Bauweise oder als Foliengewächshaus erfolgen. 
Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder 
Kunststoffplatten gestattet.  
Größe und Höhe: Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von max. 7,50 qm und einer 
Firsthöhe von max. 2,25 m zulässig. 
Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. 
 
(19.4) Ablösesumme: Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses 
durch den /die Nachpächter*in nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die 
Rückbaupflicht des/der scheidenden Pächters*in. 
 
(20) Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer  
 
Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer sind ohne Fundamentierung erlaubt. 
 
(21) Gartenmauern, Gabionen  
 
(21.1) Erlaubt und erwünscht sind als Trockenmauern aufgebaute Mauern bis zu einer maxi-
malen Höhe von 1,50 m aus Naturmaterialien, d. h. die Verwendung von Mörtel, Beton 
und Betonsteinen ist untersagt, ebenso eine Fundamentierung.  
 
(21.2) Mauern aus Gabionen sind nicht gestattet. 
 
(21.3) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(22) Hochbeete  
 
(22.1) Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, 
bis zu einer Höhe von 1,25 m erstellt werden. Es ist grundsätzlich ein Erdkontakt des 
Substrates zu gewährleisten. 
 
(22.2) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.  
 
(22.3) Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Auf-
wand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gar-
tens erfolgt bei einer Übernahme durch eine/n neue/n Pächter*in, auf freiwilliger Basis. 
Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu ent-
fernen 
 
(23) Kies- und Schotterbeete 
 
Das Anlegen von Kies - oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten. Vorhandene 
Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurück zu bauen. Die Steine 
sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Flä-
che wieder herzustellen. 
 
(24) Gerätebox 
 
Das Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt. 
 
(25) Unterirdische Sammelbehälter 
 
Unterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind ver-
boten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter - 
und Oberboden zu verfüllen. 
 
(26) Heizen und Kochen 
 
(26.1) Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder 
anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene 
dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen. 
 
(26.2) Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, 
die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwen-
det werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter 
zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt 
dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist 
zu sorgen.  
 
(26.3) Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüs-
siggas TRF 2021 zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranla-
gen) sind im Kleingarten verboten.  
 
(27) Partyzelte, einfache Pavillons, Sonnensegel

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
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(28.1) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne 
des § 7 dieser  Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf - und 
abzubauen sind (z.B. Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der 
bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. 
 
(28.2) Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteck-
ten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesi-
chert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl - 
oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und 
dann ganzjährig im Garten verbleibt 
 
(28.3) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnen-
schutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 3 0.09. eines jeden Jahres 
und nur über einen ununterbrochen en Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu 
bestimmten Anlässen, wie z.B. Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Auf-
stellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. 
 
(28.4) Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnenseg el 
dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt max. 12,00 qm nicht 
überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umge-
hend zu entfernen. 
 
(28) Gartennummer 
 
An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor bzw. im Eing angsbereich an-
zubringen. 
 
(29) Solaranlage 
 
Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem 
Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt. 
Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf frei-
williger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. 
 
(30) Außenantennen und Satellitenschüsseln 
 
Das Anbringen und Aufstellen von Außenantennen und Satellitenschüsseln im Klein-
gartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen. 
 
(31) Windkrafträder 
 
(31.1) Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die 
dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögli-
che Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen. 
 
(31.2) Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weite-
ren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächter *innen-
wechsel des Gartens erfolgt nicht. 
 
(31.3) Bei Pächter*innenwechsel kann eine Übe rnahme durch den /die Nachpächter*in nur 
auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des /der scheidenden 
Pächters*in.

Gartenordnung 
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(32) Beleuchtung 
 
Eine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht ge-
stattet. 
 
(33) Fahnenmast  
 
(33.1) Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur 
Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden be-
trägt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standardgröße von 
0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.  
 
(33.2) Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über 
Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen 
Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemes-
sen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen. 
 
(33.3) Gehisste Flaggen oder Fahnen sind nur bei Anwesenheit im Garten erlaubt. Die ge-
setzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von 
Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten. 
 
(33.4) Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren 
Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächter*innenwechsel 
des Gartens erfolgt nicht. 
 
(34) Julen (Sitzstangen für Greifvögel) 
 
Es ist nur eine Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen 
errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die 
maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der 
Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe ( über Erdbod en) 
gleichzusetzen.  
 
(35) Totholz 
 
Totholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich 
aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis 
zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.  
Stehendes Totholz ist zulässig. 
Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. 
 
(36) Sonstiges 
 
Sonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiege-
lungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet 
 
 
§ 8 Anpflanzungen

Gartenordnung 
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(1) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gär-
ten Rücksicht zu nehmen. Die Aussagen der Anlage 1 „Die Vielfalt der Pflanzen im 
Kleingarten“ sind entsprechend zu berücksichtigen. 
Nachteilige Auswirkungen sowie eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung 
der Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wur-
zeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder 
die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen. 
 
(2) Bei Anpflanzungen an den Gartengrenzen ist ein so großer Abstand einzuhalten, dass 
die Pflanze von allen Seiten zugänglich ist. Pflanzungen auf der Grenze sind im Ein-
vernehmen möglich. Bei Anpflanzungen an der Außengrenze der Kleingartenanlage 
sind die im Nachbarrechtsgesetz NRW aufgeführten Abstände, bei Beachtung der Aus-
nahmen gem. § 45 NachbG NRW, einzuhalten. 
 
(3) Die Hecken zwischen den Gärten können im Einvernehmen der Pächter *in auf der 
Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein  Grenzabstand 
von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. Bestehende He-
cken auf der Gartengrenze haben Bestandsschutz.  Hecken auf oder mit weniger als 
1m Abstand zur Grundstücksgrenze sind auf eine Höhe von max. 1,50 m zu begren-
zen.  
 
(4) Hecken auf der Grenze zum Gartenweg der Kleingartenanlage sind auf eine Höhe von 
1,50 m zu begrenzen. Es ist darauf zu achten, dass auch unter Berücksichtigung des 
jährlichen Zuwachses die max. Höhe eingehalten wird. Der Garten muss an der Seite, 
an der das Eingangstor liegt, zum überwiegenden Teil einsehbar sein. 
 
(5) Alle anderen Hecken, Sträucher und Bäume innerhalb des Gartens dürfen eine Höhe 
nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Grundstücksgrenze ent-
spricht (gemessen vom Hauptstamm). Unbeschadet dieser Regelung kann ein hoch- 
oder halbstämmiger Obstbaum bis zu einer max. Höhe von 4 m mittig im Garten als 
Schattenbaum gepflanzt werden. 
 
(6) Hoch- und halbstämmige Obstbäume haben Bestandsschutz solange Nachbar*innen-
gärten nicht beeinträchtigt werden und wenn im Rahmen des Pächter *innenwechsels 
Einvernehmen mit dem/der Nachbarn*in sowie den Nachpächter*in besteht. Wenn die 
Nachbarn*innen durch Schatten und sonstige Einwirkungen in der Nutzung ihrer Gar-
tenparzelle beeinträchtigt we rden, sind Bestandsbäume entsprechend zurückzu-
schneiden. 
 
(7) Die Anpflanzung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch e-
her unbedeutenden Pflanzen, wie Thuja-, Bambus-, Scheinzypressen- und Kirschlor-
beerarten usw., ist nicht gestattet. 
Diese Pflanzen sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen.  
 
(8) Das Roden und Beseitigen von Bäumen, Hecken und Büschen ist nur in der Zeit vom 
01. Oktober bis 28. Februar gestattet.  
 
 
§ 9 Kleintierhaltung 
 
(1) Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht gestattet.

Gartenordnung 
Für Kleingärten der Stadt Köln 
 
 
 
 
 19 
(2) Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Je 35 Gar-
tenparzellen kann das Aufstellen von bis zu 4 Völkern (je Imker*in) genehmigt werden. 
 
(3) Der/die Imker*in muss einem Fachverband angehören  und eine entsprechende Haft-
pflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden 
gesetzlichen Vorschriften Anwendung. 
 
 
§ 10 Die Schiedsstelle 
 
(1) Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus  der Anwendung der 
Kleingartenordung ergeben, zwischen Verpächter*innen und Pächter*innen zu schlich-
ten. Das Nähere regelt eine Schiedsordnung. 
 
(2) Die Schiedsstelle ist beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen angesiedelt. 
 
 
§ 11 Schluss 
 
Diese Gartenordnung ist gültig für alle Gartenpächter*innen des Kreisverbandes Kölner Gar-
tenfreunde e. V. und ersetzt alle bisher gültigen Gartenordnungen. 
Die Gartenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

25.08.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2250/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.08.2022
Erstellt
14.07.2022 12:01