Zweckentfremdung von Wohnraum (Engelbertstraße, Krummer Büchel, Im Ferkulum)
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3922/2019 vom 26.11.2019
Stand: Am 28.11.2019 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 3922/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.11.2019 Zweckentfremdung von Wohnraum (Engelbertstraße, Krummer Büchel, Im Ferkulum) Bezugnehmend auf die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln bittet die Fraktion DIE LINKE in der Anfrage AN/1331/2019 um die Beantwortung folgender Fragen: 1.) Warum geht die Wohnungsaufsicht nicht in angemessener Form gegen den bekannt gemach- ten Leerstand des Hauses Engelbertstraße 37 vor? 2.) Trifft es zu, dass im Haus Krummer Büchel 14 illegal Ferienwohnungen vermietet werden? 3.) Nachdem die Wohnungsaufsicht vor einem Jahr dankenswerterweise gegen die Zweckent- fremdung von Wohnungen Im Ferkulum 16 vorgegangen ist, stehen diese immer noch leer. Wann ist damit zu rechnen, dass diese Wohnungen gemäß der Wohnraumschutzsatzung wieder dem regulären Wohnungsmarkt zugeführt werden können? Die Verwaltung antwortet wie folgt: 1.) Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.02.2019 handelt es sich bei dem Objekt in der Engelbertstraße 37 nicht länger um ein Gebäude zu Wohnzwecken. Das Gebäude soll stattdessen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Somit liegt in diesem Fall keine Zweckentfremdung vor, da das betreffende Objekt nicht länger in den Geltungsbereich der Wohnraumschutzsatzung fällt. 2.) Im Rahmen des andauernden Ermittlungsverfahrens bezüglich des Objekts Krummer Büchel 14 konnte eine illegale Vermietung von Ferienwohnungen bisher nicht bestätigt werden. 3.) Die Zuführung der fünf betreffenden Wohnungen im Objekt Im Ferkulum 16 zum Wohnungs- markt wurde durch die Wohnungsaufsicht angeordnet. Das zugehörige Verwaltungsverfahren dauert an. Ursprünglich wurde gegen den Mieter des Gebäudes ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50.000 Euro wegen Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung in Ferienwohnun- gen erlassen. Das Amtsgericht Köln wertete den Verstoß gegen die Wohnraumschutzsatzung jedoch als fahrlässig. Daraufhin wurde das Bußgeld parallel zur o.g. Anordnung auf 5.000 Eu- ro gesenkt.
Beratungsverlauf
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