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2837/2018

Nutzung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern

Mitteilung Hauptausschuss 19.10.2018

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 05.11.2018, TOP 2.1.1

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

5165 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 19.10.2018 
 2837/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 05.11.2018 
 
Nutzung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern 
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 23.07.2018 bittet Frau Stahlhofen (Fraktion DIE LINKE) 
um Beantwortung der Frage, ob die Verwaltung an der Öffnung des Rheinboulevards zu den Kölner 
Lichtern im kommenden Jahr arbeite. 
 
Antwort der Verwaltung: 
In den beiden Jahren 2017 und 2018, seit der Fertigstellung des kompletten Rheinboulevards, hat die 
Verwaltung Teile des Rheinboulevards während der Kölner Lichter für den Zugang gesperrt. Dies 
betraf die Treppenstufen, den uferseitigen Fahrradweg sowie Teile des Panoramawegs und den nörd-
lichen Teil des Boulevards vor der Außengastronomie des Hyatt-Hotels. Zugänglich waren hingegen 
der größte Teil des Boulevard (jenseits der Hochwasserschutzmauer und die beiden Bastionen auf 
Höhe des Panoramawegs).  
 
Grund für die Sperrung war eine Gefährdungsanalyse von Ordnungsamt, Feuerwehr und Polizei Köln. 
Als Ausgangslage der Risikobewertung diente die Tatsache, dass die Besucherinnen und Besucher 
sich aufgrund der Blickrichtung parallel zum Rhein und dem Stufenverlauf aufstellen. D.h. für das 
Aufstellen oder aneinander Vorbeigehen verbleibt lediglich eine Breite von knapp einem Meter. Nach 
oben hin ist diese Breite durch den Überhang der darüber liegenden Stufe begrenzt, nach unten hin 
durch die knapp einen halben Meter tiefer liegende nächste Stufe. 
Im Ergebnis führt dies zur Risikoeinschätzung, dass Personen von den Stufen stürzen können. In 
diesem Fall ist auch ein Kaskadeneffekt, bei dem der bzw. die Stürzende weitere Besucherinnen und 
Besucher auf darunterliegenden Stufen mitreißt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszu-
schließen. 
 
Bei der Gefahrenabwehr gilt der Grundsatz: Je höher das zu schützende Gut ist, desto geringer muss 
die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt sein, um Maßnahmen zu rechtfertigen bzw. erforderlich 
zu machen. Da es hier um das hohe Schutzgut der Gesundheit – im unglücklichsten Fall sogar um 
das Leben – der Besucherinnen und Besucher geht, sind die Anforderungen an die Wahrscheinlich-
keit sehr gering. 
Kompensationsmaßnahmen z.B. durch einen – zumindest temporären – baulichen Eingriff in das 
Bauwerk wären abgesehen von der urheberrechtlichen Frage, die mit dem Architekten zu klären wä-
re, unverhältnismäßig aufwendig. 
 
In beiden Jahren war die Nachfrage nach den Flächen verhältnismäßig gering. Obwohl eine temporä-
re Sperrung der Bastionen wegen Auslastung vorbereitet war, musste diese zu keinem Zeitpunkt ge-
zogen werden. Ebenso war der zugängliche Bereich des Boulevards jederzeit ohne Probleme pas-
sierbar. 
Beschwerden von Besucherinnen und Besucher über die mangelnde Zugänglichkeit von Teilberei-
chen sind der Verwaltung gegenüber nicht geäußert worden. Lediglich einige Besucherinnen und 
Besucher fragten vor Ort nach dem Grund der Teilsperrung und zeigten Verständnis, nach dem man 
ihnen die o.g. Gründe dargelegt hatte.

2 
 
 
Im Nachgang zu der Teilschließung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern 2017 hat die Ver-
waltung ein Gutachten u.a. zur Umsetzung der gänzlichen Öffnung des Boulevards in Auftrag gege-
ben. 
 
Das Gutachten kommt unter bestimmten Annahmen wie Verteilung und Verhalten der Besucherinnen 
und Besucher zu der Einschätzung, dass eine verhältnismäßig geringe Anzahl – gemessen an der 
Kapazität des Rheinboulevards – auf den Stufen zugelassen werden kann. Die Zahl orientiert sich 
dabei an der Einschränkung der Fläche durch mangelnde Fluchtwege aufgrund der parallel stattfin-
denden Veranstaltungen nördlich der Hohenzollernbrücke (Veranstaltung Kölner Lichter) und auf der 
Deutzer Werft (Schützenfest), sowie der eingeschränkten Sicht auf das Feuerwerk durch die Hohen-
zollernbrücke.  
Das Gutachten geht weiter davon aus, das die Besucherinnen und Besucher Bereiche meiden, in 
denen sie sich z.B. aufgrund von zu hoher Personendichte unsicher fühlen.  
 
Das Amt für öffentliche Ordnung, die Berufsfeuerwehr und die Landespolizei teilen insbesondere die 
letzte Einschätzung aus der Erfahrung einer Vielzahl von Veranstaltungen nicht. Jüngstes Beispiel 
war der Auftritt einer bekannten Kölner Band auf einem Straßenfest im Juni 2018.  
Gerade die vom Rheinboulevard aus nur eingeschränkte Sicht auf das nördliche Hauptfeuerwerk 
kann zu Verdichtungen in Bereichen mit besserer Sicht führen. Somit bleibt es bei der o.g. Risikobe-
wertung durch die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. 
 
Aus Sicherheitsgründen werden deshalb auch künftig zu den Kölner Lichtern die Treppenanlage, der 
uferseitige Fahrradweg, Teile des Panoramaweges und der nördlich Teil des Boulevards vor der Au-
ßengastronomie des Hyatt-Hotels gesperrt bleiben. Der übrige Teil des Boulevards ab Hermann-
Pünder-Straße in Richtung Süden, inklusive der beiden Bastionen, bleibt – wie auch zu den Kölner 
Lichtern 2017 und 2018 - bis zur Höhe Kennedyplatz frei zugänglich. Ein Durchgang unterhalb der 
Deutzer- und Hohenzollernbrücke ist nicht möglich. 
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

05.11.2018 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Hohenzollernbrücke
  • Hermann-Pünder-Straße
  • Deutzer Werft
  • Kennedyplatz

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Details

Aktenzeichen
2837/2018
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
19.10.2018
Erstellt
27.08.2018 12:23