3223/2019
Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1840 Stammheim, Am Faullbach
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3814 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 Vorlagen-Nummer 3223/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 AN/0028/2019 - Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1840 Stammheim, Am Faulbach Die CDU-Fraktion im Stadtbezirk Mülheim fragt gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates am 09.01.2019 an: Die Anfrage geht davon aus, dass das genannte Flurstück zum SSM-Grundstück Am Faulbach ge- hört. Nach den hier vorliegenden Informationen befindet sich jedoch das Flurstück 1840 weder im Eigentum des SSM noch wurde es vom SSM angemietet. Frage 1: Ist für diesen bewohnten Bauwagenplatz mit Dauerwohnrecht eine Baugenehmigung erteilt bzw. ist es baurechtlich zulässig, dass in einem gewerblich geprägten Mischgebiet diese 10 bewohnten Bau- wagen stehen dürfen? Antwort auf Frage 1: Zur Nutzung des Flurstücks 1840 ist ein baurechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, das sehr zeit- aufwändig ist. Dies liegt vor allem daran, dass sich die Ermittlung der ordnungspflichtigen Personen aufwändig gestaltet und diese darüber hinaus Verfahrensrechte besitzen, die zu rechtlich bedingten Verzögerungen führen können. Die gewählte Verfahrensweise des Bauaufsichtsamtes ist notwendig, um gerichtsfeste Ermittlungser- gebnisse zu erzielen. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann über Details noch nicht berichtet werden. Es steht insbesondere noch nicht fest, ob ein Dauerwohnrecht vorliegt und das betreffende Gebiet pla- nungsrechtlich als Mischgebiet zu bezeichnen ist. Für das betreffende Flurstück liegt nach bisherigen Erkenntnissen keine Baugenehmigung vor. Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Vor- gänge auf dem Grundstück noch nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Frage 2: Ist für diesen bewohnten Bauwagenplatz eine Baugenehmigung für die Kamine erteilt? Die Materialien die verbrannt werden, u. a. durch offene Feuerstellen, entwickeln starken Rauch und Gerüche… Antwort auf Frage 2: Für die Kamine ist nach den vorliegenden Informationen keine Baugenehmigung erforderlich. Das Verbrennen ungeeigneter Materialien stellt eine verhaltensbedingte Störung/Belästigung dar, die je- doch nicht nach baurechtlichen Vorschriften sanktioniert werden kann. 2 Frage 3: Wurde für diesen bewohnten Bauwagenplatz ein rechtliches Brandschutzkonzept erstellt, wird es ein- gehalten und bestehen Notausgänge? Antwort auf Frage 3: Bisher wurde kein Brandschutzkonzept vorgelegt. Aufgrund fehlender Detailinformationen kann ge- genwärtig nicht beurteilt werden, ob ein solches baurechtlich erforderlich ist. Frage 4: Reicht es aus, dass der bewohnte Bauwagenplatz über Campingtoiletten verfügt, die an der Grund- stücksmauer zur Domagkstrasse stehen? Antwort auf Frage 4: Eine baurechtliche Vorschrift über Art, Umfang und Gestaltung der sanitären Einrichtungen, die im vorliegenden Fall anwendbar wäre, besteht nicht. Frage 5: Ist das neue Gebäude der Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1839 Köln Mülheim Am Faulbach und die Abstandsfläche Grundstücksmauer zur Domagkstrasse 16 und 18 baugenehmigt? Werden die Abstandsflächen eingehalten? Antwort auf Frage 5: Im Laufe der Jahre wurden für dieses Grundstück mehrere Baugenehmigungen erteilt; für zwei Bau- genehmigungen (63/B29/4670/2013 – Lager für Gebraucht-Kleinmöbel im EG und 6 temporären Un- terkünften im OG und 63/B29/0091/2015 – Neubau eines Cafés mit Außengastronomie) steht die formale Schlussabwicklung (z.B. abschließende Bauzustandsbesichtigung) noch aus. Hierzu sind Ortsbesichtigungen vorgesehen, bei denen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften kon- trolliert werden wird.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3223/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.09.2019
- Erstellt
- 12.09.2019 15:06