V/0653/2009
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost
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Beschlussvorlage
8356 Zeichen
V/0653/2009
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters
Betrifft
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost
Beratungsfolge
11.11.2009 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Zweckverbandsversammlung des Spar kassenzweckverbandes der „Sparkasse Müns-
terland Ost“
1.1 In die Zweckverbandsversammlung werden als Vertreter/innen der Stadt Münster entsandt:
Mitglied Stellvertretung
von der CDU-Fraktion von der CDU-Fraktion
1. 1.
2. 2.
3. 3.
4. 4.
5. 5.
6. 6.
7. 7.
von der SPD-Fraktion von der SPD-Fraktion
8.
8.
9. 9.
10. 10.
Vorlagen-Nr.:
V/0653/2009
Auskunft erteilt:
Herr Kupferschmidt
Ruf:
492 60 40
E-Mail:
Kupferschmidt@stadt-muenster.de
Datum:
03.11.2009
Öffentliche Beschlussvorlage
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11. 11.
12. 12.
von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/
GAL GAL
13.
13.
14. 14.
15. 15.
16. 16.
von der FDP-Fraktion von der FDP-Fraktion
17.
17.
18. 18.
von der Fraktion DIE LINKE von der Fraktion DIE LINKE
19.
19.
1.2 Darüber hinaus wird gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in
oder Angestellte/r entsandt:
20. Oberbürgermeister Markus Lewe 20. Stadtkämmerin Helga Bickeböller
1.3 Zur Wahl zum/zur Vorsitzenden der Verbandsversammlung der Sparkasse Münsterland Ost
wird vorgeschlagen:
Oberbürgermeister Markus Lewe
2. Verwaltungsrat der „Sparkasse Münsterland Ost“
Die Vertreter/innen der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung werden beauf-
tragt, für die Stadt Münster folgende Mitglieder für die Wahl in den Verwaltungsrat vorzu-
schlagen und zu wählen:
Sachkundige Mitglieder
Mitglied
Stellvertretung
von der CDU-Fraktion von der CDU-Fraktion
1. 1.
2. 2.
- 3 -
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3. 3.
von der SPD-Fraktion von der SPD-Fraktion
4.
4.
5. 5.
von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/
GAL GAL
6.
6.
von der FDP-Fraktion von der FDP-Fraktion
7. 7.
2.2 Zur Wahl zum/zur 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse
Münsterland Ost wird vorgeschlagen:
Oberbürgermeister Markus Lewe
Begründung:
1. Zweckverbandsversammlung des Spar kassenzweckverbandes der „Sparkasse Müns-
terland Ost“
1.1 Vertreter/innen der Stadt Münster in der Zweckverbandsversammlung
Nach § 35 I lit. a des Sparkassengesetzes (SpkG) sind Organe der Verbände die Verbands-
versammlung (…). Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe (…) regelt nach § 35
IV SpkG die Satzung.
Nach § 4 I der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises
Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh,
Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf sowie
nach § 8 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Sparkassenzweckver-
band der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Beelen,
Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf und dem
Sparkassenzweckverband der Städte Ahlen, Sendenhorst und Drensteinfurt (Öffentlich-
rechtlicher Vertrag des Sparkassenzweckverbandes) entsenden die Verbandsmitglieder ins-
gesamt 73 Mitglieder in die Verbandsversammlung. Hiervon sind von der Stadt Münster 20
Mitglieder sowie 20 stellvertretende Mitglieder zu entsenden. Jede/r Vertreter/in der Stadt
Münster in der Verbandsversammlung erhält in der Verbandsversammlung 6 Stimmen, die
Vertreter/innen der anderen Verbandsmitglieder erhalten jeweils 1 Stimme.
Nach § 7 der Satzung beschließt die Verbandsversammlung über alle Angelegenheiten des
Verbandes. Insbesondere ist sie zuständig für die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der
Mitglieder/innen des Verwaltungsrats nebst ihren Stellvertretern/innen.
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1.2 Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter
zu den in die Zweckverbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern gehören.
Wählbar in die Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes sind für die Stadt Müns-
ter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1, 1 Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-
beit ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt Münster oder Dienstkräfte der Stadtver-
waltung Münster.
1.3 Wahl zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung der Sparkasse
Münsterland Ost.
Gem. § 6 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes wählt die Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte den/die Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in. Sie sollen nicht der
Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören oder Dienstkraft desselben Verbands-
mitgliedes sein. Bis zur Wahl des/r Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/in werden die
Aufgaben des/der Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/in von dem ältesten Vertreter der
Verbandsversammlung wahrgenommen.
Gem. § 8 Abs. 6 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Sparkassen-
zweckverband der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden
Beelen, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf und
dem Sparkassenzweckverband der Städte Ahlen, Sendenhorst und Drensteinfurt wird ein
Vertreter der Stadt Münster das Amt des Vorsitzenden der Verbandsversammlung überneh-
men; als Stellvertreter ist ein Vertreter des Kreises Warendorf zu wählen.
Das Vorschlagsrecht obliegt in diesem Fall dem Rat, der seine Vertreter in der Verbandsver-
sammlung entsprechend binden kann.
2. Verwaltungsrat
2.1 Vertreter/innen der Stadt Münster im Verwaltungsrat
Nach § 10 II SpkG besteht der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Be-
schäftigten aus dem vorsitzenden Mitglied, neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf
Dienstkräften der Sparkasse.
Von den sachkundigen Mitgliedern werden 7 Mitglieder aus dem Bereich der Stadt Münster
zur Wahl vorgeschlagen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 12 SpkG durch die Verbandsversamm-
lung für die Dauer der Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 III Sät-
ze 1 - 4 Gemeindeordnung (GO) NRW gewählt.
Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht für die Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder
im Sinne der §§ 12, 13 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besitzt, nicht von der Mitgliedschaft
im Verwaltungsrat gem. § 13 SpkG ausgeschlossen ist und die erforderliche Sachkunde be-
sitzt. Wählbar sind dabei sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers (Verbandsver-
sammlung) angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat
der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den
Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Ab-
läufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Unabhängig davon können alle Hauptverwal-
tungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt
werden.
Bei Zweckverbandssparkassen nehmen gem. § 10 IV SpkG in ihrer Funktion die Hauptver-
waltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme an den Sitzungen
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des Verwaltungsrates teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mit-
glied des Verwaltungsrates sind und auch nicht gem. § 11 III SpkG an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilnehmen.
2.2 Wahl zum/zur 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Müns-
terland Ost
Gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgt eine Besetzung des Ver-
waltungsratsvorsitzes ab der Kommunalwahlperiode 2009 in einem alternierenden Verfahren
zwischen der Stadt Münster und der Region Warendorf, beginnend mit dem Landrat des
Kreises Warendorf.
gez.
Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0653/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.10.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37