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2943/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Volt-RM Achtelik aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 23.09.2024 betreffend öffentliche Zugänglichkeit eines Spielplatzes

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 07.10.2024

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 12.11.2024, TOP 2.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2250 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 07.10.2024 
 2943/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 11.10.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Volt-RM Achtelik aus der Sitzung des 
Finanzausschusses vom 23.09.2024 betreffend öffentliche Zugänglichkeit eines 
Spielplatzes 
In der Sitzung des Finanzausschusses am 23.09.2024 fragte das Volt-Ratsmitglied Achtelik 
zum TOP 2.3 zur Vorlage 1974/2024 (Fallschutzmatten für Spielplatz des öffentlich geförder-
ten Wohnungsbaus Lachemer Weg 11, 50737 Köln-Longerich), ob der Spielplatz öffentlich zu-
gänglich sei.  
 
Die Verwaltung teilt dazu folgendes mit:  
 
Es handelt sich bei dem Kinderspielplatz am Wohngebäude Lachemer Weg nicht um einen 
öffentlichen Spielplatz, welcher dem Amt für Kinder, Jugend und Familie hinsichtlich Verkehrs-
sicherheit und Ordnung unterstünde und für den die städtische Spielplatz-Ordnung (u.a. § 25 
KSO – Kölner Stadtordnung) gelten würde.  
 
Der Spielplatz ist in erster Linie für die Kinder und Jugendlichen angelegt, die künftig in dem 
Wohnungsneubau Lachemer Weg 11 wohnen und leben, und damit ein privater Spielplatz.  
 
Die aktuelle Spielplatz-Satzung der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 sieht in Anlehnung an die 
Regelung in § 8 Abs.2 (ehem. Abs.4) Bauordnung NRW ausdrücklich neuen Wohngebäuden 
gewidmete Spielplätze vor. Diese privaten Spielplätze richten sich in ihrer Größe und Ausstat-
tung nach der Anzahl der Wohnungen in den neuen Gebäuden, also letztlich nach der Zahl 
der dort künftig wohnenden Kinder.  
 
Das Hausrecht und die Verkehrssicherungspflicht für solche privaten Spielplätze hat der bzw.  
die jeweilige private Hauseigentümer*in. In diesem Fall ist dies die Stadt Köln.  
 
Grundsätzlich wird einzelnen Kindern aus der Nachbarschaft die Mitnutzung eines solchen ge-
bäudebezogenen Spielplatzes selbstverständlich erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit im 
Rahmen des Hausrechtes dafür zu sorgen, dass der Spielplatz in erster Linie den hauseige-
nen Kindern zur Verfügung steht, sofern eine Verdrängung durch Kinder der Nachbarschaft 
droht oder es zu Konflikten kommt. Davon wird zunächst nicht ausgegangen.    
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

12.11.2024 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2943/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
07.10.2024
Erstellt
24.09.2024 17:18