2943/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Volt-RM Achtelik aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 23.09.2024 betreffend öffentliche Zugänglichkeit eines Spielplatzes
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2250 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 07.10.2024 2943/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 11.10.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Volt-RM Achtelik aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 23.09.2024 betreffend öffentliche Zugänglichkeit eines Spielplatzes In der Sitzung des Finanzausschusses am 23.09.2024 fragte das Volt-Ratsmitglied Achtelik zum TOP 2.3 zur Vorlage 1974/2024 (Fallschutzmatten für Spielplatz des öffentlich geförder- ten Wohnungsbaus Lachemer Weg 11, 50737 Köln-Longerich), ob der Spielplatz öffentlich zu- gänglich sei. Die Verwaltung teilt dazu folgendes mit: Es handelt sich bei dem Kinderspielplatz am Wohngebäude Lachemer Weg nicht um einen öffentlichen Spielplatz, welcher dem Amt für Kinder, Jugend und Familie hinsichtlich Verkehrs- sicherheit und Ordnung unterstünde und für den die städtische Spielplatz-Ordnung (u.a. § 25 KSO – Kölner Stadtordnung) gelten würde. Der Spielplatz ist in erster Linie für die Kinder und Jugendlichen angelegt, die künftig in dem Wohnungsneubau Lachemer Weg 11 wohnen und leben, und damit ein privater Spielplatz. Die aktuelle Spielplatz-Satzung der Stadt Köln vom 10. Januar 2024 sieht in Anlehnung an die Regelung in § 8 Abs.2 (ehem. Abs.4) Bauordnung NRW ausdrücklich neuen Wohngebäuden gewidmete Spielplätze vor. Diese privaten Spielplätze richten sich in ihrer Größe und Ausstat- tung nach der Anzahl der Wohnungen in den neuen Gebäuden, also letztlich nach der Zahl der dort künftig wohnenden Kinder. Das Hausrecht und die Verkehrssicherungspflicht für solche privaten Spielplätze hat der bzw. die jeweilige private Hauseigentümer*in. In diesem Fall ist dies die Stadt Köln. Grundsätzlich wird einzelnen Kindern aus der Nachbarschaft die Mitnutzung eines solchen ge- bäudebezogenen Spielplatzes selbstverständlich erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Rahmen des Hausrechtes dafür zu sorgen, dass der Spielplatz in erster Linie den hauseige- nen Kindern zur Verfügung steht, sofern eine Verdrängung durch Kinder der Nachbarschaft droht oder es zu Konflikten kommt. Davon wird zunächst nicht ausgegangen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2943/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 07.10.2024
- Erstellt
- 24.09.2024 17:18