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2382/2025

Voranfrage für Teilrückbau, Umbau, Aufstockung und Nutzungsänderung zum Gebäude Breite Str. 103-135

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 29.07.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 02.09.2025, TOP 9.1.1

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

3200 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 2382/2025 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.09.2025 
 
Voranfrage für Teilrückbau, Umbau, Aufstockung und Nutzungsänderung zum Gebäude 
Breite Str. 103-135 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 26.06.2025 hat Herr Bezirksvertreter 
Scheffler, Die Linke, in TOP 9.16 eine mündliche Anfrage gestellt. Er nimmt Bezug auf eine 
Mitteilung der Verwaltung, welche unter der Vorlagen-Nr. 1867/2025 zum o. g. Grundstück er-
folgt war. 
 
 
 
Frage: 
 
Wie ist der weitere Ablauf insbesondere hinsichtlich der Information der politischen Gremien? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist an die jeweilige Bezirksvertretung eine 
Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu geben, wenn die Größe des zu bebauen-
den Grundstücks 3.000 qm übersteigt. Dies ist mit der Vorlage 1867/2025 nun geschehen und 
dazu mittlerweile auch der Vorbescheid erteilt worden. 
 
Bisher besteht aktuell nur dieser Vorbescheid, welcher aber nicht zur tatsächlichen Durchfüh-
rung von Bauarbeiten oder Umnutzungen berechtigt. Dafür bedarf es einer Baugenehmigung. 
 
Sofern kein neuer Vorbescheid beantragt würde oder gegenüber dem aktuellen Vorbescheid 
kein wesentlich abweichender Inhalt eines eintreffenden Bauantrages bestünde, gibt es keine 
Rechtspflicht mehr zur weiteren Informationsvorlage durch die Verwaltung an die Gremien. 
 
 
Frage: 
 
Wann ist mit Bauantrag und Genehmigung zu rechnen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das ist offen und liegt nicht in der Einflusssphäre der Verwaltung. Ob und wann welcher Bau-
antrag gestellt wird, liegt nach Artikel 14 Grundgesetz allein in der Dispositionsfreiheit von Ei-
gentümerschaften. Dies ist ein Aspekt der grundgesetzlich geschützten Eigentumsfreiheit 
(sog. Baufreiheit) und darin darf durch die Verwaltung nicht eingewirkt werden. 
 
 
Frage:

2 
 
 
In welchem zeitlichen Rahmen sind Baumaßnahmen zu erwarten (bitte konkrete Zeitschiene 
benennen)?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Auch das ist offen und kann die Verwaltung keine Angaben machen. Zu der oben geschilder-
ten grundgesetzlich geschützten Baufreiheit gehört auch die Disposition, ob und wann nach 
Erhalt einer Baugenehmigung tatsächlich Bauarbeiten starten und für wie lange der Bauablauf 
disponiert wird.  
 
 
Frage: 
 
Gibt es eine verwaltungsseitige Einschätzung über die wahrscheinlich nicht unerheblichen Be-
lastungen des Innenstadt-Kerns?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es liegen der Verwaltung zum Thema evtl. Belastungen des Innenstadt-Kerns keine Fakten 
vor und ist daher erst recht nicht die gewünschte Prognose möglich. 
 
 
Frage: 
 
Wie viele Menschen arbeiten derzeit im Objekt?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dazu liegen der Verwaltung keine Angaben vor. 
 
 
Frage: 
 
Wie viele Arbeitsplätze werden nach Abschluss der skizzierten Umbauarbeiten dort mutmaß-
lich zu erwarten sein – insbesondere im Bereich Einzelhandel?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dazu liegen der Verwaltung keine Angaben vor und ist daher erst recht nicht die gewünschte 
Prognose möglich.

Beratungsverlauf (1)

02.09.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Breite Straße 103
  • Straße 10

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Details

Aktenzeichen
2382/2025
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
29.07.2025
Erstellt
28.07.2025 11:13