0387/2026
Gründung des Fachbeirates für Mädchenarbeit gemäß der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln sowie Beschluss über die Geschäftsordnung
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Anlage 1: Bechlussvorlage für den Rat 0062-2026
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 0062/2026 TOP 4.1 Freigabedatum 16.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Gründung des Fachbeirates für Mädchenarbeit gemäß der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln sowie Beschluss über die Geschäftsordnung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. die Einrichtung eines Fachbeirates für Mädchenar beit. Eine Vertretung des Fachbeira- tes für Mädchenarbeit wird entsprechend der Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 10 f) als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeaus- schuss angehören. 2. die Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädche narbeit in der als Anlage beigefügten Fassung Jugendhilfeausschuss 27.01.2026 Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 03.04.2025 die „Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln“ (Vorlage 3257/2024) beschlossen. Die Satzung setzt unter anderem den vom Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 10.03.2020 bekundeten Willen um, einen Fachbeirat für Mädchenarbeit als kommuna- les Steuerungselement einzusetzen. (Siehe hierzu auch Vorlage 0504/2020). Als beratendes Mitglied führt die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln nun unter § 5 Absatz 1 Nr. 10 f) zusätzlich auf: eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AG- KJHG Der Beschluss über die Neufassung der Satzung sieht vor, dass der Fachbeirat für Mädchenarbeit zunächst durch den Rat errichtet und eine Geschäftsordnung dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Der Fachbeirat für Mädchenarbeit wird sich aus bis zu 15 Vertretungen von freien Ju- gendhilfeträgern zusammensetzen, weiterhin aus Vertretungen der beteiligten Behör- den und Verwaltungen, die sich der Förderung von Mädchenarbeit verpflichtet haben. Diese sind als stimmberechtigte Mitglieder in der als Anlage beigefügten Geschäfts- ordnung aufgeführt, die durch den Rat mit der Einrichtung des Fachbeirats beschlos- sen werden soll. Der Fachbeirat für Mädchenarbeit macht es sich als Gremium zur Aufgabe, ge- schlechtsdifferenzierte Ansätze der Kinder- und Jugendarbeit zu verfolgen und so- dann als Mitglied mit beratender Stimme im JHA die Interessen von Mädchen zu ver- treten. In den Fachbeirat für Mädchenarbeit werden die mit Mädchenarbeit befassten Träger der freien Wohlfahrtspflege, Jugendverbände und Religionsgemeinschaften sowie der Landschaftsverband Rheinland Vertreter*innen entsenden. Für die Verwaltung sind im Auftrag des Oberbürgermeisters das Amt für Kinder, Jugend und Familie, das Amt für Gleichstellung, das Amt für Integration und Vielfalt, das Amt für Schulentwicklung so- wie die Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Dezernat für Bil- dung, Jugend und Sport im Fachbeirat Mädchenarbeit vertreten. Einzelheiten zu seinen Zielen und seiner Arbeitsweise sind der beigefügten Ge- schäftsordnung zu entnehmen. 3 Der Fachbeirat für Mädchenarbeit hat ebenso wie der nachfolgend noch zu bildende Fachbeirat für Jungenarbeit das Ziel einer optimalen Vernetzung der Angebote und Leistungen einer geschlechterdifferenzierten Kinder- und Jugendhilfe mit Stadtgesell- schaft und Politik. Um dies zu erreichen, wurde der hohe Stellenwert dieser Gremien durch eine Verankerung im Stadtrecht in Form der neugefassten Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie dokumentiert. Anlagen Geschäftsordnung Fachbeirat für Mädchenarbeit in Köln § 1 Aufgaben 1) Grundlagen für die Aufgabenstellung und Tätigkei t des Fachbeirates für Mädchenarbeit sind der Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sowie das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), hier insbesondere § 9 Nr. 3. 2) Der Fachbeirat berät zu geschlechtsdifferenziert en und innovativen Ansätzen in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Themenfeldern der Bildung und Ausbildung auf kommunaler Ebene. Im Einzelnen bezieht sich die Beratungstätigkeit insbesondere auf folgende Aufgaben: a) Anregung und Vermittlung von Kooperationen und V ernetzung einzelner Arbeitsfelder; b) Beschreibung von Defiziten bei Angeboten der Jug endhilfe für Mädchen und junge Frauen; c) Mitwirkung beim Aufbau und Weiterentwicklung von mädchenspezifischen Angeboten; d) Mitwirkung und Weiterentwicklung der kommunalen Jugendhilfeplanung; e) Entwicklung von Qualitätsstandards für eine gend ersensible Entwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe; f) Beratung und Unterstützung des Jugendhilfeaussch usses (JHA) und der Verwaltung zu mädchenspezifischen Fragen als Querschnittsthema der Kinder- und Jugendarbeit; g) Anregung und Initiierung von Fortbildungen; h) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die spezif ischen Belange der Mädchenarbeit in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe 3) Als beratendes Gremium spricht der Fachbeirat Em pfehlungen aus, die durch die Vertretung des Fachbeirats im JHA diesem als Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. 4) Die Zuständigkeit der Ratsgremien und der Bezirk svertretungen als Beschlussgremien bleibt unberührt. § 2 Zusammensetzung des Fachbeirates 1) Der Fachbeirat für Mädchenarbeit besteht aus elf stimmberechtigten und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. 2) Die Mitglieder sollen sich aus unterschiedlichen Organisationen mit Sitz in Köln zusammensetzen, die sich den unter § 1 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung aufgeführten Aufgaben verpflichtet haben oder auf andere Art mit und/oder für Mädchen arbeiten. Jegliche Art von Arbeit mit und für Mädchen ist geeignet, um sich als Mitglied für diesen Fachbeirat im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung aufstellen zu lassen. Hierbei kann es sich handeln um Vertretungen aus folgenden Bereichen für: Gleichstellung Integration und Vielfalt Schulentwicklung Schulsozialarbeit Kinder- und Jugendarbeit Kinderbetreuung Stationäre Jugendhilfe Jugendhilfeplanung Prävention und Beratung Arbeit mit Migranten Antirassistische und intersektionale Arbeit Sport und Selbstverteidigung Arbeit mit Mädchen mit Behinderungen Kultur Fortbildung, Wissenschaft und Forschung sowie Vertretungen von: Jugendverbänden Wohlfahrtsverbänden Religionsgemeinschaften anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe § 3 Besetzung des Fachbeirates 1. Die Vertretungen der stimmberechtigten und berat enden Mitglieder werden nach Aufruf zur Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln interessierten Organisationen, die sich der Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht. Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie aus dem Kreis aller eingegangenen und aufgelisteten Interessensbekundungen einen Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorlegt. 2. Die Vertretung und Stellvertretung des Fachbeira tes für Mädchenarbeit, die im JHA den Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des Fachbeirates für die Wahlperiode von den stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Verwaltung legt sodann die Benennung der Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vor. § 4 Dauer der Zusammensetzung und Ende der Mitgliedschaft Scheidet eine Vertretung oder Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson von dem betreffenden Mitglied für den Rest der Wahlperiode zu benennen und in Form einer Vorlage der Verwaltung nach Vorberatung des JHA`s durch den Rat zu beschließen. § 5 Geschäftsführung, Sitzungen und Beschlüsse 1) Die Geschäftsführung des Fachbeirates übernimmt eine beschäftigte Person des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln. 2) Den Vorsitz übt die im JHA repräsentierende Vert retung des Fachbeirates für Mädchenarbeit aus. 3) Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere folg ende Aufgaben: a) Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen des F achbeirates ein, die halbjährlich stattfinden; die Einladung erfolgt 14 Tage vor Sitzungsbeginn via E-Mail mit der Aufforderung, Vorschläge zu den Sitzungen einzubringen. Diese Vorschläge können bis zu 4 Arbeitstage vor Sitzungsbeginn via E-Mail auf die Tagesordnung gebracht werden. b) Vorschläge zur Tagesordnung können von beratende n und stimmberechtigen Mitgliedern eingebracht werden. c) Die Geschäftsführung fertigt ein Ergebnisprotoko ll an. d) Es ist Aufgabe der Vertretung des Fachbeirates, die in der Sitzung gefassten Beschlüsse dem JHA in seiner Sitzung vorzutragen im Sinne von § 1 Absatz 3. e) Die Geschäftsführung lädt nach einem entsprechen den Beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachkundige Personen zu der jeweils nächsten Sitzung des Fachbeirats ein. f) Die Geschäftsführung verantwortet die Vorlage ei nes Sachstandsberichts mit dem Inhalt der Ergebnisprotokolle, der am Ende eines jeweiligen Kalenderjahres dem JHA zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. 4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden i n Räumlichkeiten des Rathauses statt. 5) Alle stimmberechtigen und beratenden Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 30 der Gemeindeordnung in NRW ist entsprechend anzuwenden. 6) Sämtliche Beschlüsse werden durch die stimmberec htigen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. § 6 Vergütung und Aufwandsentschädigung Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Vertretungen der Mitglieder des Fachbeirats besteht nicht. § 7 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 25.02.2026 0387/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 16.03.2026 Gründung des Fachbeirates für Mädchenarbeit gemäß der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln sowie Beschluss über die Geschäftsordnung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 05.02.2026 die Gründung des Fach- beirates für Mädchenarbeit gemäß der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln sowie dessen Geschäftsordnung beschlossen. In der Ratssit- zung wurde der Wunsch geäußert, diesen Beschluss auch dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Kenntnis vorzulegen. Die Beschlussvorlage ist als Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme angehängt. Gez. Voigtsberger Anlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0387/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.02.2026
- Erstellt
- 06.02.2026 07:51