Mandari Insight

AN/0078/2019

Wohnungsnot bekämpfen – Kleinwohnungen mit reiner Nordlage erlauben!

SPD Antrag nach § 3 18.01.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 07.02.2019, TOP 3.2

SPD Antrag nach § 3

· application/pdf

Ansehen

SPD Antrag nach § 3

2851 Zeichen

An den Vorsitzenden 
des Stadtentwicklungsausschusses 
Herrn Niklas Kienitz 
 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 18.01.2019 
 
AN/0078/2019 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 
 
Wohnungsnot bekämpfen – Kleinwohnungen mit reiner Nordlage erlauben! 
Sehr geehrter Herr Kienitz, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie, folgenden Antrag in die Tages-
ordnung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.02.2019 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, sich gegenüber der Landesregierung für eine 
Änderung der Landesbauordnung dahingehend einzusetzen, dass Kleinwohnun-
gen mit reiner Nordlage zulässig sind, wenn in den Wohnungen gleichwohl eine 
gesunden Wohnverhältnissen entsprechende Belichtung mit Tageslicht gewähr-
leistet ist.  
 
Begründung: 
 
Nach § 47 Abs. 2 der Landesbauordnung NRW (LBauO) ist eine reine Nordlage 
aller Wohn- und Schlafräume unzulässig, d.h. nicht alle Außenwände der Woh-
nungen dürfen nur zwischen Nordwest und Nordost (90 Grad-Winkel) ausgerich-
tet sein. Die Vorschrift gewinnt besondere Bedeutung bei Kleinwohnungen (z.B. 
Studierendenapartments, Wohnungen für Auszubildende und Singles).  
 
Die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz kennt hingegen kein Verbot der 
reinen Nordlage entsprechend der Vorschrift in NRW. 
 
Zweck des § 47 Abs. 2 LBauO ist es, eine gesunden Wohnverhältnissen entspre-
chende Belichtung der Wohnungen mit Tageslicht zu gewährleisten (direkte Be-

- 2 - 
 
sonnung). Insofern ist der Vorschrift einerseits eine prinzipiell sinnvolle Schutz-
funktion insbesondere für Mieterinnen und Mieter zu entnehmen. 
 
Aus der Vorschrift ergeben sich andererseits Restriktionen für den Bau von benö-
tigten Kleinwohnungen, z.B. für Studierende. Diese haben regelmäßig nur eine 
Außenwand. Durch das Verbot deren Ausrichtung nach Norden können ansonsten 
mögliche Baupotenziale nicht voll ausgeschöpft werden. 
 
Daher schlägt die SPD-Fraktion vor, die Landesbauordnung so zu ändern, dass 
Kleinwohnungen mit reiner Nordlage dann zulässig sind, wenn durch andere 
Maßnahmen eine gesunden Wohnverhältnissen entsprechende Belichtung der 
Wohnungen sichergestellt ist, z.B. durch eine breite Fensterfront. Beispielsweise 
haben auch viele Erdgeschosswohnungen in Südlage keine direkte Sonne, weil 
die gegenüberliegende Straßenseite bebaut ist – sie werden aber gleichwohl 
vermietet. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke                                         
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (1)

07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 3.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0078/2019
Typ
SPD Antrag nach § 3
Datum
18.01.2019
Erstellt
18.01.2019 12:06