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3375/2017

1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 2018

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 6.1.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Satzung

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Ansehen

Anlage 2 Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

896 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3375/2017 
Freigabedatum 
20.11.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 2018 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 1. Änderung der Abfallsatzung 2018 in der in Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 07.12.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Aufgrund verschiedener Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (Gewerbeabfallverordnung, Un-
fallverhütungsvorschriften. Elektrogesetz, Deponieverordnung) sind Anpassungen der Abfallsatzung 
erforderlich (siehe Synopse Anlage 2). 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Abfallsatzung 
 
Anlage 2 Synopse

Anlage 1 Satzung

10130 Zeichen

Anlage 1 
 
1. Satzung zur Änderung der  
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom _____ 2017 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____.2017 aufgrund der §§ 7 und 8 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. 
NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh-
rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie 
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 
602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be-
schlossen. 
 
I. 
 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. 
Dezember 2016 (ABl. Stadt Köln 2016 Nr. 52, S. 499 ff.) wird wie folgt geändert: 
 
 
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 (Ziel und Umfang der Abfallentsorgung) wird der Aus-
druck „Ressource“ in „Ressourcen“ geändert. 
 
2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 (Inhalt der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln) wird 
die Bezeichnung „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ in „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ geändert. 
 
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang) 
wird „6“ in „sechs“ geändert. 
 
4. § 8 Abs. 3 (Bemessung des Behältervolumens) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(3)  Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und 
Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: 
 
 Einheit Mindestvolumen in  
Liter/Einheit/Woche 
Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Bett 3,0

2 
 
Pensionen, Jugendherbergen) 
Gaststätten (Schank- und 
Speisewirtschaften) 
Mitarbeiter 30,0 
Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ 
Sonstiges Gewerbe 
Mitarbeiter 8,0 
Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 
Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5 
Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 
Verwaltungen (z.B. öff. und private 
Verwaltungen, Geldinstitute, Versi-
cherungen, Verbände und sonstige 
Dienstleistungen, Rechtsanwalts- und 
Notariatskanzleien, Freiberufler) 
Mitarbeiter 4,5 
Schulen Schüler, Stu-
dent, Kind 
1,5 
 
Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des 
Abfallerzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zuge-
lassen werden. Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflich-
ten nach dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für 
verwertbare Abfälle eine konkrete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die 
nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Be-
seitigung zu überlassen. 
 
Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachwei-
sen des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen 
der Verbrennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung 
als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Ener-
gieeffizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 
zum KrWG zu umfassen. 
 
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener 
Ermittlungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ent-
sorgung erforderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Aus-
künfte nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Bet-
ten, Mitarbeiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. 
 
Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeit-
nehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitar-
beitskräfte. Mitarbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veran-
lagung anteilig berücksichtigt.  
 
Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Ta-
belle aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kul-
tur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsäch-
lichen Bedarf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt.

3 
 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle 
aus anderen Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1) gilt § 5 GewAbfV. Sofern 
danach Abfälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, 
wird das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Ver-
fügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet.“ 
 
 
5. § 10 Abs. 3 und 12 (Standplätze der Abfallbehälter) werden wie folgt neu ge-
fasst: 
 
„(3)  Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine Stufen oder andere Hindernisse 
vorhanden sein. “ 
 
„(12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen zu-
lassen, in den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhal-
tung dieser Anforderungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren 
Härte führen würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende 
Werte nicht übersteigen, bei 
 
- zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % 
- vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite  
   höchstens 6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und kön-
nen mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.“ 
 
6. § 13 Abs. 4 (Sperrige Abfälle) wird wie folgt gefasst: 
„(4)  Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr 
grundsätzlich zu ebener Erde an der zur Straße gerichteten Grundstücksgrenze auf 
dem Gehweg bereitzustellen. 
 
Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße  in nicht verkehrsbehindern-
der Weise bereitgestellt werden.“ 
 
 
7. § 14 Abs. 1 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu gefasst: 
„(1)  Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) aus privaten Haushalten im 
Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen.

4 
 
Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie 
sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und 
die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallen-
den Altgeräten vergleichbar sind. 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind ver-
pflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 in folgende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschinen, Elektroherde, Trockner), au-
tomatische Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizgeräte 
2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-
elektronik, Bildschirmgeräte 
4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische 
Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, 
Überwachungs- und Kontrollinstrumente. 
6. Photovoltaikmodule. 
 
 Ab 01.12.2018 werden sie in folgende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche 
von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 
  
3. Lampen 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations-
technik 
 
6. Photovoltaikmodule.“ 
 
 
8. § 15 (Schadstoffe) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Abfälle in kleinen Mengen wie ver-
brauchte Batterien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schäd-
lingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei 
den in § 17 Abs. 1 genannten Annahmestellen abzugeben. 
 
Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Bekanntgabe und deren Maßgabe in 
einzelnen Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen.

5 
 
 
Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende Menge, richtet sich nach den 
jeweiligen Benutzungsordnungen. Größere Mengen als die dort genannten sind 
von der Annahme ausgeschlossen.“ 
 
 
9. § 16 Satz 1 (Abfälle von Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und 
sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs so-
wie der Forschung und Wissenschaft) wird wie folgt neu gefasst und ein 
neuer Satz 7 eingefügt: 
 
Gemäß § 5 GewAbfV überlassene spitze und scharfe Gegenstände (Abfall-
schlüssel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Ent-
sorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen ge-
stellt werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und Einwegkleidung - (Abfallschlüs-
sel 18 01 04 und 18 02 03), sind getrennt oder mit Restabfall vermischt in dafür 
zugelassenen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Abs. 3 zu überlassen. 
 
... 
 
Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die nicht verwertet werden, sind als 
Abfall zur Beseitigung zu überlassen. 
 
 
10. § 17 Abs. 1 Satz 2 (Abfallentsorgungsanlagen) wird wie folgt neu gefasst:  
„(1)  Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandelte Abfälle sowie vergleichbare 
mineralische Abfälle stellt die Stadt Köln folgende Abfallbeseitigungsanlage zur 
Verfügung: 
 
  Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-Liblar, Tonstr. 6. 
 
 Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 
bis 17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, 
Tabelle 2, Spalte 6 der Deponieverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 
überschreiten und die Zuordnungswerte der Spalte 7 einhalten. 
 
... 
 
 
11. § 25 Abs. 1 Nr. 10 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Bestimmungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, 
insbesondere 
... 
entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioabfälle

6 
 
oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffen mit anderem als 
dem vorgesehenen Abfall befüllt, 
...“ 
 
„II. 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.“

Anlage 2 Synopse

14690 Zeichen

Anlage 2 
 
1 
 
Abfallsatzung 
2017 2018 Anmerkungen 
§ 8 § 8  
(3)  Bei anderen Grundstücken als Wohngrund-
stücken richten sich Anzahl, Art und Größe 
der erforderlichen Behälter nach folgenden 
Mindestvolumina: 
 
(Tabelle bleibt unverändert) 
 
Abweichend kann auf Antrag bei durch die 
Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. den 
Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachgewie-
sener Nutzung von Vermeidungs- und Ver-
wertungsmöglichkeiten ein geringeres Min-
destbehältervolumen zugelassen werden.  
 
 
 
 
 
 
 
Nachweise einer energetischen Verwertung 
haben neben den Transportnachweisen des 
eingesetzten Transportunternehmens und 
(3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrund-
stücken richten sich Anzahl, Art und Größe 
der erforderlichen Behälter nach folgenden 
Mindestvolumina: 
 
(Tabelle bleibt unverändert) 
 
Abweichend kann auf Antrag der Abfaller-
zeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Abfall-
erzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres 
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. 
Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter 
Einhaltung der Pflichten nach dem KrWG 
und der GewAbfV (inkl. Dokumentations-
pflichten) für verwertbare Abfälle eine kon-
krete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, 
die nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet 
werden sollen, sind als Abfall zur Beseiti-
gung zu überlassen.  
 
Nachweise einer energetischen Verwertung 
haben neben den Transportnachweisen des 
eingesetzten Transportunternehmens und den 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassungen an die neue 
GewAbfV

Anlage 2 
 
2 
 
den Verbrennungsnachweisen der Verbren-
nungsanlage mindestens einen Nachweis 
über die Hauptverwendung als Brennstoff 
nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG, den 
Nachweis der Energieeffizienz der Verbren-
nungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 der 
zur Anlage 2 zum KrWG sowie den Nach-
weis der Einhaltung der Getrennthaltungs-
pflichten nach §§ 3 ff GewAbfV zu umfas-
sen. 
 
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten 
Nachweise und ggf. aufgrund eigener Er-
mittlungen/Erkenntnisse das zur Gewähr-
leistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung 
erforderliche Behältervolumen fest; werden 
ihr die erforderlichen Auskünfte nicht er-
teilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Ein-
heiten nach Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, 
Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. 
 
Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige 
(z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, 
mithelfende Familienangehörige, Auszubil-
dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit-
arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, 
werden bei der Veranlagung anteilig be-
rücksichtigt.  
 
Verbrennungsnachweisen der Verbrennungs-
anlage mindestens einen Nachweis über die 
Hauptverwendung als Brennstoff nach R 1 
der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis 
der Energieeffizienz der Verbrennungsanlage 
nach der amtlichen Anm. 1 der zur Anlage 2 
zum KrWG zu umfassen. 
 
 
 
 
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten 
Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermitt-
lungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung 
einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforder-
liche Behältervolumen fest; werden ihr die 
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so ist 
sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach 
Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, Schüler, Studen-
ten und Kinder) zu schätzen. 
 
Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige 
(z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, 
mithelfende Familienangehörige, Auszubil-
dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit-
arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, 
werden bei der Veranlagung anteilig berück-
sichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung

Anlage 2 
 
3 
 
Soweit sich der auf dem Grundstück anfal-
lende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle 
aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. 
bei Veranstaltungen oder Kultur- und 
Sporteinrichtungen), richtet sich das Behäl-
tervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf 
und wird im Einzelfall von der Stadt Köln 
festgelegt. 
 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus 
privaten Haushaltungen und Abfälle aus an-
deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 
1), die gemeinsam in einem Restmüllgefäß 
gesammelt werden können, wird das sich 
nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu 
dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellende 
Behältervolumen hinzugerechnet. 
Soweit sich der auf dem Grundstück anfal-
lende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle 
aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. 
bei Veranstaltungen oder Kultur- und 
Sporteinrichtungen), richtet sich das Behäl-
tervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf 
und wird im Einzelfall von der Stadt Köln 
festgelegt. 
 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus 
privaten Haushaltungen und Abfälle aus an-
deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 
1) gilt § 5 GewAbfV. Sofern danach Abfälle 
gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesam-
melt werden können, wird das nach Abs. 3 
berechnete Behältervolumen zu dem nach 
Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behälter-
volumen hinzugerechnet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassungen an die neue 
GewAbfV 
 
§ 10 § 10  
(3)  Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen 
keine Stufen oder andere Hindernisse vor-
handen sein. Etwaige Höhenunterschiede sind 
durch Rampen mit einer maximalen Steigung 
von 1 : 10 auszugleichen. 
(3)  Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen 
keine Stufen oder andere Hindernisse vor-
handen sein.  
 
 
Anpassung an neue Unfall-
verhütungsvorschriften

Anlage 2 
 
4 
 
(12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 
kann die Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in 
den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) je-
doch nur, wenn die Einhaltung dieser Anfor-
derungen objektiv unmöglich ist oder zu ei-
ner unzumutbaren Härte führen würde.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des 
Widerrufs schriftlich erteilt und können mit 
Bedingungen und Auflagen verbunden sowie 
befristet werden. 
(12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 
kann die Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in 
den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) je-
doch nur, wenn die Einhaltung dieser Anfor-
derungen objektiv unmöglich ist oder zu ei-
ner unzumutbaren Härte führen würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. 
Steigung der Transportwege folgende Werte 
nicht übersteigen, bei 
 
- zweirädrigen Abfallbehältern maximal  
   12,5 % 
- vierrädrigen Abfallbehältern maximal 3 %  
   (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite  
   höchstens 6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des 
Widerrufs schriftlich erteilt und können mit 
Bedingungen und Auflagen verbunden sowie 
befristet werden. 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an neue Unfall-
verhütungsvorschriften. 
§ 13 § 13  
(4) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am 
Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr grundsätz-
lich zu ebener Erde an der zur Straße gerich-
teten Grundstücksgrenze bereitzustellen. 
(4)  Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am 
Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr grundsätz-
lich zu ebener Erde an der zur Straße gerich-
teten Grundstücksgrenze auf dem Gehweg 
 
 
 
Klarstellung

Anlage 2 
 
5 
 
 
 
Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der 
Straße – Verladestelle – in nicht verkehrsbe-
hindernder Weise bereitgestellt werden. 
bereitzustellen. 
 
Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der 
Straße in nicht verkehrsbehindernder Weise 
bereitgestellt werden. 
 
 
 
Klarstellung 
§ 14 § 14  
(1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elekt-
roaltgeräte) aus privaten Haushalten im 
Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden 
Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im Sinne des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige 
Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, so-
weit die Beschaffenheit und die Menge der 
dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushalten anfallenden Altgeräten vergleich-
bar sind. 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgerä-
ten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, 
diese einer vom restlichen Abfall getrennten 
Erfassung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden in sechs Grup-
pen unterteilt: 
(1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elek-
troaltgeräte) aus privaten Haushalten im 
Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden 
Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im Sinne des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige 
Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, so-
weit die Beschaffenheit und die Menge der 
dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten 
Haushalten anfallenden Altgeräten vergleich-
bar sind. 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgerä-
ten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, 
diese einer vom restlichen Abfall getrennten 
Erfassung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 
in folgende sechs Gruppen unterteilt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an neues  
ElektroG

Anlage 2 
 
6 
 
 
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschi-
nen, Elektroherde, Trockner), automati-
sche Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizge-
räte  
2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 
3. Informations- und Telekommunikationsge-
räte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 
Bildschirmgeräte 
4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, 
elektrische und elektronische Werkzeuge, 
Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Me-
dizinprodukte, Überwachungs- und Kon-
trollinstrumente. 
6. Photovoltaikmodule. 
 
 
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschi-
nen, Elektroherde, Trockner), automati-
sche Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizge-
räte 
2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 
3. Informations- und Telekommunikations-
geräte, Geräte der Unterhaltungselektro-
nik, Bildschirmgeräte 
4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskör-
per, elektrische und elektronische Werk-
zeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitge-
räte, Medizinprodukte, Überwachungs- 
und Kontrollinstrumente. 
6. Photovoltaikmodule. 
 
Ab 01.12.2018 werden sie in folgende sechs 
Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die 
Bildschirme mit einer Oberfläche von 
mehr als 100 Quadratzentimetern enthal-
ten 
  
3. Lampen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an neues 
ElekroG

Anlage 2 
 
7 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen 
mit Asbest bzw. Chrom VI) 
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik 
 
6. Photovoltaikmodule.“ 
 
 
§ 15 § 15  
Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Ab-
fälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte-
rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflan-
zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lö-
sungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien 
sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annah-
mestellen abzugeben. 
 
Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Be-
kanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen 
Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen. 
 
 
Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende 
Menge, richtet sich nach den jeweiligen Be-
triebs- und Benutzungsordnungen. Größere 
Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Ab-
fälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte-
rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflan-
zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lö-
sungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien 
sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annah-
mestellen abzugeben. 
 
Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Be-
kanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen 
Stadtbezirken mobile Sammlungen durchfüh-
ren. 
 
Die Benutzung, insbesondere die anzunehmen-
de Menge, richtet sich nach den jeweiligen Be-
nutzungsordnungen. Größere Mengen als die 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung von Betriebs- und 
Benutzungsordnungen in

Anlage 2 
 
8 
 
Mengen als die dort genannten sind von der An-
nahme ausgeschlossen. 
 
dort genannten sind von der Annahme ausge-
schlossen. 
 
Benutzungsordnungen als 
Berichtigung. 
§ 16 § 16  
Spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüs-
sel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an 
deren Sammlung und Entsorgung aus infekti-
onspräventiver Sicht keine besonderen Anforde-
rungen gestellt werden - z.B. Wäsche, Gipsver-
bände und Einwegkleidung - (Abfallschlüssel 18 
01 04 und 18 02 03), sind der AWB getrennt 
oder mit Restabfall vermischt in dafür zugelas-
senen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 
oder Abs. 3 zu überlassen. 
 
 
... 
Gem. § 5 GewAbfV überlassene spitze und 
scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 01 
und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Samm-
lung und Entsorgung aus infektionspräventiver 
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt 
werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und Ein-
wegkleidung - (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 
02 03), sind getrennt oder mit Restabfall ver-
mischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern 
nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Abs. 3 zu überlas-
sen. 
 
... 
 
Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die 
nicht verwertet werden, sind als Abfall zur Be-
seitigung zu überlassen. 
Anpassungen an die neue 
GewAbfV 
§ 17 § 17  
(1)  Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch 
behandelte Abfälle sowie vergleichbare mi-
(1)  Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch 
behandelte Abfälle sowie vergleichbare mi-

Anlage 2 
 
9 
 
neralische Abfälle stellt die Stadt Köln fol-
gende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfü-
gung: 
 
Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-
Liblar, Tonstr. 6. 
 
 Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies 
für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 bis 
17 01 07 sowie 17 05 04 nur, sofern sie die 
Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, 
Spalte 6 der Deponie-Verordnung in der 
Fassung vom 15. April 2013 überschreiten. 
 
 
... 
neralische Abfälle stellt die Stadt Köln fol-
gende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfü-
gung: 
 
Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-
Liblar, Tonstr. 6. 
 
 Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies 
für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 bis 
17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die 
Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 
2, Spalte 6 der Deponieverordnung in der 
Fassung vom 10. März 2016 überschreiten 
und die Zuordnungswerte der Spalte 7 ein-
halten. 
... 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an neue Depo-
nieverordnung. 
 
§ 25 § 25  
(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landes-
recht getroffenen Bestimmungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe-
sondere 
.:. 
entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur 
Sammlung kompostierbarer Bioabfälle oder 
von zur Verwertung geeignetem Altpapier 
(1)  Unbeschadet der im Bundes- oder Landes-
recht getroffenen Bestimmungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig dieser Satzung zuwiderhandelt, ins-
besondere 
.:. 
entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur 
Sammlung kompostierbarer Bioabfälle oder 
von zur Verwertung geeignetem Altpapier

Anlage 2 
 
10 
 
mit anderem als dem vorgesehenen Abfall 
befüllt, 
... 
 
oder Wertstoffe mit anderem als dem vor-
gesehenen Abfall befüllt, 
... 
 
Klarstellung

Beratungsverlauf (3)

07.12.2017 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3375/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.11.2017
Erstellt
06.11.2017 12:02