3375/2017
1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 2018
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
896 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 3375/2017 Freigabedatum 20.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 1. Änderung der Abfallsatzung 2018 in der in Anlage 1 beigefügten Fassung. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 07.12.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 11.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Aufgrund verschiedener Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (Gewerbeabfallverordnung, Un- fallverhütungsvorschriften. Elektrogesetz, Deponieverordnung) sind Anpassungen der Abfallsatzung erforderlich (siehe Synopse Anlage 2). Anlagen Anlage 1 Abfallsatzung Anlage 2 Synopse
Anlage 1 Satzung
10130 Zeichen
Anlage 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom _____ 2017 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____.2017 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh- rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be- schlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. Dezember 2016 (ABl. Stadt Köln 2016 Nr. 52, S. 499 ff.) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 (Ziel und Umfang der Abfallentsorgung) wird der Aus- druck „Ressource“ in „Ressourcen“ geändert. 2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 (Inhalt der Abfallentsorgung durch die Stadt Köln) wird die Bezeichnung „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ in „Kreislauf- wirtschaftsgesetzes“ geändert. 3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang) wird „6“ in „sechs“ geändert. 4. § 8 Abs. 3 (Bemessung des Behältervolumens) wird wie folgt neu gefasst: „(3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: Einheit Mindestvolumen in Liter/Einheit/Woche Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Bett 3,0 2 Pensionen, Jugendherbergen) Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften) Mitarbeiter 30,0 Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ Sonstiges Gewerbe Mitarbeiter 8,0 Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5 Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 Verwaltungen (z.B. öff. und private Verwaltungen, Geldinstitute, Versi- cherungen, Verbände und sonstige Dienstleistungen, Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien, Freiberufler) Mitarbeiter 4,5 Schulen Schüler, Stu- dent, Kind 1,5 Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Abfallerzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zuge- lassen werden. Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflich- ten nach dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für verwertbare Abfälle eine konkrete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Be- seitigung zu überlassen. Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachwei- sen des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen der Verbrennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Ener- gieeffizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 zum KrWG zu umfassen. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermittlungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ent- sorgung erforderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Aus- künfte nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Bet- ten, Mitarbeiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeit- nehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitar- beitskräfte. Mitarbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veran- lagung anteilig berücksichtigt. Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Ta- belle aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kul- tur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsäch- lichen Bedarf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. 3 Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1) gilt § 5 GewAbfV. Sofern danach Abfälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Ver- fügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet.“ 5. § 10 Abs. 3 und 12 (Standplätze der Abfallbehälter) werden wie folgt neu ge- fasst: „(3) Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine Stufen oder andere Hindernisse vorhanden sein. “ „(12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen zu- lassen, in den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhal- tung dieser Anforderungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende Werte nicht übersteigen, bei - zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % - vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und kön- nen mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.“ 6. § 13 Abs. 4 (Sperrige Abfälle) wird wie folgt gefasst: „(4) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr grundsätzlich zu ebener Erde an der zur Straße gerichteten Grundstücksgrenze auf dem Gehweg bereitzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße in nicht verkehrsbehindern- der Weise bereitgestellt werden.“ 7. § 14 Abs. 1 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. 4 Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallen- den Altgeräten vergleichbar sind. Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind ver- pflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 in folgende sechs Gruppen unterteilt: 1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschinen, Elektroherde, Trockner), au- tomatische Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizgeräte 2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs- elektronik, Bildschirmgeräte 4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente. 6. Photovoltaikmodule. Ab 01.12.2018 werden sie in folgende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 3. Lampen 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations- technik 6. Photovoltaikmodule.“ 8. § 15 (Schadstoffe) wird wie folgt neu gefasst: „Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Abfälle in kleinen Mengen wie ver- brauchte Batterien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflanzenschutz-, Schäd- lingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annahmestellen abzugeben. Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Bekanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen. 5 Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende Menge, richtet sich nach den jeweiligen Benutzungsordnungen. Größere Mengen als die dort genannten sind von der Annahme ausgeschlossen.“ 9. § 16 Satz 1 (Abfälle von Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs so- wie der Forschung und Wissenschaft) wird wie folgt neu gefasst und ein neuer Satz 7 eingefügt: Gemäß § 5 GewAbfV überlassene spitze und scharfe Gegenstände (Abfall- schlüssel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Ent- sorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen ge- stellt werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und Einwegkleidung - (Abfallschlüs- sel 18 01 04 und 18 02 03), sind getrennt oder mit Restabfall vermischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Abs. 3 zu überlassen. ... Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die nicht verwertet werden, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlassen. 10. § 17 Abs. 1 Satz 2 (Abfallentsorgungsanlagen) wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandelte Abfälle sowie vergleichbare mineralische Abfälle stellt die Stadt Köln folgende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung: Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt-Liblar, Tonstr. 6. Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 bis 17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 der Deponieverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 überschreiten und die Zuordnungswerte der Spalte 7 einhalten. ... 11. § 25 Abs. 1 Nr. 10 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt neu gefasst: „(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere ... entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioabfälle 6 oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffen mit anderem als dem vorgesehenen Abfall befüllt, ...“ „II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.“
Anlage 2 Synopse
14690 Zeichen
Anlage 2 1 Abfallsatzung 2017 2018 Anmerkungen § 8 § 8 (3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrund- stücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: (Tabelle bleibt unverändert) Abweichend kann auf Antrag bei durch die Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. den Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachgewie- sener Nutzung von Vermeidungs- und Ver- wertungsmöglichkeiten ein geringeres Min- destbehältervolumen zugelassen werden. Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachweisen des eingesetzten Transportunternehmens und (3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrund- stücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: (Tabelle bleibt unverändert) Abweichend kann auf Antrag der Abfaller- zeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Abfall- erzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflichten nach dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentations- pflichten) für verwertbare Abfälle eine kon- krete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Beseiti- gung zu überlassen. Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachweisen des eingesetzten Transportunternehmens und den Anpassungen an die neue GewAbfV Anlage 2 2 den Verbrennungsnachweisen der Verbren- nungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG, den Nachweis der Energieeffizienz der Verbren- nungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 der zur Anlage 2 zum KrWG sowie den Nach- weis der Einhaltung der Getrennthaltungs- pflichten nach §§ 3 ff GewAbfV zu umfas- sen. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Er- mittlungen/Erkenntnisse das zur Gewähr- leistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht er- teilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Ein- heiten nach Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubil- dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit- arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung anteilig be- rücksichtigt. Verbrennungsnachweisen der Verbrennungs- anlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Energieeffizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 der zur Anlage 2 zum KrWG zu umfassen. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Ermitt- lungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforder- liche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Betten, Mitarbeiter, Schüler, Studen- ten und Kinder) zu schätzen. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubil- dende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Mit- arbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung anteilig berück- sichtigt. Klarstellung Anlage 2 3 Soweit sich der auf dem Grundstück anfal- lende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kultur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behäl- tervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus an- deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1), die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. Soweit sich der auf dem Grundstück anfal- lende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kultur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behäl- tervolumen nach dem tatsächlichen Bedarf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus an- deren Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1) gilt § 5 GewAbfV. Sofern danach Abfälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesam- melt werden können, wird das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behälter- volumen hinzugerechnet. Anpassungen an die neue GewAbfV § 10 § 10 (3) Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine Stufen oder andere Hindernisse vor- handen sein. Etwaige Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer maximalen Steigung von 1 : 10 auszugleichen. (3) Auf den Wegen zu den Standplätzen dürfen keine Stufen oder andere Hindernisse vor- handen sein. Anpassung an neue Unfall- verhütungsvorschriften Anlage 2 4 (12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) je- doch nur, wenn die Einhaltung dieser Anfor- derungen objektiv unmöglich ist oder zu ei- ner unzumutbaren Härte führen würde. Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) je- doch nur, wenn die Einhaltung dieser Anfor- derungen objektiv unmöglich ist oder zu ei- ner unzumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigung der Transportwege folgende Werte nicht übersteigen, bei - zweirädrigen Abfallbehältern maximal 12,5 % - vierrädrigen Abfallbehältern maximal 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. Anpassung an neue Unfall- verhütungsvorschriften. § 13 § 13 (4) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr grundsätz- lich zu ebener Erde an der zur Straße gerich- teten Grundstücksgrenze bereitzustellen. (4) Abfälle nach Abs. 1 und § 14 Abs. 5 sind am Abholtag bis spätestens 7.00 Uhr grundsätz- lich zu ebener Erde an der zur Straße gerich- teten Grundstücksgrenze auf dem Gehweg Klarstellung Anlage 2 5 Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße – Verladestelle – in nicht verkehrsbe- hindernder Weise bereitgestellt werden. bereitzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sollen sie auf der Straße in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden. Klarstellung § 14 § 14 (1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elekt- roaltgeräte) aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, so- weit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleich- bar sind. Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgerä- ten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden in sechs Grup- pen unterteilt: (1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elek- troaltgeräte) aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, so- weit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleich- bar sind. Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgerä- ten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 in folgende sechs Gruppen unterteilt: Anpassung an neues ElektroG Anlage 2 6 1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschi- nen, Elektroherde, Trockner), automati- sche Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizge- räte 2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 3. Informations- und Telekommunikationsge- räte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte 4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Me- dizinprodukte, Überwachungs- und Kon- trollinstrumente. 6. Photovoltaikmodule. 1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschi- nen, Elektroherde, Trockner), automati- sche Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizge- räte 2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 3. Informations- und Telekommunikations- geräte, Geräte der Unterhaltungselektro- nik, Bildschirmgeräte 4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskör- per, elektrische und elektronische Werk- zeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitge- räte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente. 6. Photovoltaikmodule. Ab 01.12.2018 werden sie in folgende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthal- ten 3. Lampen Anpassung an neues ElekroG Anlage 2 7 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Infor- mations- und Telekommunikationstechnik 6. Photovoltaikmodule.“ § 15 § 15 Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Ab- fälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte- rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflan- zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lö- sungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annah- mestellen abzugeben. Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Be- kanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen Stadtbezirken mobile Sammlungen durchführen. Die Benutzung, insbesondere die anzunehmende Menge, richtet sich nach den jeweiligen Be- triebs- und Benutzungsordnungen. Größere Umweltschädliche Schadstoffe enthaltende Ab- fälle in kleinen Mengen wie verbrauchte Batte- rien, Akkumulatoren, alte Farben, Lacke, Pflan- zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lö- sungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den in § 17 Abs. 1 genannten Annah- mestellen abzugeben. Zusätzlich kann die AWB nach vorheriger Be- kanntgabe und deren Maßgabe in einzelnen Stadtbezirken mobile Sammlungen durchfüh- ren. Die Benutzung, insbesondere die anzunehmen- de Menge, richtet sich nach den jeweiligen Be- nutzungsordnungen. Größere Mengen als die Änderung von Betriebs- und Benutzungsordnungen in Anlage 2 8 Mengen als die dort genannten sind von der An- nahme ausgeschlossen. dort genannten sind von der Annahme ausge- schlossen. Benutzungsordnungen als Berichtigung. § 16 § 16 Spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüs- sel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infekti- onspräventiver Sicht keine besonderen Anforde- rungen gestellt werden - z.B. Wäsche, Gipsver- bände und Einwegkleidung - (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03), sind der AWB getrennt oder mit Restabfall vermischt in dafür zugelas- senen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Abs. 3 zu überlassen. ... Gem. § 5 GewAbfV überlassene spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Samm- lung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wäsche, Gipsverbände und Ein- wegkleidung - (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03), sind getrennt oder mit Restabfall ver- mischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Abs. 3 zu überlas- sen. ... Abfälle mit vorgenannten Abfallschlüsseln, die nicht verwertet werden, sind als Abfall zur Be- seitigung zu überlassen. Anpassungen an die neue GewAbfV § 17 § 17 (1) Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandelte Abfälle sowie vergleichbare mi- (1) Für Bodenaushub, Bauschutt, thermisch behandelte Abfälle sowie vergleichbare mi- Anlage 2 9 neralische Abfälle stellt die Stadt Köln fol- gende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfü- gung: Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt- Liblar, Tonstr. 6. Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 bis 17 01 07 sowie 17 05 04 nur, sofern sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 der Deponie-Verordnung in der Fassung vom 15. April 2013 überschreiten. ... neralische Abfälle stellt die Stadt Köln fol- gende Abfallbeseitigungsanlage zur Verfü- gung: Deponie "Vereinigte Ville", Erftstadt- Liblar, Tonstr. 6. Bei Bodenaushub und Bauschutt gilt dies für Abfälle der Abfallschlüssel 17 01 01 bis 17 01 07 sowie 17 05 04 nur, soweit sie die Zuordnungswerte nach Anhang 3, Tabelle 2, Spalte 6 der Deponieverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 überschreiten und die Zuordnungswerte der Spalte 7 ein- halten. ... Anpassung an neue Depo- nieverordnung. § 25 § 25 (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landes- recht getroffenen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr- lässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbe- sondere .:. entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioabfälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landes- recht getroffenen Bestimmungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr- lässig dieser Satzung zuwiderhandelt, ins- besondere .:. entgegen § 11 Abs. 4 Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioabfälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier Anlage 2 10 mit anderem als dem vorgesehenen Abfall befüllt, ... oder Wertstoffe mit anderem als dem vor- gesehenen Abfall befüllt, ... Klarstellung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3375/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.11.2017
- Erstellt
- 06.11.2017 12:02