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2880/2017

Sexistische Werbung auf städtischen Plakatflächen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.09.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 06.11.2017

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3949 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/1/I/1 
 
Vorlagen-Nummer 18.09.2017 
 2880/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.09.2017 
 
Sexistische Werbung auf städtischen Plakatflächen 
Anfrage der DIE LINKE. AN/1309/2017 
 
 
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 
 
 
Frage 1:  
Mit welchen Sanktionen ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen des Werbenutzungsver-
trages belegt? 
Der ab 01.01.2015 geltende Werbenutzungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Stadtwerke Köln 
GmbH (SWK) regelt, dass die SWK im Rahmen des rechtlich Zulässigen die nachfolgenden Verpflich-
tungen zu beachten bzw. den Konzessionären aufzuerlegen hat: 
Werbung ist zu unterlassen, welche 
 
 Menschen u.a. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Rasse, Herkunft oder Re-
ligion diskriminiert; 
 sexistische Darstellungen und Botschaften enthält; 
 in unzulässiger Weise abstoßend ist; 
 Menschen als Käufliche Ware darstellt; 
 kriegsverherrlichend ist; 
 gewaltverherrlichend ist; 
 sich an Kinder richtet. 
 
Darüber hinaus behält sich der Stadtvorstand (jetzt: Verwaltungsvorstand) der Stadt Köln vor, ein 
Votum zu solcher Werbung gegenüber der Geschäftsführung der SWK abzugeben, die aus seiner 
Sicht gegen die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die guten Sitten und insbesondere 
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, mit dem Ziel, dass solche Werbung künftig 
zu unterlassen ist.  
Der Werbenutzungsvertrag sieht lediglich Werbeverbote vor. Falls gegen diese verstoßen wird, ver-
pflichtet sich die SWK, darauf hinzuwirken, dass die unter die Werbeverbote fallende Werbung, ent-
fernt wird. Soweit Rechte durch die SWK an Konzessionäre vergeben werden, ist dies durch vertrag-
liche Regelungen mit den Konzessionären sicherzustellen. 
 
Frage 2:  
Gab es seit Beginn der Laufzeit am 1.1.2015 bereits „Anzeigen“ wegen der Verletzung dieses 
Verbots? Wenn ja, wie viele und gegen welche Plakate? 
In Köln gab es bisher noch keinen Fall, in dem sich die vertraglichen Werbefirmen nicht an die Ver-

2 
 
einbarungen des Werbenutzungsvertrages gehalten haben. Es gab auch keine Anzeigen zu sexisti-
scher Werbung auf städtischen Plakatflächen aus der Bürgerschaft. 
 
Frage 3:  
Mit welchem Erfolg wurden diese Beschwerdeverfahren abgeschlossen? 
./. 
 
Frage 4:  
Plakatwände an privaten Hauswänden oder Werbung auf Autos und Anhängern fallen nicht 
unter den städtischen Werbenutzungsvertrag. Hat die Stadt Köln andere Mittel, Werbung für 
Sexarbeit oder sexistische Werbung dort zu unterbinden? 
Die Stadt Köln hat keine juristischen Mittel, um Werbung auf privaten Flächen zu unterbinden.  
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern geht dennoch Beschwerden von Bürgerinnen 
über sexistische Werbung nach. Es appelliert in diesen Fällen an die Eigentümerinnen und Eigentü-
mer von Grundstücken und die Vermarkter/innen der Flächen, freiwillig auf diese Art von Werbung zu 
verzichten. 
Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Gesprächen den Kölner Taxi-Ruf dafür sensibilisiert, dass Kun-
dinnen und Kunden ein Taxi ohne Bordellwerbung wählen können. Die App „taxi.eu“ wird zukünftig 
um den Hinweis „Bitte ein Taxi ohne Bordellwerbung“ erweitert und auf der Internetseite des Taxirufs 
wird darauf hingewiesen, dass ein Taxi ohne Bordellwerbung bestellt werden kann. Die Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter der Zentrale werden für entsprechende Wünsche der Kundinnen und Kunden 
sensibilisiert. 
 
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern engagiert sich weiter gegen sexistische Wer-
bung und Werbung für sexuelle Dienstleistungen im öffentlichen Raum. So wird noch in diesem Jahr 
ein Handlungsleitfaden fertig gestellt, der als Orientierungshilfe im Umgang mit sexistischer Werbung 
im öffentlichen Raum dienen soll. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

06.11.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2880/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.09.2017
Erstellt
15.09.2017 09:25