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2009/0494

Einführung und Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 21.10.2009

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2009/0494

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2009/0494

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.10.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Hauptamt Abt. IuK 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0494  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Einführung und Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) bei der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 21.10.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis von den organisatorischen Vorbereitungen zur Realisierung der DLR 
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
2. Der Auftrag zur Realisierung der Schnittstelle zwischen Hessenfinder und der städtischen 
Bürgerservicedatenbank wird an die Firma TSA, die die Software des Hessenfinders entwickelt hat, 
 erteilt. Die Mittel in Höhe von 15.000,- € stehen im Haushalt zur Verfügung. 
      3. Als zentrale Anlaufstelle für das DLR-Verfahren und als Bindeglied zwischen den 
 Fachverwaltungen der Stadt und dem EAP des Landes Hessen wird die Aufgabe der 
 zentralen Verwaltungsabteilung des Hauptamtes zugeteilt
.  
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

- 2 - 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.10.2009 
 
Am 12. Dezember 2006 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Richtlinie 
des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“.  Ziel der 
Europäischen Union ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den  
das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht und die betriebliche 
Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erleichtert wird. 
 
Die unter der Bezeichnung EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) bekannte Richtlinie ist in der ersten 
Stufe bis zum 28.12.2009 umzusetzen. Hierfür ist es nicht nur notwendig, bislang verteilte und 
heterogene rechtliche, organisatorische und technische Systeme zu integrieren. Darüber hinaus sind 
für die Realisierung der EU-DLR auch gänzlich neue Geschäftsprozesse notwendig, um eine 
funktionierende Koordination von EU-weiten Informationsanfragen und Antragstellungsprozessen 
sicherzustellen. 
Die Umsetzung der Ziele der Dienstleistungsrichtlinie – Verwaltungsvereinfachung und Abbau von 
Hindernissen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit - setzt auch bei den Kommunen eine 
Reihe von Tätigkeiten und organisatorische Maßnahmen voraus, denn wichtige Bestimmungen der 
Dienstleistungsrichtlinie sind  
- die Normenprüfung (umfasst die Überprüfung und Berichterstattung über alle 
Genehmigungsregelungen für ausländische Dienstleistungserbringer im Hinblick auf 
diskriminierende Faktoren),  
- die Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner (EA)“ (u. a. als Lotse und Vermittler sowie 
Verfahrenskoordinator bei allen Verwaltungsverfahren für Unternehmen),  
- die Einführung umfangreicher Informationsrechte,  
- die elektronische Verfahrensabwicklung und  
- die Benennung einer Genehmigungsfrist in Verbindung mit einer Genehmigungsfiktion  
 
 
Die erste Stufe zur Umsetzung der EU-DLR gliedert sich in drei konkrete Maßnahmen: 
1. Normenscreening 
2. Hessenfinder 
3. Einheitlicher Ansprechpartner 
 
 
1. Normenscreening
 
 
Die erste Maßnahme ist das so genannte  Normenscreening (Art. 1 EU-DLR), mit dem unzulässige 
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von ausländischen Dienstleistern bzw. der Erbringen von 
Dienstleistungen durch ausländische Dienstleister im nationalen Recht aufgedeckt und abgeschafft 
werden sollen. Die EU-DLR verpflichtet insofern nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die 
Städte, Gemeinden und Landkreise. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss daher alle von ihr 
erlassenen Satzungen, auf die Vereinbarkeit mit der EU-DLR überprüfen.  
 
Die Prüfungsaufgabe und die damit zusammenhängenden Berichtspflichten hat das Rechtsamt 
übernommen. Genutzt wird dazu das vom Hessischen Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellte 
elektronische Prüfraster „NormAn-Online“. Die Prüfung des gesamten Stadtrechts, d. h. von mehr als 
100 Satzungen konnte noch nicht komplett abgeschlossen werden. Als Zwischenergebnis kann aber 
festgehalten werden, dass nur einige wenige Satzungen überhaupt dienstleistungsrelevant sind. Über 
das Ergebnis der Prüfung sowie eventuell erforderliche Satzungsänderungen wird demnächst eine 
gesonderte Magistratsvorlage ergehen. 
 
 
 
 
 
2. Hessenfinder

- 3 - 
... 
 
Um Behördengänge auch auf elektronischem Wege erledigen zu können, benutzen Bürgerinnen und 
Bürger wie Unternehmen zunehmend das Internetportal ihrer Kommune. Da die Verwaltungsebenen 
von Bund, Land und Kommunen derzeit nicht elektronisch vernetzt arbeiten, kommt es zu einem 
lückenhaften Informationsangebot. Sowohl für die Kommunen als auch für ihre Kunden, die 
Bürgerinnen und Bürgern,  sowie den Unternehmen, entsteht somit unnötiger Aufwand.  
 
Der Hessenfinder ist eine erprobte Serviceleistung, die vom Land finanziert und den Kommunen 
kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Durch die effektive Verzahnung von kommunalen und 
landesweiten Informationsdaten wird das flächendeckende Auffinden auf elektronischem Wege 
ermöglicht. Dies erfordert die koordinierte Zusammenarbeit von Land, Kommunen und Wirtschaft. Als 
‚lebende Zuständigkeitsdatenbank‘ unterstützt der Hessenfinder das D115 - Servicecenter und die  
Dienstleistungsportale des Einheitlichen Ansprechpartners.  
 
Um die Zuständigkeiten in Hessen konkret abzubilden und nachhaltig in hoher Qualität zu 
gewährleisten, ist eine Kooperation von Land, Kommunen und Kammern in Hessen realisiert worden. 
Als zentrale Wissensbasis stehen ca. 700 Verwaltungsleistungen (Leistungen) zur Verfügung, die 
jeweils auf ein Bürger- bzw. Unternehmeranliegen zugeschnitten sind. Mit Leistungen sind einzelne 
Situationen wie Baugenehmigung beantragen, Wohnung anmelden, Personalausweis verloren, 
Wunschkennzeichen beantragen etc. gemeint. Neben den zentralen Leistungsbeschreibungen und 
Wartungsarbeiten übernimmt das Land die Schulung der Redakteure und die langfristige 
Qualitätssicherung der Inhalte. Um das Netzwerk der lokalen Informationen sicherzustellen, pflegen 
die Kommunen und Kammern ihre spezifischen Informationen (Kontakte, Öffnungszeiten, lokale 
Inhalte etc.) selbst.  
 
Durch die Einbindung des Hessenfinders in den kommunalen Internetauftritt werden die 
organisatorischen Rahmenbedingungen für die dezentrale Redaktion geschaffen. Zudem können die 
Inhalte des Hessenfinders im kommunalen Portal verfügbar gemacht werden, da der Bürger zunächst 
im Internetauftritt seiner Gemeinde sucht.  
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt bedeutet dies eine Arbeitsersparnis, da allgemein gültige 
Leistungsbeschreibungen nicht mehr individuell gepflegt werden müssen. Um die umfangreichen 
Dienstleistungen und den notwendigen Änderungsdienst der Daten effektiv und wirtschaftlich zu 
gestalten, soll der Datenaustausch über eine automatisierte Schnittstelle erfolgen. Die 
Programmierung dieser Schnittstelle soll die Firma TSA, die auch der Lieferant der Hessenfinder 
Datenbank ist, übernehmen.  Hierbei wird sich die Datenbank für den städtischen Bürgerservice mit 
dem Hessenfinder automatisch in beide Richtungen abgleichen. Durch den Einsatz des OpenSource 
Produkt Typo3 als städtisches ContentManagementSystem (CMS) konnten mehrere Gemeinden 
gewonnen werden, die ebenfalls diese Schnittstelle nutzen wollen, so dass sich die 
Programmierkosten relativieren. Eingeplant werden müssen ca. 15.000,- € für die Anschaffung und 
Installation des Produkts, sowie 1000,- € jährliche Wartungskosten. 
 
3. Einheitlicher Ansprechpartner
 
 
Wie in Artikel 6 EU-DLR vorgesehen, kann sich der Anfragende bei einem Anliegen dabei entweder 
an den Einheitlichen Ansprechpartner (im folgenden EA) oder direkt an die zuständige Behörde 
wenden.  
 
Im Falle einer Anfrage bei einem EA wird dieser zunächst versuchen, diese mit den ihm zur Verfügung 
stehenden (Mindest-)Informationen zu bearbeiten. Als Folge einer solchen vorab ausgeführten  
Informationseinholung, aber auch unabhängig davon, kann sich ein Interessent entschließen, ein 
Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen und einen entsprechenden Antrag stellen.  
 
 
 
Wie bereits bei der Informationseinholung, soll es entsprechend der Richtlinie auch bei der 
Antragstellung möglich sein, dass ein potentieller DL-Erbringer alle Verfahren und Formalitäten zur 
Aufnahme eines Gewerbes sowohl bei dem neu einzurichtenden EA als auch, wie bisher, bei der 
zuständigen Behörde abwickeln kann.  
 
Bei Eingang des Antrages bei einem EA würde dieser in Abhängigkeit der ihm zugewiesenen 
Kompetenzen entweder die Unterlagen lediglich an die zuständige Behörde weiterleiten, oder, bei

- 4 - 
... 
einer breiteren Kompetenzbasis, diese zunächst einer Vorprüfung unterziehen und sie erst bei 
Korrektheit und Vollständigkeit an die zuständige Behörde weiterleiten. 
 
Im Gesetzentwurf des Landes Hessen ist die Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners des Landes 
bei den Regierungspräsidien vorgesehen.  
 
Doch auch die kommunale Verwaltung als „zuständige Behörde“ ist betroffen. Sie muss gegenüber 
dem EA mit „einer Stimme“ sprechen und damit sozusagen einen „internen“ EA bilden. Aufgrund der 
Genehmigungsfrist und Genehmigungsfiktion bedarf es eines beschleunigten Verfahrens. Auch die 
elektronische Erreichbarkeit (Art. 7 und 8 EU-DL-RL) muss unabhängig von der Verortung des EA 
sichergestellt sein.  
 
Die Umsetzung der Richtlinie bedeutet, dass über organisatorische Grenzen hinweg Lösungen 
entwickelt werden müssen. Für Kommunen gilt dies schon verwaltungsintern, da die betroffenen 
Leistungen häufig in unterschiedlichen Organisationseinheiten oder arbeitsteilig erstellt werden. Die 
Dienstleistungsrichtlinie stellt die meisten Kommunen daher vor die Frage, wie sie sich insgesamt 
organisatorisch und informationstechnisch aufstellen müssen. Dies kann nur bei einem konzertierten 
Vorgehen in der Verwaltung gelingen.  
 
Mit den Anforderungen der Richtlinie wird die Erbringung von Leistungen aus Wirtschaftsförderung, 
Ordnungsverwaltung, Informationstechnologie, Umweltschutz, Liegenschaften, Gewerbewesen, 
Melde- und Ausländerwesen, ggf. auch Bauaufsicht und Gesundheitswesen, in jedem Fall auf den 
Prüfstand gestellt. Diese Leistungen sind organisatorisch-technisch neu zu gestalten und ggf. zu 
bündeln – von der Bereitstellung von Informationen bis hin zur Prozessgestaltung und zum Auf- oder 
Ausbau elektronischer Services. Andererseits kann der, durch die DLR entstehende Arbeitsaufwand, 
zurzeit noch nicht bemessen werden. Aufgaben werden jedoch die Prozesssteuerung/-koordination 
sein, um die Leistungserbringung der verschiedenen Organisationseinheiten in der Verwaltung zu 
bündeln. Außerdem ist es Aufgabe der Stelle Gesprächspartner des EA zu sein und das interne 
Verfahrensmanagement zu übernehmen – schon vor dem Hintergrund der Genehmigungsfiktion und 
der damit verbundenen Fristen, die es einzuhalten gilt, aber auch, um eine reibungslose 
Kommunikation mit dem EA zu gewährleisten. Es ist deshalb geplant die anfallende Aufgabe zentral 
beim Hauptamt Abteilung Allgemeine Verwaltung zu verorten. Die Ausweisung einer gesonderten 
Stelle ist nicht vorgesehen. 
 
Vor dem Hintergrund der gesetzten Umsetzungsfrist (Ende 2009) ist jetzt mit der Umsetzung zu 
beginnen. Ziel ist es im ersten Umsetzungsschritt den Informations- und Verfahrenspflichten im 
Hinblick auf die EU-DLR zu genügen und E-Government-Services an der Schnittstelle zum Kunden zu 
realisieren. Eine medienbruchfreie elektronische Verfahrensabwicklung mit Prozessoptimierungen 
incl. eines erweiterten Einsatzes von Informationstechnik und Integration der E-Government-Services 
wird voraussichtlich erst in einer zweiten Umsetzungsphase realisiert werden können. 
 
Im ersten Schritt wird das Land Hessen ein Portal anbieten über das die Fälle durch den EA 
bearbeitet und auch von der kommunalen Seite eingesehen werden kann. Es ist vorgesehen, dass 
der EA die zuständige Stelle der Stadt per Mail informiert und die zuständige Stelle die Möglichkeit 
erhält, über das Portal auf die jeweiligen Fälle zuzugreifen.  
 
 
 
 
 
 
Eine weitere Möglichkeit bietet die Fallmanagement Lösung der Ekom21. Diese Fallmanagement  
Lösung ist ein System, das die Prozesse entsprechend den vom Antragssteller gegebenen Angaben 
auswählt und in einer logischen Reihenfolge zusammenstellt. Sie ist als Einstieg in das eGovernment 
zu sehen,  mit dem zunächst Gewerbeprozesse im Internet abgebildet werden sollen, es im nächsten 
Schritt Bürgern aber auf demselben Weg ermöglicht werden soll, ihr Kraftfahrzeug online anzumelden, 
ihren Reisepass online zu beantragen oder auch nur online eine größere Mülltonne zu bestellen. 
Diese Lösung wurde vom Land Hessen subventioniert und ist für die Kommunen im ersten Jahr 
kostenfrei.  Danach soll die Nutzung des Fallmanagements zum EA 480 Euro pro User und Jahr 
kosten und nochmals denselben Betrag für die erweitere Nutzung eines allgemeinen 
Fallmanagements, das auch die Nutzung der Software für das Serviceportal ermöglicht. Hinzu 
kommen 125,- Euro pro Jahr für die Nutzung des Webservice bei der Anbindung des Serviceportals 
an das Fallmanagement.

- 5 - 
... 
 
Da beide Lösungen in der Praxis noch nicht gezeigt werden können und nach Aussage des Landes 
Hessen der Zugriff auf das Portal zunächst als Lösung ausreicht, soll im ersten Schritt nur das Portal 
des Landes Hessen genutzt werden. Nach den Erfahrungen im ersten Jahr wird ein Bericht vorgelegt 
um die Sachlage neu zu bewerten. 
 
Sollten die ersten Erfahrungen zeigen, dass ein Einstieg in eine erweiterte Fallmanagementlösung 
sinnvoll und notwendig ist, werden die auf dem Markt angebotenen Verfahren entsprechend geprüft. 
 
 
Darmstadt, den 20.10.2009  
 
 
 
 
 
 
     
       
Walter Hoffmann     Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister     Bürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 574
TOP 41
TOP 48

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0494
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.10.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00