AN/1689/2022
Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz
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Die FRAKTION Anfrage nach § 4
3629 Zeichen
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 23.09.2022 AN/1689/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 29.09.2022 Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz Sehr geehrte Frau Abé, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Fraktion Die FRAKTION bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Ausschusses für Klima, Um- welt und Grün am 29.09.2022 zu setzen und die Beantwortung der Fragen auch dem Wirtschaftsausschuss zur Kenntnis mitzuteilen. Novellierung DSchG NRW: Öffnung für Photovoltaik trotz Denkmalschutz 1. Sieht die Stadt Köln (Amt für Denkmalschutz) vor, entsprechend der Novellierung des DSchG NRW (Juni 2022)1, die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude im Rahmen einer Sonderregelung zu gestatten? 2. Falls ja: Werden hierzu bereits vorliegende Anträge schon entsprechend der Novellierung des DSchG NRW (Juni 2022) bearbeitet?2 3. Ist seitens der Stadt Köln geplant, eine öffentlich zugängliche Informationssammlung bereit zu stellen, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Sonderregelung ‚Photovoltaik auf Denkmalschutz‘ in Stichpunkten um- schreibt – mit dem Ziel Antragsteller bestmöglich vorzubereiten? An die Vorsitzende des Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün Frau Abé Fraktion Die FRAKTION Michael Hock Birgit Dickas Walter Wortmann Karina Syndicus Unter Goldschmied 6 50667 Köln Tel.:+49 (221) 221 – 35606 E-Mail: michael.hock@stadt -koeln.de E-Mail: birgitbeate.dickas@stadt -koeln.de E-Mail: walter.Wortmann@stadt -koeln.de E-Mail: karina.syndicus@stadt -koeln.de - 2 - Begründung: Aufgrund eines wachsenden Umweltbewusstseins (CO 2-Einsparung) als auch stetig steigender Energiepreise sind immer mehr Hauseigentümer bereit, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Zu diesem Kreis gehören auch Be- sitzer denkmalgeschützter Immobilien. In der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes NRW (Juni 2022) ergänzte der Gesetzgeber, dass bei der Erteilung einer Erlaubnis, insbesondere auch die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigt sind: 1§ 9, Abs. 3, DSchG NRW (Juni 2022): „Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.“ Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass eine kürzlich beantragte Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines denkmalsge- schützten Objekts (Gartenseite) vom zuständigen Fachreferat der Stadt Köln mit dem Verweis auf eine „fehlende ministerielle Verordnung“ abgelehnt wurde. Dies steht unserem Verständnis nach nicht in Einklang mit der Novel- lierung des DSchG NRW, insb. nicht mit § 9, Absatz 3, Satz 2. Bei etlichen Dächern denkmalgeschützter Objekte wird es sicherlich möglich sein, Photovoltaik-Elemente gestalte- risch so zu integrieren, dass das gesamte Erscheinungsbild bzw. der w issenschaftliche Wert eines Objekts nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. gez. Walter Wortmann (Die FRAKTION) Gez. Michael Hock (Gf Die FRAKTION) 1 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20423 2 Wir weisen darauf hin, dass Eigentümer für bereits laufende Verfahren schon jetzt die Anwendung des novellier- ten Denkmalschutzes beantragen können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1689/2022
- Typ
- Die PARTEI Anfrage nach § 4
- Datum
- 23.09.2022
- Erstellt
- 23.09.2022 12:50