3212/2018
Anfrage der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 12.06.2018 zu den Auswirkungen des Ausführungsgesetzes
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Anlage der Beantwortung der Anfrage der Fraktionen CDU und Bündnis 90/ Die Grünen aus der Sitzung vom 12.06.2018 zu den Auswirkungen des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Bundesteilhabegesetz auf die Kinder- und Jugendhilfe in Köln (Vorlagen Nummer 3212/2018) Kindertageseinrichtungen: Für alle Kinder mit einer (drohenden) Behinderung erhalten Kindertageseinrichtungen heute schon gemäß Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) den 3,5 fachen Satz der Kindpauschale IIIb. Hiervon kann entweder die Gruppenstärke reduziert oder zusätzliche Fachkraftstunden pro Kind instal- liert werden. Darüber hinaus fördert der LVR den Besuch der Kindertageseinrichtungen von Kindern mit (dro- hender) Behinderung im Rahmen der Inklusion mit einer Pauschale von 5000 Euro pro Kind und Kindergartenjahr, der sogenannten „Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen“ – FInK-Pauschale. Es handelt sich um eine kindbezogene Pauschale, die aufgrund einer individu- ellen Förder- und Teilhabeplanung gewährt wird. Durch den verbindlichen Einsatz der Fördermit- tel soll pro Kind mit einer (drohenden) Behinderung die Gruppengröße um 1 Platz (perspekti- visch) reduziert, d.h. pro Kind mit einer (drohenden) Behinderung werden 2 Plätze belegt. Die Fachkraftausstattung wird um 3,9 Fachkraftstunden pro Kind mit (drohender) Behinderung er- höht. Überbelegungen in den Gruppen sind dann nicht zulässig. In einer Betreuungsgruppe können maximal 6 Kinder mit Behinderung aufgenommen werden. In Gruppenform Typ II in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, bleibt die Gruppengröße unverändert und es können maximal 2 Kinder mit (drohender) Behinderung auf- genommen werden. Der LVR geht davon aus, dass ab dem 1.1.2020 zunächst bis zum Ende des Kindergartenjahres 2019/2020 die FInK-Pauschale weiterhin geeignet ist, die Bedarfe der Kinder mit (drohender) Behinderung zu erfüllen. In Köln besuchten im Kindergartenjahr 2014/2015 ca. 520 Kinder mit (drohender) Behinderung eine städtische Kindertageseinrichtung und 300 Kinder eine Kindertageseinrichtung bei den freien Trägern. Gesamtstädtisch besuchten 820 Kinder mit (drohender) Behinderung eine Kin- dertageseinrichtung in Köln. Im Jahr 2017/2018 waren es 750 Kinder bei den städtischen Kin- dertageseinrichtungen und 400 Kinder bei den freien Trägern, gesamtstädtisch 1150 Kinder. Es wird deutlich, dass die Nachfrage an einem Kitaplatz für ein Kind mit (drohender) Behinderung in städtischen Kindertageseinrichtungen um 44%, bei den freien Trägern um 33 % und im Gesam- ten um 40,24 % zugenommen hat. Beispielhafte Maßnahmen haben für einen gelungenen Inklusionsprozess in den städtischen Kindertageseinrichtungen beigetragen: Erstellung und kontinuierliche Fortschreibung eines Inklusionskonzeptes für die städti- schen Kindertageseinrichtungen seit 2013 Inklusionsbegleitung und –beratung durch die Frühförderung der Stadt Köln seit 2013 Schaffung einer Inklusionskoordinationsstelle mit gleichzeitiger Leitung der Frühförde- rung seit 2015 Schaffung einer Stelle zur Bearbeitung der FInK-Anträge Fortbildungen zum Thema Inklusion im trägerspezifischen Fortbildungsprogramm Vernetzung und Kooperationen zum Thema Inklusion mit anderen Ämtern, Dienststellen, freien Trägern etc. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie nimmt an Regionalkonferenzen, an der Arbeitsgruppe Monitoring zum FInKverfahren vom LVR/ Regelkommunikation, an der Rheinland-Kitastudie des LVR: Inklusion in der Kita, an Fortbildungen im Rahmen des Bundesprojektes „Umsetzungsbe- gleitung BTHG“ und an der kontinuierlichen Internetpräsens des Projektes mit den neusten Er- gebnissen teil. Frühförderung: Es liegen zurzeit keine verlässlichen Daten zum Fallvolumen, den Kosten sowie den Strukturen und Prozessen der Leistungsgewährung für die Frühförderung in NRW vor. Der LVR hat ein Institut beauftragt, Basisdaten zu erheben und zu bewerten. Im Herbst 2018 sind Informations- veranstaltungen dazu geplant, beteiligt werden auch die kommunalen Spitzenverbände. Die Bestandserhebung ist die Grundlage für eine konkrete Umsetzung. Erst auf dieser Grundlage können konkrete Auswirkungen und Veränderungen abgeschätzt werden: z.B.: bei der Planung eines landeseinheitlichen Konzeptes, inwieweit besonders örtliche Strukturen bei der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung be- rücksichtigt werden, in welcher Form und mit welchen Akteuren Kooperationen notwendig sind, welche Fortbildungen ggf. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeboten werden sollten. Fristsetzungen für Zuständigkeits- und Teilhabeprüfung: Innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang muss die Zuständigkeit festgestellt werden. Falls festgestellt wird, dass ein anderer Rehaträger zuständig ist, muss der Antrag unverzüglich an diesen weitergeleitet werden. Bei nicht Weiterleitung: Entscheidung über den Antrag innerhalb von 3 Wochen nach An- tragseingang. Falls zur Feststellung des Rehabedarfes ein Gutachten benötigt wird: Unverzügliche Beauftragung eines Sachverständigen; dieser muss Gutachten innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung erstellen. Rehaträger muss innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Gut- achtens über den Rehabedarf entscheiden. Bei Weiterleitung: Fristen wie bei nicht-Weiterleitung; An die Stelle des ursprünglichen Antragseingangs tritt der Antragseingang beim zweitbefassten Träger Wenn eine Teilhabekonferenz eingeleitet wird, muss über den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang entschieden werden (§ 20 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 4 SGB IX). Ergebnis: Über den Antrag muss je nach Fallkonstellation spätestens in 3-7 Wochen entschie- den sein. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII unter ergänzender Einbeziehung der zusätzlichen Erfordernisse des Teilhabeplanverfahrens nach §§ 19ff SGB IX ist dies sehr ambitioniert. Die (Selbstbeschaffungs)regelungen des § 18 Abs. bis 5 SGB IX gelten für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht. Teilhabeplanung: Das Jugendhilferechtliche Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII verdrängt nicht die Teilhabe- planung nach dem SGB IX. Die Teilhabeplanung muss daher Bestandteil der Hilfeplanung wer- den. Ein Teilhabeplan mit den in § 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Inhalten ist innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Fristen aufzustellen, wenn a) gemischte Leistungen eines Rehaträgers aus den verschiedenen Leistungsgruppen des § 5 SGB IX erforderlich sind (z.B. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe an Bildung) b) Leistungen mehrere Rehabilitationsträger erforderlich sind oder c) ein Leistungsberechtigter dies wünscht. Im Teilhabeplan muss dokumentiert sein: der Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehaträger und das Ergebnis der Zustän- digkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15 SGB IX die Feststellungen über den individuellen Rehabedarf auf der Grundlage der Bedarfser- mittlung nach § 13 SGB IX die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumente die gutachtliche Stellungnahme der BA für Arbeit nach § 54 SGB IX (falls diese angefor- dert wurde) die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung die Berücksichtigung des Wunsch und Wahlrechts nach § 8 SGB IX (bzw. vorrangig § 36 Abs. 1 SGB VIII), insbes. im Hinblick auf die Ausführungen von Leistungen durch ein Persönliches Budget die einvernehmliche, umfassende und trägerübergreifende Feststellung des Rehabedar- fes in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB IX die Ergebnisse der Teilhabekonferenz nach § 20 SGB IX die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 SGB IX einbezogenen anderen öf- fentlichen Stellen und die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation Der Teilhabeplan ist entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen und darauf aus- zurichten, dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfal- les eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Die Einberufung einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabedarf liegt im Ermessen des Rehaträgers und ist von der Zustim- mung des Leistungsberechtigten abhängig. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehaträger und die Jobcenter können dem nach § 19 SGB IX verantwortlichen Rehaträger allerdings die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von diesem Vorschlag kann nur aus den in § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB IX genannten Gründen abgewichen werden. Von einem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter oder Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung Ihrer Kinder beantragt wurden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). An der Teilhabekonferenz können auf Wunsch der Leistungsberechtigten auch Bevollmächtigte und Beistände im Sinne des § 13 SGB X und sonstige Vertrauenspersonen teilnehmen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Vor der Durchführung einer Teilhabekonferenz sollen die Leistungsbe- rechtigten auf die Angebote der ergänzenden und unabhängigen Teilhabeberatung nach §32 SGB IX besonders hingewiesen werden. Auswirkungen z.B: Bei der Bedarfsermittlung (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) müssen zusätzlich die Regelungen der §§ 12, 13 SGB IX (Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung; Verwendung standardisierter Instrumente zur Ermittlung des Rehabedarfs) beachtet werden, Bei der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII ist zusätzlich § 19 SGB IX mit allen 11 genannten Inhalten zu beachten Für Hilfeplankonferenzen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII gilt zusätzlich § 20 SGB IX Bei Beteiligung anderer öffentlicher Stellen an der Hilfeplanung ist auch § 22 SGB IX zu beachten Ist für die Feststellung des Hilfebedarfes (Rehabedarfes) ein Gutachten erforderlich, gilt § 17 SGB IX Zusätzlich zur Beratung nach § 36 Abs. 1 SGB VIII besteht noch Anspruch auf eine er- gänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX Zum 01.01.2020 treten zudem u.a. die Vorschriften über die Gesamtplanung nach den §§ 113ff SGBIX in Kraft. Teilhabeverfahrensbericht: § 41 SGB IX sieht vor, dass die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehaträger in einem Teilhabeverfahrensbericht jährliche Meldungen über die oberste Landesjugendbehörde zur Wei- terleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit der Bundesarbeits- gemeinschaft abgestimmten Dateiformat vornehmen. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfas- sen. Erfassen und zu melden sind: die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe diffe- renziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nr. 1,2,4 und 5 SGB IX, also nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Anzahl der Fälle, in denen a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht eingehalten wurde die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in den Fäl- len des § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX und der Vorlage des Gutachtens die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehaträger und die Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und Bewilligung die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplans die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Anzahl der beantragen und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Bud- gets die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifen- den Persönlichen Budgets die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Abs. 1 SGB IX (§ 18 Abs. 1 SGB IX gilt jedoch für die Jugendhilfeträger nicht) die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“ (für die Jugendhilfeträger nur eingeschränkt anwendbar, da nur § 18 Abs. 6 für die Jugendhilfeträger gilt) die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht des Leis- tungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“ die Anzahl der Leistungsberechtigten, die 6 Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben Gemeinsame Empfehlungen: Nach § 26 SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX (al- so nicht die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auch nicht die Träger der Eingliederungshil- fe) zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen. Darüber hinaus vereinba- ren diese für die in § 26 Abs. 2 SGB IX genannten Punkte (z.B. u.a. zur einheitlichen Ausgestal- tung des Teilhabeplanverfahrens und zu den Grundsätzen der Instrumente zur Ermittlung des Rehabedarfes nach § 13 SGB IX) gemeinsame Empfehlungen. § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ein- gliederungshilfe an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen über die Bundesvereini- gung der kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die Bundesgemeinschaft der Landesjugendämter beteiligt werden. § 26 Abs. 5 Satz 2 SGBIX ordnet an, dass sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB IX an den vereinbar- ten Empfehlungen orientieren oder diesen beitreten können. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: Nach § 32 SGB IX gibt es eine Förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als nie- derschwelliges Angebot zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Das Angebot soll bereits im Vorfeld einer konkreten Leistungsbeantragung zu Verfügung stehen und neben den Anspruch auf Beratung durch den Rehabilitationsträger bestehen und sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- leistungen nach dem SGB IX erstrecken. § 32 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass die Rehaträger und insoweit also auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der vorhandenen Bera- tungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über das ergänzende Angebot informieren. Es ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Förderrichtlinie erlässt. Das Kölner Netzwerk zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB-Netzwerk) be- steht derzeit offenbar aus den vier Vereinen: EUTB DeafGuideDeaf Gabelsbergerstraße 53 50674 Köln Telefon: 0173 8961577 E-Mail: info@mhdeaf.de Webseite: http://www.deafguidedeaf.de EUTB Deutscher Schwerhörigenbund Landesverband NRW Lupusstraße 22 50670 Köln Telefon: 0221 - 68 47 60 Fax: 0221 - 120 88 37 E-Mail: eutb-nw@schwerhoerigen-netz.de Webseite: http://www.muenster.org/dsb-landesverband-nrw EUTB mittendrin e.V. Luxemburger Straße 189-191 50939 Köln Telefon: 0221 2943 8498 E-Mail: beratung@mittendrin-koeln.de Webseite: http://www.mittendrin-koeln.de EUTB "Selbstbestimmt leben" Behinderter Köln e.V. An der Bottmühle 2 50678 Köln Telefon: 0221 32 22 90 Telefax: 0221 32 14 69 E-Mail: beratung@eutb-sl-koeln.de Webseite: http://ww
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/511/11 Vorlagen-Nummer 30.10.2018 3212/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 06.11.2018 Anfrage der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 12.06.2018 zu den Auswirkungen des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Bundesteilhabegesetz auf die Kinder- und Jugendhilfe in Köln Die Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen haben in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.06.2018 angefragt, welche konkreten Auswirkungen und Veränderungen durch das Ausfüh- rungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Bundesteilhabegesetz in der Kinder- und Jugend- hilfe in Köln zu erwarten sind, wie die Verwaltung in den Prozess eingebunden ist und wie sie diese Veränderungen beurteilt. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Das Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Bundesteilhabegesetz (AG-BTHG NW) ist am 11.07.2018 verabschiedet worden. Zu dem Gesetzesvorhaben gibt es Informationsschreiben der Landschaftsverbände und das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat ebenfalls über den Städtetag Informationen erhalten. In den Gesetzgebungsprozess selbst ist das Amt für Kinder, Jugend und Fa- milie aber nicht eingebunden gewesen. Das AG-BTHG NW sieht u.a. zum 01.01.2020 einen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Frühförderung noch nicht eingeschulter behinder- ter Kinder vom örtlichen Träger der Sozialhilfe (Stadt Köln) auf den überörtlichen Träger der Sozialhil- fe (für unseren Bereich: Landschaftsverband Rheinland, LVR) vor. Etwaige Kostenzusagen der örtli- chen Träger der Sozialhilfe gegenüber den Leistungsberechtigten gelten auch über den 01.01.2020 hinaus. Für die Jugendhilfe ändert sich insoweit nichts, da sich an dem unabhängig von der Art der Behinde- rung bestehenden Nachrang der Jugendhilfe gegenüber den Trägern der Sozialhilfe nach dem Sozi- algesetzbuch 12. Buch, SGB XII bzw. den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch 9. Buch, SGB IX für Maßnahmen der Frühförderung nichts ändert (§ 10 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) i.V.m. § 27 des 1. Ausfüh- rungsgesetzes des Landes NW zum SGB VIII). Zuständiger Rehabilitationsträger der Eingliederungshilfe für die Kindertageeinrichtungen sind ab 01.01.2020 ebenfalls die Landschaftsverbände. Für die Betreuung von behinderten Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist derzeit der LVR als überörtlicher Träger des Sozialhilfe zuständig. Dieser hat die Durchführung der Aufgabe aber auf die Stadt Köln als örtlicher Träger der Sozialhilfe delegiert. Das AG-BTHG bestätigt die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers für diesen Personen- kreis und erweitert diese ab 01.01.2020 zusätzlich auf die Betreuung von behinderten Volljährigen in Pflegestellen. Allerdings schließt die Zuständigkeit für die Betreuung nicht die Sicherstellung des Un- 2 terhaltes des Volljährigen in der Pflegestelle ein. Der LVR beabsichtigt, die Delegation der Aufgaben- wahrnehmung für die Betreuung der minderjährigen Behinderten in einer Pflegefamilie auf die Stadt Köln mit Wirkung vom 01.01.2020 aufzuheben, so dass ab diesem Zeitpunkt insoweit die Zuständig- keit für die Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen sowie in Pflegefamilien in einer Hand (LVR) läge. Für die Eingliederungshilfe zugunsten von seelisch behinderten jungen Menschen in einer Pflegefa- milie ist und bleibt das Jugendamt vorrangig zuständig. Bei jungen Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, bei denen zugleich aufgrund eines erzieherischen Defizites oder Defizi- ten in der Persönlichkeitsentwicklung die Unterbringung in einer Pflegefamilie geeignet und notwen- dig ist, ist und bleibt das Jugendamt nachrangig zuständig. Wegen der bis 31.12.2019 unklaren Zu- ständigkeiten für die Eingliederungshilfe an volljährigen Behinderten in Pflegestellen gewährt das Ju- gendamt daher, wenn zugleich aufgrund von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung die Pflege- stellenunterbringung geeignet und notwendig ist, in Absprache mit dem Sozialamt und dem LVR bis 31.12.2019 Hilfe nach Maßgabe des § 41 SGB VIII. Das Jugendamt ist und bleibt auch für die Eingliederungshilfe in Form von Schulintegration an einen seelisch behinderten jungen Menschen zuständig. Im Zuge der fortschreitenden Inklusion ist bei die- ser Hilfeform seit Jahren die größte Fallsteigerung zu verzeichnen. Weitere Informationen sind in der Anlage dargestellt. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3212/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.10.2018
- Erstellt
- 02.10.2018 13:23