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1327/2020

Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.3.2

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

5042 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1327/2020 
Freigabedatum 24.11.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat entsendet in den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH: 
 
1. Beigeordneter Dr. Harald Rau 
(Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r 
Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
2. 
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3. 
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4. 
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5. 
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8. 
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II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung 
nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in 
jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ 
vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 
bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstver-
hältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mit-
gliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der 
Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex 
der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln). 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken Köln besteht der Aufsichtsrat aus zwölf 
Mitgliedern; ihm gehören die/der Oberbürgermeister/in oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Be-
dienstete, sieben weitere vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und vier Arbeitnehmervertre-
ter/innen an.  
 
Die Arbeitnehmervertreter/innen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§ 108 a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten 
der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter 
in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindestens zwei der für 
Arbeitnehmervertreter/innen bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Arbeitnehmerinnen bzw. 
Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind. 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein/e vom Rat bestellter Vertreter/in die Gemeinde in Aufsichtsrä-
ten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. 
Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von 
ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreter/innen ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 
GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters 
oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. 
Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit 
nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. 
 
Die Bestellung der Arbeitnehmervertreterinnen bzw. der Arbeitnehmervertreter erfolgt aufgrund unter-
schiedlicher Verfahrensweise mittels separater Beschlussvorlage. 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 
sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung 
gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk.  
 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä-
tisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1327/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2020
Erstellt
06.05.2020 10:58