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V/1002/2008

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - Medienforum Münster

Vorlagen 14.11.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 04.03.2009, TOP 15

Anlage3_Vereinsregister_Medienforum

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage2_Vereinssatzung_Medienforum

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Anlage1_Antrag_auf_Anerkennung_Medienforum

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Ansehen

Anlage3_Vereinsregister_Medienforum

1114 Zeichen

78

Amtsgericht Münster
VR 2848

Amtlicher chronologischer Ausdruck
vom 13. August 2008 08:44:09

Der Ausdruck bezeugt den Inhalt des Registers.

Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.

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Justizobersekretär

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Beschlussvorlage

3878 Zeichen

V/1002/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - Medienforum Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.01.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Verein „Medienforum Münster“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – in 
Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 
 
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Folgekosten. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Verein „Medienforum Münster e.V.“ hat am 06.08.2007 einen Antrag auf Anerkennung als 
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Ergänzende und aktualisierte Unterla-
gen wurden mit Schreiben vom 28.11.2007 und 13.10.2008 beim Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien eingereicht. Der Verein Medienforum Münster ist seit 1986 im Rahmen der Vermittlung 
von Medienkompetenz tätig. 
 
Mit Projekten wie „Culture Club“, „Kinderradio über die Kinderuni“ und weiteren Projekten in Ko-
operation mit Schulen und Einrichtungen der Jugendarbeit ist der Verein in der unmittelbaren Ar-
beit mit Kindern und Jugendlichen aktiv. 
 
Laut Satzung mit Stand vom April 2008 verfolgt der Verein den Zweck, 
 
- allen Schichten der Bevölkerung Zugang zum lokalen Radio zu ermöglichen, 
- Selbstdarstellung von Institutionen und Vereinen zu ermöglichen 
Vorlagen-Nr.: 
V/1002/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Fuchs 
Ruf: 
492 58 94 
E-Mail: 
FuchsT@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.11.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1002/2008 
- durch Projekte und andere Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe die Medienkompetenz 
von Kindern und Jugendlichen zu fördern. 
 
Erreicht werden sollen die benannten Ziele durch die Organisation von Ausbildungs- und Weiter-
bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um diese für die Arbeit mit elektronischen 
Medien zu qualifizieren. 
 
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: 
 
- Satzung des Vereins (Anlage 2) 
- Protokoll über die Gründung des Vereins 
- Auszug aus dem Vereinsregister (Anlage 3) 
- Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes 
- Dokumentationen über Projekte, die sich direkt an Kinder und Jugendliche wenden 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. 
Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet 
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Ein Informati-
onsgespräch mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten 
hat im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stattgefunden. 
 
Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei-
nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande 
ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 
 
Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerken-
nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlich 
tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent-
liche Förderung abgeleitet werden. 
 
 
 
I.V. 
 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Antrag auf Anerkennung 
Anlage 2: Satzung des Vereins 
Anlage 3: Auszug aus dem Vereinsregister

Anlage2_Vereinssatzung_Medienforum

8300 Zeichen

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- Verbraucherberatung,

- Völkerverständigung im Sendegebiet,

- Jugend- und Altenhilfe,

- Beratung in Fragen der Gesundbheitshilfe,
- Gleichberechtigung der Geschlechter

Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen
steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des
Vereins mittragen, gefördert werden

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie
juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und
unterstützen

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand Im Fall der Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden,

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schnftlichen
Beitrittserklärung durch den Vorstand. Sie endet mit dem Tod, durch Austritt
oder Ausschluss eines Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich,

Gegen ein Mitglied, welches das Interesse des Vereins schädigt oder sich
eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins schuldig macht
oder mit der Zahlung won Beiträgen oder der Erfüllung anderer
Verbindlichkeiten trotz Mahnung langer als ein halbes Jahr im Verzug bleibt,
ist durch den Vorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen, das mit dem
Ausschluss enden kann. Hierbei entscheidet eine Schiedskommission. Die
Schiedskommission wird je zur Hälfte vom Vorstand berufen und von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschluss wird wirksam nach seiner
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann durch Beschluss auf den Anspruch des Vereins gegenüber
nicht erfüllten Verbindlichkeiten ausgeschlossener Mitglieder verzichten.

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung. Ist ein Mitglied
mehr als einen Monat im Beitragsrückstand, so hat es auf der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht

85

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich verlangt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Jedes Mitglied ist berechtigt,
jederzeit schriftliche Anträge einzureichen, jedoch können nur solche Antrage
bei einer Versammlung entschieden werden, die mindestens 8 Tage vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die
Versammlungsleiter/in. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme

Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/ der
Versammlungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in zu unterschreiben, Jedes
Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden sowie bis zu drei Beisitzer/innen.

Vorstand im Sinne des $26 BGB sind die drei Erstgenannten. Der Verein wird
durch je zwei von diesen gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmilgliedes.

Vorstandsmitglieder können in einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem
Verein ausscheiden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem
Ausscheiden durch eine vom \Vorstand kammissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung gewählte Person ersetzt werden.

Tritt der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreterin zurück, muss innerhalb van
sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

Anlage1_Antrag_auf_Anerkennung_Medienforum

1863 Zeichen

Anlage A

medienforum münstere,V, Verspoel 7-B 48143 Münster

Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche & Familien
Hafenstr. 30

48153 Münster

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Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit nunmehr 21 Jahren beschäftigt sich das medienforum münster
mit der Vermittlung von Medienkompetenz und der Förderung der
Teilnahme von Menschen am Rundfunk und anderen Medien.

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Projekte in Kooperati-
on mit Schulen, Kindertagesstätten und Jugendhilfe-Einrichtungen
stattgefunden in denen Kinder und Jugendliche an das Medium Ra-
dio herangeführt wurden. Seit 2003 bezieht der Verein als Träger
des Projekts „mekomnet - Das Medienkompetenznetzwerk Münster"
(www.mekomnet.de) verstärkt auch die neuen Medien in die Ver-
mittlungskompetenz mit ein.

Mit der Novellierung des Landesmediengesetzes (LMG NRW) hat der
Gesetzgeber nun auch eine besondere Fokussierung auf die Förde-
rung von Kindern und Jugendlichen unter dem Stichwort „Radio in
der Schule" gelegt. Hierbei werden die anerkannten Radiowerkstät-
ten in NRW eine tragende Rolle übernehmen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir nun einen Antrag auf Anerken-
nung als Träger der freien Jugendhillfe. Zu Ihrer Information füge
ich diesem Schreiben die Vereinssatzung sowie den Geschäftsbericht
2005 bei. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch in einem per-
sonlichen Gespräch zu Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Eidmann
Geschäftsführung

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Verspoel 7-8
/ 48143 Mlinster
PM 0251/60075
StudioA 02 51/603 81
StudioB 02 51/484 15 33
Fax 0251/60085

info@medienforum-muenster.de
www.medienforum-muenster.de

06. August 2007

Vereinsregister Münster Nr, 2848
\ gemeinnützig anerkannter Verein

Anerkannte Radiowerkstatt
für das Münsterland

Sparkasse Münster
Rlz 400 501 50
Kta 340 315

Beratungsverlauf (1)

04.03.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hafenstraße 30
  • Verspoel 7b

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/1002/2008
Typ
Vorlagen
Datum
14.11.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37