V/1002/2008
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - Medienforum Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage3_Vereinsregister_Medienforum
1114 Zeichen
78 Amtsgericht Münster VR 2848 Amtlicher chronologischer Ausdruck vom 13. August 2008 08:44:09 Der Ausdruck bezeugt den Inhalt des Registers. Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift. Ventker Justizobersekretär 482, 19 Bunsse 4 Jepuayneyo) 8002'10'20 (a we vogaßaßlasg 'usjonod sonerapsdayg usßyaysıq sap ajejg sıp ur Joqgep pun uspuom uaqganypsaßun aa ne Bunsymmog Inz jsı NeIg sesaıcı 986r’80'F0 :Bunßequrg unse sap Bel 0964 ’60'E2, alsunyy 'seapuy ver "sul uapuszysioA VOpUSjopanajs 1961°50'21. "sun "rind Jogguo "'UOSSALWSaG (SUjIH sap Salz pun ayamz) z $ u) Dunzjeg Jap Buruopuy Sp Jay 2002°L1°52 won Bunnuwesssniapaldin = e papagq BunmuwessansmpandpNn Jap Bunwwnsnz Jsp WC —"000°5 Sie ya uon bay Wauje Ju vaypyasabsiyay nz 49 sep 'NURADSaq astay Jap u} 151 SSpueISIoA, S88L'80'0, WE HEpugoß Izanz gB6L’20°01/'00°L, Won Bunzyeg sap peWsBUnBHaN Sg "Uajaman mars uoJey Jeuoßusyoduge! op UaLLOy JapayBjuspuejsion jomz spamar sıußnjogsbumamen S0puUosog pun }öryaasagsBunasuon (q zr:g 8002’ ge, oA ynuqy awen (e] Jawıuny Jajsunyy SULaBESJWY sap sıbausumaı
Beschlussvorlage
3878 Zeichen
V/1002/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - Medienforum Münster Beratungsfolge 28.01.2009 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Verein „Medienforum Münster“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Folgekosten. Begründung: Der Verein „Medienforum Münster e.V.“ hat am 06.08.2007 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Ergänzende und aktualisierte Unterla- gen wurden mit Schreiben vom 28.11.2007 und 13.10.2008 beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eingereicht. Der Verein Medienforum Münster ist seit 1986 im Rahmen der Vermittlung von Medienkompetenz tätig. Mit Projekten wie „Culture Club“, „Kinderradio über die Kinderuni“ und weiteren Projekten in Ko- operation mit Schulen und Einrichtungen der Jugendarbeit ist der Verein in der unmittelbaren Ar- beit mit Kindern und Jugendlichen aktiv. Laut Satzung mit Stand vom April 2008 verfolgt der Verein den Zweck, - allen Schichten der Bevölkerung Zugang zum lokalen Radio zu ermöglichen, - Selbstdarstellung von Institutionen und Vereinen zu ermöglichen Vorlagen-Nr.: V/1002/2008 Auskunft erteilt: Herr Fuchs Ruf: 492 58 94 E-Mail: FuchsT@stadt-muenster.de Datum: 13.11.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1002/2008 - durch Projekte und andere Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Erreicht werden sollen die benannten Ziele durch die Organisation von Ausbildungs- und Weiter- bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um diese für die Arbeit mit elektronischen Medien zu qualifizieren. Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: - Satzung des Vereins (Anlage 2) - Protokoll über die Gründung des Vereins - Auszug aus dem Vereinsregister (Anlage 3) - Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes - Dokumentationen über Projekte, die sich direkt an Kinder und Jugendliche wenden Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Verein sich auf dem originären Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Ein Informati- onsgespräch mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten hat im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stattgefunden. Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerken- nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlich tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent- liche Förderung abgeleitet werden. I.V. Dr. Andrea Hanke Beigeordnete Anlagen: Anlage 1: Antrag auf Anerkennung Anlage 2: Satzung des Vereins Anlage 3: Auszug aus dem Vereinsregister
Anlage2_Vereinssatzung_Medienforum
8300 Zeichen
'Sazjnyassyeu>spue] pun men 121] sap Buruspıoj -
"Bunpjig- pun Bunysizıauaipayy SIEH] -
'suayuepaßjewisH sap pun ininy pun Jsuny Sjeyo] -
"uoyeyiunwuoy pun uoNeunojuj Sje40] -
UaIgaSQ usp jne 'q 'Z "pam yapıojaß yayurswaßly
Sp uauap WW 'uSyjeIsad nz swwesßolg 'uahıyejsg nz as pun uesızujenb nz
ualpayy uayasıuoyyaj2 Lu Buebwp uap pun yagıy ip any als un 'aussusewug
pun aysıpusßnf ın) uswyeuyjewsdunsspo Bbnsuos pun '-sBundungsstun
sBunpngusuen sÖunpigsny uiaay J8p Waısıueßio Yoamz wesalp nz
wapıgj nz Bungadwp) pun yaaıum auaßıe sıp an) uIasIssnmag sep -
'WEPIOJ nz uayoıpusßnp pun WEpuNy uoA zusgadwoyueipayy
Sp Sjllypusßnf Jep uawyey wı vowyeugeyy Bapue pun ayyaloıd yaınp -
uaysıbguns nz ueßunbiulsısausuosiad
usapue uon pun WBPUEISNY BPLIEUNOM jsıgaßspuag
wi oA "ueANemuNanpejs 'uauwenssßung von Bunasiepisgias ua -
'uayoıBouse
nz Yunjpuny uejeyo) wunz Bueßnz Bunisyionag Jep umyalups ale -
‘ve 31BPUOSaASUl WIEJBA Jap gas syDamz sasaıp
vawyey | (Heypsumawoßssjejsueis Jsp ul 'g 2) Yunypuny usjeyoj We
swyeuls] ap In) usßunyauug seybysundsquanajs bunyzsag syomaßjuaun
ap Winp pun WEpI, Jayuawaßy aip aıp ‘uawwesßosg uon ualalsıa
sep Yoınp agıy aypsıboßepedusipsw yoınp Jejsunyy IpeIS ualsysıany
J8P JOIII9 WI Syunjypuny usjeyo) sap Bunapıg ap Is! sum sap yaamz
"SUlS13A sap ujayıyy sne uaßunpuamnz aulay unlley)a sopaydlyy Id 'epıem
jspusmısa Syparz ebıgewsbunzies in Inu uapnp sulassy sap any DaRAZ
ayaıyeyaspıtmusbıe Jydıu au 38/533 u J6jopan 13 'Öner Sonsgas Isı aa
‚ag 'Bunupsousgeßgqy Jap „ayaamz ÖNsundaguanais" sanluyasqy sep auuıg
w Sasmz abızinuuswsd Jegayıwun pun yayyjsuyassne IBjopen ulasaı Ja
sulaJoA sap ajaız pun aydamz
Jyelspuajey sep jsı sutalay, sap Jyelsyeupssg seg uapıam vabenabuls
JajsısaJsulalay sep ul |j0S USA JOg "SNASSNEYISSH JEP Azg USpUazyIsioA
vspuUaynysjjeyasad Jap sap Yuuosuy ap 6 Yyuydsuesog Siy JalsunNy
u 215 uauıas jey Jg Jarsunw WnIojuEIPpBW" vawen uvop Kun, usa Jeq
Ayelsyey9ssg ‘sulmsoA Sop zug pun wen
8002 Indy :puzig
"A 2 J0]sUnW WINnJoJUuaIpawı
Bunzyes
ze
(e)
(n
[23
19)
+
tuueysaue Bizinuutawsß sie Jpejsuauuj Jaysunyy JLWLeZurUI Won }S1
usıaı Jag "uabenaburs ajsunyy Jasıbarsuaaı sep ut BPBZ IN Jeyun Ist uisyaA Jaq
ualypusq
nz uonep Bungwuwessenispejßnyy uspusblo) sap jey 43 ualuyaunzıon
usunsspugsßunzges Bysıpepops sarsıbassua su Bunßequg
ınz 'sybizynuutswasn) sap Bunuusyıanz ınz BNDRUNe Ist puejsion JaQ
Bunzyes
ey
vapuawuan nz Bunzjeg Jasaıp aPaMZ Bıp an) yONgaNyasSne pun Jeqjanınun
usbgunaA sep ssep ',A 8 Bingsing wnuojuaıpayy" sep ue ueBguusnsussaA
sep je) SYpamz uabuaysıq sap ejBary ıaq sapo sulmay sap Bunsguny Iag
Japsıdyy HBPUsSEMUR Jap ujayar
tip uon Nayıyayı Jeus pepag Bunpyasiug ig Bunwwesssaapsuänyy
auanıaquia SIEpUOSaq yaamz WaSBIp nz auls JepIaypsıus Bunsgyny aıp Jean)
sussaa sap Bunsoyny
uop3om JoEIsIB LaLUgy uabejsny suspuesjus sulsay sap Benny u
uobnsundag voßunndis
ayoy Ögewsiueyssrun yoınp Jspo 'puls pwayj sujaiay sap Yoamz wap
ap 'usgeßsny yoınp uspuewaiu Hep ulsley Jaq Yy Jasapue ueßunpuamnz
pun usßunpusmnz ayaıuayo 'uapuadsysegs pun -pjeg "sbenegspauduyy
wainp jayıyy Layaspsopa Yoamz uaujss ın) ap Jawıs us dad
usßguusasussaa
"uanenagq
vageßjny uUSJSPpuosag ws pajbpwsuma, u gem yoınp uuey puejsioA Jeq
'3040J0)4 Jap aWyeujyasurg Ine J49ay vis je sulsiaA sap paälıyy sapar
Hunyaß 040014 Para assnıupsag aulas Jaqn 'yaıuayosulaen |Be) pueisioA
J3g 'Bunupsosyjeyosag) auls yaıs IqIb 17 Puls puasarue JSpaläluspumsioA
sp ayieH Sp Sie ıyam uuem 'Biyejssniyoseg si pumsioa Jagd
-BunjwwesssruspsuBiin Jap
Gunuwunsnz Jap uaınpaq 'usuuoy uapıam Jy99p3a6 sulssay, Sp uswWyeuug
jop0 UebgUNSA WOınp ya Yaımyaıssneioa aıp 'usgebsny amos oınz
-90g'Z aan Syeyaseg "puis yaıyapıopa syoamzsumaı sap Buniymyyaung
nz sp 'assniyaseg Se ısse) puejsioA sg "Buniwwessaäspaubuy
Jap assıyyasag Jap Bumynjsny aıp pun susßgunsasuma sap Bunyewmay
sp HNO wu 'SUIBA sap SyeyäsEHg Lapuajne| aıp Yun puejsion J2Q
19)
0,8
(z}
(iv)
6$
(ed)
(in
88
(8)
jr2]
{9)
$3
u)
(2)
(3)
(a)
(5)
(6)
54
u)
- Verbraucherberatung,
- Völkerverständigung im Sendegebiet,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Beratung in Fragen der Gesundbheitshilfe,
- Gleichberechtigung der Geschlechter
Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen
steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des
Vereins mittragen, gefördert werden
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie
juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und
unterstützen
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand Im Fall der Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden,
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schnftlichen
Beitrittserklärung durch den Vorstand. Sie endet mit dem Tod, durch Austritt
oder Ausschluss eines Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich,
Gegen ein Mitglied, welches das Interesse des Vereins schädigt oder sich
eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Vereins schuldig macht
oder mit der Zahlung won Beiträgen oder der Erfüllung anderer
Verbindlichkeiten trotz Mahnung langer als ein halbes Jahr im Verzug bleibt,
ist durch den Vorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen, das mit dem
Ausschluss enden kann. Hierbei entscheidet eine Schiedskommission. Die
Schiedskommission wird je zur Hälfte vom Vorstand berufen und von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschluss wird wirksam nach seiner
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann durch Beschluss auf den Anspruch des Vereins gegenüber
nicht erfüllten Verbindlichkeiten ausgeschlossener Mitglieder verzichten.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung. Ist ein Mitglied
mehr als einen Monat im Beitragsrückstand, so hat es auf der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht
85
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
86
up}
(2)
(3)
(4)
$7
1)
(2)
3)
(4)
(5)
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von drei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Jedes Mitglied ist berechtigt,
jederzeit schriftliche Anträge einzureichen, jedoch können nur solche Antrage
bei einer Versammlung entschieden werden, die mindestens 8 Tage vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die
Versammlungsleiter/in. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme
Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/ der
Versammlungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in zu unterschreiben, Jedes
Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden sowie bis zu drei Beisitzer/innen.
Vorstand im Sinne des $26 BGB sind die drei Erstgenannten. Der Verein wird
durch je zwei von diesen gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmilgliedes.
Vorstandsmitglieder können in einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
abgewählt werden. Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem
Verein ausscheiden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem
Ausscheiden durch eine vom \Vorstand kammissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung gewählte Person ersetzt werden.
Tritt der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreterin zurück, muss innerhalb van
sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden.
Anlage1_Antrag_auf_Anerkennung_Medienforum
1863 Zeichen
Anlage A medienforum münstere,V, Verspoel 7-B 48143 Münster Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche & Familien Hafenstr. 30 48153 Münster J ; JÄi k ao Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Sehr geehrte Damen und Herren, seit nunmehr 21 Jahren beschäftigt sich das medienforum münster mit der Vermittlung von Medienkompetenz und der Förderung der Teilnahme von Menschen am Rundfunk und anderen Medien. In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Projekte in Kooperati- on mit Schulen, Kindertagesstätten und Jugendhilfe-Einrichtungen stattgefunden in denen Kinder und Jugendliche an das Medium Ra- dio herangeführt wurden. Seit 2003 bezieht der Verein als Träger des Projekts „mekomnet - Das Medienkompetenznetzwerk Münster" (www.mekomnet.de) verstärkt auch die neuen Medien in die Ver- mittlungskompetenz mit ein. Mit der Novellierung des Landesmediengesetzes (LMG NRW) hat der Gesetzgeber nun auch eine besondere Fokussierung auf die Förde- rung von Kindern und Jugendlichen unter dem Stichwort „Radio in der Schule" gelegt. Hierbei werden die anerkannten Radiowerkstät- ten in NRW eine tragende Rolle übernehmen. Vor diesem Hintergrund stellen wir nun einen Antrag auf Anerken- nung als Träger der freien Jugendhillfe. Zu Ihrer Information füge ich diesem Schreiben die Vereinssatzung sowie den Geschäftsbericht 2005 bei. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch in einem per- sonlichen Gespräch zu Verfügung. Mit freundlichem Gruß Thomas Eidmann Geschäftsführung / gedienn, T sun „es Verspoel 7-8 / 48143 Mlinster PM 0251/60075 StudioA 02 51/603 81 StudioB 02 51/484 15 33 Fax 0251/60085 info@medienforum-muenster.de www.medienforum-muenster.de 06. August 2007 Vereinsregister Münster Nr, 2848 \ gemeinnützig anerkannter Verein Anerkannte Radiowerkstatt für das Münsterland Sparkasse Münster Rlz 400 501 50 Kta 340 315
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Hafenstraße 30
- Verspoel 7b
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1002/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.11.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37