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1451/2022

Bauten auf dem Rochusplatz in Köln-Bickendorf

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 03.05.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 16.05.2022, TOP 12.6

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Ansehen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

4621 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63/632/3 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 1451/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.05.2022 
 
Bauten auf dem Rochusplatz in Köln-Bickendorf 
Es wurde durch Herrn Bezirksvertreter Berg in der Sitzung am 04.04.2022 unter TOP 13.3 eine 
mündliche Anfrage gestellt. 
 
Der wesentliche Teil der Anfrage beinhaltet Fragen zu einem neben dem Rochusplatz gelegenen 
Privatgrundstück. Gemäß der örtlichen Lagebeschreibung in der Anfrage ist festzuhalten, dass es 
katastermäßig bei dem Privatgrundstück um das unter der Adresse Venloer Str. 601-603 registrierte 
Grundstück geht. 
 
 
Frage 1: 
 
Gibt es eine Baugenehmigung zur Neubebauung für dieses Grundstück? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nein, für eine neue Gebäudeerrichtung (nach Abriss der bestehenden Flachbautenanlage) auf der -
angrenzend an den Rochusplatz gelegenen- östlichen Restfläche des Hochhausgrundstücks (Venloer 
Str. 601-603)- liegt keine Baugenehmigung vor. 
 
 
Frage 2: 
 
Was ist geplant dort zu errichten? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es besteht für den örtlichen Bereich der Bebauungsplan 63421/04 (Arbeitstitel „Rochusplatz“), wel-
cher die Möglichkeit eines viergeschossigen Gebäudes zusätzlich auf dem östlichen Teil des Grund-
stücks Venloer Str. 601-603 vorsieht (Baufeld MI1). Ein Bauantrag dafür liegt bislang noch nicht vor.  
 
 
Frage 3: 
 
Mit welchen Zeitläufen ist zu rechnen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Da für die vorgenannte mögliche Neubebauung noch kein Bauantrag vorliegt, kann die Verwaltung 
keine Prognose zu Zeitabläufen abgeben.

2 
 
 
Frage 4: 
 
Gibt es Gespräche mit den jetzigen Nutzern über das Ende ihrer Nutzungszeiten? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die vom Staat unabhängige Dispositionsbefugnis von 
Grundstückseigentümern. Sie sind damit allein verantwortlich, ob und wie Nutzungsverträge mit drit-
ten Personen in Beachtung des Zivilrechts eingegangen, eingehalten und/oder beendet werden kön-
nen. Die Verwaltung kann daher hier keine inhaltliche Antwort geben.  
 
 
Frage 5: 
 
Stimmen die Gerüchte, dass die Stadt Köln auf einen schnellen Rückbau drängt und angeboten hat, 
dass der Verkauf aus Zelten auf dem Rochusplatz ermöglicht werden soll? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nach der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes (2014) gab es Gespräche zwischen dem Stadtpla-
nungsamt und der Eigentümerschaft des Privatgrundstücks. Dabei hat die Verwaltung die Eigentü-
merschaft auch auf die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung, welche direkt an die westliche 
Platzseite des Rochusplatzes angrenzt, aufmerksam gemacht. Von Seiten der Verwaltung war dies 
auch relevant, um die geplanten städtischen Umbaumaßnahmen des Rochusplatzes mit einem Neu-
bau an der westlichen Platzseite aufeinander abstimmen zu können.  
 
Ein Abriss der Flachbautenanlage und ein Neubau gemäß Bebauungsplan auf dem Grundstück Ven-
loer Str. 601-603 wird von Seiten der Verwaltung begrüßt. Mit dieser neuen Bebauung ließe sich die 
städtebauliche Situation verbessern und zukünftig eine attraktive Raumkante für den Rochusplatz 
entwickeln. Zusammen mit der Sanierung des Westcenters, dem Neubau der GAG und der Umge-
staltung der Platzfläche soll dies eine langfristige Stabilisierung des Bickendorfer Zentrums sichern.  
 
Der Betrieb des Drogeriemarktes soll auch während der Bauzeit des MI 1 durchgehend aufrechterhal-
ten werden, da es einen langfristigen Mietvertrag mit dem Drogeriemarkt gibt. Die Eigentümerschaft 
des Grundstücks Venloer Str. 601-603 hatte 2019 die Verwaltung angefragt, ob der Drogeriemarkt für 
eine befristete Zeit auf einer Interimsfläche untergebracht werden kann. Daraufhin hat die Verwaltung 
überprüft, inwieweit eine geeignete Fläche in direkter Umgebung möglich ist.  
 
Zusammenfassend kann von einer Bedrängung durch die Verwaltung keine Rede sein. Es sind viel-
mehr ausführliche Abstimmungsgespräche geführt worden, um eine konfliktfreie Umsetzung des Be-
bauungsplans in dem Bereich des Rochusplatzes zu ermöglichen und auch den Erhalt des über-
gangsweise umzulagernden Drogeriemarktes zu sichern. 
 
Für den v. g. Übergangszweck liegt ein Bauantrag vor, der sich in laufender Bearbeitung befindet. 
Hiernach ist zur Platzierung auf den städtischen Freiflächen des Rochusplatzes die Errichtung einer 
Verkaufsstätte, als Zelt, für einen Drogeriemarkt (befristet auf maximal 5 Jahre) angestrebt. Die vor-
liegende Planung entspricht den geschilderten Abstimmungen aus der Vergangenheit.

Beratungsverlauf (1)

16.05.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1451/2022
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
03.05.2022
Erstellt
29.04.2022 12:27