AN/1629/2021
Feste Abstellzonen für E-Scooter in Kalk
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Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)
2953 Zeichen
Kalker Hauptstraße 247 – 273 51103 Köln Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 19.08.2021 AN/1629/2021 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.09.2021 TOP 7.13 Feste Abstellzonen für E-Scooter in Kalk Antrag der Fraktion DIE LINKE. vom 19.08.2021 Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie höflich darum, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden 6. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, den 02.09.2021 zu nehmen. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit der Bezirksvertretung Abstellflächen für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge im Stadtbezirk Kalk zu definieren. Das Abstellen von E-Scootern und andere Elektrokleinstfahrzeuge ist dann analog zu PKW-Parkplätzen nur noch auf diesen Flächen zulässig. Die Abstellflächen sind so einzurichten, dass der Raum für Fuß- und Radverkehr und den ÖPNV nicht beschnitten wird und keine weitere Versiegelung erfolgt. Begründung: Seit der überhasteten Zulassung der E-Scooter für den Straßenverkehr in Deutschland im Juni 2019 kommt es zu einer Vielzahl von Konflikten. Auf Bürgersteigen abgestellte E-Scooter – sei es durch die Aufsteller von Verleihfirmen oder durch die Kunden – schränken den knappen Platz für Fuß- und Radverkehr erheblich ein. Sie stellen an vielen Stellen sogar eine erhebliche Gefahrenquelle dar und behindern insbesondere Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - die Mobilität von Menschen mit Kinderwagen, mit Rollatoren und sonstige Gehbehinderte wie Rollstuhlnutzende. Für sehbehinderte Menschen, die diese Hindernisse mit einem Langstock häufig nicht erfassen können, werden sie zu lebensgefährlichen Hürden. Insgesamt muss man feststellen, dass der Gesetzgeber den Regelungsbedarf nicht erkannt hat, der durch die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum entsteht. Inzwischen sorgen Gerichte für Abhilfe. So wurde gerichtlich festgestellt, dass das Abstellen von E-Scootern auf Bürgersteigen eine Sondernutzung darstellt. Damit erhalten die Kommunen weitreichende Möglichkeiten zur Regelung der Nutzung des öffentlichen Raums durch die Verleihfirmen. Diese Regelungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, um die vielfältigen Konflikte, die durch die Einführung der E-Scooter entstanden sind, auszuräumen. Laut Auskunft der Stadt Köln, darf sie durch das Inkrafttreten der Novelle der Straßenverkehrsordnung am 28. April 2020 können erstmalig Stellplätze für Lastenfahrräder und Parkzonen für E- Scooter verkehrsrechtlich ausweisen. Weitere Begründung erfolgt mündlich Mit freundlichen Grüßen HP Fischer gez. Denis Badorf Fraktionsv orsitzender Stellv ertretender Fraktionsv orsitzende r
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kalker Hauptstraße 247
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Details
- Aktenzeichen
- AN/1629/2021
- Typ
- Antrag nach § 3 BV8 (Linke)
- Datum
- 31.08.2021
- Erstellt
- 18.08.2021 21:22