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AN/1629/2021

Feste Abstellzonen für E-Scooter in Kalk

Antrag nach § 3 BV8 (Linke) 31.08.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 02.09.2021, TOP 7.13

Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)

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Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)

2953 Zeichen

Kalker Hauptstraße 247 – 273 
51103 Köln 
Linke-BV8@stadt-koeln.de 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 19.08.2021 
AN/1629/2021 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 02.09.2021 TOP 7.13 
 
Feste Abstellzonen für E-Scooter in Kalk 
Antrag der Fraktion DIE LINKE. vom 19.08.2021 
Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk bittet Sie höflich darum, den 
folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden 6. Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/2025 am Donnerstag, den 02.09.2021 
zu nehmen. 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit der Bezirksvertretung 
Abstellflächen für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge im Stadtbezirk 
Kalk zu definieren.  
Das Abstellen von E-Scootern und andere Elektrokleinstfahrzeuge ist dann 
analog zu PKW-Parkplätzen nur noch auf diesen Flächen zulässig. 
Die Abstellflächen sind so einzurichten, dass der Raum für Fuß- und Radverkehr 
und den ÖPNV nicht beschnitten wird und keine weitere Versiegelung erfolgt. 
Begründung:  
Seit der überhasteten Zulassung der E-Scooter für den Straßenverkehr in Deutschland 
im Juni 2019 kommt es zu einer Vielzahl von Konflikten. Auf Bürgersteigen abgestellte 
E-Scooter – sei es durch die Aufsteller von Verleihfirmen oder durch die Kunden – 
schränken den knappen Platz für Fuß- und Radverkehr erheblich ein. Sie stellen an 
vielen Stellen sogar eine erhebliche Gefahrenquelle dar und behindern insbesondere 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin  
Claudia Greven-Thürmer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker

- 2 - 
die Mobilität von Menschen mit Kinderwagen, mit Rollatoren und sonstige 
Gehbehinderte wie Rollstuhlnutzende. Für sehbehinderte Menschen, die diese 
Hindernisse mit einem Langstock häufig nicht erfassen können, werden sie zu 
lebensgefährlichen Hürden. 
Insgesamt muss man feststellen, dass der Gesetzgeber den Regelungsbedarf nicht 
erkannt hat, der durch die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum 
entsteht. Inzwischen sorgen Gerichte für Abhilfe. So wurde gerichtlich festgestellt, dass 
das Abstellen von E-Scootern auf Bürgersteigen eine Sondernutzung darstellt. Damit 
erhalten die Kommunen weitreichende Möglichkeiten zur Regelung der Nutzung des 
öffentlichen Raums durch die Verleihfirmen. 
Diese Regelungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, um die vielfältigen Konflikte, die 
durch die Einführung der E-Scooter entstanden sind, auszuräumen. Laut Auskunft der 
Stadt Köln, darf sie durch das Inkrafttreten der Novelle der Straßenverkehrsordnung am 
28. April 2020 können erstmalig Stellplätze für Lastenfahrräder und Parkzonen für E-
Scooter verkehrsrechtlich ausweisen. 
Weitere Begründung erfolgt mündlich 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
HP Fischer      gez. Denis Badorf 
Fraktionsv orsitzender       Stellv ertretender  Fraktionsv orsitzende r

Beratungsverlauf (1)

02.09.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 7.13 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kalker Hauptstraße 247

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Details

Aktenzeichen
AN/1629/2021
Typ
Antrag nach § 3 BV8 (Linke)
Datum
31.08.2021
Erstellt
18.08.2021 21:22