0020/2023
Reversible Haarnadeln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2678 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/682/3 682/3 Vorlagen-Nummer 27.01.2023 0020/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 30.01.2023 Reversible Haarnadeln hier: Anfrage (AN/0905/2022) der Fraktion Die FRAKTION vom 10.05.2022, TOP 6.2.1 DIE FRAKTION bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wie schätzt die Verwaltung den Versicherungsschutz betroffener Beklauter bzgl. deren privaten Fahrraddiebstahlversicherung ein? 2. Wie schätzt die Verwaltung das Haftungsrisiko der Stadt bezgl. einem durch Radnadel- fahrradklaukombi entstandenen Schaden solcher Personen ein? 3. Empfiehlt die Verwaltung aktuell Fahrräder an „reversiblen Haarnadeln“ anzuschließen? (Bitte beantworten Sie diese geschlossene Frage nach Ihrer evtl. ausführlicheren Auslas- sung abschließend zusammenfassend mit ja oder nein. Herzlichen Dank.“ Antworten der Verwaltung: Zu Frage 1: Der Verwaltung sind die einzelnen Versicherungsbedingungen von privaten Hausrat- oder Fahrraddiebstahlversicherungen nicht bekannt. Einige Versicherungen stellen besondere An- forderungen an die Qualität des Fahrradschlosses, andere tun dies nicht. Manche Versiche- rungen fordern, das Fahrrad an einem „ortsfesten Gegenstand“ anzuschließen, andere tun dies nicht. Einzelheiten können die Betroffenen den Bedingungen ihrer Versicherung entneh- men. Zu Frage 2: Die Verwaltung schätzt das Haftungsrisiko der Stadt sowohl in tatsächlicher als auch in recht- licher Hinsicht als gering ein. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich dies daraus, dass nur rund 1 % der Radnadeln lösbar sind. Die Mehrheit der Abstellvorgänge findet daher an Radnadeln statt, die nicht lösbar sind. Auch in rechtlicher Hinsicht ist das Haftungsrisiko der Stadt gering. Bei den von der Stadt be- reitgestellten Radnadeln – ob lösbar oder nicht – handelt es sich um ein unverbindliches An- gebot. Es bleibt den Fahrradfahrenden selbst überlassen, zu entscheiden, ob die angebote- nen Abstellanlagen ihrem Sicherungsbedürfnis entsprechen oder nicht. Bei dieser Entschei- dung werden sie sich von den Bedingungen einer unter Umständen abgeschlossenen Versi- cherung leiten lassen. Sollten sie sich für das Abstellen an einer lösbaren Haarnadel ent- scheiden, tun sie dies bewusst. Fälle aus der Rechtsprechung in Bezug auf lösbare Abstellan- 2 lagen, die zu einer weiteren Klärung der Frage beitragen könnten, sind der Verwaltung bisher nicht bekannt. Zu Frage 3: Ja. Die Stadt Köln empfiehlt generell, Räder im öffentlichen Raum abzuschließen. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0020/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.01.2023
- Erstellt
- 02.01.2023 16:14