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3283/2018

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Ratsfraktion DIE LINKE. zu "Abschiebungen und Duldungen"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 06.11.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 12.11.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6036 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/33/330 
 
Vorlagen-Nummer  06.11.2018 
 3283/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Ratsfraktion DIE LINKE. zu 
"Abschiebungen und Duldungen" 
In der Sitzung am 18.06.2018 teilte die Verwaltung in der Drucksache 1767/2018 mit, dass aus Köln 
2017 199 Personen und in den ersten vier Monaten 2018 47 Personen abgeschoben wurden.  
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt zu den ergänzenden Fragen der Fraktion im Rat der Stadt Köln DIE 
LINKE. Stellung: 
 
 
1. Wie viele der Abgeschobenen (bitte aufschlüsseln in Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter) hatten 
eine Arbeitsstelle (bitte aufschlüsseln in unbefristete und befristete Stellen und in Berufe) und wie 
viele der Abgeschobenen haben Kinder und/ oder einen deutschen Ehepartner (bitte schulpflichtige 
Kinder gesondert ausweisen)? 
 
Diese Daten werden nicht statistisch erfasst. Die angegebenen Lebenssachverhalte werden von der 
Verwaltung im Rahmen der Priorisierung von Rückführungsmaßnahmen berücksichtigt.  
 
 
2. Wie viele Menschen (bitte aufschlüsseln in Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter) mit deutschen 
Ehepartner wird z.Z. eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung nicht gewährt und sie bekommen le-
diglich eine Duldung (bitte aufschlüsseln nach Dauer der Ehe) und wie viele Visaverfahren mit Wider-
einreiseerlaubnis gab es (bitte aufschlüsseln nach bewilligt/ abgelehnt)? 
 
Statistisch sind 45 Personen erfasst, die derzeit im Besitz einer Duldung sind und einen deutschen 
Ehepartner haben.  
 
Davon sind: 
 
- 32 Personen männlich und 13 Personen weiblich 
 
- 7 Personen zwischen 20 und 30 Jahre, 22 Personen zwischen 30 und 40 Jahre, 10 Personen 
zwischen 40 und 50 Jahre und 6 Personen zwischen 50-60 Jahre alt 
 
Die Personen stammen aus 21 verschiedenen Nationen: Türkei (8), Marokko (7), Tunesien (4), Koso-
vo (4), Russland (3), Ukraine (3), Nigeria (2), sowie jeweils eine Person aus: Afghanistan, Bangla-
desch, Bosnien, Brasilien, Georgien, Guinea, Iran, Elfenbeinküste, Kenia, Kolumbien, Mail, Mon-
tenegro, Pakistan, Senegal. 
 
Die Dauer der Ehe wird statistisch nicht erfasst. 
 
Visaverfahren liegen in der Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes und werden in der kommunalen

2 
 
Ausländerbehörde nicht statistisch erfasst. 
 
3. Wie viele Anträge auf Arbeitserlaubnis für den Antritt einer Ausbildung oder einer Stelle wurden 
2017 und in den ersten Monaten 2018 abgelehnt und was waren die Gründe hierfür? 
 
 
In 2017 wurden für Personen mit Duldung 503 Beschäftigungserlaubnisse erteilt und 15 Anträge ab-
gelehnt.  
 
2018 (bis 30.04.) wurden für Personen mit Duldung 169 Beschäftigungserlaubnisse erteilt und 3 ab-
gelehnt. 
 
Die Ablehnung erfolgt, wenn die gesetzlichen zwingenden  Ablehnungsgründe vorliegen. Gesetzlich 
darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn  
- sich der Geduldete in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem  Asylbewerberleis-
tungsgesetz zu erlangen oder  
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht 
vollzogen werden können oder 
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und 
sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde  
(§ 60a Abs. 6 AufenthG). 
Die konkreten Ablehnungsgründe werden von der Verwaltung nicht statistisch erfasst. In den drei 
Fällen, in denen 2018 eine Ablehnung erfolgte, war jeweils die zweite Alternative (ein von der Person 
zu vertretendes Abschiebehindernis) der Grund. In zwei Fällen hatten die Personen über ihre Identität 
getäuscht, im dritten Fall waren bereits Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. 
 
4. Gibt es in Köln Fälle, bei denen Menschen bei Terminen zur Verlängerung ihrer Duldung im Au s-
länderamt festgesetzt und anschließend abgeschoben wurden, wie es mutmaßlich im Fall eines M a-
rokkaners geschehen ist? Wenn es diese Praxis gibt, in wie vielen Fällen wurde so verfahren: 
 
Im Jahr 2018 wurden 10 Personen anlä sslich Ihrer Vorsprache zur Duldungsausstellung zur Durc h-
führung der Abschiebung auf der hiesigen Dienststelle in Gewahrsam genommen und der Abschi e-
bung zugeführt.  
 
Begründet waren diese Maßnahmen wie folgt: 
 
- Eigensicherungsgründe (Erkenntnisse wg. Bewaffnung / Gewalttätigkeit) 
- Organisatorische Gründe aus Verhältnismäßigkeitserwägungen (später Abflug) 
- Nichtantreffen an Meldeanschrift am Tag der Rückführungsmaßnahme 
- Keine aktuelle Meldeanschrift 
 
In allen Fällen ist eine Gepäckbeschaffung durchgeführt worde n, um der rückzuführenden Person zu 
ermöglichen, persönliche Sachen mitzunehmen.  
 
5. Wie viele der Abgeschobenen 2017 und in den ersten vier Monaten 2018 waren Straftäter und für 
welche Delikte wurden sie bestraft: 
 
 
Anzahl abgeschobener strafffälliger Personen 67 
davon ohne Haft 33 
davon aus der Abschiebehaft 17 
davon aus der Strafhaft 17 
 
 
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfach-
nennung möglich) 67

3 
 
Mord/Totschlag  - 
(Gefährlicher) Körperverletzung 21 
Widerstandshandlungen 9 
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 4 
Bedrohung / Beleidigung 7 
Verstoß gegen das BTM-G 19 
Verstoß gegen das Waffengesetz 8 
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 42 
Sachbeschädigung 2 
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung  9 
Betrug 7 
Sonstige 19 
Gefährder (für freiheitliche demokratische Grundordnung) 3 
 
 
Statistisch erfasst werden Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden. Nicht erfasst sind Straftaten, 
die nur Ausländer begehen können nach den Strafvorschriften des Aufenthalts gesetzes wie illegale 
Einreise oder illegaler Aufenthalt. Ebenfalls nicht erfasst sind  Personen, welche noch während eines 
laufenden Strafverfahren mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft (gem. § 72 Abs. 4 AufenthG) a b-
geschoben werden. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

12.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
3283/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
06.11.2018
Erstellt
10.10.2018 10:22