V/0068/2014
Bebauungsplan Nr. 555 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0068-2014-Anlage-2c-Erhaltungs-Gestaltungssatzung
32594 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für Anlage 2c
zur Vorlage Nr. V/0068/2014
Satzungsentwurf / Seite 1 von 8
S a t z u n g
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und
gemäß § 86 BauO NW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anla
gen und
die sie umgebenden Grünflächen. Die Satzung be-
zieht sich auf die ehemalige Siedlung der Angehöri-
gen der britischen Streitkräfte im Bereich der Stra -
ßen Zum Erlenbusch, Hei
destraße und Buschstraße
(genannt: Siedlung Zum Erlenbusch). Die formulier-
ten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten für
alle Gebäude und Grün- und Freiflächen, unabhän-
gig von einer bestehenden Genehmigungspflicht.
Begründung
Die in den Jahren 1935 bis 1937 errichtete Luftnach -
richtenkaserne am Albersloher Weg in Gremmendorf
wird seit 1947/48 als York Barracks vom Verwal-
tungsstab des britischen Militärs in Mün
ster genutzt.
Das Wiederaufbaumi nisterium schuf im Rahmen des
Sonderwohnungsprogramms in der Nähe verschiede-
ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohn-
raum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britisch en
Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956
entstanden die „Besatzerhäuser“, wie sie in den da-
maligen Antragsunterlagen genannt wurden, im Be-
reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffizi e-
re der britischen Streitkräfte.
Während das städtebauliche Konzept von Sei
ten des
Stadtplanungsamtes vorgegeben wurde, sind die Ge-
bäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen
Verteidigungsministeriums entstanden. Da die An-
sprüche der „Besatzungsmacht“ im Zuge der Verstär-
kung der militärischen Kräfte ein größeres Ausmaß
annahmen, wurden neue Haustypen verwirklicht. So
existieren in der Siedlung Zum Erlenbusch drei ver-
schiedene Bautypen, Build III, Build IV, Build V. D ie
ersten Gebäude wurden 1951 im Norden gebaut, ins-
gesamt 34 Wohnungen für Unteroffi
ziere, die letzten
Baublöcke wurden 1956 mit dem Bauty p V im Süden
fertig gestellt.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homoge-
nes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. Er-
zeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlicht e
Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Material-
wahl und den Gemeinsamkeiten in der Detailausbil-
dung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrün
te
Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses cha-
rakteristische Bild ist bis heute erhalten.
In der näheren Umgebung sind die großen Grundstü-
cke teilweise mit einer Bebauung in zwe
iter Reihe
ausgenutzt worden. Auf Grundlage des zurzeit gülti-
gen Baurechtes würde sich der Nachverdichtungs-
druck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertra-
gen und die überlieferte und charakteristische Atmo -
sphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören.
Weiter tragen Teile die nicht vom Baurecht erfasst
sind, wie die Gestaltung der Grün- und Freiflächen,
besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der
Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung
erfasst und geschützt .
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Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“
Satzungsentwurf / Seite 2 von 8
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Sat
zung ist
in dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu
entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser
Satzung.
Die Bereiche der Siedlung gliedern sich in
- den nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser: Zwei-
spänner/ Zweifamilienreihenhäuser) und
- den südlichen Bereich (Reihenhäuser).
Um Missverständnisse in diesem Bereich zu vermei-
den, wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung d ie-
ser Anforderung hingewiesen.
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betro f-
fen ist, umfasst ausschließlich die zwi
schen 1951 und
1956 errichteten „Besatzerhäuser“ an den Straßen
Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße ein-
schließlich der dazugehörigen Grundstücke mit den
Grün- und Freiflächen.
§ 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der
städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür
fen der
Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. §§ 65 ,
67 BauO NW keiner Baugenehmigung bedür fen. Die
Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauli-
che Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande-
ren baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts-
oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher o-
der geschichtlicher Bedeutung ist.
Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Münster- Gieven-
beck, -Coerde, -Gremmendorf und -Angelmodde Ka-
sernen für das britische Militär angesiedelt. Das W ie-
deraufbauministerium war zei
tgleich darum bemüht,
in unmittelbarer Nähe Wohngebäude für die Offiziere
zu errichten. Die Stadt musste Siedlungsflächen zur
Verfügung stellen, das Stadtplanungsamt lieferte di e
städtebauliche Grundkonzeption. Die verwendeten
Haustypen stammen aus dem englischen Woh-
nungsbauprogramm und wurden an die Verhält
nisse
in Deutschland angepasst.
Aus dem Zusammenspiel zwischen den städtebauli-
chen Vorgaben und den Haustypen mit „englischen“
Merkmalen ergibt sich die besondere Qualität der
Siedlungen.
Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf ei
ner
lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße
und Buschstraße.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehren zeit-
nahen Bauabschnitten mit unterschiedlichen Bauty-
pen gebaut. Die ersten vier, 1951 errichteten Baubl ö-
cke, stehen traufständig zur Hauptstraße und sind
vom Typ Zweifamilienreihenhaus. 1953 wurden die
anschließenden Baublöcke als Zweispänner oder
Reihenhäuser errichtet. Bis 1954 waren dann auch
die weiteren südlich anschließenden Reihenhäuser
fertig gestellt, die über Stichstraßen erschlossen wer-
den.
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind
bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Münster.
Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsiche-
rung einer umfangreichen und gut erhaltenen Sied-
lung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bau
typen
in mehreren Phasen errichtet wurde.
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen-
hang mit den Haustypen in der Siedlung Zum Erlen-
busch gewahrt bleiben, so müssen die ihn prägen
den
Elemente umfassend geschützt und erhalten werden.
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Stadtentwicklung Amt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“
Satzungsentwurf / Seite 3 von 8
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anla-
gen, die gem. §§ 65, 67 BauO NW keiner Bauge-
nehmigung bedürfen. Die Genehmigung darf versagt
werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebie-
tes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird. Hierzu gehört insbesondere
a) die straßenseitigen Baufluchten der Gebäu-
de an den Straßen Zum Erlenbusch, Heide-
straße, Buschstraße einschließlich aller
Stichstraßen
b) die Straßen-, Freiraum- und Vorgarten/- Gar-
tengestaltung.
c) die Baugestalt und die Baumaterialien
d) die Freiräume zwischen den Baublöcken
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild
der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrün-
ten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang ge-
streckten Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich)
des ersten Bauabschnitts b ilden durch ihre parallele
Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen
Straßenraum großzügige Vorgartenbereiche und Pri-
vatzonen hinter den Baukörpern. Die später errichte -
ten Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen paral
lel
zur Straße Zum Erlenbusch o der den Stichwegen. Die
Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung
der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang
der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude
und das Einbinden in großzügige Grün- und Freiflä-
chen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit Ra-
sen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungs-
bild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgär
ten der
Reihenhäuser unterstützen dieses Bild.
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städte
baulichen
Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfr iedungen
und die Freiraumgestaltung ins besondere zur Straße
sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Verträglichkei t zu
prüfen und abzustimmen.
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Bauliche Anlagen (Anbauten, Erweiterungen,
Neubauten) müssen im Geltungsbereich dieser Sat-
zung so gestaltet sein, dass sie sich in das charak te-
ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Z ei-
lenbebauung einfügen. First- und Traufrichtung, Hö-
hen und die Kubatur müssen sich an den bestehen-
den Gebäuden orientieren.
Die Baufelder sind im Bebauungsplan Nr. 555 An-
gelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Busch-
straße geregelt.
(2) Vorspringende Gebäudeteile wie Erker oder Bal-
kone sind an den zu den Haupt-
oder Stichstraßen
ausgerichteten Eingangs/- Trauffassaden und an den
Giebelfassaden nicht zulässig.
(3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur
Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/
Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden
Loggia überschritten werden, wenn
• die Tiefe eines Anbaus maximal 2,50 m be-
trägt,
Ein Merkmal dieser Siedlung der 1950er Jahre ist di e
Zeilenbauweise mit einheitlichen First- und Traufhö -
hen. Durch die Stellung der schlichten, zweigeschos -
sigen Baukörper mit Satteldach werden großzügige
Freiflächen gebildet. Erweiterungs- und ggf. Neubau -
ten müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur
und Gestal tung unter Respektierung der Freiflächen
in das überlieferte, erhaltenswerte Siedlungsbild e in-
fügen.
Die bisher vorhandenen Vor-
oder Rücksprünge zur
Verbesserung der Eingangssituation oder an den
Rückfassaden als Loggia wiederholen sich und sind
zurückhaltend gestaltet.
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der Homogeni-
tät der Häuser im Siedlungszusammenhang. Diese ist
durch eine einheitliche und zurückhaltende äußere
Gestaltung gegeben. Ein individueller, singulärer V or-
bau oder eine Ergänzung fügen sich nicht in das Sied-
lungsbild ein. Dies gilt ausnahmslos für Maß nahmen
an den straßenseitigen Trauf- und Giebelfassaden.
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäu-
ser werden Erweiterungen zugelassen, die auf den
Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müs sen.
Die Eingriffe dürfen das charakteristische Ge samtbild
des Einzelgebäudes im Siedlungszusammenhang
nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkei-
ten auf 50 % der Gesamtlänge beschränkt werden.
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für die Siedlung „Zum Erlenbusch“
Satzungsentwurf / Seite 4 von 8
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m
beträgt,
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäu-
de 50 % der Gebäudelänge nicht überschrei-
tet,
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der
Gebäudeecke zurückgesetzt ist und
• die Erweiterung unterhalb der Traufe des
Bestandsgebäudes endet.
• Die Anbauten müssen übereinander ange-
ordnet werden und in den Maßen und der
Gestaltung aufeinander abgestimmt sein.
(4) An den Rückfassaden der Reihenhäuser (südli-
cher Bereich) sind eingeschossige Anbau-
ten/Erweiterungen zulässig, wenn
• sie mit Flachdach ausgebildet werden,
• die Oberkante Fertigdecke Anbau nicht hö-
her liegt als die Oberkante Fertigdecke Erd-
geschoss des vorhandenen Wohnhauses,
• die Brüstungen und Umwehrungen offen und
transparent gestaltet werden und eine ma-
ximale Höhe von 0,90 m nicht überschreiten.
Die Anbauten können als Dachterrasse genutzt wer-
den
Durch den Bezug auf die (Loggia- )Achsen wird der
Charakter des Bestandsgebäudes gewahrt. Eine auf
das jeweilige Einzelgebäude abgestimmte Gesamt-
gestaltung der Anbauten fügt sich in das durch Ho-
mogenität geprägte Siedlungsbild ein.
Die Reihenhäuser (südlicher Bereich) sind überwie-
gend an Stichstraßen angeordnet, so dass Vorder-
und Rückfassade annährend gleichwertig im Sied-
lungsbild wahrgenommen werden. Ein mehr als ein-
geschossiger Anbau würde bei dem schmalen Zu-
schnitt der Reihenhausparzellen den Hauptbaukör-
oper mit Satteldach überformen. Daher werden an
den Rückfassaden der Reihenhäuser nur einge-
schossige Erweiterungen mit Flachdach zugelassen.
Aus dem gleichen Grund sind nur offen gestaltete
Brüstungen einer möglichen Dachterrasse erlaubnis-
fähig, damit sich der Anbau gegenüber dem Wohn-
haus zurücknimmt.
§ 4 - Dächer
(1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ z ie-
gelroter/ naturroter Dachziegel in Anlehnung an RAL
2002/ 3000 zulässig. Glasiertes Ziegelmaterial, Me-
tall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Eindeckung s-
material unzulässig.
(2) Änderungen an der Dachgestaltung müssen sich
in das Gesamtbild der Siedlung einfügen. Abge-
stimmt auf den Bautyp und die Lage in der Siedlung
können daher unterschiedliche Möglichkeiten zur Be-
lichtung der Dachgeschossebene verwendet werden:
(2 a) Bei den Reihenhäusern (südlicher Be
reich) und
den Rückfassaden der Mehrfamilienhäuser (nördli-
cher Bereich) werden Dachflächenfenster zugelas-
sen, wenn sie in Anordnung und Größe Bezug zu
den darunter liegen den Öffnungsachsen haben. Sie
dürfen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachflä-
che herausragen. Die max. Größe eines Dachflä-
chenfensters darf 1,3 m² betragen.
(2 b) Bei den Zweifamilienreihenhäusern und Zwei-
spännern (nördlicher Bereich) sind Dachflächenfens-
ter bei den der öffentlichen Straße zugewandten
Dachflächen unzulässig. Ausnahmsweise können als
zweiter Fluchtweg je bestehende Hauseinheit/ Rei-
henhaus ein Dachflächenfenster in der erforderli
chen
Größe zugelassen werden.
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs-
häuser ist die rote Dacheindeckung. Daher wird die
Verwendung von roten Dachz iegeln entsprechend der
Festsetzung bei einer Neueindeckung vorgeschrie-
ben.
Um eine Nutzung des Dachraums zu ermöglichen
werden Dachflächenfenster auf bestimmten Dachflä-
chen genehmigt. Die Anordnung und Größe der
Dachflächenfenster muss Bezug zu der Gestaltung
der Fassaden haben, damit sie sich in das harmoni-
sche und wohlproportionierte Gesamtbild der Sied-
lung einfügen und unterordnen.
Durch die parallele Stellung im leicht geschwun
genen
Straßenraum sind die Mehrfamilienhäu ser (nördlicher
Bereich) besonders prägend für das städtebauliche
Konzept dieser Siedlung. Die Kubatur dieser Gebäu-
de mit den ungestörten, roten Dachflächen ist für d as
Siedlungsbild maßgebend, so dass hier Dachflächen-
fenster nicht zugelassen wer
den. In Ausnahmefällen
wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter
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Satzungsentwurf / Seite 5 von 8
(2 c) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig.
(2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihen-
häuser und Zweispänner (nördlicher Bereich) kön
nen
Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn
• die max. Breite von 2,00 m nicht überschrit-
ten wird und
• die Länge aller Dacheinschnitte bei einem
Gebäude weniger als 50 % der Gebäudelän-
ge beträgt.
(3) Solartechnik wird in Ausnahmefällen in
Form von
Solarkollektoren zur Warmwasserbe reitung oder zur
Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentli-
chen Raum abge
wandten Dachflächen zugelassen.
Die Anordnung muss Bezug zu den darunter liegen-
den Öffnungs
achsen haben und sie müssen sich in
der Form und Höhenlage an den Dachflächenfens-
tern orientieren.
(4) Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig.
(5) Zur Dämmung des Daches wird eine Dacherhö-
hung von max. 5 cm zugelassen. Die Erhöhung
muss so ausgeführt werden, so dass kein Versprung
in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist.
(6) Dachüberstände dürfen an der Traufe
und am
Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.
Fluchtweg zugelassen, um eine Nutzung des Dach-
geschosses zu ermöglichen.
Die vorhandene Dachform ist das 36° Sattel
dach. Bei
dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dach-
einschnitt in der Dachfläche dominieren und das Ge-
samtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen. Da -
her werden diese Möglichkeiten zur Belichtung des
Dachgeschosses an den Straßenfassaden und den
rückwärtigen Fassaden der Reihenhäuser (südlicher
Bereich) nicht zugelassen.
Um eine Nutzung der Dachgeschossebene der Mehr-
familienhäuser (nördlicher Bereich) zu ermöglichen,
werden hier an der Rückfassade neben Dachflächen-
fenstern auch Dachein
schnitte ermöglicht. Somit sind
unterschiedliche Möglichkeiten zur Belichtung gege-
ben, die auf die Gestalt der lang gestreckten Wohn-
blöcke Rücksicht nehmen.
Solartechnik kann in einem begrenzten Umfang zuge-
lassen werden. Die Größe und Anordnung der Flä-
chen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwir-
kung die rot eingedeckte Dachfläche mit Dachziegeln
dominant bleibt.
Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem Ei-
genbedarf, sondern müssen aufgrund der Wirtschaft-
lichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie
stellen insbesondere mit ihrer beanspruchten Fläche ,
der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine emp-
findliche Störung des historischen Siedlungsbildes
dar. Daher sind sie mit dem charakteristischen Ges-
taltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel nicht
vereinbar.
Ergänzend zur Zwischensparrendämmung wird eine
geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zuge-
lassen, um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu er-
möglichen. Dieses ist aber nur dann genehmigungs-
fähig, wenn im Übergang zum Dach des Nachbarge-
bäudes kein Versprung wahrnehmbar ist.
Ein wichtiges gestalterisches Detail sind die Dach-
überständ
e. Sie sind wie für Siedlungen der 1950er
Jahre typisch, sehr schlicht ausgebildet. Durch die
Festlegung eines max. Überstandes soll gewährleistet
werden, dass dieses Gestaltbild nicht verunklart wird.
§ 5 - Fassaden
(1) Die Wandflächen der Wohngebäude und Gara-
gen sind in einem glatten, hellen, weißgrundigen
Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z. B. Nes-
ter-, Nockel-, Würmer-, Wellen-, Waben- oder Fä-
cherputz) auszuführen. Der Farbton des Anstrichs
Ein wesentliches Gestaltungselement
dieser Siedlung
sind die in einem bestimmten, hellen Farbspektrum
ausgeführten, glatten Putzfassaden. Durch die Vor-
gabe der Oberflächenstruktur und der einheitlichen
Farbgebung soll der Erhalt eines einheitlichen Sied -
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Satzungsentwurf / Seite 6 von 8
muss ebenso hell und weißgrundig sein und ist auf
die be nachbarten Häuser abzustimmen. Die glatte
Oberflächenstruktur und die Farbgebung müssen in
einer Hauszeile einheitlich ausgebildet werden.
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.
(2) Eine zusätzliche Schicht zur Däm
mung kann bei
den Außenwänden mit einer Dicke von max. insge-
samt 14 cm zugelassen werden. Die Laibungstiefe
der Fenster darf max. 12 cm betragen. Die zusätzli-
che Schichtdicke auf den Außenwänden muss ein-
heitlich für einen Baublock ausgeführt werden.
lungsbildes gewährleistet werden.
Das Aufbringen von Schichten auf die Fassade än
dert
die Proportion eines Gebäudes. Bei einer zusätzlichen
Schichtdicke von 14 cm können zeitgemäße Wärme-
dämmmaßnahmen durchgeführt werden. Da
her wird
die Dicke der Außendämmschicht einschließlich Ver-
putz auf das bauphysikalisch effiziente Maß be-
schränkt.
Die Fenster sind im Bestand teilweise flächen
bündig,
teilweise mit einer geringen Laibungstie fe eingesetzt.
Die Proportionsverhältnisse zwischen Wandfläche
und Fensterebene sind ein wichtiges gestalterische s
Detail, das auch zukünftig gewahrt werden soll. Die -
ses soll durch die Festlegung der Laibungstiefe der
Fenster gewährleistet werden.
§ 6 - Fenster
(1) Die Abmessungen der Fenster- und Türöffnun
gen
an allen Eingangsfassaden und den Giebeln müssen
original und unverändert erhalten werden. Fenstertei-
lungen dürfen nur vertikal erfolgen. Eine kleinteiligere
Aufteilung, z. B. durch Sprossen, ist unzulässig.
(2) An den rückwärtigen Gartenseiten können Fens-
ter zu Türen vergrößert werden, die ein Hochfo
rmat
haben und auf den Maßstab der Siedung der 1950er
Jahre abgestimmt sind.
(3) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig.
Die Formate der Öffnungen, ihre Größe und Einheit-
lichkeit, sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus der
sich Bautypen und Baualter der einzelnen Gebäude
der Siedlung ableiten lassen. Veränderungen der Öff-
nungsmaße an der Eingangs- oder Giebelseite wür-
den dieses charakteristische Siedlungsbild und die
Bauhistorie als Siedlung der 1950er Jahre erheblich
verunklären. Die Abmessungen der Fensteröffnungen
bei einigen Bautypen sind breit gelagert. Sie waren/
sind durch Fensterteilungen vertikal gegliedert. Die
Vorschrift dient dazu,, dass der überlieferte Maßstab
und die für die 1950er Jahre charakteristische Domi-
nanz der Vertikalen gewahrt bleiben.
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte
Wohnbedürfnisse zu geben, werden an den Garten-
seiten Veränderungen der Fensterformate unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen Maßstabs zugelas-
sen.
Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen,
die von den genannten Gläsern erzeugt werden, sind
untypisch für das Siedlungsbild der 1950er Jahre und
stören das Siedlungsbild.
§ 7 - Vordächer
(1) Bei allen Reihenhäusern (südlicher Be
reich), die
im Bestand eine zurückversetzte Eingangstür haben,
sind Vordächer unzulässig.
Eine geradlinige Architektur ohne Vor- und Rück-
sprünge prägt überwiegend die Gestaltung der Häu-
ser. Ausnahme bilden teilweise die Reihenhäuser
(südlicher Bereich) mit zurückversetzten Eingangstü -
ren und überdachtem, wettergeschützten Freiraum-
Bereich. Unter Berücksichtigung des Rücksprunges
sind Vordächer hier nicht erforderlich und würden sich
nicht in das Erscheinungsbild einfügen. Sie werden
daher hier nicht zugelassen.
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für die Siedlung „Zum Erlenbusch“
Satzungsentwurf / Seite 7 von 8
(2) Im Bereich der Mehrfamilienhäuser (nördlicher
Bereich) und den nach § 7 (1) nicht erfassten Rei-
henhäusern (südlicher Bereich) sind Vordächer als
annähernd horizontale Kragplatten aus Beton oder
Glas zulässig. Die Konst ruktion ist zurückhaltend zu
gestalten. Sie müssen für ein Gebäude insgesamt
einheitlich gestaltet sein.
Für alle anderen Gebäude wurden zur Bauzeit in den
1950er Jahren keine Vordächer vorgesehen. Im Laufe
der Nutzung durch die britischen Armeeangehöri gen
wurden hier teilweise Vordächer nachgerüstet, die
sich mit ihrer filigranen Gestaltung in das Siedlun gs-
bild einfügen. Eine übermäßig betonte Gestaltung
dieser Vordächer entspräche nicht dem zurückhalten-
den und schlichten Eindruck dieser Siedlung.
§ 8 - Vorgärten und Einfriedungen
(1) Das Befestigen der Vorgartenflächen über den
notwendigen Zuweg zur Haustür hinaus ist unzuläs-
sig. Bei den Häusern Zum Erlenbusch 66c-66h, ei
ner
Reihenhauszeile im südlichen Teil, besteht nach Be-
bauungsplan die Möglichkeit, im Vorgarten je Rei-
henhaus einen
Stellplatz anzulegen. Dieser muss
aus Rasengittersteinen bzw. Kleinpflaster mit offenen
Zwangsfugen und Rasen angelegt werden.
(2) Die Fläche des Vorgartens ist zu 75% als Rasen-
fläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflanzung ist
unzulässig. Die vorhandenen Einzelbäume sind im
Bebauungsplan als ges chützt festgesetzt, müssen
erhalten und bei Ausfall wieder ersetzt werden.
(3) Jegliche Einfriedung im Bereich der Vorgärten
und der der dem öffentlichen Raum/ Straße zuge-
wandten Freiflächen ist unzulässig.
(4) Ausnahmsweise können die zu de
n öffentlichen
Verkehrsflächen ausgerichteten Reihenhausgärten
(südlicher Bereich) mit Hecken eingefriedet werden.
(5) Anlagen für Abfallbehälter gem. § 14 BauNVO
sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen o-
der mit Rankpflanzen einzugrünen.
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflä
chen als
Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige Sied-
lungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum die-
ser Siedlung. Der weitestgehende Schutz und Er
halt
der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger
Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Vor den Reihen-
häusern an nur einer Stichstraße können nach Be-
bauungsplan Stellplätze im Vorgarten angelegt wer-
den. Hier ist eine Sonderregelung erforderlich, da an-
sonsten möglicherweise die Vorgartenfläche auf
grund
der Breite d er Grundstücke weitestgehend befestigt
werden könnte. Ansonsten sind die Vorgärten von
jeglicher Bebauung freizuhalten.
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine off ene
Freiraumgestaltung mit prägenden Ein zelbäumen, die
im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeichnet
sind. Die festgesetzten Einzelbäume sind zwingend
zu erhalten, die gekennzeichneten sollten erhalten
werden. Die Bäume gliedern und differenzieren die
Grünflächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist unty -
pisch und würde störend auf das gärtnerische Ge-
samtbild wirken.
Insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich be-
stimmen großzügigen Frei- und Grünräume und offe-
ne, rasenbegrünte Vorgärten die Freiraumgestal
tung.
Sie sind bestimmend für den ausgeprägten Garten-
stadtcharakter, den die Siedlung Zum Erlen
busch bis
heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Sied-
lung charakterisiert das Siedlungsbild und ist beso n-
ders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern
und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen
gliedern und teilen, so dass sie zumindest zum Stra -
ßenraum nicht zugelassen werden.
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhausgärten
zu ermöglichen, sind hier Hecken zur Einfriedung
auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
Nebenanlagen werden in den rückwärtigen Gärten
zugelassen. Sie sind aber gem. § 2 (2) dieser Sat-
zung genehmigungspflichtig. Im Bereich der Vorgär-
ten sind nur „begrünte“ Anlagen für Abfallbehälter zu-
lässig.
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§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim-
mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs-
widrig. Dies kann gem. § 213 des Baugesetzbuch
(BauGB) und § 84 der Bauordnung des Landes
Nordrhein- Westfalen (BauO NW) mit einem Buß-
geld geahndet werden.
§10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Be-
kanntmachung in Kraft.
P
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A
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I
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352
351
I
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I
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II
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I
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38
1857
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I
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I
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201
202
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577
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II
581
583
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II
369
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I
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I
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II
1
1554
Buschstraße
14
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I
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347
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52
II
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II
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II
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II
62
117
118
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II
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432
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II
II
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Zum Erlenbusch
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II
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Otto-Hersing-Weg
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1125
I109
I
1133
1961
I
7
I
746
1226
2063
Anlage zur
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
für die Siedlung "Zum Erlenbusch"
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
ST ADT M TÜNS ER
Zweifamilienreihenhäuser / Zweispänner (Mehrfamilienhäuser) - nördlicher Bereich
Reihenhäuser - südlicher Bereich
Berichtsvorlage
13374 Zeichen
V/0068/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 555: Gremmendorf - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555 öffentlich auszul e- gen. Der Entwurf der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung wird zur Kenntnis genommen und mit den Unterlagen des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. I. VERFAHREN Einbettung in den Konversionsprozess: Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebau- licher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat diese s Standorte- Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster im Sinne einer städtischen Ziel - und Positi- onsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. Für den Standort Zum Erlenbusch ist im Standorte -Entwicklungskonzept der Erhalt des Besta n- des vorgesehen. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurde am 13. November 2013 der Au f- stellungsbeschluss der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung (Vorlage V/0563/2013) im Rat g e- fasst. Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. Kerninhalte der Planung: Für die Zielstellungen im Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung s- plans Nr. 555 sind folgende Inhalte wichtig: Vorlagen-Nr.: V/0068/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Frau Benson Ruf: 492 61 20 / 492 61 32 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 21.02.2014 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0068/2014 Sämtliche Gebäude in der Siedlung können rückwärtig erweitert werden. Für die B e- standsgebäude (Reihenhäuser im südlichen Bereich) sieht die Bauleitplanung wohnfl ä- chenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern bzw. Mehrgenerationenwohnen zu verbessern. In der Erhaltungs - und Gestaltungssa t- zung sind ebenfalls Ausbauzonen für die Mehrfamilien- und Zweifamilienreihenhäuser de- finiert (§ 3 (3) der Satzung). ein auf die Struktur der Bestandssiedlung Rücksicht nehmendes Neubauangebot im nordwestlichen Siedlungsbereich schafft ergänzende Wohnmöglichkeiten im Quarti er (zwei ergänzende Baufelder als Angebot primär für kleinteilige Mehrfamilienhäuser) – die- se in sich in den Bestand einpassender, „nicht dominierender“ Anordnung und Kubatur; für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert n ach sied- lungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts-) Stellplätzen vorgesehen – das Konzept berücksichtigt überwiegend auch die Bestandsstellplätze - beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude mindestens jeweils ein Stellplat z zur Verfügung Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Stando r- te Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines Be- bauungsplans mit den o.g. Zielsetzungen bereits beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmliche Beteil i- gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauung s- plans gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 30.08. bis zum 30.09.2013 durchgeführt. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentl i- chen die Planungsziele verändernden Anregungen zur Planung eingebracht worden. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderu ngswünsche an der Planung durch die Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) konnten in Abwägung zu den städt e- baulichen und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen (Ausbauzonen und Flexibilität der Garagen), weitere inhaltliche Punkte jedoch nicht berücksichtigt werden. Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Am 27.06.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Beba u- ungsplan-Vorentwurfs im Großen und Ganzen nicht in Frage g estellt wurden – vereinzelte kriti- sche Anmerkungen bezogen sich auf eine Liberalisierung der Erhaltungs - und Gestaltungssat- zung (A nbaumöglichkeit der Mehrfamilienhäuser, Dachgauben, Einfriedung und Nebenanlagen im Vorgarten, Dämmung). Die überwiegende Mehr zahl der Fragen richtete sich an den zu di e- sem Zeitpunkt bereits laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Z u- schlagserteilung (vgl. Anlage 1a zur Vorlage). Die Bürgerinformationsveranstaltung fand im Vorfeld der Vermarktung des Woh nstandortes statt, sodass interessierte Kaufwillige ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsve r- bindlichen Bebauungsplans, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans im Vo r- entwurfsstadium abgeben konnten. Den Bürgerinnen und Bürgern standen und stehen we itest- gehende und ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung Münster einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen sowie ein baug e- bietsbezogener Info-Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplans zur Verfügung. 3 V/0068/2014 In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu n- gen/Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise auf eine sorgfältige Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. II. FLEXIBILISIERUNG DER SATZUNGEN: Im ASSVW wurden in seiner Sitzung am 07.11.2013 die Inhalte der Erhaltungs - und Gesta l- tungssatzung (ES/GS) sowie des dazugehörigen Bebauungsplans (BP) erörtert u nd vereinzelt kritische Anmerkungen zum Festsetzungsumfang gemacht. Die Verwaltung hat diese Aspekte – neben denen aus der Bürgeranhörung – noch einmal inten- siv geprüft und schlägt im Vergleich zum Vorentwurfsstand der Satzungen mit dieser Vorlage folgende „Lockerungen“ der Festsetzungen vor: An den Rückfassaden der Häuser im nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser und Zweifamili- enreihenhäuser) werden Erweiterungsmöglichkeiten (Erker, Balkon, Wintergarten etc.) sogar bis zu zwei Geschossen zugelassen (§ 3 (3) ES/GS). An den Rückfassaden der Häuser im nördlichen Bereich werden Dacheinschnitte zugelassen, so dass das Dachgeschoss vielfältiger genutzt werden kann (§ 4 (2d) ES/GS). Garagenstandorte im Bauwich der Reihenendhäuser sind in den Flächenausmaßen gr oßzü- giger und somit in der Realisierung des Standortes flexibler realisierbar (BP: siehe Planzeic h- nung sowie textliche Festsetzung Nr. 1.2). Die Möglichkeit, an den rückwärtigen Fassaden Fensteröffnungen anders als im Bestand zu realisieren, wurde flexib ilisiert. Mit Bezug auf den Maßstab der Siedlung können Fenster an den rückwärtigen Gartenseiten vergrößert werden (s. § 6 (2) ES/GS). Fachlich wurde bestätigt, dass eine wirtschaftliche (d.h. auch preisgünstige) und bauphysik a- lisch effiziente Dämmung der Fassaden mit einer Aufbaustärke von 14 cm bei den Auße n- wänden möglich ist. Daher wurde die zusätzliche Schichtdicke auf die Außenwand auf max i- mal 14 cm erhöht und festgesetzt. Somit kann gleichzeitig gewährleistet werden, dass eine Einheitlichkeit im Gesamtbild eines Wohnblocks in Bezug auf die dann zurückliegenden Fens- ter und einer möglicherweise unterschiedlichen Schichtdecke bei benachbarten Reihenhä u- sern gegeben ist. Die Unterschiede in der Schichtdicke werden nicht so gravierend sein, das das ebenmäßige Gesamtbild der Putzfassaden erheblich beeinträchtigt ist. Es erfolgt keine einheitliche Festlegung der Schichtdicke bei einem Baublock mehr. Nicht nur der nach Energieeinsparverordnung geforderte Wert für das Einzelbauteil kann e r- reicht werden, sondern durch weitere Maßnahmen wie den Austausch der Fenster, Dach, - und Kellerdämmung oder Erneuerung der Heizsysteme können die Einsparwerte erheblich erhöht werden. Damit werden auch unterschiedliche Möglichkeiten der Förderung z. B. der KFW- Bank ermöglicht. Jedem Eigentümer bleibt die (Nicht)Umsetzung selbst überlassen; (das Ausmaß) eine(r) Modernisierung oder Sanierung der Häuser wird nicht vorgeschrieben. Verglichen mit den Inhalten der anderen Bebauungspläne für die ehemaligen Britenwohnstandor- te (ohne Erhaltungssatzung) sind gleiche Festsetzungen zu folgenden Themen getroffen: Die Baufelder der Bestandsbebauung sind eng am Bestand orientiert. Die Gebäudekubatur (II Geschosse, Dachform, Höhen) bleibt erhalten und kann durch Dämmmaßnahmen an der Fassade und im Dach bewusst überschritten werden. Ausbauzonen ermöglichen bei den Reihenhäusern im südlichen Bereich einen rückwärtigen, eingeschossigen Anbau zur Erweiterung der Wohnfläche. Eine Dachterrasse auf diesen A n- bauten ist ebenfalls möglich. Der ruhende Verkehr wird geordnet, Standorte für Garagen und Stellplätze werden festgelegt. Städtebaulich prägende Baumstandorte werden festgesetzt. Einfriedungen in Form von Hecken und die Errichtung von Nebenanlagen sind im rückwärt i- gen Bereich möglich; eingegrün te Anlagen für Abfallbehälter sind im Vorgarten zulässig. Die prägenden Vorgartenzonen sollen so durch baulichen Anlagen und Einfriedungen geschützt werden. Die rote Farbe als Dacheindeckung und das Fassadenmaterial weißer Putz ist festgelegt. 4 V/0068/2014 Restriktiver ist in diesem besonderen Fall die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung (nur) in fo l- genden Punkten: Dachgauben bleiben weiterhin ausgeschlossen; Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sind in gestalterischer Einpassung möglich (s.o.). Bezüglich der vorder seitigen Fassadenöffnungen und der Dachausbauten sind nur für die Eingangsfassade restriktivere Festsetzungen getroffen, der Wohnwert der Häuser hierbei j e- doch nicht über Gebühr eingeschränkt. Ein Austausch der Fenster ohne Einschränkung in der Materialwahl wird ermöglicht. Eine Zwischensparrendämmung des Daches ist als zeitgemäße, sehr gut wirkende Däm m- maßnahme möglich; zusätzlich wird eine Aufsparrendämmung von bis zu 5 cm ermöglicht, die insbesondere den sommerlichen Wärmeschutz verbessert. Die Möglichkeit von Solartechnik wird in Ausnahmefällen in Form von Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung oder zur Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentlichen Raum abgewandten Dachflächen zugelassen. Photovoltaikanlagen stellen u.a. mit ihrer b e- anspruchten Fläche, der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine empfindliche Störung des historischen Siedlungsbildes dar. Sie wären in kleineren Flächenausmaßen nicht effektiv und zudem großflächig mit dem charakteristischen Gestaltbild der roten Farbigkeit tra ditionel- ler Ziegel nicht vereinbar. Die Vorgärten sollen zu 75 % aus Rasenfläche bestehen, wobei größtenteils die Stellplätze mit ihren Zufahrten und die Zuwegungen zum Haus davon ausgeschlossen sind; rückwärtige Gartenbereiche können frei gestaltet werden. Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homogenes und weitläufiges Erscheinungsbild g e- prägt. Erzeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlichte Bauweise, die durch das Bauvol u- men, die Materialwahl und die Gemeinsamkeiten in der Detailausbildung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrünte Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses charakteristische Bild ist bis heute erhalten und soll mit Berücksichtigung der Ausbau - und Modernisierungswünsche der Eigentümer auch weiterhin erhalten werden. Kostenaspekte: Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung entst e- hen der Stadt Münster keine Kosten. Weiteres Verfahren: Die Offenlage des Bebauungsplans wird in den Monaten April/Mai 2014 erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Stellungnahmen aus der Offenlegung im Jahr 2014 realistisch. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 2 a) Begründung 2 b) Textliche Festsetzungen 2 c) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 2 d) Planzeichnung (Verkleinerung)
V-0068-2014-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2b zur Vorlage Nr. V/0068/2014 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 Die Höhen der neu zu errichtenden und die Bestandssiedlung ergänzenden Hauptgebäude müssen sich an den östlich angrenzenden Bestandsgebäuden Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade) in Bezug auf Trauf- und Firsthöhe orientie- ren. Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschreiten. Die Firsthöhe der Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0,60 m überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung (Bereich im Bebauungs- plan ohne festgesetzte, eingeschossige Anbauten) zur Errichtung von maxi- mal zweigeschossigen Anbauten überschritten werden, wenn • die Tiefe eines Anbaus maximal 2,50 m beträgt, • die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, • die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäudelänge nicht überschreitet und • die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 1 BauNVO). 1.2 Ruhender Verkehr Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Stellplätze (St), Gemeinschaftsgaragen (GGa) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Garagen sind in einer Größe von maximal 3 m Breite und 6 m Länge zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig; Stellplätze sind auf diesen Flächen zulässig. Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Stellplätze (St) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 1.3 Begrünung Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 2 Hinweise 2.1 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. §§ 65, 67 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen. Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der Gebäude und die zum öffentli- chen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich der Begrünung und Freiflä- chengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch eine einheitliche, aber zurückhaltende Gestaltung geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschrif- ten der Energiesparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Archi- tektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 2.2 Denkmalschutz Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist gleich- wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese- hen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg- lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich je- doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.
V-0068-2014-Anlage-1a-Protokoll
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 555 Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße am 27.06.2013 bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster 18.35-20.40 Uhr I. Informationen zum Bebauungsplan-Vorentwurf und zum Vorentwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch: • Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Siedlung „Zum Erlenbusch“ • Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 555 Angelmodde Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße II. Informationen zum Standort Wilhelm-Holthaus-Weg: • Bestehender Bebauungsplan Nr. 397 Teilnehmer/innen: • Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster-Südost • Herr Krause, Frau Dirking , Frau Mennebröcker, Frau Scheck (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61) • Herr Schümers, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) • ca. 50 Bürgerinnen und Bürger Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt e Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt e die Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (B ImA) vor. Für den Bebauungsplan-Vorentwurf Zum Erlenbusch stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar. Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster“ - Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Herr Krause zeigt für di e Stadtteile Gremmendorf und Angelmodde die gesamten Britenstandorte auf und die Einbettung der Standorte Zum Erlenbusch und Wilhelm-Holthaus-Weg in die jeweiligen Stadtteile. Für den Standort Zum Erlenbusch ist - wie im Zielkonzept festgelegt – ein Bebauungsplan und eine Erhaltungs - und Ges taltungssatzung erarbeitet worden. Für diesen Standort sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und Anregungen vorzubringen. Herr Krause informiert fer ner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. Er weist generell darauf hin, dass dies für den Standort Zum Erlenbusch für die interessierten Käufer bedeutet , dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des Kaufvertrages für das Gebiet noch kein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt . Die potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen Seite 1 von 11 Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/0068/2014 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung grundlegend im Verfahren noch verändert werden. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes wird 2014 als wahrscheinlich angesehen. Herr Krause verweist in diesem Zusammenhang auch auf das laufend aktualisierte Internetangebot des Planungsamts zur Konversion, das stets die aktuellsten Informationen bereit hält. http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Generell wird erläutert, dass die Gebäude Zum Erlenbusch aus den 1950er Jahren stammen und der bauliche Zustand dem Baujahr entsprechend ist, insbesondere auf den energetischen Sanierungsbedarf wird hingewiesen. Es empfiehlt sich die Häuser mit Experten und Fachleuten zu besichtigen und den baulichen Zustand und die Kosten insbesondere für die energetische Sanierung abschätzen zu lassen. Für den Standort Wilhelm -Holthaus-Weg hat die Verm arktung durch die BImA bereits begonnen. Hier besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 397) . D ie baulichen Rahmenbedingungen für die bestehenden Gebäude werden durch das Stadtplanungsamt aufgezeigt. I. Bebauungsplan-Vorentwurf und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch • Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Siedlung „Zum Erlenbusch“ Frau Mennebröcker erläutert die Geschichte, den Charakter, den Wert der Siedlung und die I n- halte der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung „Zum Erlenbusch“. Der Vorentwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung umfasst die zwischen 1951 und 1956 errichteten Häuser an den Straßen Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße einschließ- lich der dazugehörigen Grundstücke mit den Grün- und Freiflächen. Zunächst wird die Siedlung in ihrer Entstehung und Ausprägung vorgestellt. Das Wiederaufbauministerium schuf im Rahmen des Sonderwohnungsprogramms verschiede- ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohnraum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britischen Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956 entstanden die H äuser im B e- reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffiziere der britischen Streitkräfte. Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf einer lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße im Norden und der Buschstraße im Süden. Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehreren zeitnahen Bauabschnitten mit unterschiedl i- chen Bautypen gebaut. Die Siedlung wird durch ihr homogenes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. E rzeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlichte Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Mater i- alwahl und di e Gemeinsamkeiten in der Detailausbildung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrünte Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses charakteristische Bild ist bis heu- te erhalten. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser des ersten Bauabschnitts bilden durch ihre parallele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum groß- zügige Vorgartenbereiche und Privatzonen hinter den Baukörpern. Die später errichteten Rei- Seite 2 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung henhäuser stehen parallel zur Straße Zum Erlenbusch oder den Stichwegen. Die Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude und das Einbinden in großzügige Grün- und Freiflächen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich dieser Satzung so gestaltet sein, dass sie sich in das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Zeilenbebauung einfügen. First - und Traufrichtung, Höhen und die Kubatur müssen sich an den bestehenden Gebäuden orien- tieren. Für die Fassaden bedeutet das, dass Änderungen am gestalterischen Grundkonzept der Str a- ßenfassaden nicht zugelassen werden sollen. Dies gilt für die Anordnung und Abmessung der Fenster und Türen, der Dachform und Dachneigung und die Wahl der jeweiligen Materialien. Um die energetische Sanierung der Häuser zu gewährleisten werden Dachdämmungen mit ei- ner Dacherhöhung von max. 5 cm und Fassadendämmungen der Außenwände von max. 12 cm zugelassen. Zusätzlich wird Solartechnik in Ausnahmefällen in Form von Solarkollektoren an den dem öffentlichen Raum abgewandten Dachflächen ermöglicht. Für die Grün- und Freiflächen werden ebenso Festsetzungen getroffen, um das charakterist i- sche Siedlungsbild zu sichern. Das Befestigen der Vorgartenflächen ist über den notwendigen Zuweg zur Haustür unzulässig. Die Fläche des Vorgartens ist zu 75% als Rasenfläche zu g e- stalten. Zudem sind Einfriedungen im Bereich der Vorgärten und der dem öffentlichen Raum/ Straße zugewandten Freiflächen unzulässig. Ausnahme sind die zu den öffentlichen Verkehr s- flächen ausgerichteten Reihenhausgärten. • Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 555, Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Frau Dirking erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des ergänzenden Bebauungsplan- Vorentwurfes Nr. 555. Der Bebauungsplan weist ergänzend zur Erhaltung - und Gestaltungssatzung die vorhandenen öffentlichen Erschließungsflächen aus. Des Weiteren werden die eingeschossigen Anbauzonen für die bestehenden Reihenhäuser mit 4,00 m Bautiefe festgesetzt, die als Flachdach ausgebi l- det werden sollen. Im rückwärtigen Bereich der nordwestlichen Zweifamilienreihenhäuser wer- den zwei Neubaufelder ausgewiesen. Für die dort entstehenden Gebäude wird eine zwi ngende Zweigeschossigkeit mit Flachdach und einer maximalen Bauhöhe von 6,00 m festgesetzt. Für die gesamte Siedlung werden die notwendigen Stellplatzflächen ausgewiesen, teilweise als Ga- ragen und als Stellplätze. Für die nordöstlichen Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 ist eine Kindertagesstätte mit 4 – 6 Gruppen im Bestandsgebäude geplant. Um die Kindert a- gesstätte in den Gebäuden unterbringen zu können, sind ein Anbau und Rettungstreppen im rückwärtigen Bereich vorgesehen. Zudem werden im Bebauungsplan die zu erhaltenen Baum- standorte, die prägend für die städtebauliche Situation sind , festgesetzt. Die abschließende Abstimmung mit dem Fachamt muss jedoch noch erfolgen. Fragen zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und zum Bebauungsplan-Vorentwurf 555: Sind Hecken und Einfriedungen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen? Nein, Hecken und Einfriedungen sind nur im Bereich der Vorgärten und der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Freiflächen nicht zulässig. Ausnahmen sind bei den zu den öffentli- chen Verkehrsflächen ausgerichteten Reihenhausgärten vorgesehen. Seite 3 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Warum dürfen die Fenster nicht verändert werden, obwohl die Fenster schon einmal ausge- tauscht wurden? Es ist nur das Öffnungsmaß (Abmessungen) der Fenster - und Türöffnungen im Original zu er- halten. Es sind bewusst keine Festlegungen zu Materialien getroffen worden, also Fenster und Türen können zukünftig z.B. aus Holz oder Kunststoff bestehen. Da die Reihenhäuser nur eine geringe Wohnfläche aufweisen, die für Familien nicht gut geeig- net sind, wäre ein Dachgeschossausbau mit Gauben sinnvoll. Warum sind keine Dach- gauben erlaubt? Dachgauben sind in dem Plangebiet nicht erlaubt, allerdings können Dachflächenfenster zug e- lassen werden. Bei einer Dachneigung von ca. 35° würde eine Dachgaube die Dachfläche do- minieren und das Gesamtbild der Siedlung erheblich stören. Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist zu restriktiv und zu einschränkend. Die Erhaltung- und Gestaltungssatzung hat für den Standort Zum Erlenbusch ihre Berechtigung durch die Besonderheit ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer städtebaulichen Prägung. B e- sonders in Hinblick auf alle 18 Wohngebiete der Briten in Münster ist die Siedlung Zum Erlen- busch besonders heraus zustellen. Die Siedlung vereinigt verschiedene Bautypen, wie Reihen- häuser, Zweifamilienreihenhäuser und Mehrfamilienhäuser (Zweispänner) in qualitätvoller, städ- tebaulicher Anordnung. Warum werden keine Einfriedungen im Vorgarten zugelassen? Charakteristisch für das Siedlungsbild sind Rasenflächen entsprechend dem Leitbild der 1950er Jahre der durchgrünten Stadt. Zäune, Einfriedungen und Hecken würden die großzügigen Grünflächen teilen und gliedern. Die Fläche des Vorgartens ist daher zu 75 % als Rasenfläche auszugestalten. Fahrradabstellflächen- und Hütten sind im Vorgarten nicht möglich, obwohl der Vorgarten in Teilen der Siedlung groß genug wäre. Kann man Fahrradabstellflächen nicht doch zulas- sen? Das Befestigen der Vorgartenflächen über den notwendigen Zuweg zur Haust ür ist nicht zuläs- sig, die Fläche ist zu 75 % als Rasenfläche zu gestalten. Auch sind Nebenanlagen wie Garten- hütten im Vorgarten nicht zulässig. Allerdings sind sonst keine Festsetzungen zu Nebenanl a- gen außerhalb der Vorgärten vorgenommen worden. Hier ist zu berücksichtigen, dass jeder Neubau einer baulichen Anlage z.B. einer Gartenhütte im Gebiet der Satzung einer Genehm i- gung bedarf. Diese darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt dadurch beeinträch- tigt wird. Auch muss sich die Gestaltung entsprechend den Vorgaben der Satzung in das Sied- lungsbild einfügen. In der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist für die zusätzliche Fassadenaußendämmung ei- ne maximale Dicke von 12 cm angegeben, sie muss einheitlich für einen Baublock ausge- führt werden. Wie soll diese Festsetzung umgesetzt werden, wenn der erste Nachbar die Dämmdicke bestimmt? Es ist in Absprache mit einem Bausachverständigen/ Energieberater für eine zeitgemäße Wär- medämmung (nach Vorgaben der Wärmeschutzverordnung 2009 und wahrscheinlich 2014 für Altbauten) 12 cm Dämmschicht ermittelt worden. Leichte Abweichungen und Unterschiede der Dämmdicke kann zwischen den Häusern angeglichen werden. Es ist auch jedem Eigentümer selbst überlassen wann und ob überhaupt eine Außendämmung durchgeführt wird. D ie evtl. Seite 4 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung entstehenden Kanten fallen im Gesamterscheinungsbild nicht so sehr ins Gewicht, wenn die restlichen gestalterischen Elemente einheitlich und abgestimmt ausgeführt werden. Sind Mülltonnen wie bisher auch im Vorgarten zulässig? Anlagen für Abfallbehälter sind im Vorgarten mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. Ist untersucht worden, wie die Anbauten genutzt und mit dem bestehenden Grundriss integriert werden können? Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung nimmt keinen Einfluss auf die innere Aufteilung (Grundriss) der Häuser. Wie werden die beiden Neubauten erschlossen, wie ist die Erreichbarkeit? Die zwei Neubauten im Nordwesten werden über die Gemeinschaftsstellplatzfläche südlich er- schlossen. Die Gebäude können nur durch Wege für Fußgänger erreicht werden. Eine Zufahrt für Pkw zwischen den Gebäuden Zum Erlenbusch 27 / 29 ist nicht vorgesehen. Sind alle vorhandenen Bäume eingemessen und im Plan dargestellt? Es sind in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz alle Bäume, die prä- gend für die Siedlung erscheinen, eingemessen worden. Welche Bäume im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt werden, wird mit dem zuständigen Fachamt noch abgestimmt. Sind im Bereich der Reihenhäuser auch noch Nachverdichtungen in zweiter Reihe möglich, wa- rum entstehen dort keine Neubauten? Die verbleibenden Grundstückstiefen sind nicht ausreichend für das Bauen in zweiter Reihe. Für die bestehenden und neu zu bauenden Häuserreihen stehen keine ausreichenden Tiefen für Gärten, Vorgärten und Erschließungen zur Verfügung. Außerdem muss der Stellplatznac h- weis sowohl für die bestehenden als auch die neuen Häuser nachgewiesen werden, was auf den restlichen Flächengrößen nicht möglich wäre. Warum können die zwei Neubauten nicht über einen Stich zwischen den Häusern Zum Erlen- busch 27 / 29 angebunden werden? Besonders die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser bilden durch ihre paral- lele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum und den großzügigen Vorgartenbereichen eine besondere städtebauliche Qualität, diese würde durch neue Straßen- erschließungen beeinträchtigt. Die beiden Neubauten sind als Flachdach im Plan vorgeschlagen, würde ein Satteldach in An- lehnung an die vorhandenen Gebäude nicht besser passen? Die Anregung wird für die weitere Diskussion und Abstimmung des Bebauungsplanes aufg e- nommen. Die tiefen nordöstlichen Grundstücke hatten früher einen schmalen privaten Fußweg (Dung- weg) entlang der Grenze, von dort könnten auch die Nebenanlagen im Garten gut erreicht werden. Sollte dieser nicht wieder aktiviert und im Plan festgesetzt werden? Auch diese Anregung wird für das weitere Verfahren aufgenommen und für das gesamte Plan- gebiet überprüft. Seite 5 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Das prägende Bild der Siedlung sollte erhalten werden. Ist es auch möglich, die Bäume dort zu erhalten wo im Plan Stellplätze ausgewiesen sind? Die Abstimmung über die erhaltenswerten B aumstandorte die im Bebauungsplan- Vorentwurf darstellt sind, ist noch nicht abgeschlossen. Für die Siedlung muss allerdings auch der Stel l- platznachweis für jede Wohneinheit erfolgen. Der Plan befindet sich in einem frühen Stadium der Abstimmung, so dass Änderungen auch in Bezug auf die Lage der Stellplätze möglich sind. Im Bebauungsplan ist ein Abschnitt der Heidestraße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden, hat das irgendwelche Konsequenzen? Für den Teilbereich der Heidestraße ist in absehbarer Zeit keine Planung vorgesehen, es wird sich an der Straße nichts ändern. Nur für die Stellplätze der Mehrfamilienhäuser Heidestraße 8 und 10 werden Bordsteinabsenkungen erforderlich sein. Wie viel Wohnfläche bringen die Anbauten im rückwärtigen Bereich der Reihenhäuser und kann die komplette Reihenhausbreite angebaut werden? Der Anbau weißt eine Tiefe von 4,00 m auf . Bei einer durchschnittlichen Reihenhausbreite von ca. 6,50 m könnte hier eine zusätzliche Bruttowohnfläche von 26 qm entstehen. Die komplette Breite der Häuser kann für den Anbau angebaut werden. Zusätzlich kann der Anbau als Dac h- terrasse genutzt werden. Die 4,00 m Anbautiefe ist gewählt worden, um die Proportionen der Häuser zum Anbau im ausgewogenen Verhältnis zu sichern. Die Dominanz des Hauptbaukör- pers mit Satteldach soll gewahrt bleiben. Außerdem wird noch eine angemessene Gartentiefe erhalten, besonders in den Bereichen, in denen die Garagen im Garten nachgewiesen werden. Für den möglichen Anbau ist keine Nachbarzustimmung erforderlich, da der Bebauungsplan ei- ne geschlossene Bauweise festsetzt. Besteht auch eine Anbaumöglichkeit für die Mehrfamilienhäuser? Für die Mehrfamilienhäuser (Zweifamilienreihenhaus und Zweispänner) gibt es keine Anbau- möglichkeit. Die Mehrfamilienhäuser (Zweifamilienreihenhaus und Zweispänner) weisen keine Anbauzonen aus. Es besteht keine Möglichkeit, Dachgauben für einen Dachgeschossausbau zu erstel- len. Wie sieht dafür eine sinnvolle Nutzung und Vermarktung dieser Gebäude aus? Das Plangebiet und das gesamte Zielkonzept der Britenwohnungen in Münster stellt eine M i- schung aus unterschiedlichen Haustypen und Hausgrößen dar. Innerhalb der Siedlung beste- hen Haustypen mit unterschi edlichen Größen und Anbauzonen. Das vorhandene 35° Sattel- dach würde durch Gauben und Dacheinschnitte dominiert und das Gesamtbild der Siedlung besonders im nördlichen Bereich beeinträchtigen. II. Informationen zum Standort Wilhelm-Holthaus-Weg Bebauungsplan Nr. 397 Gremmendorf , Gremmendorfer Weg / Loddenbach Die zwanzig Reihenhäuser stammen aus dem Jahr 2003. Die Häuser haben eine Wohnfläche von ca. 110 qm und unterschiedliche Grundstücksgrößen von ca. 150 qm bis 350 qm. Frau Dirking erläutert die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 397. Der Bebauungsplan setzt eine zwingende Zweigeschossigkeit mit maximaler Traufhöhe von 6,80 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,00 m fest. Als Dachform ist ein Satteldach mit 35 Seite 6 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung ° Dachneigung + - 3° vorgeschrieben. Dachgauben und Dacheinschnitte sind auf maximal der halben Trauflänge zulässig. Das Baufenster lässt in Teilen noch Anbaumöglichkeiten zu, solange die festgesetzte Grundflächen- und Geschossflächenzahl eingehalten wird. Zu jedem Reihenhaus gibt es eine zugeordnete Garage in einer Gemeinschaftsgaragenanlage. In Teilbereichen (Wilhelm -Holthaus-Weg 19- 25 und 35- 39) sind Stellplatzflächen im Bebauungsplan ausgewiesen, die noch nicht errichtet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit zusätzliche Stellplätze im Vorgarten zu bauen. Nebenanlagen (Gartenhütten) sind im Plangebiet zulässig. Es besteht die Möglichkeit sich im Kundenzentrum des Stadthauses 3 durch die Bauberatung umfänglich informieren zu lass en. Bei Kaufinteresse sollte man sich vorher über die Bebauungsmöglichkeiten, die der Bebauungsplan festsetzt, beraten lassen. Fragen zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 397: Die vorhandenen Garagen sind nicht wie im Bebauungsplan festgesetzt gebaut worden, hier sind nur Stellplätze ausgewiesen. Sind die Garagen so genehmigt worden oder muss noch eine Genehmigung eingeholt werden? Die Garagen sind in der Anzahl und der Lage durch eine Befreiung genehmigt worden. Im Anschluss an die jeweiligen Ausführungen zu den Bebauungsplänen erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten, d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, Einzelvermarktung, den Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll). Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung des B -Planentwurfes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes . Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die Erläuterungen zur Vermarktung. Herr Dr. Klenner bedankt sich abschließend für das rege Interesse aller interessierten Käufer und Bürger/innen in den Stadtteilen Gremmendorf und Angelmodde. Gegen 20.40 Uhr beendet Herr Dr. Klenner die Veranstaltung. gez. Scheck Protokollführerin gez. Klenner Bezirksbürgermeister Münster, im Juli 2013, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Seite 7 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Anlage 1 zum Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 27.06.2013 Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte I. Vermarktung Zum Erlenbusch II. Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg (beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) Im Anschluss an die thematische Einführung durch Herr n Krause informiert Herr Waanders über die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote ausgewertet und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA erläutert Herr Waanders (jeweils im Anschluss an die Vorstellung der planeris chen Aspekte durch Frau Mennebröcker und Frau Dirking) die Vermarktungsabsichten für die Standorte Zum Erlenbusch und Wilhelm -Holthaus-Weg und beantwortet Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Vermarktung. I. Vermarktung Zum Erlenbusch Herr Waanders stellt die Vermarktungsabsichten für den Standort Zum Erlenbusch anhand von Plänen vor. In dem Bereich werden 57 Einfamilienreihenhäuser, 17 Zweifamilienreihenhäuser und 5 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 111 Wohneinheiten nach und nach vermarktet. Zu- sätzlich werden zwei Mehrfamilienhäuser in zweiter Baureihe entstehen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben möchte die westlichen Reihenhäuser an den Stic h- straßen als Paket ver kaufen. Weiterhin sollen die drei Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße als Paket oder Einzelpakete veräußert werden. Die beiden östlichen Mehrfamilienhäuser (Zum Erlenbusch 36 und 38) sollen als Paket an die Stadt Münster für den geplanten Kindergartenstandort verkauft werden. Die zwei Neubaufelder in zweiter Baureihe im westlichen Planbereich sollen als Paket an einen Investor vermarktet werden. Weiterhin sollen die restlichen Reihenhäuser , die parallel Zum Erlenbusch stehen und die im südöstlichen Planbereich an der Buschstraße liegen, in die Einzelvermarktung gehen. Die Wohnungen in den Zweifamilienreihenhäuser n westlich und östlich der Straße Zum Erlen- busch sollen jeweils zusammengelegt werden, so dass eine Bruttowohnfläche je Haus von ca. 145 qm entsteht. Die Häuser sollen auch in die Einzelvermarktung gehen. Derzeit ist angedacht die westlichen Häuser zum Festpreis jungen Familien anzubieten. Seite 8 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Herr Krause erläutert das Vermarktungskonzept mit den wohnungsstrukturellen Zielen der Stadt Münster; es sieht für große Teile der Siedlung eine andere Vermarktungsstrategie vor. Um den besonders erhaltenswerten nördlichen Siedlungsbereich zu sichern und ein einheitl i- cheres Siedlung- und Gebäudebild zu erhalten, wird eine Paketvergabe an einen oder mehrere Investoren vorgeschlagen. Besonders die westlichen Zweifamilienreihenhäuser mit den dahi n- ter liegenden Neubaufeldern sollten als ein Paket veräußert werden. Die Erschließung der Hi n- terbebauung und das gesamte einheitliche Bild wären so sehr leicht umzusetzen. Für die westlichen Reihenhäuser an den Stichstraßen und die südöstlichen Reihenhäuser an der Buschstraße ist im Entwicklungskonzept eine Einzelvermarktung vorgesehen. Die östlichen Reihenhäuser , die parallel Zum Erlenbusch gebaut sind, sollen nach dem Ent- wicklungskonzept als Paket veräußert werden, um auch hier im besonders prägenden und ei n- sehbaren Bereich die Gestaltung durch einen Investor zu sichern. Fragen zur Vermarktung Zum Erlenbusch: Wenn Interesse an einem ganz bestimmten Haus gezeigt wird, sollte darauf ein besonders hohes Gebot abgegeben werden. Ist dieser Preis dann auch der Kaufpreis, oder wird nur in bestimmten Preisschritten geboten? Im Exposé wird für jedes Haus eine Kaufpreisvorstellung genannt, an der sich jeder Interessent im offenen Bieterverfahren orientieren kann. Das wirtschaftlichste Gebot erhält den Zuschlag. Die Höhe der zu bietenden Summe bestimmt jeder Bieter selbst; diese Summe kann sowohl über der Kaufpreisvorstellung als auch unter der Kaufpreisvorstellung der BImA liegen. Die BI- mA ist nicht gezwungen zu veräußern. Bleiben die Gebote hinter der Kaufpreisvorstellung zu- rück, wird zunächst nicht verkauft. Bekommen die Bieter während des Verfahrens die Kaufpreisangebote der anderen Mitbieter mitgeteilt? Nein, die Kaufpreisangebote der Bieter werden nicht veröffentlicht. Kann man auch nach der Angebotsabgabe und Abgabefrist noch nachbieten? Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Angebotsabgabe grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Objekt wird dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Gebot zum Kauf angeboten. Daher kommt es auch nicht zum einem preislichen „Aufschaukeln“. Man kann für mehrere Häuser Kaufgebote abgeben. Bietet man für ein Haus nicht das Höchst- gebot, ist man dann für die restlichen Häuser noch im „Rennen“? Ja, jedes Gebot auch für mehrere Häuser wird einzeln beurteilt. Daher kann man parallel für mehrere Häuser in Verhandlung sein. Nach Vorschlag der BImA sollen die Zweifamilienreihenhäuser im nördlichen Bereich in die Einzelvermarktung gehen. Bisher stehen die Häuser noch auf einer großen Par- zelle, wird eine Parzellierung noch vorgenommen? Die Parzellierung wird noch vorgenommen. Jedes Haus wird vor der Veräußerung vermessen und ausparzelliert. Seite 9 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Gibt es schon Preisvorstellung für den Standort Zum Erlenbusch oder Grundstückspreise pro Quadratmeter? Noch gibt es keine Preise für die Häuser Zum Erlenbusch. Die Grundstücks - und Kaufpreiser- wartungen werden zurzeit ermittelt. Als Vergleich könnte man die Kaufpreiserwartungen an der Ostpreußenstraße in Angelmodde heranziehen. Die Kaufpreiserwartungen für ein Reihenhaus (Haus und Grundstück) liegen dort ab ca. 150.000 Euro. Der Bodenrichtwert liegt in dem Bereich bei ca. 230 Euro pro Quadratmeter. Die Häuser sollen teilweise im Paket vermarktet werden. Es besteht die Befürchtung, dass ein sozialer Brennpunkt wie an der Osthuesheide entsteht. Wie wird dem entgegen gewirkt? Das Gebiet der Osthuesheide ist geprägt durch Geschosswohnungsbau in peripherer Lage. Der Standort Zum Erlenbusch weist eine zentrale Lage auf. Es ist eine durchmischte Gebäu- destruktur vorzufinden mit einem großen Teil Reihenhäuser, kleinteiligen Mehrfamilienhäusern und Zweifamilienreihenhäusern. Sowohl das Vermarktungskonzept der Stadt Münster, als auch das Konzept der BImA weisen in überschaubaren Teilbereichen Paketvergaben an Investoren vor. Diese sind im Verhältnis zur Einzelvergabe untergeordnet. Außerdem hat die BImA gute Erfahrungen mit ausgesuchten Investoren gesammelt, die für den Siedlungsbereich Zum E r- lenbusch in Frage kommen würden. Wird die Paketvermarktung auch über ein Bieterverfahren abgewickelt? Auch die Pakete werden über das offene Bieterverfahren durchgeführt. Auch bei einem Paketverkauf müssten energetische Maßnahmen durchgeführt werden, ist die- ser Aufwand bezifferbar? Der BImA liegen hierzu gegenwärtig keine Erkenntnisse vor. Die Stadt Münster recherchiert an dem Beispiel Sanierung Mehrfamilienhäuser Grawertstraße (Wohn + Stadtbau) nach Kosten- angaben. Falls diese vorhanden sind und veröffentlicht werden können, werden die Unterlagen auf der Homepage des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eingestellt. Üblicherweise wurden früher die Häuser aus den 50er und 60er Jahren mit durchgehenden Geschossdecken und ohne zweischalige Haustrennwänden gebaut. Gibt es daher für die Häuser auch schalltechnische Gutachten? Nein, es gibt keine Schallgutachten für die Häuser. Diese Anregung wird von der BImA als Vor- schlag notiert. Eignen sich die westlichen Reihenhäuser an den Stichen nicht eher zur Einzelvermarktung? Die BImA verkauft in der Einzelvermarktung eher Häuser mit größerer Wohnfläche. Außerdem werden teilweise Leitungen gemeinsam genutzt, so dass aus technischen Überlegungen hier eine Paketvergabe sinnvoller erscheint. Wann werden die Häuser in der Siedlung Zum Erlenbusch vermarktet? Nach aktuellem Kenntnisstand sollen die ersten Häuser in dem Bereich ab Juli angeboten wer- den. Diejenigen, die sich für den Newsletter der BImA registrieren lassen, bekommen automa- tisch eine Nachricht mit dem Link zu den Exposés. Weiterhin sind alle Exposés auf der Inter- netseite der BImA veröffentlicht. Seite 10 von 11 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Es werden zur Besichtigung der Häuser drei Besichtigungstermine angeboten. Allerdings sind die Besichtigungszeiten für Berufstätige sehr ungünstig und die Zeitspanne ist für die Be- sichtigung mehrer Häuser zu kurz bemessen. Kann man auch länge und spätere Termin- zeiten anbieten? Die Anregung wird von der BImA aufgenommen und es wird überprüft , ob ein später Nachmi t- tagtermin angeboten werden kann. II. Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg Herr Waanders stellt das Vermarktungskonzept für den Standort Wilhelm -Holthaus-Weg an- hand von Folien vor. In dem Bereich Wilhelm -Holthaus-Weg werden 20 Einfamilienreihenhäu- ser vermarktet. Die Wohnfläche der Häuser beträgt ca. 110 qm auf Grundstücksgrößen ab 153 qm. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben möchte die westlichen 8 Reihenhäuser (Wilhelm - Holthaus-Weg 11 – 25 ungerade) zum Festpreis als Einzelvermarktung an junge Familien ver- kaufen. Die restlichen 12 Reihenhäuser, östlich gelegen, sollen als Einzelvermarktung im Bi e- terverfahren angeboten werden. Von den 8 Reihenhäusern zum Festpreis sind zurzeit 7 Häuser aktuell in der Vermarktung und von den 12 Reihenhäusern im Bieterverfahren werden aktuell 9 Häuser angeboten. Fragen zur Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg: Wie viel kosten die Reihenhäuser? Im Exposé können sowohl die Festpreise als auch die Kaufpreisvorstellungen der restlichen Reihenhäuser nachgelesen werden. Die Festpreise beginnen ab 245. 000 Euro, je nach Grund- stücksgröße. Die im Bieterverfahren angebotenen Reihenhäuser werden mit Kaufpreisvorstel- lungen ab 240.000 Euro ausgeschrieben auch hier je nach Grundstücksgröße. Seite 11 von 11
V-0068-2014-Anlage-2d-Planverkleinerung
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P P A P A A H H P A A A P P H P P 1599 II 1 1210 II II Flaßkuhl 2b 2a 4b 4a II 1742 I 508 II 1965 II 5a 1966 1372 1 7 I 9 II 1552 1855 10a 271 12a 14 1132 14a I I 1131 1409 I 16b 20 I34a 2 I 9a 7b 1959 2004 2003 I 7a I 2042 2043 I 7 230 I20b I20a 229 2044 2045 I 25 I 203 204 205 353 352 351 I 76 I I -I 78 80 I 82 63 I 65 I 67 1600 285 490 1209 II 489 1b II 1a I 1646 I 1b 2d II II 2c 1740 II 3a 445 1741 II 3b 5 6 Birkenheide II 6a 8 II I I 10 269 I 606 I I 12 605 I 1408 I 36a 38 1857 1856 1967 1968 II I 34 I 32 528 1925 II 31 II 18 16 II 200 201 202 576 577 578 66h II II 581 583 66f II 66e II II 369 580 582 II 370 I I 70 72 74 I Zum Erlenb us ch I 59 68 I 61 I 58 59 30 942 28 II 1 I 1647 1a I 2 I 4a II 267 1482 1483 I46 1838 42 I 1782 I 40 I 236 I 235 II 39 36 II 37 35 II 33 I 1823 1865 II 1824 33a 1863 II 35a II 5 527 II 1 1554 Buschstraße 14 II 12 II 10 II 575 II 573 574 8 6 II 4 II II 2 66g 579 572 66d 585 1546 570 571 II 66c 584 586 587 588 I 47 I 49 51 I 53 I 513 514 57 I 55 67 346 347 348 I 1869 345 56 57 -I 64 61 62 I I 11 26 II I 1205 24 I 22 I 243 1206 I 52a 1077 I50a 54a I 2014 2006 2005 1078 1650 1651 1652 52 I 48 I 1891 46a I 238 1837 44 I 1079 50 I I48a 1890 II 49 I 47 42a 1781 II 43 Höftestraße I 41 1928 1929 II 45 971 1975 41a 188 I I 41b 191 1978 1979 -I 1864 I 1930 1931 1980 1981 414 415 416 I 195 196 422 423 424 425 64 II II II 417 418 419 420 421 52 II 54 II 50 II II 60 II 56 58 II 62 117 118 45a II II 45b 430 45c 431 432 433 II 45d II II 428 429 511 I 2018 512 69 65 66 I 599 601 II 63 603 L 586 Albersloher Weg 1914 Heidestraße 1104 I 7 46 II 48 Zum Erlenbusch 105 II 43a II 43b II 43c 115 116 45f II 45e II 45g I 1828 I593b 2017 II 593a II 593 I 595 2019 4a I I 7a 1382 5 I 264 1103 1383 20 56 II II 2009 1535 56a II 54 I II 55 II 53 51 I 184 1982 II 47a 970 1976 1983 I 45b 121 122 38 II 44 II 413 40 II 42 II II 41a II 41b 106 107 108 43d II II 43e 114 II 43f 113 426 62 I 1536 2060 2061 2062 103 102 41c II 41d II II 41e 109 110 112 585 I 72 427 591 I 74 II II I 589 526 1827 1844 252 1b 1a 758 759 II II 757 755 756 I 602 6d 66 I 1390 68 I 64 I 1384 1385 2059 1195 2057 II 55a 182 2056 32 II 34 II 36 II 2028 91 37a II 89 90 37b II 92 93 II 39a II 39b II 39c 101 94 II 39d II 39e II 39f 99 100 II 41f II 41g 98 104 I 41j 1807 111 I 43g 77 78 1657 1044 1043 II 583 II 1985 587 L 586 Albersloher Weg 370 I 375 590 371 II 592 I 1d 1c 749 II II 1e II II 1f 1g II II 1h 752 754 753 750 751 748 206 Höftestraße 255 I 61 3 I I 59 247 2027 16 I 14 I -I 1225 1194 12a II 24 II 26 II 30 II 1227 28 II 29 II 31 II 33 II 35 Zum Erlenbusch II 37c 37d 87 88 II 37e II II 37f 84 85 86 95 2064 97 I575a II 39g 82 I 1830 1829 1893 2030 II I 1808 575 II 577 II 579 I 581 1984 584 367 586 368 II 369 443 444 14a II I 280 143 191 190 249 279 II 4 II 268 277 8 II 1i II 1k 747 Otto-Hersing-Weg II 1l 628 629 627 205 I 251 I 63 249 250 10 I 1700 I12a 1484 1485 248 II 1 175 479 II 478 18 I 16 12 II Heidestraße 1224 20 II 22 21 II 23 II 25 II II 27 I 35a 1191 571a II II 571 573 2029 580 285 286 213 I 442 265 18a 18 III 141 186 187 II 14 II 189 12 244 245 144 188 II 6 7 278 204 I 1 I 3a I 3 771 772 770 3b I 171 I 12 II 14 II 174 8 III II 19 10 II II 127 I565a 1963 128 1190 1839 II I 1841 II 567 L 586 Albersloher Weg 569 II 445 211 212 197 II 30a 385 II 30 28 II 22 26 II 132 177 178 II Otto-Hersing-Weg 180 216 20 II III 16 II I 15 150 I 11 I 149 201 I 5 929 10a 1699 II 11 Zum Erlenbusch 2026 II 13 15 II I 17 8 1105 II 661 1995 1998 I 4a 1999 559a I 133 1327 2001 1962 1326 II -I 1840 1842 II 1964 561 2000 563 1835 565 378 340 II 36a 200 339 36 II II 34a I II 34 II 446 II 32 32a 384 163 176 267 24 II I 23 164 151 967 1129 II 125 I 123 II 969 II 968 121 119 930 Spielplatz II 7 II 9 I 162 160 161 I Kindergarten 646 647 1106 I 155 4 I 2 450 I 4 II 2 1997 1993 1992 1996 I 1991 1994 559 I 299 297 3 II 377 226 228 229 274 II 38 175 I 31 27 I 155 169 I 273 101a II 1126 1127 I 103 105 1128 I 1130 I 107 970 971 972 1131 1132 II 117 II 113 II 115 II 973 974 975 976 977 II 111 980 978 979 163 152 2052 154 I I 6 156 5 I II 1a II 376 553 557 I 1031 1767 5 73 40 209 Otto-Hersing-Weg 170 928 101 1125 I109 I 1133 98 1961 I 7 I 746 L E G A G A G A G A L E L E L E L E L E 1226 I FD gH I FD I FD I FD I FD I FD I FD I I FD FD II gH gH gH gH gH gH II SD 33° + 3° SD 33° + 3° GSt Ga GGa GSt GSt GSt GSt GSt Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga GGa GSt GSt GSt St St St St GSt GSt GSt GSt 2063 Anlage 2d zur Vorlage Nr. V/0068/2014 Bebauungsplan Nr. 555 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung - Maßstab 1:2500
V-0068-2014-Anlage-1b-Flyer
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Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch, Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Haben Sie noch weitere Fragen - zum Bebauungsplan - zur Bebaubarkeit des Grundstücks - zum formellen Verfahren - zum Verkauf der Grundstücke -… ? Dann wenden Sie sich bitte an: Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: Stadt Münster Team Britenwohnen Tel. 0251 / 492 61 -32 / -33 wohnstandorte@stadt-muenster.de Bei Fragen zum Thema Erhaltungssatzung Stadt Münster Mechthild Mennebröcker Tel. 0251 / 492 6145 Mennebroecker@stadt-muenster.de Bei Fragen zum Thema Vermarktung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Axel Schümers Tel. 0251/ 98168-231 Axel.Schuemers@bundesimmobilien.de Herausgeber Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Titelbild: Blossey Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster Stand: 27. Juni 2013 (Bürgeranhörung) Was ist eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung? Was ist ein Bebauungsplan? Eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und ein Bebauungsplan sind jeweils kommunale Satzungen, deren Vorschriften zur Nutzung, Bebauung und Gestaltung der Gebäude und Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft bindend sind. Mit der Aufstellung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen sowie Bebauungsplänen kann die städtebauliche und baugestalterische Qualität eines Gebietes gesichert werden. Zusätzlich können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich festgeschrieben bzw. geschaffen werden. Ehemalige Wohnstandorte der britischen Soldaten in Münster Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Bebauungsplan Nr. 555 Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Bebauungsplan (Planzeichnung) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Anlage 1b zur Vorlage V/0068/2014 Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch, Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Grün- und Freiflächen Die Vorgärten mit Rasen sollen auch zukünftig das Siedlungsbild prägen. Kennzeichnend sind großzügige Grün- und Freiflächen, so dass weitere Versiegelungen und Einfriedigungen in Teilen ausgeschlossen werden. Stellplätze Die Lage ebenerdiger Stellplätze oder Garagen ist im Bebauungsplan siedlungsverträglich geregelt. Stellplätze sollen wasserdurchlässig angelegt werden (z.B. Rasengitterstein). Anforderungen der Gestaltungssatzung Fassaden Besonders sensibel ist der Umgang mit den Straßenfassaden. Hier sind keine Veränderungen am gestalterischen Grundkonzept wie die Anordnung der Fenster, Türen oder Dachform zugelassen. Ein zeitgemäßer Wärmeschutz nach den Vorschriften der Energiesparverordnung für Altbauten wird ermöglicht. Ebenso sind eingeschränkt thermische Solaranlagen möglich. Die Wahl der Materialien zur Dacheindeckung oder Wandoberflächen ist auf das überlieferte Gestaltbild abzustimmen. Anbauten Zur Erweiterung der Wohnfläche können rückwärtige, eingeschossige Anbauten mit Flachdach errichtet werden. ZIELE DER SATZUNGEN Dieser Flyer informiert über die aktuellen Planungen für den Standort „Zum Erlenbusch“ und veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen. Die Siedlung „Zum Erlenbusch“ (Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser) wurde zwischen 1951 und 1956 nach dem städtebaulichen Leitbild einer aufgelockerten, durchgrünten Stadt gebaut. Auf großzügigen Grundstücken wird das homogene Erscheinungsbild der Wohnhäuser durch die für die Zeit typische, schlichte Gestaltung geprägt. Ziel der Satzungen ist der Erhalt der Gebäude (Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB) und der Genehmigungsvorbehalt bei Veränderungen. Durch die Gestaltungssatzung (§ 81 BauO NW) und einen einfachen Bebauungsplan werden diese Ziele ergänzend unterstützt. Die Satzungen befinden sich derzeit noch im Verfahren (Stand Vorentwurf). Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese den künftigen Festsetzungen entsprechen. Wichtige Hinweise: - Im Plangebiet soll eine Kindertagesstätte in zwei Bestandsgebäuden realisiert werden. - Der Bebauungsplan ermöglicht zwei moderne Neubauten mit Flachdach. Beispiel Hecke Stellplatz Beispiel Begrünung Beispiel Anbau Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Alle baulichen Veränderungen müssen so gestaltet werden, dass sie sich in das Siedlungsbild der 1950er Jahre mit ihrer Zeilenbebauung einfügen und das städtebauliche Gesamtbild erhalten bleibt. Prinzipskizze Anbau Möglichkeit der Fassadendämmung Mauer 24 cm (Bestand) Hartschaum 10 cm U=0,23
V-0068-2014-Anlage-2a-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a
zur Vorlage Nr. V/0068/2014
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555:
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2
2. Geltungsbereich..................................................................................................................................... 5
3. Planverfahren......................................................................................................................................... 5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................6
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 6
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6
5. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................ 7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude..........................................................................................................................10
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................13
7.2.5 Firstrichtung, Dachform...................................................................................................13
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................13
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 18
7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................18
7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................18
7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................19
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20
8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................20
9. Flächenbilanz....................................................................................................................................... 23
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................2 3
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................24
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25
Begründung zum Entwurf/ Seite 2 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Angelmodde – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und wurden aufgegeben. Die in
den 1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im
November 2013 erfolgt.
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Angelmodde, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck wurden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des
Jahres 2013 aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
Begründung zum Entwurf/ Seite 3 von 25
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damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von
Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem
britischen Verteidigungsministerium entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde (Stadtbezirk
Südost)
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer, Keller, Fenster und Außentüren größtenteils
dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude unter
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang
je differenziert zu bewerten.
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
Begründung zum Entwurf/ Seite 4 von 25
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Verkehrsplanung
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Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7:
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand).
Der Bebauungsplan Nr. 555 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gleichzeitig eine
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt (siehe Kapitel 3).
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den
Standort „Zum Erlenbusch“ (blau: Erhalt)
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
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2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 555 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch die Heidestraße und daran anschließende Wohnbebauung und Kirche,
• im Osten durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke an der Höftestraße,
• im Süden durch Wohnbebauung an der Straße Zum Erlenbusch,
• im Westen überwiegend durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke des
Albersloher Weges.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Angelmodde
Flur 4, Flurstücke 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103,
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 121, 122, 127, 413,
414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432,
433, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587,
588, 661, 1224, 1225, 1226, 1227, 1546, 2063, 2064 sowie Teile der Flurstücke 1554, 2027,
2028
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird
gemäß § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung
berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung
findet.
Begründung zum Entwurf/ Seite 5 von 25
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4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche
dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 555
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).
Westlich angrenzend besteht der am 27.06.1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 142
Teilabschnitt V Albersloher Weg (von Paul-Engelhard-Weg bis Otto-Hersing-Weg), der eine
öffentliche Verkehrsfläche für den Albersloher Weg festsetzt („Straßenbebauungsplan“).
Nordöstlich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich eine markante Baumgruppe in
einem Wohngebiet an der Heidestraße, die als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Bäume,
deren Stämme sehr eng aneinander stehen, befinden sich unmittelbar am Fußweg und bilden
eine prägende Baumkulisse im Wohnquartier. Im Plangebiet selbst sind ebenfalls in dem
nördlichen Eingangsbereich prägende Bäume vorhanden, die hingegen nicht als Naturdenkmal
eingetragen sind.
Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbild sind die
Kubatur der Gebäude sowie die zum öffentlichen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich
der Grün- und Freiflächengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche
und zurückhaltende Gestaltungselemente geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu
erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu
den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl
von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und
die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung
nicht verhindert. Ziel der Satzung ist es, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die
Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten.
Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß
§ 62 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen.
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das
Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Angelmodde,
östlich des Albersloher Wegs und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen.
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung befindet sich das Zentrum des Stadtteils Gremmendorf
mit der freigezogenen York-Kaserne. Zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern wurde eine
städtebauliche Perspektivplanung für das etwa 50 ha große Kasernenareal erarbeitet, die einen
Mix aus Wohnen, Nahversorgung und Grünflächen vorsieht. Der Perspektivplan wurde
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für die weiteren
Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.).
Begründung zum Entwurf/ Seite 6 von 25
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Verkehrsplanung
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Der Standort „Zum Erlenbusch“ befindet sich in einer integrierten Lage mit hohen
Lagequalitäten. Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden.
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten
Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen und Garagenhöfe im Bestand vorhanden. Im
nordöstlichen Bereich befindet sich ein Trafo, das von der Heidestraße angefahren werden
kann. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.
Die nähere Umgebung nördlich und westlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Nördlich unmittelbar an der Heidestraße befindet sich die
Friedenskirche. Die östlich am Albersloher Weg und westlich der Höftestraße angrenzenden
Grundstücke sind zum Teil bereits in zweiter Reihe bebaut.
Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Zum Erlenbusch“ in Angelmodde (eigene
Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)
6. Planungsziele
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Zum Erlenbusch“
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• An- / Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rückwärtige Ausbauzonen an
die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.
Begründung zum Entwurf/ Seite 7 von 25
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• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück /
Wohneinheit; Erhalt bestehender Garagen und Stellplätze bzw. Neustandorte für
Stellplätze und Garagen.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“, die
insbesondere die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und
Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude im Detail regelt, soll der Bebauungsplan den
ruhenden Verkehr ordnen, Neubaupotenziale behutsam ermöglichen und prägende
Baumstandorte sichern.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 555 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur
Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die
überbaubaren Grundstücksflächen (bei den Neubauten in Verbindung mit entsprechenden
Höhenfestsetzungen) für die Baufenster sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze
und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen
städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen zu
gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche Festsetzungen der
Bestandsgebäude getroffen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
folgend sollen neben Ausbauwünschen der Bestandsgebäude zusätzlich Neubauten
siedlungsverträglich auf den großen Grundstücken durch den Bebauungsplan ermöglicht
werden.
Ziel der Satzungen – insbesondere der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und des
Bebauungsplans – ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der
1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten.
Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Zum Erlenbusch“ (2011)
Begründung zum Entwurf/ Seite 8 von 25
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7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das Plangebiet wird größtenteils durch die Straße Zum Erlenbusch erschlossen. Die
nördlichsten Mehrfamilienhäuser (Heidestraße 8 bis 12 gerade) sind südorientiert und werden
direkt von der Heidestraße erschlossen. Im Eingangsbereich von Norden schließen sich
straßenrandseitig, in Nord-Süd-Richtung angeordnete Zweifamilienreihenhäuser (Zum
Erlenbusch 19-35) mit parkähnlichen Grundstücken und ein Mehrfamilienhaus (Zum Erlenbusch
36, 38) an. Der südliche Bereich ist durch Reihenhauszeilen geprägt, die größtenteils
südausgerichtet sind. Die westlich der Haupterschließungsstraße befindlichen Reihenhäuser
(Zum Erlenbusch 37 – 45 a-f/g, ungerade) sind jeweils durch einen Wohnstich erschlossen;
ebenso eine Reihenhauszeile südlich der Buschstraße (Zum Erlenbusch 66 c –h).
Abbildung 6 (links): Haustypen (rot: nördlicher Bereich mit Mehrfamilienhäusern, gelb: südlicher
Bereich mit Reihenhäusern)
Abbildung 7 (rechts): Schrägluftbild des prägenden, nördlichen Eingangsbereichs (Mehr- und
Zweifamilienreihenhäuser) (Blossey 2012)
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzel-, Doppelgaragen und zwei
Garagenhöfe) und ebenerdige Stellplätze gedeckt. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht
geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen
Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs und zur Anpassung an derzeitige und
zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen.
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Begründung zum Entwurf/ Seite 9 von 25
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Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und
überbaubaren Flächen reguliert.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal
zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet, ist die
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den
Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung) und eng durch Baugrenzen definiert. Auf
Grundlage des zurzeit gültigen Baurechts gemäß § 34 BauGB würde sich der
Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertragen und die überlieferte
und charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören. Die überbaubare
Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die
städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die in der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden und zum anderen gemäß
§ 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind.
Gleichzeitig werden entsprechend den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Neubau-
und Anbaupotenziale im Plangebiet festgesetzt:
Die im südlichen Bereich befindlichen Reihenhäuser mit im Bestand kleinen Wohnflächen von
etwa 80 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich zusätzlich eine eingeschossige und 4,0 m
tiefe Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe untergeordnete Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.
Im nördlichen Bereich (in der Planzeichnung die Gebäude ohne festgesetzte, eingeschossige
Anbauten) werden für die Hauptgebäude im Bereich der vom Straßenraum nicht einsehbaren
Rückfassade der Gebäude geringfügige Erweiterungen zur Vergrößerung der Wohnfläche
beispielsweise in Form von Erkern oder Balkonen festgesetzt, die auf eine Tiefe von maximal
2,50 m begrenzt werden. Da diese Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche als
Ausnahme textlich festgesetzt ist, sind diese Ausbauzonen nicht zeichnerisch festgesetzt. Die
maximale Tiefe eines Anbaus darf 2,50 m, die maximale Länge 10,00 m betragen, die Länge
Begründung zum Entwurf/ Seite 10 von 25
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aller Anbauten bei einem Gebäude darf 50 % der Gebäudelänge nicht überschreiten und die
Erweiterung muss mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringen.
Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches
ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese
Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des
nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil
geboten.
Im rückwärtigen Bereich der westlich des Haupterschließungsstichs gelegenen
Zweifamilienreihenhäuser und nördlich des bestehenden Garagenhofes sind zudem
entsprechende Neubauten zulässig. Diese sind der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der
gesamten Siedlung entsprechend sensibel untergeordnet. Im rückwärtigen, parkähnlichen
Grundstücksbereich sind zwei 11,0 mal 30,0 m große Baufelder für Neubauten festgesetzt, um
Wohnraum in beispielweise Mehrfamilienhaus bebauung zu schaffen. Alternative Ausrichtungen
und Größen wurden ausgeschlossen, da nur eine parallele Anordnung der Baufelder zum
Bestand und eine untergeordnete überbaubare Fläche den Zielen der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung entsprechen.
Abbildung 8: Bereich für Neubauten (rückwärtig der Mehrfamilienhäuser)
Alternative Nutzungen zur Bebauung dieses rückwärtigen Bereiches wurden geprüft (s. Kapitel
7.6.1), aufgrund des Bedarfs an Wohnraum jedoch ausgeschlossen. Ebenfalls werden nördlich
der Neubauten keine zusätzlichen Baufelder festgesetzt, da dieser Bereich der besonders
prägende Bereich der Siedlung ist und eine weitere Bebauung daher ausgeschlossen wird.
Vollgeschosse
Die Geschossigkeit der Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung
definiert. Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die die Bestandssiedlung ergänzenden
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Anbauten und Neubauten definiert. Für den Bereich der Anbauten ist ein eingeschossiger
Anbau festgesetzt. Höhere Gebäudehöhen als die der Hauptgebäude im Bestand sind zudem
ausgeschlossen, damit sich die Neubauten und Anbauten den Bestandshauptgebäuden
unterordnen. Für die Neubauten sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt, um die
prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-energetischen
Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude aufzugreifen.
Abbildung 9: Prägende zweigeschossige Bebauung
Trauf- und Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhen sind ebenfalls lediglich für die die Siedlung ergänzenden Neubauten
festgesetzt. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen für die künftig neu zu
errichtenden Gebäude bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion der Gebäude
im Geltungsbereich zu gewährleisten.
Insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, aber auch die der Firsthöhe orientiert sich eng am
östlich angrenzenden Bestand (Zweifamilienreihenhaus Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade)):
Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschreiten. Die Firsthöhe der
Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0,60 m überschreiten.
Abbildung 10: Prinzipschnitt des Neubaus mit maximalen Höhenangaben und maximaler
Dachneigung (links) sowie des Bestandsgebäudes Zum Erlenbusch 19 (rechts)
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung
und die dadurch entstehende gestalterische Qualität trotz Ergänzungen durch Neubauten
erhalten bleiben. Die städtebauliche Idee der ursprünglich in den 1950er Jahren errichteten
Siedlung ist heute und auch zukünftig noch ablesbar.
In dem Zusammenhang sind im Plangebiet auch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
zulässig, um die Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenprägungen
des Geländes und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.4).
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das an das Plangebiet angrenzende
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen Zulässigkeiten auf
Grundlage von § 34 BauGB keine wesentlichen Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche
Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.
Begründung zum Entwurf/ Seite 12 von 25
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Im Hinblick auf die rückwärtige Bebauung sind eindeutige Baufelder für Neubauten eröffnet, die
das Bauen in zweiter Reihe dort ermöglichen, wo die Grundstückstiefen dies – mit Einhaltung
der bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen und dem Schutz der
Nachbargrundstücke – ermöglichen.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die
Reihenhäuser im südlichen Planbereich durch Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert
werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine
maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.
Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht alle Eigentümerinnen und
Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal etwa 3 m hohe und 4 m lange
Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der geschlossenen
Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die Zustimmung des/der
Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.
7.2.5 Firstrichtung, Dachform
Die Firstrichtung und Dachform ist weiterhin lediglich für die die Siedlung ergänzenden
Neubauten und eingeschossigen Anbauten der Reihenhäuser festgesetzt. Diese
gestalterischen Festsetzungen sind in der Planzeichnung klarstellend entsprechend den
Festsetzungen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.
Als Dachformen werden für die Neubauten bestandsorientiert Satteldächer in ebenfalls an die
bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung mit einer Dachneigung von 33°
(+3°) festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Qualität und Architekturqualität zu
bewahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.
Eine geringere Dachneigung fügt sich aufgrund der tieferen Baufelder nicht in die
Bestandssiedlung ein.
Im Planungsprozess wurden für den Bereich des Neubaus alternativ ebenfalls Baukörper mit
Flachdach geprüft. Diese würden sich zwar ebenfalls in die Siedlung einfügen; aufgrund der
zwingend nötigen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (Trauf- und Firsthöhen)
wurde die Variante mit Satteldach aufgrund der potenziell größeren Ausnutzbarkeit der
Wohnfläche im Dachgeschoss und der besseren Einfügbarkeit in den Bestand bevorzugt und
entsprechend festgesetzt.
8
Weitere Festsetzungen zur Dachform der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im
Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel.
7.2.6 Material, Farbgebung
Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung getroffen.
8 Ein Neubau mit maximal zwei Geschossen und einer Firsthöhe von etwa 10 m wäre gestalterisch nicht tragbar.
Zielsetzung bei einem zweigeschossigen Gebäude mit Flachdach wäre eine Gesamtgebäudehöhe von maximal 6 m.
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7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet zwei Gemeinschaftsgaragen, für die Reihenhäuser im
Süden zum Teil (Doppel)Garagen und zum Teil für die Zweifamilienreihenhäuser Stellplätze im
Vorgarten vorhanden.
Abbildung 11: Vorhandene Stellplätze aus Rasengitterstein und vorhandene Garage
Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist gestalterisch im Zusammenwirken von
öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible
Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen geschützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden
Verkehr im Bebauungsplan soll gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden
Freiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich siedlungsverträgliches und angemessenes
Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung entwickelt werden. Die Standorte für Stellplätze und
Garagen werden in der Siedlung zum Teil neu geordnet. Diesem Konzept der räumlichen
Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und / oder Garagen,
teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder
Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in
dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.
Die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und (Gemeinschafts-)stellplätze sind
nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig
(vgl. TF 1.2). Die Garagen – mit Ausnahme der Gemeinschaftsgaragen wie beispielsweise
Garagen im Garagenhof und festgesetzte Doppelgaragen – dürfen jeweils eine Größenordnung
von maximal 6 mal 3 m betragen, um Versiegelungen zu reduzieren. Die Standorte der
Garagen sind größer gefasst, um innerhalb dieser Grenzen eine Flexibilität in der Lage der
Garagen zu ermöglichen.
Fahrradabstellplätze können entsprechend in den Garagen oder in Nebenanlagen
untergebracht werden. Bei Reihenmittelhäusern bieten die Dungwege eine Erreichbarkeit auch
von rückwärtig gelegenen Nebenanlagen mit dem Rad.
Der besonders sensible und prägende Eingangsbereich im Norden bleibt (mit Ausnahme der
zum Teil im Bestand vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzanlage und der nordöstlich liegenden
vier Gemeinschaftsgaragen) frei von Stellplätzen und Garagen. Im Bestand vorhandene, jedoch
nicht festgesetzte Stellplätze, beispielsweise der westlich befindlichen
Zweifamilienreihenhäuser, haben Bestandsschutz.
Die Vorgärten der südlichen Reihenhausbebauung sind aufgrund der Freihaltung durch
bauliche Anlagen und der geringen Tiefe für den ruhenden Verkehr größtenteils nicht geeignet.
Diese Reihenhäuser erhalten – wie im Bestand zum Teil vorhanden – jeweils am Kopfende der
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Zeile eine Garage oder rückwärtig auf dem eigenen Grundstück eine Garage. Wie zum Teil im
Bestand vorhanden sind diese rückwärtigen Garagen als Doppelgaragen festgesetzt, um
gestalterische Pakete zu bilden und die Versiegelung zu reduzieren. Die Rückstoßfläche dieser
rückwärtig liegenden Garagen liegt zum Teil auf öffentlicher Erschließungsfläche. Aufgrund der
Stichsituation (keine Haupterschließung, Wohnstich für maximal 10 Häuser) und dem damit
einhergehend geringen Verkehrsaufkommen ist diese Form aufgrund der mindestens 6 m
langen Rückstoßmöglichkeit vertretbar.
Einzige Ausnahme bilden hier die zwei südlichsten Reihenhauszeilen, die rückwärtig nicht
durch Wohnstiche erschlossen werden: Auf den östlich liegenden Reihenhausgrundstücken
(Zum Erlenbusch 66 c-h) wird derzeit im Vorgarten geparkt, so dass aufgrund der vorhandenen
ausreichenden Vorgartentiefe dort Stellplätze der Reihenmittelhäuser im Bebauungsplan im
Vorgarten festgesetzt werden. Ein rückwärtiger Stich ist hier nicht vorhanden und die Anlegung
eines solchen wäre unwirtschaftlich, so dass hier – außer den Garagen am Kopfende – keine
Garagen im rückwärtigen Bereich ermöglicht werden.
Die westlich liegenden Reihenhausgrundstücke (Zum Erlenbusch 45 a-g) haben auf dem
gegenüberliegenden Grundstück nördlich des Wendehammers einen Bereich für
Gemeinschaftsstellplätze, da für das Grundstück Zum Erlenbusch 43f trotz Anlegung dieser
Stellplätze eine ausreichend private Grundstücksfläche zur Verfügung steht. Garagen werden
hier nicht zugelassen, da eine solche massive Garagenzeile mit der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung nicht vereinbar wäre.
Die bestehende Gemeinschaftsgarage im Westen des Plangebietes wird planerisch festgesetzt,
um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten
umzugehen. Um für den nördlichen Bereich im Bestand und den zusätzlich maximal 12
Wohneinheiten im Neubau Stellplatznachweis zur erfüllen, wird nördlich angrenzend an den
bestehenden Garagenhof ein Gemeinschaftsstellplatz mit Zufahrt vom nördlichsten
Reihenhausstich festgesetzt.
Der übrige Nachweis in der Siedlung erfolgt durch größtenteils im Bestand vorhandene und
zum Teil erweiterte Gemeinschaftsstellplätze. Der Gemeinschaftsstellplatz der
Zweifamilienreihenhäuser (Zum Erlenbusch 28-34 gerade) ist im Bestand durch die Ausführung
als privater Stellplatz nicht erkennbar, da der öffentliche Gehweg östlich der Stellplätze verläuft
und die Parkflächen aus demselben Material wie die Fahrbahn hergestellt wurde. Dieser
Bereich muss zukünftig umgebaut werden. Nördlich angrenzend an diesen Bestand sind
weitere Stellplätze unter Beachtung der bestehenden Baumgruppe festgesetzt.
Um die bisher realisierten Anlagen für den ruhenden Verkehr wie im Bestand und entsprechend
den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten
Plangebiet Carports und überdachte Stellplätze ausgeschlossen. Carports oder überdachte
Stellplätze sind auf den als „St“ oder „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz
des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf
festgesetzten Flächen für Garagen sind demgegenüber auch keine Carports, jedoch Stellplätze
zulässig.
Die detaillierte Zuordnung jedes einzelnen Stellplatzes zu den jeweiligen Grundstücken ist keine
städtebauliche Frage, sondern der praktischen Umsetzung in der Vermarktung des gesamten
Bestands-Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA).
Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung geregelt.
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7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das
Plangebiet wird durch die öffentliche Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch erschlossen.
Diese
Erschließung wird – größtenteils wie im Bestand vorhanden – als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt und befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Münster.
Abbildung 12: Blick in den Hauptstich Zum Erlenbusch im Eingangsbereich von Süden
Randteilflächen dieser als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Haupterschließungsstraße
sind im Bestand nicht in der Breite als Verkehrsfläche, sondern in den Randbereichen zum Teil
als Rasenfläche ausgeführt. Dies betrifft u.a. den westlich befindlichen Gehweg der
Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch. Ein Ausbau und die erforderliche Verbreiterung der
Gehwege werden durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche langfristig ermöglicht.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Bereits im
Straßenraum abmarkierte Besucherstellplätze wurden aufgenommen. Weiterhin sind Parkplätze
an der Heidestraße südlich der Kirche und in der Mittelinsel der Buschstraße vorhanden. Eine
Quote von 30 Prozent der Wohneinheiten im Plangebiet wird dadurch sogar überschritten.
Die die Reihenhäuser im südlichen Bereich erschließenden Wohnstiche sind ebenfalls als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Erschließung dieser Reihenhäuser wird nicht als mit
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Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (GFL/AEÖ) festgesetzt, da sich diese
bereits im Eigentum der Stadt Münster befinden und auch weiterhin öffentlich gewidmet sein
sollen. Die Standardmaße (Breite sowie Dimension des Wendehammers) der Stadt Münster
und der Richtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen (RASt) sollen für diese Stiche bewusst
nicht eingehalten werden, um die historisch so angelegten Straßen in der Ausführung und
Größe im Bestand zu erhalten und somit das Siedlungsbild der 1950er Jahre zu erhalten. Als
Alternativen wurden die Vergrößerung der Wendehämmer oder Verbreiterungen der Fahrbahn
geprüft. Aufgrund der hohen Flächeninanspruchnahme und des geringen Anteils von
erschlossenen maximal etwa 10 Gebäuden werden diese möglichen Maßnahmen nicht verfolgt.
Die von den Wendehämmern im Bestand vorhandenen Umfahrten können ebenfalls nicht als
Alternative dienen, da Grundstücksteile in Privateigentum veräußert wurden (siehe Flurstück
2063 am zweiten Stich) und die Grundstücke laut Erhaltungs- und Gestaltungssatzung mit
Hecken eingefriedet werden können.
Da die Neubauten im nördlichen Bereich zusammen mit den am Hauptstich befindlichen
Zweifamilienreihenhäusern als Paket veräußert werden soll, wird hier keine separate
Erschließung festgesetzt. Die südlich der Neubauten befindliche Gemeinschaftsstellplatzanlage
dient der Erschließung der Neubauten und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs, die
Gebäude selbst sollen nur fußläufig erreicht werden. Um sicherzustellen, dass im sensiblen,
nördlichen Bereich, d.h. vom Hauptstich Zum Erlenbusch keine Zufahrt zu den Häusern
entsteht, wird im Bereich der öffentlichen Erschließung (Heidestraße und Zum Erlenbusch) ein
Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. Durch die Festsetzungen der Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung allein wird für diesen Bereich eine Zufahrt mit Pkw nicht verhindert.
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der
Grundstücke im Bestand bereits vorhanden oder vorgesehen und als mit einem Gehrecht für
die Anlieger (G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert
die Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich. Einige
Reihenhäuser, die durch Wohnstiche erschlossen sind, haben bereits durch die beidseitigen
Verkehrsflächen (Erschließung und rückwärtiger Dungweg) diese Möglichkeiten.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die
Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme erfolgt über bestehende Leitungssysteme
der Stadtwerke Münster. Die im Gebiet vorhandenen Trafos sowie Leitungsrechte zugunsten
der Erschließungsträger zur Sicherung des vorhandenen Niederspannungskabels am nördlich
gelegenen Trafo sind entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. Für notwendige
Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen
Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Haupterschließungsstich abgeleitet
werden.
In den in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnstichen der Reihenhäuser verlaufen
Leitungstrassen zum Teil an der Grundstücksgrenze zwischen öffentlicher Erschließung und
Wohngrundstück. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind hierfür Leitungsrechte zugunsten
der Erschließungsträger durch zeichnerische Festsetzungen gesichert.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend
dimensionierten Straßenraum im Hauptstich ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von
12 m Länge und die Abstellung von Abfallbehältern (beispielsweise Rasenflächen der am
Hauptstich befindlichen Grundstücke oder Gehwege) ausreichend dimensioniert. Die Anwohner
der Wohnstiche der Reihenhäuser müssen ihre Abfalltonnen entsprechend am Tag der
Abholung an die Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch bringen, die ausreichend dafür
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dimensioniert ist. Flächen für Abfallbehälter werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da
diese gestalterisch am Haupterschließungsstich den städtebaulichen Gesamteindruck der
Siedlung zerstören würden und Abfallbehälter in Nebenanlagen auf den Grundstücken
untergebracht werden können. Die Nebenanlagen werden siedlungsverträglich in der
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung geregelt.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten wurde für den
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.
In
Gremmendorf und Angelmodde müssen, über die heutige Versorgungssituation hinaus,
weitere Kindertagesbetreuungsplätze im Zusammenhang mit der Entstehung neuer
Wohngebiete, der Neuentwicklung auf den Flächen der York-Kaserne und der Vermarktung der
bisherigen Briten-Wohnungen unabdingbar geschaffen werden.
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit einmal fünf und einmal sechs Gruppen
sowie Flächen und Räumen für die offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil.
Ursprünglich sollte der Bedarf im Plangebiet selbst gedeckt werden. In den Bestandsgebäuden
der Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 würde eine 2-4 gruppige Kindertagesstätte
nach Umbau- und Ausbau realisiert werden können. Da der Bedarf im Plangebiet Zum
Erlenbusch nunmehr nicht gedeckt werden soll, wurden hierfür Flächen auf dem Areal der
ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft. Auf dem Gelände der York-Kaserne sollen zwei
Kindertagesstätten geschaffen werden, die voraussichtlich zum einen fünf Gruppen und zum
anderen sechs Gruppen umfassen.
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde,
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Plangebiet verfügt nach der
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.
Die nördlich gelegenen Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße sollen durch die Stadt Münster
angekauft werden und als Wohnunterkunft für Flüchtlinge dienen.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1
Öffentliche Grünflächen
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Ursprünglich war im
Entwicklungskonzept für den Standort Zum Erlenbusch eine Spielfläche im rückwärtigen
Bereich der Zweifamilienreihenhäuser und nördlich der Sammelgarage vorgesehen, da in der
weiter nördlich gelegenen Stadtzelle ein Defizit besteht. Da der Nachweis des Spielplatzes für
diese nördliche Stadtzelle für die Zielgruppe Kinder fußläufig in zu weiter Entfernung läge und
da in der Stadtzelle (in der das Plangebiet liegt) selbst kein Bedarf an Spielflächen besteht und
durch die neuen Wohneinheiten auch kein Bedarf ausgelöst wird, wird auf die Festsetzung
eines Kinderspielplatzes verzichtet. Zudem soll in diesem Bereich neuer Wohnraum geschaffen
werden (s. Kapitel 7.2.3).
7.6.2 Private Grünflächen
Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
geregelt.
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7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche
Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders
erhaltenswerten Bäume im nördlichen Eingangsbereich an der Heidestraße sowie beidseitig
des nördlichen Haupterschließungsstiches, im rückwärtigen Bereich der Häuser Zum
Erlenbusch 36 und 38 sowie zwei Baumstandorte am dritten Reihenhausstich werden durch
entsprechende Festsetzungen geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung besonders
prägend sind. Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern,
wird festgesetzt, dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt
werden dürfen. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten
Laubbäumen zu ersetzen (vgl. TF 1.3).
Abbildung 13: Prägender Baumbestand im Eingangsbereich Norden
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärti gen Bereich der Grundstücke (teilweise im
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude,
Stellplätze, Nebenanlagen, Dungwege) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene
Bäume möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
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Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur
Vergrößerung der Wohnfläche, Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sowie Neubauten im
rückwärtigen Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig.
7.7 Immissionsschutz
Das
Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil
1 „Schallschutz im Städtebau“ für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tag / Nacht
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem
Kenntnisstand keine
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war –
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht
auszugehen.
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmäler und Baudenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich
nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
Der Bebauungsplan enthält hierzu einen entsprechenden textlichen Hinweis.
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Für den Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans wird jedoch eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“
aufgestellt.
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Menschen
Das
Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil
1 „Schallschutz im Städtebau“ für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tag / Nacht
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.
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Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im
nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen.
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten, Neubauten und
des ruhenden Verkehrs entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw.
unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine
Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht
vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders
erhaltenswerten Bäume werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da
diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privat em Grund mit größtmöglichster Sorgfalt
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung
mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit
Festsetzung.
Artenschutz
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit
und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten voraussichtlich
nicht zu erwarten.
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten
Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf:
Wiegandweg, Angelmodde: Ostpreußenstraße, Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten
zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein
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übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.
Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz selbst nach Rechtskraft des
Bebauungsplans noch ergeben, lassen sich eventuell gegebene Auswirkungen und notwendige
Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverf ahren inhaltlich einbinden und regeln, da
die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren
von Einzelvorhaben Geltung besitzen.
Wald
Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen.
Boden, Klima, Wasser
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von
Niederschlagswasser noch zum Tragen.
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet
nicht vorhanden.
Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
Die Siedlung wird durch das Leitbild der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrünten
Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser sowie die
Reihenhäuser sind in großzügige Grün- und Freiflächen eingebunden. Die
Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne
Einfriedungen nur bei den Privatgärten unterstützen dieses Bild.
Zum Erhalt und Schutz dieses Siedlungsbildes dient zusätzlich zu den Festsetzungen des
Bebauungsplans die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch. Ziel
der Satzung ist der Schutz der städtebaulichen Charakteristika. Neu- und Anbauten,
Einfriedungen und die Freiraumgestaltung, insbesondere zur Straße sind sorgfältig auf ihre
räumliche Verträglichkeit geprüft und abgestimmt.
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Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden und Bodendenkmäler nicht bekannt. Für den
Fall der Entdeckung eines Bodendenkmals ist ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Auf dieser Basis ist nicht von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild
auszugehen.
9. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt
47.002 m² 4,70 ha 100,0 %
Öffentliche Verkehrsfläche 8.319 m² 0,83 ha 17,7 %
Fläche für Versorgungsanlagen 226 m² 0,02 ha 0,5 %
Wohnbaufläche 38.457 m² 3,85 ha 81,8 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen sowie
die parallele Erhaltungs- und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein-
bis zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher
Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche
wird durch Neubauangebote auf dem rückwärtigen Grundstück im Plangebiet vergrößert, die
prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur
unterordnenden Neubaukonzeptes erhalten. Die Typik und Prägnanz des baulichen Bestandes
wird durch das städtebauliche Neubaukonzept gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt.
Mit dem Bebauungsplan wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung
und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.
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Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich,
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen
schließen lassen.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen vorgesehen.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das
Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind
Eigentum der Stadt Münster. Der im Nordosten befindliche Trafo sowie die von der Heidestraße
dazugehörige Zufahrt sind im Eigentum der Stadtwerke Münster.
Die Erschließung ist im Bestand bereits vorhanden, der geringfügige Ausbau und die
erforderliche Verbreiterung der Gehwege in der Haupterschließungsstraße sind langfristig
möglich. Aufgrund des Alters von ca. 50 Jahren ist nach vorläufiger Einschätzung damit zu
rechnen, dass bei Ausbau des Gehweges eine beitragsauslösende Verbesserung im Aufbau
erzielt würde. Auch eine Verbreiterung der vorhandenen Gehwege würde eine Verbesserung
darstellen. Damit hätte eine Refinanzierung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu
Begründung zum Entwurf/ Seite 24 von 25
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
Begründung zum Entwurf/ Seite 25 von 25
erfolgen. Eine abschließende Einschätzung ist erst auf Grundlage eines Bodengutachtens
möglich.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB
werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war
und ist entsprechend bewusst, dass sich während des Verkaufs der Liegenschaften der
Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen Informationen wurden in
den Verkaufsexposes sowie in den öffentlichen Informationsveranstaltungen und der
Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zu den Zielen und künftigen Festsetzungen
des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage
der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.
Der Bereich der Neubauten und die östlich daran angrenzenden Zweifamilienhäuser werden im
Paket, die Mehrfamilienhäuser sollen als Teilpakete veräußert werden. Die Reihenhäuser sollen
voraussichtlich in die Einzelvermarktung gehen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum
Erlenbusch / Buschstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (21)
- Bebauungsplan Nr. 555 (amtlicher Umring) amtlich
- Heidestraße 8
- Buschstraße 14
- Ostpreußenstraße
- Grawertstraße
- Höftestraße 255i
- Kesslerweg 38
- Gremmendorfer Weg
- Albersloher Weg 33
- Otto-Hersing-Weg 180
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Paul-Engelhard-Weg
- Wiegandweg
- Volbachweg
- Wilhelm-Holthaus-Weg 19
- An den Speichern 7
- Von-Hünefeld-Weg
- Birkenheide
- Flaßkuhl 2b
Bebauungsplan Nr. 555
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0068/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37