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V/0068/2014

Bebauungsplan Nr. 555 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 18.02.2014

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V-0068-2014-Anlage-2c-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

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Berichtsvorlage

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V-0068-2014-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

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V-0068-2014-Anlage-1a-Protokoll

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V-0068-2014-Anlage-2d-Planverkleinerung

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V-0068-2014-Anlage-1b-Flyer

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V-0068-2014-Anlage-2a-Begruendung

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V-0068-2014-Anlage-2c-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

32594 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 2c 
zur Vorlage Nr. V/0068/2014 
 
 Satzungsentwurf / Seite 1 von 8 
S a t z u n g   
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des 
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und  
gemäß § 86 BauO NW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
§ 1 - Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anla
gen und 
die sie umgebenden Grünflächen. Die Satzung be- 
zieht sich auf die ehemalige Siedlung der Angehöri-
gen der britischen Streitkräfte im Bereich der Stra - 
ßen Zum Erlenbusch, Hei
destraße und Buschstraße 
(genannt: Siedlung Zum Erlenbusch). Die formulier- 
ten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten für 
alle Gebäude und Grün- und Freiflächen, unabhän- 
gig von einer bestehenden Genehmigungspflicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung  
 
Die in den Jahren 1935 bis 1937 errichtete Luftnach - 
richtenkaserne am Albersloher Weg in Gremmendorf 
wird seit 1947/48 als York Barracks vom Verwal- 
tungsstab des britischen Militärs in Mün 
ster genutzt. 
Das Wiederaufbaumi nisterium schuf im Rahmen des 
Sonderwohnungsprogramms in der Nähe verschiede- 
ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohn- 
raum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britisch en 
Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956 
entstanden die „Besatzerhäuser“, wie sie in den da-
maligen Antragsunterlagen genannt wurden, im Be- 
reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffizi e- 
re der britischen Streitkräfte.  
 
Während das städtebauliche Konzept von Sei
ten des 
Stadtplanungsamtes vorgegeben wurde, sind die Ge- 
bäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen 
Verteidigungsministeriums entstanden. Da die An- 
sprüche der „Besatzungsmacht“ im Zuge der Verstär- 
kung der militärischen Kräfte ein größeres Ausmaß 
annahmen, wurden neue Haustypen verwirklicht. So 
existieren in der Siedlung Zum Erlenbusch drei ver-
schiedene Bautypen, Build III, Build IV, Build V. D ie 
ersten Gebäude wurden 1951 im Norden gebaut, ins- 
gesamt 34 Wohnungen für Unteroffi
ziere, die letzten 
Baublöcke wurden 1956 mit dem Bauty p V im Süden 
fertig gestellt. 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homoge- 
nes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. Er- 
zeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlicht e 
Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Material- 
wahl und den Gemeinsamkeiten in der Detailausbil- 
dung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrün
te 
Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses cha-
rakteristische Bild ist bis heute erhalten. 
 
In der näheren Umgebung sind die großen Grundstü- 
cke teilweise mit einer Bebauung in zwe 
iter Reihe 
ausgenutzt worden. Auf Grundlage des zurzeit gülti-
gen Baurechtes würde sich der Nachverdichtungs- 
druck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertra-
gen und die überlieferte und charakteristische Atmo - 
sphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören. 
 
Weiter tragen Teile die nicht vom Baurecht erfasst 
sind, wie die Gestaltung der Grün-  und Freiflächen, 
besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der 
Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung 
erfasst und geschützt .

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 2 von 8 
 
 
 
 
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Sat
zung ist 
in dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu 
entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser 
Satzung.  
Die Bereiche der Siedlung gliedern sich in  
- den nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser: Zwei-
spänner/ Zweifamilienreihenhäuser) und  
- den südlichen Bereich (Reihenhäuser). 
 
Um Missverständnisse in diesem Bereich zu vermei- 
den, wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung d ie- 
ser Anforderung hingewiesen. 
 
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betro f- 
fen ist, umfasst ausschließlich die zwi
schen 1951 und 
1956 errichteten „Besatzerhäuser“ an den Straßen 
Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße ein- 
schließlich der dazugehörigen Grundstücke mit den 
Grün- und Freiflächen.  
§ 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der  
        städtebaulichen Eigenart 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür
fen der 
Rückbau,  der Abbruch und die Änderung baulicher 
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. 
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. §§ 65 , 
67 BauO NW keiner Baugenehmigung bedür fen. Die 
Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauli- 
che Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande- 
ren baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts-
 oder 
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher o-
der geschichtlicher Bedeutung ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Münster- Gieven- 
beck, -Coerde, -Gremmendorf und -Angelmodde Ka- 
sernen für das britische Militär angesiedelt. Das W ie- 
deraufbauministerium war zei 
tgleich darum bemüht, 
in unmittelbarer Nähe Wohngebäude für die Offiziere 
zu errichten. Die Stadt musste Siedlungsflächen zur  
Verfügung stellen, das Stadtplanungsamt lieferte di e 
städtebauliche Grundkonzeption. Die verwendeten 
Haustypen stammen aus dem englischen Woh- 
nungsbauprogramm und wurden an die Verhält
nisse 
in Deutschland angepasst.  
 
Aus dem Zusammenspiel zwischen den städtebauli- 
chen Vorgaben und den Haustypen mit „englischen“ 
Merkmalen ergibt sich die besondere Qualität der 
Siedlungen.  
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf ei
ner 
lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße 
und Buschstraße. 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehren zeit- 
nahen Bauabschnitten mit unterschiedlichen Bauty- 
pen gebaut. Die ersten vier, 1951 errichteten Baubl ö- 
cke, stehen traufständig zur Hauptstraße und sind 
vom Typ Zweifamilienreihenhaus. 1953 wurden die 
anschließenden Baublöcke als Zweispänner oder 
Reihenhäuser errichtet. Bis 1954 waren dann auch 
die weiteren südlich anschließenden Reihenhäuser 
fertig gestellt, die über Stichstraßen erschlossen wer- 
den.  
 
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind 
bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Münster. 
Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsiche- 
rung einer umfangreichen und gut erhaltenen Sied- 
lung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bau
typen 
in mehreren Phasen errichtet wurde.  
 
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen- 
hang mit den Haustypen in der Siedlung Zum Erlen- 
busch gewahrt bleiben, so müssen die ihn prägen
den 
Elemente umfassend geschützt und erhalten werden.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 3 von 8 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch 
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung 
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anla-
gen, die gem. §§ 65, 67 BauO NW keiner Bauge- 
nehmigung bedürfen. Die Genehmigung darf versagt 
werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebie- 
tes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein- 
trächtigt wird. Hierzu gehört insbesondere 
 
a) die straßenseitigen Baufluchten der Gebäu- 
de an den Straßen Zum Erlenbusch, Heide- 
straße, Buschstraße einschließlich aller 
Stichstraßen  
b) die Straßen-, Freiraum- und Vorgarten/- Gar- 
tengestaltung. 
c) die Baugestalt und die Baumaterialien 
d) die Freiräume zwischen den Baublöcken 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild  
der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrün- 
ten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang ge- 
streckten Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) 
des ersten Bauabschnitts b ilden durch ihre parallele 
Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen 
Straßenraum großzügige Vorgartenbereiche und Pri- 
vatzonen hinter den Baukörpern. Die später errichte - 
ten Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen paral
lel 
zur Straße Zum Erlenbusch o der den Stichwegen. Die 
Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung 
der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang 
der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude 
und das Einbinden in großzügige Grün- und Freiflä- 
chen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit Ra- 
sen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungs-
bild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgär
ten der 
Reihenhäuser unterstützen dieses Bild.  
 
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städte
baulichen 
Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfr iedungen 
und die Freiraumgestaltung ins besondere zur Straße 
sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Verträglichkei t zu 
prüfen und abzustimmen. 
 
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
(1) Bauliche Anlagen (Anbauten, Erweiterungen, 
Neubauten) müssen im Geltungsbereich dieser Sat- 
zung so gestaltet sein, dass sie sich in das charak te- 
ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Z ei- 
lenbebauung einfügen. First- und Traufrichtung, Hö-
hen und die Kubatur müssen sich an den bestehen- 
den Gebäuden orientieren.  
Die Baufelder sind im Bebauungsplan Nr. 555 An- 
gelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Busch- 
straße geregelt. 
 
(2) Vorspringende Gebäudeteile wie Erker oder Bal- 
kone sind an den zu den Haupt-
 oder Stichstraßen 
ausgerichteten Eingangs/- Trauffassaden und an den 
Giebelfassaden nicht zulässig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der 
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur 
Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ 
Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden 
Loggia überschritten werden, wenn  
• die Tiefe eines Anbaus maximal 2,50 m be- 
trägt, 
 
 
Ein Merkmal dieser Siedlung der 1950er Jahre ist di e 
Zeilenbauweise mit einheitlichen First- und Traufhö - 
hen. Durch die Stellung der schlichten, zweigeschos - 
sigen Baukörper mit Satteldach werden großzügige 
Freiflächen gebildet. Erweiterungs- und ggf. Neubau - 
ten müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur 
und Gestal tung unter Respektierung der Freiflächen 
in das überlieferte, erhaltenswerte Siedlungsbild e in- 
fügen.  
 
 
Die bisher vorhandenen Vor-
 oder Rücksprünge zur 
Verbesserung der Eingangssituation oder an den 
Rückfassaden als Loggia wiederholen sich und sind 
zurückhaltend gestaltet.  
 
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der Homogeni-
tät der Häuser im Siedlungszusammenhang. Diese ist 
durch eine einheitliche und zurückhaltende äußere 
Gestaltung gegeben. Ein individueller, singulärer V or- 
bau oder eine Ergänzung fügen sich nicht in das Sied- 
lungsbild ein. Dies gilt ausnahmslos für Maß nahmen 
an den straßenseitigen Trauf- und Giebelfassaden. 
 
 
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäu- 
ser werden Erweiterungen zugelassen, die auf den 
Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müs sen. 
Die Eingriffe dürfen das charakteristische Ge samtbild 
des Einzelgebäudes im Siedlungszusammenhang 
nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkei-
ten auf 50 % der Gesamtlänge beschränkt werden.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 4 von 8 
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m 
beträgt, 
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäu- 
de 50 % der Gebäudelänge nicht überschrei- 
tet, 
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der 
Gebäudeecke zurückgesetzt ist und 
• die Erweiterung unterhalb der Traufe des 
Bestandsgebäudes endet. 
• Die Anbauten müssen übereinander ange- 
ordnet werden und in den Maßen und der 
Gestaltung aufeinander abgestimmt sein. 
 
 
(4) An den Rückfassaden der Reihenhäuser (südli- 
cher Bereich) sind eingeschossige Anbau- 
ten/Erweiterungen zulässig, wenn 
• sie mit Flachdach ausgebildet werden, 
• die Oberkante Fertigdecke Anbau nicht hö- 
her liegt als die Oberkante Fertigdecke Erd- 
geschoss des vorhandenen Wohnhauses, 
• die Brüstungen und Umwehrungen offen und 
transparent gestaltet werden und eine ma- 
ximale Höhe von 0,90 m nicht überschreiten. 
 
 
Die Anbauten können als Dachterrasse genutzt wer- 
den 
 
Durch den Bezug auf die (Loggia- )Achsen wird der 
Charakter des Bestandsgebäudes gewahrt. Eine auf 
das jeweilige Einzelgebäude abgestimmte Gesamt- 
gestaltung der Anbauten fügt sich in das durch Ho- 
mogenität geprägte Siedlungsbild ein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Reihenhäuser (südlicher Bereich) sind überwie- 
gend an Stichstraßen angeordnet, so dass Vorder-
 
und Rückfassade annährend gleichwertig im Sied- 
lungsbild wahrgenommen werden. Ein mehr als ein- 
geschossiger Anbau  würde bei dem schmalen Zu- 
schnitt der Reihenhausparzellen den Hauptbaukör- 
oper mit Satteldach überformen. Daher werden an 
den Rückfassaden der Reihenhäuser nur einge- 
schossige Erweiterungen mit Flachdach zugelassen. 
Aus dem gleichen Grund sind nur offen gestaltete 
Brüstungen einer möglichen Dachterrasse erlaubnis- 
fähig, damit sich der Anbau gegenüber dem Wohn- 
haus zurücknimmt.  
§ 4 - Dächer  
 
(1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ z ie- 
gelroter/ naturroter Dachziegel in Anlehnung an RAL  
2002/ 3000 zulässig. Glasiertes Ziegelmaterial, Me-
tall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Eindeckung s- 
material unzulässig.  
 
(2) Änderungen an der Dachgestaltung müssen sich 
in das Gesamtbild der Siedlung einfügen. Abge- 
stimmt auf den Bautyp und die Lage in der Siedlung 
können daher unterschiedliche Möglichkeiten zur Be-
lichtung der Dachgeschossebene verwendet werden: 
 
 
(2 a) Bei den Reihenhäusern (südlicher Be
reich) und 
den Rückfassaden der Mehrfamilienhäuser (nördli- 
cher Bereich) werden Dachflächenfenster zugelas- 
sen, wenn sie in Anordnung und Größe Bezug zu 
den darunter liegen den Öffnungsachsen haben. Sie  
dürfen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachflä- 
che herausragen. Die max. Größe eines Dachflä- 
chenfensters darf 1,3 m² betragen. 
 
(2 b) Bei den Zweifamilienreihenhäusern und Zwei- 
spännern (nördlicher Bereich) sind Dachflächenfens-
ter bei den der öffentlichen Straße zugewandten 
Dachflächen unzulässig. Ausnahmsweise können als 
zweiter Fluchtweg je bestehende Hauseinheit/ Rei- 
henhaus ein Dachflächenfenster in der erforderli
chen 
Größe zugelassen werden. 
 
 
 
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs- 
häuser ist die rote Dacheindeckung. Daher wird die 
Verwendung von roten Dachz iegeln entsprechend der 
Festsetzung bei einer Neueindeckung vorgeschrie- 
ben. 
 
 
 
 
 
 
 
Um eine Nutzung des Dachraums zu ermöglichen 
werden Dachflächenfenster auf bestimmten Dachflä- 
chen genehmigt. Die Anordnung und Größe der 
Dachflächenfenster muss Bezug zu der  Gestaltung 
der Fassaden haben, damit sie sich in das harmoni- 
sche und wohlproportionierte Gesamtbild der Sied- 
lung einfügen und unterordnen.  
 
 
Durch die parallele Stellung im leicht geschwun
genen 
Straßenraum sind die Mehrfamilienhäu ser (nördlicher 
Bereich)  besonders prägend für das städtebauliche 
Konzept dieser Siedlung. Die Kubatur dieser Gebäu- 
de mit den ungestörten, roten Dachflächen ist für d as 
Siedlungsbild maßgebend, so dass hier Dachflächen- 
fenster nicht zugelassen wer
den. In Ausnahmefällen 
wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 5 von 8 
 
 
 
(2 c) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihen- 
häuser und Zweispänner (nördlicher Bereich) kön
nen 
Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn 
• die max. Breite von 2,00 m nicht überschrit- 
ten wird und 
• die Länge aller Dacheinschnitte bei einem 
Gebäude weniger als 50 % der Gebäudelän- 
ge beträgt.  
 
(3) Solartechnik wird in Ausnahmefällen in 
 Form von 
Solarkollektoren zur Warmwasserbe reitung oder zur 
Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentli- 
chen Raum abge
wandten Dachflächen zugelassen. 
Die Anordnung muss Bezug zu den darunter liegen- 
den Öffnungs
achsen haben und sie müssen sich in 
der Form und Höhenlage an den Dachflächenfens- 
tern orientieren. 
 
(4) Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Zur Dämmung des Daches wird eine Dacherhö- 
hung von max. 5 cm zugelassen. Die Erhöhung 
muss so ausgeführt werden, so dass kein Versprung 
in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist.  
 
 
 
(6) Dachüberstände dürfen an der Traufe
 und am 
Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.  
 
 
Fluchtweg zugelassen, um eine Nutzung des Dach- 
geschosses zu ermöglichen. 
 
Die vorhandene Dachform ist das 36°  Sattel
dach. Bei 
dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dach- 
einschnitt in der Dachfläche dominieren und das Ge-
samtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen. Da - 
her werden diese Möglichkeiten zur Belichtung des 
Dachgeschosses an den Straßenfassaden und den 
rückwärtigen Fassaden der Reihenhäuser (südlicher 
Bereich) nicht zugelassen.  
 
Um eine Nutzung der Dachgeschossebene der Mehr- 
familienhäuser (nördlicher Bereich) zu ermöglichen,
 
werden hier an der Rückfassade neben Dachflächen- 
fenstern auch Dachein
schnitte ermöglicht. Somit sind 
unterschiedliche Möglichkeiten zur Belichtung gege-
ben, die auf die Gestalt der lang gestreckten Wohn-
blöcke Rücksicht nehmen.   
 
 
Solartechnik kann in einem begrenzten Umfang zuge- 
lassen werden. Die Größe und Anordnung der Flä- 
chen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwir- 
kung die rot eingedeckte Dachfläche mit Dachziegeln  
dominant bleibt. 
 
 
 
 
Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem Ei- 
genbedarf, sondern müssen aufgrund der Wirtschaft- 
lichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie
 
stellen insbesondere mit ihrer beanspruchten Fläche , 
der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine emp-
findliche Störung des historischen Siedlungsbildes 
dar. Daher sind sie mit dem charakteristischen Ges-
taltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel  nicht 
vereinbar.  
 
Ergänzend zur Zwischensparrendämmung wird eine 
geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zuge- 
lassen, um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu er- 
möglichen. Dieses ist aber nur dann genehmigungs- 
fähig, wenn im Übergang zum Dach des  Nachbarge- 
bäudes kein Versprung wahrnehmbar ist. 
 
Ein wichtiges gestalterisches Detail sind die Dach-
überständ 
e. Sie sind wie für Siedlungen der 1950er 
Jahre typisch, sehr schlicht ausgebildet. Durch die  
Festlegung eines max. Überstandes soll gewährleistet 
werden, dass dieses Gestaltbild nicht verunklart wird. 
§ 5 - Fassaden 
 
(1) Die Wandflächen der Wohngebäude und Gara- 
gen sind in einem glatten, hellen, weißgrundigen 
Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z. B. Nes- 
ter-, Nockel-, Würmer-, Wellen-, Waben- oder Fä- 
cherputz) auszuführen. Der Farbton des Anstrichs 
 
 
Ein wesentliches Gestaltungselement 
dieser Siedlung 
sind die in einem bestimmten, hellen Farbspektrum 
ausgeführten, glatten Putzfassaden. Durch die Vor- 
gabe der Oberflächenstruktur und der einheitlichen 
Farbgebung soll der Erhalt eines einheitlichen Sied -

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Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 6 von 8 
muss ebenso hell und weißgrundig sein und ist auf 
die be nachbarten Häuser abzustimmen. Die glatte 
Oberflächenstruktur und die Farbgebung müssen in 
einer Hauszeile einheitlich ausgebildet werden.  
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
 
(2) Eine zusätzliche Schicht zur Däm
mung kann bei 
den Außenwänden mit einer Dicke von max. insge- 
samt 14 cm zugelassen werden. Die Laibungstiefe 
der Fenster darf max. 12 cm betragen. Die zusätzli-
che Schichtdicke auf den Außenwänden muss ein- 
heitlich für einen Baublock ausgeführt werden.  
 
 
lungsbildes gewährleistet werden.  
 
 
 
 
 
Das Aufbringen von Schichten auf die Fassade än
dert 
die Proportion eines Gebäudes. Bei einer zusätzlichen 
Schichtdicke von 14 cm können zeitgemäße Wärme- 
dämmmaßnahmen durchgeführt werden. Da
her wird 
die Dicke der Außendämmschicht einschließlich Ver- 
putz auf das bauphysikalisch effiziente Maß be- 
schränkt.  
 
Die Fenster sind im Bestand teilweise flächen
bündig, 
teilweise mit einer geringen Laibungstie fe eingesetzt. 
Die Proportionsverhältnisse zwischen Wandfläche 
und Fensterebene sind ein wichtiges gestalterische s 
Detail, das auch zukünftig gewahrt werden soll. Die - 
ses soll durch die Festlegung der Laibungstiefe der 
Fenster gewährleistet werden. 
§ 6 - Fenster 
 
(1) Die Abmessungen der Fenster- und Türöffnun
gen 
an allen Eingangsfassaden und den Giebeln müssen 
original und unverändert erhalten werden. Fenstertei- 
lungen dürfen nur vertikal erfolgen. Eine kleinteiligere 
Aufteilung, z. B. durch Sprossen, ist unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) An den rückwärtigen Gartenseiten können Fens- 
ter zu Türen vergrößert werden, die ein Hochfo 
rmat 
haben und auf den Maßstab der Siedung der 1950er 
Jahre abgestimmt sind.  
 
 
(3) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig. 
 
 
 
Die Formate der Öffnungen, ihre Größe und Einheit- 
lichkeit, sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus der 
sich Bautypen und Baualter der einzelnen Gebäude 
der Siedlung ableiten lassen. Veränderungen der Öff- 
nungsmaße an der Eingangs- oder Giebelseite wür- 
den dieses charakteristische Siedlungsbild und die 
Bauhistorie als Siedlung der 1950er Jahre erheblich 
verunklären. Die Abmessungen der Fensteröffnungen 
bei einigen Bautypen sind breit gelagert. Sie waren/ 
sind durch Fensterteilungen vertikal gegliedert. Die 
Vorschrift dient dazu,, dass der überlieferte Maßstab 
und die für die 1950er Jahre charakteristische Domi- 
nanz der Vertikalen gewahrt bleiben. 
 
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte 
Wohnbedürfnisse zu geben, werden an den Garten- 
seiten Veränderungen der Fensterformate unter Be- 
rücksichtigung des vorhandenen Maßstabs zugelas- 
sen. 
 
Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen, 
die von den genannten Gläsern erzeugt werden, sind 
untypisch für das Siedlungsbild der 1950er Jahre und 
stören das Siedlungsbild. 
§ 7 - Vordächer 
 
(1) Bei allen Reihenhäusern (südlicher Be
reich), die 
im Bestand eine zurückversetzte Eingangstür haben, 
sind Vordächer unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine geradlinige Architektur ohne Vor- und Rück- 
sprünge prägt überwiegend die Gestaltung der Häu- 
ser. Ausnahme bilden teilweise die Reihenhäuser 
(südlicher Bereich) mit zurückversetzten Eingangstü - 
ren und überdachtem, wettergeschützten Freiraum-
Bereich. Unter Berücksichtigung des Rücksprunges 
sind Vordächer hier nicht erforderlich und würden sich 
nicht in das Erscheinungsbild einfügen. Sie werden 
daher hier nicht zugelassen.

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Satzungsentwurf / Seite 7 von 8 
 
(2) Im Bereich der Mehrfamilienhäuser (nördlicher 
Bereich) und den nach § 7 (1) nicht erfassten Rei- 
henhäusern (südlicher Bereich) sind Vordächer als 
annähernd horizontale Kragplatten aus Beton oder 
Glas zulässig. Die Konst ruktion ist zurückhaltend zu 
gestalten. Sie müssen für ein Gebäude insgesamt 
einheitlich gestaltet sein. 
 
 
 
Für alle anderen Gebäude wurden zur Bauzeit in den 
1950er Jahren keine Vordächer vorgesehen. Im Laufe 
der Nutzung durch die britischen Armeeangehöri gen 
wurden hier teilweise Vordächer nachgerüstet, die 
sich mit ihrer filigranen Gestaltung in das Siedlun gs- 
bild einfügen. Eine übermäßig betonte Gestaltung 
dieser Vordächer entspräche nicht dem zurückhalten-
den und schlichten Eindruck dieser Siedlung.  
 
§ 8 - Vorgärten und Einfriedungen  
 
(1) Das Befestigen der Vorgartenflächen über den 
notwendigen Zuweg zur Haustür hinaus ist unzuläs- 
sig. Bei den Häusern Zum Erlenbusch 66c-66h, ei
ner 
Reihenhauszeile im südlichen Teil, besteht nach Be-
bauungsplan die Möglichkeit, im Vorgarten je Rei- 
henhaus einen 
 Stellplatz anzulegen. Dieser muss 
aus Rasengittersteinen bzw. Kleinpflaster mit offenen 
Zwangsfugen und Rasen angelegt werden. 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Fläche des Vorgartens ist zu 75% als Rasen-
fläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflanzung ist 
unzulässig. Die vorhandenen Einzelbäume sind im 
Bebauungsplan als ges chützt festgesetzt, müssen 
erhalten und bei Ausfall wieder ersetzt werden. 
 
 
 
 
 
(3) Jegliche Einfriedung im Bereich der Vorgärten 
und der der dem öffentlichen Raum/ Straße zuge- 
wandten Freiflächen ist unzulässig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Ausnahmsweise können die zu de 
n öffentlichen 
Verkehrsflächen ausgerichteten Reihenhausgärten 
(südlicher Bereich) mit Hecken eingefriedet werden.  
 
(5) Anlagen für Abfallbehälter gem. § 14 BauNVO  
sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen o- 
der mit Rankpflanzen einzugrünen. 
 
 
 
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflä
chen als 
Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige Sied- 
lungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum die- 
ser Siedlung. Der weitestgehende Schutz und Er
halt 
der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger  
Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Vor den  Reihen- 
häusern an nur einer Stichstraße können nach Be- 
bauungsplan Stellplätze im Vorgarten angelegt wer- 
den. Hier ist eine Sonderregelung erforderlich, da an- 
sonsten möglicherweise die Vorgartenfläche auf
grund 
der Breite d er Grundstücke weitestgehend befestigt 
werden könnte. Ansonsten sind die Vorgärten von 
jeglicher Bebauung freizuhalten.  
 
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine off ene 
Freiraumgestaltung mit prägenden Ein zelbäumen, die 
im Bebauungsplan festgesetzt  oder gekennzeichnet 
sind. Die festgesetzten Einzelbäume sind zwingend 
zu erhalten, die gekennzeichneten sollten erhalten 
werden. Die Bäume gliedern und differenzieren die 
Grünflächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist unty - 
pisch und würde störend auf das gärtnerische Ge- 
samtbild wirken. 
 
Insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich be- 
stimmen großzügigen Frei- und Grünräume und offe- 
ne, rasenbegrünte Vorgärten die Freiraumgestal
tung. 
Sie sind bestimmend für den ausgeprägten Garten- 
stadtcharakter, den die Siedlung Zum Erlen
busch bis 
heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Sied-
lung charakterisiert das Siedlungsbild und ist beso n- 
ders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern 
und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen 
gliedern und teilen, so dass sie zumindest zum Stra - 
ßenraum nicht zugelassen werden. 
 
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhausgärten 
zu ermöglichen, sind hier Hecken zur Einfriedung 
auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich. 
 
Nebenanlagen werden in den rückwärtigen Gärten 
zugelassen. Sie sind aber gem. § 2 (2) dieser Sat- 
zung genehmigungspflichtig. Im Bereich der Vorgär- 
ten sind nur „begrünte“ Anlagen für Abfallbehälter zu- 
lässig.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
Satzungsentwurf / Seite 8 von 8 
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim- 
mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs- 
widrig. Dies kann gem. § 213 des Baugesetzbuch 
(BauGB) und § 84 der Bauordnung des Landes 
Nordrhein- Westfalen (BauO NW) mit einem Buß- 
geld geahndet werden.  
 
 
§10 - Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Be- 
kanntmachung in Kraft.

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H
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H
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1599 
II 
1
1210 
II 
II 
Flaßkuhl 
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2a 
4b 
4a 
II 
1742 
I
508 II 
1965 
II 
5a 
1966 
1372 
1
7
I
9
II 
1552 1855 
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271 
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14 
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I
1131 
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I
16b 
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2
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1959 
2004 
2003 
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2044 
2045 
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25 
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203 
204 
205 
353 
352 
351 
I
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8
63 
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1a 
I
1646 
I
1b 
2d 
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3b 
5
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Birkenheide 
II 
6a 
8
II 
I
I
10 
269 
I
606 
I
I
12 605 
I
1408 
I
36a 
38 
1857 
1856 
1967 
1968 
II 
I
34 
I
32 
528 
1925 
II 
31 
II 
18 
16 
II 
200 
201 
202 
576 
577 
578 
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II 
II 
581 
583 
66f 
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II 
II 
369 
580 
582 
II 
370 
I
I
70 
72 
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Zum 
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ch 
I
59 
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30 
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II 
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1647 
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2
I
4a 
II 
267 
1482 
1483 
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1838 
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1782 
I
40 
I
236 
I
235 
II 
39 
36 
II 
37 
35 
II 
33 
I
1823 
1865 
II 
1824 
33a 
1863 
II 
35a 
II 
5
527 
II 
1
1554 
Buschstraße 
14 
II 
12 
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II 
575 
II 
573 
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II 
II 
2
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579 
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586 
587 
588 
I
47 
I
49 
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I
53 
I
513 
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57 
I
55 
67 
346 
347 
348 
I
1869 
345 
56 
57 
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64 
I
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II 
I
1205 
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I
22 
I
243 
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I 52a 
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I
2014 
2006 
2005 
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1650 
1651 
1652 
52 
I
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I
1891 
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I
238 
1837 
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I
1079 
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I
I48a 
1890 
II 
49 
I
47 
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1781 
II 
43 
Höftestraße 
I
41 
1928 
1929 
II 
45 
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188 
I
I
41b 
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1978 
1979 
-I 
1864 
I
1930 
1931 
1980 
1981 
414 
415 
416 
I
195 
196 
422 
423 
424 
425 
64 
II 
II 
II 
417 
418 
419 
420 
421 
52 
II 
54 
II 
50 
II 
II 
60 
II 
56 
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II 
62 
117 
118 
45a 
II 
II 
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430 45c 
431 
432 
433 
II 45d 
II 
II 
428 
429 
511 
I
2018 
512 
69 
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66 
I
599 
601 
II 
1914 
Heidestraße 
1104 
I
7
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II 
48 
Zum Erlenbusch 
105 
II 
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II 
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116 
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II 
45e 
II 
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I
1828 
I593b 
2017 
II 
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I
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I
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I
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II 
II 
2009 
1535 
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II 
54 
I
II 
55 
II 
53 
51 
I
184 
1982 
II 
47a 
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1976 
1983 
I
45b 
121 
122 
38 
II 
44 
II 
413 
40 
II 
42 
II 
II 41a 
II 41b 
106 
107 
108 
43d 
II 
II 
43e 
114 
II 
43f 
113 
426 
62 
I
1536 
2060 
2061 
2062 
103 
102 
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II 
II 41e 
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110 
112 
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72 
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II 
I
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1827 
1844 
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I
1390 
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64 
I
1384 
1385 
2059 
1195 
2057 
II 
55a 
182 
2056 
32 
II 
34 
II 
36 
II 2028 
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II 
89 
90 
37b 
II 
92 
93 
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II 39b 
II 
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101 
94 
II 
39d 
II 
39e 
II 
39f 
99 
100 
II 41f 
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98 
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1807 
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II 
583 
II 
1985 
587 
L 586   Albersloher Weg 
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I
375 590 
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II 
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I
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II 
24 
II 
26 
II 
30 
II 
1227 
28 
II 
29 
II 
31 
II 
33 
II 
35 
Zum Erlenbusch 
II 37c 
37d 
87 
88 
II 37e 
II 
II 
37f 84 
85 
86 
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2064 
97 
I575a 
II 
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I
1830 
1829 
1893 
2030 
II I
1808 
575 
II 577 
II 579 
I
581 
1984 
584 
367 
586 368 
II 
369 
443 
444 14a 
II 
I
280 
143 
191 
190 
249 
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4
II 
268 
277 
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II 
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II 
1k 
747 Otto-Hersing-Weg 
II 
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628 629 
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1700 
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1
175 
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II 
478 
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16 
12 
II 
Heidestraße 
1224 
20 
II 
22 
21 
II 
23 
II 
25 
II 
II 
27 
I
35a 
1191 
571a 
II 
II 
571 
573 
2029 
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285 
286 
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442 
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III 
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II 
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6
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II 
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III 
II 
19 
10 
II 
II 
127 
I565a 
1963 
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1839 
II 
I 1841 
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L 586   Albersloher Weg 
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445 
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II 
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II 
132 
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178 
II 
Otto-Hersing-Weg 
180 
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II 
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II 
I
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I
11 
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149 
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II 
11 
Zum
 Erlenbusch 
2026 
II 
13 
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II 
I
17 
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1999 
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1840 
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II 
1964 
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2000 
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339 
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I
23 
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II 
125 
I
123 
II 
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121 
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II 
7
II 
9
I
162 
160 
161 
I
Kindergarten 
646 647 
1106 
I
155 
4 I
2
450 
I
4
II 
2
1997 
1993 
1992 
1996 I
1991 
1994 
559 
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299 
297 
3
II 
377 
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228 
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II 
38 
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I
31 
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107 
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972 
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1132 
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117 
II 
II 
973 974 
975 
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152 
2052 
154 
I
I
6
156 
5
I
II 
1a 
II 
376 
553 
557 
I
1031 
1767 
5
73 
40 
209 
Otto-Hersing-Weg 
170 
928 
101 
1125 
I109 
I
1133 
1961 
I
7
I
746 
1226 
2063 
Anlage zur 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung "Zum Erlenbusch" 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER
Zweifamilienreihenhäuser / Zweispänner (Mehrfamilienhäuser) - nördlicher Bereich 
Reihenhäuser - südlicher Bereich

Berichtsvorlage

13374 Zeichen

V/0068/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 555: Gremmendorf - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555 öffentlich auszul e-
gen. 
Der Entwurf der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung wird zur Kenntnis genommen und 
mit den Unterlagen des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt.  
 
 
I. VERFAHREN 
 
Einbettung in den Konversionsprozess: 
 
Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des 
Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 
Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebau-
licher und wohnungsstrategischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat diese s Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  im Sinne einer städtischen Ziel - und Positi-
onsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt (Vorlage 
V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. 
Für den Standort Zum Erlenbusch ist im Standorte -Entwicklungskonzept der Erhalt des Besta n-
des vorgesehen. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurde am 13. November 2013 der Au f-
stellungsbeschluss der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung (Vorlage V/0563/2013) im Rat g e-
fasst. Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 
1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
 
Kerninhalte der Planung: 
Für die Zielstellungen im Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung s-
plans Nr. 555 sind folgende Inhalte wichtig: 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0068/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Frau Benson 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 32 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
21.02.2014 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0068/2014 
 
 Sämtliche Gebäude in der Siedlung können rückwärtig erweitert werden. Für die B e-
standsgebäude (Reihenhäuser im südlichen Bereich) sieht die Bauleitplanung wohnfl ä-
chenoptimierende Anbauten als bauliches Angebot jeweilig im rückwärtigen Bereich vor, 
um die Rahmenbedingungen insbesondere für die Zielgruppe der Familien mit Kind/ -ern 
bzw. Mehrgenerationenwohnen zu verbessern. In der Erhaltungs - und Gestaltungssa t-
zung sind ebenfalls Ausbauzonen für die Mehrfamilien- und Zweifamilienreihenhäuser de-
finiert (§ 3 (3) der Satzung). 
 ein auf die Struktur der Bestandssiedlung Rücksicht nehmendes Neubauangebot im 
nordwestlichen Siedlungsbereich schafft ergänzende Wohnmöglichkeiten im Quarti er 
(zwei ergänzende Baufelder als Angebot primär für kleinteilige Mehrfamilienhäuser) – die-
se in sich in den Bestand einpassender, „nicht dominierender“ Anordnung und Kubatur; 
 für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert n ach sied-
lungs- und nachbarverträglichen Räumen für Garagen oder (Gemeinschafts-) Stellplätzen 
vorgesehen – das Konzept berücksichtigt überwiegend auch die Bestandsstellplätze - 
beim künftigen Verkauf steht jedem Wohngebäude mindestens jeweils ein Stellplat z zur 
Verfügung  
 
Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: 
 
Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Stando r-
te Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines Be-
bauungsplans mit den o.g. Zielsetzungen bereits beschlossen.  
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung 
nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.  
Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmliche Beteil i-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauung s-
plans gem. § 4 (1) BauGB wurden vom 30.08. bis zum 30.09.2013 durchgeführt.  
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentl i-
chen die Planungsziele verändernden Anregungen zur Planung eingebracht worden. 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderu ngswünsche an der Planung durch 
die Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) konnten in Abwägung zu den städt e-
baulichen und gestalterischen Zielen teilweise aufgegriffen (Ausbauzonen und Flexibilität der 
Garagen), weitere inhaltliche Punkte jedoch nicht berücksichtigt werden. 
 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: 
 
Am 27.06.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und 
informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt.  
Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen 
Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Beba u-
ungsplan-Vorentwurfs im Großen und Ganzen nicht in Frage g estellt wurden – vereinzelte kriti-
sche Anmerkungen bezogen sich auf eine Liberalisierung der Erhaltungs - und Gestaltungssat-
zung (A nbaumöglichkeit der Mehrfamilienhäuser, Dachgauben, Einfriedung und Nebenanlagen 
im Vorgarten, Dämmung). Die überwiegende Mehr zahl der Fragen richtete sich an den zu di e-
sem Zeitpunkt bereits laufenden Ablauf der Vermarktungsphase, der Gebotsabgabe und der Z u-
schlagserteilung (vgl. Anlage 1a zur Vorlage).  
 
Die Bürgerinformationsveranstaltung fand im Vorfeld der Vermarktung des Woh nstandortes statt, 
sodass interessierte Kaufwillige ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsve r-
bindlichen Bebauungsplans, sondern eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans im Vo r-
entwurfsstadium abgeben konnten. Den Bürgerinnen und  Bürgern standen und stehen we itest-
gehende und ausführliche Informationen auf der Internetseite “Konversion“ der Stadtplanung 
Münster einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen sowie ein baug e-
bietsbezogener Info-Flyer (vgl. Anlage 1b) zum Vorentwurf des Bebauungsplans zur Verfügung.

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V/0068/2014 
 
In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderu n-
gen/Planungen im Umfeld des Plangebietes ebenso enthalten wie Hinweise auf eine sorgfältige 
Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. 
 
II. FLEXIBILISIERUNG DER SATZUNGEN: 
 
Im ASSVW wurden in seiner Sitzung am 07.11.2013 die Inhalte der Erhaltungs - und Gesta l-
tungssatzung (ES/GS) sowie des dazugehörigen Bebauungsplans (BP) erörtert u nd vereinzelt 
kritische Anmerkungen zum Festsetzungsumfang gemacht.  
 
Die Verwaltung hat diese Aspekte – neben denen aus der Bürgeranhörung – noch einmal inten-
siv geprüft und schlägt im Vergleich zum Vorentwurfsstand der Satzungen mit dieser Vorlage 
folgende „Lockerungen“ der Festsetzungen vor: 
 An den Rückfassaden der Häuser im nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser und Zweifamili-
enreihenhäuser) werden Erweiterungsmöglichkeiten (Erker, Balkon, Wintergarten etc.) sogar 
bis zu zwei Geschossen zugelassen (§ 3 (3) ES/GS).  
 An den Rückfassaden der Häuser im nördlichen Bereich werden Dacheinschnitte zugelassen, 
so dass das Dachgeschoss vielfältiger genutzt werden kann (§ 4 (2d) ES/GS).  
 Garagenstandorte im Bauwich der Reihenendhäuser sind in den Flächenausmaßen gr oßzü-
giger und somit in der Realisierung des Standortes flexibler realisierbar (BP: siehe Planzeic h-
nung sowie textliche Festsetzung Nr. 1.2).   
 Die Möglichkeit, an den rückwärtigen Fassaden Fensteröffnungen anders als im Bestand zu 
realisieren, wurde flexib ilisiert. Mit Bezug auf den Maßstab der Siedlung können Fenster an 
den rückwärtigen Gartenseiten vergrößert werden (s. § 6 (2) ES/GS). 
 Fachlich wurde bestätigt, dass eine wirtschaftliche (d.h. auch preisgünstige) und bauphysik a-
lisch effiziente Dämmung der Fassaden mit einer Aufbaustärke von 14 cm bei den Auße n-
wänden möglich ist. Daher wurde die zusätzliche Schichtdicke auf die Außenwand auf max i-
mal 14 cm erhöht und festgesetzt. Somit kann gleichzeitig gewährleistet werden, dass eine 
Einheitlichkeit im Gesamtbild eines Wohnblocks in Bezug auf die dann zurückliegenden Fens-
ter und einer möglicherweise unterschiedlichen Schichtdecke bei benachbarten Reihenhä u-
sern gegeben ist. Die Unterschiede in der Schichtdicke werden nicht so gravierend sein, das 
das ebenmäßige Gesamtbild der Putzfassaden erheblich beeinträchtigt ist. Es erfolgt keine 
einheitliche Festlegung der Schichtdicke bei einem Baublock mehr.  
 
Nicht nur der nach Energieeinsparverordnung geforderte Wert für das Einzelbauteil kann e r-
reicht werden, sondern  durch weitere Maßnahmen wie den Austausch der Fenster, Dach, - 
und Kellerdämmung oder Erneuerung der Heizsysteme können die Einsparwerte erheblich 
erhöht werden. Damit werden auch unterschiedliche Möglichkeiten der Förderung z. B. der 
KFW- Bank ermöglicht.  Jedem Eigentümer bleibt die (Nicht)Umsetzung selbst überlassen; 
(das Ausmaß) eine(r) Modernisierung oder Sanierung der Häuser wird nicht vorgeschrieben.  
 
Verglichen mit den Inhalten der anderen Bebauungspläne für die ehemaligen Britenwohnstandor-
te (ohne Erhaltungssatzung) sind gleiche Festsetzungen zu folgenden Themen getroffen:  
 Die Baufelder der Bestandsbebauung sind eng am Bestand orientiert. 
 Die Gebäudekubatur (II Geschosse, Dachform, Höhen) bleibt erhalten und kann durch 
Dämmmaßnahmen an der Fassade und im Dach bewusst überschritten werden.  
 Ausbauzonen ermöglichen bei den Reihenhäusern im südlichen Bereich einen rückwärtigen, 
eingeschossigen Anbau zur Erweiterung der Wohnfläche. Eine Dachterrasse auf diesen A n-
bauten ist ebenfalls möglich.  
 Der ruhende Verkehr wird geordnet, Standorte für Garagen und Stellplätze werden festgelegt.  
 Städtebaulich prägende Baumstandorte werden festgesetzt. 
 Einfriedungen in Form von Hecken und die Errichtung von Nebenanlagen sind im rückwärt i-
gen Bereich möglich; eingegrün te Anlagen für Abfallbehälter sind im Vorgarten zulässig. Die 
prägenden Vorgartenzonen sollen so durch baulichen Anlagen und Einfriedungen geschützt 
werden.  
 Die rote Farbe als Dacheindeckung und das Fassadenmaterial weißer Putz ist festgelegt.

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V/0068/2014 
 
 
Restriktiver ist in diesem besonderen Fall die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung (nur) in fo l-
genden Punkten:  
 Dachgauben bleiben weiterhin ausgeschlossen; Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sind 
in gestalterischer Einpassung möglich (s.o.). 
 Bezüglich der vorder seitigen Fassadenöffnungen und der Dachausbauten sind nur für die 
Eingangsfassade restriktivere Festsetzungen getroffen, der Wohnwert der Häuser hierbei j e-
doch nicht über Gebühr eingeschränkt. Ein Austausch der Fenster ohne Einschränkung in der 
Materialwahl wird ermöglicht.  
 Eine Zwischensparrendämmung des Daches ist als zeitgemäße, sehr gut wirkende Däm m-
maßnahme möglich; zusätzlich wird eine Aufsparrendämmung von bis zu 5 cm ermöglicht, 
die insbesondere den sommerlichen Wärmeschutz verbessert.  
 Die Möglichkeit von Solartechnik wird in Ausnahmefällen in Form von Solarkollektoren zur 
Warmwasserbereitung oder zur Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentlichen 
Raum abgewandten Dachflächen zugelassen. Photovoltaikanlagen stellen u.a. mit ihrer b e-
anspruchten Fläche, der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine empfindliche Störung 
des historischen Siedlungsbildes dar. Sie wären in kleineren Flächenausmaßen nicht effektiv 
und zudem großflächig mit dem charakteristischen Gestaltbild der roten Farbigkeit tra ditionel-
ler Ziegel nicht vereinbar.  
 Die Vorgärten sollen zu 75 % aus Rasenfläche bestehen, wobei größtenteils die Stellplätze 
mit ihren Zufahrten und die Zuwegungen zum Haus davon ausgeschlossen sind; rückwärtige 
Gartenbereiche können frei gestaltet werden.  
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homogenes und weitläufiges Erscheinungsbild g e-
prägt. Erzeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlichte Bauweise, die durch das Bauvol u-
men, die Materialwahl und die Gemeinsamkeiten in der Detailausbildung  entsteht. Prägend sind 
großzügige, durchgrünte Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses charakteristische Bild 
ist bis heute erhalten und soll mit Berücksichtigung der Ausbau - und Modernisierungswünsche 
der Eigentümer auch weiterhin erhalten werden.  
 
Kostenaspekte: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung entst e-
hen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Weiteres Verfahren: 
 
Die Offenlage des Bebauungsplans wird in den Monaten April/Mai 2014 erfolgen. Die Rechtskraft 
des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der Erkenntnisse und Befassung mit den Stellungnahmen 
aus der Offenlegung im Jahr 2014 realistisch. 
 
I.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 
1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 
2 a) Begründung  
2 b) Textliche Festsetzungen  
2 c) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
2 d) Planzeichnung (Verkleinerung)

V-0068-2014-Anlage-2b-Textliche-Festsetzungen

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2b 
zur Vorlage Nr. V/0068/2014 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555:  
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte über-
baubare 
Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 
1 BauNVO).  
1.1.2 Die Höhen der neu zu errichtenden und die Bestandssiedlung ergänzenden 
Hauptgebäude müssen sich an den östlich angrenzenden Bestandsgebäuden 
Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade) in Bezug auf Trauf- und Firsthöhe orientie-
ren. Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschreiten. 
Die Firsthöhe der Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0,60 m 
überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 
1.1.3 Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der 
Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung (Bereich im Bebauungs-
plan ohne festgesetzte, eingeschossige Anbauten) zur Errichtung von maxi-
mal zweigeschossigen Anbauten überschritten werden, wenn 
• die Tiefe eines Anbaus maximal 2,50 m beträgt,  
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, 
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäudelänge 
nicht überschreitet und 
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringt  
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 1 BauNVO).  
1.2  Ruhender Verkehr 
 Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Stellplätze (St), Gemeinschaftsgaragen 
(GGa) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen 
zulässig. Garagen sind in einer Größe von maximal 3 m Breite und 6 m Länge 
zulässig.  
 Auf den Flächen für Garagen (Ga) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind 
überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig; Stellplätze sind auf diesen 
Flächen zulässig.  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Stellplätze (St) sind 
überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 
BauGB i.V.m. § 12 (6) BauNVO). 
1.3  Begrünung  
 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt 
oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen 
mit heimischen, 
standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 
1.4  Abgrabungen und Aufschüttungen 
 Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 555 
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
2  Hinweise 
2.1  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine 
Erhaltungs- 
und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Die Errichtung, der Rückbau, 
der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung 
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. §§ 65, 67 BauO 
NW keiner Baugenehmigung bedürfen. 
Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der Gebäude und die zum öffentli-
chen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich der Begrünung und Freiflä-
chengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch eine einheitliche, aber 
zurückhaltende Gestaltung geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten 
bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu 
den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, 
Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden 
Modernisierungen und die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschrif-
ten der Energiesparverordnung nicht verhindert.  
Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Archi-
tektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
2.2  Denkmalschutz 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. 
Gemäß § 
15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist gleich-
wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 
7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert 
zu erhalten. 
2.3  Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingese-
hen werden.  
2.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. 
Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg-
lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen.  
2.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/Verdachtsflächen bekannt. 
Sollten sich je-
doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.

V-0068-2014-Anlage-1a-Protokoll

32425 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Protokoll 
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf  
Nr. 555 Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
am 27.06.2013 
bei Westfalenfleiß, Kesslerweg 38-42 in Münster 
18.35-20.40 Uhr 
I. Informationen zum Bebauungsplan-Vorentwurf und zum Vorentwurf der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch: 
• Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Siedlung „Zum Erlenbusch“
• Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 555 Angelmodde Heidestraße / Zum Erlenbusch /
Buschstraße
II. Informationen zum Standort Wilhelm-Holthaus-Weg:
• Bestehender Bebauungsplan Nr. 397
Teilnehmer/innen: 
• Herr Dr. Klenner, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster-Südost
• Herr Krause, Frau Dirking , Frau Mennebröcker, Frau Scheck  (Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung, Verkehrsplanung, Amt 61)
• Herr Schümers, Herr Waanders (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA)
• ca. 50 Bürgerinnen und Bürger
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt e Herr Dr. Klenner die Bürgerinnen und Bürger und stellt e 
die Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreter der Bundesanstalt 
für Immobilienaufgaben (B ImA) vor. Für den Bebauungsplan-Vorentwurf Zum Erlenbusch stellt 
die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar.  
Herr Krause verweist zunächst auf das im Oktober/November 2011 von den politischen 
Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte- Entwicklungskonzept Briten-
Wohnungen in Münster“ - Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte 
Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Herr Krause zeigt für di e Stadtteile Gremmendorf 
und Angelmodde die gesamten Britenstandorte auf und die Einbettung der Standorte Zum 
Erlenbusch und Wilhelm-Holthaus-Weg in die jeweiligen Stadtteile. 
Für den Standort Zum Erlenbusch ist - wie im Zielkonzept festgelegt – ein Bebauungsplan und 
eine Erhaltungs - und Ges taltungssatzung erarbeitet worden. Für diesen Standort sollen die 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden und den anwesenden 
Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen und Anregungen vorzubringen.  
Herr Krause informiert fer ner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines 
Bebauungsplans. Er weist generell darauf hin, dass dies für den Standort Zum Erlenbusch für 
die interessierten Käufer bedeutet , dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes 
bzw. des Abschlusses des  Kaufvertrages für das Gebiet noch kein rechtsgültiger 
Bebauungsplan vorliegt . Die potenziellen Käuferinnen und Käufer  können jedoch davon 
ausgehen, dass die vorhandenen Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Bestand gesichert sind. 
Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen 
 Seite 1 von 11 
Anlage 1a 
zur Vorlage Nr. V/0068/2014

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
grundlegend im Verfahren noch verändert werden. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes wird 
2014 als wahrscheinlich angesehen. 
Herr Krause verweist in diesem Zusammenhang auch auf das laufend aktualisierte 
Internetangebot des Planungsamts zur Konversion, das stets die aktuellsten Informationen 
bereit hält. 
http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
  
Generell wird erläutert, dass die Gebäude Zum Erlenbusch aus den 1950er Jahren stammen 
und der bauliche Zustand dem Baujahr entsprechend ist, insbesondere auf den energetischen 
Sanierungsbedarf wird hingewiesen. Es empfiehlt sich die Häuser mit Experten und Fachleuten 
zu besichtigen und den baulichen Zustand und die Kosten insbesondere für die energetische 
Sanierung abschätzen zu lassen. 
Für den  Standort Wilhelm -Holthaus-Weg hat die Verm arktung durch die BImA bereits 
begonnen. Hier besteht ein  rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 397) . D ie baulichen 
Rahmenbedingungen für die bestehenden Gebäude werden durch das Stadtplanungsamt 
aufgezeigt. 
I. Bebauungsplan-Vorentwurf und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum 
Erlenbusch 
• Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
Frau Mennebröcker erläutert die Geschichte, den Charakter, den Wert der Siedlung und die I n-
halte der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung „Zum Erlenbusch“.  
Der Vorentwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung umfasst die zwischen 1951 und 1956 
errichteten Häuser an den Straßen Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße einschließ-
lich der dazugehörigen Grundstücke mit den Grün- und Freiflächen. 
Zunächst wird die Siedlung in ihrer Entstehung und Ausprägung vorgestellt. 
Das Wiederaufbauministerium schuf im Rahmen des Sonderwohnungsprogramms  verschiede-
ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohnraum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der 
britischen Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956 entstanden die H äuser im B e-
reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffiziere der britischen Streitkräfte. Die Siedlung 
Zum Erlenbusch erstreckt sich auf einer lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße im 
Norden und der Buschstraße im Süden. 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehreren zeitnahen Bauabschnitten mit unterschiedl i-
chen Bautypen gebaut.  
Die Siedlung wird durch ihr homogenes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. E rzeugt 
wird dieses durch eine einheitliche, schlichte Bauweise,  die durch das Bauvolumen, die Mater i-
alwahl und di e Gemeinsamkeiten in der Detailausbildung entsteht. Prägend sind großzügige, 
durchgrünte Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses charakteristische Bild ist bis heu-
te erhalten. 
Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser des ersten Bauabschnitts bilden 
durch ihre parallele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum groß-
zügige Vorgartenbereiche und Privatzonen hinter den Baukörpern. Die später  errichteten Rei-
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
henhäuser stehen parallel zur Straße Zum Erlenbusch oder den Stichwegen. Die Staffelung der 
Baukörper führt zu einer Aufweitung der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang der 
Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude und das Einbinden in großzügige Grün- und 
Freiflächen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert 
das Siedlungsbild.  
Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich dieser Satzung so gestaltet sein, dass sie sich in 
das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Zeilenbebauung einfügen. First - 
und Traufrichtung, Höhen und die Kubatur müssen sich an den bestehenden Gebäuden orien-
tieren.  
Für die Fassaden bedeutet das, dass Änderungen am gestalterischen Grundkonzept der Str a-
ßenfassaden nicht zugelassen werden sollen. Dies gilt für die Anordnung und Abmessung der 
Fenster und Türen, der Dachform und Dachneigung und die Wahl der jeweiligen Materialien.  
Um die energetische Sanierung der Häuser zu gewährleisten werden Dachdämmungen mit ei-
ner Dacherhöhung von max. 5 cm und Fassadendämmungen der Außenwände von max. 12 
cm zugelassen. Zusätzlich wird Solartechnik  in Ausnahmefällen in Form von Solarkollektoren 
an den dem öffentlichen Raum abgewandten Dachflächen ermöglicht.  
Für die Grün- und Freiflächen werden ebenso Festsetzungen getroffen, um das charakterist i-
sche Siedlungsbild zu sichern. Das Befestigen der Vorgartenflächen ist über den notwendigen 
Zuweg zur Haustür unzulässig. Die Fläche des Vorgartens ist zu 75% als Rasenfläche zu g e-
stalten. Zudem sind Einfriedungen im Bereich der Vorgärten und  der dem öffentlichen Raum/ 
Straße zugewandten Freiflächen unzulässig. Ausnahme sind die zu den öffentlichen Verkehr s-
flächen ausgerichteten Reihenhausgärten.  
• Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 555,  Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
Frau Dirking  erläutert die grundlegenden Zielsetzungen des ergänzenden Bebauungsplan-
Vorentwurfes Nr. 555.  
Der Bebauungsplan weist ergänzend zur Erhaltung - und Gestaltungssatzung die vorhandenen 
öffentlichen Erschließungsflächen aus. Des Weiteren werden die eingeschossigen Anbauzonen 
für die bestehenden Reihenhäuser mit 4,00 m Bautiefe festgesetzt, die als Flachdach ausgebi l-
det werden sollen. Im rückwärtigen Bereich der nordwestlichen Zweifamilienreihenhäuser wer-
den zwei Neubaufelder ausgewiesen. Für die dort entstehenden Gebäude wird eine zwi ngende 
Zweigeschossigkeit mit Flachdach und einer maximalen Bauhöhe von 6,00 m festgesetzt. Für 
die gesamte Siedlung werden die notwendigen Stellplatzflächen ausgewiesen, teilweise als Ga-
ragen und als Stellplätze. Für die nordöstlichen Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 
ist eine Kindertagesstätte mit 4 – 6 Gruppen im Bestandsgebäude geplant. Um die Kindert a-
gesstätte in den Gebäuden unterbringen zu können, sind ein Anbau und Rettungstreppen im 
rückwärtigen Bereich vorgesehen. Zudem werden im Bebauungsplan die zu erhaltenen Baum-
standorte, die prägend für die städtebauliche Situation sind , festgesetzt. Die abschließende  
Abstimmung mit dem Fachamt muss jedoch noch erfolgen. 
Fragen zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und zum Bebauungsplan-Vorentwurf 
555: 
Sind Hecken und Einfriedungen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen? 
Nein, Hecken und Einfriedungen sind nur im Bereich der Vorgärten und der dem öffentlichen 
Straßenraum zugewandten Freiflächen nicht zulässig. Ausnahmen sind bei den zu den öffentli-
chen Verkehrsflächen ausgerichteten Reihenhausgärten vorgesehen. 
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Warum dürfen die Fenster nicht verändert werden, obwohl die Fenster schon einmal ausge-
tauscht wurden? 
Es ist nur das Öffnungsmaß (Abmessungen) der Fenster - und Türöffnungen im Original zu er-
halten. Es sind bewusst keine Festlegungen zu Materialien getroffen worden, also Fenster und 
Türen können zukünftig z.B. aus Holz oder Kunststoff  bestehen.  
Da die Reihenhäuser nur eine geringe Wohnfläche aufweisen, die für Familien nicht gut geeig-
net sind, wäre ein Dachgeschossausbau mit Gauben sinnvoll. Warum sind keine Dach-
gauben erlaubt? 
Dachgauben sind in dem Plangebiet nicht erlaubt, allerdings können Dachflächenfenster zug e-
lassen werden. Bei einer Dachneigung von ca. 35° würde eine Dachgaube die Dachfläche do-
minieren und das Gesamtbild der Siedlung erheblich stören.  
Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist zu restriktiv und zu einschränkend. 
Die Erhaltung- und Gestaltungssatzung hat für den Standort Zum Erlenbusch ihre Berechtigung 
durch die Besonderheit ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer städtebaulichen Prägung. B e-
sonders in Hinblick auf alle 18 Wohngebiete der Briten in Münster ist die Siedlung Zum Erlen-
busch besonders heraus zustellen. Die Siedlung vereinigt verschiedene Bautypen, wie Reihen-
häuser, Zweifamilienreihenhäuser und Mehrfamilienhäuser (Zweispänner) in qualitätvoller, städ-
tebaulicher Anordnung. 
 Warum werden keine Einfriedungen im Vorgarten zugelassen? 
Charakteristisch für das Siedlungsbild sind Rasenflächen entsprechend dem Leitbild der 1950er 
Jahre der durchgrünten Stadt. Zäune, Einfriedungen und Hecken würden die großzügigen 
Grünflächen teilen und gliedern. Die Fläche des Vorgartens ist daher zu 75 % als Rasenfläche 
auszugestalten. 
Fahrradabstellflächen- und Hütten sind im Vorgarten nicht möglich, obwohl der Vorgarten in 
Teilen der Siedlung groß genug wäre. Kann man Fahrradabstellflächen nicht doch zulas-
sen? 
Das Befestigen der Vorgartenflächen über den notwendigen Zuweg zur Haust ür ist nicht zuläs-
sig, die Fläche ist zu 75 %  als Rasenfläche zu gestalten. Auch sind Nebenanlagen wie Garten-
hütten im Vorgarten nicht zulässig. Allerdings sind sonst keine Festsetzungen zu Nebenanl a-
gen außerhalb der Vorgärten vorgenommen worden. Hier ist  zu berücksichtigen, dass jeder 
Neubau einer baulichen Anlage z.B. einer Gartenhütte im Gebiet der Satzung einer Genehm i-
gung bedarf. Diese darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt dadurch beeinträch-
tigt wird. Auch muss sich die Gestaltung entsprechend den Vorgaben der Satzung in das Sied-
lungsbild einfügen. 
In der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist für die zusätzliche Fassadenaußendämmung ei-
ne maximale Dicke von 12 cm angegeben, sie muss einheitlich für einen Baublock ausge-
führt werden. Wie soll diese Festsetzung umgesetzt werden, wenn der erste Nachbar die 
Dämmdicke bestimmt? 
Es ist in Absprache mit einem Bausachverständigen/ Energieberater  für eine zeitgemäße Wär-
medämmung (nach Vorgaben der Wärmeschutzverordnung 2009 und wahrscheinlich 2014 für 
Altbauten) 12 cm Dämmschicht ermittelt worden. Leichte Abweichungen und Unterschiede der 
Dämmdicke kann zwischen den Häusern angeglichen werden. Es ist auch jedem Eigentümer 
selbst überlassen wann und ob überhaupt eine Außendämmung durchgeführt wird. D ie evtl. 
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
entstehenden Kanten fallen im Gesamterscheinungsbild nicht so sehr ins Gewicht, wenn die 
restlichen gestalterischen Elemente einheitlich und abgestimmt ausgeführt werden. 
Sind Mülltonnen wie bisher auch im Vorgarten zulässig? 
Anlagen für Abfallbehälter sind im Vorgarten mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder 
mit Rankpflanzen einzugrünen. 
Ist untersucht worden, wie die Anbauten genutzt und mit dem bestehenden Grundriss integriert 
werden können? 
Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung nimmt keinen Einfluss auf die innere Aufteilung 
(Grundriss) der Häuser. 
Wie werden die beiden Neubauten erschlossen, wie ist die Erreichbarkeit? 
Die zwei Neubauten im Nordwesten werden über die Gemeinschaftsstellplatzfläche südlich er-
schlossen. Die Gebäude können nur durch Wege für Fußgänger erreicht werden. Eine Zufahrt 
für Pkw zwischen den Gebäuden Zum Erlenbusch 27 / 29 ist nicht vorgesehen. 
Sind alle vorhandenen Bäume eingemessen und im Plan dargestellt? 
Es sind in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz alle Bäume, die prä-
gend für die Siedlung erscheinen, eingemessen worden. Welche Bäume im Bebauungsplan als 
erhaltenswert festgesetzt werden, wird mit dem zuständigen Fachamt noch abgestimmt.  
Sind im Bereich der Reihenhäuser auch noch Nachverdichtungen in zweiter Reihe möglich, wa-
rum entstehen dort keine Neubauten? 
Die verbleibenden Grundstückstiefen sind nicht ausreichend für das Bauen in zweiter Reihe. 
Für die bestehenden und neu zu bauenden Häuserreihen stehen keine ausreichenden Tiefen 
für Gärten, Vorgärten und Erschließungen zur Verfügung.  Außerdem muss der Stellplatznac h-
weis sowohl für die bestehenden als auch die neuen Häuser nachgewiesen werden, was auf 
den restlichen Flächengrößen nicht möglich wäre.  
Warum können die zwei Neubauten nicht über einen Stich zwischen den Häusern Zum Erlen-
busch 27 / 29 angebunden werden? 
Besonders die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser bilden durch ihre paral-
lele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum und den großzügigen 
Vorgartenbereichen eine besondere städtebauliche Qualität, diese würde durch neue Straßen-
erschließungen beeinträchtigt.  
Die beiden Neubauten sind als Flachdach im Plan vorgeschlagen, würde ein Satteldach in An-
lehnung an die vorhandenen Gebäude nicht besser passen? 
Die Anregung wird für die weitere Diskussion und Abstimmung des Bebauungsplanes aufg e-
nommen. 
Die tiefen nordöstlichen Grundstücke hatten früher einen schmalen privaten Fußweg (Dung-
weg) entlang der Grenze, von dort könnten auch die Nebenanlagen im Garten gut erreicht 
werden. Sollte dieser nicht wieder aktiviert und im Plan festgesetzt werden? 
Auch diese Anregung wird für das weitere Verfahren aufgenommen und für das gesamte Plan-
gebiet überprüft. 
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Das prägende Bild der Siedlung sollte erhalten werden. Ist es auch möglich, die Bäume dort zu 
erhalten wo im Plan Stellplätze ausgewiesen sind? 
Die Abstimmung  über die erhaltenswerten B aumstandorte die im Bebauungsplan- Vorentwurf 
darstellt sind, ist noch nicht abgeschlossen. Für die Siedlung muss allerdings  auch der Stel l-
platznachweis für jede Wohneinheit erfolgen. Der Plan befindet sich in einem frühen Stadium 
der Abstimmung, so dass Änderungen auch in Bezug auf die Lage der Stellplätze möglich sind.  
Im Bebauungsplan ist ein Abschnitt der Heidestraße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt 
worden, hat das irgendwelche Konsequenzen? 
Für den Teilbereich der Heidestraße ist in absehbarer Zeit keine Planung vorgesehen, es wird 
sich an der Straße nichts ändern. Nur für die Stellplätze der Mehrfamilienhäuser Heidestraße 8 
und 10 werden Bordsteinabsenkungen erforderlich sein.  
Wie viel Wohnfläche bringen die Anbauten im rückwärtigen Bereich der Reihenhäuser und 
kann die komplette Reihenhausbreite angebaut werden?  
Der Anbau weißt eine Tiefe von 4,00 m auf . Bei einer durchschnittlichen Reihenhausbreite von 
ca. 6,50 m könnte hier eine zusätzliche Bruttowohnfläche von 26 qm entstehen.  Die komplette 
Breite der Häuser kann für den Anbau angebaut werden. Zusätzlich kann der Anbau als Dac h-
terrasse genutzt werden.  Die 4,00 m Anbautiefe ist gewählt worden, um die Proportionen der 
Häuser zum Anbau im ausgewogenen Verhältnis zu sichern. Die Dominanz des Hauptbaukör-
pers mit Satteldach soll gewahrt bleiben. Außerdem wird noch eine angemessene Gartentiefe 
erhalten, besonders in den Bereichen, in denen die Garagen im Garten nachgewiesen werden. 
Für den möglichen Anbau ist keine Nachbarzustimmung erforderlich, da der Bebauungsplan ei-
ne geschlossene Bauweise festsetzt. 
Besteht auch eine Anbaumöglichkeit für die Mehrfamilienhäuser? 
Für die Mehrfamilienhäuser (Zweifamilienreihenhaus und Zweispänner) gibt es keine Anbau-
möglichkeit.  
Die Mehrfamilienhäuser (Zweifamilienreihenhaus und Zweispänner) weisen keine Anbauzonen 
aus. Es besteht keine Möglichkeit, Dachgauben für einen Dachgeschossausbau zu erstel-
len. Wie sieht dafür eine sinnvolle Nutzung und Vermarktung dieser Gebäude aus? 
Das Plangebiet und das gesamte Zielkonzept der Britenwohnungen in Münster stellt eine M i-
schung aus unterschiedlichen Haustypen und Hausgrößen dar. Innerhalb der Siedlung beste-
hen Haustypen mit unterschi edlichen Größen und Anbauzonen.  Das vorhandene 35° Sattel-
dach würde durch Gauben und Dacheinschnitte dominiert und das Gesamtbild der Siedlung 
besonders im nördlichen Bereich beeinträchtigen.  
II. Informationen zum Standort Wilhelm-Holthaus-Weg 
Bebauungsplan Nr. 397 Gremmendorf , Gremmendorfer Weg / Loddenbach 
Die zwanzig Reihenhäuser stammen aus dem Jahr 2003. Die Häuser haben eine Wohnfläche 
von ca. 110 qm und unterschiedliche Grundstücksgrößen von ca. 150 qm bis 350 qm.  
Frau Dirking erläutert die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 397. 
Der Bebauungsplan setzt eine zwingende Zweigeschossigkeit mit maximaler Traufhöhe von 
6,80 m und einer maximalen Firsthöhe von 12,00 m fest. Als Dachform ist ein Satteldach mit 35 
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
° Dachneigung + - 3° vorgeschrieben. Dachgauben und Dacheinschnitte sind auf maximal der 
halben Trauflänge zulässig. 
Das Baufenster lässt in Teilen noch Anbaumöglichkeiten zu, solange die festgesetzte 
Grundflächen- und Geschossflächenzahl eingehalten wird.  
Zu jedem Reihenhaus gibt es eine zugeordnete Garage in einer Gemeinschaftsgaragenanlage. 
In Teilbereichen (Wilhelm -Holthaus-Weg 19- 25 und 35- 39) sind Stellplatzflächen im 
Bebauungsplan ausgewiesen, die noch nicht errichtet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit 
zusätzliche Stellplätze im Vorgarten zu bauen.  
Nebenanlagen (Gartenhütten) sind im Plangebiet zulässig. 
Es besteht die Möglichkeit sich im Kundenzentrum des Stadthauses 3 durch die Bauberatung 
umfänglich informieren zu lass en. Bei Kaufinteresse sollte man sich vorher über die 
Bebauungsmöglichkeiten, die der Bebauungsplan festsetzt, beraten lassen. 
Fragen zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 397: 
Die vorhandenen Garagen sind nicht wie im Bebauungsplan festgesetzt gebaut worden, hier 
sind nur Stellplätze ausgewiesen. Sind die Garagen so genehmigt worden oder muss 
noch eine Genehmigung eingeholt werden? 
Die Garagen sind in der Anzahl und der Lage durch eine Befreiung genehmigt worden.  
Im Anschluss an die jeweiligen Ausführungen zu den Bebauungsplänen erläutert Herr 
Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen 
Vermarktungsmöglichkeiten, d.h. Direktvermarktung, Paketverkauf, Einzelvermarktung,  den 
Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Fragen und Antworten zu den 
Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll).  
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Herr Dr. Klenner bei der den 
Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung des B -Planentwurfes und des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes . Den Vertretern der BImA dankt Herr Dr. Klenner für die 
Erläuterungen zur Vermarktung.  
Herr Dr. Klenner bedankt sich abschließend für das rege Interesse aller interessierten Käufer  
und Bürger/innen in den Stadtteilen Gremmendorf und Angelmodde. Gegen 20.40 Uhr beendet 
Herr Dr. Klenner die Veranstaltung. 
 
 
gez.      
Scheck  
Protokollführerin 
gez.      
Klenner 
Bezirksbürgermeister 
Münster, im Juli 2013, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
 Seite 7 von 11

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Anlage 1 zum Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch 
am 27.06.2013  
Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte 
I. Vermarktung Zum Erlenbusch 
II. Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg 
(beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) 
Im Anschluss an die thematische Einführung durch Herr n Krause informiert Herr Waanders  
über die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)  und erläutert die 
Hintergründe zur Vermarktung. Der Ablauf des Bieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: 
Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht  mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung 
bei den Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent 
eigene Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von 
unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen 
Kaufangebote ausgewertet  und in der Regel mit dem Meistbietenden der Kontakt zum 
Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. 
Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA  erläutert Herr Waanders (jeweils im Anschluss an 
die Vorstellung der planeris chen Aspekte durch Frau Mennebröcker und Frau Dirking) die 
Vermarktungsabsichten für die Standorte Zum Erlenbusch und Wilhelm -Holthaus-Weg und 
beantwortet Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Vermarktung.  
I. Vermarktung Zum Erlenbusch 
Herr Waanders stellt die Vermarktungsabsichten für den Standort Zum Erlenbusch anhand von 
Plänen vor. In dem Bereich werden 57 Einfamilienreihenhäuser, 17 Zweifamilienreihenhäuser 
und 5 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 111 Wohneinheiten nach und nach vermarktet. Zu-
sätzlich werden zwei Mehrfamilienhäuser in zweiter Baureihe entstehen. 
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben möchte die westlichen Reihenhäuser an den Stic h-
straßen als Paket ver kaufen. Weiterhin sollen die drei Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße 
als Paket oder Einzelpakete veräußert werden. 
Die beiden östlichen Mehrfamilienhäuser (Zum Erlenbusch 36 und 38) sollen als Paket an die 
Stadt Münster für den geplanten Kindergartenstandort verkauft werden. 
Die zwei Neubaufelder in zweiter Baureihe im westlichen  Planbereich sollen als Paket an einen 
Investor vermarktet werden. 
Weiterhin sollen die restlichen Reihenhäuser , die parallel Zum Erlenbusch stehen und die im 
südöstlichen Planbereich an der Buschstraße liegen, in die Einzelvermarktung gehen. 
Die Wohnungen in den Zweifamilienreihenhäuser n westlich und östlich der Straße Zum Erlen-
busch sollen jeweils zusammengelegt  werden, so dass eine Bruttowohnfläche je Haus von ca. 
145 qm entsteht. Die Häuser sollen auch in die Einzelvermarktung gehen. Derzeit ist angedacht 
die westlichen Häuser zum Festpreis jungen Familien anzubieten.  
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Herr Krause erläutert das Vermarktungskonzept mit den wohnungsstrukturellen Zielen der 
Stadt Münster; es sieht für große Teile der Siedlung eine andere Vermarktungsstrategie vor. 
Um den besonders erhaltenswerten nördlichen Siedlungsbereich zu sichern und ein einheitl i-
cheres Siedlung- und Gebäudebild zu erhalten, wird eine Paketvergabe an einen oder mehrere 
Investoren vorgeschlagen. Besonders die westlichen Zweifamilienreihenhäuser mit den dahi n-
ter liegenden Neubaufeldern sollten als ein Paket veräußert werden. Die Erschließung der Hi n-
terbebauung und das gesamte einheitliche Bild wären so sehr leicht umzusetzen.  
Für die westlichen Reihenhäuser an den Stichstraßen und die südöstlichen Reihenhäuser an 
der Buschstraße ist im Entwicklungskonzept eine Einzelvermarktung vorgesehen. 
Die östlichen Reihenhäuser , die parallel Zum Erlenbusch gebaut sind, sollen nach dem Ent-
wicklungskonzept als Paket veräußert werden, um auch hier im besonders prägenden und ei n-
sehbaren Bereich die Gestaltung durch einen Investor zu sichern. 
Fragen zur Vermarktung Zum Erlenbusch: 
Wenn Interesse an einem ganz bestimmten Haus gezeigt wird, sollte darauf ein besonders 
hohes Gebot abgegeben werden. Ist dieser Preis dann auch der Kaufpreis, oder wird nur 
in bestimmten Preisschritten geboten? 
Im Exposé wird für jedes Haus eine Kaufpreisvorstellung genannt, an der sich jeder Interessent 
im offenen Bieterverfahren orientieren kann. Das wirtschaftlichste Gebot erhält den Zuschlag. 
Die Höhe der zu bietenden Summe bestimmt jeder Bieter selbst; diese Summe kann sowohl 
über der Kaufpreisvorstellung als auch unter der Kaufpreisvorstellung der BImA liegen. Die BI-
mA ist nicht gezwungen zu veräußern. Bleiben die Gebote hinter der Kaufpreisvorstellung zu-
rück, wird zunächst nicht verkauft. 
Bekommen die Bieter während des Verfahrens die Kaufpreisangebote der anderen Mitbieter 
mitgeteilt? 
Nein, die Kaufpreisangebote der Bieter werden nicht veröffentlicht.  
Kann man auch nach der Angebotsabgabe und Abgabefrist noch nachbieten? 
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Angebotsabgabe grundsätzlich nicht mehr möglich. Das 
Objekt wird dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Gebot zum Kauf angeboten. Daher kommt es 
auch nicht zum einem preislichen „Aufschaukeln“.  
Man kann für mehrere Häuser Kaufgebote abgeben. Bietet man für ein Haus nicht das Höchst-
gebot, ist man dann für die restlichen Häuser noch im „Rennen“? 
Ja, jedes Gebot auch für mehrere Häuser wird einzeln beurteilt. Daher kann man parallel für 
mehrere Häuser in Verhandlung sein.  
Nach Vorschlag der BImA sollen die Zweifamilienreihenhäuser im nördlichen Bereich in 
die Einzelvermarktung gehen. Bisher stehen die Häuser noch auf einer großen Par-
zelle, wird eine Parzellierung noch vorgenommen? 
Die Parzellierung wird noch vorgenommen. Jedes Haus wird vor der Veräußerung vermessen 
und ausparzelliert.  
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Gibt es schon Preisvorstellung für den Standort Zum Erlenbusch oder Grundstückspreise pro 
Quadratmeter? 
Noch gibt es keine Preise für die Häuser Zum Erlenbusch. Die Grundstücks - und Kaufpreiser-
wartungen werden zurzeit ermittelt. Als Vergleich könnte man die Kaufpreiserwartungen an der 
Ostpreußenstraße in Angelmodde heranziehen. Die Kaufpreiserwartungen für ein Reihenhaus 
(Haus und Grundstück) liegen dort ab ca. 150.000 Euro. 
Der Bodenrichtwert liegt in dem Bereich bei ca. 230 Euro pro Quadratmeter.  
Die Häuser sollen teilweise im Paket vermarktet werden. Es besteht die Befürchtung, dass ein 
sozialer Brennpunkt wie an der Osthuesheide entsteht. Wie wird dem entgegen gewirkt? 
Das Gebiet der Osthuesheide ist geprägt durch Geschosswohnungsbau in peripherer Lage. 
Der Standort Zum Erlenbusch weist eine zentrale Lage auf. Es  ist eine durchmischte Gebäu-
destruktur vorzufinden mit einem großen Teil Reihenhäuser, kleinteiligen Mehrfamilienhäusern 
und Zweifamilienreihenhäusern. Sowohl das Vermarktungskonzept der Stadt Münster, als auch 
das Konzept der BImA weisen in überschaubaren Teilbereichen Paketvergaben an Investoren 
vor. Diese sind im Verhältnis zur Einzelvergabe untergeordnet. Außerdem hat die BImA gute 
Erfahrungen mit ausgesuchten Investoren gesammelt, die für den Siedlungsbereich Zum E r-
lenbusch in Frage kommen würden. 
Wird die Paketvermarktung auch über ein Bieterverfahren abgewickelt? 
Auch die Pakete werden über das offene Bieterverfahren durchgeführt.  
Auch bei einem Paketverkauf müssten energetische Maßnahmen durchgeführt werden, ist die-
ser Aufwand bezifferbar? 
Der BImA liegen hierzu gegenwärtig keine Erkenntnisse vor. Die Stadt Münster recherchiert an 
dem Beispiel Sanierung Mehrfamilienhäuser  Grawertstraße (Wohn + Stadtbau) nach Kosten-
angaben. Falls diese vorhanden sind und veröffentlicht werden können, werden die Unterlagen 
auf der Homepage des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung eingestellt.  
Üblicherweise wurden früher die Häuser aus den 50er und 60er Jahren mit durchgehenden 
Geschossdecken und ohne zweischalige Haustrennwänden gebaut. Gibt es daher für die 
Häuser auch schalltechnische Gutachten? 
Nein, es gibt keine Schallgutachten für die Häuser. Diese Anregung wird von der BImA als Vor-
schlag notiert. 
Eignen sich die westlichen Reihenhäuser an den Stichen nicht eher zur Einzelvermarktung? 
Die BImA verkauft in der Einzelvermarktung eher Häuser mit größerer Wohnfläche. Außerdem 
werden teilweise Leitungen gemeinsam genutzt, so dass aus technischen Überlegungen hier 
eine Paketvergabe sinnvoller erscheint. 
Wann werden die Häuser in der Siedlung Zum Erlenbusch vermarktet? 
Nach aktuellem Kenntnisstand sollen die ersten Häuser in dem Bereich ab Juli angeboten wer-
den. Diejenigen, die sich für den Newsletter der BImA registrieren lassen, bekommen automa-
tisch eine Nachricht mit dem Link zu den Exposés. Weiterhin sind alle Exposés auf der Inter-
netseite der BImA veröffentlicht.  
 Seite 10 von 11

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Es werden zur Besichtigung der Häuser drei Besichtigungstermine angeboten. Allerdings sind 
die Besichtigungszeiten für Berufstätige sehr ungünstig und die Zeitspanne ist für die Be-
sichtigung mehrer Häuser zu kurz bemessen. Kann man auch länge und spätere Termin-
zeiten anbieten? 
Die Anregung wird von der  BImA aufgenommen und es wird überprüft , ob ein später Nachmi t-
tagtermin angeboten werden kann. 
II. Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg 
Herr Waanders stellt das Vermarktungskonzept für den Standort Wilhelm -Holthaus-Weg an-
hand von Folien vor. In dem Bereich Wilhelm -Holthaus-Weg werden 20 Einfamilienreihenhäu-
ser vermarktet.  
Die Wohnfläche der Häuser beträgt ca. 110 qm auf Grundstücksgrößen ab 153 qm.  
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben möchte die westlichen 8 Reihenhäuser (Wilhelm -
Holthaus-Weg 11 – 25 ungerade) zum Festpreis  als Einzelvermarktung an junge Familien ver-
kaufen. Die restlichen 12 Reihenhäuser, östlich gelegen, sollen als Einzelvermarktung im Bi e-
terverfahren angeboten werden. 
Von den 8 Reihenhäusern zum Festpreis sind zurzeit 7 Häuser aktuell in der Vermarktung und 
von den 12 Reihenhäusern im Bieterverfahren werden aktuell 9 Häuser angeboten. 
Fragen zur Vermarktung Wilhelm-Holthaus-Weg: 
Wie viel kosten die Reihenhäuser? 
Im Exposé können sowohl die Festpreise als auch die Kaufpreisvorstellungen der restlichen 
Reihenhäuser nachgelesen werden. Die Festpreise beginnen ab 245. 000 Euro, je nach Grund-
stücksgröße. Die im Bieterverfahren angebotenen Reihenhäuser werden mit Kaufpreisvorstel-
lungen ab 240.000 Euro ausgeschrieben auch hier je nach Grundstücksgröße. 
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V-0068-2014-Anlage-2d-Planverkleinerung

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Buschstraße 
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63 
603 
L 586   Albersloher Weg 
1914 
Heidestraße 
1104 
I
7
46 
II 
48 
Zum Erlenbusch 
105 
II 
43a 
II 
43b 
II 
43c 
115 
116 
45f 
II 
45e 
II 
45g 
I
1828 
I593b 2017 
II 
593a 
II 593 
I
595 
2019 
4a 
I
I
7a 
1382 
5
I
264 
1103 
1383 
20 
56 
II 
II 
2009 
1535 
56a 
II 
54 
I
II 
55 
II 
53 
51 
I
184 
1982 
II 
47a 
970 
1976 
1983 
I
45b 
121 
122 
38 
II 
44 
II 
413 
40 
II 
42 
II 
II 41a 
II 41b 
106 
107 
108 
43d 
II 
II 
43e 
114 
II 
43f 
113 
426 
62 
I
1536 
2060 
2061 
2062 
103 
102 
41c 
II 41d 
II 
II 41e 
109 
110 
112 
585 
I
72 
427 
591 
I
74 
II 
II 
I
589 
526 
1827 
1844 
252 
1b 1a 
758 
759 
II II 
757 
755 756 
I
602 
6d 
66 
I
1390 
68 
I
64 
I
1384 
1385 
2059 
1195 
2057 
II 
55a 
182 
2056 
32 
II 
34 
II 
36 
II 2028 
91 
37a 
II 
89 
90 
37b 
II 
92 
93 
II 39a 
II 
39b 
II 
39c 
101 
94 
II 
39d 
II 
39e 
II 
39f 
99 
100 
II 41f 
II 41g 
98 
104 I
41j 
1807 
111 
I
43g 
77 
78 
1657 
1044 
1043 
II 
583 
II 
1985 
587 
L 586   Albersloher Weg 
370 
I
375 590 
371 
II 
592 
I
1d 1c 749 
II II 1e 
II II 
1f 1g 
II II 
1h 
752 754 753 
750 
751 
748 
206 
Höftestraße 
255 
I
61 
3
I
I
59 
247 
2027 
16 
I
14 
I
-I 
1225 
1194 
12a 
II 
24 
II 
26 
II 
30 
II 
1227 
28 
II 
29 
II 
31 
II 
33 
II 
35 
Zum Erlenbusch 
II 37c 
37d 
87 
88 
II 37e 
II 
II 
37f 84 
85 
86 
95 
2064 
97 
I575a 
II 
39g 
82 
I
1830 
1829 
1893 
2030 
II I
1808 
575 
II 577 
II 579 
I
581 
1984 
584 
367 
586 368 
II 
369 
443 
444 14a 
II 
I
280 
143 
191 
190 
249 
279 
II 
4
II 
268 
277 8
II 
1i 
II 
1k 
747 Otto-Hersing-Weg 
II 
1l 
628 629 
627 
205 
I
251 
I
63 
249 
250 
10 I
1700 
I12a 1484 
1485 
248 
II 
1
175 
479 
II 
478 
18 
I
16 
12 
II 
Heidestraße 
1224 
20 
II 
22 
21 
II 
23 
II 
25 
II 
II 
27 
I
35a 
1191 
571a 
II 
II 
571 
573 
2029 
580 
285 
286 
213 
I
442 
265 
18a 
18 
III 
141 
186 
187 
II 
14 
II 
189 
12 
244 
245 
144 
188 
II 
6
7
278 
204 
I
1
I
3a 
I
3
771 
772 
770 
3b 
I
171 
I
12 
II 
14 II 
174 
8
III 
II 
19 
10 
II 
II 
127 
I565a 
1963 
128 
1190 
1839 
II 
I 1841 
II 567 
L 586   Albersloher Weg 
569 
II 
445 
211 
212 
197 
II 30a 
385 
II 
30 
28 
II 
22 
26 
II 
132 
177 
178 
II 
Otto-Hersing-Weg 
180 
216 
20 
II 
III 16 
II 
I
15 
150 
I
11 
I
149 
201 
I
5
929 
10a 
1699 
II 
11 
Zum
 Erlenbusch 
2026 
II 
13 
15 
II 
I
17 
8
1105 
II 
661 
1995 
1998 
I
4a 
1999 
559a 
I
133 
1327 
2001 
1962 
1326 
II 
-I 
1840 
1842 
II 
1964 
561 
2000 
563 
1835 
565 
378 
340 
II 36a 
200 
339 
36 
II 
II 34a 
I
II 
34 
II 
446 
II 32 
32a 
384 
163 
176 
267 
24 
II 
I
23 
164 
151 
967 
1129 
II 
125 
I
123 
II 
969 
II 968 
121 
119 
930 
Spielplatz 
II 
7
II 
9
I
162 
160 
161 
I
Kindergarten 
646 647 
1106 
I
155 
4 I
2
450 
I
4
II 
2
1997 
1993 
1992 
1996 I
1991 
1994 
559 
I
299 
297 
3
II 
377 
226 
228 
229 
274 
II 
38 
175 
I
31 
27 I
155 
169 
I
273 
101a 
II
1126 
1127 
I
103 
105 
1128 
I
1130 I
107 
970 
971 
972 
1131 
1132 
II 
117 
II 
113 
II 115 
II 
973 974 
975 
976 
977 
II 
111 
980 
978 
979 
163 
152 
2052 
154 
I
I
6
156 
5
I
II 
1a 
II 
376 
553 
557 
I
1031 
1767 
5
73 
40 
209 
Otto-Hersing-Weg 
170 
928 
101 
1125 
I109 
I
1133 
98 
1961 
I
7
I
746 
L
E
G
A
G
A
G
A
G
A
L
E
L
E
L
E
L
E
L
E
1226 
I
FD 
gH
I
FD 
I
FD 
I
FD 
I
FD 
I
FD 
I
FD 
I
I
FD 
FD 
II 
gH
gH
gH
gH
gH
gH
II 
SD 
  33° + 3° 
SD 
  33° + 3° 
GSt 
Ga 
GGa 
GSt 
GSt 
GSt 
GSt 
GSt 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
Ga 
GGa 
GSt 
GSt 
GSt 
St 
St 
St 
St 
GSt 
GSt 
GSt 
GSt 
2063 
Anlage 2d 
zur Vorlage Nr. V/0068/2014 
Bebauungsplan Nr. 555 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Planverkleinerung - Maßstab 1:2500

V-0068-2014-Anlage-1b-Flyer

4781 Zeichen

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch, Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
Haben Sie noch weitere Fragen
- zum Bebauungsplan
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks
- zum formellen Verfahren
- zum Verkauf der Grundstücke
-… ?
Dann wenden Sie sich bitte an: 
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht: 
Stadt Münster
Team Britenwohnen 
Tel. 0251 / 492 61 -32 / -33
wohnstandorte@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Erhaltungssatzung
Stadt Münster
Mechthild Mennebröcker
Tel. 0251 / 492  6145
Mennebroecker@stadt-muenster.de
Bei Fragen zum Thema Vermarktung: 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben   
Axel Schümers
Tel. 0251/ 98168-231
Axel.Schuemers@bundesimmobilien.de
Herausgeber
Stadt Münster
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
Titelbild: Blossey
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster
Stand: 27. Juni 2013 (Bürgeranhörung)
Was ist eine Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung? Was ist ein 
Bebauungsplan?
Eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und 
ein Bebauungsplan sind jeweils kommunale 
Satzungen, deren Vorschriften zur Nutzung, 
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und 
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft 
bindend sind.
Mit der Aufstellung von Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzungen sowie Bebauungsplänen 
kann die städtebauliche und baugestalterische 
Qualität eines Gebietes gesichert werden. 
Zusätzlich können die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für evtl. beabsichtigte 
Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich 
festgeschrieben bzw. geschaffen werden. 
Ehemalige Wohnstandorte der 
britischen Soldaten in Münster
Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung  
Bebauungsplan Nr. 555
Angelmodde – Heidestraße / 
Zum Erlenbusch / Buschstraße 
Bebauungsplan (Planzeichnung)
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
Anlage 1b 
zur Vorlage V/0068/2014

Weitere Informationen:
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch, Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße
Grün- und 
Freiflächen
Die Vorgärten mit Rasen 
sollen auch zukünftig das 
Siedlungsbild prägen.
Kennzeichnend sind 
großzügige Grün- und 
Freiflächen, so dass 
weitere Versiegelungen 
und Einfriedigungen in 
Teilen ausgeschlossen 
werden.
Stellplätze
Die Lage ebenerdiger 
Stellplätze oder Garagen  
ist im Bebauungsplan 
siedlungsverträglich 
geregelt. Stellplätze 
sollen wasserdurchlässig 
angelegt werden (z.B. 
Rasengitterstein). 
Anforderungen der 
Gestaltungssatzung
Fassaden
Besonders sensibel ist der 
Umgang mit den 
Straßenfassaden. Hier sind 
keine Veränderungen am 
gestalterischen 
Grundkonzept wie die 
Anordnung der Fenster, 
Türen oder Dachform 
zugelassen.
Ein zeitgemäßer 
Wärmeschutz nach den 
Vorschriften der 
Energiesparverordnung für 
Altbauten wird ermöglicht. 
Ebenso sind eingeschränkt 
thermische Solaranlagen 
möglich.  
Die Wahl der Materialien zur 
Dacheindeckung oder 
Wandoberflächen ist auf das 
überlieferte Gestaltbild 
abzustimmen.
Anbauten
Zur Erweiterung der 
Wohnfläche können 
rückwärtige, eingeschossige 
Anbauten mit Flachdach 
errichtet werden. 
ZIELE DER SATZUNGEN
Dieser Flyer informiert über die aktuellen 
Planungen für den Standort „Zum Erlenbusch“ und 
veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich 
geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen.
Die Siedlung „Zum Erlenbusch“ (Reihenhäuser, 
Mehrfamilienhäuser) wurde zwischen 1951 und 
1956 nach dem städtebaulichen Leitbild einer 
aufgelockerten, durchgrünten Stadt gebaut. Auf 
großzügigen Grundstücken wird das homogene 
Erscheinungsbild der Wohnhäuser durch die für die 
Zeit typische, schlichte Gestaltung geprägt. 
Ziel der Satzungen ist der Erhalt der Gebäude 
(Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB) und der 
Genehmigungsvorbehalt bei Veränderungen. 
Durch die Gestaltungssatzung (§ 81 BauO NW) 
und einen einfachen Bebauungsplan werden diese 
Ziele ergänzend unterstützt. 
Die Satzungen befinden sich derzeit noch im 
Verfahren (Stand Vorentwurf).
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf 
Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese 
den künftigen Festsetzungen entsprechen.
Wichtige Hinweise: 
- Im Plangebiet soll eine Kindertagesstätte in zwei 
Bestandsgebäuden realisiert werden.
- Der Bebauungsplan ermöglicht zwei moderne 
Neubauten mit Flachdach. 
Beispiel Hecke
Stellplatz
Beispiel Begrünung
Beispiel Anbau
Allgemeine 
Gestaltungsgrundsätze
Alle baulichen Veränderungen müssen so 
gestaltet werden, dass sie sich in das 
Siedlungsbild der 1950er Jahre mit ihrer 
Zeilenbebauung einfügen und das 
städtebauliche Gesamtbild erhalten bleibt. 
Prinzipskizze Anbau
Möglichkeit der 
Fassadendämmung
Mauer 24 cm
(Bestand)
Hartschaum 10 cm
U=0,23

V-0068-2014-Anlage-2a-Begruendung

73661 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2a 
zur Vorlage Nr. V/0068/2014 
 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555:  
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2.  Geltungsbereich..................................................................................................................................... 5 
3.  Planverfahren......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................6 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................ 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................8 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung............................................................................................10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude..........................................................................................................................10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ...................................................................................................13 
7.2.5 Firstrichtung, Dachform...................................................................................................13 
7.2.6  Material, Farbgebung ......................................................................................................13 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................14 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 18 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 18 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................18 
7.6.2  Private Grünflächen ........................................................................................................18 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................19 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................19 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 20 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 20 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................20 
9.  Flächenbilanz....................................................................................................................................... 23 
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................2 3 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................24 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25

Begründung zum Entwurf/ Seite 2 von 25 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -  
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Angelmodde – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und wurden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 erfolgt.  
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Angelmodde, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck wurden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften größtenteils im Laufe des 
Jahres 2013 aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
                                                 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als 
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

Begründung zum Entwurf/ Seite 3 von 25 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -  
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem 
britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde (Stadtbezirk 
Südost) 
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer, Keller, Fenster und Außentüren größtenteils 
dem damaligen Standard entspricht
3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus- und 
Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang 
je differenziert zu bewerten.  
                                                 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.

Begründung zum Entwurf/ Seite 4 von 25 
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Verkehrsplanung
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Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert
7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 555 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gleichzeitig eine 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt (siehe Kapitel 3). 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Zum Erlenbusch“ (blau: Erhalt)  
                                                 
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

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2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 555 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch die Heidestraße und daran anschließende Wohnbebauung und Kirche,  
• im Osten durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke an der Höftestraße,  
• im Süden durch Wohnbebauung an der Straße Zum Erlenbusch,  
• im Westen überwiegend durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke des 
Albersloher Weges.  
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Angelmodde  
Flur 4, Flurstücke 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 
104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 121, 122, 127, 413, 
414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 
433, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 
588, 661, 1224, 1225, 1226, 1227, 1546, 2063, 2064 sowie Teile der Flurstücke 1554, 2027, 
2028 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird 
gemäß § 13a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 5 von 25

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4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche 
dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 555 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang 
bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Westlich angrenzend besteht der am 27.06.1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 142 
Teilabschnitt V Albersloher Weg (von Paul-Engelhard-Weg bis Otto-Hersing-Weg), der eine 
öffentliche Verkehrsfläche für den Albersloher Weg festsetzt („Straßenbebauungsplan“).  
Nordöstlich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich eine markante Baumgruppe in 
einem Wohngebiet an der Heidestraße, die als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Bäume, 
deren Stämme sehr eng aneinander stehen, befinden sich unmittelbar am Fußweg und bilden 
eine prägende Baumkulisse im Wohnquartier. Im Plangebiet selbst sind ebenfalls in dem 
nördlichen Eingangsbereich prägende Bäume vorhanden, die hingegen nicht als Naturdenkmal 
eingetragen sind. 
Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbild sind die 
Kubatur der Gebäude sowie die zum öffentlichen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich 
der Grün- und Freiflächengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche 
und zurückhaltende Gestaltungselemente geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu 
erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu 
den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl 
von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und 
die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung 
nicht verhindert. Ziel der Satzung ist es, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die 
Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort 
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß 
§ 62 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen. 
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das 
Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Angelmodde, 
östlich des Albersloher Wegs und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen.  
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung befindet sich das Zentrum des Stadtteils Gremmendorf 
mit der freigezogenen York-Kaserne. Zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern wurde eine 
städtebauliche Perspektivplanung für das etwa 50 ha große Kasernenareal erarbeitet, die einen 
Mix aus Wohnen, Nahversorgung und Grünflächen vorsieht. Der Perspektivplan wurde 
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für die weiteren 
Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.). 
Begründung zum Entwurf/ Seite 6 von 25

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Verkehrsplanung
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Der Standort „Zum Erlenbusch“ befindet sich in einer integrierten Lage mit hohen 
Lagequalitäten. Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen und Garagenhöfe im Bestand vorhanden. Im 
nordöstlichen Bereich befindet sich ein Trafo, das von der Heidestraße angefahren werden 
kann. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.  
Die nähere Umgebung nördlich und westlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Nördlich unmittelbar an der Heidestraße befindet sich die 
Friedenskirche. Die östlich am Albersloher Weg und westlich der Höftestraße angrenzenden 
Grundstücke sind zum Teil bereits in zweiter Reihe bebaut.  
 
Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Zum Erlenbusch“ in Angelmodde (eigene 
Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Zum Erlenbusch“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An- / Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rückwärtige Ausbauzonen an 
die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 7 von 25

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• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt bestehender Garagen und Stellplätze bzw. Neustandorte für 
Stellplätze und Garagen. 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“, die 
insbesondere die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und 
Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude im Detail regelt, soll der Bebauungsplan den 
ruhenden Verkehr ordnen, Neubaupotenziale behutsam ermöglichen und prägende 
Baumstandorte sichern.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 555 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans 
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur 
Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die 
überbaubaren Grundstücksflächen (bei den Neubauten in Verbindung mit entsprechenden 
Höhenfestsetzungen) für die Baufenster sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze 
und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen 
städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen zu 
gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche Festsetzungen der 
Bestandsgebäude getroffen.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
folgend sollen neben Ausbauwünschen der Bestandsgebäude zusätzlich Neubauten 
siedlungsverträglich auf den großen Grundstücken durch den Bebauungsplan ermöglicht 
werden.  
Ziel der Satzungen – insbesondere der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung und des 
Bebauungsplans –  ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 
1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
 
Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Zum Erlenbusch“ (2011) 
Begründung zum Entwurf/ Seite 8 von 25

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Verkehrsplanung
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7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das Plangebiet wird größtenteils durch die Straße Zum Erlenbusch erschlossen. Die 
nördlichsten Mehrfamilienhäuser (Heidestraße 8 bis 12 gerade) sind südorientiert und werden 
direkt von der Heidestraße erschlossen. Im Eingangsbereich von Norden schließen sich 
straßenrandseitig, in Nord-Süd-Richtung angeordnete Zweifamilienreihenhäuser (Zum 
Erlenbusch 19-35) mit parkähnlichen Grundstücken und ein Mehrfamilienhaus (Zum Erlenbusch 
36, 38) an. Der südliche Bereich ist durch Reihenhauszeilen geprägt, die größtenteils 
südausgerichtet sind. Die westlich der Haupterschließungsstraße befindlichen Reihenhäuser 
(Zum Erlenbusch 37 – 45 a-f/g, ungerade) sind jeweils durch einen Wohnstich erschlossen; 
ebenso eine Reihenhauszeile südlich der Buschstraße (Zum Erlenbusch 66 c –h).  
 
Abbildung 6 (links): Haustypen (rot: nördlicher Bereich mit Mehrfamilienhäusern, gelb: südlicher 
Bereich mit Reihenhäusern) 
Abbildung 7 (rechts): Schrägluftbild des prägenden, nördlichen Eingangsbereichs (Mehr- und 
Zweifamilienreihenhäuser) (Blossey 2012)  
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzel-, Doppelgaragen und zwei 
Garagenhöfe) und ebenerdige Stellplätze gedeckt. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht 
geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen 
Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs und zur Anpassung an derzeitige und 
zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 9 von 25

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Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB 
Anwendung findet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und 
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang  gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal 
zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet, ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den 
Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung) und eng durch Baugrenzen definiert. Auf 
Grundlage des zurzeit gültigen Baurechts gemäß § 34 BauGB würde sich der 
Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertragen und die überlieferte 
und charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören. Die überbaubare 
Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die 
städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarstellend) in den textlichen 
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die in der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden und zum anderen gemäß 
§ 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind. 
Gleichzeitig werden entsprechend den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Neubau- 
und Anbaupotenziale im Plangebiet festgesetzt:  
Die im südlichen Bereich befindlichen Reihenhäuser mit im Bestand kleinen Wohnflächen von 
etwa 80 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich zusätzlich eine eingeschossige und 4,0 m 
tiefe Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Im nördlichen Bereich (in der Planzeichnung die Gebäude ohne festgesetzte, eingeschossige 
Anbauten) werden für die Hauptgebäude im Bereich der vom Straßenraum nicht einsehbaren 
Rückfassade der Gebäude geringfügige Erweiterungen zur Vergrößerung der Wohnfläche 
beispielsweise in Form von Erkern oder Balkonen festgesetzt, die auf eine Tiefe von maximal 
2,50 m begrenzt werden. Da diese Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche als 
Ausnahme textlich festgesetzt ist, sind diese Ausbauzonen nicht zeichnerisch festgesetzt. Die 
maximale Tiefe eines Anbaus darf 2,50 m, die maximale Länge 10,00 m betragen, die Länge 
Begründung zum Entwurf/ Seite 10 von 25

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aller Anbauten bei einem Gebäude darf 50 % der Gebäudelänge nicht überschreiten und die 
Erweiterung muss mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringen. 
Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches 
ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche 
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese 
Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des 
nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten.  
Im rückwärtigen Bereich der westlich des Haupterschließungsstichs gelegenen 
Zweifamilienreihenhäuser und nördlich des bestehenden Garagenhofes sind zudem 
entsprechende Neubauten zulässig. Diese sind der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der 
gesamten Siedlung entsprechend sensibel untergeordnet. Im rückwärtigen, parkähnlichen 
Grundstücksbereich sind zwei 11,0 mal 30,0 m große Baufelder für Neubauten festgesetzt, um 
Wohnraum in beispielweise Mehrfamilienhaus bebauung zu schaffen. Alternative Ausrichtungen 
und Größen wurden ausgeschlossen, da nur eine parallele Anordnung der Baufelder zum 
Bestand und eine untergeordnete überbaubare Fläche den Zielen der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung entsprechen.  
 
Abbildung 8: Bereich für Neubauten (rückwärtig der Mehrfamilienhäuser) 
Alternative Nutzungen zur Bebauung dieses rückwärtigen Bereiches wurden geprüft (s. Kapitel 
7.6.1), aufgrund des Bedarfs an Wohnraum jedoch ausgeschlossen. Ebenfalls werden nördlich 
der Neubauten keine zusätzlichen Baufelder festgesetzt, da dieser Bereich der besonders 
prägende Bereich der Siedlung ist und eine weitere Bebauung daher ausgeschlossen wird.  
Vollgeschosse  
Die Geschossigkeit der Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung 
definiert.  Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die die Bestandssiedlung ergänzenden 
Begründung zum Entwurf/ Seite 11 von 25

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Anbauten und Neubauten definiert. Für den Bereich der Anbauten ist ein eingeschossiger 
Anbau festgesetzt. Höhere Gebäudehöhen als die der Hauptgebäude im Bestand sind zudem 
ausgeschlossen, damit sich die Neubauten und Anbauten den Bestandshauptgebäuden 
unterordnen. Für die Neubauten sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt, um die 
prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-energetischen 
Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude aufzugreifen.  
 
  
  
Abbildung 9: Prägende zweigeschossige Bebauung 
Trauf- und Gebäudehöhen  
Die Gebäudehöhen sind ebenfalls lediglich für die die Siedlung ergänzenden Neubauten 
festgesetzt. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Gebäudehöhen für die künftig neu zu 
errichtenden Gebäude bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion der Gebäude 
im Geltungsbereich zu gewährleisten.  
Insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, aber auch die der Firsthöhe orientiert sich eng am 
östlich angrenzenden Bestand (Zweifamilienreihenhaus Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade)): 
Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschreiten. Die Firsthöhe der 
Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0,60 m überschreiten.  
 
Abbildung 10: Prinzipschnitt des Neubaus mit maximalen Höhenangaben und maximaler 
Dachneigung (links) sowie des Bestandsgebäudes Zum Erlenbusch 19 (rechts) 
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung 
und die dadurch entstehende gestalterische Qualität trotz Ergänzungen durch Neubauten 
erhalten bleiben. Die städtebauliche Idee der ursprünglich in den 1950er Jahren errichteten 
Siedlung ist heute und auch zukünftig noch ablesbar.  
In dem Zusammenhang sind im Plangebiet auch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht 
zulässig, um die Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenprägungen 
des Geländes und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.4).  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das an das Plangebiet angrenzende 
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen Zulässigkeiten auf 
Grundlage von § 34 BauGB keine wesentlichen Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche 
Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen. 
Begründung zum Entwurf/ Seite 12 von 25

Begründung zum Entwurf/ Seite 13 von 25 
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Im Hinblick auf die rückwärtige Bebauung sind eindeutige Baufelder für Neubauten eröffnet, die 
das Bauen in zweiter Reihe dort ermöglichen, wo die Grundstückstiefen dies – mit Einhaltung 
der bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen und dem Schutz der 
Nachbargrundstücke – ermöglichen.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die 
Reihenhäuser im südlichen Planbereich durch Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert 
werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine 
maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht alle Eigentümerinnen und 
Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal etwa 3 m hohe und 4 m lange 
Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der geschlossenen 
Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die Zustimmung des/der 
Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5 Firstrichtung, Dachform 
Die Firstrichtung und Dachform ist weiterhin lediglich für die die Siedlung ergänzenden 
Neubauten und eingeschossigen Anbauten der Reihenhäuser festgesetzt. Diese 
gestalterischen Festsetzungen sind in der Planzeichnung klarstellend entsprechend den 
Festsetzungen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Als Dachformen werden für die Neubauten bestandsorientiert Satteldächer in ebenfalls an die 
bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung mit einer Dachneigung von 33° 
(+3°) festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Qualität und Architekturqualität zu 
bewahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. 
Eine geringere Dachneigung fügt sich aufgrund der tieferen Baufelder nicht in die 
Bestandssiedlung ein.  
Im Planungsprozess wurden für den Bereich des Neubaus alternativ ebenfalls Baukörper mit 
Flachdach geprüft. Diese würden sich zwar ebenfalls in die Siedlung einfügen; aufgrund der 
zwingend nötigen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (Trauf- und Firsthöhen) 
wurde die Variante mit Satteldach aufgrund der potenziell größeren Ausnutzbarkeit der 
Wohnfläche im Dachgeschoss und der besseren Einfügbarkeit in den Bestand bevorzugt und 
entsprechend festgesetzt.
8  
Weitere Festsetzungen zur Dachform der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in 
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im 
Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel. 
7.2.6  Material, Farbgebung  
Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung getroffen.  
                                                
 
8 Ein Neubau mit maximal zwei Geschossen und einer Firsthöhe von etwa 10 m wäre gestalterisch nicht tragbar. 
Zielsetzung bei einem zweigeschossigen Gebäude mit Flachdach wäre eine Gesamtgebäudehöhe von maximal 6 m.

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Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet zwei Gemeinschaftsgaragen, für die Reihenhäuser im 
Süden zum Teil (Doppel)Garagen und zum Teil für die Zweifamilienreihenhäuser Stellplätze im 
Vorgarten vorhanden.  
 
  
Abbildung 11: Vorhandene Stellplätze aus Rasengitterstein und vorhandene Garage  
Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist gestalterisch im Zusammenwirken von 
öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible 
Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen geschützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden 
Verkehr im Bebauungsplan soll gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden 
Freiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich siedlungsverträgliches und angemessenes 
Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung entwickelt werden. Die Standorte für Stellplätze und 
Garagen werden in der Siedlung zum Teil neu geordnet. Diesem Konzept der räumlichen 
Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und / oder Garagen, 
teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder 
Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in 
dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten. 
Die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts-)Garagen und (Gemeinschafts-)stellplätze sind 
nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig 
(vgl. TF 1.2). Die Garagen – mit Ausnahme der Gemeinschaftsgaragen wie beispielsweise 
Garagen im Garagenhof und festgesetzte Doppelgaragen – dürfen jeweils eine Größenordnung 
von maximal 6 mal 3 m betragen, um Versiegelungen zu reduzieren. Die Standorte der 
Garagen sind größer gefasst, um innerhalb dieser Grenzen eine Flexibilität in der Lage der 
Garagen zu ermöglichen.  
Fahrradabstellplätze können entsprechend in den Garagen oder in Nebenanlagen 
untergebracht werden. Bei Reihenmittelhäusern bieten die Dungwege eine Erreichbarkeit auch 
von rückwärtig gelegenen Nebenanlagen mit dem Rad. 
Der besonders sensible und prägende Eingangsbereich im Norden bleibt (mit Ausnahme der 
zum Teil im Bestand vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzanlage und der nordöstlich liegenden 
vier Gemeinschaftsgaragen) frei von Stellplätzen und Garagen. Im Bestand vorhandene, jedoch 
nicht festgesetzte Stellplätze, beispielsweise der westlich befindlichen 
Zweifamilienreihenhäuser, haben Bestandsschutz. 
Die Vorgärten der südlichen Reihenhausbebauung sind aufgrund der Freihaltung durch 
bauliche Anlagen und der geringen Tiefe für den ruhenden Verkehr größtenteils nicht geeignet. 
Diese Reihenhäuser erhalten – wie im Bestand zum Teil vorhanden – jeweils am Kopfende der 
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Zeile eine Garage oder rückwärtig auf dem eigenen Grundstück eine Garage. Wie zum Teil im 
Bestand vorhanden sind diese rückwärtigen Garagen als Doppelgaragen festgesetzt, um 
gestalterische Pakete zu bilden und die Versiegelung zu reduzieren. Die Rückstoßfläche dieser 
rückwärtig liegenden Garagen liegt zum Teil auf öffentlicher Erschließungsfläche. Aufgrund der 
Stichsituation (keine Haupterschließung, Wohnstich für maximal 10 Häuser) und dem damit 
einhergehend geringen Verkehrsaufkommen ist diese Form aufgrund der mindestens 6 m 
langen Rückstoßmöglichkeit vertretbar.  
Einzige Ausnahme bilden hier die zwei südlichsten Reihenhauszeilen, die rückwärtig nicht 
durch Wohnstiche erschlossen werden: Auf den östlich liegenden Reihenhausgrundstücken 
(Zum Erlenbusch 66 c-h) wird derzeit im Vorgarten geparkt, so dass aufgrund der vorhandenen 
ausreichenden Vorgartentiefe dort Stellplätze der Reihenmittelhäuser im Bebauungsplan im 
Vorgarten festgesetzt werden. Ein rückwärtiger Stich ist hier nicht vorhanden und die Anlegung 
eines solchen wäre unwirtschaftlich, so dass hier – außer den Garagen am Kopfende – keine 
Garagen im rückwärtigen Bereich ermöglicht werden.  
Die westlich liegenden Reihenhausgrundstücke (Zum Erlenbusch 45 a-g) haben auf dem 
gegenüberliegenden Grundstück nördlich des Wendehammers einen Bereich für 
Gemeinschaftsstellplätze, da für das Grundstück Zum Erlenbusch 43f trotz Anlegung dieser 
Stellplätze eine ausreichend private Grundstücksfläche zur Verfügung steht. Garagen werden 
hier nicht zugelassen, da eine solche massive Garagenzeile mit der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung nicht vereinbar wäre.  
Die bestehende Gemeinschaftsgarage im Westen des Plangebietes wird planerisch festgesetzt, 
um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten 
umzugehen. Um für den nördlichen Bereich im Bestand und den zusätzlich maximal 12 
Wohneinheiten im Neubau Stellplatznachweis zur erfüllen, wird nördlich angrenzend an den 
bestehenden Garagenhof ein Gemeinschaftsstellplatz mit Zufahrt vom nördlichsten 
Reihenhausstich festgesetzt.  
Der übrige Nachweis in der Siedlung erfolgt durch größtenteils im Bestand vorhandene und 
zum Teil erweiterte Gemeinschaftsstellplätze. Der Gemeinschaftsstellplatz der 
Zweifamilienreihenhäuser (Zum Erlenbusch 28-34 gerade) ist im Bestand durch die Ausführung 
als privater Stellplatz nicht erkennbar, da der öffentliche Gehweg östlich der Stellplätze verläuft 
und die Parkflächen aus demselben Material wie die Fahrbahn hergestellt wurde. Dieser 
Bereich muss zukünftig umgebaut werden. Nördlich angrenzend an diesen Bestand sind 
weitere Stellplätze unter Beachtung der bestehenden Baumgruppe festgesetzt.  
Um die bisher realisierten Anlagen für den ruhenden Verkehr wie im Bestand und entsprechend 
den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten 
Plangebiet Carports und überdachte Stellplätze ausgeschlossen. Carports oder überdachte 
Stellplätze sind auf den als „St“ oder „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz 
des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf 
festgesetzten Flächen für Garagen sind demgegenüber auch keine Carports, jedoch Stellplätze 
zulässig.  
Die detaillierte Zuordnung jedes einzelnen Stellplatzes zu den jeweiligen Grundstücken ist keine 
städtebauliche Frage, sondern der praktischen Umsetzung in der Vermarktung des gesamten 
Bestands-Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA).  
Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung geregelt.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 15 von 25

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7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das 
Plangebiet wird durch die öffentliche Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch erschlossen. 
Diese 
Erschließung wird – größtenteils wie im Bestand vorhanden – als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt und befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Münster.  
 
Abbildung 12: Blick in den Hauptstich Zum Erlenbusch im Eingangsbereich von Süden 
Randteilflächen dieser als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Haupterschließungsstraße 
sind im Bestand nicht in der Breite als Verkehrsfläche, sondern in den Randbereichen zum Teil 
als Rasenfläche ausgeführt. Dies betrifft u.a. den westlich befindlichen Gehweg der 
Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch. Ein Ausbau und die erforderliche Verbreiterung der 
Gehwege werden durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche langfristig ermöglicht.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für 
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Bereits im 
Straßenraum abmarkierte Besucherstellplätze wurden aufgenommen. Weiterhin sind Parkplätze 
an der Heidestraße südlich der Kirche und in der Mittelinsel der Buschstraße vorhanden. Eine 
Quote von 30 Prozent der Wohneinheiten im Plangebiet wird dadurch sogar überschritten.   
Die die Reihenhäuser im südlichen Bereich erschließenden Wohnstiche sind ebenfalls als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Erschließung dieser Reihenhäuser wird nicht als mit 
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Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (GFL/AEÖ) festgesetzt, da sich diese 
bereits im Eigentum der Stadt Münster befinden und auch weiterhin öffentlich gewidmet sein 
sollen. Die Standardmaße (Breite sowie Dimension des Wendehammers) der Stadt Münster 
und der Richtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen (RASt) sollen für diese Stiche bewusst 
nicht eingehalten werden, um die historisch so angelegten Straßen in der Ausführung und 
Größe im Bestand zu erhalten und somit das Siedlungsbild der 1950er Jahre zu erhalten. Als 
Alternativen wurden die Vergrößerung der Wendehämmer oder Verbreiterungen der Fahrbahn 
geprüft. Aufgrund der hohen Flächeninanspruchnahme und des geringen Anteils von 
erschlossenen maximal etwa 10 Gebäuden werden diese möglichen Maßnahmen nicht verfolgt. 
Die von den Wendehämmern im Bestand vorhandenen Umfahrten können ebenfalls nicht als 
Alternative dienen, da Grundstücksteile in Privateigentum veräußert wurden (siehe Flurstück 
2063 am zweiten Stich) und die Grundstücke laut Erhaltungs- und Gestaltungssatzung mit 
Hecken eingefriedet werden können.  
Da die Neubauten im nördlichen Bereich zusammen mit den am Hauptstich befindlichen 
Zweifamilienreihenhäusern als Paket veräußert werden soll, wird hier keine separate 
Erschließung festgesetzt. Die südlich der Neubauten befindliche Gemeinschaftsstellplatzanlage 
dient der Erschließung der Neubauten und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs, die 
Gebäude selbst sollen nur fußläufig erreicht werden. Um sicherzustellen, dass im sensiblen, 
nördlichen Bereich, d.h. vom Hauptstich Zum Erlenbusch keine Zufahrt zu den Häusern 
entsteht, wird im Bereich der öffentlichen Erschließung (Heidestraße und Zum Erlenbusch) ein 
Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. Durch die Festsetzungen der Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung allein wird für diesen Bereich eine Zufahrt mit Pkw nicht verhindert.  
Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke im Bestand bereits vorhanden oder vorgesehen und als mit einem Gehrecht für 
die Anlieger (G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert 
die Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich. Einige 
Reihenhäuser, die durch Wohnstiche erschlossen sind, haben bereits durch die beidseitigen 
Verkehrsflächen (Erschließung und rückwärtiger Dungweg) diese Möglichkeiten.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die 
Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme erfolgt über bestehende Leitungssysteme 
der Stadtwerke Münster. Die im Gebiet vorhandenen Trafos sowie Leitungsrechte zugunsten 
der Erschließungsträger zur Sicherung des vorhandenen Niederspannungskabels am nördlich 
gelegenen Trafo sind entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. Für notwendige 
Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen 
Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Haupterschließungsstich abgeleitet 
werden.  
In den in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnstichen der Reihenhäuser verlaufen 
Leitungstrassen zum Teil an der Grundstücksgrenze zwischen öffentlicher Erschließung und 
Wohngrundstück. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind hierfür Leitungsrechte zugunsten 
der Erschließungsträger durch zeichnerische Festsetzungen gesichert.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend 
dimensionierten Straßenraum im Hauptstich ist die Fläche für ein 3-achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge und die Abstellung von Abfallbehältern (beispielsweise Rasenflächen der am 
Hauptstich befindlichen Grundstücke oder Gehwege) ausreichend dimensioniert. Die Anwohner 
der Wohnstiche der Reihenhäuser müssen ihre Abfalltonnen entsprechend am Tag der 
Abholung an die Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch bringen, die ausreichend dafür 
Begründung zum Entwurf/ Seite 17 von 25

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dimensioniert ist. Flächen für Abfallbehälter werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da 
diese gestalterisch am Haupterschließungsstich den städtebaulichen Gesamteindruck der 
Siedlung zerstören würden und Abfallbehälter in Nebenanlagen auf den Grundstücken 
untergebracht werden können. Die Nebenanlagen werden siedlungsverträglich in der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung geregelt.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten wurde für den 
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
In 
Gremmendorf und Angelmodde müssen, über die heutige Versorgungssituation hinaus, 
weitere Kindertagesbetreuungsplätze im Zusammenhang mit der Entstehung neuer 
Wohngebiete, der Neuentwicklung auf den Flächen der York-Kaserne und der Vermarktung der 
bisherigen Briten-Wohnungen unabdingbar geschaffen werden. 
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West 
ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit einmal fünf und einmal sechs Gruppen 
sowie Flächen und Räumen für die offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil.  
Ursprünglich sollte der Bedarf im Plangebiet selbst gedeckt werden. In den Bestandsgebäuden 
der Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 würde eine 2-4 gruppige Kindertagesstätte 
nach Umbau- und Ausbau realisiert werden können. Da der Bedarf im Plangebiet Zum 
Erlenbusch nunmehr nicht gedeckt werden soll, wurden hierfür Flächen auf dem Areal der 
ehemaligen York-Kaserne intensiv geprüft. Auf dem Gelände der York-Kaserne sollen zwei 
Kindertagesstätten geschaffen werden, die voraussichtlich zum einen fünf Gruppen und zum 
anderen sechs Gruppen umfassen.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette-von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zum Plangebiet verfügt nach der 
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
Die nördlich gelegenen Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße sollen durch die Stadt Münster 
angekauft werden und als Wohnunterkunft für Flüchtlinge dienen.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  
Öffentliche Grünflächen  
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Ursprünglich war im 
Entwicklungskonzept für den Standort Zum Erlenbusch eine Spielfläche im rückwärtigen 
Bereich der Zweifamilienreihenhäuser und nördlich der Sammelgarage vorgesehen, da in der 
weiter nördlich gelegenen Stadtzelle ein Defizit besteht. Da der Nachweis des Spielplatzes für 
diese nördliche Stadtzelle für die Zielgruppe Kinder fußläufig in zu weiter Entfernung läge und 
da in der Stadtzelle (in der das Plangebiet liegt) selbst kein Bedarf an Spielflächen besteht und 
durch die neuen Wohneinheiten auch kein Bedarf ausgelöst wird, wird auf die Festsetzung 
eines Kinderspielplatzes verzichtet. Zudem soll in diesem Bereich neuer Wohnraum geschaffen 
werden (s. Kapitel 7.2.3). 
7.6.2  Private Grünflächen  
Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
geregelt.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 18 von 25

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7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche 
Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im nördlichen Eingangsbereich an der Heidestraße sowie beidseitig 
des nördlichen Haupterschließungsstiches, im rückwärtigen Bereich der Häuser Zum 
Erlenbusch 36 und 38 sowie zwei Baumstandorte am dritten Reihenhausstich werden durch 
entsprechende Festsetzungen geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung besonders 
prägend sind. Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, 
wird festgesetzt, dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden dürfen. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten 
Laubbäumen zu ersetzen (vgl. TF 1.3).  
 
Abbildung 13: Prägender Baumbestand im Eingangsbereich Norden  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärti gen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen, Dungwege) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene 
Bäume möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen so llen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 19 von 25

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Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche, Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sowie Neubauten im 
rückwärtigen Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Das 
Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 
1 „Schallschutz im Städtebau“ für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tag / Nacht 
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur 
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.  
7.8 Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem 
Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut –, ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich 
nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält hierzu einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Für den Geltungsbereich dieses 
Bebauungsplans wird jedoch eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ 
aufgestellt. 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Das 
Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 
1 „Schallschutz im Städtebau“ für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) Tag / Nacht 
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur 
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 20 von 25

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Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im 
nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten, Neubauten und 
des ruhenden Verkehrs entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. 
unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine 
Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in 
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht 
vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der 
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell 
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume 
im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders 
erhaltenswerten Bäume werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da 
diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privat em Grund mit größtmöglichster Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich 
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung 
mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit 
und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine 
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten voraussichtlich 
nicht zu erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten 
Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf: 
Wiegandweg, Angelmodde: Ostpreußenstraße, Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten 
zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein 
Begründung zum Entwurf/ Seite 21 von 25

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übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der 
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet 
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.  
Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz selbst nach Rechtskraft des 
Bebauungsplans noch ergeben, lassen sich eventuell gegebene Auswirkungen und notwendige 
Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverf ahren inhaltlich einbinden und regeln, da 
die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren 
von Einzelvorhaben Geltung besitzen.  
Wald  
Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der  locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter 
Die Siedlung wird durch das Leitbild der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrünten 
Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser sowie die 
Reihenhäuser sind in großzügige Grün- und Freiflächen eingebunden. Die 
Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne 
Einfriedungen nur bei den Privatgärten unterstützen dieses Bild. 
Zum Erhalt und Schutz dieses Siedlungsbildes dient zusätzlich zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch. Ziel 
der Satzung ist der Schutz der städtebaulichen Charakteristika. Neu- und Anbauten, 
Einfriedungen und die Freiraumgestaltung, insbesondere zur Straße sind sorgfältig auf ihre 
räumliche Verträglichkeit geprüft und abgestimmt.  
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Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden und Bodendenkmäler nicht bekannt. Für den 
Fall der Entdeckung eines Bodendenkmals ist ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
Auf dieser Basis ist nicht von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild 
auszugehen.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 
47.002 m² 4,70 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 8.319 m² 0,83 ha 17,7 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 226 m² 0,02 ha 0,5 % 
Wohnbaufläche 38.457 m² 3,85 ha 81,8 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10. Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der 
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen  sowie 
die parallele Erhaltungs- und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein- 
bis zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher 
Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche 
wird durch Neubauangebote auf dem rückwärtigen Grundstück im Plangebiet vergrößert, die 
prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur 
unterordnenden Neubaukonzeptes erhalten. Die Typik und  Prägnanz des baulichen Bestandes 
wird durch das städtebauliche Neubaukonzept gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. 
Mit dem Bebauungsplan wird ferner für Alt- und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung 
und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und 
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 23 von 25

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -  
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. 
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung 
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, 
die auf eine Nicht-Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das 
Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften). Die öffentlichen Erschließungsflächen sind 
Eigentum der Stadt Münster. Der im Nordosten befindliche Trafo sowie die von der Heidestraße 
dazugehörige Zufahrt sind im Eigentum der Stadtwerke Münster. 
Die Erschließung ist im Bestand bereits vorhanden, der geringfügige Ausbau und die 
erforderliche Verbreiterung der Gehwege in der Haupterschließungsstraße sind langfristig 
möglich. Aufgrund des Alters von ca. 50 Jahren ist nach vorläufiger Einschätzung damit zu 
rechnen, dass bei Ausbau des Gehweges eine beitragsauslösende Verbesserung im Aufbau 
erzielt würde. Auch eine Verbreiterung der vorhandenen Gehwege würde eine Verbesserung 
darstellen. Damit hätte eine Refinanzierung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu 
Begründung zum Entwurf/ Seite 24 von 25

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Verkehrsplanung
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Begründung zum Entwurf/ Seite 25 von 25 
erfolgen. Eine abschließende Einschätzung ist erst auf Grundlage eines Bodengutachtens 
möglich.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert. Bereits im Verfahren und nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) BauGB 
werden einige Grundstücke an Privateigentümer übergehen. Den Käuferinnen und Käufern war 
und ist entsprechend bewusst, dass sich während des Verkaufs der Liegenschaften der 
Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderlichen Informationen wurden in 
den Verkaufsexposes sowie in den öffentlichen Informationsveranstaltungen und der 
Bürgeranhörung, unterstützt durch Informationsflyer zu den Zielen und künftigen Festsetzungen 
des Bebauungsplans gegeben. Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage 
der Stadt Münster (Stadtplanung) stets fortgeschrieben und aktualisiert.  
Der Bereich der Neubauten und die östlich daran angrenzenden Zweifamilienhäuser werden im 
Paket, die Mehrfamilienhäuser sollen als Teilpakete veräußert werden. Die Reihenhäuser sollen 
voraussichtlich in die Einzelvermarktung gehen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum 
Erlenbusch / Buschstraße 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Schultheiß  
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

18.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Bebauungsplan Nr. 555 (amtlicher Umring) amtlich
  • Heidestraße 8
  • Buschstraße 14
  • Ostpreußenstraße
  • Grawertstraße
  • Höftestraße 255i
  • Kesslerweg 38
  • Gremmendorfer Weg
  • Albersloher Weg 33
  • Otto-Hersing-Weg 180
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Paul-Engelhard-Weg
  • Wiegandweg
  • Volbachweg
  • Wilhelm-Holthaus-Weg 19
  • An den Speichern 7
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Birkenheide
  • Flaßkuhl 2b

Bebauungsplan Nr. 555

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0068/2014
Typ
Vorlagen
Datum
18.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37