3705/2023
Stellungnahme der Verwaltung zum gemeinsamen Dringlichkeitsantrag "Wohnpark Bayenthal"
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 3705/2023 Freigabedatum 27.11.2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Stellungnahme der Verwaltung zum gemeinsamen Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 21.08.2023 gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates "Wohnpark Bayenthal" (AN/1319/2023) Stellungnahme der Verwaltung zum gemeinsamen Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 21.08.2023 gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates AN/1319/2023 Thema: Wohnpark Bayenthal – Aufstellung eines Bebauungsplanes In den 70er-Jahren wurde auf ca. 490.000 qm großem Gelände einer abgerissenen Maschi- nenfabrik der Wohnpark Bayenthal mit ca. 700 Wohnungen gebaut. Die im Bestand vorhande- nen beiden Hochhäuser sind 61 Meter hoch und haben jeweils 21 Etagen. Sieben weitere Häuserkomplexe der Anlage weisen bis zu zwölf Etagen auf. Im Zentrum des Wohnparks Bayenthal ist eine stattliche Parkfläche mit altem Baumbestand, Spielplätzen und einem gro- ßen Teich mit Fontäne vorhanden. Der aktuelle Investor plant auf diesem Gelände – u. a. mitten in der Parkanlage – weitere Hochhäuser und zusätzlich die Aufstockung mehrerer Häuserblocks bzw. weiter Anbauten an dieser Stelle zu errichten. Für dieses Baufeld existiert kein Bebauungsplan. Stellungnahme der Verwaltung: Wie bereits im Antrag dargestellt, ist in den 70er-Jahren auf einem freigewordenen ehemals industriellen Areal eine größere Wohnanlage entstanden. Hierfür ist damals jedoch kein Be- bauungsplanverfahren aufgestellt worden, sondern eine Genehmigung der Wohngebäude nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile) erfolgt. Hintergrund und Info zur Planung: 2 Seit Jahren nimmt der Anteil öffentlich geförderter Wohnungen gemessen am Gesamtmiet- wohnbestand in Köln erkennbar ab. Auch die absoluten Zahlen von öffentlich geförderten Wohnungen sind in den letzten Jahrzehnten stark gesunken. Zur Deckung des dringenden Wohnbedarfes von preisgünstigem Wohnraum ist die Stadt be- strebt, den Anteil von gefördertem Wohnungsbau in Neubauprojekten signifikant zu erhöhen. Die „Deutsche Invest Immobilien AG“ beabsichtigt die Sanierung und energetische Ertüchti- gung sowie die Errichtung zusätzlicher Wohnungen im Bereich des Wohnparks Bayenthal. Neben der Ertüchtigung des Bestandes plant die Investorin, eine Innenentwicklung auf den Grundstücken des Wohnparks, so dass eine größere Anzahl von zusätzlichen Wohneinheiten entstehen können. Dies soll durch Neubau von Wohngebäuden sowie durch Aufstockungen und Anbauten im Be- stand erfolgen. Hierdurch könnten weitere Wohneinheiten (ca. 370 WE) entstehen und den vorhandenen Wohnungsbestand von derzeit 623 Wohneinheiten sinnvoll ergänzen. Die Investorin beabsichtigt auf freiwilliger Basis auch einen Teil der Neubauwohnungen als geförderte Wohnungen zu errichten. Von der Stadt wird an dieser Stelle ein 30%iger Anteil an der Neubebauung angestrebt, hierdurch könnten circa 110 geförderte neue Wohnungen ent- stehen. Im Sinne einer gesunden Durchmischung der Wohneinheiten soll der geförderte Woh- nungsbau sowohl in den Neubauten, als auch in den Bestandsbauten (durch Aufstockungen und Anbauten) stattfinden. Neben den Wohnbaumaßnahmen sind eine 3-zügige Kindertagesstätte, ein Quartierspark- haus, die Herstellung von Spielflächen und die Ertüchtigung der Grünanlagen in der Planung. Von 63 und 61 wird die Haltung vertreten, dass eine Innenentwicklung grundsätzlich möglich ist und diese auch nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt werden kann. Die Aufstellung eines Be- bauungsplanes ist erst dann notwendig, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ord- nung erforderlich ist. Unabhängig von der Fragestellung einer Genehmigung von Bauvorhaben gem. § 34 Bauge- setzbuch oder auf Grundlage eines Bebauungsplanes ist vorgesehen, mit der Investorenseite einen Städtebaulichen Vertrag abzuschließen. In diesem soll insbesondere der Anteil von ge- fördertem Wohnungsbau, die Errichtung von Seniorenwohnungen und die Errichtung einer 3- zügige Kindertagesstätte sowie eine Qualitätssicherung über die Beteiligung des Gestaltungs- beirates verbindlich miteinander verabredet werden. Entsprechend der neuen Stadtstrategie des Köln-Katalogs handelt es sich um einen Standort der sog. „Inneren Stadt“. Als Zieldichte für die „Innere Stadt“ wird eine Quartiersdichte höher 1,2 angestrebt. Durch Neubau, Aufstockungen und Anbauten im Bestand würde sich für den Wohnpark Bayenthal rechnerisch eine Quartiersdichte von 2,44 ergeben. Die empfohlene Quartiersdichte von mindestens 1,2 würde somit mehr als erreicht, ist aber im Bestand mit 1,85 auch schon entsprechend hoch (siehe hierzu auch Antwort zu 4.). Zusätzliche Fragestellungen aus der BV: 1. Welche Flurstücke des in Rede stehenden Grundstücks der DII sind über eine Vereini- gungsbaulast baurechtlich miteinander verknüpft? 2. Waren zum Zeitpunkt der Baugenehmigung noch weitere Flurstücke über die Vereini- gungsbaulast eingebunden, wie die nunmehr im Besitz der GARBE befindlichen Flur- stücke 1815, 1816 und ggf. 1192? 3. Welche GRZ und GFZ ergeben sich für das Grundstück bzw. die durch Vereinigungs- baulast verknüpften Flurstücke aus der Bestandsbebauung? 3 4. Welches Maß an baulicher Verdichtung hinsichtlich GRZ, GFZ und Geschossigkeit wird als genehmigungsfähig gem. § 34 BauGB eingeschätzt? 5. Welcher Baugebietskategorie ist das Grundstück gemäß Baunutzungsverordnung zu- zuordnen? 6. Kann im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine höhere Baudichte erreicht werden als bei einem Genehmigungsverfahren nach § 34 BauGB? 7. Kann eine Parzellierung des Grundstücks vorgenommen werden und welches Maß der baulichen Nutzung wäre dann für jedes rechtlich selbständige Grundstück einzuhal- ten? 8. Ließe sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags das Verbot einer Wandlung zu Wohnungseigentum (WEG) verankern? 9. Wie schätzt man das Klagerisiko ein? Welche Auswirkungen hätte eine Klage? Antworten: Zu 1. Dies sind die Flurstücke 1748, 1762, 1875, 1876 und 2038. Zu 2. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung waren über die oben genannten Flurstücke noch die Flurstücke 1749, 1761, 1814, 1815 über eine Vereinigungsbaulast einge- bunden. Zu 3. Die oben genannten Flurstücke ergeben eine Fläche von 128.180 m². Hieraus lässt sich für die Bestandsbebauung eine GRZ von 0,22 und eine GFZ von 1,6 ableiten. Zu 4. Die Regelung des § 34 Baugesetzbuch geht davon aus, dass ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich innerhalb der bebauten Ortsteile nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Prä- gung der näheren Umgebung spielt hierbei eine wesentliche Rolle. GRZ und GFZ sind bei einer Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht erheblich. (Im Gegensatz zu Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 (1) BauGB). Von daher wäre es aufgrund der Rechtssystematik unkorrekt für Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebieten (maximale) GRZ- und/oder GFZ-Werte zu benennen. Durch die geplanten Baumaßnahmen würde sich rechnerisch die GRZ (bezogen auf das Projektgebiet mit 54,870m²) von 0,18 (im Bestand) auf eine GRZ von 0,25 (Be- stand + Neuplanung) erhöhen. Die GFZ würde sich von derzeit 1,9 auf 2,5 erhöhen. Bezogen auf alle Grundstücke der Vereinigungsbaulast (80.261m2) würde sich die GRZ von 0,18 auf 0,22 und die GFZ von 1,6 auf 2,0 erhöhen. Zu 5. Die Abstimmung mit dem Bauaufsichtsamt hat ergeben, dass die Eigenart der nähe- ren Umgebung einem „Allgemeinen Wohngebiet“ der Baunutzungsverordnung ent- spricht. Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es in dem entsprechenden Baugebiet zulässig wäre. 4 Allgemein zulässige wären somit, Wohngebäude, Läden, Schank- und Speisewirt- schaften, die der Versorgung des Gebiets dienen, sowie nicht störenden Handwerks- betriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Weiterhin können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, Garten- baubetriebe und Tankstellen ausnahmsweise zugelassen werden (siehe § 4 BauNVO von 2017). Zu 6. Die Regelung des § 34 Baugesetzbuch geht davon aus, dass ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich innerhalb der bebauten Ortsteile nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soll ein Vorhaben realisiert werden, dass diese Bedingungen nicht erfüllt, ist dies pla- nungsrechtlich nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich. Ein Plan- verfahren kann auch zum Ziel haben, eine gewollte (höhere) bauliche Dichte zu reali- sieren, die nach § 34 BauGB so nicht möglich wäre. Zu 7. Grundsätzlich sind Grundstücksteilungen nicht auszuschließen. Planungsrechtlich wären dabei im § 34-Bereich GRZ und GFZ-Werte nicht relevant (anders als in Be- bauungsplangebieten mit Festsetzungen zu GRZ und GFZ; siehe auch Antwort zu Frage 4.). Zu 8. Grundsätzlich ist eine entsprechende Regelung in einem städtebaulichen Vertrag denkbar, soweit diese von der Investorenseite mitgetragen wird. Regelungen, die die Verfügbarkeit von Eigentum einschränken, sind dann aber mit einem klar definierten zeitlichen Rahmen zu verknüpfen. Zu 9. Zu einem Klagerisiko kann weder bei einer Genehmigung nach § 34 Baugesetzbuch noch bei einem Bauleitplanverfahren eine verlässliche Aussage gemacht werden. Letztendlich muss sowohl in einem klassischen Baugenehmigungsverfahren, als auch in einem Bebauungsplanverfahren immer mit einem Klageverfahren gerechnet werden. Eine Klage kann zur Folge haben, dass eine Baugenehmigung vom VG Köln für un- recht erkannt und aufgehoben wird. In zweiter Instanz kann dies auch durch das OVG Münster erfolgen. Entscheidend ist bei Klagen von Nachbarn (Eigentümer be- nachbarter Grundstücke) ob baurechtlich geschützte Nachbarrechte in unzulässiger Weise verletzt werden. Nachbarrechtsverletzungen können sich planungsrechtlich aus der Art der Nutzung ergeben (z.B. störender Gewerbebetrieb in reinem Wohnge- biet) oder aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Normen (z.B. zu geringe Ab- standsflächen) ergeben. Ersteres ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten (Wohnen ist zweifelsohne zulässig) und letzteres ist bei sorgfältiger Planung und Genehmigung eher unwahrscheinlich aber erfahrungsgemäß nicht gänzlich auszuschließen (ge- richtliche Entscheidungen sind nicht immer vorhersehbar).
Anlage 1- WPB Planungsdossier
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Quartiersentwicklung „Wohnpark Bayenthal“ Köln Projektdossier zur städtebaulichen Fortschreibung Projektstand 06.11.2023 ARCHITECTS AND PLANNERS Bestand • Wohneinheiten: 623 Neubau, Anbau, Aufstockung • Wohneinheiten: 364 • Davon gefördert: 109 WE (30%) SEITE | 02 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Städtebauliches Konzept Stand April 2023 Neubau Sanierung im Bestand Fortschreibung der Gebäudekubatur Fortschreibung der Gebäudekubatur und des Höhenprofils Anbau, Aufstockung A1 K1 K2 E1 E2 E3 A2 A3 A4 N2 N1 N4 N6 N5 N3 N7 N o.M. *gem. Berechnung in Anlehnung zum kooperativen Baulandmodell und in Abhängigkeit der weiteren Konzeptentwicklung SchemaschniƩ /^ƺĚ/500 | N3/4 - 12 Geschosse © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL XII SEITE | 03 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Städtebauliches Konzept - Höhenprofil N3 / N4 Stand April 2023 • Gleichbleibendes Höhenprofil der Wohngebäude N3 / N4 mit 12 Geschosse / 36m • Bezugspunkt / Vorbild A1 und A4 A1 43m 36m Wohngebäude Goltsteinforum N4 N3 A3A4 Schemaschni� -01 I Süd 7 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL - öffentliches Erdgeschoss zur Mitte/ zum See - Verbindung zum Gründach - Dachterrassen mit Ausblick SUNSET RHEIN XII SEITE | 04 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Städtebauliches Konzept - Höhenprofil N3 / N4 • Wohngebäude N3 / N4 bilden in Analogie zu den Bestandstürmen ein differenziertes Höhenprofil und fügen sich somit städtebaulich harmonischer in den Wohnpark ein • Die Gebäudehöhe des N4 orientiert sich mit 14 und 12 Geschossen zum Wohngebäude am Goltsteinforum und am A1 • Die Gebäudehöhe des N3 orientiert sich mit 12 und 10 Geschossen zum A3 und A4 • Es findet keine Erhöhung der BGF statt, lediglich ein Flächentausch vom N3 auf den N4 Wohngebäude Goltsteinforum 43m 36m 43m A1 N4 N3 A3A4 SEITE | 05 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Hochpunkte im Wohnpark Bayenthal Ensemble in den 70er Jahren nach Fertigstellung • Historische Aufnahme des Wohnparks aus den 70er Jahren nach Fertigstellung • Die maximale Höhe des Neubaus N4 orientiert sich am Wohngebäude des Goltsteinforum, dass Teil des Wohnparkensemble ist und war, der niedrigere Teil des N4 orientiert sich am A1 • Die maximale Höhe des N3 orientiert sich am A4, der niedrigere Teil orientiert sich am A3 A1 A4 A3 A2 E3 E2 K1 K1 E1 Wohngebäude Goltsteinforum SEITE | 06 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Einfügung nach Maß der baulichen Nutzung (Höhe) N7 N6 N5 N4 N3 N2 N1 Städtebauliches Konzept *gem. Berechnung in Anlehnung zum kooperativen Baulandmodell und in Abhängigkeit der weiteren Konzeptentwicklung N o.M. Bestand • Wohneinheiten: 623 Neubau, Anbau, Aufstockung • Wohneinheiten: 370 • Davon gefördert: 111 WE (30%) A1 K1 K2 E1 E2 E3 A2 A3 A4 N2 N1 N4 N6 N5 N3 N7 SEITE | 07 © ASTOC | QUARTIERSENTWICKLUNG WOHNPARK BAYENTHAL Neubau Sanierung im Bestand Anbau, Aufstockung • Die Gebäudekubaturen N1-N7 wurden nach vertiefender architektonischer Planung fortgeschrieben • Die Gebäudekubaturen wurden nach dem Vorbild des Bestandes durch Rücksprünge und Auskragungen ausdifferenziert und fügen sich somit harmonischer in die Bestandsbebauung ein ARCHITECTS AND PLANNERS ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GMBH Maria-Hilf-Strasse 15 D-50677 Köln Fon +49(0)221 2718060 Fax +49(0)221 3100833 info@astoc.de KÖLN KARLSRUHE BASEL Dipl.-Ing. Peter Berner Dipl.-Ing. Zafer Bildir Prof. Dipl.-Ing. Oliver Hall Dipl.-Ing. Sebastian Hermann Dipl.-Ing. Ingo Kanehl MBA Dipl.-Ing. Andreas Kühn Prof. Dipl.-Ing. Markus Neppl Dipl.-Ing. Jörg Ziolkowski DISCLAIMER Dieses Dokument ist Teil einer Präsentation von ASTOC und ohne die mündlichen Erläuterungen unvollständig. Es dient ausschließlich dem internen Gebrauch. Jegliche Weitergabe und Vervielfältigung (auch aus- zugsweise) sind ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung von ASTOC zulässig. Soweit Fotos, Grafiken, Abbildungen u.a., für die keine Nutzungsrechte für einen öffentlichen Gebrauch erteilt worden sind, zu Layoutzwecken oder als Platzhalter verwendet werden, kann jede Weitergabe, Vervielfäl- tigung oder Veröffentlichung Ansprüche der Rechteinhaber auslösen. Im Falle einer Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Dokuments, ganz oder in Teilen, schriftlich, elektronisch oder in sons- tiger Weise, trifft denjenigen die uneingeschränkte Haftung gegenüber den Inhabern der Rechte. Zudem ist er verpflichtet, ASTOC von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen einschließ- lich der notwendigen Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche Dritter durch ASTOC. Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. Peter Berner Dipl.-Ing. Andreas Kühn Dipl.-Ing.. Mirko Bergmann M.Sc. Merlin Strauß
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Maria-Hilf-Straße 15d
- Straße 15
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Details
- Aktenzeichen
- 3705/2023
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 27.11.2023
- Erstellt
- 10.11.2023 14:09