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1439/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs Nr. 70470/11 Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.06.2025

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Anlage 12: Städtebaulicher Vertrag

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Ansehen

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen der TÖBs nach § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 4: Darstellung und Bewertung frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 9: textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 8: Bebauungsplan (Blatt 2)

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 11: Städtebaulicher Vertrag (Entwurf)

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Ansehen

Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Ansehen

Anlage 7: Bebauungsplan (Blatt 1)

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Ansehen

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 2: Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB

74988 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Anlage 6 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 70470/11 – Arbeitstitel: „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 14.02.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.02.2024 bis zum 04.04.2024 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 5 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 
12.03.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 20.03.2025 bis zum 
04.04.2025 durchgeführt.  
 
Während der erneuten Veröffentlichung wurde 1 neue Stellungnahme abgegeben. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran 
anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die 
Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch 
den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
hiermit reichen wir eine Stellungnahme zum Deutz-Areal 
ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen erhalten Sie als 
Anlage auch das Schreiben zum Lindgens-Areal.  
Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
1.2 LINDGENS-AREAL 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
nach dem genauen Studium der jetzt erstmals 
veröffentlichen Unterlagen zum Lindgens-Areal incl. 
Verkehrsgutachten ist für die Bürger*innenschaft und 
auch für die Politik erstmals erkennbar geworden, dass 
das Netzelement 4 im Bereich des Pfälzischen Rings 
entgegen dem bisherigen Verständnis überhaupt keine 
Erschließungsfunktion für Mülheim Süd hat. 
Vielmehr soll der Neuverkehr für den Mülheimer Süden 
auf der Achse Richtung Süden und Osten durch 
bestehende Wohnstraßen insb. in Buchforst und über den 
jetzt schon völlig überlasteten Rendsburger Platz geleitet 
werden. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Neuaufsiedlungen führen grundsätzlich zu Veränderungen im 
Verkehr. Die Verteilung der Verkehre hängt vom Verkehrsnetz 
ab. Die verkehrliche Wirkung N4 ergibt sich aus dem 
Gesamtgutachten. Das Teilgutachten Lindgens-Areal ist hier nur 
bedingt aussagefähig, da es einen begrenzten Bereich 
betrachtet. 
Der Rendsburger Platz ist eine Verbindungs- und Sammelstraße 
für den Verkehr aus der Waldecker Straße von Süden kommend 
und der Graf-Adolf-Straße von Norden kommend. Sie bindet die 
Verkehre der beiden Straßen an den Clevischen Ring an. Der 
Rendsburger Platz ist im Zielkonzept im Grundnetz als 
Verbindungs- und Sammelstraße in seiner verkehrlichen 
Bedeutung und Belastung berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
Hierzu führt der Gutachter aus: 
"Ausfahrt aus dem Rendsburger Platz nimmt Planfall 
hinsichtlich der Belastung durch die Gebietsentwicklung 
im Mülheimer Süden zu, so dass hier weiterhin hohe 
Wartezeiten entstehen; da der Linksabbiegestrom keine 
plausible Alternative hat wegen fehlender 
Fahrbeziehungen an der AS Messe/Pfälzischer Ring und 
des nicht möglichen Linksabbiegers vom Bergischen Ring

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
in die Grünstraße/Verlängerung Auenweg, ist diese 
Fahrtroute die logische Route.“ (Verkehrsgutachten zum 
B-Plan Lindgens-Areal, S. 53)  
Erstmalig gibt die Verwaltung damit öffentlich zu, dass das 
Netzelement 4 zur Erschließung von Mülheim Süd über 
den Pfälzischen Ring schlicht ungeeignet ist, weil kein 
Linksabbieger in die Grünstraße geplant ist! 
 
Sehr deutlich wird dies in den Zahlen zum Neuverkehr 
von 580 KfZ in 24 h im Planfall (siehe die Übersichtskarte 
oben). Hierbei ist zu beachten, dass dies nur der 
Neuverkehr vom Lindgens-Areal ist, welches nur 5 der 46 
ha von Mülheim-Süd ausmacht. Der Neuverkehr aufgrund 
ganz Mülheim Süd wird also ein Vielfaches davon 
betragen (siehe hierzu unten). Es zeigt, sich, dass der 
überwiegende Neuverkehr über den Rendsburger Platz 
geführt werden soll. Das Netzelement 4 wird vom 
Neuverkehr quasi gar nicht in Anspruch genommen 
(gerade mal 50 KfZ am Kalkberg im Vergleich zu über 580 
am Rendsburger Platz, siehe Übersichtskarte oben). 
 
Selbstverständlich sind verständige Beteiligte incl. 
politischer Vertreter*innen bisher davon ausgegangen, 
dass über das Netzelement 4 insbesondere eine 
Erschließung von Mülheim-Süd erfolgen soll und die 
bestehenden Wohnstraßen nicht durch Schleichverkehr 
zusätzlich belastet werden. 
 
Hierzu hat der Verkehrsausschuss 2018 (3245/2018) 
schließlich einstimmig beschlossen: 
„Bei der weiteren Planung des Netzelements N4 ist darauf 
zu achten, dass Schleichverkehre wirksam vermieden 
werden.“

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Genau diese Schleichverkehre durch Buchforst und am 
Rendsburger Platz sind jetzt sogar das Konzept der 
Verwaltung zur Verkehrsführung! Dies ist genau das 
Gegenteil von dem, was seit 2018 die behauptete 
Verkehrsführung war (Zitat aus der Kölnischen 
Rundschau vom 13.12.2018): 
„Der Weg, den die Verkehrsteilnehmer künftig nehmen 
können, ist eine Entlastung für die Stadtteile Kalk und 
Buchforst sowie den Rendsburger Platz in Mülheim.“  
Norbert Fuchs, Bezirksbürgermeister Mülheim 
 
Auch in der Begründung zum Beschluss 1896/2020 heißt 
es: 
„Die Maßnahme Östlicher Ringschluss dient der 
verträglichen Abwicklung der zukünftigen zusätzlichen 
Verkehre und führt zu einer wesentlichen Entlastung des 
vorhandenen Straßennetzes in Deutz und Kalk.“ 
Angesichts des geplanten Schleichverkehrs durch 
Buchforst und am Rendsburger Platz ist diese 
Begründung für den Straßenneubau eine Farce. 
 
Beim Beschluss 2018 wurden die Verkehrsgutachten nur 
auszugsweise veröffentlicht. Zum Beschluss 2020 gab es 
gar keine Unterlagen zu diesen wichtigen Fragen. 
Es kann doch nicht sein, dass durch Buchforst am 
Kalkberg eine neue Straße angeblich für Mülheim-Süd 
gebaut wird, hierbei der Landschaftspark Kalkberge 
angegriffen wird und am Ende die Anwohner von 
Mülheim-Süd doch durch die Wohnstraßen von Buchforst 
und den Rendsburger Platz mit dem Auto fahren!

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3 Analyse der Verkehrsströme: Überlastung des 
Rendsburger Platzes  
 
Im Planfall wird am Rendsburger Platz ein Neuverkehr 
von 580 KfZ/24 h prognostiziert (also nur Lindgens-Areal, 
Anlage 5.2.7 zum Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan 
Lindgens-Areal, s.o.). 
Hochgerechnet auf den gesamten Mülheimer Süden ist 
eine Mehrbelastung mit Neuverkehr von rund 5.000 KfZ 
pro 24 h am Rendsburger Platz zu erwarten (5 ha 
hochgerechnet auf die gesamten 46 ha Mülheim Süd). 
Wieso hier der Gutachter für den Nullfall nur rund 2.000 
KfZ annimmt (Nullfall minus Analysefall, Anlagen 5.2.4 
und 5.2.6) ist nicht nachvollziehbar, wo doch schon allein 
das kleine Lindgens-Areal 
hier für 580 KfZ sorgt. Dies wird 
daran liegen, dass für den Nullfall ein veralteter 
Planungsstand zugrunde gelegt wird (Verkehrsgutachten, 
S. 13). Allein vom Deutz-Areal mit 20 ha und fast 250.000 
m² Bruttogeschossfläche ist ein erheblicher Mehrverkehr 
am Rendsburger Platz zu erwarten, da das große Deutz-
Areal direkt über die Grünstraße angebunden ist. 
Jedenfalls würde ein erheblicher Teil der rund 19.000 KfZ 
pro 24 h (S. 35 und 38 des Verkehrsgutachtens) für das 
gesamte Gebiet Mülheimer Süden nach der Logik der 
Verwaltung über den Rendsburger Platz einfahren. 
 
Demnächst sollen auch die Unterlagen zum Deutz-Areal 
veröffentlicht werden. Wir behalten uns eine hierzu eine 
weitere Stellungnahme vor. 
Der jetzige Ausgangswert beträgt jedenfalls am 
Rendsburger Platz bereits rund 10.000 KfZ pro 24 h 
(Anlagen 5.2.1 und 5.2.2). Nach unserer Berechnung 
könnten es am Ende bis zu 15.000 KfZ werden. 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Planungen zum MIV-Grundnetz lagen zum Zeitpunkt der 
Erstellung der Verkehrsuntersuchung noch nicht vor. 
 
Siehe Stellungnahme 1.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Und das auf einer engen Allee, teilweise ohne Radwege, 
mit einer Doppelkreuzung im Bereich des Schuleingangs 
des großen Schulstandorts. Dort befinden sich auch 
mehrere Zebrastreifen und zahlreiche Stopp-Schilder an 
der jetzt schon unfallträchtigen, unübersichtlichen 
Kreuzung. 
Die dann völlige Überlastung des Rendsburger Platzes 
stellt der Gutachter bereits bei 12.000 KfZ  
selbst fest (siehe Zitat oben sowie Anlagen 5.2.8 und 
5.2.11). 
Und das Ganze auch noch am Verbindungspunkt 
zwischen dem einzigen größeren Park in Mülheim Süd 
und dem Stadtgarten Mülheim. Gerade hier plant die 
Verwaltung bewusst einen Verkehrskollaps. 
Hier wird zudem ein Rückstau im Bereich der Gleise der 
Linie 4 scheinbar bewusst in Kauf genommen. 
Wir halten zudem mit Verwunderung fest, dass hier eine 
geplante Führung von 12.000 bis 15.000 KfZ pro 24 h auf 
einer Straße außerhalb des vorgesehenen MIV-
Grundnetzes vorgesehen ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Quelle: Zielkonzept Kfz-Grundnetz der Verwaltung, letzter 
Stand 2023 
 
Zudem ist der Rendsburger Platz im Radverkehrsnetz 
Mülheim als grünes Netz geführt (laut Konzept 
der Verwaltung in dieser Konstellation gemeinsam 
genutzter Verkehrsraum, Mischverkehr, Tempo 
30). Wie eine solche Führung bei 12.000 bis 15.000 KfZ 
pro 24 h funktionieren soll, bleibt schleierhaft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Quelle: Radverkehrshauptnetz Mülheim, Beschlussstand 
 
Schließlich widerspricht dies einem politischen Beschluss 
aus dem Jahr 2016 (0807/2016). Hiernach wurde bei der 
Umgestaltung des Bereichs der Rendsburger Platz 
ausgespart und es wurde nur ab dem 
Kreisverkehr/Bertoldistraße bis zur Waldecker Straße 
umgestaltet und saniert. Dies erfolgte, um für die 
Umgestaltung des Rendsburger Platzes eine 
Bürgerbeteiligung durchzuführen („Das Interesse der 
Bürgerinitiative liegt in der Umgestaltung des 
Rendsburger Platzes. Die Verwaltung wird hierzu zu 
einem späteren Zeitpunkt eine eigenständige Vorlage

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
vorlegen.“). Dies ist bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen 
sahen die ursprünglichen Planungen der Verwaltung hier, 
zum Schutz der unter Denkmalschutz stehenden 
Mittelalle, vergrößerte Baumscheiben und eine verengte 
Fahrbahn vor, bei der der Radverkehr nicht mehr legal 
überholt werden könnte. Die Mittelalle schließt damit 
mittelfristig so oder so die hier geplante 
Verkehrsbelastung aus. 
 
1.4 Bestätigung der Befürchtungen durch Morgenspitzenwerte 
 
Die Werte zum Morgenspitzenwert zeigen das Problem 
genau auf: 
Der Morgenspitzenwert am Rendsburger Platz soll beim 
Verkehr nach Westen von 400 auf 700 KfZ pro Stunde 
steigen, also um plus 75 % (Anlagen 5.3.1 und 5.3.8). Das 
wären alle 5 Sekunden ein KfZ. Ein irrwitziger Wert für 
diese Straße und Kreuzung. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Rendsburger Platz ist eine Verbindungs- und Sammelstraße 
für den Verkehr aus der Waldecker Straße von Süden kommend 
und der Graf-Adolf-Straße von Norden kommend. Sie bindet die 
Verkehre der beiden Straßen an den Clevischen Ring an. Der 
Rendsburger Platz ist im Zielkonzept im Grundnetz als 
Verbindungs- und Sammelstraße in seiner verkehrlichen 
Bedeutung und Belastung berücksichtigt. 
Siehe auch Stellungnahme Nr. 1.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
1.5 Konsequenzen für das Netzelement 
Wir fordern, dass diese neuen Informationen transparent 
auch gegenüber der Politik dargestellt werden und die 
bisherigen Zusagen und Beschlüsse der Verwaltung und 
Politik zum drohenden Schleichverkehr eingehalten 
werden. 
Die Unterlagen zeigen jedoch auch, dass der Pfälzische 
Ring den Mehrverkehr in den von uns vorgeschlagenen 
Varianten aufnehmen kann. Aus den Anlagen 5.2.4 und 
5.2.6 ergeben sich auf exakt diesem Abschnitt sogar 
erheblich abnehmende Verkehrsströme (minus 2.700 bis 
minus 3.800 KfZ/24h für den Nullfall minus Analysefall). 
Dieses Potential dieser 4 bis 6-
spurigen Verkehrsschneise 
sollte im Sinne unserer eingebrachten Alternativen 
genutzt werden. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
In dem Gesamtgutachten sind die Verkehrsräume Deutz, Kalk 
und Mülheim mit den städtebaulichen Entwicklungen 
berücksichtigt, die auch der Politik bekannt sind (siehe 
Gutachten). Die Verkehre ergeben sich aus den Nutzungen und 
sind dem zu Folge keine Schleichverkehre. Die Anlage 5.2.4 
zeigt die verkehrliche Wirkung von Netzelement N4 um die 
Verkehre des Mülheimer Südens im Netz aufzunehmen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
1.6 Die Kreuzung mit der Grünstraße muss selbstverständlich 
so umgeplant werden, dass der Verkehr von 
Stadtautobahn und Pfälzischem Ring in die Grünstraße 
abbiegen kann. Auch in der Variante der Verwaltung zum 
Netzelement 4. Wenn das nicht möglich ist, muss eine 
andere Lösung gefunden werden. In diesem Zuge können 
unsere Forderungen zum Netzelement 4 ebenso 
berücksichtigt werden. 
Aus den nun veröffentlichten Unterlagen zum Deutz-Areal 
ergibt sich auch, dass entgegen der Aussage vom 
Verkehrsgutachter ein Linksabbieger von Süden kommen 
in die Grünstraße möglich ist (siehe nachfolgenden 
Ansichten). Denn die Kreuzung Grünstraße/Bergischer 
Ring soll ohnehin nach Norden verschoben und neu 
gebaut werden. In diesem Bereich ist der Bergische Ring 
voll ausgebaut (Geh- und Radwege, je 2 Fahrstreifen für 
KfZ und separate Gleise). In dieser Konstellation kann ein 
Linksabbieger realisiert werden. 
 
 Bezüglich der Grünstraße kommt der Gutachter in seinem 
Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag nicht umsetzbar 
ist. Ein Verschieben des Linksabbiegers an den Knoten 
Bergischer Ring / Planstraße ist aufgrund der komplexen 
Knotengeometrie nicht möglich: 
 
 
 
Das gilt auch für den Knoten Bergischer Ring / Danzierstraße:

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Quelle: Unterlagen Bebauungsplan Deutz-Areal 
 
 
2 
2.1 
Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass das 
Netzelement 4 im Bereich des Pfälzischen Rings 
überhaupt keine relevante Erschließungsfunktion für 
Mülheim Süd hat. 
Vielmehr soll der Neuverkehr für den Mülheimer Süden 
auf der Achse Richtung Süden und Osten durch 
bestehende Wohnstraßen insb. in Buchforst und über den 
jetzt schon völlig überlasteten Rendsburger Platz geleitet 
werden. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Zum Zeitpunkt der Durchführung der Verkehrsuntersuchung 
wurde das Netzelement 4 im Rahmen der Gesamtentwicklung im 
Mülheimer Süden konzipiert, um außerhalb der Bahninfrastruktur 
den zentralen Verkehrsraum in Deutz, Abschnitt zwischen 
Östlicher Zubringerstraße und Anschlussstelle (Autobahn) Messe 
am Pfälzischen Ring zu entlasten. Das Netzelement 4 dient vor 
allem dem Durchgangsverkehr in Nord-Süd- oder Süd-Nord-
Richtung, so dass dieser den Kernbereich von Deutz auf der 
östlichen Seite angemessen umfahren kann. Eine Anknüpfung 
am Pfälzischen Ring nördlich der Anschlussstelle Messe ist vor 
dem Hintergrund der zahlreichen Messeveranstaltungen, die ein 
erhebliches Aufkommen an Zusatzverkehr erzeugen, ein 
ursprünglicher Gedanke zur Entzerrung der Verkehrsströme. Das 
Netzelement 4 ist demnach nicht vorrangig für eine

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
Erschließungsfunktion konzipiert worden, sondern als Entlastung 
des Verkehrsraumes in Deutz, so dass dieser Raum die 
Erschließungsfunktion für den Mülheimer Süden angemessen 
wahrnehmen kann. 
2.2 Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Lindgens- 
und Deutz-Areal 
Aus den Bebauungsplänen für das Lindgens- und Deutz-
Areal ergeben sich die Nachweise zur kritischen Rolle des 
Netzelement 4 und die drohende Überlastung des 
Rendsburger Platzes in Mülheim. Die Wirkweise des 
Netzelement 4 entspricht nicht den politischen 
Beschlüssen. Denn entgegen den Annahmen und 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme 2.1 
 
Die Straße Rendsburger Platz ist im MIV-Grundnetz mit einer 
Belastung von 10.000 bis 15.000 Kfz/24h vermerkt, sodass die 
prognostizierten Verkehrszahlen für das Deutz-Areal der 
Definition des MIV-Grundnetzes und den Zielen der Stadt Köln 
nicht widersprechen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
politischen Beschlüsse wird der Neuverkehr über 
bestehende Wohnstraßen, insbesondere in Buchforst, und 
den bereits jetzt überlasteten Rendsburger Platz geleitet. 
Dies führt zu erheblichen Belastungen hinsichtlich der 
Lebensqualität und Gesundheit der Anwohner*innen, der 
Verkehrssicherheit und auch der Leistungsfähigkeit der 
Stadtbahn. 
 
2.3 Solche Belastungen in einer Wohnstraße im Plangebiet 
wären rechtswidrig, da die Grenzwerte für Immissionen 
nicht eingehalten werden.  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dies hat keine 
Auswirkungen auf das Bauleitplanverfahren. 
2.4 Die Analyse der Verkehrsströme ergibt eine steigende 
Verkehrszunahme bei jedem neuen Bebauungsplan, 
wobei der Rendsburger Platz besonders betroffen ist. Die 
prognostizierten Verkehrszahlen von 13.000 bis zu 15.000 
KfZ pro 24 Stunden am Rendsburger Platz und der 
drohende Verkehrskollaps sind inakzeptabel. Zumal es 
sich um eine Straße außerhalb des geplanten MIV-
Grundnetzes handelt. Den Bürgern wurde 2016 noch per 
politischem Beschluss 0807/2016 eine Umgestaltung des 
belasteten Rendsburger Platzes versprochen – 
stattdessen bekommen sie eine Verkehrsschneise. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das MIV-Grundnetz war zum Zeitpunkt der Erstellung der 
Verkehrsuntersuchung noch in Bearbeitung und daher nicht Teil 
der Analysegrundlage der Verkehrsuntersuchung. 
 
Die Straße Rendsburger Platz ist im MIV-Grundnetz mit einer 
Belastung von 10.000 bis 15.000 Kfz/24h vermerkt, sodass die 
prognostizierten Verkehrszahlen für das Deutz-Areal der 
Definition des MIV-Grundnetzes und den Zielen der Stadt Köln 
nicht widersprechen. 
2.5 Besondere Bedenken gelten auch hinsichtlich der dann 
noch verbleibenden Leistungsfähigkeit der KVB Linie 4. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Bedenken bezüglich der Stadtbahnlinie 4 wird nicht gefolgt. 
Einschränkungen für den Verkehrsablauf der Stadtbahnen 
ergeben sich nicht, da ihnen bei der Ampel-Steuerung Vorrang 
vor den anderen Verkehrsmitteln und –teilnehmenden gegeben 
wird. Hier ist auch keine Änderung zu erwarten, wenn die 
Belastung des Knotenpunktes steigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2.6 Wir fordern eine transparente Darstellung der neuen 
Informationen gegenüber der Politik sowie die Einhaltung 
der bisherigen Beschlüsse und Zusagen zur Vermeidung 
von Schleichverkehr durch Wohnviertel. Hierbei fordern 
wir Alternativen zur Verkehrslenkung, insbesondere die 
Nutzung des Pfälzischen Rings.  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahmen 2.1 bis 2.5 
2.7 Insbesondere fordern wir einen Linksabbieger in die 
Grünstraße. 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Ein Linksabbieger vom Pfälzischen Ring in die Grünstraße oder 
in die künftige Planstraße des Deutz-Areals ist aus 
verschiedenen Gründen nicht realisierbar. Die Zwangspunkte 
sind die südlich der Grünstraße verlaufenden Eisenbahnbrücken, 
deren Querschnitt zwischen den Widerlagern so schmal ist, dass 
die Stadtbahnen in beiden Fahrtrichtungen auf dem linken 
Richtungsfahrstreifen straßenbündig geführt werden müssen. 
Das Linksabbiegen von dem linken Richtungsfahrstreifen in 
nördlicher Fahrtrichtung würde bedeuten, im Zweifel den 
Verkehrsablauf der Stadtbahnen zu beeinträchtigen. Außerdem 
bietet der Verkehrsraum u.a. aufgrund des Baumbestandes 
selbst bei nach Norden verschobener Anbindung im Zuge der 
Planungen des Deutz-Areals keine ausreichenden Flächen und 
Entwicklungslängen, einen separaten Linksabbiegefahrstreifen 
einzurichten, so dass sowohl der Verkehrsablauf der Stadtbahn 
als auch der stark belastete Hauptstrom nach Norden nicht 
beeinträchtigt wird. 
2.9 Beschluss des Verkehrsausschusses 3245/2018: „Bei der 
weiteren Planung des Netzelements N4 ist darauf zu 
achten, dass Schleichverkehre wirksam vermieden 
werden.“ 
Diese Beschlüsse und Aussagen stehen jedoch im 
Widerspruch zu den tatsächlich eintretenden, 
inakzeptablen Belastungen, wie sie jetzt von der 
Verwaltung geplant werden. Es kann nicht sein, dass eine 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Es gibt keinen bewusst geplanten Schleichverkehr am 
Rendsburger Platz, in Buchforst oder Kalk. Die Belastung ist das 
Ergebnis dessen, was im Verkehrsnetz an Fahrbeziehungen zur 
Verfügung steht und was als Widerstände auf den jeweiligen 
Routen zwischen Quelle und Ziel im belasteten Netz vorhanden 
ist. Die Verkehre ergeben sich aus den Nutzungen und sind dem 
zu Folge keine Schleichverkehre.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
neue Straße für Mülheim-Süd durch den jetzt geplanten 
Landschaftspark Kalkberg (Vorlage 3938/2023) gebaut 
wird und dennoch die Anwohnenden in Buchforst, am 
Rendsburger Platz und auch in Kalk mit dem eingeplanten 
Schleichverkehr belastet werden. 
 
2.10 Nach der Zusammenfassung erfolgt nun unsere 
detaillierte Eingabe zum Deutz-Areal: 
 
Hierbei decken sich unsere Analysen mit der 
Stellungnahme zum Lindgens-Areal. Wie in der Anlage 
5.2.7 zum Deutz-Areal ersichtlich (siehe Grafik), soll es 
einen Neuverkehr für das Deutz-Areal von 2.660 KfZ/24 h 
am Rendsburger Platz geben. Dagegen soll das 
Netzelement 4 nur mit 630 KfZ/24 h Neuverkehr belastet 
werden soll. Gerade einmal 100 KfZ/24 h des 
Neuverkehrs sollen hierbei die neue Rampe in 
Nordrichtung befahren!  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
2.11 Anders als beim Lindgens-Areal nimm der Gutachter 
zudem einen starken Neuverkehr auf der Kalk-Mülheimer 
Straße an (500 KfZ/24 h in Kalk und 760 KfZ/24 h in 
Buchforst). Dies widerspricht dem laufenden Umbau 
dieser Straße und der in diesem Zusammenhang bereits 
beschlossenen Einbahnstraßenregelung. 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Verkehrsuntersuchung war der 
geplante Umbau sowie die Einbahnstraßenregelung nicht 
bekannt.  
 
2.12 Wieso der Gutachter für die beiden Areale eine 
unterschiedliche Verteilung des Neuverkehrs im Bereich 
Kalk und Buchforst annimmt, ist für uns nicht ersichtlich. 
Die Abweichungen sind nicht nachvollziehbar. Eventuell 
wurden die Annahmen bewusst so gesetzt, um hier einen 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
In den Verkehrsuntersuchungen wurden die Nutzungskonzepte 
nach dem aktuellen Kenntnisstand eingearbeitet. Maßgebend ist 
immer der Zeitpunkt, wann die finalen Grundlagen zur 
Berechnung festgelegt werden. Daher gilt nicht das Datum der 
Veröffentlichung von Unterlagen, sondern die Unterschiede, die

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
leicht höheren Anteil des Netzelement 4 am Neuverkehr 
ausweisen zu können. 
 
bei der finalen Festlegung der Eingangsdaten zur Verfügung 
stehen. 
2.13 Auch zum Deutz-Areal führt der Gutachter aus: 
„Ausfahrt aus dem Rendsburger Platz nimmt Planfall 
hinsichtlich der Belastung durch die Gebietsentwicklung 
im Mülheimer Süden zu, so dass hier weiterhin hohe 
Wartezeiten entstehen; da der Linksabbiegestrom keine 
plausible Alternative hat wegen fehlender 
Fahrbeziehungen an der AS Messe/Pfälzischer Ring und 
des nicht möglichen Linksabbiegers vom Bergischen Ring 
in die Grünstraße/Verlängerung Auenweg, ist diese 
Fahrtroute die logische Route.“ (Verkehrsgutachten zum 
B-Plan Deutz-Areal, S. 57, wortlautidentisch zum 
Lindgens-Areal) 
 
Unsere Befürchtungen, die wir mit der Stellungnahme 
zum Lindgens-Areal formuliert haben, haben sich 
insgesamt bestätigt. Mit den neuen Unterlagen steigt die 
Verkehrsbelastung am Rendsburger Platz noch weiter an 
im Vergleich zu den bisherigen Unterlagen (nunmehr 
13.000 KfZ/24 h)! (siehe hierzu die Analyse im nächsten 
Abschnitt). 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Straße Rendsburger Platz ist im MIV-Grundnetz der Stadt 
Köln mit einer Belastung von 10.000 bis 15.000 Kfz/24h 
vermerkt, sodass die prognostizierten Verkehrszahlen für das 
Deutz-Areal der Definition des MIV-Grundnetzes und den Zielen 
der Stadt Köln nicht widersprechen. 
2.14 Dass dieser bewusst geplante Schleichverkehr nicht den 
politischen Beschlüssen entspricht, haben wir ausführlich 
in der Stellungnahme zum Lindgens-Areal dargelegt. 
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass derartige 
Belastungen von Wohnstraßen mit Verkehr nach den 
aktuellen Maßstäben ausgeschlossen sind. Eine 
Wohnstraße mit einem Schulstandort im Plangebiet mit 
13.000 bis 15.000 KfZ pro 24 h und dem vom Gutachter 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Es gibt keinen bewusst geplanten Schleichverkehr am 
Rendsburger Platz. Die Belastung ist das Ergebnis dessen, was 
im Verkehrsnetz an Fahrbeziehungen zur Verfügung steht und 
was als Widerstände auf den jeweiligen Routen zwischen Quelle 
und Ziel im belasteten Netz vorhanden ist.  
Siehe auch Stellungnahme Nr. 2.9.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
festgestellten Rückstau würde zur Rechtswidrigkeit des 
Bebauungsplanes führen. Die Grenzwerte z.B. für Schall 
könnten überhaupt nicht eingehalten werden.  
2.15 Zum Vergleich: Keine einzige entsprechende Straße im 
Plangebiet soll derart stark belastet werden wie der 
Rendsburger Platz. Dort sind lediglich Belastungen von 
maximal 10.000 KfZ pro 24 h vorgesehen (siehe Anlage 
5.2.8 zum Verkehrsgutachten und auch die Stundenwerte 
in der unten abgebildeten Anlage 5.3.8). 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Gemäß MIV-Grundnetz ist der Rendsburger Platz hinsichtlich 
der Belastung zweigeteilt. Der Abschnitt abzweigend vom 
Bergischen Ring bis zum Knotenpunkt mit der Kalk-Mülheimer 
Straße ist mit 15.000 Kfz/24h ausgewiesen. Der Abschnitt 
zwischen Kalk-Mülheimer Straße und Kreisverkehr mit 10.000 
kfz/24h.  
2.16 Analyse der Verkehrsströme: Überlastung des 
Rendsburger Platzes und immer höhere Verkehrszahlen 
bei jedem einzelnen Bebauungsplan 
 
Im Planfall zum Deutz-Areal wird am Rendsburger Platz 
ein Neuverkehr von 2.660 KfZ/24 h prognostiziert (also 
Neuverkehr nur vom Deutz-Areal, Anlage 5.2.7 zum 
Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Deutz-Areal, 
s.o.).  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Am Rendsburger Platz werden westlich der Kalk-Mülheimer 
Straße 2.660 Kfz/24 h prognostiziert, östlich davon 1.840 Kfz/24 
h. In der Anlage des Verkehrsgutachtens konnte man aufgrund 
des gewählten Ausschnitts nur den westlichen Wert sehen. 50% 
des Verkehrs des Plangebietes verteilt sich auf den Bergischen 
Ring in nördliche oder südliche Richtung. Knapp 30% nutzen 
den Rendsburger Platz, die Verbleibenden nutzen die westliche 
Seite zur Erschließung. Eine Verteilung in alle 
Himmelsrichtungen ist eine logische Folge der Lage des 
Plangebietes und des Umfeldes (u.a. Brücken, Nutzungen). 
2.17 Beim Lindgens-Areal haben wir hier eine 
Gesamtneubelastung von 5.000 KfZ/24 h für ganz 
Mülheim-Süd angenommen (per einfacher Hochrechnung 
nach Hektar gemäß den Baugebieten). 
Unsere Hochrechnungen werden sich wohl Stück für 
Stück bestätigen. Denn in den neuen Unterlagen ist für 
den Planfall für den Rendsburger Platz bereits ein Wert 
von 13.000 KfZ pro 24 h ausgewiesen (Anlagen 5.2.8 und 
5.2.11 zum Deutz-Areal).  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Eigene Berechnungen des Verfassers der Stellungnahme 
können nicht eingeordnet und abgewogen werden, da die 
Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt wurden. 
In den Verkehrsuntersuchungen wurden die Nutzungskonzepte 
nach dem aktuellen Kenntnisstand eingearbeitet. Maßgebend ist 
immer der Zeitpunkt, wann die finalen Grundlagen zur 
Berechnung festgelegt werden. Daher gilt nicht das Datum der 
Veröffentlichung von Unterlagen, sondern die Unterschiede, die 
bei der finalen Festlegung der Eingangsdaten zur Verfügung 
stehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2.18 Wir gehen davon aus, dass mit jedem veröffentlichten 
Bebauungsplan der Wert weiter steigen wird, bis er ca. die 
von uns prognostizierten 15.000 KfZ/24 h erreicht. So 
stehen noch für 11 ha Bebauungspläne an (u.a. 
Euroforum West und Otto-Langen-Quartier). Beim 10 ha 
großen Euroforum Nord herrscht trotz Bebauungsplan von 
2014, der 2018 geändert wurde, absoluter Stillstand.  
Die Verwaltung arbeitet also bei jedem einzelnen 
Bebauungsplan für die anderen Entwicklungsgebiete mit 
bewusst veralteten, zu niedrigen Zahlen. Damit wird nie 
das Gesamtbild ersichtlich!  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das dargestellte Szenario ist unbegründet, da das 
übergeordnete Verkehrsgutachten für den gesamten Mülheimer 
Süden in jedem Bebauungsplanverfahren Grundlage der 
jeweiligen Verkehrsuntersuchung ist. 
 
2.19 So war der Gesamtneuverkehr aufgrund von Mülheim-
Süd in den Unterlagen zum Lindgens-Areal noch mit 
19.207 KfZ/24 h ausgewiesen. In den Unterlagen zum 
Deutz-Areal sind es bereits 22.289 KfZ/24 h, also plus 16 
% (Quelle: die jeweiligen Verkehrsgutachten, Abschnitt 4 
zum Verkehrsaufkommen).  
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
In den Verkehrsuntersuchungen wurden die Nutzungskonzepte 
nach dem aktuellen Kenntnisstand eingearbeitet. Maßgebend ist 
immer der Zeitpunkt, wann die finalen Grundlagen zur 
Berechnung festgelegt werden. Daher gilt nicht das Datum der 
Veröffentlichung von Unterlagen, sondern die Unterschiede, die 
bei der finalen Festlegung der Eingangsdaten zur Verfügung 
stehen. 
 
2.20 Bezeichnend ist, dass der Gutachter die ohnehin viel zu 
hohe Belastung des Rendsburger Platzes zwar erneut 
feststellt. Aber sogar der Zuwachs von 12.000 auf 13.000 
KfZ scheint keiner Erwähnung wert zu sein. Lapidar wird 
hier einfach ein Rückstau von 244 m und damit bis über 
den Kreisverkehr an der Kalk-Mülheimer-Straße hinaus 
hingenommen. Damit stünde auch die Buslinie 159 mit im 
Stau fest. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
In Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt mussten weitere 
Knoten am Rendsburger Platz nicht untersucht werden. Dies 
bedeutete auch, dass zwar auf die hohen Verkehrsbelastungen 
und Staulängen als Teil planbedingter Auswirkungen 
hingewiesen wurde, das Thema aber inhaltlich nicht weiter zu 
vertiefen war. Diese Anforderung wurde von Seiten des 
Fachamtes nicht formuliert. 
2.21 „Am Knotenpunkt Bergischer Ring/Rendsburger Platz sind 
alle Knotenströme ausreichend leistungsfähig, der mittlere 
Kenntnisnahme Diese Ausführung beschreibt den Sachverhalt sachlich korrekt. 
Sie impliziert, dass die Rückstaulängen, die am Rendsburger

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Rückstau reicht in der Zufahrt Rendsburger Platz jedoch 
wegen der hohen Verkehrsbelastung bis über den 
Nachbarknoten mit der Kalk-Mülheimer Straße hinaus.“ 
(Verkehrsgutachten Deutz-Areal, S. 60). 
 
Platz entstehen, in der Morgenspitze den Verkehrsablauf an 
Nachbarknoten negativ beeinflusst. 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
2.22 Bei den Unterlagen zum Lindgens-Areal (mit insgesamt 
weniger angenommenen Verkehr, s.o.) wurde sogar ein 
Rückstau von bis zu 276 m vorhergesagt (bei einer 
mittleren Staulänge von 201 m).  
Bei mind. 13.000 KfZ (jetzige Aussage der Verwaltung) 
bis 15.000 KfZ (der Endzustand,) wird der Verkehr am 
Rendsburger Platz kollabieren. Dies ist nicht mit der KVB-
Linie 4 dort zu vereinbaren.  
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die vermeintliche Widersprüchlichkeit ist aus Lesersicht 
nachvollziehbar. Jedes Gutachten hat, auch wenn es im gleichen 
Gebiet liegt, in der Regel leicht andere Eingangsparameter, die 
sich aus dem Zeitpunkt der Bearbeitung ergeben.  
 
2.23 Bestätigung der Befürchtungen durch Morgenspitzenwerte 
 
Der Morgenspitzenwert am Rendsburger Platz soll beim 
Verkehr nach Westen von 380 auf nunmehr 740 KfZ pro 
Stunde steigen, also sich fast verdoppeln. (Anlagen 5.3.1 
und 5.3.8 für die Normalmesse). Damit soll der 
Rendsburger Platz erheblich stärker belastet werden als 
alle Straßen im Neubaugebiet Mülheim-Süd. Dies ist eine 
schlicht inakzeptable Ungleichbehandlung und Belastung 
der bestehenden Wohnstraßen mit dem Verkehr aufgrund 
des Neubaugebiets. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Rendsburger Platz ist eine Verbindungs- und Sammelstraße 
für den Verkehr aus der Waldecker Straße von Süden kommend 
und der Graf-Adolf-Straße von Norden kommend. Sie bindet die 
Verkehre der beiden Straßen an den Clevischen Ring an. Der 
Rendsburger Platz ist im Zielkonzept im Grundnetz als 
Verbindungs- und Sammelstraße in seiner verkehrlichen 
Bedeutung und Belastung berücksichtigt. 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Knotenbereich Bergischer 
Ring/Rendsburger Platz zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen.  
Siehe Stellungnahme Nr. 2.13 und 2.24

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, wieso 
der Gutachter beim Lindgens-Areal, wo der Wert für den 
Planfall noch 700 KfZ in der Morgenspitzenstunde betrug, 
von der Qualitätsstufe „E“ ausgegangen ist. Nunmehr, bei 
noch mehr KfZ, nämlich 740 in der Morgenspitzenstunde, 
wird die Stufe D ausgewiesen. Diese Entwicklung ist nicht 
nachvollziehbar.  
 
2.24 
 
 
Hier zum Vergleich die Angaben des Gutachters aus dem 
Verfahren Lindgens-Areal mit schlechterer Qualität bei 
weniger Verkehr (s.o. zum Rückstau): 
 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Im Verfahren Deutz-Areal stand für die Simulation eine 
aktuellere Version der verkehrsabhängigen Steuerung für die 
Lichtsignalanlage Bergischer Ring/Rendsburger Platz zur 
Verfügung, was im Verfahren Lindgens-Areal noch nicht 
gegeben war. Aus diesem Grund können sich Veränderungen 
der Ergebnisse ergeben, wenn die aktuelle Steuerung leicht 
unterschiedlich zu der vorangegangenen Steuerung 
programmiert ist oder die Freigabezeiten für die Signalgruppen 
neu definiert wurden.  
 
Der Rendsburger Platz ist in den Simulationsmodellen beider 
Verfahren nur als Zuflussstrecke versorgt, ohne dass die 
weiteren Einflüsse auf den Verkehrsablauf vor Ort nachgebildet 
wurden, da es sich um den Randbereich des betrachteten 
Untersuchungsbereichs handelt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
Die vom Gutachter angegebene Verkehrsleistung ist, wie 
in der Stellungnahme zum Lindgens-Areal dargelegt, 
aufgrund des Schulstandorts mit Schülerverkehr und der 2 
Zebrastreifen gar nicht möglich. 
 
2.25 Konsequenzen für das Netzelement 4 
 
Die neuen Informationen aus dem Bebauungsplan zum 
Deutz-Areal müssen beim anstehenden 
Variantenentscheid transparent gegenüber der Politik 
dargestellt werden. Die bisherigen Zusagen und 
Beschlüsse der Verwaltung und Politik zum drohenden 
Schleichverkehr müssen eingehalten werden. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Mit den veröffentlichten Unterlagen zum Bebauungsplan liegen 
der Politik die entsprechenden Informationen vor. 
Für die Variantenentscheidung sind diese Informationen 
ebenfalls verfügbar. 
 
2.26 Die Unterlagen zeigen jedoch auch, dass der Pfälzische 
Ring den Mehrverkehr in den von uns vorgeschlagenen 
Varianten aufnehmen kann. Hier haben wir in der 
Stellungnahme zum Lindgens-Areal die Differenzplots 
zwischen Nullfall und Analysefall betrachtet. Besser wäre 
eine Betrachtung zwischen Planfall und Analysefall. Wir 
kritisieren, dass diese Differenzen in den Unterlagen nicht 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Bebauungsplanverfahren gibt vor, dass der Planfall zum 
sogenannten Nullfall verglichen werden muss, da andernfalls die 
planbedingten Auswirkungen nicht ermittelt werden können. 
Dass für die Anwohnerschaft der Vergleich zum Analysefall und 
die Gesamtentwicklung entscheidender ist, ist jedoch 
nachvollziehbar.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ausgewiesen werden, obwohl sie für die Anwohnerschaft 
viel relevanter sind. 
Bei dieser Betrachtung ergeben sich auf exakt diesem 
Abschnitt des Pfälzischen Rings jedoch bei auch bei 
Betrachtung der Differenz Analysefall zum Planfall minus 
2.700 KfZ/24 h (Normalmesse) bzw. minus 2.800 KfZ/24h 
(Großmesse). Auch gemäß dieser Betrachtung sollte also 
das Potential dieser 4 bis 6-spurigen Verkehrsschneise im 
Sinne unserer eingebrachten Alternativen genutzt werden. 
3 
3.1 
Mobilitätskonzept 
- Datengrundlage aus 2017 trägt der Änderung des 
Mobilitätsverhaltens nicht genügend Rechnung 
- Forderung, folgende Planungen zu überdenken: 
 
Fahrradlademöglichkeiten 
- Fahrradstellplätze mit Ladefunktion:  
laut Begründung nur 5 % der notwendigen 
Fahrradabstellplätze mit Lademöglichkeiten versehen  
- über 50% der verkauften Fahrräder sind E-Bikes 
- Elektrifizierung von 5 % der Fahrradabstellplätze zu 
gering 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Grundlage für die Erstellung des Mobilitätskonzeptes bildet 
das übergeordnete Mobilitätskonzept für den Mülheimer Süden 
von Argus (Stand 22.06.2017). Die Verpflichtung zur Umsetzung 
wurde zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Köln in 
einem Letter of Intent (LOI) festgehalten. Die Vorgaben aus dem 
übergeordneten Mobilitätsgutachten wurden im 
Mobilitätskonzept Deutz-Areal vertieft und konkretisiert. Neuere 
Erkenntnisse hinsichtlich eines veränderten Mobilitätsverhaltens, 
z.B. aus aktuellen Mobilitätsbefragungen, konnten nicht in die 
Bearbeitung einfließen, da die Verkehrsuntersuchung bereits 
abgeschlossen und Grundlage für sämtliche andere Gutachten 
war. 
3.2 Parkhäuser 
- Ausschluss von Parkhäusern im gesamten Plangebiet 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Nachweis der bauordnungsrechtlich sowie laut 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln erforderlichen Stellplätze gelingt 
nicht in Gänze in Tiefgaragen, sodass oberirdische 
Parkmöglichkeiten hergestellt werden sollen, wobei die 
Quartiersstraßen möglichst autoarm gehalten werden sollen. Die 
Ausweisung von oberirdischen Stellplätzen im Straßenraum und 
in Parkhäusern beschränkt sich auf das notwendige Minimum. 
Ein genereller Ausschluss von Parkhäusern wird nicht 
festgesetzt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.3 Bike-Sharing 
- 2 Bike-Sharing-Station nicht ausreichend 
- zumutbarer Radius von 200 Metern zu solchen 
Stationen  
- Bedarf von mindestens vier Sharing-Stationen 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
siehe Stellungnahme Nr. 3.1 
 
Die geplante Lage der Bikesharing-Stationen inklusive des 
Einzugsbereichs (200 m) ist in Abbildung 11 des 
Mobilitätskonzeptes dargestellt. Unter Berücksichtigung der 
geplanten Station im Lindgens-Areal bzw. eines bei Bedarf zu 
errichtenden Alternativstandortes ist die nahezu vollständige 
Abdeckung des Plangebiets gegeben. 
3.4 Car-Sharing 
- 29 Carsharing-Plätze nicht ausreichend 
- Forderung nach einer vollständigen Elektrifizierung der 
Car-Sharing Plätze und privaten Stellplätze 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
siehe Punkt 3.1 
 
3.5 Grünflächendefizit 
- Grünflächendefizit von 50.000 m² 
- Forderung, mindestens einen Wohnblock oder eine 
Planstraße durch eine Grünfläche zu ersetzen 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Zum Ausgleich der Unterdeckung sind im Grünordnungsplan für 
das „Deutz-Areal“ Maßnahmen formuliert, zu deren Umsetzung 
sich der Vorhabenträger im städtebaulichen Vertrag verpflichtet. 
3.6 Geförderter Wohnungsbau 
- Forderung, die GF für den geförderter Wohnungsbau 
mindestens zu verdoppeln 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Nachweis des öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
entspricht dem vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie und 
Umsetzungsanweisung bestätigten Kooperativen 
Baulandmodells in der Fassung vom 10.05.2017. Die dort 
formulierte Verpflichtung zur Errichtung von 30% öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus wird erfüllt. 
4 Netto Marken-Discount 
 
Ausschluss Discounter 
- Der beabsichtigte Ausschluss von 
Lebensmitteldiscountern im gesamten Urbanen Gebiet 
mit der Schraffur "Nahversorgungsbereich" ist 
unwirksam 
- städtebaulich nicht gerechtfertigt und 
abwägungsfehlerhaft 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Mit der Festsetzung eines Nahversorgungsbereichs im Urbanen 
Gebiet MU3 soll die ausreichende Versorgung des neuen 
Quartiers sichergestellt werden. Mit den geplanten 
Festsetzungen lässt der Bebauungsplan eine dem 
Einzelhandelskonzept entsprechende und der räumlichen Dichte 
angemessene Neuerrichtung von zentralen 
Versorgungseinheiten sowie von kleineren Läden zu, ohne die 
vorhandenen Stadtteil- und Nahversorgungszentren zu 
beeinträchtigen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Lebensmitteldiscounter führen ein 
nahversorgungsrelevantes Kernsortiment 
- Ausschluss aufgrund geringer Sortimentsbreite und -
tiefe nicht nachvollziehbar, da es keine 
Mindestartikelanzahl für die Annahme eines 
Vollsortimenters gibt 
- Discounter bieten im Gegensatz zu Vollsortimentern 
wechselnde Aktionswaren, d.h. Randsortiment, an 
- Randsortimente sind nicht typusbildend für einen 
Einzelhandelsbetrieb (vgl. OVG NRW, Urt. v. 
21.09.2020 - 10 D 59/18.NE- juris Rn. 38) 
- Hinweis, dass Discounter teilweise auch Beratung und 
Bedienung anbieten 
- textliche Festsetzung ist eine unzulässige 
Diskriminierung und verstößt gegen die EU-
Dienstleistungsfreiheit 
- Forderung, den Bebauungsplan durch Verzicht auf 
Ausschluss von Discountern zu ändern 
 
 
 
Den Bedarf an Nahversorgungsinfrastruktur im Plangebiet 
bestätigt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, 
der mit der Fortschreibung vom 09.02.2023 den Standort im 
Plangebiet als ein geplantes neues Nahversorgungszentrum 
„Mülheim-Süd“ enthält. Dabei zeigt die Darstellung der 
Einzugsbereiche der bestehenden Betriebe ein klares 
Versorgungsdefizit für das Plangebiet, der bei Entwicklung eines 
neuen Quartiers zu schließen ist. Der geplante deutliche 
Zuwachs an Bevölkerung und Arbeitsplätzen eröffnen die 
Möglichkeit für ein eigenständiges Nahversorgungszentrum, 
welches der Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der 
dortigen Bewohnerinnen und Bewohner dient und das Konzept 
einer Stadt der kurzen Wege und damit die Mobilitätswende 
unterstützt.  
 
Der Ausschluss eines Lebensmitteldiscounters entspricht diesem 
Versorgungskonzept und ist städtebaulich gerechtfertigt. Sie 
dient dazu, eine Versorgung des Quartiers in voller Breite und 
Tiefe sicherzustellen. Denn die hohe Nutzungsdichte in dem 
neuen Quartier stellt hohe Anforderungen an die Nahversorgung.  
 
Der Begriff des Lebensmitteldiscounters ist ausreichend 
bestimmt. Als Lebensmitteldiscounter wird ein 
Einzelhandelsbetrieb mit schmalem, auf raschen Umschlag 
ausgerichteten Sortiment zu niedrigen Preisen, einfacher 
Warenpräsentation und Ladenausstattung so gut wie keiner 
Beratung oder Kundendienstleistungen verstanden (so 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln, S. 81). Eine 
vergleichbare Definition verwendet auch der Handelsverband 
Deutschland, der in seinem Handelsreport Lebensmittel 2024 
einen Discounter als einen Einzelhandelsbetrieb mit einer 
üblichen Verkaufsfläche unter 1.000 qm, ausschließlich in

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Selbstbedienung, mit begrenztem, auf umschlagstarke Artikel 
konzentrierten Lebensmittelangebot und mit Nonfood I, Nonfood 
II als Aktionsware beschreibt (Handelsverband Deutschland, 
Handelsreport Lebensmittel 2024, S. 3). Ein Supermarkt oder ein 
Verbrauchermarkt zeichnen sich hingegen durch ein deutlich 
breiteres und tieferes Sortiment aus. 
 
Auch die Rechtsprechung setzt den Begriff des 
Lebensmitteldiscounters in zahlreichen Entscheidungen voraus. 
So setzt zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht das Land 
Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 07.06.2019 
den Lebensmitteldiscounter als einen besonderen Typ eines 
Einzelhandelsbetriebs voraus ((OVG Münster, Urteil vom 
07.06.2019 - 2 A 670/17, BeckRS 2019, 14455, Rn 83). Auch 
das Verwaltungsgericht Köln geht davon aus, dass ein 
Lebensmitteldiscounter ein eigener Typus eines 
Einzelhandelsbetriebs ist (VG Köln. Urteil vom 21.07.2010 – 23 
292/07, BeckRS 2010, 51837). 
 
Der Begriff des Lebensmitteldiscounters stellt schließlich auf die 
Ausgestaltung des konkreten Einzelhandelsbetriebs ab, nicht auf 
die Marke, die Bezeichnung oder den Betreiber ab. Der 
Ausschluss betrifft nur solche Betriebe, die der Definition eines 
Lebensmitteldiscounters entsprechen. Der Sinn und Zweck des 
Ausschlusses ist es, die Nahversorgung im Quartier in einer 
entsprechenden Qualität und Sortimentstiefe und -breite 
sicherzustellen. Die Festsetzung steht daher der 
planungsrechtlichen Genehmigung eines Einzelhandelsbetriebs 
der Marke Netto-Marken-Discount nicht entgegen, wenn dieser 
dem Begriff eines typischen Lebensmitteldiscounters nicht 
entspricht und u.a. eine deutlich höhere Sortimentsbreite und -
tiefe als ein Discounter aufweist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 32 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5 Aldi Süd 
 
Ausschluss Discounter 
- Bebauungsplan beinhaltet einen Verstoß gegen das 
sogenannte Diskriminierungsverbot und gegen die 
europarechtliche Dienstleistungsfreiheit 
- Bei Beschluss des Bebauungsplans werden rechtliche 
Schritte vorbehalten 
- Ausschluss von Lebensmitteldiscountern städtebaulich 
nicht gerechtfertigt und abwägungsfehlerhaft 
- Lebensmitteldiscounter führen ein 
nahversorgungsrelevantes Kernsortiment 
- aufgrund starker Marktkonkurrenz ist das 
Erscheinungsbild der Filialen von Aldi Süd oftmals 
hochwertiger als bei Vollsortimentern 
- Bitte um Berücksichtigung der sozialen Komponente:  
Lebensmitteldiscounter bieten eine Alternative zu 
teureren Vollsortimentern 
- Angebot einer erschwinglichen Nahversorgung im 
strukturell schwachen Köln-Mülheim dringend 
- Ausschuss von Lebensmitteldiscountern stellt einen 
wettbewerbseinschränkenden Markteingriff dar 
- Bitte, den Bebauungsplan durch Verzicht auf 
Ausschluss von Discountern zu ändern 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Nr. 4 
 
In direkter Nachbarschaft zum „Deutz-Areal“ befindet sich ein 
Lebensmitteldiscountermarkt der Firma Lidl in der Deutz-
Mülheimer Straße 140 – 144. Dieser ist aus dem Plangebiet in 
etwa 10 Minuten Gehzeit erreichbar, sodass die Versorgung mit 
preisgünstigen Lebensmitteln gesichert ist. 
6 
6.1 
BUND 
 
Begrünung 
Kritik an: 
- extreme Unterdeckung an Grünflächen 
- von ehemals 251 Bäumen werden sieben erhalten 
- Pflanzung von sogenannten Klimabäumen mit 
niedrigem Biodiversitätsindex 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die Unterdeckung an Grünflächen liegt vor, dieser Umstand ist 
den Planenden und der Stadt Köln bekannt. Im Rahmen der 
Kompensationsermittlung (Anlage 5 des GOP) wurden 
Maßnahmen und Summen ermittelt, die aufgrund dessen 
ergriffen oder gezahlt werden sollen. Das städtebauliche Konzept 
ist ein Ergebnis vorausgegangener Werkstattverfahren und 
Masterplanungen. Belange der Verkehrsplanung,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Forderung, Bebauung zu Gunsten von Grünflächen zu 
reduzieren 
 
 
Wohnraumversorgung sowie Finanzierung des Vorhabens, 
haben die geplante Struktur hervorgebracht. Die gefällten Bäume 
wurden aus Gründen der Baureifmachung, dem Straßen- sowie 
Hochbau entfernt. 251 neue Bäume sind auf dem Gebiet 
vorgesehen, die Herleitung dieser Zahl ist im entsprechenden 
Grünordnungsplan vorzufinden. Die voraussichtlichen negativen 
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt wurden im Rahmen 
der verpflichtenden Umweltprüfung (§2 Abs. 4 BauGB) von der 
Stadt Köln dargestellt und abgewogen.  
Die Auswahl der Pflanzen sowie Vorgaben zu deren Pflanzung, 
Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach 
ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt 
Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. 
Substratmenge und -qualität). Vorschläge zu Pflanzarten und 
Qualitäten im Rahmen des Grünordnungsplans und 
Bebauungsplans sind Vorgaben der Stadt Köln (Anlage 7 des 
GOP). 
6.2 Kommentare zur Begründung 
Abschnitt 4.7 Flächen für den Gemeinbedarf, 
Zweckbestimmung Schule  
 
- Hinweis auf Beschluss des Ausschusses für Schule 
und Weiterbildung im November 2023, Kölner 
Schulhöfe zu entsiegeln  
Der 
Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Dem Hinweis wird gefolgt. 
Die Schulhöfe werden größtmöglich entsiegelt und begrünt. 
6.3 Abschnitt 4.9.1.4 Mobilitätskonzept 
 
- Bitte um Angabe der genauen Anzahl an PKW-
Stellplätzen und deren Berechnung 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Die Berechnung ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da die 
Stellplätze nach Nutzungsarten und daran gekoppelten Flächen 
berechnet werden. Die Nutzungsarten und dafür notwendige 
Flächen stehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Die 
erforderlichen Stellplätze für PKW werden im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren und nach BauO NW und gültiger 
Stellplatzsatzung der Stadt Köln ermittelt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.4 Abschnitt 4.9.2 Technische Infrastruktur / 4.9.2.1 
Energiekonzept 
 
- Forderung, ein Energiekonzept erstellen zu lassen und 
die daraus erwachsenden Maßnahmen festzusetzen 
- Festsetzung von Solar / Photovoltaikanlagen und des 
KfW-Standards 40 für alle Gebäude 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die Erstellung eines Energiekonzeptes ist aufgrund der geplanten 
Versorgung mit Fernwärme nicht erforderlich. Im zu schließenden 
Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zum 
Anschluss des Gebietes an das Fernwärmenetz. 
Im weiteren Verfahren können baufeld- oder gebäudebezogene 
Energiekonzepte erarbeitet werden, die Energieeinsparpotenziale 
aktiveren. 
Es erfolgt keine Festsetzung zur Nutzung von Solarenergie / 
Photovoltaik und zur Umsetzung der Gebäude im KFW-Standard 
40. 
6.5 Abschnitte 4.10 Grünflächen und 4.10.1 Öffentlicher 
Grünzug Mülheim Süd sowie 4.10.3 Bedarf an öffentlichen 
Grünflächen 
 
- Ablehnung des Gründefizits 
- Zweifel an der Wirksamkeit der 
Kompensationsmaßnahmen 
- Widerspruch, dass die Grünanlagen der 
Nachbarschaft das Defizit auffangen können 
 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die Unterdeckung an Grünflächen liegt vor, dieser Umstand ist 
den Planenden und der Stadt Köln bekannt. Im Rahmen der 
Kompensationsermittlung (Anlage 5 des GOP) wurden 
Maßnahmen und Summen ermittelt, die aufgrund dessen 
ergriffen oder gezahlt werden sollen. Das städtebauliche Konzept 
ist ein Ergebnis vorausgegangener Werkstattverfahren und 
Masterplanungen. Belange der Verkehrsplanung, 
Wohnraumversorgung sowie Finanzierung des Vorhabens, 
haben die geplante Struktur hervorgebracht. Zur Erweiterung der 
öffentlichen Grünflächen sollen teilweise auch private Flächen 
öffentlich zugänglich gemacht werden. 
6.6 Abschnitt 4.11 Begrünung/Bepflanzung 
 
- Forderung, sämtliche Grünflächen (auch 
Dachbegrünung) naturnah zu gestalten 
- Forderung, die Umsetzung der 
Begrünungsmaßnahmen und deren dauerhaften 
Erhalt rechtsverbindlich zu sichern und regelmäßig zu 
überprüfen 
- Anregung, mehr Bäume als vorgesehen zu pflanzen 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die Auswahl der Pflanzen sowie Vorgaben zu deren Pflanzung, 
Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach 
ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt 
Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. 
Substratmenge und -qualität). Vorschläge zu Pflanzarten und 
Qualitäten im Rahmen des Grünordnungsplans und 
Bebauungsplans sind Vorgaben der Stadt Köln (Anlage 7 des 
GOP). Anleiterwege, die in enger Abstimmung mit der Feuerwehr

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Hinweis, dass die alte Baumschutzsatzung 
angewendet wurde 
- Widerspruch gegen die Verwendung von 
Klimabäumen 
- Forderung, den Grünzug Charlier ökologisch 
aufzuwerten 
- Bitte, den Grünzug im Plangebiet nicht so wie den 
Grünzug Charlier zu gestalten 
- Bitte, auf Gabionen zu verzichten 
vorgesehen sind, stehen an einigen Stellen im Gebiet 
Baumpflanzungen im Weg. Die Fällungen sind sämtlich bereits 
vor Beginn der Bodensanierung im Jahre 2018 durchgeführt 
worden. Aus diesem Grund fand die alte Baumschutzsatzung von 
2011 zur Errechnung des Ersatzbedarfs Anwendung. 
6.7 Abschnitt 4.13.2 Artenschutz 
 
- Hinweis, dass die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme 
für Zwergfledermäuse vor Eingriff nachgewiesen 
werden muss 
- Hinweis auf potenziellen Eintritt des 
Verbotstatbestands nach §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 
bei fehlendem Nachweis 
- Anregung, Quartiere für Gebäudebrüter wie 
Mauersegler, Spatz und Schwalben vorzusehen 
 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Aufgrund der potenziellen Betroffenheit wurden für die 
Zwergfledermaus bereits vor den Abbrucharbeiten Art 
artspezifische Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Das 
Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung (MULNV 2021) sieht 
für die Installation von Sommer- und Zwischenquartieren – wie 
hier erforderlich – aufgrund des hohen Kenntnisstands zur 
Ökologie und der hohen Plausibilität kein maßnahmenbezogenes 
Monitoring vor. Dennoch wird dieses im 2-jährigen Rhythmus 
durchgeführt. 
 
Für die genannten Gebäudebrüter ist keine Betroffenheit 
absehbar, da sie zwar im Untersuchungsraum, nicht aber im 
Vorhabenbereich Fortpflanzungs- und Ruhestätten besitzen 
(ASP, S. 37/38). Entsprechen verlieren sie ihre Brutplätze auch 
nicht, abgesehen davon, dass es sich bei ihnen nach LANUV 
nicht um planungsrelevante Arten handelt. 
6.8 Abschnitt 4.13.5 Klimaschutz 
 
- Forderung, ein Energiekonzept erstellen zu lassen und 
die daraus erwachsenden Maßnahmen festzusetzen 
- Festsetzung von Solar / Photovoltaikanlagen und des 
KfW-Standards 40 für alle Gebäude 
Der 
Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahmen Nr. 6.1 und Nr. 6.4 
 
Den Hinweis zur frühzeitigen Aufnahme der Anforderungen zum 
Klimaschutz in Ausschreibungen und Wettbewerben wird gefolgt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Empfehlung zur frühzeitigen Aufnahme der 
Anforderungen zum Klimaschutz in Ausschreibungen 
und Wettbewerben 
6.9 Fassadenbegrünung 
 
- Empfehlung, Fassadenbegrünung vorzusehen 
- Bitte, eine Erhöhung der festgesetzten Begrünung 
unbebauter Flächen (55%) zu überprüfen 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Eine Fassadenbegrünung wird nicht festgesetzt, kann allerdings 
an geeigneten Fassaden realisiert werden. 
Ein Großteil der Dächer wird extensiv begrünt. Alle Tiefgaragen 
sowie die Flachdächer der Erdgeschosse der Gebäude im MU 3 
und MU 11 werden intensiv begrünt.  
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzept der Stadt 
der kurzen Wege trägt mit seiner hohen Dichte und der 
Inanspruchnahme und Entwicklung einer innerstädtischen 
Brachfläche dazu bei, den negativen Folgen des Klimawandels 
entgegen zu wirken. 
Zusätzlich wird das anfallende Niederschlagswasser vor Ort 
gesickert und die öffentlichen Straßen- und Platzflächen zu 
einem hohen Anteil begrünt.
 
 
Eine nominelle Festlegung von zu begrünenden Flächen im 
Grünordnungsplan (GOP) und in den textlichen Festsetzungen 
entfällt. Die Festsetzung von maßgeblichen Begrünungen wird 
durch anderslautende Festsetzungen sichergestellt. 
 
6.10 Abschnitt 5.5. Umweltbelange / 5.5.1 Tiere 
 
- Feststellung, dass die Gartenschläfer, die in Köln als 
planungsrelevant behandelt werden, in der 
Artenschutzprüfung nicht erwähnt wurden 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Als lediglich national besonders geschützte Art unterliegt der 
Gartenschläfer nicht dem speziellen Artenschutzrecht – im 
Gegensatz zur Zwergfledermaus, die wie alle heimischen 
Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt wird. 
Ein mögliches Vorkommen des Gartenschläfers ist deshalb für 
die ASP nicht relevant. Zudem liegen keine Hinweise auf ein 
Vorkommen des Gartenschläfers im Bereich von Köln-Deutz und 
Köln-Mülheim vor, die nächsten Nachweise wurden mind. 2 km

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 37 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
vom Plangebiet entfernt erbracht  
(vgl. https://meldestelle.gartenschlaefer.de//start). 
 
6.11 Abschnitt 5.5.2 Pflanzen 
 
- Hinweis, dass die Berechnung des Ersatzbedarfes für 
gefällte / noch zu fällende Bäume nicht anhand der 
gültigen Baumschutzsatzung durchgeführt wurde 
- Bitte um Verwendung der Satzung von 2023 statt 
2011 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Die Fällungen sind sämtlich bereits vor Beginn der 
Bodensanierung im Jahre 2018 durchgeführt worden, zu dem 
Zeitpunkt wurde die aktuellste Fassung der Baumschutzsatzung 
zur Errechnung des Ersatzbedarfs genutzt. 
6.12 - Bitte um Verzicht auf eine Pflanzung von sogenannten 
„Klimabäumen“, da sie für die biologische Vielfalt 
wenig wertvoll bis völlig nutzlos sind.  
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Die Auswahl der Pflanzen sowie Vorgaben zu deren Pflanzung, 
Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach 
ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt 
Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. 
Substratmenge und -qualität). Vorschläge zu Pflanzarten und 
Qualitäten im Rahmen des Grünordnungsplans und 
Bebauungsplans sind Vorgaben der Stadt Köln (Anlage 7 des 
GOP). 
6.13 Abschnitt 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der 
erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
- Bitte um eindeutige Regelung der Umsetzung und 
Kontrolle der artenschutzrechtlichen Maßnahmen 
sowie Begrünungsmaßnahmen 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Nr. 6.6 und Nr. 6.7 
6.14 - Forderung zur Festsetzung einer Vertragsstrafe für die 
Durchführung von Begrünungsmaßnahmen, die die 
Sicherung des dauerhaften Erhalts erhöht 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt. 
Es wird keine Vertragsstrafe zur Sicherung der Durchführung der 
Begrünungsmaßnahmen im städtebaulichen Vertrag formuliert.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.15 Kommentare zum Grünordnungsplan (GOP) 
 
- Bedenken hinsichtlich der im GOP beschriebenen 
Konflikte, die aus der Überlastung der Grünflächen 
entstehen können  
- Hinweis, auf hohen Druck auf Natur und Tiere durch 
die menschliche Überbelastung der Grün- und 
Parkflächen 
- Ablehnung von Klimabäumen 
- Bitte, mehr großkronige Bäume vorzusehen 
- Hinweis, dass bei Anwendung der GALK-Liste bei der 
Auswahl der Bäume, die Aspekte der Biodiversität 
nicht / nicht ausreichend beachtet werden 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die Auswahl der Pflanzen sowie Vorgaben zu deren Pflanzung, 
Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach 
ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt 
Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. 
Substratmenge und -qualität). Vorschläge zu Pflanzarten und 
Qualitäten im Rahmen des Grünordnungsplans und 
Bebauungsplans sind Vorgaben der Stadt Köln (Anlage 7 des 
GOP).  
Die Unterdeckung an Grünflächen liegt in der Tat vor, dieser 
Umstand ist lange bekannt. Im Rahmen der 
Kompensationsermittlung (Anlage 5 des GOP) wurden 
Maßnahmen und Summen ermittelt, die aufgrund dessen 
ergriffen oder gezahlt werden sollen. Das städtebauliche Konzept 
ist ein Ergebnis vorausgegangener Werkstattverfahren und 
Masterplanungen. Belange der Verkehrsplanung, 
Wohnraumversorgung sowie Finanzierung des Vorhabens, 
haben die geplante Struktur hervorgebracht. Zur Erweiterung der 
öffentlichen Grünflächen sollen teilweise auch private Flächen 
öffentlich zugänglich gemacht werden. 
6.16 Anlage 2 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter 
Bäume sowie Anlage 4 Planungsrechtliche Sicherung 
schützenswerter Bäume 2016/2017(Grünordnungsplan) 
 
- Hinweis, dass die Berechnung des Ersatzbedarfes für 
gefällte / noch zu fällende Bäume nicht anhand der 
gültigen Baumschutzsatzung durchgeführt wurde 
- Bitte um Verwendung der Satzung von 2023 statt 
2011 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Die Fällungen sind sämtlich bereits vor Beginn der 
Bodensanierung im Jahre 2018 durchgeführt worden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.17 Anlage 7 Baumkonzept Verkehrsflächen im Deutz-Areal 
(Grünordnungsplan) 
 
- Bitte um Überprüfung der vorgeschlagenen 
Baumarten hinsichtlich der Biodiversität 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. 
Die Auswahl der Pflanzen sowie Vorgaben zu deren Pflanzung, 
Erhalt und Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf nach 
ökologischen Gesichtspunkten, den Anforderungen der Stadt 
Köln und den geltenden Regeln der Technik (z. B. 
Substratmenge und -qualität). Vorschläge zu Pflanzarten und 
Qualitäten im Rahmen des Grünordnungsplans und 
Bebauungsplans sind Vorgaben der Stadt Köln (Anlage 7). 
6.18 Kommentare zur Artenschutzrechtlichen Prüfung 
 
Erkundigung, warum bei der Auswahl der 
artenschutzrechtlich relevanten Arten (4.1) vorsorglich die 
Haselmaus berücksichtigt wurde, während die 
Gartenschläfer, die in Köln als planungsrelevant 
behandelt werden, keine Erwähnung finden. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Vgl. Punkt 6.10: Da der Gartenschläfer nicht in Anhang IV der 
FFH-Richtlinie geführt wird und deshalb keine 
artenschutzrechtlich relevante Art ist (vgl. Liste 
planungsrelevante Arten des LANUV). Zudem liegen keine 
Hinweise auf ein Vorkommen des Gartenschläfers im Bereich 
von Köln-Deutz und Köln-Mülheim vor, die nächsten Nachweise 
wurden mind. 2 km vom Plangebiet entfernt erbracht (vgl. 
https://meldestelle.gartenschlaefer.de//start). 
 
6.19 Sonstiges 
 
- Hinweis, dass geforderten Hinweise zum Thema 
„Vogelschlag an Glas“ in den Festsetzungen nicht 
ausreichend berücksichtigt wurden und aufgenommen 
werden sollten 
Der 
Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Dem Hinweis wird gefolgt. 
Das Thema ist unter Punkt V. Hinweise 10) Artenschutz 
Maßnahmen d) V5 in die textlichen Festsetzungen aufgenommen 
worden.  
 
6.20 Generelle Hinweise zu naturnaher 
Grünflächengestaltung (auch Privatgärten): 
 
- Anregung, weitere verpflichtende Festsetzungen 
bezüglich einer naturnahen Grünflächen-
/Gartengestaltung vorzunehmen, deren Umsetzung 
langfristig sichergestellt und kontrolliert wird. 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Den Hinweisen wird nicht gefolgt. 
Die zu Beginn des Jahres 2024 in Kraft getretene, novellierte 
Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen verbietet die 
Errichtung von Schottergärten. Weitergehende Vorgaben zur 
Gestaltung von privaten Freiflächen erfolgen auf der Ebene der 
Bauleitplanung nicht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Keine (Teil-)Versiegelungen der Gärten / keine 
Schottergärten 
• Heimische Wildpflanzen/Wildblumen und Gehölze 
anpflanzen 
• Totholz als Lebensraum schaffen 
• Nisthilfen für Wildbienen/Insekten und Vögel 
anbringen 
• Wasserstellen einrichten 
• Möglichst selten mähen / Verbot des Einsatzes 
von Mährobotern durch Satzung ( ->das Stör- und 
Tötungsverbot ist hier mit Blick auf Bodenbrüter, 
Amphibien und Säugetiere unbedingt 
durchzusetzen. Mähroboter verursachen meist 
tödliche und auf jeden Fall stark tierquälerische 
Verstümmelungen besonders bei Igeln, deren 
Bestand infolge der Klimakatastrophe ohnehin 
bedrohlich schwindet) 
• Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Torf 
(Schutz der Moore/ Klimaschutz) oder 
synthetischem Dünger 
• strikte Vermeidung unnötiger Lichtverschmutzung: 
Kein Anstrahlen von Bäumen und Büschen, keine 
flutlichtartige Ausleuchtung jenseits öffentlicher 
Straßen und Gehwege (auch nicht kurzzeitig, z.B. 
durch Bewegungsmelder gesteuert) 
• Kein Einsatz von Dekorbeleuchtung wie 
Lichtkugeln, Bodenstrahler oder Lichterketten zum 
Schutz der Biodiversität in der Dunkelheit (z.B. 
Insekten)  
• Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen (wie z.B. 
Ultraschallgeräten zur Vergrämung von Mardern 
[auch in KfZ], Katzen, Mäusen, Insekten usw.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Studien haben ergeben, dass solche Geräte 
ohnehin vollkommen untauglich sind, aber 
negative Effekte - auch auf die menschliche - 
Gesundheit haben) 
• Für alle Begrünungs- und 
Bepflanzungsmaßnahmen sind heimische und 
standorttypische Arten zu wählen, darunter 
insbesondere solche, die ökologisch wertvolle 
Artengemeinschaften darstellen bzw. ermöglichen 
(Pflanzengemeinschaften mit einem über das Jahr 
zeitlich möglichst breiten Blühzeitraum, 
früchtetragende Pflanzen und Gehölze). 
6.21 - Bitte um Vorlage eines Konzeptes, das garantiert, 
dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und 
erhalten wird.  
- Während der Baustellenmaßnahme sind für den zu 
erhaltenden Baumbestand geeignete 
Schutzmaßnahmen darzulegen und durchzuführen. 
 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Bitte wird nicht gefolgt. 
Vorgabe zu Pflegemaßnahmen sind nicht teil eines 
Grünordnungsplans oder Bebauungsplans. Öffentliche Flächen 
sind im Eigentum der Stadt Köln und werden von dieser 
fachgerecht gepflegt. 
Aufgrund der Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen und der 
damit verbundenen intensiveren Beanspruchung der 
herzustellenden öffentlichen Freiräume verpflichtet sich der 
Vorhabenträger zur Zahlung eines Ablösebetrags für die 
dauerhafte (100 Jahre) Pflege, Unterhaltung und 
Ersatzbeschaffung für die im Plangebiet geplanten öffentlichen 
Grünflächen. 
Schutzmaßnahmen für Baumbestand während Baumaßnahmen 
regelt u.a. DIN 18920 und R SBB (Richtlinie zum Schutz von 
Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen). 
6.22 Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen 
- Bitte um Festsetzung entsprechender Vorgaben zum 
Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten/ 
Lichtverschmutzung.  
Der 
Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Den Hinweisen wird gefolgt.  
Es erfolgt keine Festsetzung, aber eine Berücksichtigung gemäß 
dem Standard bei der Stadt Köln.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
- Hinweis, dass grundsätzlich auf insektenfreundliche 
Beleuchtung zu achten ist, deren Lichtfall die 
Horizontale nicht überschreitet.  
- Bitte um Verbindlichkeit auch in vorder- und 
rückseitigen Gärten 
 
6.23 Anregung, die Naturschutzverbände bei künftigen 
Vorhaben zusammen mit den Trägern öffentlicher 
Belange förmlich zu beteiligen und informieren  
Der 
Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Anregung wird gefolgt. 
Die förmliche Beteiligung erfolgt gemäß §3 und §4 BauGB. 
 
Stand 25.04.2025

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
[Veröffentlichung 20.03.2025 – 04.04.2025] 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Aldi Süd 
Siehe Stellungnahme Nr. 5 
Der 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Veröffentlichung 22.02.2024 – 04.04.2024, Stellungnahme 
Nr. 5 
 
Stand: 25.04.2025

Anlage 9: textliche Festsetzungen

49897 Zeichen

Seite 1 von 19 
 
Anlage 9 
 
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr.: 70470/11 
Arbeitstitel: „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim 
 
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 - 3 BauGB 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) 
a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA), mit Aus-
nahme des mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereichs im WA 
6.1, die als Läden allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 
BauNVO nicht zulässig. Hiervon abweichend sind im WA Kioske als Betriebe des Ein-
zelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der 
Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis 
einschließlich 100 m² zulässig. 
b)  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die aus-
nahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe 
und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Be-
bauungsplanes. 
c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit WA 5.1, 
WA 5.2, WA 6.1 und WA 6.2 bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebietes 
(WA) Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig.  
 
1.2 Urbanes Gebiet (MU) 
a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die als sonstige Ge-
werbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 6a 
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht zulässig. 
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise 
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn.1 und 2 
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet 
MU 3 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 
16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsorti-
mente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Köl-
ner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. Einzelhandelsbetriebe mit anderen 
Kernsortimenten sowie Lebensmitteldiscounter sind unzulässig.  
d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind in den nicht mit der 
Schraffur „Nahversorgungsbereich“ gekennzeichneten Teilgebieten im urbanen Ge-
biet (MU) Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten 
(Ziffern 16 - 19) und zentrenrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 1-15) im Sinne der 
Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) nicht zulässig. Hiervon abwei-

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chend sind im MU Kioske als Betriebe des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 
(„Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig.  
 
e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in dem mit MU 2.1 
bezeichneten Bereich des urbanen Gebietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 
BauNVO unzulässig. 
f) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit MU 1.1, 
MU 1.2, MU 3, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2 bezeichneten Bereichen des urbanen Ge-
bietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig. 
g)  Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den urbanen Ge-
bieten MU 5 und MU 6 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdge-
schoss und im 1. Obergeschoss unzulässig. 
h) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den denkmalge-
schützten Bereichen in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 Wohnungen gemäß 
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig. 
 
1.3 Gewerbegebiet (GE) 
a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die 
als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Be-
triebe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 
Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. 
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) 
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den 
Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammen-
hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen 
baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich unter-
geordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15% der Geschossfläche ausmachen kann, 
jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². 
c)  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise 
zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes. 
 
2 Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhen 
2.1 Höhe baulicher Anlagen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. zwingend in Meter über Normalhöhennull (M. 
ü. NHN) festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn 
keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.  
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darf in den XX-geschossigen Baukörpern in den 
urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgele-
genen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, 60 Meter über der Ge-
ländeoberfläche im Mittel nicht überschreiten.

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c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen 
Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Auf-
zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf den baulich zuge-
ordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen min-
destens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Hiervon 
ausgenommen sind die XX-geschossigen Baukörper in den urbanen Gebieten MU 1 
und im MU 4. 
d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen 
Anlagen durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie überschritten werden, 
wenn die Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn die Anlagen min-
destens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante, nicht jedoch im Be-
reich eines geschlossenen Innenhofes, zurücktreten. 
e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen bzw. Firsthö-
hen der denkmalgeschützten Gebäude in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 
und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ durch bautechnisch erforderliche 
Maßnahmen der Gebäudeertüchtigung wie z.B. Dämmung überschritten werden, 
wenn die Belange des Denkmalschutzes der Überschreitung nicht entgegenstehen.  
Ebenfalls zulässig sind Überschreitungen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch 
bestehende Dachaufbauten, die dem Denkmalschutz unterliegen. 
f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über 
NHN in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ entlang der Deutz-Mülheimer-
Straße und im dreigeschossigen Bereich des urbanen Gebiets MU 11 bis zu einer 
Gebäudehöhe von 59,92 m überschritten werden, wenn die baulichen Anlagen dieser 
Höhe um mindestens 2,00 m von der straßenseitigen Außenkante des darunterlie-
genden Geschosses zurücktreten. 
   
2.2 Geländehöhen (GH) 
Im Wege der Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB können Über- und Unterschreitungen der 
festgesetzten Geländehöhen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelas-
sen werden. 
 
2.3 Zulässige Grundfläche 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten und im urbanen Gebiet MU 11 durch die Grund-
flächen oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten 
werden. 
 
2.4 Vergünstigungen für Stellplätze und Garagen 
a) Gem. § 21 a Abs. 1 BauNVO sind Garagengeschosse in den urbanen Gebieten MU 
2, MU 3 und MU 4 auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.

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b) Gem. § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die 
Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen in den urbanen Gebieten 
MU 2, MU 3 und MU 4 unberücksichtigt.  
 
 
3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H auf 
die folgenden Abstandsflächen festgesetzt: 
− in WA 1, WA 2 und WA 3 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen I und J,  
− in WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen B 
und C sowie  
− in WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 für die seitlichen Grenzabstände. 
b) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise in den Flächen 
für den Gemeinbedarf „Schule“ und für MU 11 festgesetzt:  
An den Grundstücksgrenzen, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet 
sind, sind Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten. 
c) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflä-
chen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 folgende Ausnahmen festge-
setzt: 
Die Baulinie darf straßenseitig durch Loggien bis maximal 1,60 m unterschritten wer-
den. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb 
der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. 
d) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die Baugrenzen in den Blockinnenberei-
chen durch Fluchttreppen und Fluchtbalkonen bis max. 5 m überschritten werden. 
e) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3, Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren 
Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten sowie den urbanen Gebieten 
die folgenden Ausnahmen festgesetzt: 
1.) Die Baulinien und Baugrenzen, die an öffentliche Flächen und private Grünflächen 
grenzen, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m überschritten werden. Dabei 
dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht über-
schritten werden. Im obersten Geschoss sind die Ausnahmen nicht zulässig.  
2.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck-Symbol ge-
kennzeichnet sind, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m ab dem 2. Oberge-
schoss und in einem Abstand von mindestens 6 m von der Gebäudeecke über-
schritten werden, soweit die Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite 
der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Im obersten Geschoss sind diese 
Ausnahmen nicht zulässig. 
3.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem blauen Quadrat-Symbol gekenn-
zeichnet sind, dürfen durch Balkone nicht überschritten werden.  
4.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck- oder blauen 
Quadrat-Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Loggien bis maximal 1,60 m

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ab dem 2. Obergeschoss und in einem Abstand von mindesten 6 m von der Ge-
bäudeecke unterschritten werden. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der 
Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je 
Geschoss nicht überschreiten. 
f)  Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren Grundstücksflächen 
in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4 und MU 7 die folgende Ausnahme 
festgesetzt: 
 die Baulinien im Nicht-Vollgeschoss, die mit als „BL“ bezeichneten Pfeilen gekenn-
zeichnet sind, dürfen durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäude-
teile unterschritten werden. Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäu-
deseite unterschritten werden. Die Gebäudeteile müssen mindestens um das Maß 
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des darunterliegenden Vollgeschosses zu-
rücktreten. 
g) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
der Baugebiete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Spielplätze im Bereich der Kinder-
tageseinrichtungen, Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, den Kindestages-
stätten zugeordnete Abstellhäuser, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungs-
anlagen und Treppen der Tiefgarage.  
 
4 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebie-
ten (MU) auf allen Baufeldern, mit Ausnahme des MU 10, mindestens 30 % der Geschossflä-
che Wohnen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden könnte. 
 
5 Stellplätze und Garagen  
a) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der 
Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die 
Zahl der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
vom 31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungs-
faktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 
31.05.2022 finden keine Anwendung. Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ab-
lösezahlung nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 
31.05.2022 zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr 
reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich.  
b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6, 
in den urbanen Gebieten MU 1, MU 7 und MU 9, sowie im Gewerbegebiet GE Stell-
plätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze.  
c) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 Stell-
plätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä-
chen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hiervon ausge-
nommen sind Carsharing-Stellplätze.

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d) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in dem urbanen Gebieten MU 11 Stellplätze und 
Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und 
innerhalb der rückwärtigen mit 1 bzw. 4 Geschossen überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze. 
e) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 
Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten 
Flächen in Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ent-
lang der Planstraße D im Erdgeschoss zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsha-
ring-Stellplätze.   
6 Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass das auf den privaten Grundstücken 
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern ist. Von der Versickerungspflicht aus-
genommen sind das WA 6 sowie die Bestandsgebäude im MU 8 bis MU 11 und im GE. Be-
züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln 
einzuschalten. 
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft, Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt:  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage“ sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-jährliche Starkregen-
ereignis in einem Volumen von ca. 1.300 m³ zu berücksichtigen.  
8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Flächen für Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechte festgesetzt: 
a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
b) Die mit GF 1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.  
9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
9.1 Schutz vor Lärmimmissionen 
a) Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den an 
Außenbauteilen gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
-Beuth Verlag GmbH, Berlin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen 
maßgeblichen Außenlärmpegeln zu treffen.  
Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5dB-Klassengrenzen der maßgeb-
lichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeblich.

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Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La   
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzel-
ner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unter-
schritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 
4109 an einzelnen Außenbauteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
 b) Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) 
In den mit  gekennzeichneten Bereichen liegen die Beurteilungspegel aus 
Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts. An den Gebäuden mit diesen 
Fassaden müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu 
zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei 
Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruk-
tionen unter Wahrung einer ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht 
werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und 30 
dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen nicht über-
schritten wird. 
c) Schutz der Nachtruhe 
An allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der geplanten Bebauung liegt 
die Lärmbelastung nachts über 45 dB(A). Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzim-
mer, Kinderzimmer) sind an den Fassaden Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder 
kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten 
werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. 
d) Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Für Balkone, Loggien und sonstige Außenwohnbereiche in den mit  gekenn-
zeichneten Bereichen, die einen Beurteilungspegel  im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) von über 62 dB(A) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch 
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Auslösewert nicht über-

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schritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteck-
ten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder 
eine Loggia errichtet wird. 
 
10 Begrünungsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB werden im Folgenden Begrünungsmaßnahmen festge-
setzt. Sämtliche Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Sämtliche Baumschei-
ben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.  
 
10.1 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen   
a) M1 Begrünung „Stadt-Platz Süd“ (P1) 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P1 
sind insgesamt mindestens 7 Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Mindestens 5 
Bäume sind als großkronige Arten zu pflanzen. Maximal 3 begehbare Baumscheiben 
sind zulässig.  
b) M2 Begrünung „Stadt-Platz Mitte“ (P2) 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P2 
sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baum-
scheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 20 m² als 
Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- 
und bodendeckende Gehölzpflanzungen. Die Gesamtfläche aller begrünten Baum-
scheiben muss mindestens 80 m² betragen. Begehbare Baumscheiben sind darüber 
hinaus zulässig.  
c) M3 Begrünung „Stadt-Platz Nord“ (P3) 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P3 
sind mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baum-
scheibe von mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 30 m² als 
Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- 
und bodendeckende Gehölzpflanzungen. Die Mindestgröße aller begrünten Baum-
scheiben darf 100 m² nicht unterschreiten. Begehbare Baumscheiben sind darüber 
hinaus zulässig.  
d) M4 Begrünung „Stadt-Platz Bergischer Ring“ (P4) 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P4 
sind mindestens 10 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen.  
e) M5 Baumpflanzungen „Planstraße A“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße A“ sind mindestens 28 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als gleichmäßige Baumallee zu pflan-
zen.  
f) M6 Baumpflanzungen „Planstraße B“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße B“ sind mindestens 27 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baum-
scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
g) M7 Baumpflanzungen „Planstraße C“

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Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße C“ sind mindestens 6 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baum-
scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
h) M8 Baumpflanzungen „Planstraße D“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße D“, die in drei Abschnitte un-
terteilt ist, sind mindestens 18 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als 
Baumreihen zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von min-
destens 6m² je Baum zu begrünen.  
i) M9 Baumpflanzungen „Planstraße E“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße E“ sind mindestens 3 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihe zu pflanzen. Die Baum-
scheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
j) M10 Baumpflanzungen „Planstraße G“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten 
mit Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) 
zu begrünen. 
k) M11 Baumpflanzungen „Planstraße H“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten 
mit Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) 
zu begrünen. 
l) M12 Baumpflanzungen „Planstraße I“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße I“ sind mindestens 3 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich 
sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
m) M13 Baumpflanzungen „Planstraße J“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße J“ sind mindestens 2 mittel- 
oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich 
sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
n) M14 Baumpflanzungen „Grünstraße“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Grünstraße“ sind mindestens 2 mittel- bis 
groß-kronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind 
mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.  
o) M15 Baumpflanzung „Bergischer Ring“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Bergischer Ring“ sind mindestens 3 
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. 
p) M16 Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen „Boulevard“ 
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen „Boulevard“ sind insgesamt mindestens 
12 Laubbäume (BF41/GH742) als alternierende Baumreihe auf der gesamten Länge 
des Boulevards in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen (EA31/LW41112) zu 
pflanzen. Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. In dem Grünstreifen sind Que-
rungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig. 
q) Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Plan-
zeichnung nachrichtlich dargestellt und für bestimmte Planstraßen in folgenden Stra-
ßenabschnitten verteilt:

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Planstraße A, Abschnitt A2 > mind. 9 Bäume 
Planstraße A, Abschnitt A3 > mind. 6 Bäume 
Planstraße A, Abschnitt A4 > mind. 8 Bäume 
Planstraße A, Abschnitt A5 > mind. 5 Bäume 
Planstraße B, Abschnitt B1 > mind. 2 Bäume 
Planstraße B, Abschnitt B2 > mind. 8 Bäume 
Planstraße B, Abschnitt B3 > mind. 2 Bäume 
Planstraße B, Abschnitt B4 > mind. 7 Bäume 
Planstraße B, Abschnitt B5 > mind. 8 Bäume 
Planstraße D, Abschnitt D1 > mind. 6 Bäume 
Planstraße D, Abschnitt D2 > mind. 6 Bäume 
Planstraße D, Abschnitt D3 > mind. 6 Bäume 
Bergischer Ring > mind. 3 Bäume 
 
10.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen  
a) M17 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich der Parkanlage des Grünzugs „Mül-
heim Süd“ 
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens 54 Bäume (BF41/GH742), zu pflan-
zen. Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage sind mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen 
Anlagen die Freiflächen zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat 
(EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden-und Gehölz-
pflanzungen. 
b) M18 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich des Spielplatzes des Grünzugs „Mül-
heim Süd“ 
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der 
Zweckbestimmung Spielplatz sind mindestens 25 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen. 
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spiel-
platz sind mit Ausnahme der in diesen öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen 
Anlagen die Freiflächen zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat 
(EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden-und Gehölz-
pflanzungen. 
10.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie Kitastandorten  
a) Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzflächen auf Gemeinbedarfsflächen 
Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ist 
pro 4 Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. 
b) M19 Begrünung Kita 1 -Außenspielflächen 
Die Außenspielflächen der Kita im WA 6 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäu-
men (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. 
c) M20 Begrünung Kita 2 -Außenspielflächen

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Die Außenspielflächen der Kita im MU10 sind zu begrünen und mit mindestens 3 
Bäumen (BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. 
d) M21 Begrünung Kita 3 -Außenspielflächen 
Die Außenspielflächen der Kita im WA 2 sind zu begrünen und mit mindestens 2 Bäu-
men (BF41/GH742) zu bepflanzen. 
e) M22 Begrünung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf 
Die Schulhofflächen sind mit mindestens 12 großkronigen Bäumen (BF41/GH742) 
und mindestens 4 Strauchgruppen mit jeweils 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. 
 
10.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 
a BauGB 
a) Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohnge-
biete (WA), urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4 Stell-
plätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen.  
b) M23 Begrünung WA 1, WA 2 und WA 5 
Die festgesetzten Flächen M23 im WA 1, WA 2 und WA 5 sind zu begrünen und mit 
jeweils mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 3 Strauchgruppen 
mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Jeweils ein Platz mit einer Größe von 100 m² 
ist zulässig. 
c) M24 Begrünung WA 3 
Die festgesetzte Fläche M24 im WA 3 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Baum 
(BF41/GH742) und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu be-
pflanzen. 
d) M25 Begrünung WA 4 
Die festgesetzte Fläche M25 im WA 4 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Strauch-
gruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. 
e) M26 Begrünung WA 6, MU 1 und MU 7 
Die festgesetzten Flächen M26 im WA 6, MU 1 und MU 7 sind zu begrünen und je-
weils mit mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 6 Strauchgrup-
pen mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit jeweils einer Größe von 100 
m² sind zulässig. 
f) M27 Begrünung MU 2 und MU 4 
Die festgesetzten Flächen M27 im MU 2 und MU 4 sind zu begrünen und jeweils mit 
mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Strauchgruppen mit je drei 
Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zu-
lässig. 
g) M28 Begrünung MU 2, MU 3 und MU 4 
Innerhalb der festgesetzten Flächen M28 im MU 2, MU 3 und MU 4 sind jeweils min-
destens 5 Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen auf der gesamten Länge der 
Stiche in einem 7 m breiten Grünstreifen zu pflanzen. Auf den Flächen des Grünstrei-
fens ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzunehmen. Zulässig sind hier auch 
Gräser und Stauden. In dem Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten und Wege mit 
einer maximalen Breite von 2 m zulässig sowie in den Randbereichen zur Planstraße 
A und Planstraße D Schotterrasen, Rasenwaben, Rasengittersteine o.ä..

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h) M29 Begrünung MU 3 
Die festgesetzten Fläche M29 im MU 3 ist zu begrünen und jeweils mit mindestens 4 
Strauchgruppen mit je drei Solitär-sträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe 
von jeweils 100 m² sind zulässig 
i) M30 Begrünung MU 9 
Die festgesetzten Flächen M30 sind zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen 
Baum (BF41/GH742) und mindestens jeweils 1 Strauchgruppe mit je drei Solitärsträu-
chern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von 50 m² auf der nördlichen Fläche und 
100 m² auf der südlichen Fläche sind zulässig. 
j) M31 Begrünung MU 9 
Die festgesetzte Fläche M31 ist zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen 
Baum (BF41/GH742) zu bepflanzen.  
 
10.5 Begrünung der Tiefgaragen 
a) Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäu-
den, Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, intensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 80 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen. 
b) Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist 
eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht her-
zustellen. Der Wurzelraum muss mindesten 25 m³ betragen. 
 
10.6 Begrünung der Dachflächen 
a) Die Flachdächer der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und im MU 9 und 
MU 11 und die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in 
die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmäler Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf 
max. 30% der jeweiligen Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig. 
b)  Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sind mit einer 
intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 40 cm zzgl. Filter-und Drainschicht herzustellen. Bei Baum-
pflanzungen ist eine Tiefe der Vegetationstragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Kinderspielflä-
chen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten auf max. 30 % der je-
weiligen Dachfläche. 
 
10.7 Begrünung der privaten Grünflächen 
Die festgesetzten Flächen M32 sind vollständig mit einer Rasenfläche (EA31/LW4112) her-
zustellen. Ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. Zulässig sind 
die notwendigen Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder.

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II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol-
gende Festsetzungen getroffen: 
 
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
a) Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 
Grad gelten als Flachdächer. 
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu verse-
hen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls ausgenommen 
sind notwendige Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern. 
 
2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen 
In den folgenden Bereichen muss die Geschosshöhe der Erdgeschosse von der Oberkante 
des Fertigfußbodens (OKFF) Erdgeschoss bis zur OKFF 1.Obergeschoss mindestens 4,30m 
betragen: 
a) im WA 5 in Gänze entlang der Deutz-Mülheimer Straße, in Gänze entlang der verlän-
gerten Planstraße G und entlang der Planstraße B im Bereich der VI-Geschossigkeit, 
b) im WA 6 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich, 
c) im MU 1 entlang der Platzkanten der Plätze P2 und P3, und entlang der Planstraße 
A, 
d) im MU 2 und MU 3 entlang der Planstraße A, 
e) im MU 4 entlang der Planstraße A und im Bereich der Baulinie an der Planstraße E, 
f) im MU 7 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich, entlang 
der Planstraße A und entlang der Platzkante des Platzes P1, 
g) im MU 8 im Bereich der Baulinien. 
Zur Gestaltung einer von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszone muss in den oben 
genannten Bereichen die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu den 
einzelnen Nutzungseinheiten dem Niveau (Oberkante der angrenzenden öffentlichen Ver-
kehrsfläche) der jeweils nächstgelegenen Erschließungsstraße entsprechen. Bei einem 
mehrfach erschlossenen Grundstück ist die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der 
Erschließungsstraßen einzuhalten.   
 
3 Einfriedungen 
 
a) Einfriedungen von Freiflächen, die einer Kindertagesstätte zugeordnet sind, sind nur 
in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombi-
niert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 2,00 m 
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.

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b) Einfriedungen von Freiflächen, die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, sind 
nur in Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kom-
biniert mit Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 1,50 m 
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.  
 
c) Einfriedungen von den als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind ausge-
schlossen. 
 
4 Werbeanlagen 
 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und hier an den straßenseitigen Gebäudefas-
saden zulässig. 
b) Werbeanlagen sind nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Oberge-
schosses und mindestens mit einem Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, 
Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen und benachbarten Werbeanlagen anzubrin-
gen. 
c) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzel-
buchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig. 
d) Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen fassadenparallele 
Werbeanlagen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. 
e) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Es sind nur hinterleuch-
tete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Signets zulässig.  
f) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden 
oder bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender 
Lichtwirkung sowie der Betrieb von Monitoren sind nicht zulässig. 
g) Auf- und Beklebungen dürfen maximal 20% der Schaufensterfläche bedecken. 
h) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern 
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal-
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
5 Satellitenempfangsanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.  
 
III. KENNZEICHNUNGEN 
Altlasten 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich ge-
kennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes lagen Altstandorte und Altablagerungen, die im Altlasten-
kataster der Stadt Köln unter den Nummern AL 90124_003 (FisAlBo-Status 5), 90124_004, 
AL 90124_008 (FisAlBo-Status 5) und 901264 (FisAlBo-Status 5) geführt wurden. Zwischen-
zeitlich wurde die Sanierung der Flächen durchgeführt, so dass eine Änderung der Altstand-

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orte unter den Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den FisAIBo-Sta-
tus 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) vorgenommen werden kann. Ausnahmen inner-
halb der Flächen AL 90124_003 und AL 901264 bilden die Bereiche, in denen die denkmal-
geschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 42, 43, 
die südlich an die denkmalgeschützte Halle Gebäude-Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche er-
halten künftig den FisAIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). In Hinblick auf die geplanten Nutzun-
gen des Geländes durch Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie 
Schulen und Kindertageseinrichtungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten 
Neunutzungen dieser Flächen entgegenstehen. 
Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestandteil 
des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 90124_011 (MU 
6), 90124_012 (GE/Beelinefläche), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle MU 9) sowie 
90124_014 und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen). Diese 
Flächen befinden sich im FIS AIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese Flächen sind im 
Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen erforderlich. 
IV. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen: 
1.1 Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler 
in der Deutz-Mülheimer-Straße 200 (im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf, 
Gebäude 46 mit der Nr. 6480 gemäß Denkmalliste und Gebäude 47 mit der Nr. 7945 
gemäß Denkmalliste) und in der Deutz-Mülheimer-Straße 202 (im MU 9, Gebäude 53 
mit der Nr. 6481 gemäß Denkmalliste). 
2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB wird das folgende Risikogebiet außerhalb von Überschwem-
mungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen.  
 
2.1 Risikogebiet 
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne 
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
 
V. HINWEISE 
1 Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2 Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fas-
sung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überlei-
tungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.

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  132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - 
(BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 421). 
e) Hinsichtlich der Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung gel-
tende Fassung. 
 
 
3 Lärmimmissionen 
  Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Flugverkehr-, Straßen-, Schienen- und 
Gewerbelärms vorbelastet. 
 
4 Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der ICE-Trasse Köln - Düsseldorf. 
Es wurde eine Messung der Erschütterungsimmissionen durch die ICE-Trasse durch das 
Büro ADU cologne durchgeführt, die am 10.04.2018 dokumentiert wurde. 
Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge-
plante Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-Trasse) zu rechnen. 
 
5 Elektrosmog 
Es wurde eine Stellungnahme zu elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und 
Stadtbahnen und ein Gutachten zu den niederfrequenten magnetischen Feldimmissionen 
der ICE-Bahntrasse der Mess- und Beratungsstelle Elektrosmog des Wissenschaftsladens 
Bonn e.V. am 22.03.2018 und 02.03.2018 eingeholt. 
Im Bereich von Stadtbahntrassen treten Immissionen durch elektrische und magnetische 
Felder auf. Für die Anwohner von Stadtbahntrassen sind aufgrund des Gleichstrombetriebs 
der Bahnen keine erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten. 
Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder überschreiten den Vorsorgerichtwert von 
600 nT für Bahnstromfelder für Daueraufenthaltsbereiche von Personen an keinem Mess-
punkt.  
 
6 Denkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. In 
Baugenehmigungsverfahren von denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umge-
bung von denkmalgeschützten Anlagen, sind die Belange des Denkmalschutzes und insbe-
sondere die Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz 
(DSchG NRW) zu berücksichtigen. 
 
7 Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. 
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen

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mit Bodeneingriffen das Römisch-Germanische Museum und die Archäologische Boden-
denkmalpflege und der Bodendenkmalschutz bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
8  Versickerung von Niederschlagswasser 
Das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser ist mit Ausnahme des auf 
den Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden, 
Tiefbeeten und Baumscheiben im Straßenraum zu versickern.  
 
 
9 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichnens 22.5-3-5315000-441/19/ sowie der Bebau-
ungsplan-Nummer einzuschalten.  
 
10 Artenschutz 
Es wurde eine Artenschutzprüfung durch den Gutachter Oliver Tillmanns, Stand: 26.02.2019, 
erstellt. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG eine Maß-
nahme zur Vermeidung der Tötung von Gebäudebrütern (Vögeln) und Zwergfledermäusen 
erforderlich. Des Weiteren ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 
nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wegen der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
der Zwergfledermaus (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) durchzuführen. Die Maßnahmen 
lauten im Einzelnen wie folgt: 
 
a) V1 Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln 
und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. 
März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. 
b) V2 Sind innerhalb des Zeitraumes gemäß a) Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor de-
ren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu su-
chen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
c) V3 Die zu sanierenden und umzubauenden Gebäudestrukturen sind vor Beginn der 
Bautätigkeiten von einem/r Fachmann/frau auf Vorkommen von Gebäudebrütern und 
Zwergfledermäusen zu untersuchen. 
d) V5 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Ver-
meidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Au-
ßenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung 
von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. 
Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnen-
schutzsystemen an den Außenseiten. 
e) V6 Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher 
Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit 
möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- 
und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als 
auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.

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f) CEF1 vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn der Sanierungs- und Umbau-
maßnahmen: Zur Kompensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus 
werden in/an Gebäudestrukturen im Geltungsbereich oder seinem näheren Umfeld 15 
künstliche Fledermausquartiere installiert. Es sollen neue Quartiere durch das Anbrin-
gen von 5 Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden. Um die Wahr-
scheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der 
künstlichen Quartiere gruppenweise.  
 
11  Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 02. August 2023). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung 
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbin-
dung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
12  Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
a) Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen von Begrünungs-
maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15 Dezember 
2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaß-
stäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung 
von Begrünungs- und Ausgleichsmaß-nahmen verwendet werden. (Amtsblatt der 
Stadt Köln Nr.1 vom 04. Januar 2012). 
b) Bei der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen ist durch entsprechende Maßnah-
men, wie beispielsweise ausreichende Pflanzabstände, sicherzustellen, dass Schä-
den an den in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmälern ausge-
schlossen werden können. 
 
13 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke  
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschluss-
nummer 1538/2020/1- vom 09.02.2023), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt 
Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
  
14 Hochwasserschutz

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Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwas-
ser geschützt. 
 
15 Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Die Bezirksre-
gierung Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr, ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili-
gen, wenn Gebäude mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden. 
 
16 Städtebaulicher Vertrag 
Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und der Umset-
zung der textlichen Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohn-
raumförderung gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages 
gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten 
und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, 
vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Woh-
nungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur.  
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag – soweit erforderlich – die Durchführung von 
Grünordnungsmaßnahmen und sonstige, der Förderung und Sicherung der der Bauleitpla-
nung dienenden Ziele sowie die Durchführung von Qualifizierungsverfahren vereinbart.  
Die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden im städtebaulichen Vertrag zur Um-
setzung eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet. Das Mobilitätskonzept Deutz Areal vertieft 
und konkretisiert die Ansprüche des übergeordneten Mobilitätskonzeptes. 
Die Themenfelder Fahrradverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Carsharing und 
Elektromobilität werden ebenfalls im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
17 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden 
Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu 
qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülheimer 
Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erarbeitet. Da-
rin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der historischen Be-
standssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden definiert.

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer Abendveranstaltung am 
27.01.2016 statt; schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 12.02.2016 abgegeben werden. Die 
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 22.02. bis zum 04.04.2024 durchgeführt (siehe auch 
Vorlagen-Nr. 0146/2024). Die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Abs. 2 in 
Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB wurde vom 20.03. bis zum 04.04.2025 durchgeführt.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 8: Bebauungsplan (Blatt 2)

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Oberbürgermeister/in Oberbürgermeister/in
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                    nach
§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungs-
plans durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
wurde am                    ortsüblich
bekannt gemacht. Mit der Bekannt-
machung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Köln, den Köln, den
Bebauungsplan
in Köln-Mülheim
70470/11
Deutz-Areal
Blatt 2 von 2
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA), mit Ausnahme des
mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereichs im WA 6.1, die als Läden
allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
Hiervon abweichend sind im WA Kioske als Betriebe des Einzelhandels mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom
09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis einschließlich 100 m² zulässig.
b)  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4
Abs. 3 Nrn. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit WA 5.1, WA 5.2, WA
6.1 und WA 6.2 bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebietes (WA) Wohnungen
gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig.
1.2 Urbanes Gebiet (MU)
a) Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die als sonstige
Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 6a Abs. 2 Nr.
4 BauNVO nicht zulässig.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) die ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nrn.1 und 2 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind im urbanen Gebiet MU 3
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16-19) im Sinne
der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsortimente sind zentrenrelevante
und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023
zugelassen. Einzelhandelsbetriebe mit anderen Kernsortimenten sowie Lebensmitteldiscounter
sind unzulässig.
d) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind in den nicht mit der Schraffur
„Nahversorgungsbereich“ gekennzeichneten Teilgebieten im urbanen Gebiet (MU)
Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten (Ziffern 16 - 19) und
zentrenrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 1-15) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom
09.02.2023 („Kölner Liste“) nicht zu lässig. Hiervon abweichend sind im MU Kioske als Betriebe
des Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Ziffern 16 - 19) im Sinne der
Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 („Kölner Liste“) mit einer Verkaufsfläche bis
einschließlich 100 m² zulässig.
e) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in dem mit MU 2.1 bezeichneten
Bereich des urbanen Gebietes Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig.
f) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den mit MU 1.1, MU 1.2, MU
3, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2 bezeichneten Bereichen des urbanen Gebietes Wohnungen
gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss unzulässig.
g)  Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5
und MU 6 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Erdgeschoss und im 1.
Obergeschoss unzulässig.
h) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind in den denkmalgeschützten
Bereichen in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 Wohnungen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1
BauNVO unzulässig.
1.3 Gewerbegebiet (GE)
a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die als
Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht
zulässig.
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE)
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an
letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks-
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die
Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15%
der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von
100 m².
c)  Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
2 Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhen
2.1 Höhe baulicher Anlagen
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. zwingend in Meter über Normalhöhennull (M. ü. NHN)
festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika
hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darf in den XX-geschossigen Baukörpern in den urbanen
Gebieten MU 1 und MU 4 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses,
in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, 60 Meter über der Geländeoberfläche im Mittel nicht
überschreiten.
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter auf den baulich zugeordneten Dachflächen
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,50 m in der
Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 20 % nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten. Hiervon ausgenommen sind die XX-geschossigen Baukörper
in den urbanen Gebieten MU 1 und im MU 4.
d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen der baulichen Anlagen
durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie überschritten werden, wenn die
Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn die Anlagen mindestens um das Maß
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante, nicht jedoch im Bereich eines geschlossenen
Innenhofes, zurücktreten.
e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen bzw. Firsthöhen der
denkmalgeschützten Gebäude in den urbanen Gebieten MU 9 und MU 10 und in der Fläche für
den Gemeinbedarf „Schule“ durch bautechnisch erforderliche Maßnahmen der
Gebäudeertüchtigung wie z.B. Dämmung überschritten werden, wenn die Belange des
Denkmalschutzes der Überschreitung nicht entgegenstehen.  Ebenfalls zulässig sind
Überschreitungen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch bestehende Dachaufbauten, die
dem Denkmalschutz unterliegen.
f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über NHN in der
Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ entlang der Deutz-Mülheimer-Straße und im
dreigeschossigen Bereich des urbanen Gebiets MU 11 bis zu einer Gebäudehöhe von 59,92 m
überschritten werden, wenn die baulichen Anlagen dieser Höhe um mindestens 2,00 m von der
straßenseitigen Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten.
2.2 Geländehöhen (GH)
Im Wege der Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB können Über- und Unterschreitungen der
festgesetzten Geländehöhen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden.
2.3 Zulässige Grundfläche
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen
unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten und im urbanen Gebiet MU 11 durch die Grundflächen
oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
2.4 Vergünstigungen für Stellplätze und Garagen
a) Gem. § 21 a Abs. 1 BauNVO sind Garagengeschosse in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3
und MU 4 auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.
b) Gem. § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche die Flächen
von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU
4 unberücksichtigt.
3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen von 0,2 H auf die folgenden
Abstandsflächen festgesetzt:
- in WA 1, WA 2 und WA 3 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen I und J,
- in WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 für die Abstandsflächen zu den Planstraßen B und C
sowie
- in WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 für die seitlichen Grenzabstände.
b) Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise in den Flächen für den
Gemeinbedarf „Schule“ und für MU 11 festgesetzt:
An den Grundstücksgrenzen, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, sind
Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten.
c) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen in den
allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baulinie darf straßenseitig durch Loggien bis maximal 1,60 m unterschritten werden. Die
Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der innerhalb der Baulinien
liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten.
d) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die Baugrenzen in den Blockinnenbereichen durch
Fluchttreppen und Fluchtbalkonen bis max. 5 m überschritten werden.
e) Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3, Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren
Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten sowie den urbanen Gebieten die
folgenden Ausnahmen festgesetzt:
1.) Die Baulinien und Baugrenzen, die an öffentliche Flächen und private Grünflächen grenzen,
dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m überschritten werden. Dabei dürfen in der Summe
30% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Im obersten
Geschoss sind die Ausnahmen nicht zulässig.
2.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck-Symbol gekennzeichnet
sind, dürfen durch Balkone bis maximal 1,20 m ab dem 2. Obergeschoss und in einem
Abstand von mindestens 6 m von der Gebäudeecke überschritten werden, soweit die
Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in
Anspruch nehmen. Im obersten Geschoss sind diese Ausnahmen nicht zulässig.
3.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem blauen Quadrat-Symbol gekennzeichnet sind,
dürfen durch Balkone nicht überschritten werden.
4.) Die Baulinien und Baugrenzen, die mit einem pinkfarbenen Dreieck- oder blauen Quadrat-
Symbol gekennzeichnet sind, dürfen durch Loggien bis maximal 1,60 m ab dem 2.
Obergeschoss und in einem Abstand von mindesten 6 m von der Gebäudeecke
unterschritten werden. Die Loggien dürfen in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der
innerhalb der Baulinien liegenden jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten.
f)  Gemäß § 23 Abs. 2, Satz 3 BauNVO wird für die überbaubaren Grundstücksflächen in den
urbanen Gebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4 und MU 7 die folgende Ausnahme festgesetzt:
  die Baulinien im Nicht-Vollgeschoss, die mit als „BL“ bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind,
  dürfen durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäudeteile unterschritten werden.
  Dabei dürfen in der Summe 30% der jeweiligen Gebäudeseite unterschritten werden. Die
  Gebäudeteile müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des
darunterliegenden Vollgeschosses zurücktreten.
g) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der
Baugebiete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Spielplätze im Bereich der Kindertageseinrichtungen,
Fahrradabstellanlagen, Abfallsammelbehälter, den Kindestagesstätten zugeordnete
Abstellhäuser, Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der
Tiefgarage.
4 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebieten (MU)
auf allen Baufeldern, mit Ausnahme des MU 10, mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen als
Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
5 Stellplätze und Garagen
a) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der
Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der
notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022
berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungsfaktoren nach § 4 i.V.m.
Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 finden keine Anwendung.
Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ablösezahlung nach Maßgabe der §§ 6 ff. der
Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen
der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nachweis ist erforderlich.
b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6, in den
urbanen Gebieten MU 1, MU 7 und MU 9, sowie im Gewerbegebiet GE Stellplätze und Garagen
nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Hiervon
ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze.
c) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 Stellplätze und
Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze.
d) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind in dem urbanen Gebieten MU 11 Stellplätze und Garagen nur
in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der rückwärtigen
mit 1 bzw. 4 Geschossen überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Hiervon ausgenommen
sind Carsharing-Stellplätze.
e) Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 Stellplätze
und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen in
Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Planstraße D im
Erdgeschoss zulässig. Hiervon ausgenommen sind Carsharing-Stellplätze.
6 Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass das auf den privaten Grundstücken  anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern ist. Von der Versickerungspflicht ausgenommen sind das
WA 6 sowie die Bestandsgebäude im MU 8 bis MU 11 und im GE. Bezüglich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft,
 Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt:
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-jährliche Starkregenereignis in einem Volumen
von ca. 1.300 m³ zu berücksichtigen.
8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
festgesetzt:
a) Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu
belasten.
b) Die mit GF 1 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
9 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
9.1 Schutz vor Lärmimmissionen
a) Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen
gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 -Beuth Verlag GmbH,
Berlin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen maßgeblichen Außenlärmpegeln
zu treffen.
Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 5dB-Klassengrenzen der maßgeblichen
Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeblich.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich                      Maßgeblicher Außenlärmpegel
  La  in dB 
I  55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden,
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung
niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 an einzelnen Außenbauteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden.
b)        Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A)
In den mit                     gekennzeichneten Bereichen liegen die Beurteilungspegel aus
Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts. An den Gebäuden mit diesen Fassaden
müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei
Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit
mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer
ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an
Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein
Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem
Raum oder den Räumen nicht überschritten wird.
c) Schutz der Nachtruhe
An allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der geplanten Bebauung liegt die
Lärmbelastung nachts über 45 dB(A). Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer,
Kinderzimmer) sind an den Fassaden Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte
Wohnraumlüftung notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen.
d) Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen
Für Balkone, Loggien und sonstige Außenwohnbereiche in den mit
gekennzeichneten Bereichen, die einen Beurteilungspegel  im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
von über 62 dB(A) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Auslösewert nicht überschritten wird. Hiervon
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich
auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
10 Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB werden im Folgenden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.
Sämtliche Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Sämtliche Baumscheiben dürfen eine
Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.
10.1 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen
a) M1 Begrünung „Stadt-Platz Süd“ (P1)
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P1 sind
insgesamt mindestens 7 Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Mindestens 5 Bäume sind als
großkronige Arten zu pflanzen. Maximal 3 begehbare Baumscheiben sind zulässig.
b) M2 Begrünung „Stadt-Platz Mitte“ (P2)
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P2 sind
mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baumscheibe von
mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 20 m² als Rasenfläche
(EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- und bodendeckende
Gehölzpflanzungen. Die Gesamtfläche aller begrünten Baumscheiben muss mindestens 80 m²
betragen. Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig.
c) M3 Begrünung „Stadt-Platz Nord“ (P3)
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P3 sind
mindestens 5 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen Die Baumscheibe von
mindestens 1 Baum ist mit einer Flächengröße von mindestens 30 m² als Rasenfläche
(EA31/LW4112) zu begrünen. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- und bodendeckende
Gehölzpflanzungen. Die Mindestgröße aller begrünten Baumscheiben darf 100 m² nicht
unterschreiten. Begehbare Baumscheiben sind darüber hinaus zulässig.
d) M4 Begrünung „Stadt-Platz Bergischer Ring“ (P4)
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung P4 sind
mindestens 10 großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen.
e) M5 Baumpflanzungen „Planstraße A“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße A“ sind mindestens 28 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als gleichmäßige Baumallee zu pflanzen.
f) M6 Baumpflanzungen „Planstraße B“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße B“ sind mindestens 27 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich
sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
g) M7 Baumpflanzungen „Planstraße C“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße C“ sind mindestens 6 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich
sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
h) M8 Baumpflanzungen „Planstraße D“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße D“, die in drei Abschnitte unterteilt ist,
sind mindestens 18 mittel- oder großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen zu
pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu
begrünen.
i) M9 Baumpflanzungen „Planstraße E“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße E“ sind mindestens 3 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihe zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich
sind mit einer Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
j) M10 Baumpflanzungen „Planstraße G“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten mit
Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen.
k) M11 Baumpflanzungen „Planstraße H“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind keine Bäume, sondern Grünbeeten mit
Entwässerungsmulden vorzusehen. Diese sind als Rasenfläche (EA31/LW4112) zu begrünen.
l) M12 Baumpflanzungen „Planstraße I“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße I“ sind mindestens 3 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer
Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
m) M13 Baumpflanzungen „Planstraße J“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Planstraße J“ sind mindestens 2 mittel- oder
großkronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer
Größe von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
n) M14 Baumpflanzungen „Grünstraße“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Grünstraße“ sind mindestens 2 mittel- bis groß-
kronige Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumscheiben an sich sind mit einer Größe
von mindestens 6m² je Baum zu begrünen.
o) M15 Baumpflanzung „Bergischer Ring“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Bergischer Ring“ sind mindestens 3 großkronige
Laubbäume (BF41/GH742) zu pflanzen.
p) M16 Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen „Boulevard“
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen „Boulevard“ sind insgesamt mindestens 12
Laubbäume (BF41/GH742) als alternierende Baumreihe auf der gesamten Länge des
Boulevards in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen (EA31/LW41112) zu pflanzen.
Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. In dem Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten
und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m zulässig.
q) Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Planzeichnung
nachrichtlich dargestellt und für bestimmte Planstraßen in folgenden Straßenabschnitten verteilt:
Planstraße A, Abschnitt A2 > mind. 9 Bäume
Planstraße A, Abschnitt A3 > mind. 6 Bäume
Planstraße A, Abschnitt A4 > mind. 8 Bäume
Planstraße A, Abschnitt A5 > mind. 5 Bäume
Planstraße B, Abschnitt B1 > mind. 2 Bäume
Planstraße B, Abschnitt B2 > mind. 8 Bäume
Planstraße B, Abschnitt B3 > mind. 2 Bäume
Planstraße B, Abschnitt B4 > mind. 7 Bäume
Planstraße B, Abschnitt B5 > mind. 8 Bäume
Planstraße D, Abschnitt D1 > mind. 6 Bäume
Planstraße D, Abschnitt D2 > mind. 6 Bäume
Planstraße D, Abschnitt D3 > mind. 6 Bäume
Bergischer Ring > mind. 3 Bäume
10.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen
a) M17 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich der Parkanlage des Grünzugs „Mülheim Süd“
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der
Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens 54 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen.
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind
mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen zu
begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig sind
hier auch Gräser, Stauden-und Gehölzpflanzungen.
b) M18 Begrünungsmaßnahmen für den Bereich des Spielplatzes des Grünzugs „Mülheim Süd“
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen „Grünzug Mülheim-Süd“ mit der
Zweckbestimmung Spielplatz sind mindestens 25 Bäume (BF41/GH742), zu pflanzen. Innerhalb
der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind mit
Ausnahme der in diesen öffentlichen Grünflächen zulässigen baulichen Anlagen die Freiflächen
zu begrünen. Auf diesen Flächen ist eine Raseneinsaat (EA31/LW41112) vorzusehen. Zulässig
sind hier auch Gräser, Stauden-und Gehölzpflanzungen.
10.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie Kitastandorten
a) Baumpflanzungen im Bereich von Stellplatzflächen auf Gemeinbedarfsflächen
Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche ist pro 4
Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen.
b) M19 Begrünung Kita 1 -Außenspielflächen
Die Außenspielflächen der Kita im WA 6 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäumen
(BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen.
c) M20 Begrünung Kita 2 -Außenspielflächen
Die Außenspielflächen der Kita im MU10 sind zu begrünen und mit mindestens 3 Bäumen
(BF41/GH742) und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen.
d) M21 Begrünung Kita 3 -Außenspielflächen
Die Außenspielflächen der Kita im WA 2 sind zu begrünen und mit mindestens 2 Bäumen
(BF41/GH742) zu bepflanzen.
e) M22 Begrünung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf
  Die Schulhofflächen sind mit mindestens 12 großkronigen Bäumen (BF41/GH742) und  
  mindestens 4 Strauchgruppen mit jeweils 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen.
10.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
a) Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA),
urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4 Stellplätze ein Baum
(BF41/GH742) zu pflanzen.
b) M23 Begrünung WA 1, WA 2 und WA 5
Die festgesetzten Flächen M23 im WA 1, WA 2 und WA 5 sind zu begrünen und mit jeweils
mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 3 Strauchgruppen mit je 3
Solitärsträuchern zu bepflanzen. Jeweils ein Platz mit einer Größe von 100 m² ist zulässig.
c) M24 Begrünung WA 3
Die festgesetzte Fläche M24 im WA 3 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Baum
(BF41/GH742) und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen.
d) M25 Begrünung WA 4
Die festgesetzte Fläche M25 im WA 4 ist zu begrünen und mit mindestens 1 Strauchgruppe mit
je 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen.
e) M26 Begrünung WA 6, MU 1 und MU 7
Die festgesetzten Flächen M26 im WA 6, MU 1 und MU 7 sind zu begrünen und jeweils mit
mindestens 1 Baum (BF41/GH742) und jeweils mindestens 6 Strauchgruppen mit je 3
Solitärsträuchern zu bepflanzen. Plätze mit jeweils einer Größe von 100 m² sind zulässig.
f) M27 Begrünung MU 2 und MU 4
Die festgesetzten Flächen M27 im MU 2 und MU 4 sind zu begrünen und jeweils mit mindestens
1 Baum (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Strauchgruppen mit je drei Solitärsträuchern zu
bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils 100 m² sind zulässig.
g) M28 Begrünung MU 2, MU 3 und MU 4
Innerhalb der festgesetzten Flächen M28 im MU 2, MU 3 und MU 4 sind jeweils mindestens 5
Laubbäume (BF41/GH742) als Baumreihen auf der gesamten Länge der Stiche in einem 7 m
breiten Grünstreifen zu pflanzen. Auf den Flächen des Grünstreifens ist eine Raseneinsaat
(EA31/LW41112) vorzunehmen. Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. In dem
Grünstreifen sind Querungsmöglichkeiten und Wege mit einer maximalen Breite von 2 m
zulässig sowie in den Randbereichen zur Planstraße A und Planstraße D Schotterrasen,
Rasenwaben, Rasengittersteine o.ä..
h) M29 Begrünung MU 3
Die festgesetzten Fläche M29 im MU 3 ist zu begrünen und jeweils mit mindestens 4
Strauchgruppen mit je drei Solitär-sträuchern zu bepflanzen. Plätze mit einer Größe von jeweils
100 m² sind zulässig
i) M30 Begrünung MU 9
Die festgesetzten Flächen M30 sind zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen Baum
(BF41/GH742) und mindestens jeweils 1 Strauchgruppe mit je drei Solitärsträuchern zu
bepflanzen. Plätze mit einer Größe von 50 m² auf der nördlichen Fläche und 100 m² auf der
südlichen Fläche sind zulässig.
j) M31 Begrünung MU 9
  Die festgesetzte Fläche M31 ist zu begrünen und mit mindestens 1 mittelkronigen  
  Baum (BF41/GH742) zu bepflanzen.
10.5 Begrünung der Tiefgaragen
a) Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,
intensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 80 cm
zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen.
b) Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine
Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Der
Wurzelraum muss mindesten 25 m³ betragen.
10.6 Begrünung der Dachflächen
a) Die Flachdächer der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und im MU 9 und MU 11 und
die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu
bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragenen Baudenkmäler Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8
cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über
der Dachbegrünung zulässig.
b)  Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sind mit einer intensiven
Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens
40 cm zzgl. Filter-und Drainschicht herzustellen. Bei Baum-pflanzungen ist eine Tiefe der
Vegetationstragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen
hiervon sind Dachterrassen, Kinderspielflächen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische
Aufbauten auf max. 30 % der jeweiligen Dachfläche.
10.7 Begrünung der privaten Grünflächen
Die festgesetzten Flächen M32 sind vollständig mit einer Rasenfläche (EA31/LW4112) herzustellen.
Ausnahmsweise zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. Zulässig sind die notwendigen
Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder.
II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende
Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad
gelten als Flachdächer.
b) Dachaufbauten sind mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen zu versehen. Dies gilt
nicht für solarenergetische Anlagen. Hiervon ebenfalls ausgenommen sind notwendige
Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern.
2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen
In den folgenden Bereichen muss die Geschosshöhe der Erdgeschosse von der Oberkante des
Fertigfußbodens (OKFF) Erdgeschoss bis zur OKFF 1.Obergeschoss mindestens 4,30m betragen:
a) im WA 5 in Gänze entlang der Deutz-Mülheimer Straße, in Gänze entlang der verlängerten
Planstraße G und entlang der Planstraße B im Bereich der VI-Geschossigkeit,
b) im WA 6 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich,
c) im MU 1 entlang der Platzkanten der Plätze P2 und P3, und entlang der Planstraße A,
d) im MU 2 und MU 3 entlang der Planstraße A,
e) im MU 4 entlang der Planstraße A und im Bereich der Baulinie an der Planstraße E,
f) im MU 7 im mit der Schraffur „Nahversorgungsbereich“ versehenen Bereich, entlang der
Planstraße A und entlang der Platzkante des Platzes P1,
g) im MU 8 im Bereich der Baulinien.
Zur Gestaltung einer von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszone muss in den oben genannten
Bereichen die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu den einzelnen
Nutzungseinheiten dem Niveau (Oberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche) der jeweils
nächstgelegenen Erschließungsstraße entsprechen. Bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück ist
die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der Erschließungsstraßen einzuhalten.  
3 Einfriedungen
a) Einfriedungen von Freiflächen, die einer Kindertagesstätte zugeordnet sind, sind nur in Gestalt
von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombiniert mit
Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 2,00 m über der
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.
b) Einfriedungen von Freiflächen, die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, sind nur in
Gestalt von Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) oder als Stabgitterzaun kombiniert mit
Laubholzschnitthecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von maximal 1,50 m über der
Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig.
c) Einfriedungen von den als private Grünflächen festgesetzten Flächen sind ausgeschlossen.
4 Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und hier an den straßenseitigen Gebäudefassaden
zulässig.
b) Werbeanlagen sind nur an Wänden unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses und
mindestens mit einem Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken,
Grundstücksgrenzen und benachbarten Werbeanlagen anzubringen.
c) Werbeanlagen sind nur in Form eines fassadenparallelen Schriftzuges aus Einzelbuchstaben
oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m zulässig.
d) Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen fassadenparallele Werbeanlagen
maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten.
e) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen blendfrei zu integrieren. Es sind nur hinterleuchtete
Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Signets zulässig.
f) Sich bewegende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder
bewegten Sichtflächen, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung sowie
der Betrieb von Monitoren sind nicht zulässig.
g) Auf- und Beklebungen dürfen maximal 20% der Schaufensterfläche bedecken.
h) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern erforderliche
besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt
unberührt.
6 Satellitenempfangsanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
III. KENNZEICHNUNGEN
Altlasten
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes lagen Altstandorte und Altablagerungen, die im Altlastenkataster der
Stadt Köln unter den Nummern AL 90124_003 (FisAlBo-Status 5), 90124_004, AL 90124_008 (FisAlBo-
Status 5) und 901264 (FisAlBo-Status 5) geführt wurden. Zwischenzeitlich wurde die Sanierung der
Flächen durchgeführt, so dass eine Änderung der Altstandorte unter den Nummern AL 90124_003, AL
90124_008 und AL 901264 in den FisAIBo-Status 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) vorgenommen
werden kann. Ausnahmen innerhalb der Flächen AL 90124_003 und AL 901264 bilden die Bereiche, in
denen die denkmalgeschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41,
42, 43, die südlich an die denkmalgeschützte Halle Gebäude-Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche
erhalten künftig den FisAIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). In Hinblick auf die geplanten Nutzungen des
Geländes durch Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie Schulen und
Kindertageseinrichtungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten Neunutzungen dieser
Flächen entgegenstehen.
Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestandteil des
Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012
(GE/Beelinefläche), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle MU 9) sowie 90124_014 und 901264_001
(Bereich Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS AIBo-
Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils
Neubewertungen erforderlich.
 
IV. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1.1 Denkmalschutz
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler in der
Deutz-Mülheimer-Straße 200 (im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf, Gebäude 46 mit
der Nr. 6480 gemäß Denkmalliste und Gebäude 47 mit der Nr. 7945 gemäß Denkmalliste) und
in der Deutz-Mülheimer-Straße 202 (im MU 9, Gebäude 53 mit der Nr. 6481 gemäß
Denkmalliste).
2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB wird das folgende Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten
im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen:
2.1 Risikogebiet
Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b
Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
V. HINWEISE
1 Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2 Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des §
245 c BauGB wird Gebrauch gemacht.
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 421).
e) Hinsichtlich der Buchstaben b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende
Fassung.
3 Lärmimmissionen
  Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Flugverkehr-, Straßen-, Schienen- und
Gewerbelärms vorbelastet.
4 Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der ICE-Trasse Köln - Düsseldorf.
Es wurde eine Messung der Erschütterungsimmissionen durch die ICE-Trasse durch das Büro ADU
cologne durchgeführt, die am 10.04.2018 dokumentiert wurde.
Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-Trasse) zu rechnen.
5 Elektrosmog
Es wurde eine Stellungnahme zu elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und Stadtbahnen
und ein Gutachten zu den niederfrequenten magnetischen Feldimmissionen der ICE-Bahntrasse der
Mess- und Beratungsstelle Elektrosmog des Wissenschaftsladens Bonn e.V. am 22.03.2018 und
02.03.2018 eingeholt.
Im Bereich von Stadtbahntrassen treten Immissionen durch elektrische und magnetische Felder auf.
Für die Anwohner von Stadtbahntrassen sind aufgrund des Gleichstrombetriebs der Bahnen keine
erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten.
Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder überschreiten den Vorsorgerichtwert von 600 nT
für Bahnstromfelder für Daueraufenthaltsbereiche von Personen an keinem Messpunkt.
6 Denkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen. In
Baugenehmigungsverfahren von denkmalgeschützten Anlagen und in der engeren Umgebung von
denkmalgeschützten Anlagen, sind die Belange des Denkmalschutzes und insbesondere die
Erlaubnispflichten gemäß § 9 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zu
berücksichtigen.
7 Bodendenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rechnen. Gemäß
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit
Bodeneingriffen das Römisch-Germanische Museum und die Archäologische Bodendenkmalpflege und
der Bodendenkmalschutz bei der Stadt Köln einzuschalten.
8  Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser ist mit Ausnahme des auf den
Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und
Baumscheiben im Straßenraum zu versickern.
9 Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten
(circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter
Benennung des Aktenzeichnens 22.5-3-5315000-441/19/ sowie der Bebauungsplan-Nummer
einzuschalten.
10 Artenschutz
Es wurde eine Artenschutzprüfung durch den Gutachter Oliver Tillmanns, Stand: 26.02.2019, erstellt.
Auf dieser Grundlage ist gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG eine Maßnahme zur Vermeidung
der Tötung von Gebäudebrütern (Vögeln) und Zwergfledermäusen erforderlich. Des Weiteren ist eine
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) nach § 44 Absatz 5 BNatSchG wegen der
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus (§ 44 Absatz 1 Nummer 3
BNatSchG) durchzuführen. Die Maßnahmen lauten im Einzelnen wie folgt:
a) V1 Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der
Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30.
September eines jeden Jahres erfolgen.
b) V2 Sind innerhalb des Zeitraumes gemäß a) Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren
Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) V3 Die zu sanierenden und umzubauenden Gebäudestrukturen sind vor Beginn der
Bautätigkeiten von einem/r Fachmann/frau auf Vorkommen von Gebäudebrütern und
Zwergfledermäusen zu untersuchen.
d) V5 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von
großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von
max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas,
das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
e) V6 Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen
und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer
Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden.
Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl
und Höhe der Leuchten zu optimieren.
f) CEF1 vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vor Beginn der Sanierungs- und
Umbaumaßnahmen: Zur Kompensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus
werden in/an Gebäudestrukturen im Geltungsbereich oder seinem näheren Umfeld 15
künstliche Fledermausquartiere installiert. Es sollen neue Quartiere durch das Anbringen von 5
Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden. Um die Wahrscheinlichkeit einer
Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere
gruppenweise.
11  Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt
wurden.
12  Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen
a) Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzungen von
Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15 Dezember 2011
beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs-
und Ausgleichsmaß-nahmen verwendet werden. (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.1 vom 04. Januar
2012).
b) Bei der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen ist durch entsprechende Maßnahmen, wie
beispielsweise ausreichende Pflanzabstände, sicherzustellen, dass Schäden an den in die
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenkmälern ausgeschlossen werden können.
13 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendenden Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste (Beschlussnummer
1538/2020/1 vom 09.02.2023), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen
wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05,
Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
14 Hochwasserschutz
Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwasser
geschützt.
15 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. Die Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr, ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn Gebäude
mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden.
16 Städtebaulicher Vertrag
Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und der Umsetzung der
textlichen Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin
werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der
Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die
Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur.
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag - soweit erforderlich - die Durchführung von
Grünordnungsmaßnahmen und sonstige, der Förderung und Sicherung der der Bauleitplanung
dienenden Ziele sowie die Durchführung von Qualifizierungsverfahren vereinbart.
Die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden im städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung
eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet. Das Mobilitätskonzept Deutz Areal vertieft und konkretisiert die
Ansprüche des übergeordneten Mobilitätskonzeptes.
Die Themenfelder Fahrradverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Carsharing und
Elektromobilität werden ebenfalls im städtebaulichen Vertrag geregelt.
17 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden
Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu qualifizieren
und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülheimer Südens zu sichern,
wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erarbeitet. Darin werden Qualitätsansprüche
in Architektur und Freiraum auf Basis der historischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im
Mülheimer Süden definiert.
0 50 100 Meter
Maßstab 1:1 000
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.01.2016 bis
12.02.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.12.2015 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 13.01.2016
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
BeigeordneterAmtsleiterin
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 PlanVZ entspricht
(Stand 21.05.2025)
Köln, den 21.05.2025 Köln, den 06.02.2024 Köln, den 07.02.2024 Köln, 23.12.2015
gez. Markus Greitemanngez. Eva Herr
Köln, den 08.04.2024 Köln, den 07.04.2025
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 22.02.2024 bis 04.04.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 20.03.2025 bis 04.04.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut
veröffentlicht worden.
Vermessungsbüro Dieper & Tegelbeckers
Bayenstraße 65
50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
gez. Dieper
(Siegel)
gez. Thomas Dinter
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Thomas Dinter
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Anlage 8

Anlage 10: Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 10 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 
Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................................ 7 
1.1 Anlass der Planung ............................................................................................................... 7 
1.2 Ziel der Planung ..................................................................................................................... 7 
1.3 Verfahren ................................................................................................................................ 8 
2 Erläuterungen zum Plangebiet ................................................................................................... 10 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes ........................................................................................... 10 
2.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung ............................................ 10 
2.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet...................................................................... 10 
2.2.2 Baudenkmäler im Plangebiet und in der direkten Umgebung ................................ 11 
2.2.2.1 Baudenkmäler im Plangebiet ..................................................................................... 12 
2.2.2.2 Baudenkmäler in der Umgebung ............................................................................... 12 
2.2.3 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets .............................. 12 
2.2.4 Soziale Infrastruktur .................................................................................................... 14 
2.2.4.1 Kindertageseinrichtungen .......................................................................................... 14 
2.2.4.2 Grundschulen ............................................................................................................ 14 
2.2.4.3 Weiterführende Schulen ............................................................................................ 14 
2.2.5 Nahversorgung ............................................................................................................ 15 
2.2.6 Begrünung/Freiraum ................................................................................................... 15 
2.3 Bestehende Erschließungssituation ................................................................................. 16 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................................................................... 16 
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr .................................................................................. 16 
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr .............................................................................. 16 
2.3.1.3 Fußverkehr ................................................................................................................ 17 
2.3.1.4 Radverkehr ................................................................................................................ 17 
2.3.1.5 Carsharing-Angebot................................................................................................... 17 
2.3.1.6 E-Scooter ................................................................................................................... 17 
2.3.2 Wasser-/Energieversorgung ....................................................................................... 17 
2.3.3 Abwasserentsorgung / Niederschlagsentwässerung .............................................. 18 
2.3.4 Bodensituation ............................................................................................................. 18

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2.4 Alternativstandorte .............................................................................................................. 19 
2.5 Planungsrechtliche Situation ............................................................................................. 19 
2.5.1 Bebauungsplan 70470.06 vom 05.10.1962 ................................................................ 19 
2.5.2 Fluchtlinienpläne 5097, 5122, 5155 und 1107 ........................................................... 19 
3 Planungsvorgaben ...................................................................................................................... 19 
3.1 Regionalplan ........................................................................................................................ 19 
3.2 Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 19 
3.3 Landschaftsplan .................................................................................................................. 20 
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen ............................. 20 
3.4.1 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord (REK) ............................ 20 
3.4.2 Stadtentwicklungskonzept Wohnen .......................................................................... 21 
3.4.3 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln ........................................................... 21 
3.4.4 Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen ........................................... 21 
3.4.5 Städtebaulich-architektonische Planung für das Deutz-Areal ................................ 22 
3.4.6 Denkmalschutz ............................................................................................................ 22 
3.4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept .......................................................................... 22 
3.4.8 Hochwasserschutz ...................................................................................................... 23 
3.4.9 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge ........................................... 23 
3.4.10 Kooperatives Baulandmodell ..................................................................................... 23 
3.4.11 Mobilitätskonzept Mülheimer Süden ......................................................................... 24 
4 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) ............................................. 25 
4.1 Städtebauliches Konzept .................................................................................................... 26 
4.2 Städtebauliche Dichte im Plangebiet................................................................................. 28 
4.3 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 46 
4.3.1 Allgemeines Wohngebiet ............................................................................................ 46 
4.3.2 Urbanes Gebiet ............................................................................................................ 48 
4.3.3 Gewerbegebiet ............................................................................................................. 50 
4.4 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 51 
4.4.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) ...................................................................... 51 
4.4.2 Geschossflächenzahl (GFZ) ....................................................................................... 54 
4.4.3 Ermittlung der Geschossfläche in Vollgeschossen ................................................. 60 
4.4.4 Zahl der Vollgeschosse .............................................................................................. 60 
4.4.5 Höhe baulicher Anlagen ............................................................................................. 62 
4.4.6 Geländehöhen .............................................................................................................. 64 
4.5 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................................... 64 
4.5.1 Bauweise ...................................................................................................................... 64 
4.5.2 Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen ................................................... 65 
4.5.3 Durchfahrten ................................................................................................................ 66

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4.5.4 Baulinien und Baugrenzen ......................................................................................... 66 
4.5.4.1 Festsetzung der Baufelder durch Baulinien und Baugrenzen ................................ 66 
4.5.4.2  Vor- und Rücksprünge gegenüber den Baugrenzen und Baulinien ................. 68 
4.5.5 Verkürzung der Abstandsflächen .............................................................................. 69 
4.5.5.1 Verkürzung der Abstandsflächen in den Nebenstraßen ......................................... 70 
4.5.5.2 Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den WA 1 bis 4 ............................. 72 
4.5.6 Weitere Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets .............................................. 72 
4.5.7 Abstandsflächen in den Innenbereichen .................................................................. 73 
4.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau................................................................................ 73 
4.7 Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule ........................................... 75 
4.8 Bestandsschutz ................................................................................................................... 75 
4.8.1 Gewerbegebiet (GE) .................................................................................................... 75 
4.8.2 MU 8 .............................................................................................................................. 75 
4.8.3 MU 11 ............................................................................................................................ 76 
4.9 Erschließung ........................................................................................................................ 76 
4.9.1 Verkehr, ÖPNV ............................................................................................................. 76 
4.9.1.1 Motorisierter Individualverkehr .................................................................................. 76 
4.9.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................................ 78 
4.9.1.3 Hol- und Bringverkehr im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen ....... 78 
4.9.1.4 Mobilitätskonzept ....................................................................................................... 79 
4.9.1.5 Stellplätze und Garagen ............................................................................................ 83 
4.9.1.6 Besucherstellplätze für Pkw und Fahrräder............................................................... 84 
4.9.1.7 Grundstückszufahrten................................................................................................ 84 
4.9.1.8 Stadtplätze (P1 bis P4) .............................................................................................. 85 
4.9.1.9 Boulevard ................................................................................................................... 86 
4.9.1.10 Fußwege .................................................................................................................... 86 
4.9.1.11 Radwege .................................................................................................................... 86 
4.9.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................ 87 
4.9.2 Technische Infrastruktur ............................................................................................ 87 
4.9.2.1 Energiekonzept .......................................................................................................... 87 
4.9.2.2 Versorgung mit Wasser ............................................................................................. 88 
4.9.2.3 Versorgung mit Telekommunikation .......................................................................... 88 
4.9.2.4 Versorgung mit Strom und Gas ................................................................................. 88 
4.9.2.5 Versorgung mit Fernwärme ....................................................................................... 89 
4.9.2.6 Entsorgung Schmutzwasser ...................................................................................... 89 
4.9.2.7 Beseitigung von Niederschlagswasser ...................................................................... 89 
4.9.2.8 Umgang mit Starkregenereignissen .......................................................................... 90 
4.9.2.9 Müllentsorgung .......................................................................................................... 91

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4.9.2.10 Brandschutz ............................................................................................................... 91 
4.10 Grünflächen .......................................................................................................................... 92 
4.10.1 Öffentlicher Grünzug Mülheim-Süd ........................................................................... 92 
4.10.2 Öffentliche Kinderspielplätze ..................................................................................... 93 
4.10.3 Bedarf an öffentlichen Grünflächen .......................................................................... 94 
4.11 Begrünung/Bepflanzung ..................................................................................................... 96 
4.11.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume ........................................ 96 
4.11.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt .................................................................................. 96 
4.11.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen ............... 97 
4.11.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen ..................... 98 
4.11.5 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie 
Kitastandorten ............................................................................................................................. 98 
4.11.6 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken ......................... 98 
4.11.7 Begrünung von Tiefgaragen ....................................................................................... 99 
4.11.8 Begrünung der Dachflächen ...................................................................................... 99 
4.11.9 Begrünung der Privaten Grünflächen ..................................................................... 100 
4.12 Soziale Infrastruktur .......................................................................................................... 100 
4.12.1 Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung)................................................................... 100 
4.12.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) .................................................... 101 
4.12.3 Schulen (Bedarf, Umsetzung) .................................................................................. 102 
4.13 Berücksichtigung von Umweltbelangen ......................................................................... 102 
4.13.1 Lärm ............................................................................................................................ 103 
4.13.2 Artenschutz ................................................................................................................ 109 
4.13.3 Eingriff/Ausgleich ...................................................................................................... 109 
4.13.4 Entwässerung ............................................................................................................ 110 
4.13.4.1 Niederschlagsentwässerung ................................................................................... 110 
4.13.4.2 Starkregenereignisse ............................................................................................... 111 
4.13.5 Klimaschutz ................................................................................................................ 111 
4.13.6 Luftschadstoffe .......................................................................................................... 112 
4.13.7 Belichtung/Besonnung ............................................................................................. 113 
4.13.8 Boden (Altlasten) ....................................................................................................... 122 
4.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .......................................................................... 124 
4.14.1 Gestalterische Festsetzungen .................................................................................. 124 
4.14.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten ............................................................. 124 
4.14.1.2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen ......... 124 
4.14.1.3 Einfriedungen ........................................................................................................... 124 
4.14.1.4 Werbeanlagen ......................................................................................................... 125 
4.14.1.5 Satellitenempfangsanlagen ..................................................................................... 125 
5 Umweltbericht ............................................................................................................................ 125

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A Einleitung...................................................................................................................................... 125 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes ................................ 125 
5.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................................ 125 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes ......................................................................................................... 126 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ........................................ 130 
5.4 Grundlagen ......................................................................................................................... 130 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................. 130 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) .............................................................................................................................. 131 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 131 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .................. 133 
5.5.1 Tiere ............................................................................................................................ 133 
5.5.2 Pflanzen ...................................................................................................................... 137 
5.5.3 Fläche ......................................................................................................................... 140 
5.5.4 Boden .......................................................................................................................... 141 
5.5.5 Wasser ........................................................................................................................ 143 
5.5.5.1 Oberflächenwasser .................................................................................................. 143 
5.5.5.2 Grundwasser ........................................................................................................... 144 
5.5.6 Luft .............................................................................................................................. 147 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase ............................................... 147 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen ................................................................................ 150 
5.5.7 Klima ........................................................................................................................... 153 
5.5.8 Wirkungsgefüge ......................................................................................................... 155 
5.5.9 Landschaft .................................................................................................................. 156 
5.5.10 Biologische Vielfalt.................................................................................................... 158 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ..................................... 159 
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung .......................................................................... 159 
5.5.12.1 Lärm ......................................................................................................................... 159 
5.5.12.2 Altlasten ................................................................................................................... 165 
5.5.12.3 Erschütterungen ...................................................................................................... 169 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken .................................................................. 170 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung ............................................................................................. 174 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................... 178 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ........................................................... 179 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
 180

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5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................... 181 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  ............... 182 
5.5.18 Wechselwirkungen .................................................................................................... 182 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen ................................................................................................ 184 
5.5.20 Eingriffsregelung ....................................................................................................... 184 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  185 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ........................................................................... 186 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)  ..... 186 
C Zusätzliche Angaben ........................................................................................................... 186 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................................... 186 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
 ............................................................................................................................................. 186 
5.8 Zusammenfassung ............................................................................................................ 187 
5.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................................. 193 
6 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB ....................................................................... 195 
6.1 Denkmalschutz .................................................................................................................. 195 
6.2 Risikogebiet ....................................................................................................................... 195 
7 Planverwirklichung .................................................................................................................... 195 
7.1 Umlegung, Baulast ............................................................................................................ 195 
7.1.1 Entwidmung Grünstraße ........................................................................................... 195 
7.2 Kosten ................................................................................................................................. 196 
7.2.1 Planungsvereinbarung .............................................................................................. 196 
7.2.2 Erschließungsbeitragspflicht ................................................................................... 196 
7.3 Eckpunktepapier und städtebaulicher Vertrag ............................................................... 196 
7.4 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden .................................... 197 
8 Kenndaten .................................................................................................................................. 197

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1 Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
Das Plangebiet (nachfolgend auch „Deutz-Areal“) ist Teil des im Rahmen des Werkstatt-
verfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelten städtebaulichen Planungs-
konzeptes, welches eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische 
Perspektive für die größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt. Die nun 
vorliegende Planung für das Deutz-Areal nimmt die Ergebnisse aus dem Werkstattver-
fahren auf und konkretisiert sie.  
Das Verfahren wurde seinerzeit durchgeführt, um eine planvolle Entwicklung und Neu-
strukturierung der ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden anzusto-
ßen. Die angespannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der Nutzungsdruck auf 
Flächen im Innenbereich und der absehbare zusätzliche Wohnraumbedarf einer wach-
senden Kölner Bevölkerung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem 
stadtentwicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamt-
entwicklung zuzuführen.  
Die bereits angestoßene Entwicklung im Mülheimer Süden (rechtskräftiger Bebauungs-
plan Nummer 69460/07 „Euroforum Nord“ und dessen 1. Änderung, rechtskräftiger Be-
bauungsplan 69472/01 „Lindgens-Areal“, und laufende Bebauungsplanverfahren 
69469/07 „Euroforum West“ und 69469/08 „Otto-Langen-Quartier“) soll östlich der Deutz-
Mülheimer Straße für die größte Teilfläche des Mülheimer Südens fortgesetzt werden. 
 
1.2 Ziel der Planung  
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung für das Werkstattver-
fahren formuliert und sind darüber hinaus durch das Rechtsrheinische Entwicklungskon-
zept (Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik, Köln, Mai 2009) in Teilen vorgegeben.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers mit Wohnnut-
zung in nennenswertem Maß – gefördert und im freien Marktsegment -, Gewerbe, Büros, 
Einzelhandel, Schulen und Kindergärten sowie für einen öffentlichen Grünzug geschaf-
fen. Mehrere für die Identität des Mülheimer Südens bedeutende und unter Denkmal-
schutz stehende Industriehallen werden zudem mit neuen Nutzungen langfristig erhalten. 
Ergänzend werden neue Wege- und Straßenverbindungen und vier Platzflächen die 
großmaßstäblichen Flächen untergliedern, mit den angrenzenden Quartieren vernetzt 
und Räume für Begegnungen geschaffen.  
Es werden sechs allgemeine Wohngebiete (WA), elf urbane Gebiete (MU), ein Gewerbe-
gebiet (GE) zur Sicherung des Bestandes und eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“ aus-
gewiesen. Die öffentlichen Räume werden durch den großzügigen Grünzug Mülheim 
Süd, der eine Größe von 18.228 m² aufweist sowie einen baumbestandenen Boulevard 
mit einer Größe von 3.541 m² in Ost-West-Richtung gegliedert. Die Haupterschließung 
des Quartiers erfolgt über die Planstraße A, die den bestehenden Auenweg hin zum Ber-
gischen Ring verlängert. Mehrere Quartiersstraßen dienen der inneren Erschließung des 
Plangebietes. Vier Plätze entlang der Planstraße A schaffen urbane Aufenthaltsräume 
für die Bevölkerung. Die Geschossigkeit im Plangebiet liegt überwiegend einheitlich bei 
fünf bis sechs Vollgeschossen zuzüglich Dachgeschoss. Zwei Baufelder entlang der flan-
kierenden ICE-Trasse und ein weiterer Teil eines urbanen Gebietes sind mit sieben Ge-
schossen festgesetzt. Zwei Hochhäuser mit 20 Vollgeschossen akzentuieren die Ein-
gänge ins Quartier und dienen als Landmarken.

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Im Plangebiet werden circa 2.500 Wohneinheiten entstehen. Hiervon werden 30% der 
durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau errichtet. Zudem sind Büro- und Gewerbeflächen in einer Größenord-
nung von circa 77.400 m² vorgesehen. Der Versorgung mit den Wohnfolgeeinrichtungen 
Schule und Kindertageseinrichtungen wird mit einer vierzügigen Gesamtschule, einer 
fünfzügigen Grundschule, 17 Kita-Gruppen an drei Standorten und zwei Großtagespfle-
gen entsprochen. Die künftige Bewohnerschaft wird ihren täglichen Bedarf durch das 
Einzelhandelsangebot rund um den Platz P2 decken können. Flankierend sind gastrono-
mische Angebote sowie Dienstleistungen vorgesehen.  
Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen und die Anpflanzung von insgesamt 251 
Bäumen – davon allein 210 im öffentlichen Raum – werden positive klimatische Effekte 
und eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume, mitsamt aller positiver Ne-
beneffekte wie Verschattung durch ein Laubdach, erzielt. Die Begrünungen der Dächer 
und der Tiefgaragen und die Pflicht zur Versickerung – auch im Straßenraum – berück-
sichtigen die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge und leisten ebenfalls 
einen Beitrag zur Verbesserung des Klimas. Umfangreiche Maßnahmen zu alternativen 
Mobilitätsangeboten tragen zudem maßgeblich dazu bei, ein lebenswertes und immissi-
onsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung sicherstellen.  
Nicht zuletzt folgt die Planung mit der Inwertsetzung und Entwicklung eines brachgefalle-
nen Areals den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit der städtebaulichen 
Maßgabe, der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird 
dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen 
und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut-
zungen beizutragen. Zur Sicherung einer nachhaltigen und qualitätvollen Stadtentwick-
lung werden die Grundsätze für ihre Umsetzung in einem Eckpunktepapier festgehalten 
und im weiteren Verfahren Qualifizierungsverfahren und ein städtebaulicher Vertrag ge-
schlossen. Das Eckpunktepapier zielt darauf ab, die Umsetzung der für die Verwirkli-
chung der städtebaulichen Ziele notwendigen Maßnahmen, wie z.B. die Umsetzung des 
kooperativen Baulandmodells, bereits zum Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu formulieren. Es bildet die Grundlage für die weitere Konkre-
tisierung im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (siehe auch Abschnitt 7.3). Im 
städtebaulichen Vertrag werden u.a. die Baufelder festgelegt, für die Qualifizierungen 
durchzuführen sind und die möglichen Verfahrensarten hierfür aufgeführt.  
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Vorausset-
zungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Auf-
stellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. 
 
1.3 Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.12.2015 gemäß § 2 Abs. 1 
BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 70470/11 mit dem Arbeitsti-
tel „Deutz-Areal in Köln-Mülheim“ gefasst.  
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 
13.01.2016. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 15.12.2015 bis zum 22.01.2016 durchge-
führt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der 
Zeit vom 27.01.2016 bis zum 12.02.2016 statt. Es sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
Anregungen wurden insbesondere zu den Themen Verkehrserschließung und Verkehrs-
belastung, zum ÖPNV, zu Altlasten, zu Lärmemissionen, zu Feinstaubbelastung, zu

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Starkregen, zu städtischen Einrichtungen, zum öffentlich geförderten Wohnungsbau und 
zur Nachhaltigkeit vorgebracht.  
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung 2017 ist für ein 
Vorhaben, welches den maßgeblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche 
Wohnen erreicht beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizie-
rungsverfahren durchzuführen. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Städtebauli-
che Entwurf baut auf dem Ergebnis des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive 
Hafen“ aus dem Jahr 2014 und dem davon abgeleiteten Konzept von Michael Zimmer-
mann & Co. aus den Jahren 2015 - 2019 auf. Der Entwurf wurde vom Büro Nokera Plan-
ning in Zusammenarbeit mit LAND Germany und in Abstimmung mit der Ständigen Jury 
Mülheimer Süden als Grundlage des Bebauungsplans in den Jahren 2021 bis 2023 wei-
ter konkretisiert. Die Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell werden durch die 
Durchführung von Qualifizierungsverfahren bei der Umsetzung verschiedener Baukör-
per, wie z.B. der Hochhäuser, berücksichtigt. Die Regelungen hierzu werden im städte-
baulichen Vertrag getroffen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 
2 BauGB wurde in der Zeit vom 11.07.2019 bis zum 12.08.2019 durchgeführt. Stellung-
nahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Verkehr, Lärmbelastung 
durch Schienen und Schiffsverkehr, Ausbau des Bahnhof Köln Messe /Deutz, Denkmal-
schutz, Ver- und Entsorgung des Plangebietes, Kampfmittel und Hochwasserrisiko vor-
gebracht. Der Bebauungsplan berücksichtigt, sofern erforderlich, die im Rahmen der Be-
teiligung vorgebrachten Punkte. 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 
4a Absatz 3 BauGB wurde am 14.02.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt vom 22.02.2024 bis zum 04.04.2024 durchgeführt. Stellung-
nahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Wesentli-
chen zu den Themenbereichen Verkehr, Ausbau des Bahnhof Köln Messe /Deutz, Aus-
schluss von Discounter, Lärmemissionen auf dem Schiffsverkehr und Denkmalschutz 
vorgebracht. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 5 Stellungnahmen aus der Öffentlich-
keit eingegangen. Anregungen wurden insbesondere zu den Themen Verkehrserschlie-
ßung und Verkehrsbelastung, zum Mobilitätskonzept, zum Gründefizit im Plangebiet, 
zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, zum Ausschluss von Discounter, zur den Be-
grünungsmaßnahmen bzw. zur Grünflächengestaltung und zum Artenschutz vorge-
bracht. Von der zuständigen Dienststelle geäußerte Bedenken zu Teilen der Festsetzung 
von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Ver-
kehrsberuhigter Bereich“ machten eine Überarbeitung der festgesetzten Verkehrsflächen 
und eine erneue Veröffentlichung notwendig.  
Die erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 12.03.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln be-
kannt gemacht und im Stadtplanungsamt vom 20.03.2025 bis zum 04.04.2025 durchge-
führt. Während der erneuten Veröffentlichung wurden im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Stel-
lungnahmen abgegeben, in denen keine Bedenken vorgebracht wurden. Im Zeitraum der 
erneuten Veröffentlichung ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zum Thema Aus-
schluss von Discounter eingegangen. Die Anregungen führten nicht zu einer Änderung 
der wesentlichen Planinhalte.

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2 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes  
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 9 in Köln-Mülheim. Es umfasst im Wesentlichen die 
insgesamt rund 16 ha großen Grundstücke der ehemaligen Produktionsstätten der 
DEUTZ AG, die im Jahre 2017 vollständig verlagert wurden. Ferner umfasst das Plange-
biet die Flächen einer Firma aus der Schmuckbranche und eines Hotels mit den angren-
zenden Wohngebäuden sowie kleinere gewerblich genutzte Flächen. Summiert mit den 
Flurstücken der genannten anderen Grundstückseigentümer umfasst das Plangebiet 
eine Fläche von circa 19,2 ha.  
Das Plangebiet wird im Westen von der Mitte der Deutz-Mülheimer Straße, im Norden 
von der Bestandsbebauung der Danzierstraße, im Nordosten von den rückwärtigen 
Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Horststraße, bzw. der Parzellengrenze auf 
Höhe des Rendsburger Platzes, im Osten von dem Bergischen/Pfälzischen Ring, der mit 
der gesamten Breite der öffentlichen Verkehrsfläche im Plangebiet liegt, sowie im Südos-
ten und Süden von der auf einem Damm geführten Bahntrasse begrenzt.  
Durch die überwiegende Einbeziehung der angrenzenden Verkehrsflächen wird sicher-
gestellt, dass die im Straßenraum notwendige Neugestaltung Berücksichtigung findet. 
Der Geltungsbereich spart die Flächen des Entwicklungsbereichs des Bestandsquartiers 
an der Deutz-Mülheimer Straße aus und verspringt für die Länge eines Baublocks ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße in Richtung Osten auf die Windmühlenstraße (Plan-
straße B). Dieses Gebiet soll in einem separaten Verfahren von einem weiteren Vorha-
benträger entwickelt werden. Ziel der Entwicklung ist die Schaffung eines gemischt ge-
nutzten urbanen Quartiers. Derzeit befindet sich das Quartier noch nicht in einem formel-
len Verfahren und es liegt nur ein städtebauliches Grobkonzept unter dem Arbeitstitel 
„Windmühlenquartier“ vor. Die geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die ge-
genseitige Berücksichtigung der Belange beider Plangebiete zu wahren. Im vorliegenden 
Bebauungsplan wird die geplante Entwicklung auf dem Bestandsquartier als sogenann-
ter Nullfall in die Betrachtungen der Gutachten (siehe Kapitel 5) eingestellt. Gleiches 
muss umgekehrt für das angestrebte Verfahren des Bestandsquartiers gelten.  
Das Plangebiet liegt im Bereich der Fluren 2, 6 (Gemarkung Mülheim), 32 und 33 (Gemar-
kung Deutz). Innerhalb des Gebietes liegen nach einer Flurstücksbereinigung derzeit rund 43 
Flurstücke.  
Folgende Flurstücke liegen in der Flur 2 (Gemarkung Mülheim): 2612 
Folgende Flurstücke liegen in der Flur 6 (Gemarkung Mülheim): 167/1, 167/2, 186, 188, 189, 
291, 628, 931, 942, 944, 952, 954, 956, 957, 960, 1034, 1035, 1036, 1109, 1110, 1112, 
1113, 1210, 1211, 1212, 1213, 1214, 1805/146, 1818/168, 1819/168, 1913/162, 1916/168, 
1957/168, 2582/168.  
Folgende Flurstücke liegen in der Flur 32 (Gemarkung Deutz): 365, 366, 367, 521.  
Folgende Flurstücke liegen in der Flur 33 (Gemarkung Deutz): 992, 993, 1038, 1039. 
 
2.2 Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
2.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet 
Das Plangebiet gliedert sich in mehrere Teilbereiche:  
Den größten Teilbereich bildet das ehemalige Betriebsgrundstück der DEUTZ AG. Das 
Unternehmen ging aus der Klöckner Humboldt Deutz AG (KHD) hervor, die mit ihrem 
Stammwerk samt Hauptverwaltung beidseits der Deutz-Mülheimer Straße angesiedelt

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war. Seit den 1980er Jahren zog sich die Firma sukzessive von dem Standort im Mülhei-
mer Süden zurück. Seit 1995 beschränkte sich die KHD auf ihr Kerngeschäft und be-
gann die Kölner Unternehmensaktivitäten auf das neue Motorenwerk in Porz zu konzent-
rieren. Die seit 1997 umfirmierte DEUTZ AG verlegte dementsprechend auch ihre Haupt-
verwaltung von der Deutz-Mülheimer Straße Anfang 2007 nach Porz und zog ihre Flä-
chen westlich der Deutz-Mülheimer Straße in Gänze frei. Die Flächen östlich der Deutz-
Mülheimer Straße wurden in Teilen noch weiter genutzt bis sie im Jahre 2017 durch den 
endgültigen Umzug nach Porz ebenfalls freigezogen wurden.  
Das Betriebsgrundstück der DEUTZ AG war zu diesem Zeitpunkt vor allem durch groß-
flächige Produktionsgebäude und Hallen bebaut und darüber hinaus durch weitläufige 
Lagerflächen und kleinteiligen Gebäudebesatz an den Rändern geprägt. Besonders mar-
kant und nach außen hin sichtbar waren die großmaßstäblichen Backsteinhallen und -
gebäude entlang der Deutz-Mülheimer Straße, die größtenteils unter Denkmalschutz ste-
hen und erhalten bleiben.  
Zu der Wohnbebauung an der Horststraße im Norden war das Industrieareal durch eine 
großzügige lineare Freiraumstruktur getrennt, die ehemals an ihren Rändern als ge-
schotterter Werksparkplatz der DEUTZ AG genutzt wurde und als Teil des Werksgelän-
des nicht frei zugänglich war. Zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und der Danzier-
straße schloss westlich der ehemaligen Werksmauer eine Brachfläche mit rudimentären 
Grünstrukturen an. Der Bereich zwischen der südlichen Grünstraße und dem Bergischen 
Ring war durch Parkplatzflächen mit zum Teil altem Baumbestand geprägt.  
Ein Großteil des früheren Gebäudebestandes der DEUTZ AG ist in der Zeit von Septem-
ber 2018 bis Februar 2019 abgebrochen worden. Lediglich die denkmalgeschützten Hal-
len und Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße sind erhalten geblieben. Auch der Be-
stand an Grünstrukturen wurde im Zuge der Abräumarbeiten weitgehend niedergelegt. 
Derzeit stellt sich das Plangebiet als überwiegend abgeräumtes Gelände mit Erdhügeln 
aus der Bodensanierung im Bereich des zukünftigen Grünzugs dar. Im Süden entfalten 
die denkmalgeschützten großmaßstäblichen Hallen und Gebäude auf dem ansonsten 
freien Gelände eine hohe gestalterische Kraft. 
Neben diesen zuletzt durch die DEUTZ AG genutzten Flächen befindet sich innerhalb 
des Plangebietes der Stammsitz einer Firma aus der Schmuckbranche in einer alten In-
dustriehalle der ehemaligen Klöckner-Humboldt-Deutz an der Grünstraße. Der Betrieb, 
der Modeschmuck vertreibt und am Standort eine Vielzahl an Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter beschäftigt, hat das südlich angrenzende Grundstück eines aufgegebenen metall-
verarbeitenden Betriebes übernommen, um dort eine Entwicklung voran zu treiben.  
Des Weiteren liegt eine kleinteilige Blockrandstruktur mit einem Hotel und weiteren zum 
Teil gründerzeitlichen drei- bis fünfgeschossigen Wohngebäuden um einen baumbestan-
denen Innenhof im Plangebiet östlich der Deutz-Mülheimer Straße, nördlich der Verlän-
gerung des Auenweges.  
Als ein weiteres Fremdgrundstück innerhalb des Plangebietes ist das Grundstück eines 
Autoservice zu nennen. Kerngeschäft der Firma aus der Automobilbranche ist der Ver-
leih und der Verkauf von Kfz mit angeschlossener Werkstatt, so dass neben einem zwei-
geschossigen Gewerbebau große Parkplatzanlagen die Südspitze des Plangebietes an 
der Deutz-Mülheimer Straße prägen.  
 
2.2.2 Baudenkmäler im Plangebiet und in der direkten Umgebung 
Im Plangebiet befinden sich drei Denkmäler aus dem Industriezeitalter des rechtsrheini-
schen Kölner Kernraums. Diese Denkmäler sind Teil einer Agglomeration aus histori-
schen Produktionsstätten, die seit den 1990er Jahren im Umbruch begriffen ist.

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Der rechtsrheinische Kölner Kernraum mit Deutz und den umgebenden Stadtteilen, vor 
allem Mülheim, Kalk und Humboldt-Gremberg, stellte fast 150 Jahre lang den größten 
gewerblich-industriell geprägten Verflechtungsraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes 
dar. Die jüngere Geschichte Mülheims ist geprägt durch den industriellen Aufschwung, 
dem nach Jahrzehnten erfolgreicher Produktion der Niedergang der Industrie folgte. 
Die 1869 an die Deutz-Mülheimer Straße verlegte Gasmotorenfabrik Deutz von Nikolaus 
August Otto und Eugen Langen war die erste Motorenfabrik der Welt. Dieser Ort von 
hochrangiger technikgeschichtlicher Bedeutung, durch die in Aufstellung befindlichen Be-
bauungspläne „Deutz-Areal“ und „Otto-Langen-Quartier“ in seiner Ausdehnung gefasst, 
wird durch eine große Anzahl denkmalwerter Bauten geprägt. Charakteristisch ist die gut 
erhaltene Fabrikstraße, die den öffentlichen Straßenraum mit dominanten Backsteinbau-
ten flankiert. Sie ist in Nordrhein-Westfalen einzig am Auenweg und an der Deutz-Mül-
heimer Straße erhalten. Dabei stellt das Deutz-Areal als Heimstatt des ehemaligen Wer-
kes Klöckner-Humboldt-Deutz (KHD) einen essenziellen Bestandteil der Industriege-
schichte Köln-Mülheims dar. 
2.2.2.1 Baudenkmäler im Plangebiet 
Bei den drei im Plangebiet gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) festgesetzten 
Denkmälern handelt es sich um zwei Hallen und einen zweigeschossigen Backsteinbau. 
Die Denkmäler gruppieren sich um die ehemalige Zufahrt zum Firmengelände der 
DEUTZ AG an der Deutz-Mülheimer Straße 202, Tor 12.  
Das erste davon, die an der Deutz-Mülheimer Straße anstehende Halle im MU 9, die 
werksintern als Gebäude 53 bezeichnet wurde, wurde 1899 errichtet und ist eine an östli-
cher Seite basilikal gestufte Doppelhalle. Sie ist im Innern original erhalten. 
Die zweite Halle und der Backsteinbau im MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf, 
werksintern als Gebäude 47 und 46 bezeichnet, bauen aneinander an und wurden um 
1898/1911 bzw. 1910 errichtet. Die Halle ist ein eingeschossiger Backsteinbau mit 
Sheddächern und hölzernem Dachstuhl. Drei weitere Schiffe, südlich und östlich an-
schließend, sind aufgrund ihrer genieteten Metallbinderkonstruktion mit Fachwerkunter-
zügen erhaltenswert. Die Kombination von asymmetrischen Sheddächern und einer 
asymmetrischen Satteldachkonstruktion ist bewahrenswert.  
Der zweigeschossige Backsteinbau, Gebäude 46, ist im Innern weitgehend unverändert 
und verfügt über eine Lisenengliederung und Profilierung, die den Straßenraum an der 
Deutz-Mülheimer Straße zusammen mit den gegenüberliegenden Verwaltungsgebäuden 
prägen. 
2.2.2.2 Baudenkmäler in der Umgebung 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße befinden sich zwei weitere Denkmäler im direkten 
Umfeld des Plangebietes. Sie liegen im Bebauungsplangebiet „Otto-Langen-Quartier“ 
und bilden zusammen mit den drei Denkmälern im Deutz-Areal eine Fabrikstraße. 
Bei den zwei Denkmälern handelt es sich um Verwaltungsgebäude: das Gebäude 1 und 
das Gebäude 23.  
 
2.2.3 Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets 
Der gesamte Mülheimer Süden befindet sich in einem Transformationsprozess. Prä-
gende Nutzungen, die seit der Industrialisierung im Gebiet verortet waren, wurden suk-
zessive aufgegeben oder an andere Standorte verlagert. Insofern ist die derzeitige Be-
bauung und Nutzung der Umgebung, insbesondere im Westen und Süden des Plange-
bietes, nur bedingt aussagekräftig. Maßgeblich sind vielmehr die Planungen für die ver-
schiedenen Areale, die im Wesentlichen durch das Ergebnis des Werkstattverfahrens 
vorgegeben werden.

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Das nördlich der Danzierstraße angrenzende, in sich geschlossene und verdichtete 
Wohnquartier ist durch eine vergleichsweise homogene Nachkriegsbebauung in Block-
randbauweise mit überwiegend drei bis vier Geschossen geprägt. Notwendige Moderni-
sierungsmaßnahmen konnten mit der Sanierung des von 1994 bis 2003 hier förmlich 
festgesetzten Sanierungsgebiets erfolgen. Hierzu gehörte auch die im Jahr 2000 abge-
schlossene Umnutzung des ehemaligen Gewerbestandorts Andreae-Gelände mit rund 
180 neuen Wohnungen und Kindertagesstätte. Im Bereich des Mülheimer Vorhafens 
wurde außerdem 2007 das Bauvorhaben ‚Rheinkai – Wohnen am Strom‘ mit 123 Eigen-
tumswohnungen realisiert. 
Direkt nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich im Bereich der Horststraße 
ein Wohngebiet mit überwiegend fünfgeschossigen Zeilen und Blockrandstrukturen so-
wie die gleichnamige Grundschule Horststraße.  
Südöstlich sowie südlich begrenzt die ICE-Trasse der Deutschen Bahn das Plangebiet. 
Jenseits der Trasse ist in den 1950er Jahren die Stegerwald-Siedlung in Zeilenbauweise 
auf dem ehemaligen Gelände der Waggonfabrik van der Zypen & Charlier (später Verei-
nigte Westdeutsche Waggonfabriken) entstanden. Die vornehmlich dem Wohnen die-
nende Siedlung ist das erste Großsiedlungsvorhaben in Köln nach dem zweiten Welt-
krieg. 
Östlich an das Plangebiet grenzt der überörtlich bedeutende Hauptverkehrszug „Bergi-
scher Ring“ mit seiner mittig gelegenen Stadtbahntrasse und der Haltestelle „Grün-
straße“ an. Jenseits des Rings liegen in dem breiten, die Straße begleitenden, grünen 
Band Kleingärten, Wiesen sowie Bolzplätze. Am Rendsburger Platz markiert eine Tank-
stelle den Eingang in das gemischt genutzte Quartier südlich des Mülheimer Stadtgar-
tens. Über die baumbestandene Allee des Rendsburger Platzes und die angrenzenden 
Fußwege rund um die Schulen am Park besteht eine wichtige Grünverbindung in den 
Mülheimer Stadtgarten. 
Im „Windmühlenquartier“ westlich der Planstraße B soll ein gemischt genutztes urbanes 
Quartier entstehen. Die bestehenden Gewerbeflächen sind überwiegend leer gezogen 
und werden temporär zwischengenutzt.  
Für das weiter westlich anschließende sogenannte Lindgens-Areal ist ein vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan zwischenzeitlich rechtskräftig beschlossen worden mit dem Ziel, 
ein gemischt genutztes urbanes Quartier jedoch unter weitgehender Bewahrung der er-
haltenswerten Bausubstanz zu entwickeln. Das Areal wird derzeit gewerblich durch ein 
Grill-Fachgeschäft, Veranstaltungs- und Atelierräume sowie gastronomische Angebote 
genutzt. Künftig werden Wohn- und Bürogebäude den Bestand ergänzen. 
Das ehemalige Gießereigelände der KHD grenzt südlich des Auenwegs an das Plange-
biet. Es wurde im Jahr 2002 stillgelegt. Die denkmalgeschützte, prägnante Backsteinar-
chitektur an der Deutz-Mülheimer Straße 147-149 beherbergte die Hauptverwaltung der 
DEUTZ AG bis zu ihrem Umzug nach Porz. Auch für dieses Quartier ist unter der Be-
zeichnung „Otto-Langen-Quartier“ eine Entwicklung vorgesehen, die sich auf das Ergeb-
nis aus dem Werkstattverfahren stützt.  
Im südlichen Otto-Langen-Quartier befindet sich das Grundstück der alten Werkskantine 
der KHD mit dem vorgelagerten Parkplatz. Das Grundstück mit den abgängigen, nicht 
erhaltenswerten Bauten, welches an den Grünzug Charlier angrenzt, hat die Vorhaben-
trägerin ebenfalls erworben und bereits im Zuge der Bodensanierungen im „Deutz-Areal“ 
ebenfalls saniert. Sie plant, den Standort unter dem Namen „Nördlich Grünzug Charlier“ 
in ein attraktives Wohngebiet zu entwickeln.

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An den Grünzug Charlier schließen sich südlich die Flächen des Euroforums Nord und 
West an. Die diagonal verlaufende ICE-Trasse trennt das Gelände in die beiden Teilbe-
reiche ‚Euroforum West‘ (nördlich der Bahntrasse), und ‚Euroforum Nord‘ (südlich der 
Bahntrasse), zusammen auch Cologneo genannt. Für den Bereich Euroforum Nord liegt 
der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 69460/07 und seine 1. Änderung vor. 
Hier entsteht ein urbanes Quartier mit gemischter Nutzung. Neben Wohnnutzung mit 
rund 460 Wohnungen wird die Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungsunterneh-
men und weiteren gewerblichen Nutzungen auf einer Fläche von rund 50.000 Quadrat-
metern ermöglicht. Gleichzeitig werden die unter Denkmalschutz stehenden Bestandsge-
bäude in die neue Planung eingebunden. Mit dem Bebauungsplan werden außerdem öf-
fentliche Grün- und Spielplatzflächen sowie eine Kindertagesstätte planungsrechtlich ge-
sichert. Eine neue Straßenverbindung in der Mitte des Plangebietes, zwischen Auenweg 
und Deutz-Mülheimer Straße, erweitert das vorhandene Verkehrsnetz und schafft eine 
direkte Anbindung zum Rhein. Der Bereich Euroforum West soll gemäß dem Ergebnis 
des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ weiterentwickelt werden.  
Der Mülheimer Hafen wird in seiner Funktion als Teil der Bundeswasserstraße Rhein er-
halten und langfristig gesichert, da ihm eine erhebliche Bedeutung als notwendiger 
Werftstandort mit weiteren hafen- und werftaffinen Betrieben, insbesondere für die ver-
stärkte Nutzung als ‚Nachtliegehafen‘, zukommt. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen 
seiner ‚Schutzhafen‘-Funktion Liegeplätze für Binnenschiffe nachgewiesen, die auch für 
den Havariefall sowie die daraus resultierenden Reparaturarbeiten genutzt werden. Des 
Weiteren befindet sich im Nordbereich an der Westmole eine Gefahrgutanlegestelle. Ak-
tuell können hier vier so genannte „1-Kegel-Schiffe“ und ein „2-Kegel-Schiff“ anlegen. Im 
worst-case einer Vollauslastung des Hafens sogar acht „1-Kegelschiffe“ und ein „2-Ke-
gel-Schiff (vgl. ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 2023). 
 
2.2.4 Soziale Infrastruktur 
Da es sich beim Deutz-Areal um ein ehemals rein industriell genutztes Gebiet handelt, ist 
keine soziale Infrastruktur im Plangebiet vorhanden. Im Umfeld findet sich eine Vielzahl 
an Wohnfolgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge zwischen den 
Stadtteilen Deutz und Mülheim eingegliedert ist.  
 
2.2.4.1 Kindertageseinrichtungen 
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich in einem Umkreis von etwa 1.000 m Luftlinie 
zwölf Kindertageseinrichtungen in freier und städtischer Trägerschaft, unter anderem in 
der Theodor-Brauer-Straße und der Ulitzkastraße in der Stegerwaldsiedlung, und der 
Charlierstraße. Eine weitere Einrichtung im Grünzug Charlier wurde im Februar 2019 er-
öffnet. 
 
2.2.4.2 Grundschulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule 
(GGS) Ferdinandstraße und die Katholische Grundschule (KGS) Horststraße. Darüber 
hinaus gibt es weitere Grundschulen an der Mülheimer Freiheit, in der Straße Langemaß 
sowie in der Kopernikusstraße in Buchforst. 
 
2.2.4.3 Weiterführende Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymnasien sind das Hölderlin-Gymnasium in der 
Graf-Adolf-Straße, das Genoveva-Gymnasium in der Genovevastraße und das Rhein-
Gymnasium in der Düsseldorfer Straße (alle im Stadtteil Mülheim).

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Die nächste Gesamtschule im Stadtteil Mülheim ist die Trude-Herr-Gesamtschule mit 
den beiden Teilstandorten Ferdinandstraße und Rendsburger Platz. Drei weitere Ge-
samtschulen befinden sich in den Stadtteilen Holweide (Gesamtschule Holweide), Hö-
henhaus (Willy-Brandt-Gesamtschule) und Höhenberg (Katharina-Henoth-Gesamt-
schule). 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen sind die Johann-Bendel-Realschule 
in der Danzierstraße, die Elly-Heuss-Knapp-Realschule in der Fürstenbergstraße sowie 
die Realschule Lasallestraße (alle im Stadtteil Mülheim). 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Hauptschule im Stadtteil Mülheim ist die Haupt-
schule in der Tiefentalstraße. Darüber hinaus liegt die Nelson-Mandela-Schule in Köln-
Buchheim in der Nähe des Plangebiets. Im Stadtteil Kalk befindet sich zusätzlich die 
Adolph-Kolping-Schule. 
 
2.2.5 Nahversorgung 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. 
Im Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) 
nimmt er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil ein. Gleiches gilt für 
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbesondere des langfristigen Be-
darfs, der unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt, was unter anderem auf 
ein geringes Angebot in den beiden Bezirksteilzentren „Mülheim, Wiener Platz / Frankfur-
ter Straße“ und „Dellbrück, Dellbrücker Landstraße“ sowie das Fehlen großer Möbelhäu-
ser zurückzuführen ist.  
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über das räumlich und hierarchisch am 
besten ausgebildete Zentrensystem der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentration der 
Betriebe auf die zentralen Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Sied-
lungsstruktur des Stadtbezirks zurückzuführen. 
Im direkten Umfeld des Plangebiets befinden sich das „Nahversorgungszentrum Steger-
waldsiedlung“ entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie das „Bezirksteilzentrum Mül-
heim, Wiener Platz/Frankfurter Straße“. Die am 09.02.2023 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sieht in Zukunft ein 
Nahversorgungszentrum „Mülheim-Süd“ vor. Es wird sich im Plangebiet rund um den 
Platz P2 gruppieren. 
 
2.2.6 Begrünung/Freiraum  
Das Plangebiet war nach Aufgabe des Standortes durch die DEUTZ AG nahezu vollstän-
dig versiegelt. Innerhalb des Betriebsgeländes der DEUTZ AG beschränkten sich be-
grünte Freiflächen auf kleinere Teilbereiche. An den Rändern des Plangebietes war der 
Begrünungsanteil größer. Bei der ersten Bestandserfassung im Jahre 2016 wurden ins-
gesamt 134 Bäume erfasst, bei denen es sich überwiegend um Pappeln, um Hain- und 
Weißbuchen sowie um Akazien handelte. Auf der Grundlage bestehender Genehmigun-
gen und zur Vorbereitung der notwendigen Grundstückssanierung wurden seit Beginn 
des Jahres 2018 umfangreiche Baumfällungen vorgenommen und die Anzahl der Bäume 
erheblich reduziert. Im März 2019 fielen durch Sturmeinwirkung weitere Bäume. 22 
Bäume wurden im Rahmen der Baumbewertung untersucht.  
Nach den umfangreichen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen, die seit September 
2018 durchgeführt wurden, ist, mit Ausnahme der denkmalgeschützten Gebäude, das 
ehemalige Industriegelände entsiegelt worden. Das Bodenmanagement berücksichtigt

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unter Verwendung von Recyclingmaterial aus dem Gebäudeabbruch und der Flä-
chenentsiegelung bereits die Folgenutzung (Verkehrsflächen, Gebäudestandorte, Grün-
flächen). Dadurch wurde in erheblicher Weise Transportvolumen eingespart.  
Biotopkomplexe mit dem oben benannten Baumbestand und sonstigen Vegetationsflä-
chen beschränken sich auf alten Straßenbaumbestand am Bergischen Ring, Grünflä-
chen mit Baumbestand an der Einmündung Grünstraße / Bergischer Ring sowie einer 
Grünfläche im Innenhof des Hotels New Yorker.  
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich im Westen der Rheinboulevard „Köln Mülheim“ 
mit großzügigen Grünflächen, dessen Umgestaltung 2014 fertiggestellt wurde. Dieser 
stellt eine wichtige Wege- und Freiraumverbindung entlang des Rheins bzw. des Mülhei-
mer Hafens her. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich des Mülhei-
mer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Eine verknüpfende 
Funktion übernimmt der südwestlich des Plangebietes liegende und ebenfalls 2014 fer-
tiggestellte „Grünzug Charlier“. 
 
2.3 Bestehende Erschließungssituation  
 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
 
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße, die Danzierstraße, die Grünstraße 
und den Auenweg an das örtliche Straßennetz angebunden. Über den Bergischen/Pfälzi-
schen Ring besteht zudem Anschluss an das überregionale Netz. 
Die Erschließung des Geländes der ehemaligen Produktionsstätten der DEUTZ AG er-
folgt über die Grundstückszufahrten an der Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße 
und die Zufahrten über die Windmühlenstraße (Planstraße B) und die Grünstraße, die 
alle bereits von der DEUTZ AG genutzt wurden. Der Betrieb aus der Automobilbranche 
an der Südspitze des Plangebietes wird über die Deutz-Mülheimer Straße angebunden. 
Der Standort der Firma aus der Modeschmuckbranche wird über die Grünstraße ange-
fahren. Der Blockrand mit dem Hotel ist über das bestehende Teilstraßenstück in Verlän-
gerung des Auenweges erschlossen. Über eine Verlängerung der nördlich angrenzen-
den Laufenbergstraße (Planstraße J) besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Plangebiet 
zu erreichen. Bisher endet diese Straße am Werkszaun.  
 
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr 
Aufgrund der ehemaligen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im 
Gebiet selbst keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung.  
Die Regionalbuslinien 250 nach Solingen, 260 nach Remscheid und N26 nach Burscheid 
verkehren zwischen Köln-Zentrum und Köln-Mülheim über die Danzierstraße, Deutz-Mül-
heimer Straße und den Auenweg. Die rechtsrheinisch verkehrende Buslinie 150 verbin-
det den Kölner Stadtteil Kalk über den Bahnhof Deutz mit dem Bahnhof Mülheim und 
folgt im direkten Umfeld des Plangebietes dem gleichen Streckenverlauf wie die Regio-
nalbuslinien. 
Die nächsten Bushaltestellen im Plangebiet und in der direkten Umgebung, die von den 
vorgenannten Linien bedient werden, sind die Haltestellen ‚Auenweg‘ am Kreuzungs-
punkt von Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg im Randbereich des Plangebiets und 
‚Windmühlenstraße‘ im Kreuzungsbereich von Danzierstraße und Horststraße in direkter 
Nachbarschaft im Norden des Areals.

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Die nächsten Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestellen ‚Grünstraße‘ und ‚Stegerwald-
siedlung‘ der Linie 4. Sie befinden sich östlich des Plangebietes am Bergischen 
Ring/Ecke Rendsburger Platz bzw. südöstlich des Plangebietes am Pfälzischen 
Ring/Ecke Karlsruher Str. in max. 950 m Entfernung. Die nächste S-Bahn-Haltestelle 
‚Köln-Buchforst‘ befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buchforst in circa 
1.200 bis 1.700 m Entfernung.  
2.3.1.3 Fußverkehr 
Entlang der angrenzenden Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße und dem 
Bergischen/Pfälzischen Ring bestehen straßenbegleitende Gehwege. Wegebeziehungen 
bestehen über den Auenweg und den Grünzug Charlier zum Rhein und knüpfen dort an 
den überregional bedeutenden Rheinboulevard Mülheim an. Über den Rendsburger 
Platz bestehen zudem Wegeverbindungen zum Mülheimer Stadtgarten.  
2.3.1.4 Radverkehr 
Das Radverkehrsnetz NRW führt am Rhein in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet vorbei. 
Der Auenweg verfügt auf der Rhein-zugewandten Seite über einen breiten gemeinsamen 
Geh- und Radweg. Auf der Deutz-Mülheimer Straße wird der Radverkehr im Mischver-
kehr geführt. Östlich des Plangebiets auf dem Pfälzischen Ring und auf dem Bergischen 
Ring wird der Radverkehr im Seitenraum auf schmalen Radwegen geführt. Eine Que-
rungsmöglichkeit auf Höhe der Grünstraße, die eine Einfahrt in das Plangebiet ermög-
licht, ist nicht vorhanden. Der vom Pfälzischen Ring kommende Radverkehr kann erst 
auf Höhe des Rendsburger Platzes queren und muss demnach einen etwa 300 m langen 
Umweg in Kauf nehmen. Nördlich des Plangebiets erfolgt die Führung im Mischverkehr 
in Tempo-30 Zonen mit teilweise für den Radverkehr geöffneten Einbahnstraßen. 
2.3.1.5 Carsharing-Angebot 
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebun-
dene Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der lin-
ken Rheinseite der Stadt besser ausgebaut. In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet 
befinden sich zwei Stationen des stationsgebundenen Anbieters Cambio. Stationen des 
Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft des Plangebietes, 
allerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt innerhalb der Geschäftsgebiete des 
flexiblen Anbieters ShareNow.  
2.3.1.6 E-Scooter 
Im Stadtgebiet Kölns bieten sechs Firmen ihre E-Scooter zum Verleih an. Diese Mobili-
tätsform besteht seit dem Jahr 2019 und kann grundsätzlich als flexibles Sharing-Ange-
bot eingestuft werden. Das Verleihangebot ist Teil des „Smart City Memorandum of Un-
derstanding“ zwischen der Nahverkehr Rheinland GmbH, der Deutschen Bahn AG und 
der Stadt Köln zur Vernetzung von Mobilität, Logistik und Infrastruktur. Es hat zum Ziel, 
digitale Lösungen und innovative Ideen zu nutzen, um den öffentlichen Verkehr für die 
Bürgerschaft klimafreundlicher und komfortabler zu gestalten. 
Das Plangebiet und seine direkte Nachbarschaft liegen im Geschäftsgebiet aller sechs 
Verleihfirmen. 
Aufgrund von missbräuchlicher Nutzung der E-Scooter in der Vergangenheit hat sich die 
Stadt Köln mit den Verleihfirmen auf zahlreiche Abstellverbotszonen geeinigt. In der di-
rekten Nachbarschaft des Plangebietes bestehen Abstellverbote entlang des Rheinbou-
levards Mülheim, auf der Mülheimer Insel, im Bereich der Mülheimer Brücke und im Mül-
heimer Stadtgarten. 
 
2.3.2 Wasser-/Energieversorgung 
Das Gebiet wurde bis zum Beginn der Abbrucharbeiten, die im Zeitraum von September 
2018 bis Februar 2019 stattgefunden haben, durch die Rheinenergie AG mit Strom,

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Wasser, Wärme und Gas versorgt. Über die umliegenden Straßen kann das Gebiet künf-
tig mit Wasser, Fernwärme und Gas versorgt werden. 
 
2.3.3 Abwasserentsorgung / Niederschlagsentwässerung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Die im 
Plangebiet vorhandenen Kanalleitungen wurden in den Jahren 1923 und 1933 errichtet 
und wurden im Rahmen der Bodensanierung abgebrochen. Die bestehenden Kanalan-
schlusspunkte an das bestehende öffentliche Kanalsystem wurden durch die DEUTZ AG 
bis zuletzt genutzt. Der Nachweis über die ausreichende Kapazität des Kanalsystems 
zur Aufnahme der Abwassermengen wurde im Rahmen der Vorüberlegungen zur Er-
schließungsplanung erbracht (siehe Abschnitt 4.9.2.7). 
Es gibt bereits in der Bestandsbetrachtung Bereiche, die im Starkregenfall zur Wasser-
abführung genutzt werden, bzw. in denen sich Wasser aufstaut. Der Auenweg dient hier 
zur Abführung von Niederschlagswasser zum Rhein, die Danzierstraße sowie die Unter-
führung am Bergischen Ring fungieren zur Rückhaltung.  
Das Gelände liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (siehe Abschnitt 3.4.7) und außer-
halb der Wasserschutzzone. 
 
2.3.4 Bodensituation  
Das Plangebiet ist aufgrund der langjährigen industriellen Nutzung zu einem Großteil als 
Altstandort mit der Nummer 90124_003 Fachinformationssystem "Altlasten und schädli-
che Bodenveränderungen" (FIS AlBo) (FIS AlBo-Status 5) im Altlastenkataster der Stadt 
Köln erfasst. Die im südlichen Teil des Gebietes liegende Fläche im Bereich des Park-
platzes und des Gebäudes 47 ist als Altablagerung mit der Nummer 901264 (FIS AlBo-
Status 5) erfasst. Im östlichen Bereich des Areals befand sich ein Altstandort mit der 
Nummer 90124_004 (FIS AlBo-Status 7). Die zuletzt genannte Fläche wurde bereits sa-
niert. Östlich der Grünstraße befindet sich der Altstandort Nr. 90124_008 (FIS AlBo-Sta-
tus 5).  
Aufgrund der langjährigen umweltrelevanten Nutzungen auf den Grundstücken der ehe-
maligen Produktionsstätten der DEUTZ AG wurden im Zeitraum 2001 bis 2019 umfang-
reiche Untersuchungen, die Kompartimente Boden, Bodenluft und Grundwasser betref-
fend, durchgeführt. Sämtliche Ergebnisse zu den durchgeführten Untersuchungen sowie 
die aus den Untersuchungsergebnissen resultierenden erforderlichen Sanierungsmaß-
nahmen für die Umsetzung der Planung wurde im Sanierungsdetailplan (vgl. Mull und 
Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 2019) definiert. Auf der Grundlage dieses Sanie-
rungsdetailplans, der durch die zuständigen Fachdienststellen geprüft und freigegebenen 
wurde, ist die Sanierung der ehemaligen Flächen der Deutz-AG im Jahr 2019 durchge-
führt und zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Damit besitzen diese Flächen nun 
überwiegend den FIS AIBo-Status 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) (siehe Ab-
schnitt 4.13.8).  
Es gibt zudem weitere Altlastenstandorte im Plangebiet, die nicht Bestandteil des Sanie-
rungsplans sind. Hintergrund hierfür ist, dass diese Flächen entweder nicht Teil der ehe-
maligen Flächen der Deutz-AG waren oder weiterhin mit Gebäuden überstanden sind. 
Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE/Bee-
linefläche), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle im MU 9) sowie 90124_014 (Bereich 
Denkmalhallen MU 10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS 
AlBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen 
jeweils Neubewertungen erforderlich.

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2.4 Alternativstandorte  
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen 
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentra-
len Lage im Stadtgebiet unmittelbar an der Deutz-Mülheimer Straße ist diese Fläche für 
eine Bebauung mit angemessen verdichteten Wohn- und Gewerbebauten ideal geeignet. 
Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden. 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
 
2.5.1 Bebauungsplan 70470.06 vom 05.10.1962 
Für einen Großteil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan 70470/06 vom 05.10.1962. 
Dieser setzt ein dreigeschossiges Gewerbegebiet mit einer Höchsthöhe von 11,0 m fest. 
Zusätzlich werden eine Baumassenzahl von 7,5 cbm und eine private Grünfläche südlich 
der Bestandsbebauung entlang der Horststraße festgesetzt. 
Nicht vom Bebauungsplan erfasst sind wenige Flächen an der Südspitze des Plangebie-
tes, der Knotenpunkt Deutz-Mülheimer Straße/Danzierstraße und daran angrenzende 
Flächen und die Flächen zwischen Grünstraße und Bergischer Ring.  
Der derzeit gültige Bebauungsplan 70470/06 wird mit dem Bebauungsplan „Deutz-Areal“ 
innerhalb des Geltungsbereiches überplant und ersetzt. 
 
2.5.2 Fluchtlinienpläne 5097, 5122, 5155 und 1107 
Für die nicht vom Bebauungsplan 70470/06 erfassten Flächen gelten die Fluchtlinien-
pläne mit den Nummern 5097 vom 04. März 1898, 5122 vom 02. Juli 1875, 5155 vom 
24. Februar 1905 und 1107 vom März 1917. Inhalt der Pläne sind Festlegungen von 
Blockrandstrukturen, die bisher nicht umgesetzt worden sind.  
Die Fluchtlinienpläne werden mit dem Bebauungsplan „Deutz-Areal“ innerhalb des Gel-
tungsbereichs überplant und ersetzt.  
 
 
3 Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbe-
reich" dar. In den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, 
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen und Dienstleistungen und gewerbli-
che Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden.  
Die Planungsziele des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des Regional-
planes. 
 
3.2 Flächennutzungsplan  
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Areal überwiegend als "Industriegebiet" (GI) 
dar. Im nördlichen Bereich stellt der FNP ein "Gewerbegebiet" (GE) dar. Die industrielle 
Nutzung ist bereits im Bestand aufgegeben. Entsprechend der vorgesehenen Mischnut-
zung sowie der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf besteht die Notwendigkeit, den 
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. 
Mit dem Einleitungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses (StEA) und der Be-
zirksvertretung 9, Köln-Mülheim wurde das Verfahren zur Änderung des FNP begonnen.

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Die Offenlage der 216. Änderung des Flächennutzungsplans fand gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB in der Zeit vom 22.02.2018 bis 21.03.2018 statt. Eine erneute Offenlage fand 
vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 statt. In der Fassung der erneuten Offenlage werden die 
Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wohnbauflächen, gemischte 
Bauflächen, Gewerbegebiet, Flächen für den Gemeinbedarf, Grünflächen und Fläche für 
Hauptverkehrszüge dargestellt. Damit stimmen die geplanten Nutzungen mit den Dar-
stellungen des Flächennutzungsplanes überein, dessen Fassung aufgrund der durchge-
führten Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB und der Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 BauGB bereits einen fortgeschrittenen Planungsstand erreicht hat, 
auch wenn er noch nicht rechtskräftig vorliegt, da der Beitrittsbeschluss noch erfolgen 
muss. 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
3.4.1 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord (REK) 
Das Deutz-Areal liegt im Betrachtungsraum Teilraum Nord – Deutz-Nord/Mülheim-
Süd/Buchforst – des „Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes“ (REK), das vom Rat 
der Stadt Köln am 05.05.2009 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für 
die zukünftige Bauleitplanung gemäß §1 Abs. 6 Nummer 11 Baugesetzbuch (BauGB) 
beschlossen worden ist.  
Die im REK beschlossenen Planungs- und Handlungsempfehlungen betreffen die Berei-
che 
• Bevölkerung und Wohnen, Nahversorgung 
• Wirtschaft und Beschäftigung 
• Soziale Infrastruktur 
• Grün- und Freiraum, Umwelt 
• Verkehr 
 
Für das Plangebiet und seine direkte Nachbarschaft wird eine kurz- bis mittelfristige Ar-
rondierung der Wohnsituation als Ziel formuliert. Nicht- bzw. mindergenutzte Grundstü-
cke und eine im Plangebiet befindliche Stellplatzanlage werden zu Wohnzwecken neu 
bebaut. 
Langfristig wird eine Arrondierung mit überwiegender Wohnnutzung im gesamten Mül-
heimer Süden angestrebt.  
In Bezug auf die wirtschaftlichen Belange formuliert das REK die Herstellung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwertung und Vermarktung der disponiblen 
Flächen des Nutzungskonzeptes für Gewerbe- und Büronutzungen beiderseits der 
Deutz-Mülheimer Straße als kurz- bis langfristiges Ziel für das Plangebiet und das nä-
here Umfeld. 
Die soziale Infrastruktur wird mittelfristig durch einen Kinderspielplatz im neuen Grünzug 
Mülheim Süd und weitere Kinderbetreuungsplätze ergänzt. 
Die Realisierung des Grünzugs Charlier und des Regionale 2010-Projektes „Rheinboule-
vard“ ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

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Bezüglich des Verkehrs wird unter anderem die Trassensicherung für eine Stadtbahnli-
nie in der Deutz-Mülheimer Straße als Ziel formuliert. Zusätzlich werden neue Fuß- und 
Radwegeverbindungen mit dem Endpunkt Rhein, beginnend in der Stegerwaldsiedlung 
und dem Mülheimer Stadtgarten, hergestellt. Dabei sollen der Grünzug Charlier und der 
Grünzug Mülheim Süd als Bindeglieder hergestellt werden.  
Der Auenweg wird mittelfristig als örtliche Hauptstraße mit dem Bergischen Ring ver-
knüpft.  
 
3.4.2 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Bebauungsplan entspricht den Zielen und Inhalten des Stadtentwicklungskonzeptes 
Wohnen (StEK Wohnen), das vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen 
wurde. Die beabsichtigte Entwicklung der in Köln-Mülheim gelegenen Potenzialfläche zur 
Schaffung von ca. 2.500 Wohneinheiten entspricht dem Ziel 2 des StEK Wohnen, wel-
ches die Schaffung von Wohnraum in Köln in ausreichender Menge und Qualität vor-
sieht.  
Durch die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells und die Errichtung von ca. 750 
Wohneinheiten als geförderten Wohnungsbau, wird ein Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 
geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen vor.  
Die Leitlinie 2 des StEK Wohnen beinhaltet die vorrangige Entwicklung von Wohnbauflä-
chen in bereits erschlossenen Lagen und somit die Innenentwicklung vor der Außenent-
wicklung, die ebenfalls im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Berücksichti-
gung findet.  
Das Vorhaben befindet sich zudem mit den Zielsetzungen der Maßnahme B1 aus dem 
Handlungsfeld „Baulandmanagement - Liegenschaftspolitik“ des StEK Wohnen in Ein-
klang, die u. a. eine verstärkte Mobilisierung von Flächen für den Geschosswohnungs-
bau vorsehen. 
 
3.4.3 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 
Im städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln (Albert Speer & Partner, 2008) wird Be-
zug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen: 
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quar-
tiere, ihre Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). 
Zum Rhein soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innen-
stadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang einem weiten, von parkartigem 
Grün dominierten Uferraum entwickeln. Der Uferpark, der sich im Fall einer Umstruktu-
rierung der Hafenareale nach Norden und Süden erweitern würde, sollte durchsetzt sein 
von einer hochattraktiven Solitärbebauung, die weite Blickbezüge in den Rheinraum er-
öffnet. 
 
3.4.4 Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen 
Im Mülheimer Süden ist auf brachgefallenen Flächen und in leerstehenden Industriehal-
len seit Jahren ein städtebaulicher Transformationsprozess zu beobachten. Das Werk-
stattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“, das im Herbst 2013 unter umfangrei-
cher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet 
wurde, liefert ein städtebauliches Planungskonzept für die Entwicklung eines gemischt 
genutzten und lebendigen Stadtteils. Dadurch soll eine zusammenhängende Planung er-
möglicht werden, die grundstücksbezogene „Insellösungen“ verhindert. Die Entwurfsan-
sätze wurden zuletzt von den Büros Bolles+Wilson und Kister Scheithauer Groß (ksg) in 
einem städtebaulichen Planungskonzept zusammengeführt. Dieses Planungskonzept,

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das im September 2014 öffentlich vorgestellt wurde, bildet die Grundlage für das städte-
bauliche Konzept auf dem Deutz-Areal. 
 
3.4.5 Städtebaulich-architektonische Planung für das Deutz-Areal 
Das Ergebnis des Werkstattverfahrens aus 2014 und das darauf aufbauende Konzept 
von Michael Zimmermann & Co. aus den Jahren 2015 bis 2019 zu Grunde legend, 
wurde die Planung für das Deutz-Areal vom Büro Nokera Planning weiter konkretisiert. In 
Abstimmung mit der Ständigen Jury Mülheimer Süden wurde der dem Bebauungsplan 
zugrundeliegende städtebauliche Entwurf erarbeitet. 
Das Konzept sieht vornehmlich Blockrandstrukturen, einen großen zentralen Grünzug, 
den Erhalt und die Neunutzung von drei denkmalgeschützten Gebäuden, einen gemein-
samen Schulstandort für jeweils eine Grund- und Gesamtschule und den Bestandserhalt 
von gewerblichen Nutzungen im Süden und Osten vor. Erschlossen wird das Gebiet 
durch die Verlängerung des Auenwegs bis hin zum Bergischen Ring, an den sich vier ur-
bane Plätze reihen, und mehrere Quartiersstraßen. Bauliche Akzente werden durch zwei 
Hochpunkte gesetzt.  
Eine detaillierte Beschreibung des städtebaulichen Konzeptes erfolgt unter Kapitel 4.1. 
 
3.4.6 Denkmalschutz 
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sind zu erhalten. Es gelten 
die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land 
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG). 
 
3.4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 09.02.2023 vom 
Rat der Stadt beschlossen. Folgende generelle Ziele sind seitdem Grundlage der Bau-
leitplanung: 
• die Attraktivität der Kölner City als Oberzentrum der Region sowie als nationale und 
internationale Shoppingmetropole fördern, 
• das gewachsene polyzentrische Zentrensystem stützen und stärken, 
• die kleinen und großen Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion sowie 
als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation 
sichern und stärken, 
• die wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs 
insbesondere auch für nicht motorisierte Kölnerinnen und Kölner sichern, 
• die Ansiedlung insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben steuern, 
• Sonderentwicklungen im Einzelhandel sowie die Folgen des demographischen Wan-
dels berücksichtigen. 
Die im Februar 2023 beschlossene Fortschreibung des Konzepts weist für das benach-
barte Umfeld des Plangebietes die zentralen Versorgungsbereiche "Bezirksteilzentrum 
Mülheim, Wiener Platz/Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Mülheim, Ste-
gerwaldsiedlung" aus. Diese sind in ihrer Funktion zu erhalten. 
Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das ge-
plante Nahversorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen Quartiers-
entwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen 
Versorgung der dortigen Bewohnerinnen und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen. 
Damit trägt das neue Konzept der Tatsache Rechnung, dass sich durch die städtebauli-
chen Entwicklungen im Mülheimer Süden die Schwerpunkte der Nahversorgung ver-
schieben und für die sich dort ansiedelnde Bevölkerung die Nahversorgung an zentraler

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Stelle im Mülheimer Süden sichergestellt werden soll. Weiterhin wurde zwischenzeitlich 
die neue Kölner Sortimentsliste vom Rat der Stadt Köln am 09.02.2023 beschlossen, 
welche die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts konkretisiert und die Grund-
lage für die Festsetzungen im Einzelnen bildet. 
 
3.4.8 Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes 
und innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes (Extremhochwasser HQ 500). Bei der 
Ausweisung und Entwicklung neuer Baugebiete und der späteren Bebauung sind dort 
die Vorgaben der §78 b und §78 c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beachten. 
 
3.4.9 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen 
veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flä-
chenversiegelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Nieder-
schlagsgeschehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz 
gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beein-
trächtigungen durch Starkregenniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden kön-
nen. 
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln 
ein Fachbeitrag „Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
sorge“ (MUST, 2015) zum Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ erarbei-
tet. Der Beitrag formuliert Planungshinweise für eine „wassersensible“ Stadtgestaltung, 
die – im Gegensatz zum bisher verfolgten Ansatz einer möglichst schnellen Ableitung in 
die Kanalisation – das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versicke-
rung, Verdunstung, Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regen-
wasser zu suchen.  
Zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Flächen sieht der Fachbeitrag 
für die Neubauten im Deutz-Areal eine Dachbegrünung und Maßnahmen in den Innen-
höfen vor. Zur Regenwasserbewirtschaftung und Starkregenvorsorge auf öffentlichen 
Flächen sieht der Fachbeitrag, entsprechend der geplanten Freiraumverknüpfungen und 
der vorhandenen Topografie, einen Oberflächenabfluss in Richtung des Grünzugs und 
Versickerungsmöglichkeiten in Baumscheiben, Tiefbeeten, Muldenkaskaden, Re-
tentionsflächen und Wasserplätzen vor.  
 
3.4.10 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung 
im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis-
werte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebau-
ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein-
richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungs-
konzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi-
ckelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 
10.05.2017 in Kraft getreten. Außerdem liegt seit dem 05.05.2022 eine angepasste Um-
setzungsanweisung zum Modell vor.  
Aufgrund der Aufstellungsdaten des Bebauungsplans ist das Kooperative Baulandmodell 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 anwendbar. Die Vorhabenträgerin

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hat sich freiwillig bereiterklärt, das aktuellere Modell vom 10.05.2017 anzuwenden und 
die entsprechende Anwendungszustimmung zum Kooperativen Baulandmodell 2017 der 
Stadt vorgelegt. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die 
Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung des Koopera-
tiven Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² Wohnen ent-
steht, sind mindestens 30 % der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche 
Wohnen nach den Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes NRW zu errichten. 
Soziale Infrastruktur 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertagesstätte ist nach den Vorgaben der 
Stadt Köln innerhalb des Plangebietes zu errichten. Eine Ablösezahlung ist nicht mög-
lich. 
Öffentliche Spielplätze 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen wird inner-
halb des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt und unentgeltlich, 
kosten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen. Je Einwohner ist eine öffentliche 
Spielplatzfläche von 2 m² laut Kooperativem Baulandmodell vorzusehen. Dabei wird von 
einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Min-
destgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betrei-
ben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf 
alternativ abzulösen. 
Öffentliche Grünflächen 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es 
wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner im Plange-
biet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer 
öffentlichen beziehungsweise öffentlich zugänglichen Grünfläche, die zweckmäßig zu 
gestalten und zu betreiben ist, beträgt gemäß Kooperativem Baulandmodell 2017 5.000 
m². Unterhalb des Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 6.750 m² Geschossfläche Wohnen ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren. Dies wird Teil des städtebaulichen Vertrags, der zwischen der Stadt Köln und der 
Vorhabenträgerin geschlossen wird.  
 
3.4.11 Mobilitätskonzept Mülheimer Süden 
Für die Plangebiete im Mülheimer Süden – und damit auch für das Deutz-Areal – ist von 
der Firma ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB am 22.06.2017 ein übergeord-
netes Mobilitätskonzept Mülheim-Süd vorgelegt worden, dessen Ergebnisse Einfluss auf 
die Mobilität und Verkehrsmittelwahl aller künftigen Nutzerinnen und Nutzer haben wer-
den. In einem Letter of Intent (LoI) vom 23.05.2019 zwischen der Stadt Köln und den am 
Mülheimer Süden beteiligten Investoren, wurden die Investoren und damit auch künfti-
gen Bauherren zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet.

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Im Rahmen des vorliegenden gebietsspezifischen Mobilitätskonzeptes für das Plange-
biet werden die mit der Umsetzung verbundenen konkreten Forderungen des Mobilitäts-
konzeptes Mülheim-Süd (ARGUS 2017) sowie des LoI (Stadt Köln 2019) auf das Deutz-
Areal, d. h. auf die im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Fläche, angewendet. 
Das Mobilitätskonzept Deutz-Areal vertieft und konkretisiert die Ansprüche des überge-
ordneten Mobilitätskonzeptes Mülheim-Süd, definiert die Ausgestaltung verschiedener 
Mobilitätsangebote sowohl für den privaten als auch den künftig öffentlich zugänglichen 
Bereich und verortet diese auf der im Eigentum der Borussia Köln DQ 1 – 19 UG stehen-
den Fläche.  
Die aus dem LOI 2019 ermittelte Summe von 2,69 Mio. Euro für das Plangebiet wird in 
das Eckpunktepapier (siehe Abschnitt 7.3) und in den städtebaulichen Vertrag aufge-
nommen. 
Im Hinblick auf derzeitige Trendentwicklungen im Mobilitätsverhalten und die Kapazität 
des Straßennetzes im rechtsrheinischen Köln wird ein innovativer Umgang mit dem 
Thema Mobilität im Mülheimer Süden angestrebt. Im Grundsatz werden dabei zukunfts-
orientierte Mobilitätsformen etabliert, der Rad- und Fußverkehr, der ÖPNV sowie das 
Carsharing bewusst gefördert. Ziel ist die Reduzierung des Kfz-Verkehrs und damit ein-
hergehend die Minderung des Stellplatzbedarfs für private Pkw. 
Die Ziele des Mobilitätskonzeptes werden durch die Teilnahme der Stadt Köln an der 
EU-Initiative „smart cities“ unterstrichen. Die EU-Initiative verfolgt unter anderem das 
Ziel, technische Infrastrukturen wie den öffentlichen Personennahverkehr, die Wasser-
versorgung oder die Müllbeseitigung effizienter zu machen und dadurch zu verbessern.  
In diesem Zusammenhang ist die Senkung des Stellplatzschlüssels für Pkw für den Mül-
heimer Süden auf einen Faktor von 0,5 festgesetzt. Dieser Bestrebung liegt der planeri-
sche Wille einer Reduzierung des MIV und der vielfältigen Nutzung der zur Verfügung 
stehenden Verkehrsflächen zugrunde, um auf diese Weise schonend mit dem Schutzgut 
Fläche umzugehen. Durch die Reduzierung der Abstellmöglichkeiten für den privaten 
Pkw wird seine Nutzung deutlich erschwert und damit unattraktiv. Gleichzeitig werden 
Anreize geschaffen, einen ausgebauten ÖPNV und die ausgebauten Rad- und Fuß-
wegeverbindungen als alternative Verkehrsmittel zu nutzen. Die neue Stadtbahntrasse, 
zu deren Mitfinanzierung sich die Investoren im Mülheimer Süden im Letter of Intent (LoI) 
verpflichtet haben, wird ein wesentliches Element des ÖPNV-Ausbaus darstellen. Mit der 
Reduktion der Abstellmöglichkeiten für den privaten Pkw geht eine Erhöhung der Stell-
plätze für den Radverkehr einher. 
Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und der Initiative smart cities sollen positive 
Effekte für den nachhaltigen Umgang mit Ressourcen generieren (siehe Abschnitt 4.9.1). 
 
4  Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
 
In Übereinstimmung mit den vom Rat der Stadt Köln im Rechtsrheinischen Entwicklungs-
konzept/Teilraum Nord beschlossenen Entwicklungszielen und den Ergebnissen des 
Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ist das Ziel der Planung, einen 
gemischt genutzten und lebendigen Stadtteil beiderseits eines neuen Grünzugs zu etab-
lieren. Neben einer, bezogen auf das gesamte Plangebiet, überwiegenden Wohnnutzung 
werden Schulen und Kindertageseinrichtungen, gewerbliche Nutzungen und Nutzungen 
aus dem Dienstleistungssektor sowie der Versorgung des Gebietes dienende Einzelhan-
delsnutzungen in einem attraktiven neuen Stadtquartier entstehen. Durch den neuen

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Grünzug und die Verlängerung des Auenweges wird das neue Quartier mit dem umlie-
genden Stadtgebiet freiraumstrukturell und verkehrlich vernetzt. Zugleich werden die 
denkmalgeschützten Bauten erhalten und einer Umnutzung zugeführt.  
 
4.1  Städtebauliches Konzept 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen (siehe Abschnitt 1.2) ist ein städte-
baulicher Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) für das Plangebiet erarbeitet 
worden. Dieser setzt auf dem in den Jahren 2015 - 2019 entwickelten Masterplan von 
Michael Zimmermann und Co. (Michael Zimmermann und Co. GmbH, 2019, 2019) auf 
und hat diesen weiterentwickelt. Die städtebauliche Konzeption ist eine Weiterentwick-
lung der Ergebnisse des Werkstattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen". 
Zentrale Entwurfsidee ist die Errichtung eines attraktiven urbanen Quartiers, welches 
sich um drei zentrale Plätze entlang des verlängerten Auenweges (Planstraße A) grup-
piert. Die Plätze sollen zu lebendigen und belebten Mittelpunkten des Quartiers werden. 
Zur städtebaulichen Betonung dieser Konzeption werden die beiden Plätze P1 und P3 
von je einem Hochhaus flankiert und räumlich akzentuiert. Des Weiteren verfolgt der 
Masterplan das Ziel, den peripher gelegenen Grünzug im Norden als wichtige Grünver-
bindung im Stadtteil und Verknüpfung zwischen Rheinboulevard und Mülheimer Stadt-
garten durch die Formulierung von klaren Raumkanten zum Park hin auszubilden. Die 
Ausbildung des hochbaulichen Rahmens für den Grünzug wird entlang der Nord- und 
Südkante einheitlich, gleichzeitig aber mit einem gewissen Spielraum für die Ausbildung 
unterschiedlicher Charaktere, erfolgen. Darüber hinaus sieht das städtebauliche Konzept 
vor, das Viertel südöstlich der Deutz-Mülheimer Straße und südwestlich des verlängerten 
Auenweges in einem Duktus von großmaßstäblichen Gebäuden und Hallenstrukturen zu 
entwickeln, der dem Charakter des ehemaligen Industrieareals entsprechen soll und 
durch den Erhalt der Denkmäler und die Ergänzung mit Gebäuden besonderer Ausprä-
gungen, unter anderem in Form von Schulen, erreicht werden soll.  
Im Einzelnen gliedert sich das neue Quartier durch den neuen Grünzug sowie die Ver-
längerung des Auenweges in vier unterschiedliche Teilbereiche:  
Im Norden wird die Bestandsbebauung an der Horststraße ergänzt und eine räumliche 
Kante zum sich südlich anschließenden Grünzug Mülheim-Süd ausgebildet. Zusammen 
mit der Bestandsbebauung ergeben die U-förmigen baulichen Ergänzungen Blockrand-
strukturen, die an die Umgebung anknüpfen und die Geschossigkeit und Höhen der di-
rekten Nachbargebäude größtenteils aufnehmen und neben der Unterbringung einer Kin-
dertageseinrichtung überwiegend dem Wohnen sowie ergänzenden verträglichen Nut-
zungen vorbehalten sein werden.  
Südlich des Grünzugs wird sich bis zum verlängerten Auenweg – ausgehend von der 
Bebauung an der Deutz-Mülheimer Straße/dem Auenweg – das zweite Teilgebiet in 
Form einer Blockrandbebauung entwickeln. Insgesamt werden vier Blöcke entstehen, 
von denen zwei überwiegend dem Wohnen dienen und zwei als gemischte Baublöcke 
errichtet werden. In dem größten der vier Blöcke wird zudem eine zweite Kindertagesein-
richtung untergebracht. Die Blockseiten, die den Platz P2 und von dort ausgehend die 
Planstraße A sowie den ersten Teil des Boulevards begrenzen, werden darüber hinaus 
im Erdgeschoss der Versorgung des Gebietes dienende Einzelhandelsnutzungen bzw. 
die der Belebung dienenden gewerbliche Nutzungen wie z.B. Gastronomie ermöglichen. 
Zwischen der Bahntrasse und dem verlängerten Auenweg sind langgezogene Riegelbe-
bauungen bzw. Blöcke vorgesehen. Der Riegel entlang der Bahntrasse in Flucht des be-
stehenden und zu erhaltenden Gewerbebetriebes fungiert als Puffer zum Schienenweg. 
Parallel dazu verläuft eine Riegelbebauung in zweiter Reihe zur Bahntrasse, die sich aus

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drei Baublöcken zusammensetzt. Der mittlere Baublock, mit seiner Nordwest-Fassade 
an den südlichen Stadtplatz (P2) angrenzend, wird die der Versorgung dienenden Ein-
zelhandelsnutzungen im Erdgeschoss aufnehmen. In den beiden anderen Blöcken sowie 
in der Bebauung an der Bahntrasse sind gewerbliche und Wohnnutzungen vorgesehen. 
Der vierte Teilbereich liegt im südwestlichen Plangebiet und wird durch große Baufelder 
und die bestehenden Bauten bzw. denkmalgeschützten Hallen geprägt. Auf der Fläche, 
die sich zwischen dem südlichen Stadtplatz (P1) und der Deutz-Mülheimer Straße L-för-
mig erstreckt, werden eine Gesamtschule sowie eine Grundschule auf der Gemeinbe-
darfsfläche zentral untergebracht. Die unter Denkmalschutz stehende Halle entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße (Gebäude 53 im MU 9) wird erhalten und umgenutzt. Um Ent-
wicklungsmöglichkeiten über die denkmalgeschützte Bausubstanz hinaus vorzuhalten, 
sieht die Planung einen parallel zur Halle verlaufenden Riegel vor, der von der verlänger-
ten Windmühlenstraße (Planstraße B) erschlossen wird. Die zweite, weiter südlich an-
grenzende trapezförmige denkmalgeschützte Halle (Gebäude 46 im MU 10) und der da-
zugehörige Anbau (Gebäude 47 in der Gemeinbedarfsfläche) werden ebenfalls erhalten 
und unter anderem zu einer Kindertageseinrichtung umgenutzt. In Abstimmung mit dem 
Denkmalamt kann ein Teil des Gebäudes, der nicht unter Denkmalschutz steht, entfal-
len. Die Hallentragstruktur des Denkmals wird erhalten und künftig Teile der Gemeinbe-
darfsfläche als Dachstruktur überspannen. Der prägende industrielle Charakter der 
Deutz-Mülheimer Straße, der sich durch beidseitig anstehende Bauten aus der industriel-
len Hochzeit Mülheims im Stadtbild manifestiert, soll durch eine durchgehende Gebäude-
flucht und gleiche Gebäudehöhen im Anschluss an die denkmalgeschützten Gebäude 
unterstrichen werden. Die Kante zum Straßenraum soll den Charakter des dicht bebau-
ten, ehemaligen Industriegebietes bewahren.  
Die Geschossigkeit des gesamten Quartiers übersteigt mit überwiegend fünf bis sechs 
Geschossen die vier bis fünf geschossigen Bestandsgebäuden und die Gebäude in der 
direkten Umgebung um ein bis zwei Geschosse. Dabei variieren die neuen Gebäude 
zwischen ein und sieben Geschossen. Ausnahmen bilden die zwei städtebaulichen 
Hochpunkte: Zwei zwanziggeschossige Gebäude markieren am nordöstlichen Quartiers-
platz P 3 in direkter Nachbarschaft zum Grünzug sowie am südlichen Quartiersplatz P 1 
die Eingänge in das neue Quartier. Die Hochhäuser stehen auch im Kontext einer plane-
rischen Gesamtbetrachtung über die Entwicklung von Hochpunkten im Mülheimer Sü-
den, die durch die Ständige Jury Mülheim Süd verabschiedet wurde. 
Die wichtigsten Freiraumstrukturen im Plangebiet sind die öffentliche Grünfläche und die 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Boulevard“: der große Grünzug Mülheim 
Süd und der urbane Freiraum zwischen den Baugebieten WA 6 und MU 7, der bis zur 
Deutz-Mülheimer Straße reicht. Beide Freiräume übernehmen stadtteilübergreifende 
Verbindungsfunktionen und verknüpfen bereits bestehende Erholungsräume, beispiels-
weise den Mülheimer Stadtgarten, und den Rhein miteinander. 
Der Grünzug Mülheim Süd befindet sich im Norden des Plangebietes und verläuft paral-
lel zu der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bestandsstraße des Mülheimer Sü-
dens, der Horststraße. Er wird eine Vielzahl sich überlagernder Funktionen aufnehmen, 
angefangen bei intensiv genutzten und ansprechend gestalteten Spielplatzflächen bis hin 
zu Versickerungsfunktionen im Starkregenfall (siehe Abschnitt 4.10.4.2). Die Gestaltung 
des Grünzugs wird seine lineare Struktur durch beidseitig an den Rändern gepflanzte 
Baumreihen unterstreichen und gleichzeitig durch freie Wiesenflächen in der Mitte nut-
zungsoffene Bereiche bieten. Die Anlage wird den Bewohner*innen des Quartiers woh-
nungsnahe Erholungsflächen bieten.

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Die zweite bedeutsame begrünte Freiraumstruktur mit Vernetzungsfunktion ist der Boule-
vard, der zentral im Gebiet liegt und wie der Grünzug Mülheim Süd einer linearen Struk-
tur folgt. Er wird als locker mit Baumgruppen bepflanzter Korridor mit befestigten Wegen 
im Anschluss an die beidseits anstehende Bebauung ausgebildet und als Verkehrsfläche 
mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Attraktivität des Boulevards liegt vor 
allen Dingen in seiner von motorisiertem Verkehr frei gehaltenen Nutzung. Somit kann 
ein hauptsächlich nachbarschaftlich genutzter Bereich zwischen den Baufeldern entste-
hen, der gleichzeitig durch eine Fuß- und Radwegeverbindung an das benachbarte Lind-
gens-Areal und den Rheinraum anschließt (siehe Abschnitt 4.9.2). 
Das städtebauliche Konzept sieht über die festgesetzten Grünflächen hinaus attraktive 
Freiräume in Form von vier Stadtplätzen sowie einem Netz an mit Bäumen überstande-
nen, Nebenstraßen vor, die wegen einer geringen Verkehrsbelastung mit attraktiven Auf-
enthaltsbereichen ausgestattet werden können. Somit entsteht ein von hoher Aufent-
haltsqualität geprägter öffentlicher Raum.  
 
4.2  Städtebauliche Dichte im Plangebiet 
Das unter 4.1 beschriebene städtebauliche Konzept zur Umsetzung der städtebaulichen 
Zielvorstellungen für das Plangebiet ermöglicht eine urban verdichtete Bebauung. Die 
städtebauliche Dichte wird durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1), zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu Bau-
linien (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) sowie über abweichende Maße der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2a) gesteuert. Im Einzelnen wird die städtebauliche Dichte zur Umsetzung des städ-
tebaulichen Konzepts durch die folgenden Festsetzungen bestimmt:  
Durch die geplante Neubebauung entstehen im Plangebiet die Grundflächenzahlen 
(GRZ) mit Werten zwischen 0,6 und 1,0 sowie der teils vollständigen Unterbauung der 
Baufelder durch Tiefgaragen und die Geschossflächenzahlen (GFZ) mit Werten zwi-
schen 1,4 und 5,2, die also die Orientierungswerte des § 17 BauNVO übersteigen (siehe 
Abschnitt 4.4.1 und 4.4.2). Diese hohen Werte korrelieren mit der Festsetzung der Ge-
schossigkeit, die überwiegend fünf bis sechs Geschosse, in Teilen sieben Geschosse 
und für zwei Hochpunkte in MU 1 und MU 4 zwanzig Geschosse vorsieht (siehe Ab-
schnitt 4.4.4). Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen durch Einschrieb in die Plan-
zeichnung konkretisiert die Geschossigkeit und trägt damit ebenfalls zur Bestimmung der 
städtebaulichen Dichte bei (siehe Abschnitt 4.4.5). Die geschlossene Bauweise (siehe 
Abschnitt 4.5.1) und die überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Abschnitt 4.5.2) mit 
regelmäßig festgesetzten Bautiefen zwischen 14 m und 16 m und in Teilen von 17,50 m 
bis 20 m ermöglichen ebenfalls die Umsetzung dieser Dichte. Zudem führt die Festset-
zung von Baulinien zum Entfall von landesrechtlichen Abstandsflächen (siehe Abschnitt 
4.5.4). Zuletzt wird durch die Festsetzung einer reduzierten Abstandsfläche in definierten 
Bereichen des Plangebiets von 0,2 H die bauordnungsrechtliche Umsetzbarkeit der ho-
hen Dichte möglich gemacht (siehe Abschnitt 4.5.5).  
Für diese Festsetzungen muss die sich ergebende hohe Dichte gemäß den Grundsätzen 
der Bauleitplanung mit dem im § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB benanntem Belang von gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie mit den übrigen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 – 13 
BauGB benannten städtebaulichen Belangen gegeneinander und untereinander gemäß 
§ 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen werden.  
Die Festsetzungen werden unter den genannten Abschnitten im Einzelnen betrachtet. 
Vorab erfolgt die Gesamtbetrachtung der aus der Umsetzung dieser Festsetzungen re-
sultierenden städtebaulichen Dichte:  
Der Wiedernutzbarmachung des nahezu voll versiegelten Industriestandortes liegt ein 
verdichtetes Plankonzept mit der Maßgabe zugrunde, Innen- vor Außenentwicklung zu

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betreiben, um sowohl einer Zersiedelung durch weitere, großräumige Flächeninan-
spruchnahme im Außenbereich entgegenzuwirken als auch einen maßgeblichen Beitrag 
zum Bedarf an neuem Wohnraum in Köln zu leisten. Ziel der Stadt Köln ist es, den ehe-
mals intensiv industriell genutzten und stark versiegelten Standort im Mülheimer Süden 
zu einem mit urbanen Qualitäten ausgestatteten neuen Quartier als gemischte „Stadt der 
kurzen Wege“ im Sinne der Mobilitätswende zu entwickeln. Seine industrielle Vergan-
genheit und der Niedergang der Motorenindustrie haben auf dem Standort im Mülheimer 
Süden eine Leerstelle hinterlassen. Dem Bedeutungsverlust des Ortes, dem ehemaligen 
Stammsitz des Motorenherstellers DEUTZ AG, dessen Produkte - wie z.B. der Otto-Mo-
tor - dem Ort eine Bedeutung weit über Deutschland hinaus gaben, soll durch die Inwert-
setzung des Standortes und der Entwicklung eines eigenständigen Ortes mit besonderer 
Prägnanz und Ausstrahlung entgegengewirkt werden. 
Diesen Standort für eine überwiegende Wohnentwicklung vorzusehen trägt zudem der 
Tatsache Rechnung, dass die letzte große Flächenentwicklung im Stadtbezirk Mülheim - 
der ehemalige Güterbahnhof Mülheim an der Schanzenstraße - aufgrund seiner Lage in 
direkter Nachbarschaft zu einem lärmemittierenden Gewerbestandort - nur als Gewerbe-
standort ausgewiesen werden konnte. Der insbesondere aus der Bevölkerung vehement 
formulierten Forderung nach Wohnbebauung konnte in dem Gebiet nicht entsprochen 
werden. Das Deutz-Areal stellt einen gewissen Ausgleich zu der Entwicklung des ehe-
maligen Güterbahnhofes her und ermöglicht es, einen substanziellen Anteil an neuen 
Wohnungen im Stadtbezirk Mülheim zu errichten. 
 
Städtebauliche Ziele, die zur hohen Dichte führen, im Einzelnen: 
Die geplante hohe bauliche Verdichtung dient insbesondere der Umsetzung der folgen-
den städtebaulichen Zielsetzungen:  
 
• Der Entwicklung des Deutz-Areals, dem ehemaligen Stammsitz des Motorenherstel-
lers DEUTZ AG, liegt das Ziel zugrunde, dass städtebauliche Entwicklungen vorran-
gig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sollen. Das im § 1 Abs. 5 
BauGB formulierte Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung unter der Maßgabe, der 
Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, entspricht auch 
den Zielen der Kölner Wohnungspolitik, die in der Leitlinie 2 des Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen 2015 zum Ausdruck kommt: „Die Kölner Wohnungspolitik intensi-
viert die Innenentwicklung. Darunter ist die vorrangige Entwicklung von Wohnbauflä-
chen in bereits erschlossenen Lagen der Stadt zu verstehen. Die Innenentwicklung 
erfüllt dabei besonders das Bedürfnis der Bevölkerung nach entsprechenden Wohn-
lagen. Die Kölner Wohnungspolitik betreibt damit auch eine nachhaltige Stadtent-
wicklung. Sie versucht also, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den 
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen. Damit einherge-
hend strebt sie eine sich verringernde Inanspruchnahme von Fläche an.“1 Die bereits 
versiegelten innerstädtischen Flächen sind damit vorrangig einer verdichteten Ent-
wicklung vorbehalten. 
• Das städtebauliche Konzept folgt den Leitbildern „urbanes Quartier“ bzw. „Stadt der 
kurzen Wege“, die ihre Vorbilder in den sogenannten Gründerzeitquartieren des spä-
ten 19. und frühen 20. Jahrhunderts haben. Diese Quartiere zeichnen sich durch eine 
gewisse Dichte aus und haben in der Vergangenheit gezeigt, dass sie besonders ge-
eignet sind, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenord-
                                                           
1 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 18 
und 19.

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nung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu gewährleis-
ten, da sie durch die inhärente Mischung und die gute Erreichbarkeit von Infrastruktur 
und Ausstattung besonders geeignet sind, hohe Wohnzufriedenheit in Nähe zu Ver-
sorgung, Infrastruktur und Arbeitsplätzen nachhaltig sicherzustellen und fördern 
durch die kurzen Wege den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie die Mobili-
tätswende. Folgende Qualitäten zeichnen diese Quartiere aus: Gebäudehöhen, die 
Proportionen eines innerstädtischen Straßenraums erzeugen; Blockrandstrukturen, 
die den öffentlichen Raum konturieren und zugleich gut nutzbare und verkehrsfreie, 
ruhige Innenhöfe schaffen, die trotz ihrer Dichte eine hohe Wohnqualität aufweisen; 
Straßenbegleitende Gebäude, deren direkte Zugänglichkeit vom öffentlichen Gehweg 
aus den Raum beleben und soziale Kontrolle und Begegnung gewährleisten; Ein ro-
bustes städtebauliches Gerüst, das eine städtebauliche Körnung ermöglicht ohne die 
städtebauliche Struktur zu beeinträchtigen. Die Umsetzung dieser Leitbilder führt zu 
einem städtebaulichen Quartier mit einer hohen städtebaulichen Dichte. 
• Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem An-
stieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und, damit einhergehend, einer er-
höhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, ist die hohe Siedlungsdichte des 
neuen Quartiers erforderlich, um die wachsenden Wohnbedürfnisse der Bevölke-
rung2 zu decken. Die Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs der Stadt Köln 
und der vorhandenen Wohnungsbaupotenziale zeigt, dass die vorhandenen Flächen 
den gesamten Bedarf nicht decken können3. Insbesondere Wohnungen in integrier-
ten Lagen, d.h. in Lagen, die mit Grün, Infrastruktur und Nahversorgung ausgestattet 
sind, sind besonders stark nachgefragt
4. Beim Deutz-Areal ist es daher städtebaulich 
geboten, derartige Qualitäten zu schaffen und die Lagegunst des Quartiers zu nut-
zen, um für einen großen Bevölkerungsteil Wohnraum zu schaffen und in einigen 
Baugebieten Eigentumsbildung zu ermöglichen. Mit einem angestrebten Wohnungs-
anteil von circa 2.500 Wohnungen und circa 5.800 Einwohnern kann bis zum Jahr 
2030 für circa 13 % des Anteils an Neubürgern
5 ein Wohnungsangebot geschaffen 
werden und damit ein nicht unerheblicher Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfes 
geleistet werden. Auf den Stadtteil Mülheim bezogen, kann der im Deutz-Areal ge-
schaffene Wohnraum bis zum Jahr 2030 sogar den gesamten prognostizierten Bevöl-
kerungszuwachs von absolut 5.400 Neubürgern (ein Plus von 3,4 % im Vergleich 
zum Jahr 2017) 6 abdecken. Dieser hohe Bedarf von neuen Wohnungen kann nur 
durch eine verdichtete Bebauung gedeckt werden.  
• Mit der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln werden bei der Entwick-
lung 30% der durch Planungsrecht neu geschaffenen Geschossfläche (GF) Wohnen 
im preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnungsbau hergestellt. Damit leistet 
das Quartier einen erheblichen Beitrag zur Deckung des besonders dringenden 
Wohnbedarfs im Bereich des öffentlichen geförderten Wohnungsbaus, wobei erst im 
Baugenehmigungsverfahren die konkrete Anzahl an Wohneinheiten, die im öffentlich 
                                                           
2 „Auch in Zukunft wird Köln weiter wachsen. Den Ergebnissen der neuen städtischen Bevölkerungs-
vorausberechnung zufolge werden im Jahre 2030 rund 1 120 400 Menschen mit Hauptwohnsitz in 
Köln leben. Damit steigt die Einwohnerzahl im Vergleich zum Ausgangsjahr 2017 der Berechnungen 
um 42 600 Personen, was 4 % entspricht. Bis ins Jahr 2040 erhöht sich die Bevölkerung gegenüber 
dem Jahr 2017 gar um 6,3 %, was einer Zahl von 68 300 neuen Einwohnern entspricht“. (Bevölke-
rungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 13.12.2018)  
3 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 15.  
4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014, Seite 41.  
5 Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 13.12.2018  
6 Bevölkerungsprognose für Köln 2018 bis 2040. Amt für Stadtentwicklung und Statistik, 04/2019, 
Seite 17

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geförderten Wohnungsbau errichtet werden, feststehen wird. Mit der hohen städte-
baulichen Dichte kann der Dringlichkeit dieses Wohnbedarfs entsprochen und rund 
60.000 m² geförderten Wohnraums errichtet werden. 
• Die hohe Ausnutzung der Baufelder ermöglicht die Ansiedlung der für das Quartier 
notwendigen sozialen Infrastruktur, um auch in diesem Bereich den Bedarf des 
neuen Quartiers sowie der umliegenden Wohngebiete soweit wie möglich zu decken. 
Im Plangebiet wird eine Gemeinbedarfsfläche mit einer Größe von 20.783 m² ausge-
wiesen, auf der ein Schulstandort mit einer 4-zügigen Gesamtschule und einer 5-zü-
gigen Grundschule entwickelt wird. Die Planung sieht ferner die Bereitstellung von 
drei Kitas und zwei Großtagespflegen einschließlich der öffentlichen und privaten 
Spielflächen vor.  
• Die Verdichtung der Baugebiete trägt auch dem Umstand Rechnung, dass ein hoher 
Teil der Fläche im Plangebiet zur Schaffung der neuen Erschließung sowie insbeson-
dere der öffentlichen Grünflächen beansprucht und daher von der Bebauung freige-
halten werden soll. Der Grünzug Mülheim Süd mit öffentlichen Spielflächen und Park-
flächen, der begrünte Boulevard als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim-
mung sowie die Stadtplätze P1, P2, P3 und P4 ermöglichen die Entwicklung eines 
urbanen Raums mit einer hohen Aufenthaltsqualität, die Verbesserung des Kleinkli-
mas und die Schaffung von neuen Freiraumkorridoren. Die verdichtete Bebauung der 
Baufelder wird durch den hohen Anteil der Flächen, die zur Aufenthaltsqualität, der 
Verbesserung des Kleinklimas und der Förderung der Belange des Umweltschutzes 
beitragen, ausgeglichen.  
• Mit der Entwicklung dieser bereits erschlossenen Lage wird dem Schutzgut Fläche 
Rechnung getragen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu 
erschließenden Lagen zu verringern. Außerdem wird eine nahezu vollversiegelte in-
dustriell genutzte Fläche teilweise entsiegelt und einer Nachnutzung zugeführt. 
• Die hohe Dichte ermöglicht die Ansiedlung eines eigenständigen, neuen Nahversor-
gungszentrums, das die Versorgung des neuen Quartiers sicherstellt ohne die vor-
handenen Versorgungsbereiche zu beeinträchtigen und fördert damit die Erhaltung 
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. 
 
Besondere Eignung des Standorts für eine verdichtete Entwicklung 
Aufgrund seiner Lage, der bisherigen Entwicklungsgeschichte und der Anbindung an die 
vorhandene Infrastruktur eignet sich das Plangebiet im besonderen Maße für eine ver-
dichtete städtebauliche Entwicklung:
 
• Das Plangebiet eignet sich im besonderen Maße für eine intensive Flächenausnut-
zung. Durch seine industrielle Vergangenheit verfügt das Plangebiet an seinen Rän-
dern - abgesehen von den Wohnquartieren im Norden - über ein in Bezug auf mögli-
che Auswirkungen der Planung robustes Umfeld. Die gesamte südliche und südöstli-
che Grenze wird durch die Trasse der hochgelegenen ICE-Strecke definiert, auf die 
erst in größerem Abstand die Stegerwaldsiedlung folgt. Im Osten des Plangebiets 
verläuft der breitdimensionierte Bergische Ring / Pfälzische Ring mit angrenzenden 
Kleingärten und einer Tankstelle. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße im Westen 
grenzen ehemalige Industriestandorte an, die gleichermaßen zu dichten, urbanen 
Quartieren entwickelt werden sollen. Lediglich im Norden schließt mit einer Wohnbe-
bauung eine sensible Nutzung direkt an das Plangebiet an, die jedoch – abgesehen 
von Einschränkungen bei der Besonnung einiger weniger Wohnungen – von den 
Auswirkungen der Planung nicht betroffen ist und
 durch den neuen Grünzug und die 
damit entstehende grüne Verbindung zum Rhein eine ganz neue Qualität erhält. Auf-
grund seiner Lage und der bisherigen Nutzung können die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Umgebung reduziert werden.

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• Die Planung stärkt die städtebaulich-funktionale Zentrenhierarchie im rechtsrheini-
schen Köln. Aufgrund der Größe und Dichte des neuen Quartiers wird das maßgebli-
che Nahversorgungszentrum „Mülheim Süd“ ermöglicht, welches infolge seiner Lage 
am südlichen Rand Mülheims im Übergang zum Stadtbezirk Innenstadt-Deutz zu-
sammen mit dem Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung ein Bindeglied zwi-
schen dem künftigen Bezirksteilzentrum am Wiener Platz / Frankfurter Straße und 
dem Stadtteilzentrum Deutzer Freiheit bilden wird. Der deutliche Zuwachs an Bevöl-
kerung und Arbeitsplätzen eröffnet die Möglichkeit für ein eigenständiges Nahversor-
gungszentrum, welches der Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen 
Bewohnerinnen und Bewohner dient und das Konzept einer Stadt der kurzen Wege 
und damit die Mobilitätswende unterstützt. Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsflä-
che zur Errichtung einer Gesamt- und einer Grundschule in direkter Nachbarschaft 
unterstreicht das Ziel der Stärkung und Ausbildung dieses neuen Schwerpunktes für 
Versorgung und soziale Infrastruktur.  
• Dem Plangebiet Deutz-Areal im Mülheimer Süden kommt hinsichtlich der verkehrli-
chen Erschließung eine besondere Bedeutung zu. Erst durch die Verlängerung des 
Auenweges über die Planstraße A hin zum Bergischen Ring können die Verkehre im 
Süden Mülheims insgesamt verträglich abgewickelt werden. Dabei zeigt die Ver-
kehrsuntersuchung (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023) auch die Streckenbelastun-
gen für die relevanten Fälle von Groß- und Normalmessen am benachbart gelegenen 
Standort der Koelnmesse auf. Die Planstraße A erhält eine überörtliche Bedeutung 
und Funktion, der durch die Ausbildung einer markanten und prägnanten städtebauli-
chen Figur, der Errichtung der Nahversorgungslage sowie der Ausweisung eines 
neues Schulstandortes Rechnung getragen werden soll. Die hier geplanten städte-
baulichen Hochpunkte, die nicht unmaßgeblich zur Dichte des Quartiers beitragen, 
betonen die Achse an ihren Umlenkungspunkten und stärken den Nahversorgungs-
schwerpunkt durch Frequenz und Sichtbarkeit. 
• Maßgeblich für die Verträglichkeit der hohen Dichte ist die gute Erreichbarkeit mit öf-
fentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Mobilitätswende. Die Stadtbahnlinie 4 ver-
knüpft den Osten des Plangebiets in einer engen Taktung mit der Kölner Innenstadt, 
wodurch die Bedeutung der Pkw-Verkehre für die Erschließung des Quartiers selbst 
reduziert werden kann. Dies wird durch einen deutlich verringerten Stellplatzschlüssel 
und verschiedene Maßnahmen zur Unterstützung von neuen Mobilitätsansätzen für 
alle Verkehrsteilnehmenden unterstrichen und im städtebaulichen Vertrag auf der 
Grundlage des zuvor ausgearbeiteten Eckpunktepapiers sichergestellt (siehe Ab-
schnitt 4.9.1.4 und 4.9.1.5). Durch die Reduzierung der Abstellmöglichkeiten für den 
privaten Pkw wird seine Nutzung deutlich erschwert und damit unattraktiv. Zur Unter-
stützung des Radverkehrs wird zugleich ein Stellplatzschlüssel für Fahrräder festge-
setzt, um den hohen Bedarf an Fahrradstellplätzen in einem KFZ-armen Gebiet auf-
zunehmen. Die Verlängerung der Stadtbahntrasse über die Deutz-Mülheimer Straße 
wird künftig auch für das westliche Plangebiet eine attraktive ÖPNV-Verbindung er-
möglichen. Kurzfristig werden neue Buslinien mit einer Streckenführung über die 
Planstraße A und zwei Haltestellen im Plangebiet für eine gute Anbindung auch im 
Westen und in der Mitte des Deutz-Areals sorgen.  
• Die Lagegunst in der Nähe zu dem großen Freiraumkorridor des Rheins bietet den 
künftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer auf kurzem 
Weg Zugang zu der Rheinpromenade als attraktivem Ort mit überregionaler Bedeu-
tung für Sport, Freizeit und Erholung. Hierdurch können auch Freizeitverkehre redu-
ziert und die Mobilitätswende unterstützt werden. Der Nähe zur Rheinpromenade 
kommt zudem eine hohe Bedeutung als Ausgleich für die hohe Verdichtung zu.

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Die konzeptionelle Zusammenführung der baulichen Verdichtung und der Entwicklung, 
Vernetzung und Aufwertung der vorhandenen und neuen Grünflächen entspricht der 
Maßgabe einer doppelten Innenentwicklung. Doppelte Innenentwicklung heißt, die Ent-
wicklung des Bestands nicht nur im Sinne einer baulichen Verdichtung zu betreiben, son-
dern den Blick zugleich auch auf die Erhaltung, Weiterentwicklung und Qualifizierung 
des urbanen Grüns zu richten. Die Mindestbegrünungsmaßnahmen aller öffentlichen und 
privaten Flächen fördern die Entstehung von urbanem Grün, das ästhetisch und nutzbar 
zugleich ist. Die Festsetzungen der Mindestbegrünungsmaßnahmen von Bäumen, Sträu-
chern, Rasenfläche und Dachbegrünung sowie Festsetzungen zu Versickerungsmulden 
in den öffentlichen Grünflächen und zur Versickerung vorgesehene Grünbeete im öffent-
lichen Straßenraum mildern die Auswirkungen des Klimawandels, wie extreme Hitze und 
ungewöhnlich hohe Niederschlagsmengen, im neuen Quartier ab.  
 
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse   
  
Die hohen Dichtefestsetzungen sind verträglich, wenn die allgemeinen städtebaulichen 
Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, wie z.B. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, be-
rücksichtigt und abgewogen werden.  
Anhaltspunkte für allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
enthält der Katalog des § 136 Abs. 3 Nr.1 BauGB zur Beurteilung von städtebaulichen 
Missständen. Missstände können u. a. vorliegen (bzw. eintreten) in Bezug auf die Belich-
tung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die Einwirkungen 
durch Lärm, Luftverunreinigungen und Erschütterungen. Weitere allgemeine Anforderun-
gen sind in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung (BauO) 
NRW enthalten, insbesondere in den Vorschriften über Abstände und Abstandsflächen. 
Zu den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gehören 
auch am Bedarf orientierte öffentliche Grün-, Spiel- und Freiflächen, die der Freizeit und 
Erholung dienenden Anlagen und Außenanlagen auf den Grundstücken, wie die nach § 
8 BauO NRW erforderlichen Kleinkinderspielplätze, die gärtnerische Gestaltung der Frei-
flächen und Maßnahmen zur störungsfreien Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf 
den Grundstücken (z. B. unterirdische oder überdeckte Stellplätze, Parkpaletten, Vermei-
dung von Zufahrten und Stellplätzen vor Fenstern von Aufenthaltsräumen)7.  
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stellen sich 
in Bezug auf die oben genannten Kriterien wie folgt dar: 
 
− Belichtung/Besonnung der Wohnungen und Arbeitsstätten 
Die Auswirkungen der geplanten Dichte auf die Belichtung und Besonnung der Woh-
nungen und der Arbeitsstätten wurden umfassend untersucht und werden insgesamt 
als gering bewertet (vgl. iMA cologne GmbH, 2022/2023, im Einzelnen siehe Ab-
schnitt 4.13.7).  
Innerhalb des Plangebietes wird das 2-Stunden-Kriterium der Tag- und Nachtgleiche 
in Anlehnung an die DIN 5034-1 (2011) gemäß Positionspapier der Stadt Köln bei 
vollständiger Ausnutzung der nach den Planfestsetzungen möglichen Bebauung ab 
dem 2. Obergeschoss nahezu überall an mindestens einer Gebäudeseite eingehalten 
Die Besonnung wird an einigen Fassaden der Erdgeschosse und 1. Obergeschosse 
eingeschränkt, an denen das 2-Stunden-Kriterium der Tag- und Nachtgleiche nicht 
                                                           
7 Vergl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung. Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des 
deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes. 12., grundlegend überarbeitet und ergänzte Auf-
lage 2014, Seite 1136

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eingehalten wird. Diese Einschränkung der Besonnung betrifft ca. 8 % der Geschoss-
flächen (ohne die Geschossflächen des Schulgrundstücks) im Plangebiet. Bauplane-
risch wird diese Einschränkung durch den Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss 
und in Teilen im 1. Obergeschoss in den von der Einschränkung der Besonnung be-
troffenen Geschossflächen in mehreren Baugebieten entsprochen. Der Flächenanteil 
der Gebäudeteile im allgemeinen Wohngebiet (WA), bei denen die Abstandsflächen 
unterschritten werden, keine ausreichende Besonnung besteht und auf denen die 
Wohnnutzung zulässig ist, liegt bezogen auf alle WA-Gebiete bei ca. 3,7 %. Der Flä-
chenanteil der Gebäudeteile in den urbanen Gebieten, die als geschlossene Blöcke 
ausgebildet sind (MU 1 – MU 4 und MU 7), bei denen die Abstandsflächen über-
schritten sind, die keine ausreichende Besonnung aufweisen und für Wohnen nutzbar 
sind, liegt bei rund 1,4 %. Für die übrigen urbanen Gebiete (MU 5 – MU 11) können 
wegen der überschlägigen Flächenausweisung keine Aussagen zur Belichtung ge-
troffen werden. Insgesamt liegt der Anteil der Geschossfläche, für die die Wohnnut-
zung zulässig ist und deren Besonnung dem 2-Stunden-Kriterium nicht entspricht, bei 
1,6 % der Geschossflächen im Plangebiet abzüglich des Schulstandorts.  
Insgesamt entsprechen die Besonnungsdauern im allgemeinen Wohngebiet und in 
den urbanen Gebieten Werten für eine in innerstädtischen Lagen typische Situation 
und sind angesichts der städtebaulichen Zielsetzung, ein dichtes Stadtquartier mit 
den Qualitäten einer Stadt der kurzen Wege zu schaffen, in den unteren Geschossen 
zu erwarten. 
Es ist zudem zu erwarten, dass die Belichtungssituation in vielen Bereichen des 
Plangebiets durch Rücksprünge der obersten Geschosse zur Ausbildung von Terras-
sen verbessert wird.  
Die Auswirkungen der Planung auf die Belichtung und Besonnung der Wohnungen 
und Arbeitsstätten außerhalb des Plangebiets werden ebenfalls als geringfügig ein-
gestuft.  
Außerhalb des Plangebiets sind die Auswirkungen auf die Wohnbebauung südlich 
der Horststraße als nicht maßgeblich anzusehen, da lediglich eine Wohnung hier von 
einer wesentlichen Verschlechterung der Besonnungssituation durch die Planung be-
troffen und das 2-Stunden-Kriterium unterschritten wird. Zehn weitere Wohnungen 
sind durch eine leichte Verschlechterung betroffen, sind aber weiterhin länger als 2 
Stunden und somit ausreichend besonnt (vgl. im Einzelnen unter 4.13.7).  
An sechs Grundstücksgrenzen entlang der nördlichen Plangebietsgrenze kommt es 
zu leichten Abstandsflächenüberschreitungen auf die außerhalb des Plangebietes lie-
genden Grundstücke. Die Überprüfung dieser Lagen im Rahmen des Besonnungs-
gutachtens ergibt keine Betroffenheit notwendiger Fenster, sodass die Anforderun-
gen der Belichtung erfüllt werden (vgl. im Einzelnen unter 4.13.7).  
Auch die Auswirkungen der Planung auf die Besonnung des Plangebiets „Lindgens-
Areal“ sind nur geringfügig. Der beschlossene Bebauungsplan sieht gegenüber dem 
WA 5 ein sechsgeschossiges Wohngebäude (Baufeld 2.5) vor. 
Bei diesem Gebäude wird bereits im Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehal-
ten, wobei in den darüber liegenden Geschossen die Besonnungsdauer höher liegen 
wird. Die übrigen Gebäude des „Lindgens-Areals“ sind nicht von einer Verschattung 
betroffen. Die Besonnung des Plangebiets wird also nicht rücksichtslos einge-
schränkt. 
Über die hier benannte geplante Bebauung und die Bestandsgebäude in der unmit-
telbaren Nachbarschaft hinaus sind zwei weitere Baufelder betroffen, die sich noch 
im Planungsstadium befinden und mit Hilfe von anderen Planverfahren realisiert wer-
den sollen. Hierbei handelt es sich um das Plangebiet „Otto-Langen-Quartier“ sowie 
um die Bestandsfläche zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und der Planstraße B, 
welche sich noch nicht in einem förmlichen Verfahren befindet. In beiden Gebieten

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muss im Planfall mit eingeschränkten Besonnungsdauern an einigen Fassaden ge-
rechnet werden. Da sich die Vorhaben beider Gebiete noch im Planungsstadium be-
finden, können Aussagen zu der Betroffenheit von Wohnungen nicht hinreichend 
konkretisiert werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnissen der Untersu-
chung in einem im verdichteten Innenstadtbereich durchaus üblichen Maß. Diesen 
Belastungen kann mit den bereits oben beschriebenen Maßnahmen für die Bereiche 
innerhalb des Plangebietes gleichermaßen im Rahmen des Baugenehmigungsver-
fahrens begegnet werden.  
 
− Einwirkungen durch Lärm 
Gemäß der durchgeführten Lärmuntersuchung (vgl. ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz, 2023) wird die Lärmbelastung im und außerhalb des Plangebiets durch 
geeignete Maßnahmen auf ein für die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ver-
trägliches Maß beschränkt.  
Für die bereits bebauten Grundstücke im Plangebiet und auf die umliegenden Stra-
ßen stellt die Lärmuntersuchung eine zumutbare Lärmbelastung durch die Planung 
fest. Dabei gilt die Besonderheit, dass die betrachteten Gebäude bereits im Nullfall 
eine erhebliche Belastung durch den Verkehrslärm aufweisen. Aufgrund der geplan-
ten neuen Verkehrsführung wird die Lärmbelastung auf einigen Straßenabschnitten 
jedoch reduziert. Die Erhöhungen der Lärmbelastung aufgrund der Planung ist über-
wiegend als nicht relevant einzustufen, da sie weniger als 3 dB(A) beträgt und die 
Sanierungswerte nicht überschritten werden. An wenigen Immissionsorten – vor al-
lem an der Verlängerung der Auenwegs – werden die Sanierungswerte von 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts durch die Planung überschritten, wobei die Überschreitung 
überwiegend schon im Nullfall vorhanden ist. Eine Alternative zu der geplanten Ver-
kehrsführung, die die planerischen Ziele in dem Plangebiet ähnlich effektiv umsetzen 
könnte, ist nicht erkennbar, der Verlauf der Planstraße A als der zentralen Erschlie-
ßungsstraße des neuen Quartiers orientiert sich an der bereits vorhandenen Bebau-
ung; mit dem Ausbau der Planstraße A als Verlängerung des Auenwegs wird zudem 
der Anschluss des Plangebiets und die Einbindung der Planstraße in das bereits vor-
handene Straßennetz ermöglicht.  
Durch Schallschutzmaßnahmen kann die Lärmbelastung an der Bestandsbebauung 
und außerhalb des Plangebiets deutlich reduziert und die gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sichergestellt werden. Die konkreten Maßnahmen an den Bestands-
gebäuden sowie ggf. die Höhe der möglichen Entschädigung werden im Rahmen des 
Straßenausbaus konkretisiert (vgl. im Einzelnen Ziffer 4.13.1).  
Im Plangebiet ist ebenfalls mit erheblichen Verkehrslärmimmissionen infolge der 
Lage an der Bahnstrecke, am Bergischen Ring sowie durch die für die Gesamter-
schließung des Mülheimer Südens erforderliche Erschließung, insbesondere des 
Netzelementes 1 (Verlängerung Auenweg, Planstraße A) zu rechnen. Zum Teil wer-
den auch hier die Sanierungswerte von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts fest-
gestellt. Auch hier wird keine Möglichkeit gesehen, die Verkehrsführung zum Schutz 
der belasteten Baufelder zu ändern oder die Verkehrswege zur Lärmreduktion zu ent-
lasten.  
Durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an den an Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109-1 festgesetzten Teilflächen wird gewährleistest, dass die Erhöhung 
der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr, dem Schienen- und Flugverkehr so-
wie Gewerbelärm als verträglich eingestuft werden kann. Die teilweise schallabschir-
mende Bebauung durch die Ausformung geschlossener Innenhöfe oder durch innen-
liegende Gebäuderiegel in den Baugebieten MU 5 und MU 6 ermöglicht in überwie-

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genden Teilen des Plangebietes verträgliches Wohnen bzw. eine Nutzung von Nicht-
wohnen in den urbanen Gebieten. Weitere Maßnahmen zur Minderung der Lärmbe-
lastung können auf der Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung gelangen.  
Soweit relevante Überschreitungen der Beurteilungspegel an den Bestandsbauten 
aus wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen bzw. durch die künftige 
Stadtbahnverlängerung resultieren, werden diese durch Schallschutzansprüche auf 
Grundlage der 16. BImSchV bzw. im künftigen Planfeststellungsverfahren der Stadt-
bahntrasse ausgeglichen werden. 
Lärmbelastete Außenwohnbereiche können durch verglaste Loggien einen ausrei-
chenden Lärmschutz erhalten. Die mit der Neuplanung verbundene Eigenabschir-
mung der Gebäude kann zu einer Reduzierung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
entlang der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen führen, wodurch sich die Be-
lastungen reduzieren. Bei belasteten Wohnungen kann unter Zuhilfenahme eines 
Maßnahmenkatalogs (siehe Abschnitt 4.13.1), der beispielsweise architektonische 
Gestaltungen (z.B. „durchgesteckte Wohnungen“ und Grundrissgestaltung) und tech-
nische Lösungen wie Schallschutzfenster vorgibt, ein verträgliches Wohnumfeld si-
chergestellt werden.  
 
− Einwirkungen durch Luftverunreinigungen 
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden an allen beurteilungsrelevanten Fassaden 
für den Prognosefall eingehalten (vgl. iMA cologne GmbH, 2023). Die hohe Dichte 
hat damit keine negativen Auswirkungen auf die Luftverunreinigung. 
 
− Einwirkungen durch Erschütterungen 
Mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung direkt 
angrenzend zur Bahntrasse oder auf Menschen in diesen Gebäuden infolge von Er-
schütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr ist nicht zu rechnen. 
 
− Abstände und Abstandsflächen 
Die nach § 6 Landesbauordnung (BauO) NRW einzuhaltenden Abstandsflächen wer-
den im Plangebiet überwiegend eingehalten. Dies gilt bei der Betrachtung der Ab-
standsflächen mit einer Tiefe von 0,4 H im Wohngebiet und von 0,2 H in den urbanen 
Gebieten sowie bei der vollständigen Ausnutzung der durch die Planung ermöglich-
ten Bebauung. Lediglich entlang von fünf Straßen bzw. Straßenabschnitten (Plan-
straße I (Hardenbergstraße), Planstraße J (Laufenbergstraße), Planstraße B (Ab-
schnitt B5 zwischen WA 5 und WA 6) sowie Planstraße C (zwischen WA 6 und MU 1) 
überschreiten die Abstandsflächen im Plangebiet jeweils beidseitig die Mitte der öf-
fentlichen Verkehrsflächen, was zu einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflä-
chen der Bebauung zu beiden Seiten der öffentlichen Verkehrsflächen führt. Über-
schreitungen der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus werden zudem von 
dem 20-geschossigen Hochhaus im MU 4 in Richtung Platz P 1 bzw. über eine kurze 
Länge gegenüber dem MU 7 sowie gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf in der 
Planstraße E ausgelöst. Gegenüber der Nachbarbebauung treten kleinere Abstands-
flächenüberschreitungen entlang der Plangebietsgrenze nach Norden auf. Entlang 
der Planstraße B gegenüber dem Bestandsquartier an der Deutz-Mülheimer Straße 
und entlang der Deutz-Mülheimer Straße gegenüber dem „Lindgens-Areal“ werden 
jeweils die Straßenmitten durch die Planbebauung auslösende Abstandsflächen 
überschritten. 
Die Auswirkungen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenunterschreitungen 
gemäß BauO NRW in Bezug auf die Belichtung sind unter dem Aspekt Belich-
tung/Besonnung der Wohnungen (und Arbeitsstätten) weiter vorne in diesem Text 
aufgeführt.

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Die Bereiche, an denen die Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW nicht eingehalten 
werden und zugleich die Gebäude allseitig nicht ausreichend besonnt sind, werden 
unter Ziffer 4.13.7 ausführlich dargestellt.  
Aufgrund des teilweisen Ausschlusses von Wohnen im Erdgeschoss und im ersten 
Obergeschoss liegt der Anteil der Wohnflächen in den allgemeinen Wohngebieten 
(WA), für die keine ausreichende Besonnung nachgewiesen ist und die Abstandsflä-
chen von 0,4 H im Wohngebiet nicht eingehalten werden, bei ca. 3,7%, in den urba-
nen Gebieten (MU 1 – 4 und MU 7) bei 1,4 % sowie bezogen auf das gesamte Plan-
gebiet abzüglich des Schulstandorts bei 1,6 %.  
Die vorgeschlagenen Breiten der betroffenen Straßen bzw. Straßenabschnitte von 
circa 13,70 m (Planstraße I (Hardenbergstraße) und Planstraße J (Laufenberg-
straße)) bis zu circa 14,70 m (Planstraße B) entsprechen üblichen Straßenraumquer-
schnitten. Auswirkungen auf den Sozialabstand sind nicht zu besorgen. Gleiches gilt 
auch für die Überschreitung an der Deutz-Mülheimer Straße. Auch gegenüber den 
Bestandsbauten entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sind keine Auswirkungen 
auf den Sozialabstand zu erwarten, da sich die Überschreitungen aufgrund der dia-
gonal zu den Gebäuden verlaufenden Grundstücksgrenzen in aller Regel nur als 
kleine Dreieckszwickel darstellen und die Nachbargebäude an den Giebelwänden zu-
dem keine notwendigen Fenster aufweisen.  
 
− Erforderliche Kleinkinderspielplätze 
Die durch die höhere Dichte entstehenden höheren Bedarfe für die Kleinkinderspiel-
plätze können nachgewiesen werden. In der Regel erfolgt der Nachweis auf den 
rückwärtigen Grundstücksflächen bzw. im MU 3 auf dem eingeschossigen Flach-
dach. Einzig in den Baufeldern MU 5 und MU 6 erschwert die flächige Baukörperaus-
weisung eine konkrete Aussage hierzu. In den drei genannten Baufeldern werden die 
Kleinkinderspielflächen auf Dachflächen verortet, falls die ebenerdigen unbebauten 
Teile des Baufeldes keine geeigneten Flächen für diese Nutzung aufweisen. Diese 
Spielangebote werden barrierefrei errichtet. Der Nachweis für die Kleinkinderspiel-
plätze ist für diese beiden Baufelder (MU 5 und MU 6) im Rahmen der Bauantrags-
planung auf den Dächern der niedrigeren Gebäude oder Gebäudeteile, ähnlich wie 
im MU 3, zu erbringen.  
 
− Öffentliche Spielplatzflächen 
Im Plangebiet werden öffentliche Spielplatzflächen mit einer Gesamtfläche von insge-
samt 6.779 m² errichtet. Die Unterdeckung in Höhe von 4.727 m² des ursächlichen 
Bedarfs von insgesamt 11.506 m² wird in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie durch die Herstellung eines Spielplatzes für Jugendliche außerhalb 
des Planungsgebietes in fußläufiger Erreichbarkeit sowie durch eine höherwertige 
Ausstattung der geplanten öffentlichen Spielplatzflächen kompensiert, da die höher-
wertige Ausstattung zur Steigerung der Kapazität der Spielplatzflächen beiträgt. Die 
Anforderungen an die Gestaltung der öffentlichen Spielplatzflächen zur Kompensa-
tion der Unterdeckung ergeben sich aus dem Grünordnungsplan (GOP, LAND Ger-
many GmbH, 2023/2024); ihre Umsetzung ist kein zulässiger Gegenstand von bau-
planungsrechtlichen Festsetzungen und wird durch städtebauliche Verträge gesichert 
(siehe Abschnitt 4.10.2).  
 
− Öffentliche Grünflächen 
Zu den zentralen Bestandteilen des Planungskonzepts gehört das Anlegen eines 
Grünzugs Mülheim-Süd mit einer Gesamtfläche von 18.228 m². Für das neue Wohn-
quartier Deutz-Areal besteht ein Bedarf an öffentlichen Grünflächen in Höhe von

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57.530 m², die durch die vorliegende Planung von öffentlichen Grünflächen im Plan-
gebiet bei weitem nicht zu decken ist und eine formale Unterdeckung des Bedarfes 
an öffentlichen Grünflächen in einer maßgeblichen Größe von 39.302 m² verbleibt 
(siehe Abschnitt 4.10.3). 
Die beschriebene Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann nicht durch vor-
handene öffentliche Grünflächen aufgefangen bzw. relativiert werden, da der Stadtteil 
Mülheim-Süd grundsätzlich an öffentlichen Grünflächen unterversorgt ist. 
Die Unterdeckung führt letztendlich zu einer Überbelastung der Grünflächen, aus der 
sich konkrete Konflikte ableiten lassen (siehe Grünordnungsplan). Diese betreffen die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, da öffentli-
che Grünflächen zur Minderung von negativen Begleiterscheinungen einer städte-
baulichen Entwicklung beitragen. Auch die Belange der sozialen und kulturellen Be-
dürfnisse der Bevölkerung und von Sport, Freizeit und Erholung sind betroffen, weil 
öffentliche Grünflächen soziale und kulturelle Bedürfnisse befriedigen können, bei-
spielsweise als Standorte für künstlerische Betätigung und Stadtteilfeste, und weil in 
öffentlichen Grünflächen Aktivitäten zu Sport, Freizeit und Erholung stattfinden kön-
nen. Nicht zuletzt ist die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes betroffen, weil 
öffentliche Grünflächen das Orts- und Landschaftsbild positiv beeinflussen.  
Entsprechend der vorangestellten Konfliktbetrachtung werden verschiedene Hand-
lungsbedarfe identifiziert, die eine Konfliktminderung bzw. -bewältigung möglich ma-
chen.  
Die Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann durch planerische Maßnahmen, 
wie die Festsetzung von Mindestbegrünungsmaßnahmen aller öffentlichen und priva-
ten Flächen reduziert und der Konflikt durch Planungsvorgaben und vertraglichen Re-
gelungen abgemildert werden. Hierunter fallen die Berücksichtigung des Mehrauf-
wandes für die Unterhaltung und Ersatzbeschaffung als Grundlage für den dauerhaf-
ten Erhalt der stark beanspruchten Grünanlagen sowie vertragliche Regelungen für 
die Herstellung und Sicherung sämtlicher öffentlicher Begrünungsmaßnahmen und 
der Kostenübernahme des Mehraufwandes für die Pflege, Unterhaltung und Instand-
setzung sowie Ersatzbeschaffung der stark beanspruchten Grünanlagen durch den 
Planbegünstigten. Die hervorragende Anbindung des Plangebietes an den Rhein mit 
seiner breiten und von Grünflächen und Rheinwiesen begleiteten Promenade kann 
ebenfalls zum Ausgleich für die Unterdeckung mit Grünflächen im Plangebiet beitra-
gen. Sämtliche Kosten, die sich aus den Planungsvorgaben ergeben, sind im Grün-
ordnungsplan (GOP) benannt. Die Grundsätze für die weitere vertragliche Sicherung 
der Umsetzung des GOP enthält das Eckpunktepapier. 
Abschließend kann festgestellt werden, dass die Bedarfe an Grünflächen und öffentli-
chen Spielflächen im Plangebiet nicht vollumfänglich nachgewiesen werden können, 
die sich daraus ableitenden Konflikte jedoch durch Kompensationsmaßnahmen ab-
gemildert und ausgeglichen werden. (zu den Kompensationsmaßnahmen vgl. unten) 
 
− Freiflächen auf privaten Grundstücken 
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) werden GRZ-Werte von 0,6 (WA 1- WA 4) 
bzw. 0,7 (WA 5 – WA 6) festgesetzt. Hier stehen also auf mindestens 30 bzw. 40 % 
der privaten Grundstücksflächen Freiflächen zur Verfügung. Diese Werte liegen unter 
dem Orientierungswert für das urbane Gebiet (MU) von 0,8, in dem grundsätzlich 
eine überwiegende Wohnnutzung zulässig ist. In ca. 50 % der urbanen Gebiete (MU) 
werden die Orientierungswerte für das urbane Gebiet (MU) von 0,8 eingehalten. In 
den Baufeldern, in denen höhere GRZ-Werte festgesetzt werden (MU 3, MU 5, MU 6, 
MU 8, MU 9, MU 10), werden teilweise die begrünten Dachflächen als Freiraum für 
die Bewohner angelegt (MU 3, MU 5, MU 6).

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Die Festsetzung, wonach die GRZ-Werte durch die Grundfläche unterirdischer Gara-
gen mit ihren Zufahrten bis zu 1,0 überschritten werden kann, eröffnet zwar die Mög-
lichkeit einer höheren unterirdischen Versiegelung in den privaten Grundstücken. 
Durch die Begrünungsfestsetzung der Tiefgaragen - soweit sie nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Platzflächen, Kinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden – die eine intensive Begrünung mit einer substanziellen Mindestüberdeckung 
von 80 cm bzw. von 1,20 m bei Baumpflanzungen vorsieht, werden diese Fläche je-
doch als begrünte Freiflächen für die Bewohner nutzbar gemacht. Lediglich im urba-
nen Gebiet MU 11 gilt die GRZ-Überschreitung auf den Wert von 1,0 für die Grundflä-
chen oberirdischer Stellplätze und ihrer Zufahrten. Hier wird die Festsetzung es er-
möglichen, dass die auf dem Grundstück ansässige Firma aus der Kfz-Branche die 
für ihren Betrieb notwendigen und derzeit oberirdisch untergebrachten Stellplätze 
bzw. Zufahrten errichtet bzw. beibehält, ohne durch eine Obergrenze in ihrer Be-
standsnutzung eingeschränkt zu werden.  
Der bauordnungsrechtliche Bedarf an wohnortnahen Kleinkindspielflächen kann 
überall nachgewiesen werden (siehe oben).  
 
Maßnahmen zur Kompensation der hohen städtebaulichen Dichte und zum Aus-
gleich der Unterversorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen 
Um das Plangebiet trotz der hohen städtebaulichen Dichte als Quartier mit einer hohen 
Aufenthalts- und Lebensqualität zu entwickeln, wurde im Bebauungsplanverfahren eine 
Reihe von städtebaulich wirksamen kompensatorischen Maßnahmen entwickelt. Die 
Grundlagen für diese kompensatorischen Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus 
dem Mobilitätskonzept der Bernard Gruppe ZT GmbH vom 18.8.2022, welches das über-
geordnete Mobilitätskonzept Mülheim-Süd der ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft 
mbB 2017 für das Plangebiet umsetzt (siehe Abschnitt 4.9.1, insbesondere 4.9.1.4), so-
wie dem Grünordnungsplan der LAND Germany GmbH (siehe Abschnitt 4.10). Die bei-
den Konzepte wurden im Rahmen des Bebauungsplans entwickelt. Die Konzepte setzen 
die Anforderungen der umwelt- und klimagerechten Stadtentwicklung und der natur-
schutzfachlichen und der grünplanerischen Erfordernisse für das Bebauungsplanverfah-
ren um. Die in den Konzepten geforderten Maßnahmen werden im Einzelnen unter den 
genannten Abschnitten dargestellt und ihre Umsetzung erläutert. Während ein Teil der 
Maßnahmen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt wird (Festset-
zung der Grünflächen und der Begrünungsmaßnahmen, reduzierter Stellplatzschlüssel, 
Einschränkung der oberirdischen Stellplätze, Zulassung von großflächigen Tiefgaragen 
zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs u.a.), können weitere umfassende Maßnahmen 
nur im Rahmen von städtebaulichen Verträgen und der Erschließungsmaßnahmen gesi-
chert und verbindlich geregelt werden.  
Diese, vielfach im B-Plan nicht festsetzungsfähigen Kompensationsleistungen sind ab-
wägungsrelevant. An zahlreichen Stellen der Planbegründung wird deshalb auf den inso-
weit noch bis zum Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen Vertrag ver-
wiesen. Um den Abschluss der städtebaulichen Verträge vorzubereiten und Gewissheit 
über die Umsetzung dieser abwägungsrelevanten Kompensationsleistungen zu erhalten, 
haben der Plangeber und die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet ein Eckpunkte-
papier abgestimmt.  
 
Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation der nachteiligen Auswirkungen 
der hohen Dichte auf die Umwelt 
Nachteilige Auswirkungen der hohen Verdichtung auf die Umwelt werden weitestgehend 
vermieden bzw. kompensiert (siehe auch Abschnitt 5 – Umweltbericht): 
• Eine bauliche Verdichtung und Wiedernutzung auf einer gut erschlossenen Brache 
wirkt im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, wie er in § 1a BauGB

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gefordert wird, dem extensiven Flächenverbrauch in Randlagen entgegen und ist res-
sourcenschonend.  
• Das Verkehrsaufkommen sowie die verkehrlichen Maßnahmen können Auswirkun-
gen auf die Umweltthemen „Lärm“ und „Luftschadstoffbelastung“ haben. Wie oben 
dargelegt, werden die Grenzwerte der 39. BImSchV bezüglich Luftverunreinigungen 
an allen beurteilungsrelevanten Fassaden eingehalten. Durch geeignete passive 
Schallschutzmaßnahmen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet.  
• Die angrenzenden Straßen (Deutz-Mülheimer Straße und Pfälzischer Ring / Bergi-
scher Ring) werden trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens aufgrund der Verlänge-
rung des Auenweges und der daraus resultierenden Verteilung des heutigen Hinter-
grundverkehrs ganz überwiegend von Verkehrslärm entlastet. Die im städtebaulichen 
Vertrag zu sichernden Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes werden dazu beitragen, 
die Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs insgesamt gering zu halten 
und den Verkehrsverbund maßgeblich zu stärken (siehe Abschnitte 4.9.1.1 bis 
4.9.1.5). 
• Trotz der höheren Verdichtung und des erhöhten Verkehrsaufkommens und den da-
mit einhergehenden Abgasen wird der klimatische Ist-Zustand mit der Umsetzung 
des Bebauungsplans verbessert. Vor Baureifmachung war mit circa 91 % ein hoher 
Versiegelungsgrad des Plangebietes mit den damit verbundenen negativen klimati-
schen Auswirkungen festzustellen. Nach Umsetzung der Planung ist der Versiege-
lungsgrad deutlich reduziert.  
• Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich trotz der weiteren Ver-
dichtung durch die vorgesehene Planung deutlich gegenüber dem Bestand. Durch 
die Pflanzung von Laubbäumen, die Anlage von Dach- und Tiefgaragenbegrünung 
und weiterer Vegetationsflächen werden Niederschlagswässer zurückgehalten, auf 
den Verkehrsflächen und den privaten Grundstücken vor Ort versickert und zu einem 
kleinen Teil reduziert in die Kanäle abgegeben. Hierdurch können positive Verände-
rungen des Kleinklimas erzielt werden. Die geplanten Festsetzungen/Maßnahmen 
zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sind ebenfalls positiv für das Klein-
klima zu bewerten. Insgesamt werden mindestens 251 Bäume, davon alleine 210 in 
den öffentlichen Räumen, neu gepflanzt, die den Verlust der gefällten und zu fällen-
den Bäume ausgleichen. Zum Zeitpunkt des prognostizierten Satzungsbeschlusses 
bemisst sich der vorhandene Baumbestand im Plangebiet auf 22 Bäume, die alle un-
ter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. 7 dieser geschützten Bäume wer-
den erhalten und planungsrechtlich gesichert. Die im Rahmen der Abbruch- und Bo-
densanierungsarbeiten bzw. planbedingt entfallenen übrigen schützenswerten 
Bäume werden durch 140 Neupflanzungen im Deutz-Areal ersetzt. 
• Durch die zusätzlichen Vegetationsflächen entstehen neue Lebensräume für Tier- 
und Pflanzenarten. Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.  
• Die Gefährdungsrisiken bei Starkregen sind in der Planung, durch eine entspre-
chende Ausbildung der Freiräume, gegenüber dem Bestand reduziert. 
• Durch die Sanierung der Altlasten, in der die schadstoffhaltigen Bodenbereiche voll-
ständig ausgekoffert und fachgerecht verwendet oder entsorgt wurden, wird das Ge-
fährdungsrisiko der Altlasten in der Planung gegenüber dem Bestand deutlich redu-
ziert. Damit verbunden ist auch eine geringere Belastung von Wasser und Luft.  
• Die Errichtung der neuen Gebäude wird nach dem aktuellen Energiestandard gemäß 
Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgeführt. Der Anschluss an das Fernwärmenetz 
wirkt sich ebenfalls positiv auf das Klima aus.  
• Die im unmittelbaren Anschluss an das angrenzende Lindgens-Areal gelegene (und 
durch die Grünfinger mit dem Deutz-Areal vernetzte) große Frei- und Grünflächen 
des Rheins mit seinen Spiel-, Erholungs- und Wasserflächen stellt eine wichtige

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überörtlich bedeutsame Fläche dar, die der Erholung und Freizeitgestaltung dient. 
Die räumliche Verknüpfung wird durch die Wege- und Grünfestsetzungen im Plange-
biet gesichert. 
• Mit den Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden eine Durchgrünung der Stra-
ßen mit Baumreihen und einer Baumallee in der Planstraße A sowie die Bepflanzung 
der vier Stadtplätze mit großkronigen Bäumen erreicht, die zu attraktiven Stadträu-
men als Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität und positiven ökologischen 
und stadtklimatischen Effekten führen. Gleiches gilt für die intensiven Begrünungs-
maßnahmen der unbebauten, Großteils durch Tiefgaragen unterbauten Grundstücks-
flächen der meisten Baufelder – mit Ausnahme des MU 5, MU 6, MU 8, MU 10, MU 
11 und GE - in Form von Bäumen und Sträuchern sowohl in den privaten Freiberei-
chen als auch in den unbebauten Freiflächen der Kindergärten und Schulen. Die ex-
tensiven und intensiven Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen der Dächer und 
Tiefgaragen sowie der privaten Grünflächen sind geeignet, Auswirkungen der großen 
Dichte auf das Klima in einem gewissen Maße auszugleichen. Durch die Festsetzun-
gen zur Begrünung wird der Anteil an Grünstrukturen im Plangebiet insgesamt er-
höht. 
• Die Stellplätze sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BauGB überwiegend unterir-
disch und innerhalb der Gebäude vorgesehen, um Freiraum für Kleinkinderspielflä-
chen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen in den Blockinnenbereichen bzw. den 
nicht überbauten Grundstücken zu schaffen und Einschränkungen durch Immissio-
nen zu minimieren. Das mit dem Vorhaben angestrebte Mobilitätskonzept mit dem 
reduzierten Stellplatzfaktor in Kombination mit alternativen Mobilitätsangeboten ist 
geeignet, den motorisierten Individualverkehr zu verringern und somit wesentliche 
Emissionen einzudämmen. 
• Die rein den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim-
mung „Fußgänger- und Fahrradbereich“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den 
Platzflächen P 1 bis P 4, der Planstraße C sowie entlang des Boulevards und entlang 
der Endstücke der den Grünzug begleitenden Straßen erweitern das Freiraumange-
bot im Quartier und sollen durch eine hohe Aufenthaltsqualität zu Treffpunkten und 
identitätsstiftenden Orten mit Bezug zur industriellen Geschichte des Mülheimer Sü-
dens werden. Ergänzt werden die Flächen durch zwei mit einem Geh- und Fahrrecht 
für Fußgänger und Radfahrer belegte Wege, die die zentrale Platzfläche P 2 nach 
Südosten zur Planstraße D anbinden. Sie alle stellen attraktive städtische Freiräume 
dar, die dem Aufenthalt dienen und im Quartier zum Verweilen einladen. Darüber hin-
aus wird – mit Ausnahme der Haupterschließungsstraße A sowie der für die Anliefe-
rung des Einzelhandels wichtigen Planstraßen E und D – die verkehrliche Erschlie-
ßung innerhalb des Plangebietes durch die verkehrslenkende Wirkung der Grund-
stückszufahrtsbeschränkungen von Durchgangsverkehren freigehalten und damit 
verkehrsberuhigt (siehe Abschnitt 4.9.1.7). Hierdurch kann eine Gestaltung mit zahl-
reichen Baumpflanzungen sowie mit der Anlage von Rasenflächen für die Versicke-
rung erfolgen, wodurch Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität und ökologischer 
bzw. klimatischer Wirkung entstehen.  
 
Auswirkungen auf die sonstigen Belange des § 1 Abs. 6 BauGB: 
• Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren 
Kindern: Hier wirkt sich die mit der Planung verbundene Schaffung von Wohnraum 
sowie der dazugehörigen sozialen Infrastruktur, vor dem Hintergrund des erhöhten 
Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet positiv aus. Die hohe bauliche Nutzung 
dient vorrangig der Förderung dieses städtebaulichen Belangs.

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• Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen: Durch den mit der Pla-
nung vorgesehenen 30-prozentigen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau 
wird eine gewisse soziale Durchmischung sichergestellt.  
• Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung: Durch die besonders integrierte 
Lage des Plangebietes ist die Nachfrage an Wohnungen – insbesondere im Eigen-
tumssegment – besonders hoch. 
• Anforderungen kostensparenden Bauens: Durch die zumeist rechtwinkligen und ein-
fachen Blockstrukturen ist die Anwendung einer Bauweise in Form von vorgefertigten 
Bauelementen möglich, die eine kostengünstige Bauweise unterstützen kann.  
• Bevölkerungsentwicklung: Die Einwohnerzahl Kölns steigt gemäß Prognosen in den 
nächsten Jahren weiter an. Der Bedarf an Wohnungen ist jedoch nicht gedeckt. Auch 
hier wirkt sich die mit der dichteren Bebauung verbundene erhöhte Wohnfläche posi-
tiv aus.  
• Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere von Familien, jun-
gen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen 
und Männer sowie Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erho-
lung: Der mit der Wohnnutzung verbundene Bedarf an Kita- und Schulplätzen wird im 
Rahmen der Planung gedeckt – der Bedarf an Schulplätzen sogar über das Plange-
biet hinaus. Auch können in der Schule kulturelle Veranstaltungen für die Nachbar-
schaft stattfinden. Die Bestandshallen eignen sich zudem für kulturelle Nutzungen. 
Darüber hinaus kann die Sporthalle der Schule auch für den Vereinssport genutzt 
werden. Im urbanen Gebiet können zudem auch weitere soziale bzw. Kultur-, Sport-, 
Freizeit- und Erholungsangebote angesiedelt werden. Das Angebot richtet sich 
gleichermaßen an Frauen und Männer. Allerdings besteht für die beabsichtigte 
Wohnnutzung eine Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen, sowohl für öffentliche 
Spielplätze, als auch für öffentliche Parkanlagen, die – wie oben beschrieben – kom-
pensiert werden wird.  
• Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ort-
steile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche: Bei der 
Planung handelt es sich um die Entwicklung einer zentral gelegenen, gut erschlosse-
nen Fläche und damit um eine – gegenüber Planungen am Stadtrand – zu bevorzu-
gende Innenentwicklung. Mit der Entwicklung wird eine Brachfläche nutzbar gemacht 
und für die Nachbarschaft geöffnet, die zuvor der Bevölkerung unzugänglich war. Au-
ßerdem handelt es sich um die Umwandlung in ein innenstadtnahes mischgenutztes 
Quartier, das verglichen mit der bisherigen konjunkturabhängigen Industrienutzung 
für eine längerfristige Stabilität steht. Die ortsbildprägenden Denkmäler werden dabei 
bewahrt. Zudem ist mit der Planung die Schaffung einer neuen Verkehrsbeziehung 
(Verlängerung des Auenwegs) zur Vernetzung des neuen Quartiers mit der Umge-
bung verbunden. Der Bebauungsplan lässt eine dem Einzelhandelskonzept entspre-
chende und der räumlichen Dichte angemessene Neuerrichtung von zentralen Ver-
sorgungseinheiten sowie von kleineren Läden zu, ohne die vorhandenen Stadtteil- 
und Nahversorgungszentren zu beeinträchtigen.  
• Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, erhaltens-
werte Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städte-
baulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes: Dem 
Denkmalschutz wird durch die Kennzeichnung der denkmalgeschützten Gebäude 
und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Rechnung getragen. Neben 
dem Erhalt werden die Denkmäler auch städtebaulich integriert. Hierbei richtet sich 
unter anderem die Höhenentwicklung der Umgebungsbauten nach den denkmalge-
schützten Gebäuden. Grundsätzlich orientieren sich Traufe und Flucht der Neubau-
ten entlang der Deutz-Mülheimer Straße an der vorhandenen Bestandsbebauung. 
Darüber hinaus wird die Baukultur durch Qualifizierungsverfahren bei der Umsetzung

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verschiedener Baukörper wie z.B. der Hochhäuser sowie eine, aus dem Werkstatt-
verfahren „Mülheimer Süden inkl. Hafen“ hervorgehende, sogenannte „Ständige Jury“ 
gewahrt. 
• Von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellte Er-
fordernisse für Gottesdienst und Seelsorge: Anlagen für kirchliche Zwecke sind im 
Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im urbanen Gebiet (MU) allgemein zulässig.  
• Belange der Wirtschaft: Mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets (MU) und eines 
Gewerbegebiets (GE) sowie dem Ausschluss von Wohnen in einzelnen Erdge-
schossbereichen, wird die Voraussetzung zur angemessenen Ansiedlung von Ge-
werbebetrieben geschaffen.  
• Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sind nicht betroffen. 
• Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen: Vorhandene Betriebe wer-
den unter anderem durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets (Firma Beeline) ge-
sichert. Durch die Ermöglichung weiterer gewerblicher Nutzungen können sich neue 
Arbeitsplätze in enger Nachbarschaft zum Wohnen ansiedeln und sich Koppelungsef-
fekte einstellen.  
• Post- und Telekommunikationswesen: Im Straßenraum werden die notwendigen Lei-
tungen vorgesehen, Empfangsgeräte (Parabolantennen) sind auf Dächern zugelas-
sen. 
• Versorgung: Die Versorgung mit Energie, Fernwärme und Wasser wird durch die 
Versorgungsträger sichergestellt. Die Festsetzung von Trafostationen an abgestimm-
ten Orten dient zur Versorgung des öffentlichen Raumes mit Strom. 
• Die Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht betroffen.  
• Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung: Ein Er-
schütterungsgutachten stellt sicher, dass ein möglicher Ausbau der ICE-Trasse keine 
nachteiligen Effekte auf die Nutzung des Plangebietes hat. Somit ist dem Belang des 
möglichen Ausbaus Rechnung getragen. Für die geplante Stadtbahnlinie auf der 
Deutz-Mülheimer Straße wird eine entsprechende Freihaltetrasse vorgesehen. Inner-
halb des Plangebiets sind zwei Bushaltestellen im Bereich der Plätze P1 und P3 be-
absichtigt. Besondere Angebote, wie Car- und Bikesharing (E-Bikes), zusätzliche 
Fahrradabstellplätze, sowie ein fahrradfreundlicher Ausbau des Wege- bzw. Straßen-
netzes sorgen für eine zeitgemäße Mobilität und die Verringerung des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV). 
• Die verkehrsgutachterliche Bewertung belegt, dass das zusätzlich erzeugte Kfz-Ver-
kehrsaufkommen im vorhandenen Straßennetz bewältigt werden kann. Für den ru-
henden Verkehr werden Tiefgaragen errichtet. Die hohe Bebauungsdichte hat keine 
wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssituation. Die Bedürfnisse 
des Verkehrs können, auch wegen der vorhandenen und geplanten guten ÖPNV-Er-
schließung befriedigt werden.  
• Die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sind nicht betroffen. 
• Ergebnisse eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer 
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung: Das städtebauliche Konzept für 
das Deutz-Areal beruht auf dem Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/Teilraum 
Nord (REK) sowie auf dem Konzept aus dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden 
inkl. Hafen“ und wurde – unter Begleitung der oben genannten „Ständigen Jury“ – 
fortgeschrieben. 
• Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge: Das 
Plangebiet liegt zwar im Hochwasserrisikogebiet, nicht aber im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist bei einem 200-jährlichen Hochwas-
ser geschützt. Bei Extremhochwasser sind im gesamten Plangebiet Überflutungstie-
fen von 0,5 bis 2,0 m möglich.

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• Belange von Flüchtlingen und Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung: Unterkünfte 
sowie Wohnungen für Geflüchtete und Asylbegehrende sind innerhalb der im Plange-
biet festgesetzten Wohngebiete (WA) und urbanen Gebiete (MU) grundsätzlich zuläs-
sig.  
• Ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen: Hier besteht die bereits ge-
nannte Unterdeckung gemäß den Berechnungsschlüsseln des Kooperativen Bau-
landmodells, die – wie oben beschrieben – kompensiert werden wird.  
 
Abwägung 
Die Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte auf die betroffenen Belange sind 
mit den Zielen des Bebauungsplans und ihrer Umsetzung abzuwägen.  
Im urbanen Ballungszentrum Köln besteht ein besonders hoher Bedarf an Wohnraum. 
Das Ziel Wohnraumbeschaffung ist daher hoch zu gewichten. Durch den Bebauungsplan 
wird die Grundlage dafür geschaffen, erhebliche Fortschritte bei der Schaffung von zu-
sätzlichen Wohnraum zu erzielen. Im Stadtgebiet, insbesondere in eng besiedelten urba-
nen Zentren wie der Stadt Köln, hat die Bereitstellung eines erheblichen Anteils an Flä-
chen für den benötigten zusätzlichen Wohnraum zwangsläufig eine hohe Besiedlungs-
dichte zur Folge.  
Für eine gelungene Stadtentwicklung ist es entscheidend, die notwendige städtebauliche 
Verdichtung an besonders geeigneten Orten durchzuführen. Das Plangebiet weist alle 
Faktoren auf, die einen Standort für eine intensive Nachverdichtung als besonders ge-
eignet qualifizieren. Der Wohnraumbedarf kann hier an dem zentralen integrierten Stand-
ort befriedigt werden, wo er besonders nachgefragt wird. Die künftigen Bewohner kön-
nen die vorhandene Infrastruktur in einer verkehrsgünstigen zentralen Lage nutzen. Der 
entstehende Verkehr kann in der Umgebung mit der ausgebauten Infrastruktur gut auf-
genommen werden. Der Standort zeichnet sich zudem durch die hervorragende Anbin-
dung an die Rheinpromenade und damit an eine öffentliche Grünfläche aus, die als Aus-
gleich für die Dichte im Plangebiet dienen kann.  
Mit den geplanten Grünkorridoren und der neuen Verkehrsinfrastruktur werden die städ-
tebaulichen Ziele für den Mülheimer Süden umgesetzt und die städtebauliche Situation 
der näheren Umgebung des Plangebiets verbessert. Das für das Plangebiet entwickelte 
Mobilitätskonzept trägt zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur und zur Aufwer-
tung des neu zu schaffenden urbanen Raums bei. 
Die nachteiligen Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte werden dabei als ge-
ringfügig bewertet. Zum einen werden die Eingriffe der verdichteten Planung in die be-
troffenen Belange durch ausgearbeitete Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen 
aufgefangen. Mit dem Mobilitätskonzept und dem Grünordnungsplan wird ein autoarmes 
und stark begrüntes urbanes Quartier mit Stadträumen mit einer hohen Aufenthaltsquali-
tät geschaffen. Die Aufenthaltsqualität wird durch die lenkende Wirkung der Grund-
stückszufahrtsbeschränkung (siehe Abschnitt 4.9.1.7) und der damit einhergehenden 
Einschränkungen des Autoverkehrs in den Nebenstraßen, die Begrünung und die Be-
bauung geschaffen, die die Ansiedlung von Gewerbe und der sozialen Infrastruktur er-
möglicht. Die Ansiedlung eines Schulstandorts trägt zur Aufnahme des vorhandenen 
dringenden Bedarfs für Schulplätze bei. 
Zum anderen können im Plangebiet durch die ausgearbeitete planerische Lösung trotz 
der hohen Dichte weitestgehend gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Einhal-
tung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten werden. Belastung der Wohn-
flächen durch Erschütterungen und Luftverunreinigungen aufgrund der Planung sind 
nicht zu erwarten. Die Lärmbelastung wird durch die entsprechenden Festsetzungen des

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Bebauungsplans auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die Bedarfe der sozialen Infrastruk-
tur werden durch die Umsetzung des Kooperativen Baulandmodells nachgewiesen. In 
der Abwägung sind jedoch auch die Belange der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu be-
rücksichtigen, die nicht vollständig umgesetzt werden können. So sind in Bezug auf die 
Besonnung in wenigen Teilbereichen des Gebietes leichte Einschränkungen zu erwar-
ten. Diese Einschränkungen betreffen nur wenige Bereiche des Plangebiets, in denen 
die Wohnnutzung zudem überwiegend ausgeschlossen wird. Der Anteil der Geschossflä-
che, auf der die Wohnnutzung zulässig ist und die ausreichende Besonnung nicht nach-
gewiesen wird, an der Gesamtgeschossfläche des Plangebiets abzüglich des Schul-
standorts, liegt bei 1,6%. Zur Umsetzung des planerischen Ziels, ein neues Quartier mit 
einer urbanen Nutzungsmischung und den öffentlichen Flächen mit einer hohen Aufent-
haltsqualität zu entwickeln und einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs 
in Köln und im Stadtteil Mülheim zu leisten, werden diese Einschränkungen hingenom-
men.  
Auch wirkt sich die verdichtete Bebauung in geringem Maße in Bezug auf Lärm auf die 
umliegenden Baugebiete aus. Die Einwirkungen durch Lärm sind aber überwiegend als 
nicht relevant zu bewerten. Die einzig relevanten Einschränkungen an der Deutz-Mülhei-
mer Straße 206a können durch geeignete Maßnahmen abgemildert werden.  
Die negativen Auswirkungen der hohen Dichte auf die Belichtung und Besonnung sowie 
auf die Lärmbelastung sind damit geringfügig und können die Vorteile aus der Umset-
zung der städtebaulichen Ziele der Stadt im Plangebiet und der Schaffung von neuem 
Wohnraum im nennenswerten Umfang nicht überwiegen.  
Die hohe städtebauliche Dichte kann sich ferner nachteilig auf die Belange der Umwelt 
und der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen auswirken. 
Um die nachteiligen Auswirkungen der städtebaulichen Dichte aufzufangen, sieht die 
Planung die Schaffung eines Grünzugs, die Begrünung der öffentlichen Straßen, der 
Stadtplätze und des Boulevards sowie die Begrünung der privaten Grünflächen, der 
Dachflächen und Tiefgaragen sowie der privaten Innenhöfe vor. Trotz dieser dezidierten 
Planung kann die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Grünflächen bei der plan-
mäßig möglichen Nutzungsdichte nicht in vollem Umfang gewährleistet werden. Die Un-
terdeckungen können teilweise durch in der Umgebung vorhandenen Flächen und insbe-
sondere durch die Nähe zur Rheinpromenade aufgefangen werden. Die hochwertige 
Ausgestaltung der öffentlichen Grün- und Spielflächen sowie Vorgaben zur Pflege, Un-
terhaltung und Instandsetzung sowie durch Ersatzbeschaffung der Begrünung sorgen 
den Auswirkungen der zu befürchtenden Überlastung der Flächen vor. Die nachteiligen 
Auswirkungen der hohen städtebaulichen Dichte auf die Belange der Umwelt und der 
Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen werden so auf ein geringfügiges Maß 
beschränkt. 
Festzuhalten ist, dass die Planung das Ziel verfolgt, auf der zentral gelegenen wieder-
nutzbargemachten Brachfläche des ehemaligen Industriestandortes einen substanziellen 
Beitrag zur Wohnraumschaffung zu leisten. Sie wirkt sich zudem positiv auf die sonsti-
gen städtebaulichen Belange aus, indem sie die Umsetzung des Mobilitätskonzepts für 
den Mülheimer Süden, das Anlegen von neuen Grünzügen, die sich positiv auf das 
Stadtklima auswirken, und die Schaffung eines neuen Schulstandortes ermöglicht. Die 
Auswirkungen der Planung auf die Belange des § 1 Abs. 6 BauGB ist überwiegend posi-
tiv oder neutral. Ferner überwiegen die erheblichen Fortschritte im Hinblick auf das Ziel 
der Wohnraumschaffung in der Gesamtbetrachtung die Einschränkungen der Belichtung 
und Besonnung der Wohn- und Arbeitsstätten und sowie in Bezug auf die Versorgung 
mit Grün- und Spielflächen.
 Daher wird an der vorgelegten verdichteten Planung festge-
halten.

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4.3  Art der baulichen Nutzung  
 
Um der Zielsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu entsprechen und auf die angren-
zenden Nutzungen und Rahmenbedingungen angemessen zu reagieren, wird das Plan-
gebiet in drei Baugebiete und eine Gemeinbedarfsfläche gegliedert.  
Der größte Teil des Plangebietes wird als urbanes Gebiet (MU) festgesetzt. Urbane Ge-
biete dienen gemäß § 6a BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbe-
betrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung 
nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.  
Die Standorte beiderseits des neuen Grünzuges Mülheim Süd im Norden des Plangebie-
tes bzw. am neuen begrünten Boulevard eignen sich in besonderer Weise für den Woh-
nungsbau. Daher wird hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die Auswei-
sung als allgemeines Wohngebiet wird zudem einen angemessenen Übergang zu dem 
nördlich angrenzenden Wohnstandort an der Horststraße gewährleisten. 
Um dem großen Bedarf an Schulplätzen im Gesamtraum des Mülheimer Süden Rech-
nung zu tragen, wird im Plangebiet ein Schulstandort, auf dem eine Gesamt- und eine 
Grundschule entstehen werden, als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung „Schule“ festgesetzt. Die beiden Schulen dienen der Deckung des ursächlichen 
Bedarfs an sozialer Infrastruktur im Deutz-Areal und darüber hinaus im gesamten Mül-
heimer Süden. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche „Schule“ sichert den Standort 
für die Zukunft. 
Der nicht störende gewerbliche Betrieb aus der Schmuckbranche wird durch die Auswei-
sung als Gewerbegebiet (GE) an seinem Standort gesichert.  
 
4.3.1 Allgemeines Wohngebiet 
Um das bestehende Wohnquartier an der Horststraße mit einer dem Gebietscharakter 
entsprechenden Bebauung zu ergänzen, werden im Norden des Plangebietes sechs Blö-
cke als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. 
Der Charakter der allgemeinen Wohngebiete wird dabei grundsätzlich einem ruhigen 
Wohngebiet entsprechen, das in Teilen des WA 5 und WA 6 angesichts der Lage an der 
Deutz-Mülheimer Straße bzw. am Boulevard und am Stadtplatz P2 punktuell einen be-
lebteren Charakter erhalten wird.  
Dieser oben genannten Zielsetzung entsprechend sind die im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaube-
triebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Diese Nutzungen entspre-
chen nicht dem geplanten Charakter eines ruhigen Wohngebiets. Tankstellen werden 
darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens ausge-
schlossen. Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen der Verwaltung und die sonstigen 
nicht störenden Gewerbebetriebe werden nicht ausgeschlossen, um eine gewisse Mi-
schung mit gewerblichen Nutzungen zu ermöglichen. Auch Büronutzungen oder die Un-
terbringung von Co-Working-Spaces werden hiermit in direkter Nähe zu den Wohnungen 
ermöglicht. Die Vereinbarkeit der Anlagen für die Verwaltung und der sonstigen gewerbli-
chen Betriebe mit dem Charakter des WA wird im Einzelfall im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens geprüft. 
Im allgemeinen Wohngebiet sind darüber hinaus die allgemein zulässigen der Versor-
gung des Gebietes dienenden Läden nur in der als Nahversorgungsbereich im WA 6.1 
gekennzeichneten Fläche zulässig. Hierdurch wird gemäß dem Einzelhandelskonzept

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das Ziel erreicht, dass sich rund um den Platz P 2 ein Nahversorgungszentrum entwi-
ckelt. Die Unterbringung von Einzelhandel außerhalb dieses Zentrums würden diesem 
Ziel zuwiderlaufen und das Nahversorgungszentrum schwächen.  
Andere Anlagentypen als Einzelhandel werden im sonstigen WA-Gebiet zur angemesse-
nen Belebung des Gebiets und zur Sicherstellung seiner Versorgung nicht ausgeschlos-
sen. Zu den Läden gehören alle Stätten der gewerblichen Betätigung mit Kunden- oder 
Publikumsverkehr (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 4 
Rn. 20). Neben dem Verkauf – also dem Einzelhandel – sind damit auch die Vermietung 
von Waren sowie weitere versorgungsspezifische Dienstleistungen gemeint. Diese Anla-
gen sind im WA flächendeckend zulässig. 
Zulässig sind im WA ferner Kioske als eine besondere Art der im Gebiet allgemein zuläs-
sigen (Einzelhandels-)Läden. Die Unterbringung von Kiosken wird als sinnvoll und bele-
bend für das allgemeine Wohngebiet angesehen. Daher wird festgesetzt, dass Kioske 
von den den Einzelhandel ausschließenden Festsetzungen für die nicht als Nahversor-
gungsbereich gekennzeichneten Gebiete ausgenommen sind. Bei Kiosken handelt es 
sich um eine spezielle Form des besonders kleinen Einzelhandelsbetriebes mit geringer 
Verkaufsfläche bis max. 100 m² für ein eingeschränktes Sortiment (nahversorgungsrele-
vante Sortimente mit den Ziffern 16 bis 19 gemäß der Kölner Sortimentsliste vom 
09.02.2023). Hierdurch soll ermöglicht werden, dass sich in den Erdgeschosszonen der 
allgemeinen Wohngebiete weitere gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die der Be-
lebung des öffentlichen Raumes dienen und eine diverse Versorgung des Gebietes er-
möglichen werden, ohne mit zu großen Verkaufsflächen dem Einzelhandelskonzept zu 
widersprechen und die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung des Plangebie-
tes zu gefährden.
 Auf eine rechtlich unzulässige Kontingentierung wird verzichtet, da da-
von auszugehen ist, dass eine Begrenzung der Anzahl möglicher Kioske faktisch durch 
die Nachfrage begrenzt wird.  
Zur Abgrenzung zwischen einem Kiosk und den anderen Typen von Einzelhandelsbetrie-
ben wird neben der Sortimentsbegrenzung die Verkaufsfläche herangezogen. Kioske 
zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein eingeschränktes Sortiment von Waren für den 
kurzfristigen Bedarf auf einer geringen Verkaufsfläche anbieten. Die Waren des kurzfris-
tigen Bedarfs werden in der Kölner Sortimentsliste als nahversorgungsrelevante Waren-
sortimente aufgelistet. Als Einzelhandelsbetriebe für die kurzfristige Versorgung sind Ki-
oske meist auf kleinere Verkaufsräume beschränkt und haben daher typischerweise eine 
geringe Verkaufsfläche. Zur Abgrenzung zwischen Kiosken und den sonstigen Einzel-
handelsbetrieben wird eine Verkaufsfläche von 100 m² herangezogen.  
Im WA 5.1, WA 5.2, WA 6.1 und WA 6.2 sind Wohnungen im Erdgeschoss ausgeschlos-
sen. Der Ausschluss hat unterschiedliche Gründe:  
Im WA 5.1 eignet sich das Erdgeschoss entlang der Deutz-Mülheimer Straße aufgrund 
der Lage an der stark frequentierten Straße und der damit verbunden Lärm- und sonsti-
gen Immissionen nur bedingt für das Wohnen. Hier werden sich daher ausschließlich ge-
werbliche Nutzungen ansiedeln können.  
Im WA 5.2 werden Nutzungen untergebracht, die gesundheitlichen Zwecken dienen, bei-
spielweise Arztpraxen.  
Dem Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss des WA 6.1 liegt der Gedanke zugrunde, 
dass sich die Erdgeschosse entlang des Boulevards aufgrund ihrer attraktiven Lage am 
autofreien Boulevard zur Ansiedlung von gastronomischen Betrieben und sonstigen Lä-
den bzw. in der Ecklage zum Platz P 2 von Einzelhandel besonders eignen. Korrespon-
dierend wird das Wohnen auch auf der gegenüberliegenden Seite des Boulevards im

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Erdgeschoss von MU 7.1 ausgeschlossen. Damit unterstützt die Festsetzung die Ansied-
lung von Nutzungen, die einer Belebung der Erdgeschosszonen in den zentralen Berei-
chen in dem Nahversorgungsbereich und angrenzend an dem Nahversorgungszentrum 
dienen.  
Der Ausschluss von Wohnen im Erdgeschoss des WA 6.2 soll die dort geplante Kinder-
tageseinrichtung ermöglichen. 
 
4.3.2 Urbanes Gebiet 
Entsprechend der Zielsetzung eines gemischten und urbanen Quartieres setzt der Be-
bauungsplan für einen großen Teil des Plangebietes ein urbanes Gebiet (MU) fest. Mit 
der Ausweisung als urbanes Gebiet wird dem Planungsziel Rechnung getragen, eine Mi-
schung von Wohnen, nicht störendem Gewerbe, Geschäfts- und Büronutzungen, Einzel-
handel sowie Kindertageseinrichtungen und anderen sozialen, kulturellen und vergleich-
baren Einrichtungen zu ermöglichen, ohne ein festgeschriebenes bzw. gleichgewichtetes 
Mischungsverhältnis vorzugeben. Damit soll ermöglicht werden, dass das neue Quartier 
– dem städtebaulichen Ziel gemäß – überwiegend dem Wohnen dienen kann und durch 
die gewerbliche bzw. Einzelhandelsnutzungen in einer Größenordnung zwischen 20% 
und 80 % der Geschossfläche je nach Baugrundstück ergänzt werden kann.  
Ziel desurbanen Gebietes ist es zugleich sicherzustellen, dass mindestens 20 % der Ge-
schossflächen entweder für die Hauptnutzungsart Wohnen oder in Summe für die übri-
gen Hauptnutzungsarten wie Gewerbegebiete, soziale, kulturelle und andere Einrichtun-
gen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, genutzt werden. Dieses städtebauliche 
Ziel wurde bereits im Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) formuliert und liegt 
diesem Bebauungsplan zugrunde. Bei der Umsetzung dieses Konzepts ist mit Blick auf 
die geplante Bebauungsstruktur und die innerstädtische Lage des Plangebiets zu erwar-
ten, dass diese Nutzungsmischung umgesetzt wird. In den einzelnen MU-Gebieten ist 
schon aufgrund der konkreten Planung mit einem Anteil von Gewerbe von über 20% zu 
rechnen. Es ist daher zu erwarten, dass im urbanen Gebiet eine Durchmischung entste-
hen wird, die der allgemeinen Zweckbestimmung eines urbanen Gebiets nach § 6a Abs. 
1 BauNVO entspricht.  
Die im urbanen Gebiet als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle und 
bordellartige Betriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und 
Tankstellen werden im urbanen Gebiet ausgeschlossen, da sie dem gewünschten Ge-
bietscharakter nicht entsprechen. Durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Bor-
dellen und bordellartigen Betrieben wären eine funktionale und gestalterische Beein-
trächtigung zu befürchten sowie Negativwirkungen wie „Trading-Down“-Effekte. Tank-
stellen werden darüber hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkom-
mens ausgeschlossen.  
In Übereinstimmung mit den Vorgaben aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept und 
zum Schutz der vorhandenen Versorgungslagen in Mülheim werden Verkaufsflächen 
von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimen-
ten nahezu überall im urbanen Gebiet ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Versor-
gung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und der Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts entsprechend werden jedoch die mit der Schraffur „Nah-
versorgungsbereich“ gekennzeichneten Flächen in zentraler Lage im Plangebiet von der 
oben angeführten Festsetzung ausgenommen. 
 Damit wird sichergestellt, dass sich ent-
sprechende Einzelhandelsbetriebe gezielt nur in dem im fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept geplanten Nahversorgungszentrum Mülheim-Süd ansiedeln.

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Darüber hinaus wird festgesetzt, dass Kioske von den Festsetzungen für die nicht als 
Nahversorgungsbereich gekennzeichneten Gebiete ausgenommen sind. Bei Kiosken 
handelt es sich um eine spezielle Form des besonders kleinen Einzelhandelsbetriebes 
mit geringer Verkaufsfläche bis max. 100 m² für ein eingeschränktes Sortiment (nahver-
sorgungsrelevante Sortimente mit den Ziffern 16 bis 19 gemäß der Kölner Sortiments-
liste vom 09.02.2023). Hierdurch soll ermöglicht werden, dass sich in den Erdgeschoss-
zonen des urbanen Gebietes auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die der 
Belebung des öffentlichen Raumes dienen und eine weitere und diverse Versorgung des 
Gebietes ermöglichen sollen, ohne mit zu großen Verkaufsflächen dem Einzelhandels-
konzept zu widersprechen und die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung des 
Plangebietes zu gefährden.
 Auf eine rechtlich unzulässige Kontingentierung wird verzich-
tet, da davon auszugehen ist, dass eine Begrenzung der Anzahl möglicher Kioske fak-
tisch durch die Nachfrage begrenzt wird. Zur Definition des Kiosks und zur Abgrenzung 
dieser Art der Einzelhandelsbetriebe wird auf die Ausführungen zu Kiosken im WA ver-
wiesen. 
Zur Sicherstellung der Versorgung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und ent-
sprechend der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, wird zudem an-
gestrebt, innerhalb des Versorgungsbereichs an zentraler Stelle rund um die Platzfläche 
P 2 Flächen für einen nicht großflächigen Lebensmittel-Vollversorger, Angebote zur Ver-
sorgung des Gebietes mit periodischen und nahversorgungsrelevanten Bedarfsgütern, 
wie zum Beispiel einen Bio-Supermarkt und einen Drogeriemarkt, zur Verfügung zu stel-
len. Daher sind im MU 3 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-
menten (Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig. Ne-
ben den nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten werden auch jeweils zentrenrele-
vante Randsortimente möglich sein. Die Kölner Sortimentsliste, die in ihrer aktuellen 
Fassung am 09.02.2023 vom Rat beschlossen wurde, unterscheidet in zentrenrelevante 
Sortimente, nahversorgungsrelevante Sortimente und nicht zentrenrelevante Sortimente. 
Zu den zentrenrelevanten Sortimenten zählen unter anderem Bücher, Bekleidung, Elekt-
rogeräte, Haushaltswaren und Baby- und Kinderartikel. Nahversorgungsrelevante Sorti-
mente sind gleichzeitig immer zentrenrelevant und beinhalten unter anderem Nahrungs- 
und Genussmittel, Körperpflegeartikel und Zeitungen. Zu den nicht zentrenrelevanten 
Sortimenten zählen unter anderem Möbel, Heimwerkerbedarf, Beetpflanzen und der Kfz-
Handel. 
Um sicherzustellen, dass die Versorgung durch ein in Breite und Tiefe qualitätsvolles, ei-
nem Vollversorger entsprechendes Sortiment erfolgt, werden zugleich Discounter ausge-
schlossen. Während Vollsortimenter sich durch ein breites und tiefes Warenangebot von 
7.500 bis 14.500 Artikeln auszeichnen, handelt es sich bei Discountern um Einzelhänd-
ler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, Dekoration sowie ein reduziertes Warensor-
timent (1.000 - 2.500 Artikel) Kostenersparnisse erzielen. Discounter beschränken sich in 
ihrem ständigen Sortiment auf wenige Alternativprodukte in einer Warengruppe und sog. 
"schnelldrehende Produkte". Zusätzlich bieten Discounter ein- oder zweimal die Woche 
nicht ständige Aktionsware an, wobei es sich regelmäßig um konzernweit einheitlich be-
worbene Waren handelt. Mit anderen Worten handelt es sich bei den ausgeschlossenen 
Discountern um Einzelhandel, der neben dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment 
ein wechselndes Angebot von Randsortimenten führt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil 
vom 13.06.2007 – 10 A 2439/06 – und VG Minden, Urteil vom 18.09.2008 – 9 K 893/08 -
).“  
Die Festsetzung als MU verhindert darüber hinaus die Ansiedlung von großflächigen Ein-
zelhandelsgroßbetrieben i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, da eine Beschränkung auf die Nah-
versorgung angestrebt wird. Im urbanen Gebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe

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nach § 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen, solange ihre nur unwesentli-
chen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landespla-
nung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nachgewiesen sind. 
Über die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall im Baugenehmigungsver-
fahren zu entscheiden sein. Eine bauplanerische Festsetzung ist mit Blick auf die Vorga-
ben des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erforderlich. 
Um den Quartierseingang zu betonen, werden Wohnungen im MU 2.1 ausgeschlossen. 
Damit wird das Ziel verfolgt, den siebengeschossigen Kopfbau im MU 2, der sich zum 
Grünzug hin orientiert, einer gewerblichen Nutzung vorzubehalten, um an der attraktiven 
Lage auch großflächige Nichtwohnnutzungen anbieten zu können.  
In einigen Bereichen des urbanen Gebietes wird darüber hinaus eine Wohnnutzung im 
Erdgeschoss ausgeschlossen. Zur kleinteiligen Steuerung der Mischung werden drei 
Baufelder in weitere Teilgebiete (MU 1.1 und MU 1.2, MU 4.1, MU 7.1 und MU 7.2) un-
tergliedert und hier das Wohnen in den Erdgeschossen ausgeschlossen. Damit soll er-
möglicht werden, dass die ausgewiesenen Bereiche entlang der Plätze bzw. des Boule-
vards durch Nutzungen wie Gewerbe, Läden, Kioske oder gastronomische Angebote be-
lebt werden können. Dabei werden die Erdgeschosse an den die Aufenthaltsqualität des 
Gebietes bestimmenden Platzräumen von Wohnen freigehalten, dessen Schutznotwen-
digkeit der gewünschten Nutzungsintensität dieser Räume entgegenstehen würde. Im 
MU 3 soll das Erdgeschoss dem Einzelhandel vorbehalten bleiben, sodass das Wohnen 
in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen wird. 
In den urbanen Gebieten MU 5 und MU 6 wird das Wohnen in den Erdgeschossen und 
in den 1. Obergeschossen ausgeschlossen, da aufgrund des angrenzenden Bahn-
damms und der damit einhergehenden Belichtungsverhältnisse keine gesunden Wohn-
verhältnisse gewährleistet werden können. Hier werden gewerbliche Nutzungen und Ga-
ragen angesiedelt.  
Der Ausschluss des Wohnens innerhalb der denkmalgeschützten Bereiche im MU 9 und 
MU 10 wird aufgrund der hallenförmigen Bauten und der damit einhergehenden Belich-
tungsverhältnisse getroffen, da hier ebenfalls keine gesunden Wohnverhältnisse gewähr-
leistet werden können. Im MU 10 wird eine Kindertageseinrichtung angesiedelt. 
 
4.3.3 Gewerbegebiet 
Die Festsetzung des Gewerbegebiets soll den an dieser Stelle ansässigen Betrieb aus 
der Schmuckbranche im Bestand sichern. Daher werden die im Gewerbegebiet allge-
mein zulässigen Bordelle, bordellartige Betriebe und Tankstellen sowie die ausnahms-
weise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen, auch da sie dem zu entwickeln-
den Gebietscharakter eines gemischten Wohn- und Gewerbequartiers nicht entspre-
chen. Durch eine Ansiedlung von Bordellen und bordellartigen Betriebe oder Vergnü-
gungsstätten wären zudem eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu be-
fürchten sowie Negativwirkungen wie „Trading-Down“-Effekte. Zudem werden die im Ge-
werbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen aufgrund des zu erwartenden erhöhten 
Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen.  
Um darüber hinaus der künftigen Lagegunst des Betriebes am Eingang in das neue Ge-
biet Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Belebung des angrenzenden öffentlichen 
Raumes zu erreichen, werden untergeordnete Verkaufsstellen an den Endverbraucher, 
die im unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, bis zu einer 
Größe von max. 100 m² und nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ermöglicht. Um

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dieser Zielsetzung zu entsprechen und der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzepts nicht zu widersprechen, werden zugleich Einzelhandelsbetriebe im Gewer-
begebiet ausgeschlossen. 
Durch seine Lage am südöstlichen Rand des Plangebietes am Übergang zum Bergi-
schen Ring besteht ein ausreichender Abstand zu dem allgemeinen Wohngebiet, so 
dass Konflikte mit den Wohnlagen in den allgemeinen Wohngebieten nicht zu erwarten 
sind. Die Unterbringung der Stellplätze auf der dem Plangebiet abgewandten Seite führt 
dazu, dass auch keine Konflikte mit einer möglichen Wohnnutzung in den angrenzenden 
urbanen Gebieten zu erwarten sind.  
 
4.4  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss-
flächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie ihrer Geschossigkeit be-
stimmt.  
Aufgrund seiner Lage und seiner städtebaulichen Einbindung ist das Plangebiet grund-
sätzlich für die Entwicklung eines hochverdichteten Wohngebietes bzw. urbanen Gebie-
tes geeignet und wird auch dem Ziel der optimalen Ausnutzung der im Stadtgebiet nur 
begrenzt zur Verfügung stehenden Bauflächen als solches entwickelt. Um das geplante 
Quartier umsetzen zu können, werden die in § 17 Absatz 1 BauNVO genannten Orientie-
rungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein allgemeines 
Wohngebiet (WA) und für ein urbanes Gebiet (MU), insbesondere die Geschossflächen-
zahl, deutlich überschritten. Die Überschreitung ist durch die Lage im Stadtraum sowie 
die Struktur der in der engeren Nachbarschaft vorhandenen Bebauung städtebaulich ver-
tretbar und wird durch den neuen Grünzug mit Anschluss an den angrenzenden Rhein-
raum sowie andere Maßnahmen soweit ausgeglichen, dass die allgemeinen Anforderun-
gen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht maßgeblich beeinträchtigt 
werden. 
 
4.4.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)  
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im allgemeinen Wohngebiet (WA) über-
schreiten mehrheitlich die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 
Der in einem WA-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 0,4 wird mit festgesetzten 
Werten von 0,6 und 0,7 deutlich überschritten.  
 
Die Überschreitungen werden erforderlich, um den abgestimmten städtebaulichen Mas-
terplan umsetzen zu können. Ziel des Konzeptes war es, aufgrund der Wohnungsknapp-
heit in der Stadt Köln eine hohe Anzahl von Wohnungen und die im Sinne der Stadt der 
kurzen Wege ergänzende Arbeits- und Infrastruktur errichten zu können. Negative Aus-
wirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Über-
schreitung nicht hervorgerufen. 
 
Die unterschiedlichen Überschreitungen werden durch die bewusste Setzung des städte-
baulichen Konzeptes erforderlich, welches in seinen Grundzügen bereits im Ergebnis 
des Werkstattverfahrens angelegt wurde: Ziel war und ist es, ein differenziertes und in 
die Umgebung eingepasstes Quartier zu entwickeln, das Bezüge aus der Nachbarschaft 
aufnimmt und die Bestandsbauten integriert. Dieser Grundidee folgend sieht das Kon-
zept im Übergang zu dem Wohngebiet an der Horststraße U-förmige Blockstrukturen in 
den WA 1 bis WA 4 vor, die die U-förmigen Blöcke zwischen der Hardenbergstraße und 
der Grünstraße städtebaulich ergänzen und schließen. Hierdurch ergeben sich im WA 1 
und WA 4 vergleichsweise kleine Grundstückszuschnitte, die bei einer U-förmigen

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Schließung der Baufluchten eine Überschreitung der GRZ-Werte bis 0,6 erforderlich 
macht. Vom Grundsatz gilt dies auch für die Wohngebiete WA 2 und WA 3. Der Zu-
schnitt dieser Grundstücke erzeugt zwar einen höheren Grundstücksanteil, jedoch wer-
den in diesen beiden Blöcken eine Kindertageseinrichtung (WA 2) bzw. Sonderwohnfor-
men (WA 3) ermöglicht. Diese Nutzungen gehen mit einer größeren Gebäudetiefe ein-
her, wodurch auch für diese beiden Wohngebiete eine Überschreitung der GRZ-Werte 
bis 0,6 erforderlich wird. 
 
Südlich des Grünzuges wird die Bebauung als geschlossene Blockbebauung weiterge-
führt, so dass klassische städtische Blöcke mit ruhigen Innenhöfen entstehen können. 
Die Gebäudefluchten wurden auch hier aus den Geometrien der Nachbarschaft bzw. der 
Bestandsstrukturen gebildet. Die Windmühlenstraße bildete bereits während der industri-
ellen Nutzung eine Erschließungsstruktur, die erhalten bleibt. Die südwestlichen Gebäu-
defluchten der Baugebiete WA 5 und WA 6 wurden von der während des Werkstattver-
fahrens noch bestehenden Gebäudestruktur an dem Boulevard gebildet und seitdem 
festgeschrieben, obwohl das Gebäude im Rahmen der Geländereifmachung niederge-
legt wurde. Die somit größer dimensionierten Baufelder WA 5 und WA 6 wurden bereits 
im Werkstattverfahren durch weitere Gebäudestrukturen im inneren der Blocks ergänzt, 
um auch hier verdichtete Wohnformen entstehen zu lassen.  
 
Im östlichen Block (WA 6) ist eine zweigeschossige Kindertageseinrichtung mit Außen-
bereich vorgesehen, um diese Sonderform in die städtebauliche Blockstruktur zu integ-
rieren. Die Lage der Kindertageseinrichtung und ihrer Außenbereiche im Blockinnenbe-
reich ist städtebaulich vorteilhaft, da die Nutzung von den öffentlichen Verkehrsflächen 
durch die Blockrandbebauung abgeschirmt wird und dadurch für den Außenbereich der 
Kita mehr Sicherheit und Lärmschutz gewährleistet wird. Mit der Zulassung der Bebau-
ung in der zweiten Reihe im Blockinneren wird diese städtebaulich erwünschte Entwick-
lung der sozialen Infrastruktur ermöglicht.  
 
Die zweigeschossige Innenhofbebauung im WA 5 resultiert aus dem obsiegenden Ent-
wurf des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inkl. Hafen“ aus den Jahren 2013 und 
2014. Die ursprüngliche Idee sieht einen dreigeschossigen Verbindungsbau zwischen 
dem nördlichen und südlichen Blockrand vor, der den Block in zwei Hälften teilt. Im Zuge 
der weiteren Durcharbeitung der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Masterpla-
nung (NOKERA Planning GmbH, 2022) wurde das Konzept angepasst und auf einen so-
litären zweigeschossigen Bau reduziert. Die moderate Bebauung des Blockinnenbe-
reichs von WA 5 entspricht dem Ziel zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und 
der Nachverdichtung. Das Ziel der Nachverdichtung gilt vornehmlich für Bestandsbebau-
ungen, wie in der östlichen Nachbarschaft des Plangebietes im Block Kalk-Mülheimer 
Str. / Rendsburger Platz / Bertoldistraße nachvollziehbar. Dort wurde der ehemals ge-
werblich genutzte Blockinnenbereich ab 2018 durch vier dreigeschossige Mehrparteien-
häuser mit Staffelgeschoss nachverdichtet. Gleichzeitig soll diese Vorgehensweise be-
reits bei Neuplanung Berücksichtigung finden. 
 
Zum anderen werden im WA 5 und WA 6 größere GRZ-Werte notwendig, weil entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße bzw. des Boulevards im Erdgeschoss größere Gebäudetie-
fen realisierbar sein werden, um hier belebende Erdgeschossnutzungen wie gastronomi-
sche oder gewerbliche Nutzungen ansiedeln zu können. Das Wohnen ist in diesen Erd-
geschosszonen ausgeschlossen. 
 
Für das WA 5 und WA 6 werden daher Überschreitungen bis zu 0,7 erforderlich.

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Die Überschreitung der GRZ-Orientierungswerte für die allgemeinen Wohngebiete (WA) 
von 0,4 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt: In den Wohngebieten sind oberirdi-
sche Stellplätze – mit Ausnahme von Carsharing-Stellplätzen – ausgeschlossen, so dass 
die Freiräume kaum Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind. Zudem 
werden Begrünungsmaßnahmen mit Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen festgesetzt. 
Diese Bereiche erhalten somit eine hohe Aufenthaltsqualität. Darüber hinaus befinden 
sich die allgemeinen Wohngebiete (WA) künftig direkt angrenzend an den neuen Grün-
zug Mülheim Süd, der einen fußläufigen Anschluss an den Rheinboulevard erhält. Diese 
Freiflächen stehen den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Einschrän-
kung zur Verfügung. 
 
Zugleich wird festgesetzt, dass die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die 
Grundfläche unterirdischer Garagen und ihrer Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 über-
schritten werden darf. Damit wird sichergestellt, dass für das allgemeine Wohngebiet die 
Unterbringung des ruhenden Verkehrs gelingen kann. Die Tiefgaragen dienen insbeson-
dere dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhöhen und die rückwärtigen Grund-
stücksbereiche bzw. Blockinnenbereiche vom Verkehr und den damit einhergehenden 
Immissionen freizuhalten. Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werden 
in der Regel die mit einer Vollversiegelung einhergehenden negativen Auswirkungen 
(verminderte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant gemildert. 
Gleichzeitig sieht die Planung Maßnahmen vor, die die Einhaltung der allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherstellen und 
auch im Übrigen die geplant hohe Dichte ausgleichen. 
 
Im urbanen Gebiet (MU) 
Für die urbanen Gebiete werden GRZ-Werte zwischen 0,6 und 1,0 festgesetzt. Der in ei-
nem MU-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 0,8 wird in dem MU 3, MU 8 und 
MU 9 mit einer GRZ von 0,9 und in den MU 5 und MU 6 mit einer GRZ von 1,0 über-
schritten.  
 
Die MU-Teilgebiete mit einer GRZ von 0,9 bzw. 1,0 sind für eine großflächige Überbau-
ung vorgesehen. Die mit der Festsetzung der hohen Überbauung verfolgten städtebauli-
chen Ziele sind unterschiedlich:  
 
Im MU 3 wird mit der GRZ von 0,9 die Ansiedlung von Einzelhandel zur Sicherstellung 
der Versorgung des Gebietes mit Nahversorgungsangeboten und gemäß den Vorgaben 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts durch eine großflächige Überbauung des In-
nenhofes gesichert. Die Konzentration der Einzelhandelsflächen im MU 3 ist städtebau-
lich sinnvoll, da das Gebiet innerhalb des Versorgungsbereichs an zentraler Stelle ge-
genüber der Platzfläche P 2 liegt und sich die auskömmliche Blockgröße für die Unter-
bringung von zwei Einzelhandelsnutzungen (einen nicht großflächigen Lebensmittel-Voll-
versorger und ein weiteres Einzelhandelsangebot) eignet.  
 
Die GRZ von 0,9 im MU 8 und MU 9 reagiert auf die vorhandene und zum Teil großflä-
chige, denkmalgeschützte Bebauung. Mit der GRZ wird eine angemessene städtebauli-
che Weiterentwicklung des Gebiets ermöglicht und der Bestand gesichert.  
Mit der vollständigen Überbauung der MU 5 und MU 6 werden oberirdische Parkflächen 
in den Gebieten ermöglicht. Die Parkflächen werden in den unteren Geschossen entste-
hen, da diese aufgrund ihrer Lage an der Bahntrasse keine ausreichende Belichtung von 
Wohn- und Arbeitsräumen und gleichzeitig eine starke Lärmbelastung aufweisen.

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Die Überschreitung der GRZ-Orientierungswerte für urbane Gebiete (MU) von 0,8 wird 
durch folgende Gründe gerechtfertigt: In den urbanen Gebieten sind oberirdische Stell-
plätze – mit Ausnahme von Carsharing-Stellplätzen – ausgeschlossen, so dass die Frei-
räume kaum Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind. Zudem werden 
Begrünungsmaßnahmen mit Bäumen, Sträuchern und Rasenflächen festgesetzt. Diese 
Bereiche erhalten somit eine hohe Aufenthaltsqualität.  
Zugleich wird festgesetzt, dass die im Plan festgesetzte zulässige Grundfläche durch die 
Grundfläche unterirdischer Garagen und ihrer Zufahrten und im MU 11 durch die Grund-
fläche oberirdischer Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschrit-
ten werden darf. Damit wird sichergestellt, dass für das dichte Quartier die Unterbringung 
des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen erfolgen kann. Die Tiefgaragen dienen insbeson-
dere dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhöhen und die rückwärtigen Grund-
stücksbereiche bzw. Blockinnenbereiche vom Verkehr und den damit einhergehenden 
Immissionen freizuhalten. Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen werden 
in der Regel die mit einer Vollversiegelung einhergehenden negativen Auswirkungen 
(verminderte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant gemildert. 
Gleichzeitig sieht die Planung Maßnahmen vor, die die Einhaltung der allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherstellen und 
auch im Übrigen die geplant hohe Dichte ausgleichen. Im MU 11 dient die Festsetzung 
der Möglichkeit, dass die dort ansässige Firma aus der Kfz-Branche in die Lage versetzt 
wird, die für ihren Betrieb notwendigen und derzeit oberirdisch untergebrachten Stell-
plätze bzw. Zufahrten errichten bzw. beibehalten kann, ohne durch eine Obergrenze ein-
geschränkt zu werden. 
 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Darstellung der Aus-
gleichs- und Kompensationsmaßnahmen sowie die Abwägung im Abschnitt 4.2 verwie-
sen. Maßgeblich ist das Ziel, an dem gut erschlossenen Standort ein urbanes Quartier 
sowie innerstädtischen Wohnraum zu entwickeln und damit weiteren Flächenversiege-
lungen an anderen, weniger durch vorhandene industrielle Vornutzungen geprägten Be-
reichen, entgegenzuwirken. Zudem wird der ehemalige Industriestandort, der seinerzeit 
überwiegend bebaut und zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zu circa 91 % ver-
siegelt war, durch die Planung in großen Teilen entsiegelt. Mit der Maßnahme zur Innen-
entwicklung wird somit dem Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung gefolgt.  
 
Im Gewerbegebiet (GE) 
Um den Bestand im Gewerbegebiet zu sichern und auch in Zukunft eine gewerbliche 
Nutzung in direkter Nachbarschaft zu den urbanen Gebieten zu ermöglichen, wird eine 
GRZ von 0,7 festgesetzt. Durch die Festsetzung werden die Orientierungswerte des §17 
BauNVO eingehalten. 
 
4.4.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Der abgestimmte städtebauliche Masterplan (NOKERA PLANNING, 2022) sieht eine au-
ßergewöhnlich hohe Dichte innerhalb des Plangebietes vor. Um den Entwurf umsetzen 
zu können, erfolgt für das allgemeine Wohngebiet (WA) die Festsetzung von GFZ-Wer-
ten zwischen 3,0 bis 3,6 und für das urbane Gebiet (MU) von 3,4 bis 5,4. Die Orientie-
rungswerte der GFZ des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die im allgemei-
nen Wohngebiet (WA) 1,2 und im urbanen Gebiet (MU) 3,0 betragen, werden somit we-
sentlich überschritten. 
 
Die unterschiedlichen Überschreitungen werden durch ungleiche Zuschnitte der 
Blockstrukturen und damit einhergehender verschiedenartiger Grundstücksgrößen er-

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zeugt. Diese Unterschiedlichkeit ist eine bewusste Setzung des städtebaulichen Konzep-
tes, welches in seinen Grundzügen bereits im Ergebnis des Werkstattverfahrens ange-
legt wurde: Ziel war und ist es, ein differenziertes und in die Umgebung eingepasstes 
Quartier zu entwickeln, das Bezüge aus der Nachbarschaft aufnimmt und die Bestands-
bauten integriert. Dadurch entstehen keine stereotypen oder gleichförmigen Blockstruk-
turen, sondern unterschiedliche Baufelder mit ausdifferenzierten Geometrien, die trotz 
einer vergleichbaren u-förmigen (WA 1 – WA 4) bzw. allseitigen Blockrandbebauung 
(WA 5 und WA 6) jeweils unterschiedliche Kennwerte erzeugen. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet 
Im WA 1 bis WA 4 
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten von 3,0 bis 3,6 hier aus denselben städte-
baulichen Gründen, die oben zur GRZ aufgeführt sind (siehe Abschnitt 4.4.1 Grundflä-
chenzahl). Die bestehenden U-förmige Bebauung, welche an die geplanten allgemeinen 
Wohngebiete WA 2 und WA 3 angrenzt, weist eine rechnerische GFZ von circa 2,2 (bei 
WA 2) bzw. 2,0 (bei WA 3) auf.  
 
Bei der Orientierung der städtebaulichen Dichte am Orientierungswert für allgemeine 
Wohngebiete von 1,2 könnten unter der Maßgabe einer U-förmigen, geschlossenen 
Blockrandausbildung, einer angenommenen – für die geplante modulare Bauweise und 
die vorgesehenen Grundrisse angemessenen – Bautiefe von überwiegend 14 m und ent-
sprechenden Innenhöfen nur maximal 2 und in Teilbereichen 3 Geschosse als U-förmig 
geschlossene Blöcke errichtet werden. Dies entspräche einer Bebauungshöhe deutlich 
unterhalb der nördlich angrenzenden Bebauung und stünde in Widerspruch zu dem städ-
tebaulichen Kontext, in den das Plangebiet eingebunden ist. Zudem würde damit das 
Ziel einer intensiven Flächennutzung einer derart zentral gelegenen Fläche konterkariert. 
Die Neubebauung soll mit Blick auf ihre Höhe und Geschosszahl mindestens an die be-
reits vorhandene Wohnbebauung in der näheren Umgebung anknüpfen bzw. eine noch 
urbanere Bauweise aufweisen. 
 
Im WA 5 und WA 6 
In den Blöcken WA 5 und WA 6 werden Werte von 3,4 bzw. 3,2 erreicht. Sie ergeben 
sich aus dem gleichen städtebaulichen Gedanken des Fortführens von städtebaulichen 
Bezügen. Die beiden Blöcke orientieren sich am Verlauf der Deutz-Mülheimer Straße 
und nehmen die ungefähren Straßenfluchten der Hardenbergstraße und der Windmüh-
lenstraße (Planstraße B) zur Begrenzung und Unterteilung der Blöcke auf. Dem planeri-
schen Willen folgend, ein dichtes großstädtisches Quartier zu entwickeln, wird die Hö-
henentwicklung und Geschossigkeit nicht an die direkte Umgebung angepasst, sondern 
stellt Bezüge zu der städtebaulich gewachsenen Nutzungsstruktur im Norden, zum Be-
zirksteilzentrum Mülheim rund um Wiener Platz und Frankfurter Straße, und die in 400 m 
Luftlinie entfernt an der Rheinpromenade errichtete neue Wohnbebauung her. Diese Be-
züge ergeben sich unter anderem auch durch die erhöht verlaufende ICE-Trasse, die 
eine Zäsur zu den Quartieren südöstlich und südlich des Deutz-Areals darstellt. 
Durch die Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge (ungefähre Straßenfluchten, 
größere Höhe und Geschosszahl) und dem Wunsch, den Stadtplatz P 2 mit einer Platz-
kante im Nordwesten zu fassen (was mit der südlichen Ausdehnung des WA 6 über die 
südliche Flucht des MU 1 hinaus erreicht wird), ergeben sich zwei größere durch Grün-
zug und Boulevard gefasste Stadtblöcke, deren Innenbereiche Dimensionen aufweisen, 
die sich, dem Vorbild eines Gründerzeitquartiers folgend, für eine Bebauung in zweiter 
Reihe mit anderen städtebaulichen Gebäudetypologien eignen und die den städtebauli-
chen Zielen der Verdichtung und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie 
dem Ziel, die soziale Infrastruktur in einem geschützten Blockinnenbereich zu schaffen, 
umsetzen (siehe Abschnitt 4.4.1 Grundflächenzahl).

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Im urbanen Gebiet (MU) 
Die festgesetzten Werte (GFZ) überschreiten die gesetzlich festgelegten Orientierungs-
werte des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in acht von elf Baufeldern des ur-
banen Gebietes. Der in einem MU-Gebiet maßgebliche Orientierungswert von 3,0 wird in 
den Baufeldern MU 1 bis MU 8 mit Werten zwischen 3,4 und 5,2 erheblich überschritten. 
In den übrigen Baufeldern MU 9 bis MU 11 werden die Obergrenzen mit Werten zwi-
schen 1,4 und 2,0 deutlich unterschritten.  
 
Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb des Plangebietes unterschiedlich hohe Dich-
ten vor. Die Gesamtstruktur des neuen Quartiers sieht eine überwiegend einheitliche Hö-
henentwicklung bei den Neubauten von durchschnittlich fünf bis sieben Geschossen in 
geschlossenen, straßenbegleitenden Blockrandbebauungen vor, wobei sieben Ge-
schosse lediglich zur städtebaulichen Akzentuierung des nordöstlichen Quartiersein-
gangs an der Planstraße A an Platz P 3 gegenüber der geplanten öffentlichen Grünflä-
chen sowie entlang der Bahntrasse zur Schaffung eines baulichen Lärmschutzes für das 
übrige Quartier vorgesehen sind.  
 
Zur Betonung der Plätze P1 und P3 werden gezielt platzierte Hochpunkte die Bedeutung 
dieser Räume unterstreichen und die Haupterschließungsachse (Netzelement Nr. 1 = 
Planstraße A) an ihren beiden Umlenkungspunkten akzentuieren. Die Stadt Köln hat be-
reits 2007 ein Höhenkonzept für die linksrheinische innere Stadt verabschiedet. Dieses 
wird aktuell für die rechts- sowie linksrheinischen Bereiche bis zum Äußeren Grüngürtel 
erweitert. Um den aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der stetig wach-
senden Bevölkerung sowie dem Klimawandel gerecht zu werden, wird nun das beste-
hende Regelwerk von 2007 um ein Konzept für die Höhenentwicklung ergänzt. Der pla-
nerische Wille zum Bau von Hochhäusern erhält vor dem Hintergrund des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden zusätzliches Gewicht.  
 
Durch diese städtebauliche Setzung im Plangebiet entstehen die besonders hohen Dich-
tewerte im MU 1 und MU 4. So wird der Platz P1 von einem zwanziggeschossigen Bau-
körper im MU 4.1 an seiner östlichen Grenze betont, um am Ende der Eingangsachse 
ins Quartier eine gute Orientierung zu bieten. Die GFZ beträgt hier 4,5. Am Platz P3 wird 
ein weiteres zwanziggeschossiges Hochhaus im MU 1.1, welches direkt am Grünzug ge-
legen ist, den östlichen Eingang ins Quartier markieren. Die GFZ beträgt hier 5,2, was 
dem höchsten Wert im Plangebiet entspricht. 
 
In Baufeld MU 2 trägt die oben genannte siebengeschossige Bebauung zur städtebauli-
chen Akzentuierung des nordöstlichen Quartierseingangs gegenüber der öffentlichen 
Grünfläche zur Überschreitung des Orientierungswertes durch eine GFZ von 3,6 bei.  
 
In Baufeld MU 3 wird, zur Berücksichtigung eines Vollsortimenters als Beitrag zur Nah-
versorgung des Quartiers, eine großflächige Überbauung im Erdgeschoss ermöglicht. 
Dies trägt zu einer Überschreitung des Orientierungswertes durch eine GFZ von 3,4 bei. 
 
In den Baufeldern MU 5 und MU 6 ist, wie oben beschrieben, eine dichte siebengeschos-
sige Bebauung vorgesehen. Durch die Höhenlage des Bahndamms können in diesen 
beiden Baufeldern Nutzungen erst ab dem 2. Obergeschoss zur Bahnseite hin ausrei-
chend belichtet werden. Die beiden unteren Geschosse werden daher der Unterbringung 
des ruhenden Verkehrs dienen. Damit dennoch eine substanzielle Nutzung der Grund-
stücke möglich ist, wird hier der Orientierungswert mit einer GFZ von 4,7 überschritten.

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In Baufeld MU 7 ist die hohe Dichte dem besonderen Grundstückszuschnitt geschuldet 
und dem städtebaulichen Wunsch, auch hier eine geschlossene Blockrandbebauung mit 
fünf bis sechs Vollgeschossen zu ermöglichen, um ein einheitliches Gesamtbild am Ein-
gang in das Quartier herstellen zu können. 
 
Im Gewerbegebiet (GE) 
Um den Bestand im Gewerbegebiet zu sichern und auch in Zukunft eine gewerbliche 
Nutzung in direkter Nachbarschaft zu den urbanen Gebieten zu ermöglichen, wird eine 
GFZ von 1,7 festgesetzt. Die Festsetzung entspricht den Orientierungswerten des §17 
BauNVO und unterschreitet die Obergrenze um 0,7. 
 
 
Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO, Abwägung der städte-
baulichen Ziele und der betroffenen Belange: 
 
Bereits durch den geänderten Wortlaut von § 17 BauNVO („Orientierungswerte für Ober-
grenzen“) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die in der Vorschrift ge-
nannten Werte keine verbindlichen Obergrenzen sind, sondern der planenden Gemeinde 
lediglich als Orientierung dienen sollen. Die Überschreitung dieser Orientierungswerte 
setzt weiterhin eine Abwägung zwischen den verfolgten städtebaulichen Zielen und den 
betroffenen Belangen voraus. Die Abwägung zur hohen städtebaulichen Dichte wird ins-
gesamt unter Punkt 4.2. erläutert, auf die hiermit verwiesen wird. Aufgrund der besonde-
ren Relevanz von GRZ und GFZ aufgrund von § 17 BauNVO für die Abwägung werden-
hier einige Aspekte gesondert erläutert. 
 
Die städtebaulichen Ziele, die mit der Festsetzung der zulässigen GFZ und GRZ verfolgt 
werden, wurden oben dargestellt. Mit der Neubebauung des Plangebiets wird vorrangig 
neuer Wohnraum geschaffen, um den Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken. Vor dem 
Hintergrund des Bevölkerungswachstums bei bereits bestehendem Wohnraumdefizit der 
Stadt Köln hat das Ziel Wohnraumbeschaffung eine besonders hervorgehobene, die ge-
samte vorliegende Planung prägende Bedeutung. Die geplante Entwicklung entspricht 
den Vorrang der Innenentwicklung, da eine ehemals industriell genutzte Brache wieder 
nutzbar gemacht wird und die Versiegelung von neuen Flächen vermieden wird. Mit der 
dichten Bebauung wird das Ziel des sparsamen Umgangs mit dem Schutzgut „Fläche“ 
verfolgt. Das städtebauliche Konzept entspricht den Leitbildern der „Stadt der kurzen 
Wege“ bzw. eines „urbanes Quartiers“. Die hohe GRZ und GFZ dient der Sicherung der 
Versorgung durch den Einzelhandel sowie der Sicherung des in weiten Teilen denkmal-
geschützten Bestands.  
 
Die Auswirkungen der geplanten dichten Bebauung auf die Schutzgüter der gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, des Umwelt- und Klimaschutzes und auf die weiteren 
städtebaulichen Belange wurden umfassend geprüft.  
 
Die Überschreitung der Orientierungswerte für die GRZ und die GFZ können zu Beein-
trächtigungen der Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Be-
lange des Umweltschutzes führen. Im Rahmen der oben dargelegten Begutachtung wur-
den die Auswirkungen ermittelt und bewertet sowie geeignete planerische Maßnahmen 
entwickelt, die die nachteiligen Auswirkungen verhindern, abmildern oder kompensieren. 
Im Einzelnen:  
• Den Anforderungen an eine ausreichende Belichtung und Besonnung wird entspro-
chen, indem das 2-Stunden-Kriterium überwiegend eingehalten, für minderbesonnte

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Bereiche die Wohnnutzung ausgeschlossen, architektonische Lösungen, wie durch-
gesteckte Wohnungen, Maisonettewohnungen oder Grundrisse mit Aufenthaltsräu-
men an besonnten Fassaden umgesetzt werden sowie weitere gestalterische Rege-
lungen und technische Lösungen herangezogen werden. Dies erfolgt im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens, da das Bauleitplanungsverfahren nicht die erforderli-
che Planungstiefe gewährleisten kann. Minderbesonnte Bereiche, die das 2-Stunden-
Kriterium nicht erfüllen, finden sich lediglich im Bereich der Erdgeschosse und des 1. 
und 2. Obergeschosses, wobei mit steigender Höhe auch die Besonnung zunimmt 
und es innerhalb der drei aufgeführten Geschossebenen zu deutlichen Unterschie-
den untereinander kommt. Es ist zu erwarten, dass mit der Anwendung der aufge-
führten Maßnahmen die Einschränkungen der Belichtung und Besonnung für die be-
troffenen Räume und Nutzungseinheiten vermieden werden kann. Eine Belichtung 
und Besonnung, die den Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse nicht entspricht und daher zusätzliche Planung erfordert, liegt nur bei einem ge-
ringen Anteil der Geschossfläche vor, im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Ab-
schnitt 4.13.7 verwiesen. 
• Den Anforderungen des Lärmschutzes wird entsprochen, indem für die durch Stra-
ßenverkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60 dB(A) belasteten Fassadenbereiche 
festgesetzt wird, dass ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) tags und ein nächtlicher 
Beurteilungspegel von 30 dB(A) innen in mindestens einem Aufenthaltsraum nicht 
überschritten werden darf. Bei größeren Wohneinheiten sind diese Voraussetzungen 
in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume herzustellen.  
Da an allen Fassadenbereichen der im Plangebiet bestehenden und geplanten Be-
bauung Lärmbelastungen nachts von über 45 dB(A) auftreten, sind zum Schutz der 
Nachtruhe in Räumen mit Schlaffunktion fensterunabhängige Lüftungen vorzusehen. 
Im Tagzeitraum sind zahlreiche Fassadenbereiche mit Beurteilungspegeln von über 
62 dB(A) im Tagzeitraum belastet. Dort sind für Balkone, Loggien und sonstige Au-
ßenwohnbereiche Schallschutzmaßnahmen zu treffen. 
Im gesamten Plangebiet sind Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen, die aus 
den in der Planzeichnung eingetragenen maßgeblichen Außenlärmpegeln resultie-
ren, vorzusehen. 
Durch Anwendung der aufgeführten Maßnahmen ergeben sich keine Einschränkun-
gen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse, noch der Belange des Umwelt-
schutzes.  
• Den Anforderungen an die Versorgung mit Spielplätzen für Kleinkinder wird vollum-
fänglich entsprochen. Der Nachweis der Kleinkinderspielplätze erfolgt in den rückwär-
tigen Grundstücksbereichen aller Baugebiete außer im MU 3, MU 5 und MU 6. Im 
MU 3 wird die notwendige Fläche auf dem Dach des Erdgeschosses bereitgestellt. In 
den beiden anderen urbanen Gebieten wird der Nachweis ebenfalls auf dem Dach 
der niedrigeren Gebäudeteile erfolgen, sobald die bauliche Ausgestaltung der ge-
troffenen Festsetzungen feststeht. 
Die Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen gelingt rechnerisch aufgrund der zur 
Verfügung stehenden Fläche nicht. Diesem Umstand wird begegnet, indem die Aus-
stattung und Pflege des Spielangebots im öffentlichen Grünzug hochwertiger ist und 
häufiger erfolgt sowie durch die Neuerrichtung eines Spielplatzes außerhalb des 
Plangebietes. Die Umsetzung dieses Ausgleichs nach den Vorgaben des Grünord-
nungsplans wird durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags gesichert und 
durch das Eckpunktepapier vorbereitet (vgl. im Einzelnen unter 4.10.2). Zur Versor-
gung mit Grün- und Freiflächen nach § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB wird im Plangebiet 
eine neue öffentliche Grünfläche mit einer Gesamtfläche von 18.228 m² geschaffen. 
Hiervon werden 6.779 m² als öffentliche Spielplatzflächen festgesetzt und sind somit 
in ihrer Funktion festgelegt und nicht frei nutzbar.

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Weitere urbane Freiräume entstehen auf den vier Stadtplätzen und auf dem Boule-
vard. Diese Freiräume werden durch Baumpflanzungen und Baumscheiben in größt-
möglichem Umfang begrünt. Ferner wird die Begrünung des Plangebiets durch Fest-
setzung von Verpflichtungen zur Begrünung und zur Bepflanzung erhöht und gegen-
über der bisherigen Situation des Gebiets wesentlich verbessert. Durch die Anwen-
dung des Maßnahmenkonzepts des Grünordnungsplans wird sichergestellt, dass die 
ausreichende Versorgung mit Frei- und Grünflächen im Plangebiet weitgehend ge-
währleistet wird. Trotz der Realisierung des Grünzugs und der Spielplätze verbleibt 
eine Unterdeckung des ursächlichen Bedarfs von 39.302 m² öffentlicher Grünfläche 
und 4.727 m² öffentlicher Spielplatzfläche. Diesem Umstand wird durch Bedarfsde-
ckungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes, z.B. durch höhere Qualitätsstan-
dards, intensivere Pflege der Anlagen und weiteren Kompensationsmaßnahmen be-
gegnet (vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.10).  
 
Eine Vielzahl von städtebaulichen Belangen werden durch die geplante Bebauungs-
dichte nicht negativ betroffen (siehe oben). Die Belange der Baukultur sowie des Denk-
malschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze 
von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung 
des Orts- und Landschaftsbildes wurden bei der Planung umfassend berücksichtigt und 
die Bebauung angrenzend an den denkmalgeschützten Belang entsprechend den Anfor-
derungen des Denkmalschutzes festgesetzt. Auf weitere Belange wie die Belange des 
Post- und Telekommunikationswesens, des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der 
Hochwasservorsorge oder die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes wirken 
sich die geplanten GRZ und GFZ nicht aus. 
 
Die Beeinträchtigungen der durch die Planung der hohen Nutzungsdichte nachteilig be-
troffenen Belange kann somit durch die geplanten Ausgleichs- und Kompensationsmaß-
nahmen überwiegend vollständig ausgeglichen oder jedenfalls gemildert werden. Trotz 
der Überschreitungen der Orientierungswerte des § 17 BauNVO werden damit in den all-
gemeinen Wohngebieten (WA) und in den urbanen Gebieten (MU) die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse sichergestellt, eine ausreichende Versorgung mit Grünflächen 
und Spielplätzen gewährleistet, die Belange des fließenden und des ruhenden individua-
lisierten Straßenverkehrs eingehalten und das Plangebiet gegenüber der Ist-Situation 
stärker begrünt. Auch auf die übrigen Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB hat die Planung 
entweder eine positive Auswirkung, keine Auswirkung oder eine Beeinträchtigung wird 
durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen.  
 
Das städtebauliche Ziel der Wohnraumschaffung hat hingegen eine hohe Dringlichkeit 
und einen hohen Wert für die städtebauliche Entwicklung der Stadt. Der Wohnraumbe-
darf im Stadtgebiet wird schon heute nicht gedeckt.
 
 
Bei der Abwägung ist ebenfalls berücksichtigt, dass die dem Baulandmobilisierungsge-
setz zugrundeliegenden Erwägungen die Gründe für die Überschreitung normativ unter-
mauern. Die Änderung der Obergrenzen des § 17 BauNVO a.F. in Orientierungswerte 
diente genau dem Zweck, das Leitbild einer gemischten und urbanen Stadt zu verwirkli-
chen (Kommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ [Baulandkom-
mission], S. 36). Die alten Obergrenzen wurden allgemein als zu niedrig oder zu starr be-
wertet und konnten den bestehenden Lebensverhältnissen nicht gerecht werden. Der 
Orientierungswert gilt einheitlich für Wohngebiete in allen Kommunen Deutschlands. Be-
trachtet man vor diesem Hintergrund die durchschnittliche Besiedlungsdichte in deut-
schen Kommunen (406 Einwohner / km²) im Verhältnis zur Besiedlungsdichte in Köln 
(2.675 Einwohner / km² - die 15. der dicht besiedelten Städte in Deutschland) so stehen 
diese Werte in einem Verhältnis von 1:6,58867. Das Verhältnis der festgesetzten GFZ zu

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den Orientierungswerten überschreitet hingegen nicht einmal 1:3. Insofern stellt bereits 
der der Gesetzesänderung zugrundeliegende Flexibilisierungsgedanke in seiner Anwen-
dung auf die Sonderkonstellation im Ballungszentrum Köln eine tragfähige Grundlage für 
die gewählten Überschreitungen des Orientierungswertes dar.  
 
Aufgrund des bestehenden Wohnraummangels, dem erwarteten Bevölkerungswachstum 
und der zentralen, zur intensiven Bebauung besonders geeigneten Lage des Plangebiets 
überwiegt das Ziel der Wohnraumschaffung die Auswirkungen der hohen baulichen 
Dichte, die mit der Überschreitung der Orientierungswerte zusammenhängen (zu den 
einzelnen Auswirkungen und den Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen siehe Ab-
schnitt 4.2). 
 
4.4.3 Ermittlung der Geschossfläche in Vollgeschossen 
In den Baugebieten MU 2, MU 3 und MU 4, wird festgesetzt, dass bei der Ermittlung der 
Geschossfläche die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberück-
sichtigt bleiben. Zugleich wird für diese Baugebiete festgesetzt, dass Garagengeschosse 
nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen sind. Auf diese Weise wird 
sichergestellt, dass die Unterbringung der Stellplätze und der in den Garagengeschos-
sen vorgesehenen Nebenflächen wie Abstellräume, Fahrradabstellplätze, Müllräume etc. 
ohne den Verlust von Geschossfläche für die Hauptnutzung möglich ist, da aufgrund der 
topografischen Gegebenheiten die Tiefgaragen ggf. zu Vollgeschossen werden.  
Die Nichtanrechenbarkeit von Garagengeschossen in Hinblick auf Geschossigkeit und 
Geschossfläche in den zentral gelegenen urbanen Gebieten (MU 2 bis MU 4) führt nicht 
zu einer zusätzlichen Verdichtung. Durch die Einschränkung, dass die Nichtanrechen-
barkeit sich nur auf die Garagengeschosse bezieht, wird eine intensivere Ausnutzung 
der betroffenen Baufelder gerade nicht ermöglicht, sondern lediglich die Auswirkungen 
der Garagenflächen auf die sonstige Nutzung ausgeglichen.  
Die Auswirkungen dieser Festsetzung auf die bauliche Ausnutzung des Baufelds wurden 
bei der Planung berücksichtigt. So geht die Festsetzung der maximalen OK-Höhe in den 
MU 2 bis MU 4 von einem zusätzlichen Vollgeschoss aus, das für die Unterbringung des 
Garagengeschosses 
notwendig werden könnte. Die Folgen dieser Nichtanrechnung in Be-
zug auf die Höhe der baulichen Anlagen bei der Betrachtung einer ausreichenden Beson-
nung und Belichtung bzw. einer ausreichenden Belüftung wurden in den Gutachten be-
rücksichtigt. Durch die Einschränkung, dass die Nichtanrechenbarkeit sich nur auf Gara-
gengeschosse bezieht, ist eine weitere Verdichtung von anderen, sprich von Hauptnut-
zungen, ausgeschlossen.    
 
4.4.4 Zahl der Vollgeschosse 
Die Geschossigkeiten des neuen Quartiers nehmen zum Teil die Höhen der angrenzen-
den Nachbargebäude auf bzw. überschreiten diese um ein bis zwei Geschosse und wei-
sen das neue Quartier etwa hälftig mit fünf und mit sechs und in wenigen Baugebieten 
mit weniger bzw. mehr Geschossen aus. Zur Ausbildung einer deutlichen städtebauli-
chen Kante wird entlang und beiderseits des neuen Grünzugs Mülheim Süd eine sechs-
geschossige Bebauung festgesetzt und an den Anschlüssen an die Deutz-Mülheimer 
Straße, die Danzierstraße und den Bergischen Ring abknickend weitergeführt. Eine 
sechsgeschossige Bebauung wird als robustes Gerüst der südöstlichen Gebäudekanten 
entlang der Planstraße A zwischen den beiden Stadtplätzen P 1 und P 3 festgesetzt und 
abknickend zwischen den Blöcken MU 2, 3 und 4 weitergeführt, während die nordwestli-
che Straßenseite der Planstraße A durch urbane Freiräume in Richtung Rhein durchläs-
siger ist. Zur Betonung des mittig zwischen den beiden anderen Plätzen gelegenen

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Stadtplatzes P 2 wird die sechsgeschossige Bebauung auch auf der Nordwestseite des 
Platzes und weiterführend beidseits des Boulevards bis zur Planstraße B festgesetzt.  
Entlang der südöstlich an das Plangebiet angrenzenden, leicht erhöht liegenden ICE-
Trasse, wird ein siebengeschossiger Gebäuderiegel (MU 5 und MU 6) zwischen die be-
stehende Gewerbehalle der Firma aus der Schmuckbranche und der Fläche für Gemein-
bedarf festgesetzt. Durch die Höhenlage des Bahndamms können in diesen beiden Bau-
feldern Nutzungen erst ab dem 2. Obergeschoss zur Bahnseite hin belichtet werden. Die 
beiden unteren Geschosse werden daher der Unterbringung des ruhenden Verkehrs die-
nen. Damit dennoch eine substanzielle Nutzung der Grundstücke möglich ist, sollen fünf 
weitere Vollgeschosse errichtet werden können.  
Mit jeweils zwei markanten Hochpunkten werden darüber hinaus die Plätze P1 und P3 
als besondere städtebauliche Setzungen betont und damit die Eingangsplätze ins Quar-
tier markiert. Den Blickpunkt des Platzes P1 wird ein zwanziggeschossiger Hochpunkt 
bilden, der als schlanker Turm in der Ecke des sonst fünf- bzw. sechsgeschossigen 
Blocks im MU 4 emporwächst und den neuen Platz seitlich begrenzt. Er soll die Umlen-
kung des verlängerten Auenweges (Planstraße A) unterstützen und eine gute Orientie-
rung von Westen kommend bieten. Schräg gegenüber wird ein sechsgeschossiger Bau-
körper im MU 7 die nördliche Platzkante betonen.  
Am Platz P3, der im Übergang zu dem neuen Grünzug Mülheim Süd verortet ist, wird ein 
zwanziggeschossiges Gebäude den Endpunkt der Zufahrtsstraße vom Bergischen Ring 
ausbilden und die Umlenkung und Orientierung ins Quartier unterstützen. Korrespondie-
rend leistet ein siebengeschossiger Baukörper im MU 2 als langgestrecktes Kopfge-
bäude einen Auftakt gegenüber dem Grünzug. 
Die beiden Hochpunkte mit einer Höhe von ca. 65 m haben keine Auswirkungen auf die 
Signifikanz des Kölner Domes, der seit dem 05.12.1996 von der UNESCO als Kultur-
stätte in der Liste der Welterbestätten geführt wird. Weder tangieren die Hochhäuser die 
Pufferzone, die zum Schutz des Weltkulturerbes am 14.12.2006 von der Stadt Köln be-
schlossen wurde und im Rechtsrheinischen bis an die Messe heranreicht, noch stehen 
die Hochpunkte innerhalb der Sichtachsen auf den Dom. Die im sogenannten „Sternen-
plan“, abgebildeten wichtigen Blickbeziehungen auf den Dom formulieren Tabuzonen für 
den Bau von Hochhäusern. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Tabuzonen, der Korri-
dor des Rheins bzw. die Verlängerung der Stadtautobahn Köln - Buchheim, sind circa 
500 bis 1000 m von den Standorten der Hochpunkte entfernt. Das Weltkulturerbe Kölner 
Dom wird durch die geplanten Hochhäuser somit nicht gefährdet. 
Nach Süden hin nimmt die Geschossigkeit unter Bezugnahme auf die Gebäudehöhen 
der bestehenden Hallenbauten weiter ab. Gegenüber der Gemeinbedarfsfläche an der 
Planstraße B staffelt sich die Bebauung abseits des Platzes P 1, wo fünf Geschosse 
festgesetzt werden, zu vier Geschossen hinunter. Die möglichen Anbauten an die denk-
malgeschützten Hallen im MU 9 und MU 10 sollen drei Geschosse nicht überschreiten. 
Im Übrigen werden zur Begrenzung der Höhe für diese Bauten sowie für die Flächen für 
Gemeinbedarf Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt (siehe Abschnitt 4.4.5). Im 
MU 11 wird aus Rücksicht auf die Traufkante der Denkmalhallen die Dreigeschossigkeit 
entlang der Deutz-Mülheimer Straße weitergeführt. Im Blockinnenbereich wird der vier-
geschossige Baukörper, der grenzständig zu dem nördlich angrenzenden Schulgrund-
stück errichtet werden soll (siehe Abschnitt 4.5.1), die Höhe der Schulbauten weiterfüh-
ren. Der Übergang zu der Fünfgeschossigkeit im MU 11 an der Deutz-Mülheimer Straße 
nimmt Bezug auf das Denkmal der gegenüberliegenden Straßenseite, in dem der Ge-
schossigkeitswechsel dort beginnt, wo das korrespondierende Denkmal endet. Es soll – 
vergleichbar mit der Bebauung weiter nördlich an der Deutz-Mülheimer Straße – eine

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klare Kante zu dieser wichtigen industriegeschichtlich geprägten Stadtachse ausgebildet 
werden.  
4.4.5 Höhe baulicher Anlagen  
Der Bebauungsplan setzt die Höhen der baulichen Anlagen durch Eintragung in die 
Planzeichnung in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Bezug auf die Baugren-
zen und zwingende Gebäudehöhen in Bezug auf die Baulinien fest, die sich auf Meter 
über Normalhöhennull (NHN) beziehen. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante der At-
tika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Von dieser 
Festsetzung wird mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche in allen Baufeldern Gebrauch 
gemacht.  
Dies gilt zum einen für sämtliche Bestandsbauten und begründet sich dadurch, dass die 
Volumina der überwiegend eingeschossigen Hallenbauten mit der Geschossigkeit nur 
unzureichend beschrieben wären und die Kubatur nicht abbilden könnten. Daher werden 
die Bestandsbauten im MU 9, MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf in ihren tat-
sächlichen Höhen und die denkmalgeschützten Gebäude zzgl. eines Puffers von 0,5 m 
für eine gegebenenfalls notwendige bauliche Ertüchtigung festgesetzt.  
Zum anderen werden die Gebäude, die im städtebaulichen Konzept kein Dachgeschoss 
erhalten sollen, durch die Einschreibung der Vollgeschossoberkante in den Plan eindeu-
tig in ihrer geplanten Kubatur definiert (MU 2.1 und MU 5). Zuletzt werden alle übrigen 
Gebäude, für die eine Gebäudehöhe als Höchstgrenze festgesetzt wird, in der Höhe be-
schränkt, weil durch die Landesbauordnung NRW 2018 die Möglichkeit zur Stapelung 
von Dachgeschossen bestünde, was gestalterisch nicht gewünscht ist und hierdurch 
ausgeschlossen werden soll. 
Für die Eckausbildungen einiger Baufelder (WA 1- WA 6, MU 1 und MU 4.1) wird in der 
Kombination mit Baulinien eine zwingende Oberkante festgesetzt. Städtebaulich gestal-
terische Zielsetzung ist, den Gebäuden entlang des Grünzugs stabile Ecken mit einer 
einheitlichen Eckausbildung zu geben. Gesunde Wohnverhältnisse werden gewährleis-
tet, da die durch Baulinien gefassten Ecken der Fassaden in den Querstraßen bereits im 
Erdgeschoss über eine ausreichende Besonnung verfügen (siehe Abschnitt 4.5.4).  
Die gleiche Kombination aus zwingender Höhe und Baulinie wird auch im MU 4 festge-
setzt. Hierdurch soll der 20-geschossige Baukörper in seiner Umlenkung und Betonungs-
funktion möglich gemacht und in der gewünschten Höhe errichtet werden. Die Abstands-
flächen, die sich andernfalls ergeben würden, reichen jeweils über die Mitte der Straße 
hinaus. Zur Planstraße E hin überlagern sie sich künftig mit denen der Schule, deren ge-
naue Gebäudekonfiguration noch unklar ist. Diese Überlagerung ist in Bezug auf ge-
sunde Wohnverhältnisse jedoch unkritisch, da es sich auf der einen Seite um eine 
Schule handelt und auf der anderen Seite um die Bebauung im MU 4 entlang der Plan-
straße E, die bereits im Erdgeschoss über eine ausreichende Besonnung verfügt. Die 
Abstandsflächen des Hochhauses zur Planstraße A hin gelegen reichen ebenfalls über 
die Mitte der Straße hinaus, überlagern sich jedoch nicht mit denen des MU 7. Gesunde 
Wohnverhältnisse sind hier gewahrt. Die durch das Hochhaus erzeugte Verschattung be-
trifft zwar die Fassade des MU 7 entlang der Planstraße A. Hier werden im Erdgeschoss 
sowie im 1. Obergeschoss nur Besonnungsdauern von unter 2 Stunden erreicht. Die 
Verschattung die von einem Hochhaus ausgeht, ändert sich im Tagesverlauf aber rasch, 
so dass man davon ausgehen kann, dass die konkrete Auswirkung des Hochhauses auf 
die Besonnung eher gering ausfällt. 
Die Höhenfestsetzungen ermöglichen Regelgeschosshöhen im Wohnungsbau von circa 
3,05 m sowie im Bürobau von circa 3,65 m. Zudem sind die Höhen so gewählt, dass die 
gestalterische Trennung zwischen den Erdgeschossen und den 1. Obergeschossen im 
Mittel zwischen 4 m und 4,50 m über der mittleren Geländehöhe zu liegen kommt.

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Durch die Überhöhung der Erdgeschosse wird der Charakter eines gemischten urbanen 
Quartiers und die Ansiedlung von Nutzungen, die zur Mischung des Quartiers beitragen, 
unterstützt.  
Die Festsetzung, dass die Fußbodenoberkanten eines Aufenthaltsraums in den Hoch-
häusern im MU 1 und MU 4 60 Meter im Mittel nicht überschreiten darf dient der Sicher-
stellung, dass die in Köln grundsätzliche Vorgabe der Höhenbeschränkung für Hochhäu-
ser auch hier Anwendung findet. Ein Widerspruch zu den festgesetzten Gebäudehöhen 
als Höchstgrenze ergibt sich nicht. 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen wie z. B. An-
tennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter die festgesetz-
ten Gebäudehöhen auf den baulich zugeordneten Dachflächen um ein höchstzulässiges 
Maß von bis zu 2,5 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen 
Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele 
oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Insbesondere bei gewerblichen Nutzun-
gen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt wer-
den (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, 
müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der baulich 
zugeordneten Dachfläche zurücktreten, welches ihrer Höhe über der Dachkante ent-
spricht. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet 
wird, wird deren Flächenanteil auf 20 % der Dachfläche begrenzt, damit auf den Dächern 
auch noch eine Begrünung stattfinden kann. 
Von dieser Überschreitungsklausel sind die 20-geschossigen Baukörper im MU 1 und 
MU 4 ausgeschlossen, da in den ausreichend dimensionierten und festgesetzten Gebäu-
dehöhen beider Hochhäuser diese Anlagen innerhalb des Baukörpers gestalterisch inte-
griert und die Zeichenhaftigkeit der Hochhäuser nicht durch Dachaufbauten beeinträch-
tigt werden sollen. 
Um die Nutzung alternativer Energiequellen zu unterstützen, wird zusätzlich festgesetzt, 
dass Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien die festgesetzten Gebäudehöhen 
überschreiten dürfen,
 wenn die Überschreitung nicht mehr als 1,20 m beträgt und wenn 
die Anlagen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante, nicht je-
doch im Bereich eines geschlossenen Innenhofes, zurücktreten. Das Zurücktreten von 
den Gebäudeaußenkanten mit Ausnahme zum Innenhof hin wird festgesetzt, um keine 
zusätzlichen Abstandsflächen auszulösen. Das Zurücktreten der Anlagen von der Ge-
bäudeaußenkante dient zudem der Wahrung der städtebaulichen Entwicklungsziele, in-
dem sie die Beeinträchtigung des Ortsbildes vermeidet. 
Die Denkmäler im MU 9, MU 10 und in der Fläche für Gemeinbedarf werden in ihrer der-
zeitigen Höhe nicht verändert, daher sind die Bestandshöhen hierfür als Gebäudehöhen 
als Höchstgrenze in die Planzeichnung eingeschrieben. Die Gebäude- bzw. Firsthöhen 
können hierbei jedoch für möglicherweise erforderliche Maßnahmen zur Gebäudeertüch-
tigung überschritten werden, wenn die Belange des Denkmalschutzes der Überschrei-
tung nicht entgegenstehen. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass die Gebäude 
den modernen technischen Standards angepasst werden können, ohne die für das 
Denkmalensemble wichtige einheitliche Straßenflucht zu beeinträchtigen. Überschreitun-
gen der Oberkanten bzw. der Firsthöhen durch bestehende Dachaufbauten, die dem 
Denkmalschutz unterliegen, sind zugelassen, weil einzelne untergeordnete Dachaufbau-
ten bereits im Bestand die für die Kubatur des Gebäudes maßgeblichen Trauf- und First-
höhen überschreiten. Diese sollen weiterhin ermöglicht werden. 
 
Mit der für das Gebäudeensemble wichtigen einheitlichen Straßenflucht begründet sich 
auch die Festsetzung, wonach die festgesetzte Gebäudehöhe von 57,42 m über NHN 
bis zu maximalen Gebäudehöhe von 59,92 m in der Fläche für Gemeinbedarf „Schule“

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und im MU 11 nur überschritten werden darf, wenn die baulichen Anlagen dieser Höhe 
um mindestens 2,00 m von der straßenseitigen Außenkante des darunterliegenden Ge-
schosses zurücktreten. Weitere differenzierte Höhenfestsetzungen für Teile der Fläche 
für Gemeinbedarf werden ebenfalls zur Berücksichtigung der Belange des Denkmal-
schutzes getroffen, wonach die höheren Gebäude einen ausreichenden Abstand zu den 
Denkmalgebäuden einhalten.
 
Da im MU 1 und MU 4 zwei Gebäude mit 10 Vollgeschossen oder mehr errichtet werden, 
ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr -, im Baugenehmigungs-
verfahren zu beteiligen, da das Plangebiet im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens 
Köln/Bonn liegt. 
 
4.4.6 Geländehöhen 
Im Zuge der Quartiersplanung wurde ein dezidiertes Höhenkonzept für die Erschlie-
ßungs- und Freiraumplanung erarbeitet, dessen Geländehöhen sich in den festgesetzten 
Höhen konkret abbilden. Dieses sieht den Einbau eines großen Teils des einbaufähigen 
Bodenaushubs in das Erdreich vor, wodurch das Straßenniveau des neuen Quartiers in 
seiner geografischen Mitte um circa 1,5 m über dem derzeitigen Geländeniveau liegen 
wird. Durch das Ein- bzw. Aufbringen des Materials als Unterbau für die Straßen wird ein 
Beitrag zum nachhaltigen Bodenmaterialmanagement geleistet und die Abfuhr und Lage-
rung von vielen Tausend Kubikmetern Material an anderem Ort vermieden. 
Die so entstehenden Geländehöhen sind hinsichtlich einer funktionierenden Entwässe-
rung und Ableitung von Starkregen dimensioniert. Die Anschlusshöhen an die angren-
zenden Straßen der Umgebung werden sichergestellt. Zur Gewährung einer gewissen 
Flexibilität im Zuge der Konkretisierung der Planung, können Über- und Unterschreitun-
gen bis zu 0,2 m aus erschließungstechnischen Gründen zugelassen werden. 
 
 
4.5 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
 
4.5.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Areal, mit Aus-
nahme der Fläche für den Gemeinbedarf und der nordöstlichen Grundstücksgrenze im 
Baufeld MU 11, eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird die Bildung von 
geschlossenen und damit ruhigen Innenhöfen sichergestellt und eine geordnete Entwick-
lung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruk-
tur des Stadtteils Mülheim angeschlossen. 
 
Für das künftige Schulgrundstück und das MU 11 wird eine abweichende Bauweise fest-
gesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass in der Fläche für Gemeinbedarf an den Grund-
stücksgrenzen, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeichnet sind, auf dem 
Schulgrundstück ohne Grenzabstand in geschlossener Bauweise gebaut wird. Dadurch 
wird die geschlossene Bauweise der Nachbargrundstücke städtebaulich sinnvoll fortge-
führt. Entlang der südwestlichen Grenze zum MU 11 hin wird erreicht, dass auch hier 
kein Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss, um eine gute Ausnut-
zung des Schulgrundstückes zu ermöglichen.  
 
Das Baufeld MU 11 erhält entlang seiner gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Flä-
che für Gemeinbedarf eine komplementäre Festsetzung. Das bedeutet, dass auch im 
MU 11 an der Grundstücksgrenze, die mit den als a1 bezeichneten Pfeilen gekennzeich-
net ist, ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Damit soll der viergeschossige Bau-
körper, der in Gänze nach Südwesten ausgerichtet werden kann, städtebaulich sinnvoll

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ohne Grenzabstand zum Schulgrundstück errichtet werden. Hierdurch wird die Beein-
trächtigung der städtebaulichen Ordnung verhindert. 
 
4.5.2 Überbaubare Grundstücksfläche / Nebenanlagen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden zum überwiegenden Teil durch die Fest-
setzung von Baugrenzen und in geringem Umfang von Baulinien bestimmt. In den Bau-
gebieten des allgemeinen Wohngebietes sowie der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 so-
wie MU 7 und MU 8 bilden die Baugrenzen und die wenigen Baulinien dabei die im Mas-
terplan geplanten Gebäudestrukturen bereits relativ genau ab. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen entlang der Straßen ermöglichen darin Bautiefen von bis zu 16 Metern. An 
drei Gebäudeseiten im Quartier (im WA 2 und WA 3 die Gebäudeseiten zur Planstraße 
H und im WA 6 die Gebäudeseite zur Planstraße C) werden Bautiefen von bis zu 17,50 
Metern ermöglicht. Die beiden Baufelder WA 2 und WA 6 werden jeweils eine geplante 
Kindertageseinrichtung aufnehmen. Um die Zerschneidung der erdgeschossigen Kinder-
tageseinrichtungen durch Treppenhäuser von regulären Gebäudetypen (Mehrspänner-
Typen) zu vermeiden, soll hier die Umsetzung von Gebäude mit Mittelfluranlagen mög-
lich sein, die eine größere Bautiefe benötigen. Im WA 3 sind Seniorenwohnungen ge-
plant, die auch über eine Mittelfluranlage erschlossen werden sollen. Auch für diesen 
Gebäudetyp sind größere Gebäudetiefen notwendig. Durch die Errichtung von Senioren-
wohnungen können auch die Räume an der jeweils nordöstlich gelegenen Fassadensei-
ten der Gebäude im WA 2, WA 3 und WA 6 als ausreichend belichtet angesehen wer-
den, da hierfür bei Seniorenwohnungen lediglich ein gemeinsamer Aufenthaltsraum über 
eine ausreichende Belichtung verfügen muss. Sollten an den genannten Gebäuden 
keine Seniorenwohnungen entstehen, können die Gebäudetiefen ggf. nicht ausgenutzt 
werden, da zur ausreichenden Belichtung dann durchgesteckte Wohnungen entstehen 
müssten. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen der Bauantragsplanung zu füh-
ren-. Darüber hinaus stellt der Kopfteil des Baufeldes MU 2 an der Planstraße A am östli-
chen Eingang in das Quartier, der mit einer Tiefe von 20 Metern für das siebengeschos-
sige Gebäude eine ausreichende Tiefe bietet, eine Besonderheit dar. Diese Tiefe ermög-
licht einen Spielraum für die Ausbildung eines gewerblichen Baukörpers an der städte-
baulich wichtigen Stelle, in der das Wohnen ausgeschlossen ist.  
An vereinzelten Stellen sind über die straßenbegleitenden überbaubaren Grundstücksflä-
chen hinaus Flächen zur Überbauung in den Blockinnenbereichen festgesetzt. Im WA 5 
und WA 6 eignen sich die beiden deutlich größer dimensionierten Stadtblöcke für eine 
Bebauung in zweiter Reihe mit anderen städtebaulichen Gebäudetypologien. Diese be-
nötigen eine gewisse Dimension, um wirtschaftliche Grundrisse bzw. Gebäude zu er-
möglichen. Im östlichen Block (WA 6) ist eine zweigeschossige Kita mit Außenbereich 
vorgesehen, um auch diese Sonderform in die städtebauliche Blockstruktur zu integrie-
ren.  
 
Im MU 3 ist eine eingeschossige Fläche zur Überbauung vorgesehen um großflächigere 
Nutzungen, wie beispielsweise den Einzelhandel über die gesamten Erdgeschossflächen 
zu ermöglichen. Im WA 5.1, WA 6.1 und MU 7.1 ragen eingeschossige überbaubare 
Grundstücksfläche in die Blockinnenbereiche, um für diese Bereiche, in denen Wohnen 
im Erdgeschoss ausgeschlossen ist, belebende Erdgeschossnutzungen wie gastronomi-
sche oder gewerbliche Nutzungen ansiedeln zu können. Im MU 8 wird durch die einge-
schossige rückwärtige überbaubare Grundstücksfläche die derzeit dort bestehende Nut-
zung weiterhin gesichert. 
In den übrigen Teilen des urbanen Gebietes werden überbaubare Grundstücksflächen 
festgesetzt, die eine annähernd flächendeckende Bebauung der Grundstücke ermögli-
chen. Die weniger tiefen Baufelder MU 5 und MU 6, die sich entlang der ICE-Trasse in 
Flucht des Gewerbebaus eines Betriebes aus der Schmuckbranche aufreihen, werden

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zu 100% oder nahezu 100% überbaut, da ihre Lage am Bahndamm eine Unterbauung 
mit einer Tiefgarage aus statischen und wirtschaftlichen Gründen erschwert, so dass in 
beiden Baublöcken das Parken in vollständig überdeckten oberirdischen Geschossen 
vorgesehen ist. Durch das Freihalten der nicht überbaubaren Grundstücksteile von Ge-
bäuden im MU 9 wird die Kubatur der denkmalgeschützten Halle unterstrichen. Die Be-
reiche, wo das Denkmal an seiner nördlichen Gebäudeseite von der Straßenkante zu-
rücktritt, spielen darüber hinaus eine wichtige Rolle für die Erweiterung des Straßen-
raums. Hier werden den öffentlichen Straßenraum flankierend, attraktive Eingangsplätze 
ins Quartier ermöglicht. 
Die 100%-ige Überbaubarkeit des MU 10 bildet die Tatsache ab, dass die denkmalge-
schützte Halle annähernd das gesamte Grundstück überdeckt. Das MU 11 ist nahezu in 
Gänze überbaubar, da aufgrund des dreieckigen Grundstückszuschnitts und der beson-
deren Lage zwischen zwei Verkehrsachsen ein ausreichender Spielraum für die künftige 
Entwicklung gewährt werden soll.  
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke und Innenhöfe zu unterstützen und eine 
Übermöblierung zu verhindern, werden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
nur Kleinkinderspielplätze, Spielplätze im Bereich der Kindertageseinrichtungen, den 
Kindertagesstätten zugeordnete Abstellhäuser, Fahrradabstellanlagen, Abfallbehälter, 
Treppenanlagen für Keller, Be- und Entlüftungsanlagen und Treppen der Tiefgarage zu-
gelassen. Daher sind über diese Nutzungen hinaus Nebenanlagen, ausgeschlossen. 
 
4.5.3 Durchfahrten 
Im Plangebiet werden zwei Durchfahrten festgesetzt. Im MU 9 wird zur Realisierung der 
Durchwegung in Form eines Geh- und Fahrradfahrrechts für die Allgemeinheit eine 
Durchfahrt durch das Denkmal, unter Wahrung des Denkmalschutzes und der bereits 
bestehenden Gebäudeöffnung, mit einer lichten Höhe von 4,5 m festgesetzt (siehe Ab-
schnitt 4.9.1.12). Im Gewerbegebiet (GE) sichert die Durchfahrt den Erhalt des bereits 
bestehenden Vordaches mit einer lichten Höhe von 8,50 Meter. 
 
4.5.4 Baulinien und Baugrenzen 
 
4.5.4.1 Festsetzung der Baufelder durch Baulinien und Baugrenzen 
Im Bebauungsplan werden die Baufelder überwiegend durch Baugrenzen definiert. Sie 
dienen in der Planzeichnung auch zur Abgrenzung unterschiedlicher Gebäudehöhen o-
der Geschossigkeiten. Zur Unterstreichung der städtebaulichen Struktur werden jedoch 
entlang der Haupterschließungsachse, der vier Plätze sowie der Gebäudeecken entlang 
des Grünzuges die Gebäudekanten zum öffentlichen Raum hin durch Baulinien definiert. 
Städtebaulich gestalterische Zielsetzung hinter der Festsetzung der Baulinien ist der 
Wunsch, der wichtigen Achse mit den beiden Umlenkungen an den Stadtplätzen P 1 und 
P 3 sowie der zentralen Platzfläche P 2 eine starke Basis und deutliche Fassungen der 
Plätze zu geben.  
Der Wunsch nach einer deutlichen Kontur begründet auch die Baulinien in den allgemei-
nen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 und im MU 1, die ihre zum Grünzug Mülheim Süd ori-
entierten Ecken definieren. Städtebaulicher und gestalterischer Wille ist hierbei, den 
langgestreckten Grünzug durch eine städtebaulich zusammenhängende Gebäudeab-
folge entlang der dem Grünzug zugewandten Fassaden zusammen zu binden und durch 
einheitliche Eckausbildungen für die vier Gebäudeblocks einen städtebaulichen Zusam-
menhalt zu gewährleisten.

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Durch die Festsetzung der Baulinien entfallen die nach § 6 Landesbauordnung (BauO) 
NRW einzuhaltenden Abstandsflächen. Um zu beurteilen, ob durch die Festsetzung der 
Baulinien gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden, wurde unter-
sucht, inwieweit in den Bereichen, für die Baulinien festgesetzt werden, andernfalls Über-
schreitungen der Straßenmitte oder Überlappungen durch Abstandsflächen gemäß § 6 
BauO NRW vorliegen würden. Soweit die Regel-Abstandsflächen eingehalten würden, 
ist die Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung, Belichtung und Besonnung indi-
ziert. Die Regel-Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW werden durch die durch Baulinien 
vorgegebenen Fassaden ganz überwiegend eingehalten. Die einzelnen Überschreitun-
gen werden nachfolgend dargestellt. 
An insgesamt 8 Stellen werden die Regel-Abstandsflächen dort nicht eingehalten, wo 
Baulinien festgesetzt sind. Dies sind jeweils die ca. 10 m tiefen Eckbetonungen entlang 
der vier Straßeneinmündungen am Grünzug (Planstraße I, Planstraße J, Planstraße B 
zwischen WA 5 und WA 6 sowie Planstraße C zwischen WA 6 und MU 1). Hier über-
schreiten die Abstandsflächen im Plangebiet jeweils beidseitig die Mitte der öffentlichen 
Verkehrsflächen, was zu einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflächen der Be-
bauung zu beiden Seiten der öffentlichen Verkehrsflächen führt. Für diese Fassadenteile 
weist das Besonnungsgutachten nach, dass hier ausreichende Belichtung und Beson-
nung von mindestens 2 h zur Tages- und Nachtgleiche gewährleistet sind. Es liegen so-
mit keine Besonnungsdefizite vor, die mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen in 
den von den Abstandsflächenüberlappungen betroffenen Räumen nicht vereinbar wären 
(vgl. im Einzelnen zur ausreichenden Besonnung Abschnitt 4.13.7).  
Auch die Überschreitungen der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus, die von 
dem 20-geschossigen Hochhaus im MU 4, welches zu beiden Seiten durch Baulinien be-
grenzt wird, in nördliche Richtung zum Platz P 1 bzw. gegenüber dem MU 7 sowie in 
westliche Richtung gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf in der Planstraße E ausge-
löst werden, erzeugen keine Besonnungsdefizite an den gegenüberliegenden Fassaden, 
wie das Besonnungsgutachten belegt (vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.13.7). Negative Aus-
wirkungen aufgrund der Abstandsfläche in die nördliche Richtung sind ebenfalls nicht zu 
erwarten, da die Abstandsfläche die Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bebau-
ung des MU7 nicht überdeckt und so eine Einschränkung der gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse nicht zu erwarten ist. Auswirkungen auf die Fassaden der Fläche für 
Gemeinbedarf sind durch die Festsetzungen dieser Baulinien nicht zu erwarten, wie das 
Besonnungsgutachten belegt, so dass auch die Planung für die Bebauung der Gemein-
bedarfsfläche durch das Hochhaus nicht eingeschränkt wird. Einer Einschränkung der 
Bebaubarkeit des Schulgrundstücks durch die Abstandsflächenüberschreitung wird 
durch die Festsetzung der Baulinien entlang des zwanziggeschossigen Hochpunktes 
entgegengewirkt. 
Auch die Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhauses in MU1, die durch Festset-
zung der Baulinie reduziert werden, haben keine negativen Auswirkungen auf die umlie-
gende Bebauung, wie das Besonnungsgutachten belegt (vgl. Abschnitt 4.13.7.). Die 
durch die Festsetzung verkürzte Abstandsfläche, die auf den Platz P3 fällt und in östliche 
Richtung die Mitte der Planstraße A überschreitet, kann schon aufgrund ihrer Geringfü-
gigkeit keine maßgeblichen Auswirkungen haben. Sie weist ferner keine Überlappungen 
mit der Abstandsfläche der gegenüberliegenden Bebauung des MU2 und MU2.1 auf. Die 
Abstandsfläche, die in nördliche Richtung auf die unbebaute und für die Bebauung nicht 
vorgesehene Verkehrsfläche und Grünfläche fällt, wird nicht durch die Festsetzung der 
Baulinie verkürzt; sie ist mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls vereinbar, 
da sie die Mitte der Grünfläche nicht überschreitet und daher nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO 
NRW die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einhält.

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Entlang der mit einer Baulinie festgesetzten Fassade an der Deutz-Mülheimer Straße im 
WA 5 gegenüber dem „Lindgens-Areal“ werden jeweils die Straßenmitten durch die Plan-
bebauung auslösende Abstandsflächen überschritten. Das im „Lindgens-Areal“ gegen-
über dem WA 5 vorgesehene sechsgeschossige Wohngebäude (Baufeld 2.5) ist zwar 
von einer leichten Verschlechterung der Besonnung betroffen, jedoch wird bereits im 
Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehalten (siehe Abschnitt 4.13.7). Die Über-
schreitung der Straßenmitte beschränkt sich zudem auf ein geringfügiges Maß, so dass 
die Auswirkungen der Abstandsfläche ebenfalls nur geringfügig sein werden. 
Abschließend kann festgestellt werden, dass durch die Festsetzung der Baulinien keine 
Auswirkungen auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu besorgen sind. 
 
4.5.4.2  Vor- und Rücksprünge gegenüber den Baugrenzen und Baulinien 
Aus gestalterischen Gründen werden Einschränkungen für die Errichtung von Balkonen 
und Loggien entlang der Fassaden, die zu öffentlichen Flächen und privaten Grünflächen 
orientiert sind, festgesetzt. Es werden zum einen Regelungen getroffen, nach denen Bal-
kone und Loggien nur um eine maximale Tiefe und über einen maximalen Flächenanteil 
die Baulinien und Baugrenzen überschreiten bzw. unterschreiten dürfen. Damit wird si-
chergestellt, dass Balkone und Loggien das Fassadenbild zum öffentlichen Raum hin 
nicht dominieren und gleichwohl eine ausreichende Dimensionierung und Platzierung der 
Freibereiche erreicht werden kann. Zudem wird festgesetzt, dass an städtebaulich be-
sonders wichtigen Gebäudefassaden (im Bebauungsplan mit einem blauen Quadrat-
Symbol gekennzeichnet) die Baugrenzen bzw. Baulinien nicht durch Balkone überschrit-
ten werden dürfen, gleichwohl ist eine Unterschreitung durch Loggien bis zu einer be-
stimmten Tiefe möglich. Hierdurch soll die besondere Bedeutung der Baukörper, die als 
Umlenkungs- und Hochpunkte im Quartier fungieren, zum Ausdruck kommen. Des Wei-
teren wird festgesetzt, dass entlang der besonders frequentierten Straßen und Plätze (im 
Bebauungsplan mit einem pinkfarbenen Dreieck-Symbol gekennzeichnet) eine Über-
schreitung der Baulinien bzw. Baugrenzen durch Balkone bzw. eine Unterschreitung 
durch Loggien nur ab 6 m von der Gebäudeecke und erst ab dem 2. OG zulässig ist so-
weit Balkone nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch 
nehmen. Auch hier ist eine Unterschreitung durch Loggien bis zu einer bestimmten Tiefe 
möglich. Hierdurch wird eine Beruhigung des unteren Fassadenbereichs und der Eck-
ausbildungen erreicht und die Grundfigur des Baukörpers erlebbar. Für die übrigen zu 
öffentlichen Flächen und den privaten Grünflächen orientierten Fassaden gilt zudem, 
dass Balkone und Loggien die Baulinien bzw. Baugrenzen nicht am obersten (Dach-)Ge-
schoss bzw. Staffelgeschoss überschreiten bzw. unterschreiten dürfen. Hierdurch wird 
eine Beruhigung der oberen Fassade erreicht und die Grundfigur des Baukörpers erleb-
bar. 
Durch die Einschränkungen für die Balkone und Loggien soll insgesamt erreicht werden, 
dass die Klarheit der städtebaulichen Struktur durch Balkone und Loggien nicht konter-
kariert wird. 
Die nach Süden zum Grünzug ausgerichteten Fassadenecken, die für das Zusammen-
binden besonders wichtig sind, sollen möglichst nicht durch Balkone oder vortretende 
Gebäudeteile in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Um dennoch attraktive Außen-
wohnbereiche entlang der Baulinien zu ermöglichen und diesen Gestaltungswunsch 
nicht zu konterkarieren, wird das Maß des in diesem Bereich zulässigen Zurücktretens 
von der Baulinie festgesetzt. Entlang der sonnenbegünstigten Fassaden des WA 1 bis 
WA 4 und entlang der zum Grünzug führenden Straßen soll durch Loggien von den Bau-
linien zurückgetreten werden können. Das Zurücktreten wird sich auf eine Tiefe von 1,6 
Meter und in Summe auf 50% der innerhalb der Baulinien liegenden Fassadenlänge der

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jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss beschränken. In den bezüglich des Grundrisses 
schwierig zu gestaltenden Eckwohnungen werden auf diese Weise Außenwohnbereiche 
ermöglicht, deren Dimensionierung jedoch die städtebauliche Wirkung der starken Eck-
ausbildung nicht konterkarieren soll.  
Um durchgehende Dachkanten und die Vermeidung untergeordneter Vor- und Rück-
sprünge durch Dach- und Staffelgeschosse zu gewährleisten, werden Festsetzungen zu 
der Ausbildung der Dach- bzw. Attikakanten entlang des zentralen Bereichs der Plan-
straße A getroffen. Demnach dürfen Baulinien entlang der Planstraße A im Nicht-Vollge-
schoss durch von der festgesetzten Baulinie zurücktretende Gebäudeteile bis zu der 
Summe von 30% der Gebäudeseite unterschritten werden. Die Gebäudeteile müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des darunterliegenden 
Vollgeschosses zurücktreten. 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, in dem die Entwurfsplanung der 
Gebäude noch nicht konkretisiert ist, können die Rettungswege nicht eindeutig bestimmt 
werden. Durch die Lage von Baumstandorten bzw. Gestaltungselementen im öffentli-
chen Raum kann nicht sichergestellt werden, dass die öffentlichen Straßen als Aufstell-
flächen für die Feuerwehr durchgängig genutzt werden können. Daher muss eine ge-
wisse Flexibilität bei der Planung von andernfalls notwendigen Fluchttreppen und Flucht-
balkonen gewährt werden. Daher dürfen die Baugrenzen für diese Gebäudeteile bis ma-
ximal 5 Meter in den Blockinnenbereichen überschritten werden. Durch die Möglichkeit 
der Überschreitungen in den Blockinnenbereichen wird sichergestellt, dass die städte-
bauliche Ordnung nicht gefährdet ist, zumal mit der Beschränkung der Überschreitung 
auf die Fluchttreppen und Fluchtbalkone sichergestellt wird, dass nur einzelne Gebäude-
teile die Baugrenze überschreiten. 
 
4.5.5 Verkürzung der Abstandsflächen 
Für die Abstandsflächen der Baugebiete WA 1, WA 2, WA 3, WA 5, WA 6, MU 1 und MU 
7, die auf die Planstraßen B, C, I und J fallen, und für die seitlichen Abstandsflächen in 
den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 wird festgesetzt, dass das Maß der Ab-
standsflächen 0,2 H beträgt. Hiermit wird sichergestellt, dass die Außenwände an den 
festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe (Höhe 
Oberkante nach Ziffer 2.1 a, b) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4h nicht an allen Stellen ge-
wahrt werden. Hiermit wird bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Klarheit darüber ge-
schaffen, dass die Gebäudekörper in den aufgezählten Baugebieten an den genannten 
Planstraßen in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und Höhe auch zur Realisie-
rung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der gewünschte städtebauli-
che Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann.  
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden, sind im Einzelnen 
oben unter Ziffer 4.2 dargelegt. Angestrebt wird die Entwicklung eines urbanen Quartiers 
auf einer brachliegenden ehemaligen Industriefläche, das einen substantiellen Beitrag 
zur Wohnraumversorgung leisten soll. Der Standort ist aufgrund seiner zentralen Lage, 
der Einbindung in die vorhandene Infrastruktur, die gute Erreichbarkeit mit den öffentli-
chen Verkehrsmitteln, der besonderen Lagegunst mit der Nähe zur Rheinpromenade 
und der historischen Bedeutung des Standorts für eine hohe Dichte besonders gut ge-
eignet. Das neue Quartier wird eine urbane Nutzungsmischung mit Wohnen und Ge-
werbe sowie mit öffentlichen Flächen mit einer hohen Aufenthaltsqualität ermöglichen 
und den neuen Wohnraum mit Einzelhandel, wohnnahem Gewerbe, sozialer Infrastruktur 
sowie mit Grün- und Spielflächen sowie mit Freiflächen umfassend versorgen.

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Dem Charakter eines einheitlich aufgebauten urbanen Quartiers entspricht es, die Dichte 
der neuen Bebauung – insbesondere die Gebäudehöhe und den Ausbau der Querstra-
ßen – im Plangebiet einheitlich zu gestalten. Bei den Anforderungen an die Tiefe der Ab-
standsflächen unterscheidet § 6 Abs. 5 BauO NRW zwischen den urbanen Gebieten und 
den Wohngebieten und ermöglicht es, innerhalb der urbanen Gebiete die Abstandsfläche 
gegenüber den öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen mit einer Tiefe von 0,2 
H einzuhalten. Die urbanen Gebiete weisen regelmäßig einen hohen Anteil an Wohnnut-
zung auf. An dieser Regelung der Abstandsflächentiefe in § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW für 
die urbanen Gebiete lässt sich daher die gesetzgeberische Wertung ablesen, dass bei 
einer Abstandsflächentiefe von 0,2 H die gesetzlichen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.  
Zur Umsetzung des städtebaulichen Ziels, ein verdichtetes urbanes Gebiet mit einem ho-
hen Wohnanteil zu entwickeln, wird für das Plangebiet die Wertung des Gesetzgebers 
aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW aufgegriffen und die Abstandsflächentiefe von 0,2 H in 
den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten zu den angrenzenden all-
gemeinen Wohngebieten festgesetzt. Die Festsetzung wird auf einzelne Abstandsflä-
chen in einzelnen Baufeldern beschränkt, in denen besondere städtebauliche Gründe für 
die Anpassung der Abstandsflächentiefen in den allgemeinen Wohngebieten an die ur-
banen Gebiete sprechen, wie im Einzelnen unten zu Ziffer 4.5.5.1 und 4.5.5.2 dargelegt 
wird. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemeinen 
Wohngebieten an die urbanen Gebiete wird auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit 
der Abstandsflächenbeschränkung verzichtet. 
 
4.5.5.1 Verkürzung der Abstandsflächen in den Nebenstraßen 
Die Abstandsflächentiefe von 0,2 H wird zum einen für die Abstandsflächen festgesetzt, 
die auf die schmaleren Querverbindungsstraßen fallen. Werden die Abstandsflächen 
nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorgaben mit einer Tiefe von 0,4 H nach 
§ Abs. 5 S. 1 BauO NRW berechnet, überschreiten die Abstandsflächen der Baufelder 
WA 1, WA 2, WA 3, WA 5, WA 6, MU 1 und MU 7 die Mitte der öffentlichen Verkehrsflä-
chen in den Planstraßen B und C sowie in der Planstraße I und der Planstraße J. Die 
Überdeckungen der beiderseitig geworfenen Abstandsflächen in diesen Planstraßen wei-
sen eine Tiefe zwischen 1,60 und 5,16 m auf.  
Diese Überdeckungen der Abstandsflächen bzw. Überschreitungen der Straßenmitte 
entstehen dadurch, dass die Höhe und die Position der Baukörper entlang dieser Stra-
ßenabschnitte entsprechend den städtebaulichen Zielen der Planung definiert werden.  
Die Position der Baukörper ergibt sich in der Planstraße J und der Planstraße I aus der 
Aufnahme der bestehenden Straßenfluchten der nördlich angrenzenden gleichnamigen 
Bestandsstraßen, die in das Plangebiet weitergeführt werden. Mit der Definition der Posi-
tionen der Gebäudeoberkanten, die eine Fünf- bzw. Sechsgeschossigkeit der Baukörper 
ermöglichen, wird die Geschossigkeit aus dem Nachbargebiet aufgenommen und für die 
Gebäude entlang des Grünzugs Mülheim Süd durch die Bildung einer Eckbetonung um 
ein weiteres Geschoss erhöht. Dieser städtebauliche Wunsch der Eckausbildung bzw. 
der Eckbetonung wird durch die Festsetzung der Baulinien mit einer zwingenden Gebäu-
deoberkante entlang der Ecken noch bekräftigt.  
Der Ausformung der Straßenabschnitte der Planstraße B zwischen den WA 5 und WA 6 
und der Planstraße C zwischen den WA 6 und MU 1 liegen ebenfalls städtebauliche Er-
wägungen zugrunde. Diese Baufelder grenzen an den Grünzug Mülheim Süd, wo die 
Betonung der Eckausbildungen entlang der Parkkante städtebaulich gewünscht ist und 
die ebenfalls durch Baulinien festgesetzt werden. Der Ausbau und insbesondere die

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Breite dieser Planstraßen entspricht den Planstraßen I und J und damit der in der Umge-
bung bereits vorhandenen Straßengestaltung.   
Die Planstraßen B, C, I und J sind damit deutlich schmaler angelegt als die zentrale Er-
schließungsstraße Planstraße A und als der Boulevard und der Grünzug als Querverbin-
dungen zum Rhein. Die städtebauliche Absicht hinter der Ausbildung der Straßen in den 
vorgeschlagenen Breiten ist der Wunsch, Straßenfluchten mit urbanem Charakter zu er-
halten und zugleich möglichst großflächige ruhige Innenhofseiten innerhalb der Baublö-
cke zu ermöglichen. Auch soll in den unterschiedlichen Breiten der Straßenzüge eine 
Hierarchie der städtebaulichen Struktur ablesbar gemacht werden. Die vergleichsweise 
schmalen „Wohnstraßen“ (Planstraßen B, C, I und J) münden jeweils in den Grünzug 
bzw. in den Boulevard oder die Platzfläche P 2. Dieses Verhältnis vom urbanem Charak-
ter der Wohnstraßen zu den vergleichsweise weiten Räumen im Grünzug, am Platz oder 
am Boulevard erzeugen spannungsvolle Situationen im städtebaulichen Gefüge, 
wodurch die Hierarchie der bedeutsamen Freiflächen unterstrichen wird.  
Die Verkürzung der Abstandsflächen in diesen Bereichen schränkt die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende 
Besonnung nicht maßgeblich ein. Zum einen wird durch diese Festsetzung die Wertung 
des Gesetzgebers aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW aufgegriffen, die diese Abstandsflä-
chentiefe in einem urbanen Gebiet zur Wahrung der gesunden Wohn– und Arbeitsver-
hältnisse für ausreichend erachtet. Auch das Besonnungsgutachten bestätigt, dass hier 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht unzumutbar eingeschränkt werden. 
In der Planstraße I und in der Planstraße J sind jeweils in etwa die Hälfte des Straßenab-
schnittes durch eine nicht ausreichende Besonnung in den Erdgeschossen betroffen. 
Das bedeutet, dass für 50 % der Fassaden entlang der Straßen gilt, dass die Erdge-
schosse an der westlichen Straßenseite durch die verkürzte Abstandsfläche durch das 
Gebäude an der östlichen Straßenseite verschattet werden und somit für weniger als 2 h 
besonnt sind. In der Planstraße B sind zwischen dem WA 5 und dem WA 6 in etwa ein 
Fünftel des Straßenabschnittes durch eine nicht ausreichende Besonnung in den Erdge-
schossen betroffen. In der Planstraße C sind zwischen dem WA 6 und dem MU 1 etwa 
ein Drittel der Fassade im WA 6 durch eine nicht ausreichende Besonnung im Erdge-
schoss und dem ersten Obergeschoss betroffen. Für alle übrigen Geschosse in den be-
nannten Straßen mit verkürzten Abstandsflächen werden ausreichende Besonnungen 
erreicht. Die Einschränkungen der mit den reduzierten Abstandsflächen in Teilen einher-
gehenden eingeschränkten Besonnungsverhältnisse in den Erdgeschossen und in Teilen 
im 1. Obergeschoss werden hingenommen, um die oben genannten städtebaulichen 
Ziele zu erreichen, zumal - wie im Abschnitt 4.13.7 beschrieben - durch den Zuschnitt 
der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maisonette-Wohnung oder große bzw. 
Eck-Wohnung erreicht werden kann, dass die DIN-Werte der Tag-/Nachtgleiche in der 
jeweiligen Wohneinheit überwiegend eingehalten werden. Angesichts der zudem gerin-
gen Flächenanteile können die Belichtungssituationen als ausreichend und als dem in-
nerstädtischen Standort angemessen gewertet werden.  
Die Verkürzung der Abstandsfläche des MU 7 in der Planstraße B erfolgt gegenüber ei-
nem Baufeld, das sich noch im Planungsstadium befindet. Diese Verkürzung der Ab-
standsfläche führt nicht zu unzumutbaren Einschränkung der gesunden Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse in dem neu zu entwickelnden Bereich. Da sich das Vorhaben auf die-
sem Gebiet noch im Planungsstadium befindet, können noch keine konkreten Aussagen 
zu betroffenen Nutzungen getroffen werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnis-
sen der Untersuchung in einem im verdichteten Innenstadtbereich zu erwartbaren Maß 
und können durch geeignete bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden 
(siehe im Ein-
zelnen Abschnitt 4.13.7). Mit der abweichenden Regelung der Tiefe der Abstandsfläche 
wird zudem sichergestellt, dass die Entwicklung des angrenzenden Quartiers keine

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Rücksichtnahme auf die Abstandsfläche der Bebauung im Plangebiet ausüben muss und 
so durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht eingeschränkt wird. 
 
4.5.5.2 Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den WA 1 bis 4 
Die Verkürzung der seitlichen Abstandsflächen in den Wohngebieten WA 1 bis 4 dient 
ebenfalls dem Ziel, die Umsetzung der Baukörper in den festgesetzten Baufenstern und 
mit der festgesetzten Gebäudehöhe und Geschosszahl zu ermöglichen. Der Planung für 
diese Baufelder liegt das Konzept eines urbanen Wohnquartiers mit geschlossener 
Blockrandbebauung und großzügigen Innenhöfen zugrunde. Die Bebauung soll sowohl 
entlang der Planstraße H und des Grünzugs, aber auch entlang der Querstraßen Plan-
straße I, J und Grünstraße straßenbegleitend ausgebildet werden können und die klar 
erkennbare, möglichst geschlossene Fortsetzung der Hardenbergstraße, der Laufen-
bergstraße und der Grünstraße bilden. Auf die Festsetzung einer geschlossenen Bebau-
ung wurde gleichzeitig verzichtet, um einen angemessenen Übergang zur Bestandsbe-
bauung in diesen Straßen zu bilden, die entlang der Grenze des Plangebiets ihrerseits 
überwiegend nicht bis zur Grundstücksgrenze anbaut. Die Verkürzung dieser Abstands-
flächen erfolgt zur Umsetzung dieser besonderen städtebaulichen Gründe. 
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemeinen bauordnungsrechtlichen 
Vorgaben überschreiten die seitlichen Abstandsflächen der Wohnbebauung in WA 1 bis 
WA 3 in einem geringfügigen Maß die Grenzen zu den bebauten Nachbargrundstücken. 
Die seitlichen Abstandsflächen des Gebäuderiegels in WA 4 fallen über die Seitenmittel-
linie in Richtung zum bebauten Nachbargrundstück. Die geringfügige Verkürzung dieser 
Abstandsflächen wirkt sich nicht nachteilig auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse auf den Nachbargrundstücken aus, da durch diese geringfügigen und überwiegend 
dreiecksförmigen Überschreitungen, die überwiegend durch die diagonal zu den Straßen 
und Gebäudefluchten verlaufende Plangebiets- bzw. Grundstücksbegrenzung zustande 
kommen, keine Auswirkungen auf die Belichtung zu erwarten sind (siehe im Einzelnen 
Abschnitt 4.13.7 zu der Ergebnissen der Verschattungsstudie). 
 
4.5.6 Weitere Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets 
Im Übrigen werden die Regel-Abstandsflächen innerhalb des Plangebiets überwiegend 
eingehalten.  
Auch in den urbanen Gebieten (MU) gibt es Bereiche, in denen die Abstandsflächen ge-
mäß § 6 BauO NRW die Straßenmitte überschreiten.  
Die Abstandsflächen, die entgegen § 6 BauO NRW die Mitte den öffentlichen Verkehrs-
flächen oder die Grundstücksgrenzen überschreiten, werden überwiegend aus städte-
baulichen Gründen durch die Festsetzung von Baulinien (vgl. oben unter 4.5.4.1) sowie 
durch Verkürzung der Abstandsflächen in einzelnen Bereichen (vgl. oben unter 4.5.5) 
aus städtebaulichen Gründen durch entsprechende Festsetzungen geregelt.  
Eine Ausnahme bildet die Abstandsfläche der siebengeschossigen Bebauung in MU 2.1, 
die die Straßenmitte der Planstraße D überschreitet. Dadurch, dass das gegenüberlie-
gende Baugebiet im Bestand als Gewerbegebiet (GE) gesichert wird und gemäß § 6 
BauO NW eine Abstandsfläche von 0,2 H einhalten muss, entsteht keine Überlappung 
der Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bebauungen, so dass negative Auswir-
kungen dieser Abstandsflächenverkürzung auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse nicht zu erwarten sind, zumal im gesamten MU 2.1 sowie im GE das Wohnen aus-
geschlossen ist. Die ausreichende Belichtung der gewerblich genutzten Räume wird 
durch diese bauliche Gestaltung nicht eingeschränkt. Auch die Besonnungsstudie hat

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hierfür keine Besonnungsdefizite festgestellt (vgl. im Einzelnen Ziffer 4.13.7). Eine Fest-
setzung zur Tiefe dieser Abstandsfläche aus städtebaulichen Gründen ist nicht erforder-
lich.  
 
4.5.7 Abstandsflächen in den Innenbereichen 
Eine Überdeckung der Abstandsflächen innerhalb der einzelnen Baufelder wird bei der 
festgesetzten Blockrandbebauung überwiegend ausgeschlossen. Eine Bebauung in den 
geschlossenen Innenhöfen wird in den Baufeldern WA 5 und WA 6 zugelassen. Durch 
die Festsetzung des Baufensters durch Baugrenzen und mit der Festsetzung der zulässi-
gen Geschosszahl und Gebäudehöhen innerhalb dieser Baufenster wird eine Überlap-
pung der Abstandsflächen ausgeschlossen.  
In den Innenhöfen der Baufelder WA 1, WA 5, MU 2 und MU 7 bilden die Außenwände 
jeweils in einer Ecke einen Winkel mit weniger als 75 Grad. Die Abstandsflächen dieser 
Außenwände, die sich in den Innenhöfen überdecken, sind nicht vom Eck-Privileg des § 
6 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW gedeckt und weichen von den bauordnungsrechtlichen Vorga-
ben ab. Diese Überdeckung der Abstandsflächen wird bedingt durch die Lage der Er-
schließungsstraßen, der Stadtplätze und der Grünanlagen. Die spitzen Innenwinkel in 
MU 2 und in MU 7 bilden die Blockrandbebauung entlang der abknickenden Planstraße 
A als der zentralen Erschließungsstraße des Plangebiets ab:  
Die Planstraße A bildet eine Verbindung zwischen dem Bergischen Ring und der Deutz-
Mülheimer Straße. Die Lage ihrer Einmündung in die Deutz-Mülheimer Straße wird durch 
die Bestandsbebauung in den Baugebieten MU 8 und MU 9 vorgegeben. Am Bergischen 
Ring wird die Lage der Einmündung und der Verlauf des ersten Straßenabschnitts durch 
die gewerbliche Bestandsbebauung im Baugebiet GE sowie durch den Verlauf des Grün-
zugs definiert, wobei die Lage des Grünzugs den Vorgaben des Städtebaulichen Master-
plans aus dem Werkstattverfahren Mülheimer Süden vom 19.09.2014 folgt. Der mittlere 
Abschnitt der Planstraße A verläuft parallel zur Bahntrasse, die die südöstliche Grenze 
des Plangebiets definiert und greift die Lage der Bestandsbebauung im Baugebiet GE 
auf. Der Straßenverlauf parallel zur Bahntrasse dient der Bildung der rechteckigen Bau-
felder MU 3 bis 6 und GE und so der geordneten städtebaulichen Entwicklung dieses 
Bereichs.  
Die spitzen Innenwinkel in WA 5 und in WA 1 werden durch den Verlauf der Planstraße 
G und H und des Grünzugs bestimmt, die das Wertstattverfahren vom Mülheimer Süden 
vom 19.09.2014 vorgibt. Die Grenzen dieser Baugebiete folgen zudem dem Verlauf der 
Danzierstraße, die in einem spitzen Winkel auf die Windmühlenstraße trifft und eine 
Kurve an der Einmündung in die Deutz-Mülheimer Straße ausbildet. 
Die Auswirkungen dieser städtebaulichen Gestaltung auf die Belange des Abstandsflä-
chenrechts werden von den konkreten Planungen der Gebäude, insbesondere der ge-
wählten Grundrisse und der Nutzungsverteilung in den Gebäuden, abhängen und kön-
nen im Bebauungsplanverfahrens nicht pauschal bewertet werden. Die Prüfung erfolgt 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
 
4.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells folgend, ist im allgemeinen Wohnge-
biet (WA) und im urbanen Gebiet (MU) auf allen Baufeldern, mit Ausnahme des MU 10 
mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen als Wohnnutzung zu errichten, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.

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Die Festsetzungen zu den Maßen der baulichen Nutzung ermöglichen im allgemeinen 
Wohngebiet insgesamt eine Geschossfläche gem. § 20 Abs. 3 BauNVO von etwa 91.650 
m², die bei maximaler Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßkennziffern 
erreichbar ist. Zieht man von diesem Wert die Geschossflächen ab, in denen das Woh-
nen ausgeschlossen ist, verbleiben im allgemeinen Wohngebiet circa 85.000 m² Ge-
schossflächen Wohnen.  
Bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen können im urbanen Gebiet (MU) in etwa 
199.500 m² Geschossflächen errichtet werden. Da es sich um einen Angebotsbebau-
ungsplan handelt, können die geplanten Mischungsverhältnisse zwischen Wohnen und 
Nicht-Wohnen in den urbanen Gebieten auf der Planungsebene nicht eindeutig beziffert 
werden. Daher werden die Zahlenwerte zur Ermittlung des Anteils von Geschossfläche 
für Wohnzwecke unter folgenden Annahmen getroffen: Die Geschossflächen der urba-
nen Gebiete werden im Regelfall zu 80 % für das Wohnen angesetzt. In einigen urbanen 
Gebieten kann durch den Ausschluss von Wohnen in bestimmten Gebäudeteilen oder 
Geschossen dieser Wert nicht erreicht werden. In diesen Blöcken wird ein entsprechend 
geringerer Prozentsatz für das Wohnen angesetzt. Insgesamt sind in den urbanen Ge-
bieten gut 140.000 m² Geschossflächen Wohnen möglich. 
Die auf Grundlage dieser Annahmen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans er-
mittelte mögliche Geschossfläche für Wohnzwecke beläuft sich für das gesamte Plange-
biet auf 225.133 m². Bezogen auf die von der Planbegünstigten erworbenen Flächen be-
läuft sich die Zahl der Geschossfläche für Wohnzwecke auf 202.636 m². Aufbauend auf 
dieser Annahme ist der nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells zu errich-
tende Anteil im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf den Grundstücken im gesamten 
Plangebiet vorzusehen. Die Planbegünstigte beabsichtigt unter Berücksichtigung vorste-
hend dargelegter Prämissen auf den von ihr erworbenen Flächen den erforderlichen An-
teil öffentlich geförderten Wohnungsbaus rein rechnerisch im Umfang von etwa 60.790 
m² herzustellen. Die Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird im städ-
tebaulichen Vertrag gesichert, dessen Abschluss durch die Anwendungszustimmung der 
Planbegünstigen und das Eckpunktepapier vorbereitet wird. 
Die Verortung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus erfolgt in allen Baugebieten, mit 
Ausnahme des Baufeldes MU 10. Dieses Baufeld ist aus zwei Gründen nicht für einen 
öffentlich geförderten Wohnungsbau geeignet. Es wird zum größten Teil von denkmalge-
schützten Gebäuden überstanden, die sich nicht für Wohnungsbau eignen, zumal in der 
denkmalgeschützten Halle eine Kindertagesstätte vorgesehen ist. Das nordöstlich an-
grenzende dreigeschossige Neubaufeld eignet sich aufgrund des sehr schmalen Zu-
schnitts und der eingeschränkten Belichtungsmöglichkeit ebenso wenig für eine Wohn-
nutzung. Daher wurde das Baufeld von der Pflicht zur Realisierung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau ausgenommen. Rein rechnerisch könnten in den circa 2.410 m² 
großen Gebäudeteilen des MU 10, die nicht der Hallenbau sind, circa 720 m² bzw. rech-
nerisch 8 Wohneinheiten öffentlich geförderten Wohnungsbaus errichtet werden. Ange-
sichts dieser geringen Anzahl ist die Ausnahme in Hinblick auf das Ziel eines größtmögli-
chen Anteils an öffentlich gefördertem Wohnungsbau vernachlässigbar. Insgesamt wird 
mit der Festsetzung zur Errichtung von Wohnungen nach den Wohnraumförderbestim-
mungen den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells entsprochen. Weitere Rege-
lungen hierzu werden nach Maßgabe des Eckpunktepapiers im städtebaulichen Vertrag 
vereinbart.  
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW hat 
der gleichmäßigen Verteilung des geförderten Wohnungsbaus über alle Baugebiete ge-
mäß Schreiben vom 04.11.2021 zugestimmt. Die begründete Ausnahme, die nunmehr 
für das MU 10 getroffen wurde, schmälert diese Zustimmung nicht. Weitere konkrete Ab-

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stimmungen und Prüfungen der Fördervoraussetzungen nach den Wohnraumförderbe-
stimmungen des Landes NRW werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren 
durchgeführt. Die Verpflichtung der Planbegünstigten zur Errichtung des öffentlichen ge-
förderten Wohnungsbaus gemäß den erfolgten Abstimmungen wird im Eckpunktepapier 
und im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
4.7 Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule 
Um den Bedarf an Schulplätzen für das Plangebiet und darüber hinaus zu decken, wird 
eine 4-zügige Gesamtschule für circa 885 Schülerinnen und Schüler sowie eine 5-zügige 
Grundschule für circa 500 Schülerinnen und Schüler im Südwesten des Plangebietes er-
richtet. Die hierfür vorgesehenen Grundstücke östlich und südlich von MU 9 und MU 10 
eignen sich aufgrund ihrer Lage, Größe, Zuschnitte und ihrer Nachbarschaft zu den 
denkmalgeschützten Hallen für besondere Nutzungen (siehe hierzu Abschnitt 4.1). In ei-
ner Machbarkeitsstudie wurde aufgezeigt, wie beide Schulen auf diesen Flächen unter-
gebracht werden können. Dabei wurde die Gesamtschule auf dem nördlichen Teilgebiet 
und die Grundschule auf dem südlichen Teilgebiet vorgesehen. Zur Sicherung der Ziele 
und Deckung der Bedarfe, werden diese Flächen als Gemeinbedarfsflächen mit der 
Zweckbestimmung Schule festgesetzt. 
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich 
nicht zu den Baugebieten. Auf enge Vorgaben für das Maß der baulichen Nutzung und 
zur baulichen Gestaltung des Schulstandorts wurde zugunsten einer höheren Flexibilität 
bei der weiteren Planung verzichtet. Die Festsetzung einer Baulinie, der abweichenden 
Bauweise und der First- und Gebäudehöhen sowie der Gebäudeoberkanten dient – im 
Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit dem Denkmalschutz der bestehenden 
Sheddachhallen. Weiterhin werden in der Gemeinbedarfsfläche durch die Baulinie die 
stadträumlichen Kanten am Platz P 1 eindeutig festgesetzt.  
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsich-
tigten Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung 
die genaue Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Frei-
anlagen/Schulhof etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein 
gewisser Spielraum, der im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird. 
 
4.8 Bestandsschutz  
 
4.8.1 Gewerbegebiet (GE) 
Zur Sicherung des bestehenden Gewerbebetriebes wird für das Grundstück der Firma 
aus der Schmuckbranche ein Gewerbegebiet festgesetzt. Ferner werden der Baukörper 
und das bestehende Vordach durch Baugrenzen gefasst, die Höhe des Baukörpers 
durch die Festsetzung der Bestandshöhe sowie die Dichte durch – dem Bestand ent-
sprechende – GRZ- und GFZ-Werte festgesetzt. Ferner wird durch die Ausweisung von 
Stellplatzflächen und die Festlegung von Zufahrtsbereichen die Unterbringung des ru-
henden Verkehrs sichergestellt. Durch die Neuregelung der Verkehrsführung wird das 
Grundstück künftig über die Planstraßen D und von dem hiervon abknickenden Zufahrts-
bereich östlich des Betriebes erschlossen. 
 
4.8.2 MU 8 
Die gründerzeitliche Blockstruktur an der Verlängerung des Auenweges wird in ihrer der-
zeitigen Ausprägung gesichert und als MU festgesetzt, um weiterhin die Mischung von 
Gewerbe (Hotel), Boardinghouse und Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus werden

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die Baukörper durch Festsetzung einer Gebäudehöhe als Höchstgrenze und einer Ge-
schossigkeit sowie durch auskömmliche Baugrenzen festgesetzt. Diese und die GRZ- 
und GFZ-Werte lassen eine Ergänzung /Erweiterung durch Aufstockung bzw. Innenver-
dichtung in dem Block zu. Die Festsetzung einer Tiefgarage mit Zufahrt von den Plan-
straßen A und B soll die Unterbringung des Parkens verkehrsverträglich ermöglichen, 
wobei die Zufahrt von der Planstraße A vornehmlich der Andienung der gewerblichen 
Nutzungen vorbehalten ist und die Zufahrt in der Planstraße B den Bewohner*innen des 
Blocks dient. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auch in den Flächen, die 
nicht dafür festgesetzt sind, soll zudem eine Neuordnung ermöglichen, bei der auch ein 
Teil der Bestandsbebauung erhalten werden könnte. Im Fall eines Erhalts der Bebauung 
wird die Errichtung einer Tiefgarage erschwert. Die drei zum Erhalt festgesetzten Bäume 
sowie die Fläche zum Erhalt von Bäumen schützt die dort vorhandenen Biotopstrukturen 
und sichert ihren Erhalt.  
 
4.8.3 MU 11 
Planerisches Ziel für das urbane Gebiet MU 11 ist eine künftig gemischte Nutzung des 
Baugebietes. Durch die Festsetzungen wird dem bestehenden Gewerbebetrieb aus der 
Automobilbranche gleichermaßen eine maßvolle Entwicklungsmöglichkeit am Standort 
des derzeitigen Autohandels sowie eine gemischte Nutzung ermöglicht. Entsprechend 
dem städtebaulichen Konzept werden entlang der Deutz-Mülheimer Straße eine drei- bis 
fünfgeschossige Bauflucht und dahinterliegend eingeschossige sowie viergeschossige 
Gebäude ermöglicht. Entsprechende GFZ-Werte unterstützen diese Zielsetzung. Die zu-
lässige Grundfläche mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 wird für eine künftige Ent-
wicklung eine gegenüber dem heutigen Stand geringere Versiegelung gewährleisten, 
eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der GRZ durch oberirdische Stellplätze und 
ihre Zufahrten trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich derzeit bei dem Grundstück 
um Betriebsflächen handelt. Der Betrieb genießt in seiner derzeitigen Ausprägung Be-
standsschutz.  
Zwischenzeitlich wurde das nördliche Teilgebiet der Grundstücksfläche MU 11 von ei-
nem anderen Eigentümer erworben. Er plant dort eine gemischte Nutzung. Durch die 
Festsetzung einer abweichenden Bauweise, nach der im rückwärtigen Teil des Grund-
stücks entlang der Grundstücksgrenze zum Gemeinbedarfsgrundstück ohne seitlichen 
Grenzabstand gebaut werden muss, wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung an 
der Grundstücksgrenze zum Schulgrundstück sichergestellt. 
 
4.9 Erschließung  
 
4.9.1 Verkehr, ÖPNV 
 
4.9.1.1 Motorisierter Individualverkehr 
Dem Erschließungskonzept liegt die „Freiraumqualifizierung Straßenraum für die Bauleit-
planaufgabe Deutz-Areal“ zugrunde, welche durch die Fachämter, Amt für Straßen- und 
Verkehrsentwicklung, Stadtentwässerungsbetriebe sowie dem Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen Anfang April 2022 erarbeitet und teilweise modifiziert wurde. Es handelt 
sich um einen verbindlichen Maßnahmenkatalog den diese Fachämter für die Berück-
sichtigung der Planung von Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
erarbeitet haben. Neben der Verwaltung war der Vorhabenträger mit seinen Planungs- 
und Ingenieurbüros an der Erarbeitung des Konzeptes beteiligt. 
Das Erschließungskonzept für das Plangebiet wurde parallel zum Masterplan entwickelt 
und fortgeschrieben. Es sieht die Verlängerung des Auenweges (Planstraße A) als Rück-
grat der künftigen Erschließung vor. Er wird künftig als Hauptdurchfahrtsstraße zwischen

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der Deutz-Mülheimer Straße und dem Bergischen Ring geführt und bildet das soge-
nannte Netzelement 1, welches für den gesamten Mülheimer Süden von großer Bedeu-
tung hinsichtlich der Entlastung der umgebenden Straßen ist. Diese Quartiersstraße ist 
für eine Verkehrsstärke von 800 bis 1.400 Kfz/h ausgelegt und weist einen Querschnitt 
von gut 20 Metern auf, der neben einem großzügigen beidseitigen Gehweg beidseitige 
Radfahrschutzstreifen beinhaltet.  
Die innere Erschließung des Plangebietes ist überwiegend über Nebenstraßen konzi-
piert, die als Wohnstraßen ausgebildet werden. Neben der Planstraße A werden die 
Planstraßen E und D die Anlieferverkehre des Einzelhandels aufnehmen (siehe auch Ab-
schnitt 4.9.1.7). Die Erschließung des Wohngebietes nördlich des Grünzuges erfolgt 
über eine Nebenstraße mit Einrichtungsverkehr als Abzweigung von der Danzierstraße 
nördlich des Grünzuges (Planstraße H) sowie über die Fortführung der Straßen Laufen-
bergstraße und Grünstraße, letztere innerhalb des Plangebietes als Einbahnstraße in 
Richtung Grünzug. Die Ausfahrt aus dem Gebietsteil erfolgt über die Planstraße J auf die 
Laufenbergstraße, die Planstraße I ist als Sackgasse mit Wendemöglichkeit ausgebildet.  
Das Teilgebiet südlich des neuen Grünzuges wird über einen Abzweig an der Deutz-Mül-
heimer Straße in Höhe der ehemaligen Werkszufahrt über eine Nebenstraße mit Gegen-
richtungsverkehr (Planstraße B) erschlossen sowie über Nebenstraßen, die an die Plan-
straßen A und B angebunden sind. Die innere Erschließung dieses Teils des Plangebie-
tes erfolgt über ein Netz von Nebenstraßen bzw. Wohnwegen, die zum Teil als Einbahn-
straßen konzipiert sind (Planstraße C und Planstraße D im östlichen Abschnitt südlich 
von MU 2). Die Planstraße C ist nur für Not- und Lieferverkehre sowie für die Müllabfuhr 
im Einbahnstraßenverkehr aus Richtung Planstraße G befahrbar. Diese Verkehre verlas-
sen die Straße über die Platzfläche P2. Die Zufahrt aus Richtung Planstraße G wird mit 
Hilfe von Pollern für den übrigen Kfz-Verkehr gesperrt Da hier keine Zufahrten zu den 
Tiefgaragen liegen, ist die Erreichbarkeit der Bewohner über die Tiefgaragenzufahrten 
an anderen Stellen in den Baufeldern WA 6 bzw. MU 1 sichergestellt. 
Die beiden für die Anlieferung des Einzelhandels wichtigen Planstraßen D und E weisen 
einen Querschnitt von circa 16 Metern auf und sind für den Begegnungsverkehr 
Pkw/Lkw ausgelegt. Der östliche Teil der Planstraße D ist ab der Engstelle vor dem Ge-
werbegebiet als Einbahnstraße in Richtung Osten konzipiert, um einen geregelten Ab-
fluss der Verkehre über die Planstraße A in Richtung Bergischer Ring zu gewährleisten.  
Die derzeitige Anbindung der Grünstraße an den Bergischen Ring wird zu Gunsten der 
Durchgängigkeit des Grünzugs abgebunden. Dadurch werden sich die Verkehrsbezie-
hungen in dem Wohngebiet südlich der Horststraße künftig verändern und die Verkehrs-
belastung auf der Grünstraße deutlich abnehmen, wohingegen es zu einem leicht höhe-
ren Verkehrsaufkommen in der Laufenbergstraße durch die Quell- und Zielverkehre der 
angrenzenden Baufelder kommen wird. 
Dem Konzept entsprechend werden die für die Kfz-Erschließung notwendigen Flächen, 
als Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Eine weitere Fläche wird ebenfalls als Straßen-
verkehrsfläche festgesetzt. Es handelt sich um die Fläche, die nördlich der Platzfläche 
P3 in den Grünzug ragt. Hier wird die geplante Unterbringung des Spielbusses am Park-
rand ermöglicht.  
Darüber hinaus werden die dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltenen vier 
Stadtplätze (P1, P2, P3, P4) entlang der Planstraße A als Fußgänger- und Fahrradberei-
che festgesetzt, um gemäß dem Planungswillen gestaltete Platzflächen zu ermöglichen. 
Gleiches gilt für die den Grünzug begleitenden Wege (Endstücke der Planstraße H und 
der Planstraße G). Sie sollen zur Unterstützung der wichtigen Grünverbindung dem Fuß-
gängerverkehr vorbehalten bleiben und zusätzlich die Benutzung für Fahrradfahrer er-
möglichen. Ähnliches gilt für die Planstraße C Sie besitzt keine Erschließungsfunktion für

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Pkw, wird als Einbahnstraße ausgebildet und ist nur für Notverkehre bzw. die Müllabfuhr 
über zu öffnende Poller anfahrbar (die Ausfahrt erfolgt über die Platzfläche P2). Damit 
kann sie als dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltene Straße festgesetzt wer-
den. Durch ihre Lage zwischen der Platzfläche P2 und dem Grünzug stellt sie ebenfalls 
eine wichtige Achse für Zufußgehende und Radfahrende dar. Auch der Boulevard wird 
als wichtige Verbindungsachse in Richtung Lindgens-Areal als dem Fußgänger- und 
Fahrradverkehr vorbehalten festgesetzt. Zugleich wird er in Verbindung mit der Platzflä-
che P2 Notverkehre und die Anlieferung der angrenzenden gewerblichen Nutzungen auf-
nehmen können. Eine Beeinträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfahrende kann 
durch eine zeitliche Befristung der Anlieferung minimiert werden. 
 
4.9.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)  
Zur Versorgung des Plangebietes mit einem die Stadtbahnlinie auf dem Bergischen Ring 
ergänzenden ÖPNV-Angebot ist zukünftig Linienbusverkehr auf der Planstraße A vorge-
sehen. Um die Anbindung des Linienbusverkehrs an das Planungsgebiet sicher zu stel-
len, können zwei Bushaltestellen, eine nahe des vorgesehenen Schulstandortes und 
eine in der Nähe des nördlich gelegenen Knotenpunktes Bergischer Ring, vorgesehen 
werden. Die Anordnung der Bushaltestellen ist hinsichtlich des konzipierten Schulstan-
dortes (P1) und der Anbindung an die Straßenbahnhaltestelle „Grünstraße“ im Bergi-
schen Ring zweckmäßig und wurde seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
grundsätzlich bestätigt. Der öffentliche Straßenraum ist dafür auskömmlich dimensio-
niert. 
Das Angebot im öffentlichen Nahverkehr soll sich darüber hinaus mittelfristig deutlich 
verbessern. Die Stadt Köln plant gemäß des Planungsbeschlusses 3245/2018 aus dem 
Verkehrsausschuss vom 11.12.2018 in Zusammenarbeit mit den Investoren des Mülhei-
mer Südens und unter deren Mitfinanzierung eine Stadtbahnerweiterung, die die Verlän-
gerung der Stadtbahnlinie zwischen der Kölnmesse und dem Wiener Platz bildet. Über 
das Planungsgebiet Mülheim Süd hinaus ist von der Stadt Köln eine neue Stadtbahnlinie 
nach Stammheim und Flittard angedacht. Im Rahmen der Anmeldungen der Stadt Köln 
zum ÖPNV Bedarfsplan 2017 des Landes Nordrhein-Westfalen wurde die Stadtbahnan-
bindung von Stammheim/ Flittard mit Bypass Mülheim Süd entsprechend berücksichtigt. 
Die Errichtung der neuen Stadtbahnlinie ist nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens. 
Vielmehr wird die Umsetzung über ein separates Planfeststellungsverfahren erfolgen.  
Die Planung der Straßenverkehrsanlagen berücksichtigt die Realisierung der oben be-
nannten Stadtbahn auf Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße in Form des planeri-
schen Endzustandes. Die Stadtbahntrasse soll in Mittellage geführt werden. Die Lage ei-
ner Haltestelle ist zu Beginn des geraden Straßenabschnitts auf der Danzierstraße auf 
Höhe der Einbindung der Windmühlenstraße vorgesehen.  
Auch für die Dimensionierung der Straßenverkehrsfläche im Bereich der Einmündung 
der Planstraße A in den Bergischen Ring ist der planerische Endzustand maßgeblich. 
Die KVB plant, die dort bestehende Stadtbahnhaltestelle „Grünstraße“ um 10 m zu ver-
längern. In der Erschließungsplanung, die der Festlegung der Straßenverkehrsflächen 
zugrunde liegt, wurde die Einmündung des verlängerten Auenweges diesem künftigen 
planerischen Endzustand angepasst.  
 
4.9.1.3 Hol- und Bringverkehr im Bereich von Schulen und Kindertageseinrichtungen 
Die Einrichtung für Stellplätze des Hol- und Bringverkehrs sind in Bereichen von Schulen 
und Kindertageseinrichtungen auf den jeweiligen Grundstücken in den Tiefgaragen vor-
zusehen, um den Abhol- und Bringprozess gesichert abzuwickeln und den öffentlichen 
Straßenraum von diesen Verkehren zu entlasten.

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4.9.1.4 Mobilitätskonzept 
Für die Plangebiete im gesamten Mülheimer Süden ist von der Firma ARGUS Stadt und 
Verkehr Partnerschaft mbB, Hamburg, (2017) ein übergeordnetes Mobilitätskonzept Mül-
heim-Süd vorgelegt worden, dessen Ergebnisse Einfluss auf die Mobilität und Verkehrs-
mittelwahl der künftigen Bewohnerschaft und Beschäftigten dort haben sollen. Auf der 
Grundlage dieses Konzeptes wurden die am Mülheimer Süden beteiligten Investoren in 
einem Letter of Intent (LoI) von der Stadt Köln zur Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes 
verpflichtet, das die im ARGUS-Konzept formulierten Ziele konkretisiert. Der LoI enthält 
Vereinbarungen zu Maßnahmen im Bereich des ÖPNV, des Radverkehrs, der künftigen 
Mobilstationen, zur Flächenbereitstellung für die geplante Stadtbahn sowie zum Stell-
platzschlüssel. Übergeordnetes Ziel ist die Reduzierung des Pkw-Verkehres. 
Im Rahmen des LoI wurde eine Summe von 2,69 Mio. Euro ermittelt, die an die Stadt 
Köln zur anteiligen Stadtbahnfinanzierung zu überweisen ist. 
Für das Plangebiet des Deutz-Areals wurde von BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mobi-
litätskonzept entwickelt (2022b), das die Forderungen des übergeordneten Mobilitätskon-
zeptes von ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017) für den Mülheimer Sü-
den aufnimmt und die formulierten Ansprüche für das Deutz-Areal vertieft und konkreti-
siert. Das Mobilitätskonzept Deutz-Areal soll sowohl die Bewohnerschaft als auch die 
dortigen Beschäftigten zur Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbundes (öffentli-
che Verkehrsmittel, nicht motorisierte Verkehre, sowie Carsharing und Mitfahrzentralen) 
motivieren und durch das Plangebiet induzierten motorisierten Verkehr reduzieren bzw. 
Schadstoffemissionen verringern.  
Die Mobilitätsangebote sollen zum einen dazu beitragen, ein lebenswertes und immissi-
onsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten. Zum anderen 
bilden die Mobilitätsangebote die Grundlage des Stellplatzreduzierungsfaktors in Höhe 
von 0,5, der gemäß Festlegung der 2. Sitzung des Lenkungskreises am 07.03.2018 als 
verpflichtend einzuhaltende Obergrenze für zu realisierende Pkw-Stellplätze zu berück-
sichtigen ist. Über den Wert von 0,5 hinaus dürfen keine Pkw-Stellplätze errichtet wer-
den, denn die Reduzierung der Pkw-Stellplätze soll zu weiteren Einsparungen im Kfz-
Verkehr der Plangebiete führen. Grundlage der Stellplatzermittlung bilden die Vorgaben 
der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022, auf die der Faktor 0,5 anzuwenden 
ist; damit wird von den Möglichkeiten der Reduktion der notwendigen Stellplätze nach § 
4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung im maximalen Umfang Gebrauch gemacht. Diese Vorgabe 
des Lenkungskreises bedeutet, dass die meisten der dargestellten Maßnahmen ver-
pflichtend und konsequent umzusetzen sind. Die Maßnahmen, die einen Stellplatzredu-
zierungsfaktor in Höhe von 0,5 gegenüber den Vorgaben der Stellplatzsatzung vom 
31.05.2022 erwirken, werden als obligatorisch definiert. Ergänzend können weitere, als 
optional bezeichnete Maßnahmen umgesetzt werden, um einen Stellplatzreduzierungs-
faktor in Höhe von bis zu 0,65 zu erzielen. 
Der Bebauungsplan setzt die Ziele des Mobilitätskonzeptes um, in dem er zum einen 
den reduzierten Stellplatzschlüssel festsetzt und zum anderen die obligatorischen Maß-
nahmen entweder in Form von Flächenfestsetzungen festsetzt bzw. berücksichtigt oder 
sie im städtebaulichen Vertrag sichert; der Abschluss des städtebaulichen Vertrags wird 
zusätzlich durch das zwischen der Stadt Köln und den Planbegünstigten abgestimmten 
Eckpunktepapier gesichert.  
Reduzierter Pkw-Stellplatzschlüssel 
Um sicherzustellen, dass die Vorgabe des Lenkungskreises zum reduzierten Stellplatz-
schlüssel umgesetzt werden, wird festgesetzt, dass bei der Errichtung, der Änderung o-

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der der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl der notwendigen Pkw-Stell-
plätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 berechnet und um 
den Faktor 0,5 reduziert wird. Über den Wert von 0,5 hinaus dürfen keine Pkw-Stell-
plätze errichtet werden. Zur weiteren Klarstellung wird ergänzt, dass die Abminderungs-
faktoren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 
keine Anwendung finden. 
Weitere Stellplatzreduzierungen sind jedoch gegen Ablösezahlung nach Maßgabe der 
§§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zulässig, wenn durch geeig-
nete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein gutachterlicher Nach-
weis ist hierzu erforderlich. Das Mobilitätskonzept hat derart geeignete Maßnahmen 
identifiziert und als optionale Maßnahmen in dem Gutachten (vgl. Mobilitätskonzept, 
BERNARD, 2022b) benannt. 
Folgende obligatorische Maßnahmen werden im Mobilitätskonzept formuliert und sind 
notwendig, um die Erschließung zu sichern und die Stellplatzreduzierung zu erwirken: 
Fahrradverkehr (obligatorische Maßnahmen) 
Geeignete Wegeinfrastruktur innerhalb des Quartiers. 
Diese Maßnahme wird durch die vorgelegte Erschließungsplanung umgesetzt. Die We-
geinfrastruktur innerhalb des Plangebietes ist so geplant, dass der Radverkehr größten-
teils im Mischverkehr, also auf der Fahrbahn zusammen mit dem MIV geführt wird. Diese 
Verkehrsführung kann aufgrund der erwarteten Verkehrsmengen und Geschwindigkeiten 
aus verkehrsplanerischer Sicht empfohlen werden. Entlang der Planstraße A, die eine 
Verbindung zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im Westen sowie dem Bergischen 
Ring im Osten herstellt, sind beidseitig verlaufende Schutzstreifen für Radfahrende ge-
plant. Am Anschluss der Deutz-Mülheimer Straße sowie des Bergischen Rings werden 
diese teilweise in straßenbegleitende Radwege überführt. Die Straßenflächen werden 
entsprechend dieser Planung im Bebauungsplan festgesetzt. 
Ausreichende Anzahl an Fahrradabstellplätzen, auch für Sonderfahrräder 
Aus den in der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 dargestellten Zielgrößen 
ergibt sich ein Bedarf an insgesamt 7.090 erforderlichen Abstellplätzen, die auf den pri-
vaten Grundstücken unterzubringen und dauerhaft zu unterhalten sind. Hiervon sind 
1.192 Fahrradabstellplätze so zu gestalten, dass sie für Besucherinnen und Besucher 
zugänglich sind. Das Mobilitätskonzept definiert eine genaue Zuordnung der notwendi-
gen Fahrradabstellplätze zu den jeweiligen Baufeldern. Gemäß Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln vom 31.05.2022 sind 10 % der notwendigen Fahrradabstellplätze für Spezial-
fahrräder, z. B. Lastenfahrräder oder Kinderanhänger herzustellen. Ergänzend ist gemäß 
ARGUS Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017) vorgesehen, 5 % der notwendigen 
Fahrradabstellplätze mit Lademöglichkeiten zu versehen. Auch hierzu definiert das Mobi-
litätskonzept eine Zuordnung zu den jeweiligen Baufeldern. Die Umsetzung der Vorga-
ben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Eine planerische Fest-
setzung der Fahrradstellplätze ist daher nicht erforderlich. 
Qualität der Fahrradabstellplätze: ausreichende Fläche, gut zugänglich, Sicherung ge-
gen Diebstahl 
Zudem werden Vorgaben zu den Fahrradabstellplätzen bezüglich der Mindestgrößen, 
der Erreichbarkeit, der Sicherheit (Einsehbarkeit und Beleuchtung) sowie zum Witte-
rungsschutz gemacht. 
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Umsetzung der Handlungsmaßnahmen so-
wie die dauerhafte Bereitstellung liegt bei dem Bauherrn, der im Zuge der Bauantrags-
planung diese Vorgaben umsetzen muss. Die Handlungsmaßnahmen sind allen Nutzer-
gruppen des Plangebietes (Bewohnerschaft, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, 
Kundinnen und Kunden, Schülerinnen und Schüler, Kinder der Kindertageseinrichtungen

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und Eltern) bereitzustellen. Die Einhaltung der Vorgaben des Mobilitätskonzepts zur 
Qualität der Fahrradabstellplätze wird im Eckpunktepapier festgehalten und im städte-
baulichen Vertrag gesichert, soweit sie sich nicht aus der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln vom 31.05.2022 ergeben. 
Implementierung von stationsgebundenem Bikesharing  
Im Plangebiet sind zwei private Flächen (Bikesharing-Stationen) für das Abstellen von 
Leihrädern dauerhaft bereitzustellen, die öffentlich zugänglich sind. Hierfür sollte ein Be-
reich physisch kenntlich gemacht werden, in dem Leihfahrräder anbieterneutral und ohne 
das Angebot einer Abstellanlage einfach, aber geordnet abgestellt werden können. Es ist 
vorgesehen, sie im Plangebiet im MU 2 und im MU 5 zu verorten. Die Unterbringung 
sollte gemäß Vorgaben der Stadt Köln möglichst oberirdisch erfolgen, auch wenn es da-
rauf keinen Anspruch gibt. Sofern auf den dargestellten Baufeldern ein Parkhaus reali-
siert wird, ist anzustreben, den Abstellbereich für Bikesharing im Erdgeschoss zu reali-
sieren. Die Umsetzung der Bikesharing-Stationen ist Gegenstand des städtebaulichen 
Vertrages und des den Vertrag vorbereitenden Eckpunktepapiers. Die genaue Lage der 
Bikesharing-Stationen wird im weiteren Fortschritt der Planung für die Neubebauung 
konkretisiert. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) (obligatorische Maßnahmen) 
Der Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist bei der Entwicklung des 
Gebietes Mülheim-Süd ein zentraler Baustein und Rückgrat eines alternativen Mobilitäts-
verbundes. Im Rahmen der Planungen zum Mülheimer Süden sind mit der Stadt Köln 
und der Kölner Verkehrs-Betreibe AG (KVB) bereits Maßnahmen abgestimmt worden, 
die für Bus- und Stadtbahnverkehr berücksichtigt werden können. Hierbei handelt es sich 
v.a. um folgende Maßnahmen: 
Verbesserte Buserschließung  
Im Plangebiet ist die Führung der Buslinie 150 vorgesehen, die über den verlängerten 
Auenweg entlang der Planstraße A geführt werden soll. Innerhalb des Plangebietes wer-
den hierfür zwei Bushaltestellen angelegt. Diese sind in der Erschließungsplanung ent-
sprechend berücksichtigt. 
Stadtbahnerweiterung Deutz-Mülheimer Straße/ Danzierstraße  
Zu der bestehenden Stadtbahnhaltestelle an der Grünstraße ist eine neue Haltestelle 
nördlich des Plangebietes auf der Danzierstraße als zusätzliches Element zwischen 
Messe-Kreisel und Bergischer Ring zur Erschließung des Mülheimer Südens geplant. 
Eine Freihaltetrasse für die Trassenführung der neuen Stadtbahn ist im Bebauungsplan 
nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt und die künftige Stadtbahnhaltestelle an 
der Danzierstraße entsprechend berücksichtigt.  
Carsharing (obligatorische Maßnahme) 
Gemäß den Empfehlungen aus dem übergeordneten Mobilitätskonzept, wonach 15 % 
der Bewohnerschaft sich 20 bis 30 Nutzerinnen und Nutzer ein Fahrzeug teilen, sind im 
Planungsgebiet Flächen für mindestens 29 Carsharing-Stellplätze vorzuhalten und an je-
dem dritten dieser Stellplätze eine Elektroladestation herzustellen.  
Das Konzept für das Plangebiet sieht vor, die Carsharing-Stellplätze auf drei Standorte 
im WA 5, im MU 2 sowie im MU 5 dezentral so zu verorten, dass eine gute Abdeckung 
des Plangebietes erreicht wird. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Standorte 
für das Carsharing öffentlich zugänglich sind. Zur Umsetzung eines leistungsfähigen 
Carsharing-Angebotes ist eine vertraglich geregelte Kooperation zwischen Bauherrn und 
Carsharing-Dienstleister zielführend. Die genaue Lage der Carsharing-Stellplätze wird im 
Bebauungsplan nicht festgesetzt, da sie sich nicht im öffentlichen Straßenraum befinden 
werden und die Planung für die privaten Grundstücke im Baugenehmigungsverfahren 
konkretisiert wird. Die Errichtung der für Carsharing-Stationen vorgesehenen Stellplätze

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wird im städtebaulichen Vertrag und in dem den Vertrag vorbereitenden Eckpunktepapier 
gesichert. 
Elektromobilität (obligatorische Maßnahme) 
Vorbereitung der Stromleitungen für die Ladung von Elektrofahrzeugen 
Gemäß den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 sind für min-
destens 20% der Wohnnutzung und mindestens 10% der Nutzung durch Büro, Verkauf 
und Gewerbe, Vorbereitungen für die Stromleitungen für die Ladung von Elektrofahrzeu-
gen vorzusehen. Da nicht exakt abgeschätzt werden kann, wie viele Elektroautos künftig 
auf dem Deutz-Areal genutzt werden, sieht das Mobilitätskonzept vor, die Möglichkeit zu 
schaffen, alle Stellplätze – sofern der jeweilige künftige Eigentümer das möchte – un-
kompliziert mit Ladeinfrastruktur nachzurüsten. Die Vorbereitung für die künftige Strom-
versorgung der Ladepunkte ist bereits bei der Planung der Stellplätze zu berücksichti-
gen. Die konkreten Vorgaben des Mobilitätskonzepts zum Ausbau der Ladeinfrastruktur 
werden im Eckpunktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag umgesetzt, so-
weit sie über die Vorgaben der Stellplatzsatzung hinausgehen. 
Berücksichtigung von Lademöglichkeiten für Pedelecs sowie E-Lastenrädern über 
Schuko-Steckdosen 
Neben der notwendigen Ladeinfrastruktur für Elektroautos ist auch eine ausreichende 
Anzahl von Lademöglichkeiten für die stark steigende Zahl von Pedelecs sowie E-Las-
tenrädern über Schuko-Steckdosen sicherzustellen. Die Vorgaben des Mobilitätskon-
zepts zum Ausbau der Ladeinfrastruktur werden im Eckpunktepapier vorbereitet und im 
städtebaulichen Vertrag umgesetzt, soweit sie über die Vorgaben der Stellplatzsatzung 
hinausgehen. 
Ausbau der Ladeinfrastruktur an den öffentlich zugänglichen Carsharing-Stellplätzen 
Zusätzlich wird gefordert, auch allgemein nutzbare E-Ladesäulen im Plangebiet zu er-
richten. So ist an jedem dritten Carsharing-Stellplatz eine Elektroladestation herzustellen. 
Die Umsetzung dieser Vorgaben wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch 
den städtebaulichen Vertrag gesichert. Da die Ladestationen nicht im öffentlichen Stra-
ßenraum angeordnet werden, erfolgt keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. 
Errichtung einer allgemein nutzbaren E-Ladesäule an der Mobilitätsstation Typ Service 
Darüber hinaus empfiehlt die Stadt Köln, auch allgemein nutzbare E-Ladesäulen zu er-
richten. Im Baufeld MU 5 ist geplant, eine allgemein zugängliche Ladeinfrastruktur für 
Elektroautos vorzuhalten. Hier sind gemäß Masterplanung (NOKERA Planning GmbH, 
2022) in den beiden ersten Geschossen Parkebenen geplant, in welchen die Ladeinfra-
struktur sinnvoll und gut erreichbar aufgebaut und betrieben werden kann. Empfohlen 
wird eine Ladesäule, die über zwei Ladepunkte und entsprechende Stellplätze verfügt. 
Es wird eine Ladesäule mit mindestens 22 kW oder 50+ kW-Ladeleistung empfohlen, die 
eine Ladung des Akkus für viele am Markt verfügbare Fahrzeuge in etwa 10 bis 60 Minu-
ten ermöglicht.
 Bei der Planung und Umsetzung bietet sich eine Kooperation mit lokal 
etablierten Partnern im Feld Elektromobilität an, wie der Rhein-Energie. Die Umsetzung 
dieser Planung wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebauli-
chen Vertrag gesichert. 
Mobilitätsmanagement (obligatorisch) 
Die grundsätzliche Information zum örtlichen Mobilitätsangebot von Besucherinnen und 
Besuchern des Plangebietes ist als obligatorisch zu sehen. Es sollten Informationen zu 
Mobilitätsmöglichkeiten im Umfeld z.B. durch Bereitstellung von Broschüren und Plänen 
(z. B. Nutzung, Tarife, Liniennetze) an Mobilitätsstationen erfolgen. Zudem kann die In-
formation über digitale Informationstafeln erfolgen. Die Umsetzung dieser Maßnahme 
wird durch das Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebaulichen Vertrag gesi-
chert.

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Verknüpfung der Mobilitätsangebote in Mobilitätstationen 
Die beschriebenen obligatorischen Maßnahmen werden in zwei Mobilitätsstationen im 
Plangebiet gebündelt und ermöglichen einen reibungslosen Ein-, Aus- und Umstieg zwi-
schen den Verkehrsmitteln. In den urbanen Gebieten MU 2 und MU 5 werden sie reali-
siert. Im MU 2 wird der Typ „statisch“ als Anknüpfungspunkt an den ÖPNV – bestehende 
Stadtbahnhaltestelle „Grünstraße“ und neue Bushaltestelle – verortet. Im MU 5 wird eine 
Mobilitätsstation des Typs „Service“ in Anknüpfung an die geplanten Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge verortet. Für beide Mobilitätsstationen werden die optionalen Maßnah-
men Paketshop im MU 5 / Packstation im MU 2, Verleih von Lastenrädern, Verleih sons-
tiger Transportmittel und Angebote für die Fahrradreparatur vorgesehen. Sofern die opti-
onalen Bausteine bei der Errichtung der Mobilitätsstationen nicht realisiert werden, ist 
eine entsprechende Flächenvorsorge für eine nachträgliche Integration zu betreiben. 
Durch weitere, optionale Maßnahmen wie beispielsweise die Einrichtung von Parkraum-
management oder die effektive Nutzung der Stellplätze durch die Nutzung einer Park-
App kann die Reduktion des Stellplatzschlüssels weiter erhöht werden. 
Die Umsetzung der obligatorischen Maßnahmen des Mobilitätskonzepts wird durch das 
Eckpunktepapier vorbereitet und durch den städtebaulichen Vertrag und den Erschlie-
ßungsvertrag gesichert. Dadurch werden die Zielsetzung der Stadt Köln umgesetzt und 
ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit geringer Pkw-Nutzung gestal-
tet. 
4.9.1.5 Stellplätze und Garagen 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und Baugebiete für eine ge-
steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, werden in den meisten Bauge-
bieten Stellplätze und Garagen nur in den dafür festgesetzten Flächen (in der Regel in 
Form von Tiefgaragen) zugelassen.  
Zur Sicherstellung des wichtigsten Ziels des Mobilitätskonzeptes, ein lebenswertes und 
immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten, wird – 
wie bereits unter dem Abschnitt Mobilitätskonzept (siehe Abschnitt 4.9.1.4) dargestellt, 
der um 50 % reduzierte Stellplatzschlüssel festgesetzt. Zusätzlich wird als Option defi-
niert, dass weitere Abminderungen gegen Ablösezahlungen zulässig sind, wenn gut-
achterlich nachgewiesen wird, dass der Kfz-Verkehr durch geeignete Maßnahmen redu-
ziert wird. Das Mobilitätskonzept hat derart geeignete Maßnahmen identifiziert und als 
optionale Maßnahmen in das Konzept integriert (siehe Mobilitätskonzept, BERNARD, 
2022b). 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 und in den urbanen Gebieten MU 1, 
MU 7, MU 9 und MU 11, sowie in dem Gewerbegebiet sind Stellplätze und Garagen nur 
in den zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten 
sowie in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 7, in denen die Flächen jeweils als Tiefga-
ragen festgesetzt sind, wird auf diese Weise sichergestellt, dass die oberirdischen Flä-
chen vom Parken freigehalten werden, um Freiraum für Kleinkinderspielflächen, Aufent-
haltsflächen und Bepflanzungen in den Blockinnenbereichen bzw. den nicht überbauten 
Grundstücken zu schaffen und Einschränkungen durch Immissionen zu minimieren. Im 
MU 9 ist die Verortung der Stellplätze nur im nicht denkmalgeschützten Teil des Baufel-
des in Form von Tiefgaragen und innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche 
im Bereich der abknickenden Planstraße B als oberirdische Stellplätze zulässig. Der 
überwiegende Teil des ruhenden Verkehrs wird in einer Tiefgarage untergebracht. Für 
die Möglichkeit, einen oberirdischen Bereich für die Unterbringung des Hol- und Bringbe-
reichs der Kindertageseinrichtungen aus dem MU 10 anzubieten, werden daher gegen-
über dem MU 10 auch oberirdische Stellplätze zugelassen.

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In den Baugebieten MU 5 und MU 6 lassen die Festsetzungen die Möglichkeit zur Unter-
bringung der Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zusätzlich zu 
den zeichnerisch festgesetzten Tiefgaragen zu. Die Erweiterung auf die überbaubare 
Grundstücksfläche soll eine Nutzung der beiden nicht ausreichend besonnten Ge-
schosse in den schmalen Baukörpern im MU 5 und MU 6 angrenzend an die Bahntrasse 
für Stellplätze möglich machen. Ähnliches gilt für das MU 11. In diesem Baugebiet, das 
nahezu vollständig als überbaute Fläche festgesetzt ist, wird dem bestehenden Gewer-
bebetrieb eine gewisse Flexibilität bei der Unterbringung der Stellplätze eingeräumt und 
zugleich sichergestellt, dass entlang der Deutz-Mülheimer Straße zukünftig keine Stell-
plätze errichtet werden. Auch hier gibt es nicht ausreichend besonnte Geschosse im Be-
reich des Bahndamms, die sich ggf. für eine Unterbringung von Stellplätzen eignen. 
Im MU 2, MU 3 und MU 4 wird festgesetzt, dass Stellplatzflächen zusätzlich zur Tiefga-
rage auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Planstraße D im 
Erdgeschoss zulässig sind. Damit sollen die durch die Höhenunterschiede innerhalb der 
Baublöcke entstehenden Teile der Tiefgarage, die sich entlang der Planstraße D ober-
halb der Geländeoberflächen ergeben könnten, als ebenerdige Stellplätze ermöglicht 
werden (siehe auch Abschnitt 4.4.3).  
Für den Gründerzeitblock MU 8 wird eine Tiefgarage mit entsprechender Zufahrtsmög-
lichkeit zeichnerisch festgesetzt, ohne zugleich die Stellplätze darauf zu beschränken. 
Damit sollen neben einer Unterbringung in einer Tiefgarage auch oberirdische Stellplätze 
ermöglicht werden, weil die Bestandsbauten keine Tiefgaragen aufweisen und auch eine 
Weiterentwicklung für die Grundstücke ermöglicht werden soll, in der ein Teil der Be-
standsgebäude erhalten bleiben kann.  
Eine Ausnahme von den die Stellplätze einschränkenden Festsetzungen ist für Carsha-
ring-Stellplätze vorgesehen. Hierdurch wird ermöglicht, dass Carsharing-Stellplätze, de-
ren Wirksamkeit sich besonders durch eine gute Auffindbarkeit und leichte Zugänglich-
keit entfalten kann, in Ausnahmefällen oberirdisch in den nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen entstehen können. Da es sich um zahlenmäßig jeweils nur wenige Stell-
plätze handeln wird, sind negative Auswirkungen nicht zu erwarten. 
4.9.1.6 Besucherstellplätze für Pkw und Fahrräder 
Das Parken von Besuchern ist nur in Teilen auf straßenbegleitenden Stellplätzen mög-
lich. Auf den in der Erschließungsplanung vorgesehenen Flächen für Straßenmobiliar 
sind diese vor allem in den Planstraßen A, B und D sowie untergeordnet in den Planstra-
ßen E und vereinzelt in den Verlängerungen der bestehenden Straßen im Norden (Plan-
straßen I, J und Grünstraße) geplant. Um den Straßenraum darüber hinaus von öffentli-
chen Stellplätzen zu entlasten und keine zusätzlichen Verkehre in das Quartier zu zie-
hen, sind weitere Besucherstellplätze nur in den Tiefgaragen vorgesehen. Radabstellflä-
chen für Besucher des Quartiers sind im Plangebiet verteilt innerhalb der Flächen für 
Straßenmobiliar im öffentlichen Straßenraum in einer ausreichenden Anzahl vorgesehen. 
 
4.9.1.7 Grundstückszufahrten 
Die Festsetzungen zu den Grundstückszufahrten vermeiden zum einen gestalterische 
Beeinträchtigungen der Straße und Platzflächen. Zum anderen werden sie eine ver-
kehrslenkende Wirkung entfalten. Ziel ist es, die Verkehre in den überwiegend von 
Wohnnutzung geprägten Nebenstraßen möglichst gering zu halten und vor quartiers-
fremden Verkehr zu schützen. Dies wird durch eine differenzierte Festsetzung von 
Grundstückszufahrten für quartierbezogenen und für überquartierlichen Verkehr erreicht. 
Durch eine entsprechende Anordnung der Grundstückszufahrten in Zusammenhang mit 
Zufahrtsbeschränkungen werden die wesentlichen Wohnnutzungen an die Nebenstra-
ßen angebunden und gewerbliche Verkehre nach Möglichkeit an die Hauptachsen 
Deutz-Mülheimer Straße und Planstraße A verlagert.

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Um diese verkehrslenkende Wirkungen zu erzielen, werden die Ein- und Ausfahrtsberei-
che durch zwei unterschiedliche Arten von Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt. Im 
Bereich der Nebenstraßen werden die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öf-
fentlichen Verkehrsfläche mit orangefarbenen Symbolen festgesetzt, die eine Zufahrt für 
gewerbliche Nutzungen untersagen. Hierdurch wird der überquartierliche Verkehr aus 
den Baugebieten, die an die Nebenstraßen angrenzen bzw. über diese erschlossen wer-
den, herausgehalten. Unter dem Begriff „gewerbliche Nutzungen“ sollen solche Nutzun-
gen verstanden werden, die überquartierliche Bedeutung haben. Zugleich werden aus-
drücklich quartiersbezogene Nutzungen - wie etwa eine Kindertageseinrichtung, eine Se-
niorenresidenz oder andere soziale Einrichtungen – von dieser Einschränkung nicht be-
troffen sein. 
Für die Grundstückszufahrten, die neben der Wohnnutzung auch dem Liefer- und Ge-
werbeverkehr dienen, werden schwarze Symbole verwendet. Diese Ein- und Ausfahrts-
bereiche ohne weitere Einschränkungen werden entlang der Planstraße A, D, E, entlang 
eines Teilstückes der Planstraße B, und entlang der Deutz-Mülheimer Straße festge-
setzt, um den quartiersfremden Verkehr wie die Anlieferung von Gewerbe, Gastronomie 
oder Schule oder wie die Erschließung für Beschäftigte und Besucher von den Haupter-
schließungsstraßen bzw. den Straßen im Trennprinzip aus zu erschließen. Im Teilab-
schnitt der Planstraße B läuft diese Einfahrtsmöglichkeit für gewerbliche Verkehre dieser 
Logik zuwider. Da dies jedoch nur über den kurzen Abschnitt B1 der Planstraße B (süd-
lich des MU 9) der Fall ist und hier die Bestandshallen sowie die Fläche für Gemeinbe-
darf angrenzen, in denen der Anteil an Wohnen vermutlich eher gering ausfallen wird, ist 
hierdurch kein grundsätzliches Konterkarieren des oben beschriebenen Konzeptes fest-
zustellen. 
 
4.9.1.8 Stadtplätze (P1 bis P4) 
Die aus dem Werkstattverfahren 2013 und 2014 hervorgegangene Idee der Stadtplätze 
wird städtebaulich ausformuliert. Eine Abfolge von drei urbanen Hauptplätzen entlang 
der Haupterschließung des Gebietes, der Verlängerung des Auenwegs bis hin zum Ber-
gischen Ring – Planstraße A – und die Ergänzung dieser zentralen Plätze durch Aufent-
haltsflächen in den Randbereichen des Plangebietes, soll das Freiraumangebot im Quar-
tier erweitern. Die Plätze werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
„Fußgänger- und Fahrradbereich“ festgesetzt. Die Stadtplätze liegen alle im Bereich von 
Einmündungen wichtiger Erschließungsachsen und sollen durch eine hohe Aufenthalts-
qualität Treffpunkte und identitätsstiftende Orte mit Bezug zur industriellen Geschichte 
des Mülheimer Südens werden.  
Der P2 hat die Besonderheit, dass hierüber die Anlieferung der Boulevards erfolgt. Durch 
eine zeitliche Befristung kann eine Beeinträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfah-
rende minimiert werden. 
 
Die Gestaltung der Plätze P1 bis P3 sieht versiegelte Flächen mit Baumpflanzungen vor. 
Diese werden als Baumpaare oder lockere Dreiergruppen ausgeführt und stellen einen 
Kontrast zu der linearen Struktur der Straßenbaumpflanzungen dar. Die Stadtplätze P2 
und P3 sind zudem mit Rasenflächen oder Stauden- und bodendeckende Gehölzpflan-
zungen zu begrünen und die Flächen aller Baumscheiben mindestens in einer Größe 
von insgesamt 80 bzw. 100 m² oder mehr mit einer Begrünung auszuführen. Den versie-
gelten städtischen Plätzen wird auf diese Weise eine bepflanzte Komponente und Flä-
chen mit Kontakt zu belebten Bodenschichten hinzugefügt. Die Platzfläche P4 im Be-
reich des Bergischen Rings und des Gewerbegebietes wird am Übergang zum mit Plata-
nen gesäumten Bergischen-Ring durch eine beachtliche Anzahl an Baumpflanzungen 
ebenfalls begrünt.

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4.9.1.9 Boulevard 
Eine weitere wichtige Verbindungsfunktion übernimmt der Boulevard, der den Stadtplatz 
P 2 über das Lindgens-Areal hinaus an den Rhein anbindet. Er wird als Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und Fahrradbereich“ und als Maßnahmen-
fläche (M 16) festgesetzt. 
Der Boulevard soll vor allen Dingen ein Quartiersfreiraum sein, der durch seine zukünf-
tige Gestaltung, Nutzungen abseits des intensiv genutzten Grünzugs und der urbanen 
Stadtplätze ermöglicht. Eingebettet zwischen wohngenutzten Blöcken und an drei Seiten 
von privaten Grünflächen flankiert, schafft er einen informellen Treffpunkt für die Anwoh-
nerschaft und bietet Raum für wohnungsbezogene Nutzungen, beispielsweise Spielge-
räte-unabhängige Aktivitäten der Kinder aus der direkten Nachbarschaft. Der Boulevard 
soll positiven Einfluss auf das direkte Wohnumfeld ausüben. 
Zudem wird der Boulevard Notverkehre und die Anlieferung der gewerblichen Nutzun-
gen, wie etwa der Gastronomie im WA 6, in den angrenzenden Baugebieten sicherstel-
len. Diese steht nicht im Widerspruch zu der Festsetzung als „Fußgänger- und Fahrrad-
bereich“, sondern entspricht dem Umgang mit Anlieferungen in Fußgängerzonen. Eine 
Beeinträchtigung für Zufußgehende und Fahrradfahrende kann durch eine zeitliche Be-
fristung der Anlieferung minimiert werden. 
 
4.9.1.10 Fußwege 
Für das Plangebiet ist ein engmaschiges Fußwegenetz entlang der geplanten Straßen 
und Wege vorgesehen. Bei der Erschließungsplanung wurde auf ausreichende Bewe-
gungsflächen für Zufußgehende besonderer Wert gelegt, um eine hohe Nutzungs- und 
Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes zu erreichen. So weist die Hauptverkehrs-
straße (Planstraße A) durchgängig großzügige beidseitige Gehwege von 3,20 m auf. 
Ähnliche Breiten weisen die Fußwege in den Planstraßen D und E auf. Die übrigen Stra-
ßen werden durch die lenkende Wirkung der Grundstückszufahrtsbeschränkungen von 
Durchgangsverkehren freigehalten und damit nur geringe Verkehrsmengen aufweisen. 
Damit stellen sie Fußwegeverbindungen mit hoher Aufenthaltsqualität und attraktiven 
Gestaltungselementen wie Baumpflanzungen und Versickerungsflächen dar. Darüber 
hinaus werden die dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehaltenen vier Stadtplätze 
(P1, P2, P3, P4) entlang der Planstraße A als Fußgänger- und Fahrradbereiche festge-
setzt und erweitern das Fußwegenetz an den zentralen Stellen im Plangebiet. Gleiches 
gilt für die den Boulevard bzw. den Grünzug begleitenden Wege (Endstücke der Plan-
straße H und die verlängerte Planstraße G). Sie sollen zur Unterstützung der wichtigen 
Grünverbindung dem Fußgängerverkehr vorbehalten bleiben und zusätzlich die Benut-
zung für Fahrradfahrer ermöglichen. Das Fußwegenetz wird durch parallel geführte und 
querende Fußwege im Grünzug Mülheim Süd sinnvoll ergänzt. 
 
4.9.1.11 Radwege 
Die Wegeinfrastruktur innerhalb des Plangebietes ist so geplant, dass der Radverkehr 
größtenteils im Mischverkehr, also auf der Fahrbahn zusammen mit dem MIV geführt 
wird. Diese Verkehrsführung kann aufgrund der erwarteten Verkehrsmengen und Ge-
schwindigkeiten aus verkehrsplanerischer Sicht empfohlen werden (vgl. Mobilitätskon-
zept, BERNARD, 2022b). 
Entlang der Planstraße A, die eine Verbindung zwischen der Deutz-Mülheimer Straße im 
Westen sowie dem Bergischen Ring im Osten herstellt, sind beidseitig verlaufende 
Schutzstreifen für Radfahrer geplant. Am Anschluss der Deutz-Mülheimer Straße sowie 
des Bergischen Rings werden diese teilweise in straßenbegleitende Radwege überführt.

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Die 2 m breiten Schutzstreifen entlang der Planstraße A verbinden künftig das Radwege-
netz NRW entlang des Rheins mit den Radwegen am Bergischen Ring. Das übrige Plan-
gebiet ist für Radfahrende engmaschig entlang der geplanten Straßen erschlossen. Da 
hier die Straßen lediglich Erschließungsfunktionen besitzen und die zu erwartende Kfz-
Belastung gering ist, kann der Radverkehr zusammen mit dem Pkw- Verkehr im Misch-
verkehr geführt werden. Die beiden Einbahnstraßen werden für den Radverkehr in Ge-
genrichtung geöffnet. Dies entspricht dem Grundsatzbeschluss aller Kölner Bezirke, der 
besagt, dass alle Einbahnstraßen für gegenläufigen Radverkehr – sofern möglich –, ge-
öffnet werden sollen. Auch die Verwaltungsvorschrift zur StVo, zu Zeichen 220 Einbahn-
straßen stellt klar, dass bei Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
von nicht mehr als 30 km/h der Radverkehr grundsätzlich zugelassen werden soll, wenn 
die Begegnungsbreite von 3,50 m vorhanden ist, die Verkehrsführung im Streckenverlauf 
sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist und für den Radverkehr dort, 
wo es erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird. Die Bedingungen hierzu werden in 
den als Einbahnstraße für den Kfz-Verkehr vorgesehenen Abschnitten der Planstraße D 
und Planstraße H erfüllt. Dort soll daher der Radverkehr auch entgegen der Fahrtrich-
tung zugelassen werden, um ihn mit kurzen Wegen zu fördern. 
Zudem werden die Nebenstraßen neben den Fußgängern auch explizit dem Radverkehr 
zur Verfügung gestellt und damit das Radwegenetz hier ergänzt. Gleiches gilt für die in 
Verlängerung der Planstraße A, B, C und D verlaufenden Wegeverbindungen im Grün-
zug Mülheim-Süd, die wichtige Verbindungen in das angrenzende Quartier herstellen. 
Um die notwendigen, im Mobilitätskonzept als obligatorische erachteten Radwegeverbin-
dungen im Plangebiet zu sichern, werden im städtebaulichen Vertrag nach Vorgaben 
des Eckpunktepapiers entsprechende Regelungen vorgenommen. 
4.9.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Ergänzung des Fuß- und Radwegenetzes werden jeweils zwei parallel geführte 
Wege als Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht für Fußgänger und Radfahrer zuguns-
ten der Allgemeinheit festgesetzt (GF 1). Sie binden die zentrale Platzfläche P 2 westlich 
und östlich des MU 3 zur Planstraße D hin an und bilden in der Dimensionierung und 
Führung die Freiraumplanung ab, die jeweils zwischen den Wegen eine baumbestan-
dene Wiesenfläche vorsieht. Hierdurch wird eine straßenunabhängige Durchwegung der 
drei Blöcke südöstlich der Planstraße A ermöglicht. 
Zur Sicherung eines öffentlichen Fuß- und Radweges im Einmündungsbereich der Plan-
straße A wird im MU 9 eine Fläche (GFL 1) mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger fest-
gesetzt. Diese Festsetzung wird die Durchquerung der denkmalgeschützten Dach-
/Wandkonstruktion mit einer lichten Höhe von 4,5 m ermöglichen. Da das Hallendach 
und die sie begrenzende Wandscheibe in die Flucht des Fuß- und Radweges ragen, 
kann eine Engstelle im Verlauf der Wege durch die Führung des Weges unter dem Hal-
lendach vermieden werden. Die parallel zur Straße aufsteigende Wand fungiert dann 
künftig als Trennung zwischen der Fahrbahn und dem hier separat geführten Fuß- und 
Radweg. Das Leistungsrecht dient der Fortführung von möglichen Leitungen im Bereich 
des Fuß- und Radweges. 
 
 
4.9.2 Technische Infrastruktur  
 
4.9.2.1  Energiekonzept 
Für das Plangebiet wird kein ausgewiesenes Energiekonzept erstellt. Der durch den Ver-
sorgungsträger verpflichtende Anschluss an das Fernwärmenetz sichert den künftigen 
Betreibern einerseits einen hohen Primärenergiefaktor, andererseits wird durch diese 
Vorgabe ein alternatives Energiekonzept für das Gesamtgebiet erschwert. Gleichwohl

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wird eine Vielzahl an Maßnahmen festgesetzt bzw. vorgesehen, die einen positiven Ef-
fekt auf das Klima haben.  
Die städtebauliche Figur im Plangebiet ist in Ost-West-Richtung ausgerichtet und beein-
flusst somit die Nutzung der passiv-solaren Strahlung positiv. Diese Ausrichtung schafft 
die Möglichkeit, die Wohnräume so nach Süden zu orientieren, dass der Bedarf an Heiz-
wärme sinkt und erhöhte Wärmeschutzmaßnahmen, die durch eine ungünstige Ausrich-
tung zur Sonne notwendig würden, entfallen. 
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV 
16) bzw. der künftig gültigen Regeln der Technik sind die energetischen Anforderungen 
an Gebäude bereits gesetzlich verankert. Auf weitere Vorgaben wird im Rahmen der 
Bauleitplanung verzichtet, weiterführende Maßnahmen werden nicht verhindert. So ist 
eine extensive wie auch intensive Dachbegrünung festgesetzt und Photovoltaik-Anlagen 
auf den flachgeneigten Dächern ausdrücklich erlaubt und durch die textlichen Festset-
zungen zulässig. Die vorgesehene Begrünung der Freiflächen und die Dachbegrünung 
mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die 
Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatisch negativen Auswirkungen 
der Bebauung. 
Durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Fernwärmetechnologien wird sich der 
Anteil an erneuerbaren Energiequellen perspektivisch erhöhen. 
Die Verlegung einer Stichleitung für Gas für potenzielle gastronomische Betriebe sichert 
den wirtschaftlichen Betrieb der Gastronomie. 
 
4.9.2.2  Versorgung mit Wasser 
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der 
Rheinenergie AG in den öffentlichen Erschließungsflächen sichergestellt, wobei das 
Wasserversorgungsnetz lediglich den Grundschutz der im Plangebiet befindlichen zu er-
richtenden Gebäude abdeckt und der Objektschutz vom jeweiligen Eigentümer und Bau-
herren sicherzustellen ist. Das Gebiet wird an die bestehenden Wasserleitungen in den 
angrenzenden Gebieten angeschlossen. Die Dimensionierung und Herstellung des Lei-
tungsnetzes erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydran-
ten ausgebildet.  
4.9.2.3  Versorgung mit Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestim-
menden Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versor-
gungsleitungen vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Di-
mensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. 
4.9.2.4  Versorgung mit Strom und Gas 
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungs- und ein Niederspannungsnetz. In 
der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorge-
dacht und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her-
stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. Zur Versorgung der Öffent-
lichkeit mit Strom für beispielsweise Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen werden 
im Plangebiet drei Trafostationen in den Planstraßen A und E bzw. in der Planstraße I 
als Flächen für Versorgungsanlagen im öffentlichen Straßenraum festgesetzt. Diese drei 
Standorte der Trafostationen können sich im Zuge der Konkretisierung der Erschlie-
ßungsplanung noch verschieben und versorgen keine privaten Nutzungen. Sie sind so-
mit in ihrer Lage noch nicht fixiert. Zur Stromversorgung des Plangebietes sind auf 
Grundstücken, mit deren Nutzung ein erhöhter Stromleistungsbedarf verbunden ist, 
Transformatoren-Stationen unterzubringen. Die Standorte dieser Transformatoren-Stati-
onen können auf diesen Grundstücken in Gebäuden integriert werden. Dabei sind die

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auf den gängigen Regeln der Technik basierenden Vorgaben des Netzbetreibers zu be-
achten. Es ist mit einem weiteren Bedarf von neun Trafostationen zu rechnen, der inner-
halb der Baufelder realisiert werden kann.  
Eine Gasversorgung ist im Plangebiet nur in Teilen vorgesehen. Es besteht die Möglich-
keit, die Planstraße A mit Gas zu versorgen, um die Ansiedlung und Versorgung potenzi-
eller gastronomischer Betriebe zu erleichtern. 
4.9.2.5  Versorgung mit Fernwärme 
Die Wärmeversorgung im Gebiet erfolgt über ein Fernwärmenetz der Rheinenergie AG. 
In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vor-
gedacht und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. 
4.9.2.6  Entsorgung Schmutzwasser 
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser der 
Baugebiete wird über neu zu erstellende Schmutzwasserkanäle an die vorhandene 
Mischwasserkanalisation (MW) in der Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße, Horst-
straße und dem Bergischen Ring angeschlossen. 
4.9.2.7 Beseitigung von Niederschlagswasser 
Öffentliche Flächen 
Die Entwässerung der öffentlichen Flächen erfolgt, mit Ausnahme der Planstraße A, 
ebenfalls im Trennsystem. In der Planstraße A wird ein neuer Mischwasserkanal errich-
tet, der das anfallende Oberflächenwasser der Planstraße A aufnimmt und in die angren-
zende Kanalisation entsorgt. Die Auslegung der Mischwasserkanäle erfolgt für ein Nie-
derschlagsereignis mit einem Wiederkehrintervall von 5 Jahren (5-jährliches Nieder-
schlagsereignis) und einer kürzesten Regendauer von 10 Minuten. 
Das Niederschlagswasser in den übrigen Straßen wird über Mulden–Rigolen-Elemente 
in den Untergrund geführt, um dort zu versickern. Dieses System ist für einen 10 jährli-
chen Regen bemessen. Die Lage der Mulden-Rigolen-Elemente richtet sich nach den 
geplanten Baumstandorten bzw. der Erschließungsplanung. Die Planstraße C liegt im 
Bereich des nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden. Daher ist eine 
schadlose Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar. 
Aus diesem Grund wird das anfallende Niederschlagswasser dieser Straße in den 
Mischwasserkanal der Planstraße A entwässert. 
Private Flächen 
Um den Abfluss von anfallendem Niederschlagswasser zu mindern und einen Beitrag 
zur Bekämpfung der Bodentrockenheit und zur Anreicherung des Grundwassers zu leis-
ten, ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Ausnahmen von der Versickerungspflicht werden für das WA 6 und die Be-
standsgebäude in den MU 8 – MU11 und im GE gemacht. 
Voraussetzung für eine Versickerung ist eine entsprechende Durchlässigkeit der natür-
lich anstehenden Lockergesteine sowie ein ausreichender Grundwasserflurabstand. Ge-
nerell kommen für Versickerungsanlagen nur Locker-/Festgesteine in Frage, deren 
Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 1 x 10-
3 m/s und 1 x 10-6 m/s liegen. Eine Untersu-
chung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens hat gezeigt, dass im Planungsbereich eine 
Versickerung der anfallenden Niederschläge auf Grundlage der erlangten Kenntnisse flä-
chendeckend möglich ist (IGC Geoconsult GmbH, 2023). Die Versickerung der Nieder-
schlagswässer in den Untergrund erfordert entsprechend dimensionierte Versickerungs-
anlagen. Im Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und 
Abfälle e. V. (DWA) „Planung, Bau, Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser“ (Arbeitsblatt DWA-A 138, April 2005) sind die Rahmenbedingungen für

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den Bau von Regenwasserversickerungsanlagen festgelegt. Der Bau von Versickerungs-
anlagen (Rigolen/Mulden) ist auf dem Areal ohne weitere Aufbereitung des Untergrundes 
möglich. Sollten aus bautechnischen Gründen die Sohlniveaus angehoben und Materia-
lien in der Versickerungszone zugefahren werden, so sind Böden mit Kf- Werten der je-
weilig ermittelten Durchlässigkeit zu verwenden. Die angegebenen Durchlässigkeitsbei-
werte basieren auf Erkenntnissen punktueller Aufschlüsse. Daher sollte nach dem Aus-
hub der Versickerungskörper eine weitere gutachterliche Bewertung baufeldbezogen er-
folgen, welche die Annahmen/Angaben noch einmal abschließend bestätigt. 
Anhand eines exemplarischen Überflutungsnachweises für ein beispielhaftes Baufeld hat 
das Ingenieurbüro Spieth das erforderliche Retentionsvolumen ermittelt und die notwen-
digen Dimensionen der konkreten Maßnahmen zum Rückhalt und zur schadlosen Besei-
tigung des Regenwassers aufgezeigt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure 
GmbH (2023). Für die Gebäudegründachflächen sowie für die Fläche des unterbauten 
Innenhofs ist dies durch die Errichtung von Retentionsflächen möglich. Um das Oberflä-
chenwasser der Versickerung zuzuführen, muss eine Durchlässigkeit in den Untergrund 
der Tiefgaragen gewährleistet werden. Unter der Tiefgarage muss über eine Rigole (z.B. 
Kiesrigole) das übrige Speichervolumen geschaffen werden. Damit ist der exemplarische 
Nachweis erbracht, dass die notwendigen Maßnahmen zur Versickerung technisch 
machbar sind und sich in einer Dimension bewegen, die in einem angemessenen Auf-
wand herstellbar erscheint.  
Private Versickerungsanlagen sind bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit der 
Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln – Umwelt- und Verbraucherschutzamt – abzu-
stimmen. Die StEB Köln sind bei diesen Abstimmungen zu beteiligen. 
Das Grundstück WA 6 wird von der Pflicht zur Versickerung ausgenommen, weil es im 
Bereich des nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden liegt. Daher ist 
eine schadlose Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beur-
teilbar. Sicherheitshalber wird daher von einer Versickerungspflicht für dieses Grund-
stück abgesehen und das hier anfallende Niederschlagswasser kann in den Mischwas-
serkanal in der Planstraße A eingeleitet werden.  
Die Ausnahme für die bestehenden Gebäude in den MU 8 bis MU 11 und im GE begrün-
det sich dadurch, dass diese die Grundstücke überwiegend in Gänze überstehen und 
keine belastbaren Aussagen zu der Versickerungsfähigkeit des Bodens darunter ge-
macht werden können, zumal die Errichtung von entsprechenden Anlagen zur Versicke-
rung unterhalb der Bodenplatte der Bestandsbauten wirtschaftlich aufwändig wäre. Da 
die Bestandsbauten bereits in die vorhandenen Mischwasserkanäle entwässern, ist auch 
die zukünftige Niederschlagsentwässerung in den Mischwasserkanal ohne Einschrän-
kung möglich. Sollten Bestandsbauten in den benannten Gebieten ersetzt werden, sollen 
die Einschränkung zur Versickerungsfähigkeit gleichermaßen gelten, ohne dies hier fest-
zusetzen. Vermutlich reichen die Grundstücksflächen insbesondere im MU 9 und MU 10 
nicht aus, ausreichend dimensionierte Versickerungsanlagen zu errichten.  
Zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser sind auf den Grundstücken 
Maßnahmen wie Dachbegrünung, Tiefgaragenbegründung sowie die intensive Begrü-
nung in den Außenbereichen festgesetzt. 
4.9.2.8 Umgang mit Starkregenereignissen 
 
Öffentliche Flächen 
Im Zuge der Planung wurde ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf 
der Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-

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vorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) erstellt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Be-
ratende Ingenieure GmbH, 2022). Niederschlagswasser, welches bei Starkregen auf öf-
fentlichen Verkehrsflächen anfällt, von privaten Flächen übertritt und oberirdisch abfließt, 
muss durch die Wahl eines geeigneten Längsgefälles und Querschnittsgestaltung ent-
lang von öffentlichen Straßen und Wegen bis einschließlich eines 100-jährlichen Ereig-
nisses schadfrei abgeleitet werden können.  
Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag entsprechend der 
geplanten Topografie und den Freiraumverknüpfungen einen schadlosen Oberflächen-
abfluss in Richtung des Grünzugs sowie in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße vor. Im 
Grünzug werden fünf temporäre Versickerungsflächen für den Starkregenfall ausgebil-
det, die das Abflussvolumen, das nach Norden fließt, aufnehmen können. Die Mulden im 
öffentlichen Grünzug werden als Flächen zur Regelung des Wasserabflusses und als 
Rückstaufläche für das 100-jährliche Starkregenereignis vorgesehen. Es wird ein Ein-
stauvolumen von circa 1.300 m³ festgesetzt. Die Mulden dienen auch zur Rückführung 
des Wassers in das Grundwasser und zur Bekämpfung der Bodentrockenheit. Das in 
Richtung der Deutz-Mülheimer Straße laufende Abflussvolumen kann über den Auenweg 
in Richtung Rhein abfließen. 
Durch den Vergleich der Bestandssituation mit der Planung wird deutlich, dass in beiden 
Fällen das Gebiet die anfallenden Regenmengen über den Auenweg zum Rhein hin ent-
wässert. Dies geschieht in beiden Fällen mit nur einem geringen Schadenspotential, da 
sich die Wassertiefen meist unter 20 cm bewegen und somit über den Verkehrsraum 
weitestgehend schadlos abgeleitet werden. 
Die angespannte Situation im Bereich der Danzierstraße kann durch die geplanten Re-
tentionsmulden im Grünzug wesentlich entspannt, wenn auch nicht gänzlich beseitigt, 
werden. Durch die geplante Bebauung und die geplanten Grünzüge tritt somit eine Ver-
besserung der Überstausituation und folglich ein geringeres zu erwartendes Schadens-
potential ein. 
Bei der Planungsüberrechnung erhöht sich die Wassertiefe nicht. Der Einstau des 
Starkregens im Bereich der Bahnunterführung im Starkregenfall ändert sich gegenüber 
der Bestandssituation nicht, kann aber toleriert werden, da sich das Schadenspotential in 
diesem Bereich gering darstellt. Es befindet sich keine direkte Wohnbebauung an der 
Unterführung und diese kann durch einfache Verkehrssperrungsmaßnahmen im Starkre-
genfall abgesichert werden. 
Private Flächen 
Für jedes Baufeld ist der erforderliche Wasserrückhalt bei Starkregen gemäß den Vorga-
ben der DIN 1986-100 zu ermitteln und baulich zu realisieren. Die Berechnungen der 
Rückhaltevolumina und die Baupläne für die Rückhalteanlagen sind mit den StEB Köln 
abzustimmen und nachzuweisen. 
4.9.2.9 Müllentsorgung 
Die Müllentsorgung wird konventionell erfolgen. Die für die Aufstellung und Abholung 
vorzuhaltenden Flächen sind innerhalb der Baufelder herstellbar. Die Abholung erfolgt 
über den öffentlichen Straßenraum, der durchgängig mit Müllfahrzeugen befahrbar ist. 
4.9.2.10 Brandschutz 
Da das Plangebiet über ein engmaschiges Netz an öffentlichen Straßen verfügt, ist die 
Zugänglichkeit für die Feuerwehr im gesamten Plangebiet grundsätzlich sichergestellt.  
Die Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind geprüft worden (Gruner 
Deutschland GmbH, 2022) und daraus resultierende Hinweise in die konkrete Erschlie-
ßungsplanung eingeflossen. Der erste Rettungsweg der Gebäude im Plangebiet wird 
grundsätzlich baulich hergestellt. Dort, wo der öffentlichen Raum es ermöglicht, werden

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die zweiten Rettungswege der Baufelder über die Drehleiter der Feuerwehr auf den Ver-
kehrsflächen sichergestellt. Der zweite Rettungsweg der übrigen Bereiche wird über Al-
ternativen wie z.B. Außentreppen im Innenhof oder auch Sicherheitstreppenräume um-
gesetzt.  
 
4.10 Grünflächen 
Die städtebaulich-strukturelle Konzeption der Freiraumgestaltung (Grünordnungsplan, 
LAND Germany GmbH, 2023/2024) sieht vor, die Nähe zum Rhein bis in die Stadtteile 
und Quartiere hinein erlebbar zu machen sowie die einzelnen ehemaligen Industrie-Are-
ale in Mülheim mit den angrenzenden Siedlungen zu verknüpfen. Indem neue Verbin-
dungen als sogenannte Freiraumkorridore orthogonal zu den historischen Straßen ge-
schaffen werden, wird die Struktur des ehemaligen Industriestandorts aufgebrochen. 
Über unterschiedlich dimensionierte und gestaltete Korridore wird ein neues Freirauman-
gebot geschaffen, die einzelnen Siedlungselemente mit einander verbunden und der 
Rhein wieder in die Wahrnehmung der Bewohner gerückt und seine Zugänglichkeit z.T. 
erstmalig hergestellt. 
Von herausgehobener Bedeutung ist hierbei der geplante Grünzug Mülheim-Süd als Ver-
bindungselement zwischen Mülheimer Stadtgarten und Rheinboulevard, der nicht nur die 
Verbindungsfunktionen, sondern auch in erhöhtem Maße die Entwicklung von Aufent-
haltsqualitäten (Grünfläche – Parkanlage- und –Spielplatz-) beinhaltet. Teilflächen des 
Grünzugs werden als temporäre Retentionsflächen ausgebildet, die jedoch nur kurzfristig 
bei Starkregenereignissen in Funktion kommen. Eine weitere Verbindungsfunktion über-
nimmt der Boulevard (als Verkehrsraum) zwischen dem zentralen Stadtplatz P 2 über 
das Lindgens-Areal bis an den Rhein. 
Darüber hinaus bieten vier baumbestandene Stadtplätze an zentralen Stellen hohe Ver-
weilqualitäten. Diese urbanen Freiräume werden im Bereich von Einmündungen wichti-
ger Erschließungsachsen entlang der Planstraße A entwickelt. Die Stadt-Plätze P1, P2, 
P3 und P4 werden als öffentliche Platzsituationen ausgestaltet, die Aufenthaltsqualität, 
Treffpunkte und identitätsstiftende Orte mit Bezug zur industriellen Geschichte des Mül-
heimer Südens widerspiegeln. 
Das neu gegliederte Bebauungsgebiet wird durch eine Vielzahl neuer Straßen- und 
Wegeverbindungen erschlossen. Hierin werden Begrünungsmaßnahmen durch die An-
pflanzung von Straßenbäumen sowie die Anlage von grünen Versickerungsmulden, die 
der Verbesserung das Kleinklima dienen, vorgenommen. Durch begrünte Baumscheiben 
in vorgegebener Mindestgröße werden nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten für die 
Bäume vorgegeben. 
 
 
4.10.1 Öffentlicher Grünzug Mülheim-Süd 
Der geplante Grünzug Mülheim-Süd ist als Verbindungselement zwischen Mülheimer 
Stadtgarten und Rheinboulevard von herausgehobener Bedeutung. Der Grünzug ist be-
reits im vom Rat der Stadt Köln 2009 beschlossenen Rechtsrheinischen Entwicklungs-
konzept (REK) als kurz- bis mittelfristige Maßnahme verzeichnet. Darauf aufbauend 
wurde im Wettbewerbsverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ im Jahre 2013 und 
2014 das Konzept der Freiraumkorridore vom Landschaftsarchitekturbüro LAND Ger-
many GmbH entwickelt.  
Der Grünzug Mülheim Süd ist mit einer Gesamtfläche von 18.228 m² der größte der sie-
ben geplanten Freiraumkorridore im gesamten Mülheimer Süden (vgl. Grünordnungsplan 
LAND Germany GmbH, 2023/2024) und liegt im Norden des Plangebietes. Er wird in Zu-
kunft zwei Funktionen aufnehmen. Neben der Hauptnutzung als öffentliche Parkanlage

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in einer Größe von 11.449 m² wird etwa ein Drittel der Fläche (6.779 m²) als öffentliche 
Spielplätze fungieren.  
Neben den üblichen Freiraumfunktionen, die Parkanlagen für die Bevölkerung im Umfeld 
der Wohngebiete übernehmen, sind auch die im Vorfeld genannten Verbindungs- und 
Erschließungsfunktionen für die Übernahme der Funktion als Freiraumkorridor von gro-
ßer Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die den Freiraum vernetzenden Funktio-
nen des Grünzugs Mülheim-Süd elementar. Der Grünzug Mülheim-Süd übernimmt als 
Parkanlage und öffentliche Spielplatzfläche Aufenthalts- und Durchwegungsfunktionen. 
Ein Teil der Nutzungsabgrenzung der Spielplatzflächen im Grünzug Mülheim-Süd zeich-
net den Verlauf dieser Wege bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vor. Darüber hin-
aus werden die Freiflächen des Grünzugs unter anderem auch als Spielraum für Kinder 
und Jugendliche nutzbar sein, um das Defizit an öffentlichen Spielplätzen nach Möglich-
keit zu reduzieren. Um besonders viele Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen zu ge-
währleisten ist grundsätzlich kein anteilig großer Besatz von Gehölzflächen sinnvoll.  
Großkronige Baumreihen charakterisieren die stadträumliche Silhouette des Grünzugs 
und unterstreichen die freiraumplanerische Vernetzung. Die Freiflächen der Parkanlage 
außerhalb der Kinderspielplätze werden überwiegend in Form von Mulden für die Re-
tention und Versickerung von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregenereignisses 
gestaltet. 
In dem Grünzug wird entlang seines nördlichen Randes der Hauptweg geführt. Des Wei-
teren werden in Verlängerung der angrenzenden Straßen Wege so durch den Freiraum 
geführt, dass sie verbindende Funktion in das benachbarte Wohngebiet an der Horst-
straße und darüber hinaus übernehmen. 
Die Gestaltung des Grünzugs sieht eine Abfolge von Spielplatzflächen für verschiedene 
Altersgruppen sowie Wiesen und Ballspielflächen vor.  
Während das Band der Spielplätze mit Bäumen und Baumgruppen überstanden ist, sind 
die Wiesen und Ballspielflächen als offene Rasenflächen konzipiert. Sie werden topogra-
fisch leicht modelliert und bei Starkregenereignissen auch als Versickerungsflächen die-
nen. Sie besitzen eine ungefähre Tiefe von unter 30 cm und sind bei herkömmlichen Nie-
derschlägen nicht mit Wasser gefüllt. Zur Sicherung dieser nur temporär fungierenden 
Anstaufläche für große Mengen Niederschlagswasser (siehe Abschnitt 4.13.4.2) werden 
diese Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt, die der eigentlichen 
Nutzung als Sport-, Spiel- und Bewegungsflächen nicht entgegenstehen.  
Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
bzw. Spielplatz wird die Sicherung des Grünzugs gewährleistet.  
 
4.10.2 Öffentliche Kinderspielplätze 
Es werden drei Flächen als öffentlicher Spielplätze mit einer Fläche von insgesamt 6.779 
m² im Grünzug Mülheim-Süd festgesetzt. Während die zentrale Spielplatzanlage östlich 
der Platzfläche P3 vornehmlich für jüngere Kinder mit Schaukeln, Sandspiel- und Kletter-
geräten ausgestaltet werden soll, ist die westlich gelegene Spielfläche mit Bewegungs- 
und Kletterelementen eher für ältere Kinder ausgelegt. Mit der geplanten Parcoursanlage 
an der Danzierstraße, einer Laufbahn parallel des Hauptweges und einer Outdoor-Fit-
ness-Anlage auf der östlichen Fläche werden auch Jugendliche bzw. Erwachsene als 
Nutzer angesprochen. Picknickbänke laden zum Verweilen, auch in größeren Gruppen, 
ein. Ein zentral im Grünzug angeordneter Trinkbrunnen leistet mit seinem Angebot zur 
Erfrischung, insbesondere an heißen Sommertagen, einen Beitrag zur Gesundheit und 
zum Wohlbefinden. Die qualitativ höherwertige Ausstattung der Spielplätze gegenüber

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der Standartausstattung dient der Kompensation der flächenmäßigen Unterdeckung des 
ursächlichen Bedarfs an öffentlichen Spielflächen. 
Die Umsetzung der Spielplatzgestaltung durch den Vorhabenträger wird durch das Eck-
punktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Ergänzend zu diesem dauerhaften Spielangebot wird eine Fläche von etwa 200 m² im 
Bereich des Platzes P3 freigehalten, die als Standfläche und Bewegungsfläche für das 
im Kölner Stadtgebiet eingesetzte mobile Spieleangebot, den Spielebus, fungiert. Diese 
Fläche ist als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 
 
4.10.3 Bedarf an öffentlichen Grünflächen 
In dem den Bebauungsplan begleitenden Grünordnungsplan (LAND Germany GmbH, 
2023/2024) wird die Gesamtfläche der im „Deutz-Areal“ geplanten öffentlichen Grünflä-
chen, die Parkanlagen und öffentliche Spielplätze umfasst und der zu erwartenden Be-
wohnerzahl des Plangebietes gegenübergestellt.  
Die Versorgung des Stadtteils Mülheim ist hinsichtlich des Richtwertes der anzustreben-
den Grünflächenausstattung der Stadt Köln unterdurchschnittlich. Diese Situation ist his-
torisch bedingt, da der Mülheimer Süden ein wichtiger Standort für die produzierende In-
dustrie war, und soll im seit 1990 fortschreitenden Transformationsprozess verbessert 
werden.  
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt 
3.4.9) formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen 
und öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Mit der 
Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ wird je Einwohner/in im 
Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen genannt. Da-
bei handelt sich um einen Mittelwert, der sich aus einem Richtwert von 6,0 bis 14,9 m² 
für eine Parkanlage mit wohngebietsbezogener Funktion ableitet. Der Berechnungsan-
satz leitet sich aus „Erfassung und Bewertung der öffentlichen Grün- und Freiflächen in 
München unter den Aspekten einer erholungsrelevanten Freiflächenversorgung“ (Werner 
Nohl, Sabine Zekorn-Löffler: 1991) ab. 
Ausgehend von diesen Vorgaben besteht für das neue Wohnquartier Deutz-Areal mit 
insgesamt 5.753 zu erwartenden Einwohnern ein Bedarf an öffentlichen Grünflächen und 
öffentlichen Spielplätzen (mit 10 m² öffentlicher Grünfläche + 2 m² öffentlicher Spielplatz-
fläche je Einwohner) in einer Größenordnung von circa 69.036 m². Dieser Bedarf gliedert 
sich in einen Bedarf von öffentlichen Grünflächen (Parkanlagen) mit einer Flächengröße 
von 57.530 m² und in einen Bedarf von öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplätzen) mit 
einer Flächengröße von 11.506 m². Berechnungsgrundlage bildet das Kooperative Bau-
landmodell, das 10 m² öffentlicher Grünfläche sowie 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche je 
Einwohner vorsieht. 
Im Bebauungsplan werden im Vergleich zu diesem Bedarf für das Planungsgebiet ledig-
lich öffentliche Grünflächen mit einer Größe von 18.228 m² geplant bzw. festgesetzt. Die 
geplanten öffentlichen Grünflächen gliedern sich ebenfalls in öffentliche Grünflächen 
(Parkanlagen) mit einer Flächengröße von 11.449 m² und in öffentliche Grünflächen 
(Kinderspielplätze) mit einer Flächengröße von 6.779 m².  
Rechnerisch lässt sich feststellen, dass die vorliegende Planung von öffentlichen Grün-
flächen im Plangebiet den Gesamtbedarf bei weitem nicht zu decken vermag und eine 
formale Unterdeckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen mit einer Größe von 
insgesamt 50.808 m² verbleibt.

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Die beschriebene Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen kann nicht durch vorhan-
dene öffentliche Grünflächen aufgefangen bzw. relativiert werden. Der Stadtteil Mülheim-
Süd ist wie bereits beschrieben grundsätzlich an öffentlichen Grünflächen unterversorgt.  
Trotz der nicht unerheblichen Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen wird an der vor-
gelegten Planung festgehalten. Grund hierfür ist das Ziel, auf der zentral gelegenen wie-
dernutzbargemachten Brachfläche des ehemaligen Industriestandortes einen substanzi-
ellen Beitrag zur Wohnraumschaffung zu leisten. Zugleich werden die Unterdeckung 
durch planerische Maßnahmen reduziert und der Konflikt durch Planungsvorgaben und 
vertragliche Regelungen abgemildert. 
Die Ausarbeitung des Grünordnungsplan (LAND Germany GmbH, 2023/2024) hat ge-
zeigt, dass die formal ermittelte Unterdeckung durch planerische Maßnahmen reduziert 
werden kann. Die in diesem Zusammenhang zu nennenden Maßnahmen bestehen aus:  
• der Schaffung von städtischem Freiraum durch die geplanten Stadtplätze,  
• der Schaffung von städtischem Freiraum in den geplanten Quartiersstraßen, 
• der Planung einer höheren qualitativen Ausstattung im Bereich des Kinderspiel-
platzes und  
• der Anlage eines erreichbaren Spielplatzes für Jugendliche als Kompensations-
maßnahme außerhalb des Planungsgebietes (externe Kompensationsmaßnahme 
eK1, s. Kap. 4.12.1).  
Die Reduzierung des Defizits reicht nicht aus, da sie im Verhältnis zum Gesamtbedarf 
relativ gering ausfällt. Die weiterhin bestehende Unterdeckung führt zu der Situation, 
dass circa dreimal so viele Einwohner die Grünanlagen nutzen werden, als vorgesehen.  
Im Grünordnungsplan (GOP) werden die durch die Unterdeckung entstehenden Konflikte 
ausführlich betrachtet und konkrete Planungsvorgaben, Regelungen und Maßnahmen 
formuliert. Die Planungsvorgaben umfassen neben der Festsetzung von größtmöglichen 
öffentlichen Grünflächen und Spielplätzen die Gewährleistung der Mindestbegründung 
der Stadtplätze, der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen, der privaten Freiflächen und 
Außenanlagen sowie im Bereich von Gemeinbedarfsflächen, die Berücksichtigung von 
Grünkorridoren entsprechend dem Werkstattverfahren, die Steigerung der Spielplatzka-
pazitäten durch die Herstellung höherwertiger Anlagen, die Suche nach geeigneten 
Kompensationsmaßnahmen für die Unterdeckung des Bedarfs an öffentlichen Grünflä-
chen sowie die Schaffung von Aufenthaltsqualität der öffentlichen Verkehrsflächen durch 
Begrünungsmaßnahmen. Die Planungsvorgaben stellen die Grundlage für weitere Maß-
nahmen, Festsetzungen und Hinweise, das die vertraglichen Regelungen vorbereitende 
Eckpunktepapier sowie für Regelungen im städtebaulichen bzw. im Erschließungsvertrag 
dar.  
Die aus dem Grünordnungsplan (GOP) abgeleiteten Festsetzungen des Bebauungs-
plans betreffen neben der Sicherung der öffentlichen Grünflächen und Spielplätze eine 
Vielzahl von Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. Baumpflanzungen, Mindestbegrünungen 
sowie die Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen. Des Weiteren formuliert der 
Grünordnungsplan die Planungsempfehlungen und Maßnahmen für den Umgang mit 
dem Fehlbedarf in Form der Herstellung eines Spielplatzes für Jugendliche außerhalb 
des Planungsgebietes, die Berücksichtigung des Mehraufwandes für die Unterhaltung 
und Ersatzbeschaffung als Grundlage für den dauerhaften Erhalt der überlasteten Grün-
anlagen sowie vertragliche Regelungen für die Herstellung und Sicherung sämtlicher öf-
fentlicher Begrünungsmaßnahmen und der Kostenübernahme des Mehraufwandes für 
die Pflege, Unterhaltung und Instandsetzung sowie Ersatzbeschaffung der überlasteten 
Grünanlagen. Im Anschluss daran werden planungsrechtliche Hinweise für die Umset-
zung der Begrünungsmaßnahmen und die Anwendung der Qualitätsstandards der Stadt

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Köln verfasst. Zuletzt beziffert der Grünordnungsplan die Kosten, die mit den oben ge-
nannten Maßnahmen einhergehen.  
Diese hier aufgeführten Maßnahmen, Festsetzungen, Hinweise sowie vertragliche Rege-
lungen werden in Summe als Kompensationsmaßnahmen für die Unterdeckung des Be-
darfes an öffentlichen Grünflächen im Grünordnungsplan deklariert. Sie sind alle in die 
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bzw. in die planungsrechtlichen Hinweise 
des Bebauungsplans überführt worden. Die darüber hinausreichenden Anforderungen 
werden durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag si-
chergestellt, die mit dem Eckpunktepapier vorbereitet werden.  
Abschließend kann festgestellt werden, dass alle Grün- und Begrünungsmaßnahmen - 
die im Grünordnungsplan als Maßnahmen zur Abmilderung und Kompensation der Un-
terdeckung des öffentlichen Grüns formuliert werden - im Bebauungsplan festgesetzt o-
der im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag geregelt werden. Somit 
kann die Unterdeckung im Rahmen der planerischen Möglichkeiten hingenommen wer-
den, da ihre Auswirkungen abgemildert bzw. kompensiert werden können.  
 
4.11 Begrünung/Bepflanzung 
Um die Ziele des Grünordnungsplanes umzusetzen, werden eine Vielzahl von Begrü-
nungsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB getroffen. Um deren fortwährende 
Sicherung zu gewährleisten wird zudem festgesetzt, dass alle Begrünungsmaßnahmen 
dauerhaft zu erhalten sind. Um ausreichend Platz für ein gesundes Wachstum der 
Bäume sicher zu stellen, dürfen die Baumscheiben eine Mindestgröße von 6 m² nicht un-
terschreiten. 
 
4.11.1 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume 
Im Grünordnungsplan ist eine ausführliche Bewertung der vorhandenen bzw. ehemals 
vorhandenen Begrünung und Bepflanzung des Plangebietes erfolgt. Darin sind die im 
Frühjahr 2020 verbliebenen 22 Bäume detailliert bewertet. Für 12 dieser Bäume werden 
Empfehlungen zur planungsrechtlichen Sicherung ausgesprochen. Kein Baum wurde da-
bei als unbedingt schützenswert eingestuft. Im Rahmen der Planung gehen mindestens 
zehn Baumstandorte verloren.  
Als Ersatz für den planbedingten Entfall von zehn Bäumen sind mindestens 13 Ersatz-
bäume neu zu pflanzen. Für die 88 Baumfällungen schützenswerter Bäume, die bereits 
im Zuge der Baureifmachung notwendig wurden, werden Ersatzpflanzungen von insge-
samt 140 Bäumen notwendig. Somit ergibt sich in Summe die Notwendigkeit von Ersatz-
pflanzungen in Höhe von 153 Bäumen. Das Ergebnis der Bewertung ist zudem, dass 7 
Bäume als erhaltenswert eingestuft werden und deren Erhaltung festgesetzt wird.  
Im Bebauungsplan werden allein im Bereich der öffentlichen Grünflächen, Straßen und 
Plätze insgesamt 210 zu pflanzende Bäume festgesetzt sowie die oben genannten sie-
ben Bäume zum dauerhaften Erhalt zeichnerisch festgesetzt. Die Anzahl der im Rahmen 
der Planung vorgesehenen Baumpflanzungen liegt damit deutlich über die der Ersatzver-
pflichtung. 
 
4.11.2 Bäume zum dauerhaften Erhalt 
Im MU 8 sowie auf dem Bergischen Ring werden die 7 zu erhaltenden Bäume zum dau-
erhaften Erhalt zeichnerisch festgesetzt. Hiermit wird der alte Baumbestand gesichert 
und ein Beitrag zur Begrünung am Eingang in das Quartier geleistet.

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4.11.3 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der Unterdeckung an Grünflächen, zur 
Gestaltung des Freiraums und zum Transport von Biomasse in den urbanen Raum so-
wie zur Minderung der negativen Folgewirkungen der Versiegelung werden Baumpflan-
zungen mit Laubbäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum fest-
gesetzt. Insgesamt werden 92 Bäume entlang der Straßen und weitere 27 im Bereich 
der Plätze gepflanzt. Allein durch die Festsetzung von Bäumen im Bereich von öffentli-
chen Verkehrsflächen werden die notwendigen Ersatzpflanzungen für den Entfall der Be-
standsbäume nachgewiesen. Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einer-
seits positive klimatischen Effekte, die Bäume für das Stadtklima haben, und anderer-
seits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen Räume mitsamt aller positiver Ne-
beneffekte wie Verschattung durch ein Laubdach. Darüber hinaus beeinflusst dies das 
Landschafts- und Stadtbild und wirkt sich positiv auf die Wahrnehmung der Bevölkerung 
aus. 
Die nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellten Bäume in der Planstraße A werden 
als gleichmäßige Baumallee gepflanzt. Damit wird dem planerischen Willen Ausdruck 
verliehen, dass die Haupterschließungsachse des neuen Plangebietes eine durchgän-
gige Allee erhalten soll, deren Baumstandorte auf beiden Straßenseiten aufeinander ab-
gestimmt sein und die Abstände zwischen den Baumstandorten möglichst den gleichen 
Abstand erhalten soll. Der Plangeber ist sich darüber im Klaren, dass erst im Zuge der 
Erschließungs- bzw. der Ausbauplanung die genauen Standorte festgelegt werden kön-
nen und ggf. Abweichungen hiervon notwendig werden. 
Im Boulevard werden zur Unterstreichung der Verbindungsfunktion und als Beitrag zur 
klimatischen Verbesserung zusätzlich 12 Laubbäume als alternierende Baumreihe auf 
der gesamten Länge in einem mindestens 3 m breiten Rasenstreifen festgesetzt. Für 
den Grünstreifen selbst sind eine Raseneinsaat festgesetzt, alternativ sind auch Gräser 
und Stauden zulässig, um neben einer guten Nutzbarkeit auch eine größere Artenvielfalt 
zu ermöglichen. Wege und Querungsmöglichkeiten sind in dem Grünstreifen nur bis zu 
einer Breite von 2 m zulässig, um eine weitere Versiegelung auf das notwendige Maß zu 
reduzieren. 
Zusätzlich werden die Baumscheiben aller Bäume auf eine Mindestgröße von 6 m² fest-
gesetzt. Mindestens eine Baumscheibe wird zudem auf den Platzflächen P2 und P3 - je-
weils auf die Platzgröße abgestimmt in einer Größe von mindestens 20 m² bzw. 30 m² 
festgesetzt, um eine Steigerung des Aufenthaltscharakters zu bewirken und einen gewis-
sen Ausgleich für das Defizit an öffentlichen Grünflächen zu erreichen. Aus dem gleichen 
Grund wird darüber hinaus festgesetzt, dass auf den Platzflächen P2 und P 3 eine Min-
destfläche von 80 m² bzw. 100 m² mit Raseneinsaat oder Stauden und Gehölzpflanzun-
gen zu begrünen sind. 
Die Planstraßen G und H werden außerdem mit Grünbeeten ausgestattet. In diesen 
Grünbeeten werden nicht nur die Bäume gepflanzt, sie funktionieren auch als Entwässe-
rungsmulde und steigern die Biodiversität. Der Wurzelraum der Bäume wird von den Ent-
wässerungsmulden getrennt damit das Wasser der Mulden nicht mit den Wurzeln in 
Kontakt kommt. Zudem wurde das Projekt ´Wasser muss zum Baum´ berücksichtigt: das 
Niederschlagswasser wird gezielt über eine tiefgründige Wassereinspeisung in der 
Pflanzgrubensohle eingeleitet, und bei der Straßenplanung sind die Vorgaben der Hand-
lungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser und die spezifischen Wachstumsbe-
dingungen der Baumwurzeln beachtet.  
Die Baumstandorte im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Plan-
zeichnung nachrichtlich dargestellt. Zur Sicherung der Planzungen wird eine Mindestan-

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zahl zu pflanzender Bäumen je definiertem Straßenabschnitten festgesetzt. Die Straßen-
abschnitte sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt. Durch diese kombinierte 
Festsetzung wird eine gewisse Flexibilität bei der Realisierung der Baumstandorte inner-
halb der Abschnitte ermöglicht, ohne das gewünschte Gesamtbild der Baumstandorte zu 
beeinträchtigen und zugleich die Gesamtanzahl der Baumpflanzungen gewährleistet 
werden. Hierdurch soll ein ausgewogenes Stadtbild und eine möglichst große Durchgrü-
nung erreicht werden. 
 
4.11.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen 
Um besonders viele Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen zu gewährleisten ist grund-
sätzlich kein anteilig großer Besatz von Gehölzflächen sinnvoll. Dementsprechend wur-
den die Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Insgesamt werden in der öffentlichen Grün-
fläche mindestens 79 Bäume im Grünzug gepflanzt. Die Spielplätze werden durch 
Baumgruppen mit mindestens 25 Bäumen räumlich gegliedert und beschattet. Für die 
Grünfläche mit Zweckbestimmung Park werden mindestens 54 Bäume festgesetzt. Hier-
von sind 49 Bäume als zwei Baumreihen und fünf ergänzende Bäume als Einzelbaum-
pflanzungen vorgesehen.  
Die großkronigen Baumreihen charakterisieren die stadträumliche Silhouette des Grün-
zugs und unterstreichen die freiraumplanerische Vernetzung. In den Grün- und Spiel-
platzflächen selbst sind mit Ausnahme der in öffentlichen Grünflächen zulässigen bauli-
chen Anlagen eine Raseneinsaat vorzunehmen, um die Fläche nutzungsoffen zu gestal-
ten. Zulässig sind hier auch Gräser, Stauden- und Gehölzpflanzungen, um eine differen-
zierte Gestaltung zu ermöglichen. Die Ausnahmeregelung für bauliche Anlagen ist not-
wendig, um ggf. notwendige Ausstattungen der Grünfläche mit Infrastruktur o.ä. zu er-
möglichen. 
 
4.11.5 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von Gemeinbedarfsflächen sowie 
Kitastandorten 
Zudem werden für die Außenspielflächen der drei Kindertageseinrichtungen (im WA 2, 
WA 6 und MU 10) eine Begrünung sowie das Anpflanzen von mindestens 2 bzw. 3 Bäu-
men und für die beiden größeren Grundstücke zusätzlich Strauchpflanzungen festge-
setzt. Hierdurch wird neben den klimatischen Funktionen und der biologischen Vielfalt 
der Begrünungsmaßnahmen auch ein Beitrag zu gärtnerischen Gestaltung der Außen-
spielbereiche sichergestellt. Gleiches gilt für die Schulhöfe. Hierfür werden auf den Ge-
meinbedarfsflächen insgesamt mindestens 12 Bäume sowie 4 Strauchgruppen festge-
setzt.  
Um der Versiegelung durch Parkplätze entgegen zu wirken, wird darüber hinaus festge-
setzt, dass im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfs-
fläche pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Die Begrünung wirkt sich positiv auf 
den Klimawandel aus, da hierdurch dem Aufheizen der Flächen an heißen Sommertagen 
entgegengewirkt wird.  
 
4.11.6 Begrünungsmaßnahmen im Bereich von privaten Grundstücken 
Zur Verbesserung des Klimas, zur Minderung von nachteiligen Auswirkungen durch den 
hohen Versiegelungsgrad in den Innenhöfen und zur Kompensation der Grünunterde-
ckung werden für die überwiegende Anzahl der privaten Grundstücke Begrünungsmaß-
nahmen festgesetzt. Zudem wird festgesetzt, dass im Bereich von Stellplatzflächen in-
nerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU) 
und des Gewerbegebietes (GE) pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Diese Fest-

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setzung ist auch in den Baugebieten sinnvoll, in denen oberirdische Stellplätze ausge-
schlossen sind, da Carsharing-Stellplätze in all diesen Baugebieten weiterhin oberirdisch 
möglich sein sollen. 
Je nach Baufeldgröße sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen und 
mit einer Mindestanzahl von Bäumen und bei größeren Grundstücken mit Strauchgrup-
pen zu bepflanzen. Diese Flächen sollen zusätzlich zu den öffentlichen Grün- und Frei-
flächen ein gemeinschaftlich nutzbares Angebot an die direkte Anwohnerschaft sein. Um 
eine gute Nutzbarkeit dieser Räume als Rückzugsort im Quartier außerhalb der eigenen 
Wohnung zu schaffen, sind je nach Baugebietsgröße ggf. ein Platz mit einer maximalen 
Fläche von 50 m² bzw. 100 m² innerhalb dieser Flächen zulässig. Im MU 9 sind abwei-
chend zwei Plätze mit einer maximalen Fläche von insgesamt 150 m² zulässig, da das 
Grundstück über zwei Bereiche verfügt, die sich zur Ausbildung einer Platzfläche eignen.  
Zur Unterstreichung der öffentlich zugänglichen Wegeführung zwischen den Baufeldern 
MU 2 und MU 3 bzw. MU 3 und MU 4 werden für diese beiden „Stichwege“ die Anpflan-
zung von 5 Bäumen in Reihe und eines 7 m breiten Grünstreifens mit Raseneinsaat oder 
alternativ Gräsern und Stauden festgesetzt. Wege und Querungsmöglichkeiten sind nur 
bis zu einer Breite von 2 m sowie in den Randbereichen Schotterrasen, Rasenwaben, 
Rasengittersteine o.ä. zulässig, um eine weitere Versiegelung auf das notwendige Maß 
zu reduzieren. 
Es sind insgesamt mindestens 21 Bäume in den Baugebieten zu pflanzen. 
Von einer Pflicht zur Begrünung oder Bepflanzung der unbebauten Grundstücksflächen 
sind lediglich solche Baugebiete ausgenommen, die entweder aufgrund der notwendigen 
Feuerwehraufstellflächen kaum begrünbar sind (WA 4), zu 100 % überbebaut sind (MU 
5, MU 6, MU 10 und MU 11) oder die wegen der bestehenden gewerblichen Nutzung 
(Betrieb der Schmuckbrache im GE) zu 100 % versiegelt sind und Bestandsschutz ge-
nießen. 
 
4.11.7 Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Nutzbarmachung und Gestaltung der Blockinnenbereiche, zur Verbesserung des di-
rekten Wohnumfeldes und zur Kompensation der Grünunterdeckung werden Tiefgara-
gen oder unterirdische Gebäudeteile, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Platzflä-
chen, Kleinkinderspielflächen oder sonstige Nebenanlagen überbaut werden, intensiv 
begrünt. Die Begrünung von Tiefgaragen wirkt sich auch positiv auf das Klima aus, da 
hierdurch dem Aufheizen der Flächen an heißen Sommertagen entgegengewirkt wird.  
Die Vegetationstragschicht wird in einer angemessenen Stärke von 80 cm bzw. 1,20 m 
zzgl. Filter- und Drainschicht festgesetzt, um ausreichend Volumen für den Wurzelraum 
von Sträuchern bzw. Bäumen zu schaffen. Da innerhalb dieser Flächen auch die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Kleinkindspielflächen untergebracht werden, sind die oben 
genannten Einschränkungen notwendig. Um den geplanten Baumpflanzungen ausrei-
chenden Wurzelraum sicherzustellen, werden Mindestgrößen für den Wurzelraum fest-
gesetzt. 
 
4.11.8 Begrünung der Dachflächen 
Um die Ableitmenge des Niederschlagswassers zu reduzieren, einen maßgeblichen Bei-
trag zum Klimaschutz durch die Verbesserung des Kleinklimas zu leisten und eine Bio-
topfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel herzustellen, wird 
auf allen Dächern mit Ausnahme der Dächer der denkmalgeschützten Gebäude bzw. der 
bestehenden Gebäude im MU 8 und der Gewerbehalle im GE eine extensive Dachbe-
grünung mit angemessener Vegetationstragschicht festgesetzt. Um gleichzeitig attraktive

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Freisitze und die Unterbringung nötiger Technik (wie z.B. Lüftungsanlagen o.ä.) zu er-
möglichen, werden Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 30 % der je-
weiligen Dachfläche von der Begrünungspflicht ausgenommen. Um eine zukunftswei-
sende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Photovoltaikelemente über der Dachbe-
grünung zulässig.  
Für zwei Dächer werden intensive Dachbegrünung und ausreichende Vegetationstrag-
schichten, auch im Falle von Baumpflanzungen, festgesetzt. Das betrifft die Flachdächer 
des Erdgeschosses in den Baugebieten (MU 3 und MU 11), die über keine Innenhöfe 
verfügen und in denen daher die Realisierung der bauordnungsrechtlich herzustellenden 
Kleinkindspielflächen auf den Dächern im Innenhof möglich sein muss. Daher sind von 
der Pflicht zur Begrünung, Nutzungen wie Dachterrassen, Kinderspielflächen, Wege, Ab-
fallbehälter, Bänke und technische Aufbauten auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä-
che befreit. Um möglichen Baumpflanzungen einen ausreichenden Wurzelraum zu ge-
währen, werden für Baumpflanzungen größere Vegetationstragschichten festgesetzt. 
Die positiven Effekte von Dachbegrünungen wirken sich vielfältig aus. In Bezug auf die 
Gebäude wirkt ein begrüntes Dach als Schutz der Dachabdichtung und Dämmstoff. Die 
Lebensdauer des Daches wird verlängert und das Raumklima des obersten Geschos-
ses, das regelmäßig am stärksten vom jahreszeitlichen Temperaturwechsel beeinflusst 
wird, deutlich verbessert. 
Hinsichtlich der Umweltaspekte fungiert ein intensiv wie auch extensiv begrüntes Dach 
als Wasserrückhaltung. Große Teile des Niederschlags werden verdunstet, was mit einer 
Entlastung der Entwässerungsanlagen und dem Verbleib des Wassers im ökologischen 
Kreislauf einhergeht. Die Dachflächen können auch Ersatzhabitate für Tier- und Pflan-
zenarten bieten. 
Insgesamt kann das Stadtklima, das durch eine hohe Versiegelung und damit einherge-
hende höhere Temperaturen bestimmt ist, verbessert werden. Die Funktion der Dachbe-
grünung als Filter für Staub und Schadstoffe wirkt sich ebenfalls positiv aus.  
 
4.11.9 Begrünung der Privaten Grünflächen 
Um den Boulevard zwischen der Platzfläche P 2 und der Deutz-Mülheimer Straße räum-
lich zu erweitern und seinen Randbereich begrünen zu können, werden hier an drei Sei-
ten circa 3 m breite private Grünflächen und Maßnahmenflächen im Plangebiet festge-
setzt, die vollständig mit Rasenflächen zu begrünen sind. Verortet sind die privaten 
Grünflächen entlang des öffentlichen Boulevards und der daran angrenzenden Baufelder 
WA 5 und WA 7 und der Plangebietsgrenze zum Bestandsquartier an der Deutz-Mülhei-
mer Straße. Um eine Erschließung der angrenzenden Nutzungen zu gewährleisten, sind 
Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder zulässig. Die Festsetzung einer privaten 
Grünfläche ermöglicht es auch, hier gebäudebezogene und erdgebundene Begrünungs-
maßnahmen zu realisieren.  
 
4.12 Soziale Infrastruktur 
 
4.12.1 Kinderspielplätze (Bedarf, Umsetzung) 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell und der Spielplatzbedarfsplanung werden in dem 
neuen Quartier öffentliche Kinderspielplätze in einer Größenordnung von 11.506 m² 
Spielplatzfläche vorgesehen. Dieser Bedarf errechnet sich anhand der nach den Festset-
zungen des Bebauungsplans möglichen circa 2.501 Wohneinheiten und der daraus an-
genommenen Anwohneranzahl von rund 5.753 Personen (2,3 Personen pro Wohnein-
heit).

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Rein rechnerisch könnte diese Fläche im Grünzug Mülheim Süd (insgesamt 18.228 m²) 
untergebracht werden. Die daraus erwachsende monofunktionale Ausrichtung eines 
Großteils der öffentlichen Freifläche ist jedoch planerisch nicht gewünscht.  
Die Planung sieht die Herstellung von 6.779 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und si-
chert diese im Grünzug Süd durch die Festsetzung als Grünflächen mit der entsprechen-
den Zweckbestimmung.  
Die Unterdeckung an öffentlichen Kinderspielplätzen wird zum einen durch eine außer-
gewöhnliche und qualitätsvolle Gestaltung der Spielflächen in Teilen kompensiert. Diese 
Gestaltung ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass die Kinder und Jugendlichen in 
der südlich des Spielbandes unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grünfläche eine 
Wiese vorfinden, auf der sie sich frei bewegen und spielen können und die somit einen 
erweiterten Spielraum darstellt. 
Zum anderen sind weitere Kompensationsmaßnahmen in Form einer Erweiterung / erst-
maligen Herstellung eines Spielplatzes mit 600 m² „Im Bischofsacker“ mit angrenzenden 
Parkanlagen im Umfeld des Plangebietes vorgesehen. Diese Maßnahmen werden durch 
das Eckpunktepapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag geregelt (siehe Ab-
schnitt 4.10.2). Darüber hinaus wird eine Ablöseregelung und –zahlung im städtebauli-
chen Vertrag vereinbart.  
Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass die Unterdeckung an Kinderspielplätzen ver-
tretbar ist, da sie durch die Summe aller im Bebauungsplan festgesetzten und darüber 
hinaus im städtebaulichen Vertrag geregelten Maßnahmen in Teilen kompensiert werden 
kann. Die qualitativ höherwertige Ausstattung der Spielgeräte wirkt sich auf die Lebens-
dauer und die Bespielbarkeit der Geräte und damit auf die Attraktivität der Spielplätze 
aus. Diese Geräte können intensiver bespielt und ggf. von mehreren Kindern zeitgleich 
genutzt werden. Die höherwertige Ausstattung kann zudem Vandalismus und Verunreini-
gung entgegenwirken, weil sie wegen des höherwertigen Materials besser zu reinigen 
und instand zu halten sind. Die Herstellung eines neuen Spielplatzes in fußläufiger Ent-
fernung sichert ein weiteres gestaltetes Spielangebot im nahen Umfeld des neuen Quar-
tiers. 
 
4.12.2 Kindertageseinrichtungen (Bedarf, Umsetzung) 
Der rechnerisch aus dem Plangebiet des Deutz-Areals erwachsene Bedarf an Kinderta-
geseinrichtungen beläuft sich auf eine Größenordnung von 17 Gruppen, wobei eine Kita-
Gruppe 17 Kinder umfasst. Dieser Bedarf kann durch die Planung von insgesamt 3 Kin-
dertageseinrichtungen sowie zwei Großtagespflegen im Plangebiet gedeckt werden. Im 
Erdgeschoss des WA 2 wird eine 3-gruppige Kindertagesstätte für Kinder über 3 Jahren 
entstehen. Eine 6-gruppige Kindertagesstätte ist im erdgeschossigen Eckbereich und im 
zweigeschossig bebauten Innenhof des WA 6 vorgesehen. Hier werden vier Gruppen für 
Kinder über 3 Jahren und zwei Gruppen für Kinder unter 3 Jahren untergebracht. Die 
dritte Einrichtung wird als 7-gruppige Kindertageseinrichtung im Süden des Gebietes im 
denkmalgeschützten Teil des MU 10 mit vier Gruppen für Kinder über drei Jahren und 
drei Gruppen für Kinder unter drei Jahren realisiert. Die Eignung des Gebäudes wurde in 
einer Machbarkeitsstudie untersucht und durch einen möglichen Träger der Einrichtung 
grundsätzlich bestätigt. Die notwendigen Freispielflächen werden in den WA-Gebieten in 
den Innenhöfen ausreichend zur Verfügung stehen. Im MU 10 werden die Freispielflä-
chen durch die denkmalgeschützten Sheddachhallen-Konstruktionen überdacht, aber 
thermisch nicht getrennt, nachgewiesen. Zwei Großtagespflegen werden in den Baufel-
dern im WA 1 und WA 3 untergebracht.  
Die Sicherung der Versorgung mit Kinderbetreuungsplätzen durch die Umsetzung der 
drei Kindertageseinrichtungen sowie der zwei Großtagespflegen für die insgesamt 17

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Gruppen wird im Eckpapier vorbereitet und im städtebaulichen Vertrag verbindlich gere-
gelt.  
 
4.12.3 Schulen (Bedarf, Umsetzung) 
Aufgrund der Fortschreibung der einzelnen Planungen im Mülheimer Süden ergibt sich 
ein aktueller Bedarf von 12 Grundschul-Zügen und 6 Zügen an weiterführenden Schulen. 
Im Plangebiet wird eine 4-zügige Gesamtschule für circa 885 Schülerinnen und Schüler 
sowie eine 5-zügige Grundschule für circa 500 Schülerinnen und Schüler errichtet, um 
einen maßgeblichen Teil der Bedarfe aus allen Plangebieten des Mülheimer Südens auf 
dem Plangebiet zu decken. In einer Machbarkeitsstudie wurde aufgezeigt, wie beide 
Schulen auf den im Masterplan dafür vorgesehenen Flächen untergebracht werden kön-
nen.  
Der Bebauungsplan setzt die Flächen mit einer Größe von 20.783 m² als Gemeinbe-
darfsflächen mit der Zweckbestimmung Schule fest. Um eine Unterbringung der beiden 
Schulen auf der Fläche für Gemeinbedarf zu ermöglichen, werden abgesehen von der 
Rücksichtnahme auf die angrenzenden Denkmalhallen sowie einer städtebaulich gewoll-
ten Platzkante (Höhenbegrenzung entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Baulinie 
mit einer Gebäudehöhe als Höchstgrenze am Platz P1) keinerlei Einschränkungen für 
die Ausnutzung der Flächen festgesetzt. Bei einer viergeschossigen Bauweise für die 
Gesamtschule und einer dreigeschossigen Bauweise für die Grundschule, so hat die 
Machbarkeitsstudie gezeigt, sind beide Schulen auf den Gemeinbedarfsflächen unter zu 
bringen.  
Künftig wird das neue Quartier somit über ein Angebot an Bildungseinrichtungen verfü-
gen, welches einen maßgeblichen Beitrag zur Deckung der Bedarfe im Mülheimer Süden 
leistet. 
 
4.13 Berücksichtigung von Umweltbelangen  
Die Gutachten zum Verkehr und zum Lärm sowie zu den Luftschadstoffen, die zur Beur-
teilung der Berücksichtigung von Umweltbelangen angefertigt wurden, beziehen sich in 
ihren Eingangsdaten nicht allein auf die im Bebauungsplan festgesetzten Ausnutzungs-
ziffern, die sogenannten Geschossflächen gemäß § 20 BauNVO, sondern auch auf die 
sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebenden Nutzungsmöglichkeiten in 
einem angenommenen Mischungsverhältnis. Dieses wurde in dem mit der Stadt Köln ab-
gestimmten städtebaulichen Masterplan (NOKERA Planning GmbH, 2022) erarbeitet. 
Die sich daraus ergebenden Zahlenwerte bilden eine mögliche Gesamtaufsiedlung in 
Form einer Bruttogeschossfläche (BGF) ab, die aufgrund der konkreten städtebaulichen 
Struktur mit Hilfe der Gebäudetiefen, der Geschossigkeit bzw. Gebäudehöhen und der 
möglichen Dachgeschossflächen unter Berücksichtigung der angenommenen Nutzung 
ermittelt wurde. Auch sind hier die möglichen BGF-Flächen der Aufsiedlung der Fläche 
für den Gemeinbedarf enthalten, für die der Bebauungsplan kein Maß der baulichen Nut-
zung festsetzt. Der Masterplan hat hierfür die Annahme einer Gesamtschule und einer 
Grundschule in einer Größenordnung von insgesamt circa 32.500 m² Bruttogeschossflä-
che getroffen. 
Die Nutzungsverteilung des Masterplans stellt eine realitätsnahe Nutzungsbelegung dar. 
Bezogen auf die in den Gutachten zu behandelnden Aspekte (möglicher Verkehr, Lärm, 
Luftschadstoffe) legt dies eine realitätsnahe Belastungssituation zugrunde, von der die 
auf Grundlage der Festsetzungen möglichen Abweichungen umfasst sind.

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4.13.1 Lärm 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage an den überörtlichen Hauptverkehrsstraßen 
Deutz-Mülheimer Straße und Bergischer Ring sowie an der ICE-Trasse mit Straßen- und 
Schienenverkehrslärm und zusätzlich mit Fluglärm aus dem Anflugbereich des Flugha-
fens Köln/Bonn belastet. Durch seine Nähe zu bestehenden Gewerbebetrieben und zum 
Mülheimer Hafen kommen Belastungen durch Gewerbelärm hinzu. Daher eignet sich 
das Plangebiet nur bedingt zum Wohnen. Um an dem Standort gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu gewährleisten, werden durch die im Folgenden beschriebenen Maß-
nahmen die Einwirkungen der Lärmimmissionen wirkungsvoll reduziert. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (ADU cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, 2023) wurde die Immissionsbelastung aus Straßen-, Schienen-, Flugver-
kehrslärm und Lärm aus dem Schifffahrtsverkehr sowie Gewerbelärm untersucht. Als 
Grundlage hierfür dienten unter anderem die oben genannte Verkehrsuntersuchung und 
die schalltechnische Untersuchung, die im Rahmen der 216. Flächennutzungsplanände-
rung für den Mülheimer Hafen erhoben wurde (vgl. ACCON GmbH, 2019). 
Auswirkungen auf die Bestandsbebauung und in der Umgebung des Plangebietes 
Die Untersuchung von ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH hat ergeben, 
dass die Bestandsbebauung im Plangebiet und die Bebauung der umliegenden Straßen 
bereits heute (Nullfall) mit Lärm belastet ist. Dabei wurden acht Immissionsorte (IO 1 bis 
IO 8) an verschiedenen Gebäuden exemplarisch betrachtet.  
Die höchstbelasteten Fassaden liegen bei IO 7 an der Deutz-Mülheimer Straße 214 
(Ecke Deutz-Mülheimer Straße / Auenweg) mit Werten tags von 74,9 dB(A) und nachts 
von 65,1 dB(A) bzw. bei IO 1 an der Deutz-Mülheimer Straße 252 mit Werten tags von 
69,5 dB(A) und nachts von 60,1 dB(A). Die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts werden somit bei IO 7 tags und nachts um circa 5 dB und bei IO 1 nachts 
um 0,1 dB überschritten. Bei den übrigen sechs Gebäuden werden die Sanierungswerte 
eingehalten, allerdings werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete 
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts mit Werten zwischen 62,8 und 69,5 dB(A) tags 
und zwischen 53,8 und 58,9 dB(A) nachts überschritten (vgl. ADU cologne Institut für Im-
missionsschutz GmbH, 2023, Seite 35/36).  
Im Planfall entsteht die besondere Situation, dass sich durch den Bau der Verlängerung 
des Auenweges der Verkehr neu verteilen wird (siehe Abschnitt 4.9.1) und es Verlage-
rungen aus der Deutz-Mülheimer Straße in die neue Planstraße A geben wird. Dadurch 
nehmen die Belastungen in einem Teil der umliegenden Straßen gegenüber der Be-
standssituation ab. Leichte Verkehrslärmzunahmen im Planfall gegenüber dem Nullfall 
sind bei IO 4 an der Danzierstraße 130 (0,4/0,8 dB tags/nachts) und bei IO 7 an der 
Deutz-Mülheimer Straße 214 (0,8/0,7 dB(A) tags/nachts) zu verzeichnen. Die Sanie-
rungswerte werden in diesem Bereich weiterhin nur dort überschritten, wo dies auch be-
reits im Nullfall zutrifft. Bei IO 8 an der Deutz-Mülheimer Straße 206a sind etwas größere 
Zunahmen im Planfall gegenüber dem Nullfall zu verzeichnen (6,7/3,5 dB tags/nachts), 
was hier zu Werten von 72,5 dB(A) tags und 62,4 dB(A) nachts und somit zu einer erst-
maligen Überschreitung der Sanierungswerte führt. 
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht 
überschreiten, ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten. 
Bei Beurteilungswerten, die die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts über-
schreiten, wird bereits eine geringfügige Erhöhung von 0,1 dB als wesentlich eingestuft, 
sodass Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Eine wesentliche Veränderung des 
Beurteilungspegels wurde somit für die Immissionsorte IO 7 und IO 8 gemessen, wobei 
in beiden Fällen die Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschrit-
ten werden; der Beurteilungspegel am IO 7 überschreitet diese Werte schon im Nullfall.

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Die Bewertung der Gesamtlärmbelastung für diese Immissionsorte, die sich im Bauge-
biet MU 8 befinden, hat eine maximale Erhöhung des Gesamtlärms gegenüber dem 
Straßenverkehrslärm tags um 0,5 dB und nachts um 1,3 dB ergeben, wie in der Tabelle 
10-1 der schalltechnischen Untersuchung dargestellt ist. 
Mit Blick auf das gesteigerte Abwägungserfordernis und der Prüfung der Planungsalter-
nativen konnte eine Anpassung der Planung zur Vermeidung dieser Verkehrslärmbelas-
tung nicht entwickelt werden. Die erhöhte Lärmbelastung an diesen Immissionsorten 
wird durch den Ausbau der Planstraße A in Verlängerung des Auenwegs verursacht. Der 
Planstraße kommt für das neue Plangebiet eine überwiegende Erschließungsfunktion zu. 
Sie nimmt jedoch nicht nur den Verkehr aus dem Plangebiet auf, sondern ist als eine 
überquartierliche Verbindung für die Erschließung des gesamten Mülheimer Südens re-
levant. Durch die Realisierung des sogenannten Netzelementes N1 „Verlängerung Auen-
weg“ wird die Danzierstraße maßgeblich von Verkehren entlastet. Dies ist erforderlich, 
um dort die Stadtbahn angemessen integrieren zu können (siehe BERNARD Gruppe ZT 
GmbH, 2022a). Daher ist diese Wegeverbindung im Mülheimer Süden zwingend notwen-
dig. Es wird keine alternative Straßenführung gesehen, die entsprechend diesen Anfor-
derungen eine Verbindung zwischen dem Bergischen Ring und der Deutz-Mülheimer 
Straße/dem Auenweg schaffen würde, insbesondere da der für den Grünzug vorgese-
hene Bereich vom Straßenverkehr freigehalten wird. Aufgrund der hohen Verkehrsbelas-
tung der Umgebung würde eine alternative Straßenführung zudem die Lärmbelastung 
nur verschieben, nicht verhindern. Zu berücksichtigen ist zudem, dass durch die Verlage-
rung des Verkehrs an den Immissionsorten mit einer geringeren Lärmbelastung zu rech-
nen ist. Eine Alternativplanung, die die Lärmbelastung an den Immissionsorten IO 7 und 
IO 8 reduzieren könnte, kann daher nicht verfolgt werden.  
Durch einen lärmmindernden Fahrbahnbelag (z.B. LOA 5 D) auf der Deutz-Mülheimer 
Straße und der Verlängerung Auenweg können die Emissionen um bis zu 3 dB gemin-
dert werden. Für diese Straßenabschnitte bedeutet dies eine Reduzierung der Immissio-
nen aus dem Straßenverkehr vor den Fassaden (straßenseitig) der geplanten Wohnbe-
bauung um bis zu 3 dB. Eine Erhöhung der Beurteilungspegel wäre denn nur noch bei 
IO 8 um 3,7 dB tags und 0,5 dB nachts zu erwarten, wodurch auch hier die Sanierungs-
werte eingehalten würden. Lediglich bei IO 8 läge somit tagsüber eine relevante Erhö-
hung der Beurteilungspegel von mindestens 3 dB vor. Es gilt im weiteren Verfahren zu 
überprüfen, ob die Schalldämmmaße – insbesondere der vorhandenen Fenster – ausrei-
chen um gemäß DIN 4109 Innenpegel zu erhalten, die gesundes Wohnen ermöglichen. 
Das LOA-Konzept wurde bisher in vielen Städten in NRW eingesetzt. Die bisherigen Er-
kenntnisse bestätigen ein großes Potenzial zur aktiven Reduzierung des Pkw-Lärms. 
Anspruch auf Schallschutz gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung 
Aus dem Umstand, dass der Auenweg künftig in das Plangebiet verlängert wird, er-
wächst für die bestehende Bebauung im Baufeld MU 8 (Deutz-Mülheimer Straße 204, 
206, 206a und 210 und 212-214) ein Anspruch auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV 
gegenüber dem Straßenbaulastträger. Durch die Umsetzung der Schallschutzmaßnah-
men können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Derzeit ver-
fügt bereits die überwiegende Zahl der Wohnungen in diesen Häusern über mindestens 
einen schutzwürdigen Raum zur schallabgewandten Seite. 
Zur Klärung der Frage, inwieweit durch den Neubau „Verlängerung Auenweg“ die Eigen-
tümer der angrenzenden Gebäude mit Büro- und Wohnnutzung einen generellen An-
spruch auf Schallschutz gemäß 16. BImSchV in Verbindung mit der Verkehrslärmrichtli-
nie haben, wurden die anspruchsberechtigten Fassadenbereiche der einzelnen Gebäude 
innerhalb des erstattungsfähigen Bereiches gemäß 16.BImSchV und die Außenwohnbe-
reiche gemäß VLärmSchR97 bestimmt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,

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dass die Fassadenbereiche der Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 204, 206, 206a, 210 
und 212- 214 dem Grunde nach Anspruch auf Schallschutz haben. Bei der konkreten 
Straßenplanung wird über die Definition des Ausbauanfangs und -endes der Straße spä-
ter festgelegt, ob diese Gebäude dann innerhalb des Bereichs mit einem berechtigten 
Anspruch auf Schallschutz liegen. 
Gleiches gilt auch für die außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans gelege-
nen Gebäude Kalk-Mülheimer Straße 407 und 409 und Rendsburger Platz 2 sowie Ber-
gischer Ring 29 und 31. Der Anspruch muss vom Grunde her im Rahmen der konkreten 
Straßenplanung überprüft werden. 
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die genaue Abgrenzung der Neubaumaßnahmen der Erschlie-
ßungsstraßen (Ausbauanfang und Ausbauende) nicht festgelegt. In einem späteren ge-
sonderten Verfahren sind diesbezüglich genauere geschossweise Berechnungen not-
wendig, die zu Aussagen bezüglich des Anspruchs auf Schallschutz und gegebenenfalls 
zur Höhe einer möglichen Entschädigung führen. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
Öffentlicher Straßenverkehr 
Entlang der Planstraße A Mitte sind tags Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) und 
nachts von bis zu 60 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für ur-
bane Gebiete (MU) von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden hier somit überschrit-
ten.  
An allen Fassaden der geplanten Innenhöfe innerhalb des Plangebietes sind dagegen 
Beurteilungspegel tags von bis zu 55 dB(A) und nachts von bis zu 45 dB(A) zu erwarten. 
Dies entspricht den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
(WA), wodurch eine hohe Wohnqualität und ruhige, von der Hauptverkehrsachse abge-
wandte Bereiche ermöglicht werden. 
Im Bereich der Danzierstraße sind an der straßenzugewandten Fassadenseite des WA 1 
tags 65 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten, wodurch hier die o.g. Orientierungs-
werte für WA überschritten werden.  
In den folgenden Bereichen werden Beurteilungspegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) 
bzw. 60 dB(A) erreicht. Diese Werte entsprechen den derzeitigen Auslösewerten gemäß 
EU-Lärmaktionsplanung. In diesen Bereichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen 
vorzusehen (siehe Schutz vor Verkehrslärm): 
• An der Deutz-Mülheimer Straße und im Bereich der Kreuzung Auenweg im MU 8: 
74 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts; 
• An der Auenweg-Verlängerung: 68 bis 72 dB(A) tags und 59 bis 61 dB(A) nachts 
• An der straßenzugewandten Fassadenseite des WA 4 am Bergischen Ring: 69 
dB(A) tags und 61 dB(A) nachts. 
 
Öffentlicher Schienenverkehr 
Im Plangebiet sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr von tags 65 dB(A) und nachts 62 dB(A) an den zur Trasse der Deutschen Bahn 
nächstliegenden Fassaden von MU 5 und MU 6 zu erwarten. Im südlich gelegenen Be-
reich (MU 11) sind maximale Beurteilungspegel von tags 67 dB(A) und nachts 63 dB(A) 
zu erwarten.  
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete (MU) von tags 60 dB(A) und 
nachts 50 dB(A) werden in den genannten Bereichen somit überschritten. Es sind pas-
sive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe Schutz vor Verkehrslärm).

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Entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspe-
gel aus dem Schienenverkehr von tags 64 dB(A) und nachts 59 dB(A) zu erwarten. In 
diesen Bereichen werden die jeweiligen Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane 
Gebiete (MU) bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten.  
In den Bereichen WA 6.1, MU 1 bis MU 4 und MU 7 liegen die Beurteilungspegel unter-
halb der Orientierungswerte der 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. für ur-
bane Gebiete (MU).  
Schifffahrtsverkehr 
Die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen an den nach Nordwesten ausge-
richteten Fassaden. Dort sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schiffsverkehr von 
tags 49 dB(A) und nachts 49 dB(A) zu erwarten. Da das gesamte Plangebiet durch den 
Flugverkehrslärm nachts über 45 dB (A) belastet ist, haben die Schallbelastungen aus 
dem Schiffsverkehr keine Maßnahmen zur Konsequenz, da die grundsätzliche Schallbe-
lastung des Plangebietes nicht originär auf den Schifffahrtsverkehr zurückzuführen ist. 
Flugverkehr 
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen 
wurden im vorliegen Fall nicht im Detail untersucht. Stattdessen wurden gemäß vorlie-
genden Unterlagen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln (Stand 
2014) für die weitere Berechnung im Hinblick auf die zu ermittelnden Lärmpegelbereiche 
im Plangebiet folgende Werte zugrunde gelegt: 
• Im Tagzeitraum liegt der in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV er-
mittelte Dauerschallpegel im gesamten Plangebiet in der Klasse <= 50 dB(A). 
• Im Nachtzeitraum liegt der Dauerschallpegel im südwestlichen Bereich des Plange-
biets in der Klasse <= 45 dB(A) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets in der 
Klasse <=50 dB(A). 
Aufgrund der nächtlichen Pegel sind Fenster zur Gewährleistung eines gesunden Schla-
fes geschlossen zu halten (siehe Schutz der Nachtruhe). 
Bestehendes Gewerbe 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße sind in den WA-Gebieten im Tagzeitraum maxi-
male Beurteilungspegel von 47 dB(A) zu erwarten. Die Immissionsrichtwerte von 55 
dB(A) werden eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für allgemeine Wohngebiete mit einem maximalen Beurteilungspegel von 39 dB(A) 
ebenfalls eingehalten. 
In den MU-Gebieten sind im Tagzeitraum maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu 
erwarten. Die Immissionsrichtwerte von 63 (A) werden eingehalten. Im Nachtzeitraum 
sind maximale Beurteilungspegel von 43 dB(A) zu erwarten. Die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm für MU-Gebiete werden ebenfalls eingehalten. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Ge-
biete (MU) bzw. allgemeine Wohngebiete (WA) sind Schallschutzmaßnahmen an den 
straßenzugewandten Fassaden vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen am Gebäude 
werden passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden 
Innenpegel zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen in schutzbedürftigen Räu-
men eingehalten werden. Zur Festlegung der Luftschalldämmung wurden maßgebliche 
Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018, Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) für die Außenbauteile der geplanten Gebäude ausgewiesen. 
Dadurch sollen Innenraumpegel bei Wohnungen, Übernachtungsräumen, Schulungsräu-

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men und ähnlich schutzbedürftigen Räumen von max. 30 dB(A) erreicht und somit unzu-
mutbare Lärmbeeinträchtigungen verhindert bzw. gesunde Wohnverhältnisse gewähr-
leistet werden.  
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien Schal-
lausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit verbun-
dene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang 
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minde-
rung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren 
niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegeln > 70/60dB(A) 
In acht Baufeldern – WA 4, WA 5, MU 5, MU 6 und MU 8 bis MU 11 – liegen die Beurtei-
lungspegel aus Straßen- oder Schienenverkehr über 70 dB(A) tags oder über 60 dB(A) 
nachts. Die Bewertung der Gesamtlärmbelastung hat für die Baufelder WA 4, WA 5 und 
MU 8 eine Erhöhung der Immissionswerte gegenüber dem Straßenverkehr zwischen 0,4 
und 1,8 dB festgestellt, vgl. Tabelle 10-1 der schalltechnischen Untersuchung. Eine alter-
native Straßenverkehrsführung, die die hohe Lärmbelastung vermeiden würde, ist nicht 
umsetzbar, da das Plangebiet in einem hochverdichteten städtischen Gebiet mit einer 
Vielzahl von bestehenden Lärmquellen (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Wasserver-
kehr, Flugverkehr, Gewerbe) und einer hohen Belastung durch das öffentliche und das 
Individualstraßenverkehr liegt. 
Werden in den entsprechend gekennzeichneten Fassadenbereichen Fenster von Wohn- 
und Schlafräumen geplant, so muss mindestens ein Aufenthaltsraum bzw. in mindestens 
der Hälfte der Aufenthaltsräume innen ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) am Tag und 
30 dB(A) während der Nachtzeit eingehalten werden. Zur Gewährleistung dieses Beur-
teilungspegels ist mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: 
− Das Konzept der durchgesteckten Wohnungen sollte hier möglichst erfolgen, sodass 
jede Wohnung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist. 
− Grundrissregelung: Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie die Außenwohn-
bereiche möglichst zur lärmabgewandten Seite, insbesondere bei lärmabschirmender 
Bebauung an der Lärmquelle. 
− Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen: diese bieten die Möglichkeit, 
Lärmabschirmung bei gleichzeitig vergleichsweise hoher Wohnqualität durch lärmab-
geschirmte Außenwohnbereiche umzusetzen. 
− Einbau von Schallschutzfenstern (hier gilt zu beachten, dass diese sich im Regelfall 
negativ auf das Raumklima auswirken. Deshalb sind Belüftungssysteme im Kombina-
tion mit Schallschutzfenstern sinnvoll). 
− Fassadengestaltung: Verminderung der Reflexion des Schalls an der Gebäudeau-
ßenwand z.B. durch die Wahl schallabsorbierender Verkleidung (poröse oder fase-
rige Materialien). 
Jede dieser Wohnungen muss einen schutzwürdigen Raum mit öffenbaren Fenstern ha-
ben, an dem der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV nicht 
überschreitet. Kann dem nicht entsprochen werden, so ist bei Räumen, die dem Nacht-
schlaf dienen (Schlafräume, auch Kinderzimmer sowie Wohn-/Schlafräume in Ein-Zim-
mer-Wohnungen), durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz auch un-
ter Berücksichtigung der erforderlichen schallgedämmten Belüftung zu gewährleisten.
  
Schutz der Nachtruhe 
Aufgrund der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist 
ein ausreichender Schallschutz innerhalb der Räume nur bei geschlossenen Fenstern 
möglich. Es besteht jedoch aus bautechnischer und hygienischer Sicht die Notwendigkeit 
eines ausreichenden Luftwechsels. Im GEG (GebäudeEnergieGesetz) werden eine

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gleichzeitige Dichtheit des Baukörpers und ein ausreichender nutzerunabhängiger Luft-
wechsel gefordert. 
Ein gekipptes Fenster bewirkt eine Minderung von etwa 10-15 dB. Für ein gesundes 
Schlafen ist ein Innenraumpegel von circa 25-30 dB notwendig. Dies bedeutet, dass bei 
einem Außenpegel von mehr als 45 dB(A) ein gesundes Schlafen nicht gewährleistet 
werden kann. Die Fenster in diesem Raum sind somit geschlossen zu halten.  
Die Gesamtbeurteilungspegel liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes maßgeblich 
bedingt durch den Straßen-, Schienen-, und Flugverkehr im Nachtzeitraum überall höher 
als 45 dB(A). Daher müssen bei Räumen mit Schlaffunktion die Fenster aus Gründen 
des Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über 
Fenster in Kippstellung möglich. Daher setzt der Bebauungsplan fest, dass für diese 
Räume eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun-
gen oder gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen ist. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Balkone, Loggien und Terrassen dienen den Bewohnern zur Freizeitgestaltung und Er-
holung und sind deshalb vor Lärm zu schützen. Ihre Schutzbedürftigkeit ist auf den Tag-
zeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) beschränkt. Liegt an Außenwohnbereichen der Summen-
pegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Die-
ser Wert wurde in Bezug auf Außenwohnbereiche vom Bundesverwaltungsgericht 
(BVerwG) ursprünglich im Zusammenhang mit luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs-
verfahren bestätigt und wird in Bebauungsplan-Verfahren von der Stadt Köln regelmäßig 
zur Beurteilung der Lärmbelastung von Außenwohnbereichen herangezogen. Die be-
troffenen Fassaden, für die diese Festsetzung gilt, sind entsprechend gekennzeichnet. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. Bei Balkonen und Loggien kann eine Minderung des Schalldruckpegels von 3-4 dB 
durch die Ausbildung einer akustisch dichten Brüstung und hochabsorbierender Decken 
über den Balkonen/Loggien erreicht werden. An Fassadenabschnitten mit Beurteilungs-
pegeln über 66 dB(A) reichen diese Maßnahmen in der Regel nicht aus. Dort ist zu prü-
fen, ob eine Einhausung aus Schallschutzgründen notwendig ist. 
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung 
Über die geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrten wird künftig Lärm in die Umgebung 
emittiert werden. Die Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der 
Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. 
Die Beurteilungspegel aus den Parkhäusern und den Tiefgaragenzufahrten werden an 
15 Immissionsorten berechnet. An diesen Immissionsorten ist der höchste Beurteilungs-
pegel in der Nachbarschaft zu rechnen. Die Lage der Immissionsorte ist unabhängig da-
von gewählt worden, ob sich in diesem Bereich ein schutzwürdiger Raum mit einem öf-
fenbaren Fenster befindet. Bei der Planung der Wohnungen unmittelbar gegenüber der 
TG-Zufahrten sollten durch Grundrissplanung hier möglichst nur Nebenraume wie Bade-
zimmer, WC, Funktionsküche oder Treppenhäuser angeordnet werden. 
Die Ergebnisse zeigen, dass an zwei Immissionsorten - IO 10 im WA 2 an der Plan-
straße I und IO 15 im WA 6 an der Planstraße B - die Immissionsrichtwerte durch die je-
weils gegenüberliegenden Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten im Nachtzeitraum in-
nerhalb der lautesten Nachtstunde überschritten werden. An allen anderen Immission-
sorten werden die Immissionsrichtwerte durch die jeweils gegenüberliegenden Tiefgara-
gen- bzw. Parkhauseinfahrten sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum einge-
halten. Zur Beurteilung der zum geplanten Wohngebäude notwendigen Stellplätze kann 
auf die Baunutzungsverordnung (BauNVO) hingewiesen werden. Danach sind Stell-
plätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6

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BauNVO nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall dienen die Stellplätze in der TG WA 
1 und WA 5 (IO 10 und IO 15) bezogen auf den Nachtzeitraum nur für die zugelassene 
Wohnnutzung. Die Stellplatzfläche inklusive Ein- und Ausfahrt ist als Vorbereitung zum 
Verkehr auf öffentlichen Straßen einzustufen. Sie wäre im Einzelfall nur unzulässig, 
wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Bauge-
bietes widersprechen würde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.  
Gemäß Parkplatzlärmstudie ist grundsätzlich „davon auszugehen, dass Parkplätze von 
Wohnanlagen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserschei-
nungen gehören und dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelas-
sene Nutzung verursachten Bedarf entspricht“ (Punkt 10.2.3 der Parkplatzlärmstudie). 
Im Inneren der Rampe sollten zum vorbeugenden Schallschutz die Wand- und Decken-
flächen im Einfahrtsbereich absorbierend ausgekleidet werden. Gemäß Parkplatzlärm-
studie kann sich dadurch die abgestrahlte Schallleistung um 2 dB verringern. 
 
4.13.2 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt, (O. Tillmanns, Greven-
broich, Februar 2019). Hiernach sind, unter Berücksichtigung der dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen, keine 
Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. 
Um Beeinträchtigungen zu verringern oder vollständig zu vermeiden wird eine Beschrän-
kung des Zeitraums für die Inanspruchnahme von bereits sanierten Flächen sowie alter-
nativ eine Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester vorgegeben. Zum Schutz von Fleder-
mausarten und Gebäudebrütern sind vor dem Umbau und der Sanierung der denkmal-
geschützten Hallen Kontrollen auf einen Besatz (aktuelle Bruten und oder Quartiere) 
durchzuführen. Aufgrund des Verlustes einer Ruhestätte der Zwergfledermaus wurde zur 
Kompensation der betroffenen Ruhestätten im Jahr 2019 eine gruppenweise Anbringung 
von insgesamt 15 Spaltkästen vor den Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Umfeld 
der betroffenen Ruhestätte als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 
umgesetzt (siehe Abschnitt 5.5.1).  
Die Umsetzung des Bebauungsplans ist unter Berücksichtigung der dargestellten Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen. 
 
4.13.3 Eingriff/Ausgleich 
Das Bebauungsplangebiet überplant den größten Teil des Bebauungsplans Nummer 
70470.06, der Festsetzungen auf Grundlage der BauNVO 1962 trifft. Er setzt überwie-
gend ein Gewerbegebiet sowie eine private Grünfläche am nördlichen Rand des Plange-
bietes fest. Zudem überplant der Bebauungsplan drei Teilbereiche, in denen die Zuläs-
sigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Im Rahmen einer bauplanungs-
rechtlichen Analyse wurde in Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der durch 
die neue Planung potentiell ermöglichte Eingriff in die Belange des Umwelt- und Natur-
schutzes festgestellt.  
Durch die Errichtung von allgemeinen Wohngebieten (WA), von urbanen Gebieten (MU), 
von Flächen für Gemeinbedarf mit einer jeweiligen überbaubaren Grundstücksfläche von 
0,6 bis 0,7, von 0,6 bis teilweise 1,0 bzw. von 0,6 bis teilweise 0,9 und von Erschlie-
ßungsflächen, die sich als vollständig versiegelte Flächen darstellen, erfolgen potentiell 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts.

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Dem gegenüber steht eine sich aus den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erge-
bende Aufwertung, die sich durch die Gewährleistung von Mindestbegrünung der Stell-
plätze, der privaten Freiflächen und Außenanlagen im Bereich von Gemeinbedarfsflä-
chen, der öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Verkehrsflächen ergibt. Auch die 
Versickerung von Oberflächenwasser zur Anreicherungen des Grundwassers sowohl auf 
den privaten Grundstücken als auch auf den öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine po-
tentielle Ausgleichmaßnahme dar, ferner sämtliche Begrünungsmaßnahmen und die 
Festsetzung von Flächen zum Erhalt von Bäumen und Baumstandorten. Nicht zuletzt 
zählen die planungsrechtlichen Hinweise und vertragliche Regelungen zum gesetzlichen 
Artenschutz mit seinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dazu. Die ermöglich-
ten Eingriffe können durch die Maßnahmen vollständig im Plangebiet ausgeglichen wer-
den (zum Eingriff und den Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet vgl. den Umweltbericht 
unter Ziffer 5 sowie den Grünordnungsplan LAND Germany GmbH, 2023).  
Ein Ausgleich des Eingriffs ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB im gesamtem Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans nicht erforderlich, weil die Beeinträchtigungen nach 
der Genehmigungslage und dem Zustand des Plangebiets bereits vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren:  
Auf der Grundlage der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 des Sanierungsplans 
nach § 13 BBodSchG der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.03.2019, 
wurde die gesamte Biotopstruktur des Plangebietes vollständig abgeräumt (vgl. Grünord-
nungsplan LAND Germany GmbH, 2023/2024). Auch im Übrigen werden mit dem Be-
bauungsplan keine neuen, ausgleichspflichtigen Baurechte begründet. Das Baurecht im 
Plangebiet leitete sich bisher überwiegend aus dem Bebauungsplan Nummer 70470.06 
ab. Die Flächen des Gewerbegebietes (GE) und des urbanen Gebiets MU 6, die nicht 
von dem Sanierungsplan vom 29.03.2019 umfasst sind, waren bisher auf der Grundlage 
dieses Bebauungsplans Nr. 70470/06 bebaubar. Das Baurecht für die südliche Fläche 
des urbanen Gebiets MU 11, die ebenfalls vom Sanierungsplan nicht umfasst war, be-
steht nach § 34 BauGB. 
 
4.13.4 Entwässerung 
 
4.13.4.1 Niederschlagsentwässerung 
Zur Minderung des Abflusses von anfallendem Niederschlag muss das auf den Grund-
stücken anfallende Niederschlagswasser (Hof- und Dachflächen) auf den privaten 
Grundstücksflächen, mit Ausnahme des WA 6 und der Bestandsgebäude in den MU 8 
bis MU 11 und dem GE, versickert werden. Durch die abgeschlossene Sanierung der 
Altlasten kann von einer schadlosen Versickerung des Niederschlagswassers ausgegan-
gen werden. Anhand eines exemplarischen Überflutungsnachweises hat das Ingenieur-
büro Spieth nachweisen können, dass die Versickerung technisch machbar ist und sich 
in einer Dimension bewegt, die in einem angemessenen Aufwand herstellbar erscheint.  
Das Grundstück WA 6 wird hiervon ausgenommen, weil es im Bereich des nicht vollstän-
dig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden liegt. Daher ist eine schadlose Versicke-
rung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar. Sicherheitshalber 
wird daher von einer Versickerungspflicht für dieses Grundstück abgesehen. Da die Be-
standsbauten bereits in die vorhandenen Mischwasserkanäle entwässern, ist auch die 
zukünftige Niederschlagsentwässerung in den Mischwasserkanal ohne Einschränkung 
möglich
.  
Zur Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser sind auf den Grundstücken 
Maßnahmen wie Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung sowie die intensive Begrünung 
in den Außenbereichen festgesetzt.

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Als weitere Maßnahme zur Minderung des Abflusses von anfallendem Niederschlags-
wasser müssen die auf öffentlichen Straßen – mit Ausnahme der Planstraße A und C – 
anfallenden Niederschläge in dafür ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und 
Baumscheiben im Straßenraum versickert werden. Dazu ist geplant, alle Planstraßen mit 
Ausnahme der Planstraße A mit Grünbeeten auszustatten, die auch als Entwässerungs-
mulden fungieren. Das Niederschlagswasser wird gezielt über eine tiefgründige Wasser-
einspeisung in der Pflanzgrubensohle eingeleitet und über die darunterliegenden Rigolen 
dem Grundwasser zugeführt. Im Bereich der Nebenstraßen wird es für das Oberflächen-
wasser keine Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation geben. Das Niederschlagswas-
ser wird vor Ort versickert. Lediglich das auf der Planstraße A anfallende Niederschlags-
wasser wird über die Kanalisation entwässert. Die Planstraße C liegt im Bereich des 
nicht vollständig ausgekofferten MKW-Schadens im Boden. Daher ist eine schadlose 
Versickerung des Niederschlagswassers noch nicht abschließend beurteilbar. Sicher-
heitshalber wird daher von einer Versickerungspflicht bei dieser Straße abgesehen. Das 
anfallende Niederschlagswasser dieser Straße kann in den Kanal der Planstraße A ent-
wässert werden. 
Darüber hinaus sind versickerungsoffene Grünflächen in Form des Grünzugs und des 
Boulevards vorgesehen, um das Niederschlagswasser soweit wie möglich zurückzuhal-
ten und zu versickern.  
4.13.4.2 Starkregenereignisse 
Im Zuge der Planung wurde ein Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf 
der Grundlage der Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-
vorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) erstellt (Ingenieurbüro Fritz Spieth Be-
ratende Ingenieure GmbH, 2022). Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht 
der Fachbeitrag entsprechend der geplanten Topografie und den Freiraumverknüpfun-
gen einen schadlosen Oberflächenabfluss in Richtung des Grünzugs sowie in Richtung 
der Deutz-Mülheimer Straße vor. Im Grünzug werden fünf temporäre Versickerungsflä-
chen für den Starkregenfall ausgebildet, die das Abflussvolumen, das nach Norden fließt, 
aufnehmen können. Die Mulden im öffentlichen Grünzug werden als Flächen zur Rege-
lung des Wasserabflusses und als Rückstaufläche für das 100-jährliche Starkregenereig-
nis in einer Größenordnung von circa 1.300 m³ Volumen festgesetzt. Die Mulden dienen 
auch zur Rückführung des Wassers in das Grundwasser und zur Bekämpfung der Bo-
dentrockenheit., Das in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße laufende Abflussvolumen 
kann über den Auenweg in Richtung Rhein abfließen. 
 
4.13.5 Klimaschutz 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung 
stark vorbelastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf 
und durch die dichte bestehende Besiedelung wird der Luftaustausch stark einge-
schränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind entsprechend in der Plan-
karte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW, LANUV 2013) als hochbelastete Siedlungsflächen dargestellt. 
Die Randbereiche sind als belastete Siedlungsflächen dargestellt. 
Der Bebauungsplan reagiert darauf mit Minderungsmaßnahmen wie der Entwicklung ei-
nes großzügigen Grünzugs, der Neupflanzung von Bäumen sowie der Festsetzung von 
Vegetationsflächen und Dachbegrünung. Somit wird lineares und punktuelles Grün im 
Plangebiet geschaffen. Im Bereich der etwa 18.200 m² großen Grünfläche wird zukünftig 
nächtliche Kaltluftproduktion stattfinden, die zur Abkühlung der randlich zur Grünfläche

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gelegenen Plangebäude beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Nieder-
schlagswasser in Bereichen der öffentlichen Grünfläche vorgesehen. Hiermit kann ein 
Teil der klimatischen Auswirkungen innerhalb des Plangebietes gemindert werden. 
Es besteht keine Verpflichtung den „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln“, die vom Rat am 17. März 2022 beschlossen wur-
den, zu folgen, da die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB bereits im Jahre 
2019 durchgeführt und zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses abgeschlossen waren. Die 
Leitlinien zum Klimaschutz fassen verbindliche Vorgaben, die vertraglich geregelt wer-
den, sowie Empfehlungen für klimaschutzrelevante Aspekte in der Umsetzung nicht-
städtischer Bauvorhaben zusammen und betreffen Qualifizierungsverfahren, Veräuße-
rung bzw. Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen und verbindliche Bauleitplanung 
(bei Neuaufstellung). 
Den in den Leitlinien formulierten Vorgaben kann dennoch zu großen Teilen entsprochen 
werden. Den verbindlichen Anforderungen wird gefolgt, indem der KfW-Standard 40 für 
alle Gebäude der Planbegünstigten angewandt wird, das Plangebiet durch Fernwärme 
versorgt wird und Photovoltaikanlagen eingesetzt werden. 
Die Empfehlungen werden ebenfalls größtenteils umgesetzt, indem Dachbegrünung ver-
bindlich festgesetzt wird und alternative Formen der klimaneutralen Mobilität durch das 
Mobilitätskonzept gefördert werden. Der städtebauliche Entwurf, der den Festsetzungen 
zugrunde liegt, ist solarenergetisch optimiert, in dem sich die künftige Bebauung etwa 
30° aus der Südausrichtung dreht. 
 
4.13.6 Luftschadstoffe 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt 
Köln und somit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von 
Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 
01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert. Derzeit aktuell ist die dritte Fortschreibung des 
Luftreinhalteplans 2021 der Bezirksregierung Köln, die im November 2021 in Kraft getre-
ten ist. 
In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde von der iMA Cologne GmbH (2023) untersucht, 
wie hoch die Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponente NO
2 im Bereich der ge-
planten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Angenommen wurden 
hierbei der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall. Bezugsjahr der Emissionsbe-
rechnung ist jeweils das Jahr 2025. 
Prognose-Nullfall 2025: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall des Verkehrsgut-
achtens inklusive des lokalen Quell- und Zielverkehrs der nach derzeitigem Baurecht 
möglichen Bebauung unter Berücksichtigung der rechtgültigen Bebauungspläne (z.B. Nr. 
70470/06 „Danzierstraße“, Nr. 69469/02 „Deutz-Mülheimer Straße“) und unter Zugrunde-
legung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 und einer 
gemäß gültigem Baurecht möglichen Bebauung innerhalb des Plangebietes. 
Prognose-Planfall 2025: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Planfall des Verkehrsgut-
achtens mit Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebau-
ung sowie unter Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das 
Bezugsjahr 2025 und der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes. 
Die Hintergrundbelastungen für das zeitnahe Jahr 2021, die durch den Beitrag weit ent-
fernter Emittenten (Industrie, Gewerbe, Hausbrand, weiter entfernte Straßen) zustande 
kommt, wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2018 – 2022 abgeschätzt. 
Für die Extrapolation auf das Bezugsjahr 2025 der Prognosefälle wurde für das Jahres-
mittel von NO
2 ein stagnierender Trend bis 2025 angenommen.

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Im Ergebnis wird festgestellt, dass sowohl im Prognose-Nullfall 2025 als auch im Prog-
nose-Planfall 2025 die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevan-
ten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der 
Plangebäude eingehalten werden. 
Zusätzlich wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass im Bereich der hoch belaste-
ten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine planbedingt zu erwartende Ver-
kehrssteigerung von circa 1.400 täglichen Fahrten im Bezugsjahr 2025 nicht zu einer re-
levanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes von NO2 an dieser Sta-
tion führen wird. 
Ergänzend wurde eine lokale Ausbreitungsrechnung für die Feinstaub-Fraktionen PM10 
und PM2,5 durchgeführt, um rechnerisch zu bestätigen, dass aufgrund der aktuellen Ein-
haltung der Feinstaub-Grenzwerte an der nahen LANUV-Verkehrsmessstation Clevi-
scher Ring auch im Bereich des Plangebietes nicht mit einer Überschreitung der Fein-
staub-Grenzwerte zu rechnen ist. Die Berechnungen zum Prognosejahr 2025 für das Un-
tersuchungsgebiet bestätigen die auf aktuellen Messungen basierende Annahme, dass 
die Feinstaub-Grenzwerte im Bereich des Bebauungsplangebietes in beiden Untersu-
chungsfällen 2025 eingehalten werden. 
 
4.13.7 Belichtung/Besonnung 
Gemäß §1 Abs.6 Nr.1 Baugesetzbuch bilden die allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen-
den Belang.  
Um Aufschluss über die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse und eine 
Beurteilungsgrundlage zur Erhaltung und Realisierung gesunder Wohnverhältnisse zu 
erhalten, wurde eine „Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN 
5034-1 und Verschattung für den Bereich des Plangebietes und eine ausreichende Be-
standsumgebung“ erstellt (iMA Cologne GmbH, 2022/2023). Darin sind auf der Grund-
lage der im Bebauungsplan (Stand: 16.05.2022) festgesetzten Baulinien bzw. Baugren-
zen und der Gebäudehöhen als Höchstgrenze (inkl. der möglichen Dachgeschosse) de-
taillierte flächige Berechnungen durchgeführt worden. Für den Bestand außerhalb des 
Plangebietes wurde zum einen der Bestand selbst angenommen, zum anderen wurde 
für die derzeit in Entwicklung befindlichen Areale jeweils die zu dem Zeitpunkt aktuellen 
Entwicklungskonzepte (Lindgens-Areal, Windmühlenquartier [Cologneo III], Niko und Eu-
gen [Nördlich Grünzug Charlier], Otto-Langen-Quartier) der Untersuchung zugrunde ge-
legt. In dem Gutachten sind die Auswirkungen der Verschattung durch die geplante Be-
bauung sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in der direkten Umgebung berech-
net worden.  
Zur Beurteilung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 
BauGB wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Untersuchung zur Besonnung in An-
lehnung an die Norm DIN 5034-11 (2011) gemäß Positionspapier der Stadt Köln zum 
Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ durchgeführt (Stadt 
Köln, 2022).  
In dieser DIN gibt es Empfehlungen für die Mindestanforderungen an die Besonnungs-
dauer von Wohnräumen. Diese Richtlinie, die nicht Bestandteil einer Verordnung ist, wird 
aber als Orientierungshilfe für die Einordnung der Besonnungs- und Verschattungsver-
hältnisse herangezogen. 
Unter Punkt 4.4 Besonnung formuliert die DIN 5034-1 in der Fassung von 2011:

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„Ob die Möglichkeit einer Besonnung eines Aufenthaltsraumes erwünscht oder uner-
wünscht ist, hängt in der Regel von dessen Verwendungszweck ab. Vor allem für Wohn-
räume ist die Besonnbarkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da eine ausreichende Be-
sonnung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden beiträgt. Deshalb sollte die mögliche 
Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und 
Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermona-
ten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 
1 h betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene.“  
In Anlehnung an die DIN 5034-1 (2011) wird das seitens der Stadt Köln herausgegebene 
„Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ 
für die Besonnungsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren herangezogen. Das Po-
sitionspapier gibt abschließend die Empfehlung, weiterhin Besonnungsgutachten gemäß 
der DIN 5034:2011 durchzuführen, jedoch abweichend von der DIN 5034:2011 Beson-
nungsqualitäten zur Bewertung anzusetzen.  
Dabei ist primär die 2 h-Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche (Stichtag 21.03.) 
maßgeblich und daher untersucht worden, da Wohnungen mit Werten < 2 h als nicht 
ausreichend besonnt gelten. In diesen Fällen sind die konkreten Grundrisssituationen 
der Bestandsbebauung und ggf. Regelungen und Maßnahmen an den Plangebäuden im 
Rahmen der Abwägung zu prüfen. Weiterhin werden die Besonnungsdauern >=2 h bis 4 
h und höher berücksichtigt. Bei Wohnungen mit diesen Werten ist jedoch davon auszu-
gehen, dass keine Maßnahmen notwendig sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu gewährleisten. Hierzu hat ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin 
festgestellt, dass „ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, solange 
zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sicher-
gestellt ist“. Eine Behandlung der in derartiger Weise betroffenen Wohnungen der Be-
stands- und Plangebäude findet im Rahmen der Abwägung statt. 
 
Um eine Beurteilung der potentiellen Besonnungs- und Verschattungssituation im Falle 
der Realisierung der Planung im Vergleich zum Nullfall zu ermöglichen, wurde die poten-
tielle Sonnenscheindauer am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche im Früh-
jahr; entspricht astronomisch dem 23./24. September) flächendeckend und speziell auch 
auf Fassadenebene sowie für alle beurteilungsrelevanten Geschosshöhen im Null- und 
Planfall punktuell berechnet.  
Zur Beurteilung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist letztlich die Belichtung maß-
geblich, die nicht nur von der direkten Besonnung, sondern auch von einer ausreichen-
den natürlichen Beleuchtung der Räume abhängt. Diese kann planerisch durch ausrei-
chend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten und modernen 
tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst werden. Die letztendli-
chen Aussagen zu der Besonnungsqualität in den Wohnungen lassen sich erst anhand 
der konkreten Gebäudestruktur beurteilen. 
 
Darüber hinaus ist, wie vom Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 15.07.2017, - 
7 D 55/16.NE, im Hinblick auf die Belichtung bestätigt, in der Abwägung zu berücksichti-
gen, dass die DIN-Normen nicht rechtlich verbindlich sind. Sie beschreiben keine Grenz- 
oder Mindestwerte, sondern enthalten Soll-Vorschriften und unverbindliche Empfehlun-
gen. Die Einhaltung dieser Kriterien indiziert die Zumutbarkeit der Verschattung. Sie die-
nen mangels eines einheitlichen Standards zur Orientierung. Mit einer entsprechenden 
Begründung ist es aber auch möglich, davon abzuweichen. Im Rahmen der Bebauungs-
planverfahren muss ermittelt werden, ob nach den Rahmenbedingungen der Belich-
tungsverhältnisse die Möglichkeit besteht, dass mittels baulicher Maßnahmen noch das 
notwendige Mindestmaß an Tageslicht in Innenräumen eingehalten werden kann. Das 
Ergebnis dieser Ermittlung wird der Abwägung zugrunde gelegt.

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Auswirkungen außerhalb des Plangebietes 
Bereits im Nullfall gibt es Bereiche in der Umgebung des Plangebiets, in denen das 4h -
DIN-Kriterium der DIN 5034-1 für die Tag- und Nachtgleiche nicht erfüllt wird. Dies betrifft 
insbesondere Fassadenabschnitte mit Nordausrichtung an Bestandsgebäuden.  
Im Planfall, bei vollständiger Ausnutzung der nach den Planfestsetzungen möglichen Be-
bauung, muss insbesondere in der nördlich des Plangebietes gelegenen Bestandsbe-
bauung (Bergischer Ring 29, Grünstraße 43 und 44; Laufenbergstraße 1 und 6; Harden-
bergstraße 3 bis 5 und Danzierstraße 126-130) mit Rückgängen der Besonnungsdauer 
im Vergleich zum Nullfall gerechnet werden. Dies ist insbesondere darauf zurückzufüh-
ren, dass die Gebäude derzeit nach Süden hin freistehen und keine verschattende Be-
standsbebauung im Plangebiet existiert, die die Besonnung außerhalb des Plangebietes 
wesentlich einschränkt. Die Einschränkungen der Besonnungsdauern im Planfall resul-
tieren aus der Höhe und der geschlossenen Bauweise der südlichen geplanten Wohnge-
bäude in den Baufeldern WA 1 bis WA 4. 
Die Veränderungen in der betroffenen Bestandsbebauung des 4h-Kriteriums für die Tag- 
und Nachtgleiche gegenüber dem Nullfall sind in folgender Tabelle abgebildet, die die 
Adresse, das betroffene Geschoss (z.B. 1. OG), die Besonnungsdauer (h = Stunden) so-
wie die Anzahl der betroffenen Wohnungen (WE) benennt: 
 
Bergischer Ring 29 
EG: Garagengeschoss 
1. OG 3,0 h 2 WE 
2. OG 3,8 h 2 WE 
 
Grünstraße 43 
EG: Garagengeschoss 
OG 1,3 h   3 WE 
OG 2,8 h   3 WE 
3. OG 3,7 h   3 WE 
Grünstraße 44 
EG 2,1 h 1 WE 
1. OG  2,2 h  1 WE 
2. OG  2,4 h  1 WE 
3. OG  3,8 h  1 WE 
 
Laufenbergstraße 1 
EG: Garagengeschoss 
1. OG  3,1 h 1 WE 
2. OG 3,9 h 1 WE 
Laufenbergstraße 6: 
EG: Garagengeschoss 
1. OG  2,4 h   2 WE 
2. OG 2,7 h 2 WE 
3. OG 3,4 h 2 WE 
 
 
Hardenbergstraße 3-5 
EG 1,7 h 2 WE 
1. OG  2,1 h  2 WE 
2. OG  2,9 h  2 WE 
 
Danzierstraße 126-130 
EG 3,2 h  2 WE 
1. OG  3,9 h 2 WE  
 
Insgesamt sind 35 Wohnungen entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes von der 
planbedingten Minderung der Besonnungsdauer derart betroffen, dass der DIN 5034-1 
für die Tag- und Nachtgleiche von 4 h nicht eingehalten werden kann. Bei Wohnungen 
mit diesen Werten ist jedoch davon auszugehen, dass keine Maßnahmen notwendig 
sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. 
Die Veränderungen in der betroffenen Bestandsbebauung des 2h-Kriteriums für die Tag- 
und Nachtgleich gegenüber den Nullfall ist demnach in fünf Wohnungen (Grünstraße 43 
und Hardenbergstraße 3-5) zu konstatieren. 
Bei genauerer Betrachtung der Gebäude kann jedoch festgestellt werden, dass es sich 
bei der Hardenbergstraße 3-5 um zwei durchgesteckte Wohnungen handelt, bei denen 
trotz nicht ausreichend belichteter Fassaden, jeweils mindestens ein Raum in den Woh-
nungen weiterhin über eine ausreichende Besonnung verfügt. Gleiches gilt für zwei der 
drei Wohnungen in der Grünstraße 43. Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Drei-
spänner, bei dem nur die mittlere Wohnung einseitig belichtet ist.

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Damit verbleibt lediglich eine Wohnung im Gebäude Grünstraße 43 in der weiteren Be-
trachtung der Betroffenheit. Da dieses Gebäude im Erdgeschoss ein Garagengeschoss 
besitzt, ist lediglich die Wohnung im 1. OG von einer unzureichenden Belichtung im 
Planfall betroffen. Diese Wohnung liegt mit einem Wert von 1,3 h Belichtungsdauer als 
einzige unter dem 2 Stundenkriterium, unterhalb dessen die Besonnung als nicht ausrei-
chend erachtet wird sowie unter dem 1,5 Stunden-Kriterium, das laut DIN EN 17037 
(2018) als die Mindestbesonnungsdauer gilt. Diese Wohnung ist demnach erheblich von 
einer unzureichenden Belichtung im Planfall betroffen. Die beiden ebenfalls einseitig be-
lichteten Wohnungen im 2. und 3. OG können trotz einer gewissen Einschränkung mit 
Werten von 2,8 h bzw. 3,5 h im Planfall als ausreichend besonnt angesehen werden. 
Durch die leichten Abstandsflächenüberschreitungen entlang der nördlichen Plangebiets-
grenze auf die Bestandsbebauung sind keine Auswirkungen auf die Belichtung zu erwar-
ten, da sich die Überschreitungen aufgrund der diagonal zu den Gebäuden verlaufenden 
Grundstücksgrenzen in aller Regel nur als kleine Dreieckszwickel darstellen und die 
Nachbargebäude an den Giebelwänden zudem keine notwendigen Fenster aufweisen. 
Das Gutachten zeigt ferner, dass die schmale Giebelfassade nach Nordosten des „Otto-
Langen Quartiers“ (OLQ 1) im Planfall erstmals betroffen ist. Betroffen sind die unter 
Denkmalschutz stehenden Backstein-Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße, die ge-
werblich genutzt werden. Auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan, innerhalb 
derer die Bauten liegen, sieht zukünftig gewerbliche Nutzungen in den Bestandsbauten 
vor. Wohnungen sind somit nicht von der eingeschränkten Besonnungsdauer betroffen. 
Eine Gefährdung von gesunden Arbeitsverhältnissen ist angesichts der vergleichsweise 
kurzen Fassade und einem Wert, der 1,4 Stunden Besonnung im 1. OG zur Tag-Nacht-
gleiche ermöglicht, nicht gegeben. 
Über die hier benannten Bestandsgebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft hinaus 
sind auch Baufelder betroffen, die sich noch im Planungsstadium befinden und mit Hilfe 
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bzw. anderen Verfahren realisiert werden 
sollen oder bereits per Satzungsbeschluss beschlossen wurden. Hierbei handelt es sich 
um drei Plangebiete: Das „Lindgens-Areal“, dessen Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
am 13.02.2025 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde, das „Windmühlenquartier“ 
sowie das Areal „Nördlich Grünzug Charlier“, die beide derzeit geplant werden. In allen 
drei Plangebieten muss im Planfall mit eingeschränkten Besonnungsdauern an einigen 
Fassaden gerechnet werden. Gegenüber dem „Lindgens-Areal“ und dem „Windmühlen-
quartier“ kommt es zwar zu Überschreitungen der Straßenmitte durch die durch die Plan-
bebauung ausgelösten Abstandsflächen, eine gleichzeitige Betroffenheit von Abstands-
flächenüberschreitungen und eingeschränkter Besonnungsdauer liegt jedoch nur für 
etwa 30 % der EG-Fassade im „Windmühlenquartier“ vor. Das im „Lindgens-Areal“ ge-
genüber dem WA 5 vorgesehene sechsgeschossige Wohngebäude (Baufeld 2.5) ist 
zwar von einer leichten Verschlechterung der Besonnung betroffen, jedoch wird bereits 
im Erdgeschoss das 2-Stunden-Kriterium eingehalten (siehe Abschnitt 4.13.7). 
Da sich die Vorhaben der beiden anderen Plangebiete noch im Planungsstadium befin-
det, können Aussagen zu der Betroffenheit von Wohnungen nicht hinreichend konkreti-
siert werden. Die Belastungen liegen nach den Ergebnissen der Untersuchung in einem 
im verdichteten Innenstadtbereich durchaus üblichen Maß.  
Bewertung 
Angesichts der Tatsache, dass lediglich eine Wohnung erheblich von einer geringen Be-
sonnungsdauer betroffen ist (mit einem Wert von 1,3 h im 1. OG in der Grünstraße 43) 
und weitere sechs Wohnungen mit Werten zwischen 2,8 h und 3,8 h vom 1. bis 3. Ober-
geschoss (2. und 3. OG Grünstraße 43 und 1. und 2. OG Bergischer Ring 29) nicht er-

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heblich von einer eingeschränkten Besonnung betroffen sind und angesichts der gerin-
gen Anzahl der derart betroffenen Wohnungen, kann die Beeinträchtigung insgesamt als 
hinnehmbar eingeschätzt werden. 
Das Gutachten hat ein Worst-Case-Szenario aufgestellt, in dem die Bautiefen und Ge-
bäudehöhen auf einen Maximalwert gemäß Bebauungsplan abgestellt sind. Durch die 
zulässigen Dichtewerte sind diese Ausnutzungsziffern jedoch so eingeschränkt, dass 
sich entweder die Höhe oder die Gebäudetiefen der künftigen Neubauten auf den ver-
schattenden Baufeldern reduzieren müssen. Dadurch werden sich die im Gutachten dar-
gestellten Werte mit der konkreten Bebauung relativieren. Zudem ist bei der Beurteilung 
der Bestandsbebauung südlich der Horststraße zu bedenken, dass die Besonnungsmin-
derung gegenüber der Bestandssituation vor dem Hintergrund zu betrachten ist, dass die 
Gebäude derzeit keinerlei Gegenüber haben. Mit der gewünschten Verdichtung in Form 
einer Blockrandschließung wird somit erstmals eine für Mülheim typisch städtische Situa-
tion hergestellt, die darüber hinaus lärmabschirmend wirken wird.  
Innerhalb der regulären Abstandsflächen wäre die Einschränkung der Belichtung durch 
die Nachbarbebauung jedenfalls hinzunehmen, da die Einhaltung der Abstandsflächen 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse indiziert. Die zusätzlichen Gebäudehöhen, die 
durch die leichten Überschreitungen der regulären Abstandsflächen ermöglicht werden, 
tragen nur in sehr geringem Umfang zu einer stärkeren Verschattung bei. Die Höhe der 
Gebäude ist Voraussetzung und Folge der gewünschten Wohnraumbeschaffung und der 
damit verbundenen dichten Besiedlung. Die Grundsätze der Nachverdichtung, der Vor-
rang der Innenentwicklung sowie das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und 
Boden sind in der Abwägung ebenso zu berücksichtigen wie die Belichtungsanforderun-
gen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen kommen dieselben Abwä-
gungen, die bereits zur hohen städtebaulichen Dichte in 4.4.2 angestellt wurden, zum 
Tragen. Im Ergebnis überwiegt der zusätzliche geschaffene Wohnraum die Einschrän-
kungen bei Belichtung und Besonnung. 
Vor diesem Hintergrund können die benannten Verschlechterungen der Besonnungssitu-
ation akzeptiert werden. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 4): 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 4) werden die überwiegenden Fassaden, die 
sich zum öffentlichen Straßenraum hin orientieren (im Folgenden „Außenfassaden“ ge-
nannt), bereits im Erdgeschoss mehr als 2 Stunden besonnt. Die nach Westen orientier-
ten Außenfassaden im WA 1 bis WA 3 sind allerdings etwa zur Hälfte bis ins 2. OG von 
einer geringen Besonnung betroffen. Auch die nach Osten orientierten Außenfassaden 
im WA 1 und WA 2 sind - allerdings nur im EG - auch in etwa zur Hälfte von einer 
schlechten Besonnung betroffen. Bei den zu den Innenhöfen orientierten Fassaden (im 
Folgenden „Innenfassaden“ genannt) werden im WA 1 bis WA 4 oft erst in den oberen 
Etagen Besonnungsdauern von mehr als 2 Stunden erreicht. 
 
Es gibt einige Gebäudeteile, die sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innen-
fassade keine ausreichende Besonnung aufweisen. Das sind Teile der jeweils östlichen 
Gebäuderiegel im WA 1 (circa 100% der Fläche im EG bis circa 50 % der Fläche im 3. 
OG), im WA 2 (circa 75 % der Fläche im EG bis circa 25 % im 2. OG) und im WA 3 (circa 
100% der Fläche im EG bis circa 20 % im 3. OG) sowie Teile der westlichen Gebäude-
riegel im WA 1 (circa 90 % der Fläche im EG) und WA 2 (circa 75 % der Fläche im EG).

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Soweit die Regel-Abstandsflächen im allgemeinen Wohngebiet von 0,4 h eingehalten 
werden, ist die ausreichende Belichtung/Besonnung indiziert. Dies betrifft den Großteil 
der Wohngebiete WA 1-4. 
 
In den WA 1 bis WA 3 gibt es insgesamt vier Bereiche, an denen die Regel-Abstandsflä-
chen nicht eingehalten werden. In der Planstraße I zwischen dem WA 1 und WA 2 
kommt es bei der Zugrundelegung von 0,4 h zu Abstandsflächen-Überlagerungen mit 
Breiten von circa 2,80 m und in kleinen Teilen von circa 5,20 m. In der Laufenbergstraße 
zwischen dem WA 2 und WA 3 kommt es bei der Zugrundelegung von 0,4 h zu Ab-
standsflächen-Überlagerungen mit Breiten zwischen circa 2,60 m und überwiegend circa 
4,90 m.  
Insofern müssen der östliche Gebäudeteil im WA 1 sowie der östliche und der westliche 
Gebäudeteil von WA 2 und der westliche Gebäudeteil von WA 3 in der Abwägung be-
sonders berücksichtigt werden. 
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit 
der Belichtung/Besonnung können in diesen Bereichen in den oberen Stockwerken (4. 
und 5. OG) schon darüber gewährleistet werden, dass nach der Verschattungsstudie die 
DIN-Werte eingehalten werden (wenigstens eine der Fassadenseiten wird zur Tag-
/Nachtgleiche mehr als zwei Stunden besonnt).  
Teilweise können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch den Zuschnitt der Woh-
nung gewährleistet werden. Ist eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäu-
deseite gewährleistet, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte 
Wohnungen sichergestellt werden, dass zumindest in einem Aufenthaltsraum die DIN-
Werte der Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können. 
Sind im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben, kann dies über 
Maisonette-Wohnungen erreicht werden. Bestehen schlecht besonnte Fassaden über 
eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge, können beispielsweise Eck-Wohnungen 
die ausreichende Belichtung/Besonnung gewährleisten. 
Im 3. OG des westlichen Gebäudeteils von WA 3 und in den 2.OG der betroffenen Ge-
bäudeteile müssen zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung/Besonnung teil-
weise Maisonette Wohnungen oder Eckwohnungen angeordnet werden.  
Für die Gebäudeteile im WA 2 und WA 3, für die mit einer Mittelfluranlage keine durch-
gesteckten Wohnungen vorgesehen sind (siehe Abschnitt 4.3.2), können durch die Nut-
zung als Seniorenwohnungen mit einem ausreichend belichteten Gemeinschaftsraum 
gesunde Wohnverhältnisse für die nach Nordosten gelegenen Seniorenzimmer ebenfalls 
erreicht werden. 
Lediglich für die beidseitig verschatteten Gebäudeteile im östlichen und westlichen Ge-
bäuderiegel des WA 2 und im östlichen Gebäudeteil des WA 3 vom EG bis zum 1. OG 
können durch derartige Maßnahmen keine Verbesserung der Besonnungssituation er-
reicht werden. Die Flächengrößen dieser Gebäudeteile liegen im Vergleich zu den Ge-
samtflächen im WA 1 bis WA 4 in Summe bei etwa 5 %.  
 
Im allgemeinen Wohngebiet (WA 5 und WA 6) 
Im WA 5 werden drei der vier Außenfassaden bereits im Erdgeschoss ausreichend be-
sonnt, lediglich die nach Norden gelegene Außenfassade weist eine Besonnungsdauer 
von weniger als 2 Stunden auf. Eine Auswirkung durch die geplanten Gebäude im „Lind-
gens Areal“ auf das WA 5 ist, wie das Besonnungsgutachten zeigt, nicht gegeben. Im 
WA 6 wird die nach Süden gelegene sowie Teile der nach Osten gelegene Außenfas-

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sade bereits im Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die nach Westen gerichtete Außen-
fassade verfügt überwiegend ab dem 2. OG und die nach Nordosten ausgerichtete Au-
ßenfassaden ab dem 6. OG über eine ausreichende Besonnung. 
Die im Blockinneren gelegenen und nach Süden bzw. Südwesten orientierten Fassaden 
im WA 5 und 6 weisen bereits im Erdgeschoss eine ausreichende Besonnung auf. Die 
nach Südosten ausgerichteten Innenfassaden im WA 5 sind bereits ab dem 1. OG über-
wiegend ausreichend besonnt und im WA 6 ab dem 1. OG in Gänze ausreichend be-
sonnt.  
Für den überwiegenden Teil der Räume, die beiderseitig keine ausreichende Besonnung 
aufweist, ist die Wohnnutzung ausgeschlossen (im EG im WA 5.1, WA 6.1 sowie im WA 
6.2); für diese Bereiche sind geringere Anforderungen an die ausreichende Belichtung 
gewahrt werden. Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen nur 
wenige sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine ausreichende 
Besonnung auf. Im WA 5 sind dies der westliche Blockrand (circa 25 % der Fläche im 1. 
OG) und im WA 6 ebenfalls der westliche und der östliche Blockrand (circa 10 % bzw. 15 
% der Fläche im EG). 
 
Soweit durch die Einhaltung der Regel-Abstandsflächen die Einhaltung der notwendigen 
Belichtung indiziert ist, müssen diese Bereiche nicht gesondert betrachtet werden. In den 
WA 5 und WA 6 gibt es vier Bereiche, an denen Gebäude allseitig nicht ausreichend be-
sonnt und zugleich die Regel-Abstandsflächen nicht eingehalten werden. In der Plan-
straße B zwischen dem WA 5 und WA 6 kommt es in den oben beschriebenen, nicht 
ausreichend besonnten Bereichen zu Überlagerungen der Regel-Abstandsflächen mit 
Breiten von überwiegend circa 1,60 m und in einem kleinen Teilen von circa 3,40 m. In 
der Planstraße C zwischen dem WA 6 und MU 1 kommt es in den oben beschriebenen, 
nicht ausreichen besonnten Bereichen im WA 6 zu Überlagerungen der Regel-Abstands-
flächen mit einer Breite von circa 1,60 m. 
Wo eine ausreichende Belichtung/Besonnung auf einer Gebäudeseite gewährleistet wer-
den kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder 
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der 
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können (s.o.).  
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Wohnungen im WA 5 und 
WA 6 die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. 
Im urbanen Gebiet (MU 1) 
Im MU 1 sind die nach Südwesten und nach Südosten weisenden Außenfassaden be-
reits im Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die Nordwest- sowie die Nordostfassaden 
der Außenblockseiten sind ab dem 2. OG fast in Gänze ausreichend besonnt. Die im 
Blockinnenbereich nach Südwesten orientierte Fassade weist bereits ab dem 1. OG eine 
ausreichende Besonnung auf. Die nach Südosten orientierte Innenfassade erhält über 
weite Teile ab dem 2. OG eine ausreichende Besonnung. 
Auch hier ist ein Großteil der Geschossfläche, die von einer beiderseitigen Verschattung 
betroffen ist, das Wohnen ausgeschlossen (im EG im MU 1.1 und MU 1.2). Von den ver-
bleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen nur wenige keine ausreichende Be-
sonnung sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade auf. 
Das betrifft die nordwestliche fünfgeschossige Blockseite. Sie ist im EG und im 1. OG zu 
circa 40 % und im 2. OG zu circa 15% von einer beidseitigen Verschattung betroffen.

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Wegen der Indizwirkung einer ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Regel-Ab-
standsflächen sind im Folgenden nur die Bereiche zu untersuchen, bei denen diese un-
terschritten werden. In der Planstraße C zwischen dem WA 6 und MU 1 kommt es in den 
oben beschriebenen, nicht ausreichend besonnten Bereichen im MU 1 zu Überdeckung 
der Regel-Abstandsflächen mit Breiten von circa 1,60 m und von circa 3,10 m.  
 
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden 
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder 
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der 
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.  
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Flächen im MU 1 ausrei-
chend besonnte Wohnungen erreicht werden. 
Im urbanen Gebiet MU 2 bis MU 4 
Im urbanen Gebiet (MU 2 bis MU 4) sind die nach Südwesten weisenden Außenfassa-
den bereits im Erdgeschoss ganz überwiegend (MU3) bzw. in Gänze ausreichend be-
sonnt. Die nach Südosten orientierten Außenfassaden sind im MU 2 bereits im Erdge-
schoss und in den MU 3 und MU 4 ab dem 1. OG ausreichend besonnt. Die Nordostfas-
saden der Blockaußenseiten verfügen ab dem 2. OG über eine nahezu überall ausrei-
chende Besonnung. Die Blockinnenfassaden, die nach Südosten ausgerichtet sind, wer-
den bereits ab dem 2. OG nahezu ausreichend besonnt. Die nach Südwesten gelegenen 
Innenfassaden verfügen ab dem 3. OG über eine überwiegend ausreichende Beson-
nung.  
Für einen Großteil der Flächen mit beidseitig nicht ausreichender Besonnung ist das 
Wohnen auch in diesen Gebieten ausgeschlossen (im MU 2.1 sowie im EG der Bauge-
biete MU 3 und MU 4.1). Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung wei-
sen nur wenige sowohl auf der Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine aus-
reichende Besonnung auf. Dies sind insbesondere der im Südosten und der im Nordos-
ten gelegene Blockrand im MU 4. Hier sind beide Blockränder im EG zu 100 % betroffen. 
Ferner betroffen sind Teile der im Nordwesten gelegenen Blockränder im MU 2 (circa 
75% im EG und circa 35 % im 1. OG), im MU 3 (circa 35% im 1. OG, circa 10 % im 2. 
OG) und im MU 4 (circa 40 % im EG, circa 25 % im 1. OG und circa 10 % im 2. OG).  
In den MU 2 bis 4 kommt es nicht zu einer Überschreitung der Regel-Abstandsflächen. 
Daher ist die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse indiziert. Wo eine aus-
reichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden kann, im 
oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder schlecht be-
sonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge bestehen, kann 
durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maisonette-Woh-
nung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der Tag-
/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.  
Kommen diese Maßnahmen zur Anwendung, können für alle Flächen im MU 2 bis MU 4 
ausreichend besonnte Wohnungen erreicht werden. 
Im urbanen Gebiet MU 7 
Im urbanen Gebiet MU 7 ist die nach Südwesten orientierte Außenfassade bereits ab 
dem Erdgeschoss ausreichend besonnt. Die nach Südosten bzw. Nordwesten orientier-
ten Außenfassaden sind in Teilen ab dem 1. OG und in Gänze ab dem 2. OG ausrei-
chend besonnt. Die Nordostfassade verfügt in Teilen ab dem 1. OG und in Gänze ab

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dem 3.OG über eine ausreichende Besonnung. Die nach Südwesten weisende Innenfas-
sade ist ab dem 2. OG ausreichend besonnt, die nach Südosten orientierte Innenfassade 
ist, abgesehen von einem kleinen Teilbereich in der Ecke zu dem siebengeschossigen 
Gebäude, bereits ab dem 1. OG ausreichend besonnt.  
Bei der Betrachtung, welche Gebäudeteile von einer beiderseitigen Verschattung betrof-
fen sind, können die Gebäudeteile für die das Wohnen ausgeschlossen ist (im EG im MU 
7.1 und MU 7. 2) außen vor bleiben. 
 
Von den verbleibenden Gebäudeteilen mit Wohnnutzung weisen einige sowohl auf der 
Außenfassade als auch auf der Innenfassade keine ausreichende Besonnung auf. Das 
trifft für die fünfgeschossige Blockseite im Südosten im EG und im 1. OG auf circa 90 % 
dieser Flächen zu. Die Blockseite nach Nordwesten im EG und 1. OG (jeweils circa 50% 
der Fläche) ist ebenfalls von beidseitiger Verschattung betroffen. Die Nordostseite des 
Blocks ist im 1. und 2. OG auf etwa 45 % bzw. 35 % der Fläche von beidseitiger Ver-
schattung betroffen.  
Bei Einhaltung der Regelabstandsflächen ist jedoch die Gewährleistung einer ausrei-
chenden Belichtung/Besonnung indiziert. Dies betrifft zwei der vier Fassaden im MU 7. 
Zwar kommt es durch die ausgelösten Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhau-
ses (MU 4.1) zu Überschreitungen der Straßenmitte gegenüber dem MU 7.2, hier ist je-
doch eine ausreichende Besonnung durch das Einhalten des 2-Stunden-Kriteriums be-
reits im Erdgeschoss gewährleistet.  
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden 
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder 
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der 
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.  
Lediglich für die beidseitig verschatteten Gebäudeteile der westlichen und der östlichen 
Blockseiten im EG und 1. OG sowie die der nordöstlichen Blockseite im 1. OG können 
durch eine geeignete Gestaltung der Wohnungszuschnitte keine Verbesserung der Be-
sonnungssituation erreicht werden. Die Flächengrößen dieser Gebäudeteile liegen im 
Vergleich zu der Gesamtfläche im MU 7 in etwa bei 15 %. Bezogen auf die Summe aller 
MU-Gebiete liegt der Flächenanteil bei unter 5 %. 
 
Im urbanen Gebiet (MU 5, MU 6, MU 8 bis MU 11) 
Für die urbanen Gebiete, für die der Bebauungsplan keine konkret ausformulierten Ge-
bäudekörper festsetzt, können nur bedingt Aussagen zu einer ausreichenden Beson-
nung getroffen werden. Für die Nordwestseite der urbanen Gebiete MU 5 und MU 6 sind 
in dem EG und 1. OG Wohnnutzungen ausgeschlossen, da diese Geschosse im Süden 
an den Bahndamm grenzen und im Norden von Verschattung betroffen sind. In den dar-
über liegenden Geschossen kann durch einen gegliederten Gebäudekörper eine ausrei-
chende Besonnung der Fassaden erreicht werden. Bei dem MU 8 handelt es sich um 
eine Bestandsbebauung, die an den Außenfassaden bereits ab dem Erdgeschoss eine 
ausreichende Belichtung aufweist. Die urbanen Gebiete MU 9, MU 10 und MU 11 eignen 
sich aufgrund der vorhandenen Denkmalhallen bzw. der vorhandenen Nutzung und der 
Lage der Grundstücke nur bedingt für das Wohnen. Hier werden im Einzelfall im Bauge-
nehmigungsverfahren die Fragen der ausreichenden Besonnung zu beantworten sein. 
 
Flächen für Gemeinbedarf 
Auch für die Flächen für Gemeinbedarf können nur überschlägige Aussagen über die 
Besonnung gemacht werden, da das Gutachten aufgrund mangelnder Konkretisierung

Seite 122 von 198 
 
im Bebauungsplan lediglich die Volumetrie dieser Baufelder überprüfen konnte. Durch 
die konkrete Ausformung der Baukörper wird sich eine ausreichende Besonnungssitua-
tion voraussichtlich herstellen lassen. 
Durch die ausgelösten Abstandsflächen des 20-geschossigen Hochhauses wird die Stra-
ßenmitte der Planstraße E überschritten. In dem Besonnungsgutachten ist zu ersehen, 
dass entlang der dem Hochhaus gegenüberliegende Grundstücksgrenze bereits ab dem 
2. Obergeschoss eine ausreichende Besonnung vorläge, wenn entlang dieser Grenze 
gebaut würde. 
 
Bewertung  
Abschließend lässt sich feststellen, dass für einen Großteil der Gebäude und Gebäude-
teile an mindestens einer Fassadenseite eine ausreichende Besonnung oft schon in den 
Erdgeschossen, jedenfalls aber ab den 2. Obergeschossen erreicht wird.  
Insgesamt entsprechen die Besonnungsdauern im allgemeinen Wohngebiet und in den 
urbanen Gebieten Werten für eine in innerstädtischen Lagen typische Situation und sind 
angesichts der städtebaulichen Zielsetzung, ein dichtes Stadtquartier mit den Qualitäten 
einer Stadt der kurzen Wege zu schaffen, in den unteren Geschossen zu erwarten.  
Wo eine ausreichende Besonnungsdauer auf einer Gebäudeseite gewährleistet werden 
kann, im oberen Geschoss ausreichende Besonnungsdauern gegeben sind oder 
schlecht besonnte Fassaden über eine vergleichsweise geringe Fassaden-Länge beste-
hen, kann durch den Zuschnitt der Wohnungen als durchgesteckte Wohnungen, Maiso-
nette-Wohnung oder große bzw. Eck-Wohnung erreicht werden, dass die DIN-Werte der 
Tag-/Nachtgleiche in der jeweiligen Wohneinheit eingehalten werden können.  
Bei der Bewertung der Besonnungs/ Belichtungssituation ist zu bedenken, dass für die 
zu planenden Wohnungszuschnitte im Sinne gesunder Wohnverhältnisse die Empfehlun-
gen der DIN 5034-1 zur potentiellen Besonnungsdauer, soweit unter verhältnismäßigem 
Aufwand möglich, berücksichtigt werden sollten. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Be-
sonnungsdauer baulich zu optimieren. 
 
4.13.8 Boden (Altlasten) 
Im städtischen Altlastenkataster sind für das Plangebiet folgende Eintragungen verzeich-
net: Altstandorte 901204_003, 90124_004, 90124_008, 90124_011, 90124_012, 
90124_013, 90124_014 sowie die Altablagerungen 901264 und 901264_001. Weiterhin 
liegt ein schmaler Bereich im südöstlichen Teil des Plangebietes in einem Nahbereich 
der Altablagerung 90101 außerhalb des Plangebietes. 
Insgesamt wurden im Zuge der Untersuchungen zwischen 2001 und 2019 (Dr. Tillmanns 
& Partner, Bergheim, 2002, 2005, 2007 und 2008, Mull und Partner Ingenieurgesell-
schaft mbH, Köln, 2016, 2017 und 2019) auf dem gegenständlichen Gelände 248 
Rammkernsondierungen niedergebracht und teilweise zu temporären Bodenluftmess-
stellen ausgebaut. Des Weiteren wurden zur abfalltechnischen Untersuchung 78 Bagger-
schürfe angelegt. Die den Bohrungen und Schürfen entnommenen Bodenproben wurden 
auf die standorttypische Verdachtsparameter PAK, MKW, BTEX, LHKW und Schwerme-
talle sowie zur abfalltechnischen Einstufung von Aushubmaterialien untersucht.  
Anhand der durchgeführten Bodenuntersuchungen wurden insgesamt 9 Bereiche aus-
kartiert, in den klar abgegrenzte Bodenkontaminationen mit polyzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), leichtflüchtige aroma-
tische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und/oder leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwas-
serstoffen (LHKW) vorliegen. Die Bodenbeaufschlagungen liegen im Wesentlichen inner-
halb der Auffüllungsmaterialien und an diese gebunden vor. Bereichsweise reichen die 
nutzungsbedingten Kontaminationen auch bis in den Grundwasserschwankungsbereich

Seite 123 von 198 
 
(insbesondere MKW). Anhand der in den Jahren 2017 und 2019 durchgeführten Grund-
wasseruntersuchungen wurde jeweils keine negative Beeinträchtigung des Grundwas-
sers festgestellt. 
Neben den punktuellen Bodenbelastungen sind flächige, auffüllungsgebundene Belas-
tungen mit Schwermetallen (i. W. Blei im Feststoff) in weiten Teilen des Plangebietes 
vorhanden, die auf Schlacken und Aschen innerhalb der Auffüllung zurückzuführen sind.  
Im Jahre 2016 wurde ein Sanierungsplan und in 2019 ein Sanierungsdetailplan von der 
Ingenieurgesellschaft Mull und Partner erarbeitet. Zudem wurde ein Bodenmanagement-
konzept (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH, 2019a) erarbeitet.  
Die von Februar 2019 bis Juli 2021 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haben die 
vollständige Entfernung aller nutzungsbedingten Bodenbelastungen bis in den Grund-
wasserschwankungsbereich unter Beachtung der späteren Nutzung (Gewerbe, Wohnen, 
KiTa, Schule) zur Erreichung der Änderung der Statusklasse gemäß Altlastenkataster 
zum Ziel.  
Die Arbeiten zur Bodensanierung auf dem ehemaligen Gelände der Firma Klöckner-
Humboldt-Deutz (KHD) wurden im Juli 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die ehemals flä-
chig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der weiteren 
Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden saniert.  
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohn-
quartieres liegen keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenziale vor, die einem ge-
sunden Wohnen im Sinne des BBodSchG entgegenstehen.  
Lediglich im Bereich des MKW-Schadens unter der ehemaligen Halle 100 verbleibt in-
nerhalb der tieferen, wassergesättigten Zone technisch bedingt eine MKW-Restbelas-
tung. Die Ergebnisse des entsprechenden Grundwasser Monitorings zeigen jedoch, dass 
diese verbliebene MKW-Beaufschlagung eine stationäre Charakteristik aufweist und 
keine maßgebliche negative Beeinflussung des Grundwassers über eine abdriftende 
Schadstofffahne mit dem Grundwasserstrom erfolgt. Trotz punktueller Überschreitungen 
des Sanierungszielwertes ist keine weitere Sanierungsrelevanz abzuleiten und die 
durchgeführte Sanierungsmaßnahme den MKW-Schaden betreffend, ist insgesamt als 
Erfolg zu werten. 
Demgemäß konnte eine Änderung der Altstandorte bzw. Altablagerungen unter den 
Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den FisAIBo-Status 7 (Flä-
che saniert, ohne Überwachung) vorgenommen werden. Lediglich Teilbereiche unter be-
stehenden Gebäuden und Hallen werden weiterhin als Verdachtsflächen (FisAIBo-Status 
3) geführt. In Hinblick auf die geplanten Nutzungen des Geländes durch Wohnen und 
Gewerbe mit integrierten Grünflächenbereichen sowie Schulen und Kindertageseinrich-
tungen liegen keine Restbelastungen vor, die den geplanten Neunutzungen der Flächen 
entgegenstehen.  
Es verbleiben somit einige wenige Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plange-
biet, die nicht Bestandteil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um fol-
gende Flächen: 90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE/Beelinefläche), 90124_013 (Bereich 
Denkmalhalle MU 9) sowie 90124_014 und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU 
10/Gemeinbedarfsflächen). Diese Flächen befinden sich im FIS AIBo-Status 3 (Ver-
dachtsfläche). Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewer-
tungen erforderlich.

Seite 124 von 198 
 
4.14 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.14.1 Gestalterische Festsetzungen 
Da für den gesamten Mülheimer Süden ein einheitliches und verbindliches Gestaltungs-
handbuch erarbeitet wurde, werden nur wenige Festsetzungen auf Ebene des Bebau-
ungsplans getroffen. Alle weiteren gestalterischen Festsetzungen werden mitsamt des 
Gestaltungsleitfadens Teil des städtebaulichen Vertrags (siehe Abschnitt 7.4). 
 
4.14.1.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Flachdächern werden, dem zugrundliegenden Masterplan 
entsprechend, zeitgemäße Gebäude errichtet und eine einheitliche Gestaltung des 
neuen Quartiers unterstrichen.  
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen Dachaufbauten, mit 
umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen versehen werden. Notwendige Auf-
zugsüberfahrten und Leitungsverzüge sind auf Grund ihrer geringen Größe von der Fest-
setzung ausgenommen. Auch gilt dies aus Besonnungs- und somit aus energetischen 
Gründen nicht für solarenergetische Anlagen.  
Um die gestalterische Absicht zu gewährleisten, die zwei im Plangebiet vorgesehenen 
Hochhäuser mit einer klaren Gebäudeoberkante abschließen zu lassen, werden ober-
halb des zulässigen obersten Geschosses weitere Geschosse ausgeschlossen. Damit 
werden zurückspringende Dachgeschosse vermieden. 
4.14.1.2 Erdgeschosshöhen in von Ladengeschäften geprägten Erdgeschosszonen 
Zur Förderung der Ansiedlung von Einzelhandel, Gewerbe, Gastronomie und sozialen 
Nutzungen wird die Ausgestaltung der Sockelzonen in den besonders frequentierten 
Straßen und Freiräumen geregelt. Entlang dieser öffentlichen Räume muss die Ge-
schosshöhe des Erdgeschosses mindestens 4,30 m betragen, wobei die Oberkante Fer-
tigfußboden sich auf das Niveau der öffentlichen Straßen beziehen soll. Die Gestaltung 
der Erdgeschosszone ist entscheidend für die städtische Aufenthaltsqualität und damit 
auch ein zentrales Werkzeug zur Gestaltung des öffentlichen Raums. Ziel ist die Bele-
bung der Erdgeschosszonen sowie die Anbindung an die jeweils angrenzenden öffentli-
chen Flächen und deren Belebung. Diese Regelung gilt für die Gebäude entlang der 
Planstraße A und der begleitenden Plätze sowie für die Gebäudeteile im WA 5, die sich 
zur Deutz-Mülheimer Straße sowie zum Grünzug hinwenden sowie die Ecke hin zu Plan-
straße B. Um eine ebenengleiche Erschließung dieser Erdgeschosse sicherzustellen, 
wird festgesetzt, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Bereich der Zugänge zu 
den einzelnen Nutzungseinheiten dem Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche entspre-
chen muss. Für Eckgrundstücke werden klärende Ergänzungen festgesetzt. Weil das 
Plangebiet über Gefälle verfügt, welches bei einzelnen Blöcken zu einem Höhenunter-
schied von bis zu einem Meter führt, wird darauf hingewiesen, dass 
bei einem mehrfach 
erschlossenen Grundstück die vorstehende Bestimmung in Bezug auf eine der Erschlie-
ßungsstraßen einzuhalten ist.  
4.14.1.3 Einfriedungen 
Zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen müssen private Freiflächen 
von Kindertagesstätten, mit Ausnahme der Baugebiete MU 2, MU 3, MU 4 und MU 9, mit 
Laubholzschnitthecken eingefriedet werden. Kombinationen mit Stabgitterzäunen bis zu 
einer maximalen Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche, die einen zusätzlichen 
Schutz vor Betretung gewähren können, sind ebenso zulässig. Größere Höhen sind aus 
gestalterischen Gründen nicht zulässig. Vergleichbares gilt für Freiflächen, die an öffent-
liche Straßen und Wege angrenzen. Ihre Einfriedungen mit Laubholzschnitthecken oder 
in Kombination mit Stabgitterzäunen dürfen eine Höhe von maximal 1,50 m über der Ge-
ländeoberfläche nicht überschreiten. Hiermit wird eine gestalterische Beeinträchtigung

Seite 125 von 198 
 
durch Zäune oder ähnliches vermieden und eine Eingrünung zum öffentlichen Raum hin 
unterstützt. Für die drei privaten Grünflächen, die den Boulevard begleiten, wird eine Ein-
friedung in jeder Form ausgeschlossen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Flä-
chen gestalterisch an den öffentlichen Straßenraum anschließen und eine räumliche und 
gestalterische Beeinträchtigung durch Zäune vermieden wird. 
4.14.1.4 Werbeanlagen 
Mit den Festsetzungen zu den Werbeanlagen wird den Werbetreibenden ein angemes-
sener Spielraum für ihre Werbung eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung 
der Freiflächen, der Gebäude und des Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet 
in diesem Zusammenhang, dass die Freiraumgestaltung der Platzflächen und die archi-
tektonische Gliederung, Gestaltung und Dimension der Gebäude nicht beeinträchtigt 
wird, die Werbeanlagen in einem abgestimmten Verhältnis zum Baukörper bzw. zur 
Schaufensterfläche stehen und im Tagesverlauf wechselnde, bewegte oder akustisch 
unterstützte Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen. Die für Werbeanlagen an ein-
getragenen oder vorläufigen geschützten Denkmälern erforderliche besondere Erlaubnis 
bleibt unberührt. 
4.14.1.5 Satellitenempfangsanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Parabolantennen für den 
Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den Dach-
flächen zugelassen.  
 
5 Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bauge-
setzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An-
lage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim hat 
zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung 
des ehemaligen Firmengeländes der Deutz AG in Köln-Mülheim zu schaffen. Zukünftig 
soll auf dem Gelände ein gemischtes Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenutzung ent-
stehen. Innerhalb des Plangebietes sind außerdem die Errichtung eines Schulzentrums, 
mehrerer Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünfläche vorgesehen.  
 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kapitel 4 der Begründung beschrie-
ben. 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt circa 19,17 ha. Die Flä-
chennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind wie folgt gegliedert:

Seite 126 von 198 
 
Bestandsnutzug  
(vor Beginn der Abbruch- und 
Sanierungsmaßnahmen) 
in m² geplantes Vorhaben in m² 
Versiegelte Flächen/Ge-
bäude 172.075  
Gebäudeflächen  
(ohne Flächen für den Gemeinbe-
darf) 
72.010 
  
  Öffentliche Verkehrsfläche 58.036  
  Straßenverkehrsflächen 47.696 
  Verkehrsflächen bes. Zweckbe-
stimmung   10.340  
  Trafostationen 72  
  Flächen für den Gemeinbedarf 20.783  
Teilversiegelte Flächen 
 2.913  
Nicht überbaubare Grund-
stücksflächen 
(ohne Flächen für den Gemeinbe-
darf) 
21.673  
Vegetationsflächen 16.673  Öffentliche Grünflächen 
‚Grünzug Mülheim-Süd‘ 18.228  
  Parkanlage 11.449 
  Spielplatz 6.779 
  Private Grünfläche  859 
Summe 191.661  Summe 191.661 
 
Durch die seit dem Jahr 2018 begonnenen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen hat 
sich die Nutzungsstruktur des Plangebietes geändert. Mit Ausnahme der denkmalge-
schützten Gebäude ist das ehemalige Industriegelände entsiegelt worden.  
Die Biotop- und Nutzungsstrukturen werden für den Geltungsbereich nach Baureifma-
chung in einer vereinfachten Flächenbilanz im Grünordnungsplan (Land Germany GmbH 
2023/2024) wie folgt dargestellt: Versiegelte Flächen / Gebäude: 48.990 m² (26%); Teil-
versiegelte Fläche: 109 m² (0%); Entsiegelungsfläche: 139.965 m² (73%); Vegetations-
fläche: 2.667 m² (1%).  
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die 
für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-
Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnun-
gen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bio-
topschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor 
bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf

Seite 127 von 198 
 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftrein-
halteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung / 
europäische Vogelschutz-
gebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Er-
holungswert von Natur und Land-
schaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwick-
lung geschützter Biotope und Natur-
bestände, Vermeidung von Eingrif-
fen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung Er-
haltungszustand; Schutz wild-leben-
der Tiere und Lebensgemeinschaf-
ten, Vermeidung Tötung (Tötungs-
verbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffen; Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Na-
turhaushalt; Ausgleich bzw. Ersatz-
maßnahmen nachhaltig und stand-
ortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und Ent-
wicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; Wah-
rung des Charakters der Kulturland-
schaft

Seite 128 von 198 
 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Ent-
wicklung von Bodenfunktionen, Ab-
wendung schädlicher Bodenverän-
derungen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negati-
ver Veränderungen; Sanierung; na-
turnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlags-
wasser, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Ein-
trägen; Grundwasserneubildung er-
halten und verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche 
mit Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzun-
gen und Grünflächen; Maßnahmen 
zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissi-
onen/Immissionen 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; BauGB, 
39. BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Ver-
meiden von Emissionen und Konflik-
ten; Erhalt und Verbesserung der 
Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 
39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Ge-
bieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissions-
grenzwerte nicht über-
schritten werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, ins-
besondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Ab-
wässern 
Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Lichter-
lass NW; LAI Hinweise; 
GIRL; LWG NRW  
Vermeidung von Emissionen; Kon-
fliktbewältigung; Sicherstellung der 
sach- und fachgerechten Entsor-
gung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
Energieeffizient Planen, Verringe-
rung / Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards

Seite 129 von 198 
 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln 
Lärm Bundesimmissions-
schutz-gesetz; TA Lärm; 
DIN 4109; DIN 18005; 
DIN 45691; 16. BIm-
SchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrund-
satz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Bo-
den-Luft, Boden-Grundwasser; Sa-
nierung;  
Erschütterungen Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Abstands-
erlass; DIN 4150 Teil 1 
und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikoge-
biete; Hochwasserrisikoprophylaxe 
- Störfallrecht 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
Bundesimmissions-
schutz-gesetz, Abstands-
erlass NW, städtischer 
Vorsorgewert 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung 
von Bau,- Klein und Bodendenkmä-
lern; Naturdenkmalen, Resten histo-
rischer Kulturlandschaften oder de-
ren Bestandteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht 
zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt.

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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4 Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
„Deutz-Areal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken 
können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzu-
nehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorherseh-
bare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet umfasst mit einer Fläche von circa 19,2 ha im Wesentlichen das ehema-
lige Werksgelände der Deutz AG im Süden des Stadtteils Köln-Mülheim. Das dreieckige 
Gebiet wird im Nordwesten durch die Deutz-Mülheimer Straße, im Südosten durch die 
ICE-Bahntrasse, im Osten durch den Bergischen Ring sowie im Norden durch die Dan-
zierstraße und die Wohnbebauung der Hardenberg-, Laufenberg- und Grünstraße be-
grenzt. 
Das Bebauungsplangebiet wurde vorwiegend von industrieller Bebauung des 19. und 
frühen 20. Jahrhunderts geprägt, deren Bauten bis in das Jahr 2017 teils noch als Pro-
duktions- und Lagerhallen sowie als Bürogebäude durch die Deutz AG genutzt wurden 
und bis auf die denkmalgeschützten Gebäude zwischen September 2018 und Februar 
2019 abgebrochen wurden. Ehemals lagen zwischen den Industriebauten (Produktions-
gebäuden und Hallen) großflächige versiegelte Verkehrs- und Platzflächen, so dass Ve-
getationsbestände im Plangebiet nur sporadisch vorhanden waren. Den größten Biotop-
komplex umfasste eine Ruderalfläche zwischen Danzierstraße und Bergischen Ring. Der 
ehemalige, geschotterte Werksparkplatz wurde von krautigen Fluren sowie Brombeer- 
und Gehölzbeständen dominiert. Der angegliederte Parkplatz zwischen der Grünstraße 
und dem Bergischem Ring wurde von größeren Baumreihen und -gruppen gesäumt. Zu-
dem befand sich eine mit Bäumen bestandene Ruderalfläche im Einmündungsbereich 
Danzierstraße/ Deutz-Mülheimer Straße. Zwischenzeitlich wurden durch den Grund-
stückseigentümer vorhandene Hallen niedergelegt und weitere versiegelte Flächen zur 
Bodensanierung entsiegelt. Anhand der durchgeführten Boden-, Bodenluft- und Grund-
wasseruntersuchungen sowie der abfalltechnischen Untersuchungen wurde ein Boden-
sanierungserfordernis in weiten Bereichen des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellt. 
Die ehemals flächig vorhandene Auffüllung sowie die detektierten Schadensbereiche 
wurden saniert. Die Bestimmungen des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und

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anhand der Erfolgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert. Derzeit stellt sich die-
ser Teil des Plangebiets als weitgehend abgeräumtes Gelände dar.  
Verbleibende Strukturen im Bebauungsplangebiet ist die Blockbebauung in Verlänge-
rung des Auenweges mit einem Hotelbetrieb und weiteren drei- bis fünfgeschossigen 
Wohngebäuden, innerhalb dessen sich ein Innenhof mit altem Baumbestand befindet. 
Zudem befindet sich im Südosten des Plangebiets der Firmensitz eines Betriebes aus 
der Schmuckbranche, dessen Standort durch eine industriell gewerbliche Bebauung (In-
dustriehalle und kleiner Gebäude) geprägt wird. Die südliche Spitze des Bebauungsplan-
gebietes wird durch einen Gewerbebetrieb aus der Automobilbranche genutzt. 
Die Betrachtung der Umweltbelange bezieht sich auf den Zustand des Plangebietes bei 
Aufstellungsbeschluss (Zustand 2017), der sich als weitestgehend bebautes Betriebsge-
lände mit industrieller und gewerblicher Nutzung darstellte. Bei einzelnen Umweltgütern 
wird auch der sanierte Zustand des Werkgeländes als zweite zeitliche Ebene mit darge-
stellt. Da die Sanierung bereits im Sommer 2022 abgeschlossen wurde, handelt es sich 
nicht mehr um eine Prognose nach Umsetzung der Planung, sondern um eine Bestands-
situation. Dennoch ist die Aufstellung des Bebauungsplanes der auslösende Faktor für 
die Umsetzung der Sanierung, so dass die damit verbundenen Auswirkungen tieferge-
hend unter dem Unterpunkt Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
erläutert werden. Im sanierten Zustand stellt das Werksgelände sich als abgeräumtes 
und entsiegeltes Gelände dar, in dem die denkmalgeschützten Gebäude an der Deutz-
Mülheimer Straße erhalten bleiben (Zustand 2022).  
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Für einen Großteil des Plangebietes gilt der Bebauungsplan 70470/06 vom 05.10.1962, 
der ein dreigeschossiges Gewerbegebiet mit einer maximalen Höhe von 11 m festsetzt. 
Im Nordosten wird das Gewerbegebiet gegenüber einem gemischten Gebiet mit 4–5-ge-
schossiger Bebauung (heutige Blockbebauung entlang der Horststraße, Hardenberg-
straße, Laufenbergstraße und Grünstraße) durch eine private Grünfläche abgegrenzt.  
Nicht von diesem Bebauungsplan erfasst sind eine Freifläche an der Ecke Deutz-Mülhei-
mer Straße/Danzierstraße, die südliche Spitze des Plangebietes sowie der Bereich zwi-
schen Grünstraße und Bergischer Ring. Für diese Bereiche gelten die Fluchtlinienpläne 
5097, 5122, 5155 und 1107 mit den Festlegungen von Blockrandstrukturen.  
Die Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation bedeutet, dass auf dem gesam-
ten zentralen B-Plangebiet eine industrielle oder gewerbliche Nutzung durch einen Neu-
bau an gleicher Stelle möglich wäre. Als Grad der Überbauung ist eine nahezu flächen-
hafte Versiegelung innerhalb der als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen zulässig. In-
nerhalb der privaten Grünfläche ist eine Bebauung nicht zulässig. Hier wäre die Entwick-
lung einer Grünfläche mit einer Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorzusehen. 
Die Festlegung von Blockrandstrukturen in den Fluchtlinienplänen bedeutet ebenfalls 
eine mögliche Bebauung der Fläche. Diese Bereiche werden planungsrechtlich gemäß 
§34 BauGB beurteilt. 
Sofern bei den einzelnen Schutzgütern nicht anders beschrieben, wird als Nullvariante 
die oben beschriebene mögliche Entwicklung bei Beibehaltung der aktuellen planungs-
rechtlichen Situation angenommen.  
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim soll 
ein gemischtgenutztes Stadtquartier aus Wohnen, Geschäfts- und Büronutzungen, Ein-

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zelhandel und nicht störendem Gewerbe einschließlich der notwendigen Bildungsinfra-
struktur (Schulen und Kindertageseinrichtungen) entwickelt werden. Die Festsetzung ei-
nes allgemeinen Wohngebietes (WA 1 bis WA 6) und eines urbanen Gebietes (MU1 bis 
MU11) soll diesem Planungsziel Rechnung tragen. Alle denkmalgeschützten Gebäude 
im Plangebiet werden erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt. Die südliche Spitze 
des Bebauungsplangebietes (MU9, MU10 und MU11) soll aufgrund der bestehenden 
Gebäudestrukturen eher der Unterbringung der gewerblichen Nutzung sowie der sozia-
len Einrichtung (Kita) dienen. Weitere soziale Infrastrukturen werden in Form zweier 
Schulstandorte (Grund- und Gesamtschule) auf einer Fläche für Gemeinbedarf zusam-
menhängend im Südwesten des Geltungsbereiches entwickelt. Das Gebiet soll eine 
hochwertige Grünanlage mit Verbindungen zu den angrenzenden Freiräumen erhalten. 
Im nördlichen Teil des Plangebiets soll daher ein langgestreckter Grünzug „Grünzug Mül-
heim Süd“ zwischen der Kreuzung Deutz-Mülheimer Straße/Danzierstraße und dem Ber-
gischen Ring angelegt werden. Zu beiden Seiten dieses Grünzuges werden insgesamt 
sechs Wohnblöcke als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 bis WA 6) festgesetzt. Die Wohn-
blöcke (WA 1 bis WA 4) schaffen einen angemessenen Übergang zu der nördlich beste-
henden Wohnbebauung. Der Standort des bestehenden Gewerbebetriebes aus der 
Schmuckbranche, im südöstlichen Randbereich des Plangebiets wird durch die Festset-
zung eines Gewerbegebietes (GE) gesichert. Das Bebauungsplangebiet soll maßgebend 
über den zu verlängernden Auenweg (Planstraße A) erschlossen werden und verbindet 
die Deutz-Mülheimer Straße mit dem Bergischen Ring. Davon ausgehend zweigen un-
tergeordnete Erschließungsstraßen ab, von denen die Planstraßen B, C, G und H als 
Nebenstraßen ausgebildet werden. Die Planstraße A führt an vier neu zu entwickelnden 
Stadtplätzen (P1, P2, P3 und P4) vorbei, die als integrale Bestandteile die Quartiere mit-
einander vernetzen und Räume für Begegnungen schaffen. Der baumbestandene Boule-
vard, eine in Ost-West-Richtung orientierte Grünverbindung wird als Fahrrad- und Fuß-
gängerbereich ausgewiesen. Im nördlichen Plangebiet werden die Wohngebiete über die 
Planstraße H und die verlängerten Bestandsstraßen Hardenberg- und Laufenbergstraße 
sowie über die Grünstraße erschlossen, die ihre direkte Verbindung zum Bergischen 
Ring verliert.  
Die Gesamtstruktur des neuen Quartiers sieht eine überwiegend einheitliche Höhenent-
wicklung von durchschnittlich fünf bis sechs Geschossen vor. Entlang der südöstlichen 
Grenze des Plangebiets wird die Geschossigkeit gegenüber dem Bahndamm auf sieben 
erhöht. Zur Betonung des Platzes P1 soll seine östliche Grenze von einem zwanzigge-
schossigen Baukörper betont werden, ebenso der Platz P3, dessen Hochhaus den Ein-
gang in das Quartier markiert.  
Die Umsetzung der Planung schafft neue Siedlungsflächen auf einer ehemaligen Indust-
riebrache. Im Sinne einer modernen Stadtentwicklung ist die Umnutzung einer innerstäd-
tisch gelegenen und bereits versiegelten Brachfläche zukunftsorientiert. Das Bebauungs-
plangebiet wird auf einer großen Teilfläche (Betriebsgelände der Deutz AG) saniert und 
entsiegelt und durch Siedlungsflächen neu überprägt. Die Sanierung trägt dazu bei, den 
Umweltzustand erheblich zu verbessern und den Standort in eine Nachnutzung zu brin-
gen. Die voraussichtliche „Neu"-Versiegelung im Plangebiet wird mindestens circa 68 % 
betragen, in Abhängigkeit der Bebauung der Gemeinbedarfsflächen maximal 79 %. Um 
der hohen städtebaulichen Dichte gerecht zu werden, ist eine Durchgrünung des Plange-
biets sowie die Etablierung einer großen öffentlichen Grünanlage geplant. Zudem ist in 
allen öffentlichen Verkehrsflächen sowie im geplanten Boulevard die Pflanzung von Bäu-
men vorgesehen. Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hinter-
grund der sich ändernden Niederschlagsverhältnisse soll eine wassersensible Quartiers-
entwicklung ermöglicht werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestge-
hend vor Ort versickert wird. Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öf-
fentlichen Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen

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das Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern. Zudem wird eine Dachbe-
grünung vorgesehen. Durch die Anbindung des Plangebietes an die Stadtbahnlinie und 
durch die Einbindung von Mobilitätshubs im Plangebiet soll eine klimagerechte Mobilität 
das Quartier in die Stadt integrieren. Die Umnutzung der denkmalgeschützten Hallen si-
chert das baukulturelle Erbe. 
 
Weiterführende Informationen zu den Inhalten des Bebauungsplans sind dem Kapitel 4 
des städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. 
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2016 (zwischen Mitte Februar und Ende September, vor den Abbrucharbeiten) wurden 
durch das Büro Naturgutachten Oliver Tillmanns faunistische Erhebungen im Plangebiet 
durchgeführt mit den in Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Die Abgrenzung des Unter-
suchungsraumes wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Ar-
tenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Der Untersuchungsraum 
umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vorhabenbereich) 
zuzüglich einer 100 m großen Pufferzone. 
Unter den insgesamt 42 nachgewiesenen Vogelarten können 13 Arten als planungsrele-
vant eingestuft werden. Graureiher, Heringsmöwe, Kormoran, Lachmöwe, Mäusebus-
sard, Mittelmeermöwe und Silbermöwe treten nur als Überflieger auf. Sperber, Turm-
falke, Wanderfalke und Weidenmeise treten im Untersuchungsraum und auch im Bebau-
ungsplangebiet als Nahrungsgäste auf. Nur Star und Wacholderdrossel besitzen im Un-
tersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten, diese liegen aber außerhalb 
des Bebauungsplangebietes. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Bebau-
ungsplangebietes befinden sich nur häufige und ungefährdete Arten.  
Als im bereits sanierten Bereich potenziell auch brütende Art muss der Flussregenpfeifer 
betrachtet werden, der sich nach den Abbrucharbeiten auf den entstandenen Rohboden-
flächen spontan ansiedeln kann. 
Aus der Artengruppe der Fledermäuse konnte die Zwergfledermaus im Plangebiet fest-
gestellt werden. Sie besitzt in den denkmalgeschützten Hallen des Plangebietes Quar-
tiere, die von wenigen oder einzelnen Individuen genutzt wurden. Für eine Wochenstu-
bennutzung oder andere individuenreiche Quartiere lagen hingegen keine Hinweise vor. 
Vor Beginn der Abrissarbeiten wurden zum Schutz der Zwergfledermäuse sogenannte 
CEF-Maßnahmen umgesetzt (siehe Prognose).  
Die Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen-Schwärmer erbrachte keine Nach-
weise. (Naturgutachten O. Tillmanns, 2019).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die erfassten Arten wären ebenfalls Gegenstand der Nullvariante, d.h. man müsste die 
Betroffenheiten, insbesondere der Zwergfledermaus durch die Neubebauung und Um-
nutzung prüfen und die benannte CEF-Maßnahme entsprechend durch das Verfahren 
tragen. Für die Arten wäre die Ausprägung der Biotope ähnlich des kartierten Bestandes 
im Jahr 2016, da sich auf der ehemaligen Betriebsfläche erneut Gewerbe ansiedeln 
dürfte, mit ähnlich hohem Versiegelungsgrad, so dass auch in der Nullvariante kein qua-
litativ wertvoller Lebensraum entsteht. Die Anlage eine Grünfläche könnte sich positiv 
auswirken, ist aber in ihrer Größe mit den vor Sanierung bestehenden Grün- und Ru-

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deralflächen zu vergleichen, wobei die anthropogene Nutzung und damit das Störpoten-
zial höher sein kann in den ehemals vorhandenen Brachflächen, so dass auch hier nur 
häufige und ungefährdete Arten zu erwarten wären.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebietes vor, wodurch 
es zum Verlust der Vegetationsstrukturen, den Neubau von Gebäuden und die Sanie-
rung und Modernisierung der denkmalgeschützten Hallen und einen zu erwartenden Be-
trieb durch die entstehende Wohn- und Gewerbenutzung kommt.  
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelar-
ten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den 
planungsrelevanten Vogelarten konnten nur Star und Wacholderdrossel als Brutvögel im 
Untersuchungsraum festgestellt werden. Beide Arten besitzen innerhalb des Geltungsbe-
reiches des Bebauungsplanes keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten, so dass Tötungen 
von Tieren oder eine Zerstörung von Gelegen auszuschließen sind. Somit führt das Vor-
haben auch für keine der festgestellten oder potenziell nach dem Abbruch auftretenden 
planungsrelevanten Vogelarten zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG. Erhebliche Störungen auf die Arten und eine 
signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag kann für die aufgelisteten 
planungsrelevanten Arten durch die in der artenschutzrechtlichen Prüfung benannten 
Vermeidungsmaßnahmen ASP-V4 (Minderung akustischer Wirkungen) und ASP-V5 
(Minderung von Vogelschlag bei Verwendung von Glaselementen an Gebäuden) verhin-
dert werden. Der nach den Abbruch- und Sanierungsarbeiten potenziell im Vorhabenbe-
reich brütende Flussregenpfeifer muss als spontan auftretende Art betrachtet werden, für 
den der Vorhabenbereich keinen relevanten Brutplatz darstellen kann, da er auch aktuell 
hier nicht vorkommt. Es handelt sich bei einer spontanen Ansiedlung nicht um regelmä-
ßig genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten, so dass deren Beschädigung oder Zer-
störung ebenso wie erhebliche Störungen auszuschließen sind. Eine unmittelbare Ge-
fährdung von Individuen der Art sowie der ubiquitären Vogelarten wird durch die Maß-
nahmen ASP-V1 (zeitliche Beschränkung der Rodung und Flächeninanspruchnahme) 
und ASP-V2 (Kontrolle von Flächen auf aktuell bebrütete Nester) vermieden. (Naturgut-
achten O. Tillmanns, 2019). 
Die Zwergfledermaus besitzt in den denkmalgeschützten Hallen Quartiere, die von weni-
gen bzw. einzelnen Tieren genutzt werden und eventuell durch die Umbau- und Sanie-
rungsarbeiten zerstört werden können. Die Beanspruchung der Halle, in der ein Quartier 
lokalisiert wurde, könnte deshalb zum Verlust von Ruhestätten der Zwergfledermaus füh-
ren. Da die Tiere regelmäßig ihre Quartiere wechseln, könnten solche Einzelquartiere 
auch in weiteren denkmalgeschützten Hallen vorhanden sein. Zur Kompensation des 
Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus wurden im Jahr 2019 an Gebäudestruk-
turen unmittelbar angrenzend zum Bebauungsplangebiet künstliche Fledermausquartiere 
installiert. Durch die gruppenweise Anbringung von insgesamt 15 Spaltkästen vor den 
Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Umfeld der betroffenen Ruhestätte kann ihre 
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erhal-
ten werden. (Naturgutachten O. Tillmanns, 2019) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln, von 
Fledermäusen und erhebliche Störungen von Vogel- und Fledermausarten zu verhin-
dern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt. 
 Beschränkung des Zeitraumes für Fällung, Rodung, Räumung (Maßnahme ASP-
V1): Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird zwar zumindest ein Teil der Gehölz-
strukturen entfernt worden sein, es ist aber möglich, dass manche Gehölze und

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ein Teil der Krautflur verblieben sind, bevor die Flächeninanspruchnahme durch 
die Neubebauung erfolgt. Ebenso ist es vorstellbar, dass bis zum Zeitpunkt der 
Neubebauung Vegetation wieder aufgekommen ist, die als Brutplatz von Vogelar-
ten dienen könnte. Zudem ist eine spontane Ansiedlung von Rohbodenbrütern 
wie dem Flussregenpfeifer im Vorhabenbereich nicht völlig ausgeschlossen, so 
dass sowohl die Fällung und Rodung von Gehölzstrukturen, die Räumung von 
Krautflur und auch die Inanspruchnahme von durch den Abbruch entstandenen 
Rohbodenflächen zur Zerstörung von Eiern als auch zur Tötung von Jungvögeln 
führen könnte. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, ist die Flächeninanspruch-
nahme außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruch-
nahme von Flächen sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Feb-
ruar erfolgen. 
 Kontrolle von Flächen auf aktuell bebrütete Nester (Maßnahme ASP-V2): Ist eine 
Beschränkung der Flächeninanspruchnahme auf den Zeitraum 1. Oktober bis 28. 
Februar nicht möglich, kann diese nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrü-
tete Nester von Vogelarten erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen 
Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis 
von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten ist die Flächeninanspruch-
nahme bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von 
Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden, wodurch ein Eintreten von Ver-
botstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert werden kann.  
 Kontrolle der zu sanierenden bzw. umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vor-
kommen von Gebäudebrütern und Zwergfledermaus (Maßnahme ASP-V3): Für 
die Zwergfledermaus und einige nicht planungsrelevante Vogelarten stellen die 
denkmalgeschützten Hallen im Vorhabenbereich bzw. die darin vorhandenen 
Spalten und Nischen Quartiere oder Brutplätze dar. Vor der Sanierung und dem 
Umbau der denkmalgeschützten Hallen sollte deshalb eine Kontrolle erfolgen, in 
deren Rahmen überprüft wird, ob diese frei von aktuellen Bruten sind und auch 
von der Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt werden.  
Diese Kontrolle ist durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) 
durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer 
Vogelarten oder einem aktuellen Vorkommen der Zwergfledermaus sind die Sa-
nierungs- und Umbaumaßnahmen im Bereich der erfassten Brutstätte bzw. des 
Quartiers und in deren Umfeld bis zum Ende der Nutzung auszusetzen, wodurch 
eine Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungtieren von Vogelarten sowie 
eine Tötung der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, wenn eine er-
neute Kontrolle ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr genutzt wer-
den, können Sanierung und Umbau der jeweiligen Gebäudestrukturen erfolgen. 
 Verminderung betriebsbedingter Lichtemissionen (Maßnahme ASP-V6): Eine das 
notwendige Maß überschreitende Beleuchtung der geplanten Gebäude und Grün-
anlagen ist zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als 
deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von 
Insekten zu verringern. Die Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen 
und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände oder in den Him-
mel abstrahlen, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von 
Fledermäusen und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlock-
wirkung auf Insekten nochmals zusätzlich zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri-
umdampflampen oder LED-Lampen zu empfehlen (Naturgutachten O. Tillmanns 
2019). 
Für zulässige Eingriffe bestehen Sonderregelungen im Rahmen des § 44 Abs. 5 
BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologi-
sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ru-

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hestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener funktionserhaltender Ausgleichsmaß-
nahmen (sogenannter CEF-Maßnahmen: measures that ensure the continued ecological 
functionality) – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die im Folgenden 
beschriebene funktionserhaltende Maßnahme (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) dient dazu, 
für die Zwergfledermaus das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG zu vermeiden: 
 Installation künstlicher Fledermausquartiere (Maßnahme ASP-CEF1): Zur Kom-
pensation des Verlustes von Ruhestätten der Zwergfledermaus werden in/an Ge-
bäudestrukturen im Vorhabensbereich oder seinem näheren Umfeld künstliche 
Fledermausquartiere installiert. Betroffen ist mindestens 1 Quartier, bei dem eine 
Quartiernutzung durch etwa 2-4 Individuen nachgewiesen wurde. Für diese An-
zahl von Individuen sollten im Rahmen der Maßnahme neue Quartiere durch das 
Anbringen von 5 Spaltenkästen und 10 Wandschalen geschaffen werden. Um die 
Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installa-
tion der künstlichen Quartiere gruppenweise.  
Anmerkung: Die Fledermauskästen wurden im Frühjahr 2019 direkt angrenzend zum Be-
bauungsplangebiet an einer Mauer am Bahndamm der Deutschen Bahn installiert. Ihre 
Aufhängung wird über einen Gestattungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn und dem 
Vorhabenträger gesichert. Alternativ könnten die Kästen auch an die Giebelwand der 
denkmalgeschützten Hallen, im Bereich des geplanten Schulhofes im Bebauungsplange-
biet angebracht werden. Dafür erfolgt eine vertragliche Verpflichtung.  
 
weitere Vermeidungsmaßnahmen:  
 Schaffung neuer Vegetationsstrukturen als Lebensraum für Vogel-, Fledermaus- 
und Insektenarten (Grünflächen und Straßenbäume, Dachbegrünung)  
 Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente 
(Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicherzu-
stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für 
Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogel-
freundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glas-
flächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/fi-
les/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf). 
 
Die Umsetzung der CEF-Maßnahme und der Vermeidungsmaßnahme ASP V1, V2, V3, 
V5 und V6 sind als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.  
 
Bewertung:  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans Deutz-Areal in Köln-Mül-
heim unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als 
zulässig einzustufen ist.  
Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, die Pflanzung von Laubbäumen 
und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Quartiere sowie die Begrü-
nung der Dachflächen und Tiefgaragen werden Strukturen in das Plangebiet einge-
bracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten 
können. Anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprüchen werden in 
diesem stark urban geprägten Raum kaum Lebensräume finden.

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5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes (Stand 2016) waren 
circa 90 % der Flächen im Plangebiet versiegelt. Hierbei handelte es sich überwiegend 
um großflächige Industriehallen und Gebäude der Deutz AG mit den dazugehörigen as-
phaltierten und geschotterten Lager-, Verkehrs- und Platzflächen. Innerhalb des ehemali-
gen Betriebsgeländes beschränkten sich die begrünten Freiflächen auf kleinere Beete 
mit Ziergehölzen, schmale Heckenstrukturen und eine Baumreihe. Un- oder teilbefestigte 
Flächen, auf denen sich Spontanvegetation oder Trittrasen angesiedelt haben, waren 
nur kleinflächig anzutreffen. Im Nordosten des Plangebiets befand sich eine 7.530 m² 
große Ruderalfläche, die als Werksparkplatz genutzt wurde. Der ehemalige, geschotterte 
Parkplatz wurde von einer asphaltieren Fahrgasse durchschnitten in dessen Randberei-
chen sich großflächig Trittrasenvegetation, krautigen Fluren sowie Brombeer- und Ge-
hölzbestände etabliert haben. Zur Grünstraße hin begrenzte ein baumheckenartiger Ge-
hölzstreifen den Bestand. Eine weitere ruderalisierte Grünfläche (4.924 m²) lag im Nor-
den des Plangebietes (Einmündungsbereich Danzierstraße/ Deutz-Mülheimer Straße). 
Die Dreiecksfläche war mit Baumgruppen und Baumreihen aus vornehmlich gebietsfrem-
den Arten wie Robinien, Götterbaum und Hybrid-Pappel bestanden. Einen weiteren Bio-
topkomplex bildete die Grünfläche mit altem Baumbestand (Hybrid-Pappeln) im Einmün-
dungsbereich Grünstraße / Bergischer Ring. Das Gelände sowie der angrenzende Park-
platz wurden randlich von einer durchgewachsenen Hainbuchenhecke eingefasst, die ei-
nen Übergang zu den straßenbegleitenden Bäumen am Bergischen Ring schaffte. Der-
zeit stellt sich dieser Teil des Plangebietes aufgrund der Abriss- und Sanierungsarbeiten 
als weitgehend abgeräumtes Gelände dar. Verblieben sind auf dem ehemaligen Gelände 
der Deutz AG lediglich die denkmalgeschützten Gebäude an der Deutz-Mülheimer 
Straße im Südwesten. Die Entsiegelungsfläche ist als Schotter- und Kiesfläche anzu-
sprechen, auf der sich in Teilbereichen Bodenmieten, die zur Zwischenlagerung des Bo-
dens dienen, befinden.  
Erhalten bleibt der Gebäudekomplex unterschiedlicher Nutzungen (Hotel, Büros, Ateli-
ers, Werkstätten und Wohnnutzung) nordöstlich der Einmündung des Auenweges in die 
Deutz-Mülheimer Straße, der Firmensitz eines Betriebes aus der Schmuckbranche mit 
seiner industriell gewerblichen Bebauung (Industriehalle und kleinere Gebäude) sowie in 
der südlichen Spitze der Gewerbebetrieb aus der Automobilbranche. In allen diesen Be-
reichen sind keine Grünstrukturen vorhanden. Lediglich im Hinterhof des Hotels (Ein-
mündung des Auenweg/ Deutz-Mülheimer Straße) befindet sich ein Gartenhof mit einer 
alten Baumgruppe (Götterbaum und Rosskastanie).  
Insgesamt besitzt das Plangebiet sowohl im Zustand der ehemaligen Bebauung als auch 
im sanierten Zustand keine oder nur eine geringe ökologische Wertigkeit. Lediglich die 
Gehölzstrukturen stellen im Plangebiet hochwertige Biotopstrukturen dar.  
Bei den im Jahr 2016 durchgeführten Aufnahmen des Baumbestandes vor dem Zeit-
punkt der Baureifmachung wurden durch das Büro LAND Germany GmbH insgesamt 
134 Bäume im damaligen Bestand erfasst und bewertet. Mit Beginn des Jahres 2018 
wurden im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG auf der Grundlage 
von erteilten Abbruchgenehmigungen sowie die damit im Zusammenhang erteilten 
Baumfällungsgenehmigungen umfangreiche Veränderungen vorgenommen und die An-
zahl der Bäume erheblich reduziert. Im März 2019 entfielen durch Sturmeinwirkung wei-
tere Bäume. Im August 2019 wurden weitere Bäume aus technischen Gründen des Bo-
denmanagements gefällt.  
Mit der Baumbewertung zur planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume 
wurde für 22 Bäume eine planerische Sicherung gemäß GOP vorgeschlagen. Die be-
trachteten Bestände liegen im Bereich der Grünfläche Grünstraße/Bergischer-Ring, am

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Bergischen Ring selbst sowie im Gartenhof des Hotelbetriebes im MU8. Die häufigste 
Baumart im Plangebiet ist die Platane (10 Bäume) sowie die Hybridpappel (9 Bäume), 
die sich am Bergischen Ring befinden. Im Innenhof des Hotelbetriebes stocken Götter-
baum (2 Bäume) und Rosskastanie (1 Exemplar).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation wäre für den überwiegenden Teil 
des Plangebiets (Gewerbegebiet) eine nahezu flächenhafte Versiegelung zulässig und 
damit eine vollständige Überprägung der hier vorhandenen Vegetationsstrukturen bzw. 
keine oder nur untergeordnete Entwicklungsmöglichkeiten für Pflanzen vorhanden. Im 
nördlichen Bereich des Plangebiets wäre gemäß aktuell rechtskräftigem Bebauungsplan 
eine 3.540 m² großen Grünfläche anzulegen, was sich positiv auf das Schutzgut Pflanze 
auswirken kann. Für die Bereiche, welche im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan als 
gemischte Gebiete festgesetzt, bzw. in den Fluchtlinienplänen als Blockrandbebauung 
festgelegt werden, entspricht die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem dar-
gestellten Bestand. Inwiefern Begrünungsmöglichkeiten wie z.B. Dachbegrünung, Fassa-
denbegrünung von Hallen, Baumpflanzung, etc. im Plangebiet die negativen Auswirkun-
gen vermindern können, kann nur anhand einer konkreteren Planung bewertet werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundenen Sanierungsarbeiten führten zu 
einem Verlust der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Insgesamt sind von 
den vor Beginn der Abriss- und Sanierungsarbeiten aufgenommenen 134 Bäumen die 
meisten Bäume gefällt worden. Im Rahmen der Planung gehen circa 105 Baumstandorte 
verloren. Der erforderliche Ersatzbedarf für die 76 entfallenen Bäume mit Schutzstatus 
nach Baumschutzsatzung beträgt gemäß den Berechnungen im Grünordnungsplan (An-
lage 4) 85 Ersatzbäume. Die im Rahmen der Planung vorgesehene Pflanzung von 251 
Bäumen liegt in ihrer Anzahl deutlich über der berechneten Ersatzverpflichtung von ins-
gesamt 140 Bäumen (LAND Germany GmbH 2023).  
Insgesamt können 9 Bäume entlang des Bergischen Rings sowie im Gartenhof des Ho-
telbetriebes im MU8 in ihrem Bestand gemäß der planungsrechtlichen Sicherung schüt-
zenswerter Bäume planerisch berücksichtigt und im Bebauungsplan zum Erhalt festge-
setzt werden.  
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. 
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 18.228 m² großen Öffentlichen Grünfläche 
(Grünzug Mülheim-Süd), die durch die Pflanzung von insgesamt 79 Laubbäumen das 
zentrale Grünelement darstellt. Zudem wird eine weitere begrünte Freiraumbrücke durch 
die Anlage eines Boulevards geschaffen. Dieser wird mit 12 locker gesetzten Bäumen 
bepflanzt und randlich entlang der Gebäudefassaden durch private Grünflächen gestal-
tet. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit Laubbäumen, die Be-
grünung der privaten Grundstücksflächen mit Rasen, Sträuchern und Bäumen und die 
gärtnerische Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schulen) 
und Kindertageseinrichtungen sowie die intensive Dachbegrünung der Flachdächer mit 
Gräsern, Stauden und Gehölzen der Flachdächer führen zu einer Durchgrünung des 
Plangebietes.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Erhalt schutzwürdiger Bäume: 9 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum 
Erhalt festgesetzt. Im Bereich des Bergischen Rings sollen vier Platanen, im In-
nenhof des MU 8 zwei Götterbäume sowie eine Rosskastanie erhalten werden.

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 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M1 bis M4) im Bereich von öffentli-
chen Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung durch Pflanzung über-
wiegend großkroniger Laubbäume (Stadtplätze: insgesamt 27 Bäume)  
- P1 Stadt-Platz-Süd: insgesamt mindestens 7 Laubbäume  
- P2 Stadt-Platz-Mitte: insgesamt mindestens 5 Laubbäume, 
- P3 Stadt-Platz-Nord: insgesamt mindestens 5 Laubbäume, 
- P4 Stadt-Platz Bergischer Ring: insgesamt mindestens 10 Laubbäume. 
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M5 bis M16) innerhalb der Straßen-
verkehrsflächen durch Pflanzung mittel- oder großkroniger Laubbäume (insge-
samt mindestens 104 Laubbäume): Zulässig sind hier auch Gräser und Stauden. 
- Planstraße A: insgesamt mindestens 28 Laubbäume,  
- Planstraße B: insgesamt mindestens 27 Laubbäume,  
- Planstraße C: insgesamt mindestens 6 Laubbäume,  
- Planstraße D: insgesamt mindestens 18 Laubbäume, 
- Planstraße E: insgesamt mindestens 3 Laubbäume,  
- Planstraße I: insgesamt mindestens 3 Laubbäume, 
- Planstraße J: insgesamt mindestens 2 Laubbäume, 
- Grünstraße: insgesamt mindestens 2 Laubbäume, 
- Bergischer Ring: mindestens 3 Laubbäume 
- Verkehrsfläche „Boulevard“: mindestens 12 Laubbäume. 
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M17 bis M18) im Bereich von öffentli-
chen Grünflächen 
- Innerhalb der öffentlichen Grünanlage „Grünzug Mülheim Süd“ sind insge-
samt mindestens 79 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu sichern. 
Die Bäume sollen unteranderem als Baumreihe entlang der Planstraße G 
sowie entlang der Planstraße H gesetzt werden. Im Bereich der öffentli-
chen Grünfläche sind die Freiflächen durch eine Raseneinsaat zu begrü-
nen. Gräser, Stauden- und Gehölzpflanzungen sind ebenfalls zulässig.  
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M19 bis M22) im Bereich von Gemein-
bedarfsflächen (Schulen) sowie Kitastandorte: 
- Die Stellplatzanlagen innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche 
sind durch Bäume (pro 4 Stellplätze ein Baum), die Schulhofflächen durch 
mindestens 12 großkronige Bäume und 4 Strauchgruppen mit jeweils 3 
Solitärsträuchern zu gestalten. Die Außenspielflächen der Kindertagesein-
richtungen sind zu begrünen und im Bereich der Kita 1 im WA6 durch min-
destens 3 Bäume und 1 Strauchgruppe mit 3 Solitärsträuchern, im Bereich 
der Kita 2 im MU10 mit mindestens 3 Bäumen und 1 Strauchgruppe mit 3 
Solitärsträuchern und im Bereich der Kita 3 im WA2 mit mindestens 2 Bäu-
men zu bepflanzen.  
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen (M23 bis M31) im Bereich von privaten 
Grundstücken:  
- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA1, WA2, WA3, WA5 und WA6 
sind Baumpflanzungen mit jeweils mindestens 1 Baum sowie Strauch-
pflanzungen als Gruppen oder Einzeln vorzunehmen. Im WA4 sind aus-
schließlich Sträucher zu pflanzen.  
- Innerhalb der urbanen Gebiete MU1, MU2, MU3, MU4, MU7 und MU9 sind 
die festgesetzten Flächen mit Bäumen oder Strauchgruppen und/oder So-
litärsträuchern zu begrünen. Die Stiche 1 und 2 (festgesetzte Fläche M28) 
sind als Grünstreifen mit mindestens 5 Laubbäumen anzulegen und zu be-
grünen (Rasen, Gräser, Stauden). 
- Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen 
Wohngebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes 
(GE) ist pro 4 Stellplätze ein Baum zu pflanzen.

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 Festsetzung zur Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen:  
− Die Flachdächer der Gebäude im WA1 bis WA6, MU1 bis MU 7 und im 
MU9 und MU11 und die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen sind mit 
einer extensiven Dachbegrünung (z.B. Sedumgesellschaft) zu bepflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind die Flachdächer der in der Denkmalliste der 
Stadt Köln eingetragenen Baudenkmäler. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer Stärke von mindesten 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Auf-
bauten auf max. 30% der jeweiligen Dachfläche. Photovoltaikelemente 
über der Dachbegrünung sind zulässig.  
− Die Flachdächer des Erdgeschosses der Gebäude MU3 und MU11 sind 
mit einer intensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 40 cm zzgl. Filter-und Drain-
schicht herzustellen. Bei Baumpflanzungen ist eine Tiefe der Vegetations-
tragschicht von 120 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausge-
nommen hiervon sind Dachterrassen, Kinderspielflächen, Wege, Abfallbe-
hälter, Bänke und technische Aufbauten auf max. 30 % der jeweiligen 
Dachfläche.  
 Festsetzung einer Begrünung der Tiefgaragen: Tiefgaragen (TGa) oder unterirdi-
sche Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Platzflächen, 
Kleinkinderspielflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauer-
haft intensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von min-
destens 80 cm zzgl. Filter und Drainschicht herzustellen. Für Baumpflanzungen 
auf den Tiefgaragen oder unterirdischen Gebäudeteilen ist eine Vegetationstrag-
schicht von mindestens 1,20 m zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Der Wurzelraum je Baum muss mindestens 25 m³ betragen. 
 Gestalterische Festsetzung zu den privaten Grünflächen: Die privaten Grünflä-
chen sind vollständig zu bepflanzen. Davon sind ausgenommen die notwendigen 
Zuwegungen sowie Standflächen für Fahrräder. 
Bewertung:  
Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster und durch die Be-
bauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle 
spielt. Die geplanten Festsetzungen/Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im 
Plangebiet sind positiv zu bewerten. Insgesamt werden mindestens 251 Bäume neu ge-
pflanzt, die den Verlust der gefällten und zu fällenden Bäume ausgleichen und wichtige 
Funktionen im Plangebiet übernehmen. Der Anteil von Grünflächen nimmt mit 10 % an 
der Gesamtfläche im Vergleich zum Bestand vor der Freiräumung und Sanierung 2018 
(circa 9 % Grün- und Ruderalflächen) geringfügig zu. Durch die geplante Begrünung der 
unbebauten Freiflächen in den Quartieren und den Gemeinschaftseinrichtungen von 
Schule und Kindergärten sowie der geplanten intensiven Dachbegrünungen kann der 
Anteil an Grünstruktur im Plangebiet insgesamt noch erhöht werden.  
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen das ehemalige Werksgelände der Deutz AG, 
welches zu 90 % über befestigte Flächen (Gebäude, Asphalt-, Betonflächen ohne Be-
wuchs) verfügte. Vegetationsflächen waren nur mit 9 % vertreten und wiesen oftmals 
anthropogen veränderte Standortverhältnisse (Schotter- oder Pflasterflächen) auf.

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Durch die seit dem Jahr 2018 begonnenen Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen hat 
sich die Nutzungsstruktur des Plangebietes geändert. Die Biotop- und Nutzungsstruktu-
ren werden für den Geltungsbereich nach Baureifmachung in einer vereinfachten Flä-
chenbilanz im Grünordnungsplan (Land Germany GmbH 2023/2024) wie folgt darge-
stellt: Versiegelte Flächen / Gebäude: 48.990 m² (26%); Teilversiegelte Fläche: 109 m² 
(0%); Entsiegelungsfläche: 139.965 m² (73%); Vegetationsfläche: 2.667 m² (1%).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung innerhalb des 
Geltungsbereiches erhalten bleiben bzw. die derzeit entsiegelten Flächen erneut einer 
industriell-gewerblichen Bebauung zugeführt werden können. Für die innerstädtische 
Lage mit umliegender Wohnbebauung wäre die Neuansiedelung von Industrie und Ge-
werbe ungünstig und ggf. störend. Die Anlage eine Grünfläche als Freifläche ist positiv 
zu sehen, wobei die Flächengröße der Grünanlage relativ klein erscheint.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Entwicklung einer bereits erschlossenen und gut integrierten Lage, wird dem 
Schutzgut Fläche Rechnung getragen, um bestehende Infrastrukturen zu nutzen und zu 
stärken und eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen in noch zu erschließenden 
Lagen zu verringern. Außerdem wird eine nahezu vollversiegelte industriell genutzte Flä-
che saniert, teilweise entsiegelt und einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche trägt zu einem dauerhaften Erhalt 
von Freiflächen bei.  
 
Bewertung:  
Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam und scho-
nend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuziehen. Eine 
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch die Ent-
wicklung einer innerstädtischen Industriebrache (ehemalige Betriebsgrundstücke der 
Deutz AG) verhindert.  
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der geologische Untergrund des Plangebietes wird vornehmlich von quartären, glazifluvi-
atilen Lockersedimenten aufgebaut, die der Niederterrasse des Rheins zuzuordnen sind. 
Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen beträgt etwa 15 m. Die Sedimente 
der Niederterrasse bestehen aus kiesigen Sanden und sandigen Kiesen. Die Terras-
sensedimente sind mit Hochflutlehm (Schluff mit unterschiedlichen Sandanteilen) über-
deckt. Die Mächtigkeit liegt bei circa 1-3 m und kann im Bereich von lokalen Hochflutrin-
nen höhere Mächtigkeiten erreichen. (Mull und Partner 2019).  
In der Bodenkarte von NRW (1:5.000) wird das Plangebiet als sog. Weißfläche geführt, 
d.h. aufgrund der intensiven Überprägung des Standortes konnte keine Erfassung des 
Bodens erfolgen.  
Die industrielle Nutzung des Standortes seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts verur-
sachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse und eine starke anthropo-
gene Überprägung des Plangebietes bis hin zu schädlichen Bodenveränderungen und 
Altlasten (siehe u.a. Kapitel 5.5.12.2 Altlasten). Bei einem Versiegelungsgrad von über 
90 % sind die natürlich gewachsenen Böden letztlich nicht mehr vorhanden.

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Aufgrund der langjährigen umweltrelevanten Nutzungen auf dem ehemaligen Gelände 
der Deutz AG wurden im Zeitraum 2001 bis 2008 bereits umfangreiche Voruntersuchun-
gen der Kompartimente Boden und Bodenluft durch das Büro Dr. Tillmanns und Partner 
GmbH durchgeführt. Die einzelnen Untersuchungen beschäftigten sich schwerpunktmä-
ßig mit Fragestellungen zur Altlastensituation, aber auch zum Baugrund bei Neu- bzw. 
Erweiterungsbauten. Insgesamt wurden hierfür innerhalb des Plangebiets 145 Ramm-
kernsondierungen niedergebracht und teilweise zu temporären Bodenluftmessstellen 
ausgebaut. Eine umfangreiche Zusammenfassung der Voruntersuchungen aus den Jah-
ren 2001 bis 2008 wird in der Gefährdungsabschätzung durch das Büro Mull und Partner 
Ingenieurgesellschaft mbH aus dem Jahre 2016 dargestellt. Zur flächigen Abdeckung 
von Untersuchungslücken wurden im März/April 2016 weitere 63 Kleinrammbohrungen 
niedergebracht und weitere 11 Sondierungen zur Eingrenzung der Schadensbereiche im 
Rahmen der Sanierungsuntersuchung 2016 abgeteuft. Die Daten wurden im Winter 
2018/2019 durch weitere rasterförmige abfalltechnische Untersuchungen durch 78 
Schürfe sowie 21 Kleinrammbohrungen ergänzt. Darüber hinaus wurden weitere sanie-
rungsrelevante Bereiche unter anderem auf dem Gewerbegrundstück der Deutz-Mülhei-
mer Straße 186 im Rahmen der Untersuchung aus 2018/2019 erkundet. Durch die Son-
dierungen wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen erbohrt, deren Mächtig-
keit in der Regel zwischen 1 und 2 m beträgt. Im Umfeld unterirdischer Bauwerke bzw. 
ehemaliger Bebauungen wurden Auffüllungsmächtigkeiten von bis zu 5 m angetroffen. 
(Mull und Partner 2019). Die Auffüllungen setzten sich überwiegend aus einem sandigen 
Kies bzw. schwach kiesigen, schluffigen Sand zusammen. Nahezu flächenhaft treten in-
nerhalb des Auffüllungshorizontes Fremdbestandteile in Form von Asche- und Schla-
ckeresten, untergeordnet assoziiert mit Schwarzdeckenresten, auf. Vereinzelt treten 
auch Holzreste auf. In 8 Bohrungen wurde unterhalb der Auffüllung geogener Hochflut-
lehm in Form von feinsandigem Schluff angetroffen. Die Unterkante des Hochflutlehms 
liegt hier bei circa 1,4 – 4,7 m u. GOK. Unterhalb des Hochflutlehms sowie unterhalb der 
Auffüllungen in den übrigen Bohrungen wurden quartäre Terrassensedimente, überwie-
gend in Form von kiesigem Sand erbohrt. (Mull und Partner 2016). 
Anhand der durchgeführten Untersuchungen wurde ein Bodensanierungserfordernis in 
weiten Bereichen des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellt und ein Sanierungsde-
tailplan gem. § 13 BBodSchG erstellt und am 10.10.2019 verbindlich erklärt. Der Gel-
tungsbereich des Sanierungsdetailplans umfasst eine Fläche von 154.000 m². Die ehe-
mals flächig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der 
weiteren Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden bis zum Juli 2021 erfolg-
reich saniert. (siehe Kapitel 5.5.12.2). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die durchgeführte Sanierung hat dazu geführt, dass kein Gefährdungspotenzial für den 
Transferpfad Boden – menschliche Gesundheit mehr abgeleitet werden kann. Im Fall ei-
ner gewerblich-industriellen Nutzung des Geländes wäre mit hohen Versiegelungsgra-
den zu rechnen, die mit einem vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche 
einhergehen. Die Grünfläche würde als Freifläche die Regelungs- und Lebensraumfunk-
tion des Bodens langfristig positiv beeinflussen können. Für die Bereiche, welche im ak-
tuell rechtskräftigen Bebauungsplan als gemischte Gebiete festgesetzt sind, entspricht 
die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung dem dargestellten Bestand, so dass 
der Status quo erhalten bleibt.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Böden im Plangebiet sind intensiv überprägt. Im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans liegen Flächen, deren Böden zudem erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
verunreinigt waren. Aufgrund umfangreicher Sanierungsmaßnahmen wurden sämtliche

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Bodenbelastungen beseitigt, so dass keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenzi-
ale, die der geplanten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Schulen und 
Kindergärten im Sinne des BBodSchG entgegenstehen vorliegen. Für die Sanierungsflä-
che wurde als Zielwert die Einhaltung der Grenzwerte für die Nutzungsart Wohngebiet 
nach BBodSchV vorgegeben. In dem Sanierungsbereich SB 2.3, in dem ein vollständi-
ges Auskoffern der Mineralöl-Kohlenwasserstoffverunreinigungen nicht möglich war, so-
dass Restbelastungen bestehen, ist eine Gefährdung des Pfades Boden - Mensch eben-
falls auszuschließen. Die erkundeten Restbelastungen befinden sich in der wassergesät-
tigten Bodenzone im Tiefhorizont zwischen 35 und 33 m NHN. (siehe hierzu Kap. 
5.5.12.2 Altlasten). 
Im Zuge der Sanierung wurden bereits versiegelte Böden entsiegelt. Die geplante Be-
bauung des Plangebietes geht mit einer erneuten Versiegelung und infolgedessen einem 
vollständigen, dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche einher. Der Prozentsatz an 
unversiegelten Boden erhöht sich gegenüber der ehemaligen Bestandsbebauung gering-
fügig. Der Bebauungsplan setzt mit dem Grünzug Mülheim Süd eine Fläche von 11.449 
m² als Öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ fest. In diesen Bereichen ist eine langfristige 
Regeneration der Bodeneigenschaften und natürliche Bodenbildung möglich.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Das Büro Mull und Partner hat im Jahr 2019 einen Sanierungsdetailplan gemäß § 
13 BBodSchG aufgestellt. Der Sanierungsdetailplan umfasste die Flächen des 
ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG sowie das in der südlichen Spitze ge-
legene Gewerbegebiet an der Deutz-Mülheimer Straße 186. Nicht vom Sanie-
rungsplan erfasst sind die Bereiche, in denen die heutige Nutzung weiterhin be-
stehen bleiben soll. Dies sind die Bebauung in Verlängerung des Auenweges 
(u.a. Hotelgewerbe), der Gewerbebetrieb aus der Schmuckbranche sowie die 
Straßenverkehrsflächen Bergischer Ring, Grünstraße und Danzierstraße. Die 
Bestimmungen des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und anhand der Er-
folgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert (Mull und Partner 2021).  
 Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Fest-
setzung einer öffentlichen Grünfläche ‚Parkanlage‘ (11.449 m² ohne Spielplatz), in 
der die natürlichen Bodenbildungsprozesse wieder einsetzen können.  
Bewertung:  
Durch die vorhandenen Vorbelastungen sowie die anthropogene Überprägung des Plan-
gebietes stehen im Plangebiet keine natürlichen und gewachsenen Böden an. Im Hin-
blick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohnquartieres 
mit Gewerbe, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstätten liegen aufgrund der Bo-
densanierung keinerlei Restbelastungen und Schadstoffpotenziale vor, die einem „ge-
sunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entgegenstehen. Die Bodenbelastungsberei-
che sind bis in den geogenen Untergrund saniert. 
Aufgrund der geplanten Bebauung wird der derzeit offene Boden umfangreich versiegelt. 
Im Gegensatz zur Bestandssituation werden auf einer zusammenhängenden Fläche von 
circa 11.449 m² mit dem Grünzug Mülheim Süd Möglichkeiten der natürlichen Bodenneu-
bildung im Plangebiet geschaffen.  
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

Seite 144 von 198 
 
Im Plangebiet waren zwei künstliche Teichanlagen vorhanden, die im Zuge der Boden-
sanierung aufgenommen wurden. Es handelte sich um einen circa 10 m² großen, ge-
mauerten Zierteich im zentralen Plangebiet mit Fischbesatz und ein Betonbecken mit 
Springbrunnen im Eingangsbereich des Betriebes aus der Schmuckbranche. Die Teiche 
wiesen keine Vegetationsstrukturen auf und besaßen nur einen sehr geringen ökologi-
schen Wert.  
Die Wasserfläche des Rheins und des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 200 m 
westlich des Plangebietes. Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu erwar-
ten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Rahmen einer neuen industriell-gewerblichen Nutzung des Plangebietes ist davon 
auszugehen, dass eine Anlage von Oberflächengewässern nicht vorgesehen wäre. Ein-
leitungen aus Gewerbe- und Industriebetrieben können zu einer Belastung der Gewäs-
ser führen. Daher wäre im konkreten Fall zu prüfen, inwiefern und ob der Rhein durch Di-
rekteinleitungen oder Indirekteinleitungen über die öffentliche Abwasseranlage belastet 
wäre.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht 
vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da 
keine Oberflächengewässer mehr vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betroffen. 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Das 
nächstgelegene Wasserschutzgebiet "Köln Höhenhaus" befindet sich in nord- bzw. nord-
östlicher Richtung. Die Grenze der dazugehörigen Wasserschutzzone IIIB liegt in circa 
2,7 km Entfernung zum Plangebiet. 
Das Plangebiet liegt im Poren-Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier vollständig 
im ergiebigen Grundwasserkörper 27_25 ‚Niederung des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen 
Zustand (MULNV 2022). Im Bereich des Plangebietes sind drei Grundwasserstockwerke 
ausgebildet. Grundwässer der quartären Deckschicht bilden das oberste, lokale Grund-
wasserstockwerk mit freier Grundwasseroberfläche und guten bis sehr guten Durchläs-
sigkeiten. Die Grundwasserstände werden im obersten Grundwasserleiter durch den 
westlich gelegenen Rhein als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale Grundwasser-
fließrichtung herrscht daher eine nordwestliche gerichtete Grundwasserfließrichtung vor. 
Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließrichtung umkehren und eine vom 
Rhein nach Osten gerichtete Strömung ausbilden. (Mull und Partner 2019). Basierend 
auf die vier durch die Ingenieurgesellschaft Mull und Partner zwischen Oktober 2019 und 
Februar 2021 durchgeführten Grundwassermessungs-Kampagnen ergibt sich für das 
Gelände bezogen auf die Geländehöhe bei Sanierungsbeginn (46 - 47 m NHN) ein 
Grundwasserflurabstand von circa 7 - 11 m. Dies entspricht einem Grundwasserspiegel 
von 36 bis 39 m NHN. Gemäß Grundwasserauskunft des LANUV NRW liegt der maxi-
male Grundwasserstand bei 41,8 m NHN. (Mull und Partner 2019 und 2021). Im Falle

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von Hochwasserereignissen können auch höhere Grundwasserstände (bis 44 m ü. NN 
erreicht werden (IGC Geoconsult GmbH, 2023)). 
Aufgrund der nachgewiesenen Verunreinigungen mit Schadstoffen (polycyclische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie untergeord-
net mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (LHKW) und den aromatischen Kohlenwas-
serstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole (BTEX)) und der Schwermetallverun-
reinigungen lag grundsätzlich eine Sanierungsverpflichtung aus Gründen des Grundwas-
serschutzes vor. Die Gefahr, dass durch versickerndes Niederschlagswasser potenzielle 
Schadstoffe ins Grundwasser gelangen, konnte bei dem Flächenzustand der Versiege-
lung weitestgehend ausgeschlossen werden. In zwei Schadensbereichen reichten die 
festgestellten nutzungsbedingten Kontaminationen durch Öle (MKW) jedoch bis in die 
Tiefen des Grundwasserschwankungsbereichs, so dass insbesondere bei Grundwasser-
hochständen eine potenzielle Beeinträchtigung des Grundwassers nicht gänzlich ausge-
schlossen werden konnte. Nach einer Entsiegelung war aufgrund der Überschreitungen 
der jeweiligen LAWA-Maßnahmenschwellenwerte eine Grundwassergefährdung durch 
eine Verlagerung der Schadstoffe mit dem Sickerwasserstrom innerhalb aller durch PAK 
und MKW kontaminierten Schadensbereiche, die verteilt im mittigen Plangebiet lagen 
(SB 1.1 Fasslager, SB 1.3 (Parkplatzfläche Grünstraße), SB2.1 (ehemalige Betriebstank-
stelle vor Geb. 70), SB 2.2. (Fasslager vor Geb. 67), SB 2.3 /Gebäude 100)) nicht gänz-
lich auszuschließen. Dieses galt auch für die BTEX/LKWH-verunreinigten Bereiche. (Mull 
und Partner 2019). Daher waren gemäß den Vorgaben des Grundwassermonitorings vor 
der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in die einzelnen Schadensbereiche 
die fünf bestehenden Grundwassermessstellen auf verschiedene Verdachtsparameter zu 
beproben. Im Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während der Sanierungs-
phase an allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden keine Überschreitungen 
der Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewiesen.  
Im Rahmen der bisherigen gewerblich-industriellen Nutzung wurde das anfallende Nie-
derschlagswasser weitestgehend über die Kanalisation abgeführt. Aufgrund der hohen 
Flächenversiegelung von 90 % konnte das Niederschlagswasser nur in sehr geringem 
Maße vor Ort versickern.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ursache für Verunreinigungen des Grundwassers sind diffuse Einträge aus Industrie und 
Verkehr sowie aus punktuellen Quellen oder linienförmigen Belastungen wie zum Bei-
spiel Altstandorte, Altablagerungen, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder un-
dichten Abwasserkanälen. Durch die Sanierung der Fläche ist derzeit kein Gefährdungs-
potenzial für das Schutzgut Grundwasser mehr gegeben. Bei einer neuen gewerblich-
industriellen Bebauung sind die Möglichkeiten eine Gefährdung anhand einer konkreten 
Planung zu prüfen. Innerhalb der Grünfläche wäre eine Versickerung der Niederschlags-
wasser zur Grundwasserneubildung uneingeschränkt möglich.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Änderung der Nutzung im Bebauungsplan bewirkt eine Neubebauung der Flächen, 
die mit einer zwischenzeitlichen Entsiegelung und Sanierung der Flächen einherging.  
Durch die Bodensanierungsmaßnahmen wurden die vorhandenen, potenziellen Eintrags-
quellen für eine negative Grundwasserbeeinflussung fast vollständig entfernt. Die ehe-
mals flächig vorhandene Auffüllung sowie die im Zuge der Voruntersuchungen und der 
weiteren Ausführung detektierten Schadensbereiche wurden saniert. Die Bestimmungen 
des Sanierungsdetailplans wurden umgesetzt und anhand des Grundwassermonitorings 
und der Erfolgskontrollanalysen überprüft bzw. dokumentiert. Lediglich im Bereich des 
MKW-Schadens (SB2.3), der in etwa im Bereich des WA6 und MU6 liegt, verbleibt inner-
halb der tieferen, wassergesättigten Zone technisch bedingt eine MKW-Restbelastung. 
Die Ergebnisse des entsprechenden Grundwassermonitorings zeigen jedoch, dass diese

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verbliebene MKW-Beaufschlagung eine stationäre Charakteristik aufweist und keine 
maßgebliche negative Beeinflussung des Grundwassers über eine abdriftende Schad-
stofffahne mit dem Grundwasserstrom erfolgt. Trotz punktueller Überschreitungen des 
Sanierungszielwertes ist keine weitere Sanierungsrelevanz abzuleiten und die durchge-
führte Sanierungsmaßnahme den MKW-Schaden betreffend insgesamt als Erfolg zu 
werten. (Mull und Partner 2021: 73). 
Die Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wasser-
sensiblen Entwässerungsplanung, die eine weitestgehende Niederschlagsentwässerung 
vor Ort vorsieht. Das anfallende Niederschlagswasser soll nur im Bereich der Planstraße 
A in den Mischwasserkanal abgeführt werden. In nahezu allen anderen öffentlichen Stra-
ßen und Platzflächen wird das Regenwasser vollständig vor Ort über Mulden-Rigolen-
Systeme in den Untergrund versickert. Die Entwässerungsmulden werden im Randbe-
reich des Straßenraums angeordnet und richten sich nach den mit allen Beteiligten ab-
gestimmten Baumstandorten und der Straßenraumaufteilung. Der Transport des Nieder-
schlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die Ent-
wässerung des Niederschlagswassers der privaten Grundstücksflächen erfolgt, mit Aus-
nahme des WA 6 und der Bestandsgebäude in den MU 8 bis MU 11 und dem GE, auf 
dem Grundstück selbst über unterirdische Rigolensysteme. Auf den Grundstücken wer-
den Maßnahmen der Abflussvermeidung wie Dachbegrünung und versickerungsoffene 
Beläge ergriffen. Innerhalb des Bebauungsplanes wird eine zusammenhängende Fläche 
von 18.228 m² als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Grundwasserneubildung über 
versickerndes Niederschlagswasser ist zukünftig innerhalb dieser Fläche möglich. Für 
die Teilflächen (MU8, GE, MU11), in denen die Bestandsbebauung bestehen bleibt, wird 
auch die Entwässerungsplanung in ihrem Status quo erhalten, d.h. anfallendes Nieder-
schlagswasser wird dem Kanal zugeführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Grundwasser ist durch das Planvorhaben ausgeschlossen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Grundwassermonitoring: „Gemäß Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom 
10.10.2019 waren die innerhalb der Fläche bestehenden fünf Grundwassermess-
stellen während der Sanierungsphase auf verschiedene Verdachtsparameter zu 
beproben. Dies war vor der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in den 
einzelnen Bereichen durchzuführen. Falls sich die Sanierung in den verschiede-
nen Schadensbereichen verzögert, so wurde eine Beprobung jeweils nach sechs 
Monaten auferlegt. Im Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während 
der Sanierungsphase an allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden 
keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewie-
sen.“ (Mull und Partner 2021: 64). Die im Zuge der Abbruch- und Sanierungsar-
beiten errichteten Grundwassermessstellen A5805, 5806, 5807, 5808 und 5809 
wurden ordnungsgemäß zurückgebaut.  
 Die Erschließungsplanung basiert auf einer wassersensiblen Entwässerungspla-
nung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so 
dass möglichst wenig Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:  
 Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort auf 
den privaten Grundstücken, mit Ausnahme des WA 6 und der Bestandsgebäude 
in den MU 8 bis MU 11 und dem GE. Dies gilt auch für das nicht klärpflichte Nie-
derschlagswasser von Grundstücken, die vor dem 01.01.1996 bebaut wurden. 
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der 
Stadt Köln einzuschalten. 
 Hinweis, dass das auf den öffentlichen Straßen anfallende Niederschlagswasser 
mit Ausnahme des auf den Planstraßen A und C anfallenden Wassers in dafür 
ausgelegten Bereichen wie Mulden, Tiefbeeten und Baumscheiben im Straßen-
raum zu versickern ist.

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 Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte 
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind, tragen zu einer Reinigung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wie-
dereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). 
 Im Zuge der Planung wurden die Durchlässigkeit des Untergrundes und die Eig-
nung zur Versickerung von Niederschlägen ermittelt. Es zeigt sich, dass die 
Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 1 x 10³ m/s und 1 x 10
6 m/s liegen, sodass im 
Plangebiet eine Versickerung der anfallenden Niederschläge flächendeckend 
möglich ist (IGC Geoconsult GmbH, 2023). 
 In den Bereichen, wo die Versickerung über Mulden – Rigolen - Elemente geplant 
ist, ist der Untergrund so aufzubereiten, dass eine schadlose Versickerung in den 
Untergrund möglich wird. Im durchsickerten Bereich von Mulden-Rigolen dürfen 
nur unbelastete Böden des Zuordnungswertes Z0 [uneingeschränkter Einbau] 
verwendet werden. Dieser Bereich ist gegenüber belasteteren Böden durch aus-
reichenden Abstand oder z.B. Folienabdichtungen abzutrennen. Ob eine Versi-
ckerung und Grundwassernutzung in dem sanierten Bereich SB 2.3, in dem sich 
geringfügige Restbelastungen mit MKW befinden, möglich sind, ist im Vorfeld der 
jeweiligen Planung durch die Stellung eines wasserrechtlichen Antrags zu prüfen.  
 Festsetzung von privaten Grünflächen am Grünboulevard, in der das Nieder-
schlagswasser durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasser-
neubildung beiträgt. Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentli-
chen Grünfläche. 
 
Bewertung:  
Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe in das Grundwasser aus den 
kontaminierten Auffüllmaterialien wurde durch die Sanierung der Fläche unterbunden. 
Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – Grundwasser sind daher positiv zu be-
werten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr beiträgt und dem verbesserten 
Schutz des Grundwassers dient. 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es 
zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwas-
serneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung vermieden 
werden. Das Niederschlagswasser soll weitestgehend vor Ort, über Mulden-Rigolen-Sys-
teme vorgereinigt und versickert werden. Festsetzungen einer Dachbegrünung auf den 
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ebenso wie die 
Festsetzung einer großen Grünfläche ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen 
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.  
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die iMA cologne GmbH eine Luftschadstoff-
prognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des 
Planvorhabens durchgeführt. Als Bezugsjahr dieser Emissionen sind für den Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall das Jahr 2025 angesetzt. Grundlage der Prognose bilden 
die Daten des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022a und 2023).  
Die Emissionen der verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden mit Hilfe der aktuellen 
Emissionsdatenbank HBEFA in der Version 4.2 (Umweltbundesamt INFRAS, 2022) und 
aus den Verkehrsdaten des Verkehrsgutachtens für die einzelnen Straßen- und Stre-
ckenabschnitte berechnet. Im Planfall werden gemäß Bebauungsplan im Plangebiet ge-
plante Straßen sowie Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen und Parkhäusern als Quellen

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angesetzt. Zusätzlich wird die aus aktuellen Messdaten des LANUV NRW (Landesamt 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) in den Jahren 2018-
2022 ermittelte urbane Hintergrundbelastung um 2 µg/m3 erhöht auf 25 µg/m3 NO2 und 
auf das Bezugsjahr 2025 stagnierend extrapoliert. Zu erwarten ist, dass die tatsächlichen 
Hintergrundbelastungen im Bezugsjahr 2025 im Trend eher niedriger ausfallen werden. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Bergischer Ring, 
Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße über die Emissionen aus der Ver-
brennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen- und Bremsabrieb 
(v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen im Plangebiet bei. Im Verkehrsgutachten stellen 
sich im Umfeld des Plangebietes als meistbelastete Netzelemente der Streckenzug Ber-
gischer Ring/Pfälzischer Ring (circa 27.900 Kfz/24 h nördlich der Danzierstraße) sowie 
die Deutz-Mülheimer Straße (circa 11.900 Kfz/24 h nördlich des Auenwegs) dar. Für die 
Deutz-Mülheimer Straße Höhe Auenweg beträgt der Tagesverkehr 7.100 Kfz/24 h, für 
die darauf mündende Danzierstraße ergeben sich Werte von 5.500 Kfz/24h und für den 
Auenweg 7.000 Kfz/24h. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2022a und 2023).  
Die durch die ehemals industrielle Nutzung des Plangebiets verursachten Luftschadstof-
femissionen (z. B. Verkehr, Gebäudeheizung) sind durch die Betriebsstilllegung der 
Deutz AG an diesem Standort stark zurückgegangen. Kleinfeuerungsanlagen der beste-
henden Wohnbebauung und Gewerbebetriebe produzieren Kohlenmonoxid und Fein-
stäube. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle 
auf das Plangebiet einwirken. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Nullfall berücksichtigt alle städtebaulichen Aufsiedlungen im Umfeld gemäß der Ge-
samtuntersuchung Mülheimer Süden, die abgestimmte Nullfallnutzung auf dem Plange-
biet, die beschriebenen Veränderungen der Netzelemente N2 bis N4 (ohne N1 Verlänge-
rung Auweg) und der Angebote im ÖPNV. Für die Aufsiedlung im Plangebiet Nördlich 
Grünzug Charlier wird abweichend von den weiteren Einzelgutachten im Nullfall und 
Planfall der aktuelle Planungsstand und eine durchgebundene Erschließungsstraße ein-
bezogen. 
Im Prognose-Nullfall für das Jahr 2025 ergeben sich für den Fall Normalmesse an allen 
Querschnitten im Umfeld des Plangebiets Verkehrszunahmen aufgrund der sonstigen 
städtebaulichen Aufsiedlungen. Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße nördlich des Au-
enweges wurde ein Tagesverkehr von insgesamt circa 13.100 Kfz-Fahrten je Werktag 
(als Summe aus Quell- und Zielverkehr) errechnet. Dies entspricht circa 1.100 Kfz-Fahr-
ten in der Spitzenstunde morgens und circa 1.060 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde 
abends. Lediglich die Deutz-Mülheimer Straße nördlich des Messekreisels weist auf-
grund der geplanten Stadtbahnerweiterung eine um mehr als 25 % niedrigere Verkehrs-
belastung auf. Dies zeigt das Verlagerungspotenzial der Stadtbahnanbindung Mülheim 
Süd. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2022a). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung 
mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Für das Plangebiet wird ein Tages-
verkehr von insgesamt circa 9.300 Kfz-Fahrten je Werktag berechnet (als Summe aus 
Quell- und Zielverkehr). Dies entspricht circa 753 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde mor-
gens und circa 620 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Der erzeugte Mehrverkehr 
verteilt sich hauptsächlich über den Rendsburger Platz nach/aus Osten (circa 28 %), 
in/aus Richtung Norden auf dem Clevischen Ring in Richtung B 506 (circa 31 %) und 
Mülheimer Brücke (circa 7 %) und Deutz-Mülheimer Straße (circa 2%), in/aus Richtung

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Süden über den Pfälzischen Ring (circa 18 %), die Deutz-Mülheimer Straße (circa 10 %) 
und den Auenweg (circa 5 %).  
Im Prognose-Planfall (Fall Normalmesse) nimmt die Verlängerung Auenweg als neues 
Netzelement (Netzelement N1) circa 9.000 Kfz/24 h auf. Es zeigt sich, dass das Netzele-
ment N1 Verlängerung Auenweg hilft, die Verkehrsbelastungen im nördlichen Bereich 
des Untersuchungsgebietes angemessen zu verteilen. Zudem wird durch den Neuver-
kehr der Aufsiedelung Deutz-Areal Hintergrundverkehr verlagert.  
Dadurch sinken die Belastungen auf der Danzierstraße (bis -3.300 Kfz/24 h), der Deutz-
Mülheimer Straße (bis -4.000 Kfz/24 h). Die festgestellten Effekte sind sowohl zwischen 
der Normal- und der Großmesse als auch zwischen Tagesverkehr, der Morgen- und 
Abendspitze vergleichbar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023). 
 
Im Bereich der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring ist planbedingt eine Ver-
kehrssteigerung von täglich circa 1.400 Fahrten im Bezugsjahr 2025 zu erwarten. Eine 
relevante Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes NO
2 wird gemäß der Im-
missionssimulation über verkehrsbedingte Luftschadstoffe nicht erwartet (iMA cologne 
GMBH 2023).  
Durch die verkehrslenkende Wirkung der Grundstückszufahrtsbeschränkungen wie in 
den Planstraßen B und G kann die Schadstoffbelastung reduziert werden. Die ergän-
zende Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung (Bernard Gruppe ZT GmbH 2023) zeigt 
auf, dass durch die geplante Erschließung das Verkehrsaufkommen in diesen Straßen 
gering gehalten wird und der quartiersbezogene und überquartierliche Verkehrsfluss um-
setzbar ist.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Mobilitätsangebote verortet, die dazu 
beitragen sollen ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst ge-
ringer Pkw-Nutzung zu gestalten. Die Mobilitätsangebote sind so im Plangebiet verortet, 
dass keine Nutzungswiderstände durch weite Distanzen entstehen und die Nutzbarkeit 
möglichst optimal gestaltet ist. 
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudehei-
zung durch die Entwicklung von Wohn- und Gewerbefläche. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Die Verwendung moderner Heiztechniken kann die Luftschadstoffemissionen 
vermindern. Das Plangebiet soll an das Fernwärmenetz der RheinEnergie AG 
angeschlossen werden. Die hohe Gesamteffizienz des Kraft-Wärme-Kopplungs-
Prozesses sorgt für niedrige Treibhausgas-Emissionen bei der Erzeugung von 
Fernwärme.  
 Für den gesamten Mülheimer Süden wurde ein übergeordnetes Mobilitätskon-
zept erstellt, welches für das Deutz-Areal durch die Bernard Gruppe ZT GmbH 
(2022b) vertieft und konkretisiert wurde. Darin werden obligatorische Hand-
lungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit 
möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen und zur Erreichung eines Stellplatz-
reduzierungsfaktors in Höhe von 0,5 (Festlegung der Stadt Köln nach dem Len-
kungskreis am 07.03.2018) beitragen. So soll zukünftig das ÖPNV-Angebot mit 
einem erweiterten Busangebot und der Stadtbahnanbindung Mülheim Süd deut-
lich attraktiver werden, so dass die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs zu 
einer Verminderung der Emissionen beiträgt. Zudem wird das Angebot an Car- 
und Bikesharing ausgebaut und durch Ladestationen für Elektroautos ergänzt. 
In den urbanen Gebieten (MU) sind Ladesäulen für die Elektromobilität gemäß 
den Bestimmungen des § 11 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Geset-
zes herzustellen. Die Standorte für Mobilitätsangebote werden allgemein zu-

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gänglich in den Baublöcken MU 2, MU 5 und WA 5 verortet. Es sollen mindes-
tens zwei Mobilitätsstationen an zentralen Stellen und im Bereich der Haltestel-
len des ÖPNV Orte geschaffen werden, an denen die Mobilitätsangebote und 
Verkehrsmittel sinnvoll gebündelt und öffentlich nutzbar gemacht werden. Die 
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept werden nach Vorgaben des Eckpunkte-
papiers über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Darüber hinaus werden op-
tionale Maßnahmen zur Erreichung eines Stellplatzreduzierungsfaktors in Höhe 
von bis zu 0,65 beschrieben.  
 Es wird die Möglichkeit gegeben das Potenzial zur Solargewinnung auf den 
Dachflächen als weitere regenerative und klimaschonende Energiequelle zu 
nutzen.  
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. Eine Erhöhung der Luftschadstoffe 
gegenüber der industriellen Nutzung der Deutz AG kann nicht angenommen werden. 
Gegenüber der aktuellen Nutzung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte 
zu rechnen. 
Zusätzlich wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass im Bereich der hoch belaste-
ten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine planbedingt zu erwartende Ver-
kehrssteigerung von circa1.400 täglichen Fahrten im Bezugsjahr 2025 nicht zu einer re-
levanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwertes von NO2 an dieser Sta-
tion führen wird. Die geplanten Mobilitätsstationen sollen wesentlich dazu beitragen, eine 
inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablieren, so dass eine sinkende Ver-
kehrsnachfrage und eine veränderte Verkehrsmittelwahl die Emissionen senken.  
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Im Rahmen der Luftschadstoffprognose wurden in Anlehnung an die 39. BImSchV die 
Konzentrationen der Luftschadstoffkomponente NO2 (Stickstoffdioxid) im Bereich der ge-
planten Bebauung und seiner Umgebung untersucht. Die Feinstaubkomponenten PM10 
und PM2,5 werden gemäß den Vorgaben der Stadt Köln nicht betrachtet, da aktuelle 
Messungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 hoch beaufschlagten Ver-
kehrsmessstation VKCL (Clevischer Ring 3, circa 700 m nördlich des Plangebiets) zei-
gen, dass die PM10-Feinstaub-Belastung dort mit 18 μg/m³ im Jahresmittel und mit 3 Ta-
gesmitteln > 50 μg/m³ sowie die PM2,5-Feinstaub-Belastung mit lokal gemessenen 11 
μg/m³ im Jahresmittel im Jahr 2021 deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz-
werte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes 
der Stadt Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das 
Stadtgebiet von Köln extrapoliert.  
Die geplante Stadtbahntrasse entlang der Deutz-Mülheimer Straße wurde in der vorlie-
genden Luftschadstoffuntersuchung emissionsseitig bezüglich NO
x nicht berücksichtigt, 
da Stadtbahnen aufgrund der Elektrifizierung keine Stickoxide-Emissionen erzeugen. 
 
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum 
Schutz der menschlichen Gesundheit: 
Schad-
stoff 
Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
Stundenmittelwert, der maximal von18 Stunden-
mittelwerten pro Kalenderjahr überschritten wer-
den darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert

Seite 151 von 198 
 
50 µg/m³ Tagesmittelwert, der maximal an 35 Tagen pro 
Kalenderjahr überschritten werden darf.  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt 
Köln (Dritte Fortschreibung, 2021) und somit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf 
seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) be-
fahren werden und wurde zum 01.10.2019 zum zweiten Mal erweitert.  
Die Luftgüteuntersuchung aus den Jahren 2001-2003 (Labor Dr. Rabe HygieneConsult) 
weist für das Plangebiet eine mittlere Luftgütezone aus und ordnet dem Plangebiet die 
Luftgüte-Stufe „mäßig hoch belastete Flächen“ (LuGI 1,3 - 1,5) zu. Die Luftqualität wird 
im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölkerung angesehen. In unmittelba-
rer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können dennoch bedenkliche Belas-
tungen bestehen.  
Entsprechend der Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen wird im 
Plangebiet für das Jahr 2021 und stagnierend bis 2025 eine urbane Hintergrundbelas-
tung mit einem NO
2-Jahresmittel von 25,0 µg/m³ angenommen. Dies beinhaltet auch die 
NO2-Immissionen durch die Rheinschifffahrt.  
Zur Ermittlung der urbanen Hintergrundbelastung von NO2 wird auf Messdaten des Lan-
desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) innerhalb des 
Stadtgebietes von Köln zurückgegriffen. Berücksichtigt werden Messwerte der LANUV-
Stationen Köln-Chorweiler sowie Köln-Rodenkirchen. Für die 2022 angenommene Hin-
tergrundbelastung wurden die Messwerte an den beiden Messstationen angesetzt. Für 
das Jahr 2022 wird ein NO2-Jahresmittelwert von 22,5 μg/m³ (aufgerundeter Mittelwert 
der Messwerte aus den Jahren 2018-2022) angesetzt (Dieser Messwert liegt unterhalb 
des Grenzwertes von 40 μg/m³).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre gemäß geltendem Baurecht für das Plangebiet 
die Entwicklung eines Gewerbegebiets zulässig. Damit verbunden wäre ein Anstieg der 
Emissionen beispielsweise aus Gebäudeheizung sowie verkehrsbedingten Luftschad-
stoffemissionen.  
Der Prognose-Nullfall 2025 betrachtet das Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall 
des Verkehrsgutachtens mit Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der 
nach derzeitigem Baurecht möglichen Bebauung unter Berücksichtig der rechtgültigen 
Bebauungspläne (z.B. Nr. 70470/06 „Danzierstraße“, Nr. 69469/02 „Deutz-Mülheimer 
Straße“) und unter Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der 
Prognose für das Bezugsjahr 2025 und einer gemäß Baurecht möglichen Bebauung in-
nerhalb des Plangebietes sowie einer Aufsiedlung der umliegenden Gebiete durch eine 
mögliche Bebauung.  
Die höchsten Immissionswerte im Untersuchungsgebiet treten im Bereich der Fahrspu-
ren der Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße und Auenweg auf, die sich in 
zwei Kreuzungsbereichen westlich und nordwestlich des Plangebietes treffen. Die NO
2 
Jahresmittelwerte liegen in den benannten Straßenabschnitten an den jeweiligen Auf-
punkten zwischen 26,1 und 29,8 µg/m³. Die Immissionssimulation über verkehrsbedingte 
NO
2-Konzentrationen im Prognose-Nullfall hat ergeben, dass der Grenzwert des Jahres-
mittelwertes NO2 mit weniger als 32 µg/m³ gemäß 39. BImSchV eingehalten wird. Auch 
die Überschreitungshäufigkeiten für NO2 liegen mit 2-3 h/a unterhalb des Grenzwertes 
von 18 h/a gemäß 39. BImSchV.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Prognose-Planfall 2025 betrachtet das Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung 
des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung sowie unter Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen für das Bezugsjahr 2025 und der ge-
planten Bebauung innerhalb des Plangebietes.  
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) wird im 
Prognose-Planfall 2025 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Unter-
suchungsgebietes eingehalten (< 32,0 µg/m³ an Fassaden innerhalb des Plangebietes). 
Dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-
Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).  
Die Berechnungen zeigen, dass mit 30,6 µg/m³ die höchsten im Untersuchungsgebiet 
berechneten NO2-Konzentration an der Gebäudefassade des Plangebäudes im Baufeld 
MU 3, Westfassade Richtung Planstraße A berechnet wurden. Alle weiteren NO2-Immis-
sionen an beurteilungsrelevanten Fassaden auch an den geplanten Wohngebäuden im 
Plangebiet überschreiten diesen Wert nicht. Der geringste Wert mit 25,9 µg/m³ ist an der 
Südfassade des Plangebäudes im Baufeld WA3 zu finden. Der ins prozentuale Verhält-
nis zum Grenzwert gesetzte Ausschöpfungsgrad liegt zwischen 65 % und 77 % im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes. Angrenzend an das Plangebiet im Bereich der 
Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße liegt der Ausschöpfungsgrad zwischen 66 % 
und 74 %.  
Für die LANUV-Messstation Clevischer Ring (VKCL) ergibt sich aus einer Abschätzung 
der immissionsseitigen Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr (Anstieg 
um circa 2,5 %, circa 1.400 Fahrten pro Tag) ein Anstieg des Jahresmittelwerts für NO
2 
um 0,2 µg/m3, was einer relativen Zunahme von < 0,6 % in Bezug auf den NO2-Jahres-
mittel-Grenzwert von 40 μg/m³ entspricht.  
Eine zusätzlich durchgeführte lokale Ausbreitungsberechnung für die Feinstaubfraktio-
nen PM10 und PM2,5 durch die iMA cologne GmbH konnte die Annahme bestätigen, dass 
aufgrund der aktuellen Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte an der nahen LANUV-Ver-
kehrsstation Clevischer Ring nicht mit einer Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte 
der 39. BImSchV im Bereich des Plangebietes und dessen unmittelbarer Umgebung zu 
rechnen ist. Bei einer für das Bezugsjahr 2025 prognostizierten Hintergrundbelastung 
von 18 µg/m3 für PM10 und 12 µg/m3 für PM2,5 ergaben sich an beurteilungsrelevanten 
Fassaden im Bebauungsplangebiet Immissionswerte von nicht mehr als 22 µg/m3 für das 
Jahresmittel von PM10. Zudem ergeben sich maximal 10 Überschreitungstage an den 
Plangebäuden für den Kurzzeitwert von PM10 sowie nicht mehr als 13 µg/m3 für das Jah-
resmittel von PM2,5. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (Dritte Fortschreibung 
2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, 
die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhaltepla-
nung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflä-
chen, Baumpflanzungen und einer extensiven und intensiven Dachbegrünung) 
im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der 
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und an-
dere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftver-
unreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
 Das Mobilitätskonzept formuliert Maßnahmen, die zu einer umweltfreundliche-
ren Mobilität mit möglichst geringer PKW-Nutzung beitragen. Auch die geplante

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Stadtbahn- und Busanbindung geht mit einer Förderung des öffentlichen Nah-
verkehrs einher und trägt zu einer Verringerung der Luftschadstoffbelastungen, 
die auf den Menschen einwirken, bei. 
 
Bewertung:  
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV, der Jahresmit-
telwerte von NO2 mit nicht mehr als 31,0 µg/m³ an allen beurteilungsrelevanten Fassa-
den innerhalb des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der 
Plangebäude für den Prognose-Planfall 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für den 
Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).  
An der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte planbe-
dingte Zunahme der verkehrsbedingten Emissionen zu keinem relevanten Anstieg des 
NO2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Verschlechterung der NO2-Im-
missionssituation an dieser Messstelle. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung 
stark vorbelastet. Versiegelte Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf. Zu-
dem ist durch die dichte Bebauung auch der Umgebung sowie den Bahndamm am süd-
östlichen Rand des Plangebietes der Luftaustausch stark eingeschränkt. Die zentralen 
Flächen des Geltungsbereichs sind entsprechend in der Plankarte zur zukünftigen Wär-
mebelastung der Stadt Köln (LANUV und DWD 2013) als belastete Siedlungsflächen 
dargestellt. Teilflächen entlang des Bahndamms sind als hochbelastete Siedlungsflächen 
gekennzeichnet. Die umliegenden Siedlungsflächen sind ebenfalls belastet. Lediglich der 
Rhein stellt eine klimaaktive bis stark klimaaktive Fläche dar.  
 
Das Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV als Gewerbe- 
und Industrie-Klimatop (dicht) charakterisiert. Die thermische Belastung tags ist mit > 35 
bis 41°C sehr hoch und wird von dem Menschen als starke Wärmbelastung empfunden. 
Die nächtlichen Lufttemperaturen (4:00 Uhr) werden mit 21,1°C im südlichen Plangebiet 
und 19,6°C im nordöstlichen Plangebiet angegeben, so dass eine starke bis mäßige 
nächtliche Überwärmung vorliegt. Das Plangebiet verhält sich neutral bis kontraproduktiv 
(städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion, so dass für das Plangebiet der 
Kaltluftvolumenstrom mit Null m³/s angegeben wird. Der Zustrom von Kaltluft erfolgt in 
der zweiten Nachthälfte mit Eintreffen des Rheintalwindes. Der Rheintalwind tritt vorwie-
gend mit südlichen Strömungen auf und übernimmt eine wichtige Belüftungsfunktion für 
das gesamte Kölner Stadtgebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein Großteil des Plangebiet könnte erneut als Gewerbegebiet mit hohen Versiegelungs-
graden entwickelt werden, so dass sich erneut eine ungünstige thermische Situation ein-
stellen würde, die als Gewerbe- und Industrie-Klimatop einzustufen wäre. Zur Entlastung 
sommerlicher Wärmebelastungen und Hitze, müssten Begrünungsmaßnahmen benannt 
werden, um die Belastungen im Gebiet aber auch auf die angrenzende Wohnbebauung 
zu vermindern. Gemäß aktuell rechtskräftigem Bebauungsplan ist innerhalb des Plange-
biets die Anlage einer circa 3.540 m² großen Grünanlage planungsrechtlich umzusetzen. 
Innerstädtische Grünflächen übernehmen eine wichtige thermische Ausgleichsfunktion 
und wirken sich positiv auf die thermische Situation der angrenzenden Flächen aus. In-
nerhalb der Blockrandbebauung bliebe der Status quo erhalten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die erneute Versiegelung und bauliche Dichte im Plangebiet nimmt Einfluss auf die Ent-
wicklung des Kleinklimas innerhalb des bebauten Bereichs. Die befestigten Flächen er-
wärmen sich durch die Sonneneinstrahlung stark und tragen zur Hitzeentwicklung bei. 
Die Höhe und Geschlossenheit der Bebauung nehmen Einfluss auf den Luftaustausch. 
Ungünstige Durchlüftungsbedingungen, wie es für die Innenhofbereiche der Allgemeinen 
Wohngebiete WA 5 und WA 6 sowie die Innenhofbereiche der Baukörper in den urbanen 
Gebieten MU 1, MU 7, MU 4, MU 3 und MU 2 zu erwarten ist, können zu Überwär-
mungseffekten führen. Wenn die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann, ent-
stehen Bereiche mit erhöhter Hitzebelastung, die von dem Menschen insbesondere in 
den Nachtstunden als bioklimatische Belastung empfunden werden. Der erhöhte Strö-
mungswiderstand insbesondere durch die Zwanziggeschosser im Plangebiet kann zu 
Umlenkungseffekten im Luftaustausch führen. Als Bereiche mit günstigen Durchlüftungs-
bedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungsachsen 
(Planstraße A), der geplante Boulevard und der geplante Grünzug Mülheim Süd zu er-
warten. Innerhalb der Planstraße A kann es durch die Bebauung zu Kanalisierungswir-
kungen mit höheren Windgeschwindigkeiten kommen, wodurch Abkühlungseffekte in 
den Abendstunden zu erwarten sind.  
Für das Plangebiet werden sich ähnliche klimatische Verhältnisse einstellen wie in den 
angrenzenden bebauten Bereichen, die in der Klimaanalysekarte der LANUV als Stadt-
randklima beziehungsweise Stadtklima beschrieben werden. Der Grünzug Mülheim Süd 
wird ein Klimatop der innerstädtischen Grünflächen werden und übernimmt wichtige kli-
matische Ausgleichfunktionen. Der unversiegelte Boden hat als Wasserspeicher und 
Wasserlieferant für die Pflanzen einen bedeutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit 
der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von der Bodenoberfläche eine fühl-
bare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist. Der Grünzug Mülheim Süd kann 
zudem als lokale Kaltluftschneise im Sommer einen effektiven Abtransport lokal entste-
hender Wärmestrahlung durch aufgeheizte Straßen- und Fassadenflächen begünstigen. 
Daher sind auch die umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet (Dachbegrü-
nung, Begrünung der Innenhöfe, etc.) und die Pflanzung von Bäumen als Schattenspen-
der von Bedeutung für ein gutes Stadtklima und zur Minderung einer sommerlichen 
Überwärmung. 
Im Gegensatz zur Bestandssituation, ob im bebauten oder sanierten Zustand, wird der 
Anteil an vegetationsbestandenen Flächen im Plangebiet durch die vorgesehene Pla-
nung deutlich erhöht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Zur Minimierung negativer lokalklimatischer Auswirkungen werden folgende Maßnahmen 
festgesetzt:  
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen  
 im Bereich von öffentlichen Grünflächen: Anlage einer 18.228 m² großen öffentli-
chen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ im Norden des Plangebiets mit der 
Pflanzung von mindestens 79 Laubbäumen.  
 im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen: Pflanzung von insgesamt mindes-
tens 104 Laubbäumen im Bereich der Planstraßen inklusive Grünboulevard und 
von insgesamt mindestens 27 Laubbäumen im Bereich der Stadtplätze P1 bis P4. 
 im Bereich von Gemeinbedarfsflächen (Schulen) sowie Kitastandorten mit der 
Pflanzung von insgesamt mindestens 20 Laubbäumen sowie Sträuchern (Grup-
pen und Solitäre).

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 im Bereich von privaten Grundstücken mit insgesamt mindestens 21 Laubbäumen 
sowie Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen innerhalb der hierfür festgesetz-
ten Flächen im WA 1 bis WA 3, WA 5 und WA 6, MU 1, MU 2, Stich 1 und 2, MU 
4, MU 6 und MU 8. 
 Im Bereich von Stellplatzflächen innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohn-
gebiete (WA), der urbanen Gebiete (MU) und des Gewerbegebietes (GE) ist pro 4 
Stellplätze ein Baum zu pflanzen.  
 Festsetzung zur Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen: Anlage extensiver 
Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis 
MU 7, im MU 9 und MU 11 und innerhalb der Gemeinbedarfsflächen sowie von 
intensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern des Erdgeschosses der Ge-
bäude MU 3 und MU 11. 
 Rückhaltung anfallenden Niederschlages bei einem Starkregenereignis im Be-
reich der öffentlichen Grünfläche durch die Anlage von Vertiefungen. 
 Die verbindlichen Standards der Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln zur Energieef-
fizienz der Wohngebäude und Nichtwohngebäuden werden erfüllt. Eine solarener-
getische Nutzung der Dachflächen zur Aufstellung von PV-Anlagen ist im Plange-
biet möglich und mit einer extensiven Dachbegrünung kombinierbar.  
 
Bewertung:  
Bei Umsetzung der Planung wird sich aufgrund der Bebauung mit seiner hohen Dichte 
ein Stadtklima einstellen. Zur Vermeidung ungesunder Wohnverhältnisse (Erwärmungs-
effekte und Überhitzung) werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt, die den Grünan-
teil im Plangebiet in Form von Bäumen, Innenhofbepflanzungen und Dachbegrünungen 
deutlich erhöhen und damit für ein gutes Stadtklima sorgen sollen. Die Festsetzung grö-
ßerer zusammenhängender Freiflächen als öffentliche Grünflächen (Grünzug Mülheim 
Süd) kann ebenfalls die klimatologischen Belastungen lokal wirkungsvoll reduzieren. Der 
Grünzug Mülheim Süd wird hierbei thermische Ausgleichsfunktionen übernehmen.  
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
stark belastet. Ein Zusammenspiel ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades von 90 
% nur noch eingeschränkt gegeben. Die Art der intensiven Nutzung nimmt Einfluss auf 
den Boden, der durch einen hohen Anteil an künstlichen und verunreinigten Aufschüttun-
gen (keine natürliche Bodenfunktion) belastet ist, Wasser und Luft (Einträge), Klima so-
wie die Artenvielfalt im Plangebiet, die für Flora sowie Fauna sehr gering ist und die die 
ubiquitären Arten (überall vorkommenden Arten) begünstigt. Durch die hohen Schwer-
metallkonzentrationen im Boden sowie die Belastungen durch PAK, MKW, LHKW und 
BTEX war eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers vorhanden, die zwischenzeit-
lich im Zuge der Sanierung behoben wurde. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Sanierung nimmt positiven Einfluss auf die Schutzgüter Boden und Wasser, wobei 
die Nullvariante nach einer erneuten Bebauung dem Bestand entsprechen würde. Infolge 
der Versiegelung wird das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima stark belastet und ist erneut gestört bzw. bleibt 
gestört. Lediglich innerhalb der Freiflächen bzw. der anzulegenden Grünfläche kann die

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gegenseitige Einflussnahme wieder wachsen und die Natürlichkeit des Zusammenspiels 
wieder wachsen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plangebiets verhindert eine Auswa-
schung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser. Die Belastungen sind 
im Wesentlichen beseitigt worden. Eine Gefährdung des Pfades Boden-Grundwasser ist 
durch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen weitgehend minimiert.  
Die Planung sieht eine neue Flächenversiegelung von circa 80 % vor. Die Beeinflussung 
durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der ein Zusammenspiel 
zwischen den einzelnen Schutzgütern auch weiterhin unterbindet. Kleinflächig werden 
Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsflächen und versickerungsfähige 
Bodenoberflächen hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen und der geplante Grünzug 
ermöglichen eine Verbesserung der Hitzebelastungen des Plangebiets und angrenzen-
der Bereiche. Die geplanten Vegetationsflächen bieten neuen Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen. Die geplanten Flachdächer der Neubauten werden mit einer extensiven Dach-
begrünung versehen, was die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Re-
genwasserabführung abmildert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu 
vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art 
und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nut-
zung. So bleibt in den neu bebauten und versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der 
Schutzgüter dauerhaft gestört, so dass die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Er-
liegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungs-
maßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf einzelne Wechselbeziehungen 
verbessert und im Bereich der Öffentlichen Grünfläche wieder neu geschaffen werden. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Siedlungsbereich. Das Ortsbild wird weitge-
hend durch die Industrie- und Gewerbenutzung bestimmt. Die Deutz-Mülheimer Straße 
wird besonders durch die begleitenden alten Industriegebäude der Deutz AG charakteri-
siert, welche teilweise als Baudenkmal geschützt sind (vgl. Kap 2.2.2 und 5.5.7.).  
Innerhalb des Plangebiets dominierten ursprünglich große Industriehallen das Erschei-
nungsbild des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG. Zwischen Danzierstraße und 
Grünstraße und weiter bis zum Bergischen Ring, im Norden des Plangebiets, prägte eine 
als Werksparkplatz genutzte Freifläche, die in Teilen bereits durch Ruderalfluren, Gebü-
sche und Baumgruppen etwas verwildert oder von größeren Gehölzen umgeben war, 
das Erscheinungsbild. In Norden grenzt die Blockrandbebauung der Horststraße mit ih-
ren teils baumbestandenen Hinterhöfen an. Die Bestandsgebäude innerhalb des Plange-
biets, welche nicht unter Denkmalschutz stehen, sind im Rahmen der Gebietsentwick-

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lung abgerissen und die Betriebsfläche saniert worden. Heute stellt sich die sanierte Flä-
che als abgeräumte Schotterfläche dar, auf der Bodenmieten lagern. Neben den denk-
malgeschützten Hallen bleiben der Gebäudekomplex mit dem Hotelbetreib am Auenweg 
und der Gewerbekomplex im Südosten erhalten. Der 4-spurige Bergische Ring mit inte-
grierter Stadtbahntrasse begrenzt im Osten das Bebauungsplangebiet mit seinem alten 
Straßenbaumbestand.  
Große Bereiche des Plangebietes waren zur Zeit der gewerblichen Nutzung des Gelän-
des nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich mehrere Bebauungspläne in der Aufstel-
lung. Demnach würde auch bei Nichtdurchführung der Planung die Umgebung entspre-
chend der Ergebnisse des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen entwi-
ckelt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Plangebiet vornehmlich die 
Entwicklung eines Gewerbegebiets fest, was dem Gesamtziel des Werkstattverfahrens 
entgegensteht. Die Anlage einer kleinen Grünfläche kann das Stadtbild positiv beeinflus-
sen. In den Randbereichen bleibt der gegenwärtige Zustand erhalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine hochverdichtete gemischte Nutzung vor. Es soll ein innerstädti-
sches, urban geprägtes Stadtquartier entwickelt werden. Historische Gebäude werden 
erhalten und in die Entwicklung integriert. Im Norden des Plangebiets wird ein Grünzug 
entwickelt und damit die Wohnqualität innerhalb des Plangebiets erhöht.  
Die architektonische Qualität einzelner Baublöcke soll durch nachgeschaltete Qualifizie-
rungsverfahren gesichert werden, sodass eine Differenzierung und Vielfalt der einzelnen 
Baublöcke und Fassaden gewährleistet wird. Ziel ist, dass der industrielle Charakter des 
Gebietes und die Urbanität des Quartiers, sowie dessen Anmutung und Farbigkeit in der 
Architektursprache und der Fassadengestaltung zum Ausdruck gebracht werden soll. 
Unter dem gestalterischen Aspekt kommt den zwei Hochpunkten im Plangebiet eine be-
sondere Bedeutung zu. Die beiden Zwanziggeschosser nehmen aufgrund ihrer Größe 
und Dominanz Einfluss auf bestehende Sichtbeziehungen und beeinflussen das Stadt-
bild erheblich.  
Mithilfe der Aufweitung der Grünflächen und den zusätzlichen Platzflächen sollen Orte 
der Kommunikation, des Verweilens und des Umsteigens geschaffen werden. Dabei soll 
der Platz 3 an der Planstraße A einen multimodalen Hub darstellen, an dem verschie-
dene Verkehrsströme und -achsen sowie Freiraumachsen aufeinandertreffen. Der Grün-
zug Mülheim Süd kann wichtige Funktionen für die Erholungsnutzung übernehmen und 
stellt in Zusammenhang mit dem Boulevard ein Verbindungselement zu weiteren Frei-
räumen im Mülheimer Süden dar.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Die Anlage der öffentlichen Grünfläche (Grünzug Mülheim Süd), die Gestaltung 
des Boulevards und der Plätze sowie die Durchgrünung der Straßen mit Bäumen 
beeinflussen das Stadtbild positiv. Das Plangebiet wird zukünftig für die Nutzer 
und Anwohner der Bestandsquartiere zugänglich. Der geplante Grünzug wird ein 
wichtiges Bindeglied darstellen in einer Wege- und Grünverbindung vom Stadt-
garten Mülheim über den Rendsburger Platz zur geplanten Grünverbindung im 
Baugebiet „Lindgens-Areal“ zum Rheinboulevard am Mülheimer Hafen bzw. am 
Rhein. 
 Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes 
weiter zu qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kon-
text des Mülheimer Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden erarbeitet.

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Darin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der histo-
rischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden defi-
niert. 
 Die architektonische Qualität einzelner Baublöcke soll durch nachgeschaltete 
Qualifizierungsverfahren gesichert werden. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Stadtbil-
des. Insbesondere die beiden Hochpunkte im Plangebiet nehmen Einfluss auf beste-
hende Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadtbild ein. Die Planung setzt die Ziele 
des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive Hafen um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung der ungenutzten ehemaligen Industrie- und Gewerbe-
fläche der Deutz AG bei.  
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist stark anthropogen überformt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rück-
zugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen waren nur untergeordnet vorhanden und 
sind heute nur noch in den Randbereichen vorzufinden und fehlen auf der sanierten Flä-
che vollständig. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation ist neben einer möglichen weit-
gehenden Versiegelung/ Bebauung der Flächen im nördlichen Bereich des Plangebiets 
die Entwicklung eines circa 3.540 m² großen Grünfläche vorgesehen. Grünflächen kön-
nen in Abhängigkeit ihrer Gestaltung die biologische Vielfalt erhöhen. Allerdings wäre 
aufgrund der Größe der Fläche und die angrenzende Nutzung mit einer strak anthropo-
genen Beeinträchtigung der Lebensräume zu rechnen. Hochwertige Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume würden eher nicht geschaffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine erneute bauliche Überprägung des gesamten Plangebie-
tes vor. Innerhalb der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaß-
nahmen im Bebauungsplangebiet (begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und In-
nenhöfe, Straßenbäume) positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren 
Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie der 
Grünzug Mülheim Süd, verfügen über ein höheres Potenzial, vielfältige biologische Ni-
schen zu schaffen und können als Trittsteinbiotop dienen. Stadt und Artenvielfalt schlie-
ßen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung 
sehr von der der natürlichen Biotope, so dass vor allem die sogenannten Allerweltsarten 
profitieren werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: Die Anlage öffentlicher Grünflächen und die 
Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch Baumpflanzungen, gärtne-
rische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von Tiefgaragen- und Dachbegrünun-
gen können die biologische Vielfalt erhöhen. Das Einbringen von Blühhorizonten und ei-
ner hohen Diversität heimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plange-
biet. Eine entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Be-
rücksichtigung finden.

Seite 159 von 198 
 
Bewertung:  
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten Diver-
sität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering 
zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt aufgrund der geplanten 
Durchgrünung nicht ein. Insbesondere durch den Grünzug Mülheim Süd wird ein ökolo-
gisch wertvoller Lebensraum geschaffen, der als Trittsteinbiotop fungieren kann.  
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. Das 
nächst-gelegene FFH-Gebiet „Thielenbruch“ DE-5008-301 befindet sich in circa 5,4 km 
Entfernung in Richtung Dellbrück. 7 km rheinaufwärts zwischen Rodenkirchen und Weiß 
erstreckt sich das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef“ (DE-4405-301). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Es befinden sich keine europäischen Schutz-
gebiete im Umfeld des Plangebietes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erken-
nen.  
 
5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ wurde eine schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen durch ADU cologne 
Institut für Immissionsschutz GmbH (2023) durchgeführt. Die Untersuchung berücksich-
tigt den öffentlichen Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Flugverkehr sowie den Gewerbe-
lärm.  
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am 
Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).

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Tabelle 3: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenver-
kehr 
Industrie/Gewerbe, Frei-
zeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete  55 45 55 40 
Mischgebiete, Dorfgebiete 60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50 
 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der 
TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 
16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete  55 40 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45 
Urbane Gebiete  63 45 
Gewerbegebiete  65 50 
Industriegebiete 70 70 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsge-
räusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von 
Schienenwegen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurtei-
lungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten wird.  
 
Tabelle 5: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete und 
Urbane Gebiete 
64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vor-
gaben in Form von Richt- oder Grenzwerten. „Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der 
Entwicklung von Wohnnutzung eine kritische Grenze für Verkehrslärmimmissionen bei 
Beurteilungspegel von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A) nachts. Eine rechtli-
che Grenze, ab der Wohnen trotz Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, gibt 
es zurzeit nicht.  
Der Tenor aus der Rechtsprechung ist derzeit, dass bei einer dauerhaften Überschrei-
tung der o.g. Pegelwerte vor den Fassaden eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht 
ausgeschlossen werden kann. Im Folgenden werden diese „Schwelle zur Überschreitung 
zur Gesundheitsgefahr“ genannt. Der Bundesgerichtshof benennt Beurteilungspegel, die 
5 dB über den o. g. Werten liegen, als kritisch. 
Wenn aktive Schallschutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind,  
können zum Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen am Wohnge-
bäude ergriffen werden.“ (ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH 2023: 58).

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug- und 
Schifffahrtsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. 
Verkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgen-
den öffentlichen Straßen bestimmt: B 55 a (Zoobrücke), B 51 (Mülheimer Brücke), 
Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße, Auenweg, Bergischer Ring und Pfälzischer 
Ring. Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind die Stadtbahnli-
nie der KVB auf der Mülheimer Brücke der Linie 13 und 18, die Stadtbahnlinie entlang 
des Pfälzischen Ring (Linie 3), die zukünftige Stadtbahnlinie entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße und Danzierstraße, die ICE-Trasse Köln-Frankfurt (Trasse 2660) angrenzend 
zum Plangebiet sowie die Gleistrassen 2621, 2651, 2653 (Güterverkehr), 2658, 2659 
und 2670 (S-Bahn Köln - Düsseldorf-), die gebündelt in circa 250 m Entfernung von 
Plangebiet, östlich des Pfälzischen Rings verlaufen.  
Das Plangebiet liegt außerhalb der gesetzlich festgelegten Schutzzone gemäß Fluglärm-
schutzgesetz. Dennoch ist aufgrund der Lage des Plangebietes im Anflugbereich des 
Flughafens Köln/Bonn in der Tages- wie auch in der Nachtzeit mit Belästigungen durch 
Fluglärm zu rechnen. Gemäß den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes der Stadt Köln liegt der Außenlärmpegel zum Flugverkehr bei max. 50 
dB(A).  
Im Bereich des Schifffahrtsverkehrs wirken die gewerbliche Rheinschifffahrt, die Schiff-
fahrten im Hafenbereich sowie der Sportmotorbootsverkehr als Lärmquellen auf das 
Plangebiet ein.  
 
Gewerbelärm: Aufgrund der Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem Gelände der 
Firma Deutz AG sind von hier keine Lärmimmissionen mehr zu erwarten. Lärmemitten-
ten innerhalb des Plangebietes sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch den Be-
trieb aus der Schmuckbranche und den Autoservice im Süden. Auf dem Betriebsgelände 
kann es durch Park- und Lieferverkehre zu Geräuschimmissionen kommen.  
Lärmemittenten außerhalb des Plangebiets im nordwestlich angrenzenden Lindgens-
Areal sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch die Firma Santosgrills GmbH und 
die Eventhalle Dock One. Lärm wird hier vom betriebsbedingten Pkw-Verkehr und Event-
veranstaltungen (Moderationen, Musikdarbietungen, etc.) verursacht. Circa 500 m west-
lich des Bebauungsplangebietes befindet sich der Mülheimer Hafen mit Kölner Schiffs-
werft Deutz, Wasserschifffahrtamt (WSA), Moissl Bautaucher, Heipa Boote und Pannen-
bäcker II. Zur Reparatur der Schiffe besitzt die Kölner Schiffswerft Deutz eine Hellingan-
lage für Schiffe bis 110 m Länge, ein Stevendock (350 t) sowie zwei Turmdrehkräne. Es 
sind 3 Liegeplätze an Land und 5 Liegeplätze im Wasser vorhanden. Lärmrelevant sind 
der Park- und Lieferverkehr sowie Arbeiten im Außenbereich.  
Im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamt werden als lärmrelevante Quellen ein Kran, 
LKW-Fahrten tags und nachts sowie die Liegestelle für ein- und zwei Kegelschiffe be-
trachtet. Zudem liegen in Mülheimer Hafen 9 Schiffsliegeplätze, die als Linienquellen ein-
wirken, vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Betrachtung der Nullvariante geht von einer industriellen/gewerblichen Nutzung ei-
nes Großteils des Plangebietes aus. In Bezug auf den Gewerbelärm wären somit we-
sentlich höhere Belastungen zu erwarten, als sie derzeit im sanierten Zustand gegeben 
sind. Auch wären höhere Verkehrszahlen für den Schwerlastverkehr als im Planzustand 
zu erwarten. Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen sind der Bestands-
beschreibung zu entnehmen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den Bebauungsplan wird die Umsetzung eines gemischten Quartieres mit Woh-
nen, Dienstleitung und nicht störendem Gewerbe vorbereitet. Entsprechend weist das 
Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines Urbanen Gebiets (MU) auf. Im 
Norden des Bebauungsplangebiets ist die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet 
(WA) geplant.  
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist künftig durch den Straßenverkehr stark belas-
tet. Die höchsten Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenver-
kehr werden künftig an der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich der Kreuzung Auenweg 
mit maximalen Beurteilungspegel von 74 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts zu erwarten 
sein. An der Auenweg-Verlängerung werden an den Fassadenfronten der Gebäude des 
MU 8 Beurteilungspegel tags von 68 bis 73 dB(A) und nachts von 59 bis 63 dB(A) zu er-
warten sein. Entlang der Planstraße A Mitte werden tags Beurteilungspegel von bis zu 
70 dB(A) und nachts von bis zu 60 dB(A) berechnet. An allen Fassaden der geplanten 
Innenhöfe innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Beurteilungspegel tags von bis zu 
55 dB(A) und nachts von 47 dB(A) prognostiziert, so dass hier ruhige, von den Hauptver-
kehrsachsen abgewandte Bereiche mit hoher Wohnqualität entstehen.  
Für die Allgemeinen Wohngebiete werden im Bereich der Danzierstraße an der straßen-
zugewandten Fassadenseite des WA1 tags 65 dB(A) und nachts 57 dB(A), an der stra-
ßenzugewandten Fassadenseite des WA4 im Bereich des Bergischen Rings tags 69 
dB(A) und nachts 61 dB(A) zu erwarten sein.  
An der Deutz-Mülheimer Straße werden künftig im Bereich des WA 5.1 maximale Beur-
teilungspegel von 72 dB(A) und nachts von 62 dB(A) erreicht. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wer-
den hier um maximal 17 dB(A) tags wie nachts überschritten. In diesen Bereichen liegen 
die Beurteilungspegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A). Diese Werte ent-
sprechen den derzeitigen Auslösewerten gemäß EU-Lärmaktionsplanung. In diesen Be-
reichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen vor Straßenverkehrslärm vorzusehen.  
Planbedingter Mehrverkehr: An der Bestandsbebauung im Bereich der Verlängerung Au-
enweg (Deutz Mülheimer Straße 206a, EG) im Bebauungsplangebiet ist eine Erhöhung 
der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr um bis zu 6,7 dB tags und 3,5 dB nachts 
durch den Mehrverkehr zu erwarten. Die Beurteilungspegel erreichen Werte von 72,5 
dB(A) tags und 62,4 dB(A) nachts, so dass die Sanierungswerte überschritten werden. 
Pegelabnahmen der Lärmimmissionen durch die Veränderung im Straßenverkehr erge-
ben sich für die Danzierstraße 11 und 19, Grünstraße 46 und Kalk-Mülheimer-Straße 
409. 
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht 
überschreiten, ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten.  
Durch einen lärmmindernden Fahrbelag auf der Deutz-Mülheimer Straße und der Verlän-
gerung Auenweg können die Emissionen um bis zu 3 dB gemindert werden, wodurch die 
zu erwartenden Verkehrslärmerhöhungen um bis zu 3 dB gemindert werden können und 
die Einhaltung der Werte möglich wird.  
Voruntersuchung gemäß 16. BImSchV über den geplanten Ausbau und Neubau „Verlän-
gerung Auenweg“: Aus der Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr 
entsteht für die Bestandsgebäude der Deutz Mülheimer Straße 204. 206a, 210, 212, 214 
nach 16. BImSchV dem Grunde nach ein Schallschutzanspruch, der vom Baulastträger 
der Straße auszugleichen ist. Somit ist bei der konkreten Straßenplanung zu überprüfen, 
ob die benannten Gebäude an der Deutz Mülheimer Straße 204-214 Anspruch auf 
Schallschutz haben. Gleiches gilt für Gebäudefassaden außerhalb des Bebauungsplan-
gebiets der Kalk-Mülheimer Straße 407 und 409, den Rendsburger Platz 2 sowie am 
Bergischen Ring 29 und 31. Diese Bereiche liegen außerhalb des Bebauungsplanes, 
sind aber aufgrund der Neuplanung der Straßen innerhalb des Bebauungsplanes mit Be-
urteilungspegeln tags von bis zu 64 dB(A) und nachts bis 57 dB(A) betroffen. Auch hier

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ist bei der konkreten Straßenplanung zu überprüfen, ob die Gebäude Anspruch auf 
Schallschutz haben. 
 
Schienenverkehr: Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete und allge-
meine Wohngebiete werden an den zur Trasse der Deutschen Bahn nächstliegenden 
Fassaden der geplanten Wohngebäude mit 65 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts über-
schritten. Im südlich gelegenen Bereich (MU11) sind maximale Beurteilungspegel tags 
von 67 dB(A) und nachts von 63 dB(A) zu erwarten. Auch im Bereich der Deutz-Mülhei-
mer Straße sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel tags von 64 dB(A) und 
nachts von 59 dB(A) zu erwarten. Im WA 6.1, MU1 bis MU4, MU7 liegen die Beurtei-
lungspegel unterhalb der Orientierungswerte der 18005 für allgemeine Wohngebiete 
bzw. für urbane Gebiete.  
 
Schifffahrtsverkehr: Die maximalen Beurteilungspegel aus dem Schiffsverkehr von tags 
49 dB(A) und nachts 49 dB(A) liegen an den nach Nordwesten ausgerichteten Fassaden 
des WA 5. Die nächtliche Mehrbelastung der Fassaden in Bezug auf den Gesamtlärm ist 
unkritisch zu sehen. Die Orientierungswerte tags für Mischgebiete von 60 dB(A) und all-
gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) werden durch die Rheinschifffahrt um 11 bzw. 6 dB 
unterschritten Die Orientierungswerte nachts für Mischgebiete von 50 dB(A) werden ein-
gehalten und die für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) werden durch die Rhein-
schifffahrt um 4 dB überschritten  
 
Flugverkehr: Im Tagzeitraum liegt der in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. 
FlugLSV ermittelte Dauerschallpegel im gesamten Plangebiet in der Klasse <= 50 dB(A). 
Für den Nachtzeitraum sind in einem Auszug aus dem Schallimmissionsplan des Um-
welt- und Verbraucherschutzamtes Pegelklassen <= 45 dB(A) und <=50 dB(A) (Stand 
2014) dargestellt. 
 
Gesamtverkehr: Maßgeblich bedingt durch den Straßen-, Schienen- und Flugverkehr 
liegt die Lärmbelastung nachts an allen Fassadenbereichen der bestehenden sowie der 
geplanten Bebauung bei über 45 dB(A). Bei einem Außenpegel von mehr als 45 dB(A) 
kann gesundes Schlafen nicht gewährleistet werden.  
Die energetische Addition der einzelne Beurteilungsparameter aus den drei Emittenten 
Straßen-, Schiene- und Wasserverkehr im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen zeigt da-
bei, dass es zu einer Erhöhung der Immissionen an den Fassaden entlang der Deutz-
Mülheimer Straße im WA5, MU8, MU9, MU10, MU11 und der Fläche für Gemeinbedarf, 
dem Einmündungsbereich Auenweg/ Planstraße A (MU8 und MU10) und an den Gebäu-
defassaden entlang des Bahndamms im Bereich des MU11, MU5 und MU6 sowie im Be-
reich der Fläche für Gemeinbedarf kommt, an denen die Werte > 70 dB(A) tags und > 60 
dB(A) nachts überschritten werden. Für Freisitze, Balkone und Loggien soll gemäß den 
Vorgaben der Stadt Köln der Beurteilungspegel den Wert von 62 dB(A) für den Tagzeit-
raum nicht überschreiten. Betroffen sind hiervon zusätzlich zu den oben benannten Fas-
sadenbereichen, die straßenzugewandten Fassaden entlang der Planstraße A mit den 
Platzflächen P1 bis P4, Planstraße D im Bereich des MU2.1, Planstraße E, Planstraße H 
im Bereich des WA3 und WA4 sowie entlang der Fassaden am Fuß- und Radweg in Be-
reich des WA5. Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen sind passive Lärm-
schutzmaßnahmen notwendig, um die neuen Anwohner vor Verkehrslärm zu schützen.  
 
Gewerbelärm: Im Tagzeitraum werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten. Die höchsten Beurteilungspegel sind tags 
im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße in den WA-Gebieten mit maximal 47 dB(A) zu 
erwarten. Auch für den Nachtzeitraum werden die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) 
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten. Der maximale Beurteilungspegel

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liegt im WA 5.1 an der Deutz-Mülheimer Straße bei 39 dB(A). Für die MU-Gebiete sind 
maximale Beurteilungspegel von tags 57 dB(A) (Fassade im MU2 entlang der Planstraße 
D) und nachts 43 dB(A) (Ecke Platz P1/ MU4.1) zu erwarten, so dass die Immissions-
richtwerte der TA Lärm für MU-Gebiete ebenfalls eingehalten werden.  
 
Lärmbelastung Gesamt: Die Beurteilungspegel aus Straßenverkehr, Schienenverkehr, 
Wasserverkehr, Flugverkehr und Gewerbe ergeben maximale Erhöhungen der Immissio-
nen an den kritischen Bereichen im WA4, WA5 und MU8, an denen durch den Straßen-
verkehr die Werte > 70 dB(A) tags und > 60 dB(A) überschritten werden. Diese Erhöhun-
gen resultieren aus dem hinzukommenden Schienenverkehr der geplanten KVB-Linie. 
Durch den Nahverkehr kann eine Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs verringert 
werden.  
 
Umgebung: Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten der Tiefgaragen wird künftig Lärm 
in die Umgebung im Bereich der neu geplanten Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Tiefgaragen werden tags und nachts genutzt. Die ermittelten Beurteilungspegel zeigen, 
dass an zwei Immissionsorten (IO 10 und IO 15) die Immissionsrichtwerte durch die je-
weils gegenüberliegenden Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten im Nachtzeitraum in-
nerhalb der Lautesten Nachtstunde überschritten werden. An allen anderen Immission-
sorten werden die Immissionsrichtwerte durch die jeweils gegenüberliegenden Tiefgara-
gen- und Parkhauseinfahrten sowohl im Tagzeitraum als auch im Nachtzeitraum einge-
halten werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen: Gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen gemäß 
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) festgesetzten Teilflächen mit den jeweils beschriebenen maßgeblichen Außenlärm-
pegeln zu treffen. Entsprechend den maßgeblichen Außenlärmpegeln werden im Bebau-
ungsplan die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche von IV, V, VI und VII voneinander ab-
gegrenzt.  
 Schutz vor Verkehrslärm mit Beurteilungspegel über 70/ 60 dB(A): Liegen die Be-
urteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 70dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts müssen 
in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräu-
men) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als 
zwei Aufenthaltsräumen) durch besondere Fensterkonstruktionen unter Wahrung einer 
ausreichenden Belüftung oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an 
Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Be-
urteilungspegel von 30 dB(A) (innen) während der Nachtzeit in dem Raum oder den 
Räumen nicht überschritten wird. Die betroffenen Bereiche sind durch eine zeichnerische 
Festsetzung im Bebauungsplan gekennzeichnet.  
 Festsetzung zum Schutz der Nachtruhe: An allen Fassadenbereichen der beste-
henden sowie der geplanten Bebauung liegt die Lärmbelastung nachts über 45 dB(A). 
Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind an den Fassaden Lüf-
ter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig, damit 
die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen.  
 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen: Außen-
wohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn

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zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die 
betroffenen Bereiche sind in durch eine zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan 
gekennzeichnet.  
 Die Sicherstellung von passiven Schallschutz nach 16. BImSchV (Zunahme Ver-
kehrslärm durch Straßenneu- und ausbau) für Bestandsgebäude innerhalb und außer-
halb des Geltungsbereiches „Deutz-Areal“ wird über den städtebaulichen Vertrag gere-
gelt.  
 Das Aufbringen von lärmarmen Fahrbahnbelag (Pegelminderung von ca. 3 dB(A) 
gegenüber herkömmlichen Asphalt) auf der Deutz Mülheimer Straße entlang des Gel-
tungsbereiches „Deutz-Areal“ und auf der Planstraße A (Verlängerung Auenweg) im Gel-
tungsbereiches „Deutz-Areal“ wird über den Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan-
Verfahren geregelt.  
 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug- und 
Schiffsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. Durch die Planung sind aufgrund des er-
höhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beurteilungspegel vor den Fassa-
den der Gebäudefronten entlang der Hautverkehrswege, wie der Deutz-Mülheimer 
Straße, der Planstraße A, dem Bergischen Ring sowie der Danzierstraße zu erwarten. 
Der Schienenverkehr wirkt zudem belastend auf das Bebauungsplangebiet ein. Für die 
geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen von passiven Schallschutzmaß-
nahmen im Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungs-
inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird. 
Das gesamte Plangebiet ist von Überschreitungen des Gesamtverkehrslärms nachts be-
troffen. 
Zudem werden durch den geplanten Ausbau und Neubau „Verlängerung Auenweg“ an-
spruchsberechtigten Fassadenbereiche an fünf Bestandsgebäuden der straßenzuge-
wandten Gebäudefassaden außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an 
der Kalk-Mülheimer Straße, dem Rendsburger Platz sowie am Bergischen Ring ermittelt. 
Eine entsprechende Überprüfung der gesetzlichen Entschädigungsansprüche für not-
wendige passive Schallschutzmaßnahmen kann erst auf Ebene der
 Baugenehmigungs-
planung erfolgen und muss hier zur Umsetzung gelangen.  
 
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben 
sind. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zur Minderung der Lärm-
belastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung 
gelangen.  
 
5.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Im städtischen Altlastenkataster sind für das Plangebiet folgende Eintragungen verzeich-
net: Altstandorte 901204_003, 90124_004, 90124_008, 90124_011, 90124_012, 
90124_013, 90124_014 sowie die Altablagerungen 901264 und 901264_001. Weiterhin 
liegt ein schmaler Bereich im südöstlichen Teil des Plangebietes in einem Nahbereich 
der Altablagerung 90101 außerhalb des Plangebietes. 
 
Die Flächen 90124_011, 90124_012, 90124_013, 90124_014 und die Altablagerung 
901264_001 sind nicht Bestandteil des Sanierungsplans und befinden sich im FIS AlBo

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Status 3 (Verdachtsfläche). Der Altstandort Al.-Nr. 90124_004 wurde bereits vor Aufstel-
lung des Bebauungsplanes saniert. Alle anderen Flächen werden im FisAlbo-Status 5 
(Altlasten und schädliche Bodenveränderungen) geführt.  
Aufgrund der genannten Vorbedingungen wurden Altlastenuntersuchungen im Sinne der 
Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Die Ingenieurgesellschaft Mull & Partner hat ei-
nen Sanierungsplan sowie einen Sanierungsdetailplan erarbeitet, der die Erkundung sa-
nierungsrelevanter Bereiche und eine abfalltechnische Einstufung vornimmt sowie Scha-
densbereiche für die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), polyzyklische aro-
matische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Schwermetalle (i.W. Blei) sowie leichtflüchtige 
Kohlenwasserstoffe (LHKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) verifiziert. Ge-
mäß den Anforderungen des Sanierungsdetailplans und den Vorgaben der Verbindlich-
keitserklärung vom 10.10.2019 wurden zu den ausgewiesenen 9 Schadensbereichen 
(SB1.1, SB 1.2, SB 1.3, SB 2.1, SB 2.2, SB2.3, SB 3.1, SB3.2, SB3.3, SB4) separate 
Bodensanierungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt.  
Die sanierten Bereiche der Al-Nr. 90124_003, der Al-Nr. 901264 sowie für die Al-Nr. 
90124_008 wurden im Kataster über Altlasten und Altlastenverdachtsflächen gemäß der 
Sanierungsdokumentation der Stadt Köln vom 18.08.2022 in den FisAlbo-Status 7 (sa-
niert, ohne Überwachung) überführt. Ausnahme bilden die Bereiche, in denen die denk-
malgeschützten Hallen stehen (Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 
42, 43. Diese Flächen erhalten zukünftig den FisAlbo-Status 3 (Verdachtsfläche). 
Ebenso wird die Altablagerung Al-Nr. 901264_001 unter den weiterhin bestehenden Hal-
len (gleichzeitig auch Teil der AL-Nr. 90124_003) im FisAlbo-Status 3 (Verdachtsfläche) 
geführt.  
Schadensbereiche/ Sanierungsbereiche gemäß Abschlussdokumentation Sanierungsde-
tailplan: Insgesamt wurden im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets 9 Sanierungsbe-
reiche (SB 1.1 bis SB4) ermittelt, die durch LKW, BTEX, PAK, MKW oder Blei verunrei-
nigt sind. Im Zuge der chemischen Untersuchungen von Boden- und Schürfproben wur-
den erhöhte Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und 
Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) festgestellt, bei denen es sich vermutlich um lo-
kale, nutzungsspezifische oder auffüllungsgebundene Verunreinigungen handelt. PAK 
sind für den Menschen eine besorgniserregende Stoffgruppe, da sie krebserregende, 
erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften haben (Umwelt-
bundesamt 11.04.2019). In jeweils drei Bereichen des Geltungsbereiches wurden lokal 
begrenzte Verunreinigungen der Auffüllungen mit PAK und MKW festgestellt. Die PAK-
verunreinigten Bereiche befanden sich südwestlich des ehemaligen Gebäudes 67 (Fass-
lager) (SB 1.1), westlich des ehemaligen Gebäudes 70 (SB 1.2) sowie im Bereich des 
ehemaligen Parkplatzes (Gebäude 189) zwischen Grünstraße und Bergischem Ring (SB 
1.3). Eine Migration der Schadstoffe in größere Tiefen bzw. in das unterlagernde geo-
gene Terrassenmaterial wurde nicht festgestellt. Aufgrund der bestandenen Versiege-
lung und der geringen Löslichkeit der Schadstoffe war eine aktuelle Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch nicht zu besorgen. Die MKW-verunreinigten Bereiche befanden 
sich vor dem ehemaligen Gebäude 70 (ehemalige Betriebstankstelle) (SB 2.1), am ehe-
maligen Fasslager an Gebäude 67 (SB 2.2) und im Bereich des ehemaligen Gebäudes 
100 unterhalb der Bodenplatte (SB 2.3). Eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche 
Gesundheit war aufgrund der Oberflächenversiegelung und in den Bereichen der ehe-
maligen Gebäude 100 und 70 aufgrund der Tiefenlage der Belastung nicht zu besorgen. 
Die MKW-Belastung reicht bis in den Untergrund und musste entsprechend auch tief-
gründig saniert werden. Ein vollständiges Auskoffern der Belastungen im Sanierungsbe-
reich 2.3 war nicht möglich, sodass Restbelastungen im wassergesättigten Bodenhori-
zonten verblieben sind. Teilweise überschreiten die Restbelastungen den Sanierungs-
zielwert von 200 µg/l MKW im Eluat. Dennoch konnte durch die Bodensanierung gemäß 
Gutachter die Ausgangsbelastung um über 90 % verringert werden. Weiterhin wurden in

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drei Bereichen lokal erhöhte Schadstoffkonzentrationen in der Bodenluft mit leichtflüchti-
gen Kohlenwasserstoffen (LHKW) nachgewiesen. Am Standort der ehemaligen Lackier-
kabine (Gebäude 53, 56) (SB 3.1) lag eine geringfügige, oberflächennahe und engräu-
mige begrenzte Beaufschlagung mit Lösemitteln vor. Die festgestellten Verunreinigungen 
wurden aus gutachterlicher Sicht auf die hier eingesetzten Produktionsmittel (i. W. Lö-
sungsmittel und Lacke) zurückgeführt. Im Bereich des ehemaligen Fasslagers und der 
Abfallsammelstelle (SB 3.2) waren heterogene Belastungen der oberen Auffüllungs-
schichten mit leichtflüchtigen Schadstoffen festgestellt worden, die aus gutachterlicher 
Sicht aus diffusen, punktuellen Oberflächeneinträgen durch die Lagerung von Gefahr-
stoffen, das Reinigen von Gebinden etc. erfolgt sind. Nahe des ehemaligen Gebäudes 
71 (SB 3.3) lagen vereinzelte punktuelle Beaufschlagungen des Untergrundes mit LHKW 
und BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe: Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole) 
vor. Aufgrund der ehemals vorhandenen Oberflächenversiegelung war keine Gefährdung 
von Schutzgütern zu besorgen. Dennoch war eine Diffusion des leichtflüchtigen Schad-
stoffs in den tieferen Untergrund nicht auszuschließen. In drei Bereichen im Bebauungs-
plangebiet wurden erhöhte Schwermetallbelastungen, überwiegend in Form von erhöh-
ten Blei- und Zink-Gehalten nachgewiesen. Die Schwermetallbelastungen wurden in wei-
ten Teilen des Werksgeländes identifiziert und sind aus gutachterlicher Sicht auf industri-
elle Ablagerungen (Schlacken, Asche, Stäube) im Auffüllungsmaterial zurückzuführen. 
Es wurden über das gesamte Areal Auffüllungsmaterialien mit Überschreitungen des Ge-
fährlichkeitsmerkmales für den Parameter Blei von 2.500 mg/kg festgestellt. Als Belas-
tungsschwerpunkte für Blei konnten mit Werten bis zu 38.900 mg/kg der Sanierungsbe-
reich SB 4 im südlichen Bebauungsplangebiet (südlich von Gebäude 47/ Gewerbegrund-
stück Deutz-Mülheimer Straße 186) und zwischen den Gebäude 55 und Gebäude 73 
(mittiges Plangebiet) identifiziert werden. Eine Gefährdung von Schutzgütern war auf-
grund der überwiegend vorhandenen Oberflächenversiegelung sowie der äußerst gerin-
gen Mobilität der Schadstoffe nicht zu besorgen. Die verunreinigten Bereiche (SB 1.1 bis 
SB 4) sind im Lageplan der Aufschlusspunkte der Anlage I Abbildung 08 des Sanie-
rungsdetailplanes dargestellt. 
Nach Auswertung der Ergebnisse aus den chemischen Untersuchungen der Auffüllungs-
materialien sind circa 30 % der gesamten Auffüllung gemäß LAGA Bauschutt (1997) der 
LAGA-Klasse > Z 2 zuzuordnen bzw. aufgrund des Gefährlichkeitsmerkmals für den Pa-
rameter Blei (> 2.500 mg/kg) als gefährlicher Abfall zu betrachten und müssen auf einer 
Deponie entsorgt werden. Eine Wiederverwertung der Materialien ist nicht möglich. Die 
übrigen 70 % der Auffüllungsmaterialien können wiedereingebaut werden. Die Einbaukri-
terien sind in Verbindung mit der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsdetailplans 
definiert worden. Für den Wiedereinbau in unversiegelte Bereiche (z.B. künftige Grünflä-
chen) müssen die Grenzwerte für eine Einstufung Z1.1 gemäß LAGA eingehalten wer-
den. In künftigen Bereichen mit hundertprozentiger Versiegelung (z.B. unter Straßenflä-
chen) können Materialien bis zur Güte Z2 gemäß LAGA ab einem Meter über dem 
höchsten Grundwasserstand eingebaut werden. (Mull und Partner 2019). Für den Ab-
bruch der Gebäude wurden Genehmigungen, die unter anderem mit Vorgaben zur Alt-
lastensanierung verbunden sind, durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln erteilt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist aufgrund der bereits durchgeführten Sanierung 
des ehemaligen Betriebsgeländes mit keinen Restbelastungen und Schadstoffpotenzia-
len bezüglich Altlasten zu rechnen (siehe Prognose). Lediglich in den bebauten Berei-
chen bleibt der derzeitige Status erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Voraussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung der im Sanierungsde-
tailplan vom 29.03.2019 markierten Fläche sowie der 9 mit PAK, MKW, LHKW und

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BTEX und Schwer- und Halbmetalle (v.a. Blei) verunreinigten Schadensbereiche. Die 
Sanierungsarbeiten wurden gemäß den Anforderungen des Sanierungsdetailplans und 
den Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 in den Jahren 2019 bis 
2021 durch konventionellen Bodenaushub in den ausgewiesenen Sanierungsbereichen 
als auch flächig auf der gesamten Sanierungsfläche durchgeführt. Die Aushubarbeiten 
umfassten sämtliche Auffüllbereiche und alle belasteten Bereiche bis zum unbelasteten 
Boden. Das Ziel des Sanierungsdetailplanes, die vollständige Beseitigung sämtlicher Bo-
denbelastungen zum Schutz von Menschen, Boden und Grundwasser für eine Folgenut-
zung zu Wohnzwecken, Gewerbe und sensiblen Nutzungen (Kita, Kinderspielflächen, 
Schule, Grünflächen) wurde erfolgreich erreicht. Im Hinblick auf die geplante Neunut-
zung des Geländes liegen keine Restbelastungen mehr vor, die einer späteren Mischnut-
zung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächen sowie Schule und Kinderta-
gesstätten entgegenstehen.  
Im Sanierungsbereich SB 2.3 sind sämtliche Bodenbelastungen mit MKW bis in den 
Grundwasserschwankungsbereich vollständig beseitigt worden. Ein vollständiges Aus-
koffern der Belastungen war jedoch wegen der durch den Gutachter gewählten Sanie-
rungsmethode nicht möglich, so dass Restbelastungen im gesättigten Bodenhorizont 
verblieben sind. Geringmächtige Restbelastungen befinden sich in der gesättigten Bo-
denzone im Tiefenhorizont zwischen 35 und 33 m NHN. Der abschließende Grundwas-
seruntersuchungsbericht vom Januar 2022 belegt, dass auch sechs Monate nach Ab-
schluss der Sanierung des Kohlenwasserstoff-Schadens keine Kohlenwasserstoffe in 
den untersuchten Grundwassermessstellen nachgewiesen wurden.  
Aufgrund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen wurde eine Änderung der Alt-
standorte unter den Nummern AL 90124_003, AL 90124_008 und AL 901264 in den Fi-
sAIBo-Status 7 (Fläche saniert, ohne Überwachung) seitens der zuständigen Behörde 
vorgenommen. Ausnahmen innerhalb der Flächen AL 90124_003 und der Altablagerung 
AL 901264_001 bilden die Bereiche, in denen die denkmalgeschützten Hallen stehen 
(Gebäude 46, 47, 53) sowie der Bereich der Gebäude 41, 42, 43, die südlich an die 
denkmalgeschützte Halle Gebäude-Nr. 47 angrenzen. Diese Bereiche erhalten künftig 
den FisAIBo-Status 3 (Verdachtsfläche). 
Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet, die nicht Bestand-
teil des Sanierungsplans waren. Hierbei handelt es sich um folgende Flächen: 
90124_011 (MU 6), 90124_012 (GE / Beeline), 90124_013 (Bereich Denkmalhalle) so-
wie 90124_014 
und 901264_001 (Bereich Denkmalhallen MU 10 / Gemeinbedarfsflä-
chen). Diese Flächen befinden sich im FIS AlBo-Status 3 (Verdachtsfläche). Für diese 
Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen erforderlich. 
 
Im erarbeiteten Bodenmanagementkonzept (IB Spieth 2019a) wurden die zu generieren-
den Erd- und RC-Massen erfasst, die Materialqualitäten gemäß LAGA Bauschutt diffe-
renziert und ihre Verwertung berechnet. Von den insgesamt circa 276.150 m³ anfallen-
den Massen, generiert aus dem Aushub der Auffüllungen (184.900 m³), dem Aufbruch 
der Oberflächenversiegelung und dem Abtrag des Oberbodens (41.225 m³) sowie dem 
verbleibenden Recyclingmaterial aus dem Abbruch des Hochbaus (50.000 m³) sind 
209.045 m³ des Materials wiederverwertbar. (IB Spieth, 2019a). Derzeit befinden sich vor 
Ort auf Halde 86.120 m³ Bodenmaterial. Diese unterteilen sich nach LAGA Bauschutt in 
die Zuordnungsklassen Z1.1 mit 13.215 m³, Z1.2 mit 19.128 m³, Z2 mit 29.213 m³ und 
RCL mit 24.564 m³ (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH, schriftl. Mit-
teilung).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Im Rahmen der Planung wurde eine nutzungs- und planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung sowie ein Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG erstellt.

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Hierzu wurden eine Vielzahl an Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersu-
chungen durchgeführt und ausgewertet. Daneben wurden die Ergebnisse voran-
gegangener Untersuchungen berücksichtigt. Nachfolgend wurden weitere abfall-
technische Untersuchungen für ein wirtschaftliches Bodenmanagement durchge-
führt. Auf Grundlage der Resultate aller beschriebenen Untersuchungen wurde 
ein Sanierungsdetailplan (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH 
29.03.2019) erstellt, der am 10.10.2019 verbindlich erklärt wurde. Die Sanie-
rungswerte wurden gemäß den Nebenbestimmungen der Verbindlichkeitserklä-
rung auf der gesamten Sanierungsfläche erreicht. Zu den ausgewiesenen 9 Scha-
densbereichen: SB1.1, SB 1.2, SB 1.3, SB 2.1, SB 2.2, SB2.3, SB 3.1, SB3.2, 
SB3.3, SB4 wurden separate Bodensanierungsmaßnahmen mit jeweils separaten 
Sanierungsnachweisen durchgeführt, die ebenfalls den Sanierungserfolg der be-
nannten Bereiche bestätigen. Für den Sanierungsbereich 2.3 wurde ein separater 
Sanierungsplan erarbeitet, da sich herausstellte, dass im Schadensbereich 2.3 
ein wesentlich größeres Ausmaß der Bodenbelastung mit MKW festgestellt 
wurde. Auch hier wurde der Sanierungserfolg durch eine Sanierungsbestätigung 
festgehalten. Die Sanierungsmaßnahme wurde über eine Grundwassermonitoring 
und einer abschließenden Grundwasseruntersuchung im Januar 2022 begleitet.  
 Die Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte werden gemäß dem Altlastenkataster 
der Stadt Köln im Bebauungsplan nachrichtlich gekennzeichnet.  
 Für die Flächen 90124_011, 90124_012, 90124_013, 90124_014 und die Altabla-
gerung 901264_001 sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neubewertungen 
erforderlich. 
 Die Entsorgung der Aushubmaterialien wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der 
abfallrechtliche Vorgang der Stoffstromkontrolle von den extern entsorgten Abfäl-
len ist gemäß der Sanierungsbestätigung abgeschlossen und dokumentiert. 
 
Bewertung:  
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Stadtquar-
tieres liegen in den untersuchten Bereichen des Sanierungsplans keinerlei Restbelastun-
gen und Schadstoffpotenziale vor, die einem "gesunden Wohnen" im Sinne des 
BBodSchG entgegenstehen. Die Altlastenflächen AL-Nr. 90124_003, AL-Nr. 901264 so-
wie für die Al-Nr. 90124_008 wurden seitens der zuständigen Behörde im Kataster über 
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen in den FisAlBo-Status 7 (saniert, ohne Überwa-
chung) überführt. Diese Flächen werden nur nachrichtlich im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet. Sie sind keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes und sind zukünftig 
multifunktional nutzbar. 
Es gibt weitere Altlastenstandorte und Altablagerungen im Plangebiet (90124_011, 
90124_012, 90124_013, 90124_014 und 901264_001), die nicht Bestandteil des Sanie-
rungsplans waren. Für diese Flächen sind im Vorfeld von Umnutzungen jeweils Neube-
wertungen erforderlich. 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet wird im Südosten durch eine Trasse der Deutschen Bahn (ICE-Trasse 
zum Bahnhof Deutz-Tief) begrenzt, so dass Erschütterungen auf das Plangebiet einwir-
ken.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Trasse der Deutschen Bahn verursacht keine für den Menschen schädlichen Er-
schütterungen, wie die Gutachten (siehe Prognose) zeigen, sodass den planerisch mög-
lichen Nutzungen der Nullvariante nichts entgegensteht.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
ICE-Bahntrasse: Aufgrund der einwirkenden Erschütterungsimmissionen aus dem öffent-
lichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (ICE-Trasse zum Bahnhof Deutz-Tief) 
auf das Plangebiet wurden Messungen durchgeführt, um Auswirkungen hinsichtlich einer 
vorgesehenen Wohnnutzung in den angrenzenden Bereichen zu beurteilen. Auf der 
Grundlage der Messergebnisse kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass nicht mit 
schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohnnutzung direkt an-
grenzend zur Bahntrasse (Gebiete MU5 und MU6) oder auf Menschen in diesen Plange-
bäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (DB-ICE-
Trasse) zu rechnen ist (ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH 2018).  
Stadtbahn:  Entlang des Plangebietes soll zukünftig die Stadtbahn fahren. Im Rahmen 
der Stadtbahnplanung müssen die daraus resultierenden Erschütterungen untersucht 
und geprüft werden Eine Prognose über die mit dem Stadtbahnbetrieb verbundenen 
Auswirkungen ist erst anhand einer konkreten Planung, also im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Die Planung für die Stadtbahn ist noch nicht hinreichend konkretisiert, um eine 
Festsetzung zu Vorkehrungen gegen Erschütterungen aufnehmen zu können. Beein-
trächtigungen innerhalb des Plangebietes sind ggf. durch Maßnahmen am Gleisbett auf-
zufangen. 
 
Bewertung:  
Die ICE-Trasse der Deutschen Bahn AG, die das Plangebiet im Südosten begrenzt, ver-
ursacht keine für den Menschen schädlichen Erschütterungen.  
Die Nutzung der geplanten Stadtbahntrasse wird Erschütterungen verursachen. Festset-
zungen zu Vorkehrungen gegen Erschütterungen können nicht aufgenommen werden, 
da die Planung für die Stadtbahn nicht hinreichend konkretisiert ist. 
 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen) 
 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter 
Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Gefahrgüter transportie-
rende Schiffe, sogenannte Kegel-Schiffe. Die Schutzabstände der Liegestellen zu Wohn-
gebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung über die 
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) 100 m bzw. 
300 m. Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung befindet sich außerhalb 
der Schutzradien. 
 
Störfallrisiko 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder 
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso 
III-RL.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Insbe-
sondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.

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Weltkrieges (Bombenblindgänger). (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen (Bodenaustausch) im Rah-
men der Altlastensanierung ist eine Kampfmittelräumung in weiten Teilen des Plangebie-
tes bereits erfolgt. Die nicht geräumten Bereiche beziehen sich auf die Bestandsbebau-
ung, die im Zuge der Bebauung erhalten bleiben soll. Im Rahmen der Umsetzung von 
Baumaßnahmen wird in diesen Bereichen die Kampfmittelräumung zu beachten sein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Kampfmittelräumung fand im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen statt.  
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Sanierung des Betriebsgeländes und 
Räumung der neu zu bebauenden Flächen nicht mehr gegeben. Teilflächen in denen die 
Bestandbebauung erhalten bleibt wurden nicht überprüft.  
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet wird an seinem südöstlichen Rand von einer ICE-Bahntrasse 
der Deutschen Bahn AG (DB) mit geringem Verkehrsaufkommen (2-3 Zugpaare pro 
Stunde) begrenzt, wodurch magnetische Bahnstromfelder erhöhte Immissionen im Plan-
gebiet verursachen können. Die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder haben 
eine Feldfrequenz von 16,7 Hz (Deutsche Bahnstromfelder). Durch Simulationsberech-
nungen konnte gezeigt werden, dass auch bei maximalen Fahrdrahtströmen der Grenz-
wert der 26. BImSchV von 300.000 nT (Nanotesla) im Bereich des Plangebietes bei wei-
tem nicht erreicht wird. Er wurde am Messpunkt mit den höchsten Immissionen (MP 0, 
B
max = 1.658 nT) zu 0,55 % ausgeschöpft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand, so dass die von der ICE-Trasse ausgehenden 
Magnetfelder auf das Plangebiet einwirken. Inwiefern weitere Belastungen durch die An-
siedelung von Gewerbe entstehen, kann nur anhand einer konkreten Planung abge-
schätzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
ICE-Bahntrasse: Der Grenzwert der 26. BImSchV von 300.000 nT für die magnetische 
Induktion von Bahnstromfeldern wurden gemäß den gutachterlichen Berechnungen zu 
unter 0,1 % ausgenutzt. Aus Sicht der Bundesgesetzgebung ergeben sich daher keine 
Einschränkungen für die geplanten Nutzungen im Bebauungsplangebiet. Um alle Erkran-
kungsrisiken zu vermeiden, empfiehlt der Gutachter nicht die Grenzwerte der 26. BIm-
SchV zugrunde zu legen, da diese konzeptionelle Schwächen aufweisen, sondern Vor-
sorgeimmissionswerte von durchschnittlich 200 nT anzusetzen. Dieser Vorsorgerichtwert 
wird von zahlreichen internationalen Organisationen für Magnetfelder mit der üblichen 
Frequenz des Netzstroms 50 Hz empfohlen. Die von der ICE-Trasse ausgehenden Mag-
netfelder haben eine Feldfrequenz von 16,7 Hz. Das entspricht einem Drittel der Fre-
quenz des Netzstromes. Da die induzierten Körperstromdichten proportional zur Feldfre-
quenz sind, kann man daher (analog zu den gesetzlichen Grenzwerten) auch für 
Bahnstromfelder den dreifachen Vorsorgerichtwert von 600 nT ansetzen. Der Abstand

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des nächst gelegenen Messpunktes zur Mitte der ICE-Trasse betrug 12,5 m. Der Vorsor-
gerichtwert 600 nT für Bahnstromfelder wurde an keinem Messpunkt überschritten. Bei 
600 nT als Richtwert gibt es für die Planungen keine Einschränkungen. Wenn der für 50 
HZ-Magnetfelder vorgeschlagene 200 nT als Richtwert angesetzt würde, müssten je 
nach Höhe der Gebäude Abstände von 25 bis 30 m zur Mitte der ICE-Trasse eingehalten 
werden. Dies ist aus gutachterlicher Sicht wegen der niedrigeren Frequenzen und damit 
schwächeren Wirkungen der Bahnstromfelder aber nicht erforderlich. (WILA Bonn 
2018a).  
Straßen- und Stadtbahnen: Zukünftig soll im Norden des Plangebiets die Stadtbahn fah-
ren. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 
750 V. Der Gleichstrombetrieb ist die Ursache für die im Vergleich zum Wechselstrombe-
trieb (z.B. Deutsche Bahn) wesentlich schwächere biologische Wirkung der entlang einer 
Straßenbahntrasse auftretenden elektromagnetischen Immissionen. Für die Anwohner 
an Stadtbahntrassen sind daher keine erhöhten gesundheitlichen Risiken zu erwarten. 
Es entstehen im Bereich einer Stadtbahntrasse hauptsächlich biologisch kaum aktive 
statische Gleichfelder, vergleichbar dem natürlichen Magnetfeld bzw. dem natürlichen 
elektrischen Feld der Erde. Nach gutachterlichen Messungen liegt der dem statischen 
Magnetfeld einer Stadtbahntrasse überlagerte vergleichsweise schwache Wechselfeld-
anteil bereits in 5 – 6 m Abstand zur Oberleitung deutlich unter dem von der Schwedi-
schen TCO-Norm für magnetische Immissionen an Computerarbeitsplätzen vorgeschla-
genen Richtwert von 200 nT im Frequenzbereich I (bis 2 kHz). Der gesetzliche Grenz-
wert (26. BImSchV) für den Wechselfeldanteil dieser Magnetfelder beträgt 40.000 nT. 
(WILA Bonn 2018b). 
Trafo: Drei Standorte für die öffentliche Stromversorgung wurden im Bebauungsplan de-
finiert. Bei diesen Standorten wird der Trafo außerhalb von Gebäuden errichtet. Zur Si-
cherung dieser Standorte werden an den notwendigen Standorten Flächen für Versor-
gungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo festgesetzt (Flächengröße 4 x 6 m). Für 
die geplanten Trafostationen wird von einer der angrenzenden Wohnbebauung ange-
messenen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehal-
tenen Abstände von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist davon 
auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden. Weitere Tra-
fostationen werden innerhalb der privaten Baufelder (Gebäude, Tiefgarage oder Freiflä-
che) unterzubringen sein. Die exakte Lage kann derzeit noch nicht angegeben werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Im Rahmen der Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstände 
zu Trafostationen die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische 
Flussdichte von 1 µT sichergestellt werden kann. In Wohngebieten haben Trafostationen 
in der Regel Nennleistungen von 630 KVA. Hier reicht im Allgemeinen ein Abstand von 3 
– 4 Metern aus. 
 
Bewertung:  
Aus den magnetischen Feldimmissionen durch die südöstlich an das Plangebiet gren-
zende ICE-Bahntrasse ergeben sich keinen Einschränkungen für die Planung. Der 
Grenzwert von 300.000 nT der 26. BImSchV sowie der Richtwert von 600 nT für magne-
tische Feldimmissionen werden unterschritten.  
Die zukünftig entlang des Plangebiets fahrenden Straßenbahnen werden mit Gleich-
strom betrieben, folglich entstehen magnetische Gleichfelder. Eine Gefährdung geht von 
diesen magnetischen Gleichfeldern in der Regel nicht aus. Das Konzept für die Versor-
gung des Plangebietes mit Strom berücksichtigt bei den bereits geplanten Trafostationen 
außerhalb von Gebäuden die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände zur

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Wohnbebauung, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen 
zu erwarten sind.  
 
Hochwasser  
Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser für 
HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist das Plangebiet bei einem 
200-jährlichen Hochwasser (KP 11,90 m) geschützt, wobei es im Bereich der Danzier-
straße bis zu einer Höhe von 1 bis < 2 m einstauen kann. Im Fall eines Versagens der 
Hochwasserschutzanlagen kann es im Bereich der Grünstraße/Ecke Bergischer Ring zu 
einer Überschwemmungstiefe von < 0,5 m kommen. Bei einem Extremhochwasser (Köl-
ner Pegel 12,90 m) sind im gesamten Plangebiet Überflutungstiefen von 0,5 bis > 2 m im 
Plangebiet möglich.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Mit der Oberflächenabflusssimulation des Ingenieurbüros Fritz Spieth Beratende Ingeni-
eure GmbH konnten für ein 30- und 100-jährliches Niederschlagsereignis drei lokale Ein-
staubereiche im Plangebiet festgestellt werden. Der Überflutungsnachweis des Bestan-
des zeigt bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis, dass der südliche Bereich des 
Deutz-Areals über den Auenweg und die Fußwege zum Rhein hin oberflächlich entwäs-
sert wird. Die Einstautiefen sind auf den Verkehrsflächen mit bis zu 20 cm relativ gering. 
Dementsprechend kann in diesem Bereich ein 30-jährliches Starkregenereignis sehr 
wahrscheinlich schadlos, bzw. mit nur geringem Schadenspotenzial abgeführt werden. 
Der Auenweg dient hier zur Abführung von Niederschlagswasser in den Rhein. Im Be-
reich der Einmündung der Danzierstraße in die Deutz-Mülheimer Straße tritt im Bestand 
die größte Überflutung mit dem höchsten Schadenspotenzial auf. Hier treten Wassertie-
fen von bis zu 40 cm auf. Dadurch ist die anliegende Wohnbebauung im Erdgeschossbe-
reich stark von Überflutungen mit geringem Schadenspotenzial betroffen. An den Gebäu-
den wird ein Wasserstand von 15 cm erwartet. Als topographischer Tiefpunkt läuft das 
Niederschlagswasser von Süden und von Norden oberflächig hier zusammen und fun-
giert als Rückhaltung. Zudem werden im Bereich der Bahnunterführung am Bergischen 
Ring Einstautiefen von circa 30 cm erwartet. Diese stellen jedoch nur ein geringes Scha-
denspotenzial dar, da die Niederschlagsmengen auf den Verkehrsflächen zurückgehal-
ten werden können und durch einfache Verkehrssperrmaßnahmen die Unterführung im 
Starkregenfall abgesichert werden kann. Es ist keine direkt angrenzende Bebauung 
durch den ermittelten Einstau gefährdet. Das Ergebnis der Betrachtung des 100-jährli-
chen Niederschlagsereignisses weicht in der Simulation nicht wesentlich von den Ergeb-
nissen im 30-jährlichen Bemessungsfall ab. (Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Inge-
nieure GmbH 2022). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde im Zuge der Neubebauung der sanierten Flä-
che ein Überflutungsnachweis gerechnet werden müssen, der aufzeigt, dass das anfal-
lende Regenwasser schadlos von den Flächen abgeführt werden kann. Die in der Be-
standsbeschreibung angesprochenen drei Einstaupunkte wären dabei entsprechend zu 
beachten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Überflutungsnachweis für den Bereich südliches Deutz-Areal zeigt im Vergleich, 
dass sich mit der geplanten Bebauung gegenüber dem Bestand eine leichte Entspan-
nung der Überstausituation einstellen wird. Die Einstauhöhen liegen im Simulationser-
gebnis überwiegend zwischen 5 und 10 cm Wasserstand. Auf der Danzierstraße tritt eine

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deutliche Entspannung der Wasserspiegelhöhen nach Umsetzung der Planung auf, da 
die geplanten Retentionsmulden im Grünzug Mülheim Süd eine Verbesserung der beste-
henden Situation bewirken. Der Wasserstand an der Bestandsbebauung der Danzier-
straße kann auf unter 15 cm gesenkt werden. Eine vollständige Vermeidung der Einstau-
situation könnte nur durch die Schaffung eines sehr großen Rückhaltevolumens erreicht 
werden. Da sich ein Teil des Einzugsgebietes, außerhalb des Planungsbereiches des 
Deutz-Areales befindet, kann dieses benötigte Volumen im Plangebiet jedoch nicht reali-
siert werden. Im Bereich der Bahnunterführung Bergischer Ring tritt durch die geplante 
Bebauung keine wesentliche Änderung der Einstausituation auf. Im Starkregenfall ist die 
Unterführung bis zu circa 30 cm eingestaut (Bestand wie Planung). Durch Verkehrs-
sperrmaßnahmen können eventuelle Gefährdungen bzw. Schäden verringert werden. 
Der Einstau liegt komplett im Bauwerksbereich und grenzt nicht an bestehende Wohnbe-
bauung an. Somit ist das zu erwartende Schadenspotenzial an dieser Stelle als sehr ge-
ring einzuschätzen. In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes 
Überflutungsgefährdungen der Baufelder/Grundstücke durch eine kontinuierliche Gefäl-
leausbildung der geplanten Straßen vermieden. Bei einem 100-jährlichen Nieder-
schlagsereignisses zeigt sich, dass sich unter der Berücksichtigung des Einflusses der 
örtlichen Kanalisation im Vergleich zum 30-jährlichen Betrachtungsfall keine wesentli-
chen Veränderungen der Einstautiefen ergeben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Grünzug Mülheim Süd“ mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage“ sind Vertiefungsflächen als Rückstauflächen für das 100-
jährliche Starkregenereignis in einem Volumen von mindestens 1.300 m³ zu be-
rücksichtigen. Die konkrete Menge des Stauvolumens und die Abgrenzung der 
Vertiefungen werden im Rahmen der Ausführungs- und Genehmigungsplanung 
näher bestimmt. 
 Reduzierung des mittleren Gesamtabflussbeiwertes durch Maßnahmen zur Ab-
flussvermeidung: Straßenflächen mit Straßenbegleitgrün, Grünflächen, Dachflä-
chen extensiv begrünt und Tiefgarage/intensiv begrünt  
 Die hydraulischen Auswirkungen auf die vorhandene Kanalisation ist in Abstim-
mung mit den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln bewertet worden. Ein 
Überflutungsnachweis liegt vor (IB Spieth, 2019b).  
 In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen 
durch eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
 Im Starkregenfall kann die Unterführung Bergischer Ring durch einfache Ver-
kehrssperrmaßnahmen abgesichert werden. 
 
Bewertung:  
Der Starkregennachweis zeigt, dass die Gefährdungsrisiken des umgebenden Stadtge-
bietes bei Berücksichtigung der Planung des Deutz-Areals gegenüber der Bestandssitu-
ation reduziert werden. Die geplanten Retentionsmulden innerhalb der Parkanlage des 
Grünzugs Mülheim Süd fungieren als Rückhaltung und entlasten die Einstausituation im 
Auenweg und in der Danzierstraße. Die Aufstauhöhen in der Unterführung am Bergi-
schen Ring bleiben gegenüber der Bestandssituation nahezu unverändert. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer und der Verschattung innerhalb 
des Plangebiets und an der umliegenden Bebauung wurde durch die iMA cologne GmbH 
im Jahr 2022 ein Gutachten erstellt. Im Nachgang zur Erstellung des Gutachtens erfolg-
ten im Jahr 2023 in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln punktuelle 
Modifizierungen des städtebaulichen Konzeptes (Änderung der Gebäudehöhen), die im

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Rahmen eines Deckblatts abgebildet wurden. Die Veränderungen haben keine Auswir-
kung auf das Ergebnis des Gutachtens.  
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungs-
dauer wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenraumen – Allgemeine Anforderungen“) zu 
Grunde gelegt. Diese empfiehlt ursprünglich als Soll-Kriterium eine Mindestbesonnung 
von 4 Stunden am Stichtag 20./21. Marz (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf 
Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn 
mindestens ein Aufenthaltsraum das 4 h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt. In Abstimmung 
mit der Stadt Köln wurde für die Untersuchung das Positionspapier der Stadt Köln zum 
Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Besonnungs-
untersuchung herangezogen. Hierin werden Besonnungsqualitäten beschrieben, die zur 
Bewertung anzusetzen sind. Dabei ist primär die 2 h-Besonnungsdauer zur Tag- und 
Nachgleiche zu untersuchen, da Werte von < 2 h Besonnungsdauer als nicht ausrei-
chend besonnt gelten, sodass Maßnahmen an den Bestands- und Plangebäuden abzu-
wägen sind. Weiterhin werden die Besonnungsdauern >=2 h bis 4 h und höher berück-
sichtigt, wobei jedoch von keinen Maßnahmen auszugehen ist.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für den Bestand ohne die Entwicklung der angrenzenden Gebiete liegen keine Berech-
nungen vor. Tendenziell kann für den Bestand, bei einer fehlenden Entwicklung der um-
liegenden Flächen, von einer geringfügig höheren Besonnung ausgegangen werden, als 
sie im Gutachten für den Prognose-Nullfall beschrieben ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Prognose-Nullfall im Rahmen des Gutachtens wird mit der ehemals (vor Abbruch) 
vorhandenen Bestandsbebauung innerhalb des Plangebiets und einer gleichzeitigen 
Umsetzung der umliegenden städtebaulichen Planung aus den zum Zeitpunkt der Gut-
achtenerstellung in Entwicklung befindlichen Bebauungsplänen Lindgens-Areal, Wind-
mühlenquartier, Otto-Langen-Quartier und der derzeitigen Bestandsbebauung außerhalb 
des Plangebietes berechnet.  
Die Ergebnisse der Simulation zeigen, dass auch bei einer Nichtdurchführung der Pla-
nung das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 für die Tag- und Nachtgleiche an einigen Be-
standsgebäuden der Umgebung nicht erfüllt wird und Werte < 4 h liegen. Dies betrifft ins-
besondere die nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitte an Bestandsgebäuden 
im Bereich der Laufenbergstraße 1 (Vollgeschoss (VG) 1), Danzierstraße 126-130 (VG1) 
und Danzierstraße 29 bis ins 2. Vollgeschoss (VG), und im Bereich der Grünstraße 44 
und 43 sind die Ostfassaden verschattet, wodurch Unterschreitungen ausgelöst werden. 
Zu einer Unterschreitung des 2 h Kriteriums gemäß dem Positionspapier der Stadt Köln 
kommt es in der Bestandbebauung nordöstlich des Plangebietes nicht. Im Plangebiet 
existiert keine verschattende Bebauung, die die Besonnungsdauer außerhalb des Plan-
gebietes wesentlich einschränkt.  
Auch die Innenhöfe der geplanten Bebauung im Windmühlenquartier werden verschattet 
sowie die Plangebäude der gegenüberliegenden Bebauung des Lindgens-Areals an den 
Fassaden der Gebäude im Baufeld 1. Hier treten Unterschreitungen des 2-h Kriteriums 
gemäß Positionspapier der Stadt Köln auf. An der Deutz-Mülheimer Straße unterschrei-
ten die Nordfassaden einzelner Bereiche im Bebauungsplangebiet Otto-Langen-Quartier 
(OLQ 1) ebenfalls das 2h-DIN-Kriterium. Verschattungen im Bereich des Otto-Langen-
Quartiers ergeben sich aus der Bestandsbebauung im Bebauungsplangebiet bis ins 1. 
Vollgeschoss.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets:

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Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst im Vergleich zum Nullfall eine Verringe-
rung der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Unmittelbar an 
das Plangebiet angrenzende Bestandsfassaden sind teilweise derart betroffen, dass im 
Planfall im Gegensatz zum Nullfall das 2h-Kriterium gemäß Positionspapier der Stadt 
Köln am Stichtag 20./21.3. erstmals unterschritten wird. Insbesondere die nördlich des 
Plangebietes gelegene Bestandsbebauung ist hiervon an Gebäudefassaden mit Nord-
ostausrichtung im Bereich der Grünstraße 43, der Laufenbergstraße 1 und 6 sowie der 
Hardenbergstraße 3-5 maximal bis in das zweite Vollgeschoss betroffen. An den Be-
standsgebäuden Bergischer Ring 29, Grünstraße 44 wie auch Danzierstraße 126-130 
erhalten insbesondere die nordwestlich ausgerichteten Fassaden noch Besonnungs-
werte >=2 h bis 4 h. Die Einschränkungen der Besonnungsdauer im Planfall ergeben 
sich aus der Höhe und der geschlossenen Bauweise der neu geplanten Wohngebäude 
in den Baufeldern WA 1 bis WA 4. Bisher war angrenzend auf dem Betriebsgelände der 
Deutz AG keine verschattende Bestandsbebauung vorhanden, die die Besonnung au-
ßerhalb des Plangebietes wesentlich eingeschränkt hat.  
Zudem kommt es an einigen Fassaden der vier noch in Realisierung stehenden Bebau-
ungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen-Quartier und Nörd-
lich Grünzug Charlier zu Einschränkungen der Besonnungsdauer. Der geplante Gebäu-
dekomplex im Baufeld WA5 verschattet im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße die ge-
genüberliegenden Fassadenbereiche des Bebauungsplangebietes Lindgens-Areal. Im 
Baufeld 2.5 werden an der Nordostfassade des Gebäudes bis in das fünfte Vollgeschoss 
Besonnungsdauern unterhalb des 2 h-Kriteriums erreicht. Auch an drei Nordostfassaden 
der Plangebäude im Windmühlenquartier konnten Unterschreitungen festgestellt werden, 
die ebenfalls durch den Gebäudekomplex im Baufeld WA5 ausgelöst werden. Im Otto-
Langen-Quartier (OLQ1) und im Plangebiet Nördlich Grünzug Charlier sind ebenfalls die 
Nordostfassaden von Unterschreitungen < 2h Besonnungsdauer betroffen.  
 
Bei der Berechnung der erstmaligen Unterschreitung des 1h-Kriteriums der DIN 5034-1 
für den Stichtag 17. Januar (Nebenkriterium) im Planfall kommt es im Vergleich zum 
Nullfall nördlich des Bebauungsplangebietes neben den oben bereits benannten Gebäu-
defassaden Bergischer Ring 29, Grünstraße 43 und 44-46, Laufenbergstraße 1 und 6 
sowie Hardenbergstraße 3-5 zusätzlich im Bereich der Danzierstraße 126-130, Danzier-
straße 29 und Danzierstraße 11-15 zu Rückgängen der Besonnungsdauer. Im Fall der 
Danzierstraße 11-15 ergeben sich Unterschreitungen des 1h-DIN-Kriteriums. Zusätzlich 
werden Verschattungen an Teilfassaden des Lindgens-Areals (Baufelder 2.5. und 1), des 
„Windmühlenquartiers und des „Otto-Langen Quartiers“ (OLQ3) berechnet, die unterhalb 
des 1h-DIN-Kriteriums liegen. (iMA cologne GmbH 2022/2023) (vgl. Kapitel 4.12.7).  
 
Auswirkungen der geplanten Bebauung des Lindgens-Areals: An den Gebäudefassaden 
des geplanten WA 5.1 die zur Deutz-Mülheimer Straße ausgerichtet sind, wird bei Um-
setzung der Bebauung des Lindgens-Areals erstmals das 2-h-Kriterium analog dem Po-
sitionspapier der Stadt Köln im Planfall gegenüber dem Nullfall (Stichtag 20./21. März) 
unterschritten. Die Untersuchung zur Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 und Ver-
schattung für den Bebauungsplan Nr. 6947/01„Lindgens-Areal“ stellt für die südwestlich 
gelegenen Fassadenabschnitte eine Reduzierung der Besonnungsdauer an den unteren 
Vollgeschossen von 3,6 h auf 1,7 h (VG2) bzw. von 3,8 h auf 1,9 h dar. An den nord-
westlichen Fassadenabschnitten an der Deutz-Mülheimer Straße nimmt die Beson-
nungsdauer von 3,4 h auf 1,8 h (VG2) ab. Maßgeblich dafür verantwortlich sind die ge-
planten Neubauten bzw. die größere Aufstockung der westlich gegenüberliegenden ge-
planten Wohnbebauung und Ateliers im Lingens-Areal. Da es sich hierbei um eine Plan-
bebauung handelt, die nicht planungsrechtlich gesichert ist, muss an dieser Stelle keine 
vertiefende Betrachtung erfolgen.

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Auswirkungen der Planung im Bereich der geplanten Bebauungen innerhalb des Plange-
bietes: 
Innerhalb des Plangebietes wird bei vollständiger Ausnutzung der nach Planfestsetzung 
möglichen Bebauung das städtische Kriterium einer Mindestbesonnung von unter 2 h am 
Stichtag 20./21. März an den nach Norden und Nordwesten ausgerichteten Fassaden 
sowie in den Innenhöfen in allen Baufeldern innerhalb des ersten Vollgeschosses nicht 
eingehalten. An den Nordwestfassaden der Baufelder WA1 bis WA6, MU1 bis MU 6 lie-
gen Unterschreitungen bis in das sechste Vollgeschoss vor. „Es ist zu beachten, dass 
die geplante Bebauung zusammen mit bestehender Bebauung außerhalb des Plange-
bietes - insbesondere im Norden des Plangebietes – dort erstmalig im Planfall zu einer 
typischen innerstädtischen Verdichtungssituation führt. Somit ist im Planfall dort nicht 
durchgehend mit einer Einhaltung des 2 h-Kriteriums analog dem Positionspapier der 
Stadt Köln sowohl an den Plangebäuden als auch den Bestandsgebäuden zu rechnen. 
Eine eher große Differenz im Vergleich zum Nullfall ergibt sich schon allein wegen der im 
Nullfall fehlenden verschattenden Bebauung innerhalb des Plangebietes.“ (iMA cologne 
GmbH 2022/2023: 34).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 In dem Positionspapier der Stadt Köln gilt bei Bestandsgebäuden, die das 2 h-Krite-
rium nicht erfüllen eine Prüfung der konkreten Grundrisssituation und bei Plangebäu-
den eine Prüfung von planerischen Minderungsmöglichkeiten, wie Planung durchge-
steckter Wohnungen, Planung von Maisonettwohnungen, Grundrissgestaltung, ge-
stalterische Regelungen, wie helle Fassaden, höherer Fensteranteil, etc. und techni-
sche Lösungen.  
 Die natürliche Beleuchtung der Räume innerhalb der Planbebauung kann planerisch 
durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungseinheiten 
und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst wer-
den. Auf der nachfolgenden Planungsebene sind Maßnahmen zur Optimierung der 
Besonnungsdauer zu berücksichtigen.  
 In typischen innerstädtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen 
nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen gemäß DIN 5034-1 
zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig 
auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um 
diese Anforderungen generell zu erfüllen. 
 
Bewertung:  
An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an ein-
zelnen Fassaden, insbesondere im Norden des Plangebietes eine erstmalige Unter-
schreitung des 2h-Kriteriums zur Besonnungsdauer im Vergleich zum Nullfall. Dies be-
ruht auf der Tatsache, dass es dort zum ersten Mal zu einer typischen innerstädtischen 
Verdichtungssituation kommt. Die zu erwartenden Belastungen innerhalb der angrenzen-
den Bebauungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen Quartier 
sowie im Plangebiet Nördlich Grünzug Charlier beziehen sich vornehmlich auf die Nord-
ostfassaden der Gebäude. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im Bereich der geplan-
ten Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes wird das 2h-Kriterium überwiegend in 
dem ersten Vollgeschoss nicht erreicht. Innerhalb des Plangebiets sind die nach Norden 
und Nordwesten ausgerichteten Fassaden der Baufelder WA 1 bis WA 6 und MU 1 bis 
MU 6 bis in das sechste Vollgeschoss betroffen. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf 
Ebene der Baugenehmigung durchzuführen. Für eine verdichtete innerstädtische Bebau-
ung sind solche Unterschreitungen der Besonnungsdauer charakteristisch und erwart-
bar.

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5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Als bedeutendes Zeugnis der Industriegeschichte Mülheims hat sich entlang der Deutz-
Mülheimer Straße im Bereich des Klöckner-Humboldt-Werkes ein nahezu geschlossenes 
Ensemble von Industriebauten des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts 
erhalten, welches aufgrund der Vielzahl der historischen Bauten, in Köln einzigartig und 
daher städtebaulich von herausragender Bedeutung ist. Drei der derzeit auf dem ehema-
ligen Betriebsgelände befindlichen Gebäude stehen daher zu weiten Teilen unter Denk-
malschutz. Es handelt sich um die Gebäude 46 und 47 in der Deutz-Mülheimer Straße 
200 mit der Nr. 6480 und der Nr. 7945 gemäß Denkmalliste der Stadt Köln sowie dem 
Gebäude 53 in der Deutz-Mülheimer Straße 202 mit der Nr. 6481 gemäß Denkmalliste 
(MU 9 und MU 10).  
Das Objekt Deutz-Mülheimer Str. 202 (Gebäude 53) wurde als Halle 1899 errichtet und 
erstreckt sich entlang der Deutz-Mülheimer Straße. An der östlichen Seite ist die Doppel-
halle basilikal gestuft. Das um 1910 erbaute Gebäude 46 ist ein 2-geschossiger Back-
steinbau und wird seit dem 14.05.92 als Baudenkmal geführt. Nicht zum Denkmal gehört 
der neue südliche Gebäudeteil. Die Rückseite grenzt direkt an das Gebäude 47, welches 
1898/1911 erbaut wurde und als eingeschossiger Backsteinbau seit 17.09.1996 unter 
Denkmalschutz steht. Der mehrschiffige Hallenbau zeichnet sich durch eine einmalig er-
haltene Kombination von asymmetrischen Sheddächern und einer asymmetrischen Sat-
teldachkonstruktion innerhalb des Bindersystems aus. Das Gebäude ist ein wichtiges 
Zeugnis der Geschichte der Firma Klöckner-Humboldt-Deutz AG und ein im Kölner 
Stadtgebiet wichtiges Denkmal der Industriearchitektur vom Beginn des 20. Jahrhun-
derts. Diese drei innerhalb des Plangebietes liegenden Denkmäler bilden mit den außer-
halb des Plangebiets befindlichen Denkmälern an der Deutz-Mülheimer Straße 137-155 
eine Einheit. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden und Befunden zu rech-
nen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand, d.h. die unter Denkmalschutz gestellten Bau-
denkmäler sind zu erhalten und wären bei einer Neubebauung der Flächen in die Pla-
nung zu integrieren.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude werden erhalten und umgenutzt. Im wei-
teren Verfahren erfolgt die architektonische Integration der denkmalgeschützten Ge-
bäude in die Planung.  
 
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist die archäologische Boden-
denkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Nachrichtliche Übernahme der unter Denkmalschutz gestellten Baudenkmäler in 
die Planzeichnung 
 Festsetzung von Gebäudehöhen und maximalen Überschreitungen in den urba-
nen Gebieten MU9 und MU10 und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ 
sowie grundrissgenaue Sicherung durch Eintragung einer Baulinie

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 Die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragenen Baudenk-
mäler sind von einer Dachbegrünung freizuhalten.  
 
Bewertung:  
Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmalschutzes im Bebauungsplan sowie 
durch die Festlegung von Gebäudehöhen und Baulinien sowie weiterer Gestaltungsfest-
setzungen wird dafür Sorge getragen, die für die Industriearchitektur des beginnenden 
20. Jahrhunderts bedeutenden Gebäude zu erhalten. Trotz einer Nutzungsänderung im 
B-Plangebiet und der Gebäude selbst wird ihrer städtebaulich herausragenden Bedeu-
tung als Industriebau Rechnung getragen.  
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Bestandsgebäude im Plangebiet sind an die Mischwasserkanalisation angeschlos-
sen. Das häusliche Schmutzwasser wird zusammen mit dem Niederschlagswasser der 
Kanalisation zugeleitet. Abfälle und Abwässer fallen innerhalb der bebauten Flächen an 
und werden regelgerecht entsorgt.  
Im Rahmen der Sanierung wurde die Entsorgung der Aushubmaterialien ordnungsge-
mäß durchgeführt. Der abfallrechtliche Vorgang der Stoffstromkontrolle von den extern 
entsorgten Abfällen ist gemäß der Sanierungsbestätigung abgeschlossen und dokumen-
tiert. 
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder 
Wärme vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das ehemalige Betriebsgelände neu bebaut 
und gewerblich genutzt werden können. Inwiefern von der Neunutzung Emissionen von 
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme ausgehen und wie diese vermieden werden 
können, kann nur anhand einer konkreten Planung bewertet werden. Die Einhaltung ei-
ner regelgerechten Entsorgung von Abfällen und Abwässern sollte zu erwarten sein. Für 
die Bestandsbebauung gilt der Status quo.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Ansiedelung neuer Wohn- und Gewerbebebauung mit der entsprechenden Inf-
rastruktur kommt es zu einer Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind 
keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit 
der Umsetzung der Planung nicht einhergehen.  
Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit schad-
los abgeführt. Die Entwässerung im Deutz-Areal erfolgt bis auf den Bereich der Plan-
straße A im Trennsystem. Die neu zu erstellenden Schmutzwasserkanäle werden an die 
vorhandene Mischwasserkanalisation in den Straßen Deutz-Mülheimer Straße, Danzier-
straße, Horststraße und dem Bergischer Ring angeschlossen. In der Planstraße A wird 
das anfallende Oberflächenwasser in den neu zu bauenden MW-Kanal geleitet. Die Ent-
wässerungsplanung des Ingenieurbüro Fritz Spieth zeigt auf, dass das Erschließungsge-
biet an die bestehende Mischwasserkanalisation angeschlossen werden und die beste-
hende Mischwasserkanalisation die Wassermengen aufnehmen kann. (Ingenieurbüro 
Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH 2022).

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung 
und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen 
aber keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die 
Nachbarschaft herbei. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerba-
rer Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Inwiefern eine erneute industriell-gewerbliche Nutzung im Plangebiet die Nutzung erneu-
erbarer Energie und eine effiziente Nutzung von Energie vorsieht, ist zum jetzigen Pla-
nungsstand nicht absehbar, so dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurch-
führung der Planung nicht erfolgen kann.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
In Übereinstimmung mit der Leitlinie zum Klimaschutz der Stadt Köln und im Sinne einer 
möglichst klimaschonenden Wärmeversorgung des Gebietes mit lokalen erneuerbaren 
Energien soll der Energiebedarf der neuen Häuser durch die verbindliche Festlegung 
des Energiestandards KFW-40 Standard als energetischer Mindeststandard für alle ge-
planten Wohngebäude gemindert werden. Ergänzend reduziert die Festsetzung einer in-
tensiven und extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser (Kühlung 
im Sommer, Wärmeschutz im Winter, Bindung von Feinstaub und Kohlendioxid). Be-
grünte Dachflächen helfen zudem, den CO
2-Anteil in der Luft, und damit einen der 
Hauptverursacher der Klimaerwärmung, zu reduzieren. Laut Bundesverband Gebäude 
Grün kann 1 m² extensive Dachbegrünung jährlich bis zu 1,2 kg CO2 absorbieren. 
Die gebietszentrale Wärmeversorgung soll über die Nutzung der Fernwärme der Rhein-
Energie AG erfolgen. Die hohe Gesamteffizienz des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses 
sorgt für niedrige Treibhausgas-Emissionen bei der Erzeugung von Fernwärme.  
Das Stadtquartier soll in einer ressourcenschonenden Holzbauweise erbaut werden. Da-
bei wird auf den Rohstoff Holz zurückgegriffen, der als nachhaltig erzeugter Rohstoff 
eine emissionsarme Bauweise ermöglich. Durch die Holzbauweise kann einerseits die 
CO
2 Belastung während des Bauprozesses erheblich reduziert werden, andererseits wird 
CO2 langfristig in den Häusern und Quartieren gebunden. Bei der modularen Bauweise 
werden die einzelnen Komponenten vorgefertigt, zur Baustelle transportiert und nach 
dem Baukastenprinzip zusammengesetzt. 
Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich, wird im Rahmen des Bebau-
ungsplans aber nicht festgesetzt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:

Seite 181 von 198 
 
 Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern des Erdge-
schosses der Gebäude im MU 3 und MU 11 sowie einer extensiven Dachbegrü-
nung auf den Flachdächern der Gebäude im WA 1 bis WA 6, MU 1 bis MU 7 und 
im MU 9 und MU 11 sowie die Flachdächer der Gemeinbedarfsflächen. Ausge-
nommen hiervon sind die Flachdächer der in die Denkmalliste der Stadt Köln ein-
getragenen Baudenkmäler. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann 
dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Die Nutzung der Dach-
flächen für Photovoltaikelemente in Kombination mit einer Dachbegrünung wird 
mit den textlichen Festsetzungen ermöglicht.  
 Sicherung der Aufstellung von Ladesäulen für die Elektromobilität in den urbanen 
Gebieten (MU) gemäß den Bestimmungen des § 11 des Gebäude-Elektromobili-
tätsinfrastruktur-Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität.  
 
Bewertung:  
Mit der verbindlichen Festlegung des Energiestandards KFW-40 Standards wird der Leit-
linie zum Klimaschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienz-
status im Plangebiet erreicht. Durch die Holzbauweise und die Anlage intensiver Dach-
begrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die geplante Um-
setzung des Konzeptes der Fernwärme der RheinEnergie AG stellt eine klimaschonende 
Art der Wärmeversorgung dar.  
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Land-
schaftsplanes.  
Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der 
Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde. Gemäß aktuellem 
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden sich im 
näheren Umfeld des Plangebiets keine Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG 
genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität 
ergibt sich durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen.  
Das Plangebiet liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Inwiefern eine erneute industriell-gewerbliche 
Nutzung im Plangebiet den Luftreinhalteplan tangieren wird, ist zum jetzigen Planungs-
stand nicht absehbar, so dass eine Aussage zum Umweltzustand bei Nichtdurchführung 
der Planung nicht erfolgen kann. Dies wäre in einem entsprechenden Genehmigungsver-
fahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 5.5.6 mit 
betrachtet. An der LANUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte 
planbedingte Zunahme der verkehrsbedingten Emissionen zu keinem relevanten Anstieg 
des NO
2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Verschlechterung der NO2-
Immissionssituation an dieser Messstelle. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

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Bewertung:  
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Kapitel 5.5.6. mit 
betrachtet. Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenz-
werte der 39. BImSchV zu erwarten. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln 
(Abgrenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine industrielle Bebauung zulässig. Je nach 
Art des Vorhabens wären zusätzliche Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre in 
einem entsprechenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen der Luftschadstoffprognose wurde durch eine Abschätzung festgestellt, dass 
im Bereich der hoch belasteten LANUV-Messstelle VKCL am Clevischer Ring eine plan-
bedingt zu erwartende Verkehrssteigerung von circa 1200 täglichen Fahrten im Bezugs-
jahr 2025 nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung des gemessenen Jahresmittelwer-
tes von NO2 an dieser Station führen wird. Die geplanten Mobilitätsstationen sollen we-
sentlich dazu beitragen, eine inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablie-
ren, so dass eine sinkende Verkehrsnachfrage und eine veränderte Verkehrsmittelwahl 
die Emissionen senken.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; 
Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lo-
kale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu 
mindern bzw. zu verbessern.  
 
Bewertung:  
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich 
hierzu auch Kap. 5.5.6 Luftschadstoffe.  
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima wie

Seite 183 von 198 
 
in Kapitel 5.5.8 ausgeführt, stark belastet. Die Art der anthropogenen Nutzung als Indust-
riestandort hat das Plangebiet charakteristisch geprägt und Einfluss genommen auf die 
Schutzgüter. So wurden die Böden verunreinigt und nur in Nischen Lebensraum für Flora 
und Fauna belassen. Die Landschaft wurde stark beansprucht und durch Kultur- und 
Sachgüter (denkmalgeschützte Hallen) bereichert, die es heute kulturell zu sichern gilt. 
Aufgrund der Nutzung und der innerstädtischen Lage wirken Vorbelastungen in Form 
von Verkehr auf die Gesundheit des Menschen ein, wobei der Standort vornehmlich dem 
Arbeiten diente.  
Die zwischenzeitlich durchgeführte Sanierung der Betriebsfläche der Deutz AG trägt zu 
einer Gefahrenabwehr und Verbesserung des Transferpfads Boden – Grundwasser – 
Mensch bei und ist positiv zu bewerten.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer erneuten Bebauung der sanierten Fläche und der Nutzung als Industriestandort 
wäre das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft und Klima weiterhin stark belastet. Auch wenn die Verunreinigungen von 
Boden und Grundwasser behoben sind und keine Gefährdung mehr für den Menschen 
vorliegt, wird durch die Versiegelung die Natürlichkeit stark eingeschränkt und sich ein 
naturferner Biotoptyp einstellen, der auch für die Schutzgüter Landschaft, biologischen 
Vielfalt, Natura 2000-Gebiet sowie Gesundheit und Bevölkerung keinen Mehrwert haben 
wird. Lediglich die Grünfläche kann die Wechselwirkungen positiv beeinflussen. Auf-
grund der Größe sind die Auswirkungen auf das Plangebiet jedoch eher gering.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verändert. 
Zugunsten des Menschen werden Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten Stadt-
quartier mit den dazugehörigen Infrastrukturen geschaffen. Durch die Nähe zu bestehen-
den Siedlungen wird das Plangebiet in eine bestehende Infrastruktur eingegliedert. Die 
Planung sieht eine Flächenversiegelung vor, die als irreversibler Eingriff zu werten ist 
und ein Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern in weiten Teilen auch 
weiterhin unterbindet. Die neuen Gebäudestrukturen und versiegelten Bereiche nehmen 
Einfluss auf den lokalen Luftaustausch und das Klima. Beeinträchtigungen der Luft sind 
durch zusätzliche Immissionen gegeben. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können 
die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Insbesondere mit dem Grünzug Mülheim 
Süd wird ein wichtiger Baustein geschaffen, indem Lebensräume für Tiere und Pflanzen, 
Kaltluftentstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche entstehen. Aber 
auch die weitere Durchgrünung des Plangebiets ermöglicht eine Verbesserung des Zu-
sammenspiels der Schutzgüter. Die denkmalgeschützten Hallen werden in die Planung 
integriert und im Bestand gesichert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbe-
lange. Siehe hierzu Kapitel 5.5.1 bis 5.5.13. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art 
und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrie-
ben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche Auswir-
kung bei einem Schutzgut auslösen würden.

Seite 184 von 198 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach kön-
nen in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an 
Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung 
der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im 
Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäu-
den für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfällig-
keit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die 
Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Nach § 1a Abs. 3 BauGB Satz 6 BauGB ist im gesamten Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes kein Ausgleich erforderlich, weil der Eingriff nach aktueller Genehmigungs-
lage und Zustand des Plangebietes vor der planerischen Entscheidung (Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplanes) bereits zulässig erfolgt ist.  
Der GOP (Land Germany GmbH 2023) beschreibt den maßgeblich voraussichtlichen 
Eingriff zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des aufzustellenden Bebauungsplanes, 
der überwiegend mit der Überbauung von vegetationsfreien und zunächst entsiegelten 
Flächen für einen Großteil des Planungsgebietes besteht.  
Die Biotopstrukturen und Baumbestände, die im Rahmen einer vorgezogenen Baureif-
machung auf der Grundlage von Abrissgenehmigungen bereits beseitigt wurden, wurden 
dennoch betrachtet, auch wenn diese grundsätzlich nicht Gegenstand der Eingriffsbe-
trachtung sein dürfen. Der überwiegende Teil des zulässig erfolgten Eingriffs erfolgt auf 
der Grundlage der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 des Sanierungsplans nach 
§ 13 BBodSchG der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.03.2019, mit 
dem ein vollständiges Abräumen der gesamten Biotopstruktur auf den ehemaligen Be-
triebsflächen des Planungsgebietes erfolgte (sanierte Fläche: 154.000 m²).

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In den Randbereichen des Plangebietes, in denen die Fluchtlinienpläne 5097, 5122, 
5155 und 1107 gelten, ist das Bebauungsplangebiet als Innenbereich gemäß § 34 
BauGB zu beurteilen. Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB besteht 
für diese Flächen nicht, da Eingriffe bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt 
sind oder zulässig waren.  
Die Flächen im südlichen Plangeltungsbereich der heutigen MU 10 und 11-Flächen bzw. 
der Flächen für Gemeinbedarf sind bereits im Bestand fast vollständig versiegelt und 
könnten auch aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung vollflächig überbaut wer-
den. Die nach § 34 BauGB zu bewertende Fläche im nordöstlichen Geltungsbereich, die 
überwiegend als öffentliche Grünfläche, teilweise aber auch als Allgemeines Wohngebiet 
überplant wird, kann bereits nach jetzigen planungsrechtlichen Maßstäben gewerblich 
genutzt werden, in diesem Umfang ist der Eingriff zulässig. Da die Fläche überwiegend 
als Grünfläche genutzt und im Übrigen der Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebie-
tes mit einer GRZ von 0,7 zur Verfügung steht, geht der geplante Eingriff ebenfalls nicht 
über den vorhandenen bzw. zulässigen hinaus. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der 
nordöstlich gelegenen Fläche des unbeplanten Innenbereichs am Bergischen Ring. 
Diese Fläche ist bereits jetzt weitgehend versiegelt, geht teilweise in den Grünzug über 
und auf ihr ist bereits jetzt eine der geplanten Ausnutzung vergleichbare Inanspruch-
nahme zulässig. 
„Auf der Grundlage einer Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bau-
vorhaben und der bauplanungsrechtlichen Genehmigungslage kann der GOP die Aus-
sage treffen, dass in einem geringen Maße ausgleichpflichtige Eingriffe erfolgen. Diese 
werden aber durch die Festsetzungen von zu erstellenden Grünanlagen und durchzufüh-
renden Begrünungsmaßnahmen kompensiert, so dass im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB 
kein Ausgleich für den Bebauungsplan erforderlich wird.“ (Land Germany GmbH 2023: 
105).  
Das Vermeidungsgebot bleibt unberührt und wird im Rahmen des GOP durch den Erhalt 
von Vegetationsstrukturen, den bereits im Rahmen der Grünordnungsplanung formulier-
ten Planungsvorgaben sowie den Begrünungsmaßnahmen (M1 bis M31) berücksichtigt. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Im Mülheimer Süden sollen die brachliegenden Gewerbeflächen zu einem urbanen Vier-
tel mit Wohnen und Arbeiten entwickelt werden. Mit den Teilgebieten Euroforum Nord 
"Cologneo I", Euroforum West "Cologneo II", Lindgens-Areal, Otto-Langen-Quartier, 
Deutz-Areal, Windmühlenquartier "Cologneo III" und Nördlich Grünzug Charlier liegen in 
den benachbarten Bereichen Quartiere mit ähnlichen Perspektiven und Entwicklungs-
ständen.  
Das Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ bildet einen städtebaulichen 
Rahmenplan für die Entwicklung des Gebietes und bildet in Zusammenhang mit dem 
Gestaltungsleitfaden die Grundlage für das städtebauliche Konzept.  
 
Im vorliegenden Bebauungsplan wurden die angrenzenden Bebauungspläne Lindgens-
Areal, Otto-Langen-Quartier, Windmühlenquartier "Cologneo III" und Nördlich Grünzug 
Charlier in Bezug auf Verkehr, Lärm, Luft, Besonnung und Verschattung mit betrachtet, 
um kumulierende Auswirkungen erkennen und bewerten zu können.

Seite 186 von 198 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen auf-
grund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb 
verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsor-
gung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, re-
gelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wasserge-
fährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebau-
ungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umwelt-
schädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Bei der Planung handelt es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen 
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Standortalternativen 
ergeben sich daher nicht. Das Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
bildet einen städtebaulichen Rahmenplan für die Entwicklung des Gebietes und bildet die 
Grundlage für das städtebauliche Konzept auf dem Deutz-Areal, welches mit der vorlie-
genden Planung zur Umsetzung kommt.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine be-
lastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefer-
tigten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfah-
rungswerten und Abschätzungen. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
 Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind in ihrer Umsetzung und Funktionali-
tät zu kontrollieren.  
Die Fledermauskästen wurden im Frühjahr 2019 direkt angrenzend zum Bebau-
ungsplangebiet an einer Mauer am Bahndamm der Deutschen Bahn installiert. 
Ihre Aufhängung wird über einen Gestattungsvertrag zwischen der Deutschen 
Bahn und dem Vorhabenträger gesichert. Alternativ könnten die Kästen auch an 
die Giebelwand der denkmalgeschützten Hallen, im Bereich des geplanten Schul-
hofes im Bebauungsplangebiet angebracht werden.  
 Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kon-
trollieren, da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutz-
güter Pflanzen, Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.

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Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchfüh-
rung von Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwa-
chung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und 
entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Er-
mittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Reali-
sierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse 
vorliegen.  
 
Maßnahmen zur Überwachung im Zuge der Sanierung:  
 Gemäß Vorgaben der Verbindlichkeitserklärung vom 10.10.2019 waren die inner-
halb der Fläche bestehenden fünf Grundwassermessstellen während der Sanie-
rungsphase auf verschiedenen Verdachtsparameter zu beproben. Dies war vor 
der Entsiegelung und dem anschließenden Eingriff in den einzelnen Bereichen 
durchzuführen. Falls sich die Sanierung in den verschiedenen Schadensberei-
chen verzögert, wurde eine Beprobung jeweils nach sechs Monaten auferlegt. Im 
Zuge der entsprechenden Untersuchungen, die während der Sanierungsphase an 
allen Messstellen jeweils zweimal stattfand, wurden keine Überschreitungen der 
Geringfügigkeitsschwelle gemäß LAWA nachgewiesen [ 
 Die Überprüfung und Dokumentation des Sanierungserfolgs erfolgt durch Bepro-
bungen der Sanierungsoberfläche nach erfolgtem Abtrag der sanierungspflichti-
gen Aushubmaterialien. Des Weiteren werden die durch die Sanierung entstande-
nen Baugrubenwände und -sohlen beprobt. Es erfolgen Analysen auf den maß-
geblichen Parameter MKW bzw. den Parameterumfang gem. LAGA TR Boden. 
 Zum Nachweis für die ordnungsgemäß durchgeführte Sanierung wurden nach 
Abschluss der Aushubarbeiten Referenz-Beprobungen der Aushubsohlen durch-
geführt. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse und Freimessungen der Bo-
denproben des anstehenden gewachsenen Bodens belegen den Sanierungser-
folg. Die Untersuchungsergebnisse der Grundwasseruntersuchungen weisen für 
sämtlich Messzeiträume jeweils unauffällige Ergebnisse für die untersuchten Pa-
rameter auf. 
 
5.8 Zusammenfassung 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim hat 
zum Zie,l die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung 
des ehemaligen Betriebsgeländes der Deutz AG in Köln-Mülheim zu schaffen.  
 
Tiere: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 
BNatSchG treten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahme (CEF-Maßnahme: Instal-
lation künstlicher Fledermausquartiere, insgesamt 15 Spaltkästen) nicht ein, weshalb die 
Umsetzung des Bebauungsplans „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim aus artenschutzrechtli-
cher Sicht als zulässig einzustufen ist. Durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflä-
chen, die Pflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen in-
nerhalb der Quartiere sowie die Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen werden 
Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die v.a. den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, 
Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können.  
 
Pflanzen: Das Plangebiet bleibt weiterhin ein stark anthropogen beeinflusster und durch 
die Bebauung geprägter Bereich, in der das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete 
Rolle spielen kann. Die geplanten Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im 
Plangebiet sind positiv zu bewerten. Der Verlust der gefällten und zu fällenden Bäume 
kann durch die Neupflanzung von Laubbäumen innerhalb der geplanten Straßen-, Platz-

Seite 188 von 198 
 
und Grünflächen ausgeglichen werden. Einzelne Bestandsbäume können zum Erhalt 
festgesetzt werden. Der Anteil von Grünstrukturen (Grünzug – Parkanlage und Grünbou-
levard, Begrünung privater Flächen innerhalb der Baublöcke, Dachbegrünung) wird im 
Plangebiet insgesamt erhöht.  
 
Fläche: Die Planung folgt den gesetzlichen Vorgaben mit Grund und Boden sparsam 
und schonend umzugehen und die Innenentwicklung einer Außenentwicklung vorzuzie-
hen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung wird durch 
die Entwicklung einer innerstädtischen Industriebrache (ehemalige Betriebsgrundstücke 
der Deutz AG) verhindert.  
 
Boden: Die industrielle Nutzung des Standortes seit Mitte/Ende des 19. Jahrhunderts 
verursachte eine Veränderung der natürlichen Bodenverhältnisse (über 90 % der natür-
lich gewachsenen Böden sind nicht mehr vorhanden) und eine starke anthropogene 
Überprägung des Plangebietes mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.  
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Geländes zur Realisierung eines Wohn-
quartieres mit Gewerbe, Grünflächen sowie Schule und Kindertagesstätten liegen auf-
grund der bereits durchgeführten Bodensanierung keinerlei Restbelastungen und Schad-
stoffpotenziale mehr vor, die einem „gesunden Wohnen“ im Sinne des BBodSchG entge-
genstehen. Die Bodenbelastungsbereiche sind bis in den geogenen Untergrund saniert. 
Aufgrund der geplanten Bebauung wird der derzeit offene Boden umfangreich versiegelt. 
Im Gegensatz zur Bestandssituation werden auf einer zusammenhängenden Fläche von 
circa 18.228 m² mit dem Grünzug Mülheim Süd die Regelungs- und Lebensraumfunktion 
des Bodens langfristig positiv beeinflusst. 
 
Wasser:  
 
Oberflächenwasser: Es ist keine indirekte oder direkte Beeinträchtigung zu erwarten. 
Das Schutzgut Oberflächenwasser wird von der Planung nicht betroffen. 
 
Grundwasser: Der potenzielle Eintrag löslicher oder gelöster Schadstoffe (polycyclische 
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie un-
tergeordnet mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen (LHKW) und den aromatischen 
Kohlenwasserstoffen Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole (BTEX)) in das Grund-
wasser aus den kontaminierten Auffüllmaterialien wurde durch die bereits umgesetzte 
Sanierung der Fläche unterbunden. Die Auswirkungen auf den Transferpfad Boden – 
Grundwasser sind daher positiv zu bewerten, da die Sanierung zu einer Gefahrenabwehr 
beiträgt und dem verbesserten Schutz des Grundwassers dient. 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es 
zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der Grundwas-
serneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerungsplanung vermieden 
werden. Das Niederschlagswasser soll weitestgehend vor Ort, über Mulden-Rigolen-Sys-
teme vorgereinigt und versickert werden. Festsetzungen von extensiver und intensiver 
Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser ebenso wie die Festsetzung einer großen Grünfläche ergänzen das Kon-
zept, so dass keine erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erken-
nen sind.  
 
Luft: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt 
Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des 
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht.

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Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Emissionen von Luftschad-
stoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand erhöht. Eine Erhöhung der Luftschadstoffe gegenüber der industriel-
len Nutzung der Deutz AG kann nicht angenommen werden. Gegenüber der aktuellen 
Nutzung ist mit einer geringfügigen Erhöhung der NO2-Werte zu rechnen. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenz-
werte der 39. BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO2 mit nicht mehr als 31,0 µg/m³ an 
allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes und insbe-
sondere auch an den Fassaden der Plangebäude für den Prognose-Planfall 2025 einge-
halten; dies gilt ebenso für den Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 
200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).  
 
Klima: Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Be-
bauung stark vorbelastet. Bei Umsetzung der Planung wird sich aufgrund der Bebauung 
mit seiner hohen Dichte ein Stadtklima einstellen. Zur Vermeidung ungesunder Wohn-
verhältnisse (Erwärmungseffekte und Überhitzung) werden Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt, die den Grünanteil im Plangebiet in Form von Bäumen, Innenhofbepflanzun-
gen und Dachbegrünungen deutlich erhöhen und damit für ein gutes Stadtklima sorgen 
sollen. Die Festsetzung größerer zusammenhängender Freiflächen als öffentliche Grün-
fläche (Grünzug Mülheim Süd) kann ebenfalls die klimatologischen Belastungen lokal 
wirkungsvoll reduzieren. Der Grünzug Mülheim Süd wird hierbei thermische Ausgleichs-
funktionen übernehmen.  
 
Wirkungsgefüge 
 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ist das Wirkungsgefüge 
zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
stark belastet. Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwir-
kungen. Die Sanierung des Bodens in einem großen Teil des Plangebiets verhindert eine 
Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser und ist somit 
positiv zu werten. Die Art und die Schwere der Veränderungen durch die Planung sind 
abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung. So bleibt in den neu bebauten und 
versiegelten Bereichen ein Zusammenspiel der Schutzgüter dauerhaft gestört, so dass 
die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge 
nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Aus-
wirkungen auf einzelne Wechselbeziehungen verbessert und im Bereich der Öffentlichen 
Grünfläche neu geschaffen werden.  
 
Landschaft: Das Ortsbild war in seinem Bestand weitgehend durch die Industrie- und 
Gewerbenutzung bestimmt. Die Deutz-Mülheimer Straße wird besonders durch die be-
gleitenden alten Industriegebäude der Deutz AG charakterisiert, die in Teilen als Bau-
denkmale geschützt und in die Planung integriert werden. Die Umsetzung der Planung 
hin zu einem innerstädtisch, urban geprägten Stadtquartier führt zu einer deutlichen Ver-
änderung des lokalen Erscheinungsbildes. Insbesondere die beiden Hochpunkte im 
Plangebiet nehmen Einfluss auf bestehende Sichtbeziehungen und wirken auf das Stadt-
bild ein. Die Planung setzt die Ziele des Werkstattverfahrens Mülheimer Süden inklusive 
Hafen um und trägt zu einer qualitativen Quartiersentwicklung der ungenutzten ehemali-
gen Industrie- und Gewerbefläche der Deutz AG bei.  
 
Biologische Vielfalt: Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der 
eingeschränkten Diversität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt

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aufgrund der geplanten Durchgrünung nicht ein. Insbesondere durch den Grünzug Mül-
heim Süd wird ein ökologisch wertvoller Lebensraum geschaffen, der als Trittsteinbiotop 
fungieren kann. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Auswirkungen der Planung auf 
ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
  
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Flug- 
und Schiffsverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet. Durch die Planung sind aufgrund 
des erhöhten Verkehrsaufkommens Überschreitungen der Beurteilungspegel vor den 
Fassaden der Gebäudefronten entlang der Hautverkehrswege, wie der Deutz-Mülheimer 
Straße, der Planstraße A, dem Bergischen Ring sowie der Danzierstraße zu erwarten. 
Der Schienenverkehr wirkt zudem belastend auf das Bebauungsplangebiet ein. Für die 
geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen von passiven Schallschutzmaß-
nahmen im Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungs-
inneren und in den Freisitzen (Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird. 
Das gesamte Plangebiet ist von Überschreitungen des Gesamtverkehrslärms nachts be-
troffen. Zudem werden durch den geplanten Ausbau und Neubau „Verlängerung Auen-
weg“ anspruchsberechtigte Fassadenbereiche an fünf Bestandsgebäuden der straßen-
zugewandten Gebäudefassaden außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
an der Kalk-Mülheimer Straße, dem Rendsburger Platz sowie am Bergischen Ring ermit-
telt.  
Insgesamt ist festzustellen, dass Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben 
sind. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz zur Minderung der Lärm-
belastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmigung zur Umsetzung 
gelangen.  
 
Altlasten: Bedingt durch die circa 150-jährige Nutzung des Plangebietes als Industrie-
standort (vorrangig Betriebsstätte zur Motorenherstellung) liegen gemäß dem Altlasten-
kataster der Stadt Köln im Plangebiet Altlastenverdachtsflächen / Altstandorte vor. Vo-
raussetzung für die Umsetzung der Planung ist eine Sanierung der im Sanierungsdetail-
plan vom 29.03.2019 markierten Fläche sowie der neun mit PAK, MKW, LHKW und 
BTEX und Schwer- und Halbmetalle (v.a. Blei) verunreinigten Schadensbereiche. Das 
Ziel des Sanierungsdetailplanes, die vollständige Beseitigung sämtlicher Bodenbelastun-
gen zum Schutz von Menschen, Boden, Grundwasser für eine Folgenutzung zu Wohn-
zwecken, Gewerbe und sensiblen Nutzungen (Kita, Kinderspielflächen, Schule, Grünflä-
chen) wurde zwischenzeitlich erfolgreich erreicht. Im Hinblick auf die geplante Neunut-
zung des Geländes liegen keine Restbelastungen mehr vor, die einer späteren Mischnut-
zung aus Wohnen und Gewerbe mit integrierten Grünflächen sowie Schule und Kinderta-
gesstätten entgegenstehen.  
 
Erschütterungen: Es ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plange-
bäude selbst oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen aus dem Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen (Schienenverkehr) zu rechnen. 
Die ICE-Trasse der Deutschen Bahn AG, die das Plangebiet im Südosten begrenzt, ver-
ursacht keine für den Menschen schädlichen Erschütterungen.  
Für die zukünftig geplante Stadtbahn müssen Untersuchungen über die zu erwartenden 
Umwelteinwirkungen im Rahmen der Planung der Stadtbahn noch erfolgen.

Seite 191 von 198 
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Kampfmittel: Durch die geplanten umfangreichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen 
der Bodensanierung ist eine Kampfmittelräumung in weiten Teilen des Plangebietes be-
reits erfolgt und erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen.  
Magnetfeldbelastung: Der gesetzliche Grenzwert der 26. BImSchV sowie der Richtwert 
von 600 nT wird für die von der ICE-Trasse ausgehenden Magnetfelder sowie für die 
Straßen- und Stadtbahnen an der nächstgelegenen Planbebauung eingehalten. Aus 
Sicht der Bundesgesetzgebung ergeben sich daher keine Einschränkungen für die ge-
planten Nutzungen im Bebauungsplangebiet.  
Hochwasser: Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Hochwasserrisikogebiet (Extrem-
hochwasser für HQ500) und außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (Stadtentwässe-
rungsbetriebe der Stadt Köln) ist das Plangebiet bei einem 200-jährlichen Hochwasser 
(KP 11,90 m) geschützt. 
Starkregen: Der Starkregennachweis zeigt, dass die Gefährdungsrisiken des umgeben-
den Stadtgebietes bei Berücksichtigung der Planung des Deutz-Areals gegenüber der 
Bestandssituation reduziert werden. Die geplanten Retentionsmulden innerhalb der 
Parkanlage des Grünzugs Mülheim Süd fungieren als Rückhaltung und entlasten die 
Einstausituation im Auenweg und in der Danzierstraße. Die Aufstauhöhen in der Unter-
führung am Bergischen Ring bleiben gegenüber der Bestandssituation nahezu unverän-
dert. 
 
Besonnung/Belichtung: Innerhalb der Planbebauung gemäß Bebauungsplan wird das 
4h-Kriterium der DIN 5034-1 sowie das 2h-Kriterium gemäß dem Positionspapier der 
Stadt Köln fassadenweise unterschritten.  
Innerhalb des Plangebiets sind die nach Norden und Nordwesten ausgerichteten Fassa-
den der Baufelder WA 1 bis WA 6 und MU 1 bis MU 6 bis in das sechste Vollgeschoss 
betroffen. Bei der potentiellen Besonnungsdauer im Bereich der geplanten Wohnbebau-
ung innerhalb des Plangebietes wird das 2h-Kriterium überwiegend in dem ersten Voll-
geschoss nicht erreicht. Dies ist für eine verdichtete, innerstädtische Bebauung typisch. 
Entsprechende Maßnahmen zur Minderung der Unterschreitung der potenziellen Beson-
nungsdauer nach DIN 5034-1 sind benannt und müssen auf Ebene der Baugenehmi-
gung zur Umsetzung gelangen. 
An der umliegenden Bestandsbebauung verursacht die Umsetzung der Planung an ein-
zelnen Fassaden, insbesondere im Norden des Plangebietes eine erstmalige Unter-
schreitung des 2h-Kriteriums zur Besonnungsdauer im Vergleich zum Nullfall. Dies be-
ruht auf der Tatsache, dass es dort zum ersten Mal zu einer typischen innerstädtischen 
Verdichtungssituation kommt. Die zu erwartenden Belastungen innerhalb der angrenzen-
den Bebauungsplangebiete Lindgens-Areal, Windmühlenquartier, Otto-Langen Quartier 
sowie Nördlich Grünzug Charlier beziehen sich vornehmlich auf die Nordostfassaden der 
Gebäude. Hier sind Minderungsmaßnahmen auf Ebene der Baugenehmigung durchzu-
führen. Für eine verdichtete innerstädtische Bebauung sind solche Unterschreitungen 
der Besonnungsdauer charakteristisch.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die nachrichtliche Übernahme des Denkmal-
schutzes im Bebauungsplan sowie die Festlegung von Gebäudehöhen und Baulinien so-
wie weiterer Gestaltungsfestsetzungen wird dafür Sorge getragen, die für die Industriear-
chitektur des beginnenden 20. Jahrhunderts bedeutenden Gebäude zu erhalten. Trotz 
einer Nutzungsänderung im B-Plangebiet und der Gebäude selbst wird ihrer städtebau-
lich herausragenden Bedeutung als Industriebau Rechnung getragen.

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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme- und Strahlungs-
emissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden 
durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, führen aber keine erheblichen Nachteile o-
der Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei. Abfälle und Ab-
wässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit 
der verbindlichen Festlegung des Energiestandards KFW 40 wird der Leitlinie zum Kli-
maschutz der Stadt Köln entsprochen und ein energetisch hoher Effizienzstatus im Plan-
gebiet erreicht. Durch die Holzbauweise und die Anlage extensiver/intensiver Dachbe-
grünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude. Die geplante Um-
setzung des Konzeptes der Fernwärme der RheinEnergie AG stellt eine klimaschonende 
Art der Wärmeversorgung dar.  
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Bebauungsplangebiet ist als Innen-
bereich gemäß § 34 BauGB dargestellt. Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet 
keine Aussagen. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wurde. 
Durch die Aufsiedlung im Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 
39. BImSchV zu erwarten. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstäube. Die Festsetzungen und Darstellungen des Be-
bauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. An der LA-
NUV-Messstelle VKCL am Clevischen Ring führt die prognostizierte planbedingte Zu-
nahme der verkehrsbedingten Emissionen gemäß der Luftschadstoffprognose zu keinem 
relevanten Anstieg des NO
2-Jahresmittelwertes und somit zu keiner relevanten Ver-
schlechterung der NO2-Immissionssituation an dieser Messstelle. Vergleich hierzu auch 
Kap. 5.5.6 Luftschadstoffe.  
 
Wechselwirkungen: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wech-
selwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Um-
weltbelangen beschrieben und bewertet. Es ergibt sich keine negative Wirkungsverstär-
kung durch eine Wechselwirkung.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Die Schutz-
abstände gegenüber der im Bereich des Mülheimer Hafens liegenden Kegelschiffe wer-
den eingehalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Ach-
tungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen ge-
mäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
 
Eingriffsregelung: Der GOP zum Bebauungsplan stellt in seiner Konfliktbetrachtung zur 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung grundsätzlich fest, dass keine Ausgleichspflicht 
besteht und somit die Planung von Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bebauungsplan 
nicht erforderlich ist. Somit reduziert sich die Notwendigkeit für eine planerische Berück-
sichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf die Vermeidung und Minde-
rung des Eingriffes in Natur und Landschaft im Sinne von § 1a Abs. 3 S.1 BauGB.

Seite 193 von 198 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, ein-
gesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen benachbarter Bebauungspläne können nicht fest-
gestellt werden.  
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster (Auszug), 03/2016; 
- LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus 
der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklingha-
usen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, 
Köln, 2014; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- MUNLV Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 03.08.2022; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2015; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, 12.09.2022; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus 
StEB AÖR, Köln, 12.09.2022;  
- Stadt Köln: Planungshinweise zur Niederschlagsentwässerung und Starkregen-
vorsorge, StEB AÖR und Städtebau MUST, Köln, 20.10.2015, Köln; 
- Stadt Köln, Rheinenergie/ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwasserglei-
chen, Köln, 1987 bis 2003. 
 
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge:  
 
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH (2018): Deutz-Areal in Köln 
Messung Erschütterungsimmissionen durch ICE-Trasse/Tag der Messung: 15.02-
16.02.2018, Köln, 10.04.2018, 24 S. 
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH (2023): Schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zum B-Planverfahren Deutz-
Areal in Köln-Mülheim, Planungsstand: 22.05.2023. Köln.  
- Argus Stadt und Verkehr Partnerschaft mbB (2017): Mobilitätskonzept, Juni 2017, 
Hamburg.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022a): Verkehrsuntersuchung, Projekt: Bebauung 
und Erschließung Deutz-Areal (2021): Stand: 25.07.2022, Köln.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2022b): Mobilitätskonzept für die Deutz Quartiere 
im Rahmen der Quartiersentwicklung Köln Mülheim-Süd, Stand: 13.08.2019, 
Köln.  
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Ergänzende Stellungnahme zur Verkehrs-
untersuchung, Projekt: Bebauung und Erschließung Deutz-Areal (2021): Bericht 
Datum: 23.05.2023, Köln.  
- IGC GEOCONSULT GmbH (2023): Untersuchung zur Ermittlung der Versicke-
rungsfähigkeit auf dem Grundstück des Deutz-Areal in Köln-Mülheim, Stand: 
30.08.2023, Dortmund

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- iMA cologne GmbH (2022/2023): Untersuchung zur potenziellen Besonnungs-
dauer gemäß DIN 5034-1 und Verschattung für den Bereich des Planvorhabens 
zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 Arbeitstitel „Deutz-Areal“ in Köln – Mülheim, 
Stand: 08.08.2022. sowie „Ergänzendes Deckblatt“ zum Gutachten, Stand: 
19.04.2023, Köln.  
- iMA cologne GmbH (2023): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Im-
missionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Bebauungs-
plan Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand: 17.05.2023, Köln.  
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2019a): Bodenmanage-
ment Deutz-Quartiere, Konzept, Stand: 04.03.2019, Esslingen.  
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2022): Erschließung 
Deutz-Quartiere Starkregenbetrachtung Erläuterungsbericht mit fachtechnischer 
Berechnung, Stand: 07.04.2022, Esslingen.  
- Ingenieurbüro Fritz Spieth Beratende Ingenieure GmbH (2023): Überflutungs-
nachweis Deutz-Areal, Stand: 30.10.2023 ergänzt 21.11.2023 und 23.11.2023, 
Euskirchen. 
- LAND Germany GmbH (2023/2024): Grünordnungsplan - Planerischer Fachbei-
trag und naturschutzfachliches Gutachten für das Bauleitplanverfahren: Bebau-
ungsplan Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand: 31.05.2023, für die 
Offenlage aktualisiert am 12.01.2024, Düsseldorf.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): BV „Deutz-Quartiere“ in Köln-
Mülheim – Sanierungsdetailplan gemäß §13 BBodSchG. Köln, 29.03.2019, Frei-
gezeichnet: 10.10.2019.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021): Abschlussdokumentation Bo-
densanierung BV „Deutz-Quartiere“ in Köln-Mülheim. Köln, November 2021, 73 
S..  
- Naturgutachten O. Tillmanns (2019): Bebauungsplan „Deutz-Areal“ in Köln-Mül-
heim – Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 26. 02.2019, Grevenbroich, in Auf-
trag des Ingenieurbüros I. Rietmann, Königswinter. 
- NOKERA Planning GmbH (2022): Masterplan Deutz-Areal, Stand: 06.05.2022, 
Leipzig. 
- Stadt Köln (2023): Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden. 
- WILA Wissenschaftsladen Bonn e.V. (2018a): Gutachten – Messungen und Simu-
lationsberechnung zu niederfrequentierten magnetischen Feldimmissionen durch 
eine benachbarte ICE-Bahntrasse im Bereich des ehemaligen Werksgeländes der 
Deutz-AG in Köln Mülheim an der Deutz-Mülheimer Straße. 02. März 2018, 50 S., 
Bonn.  
- WILA Wissenschaftsladen Bonn e.V. (2018b): Gutachterliche Stellungnahme zu 
elektromagnetischen Immissionen durch Straßen- und Stadtbahnen. 22. März 
2018, 2 S., Bonn.  
 
Im Rahmen der Boden- und Altlastenuntersuchungen erstellte Gutachten:  
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2002): "Bodenluft- und Bodenuntersuchungen 
zur Erfassung möglicher Bodenverunreinigungen auf dem KHD-Gelände zwi-
schen Deutz-Mülheimer-Str., Danzier Straße und Grünstraße in Köln-Deutz", April 
2002; 
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2005): "Bodenluft- und Bodenuntersuchungen 
zur Erfassung möglicher Bodenverunreinigungen auf dem KHD-Gelände zwi-
schen den Gebäuden 287 und 292 an der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-
Deutz", Juni 2005: 
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2007): "Baugrund- und orientierende altlasten-
technische Untersuchungen für den Neubau einer Halle auf dem Betriebsgelände 
der Deutz AG an der Deutz-Mülheimer Straße in Köln", Oktober 2007.

Seite 195 von 198 
 
- Dr. Tillmanns und Partner GmbH (2008): "Baugrund- und orientierende altlasten-
technische Untersuchungen für den Neubau eines Langgutlagers im Werk Deutz, 
Deutz-Mülheimer Straße in Köln", November 2008. 
- IGC Geoconsult GmbH (2019): Untersuchungsbericht zu Bodenuntersuchungen 
auf dem Gewerbegrundstuck Deutz-Mülheimer Straße 186 in 51063 Köln, Januar 
2019; 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2016): "Nutzungs- und planungsori-
entierte Gefährdungsabschätzung für das BV "Quartiersentwicklung Deutz-Areal" 
in Köln – Mülheim, Mai 2016; 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2016): BV Quartiersentwicklung 
Deutz-Areal in Köln-Mülheim – Sanierungsplan gemäß §13 BBodSchG -. Köln, 
Dezember 2016; 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): „Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln-Mülheim – Untersuchungsergebnisse zur Feststel-
lung von Art und Umfangmöglicher lokaler Grundwasserbeeinträchtigungen bzw. 
zur Überprüfung der Grundwasserqualität“, Gutachterliche Stellungnahme, No-
vember 2017; 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): "Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln – Mülheim, Ergebnisse der Detailuntersuchungen 
Gebäude 56, ehemalige Lackierkabine, Dezember 2017. 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): "Städtebauliches Planungs-
konzept „Deutz-Areal“, Köln-Mülheim, Ergebnisse der Detailuntersuchungen Sa-
nierungsbereich 3.3, Januar 2018. 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): BV Deutz Quartiere – Abfall-
technische Untersuchungen, Februar 2019;  
 
 
6 Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB  
 
6.1 Denkmalschutz  
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sind zu erhalten. Es gelten 
die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land 
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG). Mit den planerischen Festset-
zungen für die Neubebauung der an die geschützten Denkmäler angrenzenden Bebau-
ung werden die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt (vgl. Darstellung des städ-
tebaulichen Konzepts unter Ziffer 4.1 sowie die Abwägungen zu den Festsetzungen der 
an die Denkmäler angrenzenden Bebauung). 
 
6.2 Risikogebiet 
Das Plangebiet liegt in einem Risikogebiet (Extremhochwasser für HQ500) außerhalb 
von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG).  
 
7 Planverwirklichung  
 
7.1 Umlegung, Baulast  
 
7.1.1 Entwidmung Grünstraße 
Ein Teil der bisher an den Bergischen Ring anknüpfenden Grünstraße soll zu Gunsten 
der Durchgängigkeit des Grünzugs Mülheim Süd entwidmet werden. Die Einziehung wird 
gemäß §7 StrWG NRW von der Stadt Köln durchgeführt.

Seite 196 von 198 
 
Der Abschnitt, der den künftigen Freiraum kreuzt, wird abgebrochen und im Zuge der 
Herstellung der öffentlichen Grünfläche begrünt. Die Grünstraße wird im Einrichtungsver-
kehr auf die Planstraße H geführt und der Verkehr von dort über die Planstraße J aus 
dem Plangebiet heraus auf die Horststraße und die Danzierstraße geleitet.  
 
7.2 Kosten 
 
7.2.1 Planungsvereinbarung 
Die Planungsvereinbarung, mit der sich die Vorhabenträgerin zur Übernahme der Pla-
nungskosten verpflichtet hat, wurde am 05.04.2016 unterzeichnet. 
  
7.2.2 Erschließungsbeitragspflicht 
Zwischen der Stadt Köln und den Planbegünstigten wird zur Sicherstellung der Erschlie-
ßung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein Erschließungsvertrag geschlossen, 
in dem sich die Eigentümerinnen zur Herstellung der Erschließungsanlagen und kosten-
freien Übertragung der hergestellten Erschließungsanlagen an die Stadt Köln verpflich-
ten. Der Stadt Köln entstehen daher in Zusammenhang mit der Herstellung der Erschlie-
ßungsanlagen keine Kosten. Daher werden für das Gebiet Erschließungsbeiträge nicht 
entstehen. Soweit nicht im Eigentum der Erschließungsträgerin stehende Grundstücke 
mit erschlossen werden, erfolgt gegebenenfalls eine bilaterale Regelung zwischen die-
sen Drittbegünstigten und der Erschließungsträgerin. 
Die äußeren Erschließungsanlagen Bergischer Ring, Grünstraße, Danzierstraße und 
Deutz-Mülheimer Straße sowie Hardenbergstraße und Laufenbergstraße unterliegen 
nicht der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 127 ff BauGB. 
 
7.3 Eckpunktepapier und städtebaulicher Vertrag 
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden 
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden 
Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Bauland-
modells ergeben, vereinbart. Hierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Quote des 
geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infrastruktur (Kindergärten, 
öffentliche Grünflächen und öffentliche Spielplätze) zur Deckung des durch die Planung 
ausgelösten Bedarfs. Darüber hinaus werden im städtebaulichen Vertrag weitere Rege-
lungen getroffen, um die Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Planung sicherzustel-
len, soweit sie nicht oder nicht ausreichend durch die planerischen Festsetzungen gesi-
chert werden können. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur Durchführung von 
Grünordnungsmaßnahmen und des Mobilitätskonzepts sowie die Durchführung von 
Qualifizierungsverfahren. In der Planbegründung wird im Einzelnen erläutert, für welche 
städtebaulichen Ziele und Maßnahmen eine vertragliche Regelung ihrer Sicherung oder 
Durchführung erforderlich ist.  
Vor der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB stellten die Stadt Köln 
und die Eigentümerinnen der im Plangebiet gelegenen Grundstücke ein Eckpunktepapier 
zusammen, das die Grundsätze für die Umsetzung des kooperativen Baulandmodells 
und der städtebaulichen Ziele der Planung darstellt. Das Eckpunktepapier dient als 
Grundlage für die weitere Konkretisierung und für die Sicherung der Plandurchführung 
im abzuschließenden städtebaulichen Vertrag und bereitet seinen Abschluss inhaltlich 
vor. Zu den Inhalten des Eckpunktepapiers gehören daher insbesondere die Grundsätze 
für die zeitliche Ausgestaltung der Plandurchführung, um die Verfügbarkeit der erforderli-

Seite 197 von 198 
 
chen Infrastruktur bei Aufnahme der Nutzung im Plangebiet soweit möglich sicherzustel-
len. Zudem enthält das Eckpunktepapier die Grundsätze, auf deren Grundlage die Um-
setzung der Planung durch die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke im 
städtebaulichen Vertrag gesichert wird.  
 
7.4 Gestaltungsleitfaden und Freiraumkonzept Mülheimer Süden 
Um die architektonische und freiraumplanerische Gestaltung des Plangebietes weiter zu 
qualifizieren und ein qualitätvolles Gesamtbild des Deutz-Areals im Kontext des Mülhei-
mer Südens zu sichern, wurde ein Gestaltungsleitfaden und ein Freiraumkonzept erar-
beitet. Darin werden Qualitätsansprüche in Architektur und Freiraum auf Basis der histo-
rischen Bestandssituation sowie aktueller Planungen im Mülheimer Süden definiert. Zur 
Sicherung der Umsetzung wird der Leitfaden Teil des städtebaulichen Vertrages und bil-
det so die Grundlage zur architektonischen und freiraumplanerischen Gestaltung. 
 
8 Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 03.12.2015 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 27.01.2016 – 12.02.2016 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 15.12.2015 – 22.01.2016 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 11.07.2019 – 12.08.2019 
Durchführung der Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 22.02.2024 – 04.04.2024 
Durchführung der erneuten Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 in 
Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 20.03.2025 – 04.04.2025 
Plangebietsgröße 191.661 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 58.036 m² 
 Straßenverkehrsflächen   47.696 m² 
 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung    10.340 m² 
 Plätze  
 Platz 1 1.073 m² 
 Platz 2 1.661 m² 
 Platz 3 671 m² 
 Platz 4 1.359 m² 
Trafostationen 72 m² 
Öffentliche Grünflächen 18.228 m² 
Grünzug Mülheim-Süd 18.228 m² 
davon Parkanlage 11.449 m² 
davon Spielplätze 6.779 m² 
private Grünflächen 859 m²

Seite 198 von 198 
 
Baufelder gesamt 114.466 m² 
Baufelder Planbegünstigter  76.509 m² 
Baufelder Sonstige Eigentümer 17.174 m² 
Flächen für den Gemeinbedarf 20.783 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 302.536 m² 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 91.653 m² 
Urbanes Gebiet (MU) 199.326 m² 
Gewerbegebiet (GE) 11.557 m² 
Soziale Infrastruktur   
Gesamtschule 4 Züge 
Grundschule 5 Züge 
Kindertageseinrichtungen 17 Gruppen 
Großtagespflege 2 Gruppen 
Anzahl der Wohneinheiten Circa 2.500 
Baumpflanzungen im Plangebiet 251

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der frühzeitigen Beteiligung der TÖBs nach § 4 Abs. 1 BauGB

12973 Zeichen

BP-Abwägung B41 
/ 2 
 
Anlage 3 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 – Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim– eingegangenen Stel-
lungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im 
Rahmen eines Scoping-Termins am 11.01.2016 sowie einer sechswöchigen Frist zur Abgabe von Stellungnahmen vom 15.12.2015 bis zum 
22.01.2016 durchgeführt. Die im Scoping-Termin hervorgebrachten Stellungnahmen wurden in einer Niederschrift dokumentiert. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB  kommt. Insofern sind insbesondere die 
Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berück-
sichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 BezReg Köln, 
Dezernat 53 – Immissionsschutz – einschl. anlagenbe-
zogener Umweltschutz 
- kein Stilllegungstermin für bleiverarbeitenden Störfall-
betrieb Penox bekannt 
Ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
Im Bebauungsplan soll gemäß § 9 Abs. 2, Nr. 2 BauGB ein auf-
schiebend bedingtes Baurecht für die Blöcke F, G, I sowie den zu 
erweiternden Bestandsblock festgesetzt werden. 
Die geplante Wohnnutzung in den vorgenannten Blöcken soll 
dadurch erst dann zulässig sein, wenn der emittierende Betrieb 
Penox seine Produktion eingestellt hat.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- keine Vereinbarkeit zwischen Industriebetrieb Penox 
und schutzwürdigen Nutzungen im Deutz-Areal gege-
ben 
- bedingte Festsetzung im Sinne des §9 Abs. 2 BauGB 
in Erwägung ziehen 
Derzeit werden gutachterliche Untersuchungen erstellt. 
Im weiteren Verfahren sollen die Ergebnisse der Gutachten in 
Bezug auf den Störfallbetrieb Penox aufzeigen, ob eine Verein-
barkeit der Nutzungen Wohnen und Störfallbetrieb möglich ist. 
 
Es liegt bereits eine mündliche Bestätigung des Grundstücksei-
gentümers, auf dessen Grund die Firma Penox ihren Betrieb un-
terhält, über die Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.  
Der Mietvertrag läuft nach Angaben des Grundstückseigentümers 
im Jahr 2020 aus. Zwei Jahre zuvor muss der Betrieb aufgege-
ben werden, damit der Rückbau der Anlage erfolgen kann. Somit 
kann von einer Betriebsaufgabe bis Ende 2017 ausgegangen 
werden. 
2 
2.1 
BezReg Düsseldorf, 
Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 
Kampfmittelverdacht 
- Luftbilder aus 1939 – 1945 geben Hinweise auf ver-
mehrte Kampfhandlungen 
- Hinweis auf fünf konkrete Verdachtsstandorte 
- Überprüfung wird empfohlen 
- Vorgehensweise bei Ortstermin festlegen 
Ja Es erfolgt die Aufnahme eines Hinweises bezüglich des Um-
gangs mit Kampfmittelverdachtsflächen in den Bebauungsplan.  
 
2.2 Sicherheitsdetektion 
- Empfehlung, bei Erdarbeiten eine zusätzliche Sicher-
heitsdetektion durchzuführen. 
Ja Der Empfehlung wird gefolgt, indem im Bebauungsplan ein ent-
sprechender Hinweis aufgenommen wird, dass mit Bombenblind-
gängern / Kampfmitteln zu rechnen und der Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst einzuschalten ist. 
2.3 Vorhandene Auswertungen 
- Hinweis, dass Teile des Plangebiets bereits ausgewer-
tet wurden. Verweis auf alte Ergebnisse. 
Ja Für den bereits ausgewerteten Bereich werden die genannten 
Stellungnahmen eingesehen. 
3 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln  
 
Nutzung / Flächenmanagement 
- Keine Anregungen zur Planung. 
Ja Der Stellungnahme wird gefolgt.  
Tiefergehende Informationen werden im weiteren Verfahren zur 
Verfügung gestellt. 
Die Kompensation, der durch das Bauleitplanverfahren überplan-
ten, derzeit stark mindergenutzten Industrieflächen, erfolgt auf

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Bitte, im weiteren Verfahren die Verkehrssituation und 
Entwicklung des Einzelhandels zu beurteilen 
- Forderung nach einer Kompensation des Wegfalls von 
industriellen Flächen durch die Planung 
 
 
übergeordneter Planungsebene unter Einbeziehung der gesamt-
städtischen Flächenbetrachtung. 
4 
4.1 
LVR, 
Rhein. Amt für Denkmalpflege 
 
Denkmalerhalt 
- Anregung, aufgrund des öffentlichen Interesses, Denk-
mäler und erhaltenswerte Anlagen zu erhalten und ih-
ren Fortbestand durch geeignete Nutzungen zu ge-
währleisten. 
Ja Ziel der städtebaulichen Planung ist es, die im Plangebiet befind-
lichen Denkmäler und identitätsstiftenden Gebäude nach Mög-
lichkeit zu erhalten und einer, unter allen Gesichtspunkten (Nut-
zungsmischung im Quartier, Gebäudezustand, städtebauliche Ar-
rondierung etc.) geeigneten Nachnutzung zuzuführen. 
4.2 Planeintrag 
- Forderung, alle Baudenkmäler und erhaltenswerten 
Objekte, auch außerhalb des Plangebietes, in die Pla-
nung einzutragen. 
Ja Die im Geltungsbereich befindlichen Denkmäler werden gem. § 9 
(6) BauGB nachrichtlich in die Bauleitplanung übernommen. Aus 
Gründen der Plandigitalisierung ist die nachrichtliche Darstellung 
außerhalb des Geltungsbereichs nicht möglich. 
5 
5.1 
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien 
 
Keine Bedenken. 
 
Ansprüche gegen DB AG 
- Hinweis, dass Ansprüche gegen DB AG aus dem Be-
trieb der Eisenbahn ausgeschlossen sind und dass 
Immissionen wie Erschütterungen, Lärm, Funkenflug, 
elektromagnetische Beeinflussungen von Bahnanla-
gen und dem Bahnbetrieb hinzunehmen sind. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
5.2 Ballfangzaun 
- Hinweis, dass im Bereich von Kinderspielplätzen und 
Sportanlagen, Ballfangzäune gemäß DIN 18035 von 6 
m Höhe erforderlich sind. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6 
6.1 
Polizeipräsidium Köln, 
Kriminalkommissariat, 
Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) 
 
Keine Bedenken. 
 
Kostenlose Beratung 
- Hinweis auf kostenlose Beratung zur städtebaulichen 
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmen-
den Sicherungseinrichtungen durch Polizei. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6.2 Textliche Hinweise 
- Anregung, folgenden Passus als textlichen Hinweis in 
den Bebauungsplan aufzunehmen: 
Städtebauliche und technische Kriminalprävention 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewer-
beobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrü-
chen und kriminalitätssteigernden Faktoren entspre-
chend den einschlägigen Empfehlungen der kriminal-
polizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. 
Namentlich der technischen und städtebaulichen Kri-
minalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Bera-
tung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie 
unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de
 sowie 0221-299-8655 
oder 0221-229-8008. 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt.  
Der Sicherheitsaspekt der Planungen wird im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens zwischen dem Polizeipräsidium Köln 
und der Vorhabenträgerin abgestimmt bzw. Empfehlungen einge-
holt. 7 
7.1 
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL 
West, PTI 22 
 
Baumpflanzungen 
- Hinweis, hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das 
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft 
für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, ins-
besondere Abschnitt 3, zu beachten 
Ja Das genannte Merkblatt wird bei der Pflanzung von Bäumen be-
rücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7.2 Telekommunikationslinien 
- Hinweis, dass für den rechtzeitigen Ausbau bzw. die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaß-
nahmen der anderen Leitungsträger Beginn und Ab-
lauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutsche Te-
lekom Technik GmbH so früh wie möglich (mind. 6 
Monate vor Baubeginn) schriftlich angezeigt werden 
müssen 
Ja Die Ablaufplanung der Erschließungsarbeiten ist nicht Teil des 
Bauleitplanverfahrens. Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen 
schriftlichen Anzeige wird zur Kenntnis genommen. 
8 
8.1 
Bundesnetzagentur (BNetzA) für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen, 
Referat Z 24 
 
Richtfunkbetreiber 
- Im Plangebiet wurden folgende Richtfunkbetreiber er-
mittelt: 
E-Plus Mobilfunk GmbH 
QSC AG 
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 
Vodafone GmbH 
Westdeutscher Rundfunk Köln 
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
8.2 Einbeziehung 
- Bitte um rechtszeitige Einbeziehung der ermittelten 
Betreiber in die weitere Planung zur Vermeidung von 
Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken. 
Ja Die ermittelten Betreiber werden in die weitere Planung einbezo-
gen und einzeln zur Stellungnahme aufgefordert. 
9 
9.1 
Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften / 
Rheinische NETZGesellschaft mbH, Leitplanung / Köl-
ner Verkehrs-Betriebe AG 
 
Fernwärme 
- Keine Bedenken. 
- Hinweis, dass eine Versorgung mit Fernwärme im ge-
samten Gebiet umsetzbar ist. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9.2 Strom 
Hinweis, dass erste Abschätzungen einen Bedarf an 4-6 
neuen Trafostationen ergeben haben. 
Ja Der Bedarf an Trafostationen wird im weiteren Verlauf der Pla-
nung eng mit der Stadtwerke Köln GmbH abgestimmt. 
9.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Forderung, im Falle von Privatstraßen, diese mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der RheinEnergie 
zu überlagern. 
Ja Der Forderung wird gefolgt. 
9.4 ÖPNV / Stadtbahnlinie 4 
- unmittelbare Nähe zur Stadtbahnlinie 4, die Erschütte-
rungen und Lärmemissionen auslösen kann 
- Ausreichender Abstand ist einzuhalten 
- Betriebliche Einschränkungen aufgrund von späteren 
Forderungen der Bewohner werden nicht toleriert 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
9.5 ÖPNV / Buslinie 
- Hinweis, die beabsichtigte Verlängerung des Auen-
wegs für eine mögliche Buslinienführung mit einer 
Mindestbreite von 6,5 m auszubauen. 
Ja Die Einbindung des verlängerten Auenwegs in das städtische 
ÖPNV-Netz, und damit einhergehend auch die notwendige Breite 
der festzusetzenden Verkehrsfläche, wird im weiteren Verfahren 
geklärt. 
10 Rheinische NETZGesellschaft mbH, Leitplanung  Siehe Stellungnahme 8 
11 Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 
 
- Keine Bedenken, 
- Hinweis auf Starkregenproblematik mit der Bitte um In-
tegration der Risikovorsorge in die Bauleitplanung. 
Ja Dem Hinweis wird gefolgt. 
Die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes, welches unter an-
derem auch auf die Starkregenproblematik eingeht, ist derzeit in 
Arbeit. Die Ergebnisse fließen in die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes ein. 
12 Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) AG  Siehe Stellungnahme 9 
13 Nord-West-Ölleitung GmbH 
 
- Keine Bedenken 
- Empfehlung an die Vorhabenträger und ausführenden 
Unternehmen, die Dienste der ALIZ GmbH & Co. KG 
als zentrales Leitungsauskunftssystem in Anspruch zu 
nehmen 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Stand 25.08.2016

Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung

1295 Zeichen

Anlage 0 
 
 
Dringlichkeitsbegründung zur Vorlage 1439/2025 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungspla-
nentwurfs Nr. 70470/11, Arbeitstitel: Deutz-Areal in Köln-Mülheim 
 
Das verspätete Einbringen dieser Beschlussvorlage ist auf umfangreicher Abstim-
mungen zwischen der Investorenseite und der Verwaltung zurückzuführen– insbe-
sondere zum Entwurf des städtebaulichen Vertrags (vgl. Anlage 11).  
Mit dem genannten Bebauungsplan – der einen wichtigen Meilenstein in der Entwick-
lung des Mülheimer Südens darstellt – wird Planungsrecht für ein bedeutsames städ-
tebauliches Projekt mit rund 2.500 Wohneinheiten (davon etwa 750 Wohneinheiten 
als öffentlich geförderter Wohnungsbau), einer vierzügigen Gesamtschule, einer fünf-
zügigen Grundschule, 17 Kita-Gruppen an drei Standorten und zwei Großtagespfle-
gen sowie gewerblichen Nutzungen geschaffen. 
Vor dem Hintergrund der anstehenden Sommerpause sowie der Kommunalwahlen 
im September 2025 sind bislang nach der Sitzung am 26.06.2025 keine weitere Sit-
zung des Stadtentwicklungsausschusses terminiert. Ein Erreichen dieses Ausschus-
ses ist daher im Sinne der gewünschten Beratungsreihenfolge zwingend erforderlich 
(auch um die vorlaufende Beteiligung der Bezirksvertretung 9 [Mülheim] sicherzustel-
len).

Anlage 2: Geltungsbereich

324 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Deutz-Arealin Köln - Mühlheim
Anlage 2Stadtplanungsamt
010050150300 Meter

Beratungsverlauf (3)

23.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.07.2025 Rat
TOP 12.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1439/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.06.2025
Erstellt
08.05.2025 14:09