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3337/2025

Förderung "Veedelszüge" Session 2025/2026,

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 25.11.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 08.12.2025, TOP 9.1.3

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5801 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3337/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung "Veedelszüge" Session 2025/2026,  
hier: Vergabe der Mittel für die Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
in Höhe von 10.000,00 € zur Förderung der im Stadtbezirk Rodenkirchen zu Karneval 
2025/2026 vorgesehenen Veedelszüge wie folgt: 
 
 
 
Stadtteil Mittel 
Godorf (Godorfer Rheinpiraten e. V.) 
 
 500,00 € 
Meschenich (Mer us Meschenich e. V.)  500,00 € 
Rodenkirchen (Interessengemeinschaft Rodenkirchener Karneval e. V.) 2.250,00 € 
Rondorf (KG "Löstige Öhs" und "Der Reiter") 1.500,00 € 
Sürth (Interessengemeinschaft Sürther Karnevalszug e. V.) 1.500,00 € 
Weiß (KG "Kapelle Jonge" Weiss von 1947 e. V.) 1.500,00 € 
Zollstock (Freunde des Zollstocker Dienstagszugs) 2.250,00 € 
  
Budget 10.000,00 € 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 10.000,00      
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat die Kölner Veedelszüge in den Bezirken gemeinsam mit dem Land NRW in 
den Jahren 2020 bis 2021 mit jährlich 90.000 Euro gefördert. Die für diesen Zeitraum zuge-
sagte Förderung wurde pandemiebedingt teilweise bis ins Jahr 2023 übertragen. Um diese 
Förderung für die Veedelszüge fortführen zu können, hat die Verwaltung dem Finanzaus-
schuss am 26.09.2024 die Beschlussvorlage 2553/2024 zur Abstimmung vorgelegt. Die Mittel 
sollen wie auch in der Vergangenheit über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung 
der Veedelszüge in den Bezirken eingesetzt werden.  
 
„Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter 
zurückreicht. Damals machten sich Gesellen aus Handwerksbetrieben über ihren mühseligen 
Alltag lustig. Heute laufen die unterschiedlichsten altersgemischten Gruppen mit und greifen 
Themen auf, die mit ihrem Alltag zu tun haben. Mit der Förderung wollen wir unsere Anerken-
nung für den Einsatz der vielen Jecken zum Ausdruck bringen und dazu beitragen, dass die

3 
Veedelszüge auch in Zeiten von extremen Preissteigerungen mit Freude weiter betrieben wer-
den können“, so Oberbürgermeisterin Henriette Reker. 
 
Weitere Informationen zur Vorlage 2553/2024 unter:  
Beschlussvorlage (stadt-koeln.de) 
 
Die derzeit bestehende Haushaltssperre erfordert eine Prüfung aller Aufwendungen analog 
der strengen Regeln der vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW). 
Für die Förderung der Veedelszüge gibt es weder eine gesetzliche, noch eine rechtliche Ver-
pflichtung. 
 
Es handelt sich hierbei also um eine freiwillige Leistung. Aufwendungen und Auszahlungen im 
freiwilligen Bereich dürfen nur dann getätigt werden, wenn diese für die unaufschiebbare Wei-
terführung und Wahrnehmung notwendiger Aufgaben nötig (§ 82 Abs.1 Nr.1 GO NRW) und 
damit unabweisbar sind. 
 
Die Veedelszüge gelten als die ursprünglichsten in Köln, deren Geschichte bis ins Mittelalter 
zurückreicht. Sie haben daher eine identitätsstiftende Wirkung für die Karnevalskultur.  
Die Bezuschussung ist für die Durchführung der Umzüge aufgrund von Kostensteigerungen 
insbesondere im Zusammenhang mit den Sicherheitsauflagen zwingend notwendig. 
 
Bei Nichtgewährung der Zuschüsse würde die Kölner Kulturlandschaft daher nachhaltig ge-
schädigt werden. Somit hat die Förderung eine strukturerhaltende Wirkung.  
Die Vorgaben der Bewirtschaftungsverfügung/der Regelungen zur Haushaltssperre sind damit 
eingehalten. 
 
 
Die Mittel in Höhe von 10.000 € können durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen verausgabt 
werden. 
Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung Rodenkirchen.  
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen.  
Die Verwaltung hat daher das Förderprogramm (3340/2025) zur Vergabe der Mittel erstellt 
und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Rodenkirchen in der Sitzung 
am 08.12.2025 vor. 
Das Bürgeramt Rodenkirchen hat im Oktober/November alle in Frage kommenden Ver-
eine/Träger der Veedelszüge im Bezirk Rodenkirchen auf Basis des o.g. Förderprogrammes 
vorab informiert und entsprechende Anträge erhalten.  
In einer FVB wurden die im Beschlussvorschlag genannten Zuschüsse für die einzelnen  
Veedelszüge auf Basis des o.g. Förderprogrammes vereinbart. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen möchte die Vereine in der Vorbereitung und Organisation 
zeitnah unterstützen. Die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen findet am 
08.12.2025 statt. Die Auszahlung der Mittel muss aufgrund der Haushaltslage in 2025 kassen-
wirksam werden. Zudem wäre eine Auszahlung Ende Januar/Anfang Februar 2026 für die 
Umsetzung der Veedelszüge im Rahmen der Planungssicherheit nicht sachgerecht.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1450 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept?  
Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. 
Bitte wählen Sie aus: 
Die Vergabe der Mittel für Veedelszüge erfolgt gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen. Demnach sollen Bezirksvertretungen über den Verwendungszweck dieser Haushaltsmittel 
allein entscheiden können. Eine Beschlussfassung über die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Grundlage 
einer von der Bezirksvertretung Rodenkirchen festgelegten Richtlinie, in der Kriterien für die Gewährung 
von Zuschüssen festgelegt sind. Vor diesem Hintergrund ist kein ausreichender Gestaltungsspielraum 
für eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorhanden. 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (1)

08.12.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3337/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
25.11.2025
Erstellt
24.11.2025 11:11