V/0230/2006
Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Plan
105 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 230/2006 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Roxel Nr. 8 – Maßstab 1 : 1000
V-0230-2006-Anlage-1-Begründung.pdf
5185 Zeichen
Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 230/2006 Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 se tzt u.a. den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18 , nördlich Auf dem Dorn 22 als Fläche für den Gemeinbedarf – Schule- fest. Dieser Bereich wird für die Erweiterung des Schulzentrums teilweise nicht mehr benötigt und soll der Wohnbe- bauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 teilweise aufgehoben wird. Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Bereich wird für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches (§34 BauGB) sind in diesem Bereich zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. Demnach wäre der Aufhebungsbereich entsprechend der vorhandenen Nutzungen als allgemeines Wohngebiet zu werten sein. Die dort zulässige Nutzungspalette stellt eine verträgliche Nachbarnutzung dar. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8 können als eigenständige Festsetzungen beste- hen bleiben. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen die Teilaufhebung vorgetragen. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Erhebliche Umweltauswirkungen für den Aufhebungsbereich können bereits durch das bestehende Pla- nungsrecht (Fläche für den Gemeinbedarf) für die Belange des Naturhaushaltes, d.h. für Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft weitgehend ausgeschlossen werden, so dass auf eine ausführlichere Darlegung verzichtet werden kann (vgl. Ausführungen zur Eingriffsregelung). Maßgebliche Sachgüter oder das kulturelle Erbe, z.B. Denkmale sind gleichfalls nicht berührt. Menschen Der Aufhebungsbereich liegt innerhalb einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. Die Nutzung als Schule ist überwiegend bereits realisiert und grenzt westlich unmittelbar an den Aufhebungs- bereich an. Südlich sind außerhalb des Bebauungsplanes Wohngebäude anzutreffen. Auswirkungen der Aufhebung der Planung Durch die Teilaufhebung wird eine Nutzung der Flächen als Wohngebiet ermöglicht. Maßgebliche Konflikte mit der benachbarten Schule, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz sind nicht zu erkennen und auch nicht zu erwarten. Eingriffsregelung Für die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist gemäß § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Eingriffsregelung grundsätzlich zu prüfen. Die von der Teilaufhebung berührten Flächen werden zurzeit als Grünland / Weide bzw. Garten genutzt. Das Gebiet umfasst einzelne Gehölze, vorwiegend Obstbäume. Die Bedeutung für den Biotop- und Arten- schutz ist als gering bis mittel zu bezeichnen. Der Standort zeichnet sich darüber hinaus durch seine be- sondere Bodengüte (Bodenwertzahl = 80) aus. Die planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche lässt eine vollständige bauliche Ausnutzung der Fläche zu. Eine Rückführung in den Status einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche kann da- her keine höhere Eingriffsintensität bergen, vielmehr ist von einer geringeren Ausnutzung und somit einer potenziell verminderten Eingriffsintensität auszugehen. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforder- lich. Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in seiner ur- sprünglichen Form Bestand hat. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Nutzung als Gemeinbedarfsfläche er- folgen würde ist nicht absehbar. Bis auf weiteres bliebe der heutige Nutzungszustand erhalten. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf und werden daher nicht untersucht. Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleit- pläne eintreten, zu überwachen. Da keine derartigen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann ein Mo- nitoring entfallen. Zusammenfassung Die Stadt Münster beabsichtigt den Bebauungsplan ROX 8: Roxel - Schulzentrum in geringem Umfang aufzuheben. Für den Teilbereich ergibt sich daraus, dass in Anlehnung an die angrenzende Wohnnutzung eine Ausnutzung der Fläche zu Wohnbauzwecken potenziell zugelassen werden kann. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, sind mit der Teilaufhebung nicht verbunden, da im Vergleich zur bisher planerisch festgelegten Nutzung als Gemeinbe- darfsfläche (Schule) kein stärkerer Eingriff in Natur und Landschaft eintreten kann. Immissionskonflikte durch die Nachbarschaft zur Schule sind nicht zu befürchten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Rox 8: Roxel – Schulzentrum. Münster, 24.05.2006 Der Oberbürgermeister I.V. Schultheiß (L.S.) Schultheiß Stadtdirektor
Berichtsvorlage
2241 Zeichen
V/0230/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum Kenntnisnahme Beratungsfolge 04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Bebauungsplan ROX 8: Roxel – Schulzentrum zum Zwe- cke der Teilaufhebung für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 öffentlich auszulegen. Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 setzt u.a. den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 als Fläche für den Gemeinbedarf – Schule- fest. Dieser Bereich wird für die Erweiterung des Schulzentrums teilweise nicht mehr benötigt und soll der Wohnbe- bauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 entsprechend dem Beschluss des Rates vom 05.04.2006 teilweise aufgehoben wird. Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Bereich wird für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches (§34 BauGB) sind in diesem Bereich zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8 können als eigenständige Festsetzungen beste- hen bleiben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 06.02. bis 20.02.2006. Parallel fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Während dieser Beteiligungen gingen nur zustimmende Äußerungen zur Teilaufhebung des Bebauungs-planes ROX 8 ein. Weitere Einzelheiten zur Teilaufhebung des Planes können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Der Stadt Münster werden keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Die Offenlegungen sollen im Mai/Juni 2006 erfolgen. I.V. Anlagen: 1. Begründung 2. Planausschnitt (verkleinert) gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0230/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6140/ 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 04.04.2006 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Tilbecker Straße 16
- Auf dem Dorn 22
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0230/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.03.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37