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V/0230/2006

Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum

Vorlage 29.03.2006

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Anlage 2 - Plan

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Berichtsvorlage

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Anlage 2 - Plan

105 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 230/2006 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Roxel Nr. 8 – Maßstab 1 : 1000

V-0230-2006-Anlage-1-Begründung.pdf

5185 Zeichen

Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8  
 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 230/2006 
 
Begründung  
 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8:  
Roxel - Schulzentrum 
 
Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 se tzt u.a. den rückwärtigen Bereich der Grundstücke 
Tilbecker Straße 16/18 , nördlich Auf dem Dorn 22 als  Fläche für den Gemeinbedarf – Schule- fest. Dieser 
Bereich wird für die Erweiterung des Schulzentrums teilweise nicht mehr benötigt und soll der Wohnbe- 
bauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 teilweise aufgehoben wird. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Bereich wird für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis 
im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches 
(§34 BauGB) sind in diesem Bereich zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. Demnach wäre der 
Aufhebungsbereich entsprechend der vorhandenen Nutzungen als allgemeines Wohngebiet zu werten 
sein. Die dort zulässige Nutzungspalette stellt eine verträgliche Nachbarnutzung dar. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8 können als eigenständige Festsetzungen beste- 
hen bleiben. 
 
Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange wurden keine Bedenken gegen die Teilaufhebung vorgetragen. 
 
Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Erhebliche Umweltauswirkungen für den Aufhebungsbereich können bereits durch das bestehende Pla- 
nungsrecht (Fläche für den Gemeinbedarf) für die Belange des Naturhaushaltes, d.h. für Boden, Wasser, 
Klima/Luft, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft weitgehend ausgeschlossen werden, so dass auf eine 
ausführlichere Darlegung verzichtet werden kann (vgl. Ausführungen zur Eingriffsregelung). Maßgebliche 
Sachgüter oder das kulturelle Erbe, z.B. Denkmale sind gleichfalls nicht berührt. 
 
Menschen  
Der Aufhebungsbereich liegt innerhalb einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. Die 
Nutzung als Schule ist überwiegend bereits realisiert und grenzt westlich unmittelbar an den Aufhebungs- 
bereich an. Südlich sind außerhalb des Bebauungsplanes Wohngebäude anzutreffen.  
 
Auswirkungen der Aufhebung der Planung 
 
Durch die Teilaufhebung wird eine Nutzung der Flächen als Wohngebiet ermöglicht. Maßgebliche Konflikte 
mit der benachbarten Schule, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz sind nicht zu erkennen 
und auch nicht zu erwarten.  
 
Eingriffsregelung  
Für die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist gemäß § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die 
Eingriffsregelung grundsätzlich zu prüfen.  
 
Die von der Teilaufhebung berührten Flächen werden zurzeit als Grünland / Weide bzw. Garten genutzt. 
Das Gebiet umfasst einzelne Gehölze, vorwiegend Obstbäume. Die Bedeutung für den Biotop- und Arten- 
schutz ist als gering bis mittel zu bezeichnen. Der Standort zeichnet sich darüber hinaus durch seine be- 
sondere Bodengüte (Bodenwertzahl = 80) aus. 
 
Die planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche lässt eine vollständige bauliche Ausnutzung 
der Fläche zu. Eine Rückführung in den Status einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche kann da- 
her keine höhere Eingriffsintensität bergen, vielmehr ist von einer geringeren Ausnutzung und somit einer 
potenziell verminderten Eingriffsintensität auszugehen. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforder- 
lich.

Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8  
 
 
 
 
Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in seiner ur- 
sprünglichen Form Bestand hat. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Nutzung als Gemeinbedarfsfläche er- 
folgen würde ist nicht absehbar. Bis auf weiteres bliebe der heutige Nutzungszustand erhalten. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf und werden daher nicht untersucht.  
 
Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleit- 
pläne eintreten, zu überwachen. Da keine derartigen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann ein Mo- 
nitoring entfallen.  
 
Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt den Bebauungsplan ROX 8: Roxel - Schulzentrum in geringem Umfang 
aufzuheben. Für den Teilbereich ergibt sich daraus, dass in Anlehnung an die angrenzende Wohnnutzung 
eine Ausnutzung der Fläche zu Wohnbauzwecken potenziell zugelassen werden kann.  
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, sind mit der 
Teilaufhebung nicht verbunden, da im Vergleich zur bisher planerisch festgelegten Nutzung als Gemeinbe-
darfsfläche (Schule) kein stärkerer Eingriff in Natur und Landschaft eintreten kann. Immissionskonflikte 
durch die Nachbarschaft zur Schule sind nicht zu befürchten. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zur  
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Rox 8: Roxel – Schulzentrum. 
 
Münster, 24.05.2006 
Der Oberbürgermeister 
I.V. 
  
 Schultheiß   (L.S.) 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Berichtsvorlage

2241 Zeichen

V/0230/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum 
Kenntnisnahme 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Bebauungsplan ROX 8: Roxel – Schulzentrum zum Zwe-
cke der Teilaufhebung für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 
16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 öffentlich auszulegen. 
 
Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 setzt u.a. den rückwärtigen Bereich der Grundstücke 
Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 als Fläche für den Gemeinbedarf – Schule- fest. Dieser 
Bereich wird für die Erweiterung des Schulzentrums teilweise nicht mehr benötigt und soll der Wohnbe-
bauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 entsprechend dem Beschluss des Rates vom 
05.04.2006 teilweise aufgehoben wird. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Bereich wird für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis 
im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches 
(§34 BauGB) sind in diesem Bereich zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8 können als eigenständige Festsetzungen beste-
hen bleiben. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 06.02. bis 20.02.2006. Parallel fand 
die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Während dieser Beteiligungen gingen 
nur zustimmende Äußerungen zur Teilaufhebung des Bebauungs-planes ROX 8 ein. 
 
Weitere Einzelheiten zur Teilaufhebung des Planes können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
Der Stadt Münster werden keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Die Offenlegungen sollen im 
Mai/Juni 2006 erfolgen. 
 
I.V. 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Planausschnitt (verkleinert) 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0230/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6140/ 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.04.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

Beratungsverlauf (2)

04.05.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.11 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Tilbecker Straße 16
  • Auf dem Dorn 22

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0230/2006
Typ
Vorlage
Datum
29.03.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37