Mandari Insight

3254/2019

3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.09.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2019, TOP 6.2.3

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Satzungstext Abfallsatzung 2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Vorabauszug BA Abfallwirtschaftsbetriebe vom 28.11.2019

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Synopse Abfallsatzung 2020

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

2958 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3254/2019 
Freigabedatum 
26.09.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 3. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. 
 
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzungen ohne erneuten Ratsbe-
schluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, 
sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
 
 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 10.10.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 
Rat 07.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Für die Abfallsatzung 2020 sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen.  
Die AWB GmbH schlägt vor, in § 12 Abs. 3 den Satz zu streichen, dass Schlüssel angenommen wer-
den können, da es heute eine Vielzahl besserer, insbesondere digitaler Schließsysteme, gibt. Die 
Annahme von Schlüsseln sollte die Ausnahme sein. Der Bestand an Schlüsseln wird gewahrt, sofern 
nicht im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine andere Lösung gefunden wird.  
In § 12 Abs. 7 Satz 1 ist geregelt, dass wenn der Standplatz mehr als 100 m von der Grundstücks-
grenze entfernt ist, beantragt werden kann, die Bereitstellung von der Stadt Köln vornehmen zu las-
sen. Tatsächlich kann dies auch beantragt werden, wenn der Standort weniger als 100 m entfernt ist. 
Hier soll die Abfallsatzung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. 
 
Weitere redaktionelle Änderungen ergeben sich aus der Synopse. 
 
Die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf 
Paragrafen des Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. 
Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla-
ge 17/1895). Dieser sieht u. a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An-
passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. 
 
Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bzgl. der Satzungen in den Num-
merierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in 
Kraft treten. 
 
Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun-
gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuel-
le Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse 
 
Anlage 2 Abfallsatzung

Anlage 2 Satzungstext Abfallsatzung 2020

8596 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
 
3. Satzung zur Änderung der  
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom _____ 2019 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2019 aufgrund der §§ 7 und 8 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. 
NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh-
rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie 
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 
602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be-
schlossen. 
 
I. 
 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. 
Dezember 2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2018 (ABl. 
Stadt Köln 2018 Nr. 50, S. 557 ff.) wird wie folgt geändert: 
 
 
1. § 10 Abs. 6, 11 und 12 (Standplätze für Abfallbehälter) werden wie folgt neu 
gefasst: 
 
„(6)  Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Voll-Service) 
dürfen sich nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze befinden.“ 
 
„(11)  Sofern die Entleerung im Voll-Service erfolgt, bedarf die Einrichtung neuer 
oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege auf dem 
Grundstück der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. 
 
Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 genann-
ten Anforderungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. 
 
Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und 
straßenrechtliche Vorschriften, bleiben unberührt.“

2 
 
„(12)  Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen 
zulassen, in den Fällen des Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die 
Einhaltung dieser Anforderungen objektiv unmöglich ist oder zu einer un-
zumutbaren Härte führen würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege fol-
gende Werte nicht übersteigen, bei 
 
- zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % 
- vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite  
   höchstens 6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt 
und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet wer-
den.“ 
 
2. § 11 Abs. 3 wird zu Abs. 2 und der bisherige Abs. 2 wird neuer Absatz 3 (Be-
nutzung der Abfallbehälter). 
 
3. § 12 Abs. 1, 3, 7 und 9 (Einsammeln der Abfälle) werden wie folgt neu ge-
fasst: 
 
„(1)  Die Stadt Köln biet et folgenden Service an: 
1. Gruppe I (Teil-Service): 
für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 l-Behälter 
 
2. Gruppe II (Voll-Service): 
für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 
3.000 l, 5.000 l-Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter 
 
Die Stadt Köln entscheidet über die Serviceart nach betrieblichen Erforder-
nissen. 
 
Auf Antrag ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. ein Wechsel von 
Gruppe I nach Gruppe II möglich. Hierfür muss der Antrag mindestens 
zwei Monate vorher (bis 31.10. des Vorjahres, 31.01., 30.04. und 31.07. des 
laufenden Jahres) bei der AWB eingehen. Das gleiche gilt für einen Antrag 
auf Aufhebung des Wechsels.“ 
 
„(3)  Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standplatz zum 
Sammelfahrzeug und zurück transportiert. Die Grundstückseigentümerin / 
der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des 
Einsammelns zugänglich zu machen.

3 
 
 
In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur 
eingesetzt: 
 
 - Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
 - Wertstofftonnen mit 120 l, 
 - Papiertonnen mit 80 l. 
 
  Papiersäcke zur Entsorgung von Pa pier, Pappe und Kartonagen werden in 
der Größe von 40 l und Wertstoffsäcke zur Sammlung von Wertstoffen 
werden in der Größe von 90 l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung 
gestellt, die keine Möglichkeit haben, eine Papiertonne bzw. Wertstoffton-
ne aufzustellen.“ 
 
„(7)  Ist eine Straße oder ein Weg fü r das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind 
Abfallbehälter sowie Abfallsäcke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammel-
fahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung un-
verzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (Be-
reitstellung). 
 
Der / die Anschlusspflichtige kann beantragen, dass die Bereitstellung von 
der Stadt Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 
1.100 l wird die Bereitstellung stets von der Stadt Köln vorgenommen.  
 
Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 
und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS.“ 
 
„(9)  Auf Antrag korrigiert die AWB zu r Verbesserung der Mülltrennung vor der 
Einsammlung Fehlbefüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der 
Größe 500 l bis 1.100 l (Voll-Service plus).“ 
 
4. § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu 
gefasst: 
 
„(1)  Für Elektro- und Elektronikaltgerät e (Elektroaltgeräte) aus privaten Haus-
halten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Be-
schaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in priva-
ten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

4 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind 
verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzu-
führen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden in folgende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
2. Bildschirme, Monitore und Geräte , die Bildschirme mit einer Oberflä-
che von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 
3. Lampen (nur Gasentladung s- und Energiesparlampen) 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherh eizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik 
6. Photovoltaikmodule.“ 
 
„(2)  Elektroaltgeräte de r Gruppen 1 – 6 können von Endnutzerinnen / Endnut-
zern in haushaltsüblichen Mengen an den Wertstoff-Centern Butzweiler-
straße 50 und August-Horch-Straße 3 abgegeben werden.  
 
Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wert-
stoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Je Anlieferung 
können bis zu 6 Geräte angemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zuläs-
sig, wenn die Geräte ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und 
verpackt (TRGS 519) und nicht beschädigt abgegeben werden oder die As-
bestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernachweis belegt werden kann.  
 
Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag 
abgeben. 
 
Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von 
Vertreibern am Wertstoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben wer-
den. Bei Anlieferung von mehr als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 
ist vorab eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Demontage von 
Elektroaltgeräten an den Wertstoff-Centern ist untersagt. Das Weitere wird 
in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt.“ 
 
„(3)  Gasentladungs- und Energiesparlam pen – Gruppe 3 – können zusätzlich bei 
den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile 
Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben wer-
den.“

5 
 
„(5)  Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bi ldschirmgeräte sowie Großgeräte (Grup-
pen 1, 2 und 4 ) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperr-
müllservice (§ 13) abgeholt werden. Nachtspeicherheizgeräte (Gruppe 4) 
und Photovoltaikmodule (Gruppe 6) sind vom Holsystem ausgeschlossen.“ 
 
5. Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
 
Abfallschlüssel  Bezeichnung  
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen gemäß 
Anlage 2) 
20 01 35 Gebrauchte elektrische und el ektronische Geräte, die gefährliche  
Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 
20 01 23 fallen* 
* = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß 
Anlage 2) 
 
6. Anlage 2 zu § 3 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 
 
Abfallschlüssel  Bezeichnung  Sammlungsart 
20 01 08 Biologisch abbauba re Küchen- und Kantinen-
abfälle  
(nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten 
Haushaltungen) 
über Abfallbehälter 
(§ 9 AbfS, Biotonne)
 
II. 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Anlage 3 Vorabauszug BA Abfallwirtschaftsbetriebe vom 28.11.2019

17270 Zeichen

Geschäftsführung  
Betriebsausschuss 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 05.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung Betriebsausschuss 
Abfallwirtschaftbetrieb der Stadt Köln  vom 28.11.2019  
öffentlich 
3 Allgemeine Beschlussvorlagen 
Gemeinsame Beratung zu den Beschlussvorlagen  
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
2043/2019 
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
3274/2019 
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
3254/2019 
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und 
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  
3252/2019 
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren 
3253/2019 
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;  
Zuführung zur Kapitalrücklage 
3734/2019 
RM Herr Struwe macht seitens der SPD-Fraktion den Vorschlag zur Geschäftsord-
nung, alle Beschlussvorlagen gemeinsam zu beraten und anschließend alle, außer 
TOP 3.3, ohne Votum in die weiteren Gremien zu verweisen. Die Vorlage unter TOP 
3.3 könne man heute beschließen.

RM Herr Brust stimmt zu, die Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 gerne ohne 
Votum zu verweisen. Aber als Betriebsausschuss sollte man schon eine Stellung-
nahme zu den Gebührensatzungen abgeben. 
Herr Dr. Kreitsch erläutert, dass zwischen den gebührenrechtlichen Über- bzw. Un-
terdeckungen und den Fehlbeträgen in den Jahresabschlüssen unterschieden wer-
den müsse.  
Die gebührenrechtlichen Unterdeckungen müssen laut Kommunalem Abgabenge-
setz NRW jedes Jahr betrachtet und innerhalb von 4 Jahren über die Gebührensat-
zungen ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschehe, laste es auf den Jahreser-
gebnissen des Eigenbetriebs. 
Die Fehlbeträge in den Jahresabschlüssen müssen laut Eigenbetriebsverordnung 
NRW spätestens nach 5 Jahren über den städtischen Haushalt ausgeglichen wer-
den, wenn Verluste nicht durch eine entsprechende Ertragslage in anderen Jahren 
getilgt werden können und die Eigenkapitalausstattung keine Verarbeitung zulässt. 
Die Tilgung von Verlustvorträgen sei teilweise gelungen, aber nicht immer. In diesem 
Zusammenhang verweist Herr Dr. Kreitsch auf die Beschlussvorlage zum Wirt-
schaftsplan 2019, der in der Sitzung des Betriebsausschusses am 27.06.2019 dem 
Rat ungeändert empfohlen und vom Rat am 09.07.2019 ungeändert beschlossen 
worden sei. Im Zuge der nun vorliegenden Jahresabschlüsse 2017 und 2018 sei 
festgestellt worden, dass man die Fehlbeträge aus der Vergangenheit auch unter 
Berücksichtigung der notwendigen Ausgleichsbeträge für Unterdeckungen in den 
Gebühren für 2020 und vorläufig 2021 nicht aus eigener Kraft bis 2023 ausgleichen 
könne. Daher habe man zusammen mit der Kämmerei den Betrag von 4,5 Mio. € als 
Kapitalzuführung errechnet.  
Man versuche, eine moderate Gebührenentwicklung zu erreichen, sei aber zu einer 
kostendeckenden Kalkulation verpflichtet. Allerdings könne es immer wieder Effekte 
geben, wo Kosten entstehen, die nicht eingebracht werden dürfen, z. B. Gebühren-
ausfälle oder das Herausnehmen von gewissen Gebührenbelastungen. In diesem 
Falle greife unter gewissen Voraussetzungen ein anderer Mechanismus in Form des 
Haushaltsausgleichs nach Eigenbetriebsverordnung NRW.  
Herr Dr. Kreitsch betont, dass auch wenn die Gebührenvorlagen in dieser Höhe dem 
Rat zur Beschlussfassung empfohlen werden, die Eigenkapitalzuführung von 
4,5 Mio. € in jedem Fall erforderlich sei. Sollte dann noch eine geringere Gebühren-
steigerung empfohlen werden, entstehe ein zusätzlicher Betrag, der die Eigenkapital-
zuführung entsprechend zusätzlich erhöhe. 
Herr Dr. Kreitsch merkt an, dass sich die Gebührenkalkulation auf den Grundvertrag 
mit der AWB GmbH berufe, dem alle Ratsfraktionen zugestimmt hätten. Der Gebüh-
renkalkulation liegen das vereinbarte Leistungsspektrum und die vereinbarte Ser-
vicequalität zugrunde. Die Preisgleitung wirke sich bei der Abfallgebühr mit +2,74 % 
und bei der Straßenreinigungsgebühr mit +2,83 % aus. Natürlich sei der Gebührenan-
stieg nicht erfreulich. Bereits in Umsetzung und weiter geplant seien Maßnahmen, die 
als Kostenbremse für steigende Gebühren wirkten. Dies werde mit der AWB GmbH im 
kommenden Jahr bei der Aufstellung einer mittelfristigen Planung in den Blick genom-
men. 
RM Frau Frebel wendet ein, dass dem Betriebsausschuss in der Vergangenheit die 
Folgen der Unterdeckung so nicht bekannt gegeben worden seien. Zurückblickend 
haben sich die Gebühren in den letzten 5 Jahren um 15 % erhöht. Frau Frebel macht 
deutlich, dass es dadurch für die Menschen in Köln immer schwerer werde, die Ne-
benkosten zu bezahlen. Ihr sei auch klar, dass die AWB viele Zusatzleistungen er-

bringe. Auf der anderen Seite handle es sich um eine wirtschaftlich höchst erfolgrei-
che Einrichtung, die innerhalb von 5 Jahren über 55 Mio. € an die Stadtwerke abge-
geben habe.  
Es müsse auf Dauer ein Weg gefunden werden, die Gebühren wieder stabil zu hal-
ten. 
Die SPD-Fraktion werde die Beschlussvorlagen zu den Gebührensatzungen ableh-
nen. 
RM Herr Götz merkt für die CDU-Fraktion an, dass man der Verweisung der beiden 
Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 ohne Votum in die weiteren Gremien zu-
stimmen könne. Die Satzungsvorlagen unter TOP 3.3, 3.4 und 3.5 könne man hinge-
gen beschließen. 
SB Herr Dr. Albach merkt kritisch an, dass es in den vergangenen Jahren zu Fehlern 
in der Betriebsleitung, aber auch auf Seiten der Ausschussmitglieder gekommen sei. 
Er bittet die Verwaltung, bis zur Sitzung des Finanzausschusses darzustellen, wie 
hoch die jeweiligen Verluste in den letzten 5 Jahren waren und die Gründe für die 
Verluste anzugeben. Er regt an, die AWB in eine Anstalt des öffentlichen Rechts 
ähnlich der Stadtentwässerungsbetriebe aufzustellen.  
Die FDP-Fraktion werde den Gebührensatzungen zustimmen, nicht jedoch der Vor-
lage hinsichtlich der Zuführung zur Kapitalrücklage.  
Hinsichtlich Straßenreinigung bemerkt Herr Dr. Albach, dass den meisten Menschen 
die Sauberkeit der Stadt nicht ausreiche, zumal er auch von Kölnerinnen und Kölnern 
in seinem Bezirk angesprochen worden sei. Daher möchte er wissen, wie oft die Be-
zirksvertretungen Vorschläge zur Aufnahme von zusätzlichen Straßen bzw. Reini-
gungen im Straßenreinigungsverzeichnis gemacht haben. 
RM Frau Akbayir betont, dass es wichtig sei, frühzeitig, d. h. mindestens 3 Monate 
vor der Beratung in den Gremien, über die Kalkulation der Gebühren informiert zu 
werden. Sie spricht sich namens der Fraktion Die Linke ebenfalls für eine Verwei-
sung der gesamten Beschlussvorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
aus. So, wie die Gebühren aktuell berechnet worden seien, werde man die Be-
schlussvorlagen ablehnen, da eine Erhöhung der Gebühren nicht auf die Verbrau-
cher abgewälzt werden dürfe. 
SB Herr Becker bemerkt kritisch, dass aus dem Wirtschaftsplan 2019 nicht ersichtlich 
gewesen sei, dass im Jahresabschluss 2017 ein Eigenkapitalzuschuss von 7 Mio. € 
und ein Bankkredit von 5 Mio. € zu verzeichnen sei. Außerdem kalkuliere der Eigen-
betrieb die Gebühren und nicht die AWB. 
RM Herr Dr. Gutzeit geht auf das Verfahren und System der Gebührenkalkulation ein, 
das auf den Leistungsergebnissen der AWB GmbH basiere und eine 2 %-ige jährliche 
Steigerungsrate beinhalte. Das Problem bestehe nur darin, dass die letzten Gebüh-
renberechnungen erst ganz kurzfristig erfolgten, da die Bilanz von 2018 noch nicht und 
die von 2017 erst seit ein paar Wochen vorliege. Im Jahr 2015 betrug das Eigenkapital 
noch 4 Mio. € und die AWB GmbH habe in den letzten 5 Jahren jeweils 11 Mio. € 
Überschuss an den Stadtwerkekonzern übertragen. Die Frage sei, ob man das jetzige 
zweigleisige System von AWB GmbH und Eigenbetrieb beibehalten wolle. 
RM Herr Brust wendet sich an Frau Frebel, die einen Weg zur Senkung der Gebüh-
ren anmahnte. Er erklärt, dass dann mit den AWB langfristig vertraglich weniger Leis-
tungen vereinbart werden müssen, damit es für die Bürgerinnen und Bürger billiger 
werde. Im Kommunalen Abgabengesetz stehe, dass die Leistungen auf die Gebüh-
ren umgelegt werden müssten.

Die Rückführung von Eigenkapital sei ebenfalls absolut erforderlich, weil das nicht in 
die Gebühren eingerechnet werden könne. Hier handle es sich um eine außerplan-
mäßige Ausgabe.  
Eine von Herrn Dr. Albach geforderte Umorganisation in eine AöR könne nicht erfol-
gen, da man einen Eigenbetrieb wegen der Satzungshoheit benötige. 
Er fragt die Verwaltung, weshalb überplanmäßige Ausgaben für die Verwaltung ver-
anschlagt worden seien. Da die Stelle des geschäftsführenden Betriebsleiters der 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zwei Jahre unbesetzt gewesen sei, habe er mit 
Einsparungen gerechnet. 
SB Herr Dr. Albach fragt, wie es zu dem Kredit von 6 Mio. € gekommen sei. 
Herr Dr. Kreitsch nimmt umfassend Stellung und erläutert zunächst die Berechnung 
der Eigenkapitalzuführung. 
Anschließend führt er aus, wie und in welcher Höhe die gebührenkalkulatorischen 
Unter- und Überdeckungen in die Gebührensatzungen eingebracht wurden und wie 
die Prognose für die nächsten Jahre aussieht. 
Der Ausschussvorsitzende bittet, diese Berechnungen als Anlage dem Vorabauszug 
beizufügen, um eine wesentliche Grundlage für die Beratungen in den weiteren 
Gremien zur Verfügung zu haben. 1 
Herr Dr. Kreitsch sagt dies zu und räumt ein, dass es Rückstände bei der Erarbei-
tung der Jahresabschlüsse gegeben habe. Das Personal sei im Bereich des Eigen-
betriebs extrem knapp gewesen. Diese Situation habe sich jedoch glücklicherweise 
seit 2019 geändert, da man personell Verstärkung bekommen habe. Der Jahresab-
schluss sei allerdings nicht für die Gebührenkalkulation erheblich. 
Natürlich wirkten sich gebührenkalkulatorische Über- und Unterdeckungen auf die 
handelsrechtlichen Jahresergebnisse aus. Unterdeckungen seien jedoch nicht mit 
Fehlbeträgen im Jahresabschluss gleichzusetzen. 
Hinsichtlich des Anstiegs der Verwaltungskosten erklärt Herr Dr. Kreitsch, dass es 
sich um periodenfremde Aufwendungen und Erträge handele, so Kosten anderer 
Dienststellen, die z. B. durch zu späte Rechnungsstellung von dort verursacht wor-
den seien, da sie nicht mehr im ursächlichen Jahr gebucht werden können, aber na-
türlich trotzdem bezahlt werden müssen. 
Der Kredit von 6 Mio. € sei notwendig gewesen, um das laufende Tagesgeschäft ab-
zuwickeln. Dies rühre daher, dass Gebühren quartalsweise abgerechnet, Rechnun-
gen jedoch monatlich bezahlt werden müssen. Um die Liquidität sicherzustellen, 
müsse dann schon mal Tagesgeld aufgenommen werden. Er werde hier auch die 
Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss prüfen. 
Abschließend versichert Herr Dr. Kreitsch, dass die Mitarbeitenden in seinem Be-
reich hochengagiert momentan alles dafür tun, um den Jahresabschluss und den 
Wirtschaftsplan künftig rechtzeitig vorzulegen; die Quartalsberichte werden natürlich 
fortgeführt. 
                                                 
1 Die Berechnung der Eigenkapitalzuführung ist, der Niederschrift und der Beschlussvorlage 
3734/2019; Zuführung zur Kapitalrücklage als Anlage 1 beigefügt.  
Die Berechnung der gebührenkalkulatorischen Unter- und Überdeckungen ist der Niederschrift  und 
der Beschlussvorlage 3734/2019  als Anlage 2 beigefügt .

Beigeordneter Herr Dr. Rau hebt einen wichtigen Aspekt hervor.  
Mit Herrn Dr. Kreitsch habe man eine Kompetenz gewonnen, die dem Betriebsaus-
schuss einen seriösen und sich auf hoher Qualitätsstufe befindlichen Einblick in die 
Datenstruktur ermögliche. Herrn Dr. Rau seien nach der langen Vakanz die juristi-
sche und auch vor allem auch die kaufmännische Kompetenz der Betriebsleitung 
wichtig gewesen. Dies zahle sich jetzt aus. 
Des Weiteren macht Herr Dr. Rau auf die quartalsweise erstellten Controllingberichte 
aufmerksam, so dass es in Zukunft nicht mehr diese Unsicherheiten über die wirt-
schaftliche Situation des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln gebe. 
Die von der Kämmerei vorgeschlagenen Eigenkapitalstärkungen seien nicht erst- 
und auch nicht einmalig, sondern es gab sie in den vergangenen Jahren immer wie-
der und auch in ähnlicher Höhe. 
Das heiße, es gebe keinen Indikator für eine komplett ungeordnete Betriebsführung. 
Anschließend stellt der Ausschussvorsitzende die einzelnen Beschlussvorlagen mit 
den teilweise mündlich beantragten Verweisen zur Abstimmung: 
Abstimmung zu den Beschlussvorlagen  
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
2043/2019 
Beschluss zu TOP 3.1 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
3274/2019 
Beschluss zu TOP 3.2 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
3254/2019 
Beschluss zu TOP 3.3 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 3. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten 
Fassung.

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall - und Abfallgebührensat-
zungen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderun-
gen ergeben. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und 
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  
3252/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.4: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.4: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreini-
gung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefüg-
ten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren 
3253/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.5: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke.

 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.5: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung in der in 
Anlage 4 beigefügten Fassung.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;  
Zuführung zur Kapitalrücklage 
3734/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.6: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke 
bei Enthaltung der FDP-Fraktion. 
 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.6: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt eine Eigenkapitalzuführung an die eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln in Höhe von 
insgesamt 4.500.000 €. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke 
bei Enthaltung der FDP-Fraktion.

Anlage 1 Synopse Abfallsatzung 2020

17302 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Abfallsatzung 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 10 § 10  
(6)  Die Standplätze für Abfallbehälter 
der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Vollser-
vice) dürfen sich nicht weiter als 15 
m von der Grundstücksgrenze befin-
den. 
(6)  Die Standplätze für Abfallbehälter 
der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Voll-
Service) dürfen sich nicht weiter als 
15 m von der Grundstücksgrenze be-
finden. 
 
Berichtigung der Schreibweise 
 
(11)  Sofern die Entleerung im Vollservice 
erfolgt, bedarf die Einrichtung neuer 
oder die Änderung vorhandener 
Standplätze oder Transportwege auf 
dem Grundstück der vorherigen 
schriftlichen Zustimmung der Stadt 
Köln. 
 
Diese Zustimmung richtet sich nach 
den in den Absätzen 1 bis 10 ge-
nannten Anforderungen sowie nach 
betrieblichen Gesichtspunkten. 
 
Sonstige öffentliche Erfordernisse, 
insbesondere bau-, brandschutz- und 
straßenrechtliche Vorschriften, blei-
ben unberührt. 
(11)  Sofern die Entleerung im Voll-
Service erfolgt, bedarf die Einrich-
tung neuer oder die Änderung vor-
handener Standplätze oder Trans-
portwege auf dem Grundstück der 
vorherigen schriftlichen Zustimmung 
der Stadt Köln. 
 
Diese Zustimmung richtet sich nach 
den in den Absätzen 1 bis 10 ge-
nannten Anforderungen sowie nach 
betrieblichen Gesichtspunkten. 
 
Sonstige öffentliche Erfordernisse, 
insbesondere bau-, brandschutz- und 
straßenrechtliche Vorschriften, blei-
ben unberührt. 
Berichtigung der Schreibweise

Anlage 1 
2 
 
2019 2020 Anmerkungen 
(12)  Von den Vorschriften der Absätze 1 
bis 10 kann die Stadt Köln Ausnah-
men zulassen, in den Fällen des 
Vollservice (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, 
wenn die Einhaltung dieser Anforde-
rungen objektiv unmöglich ist oder 
zu einer unzumutbaren Härte führen 
würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle 
bzw. Steigungen der Transportwege 
folgende Werte nicht übersteigen, 
bei 
 
- zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 
% 
- vierrädrigen Abfallbehältern 3 % 
(auf kurzen Strecken auf Gehweg-
breite höchstens 6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vor-
behalt des Widerrufs schriftlich er-
teilt und können mit Bedingungen 
und Auflagen verbunden sowie be-
fristet werden. 
(12)  Von den Vorschriften der Absätze 1 
bis 10 kann die Stadt Köln Ausnah-
men zulassen, in den Fällen des 
Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch 
nur, wenn die Einhaltung dieser An-
forderungen objektiv unmöglich ist 
oder zu einer unzumutbaren Härte 
führen würde.  
 
In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle 
bzw. Steigungen der Transportwege 
folgende Werte nicht übersteigen, 
bei 
 
- zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 
% 
- vierrädrigen Abfallbehältern 3 % 
(auf kurzen Strecken auf Gehweg-
breite höchstens 6 %). 
 
Die Ausnahmen werden unter Vor-
behalt des Widerrufs schriftlich er-
teilt und können mit Bedingungen 
und Auflagen verbunden sowie be-
fristet werden. 
 
 
 
Berichtigung der Schreibweise

Anlage 1 
3 
 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 11 § 11  
(2)  In Ausnahmefällen können nicht 
verwertbare Abfälle nach vorheriger 
Genehmigung der Stadt Köln in an-
derer Weise bereitgestellt werden 
(offene Abfuhr). 
 
Die Abfälle sind in Säcken, Kartona-
gen u. ä. verpackt an einer für das 
Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle 
zur Abfuhr bereitzustellen. 
 
Errichtet die Stadt Köln zur Auf-
nahme dieser Abfälle spezielle 
Sammelbehälter, so sind sie in diese 
einzufüllen.  
 
Die Genehmigung gilt für Abfälle 
eines gewerblichen Zwecke dienen-
den Schiffes im Rheinstrom oder an 
anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet 
als erteilt, wenn die Schiffsführung 
gegenüber der Häfen und Güterver-
kehr Köln AG die zur Berechnung 
der Gebühren notwendigen Angaben 
macht. 
 
(3)  In Ausnahmefällen können nicht 
verwertbare Abfälle nach vorheriger 
Genehmigung der Stadt Köln in an-
derer Weise bereitgestellt werden 
(offene Abfuhr). 
 
Die Abfälle sind in Säcken, Karto-
nagen u. ä. verpackt an einer für das 
Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle 
zur Abfuhr bereitzustellen. 
 
Errichtet die Stadt Köln zur Auf-
nahme dieser Abfälle spezielle 
Sammelbehälter, so sind sie in diese 
einzufüllen.  
 
Die Genehmigung gilt für Abfälle 
eines gewerblichen Zwecke dienen-
den Schiffes im Rheinstrom oder an 
anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet 
als erteilt, wenn die Schiffsführung 
gegenüber der Häfen und Güterver-
kehr Köln AG die zur Berechnung 
der Gebühren notwendigen Angaben 
macht. 
 
Abs. 2 (alt) wird neuer Absatz 3 zur leich-
teren Lesbarkeit.

Anlage 1 
4 
 
Zur Entsorgung der gewerblichen 
Zwecken dienenden Schiffe dürfen 
lediglich Abfallsäcke mit bis zu 80 l 
Volumen verwendet werden. Sperri-
ge Abfälle dürfen nicht abgelagert 
oder in die Abfallbehälter eingefüllt 
werden.  
 
 
(3)  Für vorübergehend vermehrt anfal-
lende Abfälle nicht sperriger Art 
dürfen zugelassene Abfallsäcke 
gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt 
werden. 
Zur Entsorgung der gewerblichen 
Zwecken dienenden Schiffe dürfen 
lediglich Abfallsäcke mit bis zu 80 l 
Volumen verwendet werden. Sperri-
ge Abfälle dürfen nicht abgelagert 
oder in die Abfallbehälter eingefüllt 
werden.  
 
 
(2)  Für vorübergehend vermehrt anfal-
lende Abfälle nicht sperriger Art dür-
fen zugelassene Abfallsäcke gem. 
§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz 3 (alt) wird neuer Abs. 2 zur leich-
teren Lesbarkeit.

Anlage 1 
5 
 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 12 § 12  
(1)  Die Stadt Köln bietet folgenden Ser-
vice an: 
1. Gruppe I (Teilservice): 
für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 
l-Behälter 
 
2. Gruppe II (Vollservice): 
für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 
180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 
1.100 l, 3.000 l, 5.000 l-
Behälter sowie 3.000 l und 
5.000 l-Unterflurbehälter 
 
 
(1)  Die Stadt Köln bietet folgenden Ser-
vice an: 
1. Gruppe I (Teil-Service): 
für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 l-
Behälter 
 
2. Gruppe II (Voll-Service): 
für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 
180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 
1.100 l, 3.000 l, 5.000 l-
Behälter sowie 3.000 l und 
5.000 l-Unterflurbehälter 
 
 
 
 
Berichtigung der Schreibweise 
 
 
 
Berichtigung der Schreibweise

Anlage 1 
6 
 
2019 2020 Anmerkungen 
(3) Behälter der Gruppe II werden von 
der AWB von ihrem Standplatz zum 
Sammelfahrzeug und zurück trans-
portiert. Die Grundstückseigentüme-
rin / der Grundstückseigentümer ist 
verpflichtet, die Standplätze zur Zeit 
des Einsammelns zugänglich zu ma-
chen. 
 
In Kellern und kellerähnlichen 
Standorten mit Voll-Service werden 
nur eingesetzt: 
 - Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
 - Wertstofftonnen mit 120 l, 
 - Papiertonnen mit 80 l. 
 
Papiersäcke zur Entsorgung von Pa-
pier, Pappe und Kartonagen werden 
in der Größe von 40 l und Wert-
stoffsäcke zur Sammlung von Wert-
stoffen werden in der Größe von 90 l 
ausschließlich den Haushalten zur 
Verfügung gestellt, die keine Mög-
lichkeit haben, eine Papiertonne bzw. 
Wertstofftonne aufzustellen. 
 
 
 
(3)  Behälter der Gruppe II werden von 
der AWB von ihrem Standplatz zum 
Sammelfahrzeug und zurück trans-
portiert. Die Grundstückseigentüme-
rin / der Grundstückseigentümer ist 
verpflichtet, die Standplätze zur Zeit 
des Einsammelns zugänglich zu ma-
chen. 
 
In Kellern und kellerähnlichen 
Standorten mit Voll-Service werden 
nur eingesetzt:  
- Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, 
 - Wertstofftonnen mit 120 l, 
 - Papiertonnen mit 80 l. 
 
Papiersäcke zur Entsorgung von Pa-
pier, Pappe und Kartonagen werden 
in der Größe von 40 l und Wert-
stoffsäcke zur Sammlung von Wert-
stoffen werden in der Größe von 90 l 
ausschließlich den Haushalten zur 
Verfügung gestellt, die keine Mög-
lichkeit haben, eine Papiertonne 
bzw. Wertstofftonne aufzustellen.

Anlage 1 
7 
 
Die AWB kann Schlüssel entgegen-
nehmen, wenn dies ihrem reibungslo-
sen Betriebsablauf dient. 
Die AWB kann Schlüssel entgegen-
nehmen, wenn dies ihrem reibungs-
losen Betriebsablauf dient. 
Streichung. Die AWB schlägt vor den 
Satz zu streichen, weil es heute eine Viel-
zahl besserer, insbesondere digitaler 
Schließsysteme, gibt. Dies schließt die 
Annahme von Schlüsseln im Ausnahme-
fall nicht aus. Der Bestand an Schlüsseln 
wird gewahrt, sofern nicht im Einverneh-
men mit dem Grundstückseigentümer eine 
andere Lösung gefunden wird.

Anlage 1 
8 
 
2019 2020 Anmerkungen 
(7)  Ist eine Straße oder ein Weg für das 
Sammelfahrzeug nicht befahrbar, 
sind Abfallbehälter sowie Abfallsä-
cke bis 7.00 Uhr an einen für das 
Sammelfahrzeug erreichbaren 
Standplatz zu bringen und nach der 
Entleerung unverzüglich wieder von 
den Gehwegen oder Fahrbahnen zu 
entfernen (Bereitstellung). 
 
Ist der Standplatz mehr als 100 m 
von der Grundstücksgrenze entfernt, 
kann der / die Anschlusspflichtige 
beantragen, dass die Bereitstellung 
von der Stadt Köln vorgenommen 
wird. Für Abfallbehälter der Größe 
500 l bis 1.100 l wird die Bereitstel-
lung stets von der Stadt Köln vorge-
nommen.  
 
Die Gebühr für die Bereitstellung 
durch die Stadt Köln nach den Sät-
zen 3 und 4 richtet sich nach § 2 
Abs. 12a AbfGS. 
(7)  Ist eine Straße oder ein Weg für das 
Sammelfahrzeug nicht befahrbar, 
sind Abfallbehälter sowie Abfallsä-
cke bis 7.00 Uhr an einen für das 
Sammelfahrzeug erreichbaren 
Standplatz zu bringen und nach der 
Entleerung unverzüglich wieder von 
den Gehwegen oder Fahrbahnen zu 
entfernen (Bereitstellung). 
 
Der / die Anschlusspflichtige kann 
beantragen, dass die Bereitstellung 
von der Stadt Köln vorgenommen 
wird. Für Abfallbehälter der Größe 
500 l bis 1.100 l wird die Bereitstel-
lung stets von der Stadt Köln vorge-
nommen.  
 
 
 
Die Gebühr für die Bereitstellung 
durch die Stadt Köln nach den Sät-
zen 2 und 3 richtet sich nach § 2 
Abs. 12a AbfGS. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es besteht Bedarf, dass Abfallbehälter der 
Größen 60 l bis 240 l durch die AWB von 
der Grundstücksgrenze bis zu einem Be-
reitstellungsort transportiert werden. Die 
AWB kann den Service auf Antrag im 
Rahmen ihrer Kapazitäten anbieten. 
 
 
 
 
 
 
Berichtigung

Anlage 1 
9 
 
2019 2020 Anmerkungen 
(9)  Auf Antrag korrigiert die AWB zur 
Verbesserung der Mülltrennung vor 
der Einsammlung Fehlbefüllungen in 
Restmüll- und Wertstoffbehältern 
der Größe 500 l bis 1.100 l (Vollser-
vice plus). 
(9)  Auf Antrag korrigiert die AWB zur 
Verbesserung der Mülltrennung vor 
der Einsammlung Fehlbefüllungen in 
Restmüll- und Wertstoffbehältern 
der Größe 500 l bis 1.100 l (Voll-
Service plus). 
 
 
 
 
Berichtigung der Schreibweise

Anlage 1 
10 
 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 14 § 14  
(1)  Für Elektro- und Elektronikaltgeräte 
(Elektroaltgeräte) aus privaten Haus-
halten im Stadtgebiet Köln gelten die 
nachstehenden Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im 
Sinne des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes sowie sonstige Herkunftsberei-
che von Elektroaltgeräten, soweit die 
Beschaffenheit und die Menge der 
dort anfallenden Altgeräte mit den in 
privaten Haushalten anfallenden Alt-
geräten vergleichbar sind. 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektro-
altgeräten aus privaten Haushalten 
sind verpflichtet, diese einer vom 
restlichen Abfall getrennten Erfas-
sung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden
 bis 
30.11.2018 in folgende sechs Grup-
pen unterteilt: 
 
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. 
Waschmaschinen, Elektroher-
(1)  Für Elektro- und Elektronikaltgeräte 
(Elektroaltgeräte) aus privaten Haus-
halten im Stadtgebiet Köln gelten die 
nachstehenden Regelungen. 
 
Private Haushalte sind solche im 
Sinne des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes sowie sonstige Herkunftsberei-
che von Elektroaltgeräten, soweit die 
Beschaffenheit und die Menge der 
dort anfallenden Altgeräte mit den in 
privaten Haushalten anfallenden Alt-
geräten vergleichbar sind. 
 
Besitzerinnen / Besitzer von Elektro-
altgeräten aus privaten Haushalten 
sind verpflichtet, diese einer vom 
restlichen Abfall getrennten Erfas-
sung zuzuführen. 
 
Die Elektroaltgeräte werden
 bis 
30.11.2018 in folgende sechs Grup-
pen unterteilt: 
 
1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. 
Waschmaschinen, Elektroherde, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung, da nach Fristablauf nicht mehr 
erforderlich.

Anlage 1 
11 
 
de, Trockner), automatische 
Ausgabegeräte, Nachtspei-
cherheizgeräte 
2. Kühlgeräte (Kühlschränke, 
Kühltruhen) 
3. Informations- und Telekom-
munikationsgeräte, Geräte der 
Unterhaltungselektronik, 
Bildschirmgeräte 
4. Gasentladungslampen 
(Leuchtstoffröhren) 
5. Haushaltskleingeräte, Be-
leuchtungskörper, elektrische 
und elektronische Werkzeuge, 
Spielzeuge, Sport- und Frei-
zeitgeräte, Medizinprodukte, 
Überwachungs- und Kontrol-
linstrumente. 
6. Photovoltaikmodule. 
 
Ab 01.12.2018 werden sie in fol-
gende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und 
Geräte, die Bildschirme mit 
einer Oberfläche von mehr als 
100 Quadratzentimetern ent-
halten 
Trockner), automatische Ausga-
begeräte, Nachtspeicherheizgeräte 
 
2. Kühlgeräte (Kühlschränke, 
Kühltruhen) 
3. Informations- und Telekom-
munikationsgeräte, Geräte der 
Unterhaltungselektronik, 
Bildschirmgeräte 
4. Gasentladungslampen 
(Leuchtstoffröhren) 
5. Haushaltskleingeräte, Be-
leuchtungskörper, elektrische 
und elektronische Werkzeuge, 
Spielzeuge, Sport- und Frei-
zeitgeräte, Medizinprodukte, 
Überwachungs- und Kontrol-
linstrumente. 
6. Photovoltaikmodule. 
 
Ab 01.12.2018 werden sie in fol-
gende sechs Gruppen unterteilt: 
 
1. Wärmeüberträger 
 
2. Bildschirme, Monitore und 
Geräte, die Bildschirme mit 
einer Oberfläche von mehr als 
100 Quadratzentimetern ent-
halten

Anlage 1 
12 
 
 
3. Lampen 
 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspei-
cherheizungen mit Asbest 
bzw. Chrom VI) 
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte 
der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik 
 
6. Photovoltaikmodule.  
 
3. Lampen (nur Gasentladungs- 
und Energiesparlampen) 
 
4. Großgeräte (inkl. Nachtspei-
cherheizungen mit Asbest 
bzw. Chrom VI) 
 
5. Kleingeräte und kleine Geräte 
der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik 
 
6. Photovoltaikmodule. 
 
Klarstellung 
 
(2)  Elektroaltgeräte der Gruppen 1 – 6 
können von Endnutzerinnen / End-
nutzern in haushaltsüblichen Mengen 
an den Wertstoffcentern Butzweiler-
straße 50 und August- Horch-Straße 
3 abgegeben werden.  
 
Nachtspeicherheizgeräte können nur 
nach vorheriger Anmeldung am 
Wertstoffcenter August-Horch-
Straße 3 abgegeben werden. Je An-
lieferung können bis zu 6 Geräte an-
gemeldet werden. Die Anlieferung 
ist nur zulässig, wenn die Geräte 
ordnungsgemäß durch Fachpersonal 
abgebaut und verpackt (TRGS 519) 
(2)  Elektroaltgeräte der Gruppen 1 – 6 
können von Endnutzerinnen / End-
nutzern in haushaltsüblichen Mengen 
an den Wertstoff-Centern Butzwei-
lerstraße 50 und August- Horch-
Straße 3 abgegeben werden.  
 
Nachtspeicherheizgeräte können nur 
nach vorheriger Anmeldung am 
Wertstoff-Center August-Horch-
Straße 3 abgegeben werden. Je An-
lieferung können bis zu 6 Geräte an-
gemeldet werden. Die Anlieferung 
ist nur zulässig, wenn die Geräte 
ordnungsgemäß durch Fachpersonal 
abgebaut und verpackt (TRGS 519) 
 
 
 
Berichtigung der Schreibweise

Anlage 1 
13 
 
und nicht beschädigt abgegeben 
werden oder die Asbestfreiheit der 
Geräte durch einen Herstellernach-
weis belegt werden kann.  
 
Jeder berechtigte Anlieferer kann bis 
zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag 
abgeben. 
 
Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 
können gemäß § 13 ElektroG von 
Vertreibern am Wertstoffcenter Au-
gust- Horch-Straße 3 abgegeben 
werden. Bei Anlieferung von mehr 
als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 
und 3 ist vorab eine schriftliche An-
meldung erforderlich. Die Demonta-
ge von Elektroaltgeräten an den 
Wertstoffcentern ist untersagt. Das 
Weitere wird in der jeweiligen Be-
nutzungsordnung geregelt. 
und nicht beschädigt abgegeben 
werden oder die Asbestfreiheit der 
Geräte durch einen Herstellernach-
weis belegt werden kann.  
 
Jeder berechtigte Anlieferer kann bis 
zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag 
abgeben. 
 
Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 
können gemäß § 13 ElektroG von 
Vertreibern am Wertstoff-Center 
August- Horch-Straße 3 abgegeben 
werden. Bei Anlieferung von mehr 
als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 
und 3 ist vorab eine schriftliche An-
meldung erforderlich. Die Demonta-
ge von Elektroaltgeräten an den 
Wertstoff-Centern ist untersagt. Das 
Weitere wird in der jeweiligen Be-
nutzungsordnung geregelt. 
(3)  Gasentladungslampen (Leuchtstoff-
röhren) – Gruppe 4 – können zusätz-
lich bei den von der Stadt eingerich-
teten Sammelstellen für Schadstoffe 
(mobile Schadstoffsammlung) im 
Rahmen der Benutzungsordnung ab-
gegeben werden. 
(3)  Gasentladungs- und Energiesparlam-
pen (Leuchtstoffröhren) – Gruppe 4 
3 – können zusätzlich bei den von 
der Stadt eingerichteten Sammelstel-
len für Schadstoffe (mobile Schad-
stoffsammlung) im Rahmen der Be-
nutzungsordnung abgegeben werden. 
Anpassung an aktuelle Rechtslage.

Anlage 1 
14 
 
   
(5)  Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte 
sowie Bildschirmgeräte (Gruppen 1, 
2 und 3) können nach vorheriger 
Anmeldung über den Sperrmüllser-
vice (§ 13) abgeholt werden. Nacht-
speicherheizgeräte (Gruppe 1) sind 
vom Holsystem ausgeschlossen. 
(5)  Wärmeüberträger (Kühlgeräte), 
Bildschirmgeräte sowie Großgeräte 
(Gruppen 1, 2, und 34) können nach 
vorheriger Anmeldung über den 
Sperrmüllservice (§ 13) abgeholt 
werden. Nachtspeicherheizgeräte 
(Gruppe 1 4) und Photovoltaikmodu-
le (Gruppe 6) sind vom Holsystem 
ausgeschlossen. 
Anpassung an aktuelle Rechtslage.

Beratungsverlauf (3)

10.10.2019 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
28.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 6.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3254/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.09.2019
Erstellt
17.09.2019 07:40