3254/2019
3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
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Beschlussvorlage Rat
2958 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 3254/2019 Freigabedatum 26.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 3. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzungen ohne erneuten Ratsbe- schluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 10.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Für die Abfallsatzung 2020 sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Die AWB GmbH schlägt vor, in § 12 Abs. 3 den Satz zu streichen, dass Schlüssel angenommen wer- den können, da es heute eine Vielzahl besserer, insbesondere digitaler Schließsysteme, gibt. Die Annahme von Schlüsseln sollte die Ausnahme sein. Der Bestand an Schlüsseln wird gewahrt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine andere Lösung gefunden wird. In § 12 Abs. 7 Satz 1 ist geregelt, dass wenn der Standplatz mehr als 100 m von der Grundstücks- grenze entfernt ist, beantragt werden kann, die Bereitstellung von der Stadt Köln vornehmen zu las- sen. Tatsächlich kann dies auch beantragt werden, wenn der Standort weniger als 100 m entfernt ist. Hier soll die Abfallsatzung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Weitere redaktionelle Änderungen ergeben sich aus der Synopse. Die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla- ge 17/1895). Dieser sieht u. a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An- passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bzgl. der Satzungen in den Num- merierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in Kraft treten. Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun- gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuel- le Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Anlagen Anlage 1 Synopse Anlage 2 Abfallsatzung
Anlage 2 Satzungstext Abfallsatzung 2020
8596 Zeichen
1 Anlage 2 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom _____ 2019 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2019 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh- rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be- schlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. Dezember 2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2018 (ABl. Stadt Köln 2018 Nr. 50, S. 557 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 6, 11 und 12 (Standplätze für Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: „(6) Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Voll-Service) dürfen sich nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze befinden.“ „(11) Sofern die Entleerung im Voll-Service erfolgt, bedarf die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege auf dem Grundstück der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 genann- ten Anforderungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und straßenrechtliche Vorschriften, bleiben unberührt.“ 2 „(12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnahmen zulassen, in den Fällen des Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhaltung dieser Anforderungen objektiv unmöglich ist oder zu einer un- zumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege fol- gende Werte nicht übersteigen, bei - zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % - vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehwegbreite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet wer- den.“ 2. § 11 Abs. 3 wird zu Abs. 2 und der bisherige Abs. 2 wird neuer Absatz 3 (Be- nutzung der Abfallbehälter). 3. § 12 Abs. 1, 3, 7 und 9 (Einsammeln der Abfälle) werden wie folgt neu ge- fasst: „(1) Die Stadt Köln biet et folgenden Service an: 1. Gruppe I (Teil-Service): für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 l-Behälter 2. Gruppe II (Voll-Service): für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l, 5.000 l-Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter Die Stadt Köln entscheidet über die Serviceart nach betrieblichen Erforder- nissen. Auf Antrag ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. ein Wechsel von Gruppe I nach Gruppe II möglich. Hierfür muss der Antrag mindestens zwei Monate vorher (bis 31.10. des Vorjahres, 31.01., 30.04. und 31.07. des laufenden Jahres) bei der AWB eingehen. Das gleiche gilt für einen Antrag auf Aufhebung des Wechsels.“ „(3) Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und zurück transportiert. Die Grundstückseigentümerin / der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des Einsammelns zugänglich zu machen. 3 In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur eingesetzt: - Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, - Wertstofftonnen mit 120 l, - Papiertonnen mit 80 l. Papiersäcke zur Entsorgung von Pa pier, Pappe und Kartonagen werden in der Größe von 40 l und Wertstoffsäcke zur Sammlung von Wertstoffen werden in der Größe von 90 l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung gestellt, die keine Möglichkeit haben, eine Papiertonne bzw. Wertstoffton- ne aufzustellen.“ „(7) Ist eine Straße oder ein Weg fü r das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind Abfallbehälter sowie Abfallsäcke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammel- fahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung un- verzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (Be- reitstellung). Der / die Anschlusspflichtige kann beantragen, dass die Bereitstellung von der Stadt Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l wird die Bereitstellung stets von der Stadt Köln vorgenommen. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS.“ „(9) Auf Antrag korrigiert die AWB zu r Verbesserung der Mülltrennung vor der Einsammlung Fehlbefüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der Größe 500 l bis 1.100 l (Voll-Service plus).“ 4. § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für Elektro- und Elektronikaltgerät e (Elektroaltgeräte) aus privaten Haus- halten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Elektroaltgeräten, soweit die Be- schaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in priva- ten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 4 Besitzerinnen / Besitzer von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfassung zuzu- führen. Die Elektroaltgeräte werden in folgende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte , die Bildschirme mit einer Oberflä- che von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten 3. Lampen (nur Gasentladung s- und Energiesparlampen) 4. Großgeräte (inkl. Nachtspeicherh eizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- tionstechnik 6. Photovoltaikmodule.“ „(2) Elektroaltgeräte de r Gruppen 1 – 6 können von Endnutzerinnen / Endnut- zern in haushaltsüblichen Mengen an den Wertstoff-Centern Butzweiler- straße 50 und August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wert- stoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben werden. Je Anlieferung können bis zu 6 Geräte angemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zuläs- sig, wenn die Geräte ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt (TRGS 519) und nicht beschädigt abgegeben werden oder die As- bestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernachweis belegt werden kann. Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag abgeben. Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von Vertreibern am Wertstoff-Center August-Horch-Straße 3 abgegeben wer- den. Bei Anlieferung von mehr als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 ist vorab eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Demontage von Elektroaltgeräten an den Wertstoff-Centern ist untersagt. Das Weitere wird in der jeweiligen Benutzungsordnung geregelt.“ „(3) Gasentladungs- und Energiesparlam pen – Gruppe 3 – können zusätzlich bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben wer- den.“ 5 „(5) Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bi ldschirmgeräte sowie Großgeräte (Grup- pen 1, 2 und 4 ) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperr- müllservice (§ 13) abgeholt werden. Nachtspeicherheizgeräte (Gruppe 4) und Photovoltaikmodule (Gruppe 6) sind vom Holsystem ausgeschlossen.“ 5. Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Abfallschlüssel Bezeichnung 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen gemäß Anlage 2) 20 01 35 Gebrauchte elektrische und el ektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen* * = Schadstoffsammlung im Rahmen der Beschränkungen des § 15 AbfS (gemäß Anlage 2) 6. Anlage 2 zu § 3 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Abfallschlüssel Bezeichnung Sammlungsart 20 01 08 Biologisch abbauba re Küchen- und Kantinen- abfälle (nur Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen) über Abfallbehälter (§ 9 AbfS, Biotonne) II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Anlage 3 Vorabauszug BA Abfallwirtschaftsbetriebe vom 28.11.2019
17270 Zeichen
Geschäftsführung
Betriebsausschuss
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
Frau Bültge-Oswald
Telefon: (0221) 221-23702
E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de
Datum: 05.12.2019
Auszug
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung Betriebsausschuss
Abfallwirtschaftbetrieb der Stadt Köln vom 28.11.2019
öffentlich
3 Allgemeine Beschlussvorlagen
Gemeinsame Beratung zu den Beschlussvorlagen
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
2043/2019
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
3274/2019
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
3254/2019
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
3252/2019
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren
3253/2019
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;
Zuführung zur Kapitalrücklage
3734/2019
RM Herr Struwe macht seitens der SPD-Fraktion den Vorschlag zur Geschäftsord-
nung, alle Beschlussvorlagen gemeinsam zu beraten und anschließend alle, außer
TOP 3.3, ohne Votum in die weiteren Gremien zu verweisen. Die Vorlage unter TOP
3.3 könne man heute beschließen.
RM Herr Brust stimmt zu, die Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 gerne ohne
Votum zu verweisen. Aber als Betriebsausschuss sollte man schon eine Stellung-
nahme zu den Gebührensatzungen abgeben.
Herr Dr. Kreitsch erläutert, dass zwischen den gebührenrechtlichen Über- bzw. Un-
terdeckungen und den Fehlbeträgen in den Jahresabschlüssen unterschieden wer-
den müsse.
Die gebührenrechtlichen Unterdeckungen müssen laut Kommunalem Abgabenge-
setz NRW jedes Jahr betrachtet und innerhalb von 4 Jahren über die Gebührensat-
zungen ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschehe, laste es auf den Jahreser-
gebnissen des Eigenbetriebs.
Die Fehlbeträge in den Jahresabschlüssen müssen laut Eigenbetriebsverordnung
NRW spätestens nach 5 Jahren über den städtischen Haushalt ausgeglichen wer-
den, wenn Verluste nicht durch eine entsprechende Ertragslage in anderen Jahren
getilgt werden können und die Eigenkapitalausstattung keine Verarbeitung zulässt.
Die Tilgung von Verlustvorträgen sei teilweise gelungen, aber nicht immer. In diesem
Zusammenhang verweist Herr Dr. Kreitsch auf die Beschlussvorlage zum Wirt-
schaftsplan 2019, der in der Sitzung des Betriebsausschusses am 27.06.2019 dem
Rat ungeändert empfohlen und vom Rat am 09.07.2019 ungeändert beschlossen
worden sei. Im Zuge der nun vorliegenden Jahresabschlüsse 2017 und 2018 sei
festgestellt worden, dass man die Fehlbeträge aus der Vergangenheit auch unter
Berücksichtigung der notwendigen Ausgleichsbeträge für Unterdeckungen in den
Gebühren für 2020 und vorläufig 2021 nicht aus eigener Kraft bis 2023 ausgleichen
könne. Daher habe man zusammen mit der Kämmerei den Betrag von 4,5 Mio. € als
Kapitalzuführung errechnet.
Man versuche, eine moderate Gebührenentwicklung zu erreichen, sei aber zu einer
kostendeckenden Kalkulation verpflichtet. Allerdings könne es immer wieder Effekte
geben, wo Kosten entstehen, die nicht eingebracht werden dürfen, z. B. Gebühren-
ausfälle oder das Herausnehmen von gewissen Gebührenbelastungen. In diesem
Falle greife unter gewissen Voraussetzungen ein anderer Mechanismus in Form des
Haushaltsausgleichs nach Eigenbetriebsverordnung NRW.
Herr Dr. Kreitsch betont, dass auch wenn die Gebührenvorlagen in dieser Höhe dem
Rat zur Beschlussfassung empfohlen werden, die Eigenkapitalzuführung von
4,5 Mio. € in jedem Fall erforderlich sei. Sollte dann noch eine geringere Gebühren-
steigerung empfohlen werden, entstehe ein zusätzlicher Betrag, der die Eigenkapital-
zuführung entsprechend zusätzlich erhöhe.
Herr Dr. Kreitsch merkt an, dass sich die Gebührenkalkulation auf den Grundvertrag
mit der AWB GmbH berufe, dem alle Ratsfraktionen zugestimmt hätten. Der Gebüh-
renkalkulation liegen das vereinbarte Leistungsspektrum und die vereinbarte Ser-
vicequalität zugrunde. Die Preisgleitung wirke sich bei der Abfallgebühr mit +2,74 %
und bei der Straßenreinigungsgebühr mit +2,83 % aus. Natürlich sei der Gebührenan-
stieg nicht erfreulich. Bereits in Umsetzung und weiter geplant seien Maßnahmen, die
als Kostenbremse für steigende Gebühren wirkten. Dies werde mit der AWB GmbH im
kommenden Jahr bei der Aufstellung einer mittelfristigen Planung in den Blick genom-
men.
RM Frau Frebel wendet ein, dass dem Betriebsausschuss in der Vergangenheit die
Folgen der Unterdeckung so nicht bekannt gegeben worden seien. Zurückblickend
haben sich die Gebühren in den letzten 5 Jahren um 15 % erhöht. Frau Frebel macht
deutlich, dass es dadurch für die Menschen in Köln immer schwerer werde, die Ne-
benkosten zu bezahlen. Ihr sei auch klar, dass die AWB viele Zusatzleistungen er-
bringe. Auf der anderen Seite handle es sich um eine wirtschaftlich höchst erfolgrei-
che Einrichtung, die innerhalb von 5 Jahren über 55 Mio. € an die Stadtwerke abge-
geben habe.
Es müsse auf Dauer ein Weg gefunden werden, die Gebühren wieder stabil zu hal-
ten.
Die SPD-Fraktion werde die Beschlussvorlagen zu den Gebührensatzungen ableh-
nen.
RM Herr Götz merkt für die CDU-Fraktion an, dass man der Verweisung der beiden
Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 ohne Votum in die weiteren Gremien zu-
stimmen könne. Die Satzungsvorlagen unter TOP 3.3, 3.4 und 3.5 könne man hinge-
gen beschließen.
SB Herr Dr. Albach merkt kritisch an, dass es in den vergangenen Jahren zu Fehlern
in der Betriebsleitung, aber auch auf Seiten der Ausschussmitglieder gekommen sei.
Er bittet die Verwaltung, bis zur Sitzung des Finanzausschusses darzustellen, wie
hoch die jeweiligen Verluste in den letzten 5 Jahren waren und die Gründe für die
Verluste anzugeben. Er regt an, die AWB in eine Anstalt des öffentlichen Rechts
ähnlich der Stadtentwässerungsbetriebe aufzustellen.
Die FDP-Fraktion werde den Gebührensatzungen zustimmen, nicht jedoch der Vor-
lage hinsichtlich der Zuführung zur Kapitalrücklage.
Hinsichtlich Straßenreinigung bemerkt Herr Dr. Albach, dass den meisten Menschen
die Sauberkeit der Stadt nicht ausreiche, zumal er auch von Kölnerinnen und Kölnern
in seinem Bezirk angesprochen worden sei. Daher möchte er wissen, wie oft die Be-
zirksvertretungen Vorschläge zur Aufnahme von zusätzlichen Straßen bzw. Reini-
gungen im Straßenreinigungsverzeichnis gemacht haben.
RM Frau Akbayir betont, dass es wichtig sei, frühzeitig, d. h. mindestens 3 Monate
vor der Beratung in den Gremien, über die Kalkulation der Gebühren informiert zu
werden. Sie spricht sich namens der Fraktion Die Linke ebenfalls für eine Verwei-
sung der gesamten Beschlussvorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien
aus. So, wie die Gebühren aktuell berechnet worden seien, werde man die Be-
schlussvorlagen ablehnen, da eine Erhöhung der Gebühren nicht auf die Verbrau-
cher abgewälzt werden dürfe.
SB Herr Becker bemerkt kritisch, dass aus dem Wirtschaftsplan 2019 nicht ersichtlich
gewesen sei, dass im Jahresabschluss 2017 ein Eigenkapitalzuschuss von 7 Mio. €
und ein Bankkredit von 5 Mio. € zu verzeichnen sei. Außerdem kalkuliere der Eigen-
betrieb die Gebühren und nicht die AWB.
RM Herr Dr. Gutzeit geht auf das Verfahren und System der Gebührenkalkulation ein,
das auf den Leistungsergebnissen der AWB GmbH basiere und eine 2 %-ige jährliche
Steigerungsrate beinhalte. Das Problem bestehe nur darin, dass die letzten Gebüh-
renberechnungen erst ganz kurzfristig erfolgten, da die Bilanz von 2018 noch nicht und
die von 2017 erst seit ein paar Wochen vorliege. Im Jahr 2015 betrug das Eigenkapital
noch 4 Mio. € und die AWB GmbH habe in den letzten 5 Jahren jeweils 11 Mio. €
Überschuss an den Stadtwerkekonzern übertragen. Die Frage sei, ob man das jetzige
zweigleisige System von AWB GmbH und Eigenbetrieb beibehalten wolle.
RM Herr Brust wendet sich an Frau Frebel, die einen Weg zur Senkung der Gebüh-
ren anmahnte. Er erklärt, dass dann mit den AWB langfristig vertraglich weniger Leis-
tungen vereinbart werden müssen, damit es für die Bürgerinnen und Bürger billiger
werde. Im Kommunalen Abgabengesetz stehe, dass die Leistungen auf die Gebüh-
ren umgelegt werden müssten.
Die Rückführung von Eigenkapital sei ebenfalls absolut erforderlich, weil das nicht in
die Gebühren eingerechnet werden könne. Hier handle es sich um eine außerplan-
mäßige Ausgabe.
Eine von Herrn Dr. Albach geforderte Umorganisation in eine AöR könne nicht erfol-
gen, da man einen Eigenbetrieb wegen der Satzungshoheit benötige.
Er fragt die Verwaltung, weshalb überplanmäßige Ausgaben für die Verwaltung ver-
anschlagt worden seien. Da die Stelle des geschäftsführenden Betriebsleiters der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zwei Jahre unbesetzt gewesen sei, habe er mit
Einsparungen gerechnet.
SB Herr Dr. Albach fragt, wie es zu dem Kredit von 6 Mio. € gekommen sei.
Herr Dr. Kreitsch nimmt umfassend Stellung und erläutert zunächst die Berechnung
der Eigenkapitalzuführung.
Anschließend führt er aus, wie und in welcher Höhe die gebührenkalkulatorischen
Unter- und Überdeckungen in die Gebührensatzungen eingebracht wurden und wie
die Prognose für die nächsten Jahre aussieht.
Der Ausschussvorsitzende bittet, diese Berechnungen als Anlage dem Vorabauszug
beizufügen, um eine wesentliche Grundlage für die Beratungen in den weiteren
Gremien zur Verfügung zu haben. 1
Herr Dr. Kreitsch sagt dies zu und räumt ein, dass es Rückstände bei der Erarbei-
tung der Jahresabschlüsse gegeben habe. Das Personal sei im Bereich des Eigen-
betriebs extrem knapp gewesen. Diese Situation habe sich jedoch glücklicherweise
seit 2019 geändert, da man personell Verstärkung bekommen habe. Der Jahresab-
schluss sei allerdings nicht für die Gebührenkalkulation erheblich.
Natürlich wirkten sich gebührenkalkulatorische Über- und Unterdeckungen auf die
handelsrechtlichen Jahresergebnisse aus. Unterdeckungen seien jedoch nicht mit
Fehlbeträgen im Jahresabschluss gleichzusetzen.
Hinsichtlich des Anstiegs der Verwaltungskosten erklärt Herr Dr. Kreitsch, dass es
sich um periodenfremde Aufwendungen und Erträge handele, so Kosten anderer
Dienststellen, die z. B. durch zu späte Rechnungsstellung von dort verursacht wor-
den seien, da sie nicht mehr im ursächlichen Jahr gebucht werden können, aber na-
türlich trotzdem bezahlt werden müssen.
Der Kredit von 6 Mio. € sei notwendig gewesen, um das laufende Tagesgeschäft ab-
zuwickeln. Dies rühre daher, dass Gebühren quartalsweise abgerechnet, Rechnun-
gen jedoch monatlich bezahlt werden müssen. Um die Liquidität sicherzustellen,
müsse dann schon mal Tagesgeld aufgenommen werden. Er werde hier auch die
Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss prüfen.
Abschließend versichert Herr Dr. Kreitsch, dass die Mitarbeitenden in seinem Be-
reich hochengagiert momentan alles dafür tun, um den Jahresabschluss und den
Wirtschaftsplan künftig rechtzeitig vorzulegen; die Quartalsberichte werden natürlich
fortgeführt.
1 Die Berechnung der Eigenkapitalzuführung ist, der Niederschrift und der Beschlussvorlage
3734/2019; Zuführung zur Kapitalrücklage als Anlage 1 beigefügt.
Die Berechnung der gebührenkalkulatorischen Unter- und Überdeckungen ist der Niederschrift und
der Beschlussvorlage 3734/2019 als Anlage 2 beigefügt .
Beigeordneter Herr Dr. Rau hebt einen wichtigen Aspekt hervor.
Mit Herrn Dr. Kreitsch habe man eine Kompetenz gewonnen, die dem Betriebsaus-
schuss einen seriösen und sich auf hoher Qualitätsstufe befindlichen Einblick in die
Datenstruktur ermögliche. Herrn Dr. Rau seien nach der langen Vakanz die juristi-
sche und auch vor allem auch die kaufmännische Kompetenz der Betriebsleitung
wichtig gewesen. Dies zahle sich jetzt aus.
Des Weiteren macht Herr Dr. Rau auf die quartalsweise erstellten Controllingberichte
aufmerksam, so dass es in Zukunft nicht mehr diese Unsicherheiten über die wirt-
schaftliche Situation des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln gebe.
Die von der Kämmerei vorgeschlagenen Eigenkapitalstärkungen seien nicht erst-
und auch nicht einmalig, sondern es gab sie in den vergangenen Jahren immer wie-
der und auch in ähnlicher Höhe.
Das heiße, es gebe keinen Indikator für eine komplett ungeordnete Betriebsführung.
Anschließend stellt der Ausschussvorsitzende die einzelnen Beschlussvorlagen mit
den teilweise mündlich beantragten Verweisen zur Abstimmung:
Abstimmung zu den Beschlussvorlagen
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
2043/2019
Beschluss zu TOP 3.1
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
3274/2019
Beschluss zu TOP 3.2
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
3254/2019
Beschluss zu TOP 3.3
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt
zu beschließen:
Der Rat beschließt die 3. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten
Fassung.
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall - und Abfallgebührensat-
zungen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderun-
gen ergeben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
3252/2019
Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung:
Beschluss zu TOP 3.4:
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion
Die Linke.
Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen:
Beschluss zu TOP 3.4:
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt
zu beschließen:
Der Rat beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreini-
gung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefüg-
ten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion
Die Linke.
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren
3253/2019
Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung:
Beschluss zu TOP 3.5:
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion
Die Linke.
Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen:
Beschluss zu TOP 3.5:
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt
zu beschließen:
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung in der in
Anlage 4 beigefügten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 /
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion
Die Linke.
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;
Zuführung zur Kapitalrücklage
3734/2019
Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung:
Beschluss zu TOP 3.6:
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke
bei Enthaltung der FDP-Fraktion.
Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen:
Beschluss zu TOP 3.6:
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt
zu beschließen:
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt eine Eigenkapitalzuführung an die eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln in Höhe von
insgesamt 4.500.000 €.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke
bei Enthaltung der FDP-Fraktion.
Anlage 1 Synopse Abfallsatzung 2020
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Anlage 1 1 Abfallsatzung 2019 2020 Anmerkungen § 10 § 10 (6) Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Vollser- vice) dürfen sich nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze befin- den. (6) Die Standplätze für Abfallbehälter der Gruppe II (§ 12 Abs. 1 Voll- Service) dürfen sich nicht weiter als 15 m von der Grundstücksgrenze be- finden. Berichtigung der Schreibweise (11) Sofern die Entleerung im Vollservice erfolgt, bedarf die Einrichtung neuer oder die Änderung vorhandener Standplätze oder Transportwege auf dem Grundstück der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 ge- nannten Anforderungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und straßenrechtliche Vorschriften, blei- ben unberührt. (11) Sofern die Entleerung im Voll- Service erfolgt, bedarf die Einrich- tung neuer oder die Änderung vor- handener Standplätze oder Trans- portwege auf dem Grundstück der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Köln. Diese Zustimmung richtet sich nach den in den Absätzen 1 bis 10 ge- nannten Anforderungen sowie nach betrieblichen Gesichtspunkten. Sonstige öffentliche Erfordernisse, insbesondere bau-, brandschutz- und straßenrechtliche Vorschriften, blei- ben unberührt. Berichtigung der Schreibweise Anlage 1 2 2019 2020 Anmerkungen (12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnah- men zulassen, in den Fällen des Vollservice (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhaltung dieser Anforde- rungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende Werte nicht übersteigen, bei - zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % - vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehweg- breite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vor- behalt des Widerrufs schriftlich er- teilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie be- fristet werden. (12) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Stadt Köln Ausnah- men zulassen, in den Fällen des Voll-Service (§ 12 Abs. 1) jedoch nur, wenn die Einhaltung dieser An- forderungen objektiv unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führen würde. In Fällen des Abs. 3 sollen Gefälle bzw. Steigungen der Transportwege folgende Werte nicht übersteigen, bei - zweirädrigen Abfallbehältern 12,5 % - vierrädrigen Abfallbehältern 3 % (auf kurzen Strecken auf Gehweg- breite höchstens 6 %). Die Ausnahmen werden unter Vor- behalt des Widerrufs schriftlich er- teilt und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie be- fristet werden. Berichtigung der Schreibweise Anlage 1 3 2019 2020 Anmerkungen § 11 § 11 (2) In Ausnahmefällen können nicht verwertbare Abfälle nach vorheriger Genehmigung der Stadt Köln in an- derer Weise bereitgestellt werden (offene Abfuhr). Die Abfälle sind in Säcken, Kartona- gen u. ä. verpackt an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. Errichtet die Stadt Köln zur Auf- nahme dieser Abfälle spezielle Sammelbehälter, so sind sie in diese einzufüllen. Die Genehmigung gilt für Abfälle eines gewerblichen Zwecke dienen- den Schiffes im Rheinstrom oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet als erteilt, wenn die Schiffsführung gegenüber der Häfen und Güterver- kehr Köln AG die zur Berechnung der Gebühren notwendigen Angaben macht. (3) In Ausnahmefällen können nicht verwertbare Abfälle nach vorheriger Genehmigung der Stadt Köln in an- derer Weise bereitgestellt werden (offene Abfuhr). Die Abfälle sind in Säcken, Karto- nagen u. ä. verpackt an einer für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. Errichtet die Stadt Köln zur Auf- nahme dieser Abfälle spezielle Sammelbehälter, so sind sie in diese einzufüllen. Die Genehmigung gilt für Abfälle eines gewerblichen Zwecke dienen- den Schiffes im Rheinstrom oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet als erteilt, wenn die Schiffsführung gegenüber der Häfen und Güterver- kehr Köln AG die zur Berechnung der Gebühren notwendigen Angaben macht. Abs. 2 (alt) wird neuer Absatz 3 zur leich- teren Lesbarkeit. Anlage 1 4 Zur Entsorgung der gewerblichen Zwecken dienenden Schiffe dürfen lediglich Abfallsäcke mit bis zu 80 l Volumen verwendet werden. Sperri- ge Abfälle dürfen nicht abgelagert oder in die Abfallbehälter eingefüllt werden. (3) Für vorübergehend vermehrt anfal- lende Abfälle nicht sperriger Art dürfen zugelassene Abfallsäcke gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt werden. Zur Entsorgung der gewerblichen Zwecken dienenden Schiffe dürfen lediglich Abfallsäcke mit bis zu 80 l Volumen verwendet werden. Sperri- ge Abfälle dürfen nicht abgelagert oder in die Abfallbehälter eingefüllt werden. (2) Für vorübergehend vermehrt anfal- lende Abfälle nicht sperriger Art dür- fen zugelassene Abfallsäcke gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 benutzt werden. Absatz 3 (alt) wird neuer Abs. 2 zur leich- teren Lesbarkeit. Anlage 1 5 2019 2020 Anmerkungen § 12 § 12 (1) Die Stadt Köln bietet folgenden Ser- vice an: 1. Gruppe I (Teilservice): für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 l-Behälter 2. Gruppe II (Vollservice): für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l, 5.000 l- Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter (1) Die Stadt Köln bietet folgenden Ser- vice an: 1. Gruppe I (Teil-Service): für 60 l, 80 l, 120 l, 180 l, 240 l- Behälter 2. Gruppe II (Voll-Service): für 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l, 5.000 l- Behälter sowie 3.000 l und 5.000 l-Unterflurbehälter Berichtigung der Schreibweise Berichtigung der Schreibweise Anlage 1 6 2019 2020 Anmerkungen (3) Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und zurück trans- portiert. Die Grundstückseigentüme- rin / der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des Einsammelns zugänglich zu ma- chen. In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur eingesetzt: - Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, - Wertstofftonnen mit 120 l, - Papiertonnen mit 80 l. Papiersäcke zur Entsorgung von Pa- pier, Pappe und Kartonagen werden in der Größe von 40 l und Wert- stoffsäcke zur Sammlung von Wert- stoffen werden in der Größe von 90 l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung gestellt, die keine Mög- lichkeit haben, eine Papiertonne bzw. Wertstofftonne aufzustellen. (3) Behälter der Gruppe II werden von der AWB von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und zurück trans- portiert. Die Grundstückseigentüme- rin / der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Standplätze zur Zeit des Einsammelns zugänglich zu ma- chen. In Kellern und kellerähnlichen Standorten mit Voll-Service werden nur eingesetzt: - Restmülltonnen mit 70 l und 110 l, - Wertstofftonnen mit 120 l, - Papiertonnen mit 80 l. Papiersäcke zur Entsorgung von Pa- pier, Pappe und Kartonagen werden in der Größe von 40 l und Wert- stoffsäcke zur Sammlung von Wert- stoffen werden in der Größe von 90 l ausschließlich den Haushalten zur Verfügung gestellt, die keine Mög- lichkeit haben, eine Papiertonne bzw. Wertstofftonne aufzustellen. Anlage 1 7 Die AWB kann Schlüssel entgegen- nehmen, wenn dies ihrem reibungslo- sen Betriebsablauf dient. Die AWB kann Schlüssel entgegen- nehmen, wenn dies ihrem reibungs- losen Betriebsablauf dient. Streichung. Die AWB schlägt vor den Satz zu streichen, weil es heute eine Viel- zahl besserer, insbesondere digitaler Schließsysteme, gibt. Dies schließt die Annahme von Schlüsseln im Ausnahme- fall nicht aus. Der Bestand an Schlüsseln wird gewahrt, sofern nicht im Einverneh- men mit dem Grundstückseigentümer eine andere Lösung gefunden wird. Anlage 1 8 2019 2020 Anmerkungen (7) Ist eine Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind Abfallbehälter sowie Abfallsä- cke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (Bereitstellung). Ist der Standplatz mehr als 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt, kann der / die Anschlusspflichtige beantragen, dass die Bereitstellung von der Stadt Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l wird die Bereitstel- lung stets von der Stadt Köln vorge- nommen. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sät- zen 3 und 4 richtet sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS. (7) Ist eine Straße oder ein Weg für das Sammelfahrzeug nicht befahrbar, sind Abfallbehälter sowie Abfallsä- cke bis 7.00 Uhr an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz zu bringen und nach der Entleerung unverzüglich wieder von den Gehwegen oder Fahrbahnen zu entfernen (Bereitstellung). Der / die Anschlusspflichtige kann beantragen, dass die Bereitstellung von der Stadt Köln vorgenommen wird. Für Abfallbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l wird die Bereitstel- lung stets von der Stadt Köln vorge- nommen. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sät- zen 2 und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS. Es besteht Bedarf, dass Abfallbehälter der Größen 60 l bis 240 l durch die AWB von der Grundstücksgrenze bis zu einem Be- reitstellungsort transportiert werden. Die AWB kann den Service auf Antrag im Rahmen ihrer Kapazitäten anbieten. Berichtigung Anlage 1 9 2019 2020 Anmerkungen (9) Auf Antrag korrigiert die AWB zur Verbesserung der Mülltrennung vor der Einsammlung Fehlbefüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der Größe 500 l bis 1.100 l (Vollser- vice plus). (9) Auf Antrag korrigiert die AWB zur Verbesserung der Mülltrennung vor der Einsammlung Fehlbefüllungen in Restmüll- und Wertstoffbehältern der Größe 500 l bis 1.100 l (Voll- Service plus). Berichtigung der Schreibweise Anlage 1 10 2019 2020 Anmerkungen § 14 § 14 (1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) aus privaten Haus- halten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes sowie sonstige Herkunftsberei- che von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Alt- geräten vergleichbar sind. Besitzerinnen / Besitzer von Elektro- altgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfas- sung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 in folgende sechs Grup- pen unterteilt: 1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschinen, Elektroher- (1) Für Elektro- und Elektronikaltgeräte (Elektroaltgeräte) aus privaten Haus- halten im Stadtgebiet Köln gelten die nachstehenden Regelungen. Private Haushalte sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes sowie sonstige Herkunftsberei- che von Elektroaltgeräten, soweit die Beschaffenheit und die Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Alt- geräten vergleichbar sind. Besitzerinnen / Besitzer von Elektro- altgeräten aus privaten Haushalten sind verpflichtet, diese einer vom restlichen Abfall getrennten Erfas- sung zuzuführen. Die Elektroaltgeräte werden bis 30.11.2018 in folgende sechs Grup- pen unterteilt: 1. Haushaltsgroßgeräte (z.B. Waschmaschinen, Elektroherde, Streichung, da nach Fristablauf nicht mehr erforderlich. Anlage 1 11 de, Trockner), automatische Ausgabegeräte, Nachtspei- cherheizgeräte 2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 3. Informations- und Telekom- munikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte 4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 5. Haushaltskleingeräte, Be- leuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Frei- zeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrol- linstrumente. 6. Photovoltaikmodule. Ab 01.12.2018 werden sie in fol- gende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- halten Trockner), automatische Ausga- begeräte, Nachtspeicherheizgeräte 2. Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen) 3. Informations- und Telekom- munikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte 4. Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) 5. Haushaltskleingeräte, Be- leuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Frei- zeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrol- linstrumente. 6. Photovoltaikmodule. Ab 01.12.2018 werden sie in fol- gende sechs Gruppen unterteilt: 1. Wärmeüberträger 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern ent- halten Anlage 1 12 3. Lampen 4. Großgeräte (inkl. Nachtspei- cherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Tele- kommunikationstechnik 6. Photovoltaikmodule. 3. Lampen (nur Gasentladungs- und Energiesparlampen) 4. Großgeräte (inkl. Nachtspei- cherheizungen mit Asbest bzw. Chrom VI) 5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Tele- kommunikationstechnik 6. Photovoltaikmodule. Klarstellung (2) Elektroaltgeräte der Gruppen 1 – 6 können von Endnutzerinnen / End- nutzern in haushaltsüblichen Mengen an den Wertstoffcentern Butzweiler- straße 50 und August- Horch-Straße 3 abgegeben werden. Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wertstoffcenter August-Horch- Straße 3 abgegeben werden. Je An- lieferung können bis zu 6 Geräte an- gemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zulässig, wenn die Geräte ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt (TRGS 519) (2) Elektroaltgeräte der Gruppen 1 – 6 können von Endnutzerinnen / End- nutzern in haushaltsüblichen Mengen an den Wertstoff-Centern Butzwei- lerstraße 50 und August- Horch- Straße 3 abgegeben werden. Nachtspeicherheizgeräte können nur nach vorheriger Anmeldung am Wertstoff-Center August-Horch- Straße 3 abgegeben werden. Je An- lieferung können bis zu 6 Geräte an- gemeldet werden. Die Anlieferung ist nur zulässig, wenn die Geräte ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt (TRGS 519) Berichtigung der Schreibweise Anlage 1 13 und nicht beschädigt abgegeben werden oder die Asbestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernach- weis belegt werden kann. Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag abgeben. Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von Vertreibern am Wertstoffcenter Au- gust- Horch-Straße 3 abgegeben werden. Bei Anlieferung von mehr als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 ist vorab eine schriftliche An- meldung erforderlich. Die Demonta- ge von Elektroaltgeräten an den Wertstoffcentern ist untersagt. Das Weitere wird in der jeweiligen Be- nutzungsordnung geregelt. und nicht beschädigt abgegeben werden oder die Asbestfreiheit der Geräte durch einen Herstellernach- weis belegt werden kann. Jeder berechtigte Anlieferer kann bis zu zwei Photovoltaikmodule pro Tag abgeben. Elektroaltgeräte der Gruppen 1 bis 6 können gemäß § 13 ElektroG von Vertreibern am Wertstoff-Center August- Horch-Straße 3 abgegeben werden. Bei Anlieferung von mehr als 10 Großgeräten der Gruppen 1, 2 und 3 ist vorab eine schriftliche An- meldung erforderlich. Die Demonta- ge von Elektroaltgeräten an den Wertstoff-Centern ist untersagt. Das Weitere wird in der jeweiligen Be- nutzungsordnung geregelt. (3) Gasentladungslampen (Leuchtstoff- röhren) – Gruppe 4 – können zusätz- lich bei den von der Stadt eingerich- teten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung ab- gegeben werden. (3) Gasentladungs- und Energiesparlam- pen (Leuchtstoffröhren) – Gruppe 4 3 – können zusätzlich bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstel- len für Schadstoffe (mobile Schad- stoffsammlung) im Rahmen der Be- nutzungsordnung abgegeben werden. Anpassung an aktuelle Rechtslage. Anlage 1 14 (5) Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte sowie Bildschirmgeräte (Gruppen 1, 2 und 3) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperrmüllser- vice (§ 13) abgeholt werden. Nacht- speicherheizgeräte (Gruppe 1) sind vom Holsystem ausgeschlossen. (5) Wärmeüberträger (Kühlgeräte), Bildschirmgeräte sowie Großgeräte (Gruppen 1, 2, und 34) können nach vorheriger Anmeldung über den Sperrmüllservice (§ 13) abgeholt werden. Nachtspeicherheizgeräte (Gruppe 1 4) und Photovoltaikmodu- le (Gruppe 6) sind vom Holsystem ausgeschlossen. Anpassung an aktuelle Rechtslage.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3254/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.09.2019
- Erstellt
- 17.09.2019 07:40