0516/2020
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/11 Vorlagen-Nummer 0516/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.02.2020 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale Stadt„ Gebiet Meschenich Prüfauftrag aus der Sitzung vom 11.11.2019 zur Vorlage 9.1.2 bzgl. der beiliegenden Richtlinie Im Rahmen der Beschlussfassung wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob die folgenden Ände- rungen an der der Vorlage 9.1.2 beiliegenden Richtlinie für diesen Sozialraum – unter Beachtung der besonderen Bedingungen in Meschenich - möglich sind: 1. Punkt 9, Letzter Absatz: streiche „und keine Finanzierungsmöglichkeiten [...] werden.“ 2. Punkt 11, Vergabebestimmungen: 2. Spiegelpunkt: Erster Satz bleibt, Rest ersetzen durch: „Das formlose Verfahren setzt die Prüfung der Angemessenheit der begehrten Aufträge vo- raus.“ 3. Punkt 14, Satz 2: ersetze „30 %“ durch „100 %“ und ersetze Maximalbetrag von „1.500 Euro“ durch „4.999 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer)“. Ersetze im restlichen Dokument entsprechend. 4. Antrag auf Gewährung: Ergänze von „Einnahmen des Projektes“: „prognostizierte“ Stellungnahme der Verwaltung zu 1.) Der Verfügungsfonds ist Teil eines Zuwendungsbescheids aus der Städtebauförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er unterliegt den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008. Inhalt dieser Richtlinie ist unter anderem, dass die Städtebauförderung dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt. Dies bedeutet, dass Zuwendungen nur dann vergeben werden dürfen, wenn das Interesse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Passus „Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozial- räumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden.“ stellt sicher, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt wird. Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips hätte für die Stadt Köln eine Rückzahlungspflicht erhaltener Zuwendungen zur Folge. Um eine Rück- zahlungsgefahr für die Stadt Köln auszuschließen, ist der entsprechende Passus beizubehalten. 2 Zu 2.) Die Kölner Vergabeordnung (KVO) fordert grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung bzw. ein of- fenes Verfahren für mit Fördermitteln umgesetzte Maßnahmen. Bei der Bewilligung von Zuschüssen an Dritte, die häufig zu kleinteiligen Vergaben führen, würde durch diese Vorgabe eine Realisierung von Projekten nahezu ausgeschlossen. Die in der KVO formulierte Ausnahmeregelung („…es liegen besondere Gründe vor, die ein anderes Verfahren zulassen…“) trifft hier zu. Die Bezirksregierung Köln erkennt die Wertgrenzen mit dem daraus folgenden Verfahren entspre- chend der städtischen Regelungen als vergabekonform an. Für Bewilligungsbescheide aus dem Ver- fügungsfonds können somit die städtischen Regelungen angewandt werden, eine öffentliche Aus- schreibung ist damit entbehrlich, die Einholung von drei Angeboten aber unerlässlich. Eine Verletzung der Richtlinien der Kölner Vergabeordnung hätte für die Stadt Köln eine Rückzahlungspflicht erhalte- ner Zuwendungen zur Folge. Um eine Rückzahlungsgefahr für die Stadt Köln auszuschließen, ist der entsprechende Passus beizubehalten. zu 3.) Die Stadt Köln ist sich der Problematik der Vorleistungsfinanzierung durch die Antragsteller bewusst. Daher wurde in die Richtlinie auch der Passus einer Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der An- tragssumme, maximal jedoch 1.500 € berücksichtigt, um hier eine Anschubfinanzierung zu gewähr- leisten. Die Stadt Köln hat nach Beendigung einer Fördermaßnahme ebenfalls einen Nachweis der Verwen- dung gegenüber der Bezirksregierung zeitnah einzureichen. Um dieses Verfahren sicherzustellen, ist von den jeweiligen Empfängern des Verfügungsfonds eine rasche Vorlage des Verwendungsnach- weises der eigenen Maßnahme notwendig. Die Stadt Köln hat positive Erfahrung mit der Abrechnung von Verwendungsnachweisen gemacht, wenn der komplette Betrag nicht vorab an die Zuwendungs- empfänger des Verfügungsfonds ausgezahlt wird und damit die Motivation einer raschen Abrechnung des Verwendungsnachweises durch Erhalt des Restbetrages erhöht wird. Sollte die Motivation einer raschen Abrechnung nicht mehr gewährleistet und die Stadt Köln dadurch nicht in die Lage versetzt werden, fristgerecht bei der Bezirksregierung Köln die geforderten Nachweise einzureichen, droht hier eine Rückzahlungspflicht der Stadt Köln. Daher wird eine komplette Vorabauszahlung der Antrags- summe seitens der Verwaltung negativ gesehen und abgelehnt. Zu 4.) Die Einnahmen des Projektes können in den meisten Fällen tatsächlich nur abgeschätzt werden, eine genaue Kalkulation dürfte in den meisten Fällen nicht möglich sein. Der Antragstellerin beziehungs- weise dem Antragsteller wird auch gemäß der Richtlinie gestattet, innerhalb der geförderten Maß- nahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositi- onen bis zu einer Höhe von 20 % ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Dem Antrag kann aus Sicht von 152/11 stattgegeben werden und dies im entsprechenden Formular abgeändert wer- den. Dementsprechend sollten dann konsequenter Weise auch die Ausgaben mit dem Wort „prognos- tizierte“ ergänzt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0516/2020
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 14.02.2020
- Erstellt
- 13.02.2020 14:44