0682/2017
Anbindung von privaten Rettungswagen zur Notfallrettung an die Leitstelle der Berufsfeuerwehr
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
3527 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 13.03.2017 0682/2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 14.03.2017 Anbindung von privaten Rettungswagen zur Notfallrettung an die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Stellungnahme zum Beschlussvorschlag (AN/0274/2017) der FDP-Fraktion vom 22.2.2017 Derzeit gibt es in Köln außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nur einen gewerblichen Ret- tungswagen mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW. Diese Genehmigung wurde aus Be- standsschutzgründen im Zuge der Rettungsdienstgesetzgebung der Länder erteilt und besteht derzeit fort. Bereits im ersten Rettungsdienstbedarfsplan nach § 12 RettG NRW wurde dieser Rettungswagen genannt. Er erhielt einen eigenen Ausrückebereich in der Innenstadt und es wurde Anfang des Jahres 2000 mit dem Unternehmen vereinbart, dass es im Bedarfsfall bei Einsatzspitzen angefragt und auch eingesetzt wird. Das Unternehmen hat dafür auch die Ausstattung des Rettungswagens an den Köl- ner Rettungsdienst angepasst. Ebenfalls hat sich das Unternehmen bei der ersten Ausschreibung rettungsdienstlicher Leistungen im Jahr 2003 im Rahmen einer Bietergemeinschaft von gewerblichen Unternehmen beworben, den damaligen Teilnehmerwettbewerb auch bestanden, jedoch letztlich kei- nen Zuschlag erhalten. In der Folgeausschreibung hat sich diese Bietergemeinschaft jedoch nicht mehr beworben, obwohl dies grundsätzlich möglich war. Derzeit besteht, wie bereits auf die Anfrage AN/1807/2016 vom 15.11.2016 von der Verwaltung mitgeteilt wurde (siehe dort Frage und Antwort Nr. 2), die Anbindung im Rahmen von Einsatzspitzen, wie sie Anfang 2000 organisiert wurde, unverändert fort. Das Hindernis für den Erhalt von Einsatzaufträgen im Rahmen von Bedarfssspitzen besteht derzeit in dem Unternehmen selbst, das diesen Rettungswagen nicht im Einsatzbereich vorhält, sondern vertraglich gebunden für Transporte innerhalb der Universitätsklinik einsetzt. Sollte das Unternehmen diesen Rettungswagen im Ausrückebreich einsatzbereit vorhalten und der Leitstelle anzeigen, kann es – wie Anfang 2000 vereinbart – jederzeit auch bei Bedarfsspitzen eingesetzt werden. Bislang steht dem – wie bereits aus der Beantwortung der Anfrage AN/1807/2016 vom 15.11.2016 hevorgeht – diese anderweitige Nutzung für die Universitätsklinik entgegen. Das Unternehmen hatte gegenüber der Verwaltung im Herbst 2016 erklärt, dass es für die Rückstationierung einen Vorlauf von 6 Monaten benötigt, zwischenzeitlich wurde auch die Zahl von 3 Monaten genannt. Eine vertragliche Einbindung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag, wie dies im novellierten Rettungsgesetz NRW gemäß § 12 RettG NRW 2 zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eröffnet wurde und im Beschlussvorschlag AN/0274/2017 gefordert wird, setzt nach Auffassung der Verwaltung jedoch eine Ausschreibung voraus. Eine solche ist jedoch mit Beschluss des Hauptausschusses vom 19.1.2017 auf die in Köln ansässigen Hilfsorganisationen zu beschränken. Insofern bleibt für das private Unternehmen mit dem genehmigten Rettungswagen nach § 17 RettG NRW eine Betätigung im Köln Rettungsdienst nur über die Nutzung der Vereinbarung aus dem Jahr 2000 übrig und diese hängt letztlich davon ab, dass das Unternehmen den Rettungwagen in seinem Ausrückebereich vorhält und der Leitstelle als „einsatzbereit“ anzeigt. gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0682/2017
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 13.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27