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V/0517/2023

Vorschlag zur Wahl einer Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund

Vorlagen 30.08.2023

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 13.09.2023, TOP 4.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

3058 Zeichen

V/0517/2023 
V/0517/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorschlag zur Wahl einer Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund 
in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk e.V. (Antenne 
Münster) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.09.2023 Integrationsrat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Integrationsrat schlägt der Mitgliederversammlung nach § 62 Abs. 3 S. 1 des Landesmedienge-
setzes NRW (LMG) folgende Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshinter-
grund zur Wahl in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk 
Münster e.V. vor: 
 
___________________________ 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. 
 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen(LMG) ist eine natürliche Person 
aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund in die Veranstaltergemeinschaft des 
Lokalsenders Antenne Münster aufzunehmen. 
 
Am 21.09.2016 wurde Herr Dr. Tsakalidis auf Vorschlag des Integrationsrates (V/0609/2016) in die 
Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft des Lokalsenders Antenne Münster gewählt. 
Mit Schreiben vom 14.03.2023 teilte die Veranstaltergemeinschaft der Vorsitzenden des Integrations-
rates mit, dass die Mitgliedschaft von Herrn Dr. Tsakalidis durch Ablauf der Wahlzeit nach § 62 Abs. 5 
LMG Ende März 2023 endete und bat um zeitnahe Benennung einer neuen Vertretung aus dem Kreis 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
31.08.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Rischer 
Telefon: 492-3369 
Rischer@stadt-muenster.de

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V/0517/2023 
der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund. 
 
Die durch den Integrationsrat vorgeschlagene Person muss zur Wählbarkeit die in § 64 Abs. 2 LMG 
genannten folgenden Voraussetzungen erfüllen: 
 
 Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Senders 
 unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 
 kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch 
 keine Verwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung 
 kein Anlass zu Bedenken gegen eine zuverlässige Erfüllung der Pflichten nach dem LMG 
 kein Ausschluss wegen Inkompatibilität durch berufliche oder persönliche Nähe zu Rundfunk-
veranstaltern 
 
Nach einer Unbedenklichkeitsprüfung der vorgeschlagenen Vertretung benennt der Oberbürger-
meister der Landesanstalt für Medien die vorgeschlagene Person, damit sie sich der Mitgliederver-
sammlung der Veranstaltergemeinschaft zur Wahl stellen kann. 
 
Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Auf-
träge oder Weisungen nicht gebunden (§ 64, § 95 LMG). 
 
Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten 
Mitgliedern. (§ 62 Abs. 4 S. 2 LMG)  
 
 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (1)

13.09.2023 Integrationsrat
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0517/2023
Typ
Vorlagen
Datum
30.08.2023
Erstellt
29.08.2023 16:47