V/0517/2023
Vorschlag zur Wahl einer Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund
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Beschlussvorlage
3058 Zeichen
V/0517/2023 V/0517/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorschlag zur Wahl einer Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk e.V. (Antenne Münster) Beratungsfolge 13.09.2023 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Integrationsrat schlägt der Mitgliederversammlung nach § 62 Abs. 3 S. 1 des Landesmedienge- setzes NRW (LMG) folgende Vertretung aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshinter- grund zur Wahl in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk Münster e.V. vor: ___________________________ II. Finanzielle Auswirkungen: Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. Begründung: Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen(LMG) ist eine natürliche Person aus dem Kreis der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund in die Veranstaltergemeinschaft des Lokalsenders Antenne Münster aufzunehmen. Am 21.09.2016 wurde Herr Dr. Tsakalidis auf Vorschlag des Integrationsrates (V/0609/2016) in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft des Lokalsenders Antenne Münster gewählt. Mit Schreiben vom 14.03.2023 teilte die Veranstaltergemeinschaft der Vorsitzenden des Integrations- rates mit, dass die Mitgliedschaft von Herrn Dr. Tsakalidis durch Ablauf der Wahlzeit nach § 62 Abs. 5 LMG Ende März 2023 endete und bat um zeitnahe Benennung einer neuen Vertretung aus dem Kreis Amt für Bürger - und Ratsservice 31.08.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rischer Telefon: 492-3369 Rischer@stadt-muenster.de - 2 - V/0517/2023 der Mitbürger*innen mit Migrationshintergrund. Die durch den Integrationsrat vorgeschlagene Person muss zur Wählbarkeit die in § 64 Abs. 2 LMG genannten folgenden Voraussetzungen erfüllen: Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Senders unbeschränkte Geschäftsfähigkeit kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch keine Verwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung kein Anlass zu Bedenken gegen eine zuverlässige Erfüllung der Pflichten nach dem LMG kein Ausschluss wegen Inkompatibilität durch berufliche oder persönliche Nähe zu Rundfunk- veranstaltern Nach einer Unbedenklichkeitsprüfung der vorgeschlagenen Vertretung benennt der Oberbürger- meister der Landesanstalt für Medien die vorgeschlagene Person, damit sie sich der Mitgliederver- sammlung der Veranstaltergemeinschaft zur Wahl stellen kann. Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Auf- träge oder Weisungen nicht gebunden (§ 64, § 95 LMG). Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitgliedern. (§ 62 Abs. 4 S. 2 LMG) gez. Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0517/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.08.2023
- Erstellt
- 29.08.2023 16:47