V/0554/2021
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) - Tätigkeitsbericht 2019-2020
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Anlage A
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Anlage A zur V/0554/2021 Kurzüberblick Der vorliegende Tätigkeitsbericht der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Hei- maufsicht) für die Jahre 2019 und 2020 enthält neben Informationen zu den Einrichtungen, wel- che unter das Wohn- und Teilhabegesetz fallen, Angaben zu Regel- und Anlassprüfungen sowie zu den durchgeführten Beratungen. Ein gesondertes Kapitel des Berichtes behandelt die Auswir- kungen der SARS-COV-2-Pandemie, die die Tätigkeit der WTG-Behörde im Jahr 2020 in erhebli- chem Maße geprägt hat. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziele aus dem Haushaltsplan, Produktgruppe 0503, Sicherung besonderer sozialer Bedarfe: Die Wohn- und Betreuungsangebote werden entsprechende der gesetzlichen Anforderungen geprüft. In Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, anbieterverantworteten Wohnge- meinschaften und Gasteinrichtungen (insbesondere Hospize, Tagespflege- und Kurzzeitpflege- einrichtungen) ist jährlich mindestens eine Regelprüfung vorzunehmen. Abweichend davon kön- nen Regelprüfungen in größeren Abständen stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine we- sentlichen Mängel festgestellt wurden. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die für die Durchführung des WTG zuständigen Behörden haben gem. § 14 Abs. 12 WTG im zweijährigen Rhythmus über ihre Tätigkeit zu informieren. Der Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe_Tätigkeitsbericht 2019-2020l
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Fläche Hellblau (40%) Logo der Stadt Münster Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe Sozialamt Tätigkeitsbericht 2019-2020 Impressum Herausgeberin: Stadt Münster, Sozialamt Redaktion: Nina Möllering August 2020 Tätigkeitsbericht 2019/2020| 3 Inhalt 1. Allgemeines/Einleitung ........................................................................................... 4 2. Personelle Ausstattung der WTG-Behörde............................................................. 5 2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten ........................................................... 5 2.2 Fortbildungen .................................................................................................... 5 2.3 Qualitätsmanagement ....................................................................................... 6 3. Wohn- und Betreuungsangebote ............................................................................ 7 3.1 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten ................................... 8 3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht .................................................... 10 4. Tätigkeiten der WTG-Behörde .............................................................................. 10 4.1. Beratung und Information ............................................................................... 10 4.2 Überwachung .................................................................................................. 12 4.2.1 Prüftätigkeit .............................................................................................. 12 4.2.2 Gebührenerhebung .................................................................................. 19 4.3. Corona-bedingte Maßnahmen ....................................................................... 19 5. Fazit, Entwicklungen und Ausblick ....................................................................... 23 6. Ansprechpartnerinnen und weitere Informationen ................................................ 24 4 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 1. Allgemeines/Einleitung Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und der dazu- gehörigen Durchführungsverordnung (WTG DVO) sind nach § 43 WTG die Kreise und die kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt den Bezirksregierungen (§ 4 3 Abs. 3 WTG). Die oberste Aufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium (zurze it das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -MAGS-) des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 43 Abs. 4 WTG). Die frühere Bezeichnung der nach dem WTG zuständigen Behörde lautete „Heimauf- sicht“. Die in Münster zuständige Fachstelle nach dem WTG ist die „Kommunale Qua- litätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“. Diese ist organisatorisch dem So- zialamt und dort der Abteilung Teilhabe und Pflege zugeordnet. Im vorliegenden Tätigkeitsbericht werden die Bezeichnungen WTG-Behörde und Hei- maufsicht synonym verwandt. Die Aufgabe der nach dem WTG zuständigen Behörde ist es, dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die in Pfl ege- und Betreuungseinrich- tungen leben oder dort stundenweise betreut werden, beachtet und geschützt werden. Das Gesetz zur Änderung des WTG und die Verordnung zur Änderung der WTG -DVO wurden am 10.04.2019 vom Landtag NRW beschlossen. Das WTG ist am 24.04.2019, die WTG DVO am 01.06.2019 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesnovellierung ergaben sich einige Änderungen, die für die Einrichtungen von Bede utung sind. Nachfolgend hierzu einige Beispiele: Der Teilhabeanspruch der Nutzerinnen und Nutzer soll auch durch die Bereitstel- lung eines entsprechenden WLAN-Netzes, das in ausreichender und möglichst gleicher Qualität sowohl die Individual- als auch die G emeinschaftsbereiche ab- deckt, erfüllt werden. Die Pflegedienstleitung kann in pflege- und betreuungs fachlichen Belangen wei- sungsunabhängig, zum Beispiel ohne Rücksicht auf wirtschaftl iche Entscheidun- gen des Trägers, entscheiden. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nun verpflichtet, di e Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell elektronisch zu melden. Damit soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Suche nach einem Heimplatz erleichtert we rden. Die freien Pfle- geplätze können im „Heimfinder NRW“ abgerufen werden, d er als APP und als Web-Version zur Verfügung steht ( http://www.heimfinder.nrw.de/). In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten 12 Monate eine Regelprü- fung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 SGB XI (den Medizinischen Dienst oder Tätigkeitsbericht 2019/2020| 5 den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.) ohne Fest- stellung von Mängeln erfolgt ist, beschränken sich die Regel prüfungen der WTG- Behörden auf die Prüfung der Struktur- und Prozessqualität; es erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich keine Überprüfung der Ergebnisqualität mehr. Die für die Durchführung des WTG zuständigen Behörden h aben gem. § 14 Abs. 12 WTG im zweijährigen Rhythmus über ihre Täti gkeit zu informieren. Der Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Auf- sichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Das MAGS hat einen landeseinheitlichen Strukturvorschlag für den Aufbau des Tätig- keitsberichtes vorgegeben, der mit dem vorliegenden Bericht erstmalig zur Anwen- dung kommt. 2. Personelle Ausstattung der WTG-Behörde Die Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (He imaufsicht) der Stadt Münster war im Berichtszeitraum mit acht Mitarbeiterinnen mit unterschiedlichen Qua- lifikationen besetzt. 2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten Der Gesamtstellenanteil von 6,23 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) setzt sich folgenderma- ßen zusammen: 5 Verwaltungsfachkräfte (3,5 VZÄ) 2 Pflegefachkräfte mit Weiterbildung zur Pflegediens tleitung bzw. mit abge- schlossenem Studium Pflege- und Gesundheitsmanagement (1,73 VZÄ) 1 Sozialmanagerin/Sozialpädagogin (1 VZÄ) 2.2 Fortbildungen Die Mitarbeiterinnen haben 2019 an folgenden Fort- und Weiterbildungen bzw. Infor- mationsveranstaltungen und Seminaren teilgenommen: Ausbildung zur Brandschutzhelferin Auffrischung Erste Hilfe Erfolgreiches Führen von Teams Altenpflegekongress in Dortmund Erstellung barrierearmer Dokumente Datenschutz in der Kommune 6 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Im Jahr 2020 wurden folgende Fortbildungs- und Veranstaltu ngsangebote wahrge- nommen: Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs- Richtlinien – QPR) Kommunikation mit Fingerspitzengefühl Fortbildungen und Vorträge zur betrieblichen Gesundheit sförderung 2.3 Qualitätsmanagement Um die Qualitätsstandards der WTG-Behörde kontinuierlich zu sichern und weiterzu- entwickeln, nehmen die Mitarbeiterinnen regelmäßig an folgenden Arbeits- bzw. Aus- tauschtreffen teil: Dienstbesprechungen des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) Dienstbesprechungen der Bezirksregierung Münster Austauschtreffen der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Münster Arbeitsgemeinschaft der Pflegefachkräfte der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Münster Weiterhin finden regelmäßig – je nach Bedarf wöchentlich oder vierzehntägig – Team- besprechungen statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ar beitsverfahren und Ab- läufe abgestimmt und einheitlich erfolgen. Arbeitshilfen werden entsprechend der ak- tuellen Rechtslage angepasst. Um in Bezug auf relevante Entwicklungen auf dem Laufenden zu sein, hat das Sozial- amt der Stadt Münster mehrere Fachzeitschriften abonniert, die sich mit aktuellen The- men rund um das Thema Pflege und Betreuung beschäftigen. Dazu gehören z.B.: Altenheim – Lösungen fürs Management Altenpflege CAREkonkret Eine Beschäftigte der Heimaufsicht der Stadt Münster wurde am 31.08.2017 als or- dentliches Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung nach § 17 WTG (AG 17) berufen. Diese Arbeitsgemeinschaft berät die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des WTG. Ihr gehören u.a. Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landschaftsverb ände, der Medizini- schen Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung, der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen, der Behindertenver- bände, der Betreuungsbehörden und –vereine sowie der nach dem WTG zuständigen Beratungs- und Prüfbehörden und der Bezirksregierungen an. Tätigkeitsbericht 2019/2020| 7 Seit September 2020 engagiert sich die Fachstellenleiterin der Heimaufsicht der Stadt Münster darüber hinaus im Bundesweiten Facharbeitskreis Heimrech t (BuFaH). Die- ser AK wurde bereits 1999 gegründet mit dem Ziel, das damals noch bundeseinheitli- che Heimgesetz möglichst einheitlich in allen Bundesländern umzusetzen. Auch nach der Föderalismusreform im Jahr 2006, mit der die Zuständig keit vom Bund auf die Länder übertragen wurde, trägt ein bundesweiter Austausch zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Fachlichkeit bei. 3. Wohn- und Betreuungsangebote Das WTG gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebe- dürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezoge- nen Leistungen stehen. Das WTG unterscheidet die folgenden Leistungsangebote: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLa) Hierbei handelt es sich um Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die eine vollständige pflegerische, soziale und hauswirtschaftliche Betreuung gewährleisten. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (WG) Hier leben Menschen mit einem Unterstützungs- bzw. Pflege bedarf in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand zusammen und werd en von ei- nem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbie tern betreut. Das WTG unterscheidet zwischen anbieter- und selbstverantworteten Wohnge- meinschaften. Servicewohnen Unter Servicewohnen wird eine Wohnform verstanden, die mi t einem Dienst- leistungsangebot (z.B. Hausmeisterservice, Hausnotruf, Beratung sleistungen) verknüpft ist. Zusätzlich können teilweise weitere Leistungen mit Einzelabrech- nung in Form eines „Wahlservices“ gebucht werden. Das Ser vicewohnen um- fasst grundsätzlich keine Pflegeleistungen. Bei Bedarf muss diese Leistung in- dividuell organisiert werden. Ambulante Dienste Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdien ste, die Nutzerin- nen und Nutzer in ihrer Wohnung pflegen, betreuen und hauswirtschaftlich ver- sorgen. 8 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Gasteinrichtungen Dazu zählen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Me nschen oder Men- schen mit Behinderung vorübergehend betreut werden. Stationäre Hospize, Ta- ges- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeangebo te gehören zu diesem Leistungsangebot. Aufgrund der Novellierung des WT G im Jahr 2019 sind unter bestimmten Voraussetzungen nun auch Tagesstätten u nter den Gasteinrichtungen zu subsumieren. Dabei handelt es sich um ein nied- rigschwelliges tagesstrukturierendes Angebot der Eingliederungsh ilfe für psy- chisch kranke oder seelisch behinderte Menschen. 3.1 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten Im Berichtszeitraum fielen in Münster 157 (2019) bzw. 160 (2020) Leistungsangebote unter den Geltungsbereich des WTG. In den nachfolgenden A bbildungen werden diese nach Leistungsarten differenziert aufgeführt. Dabei wird in der Abbildung 1 die Anzahl der Leistungsangebote und in der Abbildung 2 die Anzahl der vorhandenen Plätze bzw. Wohneinheiten dargestellt. Abbildung 1 Anzahl der Leistungsangebote (Stand jeweils 31.12.) EuLa Pflege EuLa Eingliederungs hilfe Wohngemein schaften Service- wohnen Amb. Dienste Kurzzeit- pflege Tages- pflege Tagesstätten Hospiz 2019 35 12 23 30 36 4 14 1 2 2020 34 12 23 30 34 4 18 3 2 0 5 10 15 20 25 30 35 40 2019 2020 Tätigkeitsbericht 2019/2020| 9 Abbildung 2 Entwicklung der Platzzahlen (Stand jeweils 31.12.) Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, hat sich die Anzahl der Pflegeeinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLa) im Berichtszeitraum um ein Ang ebot verrin- gert. Das Schölling-Lentze-Stift, eine Einrichtung mit insge samt 21 Plätzen, hat zum 31.12.2019 den Betrieb eingestellt. Damit stehen nun 34 Einrichtungen mit insgesamt 2.589 Plätzen zur Verfügung. Die Zahl der besonderen Wohnformen (früher: stationären Einrichtungen) der Einglie- derungshilfe ist konstant geblieben. Insgesamt befinden sich in der Stadt Münster 12 dieser Angebote. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der statistischen Erfassung le- diglich die Hauptstandorte gezählt werden. Außerhalb dieser Hauptstandorte befinden sich 45 dazugehörige Nebenstandorte in Form von Außenwohngruppen oder dezent- ralem stationärem Einzelwohnen. Die Anzahl der Wohngemeinschaften ist mit 23 Einrichtungen im Berichtszeitraum ebenfalls gleichgeblieben. Es befinden sich derzeit all erdings bereits mehrere dieser Betreuungsangebote in Planung bzw. werden in 2021 in Betrieb genommen. Bei den Ambulanten Diensten wird zwischen Diensten im Bereich Pflege und Einglie- derungshilfe unterschieden. Die Angebote der Eingliederungshilfe sind weitestgehend unverändert, während in 2020 insgesamt drei ambulante Pfl egedienste ihren Betrieb eingestellt haben. Gleichzeitig hat sich ein neuer Pflegedienst im Mai 2020 gegründet. Bei den Platzzahlen (s. Abbildung 2) wurden die ambulante n Pflegedienste nicht be- rücksichtigt, da die Zahl der versorgten Kundinnen und Kunden schwankt. Im Jahr 2020 wurden vier Tagespflegeeinrichtungen mit insgesamt 60 Plätzen eröffnet. EuLa Pflege EuLa Eingliederungshilfe Wohngemein schaften Servicewohnen Kurzzeit- pflege Tages- pflegen Tagesstätten Hospiz 2019 2610 1029 257 1372 76 195 20 18 2020 2589 1029 257 1372 76 255 55 18 0 500 1000 1500 2000 2500 3000Platzzahl 10 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Wie bereits oben geschildert, sind unter bestimmten Voraus setzungen nun auch Ta- gesstätten für Menschen mit psychischen Behinderungen unter die Gasteinrichtungen zu subsumieren. Im Rahmen einer entsprechenden Statusprüfung wurde im Berichts- zeitraum für insgesamt drei Einrichtungen der Geltungsbereich des WTG festgestellt. 3.2 Veränderungen gegenüber dem Vorbericht Im Vergleich zum Tätigkeitsbericht 2017-2018 hat sich die Zahl der solitären Kurzzeit- pflegeeinrichtungen von 5 auf 4 reduziert. Anreize des zust ändigen Landesministeri- ums aus dem Jahr 2018 zur Schaffung zusätzlicher Kurzzeitpflegeplätze wurden kaum genutzt. Demnach erhalten Pflegeheime, die sich verpflich ten, größenabhängig min- destens ein bis zwei Plätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege vorzuhalten, eine hö- here Vergütung für eben diese Plätze. In der Stadt Münster hat sich die Zahl der solitären und „ein gestreuten“ Kurzzeitpfle- geplätze seit 2018 lediglich um sechs Plätze erhöht. Insgesamt stehen 211 Plätze zur Verfügung. Im Vergleich zum Vorbericht wurden weitere Tagespflegeangebote eröffnet. Die Platz- zahlen konnten dadurch deutlich ausgeweitet werden. Ein N achtpflegeangebot steht in Münster nach wie vor nicht zur Verfügung. Wie oben beschrieben, wurden die Tagesstätten im Zuge der Novellierung des WTG neu aufgenommen. Die Zahl der ambulanten Dienste hat sich um fünf auf 3 4 Pflegedienste (Stand 31.12.2021) verringert. 4. Tätigkeiten der WTG-Behörde Das WTG gibt unterschiedlich abgestufte Instrumente zum ordnungsbehördlichen Ein- schreiten vor. Diese richten sich nach der Schwere der festgestel lten Mängel sowie dem Gefährdungspotential für die Nutzerinnen und Nutzer . Zu berücksichtigen sind aber auch die Ergebnisse vorangegangener Prüfungen und darau s resultierende Be- ratungen, Nachkontrollen oder bereits erfolgte ordnungsbehördliche Maßnahmen. 4.1. Beratung und Information Nach § 11 WTG informiert und berät die WTG-Behörde Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistu ngsanbieterinnen und Leis- tungsanbieter sowie der Nutzerinnen und Nutzer der Wohn und Betreuungsangebote. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Nutzerinnen und Nutzer von Angebo- Tätigkeitsbericht 2019/2020| 11 ten, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Mitglie der von Beiräten und Ver- tretungsgremien, Beschäftigte und deren Vertretungen sowie Vertrauenspersonen und diejenigen, die Leistungen nach dem WTG erbringen oder erbringen wollen. Es kann konstatiert werden, dass Beratungsgespräche einen immer größ eren Raum der Arbeit der WTG-Behörde einnehmen. Vor allem Angehörige nutzen in verstärktem Maße die Möglichkeit, um ihre Anliegen einerseits bei der WTG-Behörde vorzutragen aber auch, um entsprechend informiert die notwendigen Gesp räche mit den Einrich- tungen führen zu können. Auch Klärungsfragen seitens des Pflegepersonals von Ein- richtungen werden vorgebracht, die oftmals mit den Arbeitsbe dingungen und den ge- stiegenen Belastungen im Pflegeberuf zu tun haben. Zukünftige Betreiberinnen und Betreiber einer Betreuungseinrichtung haben ebenfalls einen hohen Beratungsbedarf. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Einstufung des geplanten Angebotes in eine Angebotsform und die daraus resultierenden Anfor- derungen, die sich aus dem WTG ergeben. Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der Beratunge n in den Jahren 2019 und 2020 unterteilt in Themenschwerpunkte entnommen werden: Tabelle 1 Beratungen 2019 und 2020 Themenschwerpunkte der Beratungen* Anzahl der Beratungen in 2019 Anzahl der Beratungen in 2020 Qualitätsmanagement 12 5 Personelle Ausstattung 13 3 Wohnqualität 5 5 Hauswirtschaftliche Versorgung 5 3 Gemeinschaftsleben und Alltags- gestaltung 0 17 Pflege und soziale Betreuung 29 24 Kundeninformation, Beratung, Mit- wirkung und Mitbestimmung 7 8 *entsprechend der 7 Prüfkategorien des Rahmenprüfkatalogs Wie ersichtlich ist, lag der Beratungsschwerpunkt im Jahr 2019 mit rund 41 % bei The- men rund um Pflege und Betreuung. Informationen zu pers oneller Ausstattung oder Qualitätsmanagement wurden ebenfalls häufig angefragt. Im Jahr 2020 haben insgesamt 65 Beratungen stattgefunden. Mit insgesamt 37 % gab es weiterhin zahlreiche Anfragen zum Thema Pflege und Betre uung. Im Gegensatz zum Vorjahr rückte das Thema Gemeinschaftsleben und Alltagsgest altung mit 26 % mehr in den Fokus, was mutmaßlich mit der SARS-CoV-2-Pandemie zusammenhängt. Beratungen, die im Rahmen von Regel- oder Anlassprüfungen vorgenommen worden sind, sind statistisch nicht erfasst worden. 12 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 4.2 Überwachung Nach § 14 WTG werden Wohn- Betreuungsangebote von der zus tändigen Behörde zunächst daraufhin überprüft, ob sie in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (sog. Statusprüfungen). Die Überprüfung der Erfüllung der nach d em WTG und der WTG DVO erlassenen Anforderungen erfolgt durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen. Die Heimaufsicht der Stadt Münster verfolgt im Rahmen der täglichen Arbeit sowie bei den Regel- und Anlassprüfungen grundsätzlich einen beratu ngsorientierten Ansatz, welcher sich auch im § 15 WTG widerspiegelt und ein vorrangiges Mittel der behördli- chen Qualitätssicherung darstellt. Demnach soll die zustän dige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung von Mängeln beraten, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. 4.2.1 Prüftätigkeit Zur Sicherstellung einer landesweit möglichst einheitlichen Durchführung der Prüfun- gen hat das zuständige Ministerium einen Rahmenprüfkatalog erlassen. Nach der No- vellierung des WTG im Jahr 2019 wurde seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesund- heit und Soziales (MAGS) angekündigt, dass der für die Regelprüfungen vorgesehene Rahmenprüfkatalog in Kürze unter Beteiligung der WTG-Behörden und der Arbeitsge- meinschaft zur Beratung der Landesregierung nach § 17 W TG evaluiert und überar- beitet werden soll. Bis zur Umsetzung solle der jeweilige Rahmenprüfkatalog für das jeweilige Leistungsangebot weiterhin angewandt werden. Im November 2019 hat das MAGS darüber informiert, dass d ie Entwicklung eines neuen Rahmenprüfkataloges nicht mehr vorgesehen ist und stattdessen entschieden wurde, den bisherigen Rahmenprüfkatalog im Frühjahr 2020 aufzuheben. Das MAGS werde prüfen, wie das Ziel einer landeseinheitlichen Rec htsanwendung dennoch er- reicht werden könne. Eine zentrale Rolle werden dabei die etablierten Arbeitskreise in den Regierungsbezirken und ein intensiverer Austausch des MAGS mit den Bezirks- regierungen spielen. Vor diesem Hintergrund wurden die bisherigen landeseinhei tlichen Rahmenprüfkata- loge für die einzelnen Einrichtungsformen entsprechend der neuen gesetzlichen Best- immungen zunächst durch die Heimaufsicht angepasst und da mit weiterhin ange- wandt. Die sich aus der SARS-CoV-2-Pandemie ergebenden zusätzli chen Anforde- rungen wurden in sämtlichen Prüfungen berücksichtigt und mit den Leistungsanbiete- rinnen und Leistungsanbietern thematisiert. Tätigkeitsbericht 2019/2020| 13 4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) Sämtliche Leistungsangebote werden wiederkehrend auf die Einhaltung der Anforde- rungen nach dem WTG und der WTG DVO überprüft. Je nach Einrichtungsart ergeben sich aus dem Gesetz unterschiedliche Prüfrhythmen. Die zuständige Behörde nimmt in den Einrichtungen mit umfa ssendem Leistungsan- gebot sowie den anbieterverantworteten Wohngemeinschafte n mindestens eine Re- gelprüfung im Jahr vor. Abweichend können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der le tzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesent- liche Mängel). In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zust ändige Behörde bei Be- kanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abst änden das Vorliegen der Voraussetzungen einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen werden von den zuständigen Behörden regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren geprüft. Ambulante Pflegedienste, sofern sie keine Leistungen in an bieterverantworteten Wohngemeinschaften erbringen, sowie Angebote des Servicewohnens unterliegen le- diglich der Anzeigepflicht. Prüfungen finden ausschließlich anlassbezogen statt, sofern eine akute Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer besteht. Durch die Neufassung des § 14 WTG beschränken sich die Rege lprüfungen in Pfle- geeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten 12 Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 SGB XI (den Medizinischen Di enst oder den Prüf- dienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.) ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, auf die Prüfung der Struktur- und Prozessqualität; es erfolgt in die- sen Fällen grundsätzlich keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Die Überprüfung der Struktur- und Prozessqualität umfasst z.B. das Medikamentenmanage ment, die Per- sonalausstattung, die Pflegeprozessplanung und den Umgang mit freiheitsentziehen- den Maßnahmen, während zur Ergebnisqualität insbesondere w esentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Be treuungsmaßnahmen zählen. Stellen die Prüfinstitutionen nach dem SGB XI während der Regel-, Anlass- oder Wie- derholungsprüfung Mängel in der Ergebnisqualität fest, s o können sie zu diesen Prü- fungen die zuständige WTG-Behörde hinzuziehen. Dies muss g eschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern fest- gestellt wird. 14 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Tabelle 2 Zahl der Regelprüfungen in 2019 und 2020 Jahr Regelprüfungen Prüfquote 2019 106 96 % 2020 13 24 % Während im Jahr 2019 der Prüfauftrag nahezu vollständig e rfüllt werden konnte, war dies im Jahr 2020 aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht mögl ich. Gründe hierfür waren zum einen die zeitweise Aussetzung der Regelprüfung en, welche am 18.03.2021 durch das MAGS angewiesen wurde, um die Gefahr einer eventuellen Ver- breitung des SARS-CoV-2-Virus in den Pflegeeinrichtungen und Einri chtungen der Eingliederungshilfe zu minimieren. Gleichzeitig wurde an geordnet, die strikte Einhal- tung der erlassenen Verordnungen in den Einrichtungen in Form von anlassbezoge- nen Prüfungen zu überwachen und mögliche Verstöße mit den zur Verfügung stehen- den Mitteln zu unterbinden. Im Mai 2020 erfolgte dann unter Auflagen eine Lockerung des Besuchsverbotes in den stationären Altenpflegeeinrichtungen sowie den Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter waren au fgefordert, Besuchskon- zepte zu erstellen, die seitens der Heimaufsicht zu prüfen waren. Im Juni 2020 wurden die Betretungsverbote der Tagespflegen ebenfalls gelockert, sodass am 22.06.2021 seitens des MAGS mitgeteilt wurde, dass Regelprüfungen unter Einhaltung aller erfor- derlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder durchzuführe n seien. Dabei sollte der Kontakt zu Nutzerinnen und Nutzern auf das notwendigste Maß reduziert werden. Bedingt durch mehrere Ausbruchsgeschehen ab Oktober 2020 währe nd der zweiten Infektionswelle, wurden einige Regelprüfungen nicht w ie geplant durchgeführt. Oberste Priorität hatte an dieser Stelle der Schutz der in Einrichtungen betreuten Men- schen sowie auch der der Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht. W eiterhin wurde eine zusätzliche Belastung der Einrichtungen durch Regelprüfungen als nicht angemessen bewertet. Es bestand allerdings durchgehend ein intensiver Austausch mit den Leistungsanbie- terinnen und Leistungsanbietern. Alle Einrichtungen wurden im Rahmen von Corona- Beratungen aufgesucht. 4.2.1.2 Anlassprüfungen/sonstige Prüfungen Nach § 14 WTG werden Leistungsangebote anlassbezogen überprüft, wenn sich auf- grund von Anhaltspunkten oder Beschwerden Rückschlüsse ergeben haben, dass An- forderungen nach dem WTG oder der WTG DVO nicht erfüllt waren. Seit 2017 werden Gewaltvorfälle an die Heimaufsicht gemeldet. Der letzte Prüfbericht hat sich aufgrund der festgestellten Zunahme von Gewaltvo rfällen, die mitunter auch Tätigkeitsbericht 2019/2020| 15 umfangreiche anlassbezogene Prüfungen erforderlich machten, int ensiv mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Deshalb soll diese noch einmal aufgegriffen werden. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 17 Gewaltvorfälle gemeldet. In 13 Fällen ging die Gewalt von Angehörigen oder Bewohnerinnen und Bewohnern aus. Letztere zeig- ten aufgrund ihres Krankheitsbildes herausforderndes Verhal ten und waren daher in Einrichtungen mit entsprechendem pflegerischen Schwerpunkt betreut. In den übrigen vier gemeldeten Vorfällen stellte sich der Sachverhalt nach intensiver Prüfung entwe- der anders dar, sodass es sich im Ergebnis nicht um Gewalt ge genüber den zu be- treuenden Personen handelte oder aber die Vorwürfe letztendlich nicht verifiziert wer- den konnten. Im Jahr 2019 wurden 49, im Jahr 2020 124 anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Die hohe Zahl im vergangenen Jahr ergibt sich daraus, d ass jede Einrichtung unter Einhaltung aller erforderlichen Hygienemaßnahmen anlässlich der Sars-CoV-2-Pan- demie aufgesucht wurde. Diese Corona-Beratungen wurden sta tistisch als anlassbe- zogene Prüfungen erfasst. Auch anlassbezogene Prüfungen aufgrund von Beschwerden haben jederzeit stattge- funden, wenngleich je nach Sachverhalt nach Möglichkeit auf einen Besuch in der be- troffenen Einrichtung verzichtet wurde. 4.2.1.3 Prüfungsergebnisse Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die daraus resultierende n Handlungsbedarfe werden in Prüfberichten dokumentiert. Die Prüfberichte werden den Leistungsanbiete- rinnen und Leistungsanbietern zur Verfügung gestellt, we lche dann verpflichtet sind, diese an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhäng en oder auszulegen. Inte- ressierten sind die Prüfberichte der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen bzw. auf Wunsch auch als Kopie auszuhändigen. Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen werden auße rdem in einem soge- nannten Ergebnisbericht festgehalten. Der Ergebnisbericht enthält stichwortartige An- gaben zu den Prüfkategorien Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemein- schaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbe- stimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freih eitsentziehende Maß- nahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. In Bezug au f die Bewertung der o.g. Kategorien wird zwischen „keine Mängel“, „geringfügige Mängel“ und „wesentliche Mängel“ unterschieden. Die Ergebnisberichte werden auf der I nternetseite der Heim- aufsicht der Stadt Münster veröffentlicht: https://www.stadt-muenster.de/sozialamt/hei- maufsicht. Vor der Veröffentlichung wird den Leistungsanbieterinnen bzw. Leistungsanbietern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Möglichkeit der Selbstdarstellung ist mit 16 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 der Novellierung des WTG im Jahr 2019 entfallen. Zum einen wurde diese in der Ver- gangenheit selten genutzt, zum anderen verursachte sie bei Inanspruchnahme einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Da die Leistungsanbie terinnen und Leistungs- anbieter zur Selbstdarstellung ihren eigenen Internetauft ritt und weitere Medien nut- zen, erschien diese im Ergebnisbericht entbehrlich. Bei den Prüfungen im Berichtszeitraum 2019 bis 2020 konnte üb erwiegend eine gute betreuerische und pflegerische Versorgung festgestellt. Die befragten Nutzerinnen und Nutzer, deren Angehörige oder Betreuerinnen und Betreu er äußerten sich eben- falls überwiegend zufrieden mit der Pflege und Betreuung. Die in Augenschein genom- menen Personen befanden sich in einem guten bis sehr guten Pflegezustand. Geringfügige Mängel konnten jedoch in jeder Prüfung fest gestellt werden. Dazu ge- hörte hinsichtlich der Strukturqualität beispielsweise die vorübergehende Unterschrei- tung der vorzuhaltenden vertraglich vereinbarten Personalausstattung oder Fachkraft- quote. Im Rahmen der Prozessqualität wurde häufig bemängelt, dass der Umgang mit Medikamenten nicht sach- und fachgerecht erfolgt. Beispielweise fehlten ärztliche An- ordnungen, oder die Indikation für Bedarfsmedikamente w ar nicht eindeutig. Im Ver- laufsbericht war nicht immer ein situationsgerechtes Handel n auf besondere Ereig- nisse erkennbar. Auch die Pflegeplanungen wurden nicht immer regelmäßig evaluiert. Die festgestellten Mängel konnten durch intensive, teil weise auch mehrmalige Bera- tungen abgestellt werden. In vier Fällen ergingen in 2020 aufgrund von dauerhaften personellen Unterdeckungen Anordnungen nach § 15 Abs. 2 WTG. Es wurde angeordnet, da ss mindestens das Personal vorzuhalten ist, welches nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in der Vergütungsvereinbarung verhandelt wurde. Weiterhin haben die Einrichtungen seit- dem monatlich die abgeschlossenen Dienstpläne zur Berechnun g der Personalaus- stattung vorzulegen. In drei Fällen wurden Anordnungen von teilweisen Beschäfti gungsverboten nach § 15 Abs. 5 WTG erlassen. Dies bedeutet, dass der bzw. die die betreffende Mitarbei- tende beispielsweise nur noch für bestimmte Tätigkeiten o der nur noch im Tagdienst eingesetzt werden darf. Eine Untersagung des Betriebs nach § 15 Abs. 1 bis 3 WTG war im Berichtszeitraum nicht erforderlich. 4.2.1.4 Quantitative Angaben über gemeinsame Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst (MD) Im Berichtszeitraum haben keine gemeinsamen Regelprüfunge n mit dem Medizini- schen Dienst (MD) stattgefunden. Im Rahmen der Amtshilfe unterstützten Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des MD die Heimaufsicht allerdings bei den Corona-Beratungen Tätigkeitsbericht 2019/2020| 17 und nahmen an insgesamt 27 Beratungsbesuchen in vollstationären Pflegeeinrichtun- gen teil. Diese wurden statistisch als anlassbezogene Prüfungen erfasst. Es ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit zwischen WTG-Behörde und MD zukünftig zu intensivieren und vermehrt Prüfungen gemeinsam durchzuführen. Die ersten Gesprä- che haben dazu bereits stattgefunden. Pandemiebedingt ko nnten die Überlegungen zunächst nicht weiterverfolgt werden. 4.2.1.5 Anzeigepflichtige Tatbestände / Mitteilungen Aus dem WTG ergeben sich verschiedene Tatbestände, die verpflichtend anzuzeigen sind. Ein Großteil kann über PfAD.wtg, eine elektronische Da tenbank, zu deren Nut- zung die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter v erpflichtet sind, abgewickelt werden. Anzeige der Inbetriebnahme von Wohn- und Betreuungsangebote n Die Betriebsaufnahme von Wohn- und Betreuungsangeboten i st der WTG-Behörde spätestens zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen. Die WTG-Be- hörde prüft daraufhin, ob die Anforderungen nach dem WTG erfüllt werden, um künf- tigen Nutzerinnen und Nutzern eine ihrem persönlichen Bedarf entsprechende Betreu- ung zukommen zu lassen. Anzeige des Wechsels von Einrichtungs- bzw. Pflegedienstleitung Der Wechsel der Einrichtung- bzw. Pflegedienstleitung ist an zeigepflichtig. Die Über- prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Übernahme der jewei- ligen Leitungsfunktion sowie eine Bestätigung der Erfüllu ng erfolgt durch die WTG- Behörde. Anzeige der Beiratswahl Die Kandidatenliste und das Wahlverfahren des Beirates sind d er WTG-Behörde be- kannt zu geben. Gleiches gilt für das Nichtzustandekommen einer Beiratswahl. Über die erfolgte Wahl und die Zusammensetzung des Beirates i st die WTG-Behörde zu informieren. Annahme von Spenden Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter haben das Verfahren zur Spen- denannahme der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen und die Einnahme sowie ihre Verwendung zu dokumentieren. 18 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Anzeige von Besuchsverboten Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder der Ein- richtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nu tzerinnen und Nutzern oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden. Das gleiche g ilt, wenn mit der Nut- zung eines Angebots ein besonderer therapeutischer Zweck ve rfolgt wird und dieser durch mögliche Besuche gefährdet würde. Folgende anzeigepflichtige Tatbestände wurden der WTG-Beh örde im Berichtszeit- raum mitgeteilt: Tabelle 3 Anzeigepflichtige Tatbestände Anzeigepflichtiger Tatbestand 2019 2020 Beabsichtigte Inbetriebnahme 2 6 Wechsel der Einrichtungsleitung 5 7 Wechsel der Pflegedienstleitung/verantwortlichen Fachkraft 18 12 Beiratswahl/Bestellung einer Vertrauensperson 26 17 Spendenverfahren 1 0 Besuchsverbote 1 6 4.2.1.6 Quantitative Angaben über Betrugsfälle Der WTG-Behörde der Stadt Münster sind keine Betrugsfälle bekannt geworden. 4.2.1.7 Beschwerdebearbeitung Die überwiegende Anzahl der Beschwerden bezogen sich auf stationäre Pflegeein- richtungen. Hauptsächlich wurde eine zu geringe Personala usstattung, eine inadä- quate pflegerische Versorgung, nicht fachgerecht durchgeführt e Behandlungspflegen oder unzureichende Hygiene und Sauberkeit bemängelt. Nicht jeder vorgebrachte Be- schwerdepunkt konnte bestätigt werden. Oftmals ließen sich die vorgetragenen Sach- verhalte nicht prüfen; insbesondere dann, wenn es um Kommu nikation und mündlich getroffene Absprachen zwischen Einrichtung und Beschwerdeführenden ging. Tätigkeitsbericht 2019/2020| 19 Häufig wurde die Personalausstattung subjektiv als zu gerin g empfunden, rein rech- nerisch entsprach diese jedoch den gesetzlichen Vorgaben. Erwartungen von Angehörigen konnten von den Leistungsanbiet erinnen und Leis- tungsanbietern nicht immer erfüllt werden. Grundsätzlich wird jeder Beschwerde nachgegangen, wobei n icht jeder entgegenge- nommene Hinweis einen Besuch vor Ort erforderlich machte. Ein ige Sachverhalte konnten telefonisch geklärt werden. Nach entsprechender Beratung der Beschwerde- führenden konnten diese ihre Beschwerdepunkte häufig direkt mit den Vertreterinnen und Vertretern der Einrichtungen klären. 4.2.2 Gebührenerhebung Mit Datum vom 23.10.2019 ist die 40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Ver- waltungsgebührenordnung in Kraft getreten. Die Tarifstell e 10a. (Ziff. 10a. 1 bis 10a.3.3), nach welcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilha- begesetz erhoben werden können, wurde umfassend geändert und enthält Rahmen- empfehlungen, die von jeder Kommune in Eigenverantwortung ausgelegt werden kön- nen. Insbesondere wurden die Gebühren und die Gebührenrahmen stark angehoben, um den Kreisen und kreisfreien Städten grundsätzlich Kostendeckung zu ermöglichen. Erstmalig sind außerdem für anlassbezogen Prüfungen, sofern sich ein Anlass als be- gründet erweist, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mäng elbeseitigung eine Gebührenhöhe nach Zeitaufwand vorgesehen. Von Oktober 2020 bis März 2021 hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Städtetags Nordrhein-Westfalen, des Landkreistags Nordrhein-Westfalen sowie von WTG-Behör- den aus verschiedenen Regierungsbezirken eine Empfehlung zur Gebührenfestset- zung für Amtshandlungen auf der Grundlage der neuen Tarifstelle erarbeitet. Auch die Heimaufsicht der Stadt Münster hat an der Arbeitsgruppe te ilgenommen. Die neue Empfehlung ist abschließend mit dem MAGS abgestimmt worden. In der Folge sind die durch die Leistungsanbieterinnen u nd Leistungsanbieter zu ent- richtenden Gebühren im Vergleich zu den Vorjahren zum Teil deutlich angestiegen. 4.3. Corona-bedingte Maßnahmen Das Jahr 2020 war vor allen Dingen durch die SARS-CoV-2-Pandemie und das damit verbundenen Infektionsgeschehen geprägt. Die sich abhängig von der dynamischen Lage ständig ändernden rechtlichen Regelungen machten e ine laufende Anpassung von Konzepten und Maßnahmen in den Pflege- und Eingliede rungshilfeeinrichtungen erforderlich. Bereits im März luden Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Münster Be- treiberinnen und Betreiber von Pflegeeinrichtungen ein, um sich über erforderliche Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung angesichts der Ausbrei- tung des SARS-CoV-2-Virus abzustimmen. Im weiteren Verlauf des Jahre s fand ein 20 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 regelmäßiger Austausch mit den Akteuren zu aktuellen Themen und Herausforderun- gen im Umgang mit der Pandemie statt. Außerdem waren z wei Mitglieder der beiden Arbeitskreise der Heimleitungen im Krisenstab als Sprecher für die Pflege vertreten. Die WTG-Behörde war von Anfang an involviert und hat die Einrichtungen beratend begleitet und einige koordinierende Aufgaben übernommen. Aktuelle Verordnungen und Erlasse wurden an die Einrichtungen übermittelt, dafü r wurde fast ausnahmslos die elektronische Datenbank PfAD.wtg genutzt. Insbesondere die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen stellte die Einrichtungen vor große Herausforderungen, so- dass ein enger Austausch mit der Heimaufsicht erforderlich war. Im Rahmen der Vorbereitung auf drohende Versorgungsengpässe im Zuge der SARS- CoV-2-Pandemie wurden bei den stationären Pflegeeinricht ungen mögliche Notfall- plätze für infizierte Personen mit Pflegebedarf abgefrag t. Hier wurde beispielsweise angedacht, im Bedarfsfall die räumlichen Kapazitäten de r zeitweise geschlossenen Tagespflegeeinrichtungen zu nutzen. Auch bei den Planun gen für die Schaffung von Kurzzeitpflege-Notfallplätzen sowie einer Isolationseinrich tung war die Heimaufsicht beteiligt. Insbesondere der Umstand, dass die erforderliche Schutzau srüstung über mehrere Wochen nicht verfügbar war, hat alle Beteiligten besch äftigt. Es erfolgten Abfragen, z.T. auch auf Weisung des MAGS, in welchem Umfang Masken, Schutzkittel und sons- tige Schutzausrüstung benötigt werden. Die Stadt Münster hat frühzeitig dafür gesorgt, dass im Falle eines Ausbruchsgeschehens kurzfristig innerhalb weniger Stunden das erforderliche Material zur Verfügung gestellt werden konnte. D ies wurde im Wesentli- chen von der Heimaufsicht koordiniert, die Ausgabe der Schutza usrüstung erfolgte über die Feuerwehr. Die Verteilung der Schutzausrüstung wu rde auch an den Wo- chenenden durch Bereitschaftsdienste der Heimaufsicht sichergestellt. Die Unterstüt- zung und Beratung galt vollumfänglich auch für die ambulanten Pflegedienste. Weiterhin wurde die Heimaufsicht auch mit weiteren Kontroll- und Überwachungsfunk- tionen beauftragt. U.a. waren die stationären Einrichtung en und ambulanten Dienste verpflichtet, täglich die Zahl der an SARS-CoV-2 infizierten o der verstorbenen Nutze- rinnen und Nutzer sowie infizierter oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindenden Beschäftigten mitzuteilen. Die WTG-Behörde wiederum leitete diese Zah- len in Form einer Excel-Datei an die Bezirksregierung weiter. Im Mai 2020 startete dann die Pilotphase zur Einführung d es COVID-Melders über PfAD.wtg, an der sich auch die Heimaufsicht der Stadt Münster b eteiligte. Nach der Einführungsphase entfiel die tägliche Aufbereitung der CO VID-Zahlen und Übermitt- lung an die Bezirksregierung. Nachdem auch im Mai unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen Besuche in den Pflegeeinrichtungen wieder möglich waren, hatte die Hei maufsicht die Aufgabe, die von den Einrichtungen zu erstellenden Besuchskonzepte zu überprüfen. Weiterhin galt Tätigkeitsbericht 2019/2020| 21 es zu überwachen, dass das Recht der Nutzerinnen und Nutzer auf Teilhabe am sozi- alen und gesellschaftlichen Leben entsprechend berücksichtigt wurde. Das MAGS wies die WTG-Behörden unter Bezugnahme des Erlasses vom 10.03.2020 am 18.03.2020 an, Regelprüfungen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 WTG bis zur Aufhebung des o.g. Erlasses nicht mehr durchzuführen. Neben Anlassprüfungen seien jedoch re- gelmäßige Begehungen vorzunehmen, um die strikte Umsetz ung der Verordnungen in den Einrichtungen zu überwachen. Wie bereits unter Punkt 4.2.1.2 aufgeführt, führten die Mitarbeiterinnen der Heimauf- sicht der Stadt Münster, teilweise gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten vom Gesund- heits- und Veterinäramt sowie Beschäftigten des Medizinischen Dienstes (MD), Corona-Beratungsbesuche durch. Die Besuche erfolgten ange kündigt und immer mit Rücksicht auf Infektionsfälle in der jeweiligen Einrichtung. Die WTG-Behörde erstellte dazu ein umfassendes Hygienekonzept. Im Rahmen dieser Begehu ngen wurde bei- spielsweise auch erfragt, wie die Beschäftigen über die sich ständig ändernden recht- lichen Regelungen informiert werden, ob Besuche ermöglicht werden und wie die so- ziale Betreuung trotz einzuhaltender Abstände sichergestellt wird. Die Besuche dien- ten auch dazu, die Einrichtungen bei der Umsetzung der re chtlichen Regelungen zu unterstützen. Weiterhin konnte sich die Heimaufsicht ein u mfassendes Bild von der Situation vor Ort machen. Gleichzeitig hatten die Einrichtungen ebenfalls die Möglich- keit, individuelle Herausforderungen zu erörtern und ein richtungsspezifische Fragen zu klären. Die Einrichtungen, die von einem akuten Ausbruchsgeschehen betroffen waren, wur- den darüber hinaus zusätzlich in enger Abstimmung zwischen den Ärztinnen und Ärzte des Gesundheits- und Veterinäramtes und den Mitarbeiterinnen der WTG-Behörde in- tensiv und kontinuierlich – teilweise auch vor Ort – beraten. Im Laufe der SARS-CoV-2-Pandemie kam es in insgesamt 16 Einrichtung en zu grö- ßeren Ausbruchsgeschehen, darunter 11 stationäre Pflegeeinrichtungen und eine an- bieterverantwortete Wohngemeinschaft. In den anderen Fä llen waren ambulante Dienste (SGB XI und SGB IX) betroffen. Insgesamt sind 49 Nut zerinnen und Nutzer an oder mit COVID-19 verstorben. Die folgende Abbildung soll deutlich machen, wie sich di e Zahlen der Sars-CoV-2-In- fizierten seit Beginn der Pandemie in der Stadt Münster en twickelt haben. Im März 2020 wurden die ersten Fälle unter den Nutzerinnen un d Nutzern (N) sowie den Be- schäftigten (B) bekannt. 22 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Abbildung 3 Entwicklung der Infektionszahlen Allerdings waren die Zahlen während der gesamten sogenannten erste Welle konstant und nahmen während der Sommermonate ab. Ende Oktober kam es erneut zu meh- reren Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen mit einem rasant en Anstieg der In- fektionszahlen, die ihren Höhepunkt im Dezember 2020 erreichte. Auch über die Weih- nachtsfeiertage und den Jahreswechsel stand die WTG-Behörde in Form einer Rufbe- reitschaft mit den betroffenen Einrichtungen im Kontakt, um über die aktuellen Ent- wicklungen auf dem Laufenden zu sein. Das Infektionsgeschehen war überwiegend diffus, sodass in Abstimmung mit dem Ge- sundheitsamt Besuchsverbote anzuordnen waren. Dies war insg esamt viermal der Fall. Am 27.12.2020 wurde mit den Impfungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Pflege- und Betreuungskräfte in den stationären Pflegeein richtungen begonnen. Die WTG-Behörde befand sich auch im Rahmen der Impforganisatio n in den Wohnge- meinschaften, den Tagespflegen, den Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie den Angeboten des Servicewohnens permanent mit den Verant wortlichen des städti- schen Impfzentrums sowie den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern im en- gen Austausch. Durch den Impffortschritt konnte das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen suk- zessive eingedämmt werden. Vereinzelt wurden und werden Nu tzerinnen und Nutzer sowie Beschäftigte noch positiv auf SARS-CoV-2 getestet, der Krankheitsverlauf stellt sich jedoch mild bis asymptomatisch dar. 0 10 20 30 40 50 60 70 80 21.03.2020 21.04.2020 21.05.2020 21.06.2020 21.07.2020 21.08.2020 21.09.2020 21.10.2020 21.11.2020 21.12.2020 21.01.2021 21.02.2021 21.03.2021 21.04.2021 21.05.2021 21.06.2021 21.07.2021 N B Tätigkeitsbericht 2019/2020| 23 5. Fazit, Entwicklungen und Ausblick Die Änderungen des WTG und der Durchführungsverordnung im April bzw. Juni 2019 bildeten im Jahr 2019 einen wesentlichen Schwerpunkt der Heimaufsicht und führte zu einem gesteigerten Beratungsbedarf. Das Jahr 2020 war insbesondere von der SARS-CoV-2-Pandemie beeinflu sst. Es wurde immer wieder deutlich, dass die sich daraus ergebenden Herausforderungen nur im kooperativen und vertrauensvollen Miteinander bewältigt werden können. Auch wenn der Prüfauftrag nicht erfüllt werden konnte, war d er Austausch mit sämtlichen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern kontinuierli ch sichergestellt. Neben der ständigen Erreichbarkeit, auch an Wochenenden und Feiertagen, wurde auch das Beratungsangebot und die Übermittlung von Informationen als hilfreich und unterstüt- zend wahrgenommen. Vielfach wurde berichtet, dass auch der Zusammenhalt unter d en Beschäftigten der Einrichtungen und Dienste durch die gemeinsame Bewältigung der ständig wechseln- den Anforderungen erheblich stieg. Dass eine gute Versorgun g trotz Mehrarbeit und teilweise auch krankheitsbedingte Personalausfälle weiterhin aufrechterhalten werden konnte, ist insbesondere der Einsatzbereitschaft des Pflege- und Betreuungspersonals zu verdanken. Gleichzeitig kann auf der anderen Seite konstatiert werden, dass die erlebte Hilfslosig- keit im Umgang mit infizierten Nutzerinnen und Nutzern, die teilweise an oder mit CO- VID-19 verstorben sind, von einigen Pflegekräften auch als be lastend und nachhaltig traumatisierend erlebt wurde. Aus diesem Grund werden im Ra hmen der zukünftigen Regelprüfungen die Erlebnisse im Zusammenhang mit der SARS-Co V-2-Pandemie gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Einrichtungen reflektiert, um auch Möglichkeiten der Entlastung und Verarbeitung, z.B. in Form von Supervision, zu er- örtern. Es ist davon aufzugehen, dass die Pandemie die Tätigkeit der Heimaufsicht auch im kommenden Berichtszeitraum beeinflussen wird. Eine besondere Herausforderung für die Einrichtungen und Di enste wird in Zukunft weiterhin die Pflegekräftegewinnung sowie -bindung sein. Die Mehrheit der Leistungs- angebote können die erforderliche Personalausstattung vorhalten, jedoch wird es im- mer schwieriger, vakante Stellen zeitnah wieder zu besetz en. Gleichzeitig stellt die Zunahme an kognitiv und körperlich beeinträchtigten Personen, die in den Einrichtun- gen betreut werden, besondere Anforderungen an die Pflege- und Betreuungskräfte. Die Zahl der Tagespflegen sowie Wohngemeinschaften wird in den kommenden Jah- ren weiter zunehmen und damit auch die Zahl der Regel- und Anlassprüfungen. 24 | Tätigkeitsbericht 2019/2020 Die Beratung der Einrichtungen soll weiterhin verstärkt in den Fokus genommen wer- den. Es ist kaum möglich, Qualität ausschließlich durch Kontro lle von außen in die Einrichtungen zu transportieren. Qualität muss von innen h eraus entwickelt werden. Beratung von außen kann dazu beitragen, den inneren Prozess der Qualitätsentwick- lung in den Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen. Es ist außerdem beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit dem MD zukünftig zu intensi- vieren und einen Teil der Prüfungen gemeinsam durchzuführen. Nach der letzten Novellierung des WTG und der dazugehörigen DVO im Jahr 2019 hat das Landeskabinett bereits einen neuen Gesetzentwurf des MAGS zur Änderung des WTG beschlossen. Der Gewaltschutz – insbesondere in den Einri chtungen für Men- schen mit Behinderungen – soll gestärkt werden. Die neuen Regelungen werden vo- raussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten. 6. Ansprechpartnerinnen und weitere Informationen Kontaktdaten: Stadt Münster Der Oberbürgermeister Sozialamt Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) Von-Steuben-Straße 5 48143 Münster Tel.: 0251/492-5094 Fax: 0251/492-7785 E-Mail: Heimaufsicht@stadt-muenster.de Internet: http://www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht Mitarbeiterinnen der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht): Name Telefon E-Mail Nina Möllering (Fachstellenleiterin) 0251 492 5094 moellering@stadt-muenster.de Katharina Pollex (stv. Fachstellenleiterin) 0251 492 5932 Pollex@stadt-muenster.de Sylvia Bruning 0251 492 5019 BruningS@stadt-muenster.de Angelika Eusterwiemann 0251 492 5067 Eusterwiemann@stadt-muenster.de Stefanie Kawik 0251 492 5028 Kawik@stadt-muenster.de Antje Konitzer 0251 492 5084 Konitzer@stadt-muenster.de Rebecca Schäfer 0251 492 5924 SchaeferR@stadt-muenster.de Michaela Sendwicki 0251 492 5923 sendwicki@stadt-muenster.de Tätigkeitsbericht 2019/2020| 25 Weiterführende Links: Internetauftritt der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimauf- sicht): https://www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht Internetauftritt der obersten Aufsichtsbehörde Ministerium f ür Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS): https://www.mags.nrw/rechtsaufsichten-und-rechtsgrundlagen Heimfinder NRW: https://www.heimfinder.nrw.de/ Rechtliche Grundlagen: Wohn- und Teilhabegesetz NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000678 Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetz NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14628
Berichtsvorlage
2536 Zeichen
V/0554/2021 V/0554/2021 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) - Tätigkeitsbericht 2019-2020 Beratungsfolge 08.09.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Bericht 16.09.2021 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 27.09.2021 Kommunale Seniorenvertretung Bericht Bericht: Die für die Durchführung des Wohn - und Teilhabegesetzes (WTG) zuständigen Behörden haben gem. § 14 Abs. 12 WTG im zweijährigen Rhythmus über ihre Tätigkeit zu informieren. Der Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfü- gung zu stellen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat einen landeseinheitlichen Strukturvorschlag für den Aufbau des Tätigkeitsberichtes vorgegeben, der mit dem vorliegenden Be- richt für die Jahre 2019 und 2020 erstmalig zur Anwendung kommt. Der Tätigkeitsbericht enthält neben Informationen zu den Einrichtungen, welche unter das Wohn- und Teilhabegesetz fallen, Angaben zu Regel- und Anlassprüfungen sowie zu den durchgeführten Bera- tungen. Bei den Prüfungen im Berichtszeitraum 2019 bis 2020 konnte überwiegend eine gute betreuerische und pflegerische Versorgung festgestellt werden, wenngleich in jeder Prüfung mindestens geringfügi- ge Mängel festgestellt wurden. Die befragten Nutzerinnen und Nutzer, de ren Angehörige oder Be- treuerinnen und Betreuer äußerten sich überwiegend zufrieden mit der Pflege und Betreuung. Die durch Pflegefachkräfte in Augenschein genommenen Personen befanden sich in einem guten bis sehr guten Pflegezustand. Zu weitergehenden Beratungen sowie den Erlass von Anordnungen führten beispielsweise die Unter- schreitung der vertraglich vereinbarten Personalausstattung oder der Fachkraftquote, der nicht sach- und fachgerechte Umgang mit Medikamenten sowie eine unvollständige Dokumentation und Evalua- tion der Pflegeplanung. Sozialamt Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Möllering Telefon: 492 5094 Moellering@stadt- muenster.de - 2 - V/0554/2021 Ein gesondertes Kapitel des Berichtes behandelt die Auswirkungen der SARS-COV-2-Pandemie, die die Tätigkeit der WTG-Behörde im Jahr 2020 in erheblichem Maße geprägt hat. I.V. Gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage A Tätigkeitsbericht 2019-2020 der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Von-Steuben-Straße 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0554/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.08.2021
- Erstellt
- 20.07.2021 12:23