0564/2025
Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler
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Anlage 5 Gegenüberstellung der beabsichtigten Darstellung des FNp zur Veröffentlichung des Entwurfes und zum Feststellungsbeschluss
149 Zeichen
Gegenüberstellung der beabsichtigen Darstellung zum Entwurf (links) und der beabsichtigten Darstellung zum Feststellungsbeschluss (rechts) Anlage 5
Anlage 4 beabsichtigte Darstellung FNP
409 Zeichen
SO Freizeitbad und Hotel WM Anlage 4 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - beabsichtigte Darstellung - Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler 1:5.000M.: 0 50 100 150 200 25025 m Legende Bad Erholungsschwerpunkt Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle Sportplatz Verwaltung Änderungsbereich WohnbauflächeW Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche SondergebietSO
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
23795 Zeichen
Anlage 8
1
Darstellung und Bewertung der zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.06.2022
bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Eine Stellungnahme ist verspätet eingegan-
gen (lfd. Nr. 2).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.12.2024
bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabel-
len zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB verwiesen.
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1 Bezirksregierung Köln – Dez. 35.4 – Denkmalschutz
23.06.22 Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen
bezüglich bundes- und landeseigner Denkmäler keine
Bedenken.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
2 Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 22 – Kampfmittelbeseitigung (übermittelt durch 322/40)
05.07.22 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere his-
torische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bo-
denkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbeson-
dere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkriegs (Bomben-
blindgänger, Schützenloch und Stellung). Eine Über-
prüfung der überbauenden Fläche auf Kampfmittel im
Kenntnisnahme Diese Hinweise sind auch im Verfahren zum Bebauungsplan
vorgetragen worden und werden im Verfahren der verbindli-
chen Bauleitplanung berücksichtigt.
Anlage 8
2
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie
der konkreten Verdachte wird empfohlen.
Der Stellungnahme sind das Formular zur Beantragung
der Kampfmitteluntersuchung sowie ein Leitfaden bei-
gefügt.
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln
30.06.22 Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine
Bedenken hinsichtlich der Änderung des Flächennut-
zungsplanes.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
30.12.24 Die IHK äußert keine Bedenken hinsichtlich der beab-
sichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
4 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH
07.06.22 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich
5 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel
13.06.22 Bezüglich der verkehrlichen Auswirkungen auf den
Knoten B 9/ Merianstraße des städtebaulichen Kon-
zepts Freizeitbad Aqualand-Hotelneubau werden wei-
tere Angaben (§ 1 Absätze 4, 6, 9 BauGB)
benötigt,
bevor eine endgültige Stellungnahme abgeben kann.
Es wird daher um die Vorlage eines belastbaren Ver-
kehrsgutachtens mit Analyse, Prognose 2030 mit und
ohne Planfall für den v. g. Knotenpunkt gebeten. Sollte
das Gutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass eine
Änderung des Knotenpunktes erforderlich ist, gehe n
sämtliche Kosten zu Lasten der Stadt Köln. Weitere
Ja Da es sich bei dieser Änderung um ein Parallelverfahren han-
delt, ist für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes eine Verkehrsuntersuchung und ein Mobilitätskonzept erar-
beitet worden. Dieses Gutachten war Bestandteil der Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Hinweise, die sich auf die verbindliche Bauleitplanung be-
ziehen können im Änderungsverfahren für den FNP nur zur
Kenntnis genommen werden.
Anlage 8
3
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Details werden sich nach Durchsicht und Prüfung des
Verkehrsgutachtens vorbehalten.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprü-
che auf aktive und/ode r passive Schutzmaßnahmen
gegen Verkehrsemissionen der B 9 auch künftig nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Köln.
Im Bebauungsplan ist zeichner isch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hin-
zuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kom-
munen / der Vorhabenträger und nic
ht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
20.01.25 Gegen die 242. Änderung des FNP bestehen aus Sicht
des Landesbetriebes Straßenbau NRW grundsätzlich
keine Bedenken.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
6 Nahverkehr Rheinland GmbH
29.06.22 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Beden-
ken.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
7 Polizei Köln – Direktion Verkehr
07.06.22 Gegen das Verfahren bestehen aus polizeilichen
Gründen keine Bedenken.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
8 Polizei Köln – Direktion Kriminalität
Anlage 8
4
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
09.06.22 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvor-
haben keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl
von städtebaulichen und technischen kriminalpräven-
tiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefga-
rage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der
Gebäude) wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales
Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprä-
vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun-
gen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Ein-
bruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.).
Es wird darum gebeten die Vorhabenträger, Bauherren
oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsange-
bot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter
Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nut-
zung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheits-
bedürfnis der Nutzer durchgeführt.
Kenntnisnahme Es handelt sich hierbei um ein Beratungsangebot der Polizei
Köln, das keine Auswirkungen auf die Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung hat. Dieses Angebot kann für die Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung bzw. bei der konkreten Objektplanung
von Bedeutung sein.
Eine gleichlautende Stellungnahme ist auch im Rahmen der Be-
teiligung zum städtebaulichen Planungskonzept abgegeben
worden.
08.01.25 Die Stellungnahme zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2
BauGB deckt sich inhaltlich mit der zur frühzeitigen Be-
hördenbeteiligung vom 09.06.22 (s.o.). Es werden
demnach keine Bedenken gegen das Vorhaben vorge-
bracht.
Zusätzlich wird angeregt einen entsprechenden textli-
chen Hinweis in
den Bebauungsplan aufzunehmen, der
wie folgt aussehen könnte:
Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Kenntnisnahme Die Anregung zur Aufnahme des textlichen Hinweises in den Be-
bauungsplan ist kein Regelungsgegenstand der vorbereitenden
Bauleitplanung.
Anlage 8
5
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH),
Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so-
wie Industrie- und Gewerbeobjekte und Gewerbege-
biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität –
wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage – im
Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gege-
benheiten beurteilt werden.
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen könne durch die frühzeitige Beurteilung und Be-
ratung bereits in der Planung berücksichtigt werden.
9 Deutsche Telekom Technik GmbH
13.12.24 Im Planbereich befinden sich Telekommunikations-
linien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B.
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung
ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen –
sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vor-
handenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleis-
tet bleiben. Für zukünftige Erweiterung des Tele-
kommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-
bringung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom vorzusehen.
Kenntnisnahme Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird kein
verbindliches Baurecht geschaffen und der Bestand und Be-
trieb der vorhandenen TK-Linien nicht beeinträchtigt.
10 Finanzamt Köln-Nord
14.06.22 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Be-
denken
Kenntnisnahme nicht erforderlich
11 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Anlage 8
6
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
04.07.22 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen
keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung
von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksich-
tigt werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für
dreiachsige Müllsammelfahrzeuge.
Kenntnisnahme Dieser Belang kann nicht im Rahmen der vorbereitenden Bau-
leitplanung berücksichtigt werden. Die gleichlautende Stellung-
nahme ist auch im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes vorgebracht worden und wird dort be-
rücksichtigt.
12 RheinEnergie AG / Rheinische NETZgesellschaft
20.01.25 Gegen dieses Verfahren bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung
der geplanten Bebauung mit Energie und Wasser
frühzeitig verbindlich mit den jeweiligen Versor-
gungsträgern abzustimmen ist. Abhängig von der
Komplexität der notwendigen Maßnahmen ist ggf.
mit längeren Zeiträumen bis zur Umsetzung zu rech-
nen.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)
20.01.25 Seitens der KVB bestehen keine Bedenken zur FNP-
Änderung. In Anbetracht der nahegelegenen KVB -
Haltestelle wird um die Beachtung folgender Punkte
gebeten:
1. Der Busbetrieb darf durch die Maßnahme zu kei-
ner Zeit eingeschränkt werden.
Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise betreffen nicht
den Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.
Anlage 8
7
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
2. Sollten weiträumige Ab-/Umleitungen erforderlich
sein, die eine Fahrzeitenmehrung von mehr als 3 Mi-
nuten ergeben, wird ein Vorlauf von mindestens 3
Monaten benötigt.
3. Die Verkehrszeichenpläne sowie Bauzeitenpläne
sind der KVB rec htzeitig zur Prüfung und Mitzeich-
nung vorzulegen.
4. Weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB
betreffen, sind mit der KVB abzustimmen.
5. Der KVB darf kein Nachteil durch die Baumaß-
nahme entstehen. Jegliche Kosten, die der KVB
durch die geplante Baum aßnahme entstehen, sind
vom Verursacher zu tragen.
14 PLEDOC GmbH Leitungsauskunft
07.01.25 Durch die geplante Maßnahme sind die von der
PLEDOC verwalteten Versorgungsanlagen nicht be-
troffen.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
15 Thyssengas GmbH
22.06.22 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssen-
gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von Thyssen-
gas GmbH zz. Nicht vorgesehen.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
09.12.24 Durch das Verfahren sind werden weder geplante noch
vorhandene Anlagen der Gesellschaft betroffen.
Kenntnisnahme nicht erforderlich
16 GASCADE Gastransport GmbH
Anlage 8
8
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
30.12.24 Nach Prüfung des Vorhabens wird mitgeteilt, dass die
Anlagen GASCADE Gastransport GmbH, der SEFE
Energy GmbH sowie der NEL Gastransport GmbH
nicht betroffen sind.
Für Kompensationsmaßnahmen müsse sichergestellt
sein, dass diese die Anlagen der Gesellschaften nicht
beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen der Anla-
gen stattfinden Sollten externe Flächen zur Deckung
des Kompensationsbedarfes erforderlich sein, seien
diese ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur
Stellungnahme vorzulegen.
Kenntnisnahme Der Hinweise zum Umgang mit konkreten Kompensationsmaß-
nahmen betrifft die verbindliche Bauleitplanung und ist kein Re-
gelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.
17 Träger der Landschaftsplanung (671/1 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen)
21.06.22 Da im Rahmen der 242. Änderung des Flächennut-
zungsplans eine flächige Festsetzung der gesamten
Fläche im Umfang von 4,6 ha von bisher Grünfläche
in eine künftige Sonderbaufläche (SO) mit der Zweck-
bindung Freizei tbad und Hotel erfolgen soll, mü sse
sich diese Sondernutzung zwingend in den Freiraum
einfügen und durc h eine leistungsfähige Durchgrü-
nung der zu versiegenden Flächen insbesondere der
Parkplätze entwickelt werden.
Der Landschaftsplan Köln setzt in diesem Bereich bis-
her ei nen Teil dieser dann als SO aus zuweisenden
Flächen als Landschaftsschutzgebiet LSG L 5 „Frei-
raum- und Grünverbindungen um Blumenberg, Chor-
weiler und Seeberg bis Esch" fest.
Zur Regelung der grünordnerischen Festsetzungen im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird die Er-
arbeitung eines Grünordnungsplanes empfohlen, in
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung können zu ge-
stellten Anforderungen keine verbindlichen Vorgaben gemacht
werden. Die geforderten Aspekte sind im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung zu sichern.
Die Erarbeitung eines Grünordnungsplanes / Landschaftspfle-
gerischen Begleitplanes mit den genannten Anforderungen ist
Anlage 8
9
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
welchem insbesondere die Parkplätze städtebaulich
und durch eine gut mit standortgerech ten und heimi-
schen Laubbäumen d urchgrünten Festsetzung neu
geordnet werden. Die Parkplätzte sollen auf ein zwin-
gend erforderliches und zukunftsorientiertes Mindest-
maß begrenzt werden.
Die vollständige naturschutzfachliche Kompensation
ist im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans
bzw. im Grünordnungsplan nachzuweisen und fest -
sowie umzusetzen.
Insgesamt hat die Bezirksregierung Köln im Rahmen
der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Abs. 1
LPIG NRW die Anpassung an die Ziele der Raumord-
nung bereits bestätigt.
Sofern die vorg enannten Punkte vollständig berück-
sichtigt werden, beabsichtige ich keinen Widerspruch
zu den geplanten Änderungen des Flächennutzungs-
plans Köln zu formulieren. Auf Grundlage der Aussa-
gen des Umweltberichtes der bisher nicht vorgelegt
wurde, behalte ich mi r vor, eine abschließende Stel-
lungnahme für den Träger der Landschaftsplanung im
weiteren Verfahren abzugeben.
Kenntnisnahme
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt. Die Stell-
plätze sollen nicht mehr ebenerdig, sondern in einem Parkhaus
untergebracht werden.
Für die Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB ist die Erarbeitung
eines Umweltberichtes erfolgt.
13.01.25 Mit der Ausweisung der Sondergebiete SO 01 (Hotel-
standort und Parkhaus) und SO 02, werden durch den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63552/01 sowie
die 242. Änderung des Flächennutzungsplans erheb-
liche Eingriff in den Landschafts- und Freiraum und so-
mit das Landschaftsschutzgebiet (LSG) L 5 „Freiraum
und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler
Ja, teilweise Die vom Träger der Landschaftsplanung angesprochenen Be-
reiche sind im Bebauungsplan als Ausgleichsflächen bzw.
Maßnahmenflächen mit Bindungen Bepflanzungen bzw. Erhalt
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der Stellungnahme
soll daher insofern gefolgt werden, dass der Geltungsbereich
der FNP-Änderung in der Form verkleinert wird, dass diese Be-
reiche nicht mehr in den Änderungsbereich mit einbezogen
werden und somit weiterhin als Grünfläche im FNP dargestellt
Anlage 8
10
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
und Seeberg bis Esch“ des Landschaftsplan Köln zu-
gelassen.
Durch den Träger der Landschaftsplanung werden ge-
gen die Festsetzung der bestehenden baulichen Anla-
gen des Aqualandes und der geplanten Hotelanlage
und des Parkhauses an der Merianstraße unter der
nachfolgenden Bedingung keine grundsätzlichen Be-
denken erhoben.
Auf Grund der aktuellen Nutzung der vorhandenen
Parkplätze und der ehemaligen „Radrennbahn“ wer-
den die landschaftsrechtlichen Funktionen des LSG L
5 bereits heute eingeschränkt. Durch die Neustruktu-
rierung und Festsetzung des Vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans sollte aus Sicht des Trägers der Land-
schaftsplanung der Übergang von der Bebauung (Ho-
telstandort und Parkhaus) in den angrenzenden Land-
schaftsraum zukunftsweisend und als Mehrwert für
den Freiraum entwickelt werden.
Die Maßnahme M 3 sieht hier ausschließlichen eine
Rasen-Ansaat vor ohne weitere Baum - und Strauch-
anpflanzungen. Aus fachlicher Sicht soll diese Fläche
aber auch langfristig dem Freiraum zugeordnet blei-
ben, so dass eine parkartige Entwicklung mit großkro-
nigen Laubbäumen aus dem bestehenden Vorkom-
mensgebiet entwickelt werden sollte. Es ist darauf hin-
zuweisen, dass die Regelungen gemäß § 40
BNatSchG auf Grund der Zuordnung zum Freiraum
anzuwenden sind. Ebenfalls sollte die westlich an-
grenzende Zufahrt der Grünfläche und der Maßnah-
menfläche M3 zugeordnet werden
werden. Diese Flächen würden somit auch weiterhin im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes verbleiben.
Die Forderung die vollständige als „M 3“ festgesetzte Fläche als
Grünfläche im FNP darzustellen, kann aufgrund der Maßstäb-
lichkeit des FNP nicht im Detail umgesetzt werden. Bis auf klei-
nere Randbereiche sollen die Flächen mit der Festsetzung „M
3“ im FNP aber als Grünflächen dargestellt werden. Dem Träger
der Landschaftsplanung ist aufgrund der Forderung aus der Be-
teiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Email vom 05.02.25 der
Vorschlag eines derart verkleinerten Geltungsbereiches über-
mittelt worden.
Mit Email vom 06.02.25 wird diese neue Abgrenzung durch den
Träger der Landschaftsplanung begrüßt. Da die Fläche somit im
Landschaftsschutzgebiet L 5 „Freiraum und Grünverbindungen
um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ des Land-
schaftsplans verbleibt, der Grünfläche zugeordnet ist und hier
im Bebauungsplanverfahren Ausgleichsmaßnahmen festge-
setzt werden sollen, wird bestätigt, dass gegen diese Darstel-
lung des FNP kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW formuliert wird.
Anlage 8
11
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten An-
regungen beachtetet werden und die Maßnahmenflä-
che M 3 weiterhin als Grünfläche im Bebauungsplan
und im Flächennutzungsplan Köln dargestellt werden,
wird kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG
NRW formu liert und der vorgesehenen städtebauli-
chen Entwicklung und Festsetzung des Hotelstandor-
tes inklusive des Parkhauses wird durch den Träger
der Landschaftsplanung zugestimmt.
16.12.24 671/1 – Grünordnungsplanung
Gegen die vorliegenden veröffen tlichten Unterlagen
gibt es aus unserer Sicht nach Berücksichtigung fol-
gender Punkte keine Bedenken.
- Durch die Festsetzung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist der Übergang von der Bebau-
ung (Hotelstandort und Parkhaus) in den nördlich
angrenzenden Landschaftsraum als Mehrwert für
den Freiraum zu entwickeln. Die Maßnahme M3
verbleibt im Landschaftsschutzgebiet, sieht aber
ausschließlichen eine·Rasenansaat ohne weitere
Baum- und Strauchanpflanzungen vor. Diese Flä-
che (derzeit S01) soll aber auch langfristig dem
Freiraum zugeordnet bleiben, so dass diese in der
Festsetzung des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans als Grünfläche festzusetzen ist, wie be-
reits im Vorhabens-und Erschließungsplan darge-
stellt.
Ebenso ist die westlich angrenzende Zufahrt der
Grünfläche und damit ebenso der Fläche gemäß
Kenntnisnahme Die zur Grünordnungsplanung abgegebene Stellungnahme be-
zieht sich ausschließlich auf Regelungsgegenstände, der ver-
bindlichen Bauleitplanung betreffen. Die hier auf Ebene des Be-
bauungsplanes angesprochene Flächen, sollen im FNP zukünf-
tig im Wesentlichen weiterhin als Grünfläche dargestellt wer-
den. Die zum Feststellungsbeschluss vorgesehene Darstellung
des FNP ist mit dem Träger der Landschaftsplanung abge-
stimmt worden.
Anlage 8
12
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
und·sonstigen Bepflanzungen mit zuzuordnen.
Eine Zufahrtsmöglichkeit von dem weiter westlich
liegenden Kfz-Parkplatz ist planrechtlich unzweifel-
haft zu unterbinden.
Es wird zudem um einige redaktionelle Abänderungen
in den Unterlagen zum Bebauungsplan gebeten:
- Aus unserer Sicht ist es sinnvoller bei den
textlichen Festsetzungen Pkt. 5 und Pkt.6 die
Reihenfolge zu tauschen um somit die natur-
schutzrelevanten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 20 und·§ 9Abs. 1 Nr. 25) unmittelbar unter-
einander aufzuzeigen, wie es sonst auch meist
bei Bebauungsplänen üblich ist. Von der nu-
merischen Reihenfolge str
eng nach BauGB
müsste dann abgesehen werden.
- Bei den textlichen Festsetzungen ist die Aus-
gleichsfläche A 1 unter Punkt 5 nur schwer zu
finden. Hier könnte das Wort Pflanzung einge-
rückt werden, so dass das Kürzel A1 ebenso
isoliert steht, wie weiter unten die Kürzel der
Maßnahmenflächen M1 - M6.
- In der zeichnerischen Darstellung ist nur
schwer zu erkennen, dass der nordwestliche
Teil des Geltungsbereiches sich weiterhin im
Landschaftsschutzgebiet befinden wird. Die
grüne Linie im Plan gibt hier nicht genug v isu-
elle Erkennungsmerkmale. Insofern ist es not-
wendig, das im Plan noch ein oder besser
zweimal das Planzeichen Landschaftsschutz-
gebiet (Kreis mit L) mit aufzunehmen, so wie
Anlage 8
13
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
es die Planzeichenverordnung ermöglicht.
Inhaltlich sind nicht alle Forderungen au s dem Grün-
ordnungsplan im VBP übernommen worden (u.a. Ra-
senwaben bei Kfz-Stellplätzen). Hier gehen wir davon
aus, dass diese Vorgaben im Erschließungsplan mit
aufgenommen werden, so wie es der vorliegende Er-
schließungsplan-Entwurf vorsieht.
Stand 10.03.2025
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme
abgegeben:
Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Köln; Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22; Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 226; Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften; Rheinische NETZGesellschaft
mbH - Leitplanung – ; Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Kölner Verkehrs-Betriebe AG; Häfen und Güterverkehr Köln AG HGK A 1
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme
abgegeben:
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4; Bezirksregierung Köln – Dezernat 53; KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH;
Landwirtschaftskammer NRW; Go.Rheinland; Polizei Führungsstelle Verkehr; Finanzamt Köln-Nord; AWB; Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Anlage 6 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht
194798 Zeichen
Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab) 242. Änderung des Flächennutzungsplanes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Feststellungsbeschluss Diese FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler“ Anlage 6 2 Herausgeberin Dezernat für Planen und Bauen Stadtplanungsamt Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) Willy-Brand-Platz 2 50679 Köln Tel. 0221 221 35740 Fax 0221 221 22450 E-Mail fnp@stadt-koeln.de www.stadt-koeln.de Datum: 11.03.2025 3 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 6, – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorwei- ler Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Feststellungsbeschluss hier: Änderung der Darstellung Grünfläche mit dem Signet „Bad“ in ein Sonstiges Son- dergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chor- weiler“ 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches.................................................................. 4 2. Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................ 4 3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange ....................................... 4 4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung ............................................. 7 4.1 Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ........................................................................... 7 4.2 Grün- und Freiraum ................................................................................................................... 7 4.3 Verkehrsinfrastruktur ................................................................................................................. 7 4.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................ 7 5. Planungsvorgaben ........................................................................................................ 7 5.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................................... 7 5.2 Bebauungsplan ........................................................................................................................ 14 5.3 Landschaftsplan ....................................................................................................................... 14 5.4 Wasser- und Hochwasserschutz ............................................................................................. 15 5.5 Fachplanungen ........................................................................................................................ 17 5.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte .................................................................................... 17 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ..................................................................... 17 6.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan ...................................................................... 17 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung ................................................................................. 18 6.3 Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung ................................................................... 18 7. Umweltbericht ............................................................................................................. 19 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ........................................... 19 7.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................... 20 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ..................................................................................................................... 20 7.4.Grundlagen .............................................................................................................................. 23 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ............................ 25 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............................................................................... 58 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ....... 59 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................ 59 7.9 Referenzliste der Quellen ..................................................................................................... 64 4 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und umfasst eine Fläche von circa 3,9 ha. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil landwirt- schaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße und im Süden durch die Merianstraße begrenzt. Die Grenze im Westen bildet die Bezirkssportanlage Chorweiler mit ihren Sportflächen bzw. den Stellplätzen. Änderungen des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich ist nach den frühzeitigen Beteiligungsschritten nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB zur Veröffentlichung des Entwurfes dahingehend geändert worden, dass Flächen der Neusser Landstraße am östlichen Rand des Plangebietes nicht mehr Gegenstand des Gel- tungsbereiches sind, da diese keine unmittelbare Erschließungsfunktion für das Plangebiet hat. Die Merianstraße soll etwa bis zur Mitte in den Änderungsbereich einbezogen werden. Diese Abgrenzung entspricht der im Flächennutzungsplan angewandten Systematik, dass die für die Bauflächen erforderlichen Erschließungsflächen anteilig den Bauflächen bzw. Baugebieten zu- gewiesen werden. Zudem hat nach der Veröffentlichung des Entwurfes eine weitere Verkleinerung des Geltungs- bereiches dahingehend stattgefunden, dass der für Grün- und Freiflächen vorgesehene Bereich nördlich des geplanten Parkhauses nicht mehr in das Sondergebiet für das Freizeitbad und das Hotel einbezogen werden soll. Diese Verkleinerung des Geltungsbereiches ist durch die Anre- gung des Trägers der Landschaftsplanung begründet und in Kapitel 5.3 näher erläutert. 2. Anlass und Ziel der Planung Die Betreibergesellschaft des Freizeitbades Aqualand möchte ihr bereits bestehendes Freizeit- bad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit derzeit geplanten circa 150 Zimmern. Der ru- hende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus unter- gebracht werden, welches nordwestlich des Hotels errichtet werden soll. 3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Frei- zeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler“. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse Einleitungsbeschluss B-Plan und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Vorlage 2211/2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 TOP 9.2.6 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 10.5 einstimmig z ugestimmt Anhörung der Bezirksvertretung BV 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung, Beschluss über die Vorgaben zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes Vorlage 3581/2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.11.2022 TOP 9 .2.1 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 9 .3 einstimmig z ugestimmt 5 Mitteilungsvorlage zur Veröffentlichung des Entwurfes Vorlage 2924/2024 Bezirksvertretung Chorweiler 05.12.2024 10.2.3 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 17.1 Kenntnis genommen Verfahrensschritte Frühzeitige Verfahrensschritte gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Vorlage 2211/2020). Die erforderliche Ände- rung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren erfolgen. Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept durchgeführt. Für die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in dem Zeitraum vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Zu diesem Beteiligungsschritt sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 242. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.08.2022 im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Köln statt. Die Be- teiligung fand in der Zeit vom 02.09. bis 16.09.2022 statt. In diesem Zeitraum wurden das städ- tebauliche Planungskonzept mit Erläuterungen zum Ziel und Zweck der FNP-Änderung im Be- zirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus in Deutz zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Während dieses Beteiligungsschrittes ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Der Vorgabenbeschluss zur Ausar- beitung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes ist am 17.11.2022 in der Bezirksvertretung Chorweiler beraten und am 01.12.2022 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst worden (Vor- lage 3581/2022). Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 05.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 durchgeführt. Insgesamt sind zu diesem Verfahrens- schritt 9 Stellungnahmen eingegangen. Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Bezirksvertretung Chorweiler und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 05.12.2024 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 242. Änderung des Flächennutzungspla- nes mitgeteilt (Vorlage 2942/2024). Die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt am 27.11.2024 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 05.12.2024 – 20.01.2025, parallel zur Veröffentlichung des Bebauungsplan-Ent- wurfes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB gegenüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf ca. 6 Wochen verlängert. Als Grund ist hier anzuführen, dass in dem Veröffentlichungszeitraum so- wohl die Weihnachtsferien als auch die Betriebsferien der Stadtverwaltung Köln gelegen haben. 6 Die Träger öffentlicher Belange sind im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB dar- über informiert worden, dass zeitgleich die Veröffentlichung des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB stattfindet. In dem Zeitraum sind aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zur 242. Änderung des FNP vorgebracht worden. Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind für die FNP-Änderung vor allem folgende wesentlichen Belange vorgebracht worden: Landschaftsschutz Der Träger der Landschaftsplanung hat zum Entwurf der 242. Änderung des FNP keine grund- sätzlichen Bedenken geäußert und verzichtet auf die Formulierung eines Widerspruches gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, wenn die Bereiche nördlich des Parkhauses, die für die Anlage von Grünflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind im Flächennut- zungsplan und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht mehr als Sondergebiet, sondern als Grünfläche festgesetzt bzw. dargestellt wird. Dieser Anregung soll dahingehend gefolgt wer- den, dass die für Grün- und Freiflächen vorgesehenen Bereiche nördlich des geplanten Park- hauses nicht mehr in den Geltungsbereich der FNP-Änderung mit einbezogen werden sollen. Der Träger der Landschaftsplanung trägt dieses Vorgehen mit und hat in einer erneuten Stel- lungnahme bestätigt, dass gegen den verkleinerten Geltungsbereich der FNP-Änderung kein Widerspruch gemäß §20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz formuliert wird. Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen, die das Vorhaben ablehnt, da damit eine Beeinträchtigung von Blickbeziehungen in die Natur einher- gehe. Hierzu kann entgegnet werden, dass es sich in der Regel nicht verhindern lässt, dass durch eine Neubebauung bisherige Blickbeziehungen unterbrochen werden können. Dieser Be- lang ist in der Abwägung aber nicht so hoch zu gewichten, dass das dazu führen würde, dass auf die Erweiterung des Freizeitbades an diesem Standort verzichtet wird. Störung durch Scheinwerfer In der gleichen Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde sich gegen das Vorhaben ausge- sprochen, da bereits heute Störungen durch Scheinwerfer bestünden, die bis in den Morgen leuchten würden. Hierzu kann entgegnet werden, dass im Rahmen der vorbereitenden Bauleit- planung keine Regelungen zur Beleuchtung baulicher Anlagen getroffen werden können. Abtrennung eines Teilbereiches zum Feststellungsbeschluss Aufgrund der Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung soll der Geltungsbereich der 242. Änderung des FNP zum Feststellungsbeschluss verkleinert werden. Diese Änderung kann ohne eine erneute Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. einer erneuten Beteiligung nach § 4 Abs. BauGB durchgeführt werden, da es durch diese Änderung nicht zu einer erstmali- gen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt. Die betreffenden Bereiche sind für Grün- flächen bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Durch eine Abtrennung dieses Bereiches und der Beibehaltung der Darstellung als Grünfläche, wie im derzeit wirksamen FNP, ist nicht er- kennbar, dass dadurch Belange betroffen sein können. Durch die Abtrennung des Teilbereiches ergeben sich keine Auswirkungen auf den unveränderten Teilbereich. 7 4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung 4.1 Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich der Gebäudekomplex des Freizeitbades Aqualand und die dem Freizeitbad angegliederten Freiflächen. Auf dem unbebauten Teil des Plangebietes befindet sich eine gepachtete Stellplatzfläche mit ca. 160 Stellplätzen sowie der südliche Teil einer Schotterfläche, die als Überhangparkplatz dient. 4.2 Grün- und Freiraum Nördlich des Plangebietes befinden sich Grün- und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie der nördliche Teil der heute als Überhangparkplatz genutzten Schotterfläche. Daran schließen im Nordwesten und Westen die Bereiche der Bezirkssportanlage Chorweiler an, die aus einer Kampfbahn sowie zwei Großspielfeldern mit Trainingsbeleuchtung, einem Werfer- platz, einem Kleinspielfeld sowie 2 Tennisplätzen besteht. Außerdem grenzt der Parkplatz für die Bezirkssportanlage an das Plangebiet. Im Süden wird das unmittelbare Umfeld durch die vierspurige Merianstraße geprägt. Südlich da- von befindet sich die gemeinsame Tennisanlage des Tennisverbandes Mittelrhein und des Köl- ner Tennisclubs 71 e.V. mit 16 Tennisplätzen und zwei Tennishallen. Im östlichen Bereich schließt sich jenseits der Neusser Landstraße das weitläufige Naherholungsgebiet und die Re- gattabahn des Fühlinger Sees an. Das Plangebiet befindet sich somit in einem durch Sport- und Naherholungsflächen geprägten Umfeld. 4.3 Verkehrsinfrastruktur Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet ist heute bereits vollständig erschlossen. Es ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße (B9) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Öffentlicher Personennahverkehr Die S-Bahn-Haltestellen „Chorweiler“ und „Chorweiler-Nord“ (S6 und S11) sind jeweils circa. 1 km von dem Plangebiet entfernt. An der Haltestelle „Chorweiler“ verkehrt außerdem die Stadt- bahn der Linie 15. Die Bushaltestelle „Merianstraße“ (Buslinien 120, 121 und 123) liegt ca. 300m entfernt auf der Neusser Landstraße. Die Bushaltestelle „Karl-Marx-Allee“ (Buslinien 120, 121, 123, 125, 126) ist ebenfalls ca. 300m entfernt und befindet sich auf der Willi-Suth-Allee. Fuß- und Radverkehr Das Plangebiet ist über die Merianstraße an das Fuß- und Radwegenetz angeschlossen. Über die Radwege entlang der Merianstraße ist das Plangebiet an den Stadtteil Chorweiler und die Radwegeverbindung entlang der Neusser Landstraße angebunden. 4.4 Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann grundsätzlich durch die vorhandenen Netze sichergestellt werden. 5. Planungsvorgaben 5.1 Landes- und Regionalplanung Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumord- nung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Beurteilungsgrundlage die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele der Landesplanung und Regio- nalplanung angepasst erachtet werden kann. 8 5.1.1 Vorgaben des Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes Köln Die zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans Köln – die die Darstellun- gen des LEP NRW konkretisieren – stel- len den Geltungsbereich der 242. Ände- rung des Flächennutzungsplanes (Ände- rungsbereich) als Allgemeinen Frei- raum- und Agrarbereich (AFAB) dar, der hier mit der Funktion eines Regionalen Grünzuges überlagert ist. Der westliche Teil des Geltungsbereichs ist im Regio- nalplan Köln als Bereich zum Grund- wasser- und Gewässerschutz darge- stellt. Der Änderungsbereich ist von Be- reichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) umgeben. Aufgrund des Urteiles des Oberverwal- tungsgerichts (OVG) NRW vom 21.03.2024 sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP NRW für un- wirksam erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ LEP NRW – 1. Änderung 2019, sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung eines „Sonstigen Sondergebietes“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ auch durch den unter dem 3. Spiegelstrich des Zie- les 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet werden. Hier war bestimmt, dass im regio- nalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und –gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn es sich um eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris- museinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke han- delt. Auch wenn dieser Ausnahmetatbestand derzeit nicht wirksam ist, wird im Folgenden erläu- tert, dass die Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Anstelle der Ziele, die durch den LEP NRW – 1. Änderung 2019 geändert und durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die ursprünglichen Fest- legungen (LEP NRW mit Stand vom 08.02.2017) in Kraft. Aufgrund der oben aufgezeigten zeichnerischen Festlegungen und Darstellungen für den Änderungsbereich sind nach Maßgabe des übergeordneten LEP NRW und des Regionalplans Köln derzeit folgende Ziele relevant: LEP NRW – Textliche Festlegungen - Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ (LEP NRW 2017) - Ziel 6.6-2 „Standortanforderungen für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen (LEP NRW 2017) - Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ und - Ziel 7.4-3 „Sicherung von Trinkwasservorkommen“. Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan 9 Ziel 2-3 LEP NRW (2017) – Siedlungsraum und Freiraum Das Ziel 2-3 legt fest, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regio- nalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollzieht. Ziel 6.6-2 LEP NRW (2017) – Standortanforderungen Soweit der LEP Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Touris- mus) bleiben diese von Ziel 2-3 unberührt. Sie sind also ergänzend zu berücksichtigen. Gemäß dem derzeit wirksamen Ziel 6.6-2 LEP NRW (2017) sind Standorte für raumbedeut- same, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris- museinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Diese sollen in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche o- der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn es sich um geeignete Ortsteile handelt, vorrangige Freiraumfunktionen be- achtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigen- art der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert be- rücksichtigt werden. Zudem sollte eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtli- che Straßenverkehrsnetz und an vor allem an den ÖV vorhanden sein. Ziel 7.1.5 LEP NRW – Grünzüge Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW sind zur siedlungsräumlichen Gliederung in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme möglich, wenn für die siedlungsräumli- che Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: „Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un- abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterungen des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ Ziel 7.4-3 LEP NRW – Sicherung von Trinkwasservorkommen Gemäß Ziel 7.4-3 LEP NRW sind Grundwasservorkommen, die für die öffentliche Wasserver- sorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwand- freiem Trinkwasser dauerhaft gesichert ist. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Darstellungen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert in den Kapiteln D.1.1 „Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge“ sowie D.2.1 „Be- reiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion (BGG)“ die für die 242. Änderung des FNP wesentlichen Ziele. 10 D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge dargestellt. Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen- systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich- tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu ver netzen. (…) Die Durch- gängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewährleisten.“ Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumge- bundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktio- nen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.“ D.2.1 „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion (BGG)“ In Kapitel D. 2.1 sind die für die 242. FNP-Änderung die Ziele 1 und 2 von Bedeutung. Ziel 1 – „Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdi- sche Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Ziel 2 – Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwas- sertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sind vor störender anderweitiger Inan- spruchnahme zu schützen. (…) 5.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes Köln – 2. Entwurf Oktober 2024 Der 2. Entwurf des neuen Regionalpla- nes, der am 11.10.24 durch den Regio- nalrat beschlossen worden ist, über- nimmt die zeichnerischen Darstellungen des gültigen Regionalplanes, erweitert aber die zeichnerische Darstellung von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung auf den gesamten Freiraum zwischen dem Sied- lungsbereich Chorweiler im Westen und der Neusser Landstraße im Osten. Da die Darstellungen des Entwurfes des Regionalplanes als in Aufstellung befind- liche Ziele der Regionalplanung als Abb. 3: Ausschnitt aus dem 2.Entwurf des Regionalplans 11 sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist auch der Grundsatz G.30 des Entwurfes des Regionalplanes in die Abwägung einzustellen. G.30 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) er- halten und entwickeln (2. Entwurf Stand Oktober 2024) In den BSLE sollen vor allem die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Landschafts- räume mit ihrer besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit, wesentliche Landschaftsstrukturen einschließlich für den Biotopverbund bedeutsame Elemente und die Voraussetzungen für land- schaftsorientierte Erholungs-, Sport-, Tourismus- und Freizeitnutzungen gesichert und entwi- ckelt werden. Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Funktionen und Nutzungen nicht ver- einbar sind, sollen vermieden werden. 5.1.3 Vereinbarkeit der 242. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regional- planung Die beabsichtigte Darstellung ist an die Ziele der Raumordnung des LEP NRW und des Regio- nalplans Köln angepasst. Für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Änderung an die Ziele der Raumordnung des Regional- plans Köln angepasst ist , ist der derzeit wirksame Regionalplan Köln zugrunde zu legen. Am Ende dieses Kapitels wird ergänzend noch auf d en im Entwurf des Regionalplanes formulierten Grundsatz für „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ eingegangen. Zulässige Inanspruchnahme von Freiraum Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nach dem LEP NRW zulässige Inanspruchnahme von Freiraum. Zum einen ist das Änderungsgebiet zwar als Freiraum festgelegt. Zu beachten ist aber, dass der Änderungsbereich mit einer Größe von 4,5 ha deutlich unterhalb der regionalpla- nerischen Darstellungsschwelle von 10,0 ha liegt, so dass der Regionalplan bei vorhandener Standorteignung voraussichtlich keinen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit entsprechen- der Zweckbestimmung für das Vorhaben vorsehen würde. Hinzu kommt, dass das Vorhaben zu großen Teilen auf bereits heute versiegelten bzw. einer für Stellplätze genutzten Schotterfläche umgesetzt werden soll. Standortanforderungen für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Er- holungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt ein „Sonstiges Sonderge- biet“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ darzustellen. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Frei- zeiteinrichtung handelt, ist hier insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 zu prüfen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich zwar überwiegend auf neue Stand- orte, aber was für neue Standorte gilt, kann in vergleichbarer Weise auch für die angemessene Weiterentwicklung bestehender Standorte angeführt werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Planung, die die Erweiterung eines vorhandenen Standortes vorsieht. Der Standort ist zudem bereits heute verkehrlich gut erschlossen. Das Vor- haben wird zudem zu großen Teilen auf bereits heute versiegelten bzw. einer für Stellplätze ge- nutzten Schotterfläche umgesetzt. Der Änderungsbereich befindet sich in räumlicher Nähe zu dem im Regionalplan dargestellten Siedlungsraum des Stadtteiles Chorweiler. Im östlichen Bereich wird der Stadtteil durch drei Schulen sowie die Bezirkssportanlage geprägt. Der Vorhabenstandort befindet sich in direkter räumlicher Nähe zu den Sportanlagen, so dass dieser aus planerischer Sicht an den Siedlungs- raum anschließt. Aufgrund der hier vorgesehenen Nutzung (Hotel- und Freizeitbad) ist der im 12 Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 erwähnte Belang der Zentrenverträglichkeit nicht betroffen, da an diesem Standort kein Einzelhandel vorgesehen ist, der benachbarte zentrale Versorgungberei- che schädigen könnte. Zudem ist durch den mit dieser Bauleitplanung gesicherten Standort des Freizeitbades auch die geforderte Sozialverträglichkeit gegeben, denn aufgrund der Lage des Standortes ist auch mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes eine gute Erreichbarkeit ge- geben. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird im Umweltbericht ausführlich dargelegt. Hinsichtlich möglicher betroffener Freiraumfunktionen wird auf den nächsten Abschnitt verwie- sen, in dem dargelegt wird, dass die Inanspruchnahme dieser Flächen mit der im Regionalplan festgelegten Funktion eines regionalen Grünzuges vereinbar ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die in Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 for- mulierten Anforderungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden können. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge vorge- nommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP-Ziels 7.1-5 LEP NRW maßgeblich sind. Alternativen zur Inanspruchnahme Es handelt sich hier um die Erweiterung des seit 1991 an diesem Standort bestehenden Frei- zeitbades durch ein Hotel und ein Parkhaus. Beide Nutzungen stehen im unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Freizeitbad. Die Planung ist somit standortgebunden und es bestehen daher keine Alternativen außerhalb des betroffenen regionalen Grünzuges. Siedlungsräumliche Gliederung Der Regionalplan verfolgt im Bereich Chorweiler durch den hier festgelegten regionalen Grün- zug eine siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler und den gewerblich-industriellen Flächen östlich der Industriestraße im Bereich Füh- lingen / Feldkassel ein breiter Freiraumkorridor zu erhalten ist. Bestandteil dieses Korridors ist z.B. auch der Fühlinger See mit seinen Freizeit- und Erholungsanlagen. Die Funktionen des regionalen Grünzuges, die im Wesentlichen in der Erhaltung der Freiraum- und Erholungsfunktionen zwischen den oben genannten Siedlungsbereichen liegen, werden durch die Inanspruchnahme der vorgesehenen Fläche nicht beeinträchtigt. Klimaökologischer Ausgleich Durch die vorgesehene Planung, die im Wesentlichen auf heute bereits versiegelter und teilver- siegelter Stellplatzfläche stattfindet, wird die klimaökologische Ausgleichsfunktion des regiona- len Grünzuges nicht beeinträchtigt. Ergänzend kann angeführt werden, dass sowohl für das Ho- telgebäude wie auch die vorgesehene Stellplatzpalette eine Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen ist. Biotoperhaltung- und -vernetzung Aufgrund der überwiegenden Inanspruchnahme von Flächen, die heute für Stellplatzanlagen genutzt werden und teilweise bereits versiegelt sind, werden durch die Planung die bestehen- den Vegetationsstrukturen kaum beeinträchtigt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Funk- tionen der Biotoperhaltung und Biotopvernetzung durch die Planung nicht beeinträchtigt wer- den. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch Aufwertung bestehender und Anlage neuer Grünflä- chen die Eingriffe im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vollständig ausgeglichen wer- den können. Freiraumgebundene Erholung 13 Der Grünzug ist um Umfeld des Standortes durch zahlreiche Sport- und Erholungsnutzungen geprägt. Es befinden sich hier neben den Freizeit- und Erholungsanlagen des Fühlinger Sees auch Sport- und Tennisplätze sowie Grünflächen, die der Erholungsfunktion der im Umfeld woh- nenden Bevölkerung dienen. Durch die vorgesehene Inanspruchnahme der durch die FNP-Än- derung betroffenen Flächen, wird der regionale Grünzug in seiner Funktion der freiraumgebun- denen Erholung zu dienen nicht beeinträchtigt Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den im Ziel D.1.1-2 genann- ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden- und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli- chen Flächen zum Freiraumschutz. Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen findet durch die Planung nicht statt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Umweltbericht aus- führlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhalts bzw. der Vermehrung von Wald kann angeführt wer- den, dass sich dieser Standort aufgrund der Lage und der bereits heute ausgeübten Nutzung für eine Waldvermehrung nicht eignet. Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzuges insgesamt erhalten bleibt, soll bei einer Inanspruchnahme von regionalen Grünzü- gen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Hinsichtlich dieser Prüfung ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der aktuellen Überarbei- tung des Regionalplanes deutlich geworden ist, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale Grünzug nicht erweitert werden, da der Entwurf des Regionalpla- nes den gesamten Freiraum zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler / Seeberg und den ge- werblich-industriellen Bereich östlich der Industriestraße mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ belegt. Zum anderen können auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden, da in der Begründung zum Entwurf des Regionalplanes dargestellt wird, dass trotz der Überarbei- tung des Regionalplanes weiterhin sowohl bei den ASB- als auch bei den GIB-Reserveflächen erhebliche Defizite für die Stadt Köln bestehen. Sicherung von Trinkwasservorkommen Gemäß Ziel 7.4-3 LEP NRW i.V.m. Ziel 1 und 2 Kapitel D.2.1 Regionalplan Köln sind Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz vor störender anderweitiger Inanspruchnahmen zu schützen. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Weiler. Der Änderungsbereich liegt im östlichen Bereich in der Zone III B und im westlichen Bereich in der Zone III A. Die daraus resul- tierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen eines Bauantragsverfah- rens zu beachten. Bei Beachtung dieser Auflagen ist kein Nutzungskonflikt durch die vorgese- hene Bauleitplanung hinsichtlich des Grundwasser- und Gewässerschutzes absehbar. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Da der Änderungsbereich nicht im gültigen Regionalplan, aber im Entwurf des Regionalplanes als BSLE festgelegt wird, ist der Grundsatz G30, der in der Begründung zum Entwurf des Regi- onalplanes aufgeführt wird, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu be- rücksichtigen. Dieser deckt sich in wesentlichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Grün- züge. Im obigen Kapitel wird erläutert, dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges nicht beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit dem für den Planbereich im Ent- wurf vorgenommen zeichnerischen Darstellung als BSLE vereinbar ist. 14 Fazit Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 242. Änderung des FNP mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 LPlG mit Schreiben vom 18.11.2024 bestätigt, dass gegen den Entwurf der 242. Änderung des FNP keine raumordneri- schen Bedenken erhoben werden. 5.2 Bebauungsplan Der südöstliche Bereich des Plangebiets nordwestlich entlang der Merianstraße liegt im Gel- tungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63540.02. Für diesen Bereich setzt dieser Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Der verbleibende Geltungsbereich unterliegt keinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nummer 63540.02 in diesem Bereich aufgehoben werden. Durch die neuen Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans wird die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen. 5.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des bestehenden Freizeitbades so- wie den unmittelbar westlich angrenzenden Bereich des Parkplatzes an der Merianstraße keine Festsetzungen. Für einen Teilbereich im Norden des geplanten Hotelneubaus so- wie für den Bereich der ergänzen- den Stellplatzanlage westlich des Aqualandes ist das Landschafts- schutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blu- menberg, Chorweiler und See- berg bis Esch“ festgesetzt. Der Träger der Landschaftspla- nung hat im Rahmen der Behör- denbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen die 242. Änderung des FNP erhoben, da die nördlich des geplanten Park- hauses vorgesehenen Grün- und Ausgleichsflächen im FNP und Bebauungsplan in die geplanten Sondergebietsflächen einbezogen werden sollten. Im Nach- gang zur Veröffentlichung des Entwurfes hat in Abstimmung mit dem Träger der Landschafts- planung eine dementsprechende Verkleinerung des Änderungsbereiches der FNP-Änderung stattgefunden. Diese Verkleinerung entspricht dem zum Feststellungsbeschluss vorgelegten Änderungsbereich. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt zu diesem Änderungsbereich so- mit keinen Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG mehr. Die derzeit im Landschaftsplan enthaltenen Festsetzungen sind der Abbildung 4 zu entnehmen. Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan Stadt Köln - Festsetzungskarte 15 5.4 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt im Wasserschutzgebiet Weiler. Dabei ist der westliche Be- reich der Wasserschutzzone IIIA und der östliche Bereich der Wasserschutzzone IIIB zu- geordnet. Die daraus resultierenden Auf- lagen zum Schutz des Grund- wassers sind im Rahmen ei- nes Bauantragsverfahrens zu beachten. Bei Beachtung die- ser Auflagen ist kein Nut- zungskonflikt durch die vorge- sehene Bauleitplanung hin- sichtlich des Grundwasser- und Gewässerschutzes ab- sehbar. Die Lage der festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete ist in der Abbildung 5 dargestellt. Hochwasserrisikogebiet Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hoch- wasserrisikogebiet gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Auf- stellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sach- schäden in der Abwägung nach §1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zudem ist der Grundsatz II.3 der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) in die Abwägung einzustellen. In diesem Grundsatz wird ausge- führt, dass in diesen Gebieten keine kritischen Infrastrukturen (z.B. Strom- oder Telekommuni- kationsinfrastrukturen), keine kritischen Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zu- gelassen werden sollen. Die Hochwassergefahrenkarte stellt eine teilweise Betroffenheit des Plangebietes bei einem Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit dar. Eine niedrige Wahrscheinlichkeit be- deutet, dass dieses Ereignis seltener als alle 500 Jahre anzunehmen ist. Bei der Berechnung für dieses Szenario wurde ein Kölner Rheinpegel von 12,90 m zugrunde gelegt. Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete 16 Bei diesem Szenario ist in dem für die Hotelnut- zung vorgesehenen Bereich eine Über- schwemmungstiefe von überwiegend weniger als 1m zu erwarten. Entlang der Merian- straße sowie im nord- westlichen Bereich sind Überschwemmungstie- fen von 1-2m angege- ben (s. Abb. 6). Für das Kölner Stadt- gebiet bestehen teil- weise bauliche Schutz- maßnahmen, durch die Bereiche bis zu einem Rheinpegel (Kölner Pe- gel) von 11,90m ge- schützt sind. In der Ab- bildung 6 ist dargestellt, welche Überschwemmungstiefe bei einem Pegel von 11,90 m beste- hen würde. Diese Überschwemmungen würden aber nur bei Versagen der technischen Schutz- maßnahmen eintreten. Der Bereich des bestehenden Freizeitbades wäre bei diesem Pegel- stand auch noch nicht überschwemmt und auch der Standort für das geplante Hotel wäre nur in Randbereichen weniger als 50cm überflutet. Da es sich bei einem Hotel weder um eine kritische Infrastruktur noch um eine bauliche Anlage handelt, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordert, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen. Da es sich hier um ein standortgebundenes Vorhaben handelt, dass aufgrund seiner beab- sichtigten Nutzung bei der Bauausführung aus- reichend Vorsorge für den Fall eines extremen Hochwassers treffen kann, ist der Standort trotz der Lage in einem Hochwasserrisikogebiet als verträglich anzuse- hen. . Abb. 7: Wassertiefen bei Kölner Pegel von 11,90m bei Versagen / Überströmen tech- nischer Schutzmaßnahmen Wassertiefen im ge- schützten Bereich Abb. 6: Hochwassergefahrenkarte – Wassertiefen bei einem Ereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit Wassertiefen 17 5.5 Fachplanungen Es sind im Umfeld des Änderungsbereiches keine Fachplanungen bekannt, die als Belange im Änderungsverfahren zu berücksichtigen sind. 5.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte Die informellen Konzepte der Stadt Köln wie z.B. der „KölnKatalog“, das „Stadtentwicklungskon- zept Wohnen“, das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ bzw. das „Kooperative Baulandmodell“ kommen aufgrund der vorgesehenen Nutzung nicht zur Anwendung. In die Abwägung einzu- stellen sind aber die Aussagen des „Masterplan Stadtgrün“. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün- und freiraumplanerischen Be- lange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Der Standort des Freizeitbades sowie der heutigen versiegel- ten und teilversiegelten Stell- platzflächen, die zukünftig bau- lich genutzt werden sollen, sind im Masterplan Stadtgrün von der Flächenkategorie „Immer- grün“ umgeben, selbst aber nicht als zu sichernde Grünflä- chen in dem „Leitbild Grüne Inf- rastruktur“ gekennzeichnet. Die vorgesehene Planung ent- spricht somit grundsätzlich dem Masterplan Stadtgrün. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes „Grünfläche“ dar. Im Bereich des Freizeitbades stellt der Flächennutzungsplan das Signet „Bad“ dar. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit dem Ziel die vorhandene Nutzung zu sichern und Planungsrecht für einen Hotelneubau zu schaffen, entspricht somit nicht dem Entwicklungsge- bot des §8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan soll daher im Parallelverfahren geändert werden. Nachrichtliche Übernahmen – gemäß § 5 Abs. 4 und 4a BauGB Es ist zu beachten, dass innerhalb des Planbereiches weitere fachrechtliche Vorgaben beste- hen. Es handelt sich hier um die Festsetzungen des Landschaftsplanes, die festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete sowie die Hochwasserrisikogebiete gemäß § 78b Abs.1 Wasser- haushaltsgesetz. Die Vorgaben dieser Fachplanungen werden in den Kapiteln 5.3 und 5.4 er- läutert. Abb. 8: Ausschnitt aus dem Masterplan Stadtgrün – Anlage 9 – „ Leitbild Grüne Infrastruktur“ 18 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wird parallel zur Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes durchgeführt. Die beabsichtigten Darstellungen beziehen sich daher auf die vorgesehenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. des Vor- haben- und Erschließungsplanes. 6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept Das bestehende Freizeitbad soll durch einen Hotelbau mit ca. 150 Zimmern erweitert werden. Das Hotel soll der Unterbringung von Gästen des Freizeitbades dienen. Das Hotel soll auf den heute westlich des Bades gelegenen versiegelten Stellplatzflächen errichtet werden. Die not- wendigen Stellplätze für das Hotel und das Bad sollen durch den Neubau eines Parkhauses mit ca. 250 Stellplätzen im westlichen Bereich des Plangebiets entstehen. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten PV-Anlagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Gehölzstrukturen zur Aufwertung des Grünbestands geplant. Insgesamt stellt sich eine deutliche Verbesserung der Gestaltung und des Grünanteils gegenüber heute dar, da im Bestand das westliche Plangebiet größtenteils als Parkplatzfläche versiegelt ist. Ein Teil des Schotterplatzes soll für die Umsetzung der für das Vorhaben erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Das östliche Plangebiet beinhaltet die bestehenden Gebäude und Freiflächen des Freizeitbades Aqualand. Diese sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. 6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Ergänzung des Freizeitba- des durch eine Hotelnutzung zu schaffen und den derzeitigen Bestand planungsrechtlich zu si- chern soll im Flächennutzungsplan ein „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt werden. Durch diese Darstellung kann das Entwicklungsgebot des §8 Abs. 2 BauGB als erfüllt angesehen werden. 6.3 Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung Durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Erweiterung des Freizeitbades Aqualand um einen Hotelbau geschaffen und der bisherige bauliche Bestand planungsrechtlich gesichert. Für diese Erweiterung sowie die Errichtung eines Parkhauses sollen die derzeit als Stellplatzflä- chen genutzten Bereiche westlich des bestehenden Gebäudes in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erarbeitet und es werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass es im Umfeld des Plangebietes bei Umsetzung des Vorhabens zu keiner Überschreitung von Immissionsrichtwerten kommt. Zum Nachweis der Verkehrsabwick- lung kann an dieser Stelle auf die im Rahmen des Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsunter- suchung bzw. das Mobilitätskonzept verwiesen werden. Eine Beeinträchtigung der Funktionen des regionalen Grünzuges, der hier vor allem Erholungs- funktionen erfüllt, sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die jeweili- gen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung gehörenden Umweltbericht in Ka- pitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. 19 Flächenbilanzierung Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Grünfläche 3,9 100 0 0 - 3,9 Sondergebiet Freizeitbad und Hotel 0 0 3,9 100 + 3,9 SUMME 100 100 7. Umweltbericht A Einleitung Für das 242. Flächennutzungsplanänderungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab- satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An- lage 1 zum BauGB dargestellt. Anmerkung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63552/01 – Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden für den Änderungsbereich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Pla- nung erarbeitet. Diese Gutachten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umwelt- berichtes zur Flächennutzungsplanänderung mitberücksichtigt, soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennutzungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Die geplante Flächennutzungsplanänderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grund- lage für die städtebauliche Erweiterung des Freizeitbadkomplexes Aqualand durch den Bau eines Hotels dar. Das Hotel soll vorrangig zur Unterbringung von Gästen des Freizeitbades dienen und den Standort als solches stärken. Zu diesem Zweck soll die Darstellung der Nutzungsart in Son- dergebiet geändert werden. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 63552/01 werden zwei Sondergebiete festgesetzt. Das SO 1 umfasst die Hotel- und Parkhausnutzung, das SO 2 sichert die bestehenden Nutzungen des Freizeitbades. Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan sieht vor, ein Hotelgebäude auf der bereits vor- handenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche zu errichten. Ergänzend werden 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Behinderte errichtet. Die geplante Hotel- vorfahrt bietet eine Möglichkeit für Kurzparker sowie einen Taxihaltepunkt. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus mit ca. 250 Stellplätzen nordwestlich des Hotels untergebracht werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, den bisher als Über- hangparkplatz genutzten Schotterplatz zu entsiegeln und zu renaturieren. Auf einem Teil dieses 20 Schotterplatzes sollen die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsmaßnah- men umgesetzt werden. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten Photovoltaikan- lagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Ge- hölzstrukturen zur Aufwertung des Grünbestands geplant. Die bestehenden Gebäude und Frei- flächen des Freizeitbades Aqualand sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 3,9 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplans sind wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächenbedarf Bisherige FNP-Darstel- lung in ha % Künftige FNP-Darstel- lung in ha % Grünfläche, Zweckbe- stimmung Bad 3,9 100 Sondergebiet, Zweckbe- stimmung Freizeitbad und Hotel 3,9 100 Der Anteil an ‚Grünflächen‘ wird durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplans im Ände- rungsbereich vollständig in Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel umgewandelt. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- eben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) 21 Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baum- schutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Boden und Altlasten Boden BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge Altlasten BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen Grundwasserneubildung erhalten und ver- bessern, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Umgang mit Niederschlagswas- ser und Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswasser, Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HWSG II Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen 22 Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Mensch, Gesundheit, Bevöl- kerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III und IV Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbelange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerü- che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Ener- gien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Kli- maschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Darstellung von Landschafts- plänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immissionsschutz- recht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen, Luftreinhalte- plan Köln 2021 Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Anfälligkeit für die Auswirkun- gen schwerer Unfälle und Ka- tastrophen auf die Belange BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho- hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von Katastrophen oder schweren Unfällen. 23 des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo- den, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sach- güter, Wechselwirkungen Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Abkürzungen: FFH-RL = Flora- Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes -natur- schutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länder- arbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforst- gesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS -18 = Kommission für Anlagen- sicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Käl- teerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der Flächennutzungsplanänderung „Ho- telneubau am Freizeitbad Aqualand“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen die Umset- zung der Flächennutzungsplanänderung auf diesen Standort hat und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort auftreten. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau- erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzungen im Bestand Der Änderungsbereich liegt im Norden Kölns im Stadtbezirk Chorweiler und im Osten des gleich- namigen Stadtteils Chorweiler. Er umfasst eine Fläche von ca. 3,9 ha. Der Geltungsbereich er- streckt sich im Zentral- und Ostbereich über das Areal des Freizeitbads „Aqualand“ – hier sind das Schwimmbadgebäude, die östlich und nördlich hieran angrenzenden Außenanlagen sowie der westlich anschließende gepflasterte Parkplatz eingeschlossen – sowie im Westbereich über einen hier befindlichen Schotterplatz. Nach Süden und Osten wird der Änderungsbereich durch 24 die stark frequentierte Merianstraße bzw. die Neusser Landstraße (B9), nach Westen und Nor- den durch flächenhafte und lineare Vegetationsstrukturen der Kulturlandschaft bzw. des Sied- lungsrands begrenzt. Der Änderungsbereich unterliegt einer sehr intensiven Freizeitnutzung und wird im Wesentlichen durch naturferne Siedlungsstrukturen und intensiv gepflegte Grünflächen geprägt. Die Außen- bereiche des Aqualands im Osten und im zentralen Nordbereich des Plangebiets dienen als Freiluft-Liegefläche bzw. -Saunabereich. Im Gebäude sind neben dem Erlebnisbad weitere Well- ness-, Sauna-, Fitness- und Gastronomieeinheiten untergebracht. Der gepflasterte Parkplatz westlich des Gebäudes dient einzig als Kfz-Stellfläche. Der im Westabschnitt des Gebiets gele- gene Schotterplatz wird ebenfalls in erster Linie zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Der gepflasterte Parkplatz wird von der Schotterfläche durch einen ungenutzten, von zwei Durch- fahrten durchschnittenen Gehölzriegel abgegrenzt. Das Aqualandgelände grenzt an den geschlossenen Siedlungsbestand Chorweilers an. Die Um- gebung des Änderungsbereichs wird von flächenhaften- sowie Lineargehölzen, welche benach- barte Sportstätten im Westen und Nordwesten umschließen, und Grünlandflächen im Norden geprägt. Planungsrechtliche Situation Der Großteil des Änderungsbereichs ist derzeit als Außenbereich gemäß §35 BauGB zu beur- teilen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den Änderungsbereich vollständig als Grünflä- che mit dem Signet „Bad“ aus. Das Signet „Bad“ kennzeichnet im Freien oder in einem Gebäude befindliche Sport- und Freizeitanlagen mit einem oder mehreren Schwimmbecken, Umkleideka- binen (und Liegewiesen im Freien). Mit Schwerpunkt südwestlich des hier behandelten Bebauungsplangebiets liegt der rechtskräf- tige Bebauungsplan 63540.02 „Nettesheimer Str., Stallagsweg, Neußer Landstr., nördl. Cos- masweg“. In einem nach Nordost ausladenden Appendix nimmt dieser den Trassenabschnitt der Merianstraße und der nördlich angrenzenden Fläche auf und überschneidet damit den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans „Aqualand Freizeitbad - Hotelneubau in Köln-Chorweiler“. Entsprechend dem im Jahr 1974 entwickelten Bebauungsplan 63540.02 ist nördlich der Merian- straße eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage vorgesehen, die die süd- östliche Zone des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entlang eines ca. 30 m breiten Strei- fens überdeckt. Der Abschnitt des bestehenden Bebauungsplans 63540.02 wurde mit der Bau- genehmigung für das Freizeitbad „Aqualand“ mit angrenzender Parkplatzfläche überwiegend überplant. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) Bei Nichtdurchführung der Planung wird der aktuell bestehende Zustand erhalten. Die heutige Nutzung des Aqualandes wird auch zukünftig Bestand haben. Die dazugehörigen Parkplatzflä- chen werden zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs der Besucher gebraucht, so dass für die Nullvariante der Status quo zu Grunde gelegt wird. Eine Nutzung der Fläche als Grünfläche (Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze) gemäß der Darstellung im Flächennutzungsplan ist nicht anzunehmen. Im Masterplan Stadtgrün der Stadt Köln ist der Änderungsbereich als weiße Fläche dargestellt, d.h. es ist keine Grünflächenentwicklung vorgesehen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung der Grünfläche auch langfristig nicht realisiert werden würde. 25 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung als Sondergebiet mit dem Signet ‚Bad‘ und der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad und Hotel‘ festgelegt. Die bisherige Darstellung Grünfläche entfällt im Änderungsbereich vollständig. Mit der Ausweisung des Sondergebietes wird die Erhöhung des Anteils der bebaubaren Flächen und somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbereitet. Auf Grund der aktu- ellen Nutzung und Überprägung durch Gebäude und Parkplätze sind die Funktionen der Schutz- güter bereits beeinträchtigt und der Versiegelungsgrad ist relativ hoch. Der ostseitige Teilbereich wird durch das Freizeitbadgebäude und dessen nicht überbauten Bereich, wie Liegewiese des Badebereichs, der Sauna-Außenbereich sowie sonstiges Gestaltungsgrün geprägt. In der Nut- zung ergeben sich für diesen Bereich durch die Planänderung keine erheblichen Veränderungen für die Umweltgüter. Im westlichen Änderungsbereich wird mit Änderung des Flächennutzungs- planes der Bau eines Hotels sowie eines Parkhauses vorbereitet, so dass es bei Umsetzung der Planung zu einer erhöhten Versiegelung und Rodung von Gehölzen kommen kann. Für den pa- rallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden umfangreiche Be- grünungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, sodass eine Erhöhung des Anteils an Vege- tationsflächen bei einer Beibehaltung des Anteils an versiegelten Flächen geplant ist. Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden Niederschlagsverhältnisse soll eine wassersensible Entwicklung der Grundstücksfläche ermög- licht werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine artenschutzrecht- liche Prüfung (Stufe I) durch das Büro Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller (2019) durch- geführt. Als Grundlage für die Abgrenzung des zu betrachtenden Artenspektrums diente das Messtischblatt (MTB) 4907, 3. Quadrant (Leverkusen; Stand 2019) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Es sind Vorkommen diverser Vogelarten, weit verbreiteter besonders geschützter Amphibienar- ten sowie ubiquitärer Gebäudefledermäuse nicht auszuschließen. Am 22.01.2024 erfolgte eine weitere Vorortbegehung des Plangebietes zur Potentialeinschät- zung der vorhandenen Landschaftsstrukturen auf Habitatpotenziale hinsichtlich planungsrelevan- ter Arten. Da das Vorkommen der planungsrelevanten Brutvogelarten Bluthänfling und Girlitz zu- nächst nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden Erfassungen der Brutvögel zwischen April und Juni 2024 durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung der S tufe I und II zusammengefasst wiedergegeben (Fehr 2024a + 2024b): Vögel Im Gehölzbestand zwischen dem asphaltierten Parkplatz und dem teilbefestigten Schotter platz wurden in strauchförmigen Gehölzen Kleinvogelnester (Vögel bis Amselgröße) nachgewiesen. Zudem befanden sich mehrere Krähennester, die potenziell auch von Arten wie Waldohreule und 26 Turmfalke genutzt werden können, in hohen Baumkronenbereichen innerhalb von ans Plangebiet angrenzenden Gehölzbeständen. Diese Bereiche werden jedoch von den Eingriffen nicht betrof- fen. Greifvogelhorste wurden nicht gefunden. Somit können die für das relevante Messtischblatt gelisteten planungsrelevanten Arten Habicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Wespen- bussard und Turmfalke (als Gehölzbrüter) als Brutvögel im Pl angebiet ausgeschlossen werden. Die eher für Auenstandorte charakteristischen Arten Kuckuck, Pirol, Weidenmeise, Turteltaube und Nachtigall stellen spezifischere Ansprüche an die Habitatqualität. Ein Vorkommen ist daher extrem unwahrscheinlich. Für den Kleinspecht, welcher zuweilen bis in Siedlungsbereiche vor- dringt, ist der Standort als Brutplatz zu gestört. Spechthöhlen wurden generell nicht gefunden, so dass Höhlenbrüter, wie Waldkauz und Star als Brutvögel im Plangebiet ebenfalls ausfallen. Der Turmfalke könnte als Gebäudebrüter auf dem Freizeitbadgebäude brüten. An 5 Terminen zwischen April und Juni 2024 erfolgte eine Brutvogelkartierung des gesamten Plangebiets mittels Sichtkontrolle und Verhören des Gesangs. Im Ergebnis zeigte sich, dass ausschließlich häufige und ungefährdete Kleinvogelarten im Plan- gebiet brüten. Reviernachweise erfolgten für die Arten Amsel, Blaumeise, Grünfink, Heckenbrau- nelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. Die planungsrelevanten Arten Bluthänfling und Girlitz konnten ausgeschlossen werden. Fledermäuse Zwergfledermäuse und Rauhautfledermäuse präferieren als Sommerquartier Spaltenquartiere an Gebäuden, nutzen aber auch Baumhöhlen. Fransenfledermäuse und Großer Abendsegler bevor- zugen Spalten und Höhlen an Bäumen, während die Mückenfledermaus sowohl Gebäude als auch Baumhöhlen besiedelt. Baumhöhlen in den Gehölzen, die als Quartier für Fledermäuse ge- eignet sind, wurden wegen des geringen Alters des Gehölzbestands nicht gefunden. Vorkommen von Gebäudefledermäusen sind jedoch nicht auszuschließen. Vor allem für die spaltenbewoh- nende Zwergfledermaus finden sich am Schwimmbadgebäude und an den Nebenanlagen, an dem technischen Gebäude im Durchgang zwischen den Parkplätzen oder an einem Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz Quartierpotentiale. Die im Untersuchungsbereich stockenden Gehölze können als Nahrungshabitate von Fledermäu- sen genutzt werden, besitzen aber nach der gutachterlichen Einschätzung keine essenzielle Be- deutung für die lokalen Populationen, da im Umfeld Ausweichmöglichkeiten (z.B. Wald und Grün- bereiche) vorhanden sind. Amphibien Für den nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in dem Messtischblattquadranten vorkommenden und planungsrelevanten Kammmolch finden sich im Stillgewässer und in der nahen Umgebung keine geeigneten Lebensraumvoraussetzungen. An 5 Tagen zwischen April und Juni erfolgte eine Erfassung von Amphibien mittels Sichtbeobach- tung, Verhören der Paarungsrufe und Kescherfängen. Vorkommen von Grünfröschen konnte be- stätigt werden. Es kann von einer kleinen Population von maximal 20 Tieren ausgegangen wer- den. Zudem wurden wenige Grasfrösche sowie Kaulquappen und juvenile Erdkröten im Teich festgestellt. Ein Vorkommen von Molchen konnte nicht bestätigt werden, ist aber nicht gänzlich auszuschließen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Vegetationsstrukturen im Plange- biet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. In den mit Gehölzen bestock- ten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der Lebensraumsitua- 27 tion verbunden. Mittel- bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit fortschreitender Entwick- lung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten ver- ändern wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der ver bindlichen Bauleitplanung zu Veränderungen der Lebensräume der im Plangebiet vorkommenden Arten. Der Teich als Lebensraum für besonders geschützte Amphibienarten wird bei Umsetzung der Planung zurückgebaut. Durch die Rodung von Einzelbäumen und Gehölzen geht zunächst ein Teil des Lebensraums für baumbewohnende Vogel- und Fledermausarten vorübergehend verlo- ren. Durch die Entsiegelung von Flächen, verbunden mit der Pflanzung von Gehölzen, einer Strauch- hecke, der Anlage eines Waldrands sowie durch die geplante Fassaden- und Dachbegrünung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die vor allem den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können. Auch Fledermausarten profitieren bei ihrer Nahrungssuche von der Aufwertung des Plangebiets. Die Darstellung der Eingriffe und deren Ausgleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung ent- gegenstehen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Kompensation erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut - und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nicht nachgewiesen, ist aber nicht vollständig auszuschließen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträch- tigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die vorlie- gende Artenschutzrechtliche Prüfung des Sachverständigen Biologen H. Fehr (2024a+2024b) kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan ein Eintreten a rtenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes getroffen, die eine Strukturanreicherung im Plagebiet ermöglichen, um funktio- nierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordne- ten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 28 Der Änderungsbereich wird zum großen Teil durch mehr oder weniger versiegelte Siedlungsbio- toptypen eingenommen. Im Westen findet sich der südliche Teil einer großen Schotterfläche, die von einer asphaltierten Fahrbahn umgrenzt wird. Nach Osten schließt sich ein gepflasterter Park- platz an. Die beiden Platzflächen werden durch ein Siedlungsgehölz, aus zumeist mittelalten Bäu- men und Sträuchern abgetrennt. Im Gehölz stocken in erster Linie Robinien und unterschiedliche Ahornarten (Feld-, Spitz– und Bergahorn). Der gepflasterte Parkplatz wird durch Pflanzbeete par- zelliert, welche von jungen und mittelalten Solitärbäumen bestanden werden. Auch hier setzt sich das Artinventar aus Robinien und Ahornarten zusammen. Gen Osten schließt an den gepflaster- ten Parkplatz das Freizeitbad- Gebäude an. Der Eingangsbereich des Bads wird von Zierpflan- zenbeeten eingefasst. Hier findet sich ferner ein naturferner, folierter Zierteich mit Schwimmblatt- und Röhrichtbesatz. Östlich sowie nördlich des Aqualand-Gebäudes erstrecken sich der Außen- bereich des Bades mit Liegewiese sowie das Saunaaußenareal. Diese Flächen werden weitge- hend von einem Vielschnittrasen mit eingestreutem Baumbestand eingenommen. Seitlich sind zudem Rabatten und Zierteiche angelegt. Der Saunaaußenbereich wird von einem Weg gequert, über welchen Außenbecken und geschotterte sowie befestigte Aufenthaltsbereiche nördlich des Aqualand-Gebäudes erreicht werden können. Nordöstlich führt die Neusser Landstraße am Bad- komplex entlang. Zur Sichtverschattung wurde zwischen Bad-Außenbereich und Straße ein Wall geschaffen, der durch eine mittelalte Gehölzreihe bestanden wird. Insgesamt handelt es sich um einen wenig naturnahen Landschaftsraum, der lediglich im gerin- gen Umfang wertvolle Vegetationsstrukturen aufweist. Als mäßig naturnahe Flächenelemente treten lediglich die flächenhaften Siedlungsgehölze in Erscheinung. Parallel zur Biotopbegutachtung wurde auch eine Baumbestandsbewertung durchgeführt. Hierbei wurden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 70 Bäume erfasst. Von diesen sind 37 Bäume aufgrund ihrer hohen Vitalitätsstufen als erhaltenswert klassifiziert worden (Riet- mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024b). Die heutige Flächennutzungsplanausweisung stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar und sichert somit die heutigen Vegetationsbestände bis die Flächen einer anderen, im Außenbe- reich zulässigen Nutzung zugeführt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre keine Änderung zu erwar- ten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenheit des Pflanzenbestands. Mit der 242. FNP-Änderung wird durch die Ausweisung von Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel, die Bebauung des westlichen Änderungsbe- reichs und die Rodung von Gehölzen vorbereitet. Bei Umsetzung der Planung für den Hotelneubau werden großteils gepflasterte Parkplatzflächen überprägt. Neben der versiegelten und daher aus naturschutzfachlicher Sic ht geringwertigen Parkplatzfläche gehen infolge des Flächenbedarfs des Gebäudes auch zahlreiche, teils erhal- tenswerte Solitärbäume und angrenzende Siedlungsgehölzflächen verloren. Das geplante Park- haus und ein begrüntes Versickerungsbecken entstehen auf der geschotterten Platzfläche im Westen des Änderungsbereichs. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: 29 Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Kompensation erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der Darstellung eines Sondergebiets Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ wird der Be- standserhalt des Bades gesichert und eine Bebauung und eine Rodung von Gehölzen, insbeson- dere im westlichen Änderungsbereich vorbereitet. In dem heute bereits stark überprägten Bereich bedeutet die Darstellungsänderung den Verlust einer Grünfläche, die real dort jedoch nicht exis- tiert. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens zeigt der er- arbeitet landschaftspflegerischer Fachbeitrag, welcher die Eingriffe bilanziert und geeignete Aus- gleichsmaßnahmen benennt, dass der Anteil an Vegetationsfläche insgesamt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zunimmt und die Eingriffe in den Pflanzenbestand vollständig kompensiert werden können. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Grünfläche mit dem Signet ‚Bad‘ gekennzeichnet. Die tatsächliche Nutzung des Änderungsbereichs ist im östlichen Teilbereich durch das Freizeitbad mit angrenzender Liegewiese und weiteren kleineren Bauten geprägt. Im westlichen Bereich ist der ruhende Verkehr untergebracht, so dass hier gepflasterte sowie ge- schotterte Parkplatzflächen vorherrschen, die durch Baumbeete und Gehölzstrukturen geglie- dert sind. Die Flächenanteile versiegelter Flächen im Änderungsbereich betragen ohne die Me- rianstraße mehr als 50%. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Darstellung des Flächennutzungsplans wird von einer Grünfläche mit dem Signet ‚Bad‘ in die Darstellung Sondergebiet mit dem Signet ‚Bad‘ und der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad und Hotel‘ überführt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden Teile der bestehenden Flächen bebaut. Der Hotelneubau und das Parkhaus werden überwiegend auf bereits vollversiegelter Parkplatz- und teilversiegelter Schotterfläche errichtet, nehmen aber auch teilweise Vegetationsflächen in Anspruch. Insgesamt bleibt der Anteil an vollversiegelter Fl äche mit Umsetzung der Baumaß- nahmen nahezu gleich. Die Entsiegelung der geschotterten Platzfläche, die zu einem Teil zu Vegetations- und Entwässerungsfläche umgewandelt wird und die Anlage der sonstigen Grün- flächen führen zu einem Anstieg des Begrünungsgrades. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: 30 Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung nicht zu einem höheren Versiegelungsgrad. Mit der Umsetzung der im parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan angedachten Nutzung erhöht sich der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet geringfügig, was positiv für das Schutzgut Fläche zu bewerten ist. 7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Nach der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (o.J.) ist für den nördli- chen Änderungsbereich der Bodentyp Parabraunerde mit der Bodeneinheit L4906_L421 ange- geben. Vereinzelt können Kolluvisol oder Pseudogley-Parabraunerde vorkommen. Als Hauptbo- denart nach BBodSchV ist Lehm/ Schluff angegeben. Die oberste Bodenschicht bildet mittel bis stark sandiger Lehm aus Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus mittel sandigem bis tonigem/schwach tonigem Lehm (vereinzelt karbonat- haltig) aus Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Die darunterliegende Boden- schicht aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozäns besteht aus Sand bis schwach tonigem Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stellenweise Kies. Für den südlichen Teil des Plangebietes ist in der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW der Bodentyp Braunerde mit der Bodeneinheit L4906_B741 angegeben. Verein- zelt kann Kolluvisol vorkommen. Als Hauptbodenart nach BBodSchV ist Sand angegeben. Die oberste Bodenschicht bildet schwach l ehmiger bis mittel lehmiger Sand und vereinzelt auch schluffig-lehmiger Sand aus Hochflutablagerungen (stellenweise Flugsand) des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus zum Teil schwach lehmigem bis mittel lehmi- gem Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stark lehmigem Sand sowie stark sandigem Lehm (ver- einzelt karbonathaltig) aus zum Teil Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozäns. Die darunterl iegende Bodenschicht aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozäns besteht aus Sand und schwach tonigem Sand und stellenweise Kies. Für das Bebauungsplanverfahren wurden durch die M+P Ingenieurgesellschaft (2018 + 2023) zwei Baugrunduntersuchungen für den Teilbereich westlich des Freizeitbads, also dem Standort des zukünftigen Hotels, durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in den oberen Bodenschichten stellenweise anthropogene Auffüllungen vorhanden sind. Als Fremdstoffe wurden Schwarzde- ckenreste, Fliesenstücke, Asche, Schlacke, Ziegelbruch, Plastik und Kalkschotter festgestellt. Der Boden weist somit im Hinblick auf die untersuchten Parameter (EBV Paket Boden, Anlage 1 Tab. 3 MantelV, 09.07.2021) keine Grenzwertüberschreitungen auf und kann uneingeschränkt verwertet werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden die Böden im Änderungsbereich keine Veränderung erfahren. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die geplante Planänderung soll die Voraussetzungen geschaffen werden das bestehende Freizeitbad einer Sondergebietsnutzung zuzuführen und dieses um eine Hotelneubau zu erwei- 31 tern. Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaf- fen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Betroffen sind vornehmlich überprägt und gestörte Böden, deren natürliche Multifunktionalität schon heute stark gemindert ist. Ihre Versie- gelung bedeutet dennoch den Totalverlust ihrer Funktionen. Mit Umsetzung der Planung werden aber auch heute teilversiegelte und versiegelte Böden entsiegelt und in Vegetationsflächen um- gewandelt. In diesen Bereichen können die Böden im Plangebiet ihre Filter-, Puffer-, Stoffumset- zungs- und Lebensraumfunktion wiederaufnehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen über- wiegend als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Mul- tifunktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter -, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche die durch die Flächennutzungs- planänderung vorbereitet wird, ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funk- tionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Mit der Darstellung eines Sondergebietes sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbun- den, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nach- gang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. 7.5.4.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Änderungsbereich vor. Auch die boden- chemischen Analysen, welche im Rahmen einer Baugrunduntersuchung vorgenommen wurden zeigten keine Auffälligkeiten. Sowohl die Auftragsschicht wie auch das Geogen wurde dem Ma- terialwert BM -0 der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV) zugeordnet (M+P Ingenieurgesellschaft 2023). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen. Da keine altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten im Änderungsbereich vorhanden sind, ist nicht mit Auswirkungen in einem nachfolgenden Bauleitplanverfahren durch Altlasten zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. 32 Bewertung: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung geschaffen, in deren Folge Tiefbau- arbeiten durchgeführt werden. Die Gefahr eines Eingriffs in Altlastbestände, die zu einer Mobili- sierung von boden- oder wassergefährdenden Stoffen und damit zu Beeinträchtigungen des Men- schen und seiner Gesundheit führen könnten, besteht nicht. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Änderungs bereichs befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Das nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Fühlinger See“ liegt in nordöstliche Richtung in ca. 350-400 m Entfernung (MUNV o.J.). Ein Zierteich im Eingangsbereich des Freizeitbads „Aqualand“ spielt im Zusammenhang des na- türlichen Wasserkreislaufs keine Rolle und wird daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da im Änderungsbereich keine Oberflächengewässer vorhanden sind, sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es befinden sich keine Oberflächengewässer innerhalb des Änderungs bereiches, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilig beeinträchtigt werden könnten. Auch in der angren- zenden Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden, die durch die Planänderung nachteilig beeinträchtigt werden könnten. Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes keine neuen Oberflächengewässer geplant oder festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Mit der 242. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer zu besorgen. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 33 Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 „Terrassen des Rheins“. Der aus silikatischem Gestein bestehende Grundwasserkörper hat eine hohe Durchlässigkeit und gilt als sehr ergiebig. Nach dem Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus (2013-2018) befindet sich der Grundwasserkörper in einem guten chemischen, jedoch in einem schlechten mengenmäßigen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung für Grundwasserentnahmen zur Trink- und Brauchwasserversorgung ist hoch. Die Trinkwassernutzung wird mit 100 m³ pro Tag angegeben (MUNV o.J.). Der Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone der Wassergewinnungsan- lage „Weiler und Worringen/Langel“ (siehe auch Kapitel 7.5.16). Der Westabschnitt des Plange- biets, welcher die Bereiche des Schotterplatzes, des Siedlungsgehölzes sowie den Großteil des gepflasterten Parkplatzes umfasst, befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III A. Der östliche Anteil des Plangebiets – hier sind der Ostteil des gepflasterten Parkplatzes sowie das Aqualandgelände (Badgebäude und Außenbereiche) eingeschlossen - sind in der Zone III B lo- kalisiert (MUNV o.J., Stadt Köln 2023). Nach dem Geotechnischen Bericht der M+P Ingenieurgesellschaft (2018) wurden im Rahmen der Geländearbeiten grundwasserführende Schichten bei ca. 35 m bis 36,2 m NHN angetroffen. Die- ser Befund deckt sich mit Erkenntnissen, die bei den zusätzlichen Sondierungen 2023 (vgl. M+P Ingenieurgesellschaft 2023) gewonnen wurden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Ver- braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Bereich des Grundstücks übermittelten Grund- wasserstände liegen bei ca. 33 m bis 36,2 m NHN, mit einem gemessenen Höchst -Grundwas- serstand bei 37,8 m NHN, einem mittleren Grundwasserstand bei 35,5 m NHN und einem ge- messenen niedrigsten Grundwasserstand bei 33,0 m NHN. Den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf -Werte 10-3 bis 10- 4 m/s) bilden die gut durchlässigen Kiese und Sande der Niederterrasse und untergeordnet die sandigen Ab- lagerungen des Tertiärs. Die in größerer Teufe zu erwartenden schluffigen Tone und Tone der Kölner Schichten treten als Grundwasserstauer auf. Es herrscht eine übergeordnete nach Nord- osten zum Vorfluter Rhein gerichtete Grundwasserfließrichtung, die sich bei Rheinhochwasser durch die Nähe zum Rhein nach Nord bis Nordwest umorientieren kann. Es liegen zudem keine Hinweise auf bodenchemische Belastungen vor, deren Ausschwemmung sich nachteilig auf den Grundwasserkörper auswirken könnten. (M+P Ingenieurgesellschaft 2018 + 2023). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen S trukturen im Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. Die festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ würden weiterhin beste- hen bleiben. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung wären bei allen Planungen zu berücksichtigen, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Trink - und Grundwasser bei Nicht- durchführung nicht zu erwarten sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird ein höherer Versiegelungsgrad im Plangebiet vor- bereitet. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es jedoch nicht zu einer Mehrversiegelung als im Bestand. Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die Versickerungsmaßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Planung verbessern. Es wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. 34 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Du rchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommt es nicht zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Mög- lichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunk- tion für das Grundwasser entsteht. 7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Flächennutzungsplan trifft keine Aussagen zum Umgang mit Niederschlagswasser und zur Starkregenvorsorge. In der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln) für ein 100 jährliches Regenereignis (SRI 7) und für ein 200 jährliches Regenereignis (SRI 10) ist für den westlichen Teil des Plangebietes (derzeitige Schotterfläche) eine größere Fläche mit mäßiger Gefährdung dargestellt. Für die Freiflächen um das Freizeitbad sind kleinflä- chige Bereiche mit einer ebenfalls mäßigen Gefährdung bei Starkregen verzeichnet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante sind keine Änderungen für das Plangebiet zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde für den ge- planten Hotelneubau und das Parkhaus ein Überflutungsnachweis und ein Entwässerungskon- zept durch IPL CONSULT (2024) erstellt. Maßnahmen zur Risikovorsorge sind demnach nicht erforderlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Fl ächennutzungsplanänderung selbst entstehen keine Auswirkungen auf den Um- gang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge. Erst mit Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ändern sich die Bedingungen für den Umgang mit Niederschlagswasser. Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung und zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. 35 7.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hoch- wasserrisikogebiet gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln) zeigt, dass im Plangebietsabschnitt, der von der Schotterfläche eingenommen wird, im Fall eines „sel- tenen Ereignisses“ (200-jährliches Hochwasser - Kölner Pegel KP 11,90 m) mit Überflutungshö- hen von bis zu 1 m zu rechnen ist. Im Fall eines „extremen Ereignisses“ (KP 12,90 m) steht mit Ausnahme des Ost- und Nordostrands das gesamte Plangebiet unter Wasser. Dabei kann der Wasserstand im Bereich der Schotterfläche und östlich des Freizeitbads Aqualand Überschwem- mungstiefen von 1 bis 2 Meter erreichen. Punktuell können sie auch über zwei Meter ansteigen. Die Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) stellt keine Gefährdung im Plangebiet für ein seltenes Ereignis fest. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung e rhalten bleiben. Die Gefahr eines Hochwassers besteht auch ohne die Änderung des Flächennutzungsplans. Die Betroffen- heit des Gebietes kann den Hochwassergefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR entnommen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Flächennutzungsplanänderung ändert sich die Gefahr für Hochwasser im Plangebiet nicht. Mit Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanverfahrens werden Siedlungsstrukturen in potentielle Überschwemmungsflächen eingebracht, die in der Regel eine hohe Schadensanfäl- ligkeit gegenüber Hochwasserereignissen aufweisen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzep- tes der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) und der Stadt Köln kann die Hochwasser- schutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäu- deschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasseran- gepasste Bauweise empfohlen. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 36 Informationen über Luftschadstoff -Emissionen, die durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqua- land“ verursacht werden liegen nicht vor. Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen können bei Badeanstalten generell im Zuge von Verbrennungsprozessen bei der Beheizung des Gebäudes, der Sauna sowie des Be- cken- und Duschwassers (etc.) anfallen. Daneben entstehen Desinfektionsnebenprodukte bei der Chlorung des Beckenwassers, welche nach Übergang in die Raumluft an die Umwelt abgegeben werden. Zudem kommt es im Änderungsbereich zu Luftschadstoffemissionen aus dem Kfz -Verkehr von Besuchern und Beschäftigten des Bads, wobei über den Betrieb von Verbrennungsmotoren und durch (Reifen-)Abrieb Luftschadstoffe, wie Stickstoffdioxid sowie Feinstäube der Klassen PM 10 und PM2,5 emittiert werden. Auch werden Treibhausgase wie beispielsweise CO2 freigesetzt. Entsprechend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) finden durch Ein- und Ausfahrten zum/vom Freizeitbad 435 Kfz-Bewegungen pro Tag statt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante geht für das Plangebiet von einer Beibehaltung der aktuellen Nutzung aus. Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich an den Emissionsbelastungen, die beim Betrieb des Freizeitbades erzeugt werden, keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geänderte Darstellung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ lässt bei Realisierung der nachfolgenden Bauleitplanung mit dem Betrieb des Hotels sowie des zu erwartenden Mehrverkehrs zusätzliche Emissionen (Luftschadstoffe und Treibhausgase) im Änderungsbereich erwarten. Betriebsbedingte Emissionen des Hotels (z.B. aus Gebäudeheizung, etc.) können durch die Ein- haltung der Standards aus der Energieeinsparverordnung, die Nutzung von Nah- und Fernwärme und die Nutzung erneuerbarer Energien (Photovoltaikanlagen) auf Ebene des parallel in Aufstel- lung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemindert werden. Die zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen beschränken sich für den parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf kurzfristige Zu- und Ausfahrten. Strategien zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs werden im Mobilitätskonzeptes für den pa- rallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. Bewertung: Durch die Änderung de s Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr bei Umsetzung des Bebauungsplans gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen for- muliert, wie zum Beispiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Stan- dards aus der Energieeinsparverordnung. 37 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen, so- genannten Hintergrundbelastung und den Zusatzbelastungen aus lokalen Emissionsquellen zu- sammen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten der LANUV - Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053, Standort: Fühlinger Weg), welche ca. 1,7 km westlich des Plangebiets lokalisiert ist, abgeleitet. Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Die Messungen des Jahres 2023 ergaben eine urbane Hintergrundbelastung mit einem NO 2- Jahresmittelwert von 16 µg/m³. Der maximale Stundengrenzwert von 200 µg/m³ wurde an keinem Tag überschritten. Die Partikelbelastung mit Feinstaub der Klasse PM 10 lag bei 13 µg/m³. Eine Überschreitung des Tagesmittels von > 50 µg/m³ wurde nicht festgestellt. Die mittlere jährliche Feinstaubbelastung durch PM 2,5 betrug 9 µg/m³. Überschreitungen der Grenzwerte entspre- chend oben gelisteter Belastungsschwellen wurden nicht festgestellt (LANUV 2024). Aufgrund seiner Nähe zu stark frequentierten Verkehrsachsen mit wenig leistungsfähigen Ver- kehrsknoten wirken zusätzlich zur Hintergrundbelastung Schadstoffausstöße des Kraftfahrzeug- verkehrs auf das Plangebiet ein. Über die Emissionen aus Verbrennungsmotoren (z.B. Stick- stoffdioxid) und den Reifen- und Bremsabrieb (v .a. Stäube) tragen diese Verkehre zur Ge- samtimmissionen am Plangebiet bei. Weiterhin kann Hausbrand der benachbarten Wohnbebauung auf das Plangebiet einwirken. Aufgrund der relativ großen Entfernung von ca. 300 m bis zu den nächsten südwestlich gelege- nen Wohngebäuden ist diese Luftschadstoffquelle jedoch von untergeordneter Bedeutung für die Immissionsbelastungen des Änderungsbereichs. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden prinzipiell Steigerungen der Luftschadstoff - Emissionsmengen vorbereitet. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens ändern sich entspre- chend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH ( 2023) die Verkehrsmengen und hiermit auch die freigesetzten Luftschadstoff -Emissionsmengen aus dem Kraftfahrzeugbe- trieb nur wenig. Durch den neu aufkommenden Ziel - und Quellverkehr durch Hotelgäste sowie das Personal kommt es entlang der Merianstraße und auf der Neusser Landstraße zusammen zu einem täglichen Mehrverkehr von < 3%. 38 Durch die Umsetzung der Planung kommt es außerdem zu einer geringen Zunahme der Luft- schadstoff-Immissionen durch die Gebäudeheizung des Hotels. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschrei- bung 2021; Kapitel 5- 7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigun- gen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Bewertung: Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung be- ziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durch- führung der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnah- men und Angebote zur emissionsarmen Mobilität sowie das Anpflanzen von Bäumen. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist klimatisch vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebauung sehr hoch ist. Laut Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 2013) wird der im Übergangsbereich zwischen freier Landschaft und Siedlungsraum befindliche Änderungsbereich großteils der Klasse 4 „klimaaktiv“ zugewiesen. Unter diese Kate- gorie fallen Landschaftsräume, die sich durch einen ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte, Windoffenheit und eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auszeichnen (LANUV 2013). Im Bericht Klimawandelgerechte Metropole Köln (LANUV 2013) wird darauf verwiesen, dass die „Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen […] nicht parzellenscharf“ ist und „großmaßstäbige Planungen (z. B. Bebauungspläne) einer zusätzlichen Auswertung der Grundlagendaten auf De- tailebene“ bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest die Zuschreibung „klimaaktiv“ für die Westzone des Plangebiets, die sich durch einen sehr hohen Anteil versiegelter (gepflasterter Parkplatz) und teilversiegelten (Schotterplatz) Flächen auszeichnet, nur bedingt erfüllt. Das Vorhaben liegt gemäß Auszug der Karte ‚Klimaaktive Freiflächen im FNP‘ in einer klimaakti- ven Freifläche. Aufgrund der geringen Flächengröße des geplanten Vorhabens im Vergleich zur klima-aktiven Freifläche ist eine Betrachtung der Planungsempfehlungen aus der vorgenannten Karte hier nicht erforderlich. Ein Indiz dafür ist die, im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, errechnete Verduns- tungsleistung, welche einen Teilparameter der zur Luftkühlung beitragenden Evapotranspiration darstellt. In der Wasserbilanz, die im Zuge der Erarbeitung des Entwässerungs- und Starkregen- konzepts errechnet wurde, wird aufgezeigt, dass der stark versiegelte Westteil des Plangebiets 39 aktuell (266 mm) eine um ca. 1/3 verringerte Verdunstungsrate im Vergleich zu einem unbebau- ten Referenzzustand (400 mm) aufweist (IPL Consult 2024). Dieses deutet an, dass zumindest die für einen klimaaktiven Raum typischen Eigenschaften eines ausgeprägten Tagesgangs von Temperatur und Feuchte und einer starken Frisch- und Kaltluftproduktion hier nicht zutreffend sind. Aufgrund des Fehlens ausladender Vertikalstrukturen (bis auf die umgebenden Gehölzstrukturen) ist jedoch eine ausgeprägte Windoffenheit gegeben, wodurch (Kalt-)Luftmassen ein relativ unge- bremstes Durchströmen der (Park)platzbereiche ermöglicht wird. Laut Klimaanalysekarte (nachts) des Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a) findet im Plangebiet ein mittlerer Kaltluftvolumen- strom (>300 m³/s bis 1500 m³/s) statt. Das Freizeitbadgebäude findet keine Berücksichtigung bei der Darstellung des Kaltluftvolumenstroms. Insgesamt tragen zumindest die guten Durchlüftungs- verhältnisse zu einem thermischen Ausgleichsgeschehen bei. Einen höheren Detailierungsgrad zu Aussagen der thermischen Situation bieten die digitalen Kar- ten mit Informationen zu den Themenbereichen „Klimatop“ und „Klimaanalyse Gesamtbetrach- tung“ im Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a). Hier werden das Freizeitbadgebäude samt der Außen- bereichsflächen (Liegewiese, Saunabereich) dem Klimatop „Klima innerstädtischer Grünflächen“ mit „sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion“ und die (Park -)Platzflächen dem Klimatop „Ge- werbe-, Industrieklima offen“ (keine Aussage zur thermischen Situation) zugewiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Darstellung eines Sondergebiets Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ wird eine Be- bauung und eine Rodung von Gehölzen, insbesondere im westlichen Änderungsbereich vorbe- reitet. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gehen durch die Bebauung im westlichen Änderungsbereich (SO 1 Hotel und Parkhaus) kleinflächig Kaltluftentstehungsflächen (Siedlungsgehölze) verloren. Eine beträchtliche Abnahme der Kaltluft- produktion ist in dem stark durch Versiegelung vorbelasteten Raum nicht zu erwarten Die gering- fügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegenüber dem Bestand wirkt sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus. Insgesamt wird der Änderungsbereich auch bei Realisierung einer Baumaßnahme weiterhin eine lockere Bebauungsstruktur aufweisen, womit ein ausreichender (Kalt -)Luftvolumenströmung zu erwarten ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kann es zu negativen Auswirkungen durch die Rodung von Gehölzen auf das Lokalklima kommen. Durch die Formulierung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können negative Auswirkungen abgemildert werden. Der Bau von Gebäuden im Änderungsbereich stellt bei einer lockeren Bauweise zukünfti g keine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. 40 In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unversiegelte Böden sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Vegetation, die die Lebens- raumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allgemein schaff t. Das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation bestimmt das Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Flä- che, Boden, Wasser, Luft und Klima. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Änderungsbereich und weitere anthropogene Vorbelas- tungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapi- teln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Naturhaushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung von Wechselwir- kungen führt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Bei Umset- zung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind weitere Vollversiegelung von Fläche und Boden und damit in der Konsequenz weitere nachteilige Wirkpfade auf den Natur- haushalt zu erwarten. Im Gegenzug werden Flächen entsiegelt und der Anteil an Vegetationsflä- chen geringfügig erhöht. Dadurch ist von einer Verbesserung des Lebensraumangebots für Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Vielfalt auszugehen. Der Boden - und Wasserhaushalt er- fährt insgesamt eine Verbesserung, da neue versickerungsfähige, vegetationsbestandene Flä- chen entstehen. Die neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tier- arten und verringern den lokalen Luftaustausch und verändern damit das Lokalklima. Geringfü- gige zusätzliche Beeinträchtigungen der Luft sind durch den ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die neuen Vegetationsflächen tragen z u einer Kaltluftbildung im Geltungsbereich bei. Auch die im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzte Fassaden- und Dachbegrü- nung können die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: 41 Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser , Luft und Klima. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens bewirkt das Planvorhaben Ver- änderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechselbezie- hungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist somit von einem positiven Effekt auf das Wir- kungsgefüge auszugehen. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Landschaftsbild im Änderungsbereich zeichnet sich in erster Linie durch die raumgreifenden versiegelten Siedlungsstrukturen des Freizeitbadgebäudes im Osten sowie der (Park)platzflä- chen im Westen aus. Die an das Freizeitbad „Aqualand“ angeschlossene Stellfläche ist durch streifenförmige Pflanzflächen segmentiert, die mit Solitärbäumen bestockt sind. Durch die Ge- hölze wird das monotone Erscheinungsbild des Platzes aufgebrochen und erfährt eine gewisse strukturelle Anreicherung. Derartige Orientierung gebende Strukturen fehlen auf der Schotterflä- che im Nordwesten des Plangebietes gänzlich. Die Sichtachse zwischen den beiden Platzflächen wird durch den Siedlungsgehölzriegel, der zwi- schen den befestigten Platzflächen etabliert ist, verstellt. Die visuelle Barrierewirkung dieser ver- hältnismäßig naturnahen Struktur ist im Hinblick auf das Landschaftsbild positiv zu werten, da eine Trennung der Platzflächen erzielt wird, die die landschaftsästhet isch wertlosen Räume in ihren Ausdehnungen beschneidet. Im Ergebnis wird die Monotonie des Landschaftsraums durch die Kammerung ein wenig abgefangen. Insgesamt kann dem frei zugänglichen Plangebiet (Platzflächen) aufgrund der visuellen und akustischen Beei nträchtigungen keinerlei Aufenthaltsqualität attestiert werden. Losgelöst von dem sehr hohen Erholungswert des angeschlossenen Bades kann den Platzflächen selber keine Erholungsfunktion beigemessen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ist keine Veränderung des Schutzgutes Landschaft in der Nullvariante zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die mit der Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigte städtebauliche Entwicklung als Sondergebiet führt insbesondere im westlichen Bereich zu einer Veränderung des Landschafts- bildes. Im Rahmen der verbildlichen Bauleitplanung wäre eine Bebauung möglich, wodurch die vorhandenen Strukturelemente, wie Solitärbäume und Siedlungsgehölze gerodet werden müss- ten und neue Gebäude in das Plangebiet eingebracht werden. Der parallel in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht einen Hotelneu- bau mit beiliegendem Parkhaus vor. Eine ansprechende Oberflächengestaltung (natürlicher Ma- terialien, Dach- und Fassadenbegrünung) sowie eine Eingrünung mit Gehölzen und Einzelbäu- men führt zu einer Einbindung der Planung in das bereits heute stark überprägte Plangebiet. 42 Der Änderungsbereich erhält durch die Planumsetzung insgesamt ein vielges taltiges, gestuftes Gepräge aus Gebäude- und Vegetationsstrukturen unterschiedlichster Höhen- und Breitenaus- dehnung mit einem hohen Grünanteil. Das heute eher eintönige Landschaftsbild wird bereichert und die Aufenthaltsqualität erhöht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplans kommt es zu einer deutlichen Veränderung in der West- hälfte des Bebauungsplangebiets. Durch eine organisch geformte Hotelarchitektur in Verbindung mit einer abwechslungsreichen Grüngestaltung fügen sich die geplanten Neubauten der verbindlichen Bauleitplanung weitestge- hend in das Landschaftsbild ein und die Planänderung steht nicht im Widerspruch zu den Schutz- zielen des Landschaftsschutzgebietes. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wurden faunistische Untersuchun- gen, eine Biotoptypenkartierung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich der Ände- rungsbereich als anthropogen überformt beschreiben. Wertgebende Lebensraumpotentiale stel- len in erster Linie die Baumbestände in Form des Siedlungsgehölzes und Solitärbäumen sowie der im Eingangsbereich des „Aqualand“ befindliche Zierteich mit Schwimmblattbeständen dar. Aufgrund des relativ geringen Alters der Bäume, ihrer geringen Flächenausdehnung sowie häu- figer anthropogener Störungen sind keine Voraussetzungen zur Beherbergung einer besonders artenreichen Lebensgemeinschaft im Gebiet gegeben. Zudem sind die nicht gehölzbestandenen Flächen im westlichen Plangebiets gepflastert, asphaltiert oder geschottert. Entsprechend findet sich hier ein sehr begrenztes Pflanzen- und Tierartenspektrum. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes werden die als Grünfläche dargestellten Bereiche zukünftig einer Sondergebietsnutzung (Hotel und Freizeitbad) zugeführt. Aufgrund der starken Überprägung ist im Änderungsbereich nur ein sehr begrenztes Pflanzen- und Tierarten- spektrum vorzufinden. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planes wird der westliche Änderungsbereich mit einem Hotel und der dazugehörigen Erschlie- ßungsinfrastruktur bebaut. Die Bebauung führt zu einem Verlust vorhandener Baum- und Ge- hölzbestände. Damit gehen die im Plangebiet nur kleinflächig vorhandenen naturnahen Lebens- raumstrukturen für die Tier- und Pflanzenwelt kurzfristig verloren. Strukturanreicherungen erfährt das Gebiet durch das Einbringen neuer Pflanzflächen mit Vegetationsbesatz und Baumneupflan- 43 zungen, die Anlage von Rasenflächen mit Gehölzstrukturen sowie die geplante Gebäudebegrü- nung. Durch die geringfügige Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist langfristig insge- samt auch eine geringfügige Zunahme der biologischen Vielfalt zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan hat keine direkten Aus- wirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungs- planverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert, die die biologische Vielfalt fördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der biologischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die geringfügige Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist langfristig insgesamt auch eine geringfügige Steigerung der biologi- schen Vielfalt zu erwarten. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich selbst und der näheren Umgebung sind keine Natura 2000 -Gebiete aus- gewiesen. Das nächste Natura 2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ mit der Ken- nung DE-4907-301, welches in ca. 2.800 m nordwestlicher Richtung liegt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen für Natura- 2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durc hführung einer FFH - Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Na- tura-2000 Gebiet nicht erforderlich. 44 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Unter- suchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehen- den Verkehrs-, Gewerbe- und Sport- und Freizeitlärmimmissionen durch das Büro ACCON Köln GmbH (2024) durchgeführt. Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte herangezogen: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005 sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zuläs- sigen Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets werden nach Abstimmung mit den am Projekt beteiligten Büros die Orientierungswerte des Bei- blatt 1 der DIN 18005 in für Gewerbegebiete (GE) herangezogen. Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Hotels und des zum Hotel gehörenden Parkhau- ses werden die Richtwerte und Regelungen der TA Lärm herangezogen. Die Immissionsricht- werte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00 -06:00 Uhr). Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen werden aufgrund der Bebauung in der Umgebung des Plangebiets, de r vorliegenden Bebauungspläne und einer Abstimmung mit der Stadt Köln die Richtwerte für ein Reines und Allgemeines Wohn- gebiet sowie ein Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet der TA Lärm herangezogen. Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 Die Beurteilung der Geräuschimmissionen, welche vom Freizeitbadbetrieb ausgehend am Ho- telgebäude sowie an Bestandsgebäuden im Umfeld des Bebauungsplangebiets einwirken, be- ruht auf dem Freizeitlärmerlass NRW. Die Emissionsparameter werden auf der Grundlage der Angaben der VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen) er- mittelt. Grundsätzlich gelten hier dieselben Immissionsgrenzwerte wie in der TA Lärm. Tagsüber wird hier jedoch zwischen dem Beurteilungszeitraum innerhalb und außerhalb von Ruhezeiten sowie zwischen Werk- und Sonn-/Feiertagen entsprechend untenstehender Tabelle unterschieden. Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß Freizeitlärmerlass Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag (außerhalb Ruhezeiten) Tag (innerhalb Ruhezeiten, Sonn- und Feiertags) Nacht Industriegebiete 70 70 70 Gewerbegebiete 65 60 50 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete 60 55 45 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsied- lungsgebiete 55 50 40 Reine Wohngebiete 50 45 35 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 45 35 Zur Beurteilung sind die ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten nach Num- mer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW zu vergleichen. Diese Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Beurteilungszeiträume: Tabelle 7: Beurteilungszeiträume Freizeitlärmerlass lfd. Nr. Beurteilungszeit- raum Bezugszeit Bemerkung Werktage 1 6.00 - 8.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 2 8.00 - 20.00 Uhr 12 Stunden - 3 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 4 22.00 - 6.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit 46 Sonn- und Feiertage 5 7.00 - 9.00 Uhr 2 Stunden - 6 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr 9 Stunden - 7 13.00 - 15.00 Uhr 2 Stunden - 8 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden - 9 22.00 - 7.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit Die Beurteilung der Geräuschimmissionen von Sportanlagen wird anhand der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) durchgeführt. Nach Nr. 1.2 a) des Anhang 1 der 18. BIm- SchV liegt der maßgebliche Immissionsort außen vor dem von dem Geräusch am stärkst en betroffenen Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürf- tigen Einrichtung. Nach dieser Definition sind bei der Hotelnutzung keine Im missionspunkte zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Freizeitbads und des geplanten Hotels mit dem Parkhaus wurden sechs maßgebliche Immissionsorte (IO) an der nächstgelegenen bestehen- den Bebauung gemäß Freizeitlärmerlass NRW und der TA Lärm ausgewählt. Diese ausgewähl- ten Immissionsorte sind für die jeweilige Umgebung repräsentativ, d. h. an keinem der umlie- genden Gebäude sind höhere Pegel zu erwarten als an den ausgewählten Punkten (ACCON 2024). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Freizeitbad Aqualand Aktuell gehen im Änderungsbereich Lärmbelastungen durch den Freizeitbadbetrieb aus, welche auf Bestandsgebäude im Umfeld des Plangebiets wirken. Durch ACCON Köln GmbH (2024) wurde die Lärmbelastung durch Kommunikationsgeräusche in Aufenthaltsbereichen innerhalb und außerhalb des Badgebäudes sowie Geräusche durch Betrieb und Nutzung von Pkw auf dem, dem Freizeitbadgebäude vorgelagerten, gepflasterten Parkplatz modelliert. Im Ergebnis wird der Immissionsrichtwert im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschritten. Am Immissionsort 01 „Merianstraße“ wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 46 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit von 55 dB(A) für Mischgebiete wird eingehalt en. Nachts findet keine Nutzung des Freizeitbades statt. Auch am Immissionsort 02 „Karl-Marx Allee 5A“ wird der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit und nachts in der lautesten Stunde von 45 / 35 dB(A) für reine Wohngebiete, bei einem maximalen Beurteilungspegel von 35 dB(A) tags und nachts, eingehalten. An den übrigen Immis- sionsorten werden die Immissionsrichtrichtwerte tags und nachts weiter unterschritten. Straßenverkehrslärm Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Entsprechend der vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV 2022) in digitaler Form zur Verfügung gestell- ten Lärmkarten bestehen im Plangebiet Vorbelastungen durch den kraftfahrzeugbedingten Lärm 47 der angrenzenden Straßen. Primär geht die Lärmbelastung von der Merianstraße und der Neus- ser Straße aus. Auf diesen Straßentrassen wird ein 24-Stunden-Lärmpegel von 70 dB bis >75 dB erreicht. Die Lärmpegel in den Nachtstunden liegen bei >60 dB bis <= 70 dB. Die Lage des Ho- telgebäudes erstreckt sich über die 24h-Pegelzonen >65 dB bis <=70 dB sowie >60 dB bis <=65 dB. Nachts liegt der Lärmpegel je nach Entfernung von der Straße bei >55 dB bis <= 60 dB bzw. >50 dB bis <=55dB. Der Großteil des Schotterplatzes liegt im Lärmpegelbereich >55 dB bis <=60 dB (24h-Pegel) bzw. >50 dB bis 55 dB (Nachtpegel). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage der Flächennutzungsplanänderung wird der Bestand des Freizeitbades gesi- chert und die Bebauung eines Hotels ermöglicht. Der zukünftige Hotelbetrieb wird eine zusätzli- che Quelle für Lärm im Änderungsbereich sowie auf dessen Umfeld darstellen. Als Emissionspa- rameter kommen für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ Park- bewegungen von Hotelbesuchern, Tagungsgästen und Freizeitbadbesuchern, Trafostationen, Außengastronomie, Dachterrasse mit Rooftopbar (mit Musikbeschallung), haustechnische Anla- gen (Lüftungsanlagen) und Anlieferung (Lieferfahrzeuge) in Betracht. Zudem wirkt Verkehrslärm der angrenzenden Straßen auf den Änderungsbereich ein. Die höchsten Verkehrsgeräu- schimmissionen, die auf das Sondergebiet einwirken, sind in den Nahbereichen parallel zur Me- rianstraße zu erwarten. Im parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Ge- räuscheinwirkungen vom geplanten Hotel/Parkhaus auf die Bestandsgebäude der Umgebung (Gewerbelärm), die Geräuscheinwirkung auf das geplante Hotelgebäude (Freizeitlärm) sowie die Geräuscheinwirkung des Parkhauses auf die Hotelnutzung durch eine Schalltechnische Berech- nung (ACCON Köln GmbH 2024) nach den Richtwerten nach TA Lärm beurteilt. In Bezug auf die Lärmimmissionen im Sondergebiet liegen Überschreitungen an der geplanten Nordfassade des Hotels in Bezug auf die im Freizeitlärmerlass NRW definierten Immissionsrichtwert e für Gewer- begebiete vor. Darüber hinaus werden im Bereich der Zufahrten des Hotelgebäudes die Nacht- zeitraum-Richtwerte der TA Lärm überschritten. Zudem kommt es durch den Kfz-Verkehr auf der Merianstraße an den Süd-, West- und Ostfassaden des Hotelgebäudes vor allem während der Nachtstunden zu Überschreitungen des Orientierungswerts nach DIN 18005, so dass zum Schutz künftiger Hotelgäste passive Lärmschutzmaßnahmen sowie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren vorgesehen werden müssen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist durch den Betrieb des Hotels und des Freizeitbads mit erhöhtem Lärmemissionen zu rechnen. Zudem wirkt Verkehrslärm auf den Än- derungsbereich ein. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet er- stellt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine 48 richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen auf die, den Änderungsbereich umgebenden Ge- bäude ausgeht. Überschreitungen von Richt- und Orientierungswerten liegen hingegen in Bezug auf Lärmimmissionen am geplanten Hotel vor. Zum Schutz zukünftiger Hotelgäste im Änderungs- bereich sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen so- wie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung vorgesehen werden. Die geplante Dar- stellung des Flächennutzungsplans (FNP) führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 7.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich liegen keine Erschütterungsquellen vor. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind gegenüber der Bestandsituation keine Veränderungen und damit auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Änderungsbereich festgesetzten Zweckbestimmungen „Freizeitbad und Hotel“ sind keine Erschütterungen zu erwarten. Auch wirken keine Erschütterungen auf den Änderungsbe- reich ein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets „Hotel und Freizeitbad“ im Flächennutzungs- plan werden bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen angesiedelt, die sich nachteilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Magnetfeldbelastung Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn oder der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sind im direkten Umfeld des Änderungsbereichs nicht bekannt. Nach den Informationen des EMF- Monitorings (Standortverfahren) der Bundesnetzagentur (o.J.) befinden sich im Umfeld des Plan- gebietes keine standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen. Innerhalb des Änderungsbe- reichs, nördlich des bestehenden Parkplatzes befindet sich eine Trafostation, die durch Mauer- werk eingehaust ist. Störfallrisiko 49 Laut Karteninformation zu Störfallrisiken (KABAS ) im Nahbereich des Änderungsbereichs befin- den sich die nächstgelegenen Betriebe mit erweiterten Grundpflichten und Dominoeffekt südöst- lich des Plangebiets innerhalb der Stadtgrenzen Kölns. Die Distanzen zwischen dem Änderungs- bereich und den betreffenden Betrieben gewährlei sten einen ausreichenden Sicherheits - und Achtungsabstand zum Schutz vor Gefahren durch Störfälle. Kampfmittel Die Hinweise zu möglicherweise vorhandenen Kampfmittelresten im Änderungsbereich finden ihre Berücksichtigung im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. Eine Berücksichti- gung im Rahmen des Änderungsverfahren s zum Flächennutzungsplan ist somit nicht erforder- lich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Magnetfeldbelastung Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan setzt für die Versorgung des Hotels eine Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im südwestlichen Plangebiet fest. Zudem bleibt der bestehende eingehauste Trafo erhalten. Für die geplante sowie bestehende Trafostation wird von einer der Nutzung angemessenen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Auf- grund der eingehaltenen Abstände von mehr als 4 m zur angrenzenden Bebauung ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden. Störfallrisiko Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Sonderge- biet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächennutzungsplanände- rung ausgeschlossen ist. Kampfmittel Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes findet das Thema Kampfmittel Berücksichtigung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Magnetfeldbelastung Mit der geplanten Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen verbunden. Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die von Bahntrassen oder Funkanlagen ausgehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zeigt eine Überprüfung, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zur bestehenden und geplanten Tra- fostation eingehalten werden. Störfallrisiko Mit der Flächennutzungsplanänderung wird das Störfallrisiko nicht erhöht. 50 Kampfmittel Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räu- mung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich selbst und in der näheren Umgebung ist keine Wohnbebauung vorhan- den, bei der die Vorgaben der DIN 5043- 1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung zu berücksichtigen sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Thema hat für die geplante FNP-Änderung keine Relevanz. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Standor- tentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz . Nachteilige Umweltaus- wirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu besorgen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut Denkmalkarte der Stadt Köln finden sich im Plangebiet keine Baudenkmäler. Hinweise zu Bodendenkmälern im Plangebiet sind nicht bekannt. Sachgüter im Plangebiet , wie das vorhan- dene Bad, werden nicht durch die Plandurchführung tangiert. Die vorhandenen versiegelten bzw. teilversiegelten Pkw-Stellplätze werden überplant. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Aus- wirkungen auf Kultur- oder Sachgüter. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu- seum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüg- lich zu informieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten sind. In der Ums etzung des im parallelen Verfahren aufgestellten Bebau- 51 ungsplanes entstehen neue Sachgüter in Form der geplanten Bebauung im geplanten Sonder- gebiet (SO). Die entfallenden Stellplätze werden durch die Errichtung eines Parkhauses kompen- siert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqualand“ bestehen aktuell Quellen von Licht -, Geruchs- und Wärmeemissionen. Auch fallen Abfälle und Abwässer an. Detaillierte Informationen liegen hierzu nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Aus- wirkungen. Erst mit Realisierung der verbindlichen Bauleitplanung sind betriebsbedingte Auswir- kungen zu erwarten. Die Unterbringung und Bewirtung von Hotelgästen führt zwangsläufig zu einer zusätzlichen Abstrahlung von Wärme-, Licht- und Geruchsemissionen, da u.a. Räume be- heizt, beleuchtet und belüftet werden müssen. Die Entsorgung der anfallenden zusätzlichen Ab- fälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Das zusätzlich anfallende Abwasser des Hotelkomplexes wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. Küchenabwässer werden zuvor über eine Fett- abscheider-Anlage aufbereitet. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: 52 Die Vermeidung von Geruchs -, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standor- tentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung inte- griert werden. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Ener- gie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des im parallelen Verfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wurde durch die Firma Seidl+Partner (2024) für die Nutzung des Hotels ein Energiekonzept erarbeitet. Darauf aufbauend sind im Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zur Nutzung erneuer- barer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln vorgesehen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzun- gen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vor. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungspla- nes nicht verbunden. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug darge- stellt. Für den westlichen Teilbereich des Geltungsbereiches ist zusätzlich die Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Der Änderungsbereich wird von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung umgeben. 53 Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß der im aktuellen Entwurf des neuen Regionalplanes enthaltenen zeichnerischen Festlegungen ( Stand: am 11.10.2014 durch den Regionalrat beschlossen), soll die Darstellung des gültigen Regionalplanes beibehal- ten werden. Der Bereich von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung wird jedoch auf den gesamten Freiraum zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler im Westen und der Neusser Landstraße im Osten erweitert. Das Gelände des bestehenden Freizeitbades (Gebäude inkl. Freiflächen) sowie der angrenzende Parkplatz und die Merianstraße liegen laut Darstellung des Landschaftsplans der Stadt Köln au- ßerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes – und sind hier als Innenbereichsflächen dargestellt. Der westliche Teil des Änderungsbereichs liegt im Landschaftsschutzgebiet „ Frei- raum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“. Für das Plan- gebiet trifft der folgende Schutzzweck zu: Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfä- higkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung kleinklimatisch wichtiger Grünverbin- dungen durch und um verdichtete Baubereiche, sowie zur Sicherung von Vernetzungs möglich- keiten und von Pufferzonen um ökologisch wertvolle Bereiche. Der westliche Teil des Änderungsbereichs liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III (West- bereich) und teils in der Wasserschutzzone III B (Ostbereich) der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ (MUNV 2022). Die Grenze verläuft innerhalb des Plangebietes von der Nordwestspitze des Saunaaußenbereichs des Aqualands in südöstliche Richtung über die ans Badgebäude angrenzende Parkplatzfläche hinweg in Richtung Merianstraße. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Seit 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in der Umweltzone fahren. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Auswirkungen auf die oben benannten Pläne sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als „Sonsti- ges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt. Die Darstellung widerspricht den aktuellen Darstellungen des Regionalplanes, der diese Bereiche als „Allgemei- ner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwick- lung eines bestehenden Standortes einer Freizeiteinrichtung handelt, ist hier insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Ziel 6.6- 2 in der Fassung des LEP 2017 zu prüfen. Der LEP NRW sieht Ausnahmen für neue Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen vor. Da der Planbereich auch durch einen Regionalen Grünzug überlagert ist, sind auch hier die Aus- nahmetatbestände zu prüfen. Regionale Grünzüge dürfen ausnahmsweise nur in Anspruch ge- nommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Die Darlegungen im Kapitel 5.1.3 zeigen, dass die formulierten Anforderungen als erfüllt angesehen werden können. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen zunächst den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Für das in der vorliegenden Änderung geplante Sonder- gebiet treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines 54 nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla- nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Im Rahmen des Ände- rungsverfahrens zum Flächennutzungsplan sind Bedenken des Trägers der Landschaftsplanung berücksichtigt worden, in dem der Geltungsbereich der FNP-Änderung verkleinert wurde. Die geplanten Darstellungen eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan führen nicht zu ei- nem Konflikt mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes ‚Weiler und Worringen/Langel‘. Die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan haben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Auswirkung auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Hotel- baus mit dazugehörigem Parkhaus im Rahmen des Bebauungsplanes steigt das Ve rkehrsauf- kommen an. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Emissionen verkehrsbedingter Luft- schadstoffe sowie von Emissionen aus Gebäudeheizungen und möglichen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 und Kap. 7.5.17). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im gültigen Regionalplan liegt der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans (FNP) für das geplante Sondergebiet im Allgemeinen Freiraum - und Agrarbereich, so dass sich widerspre- chende Darstellungen zwischen Regionalplan und Flächennutzungsplan ergeben. Zudem wird der Planbereich durch die Darstellung der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug überlagert. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Frei- zeiteinrichtung handelt, keine Alternativen außerhalb des betrof fenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt, kann unter Heranziehung dieser Ausnahme- tatbestände des Landesentwicklungsplans NRW dargelegt werden, dass die beabsichtigte 242. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes - und Regionalplanung vereinbar ist. Wenn der Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspr icht, treten für das geplante Sondergebiet die widerspre- chenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungs- plans automatisch außer Kraft. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert auf den Messwerten der LANUV -Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053), welche sich ca. 1,7 km westlich des Plangebiets be- findet. Grenzwertüberschreitungen entsprec hend des 39. BImSchV zum Schutz der menschli- chen Gesundheit konnten hier für die vordringlich zu betrachtenden Schadstoffe NO 2, PM10 und PM2,5 im Jahr 2023 nicht festgestellt werden (siehe Kapitel 7.5.6.). 55 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf für die unter Bestand be- schriebenen Planwerke. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt die Errichtung eines Hotels und eines Park- hauses, mit der eine Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit verbunden auch eine Erhöhung ver- kehrsbedingter Luftschadstoffe einhergehen. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreine- halteplans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr oder Ge- bäudeheizungen, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt (ver- gleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gewachsene Böden auf unversiegelter Fläche sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionie- rendes Wechselwirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Vegetation, die die Lebensraumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allge- mein schafft. Durch das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation werden weitreichende Parame- ter im Zusammenhang mit dem Wasserkreislauf und des (Lokal)klimas, den Luftverhältnissen und der Landschaftsästhetik gesteuert. Insgesamt trägt ein ungestörtes Zusammenspiel – wel- ches man landläufig als intakten Naturhaushalt beschreiben kann – zu einem Umfeld bei, das dem Menschen/der Bevölkerung und seiner/ihrer Gesundheit zum Nutzen ist. Durch den hohen Versiegelungsgrad im P langebiet und weitere anthropogene Vorbelastungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapiteln für 56 die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Natur- haushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung der Wechselwirkungen führt. Daraus resultiert zumindest im Westabschnitt des Plangebiets, der von (Park)platzflächen geprägt wird, ein eintöniges Landschaftsbild mit geringer Aufenthaltsqualität und Erholungswir- kung für den Menschen. Wechselwirkungen im Kontext mit Natura 2000-Gebieten oder Kultur- und Sachgütern bestehen im Plangebiet nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Beibehaltung der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan würden sich vorerst keine beurteilungsrelevanten Veränderungen für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern ergeben. Es ist anzunehmen, dass die einzelnen Umweltgüter wie unter Bestand beschrieben, erhalten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan hat keine direkten Aus- wirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisie- rung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Verän- derungen für die einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinan- der. Mit dem Bau des Hotelgebäudes, dem Parkhaus sowie von Verkehrs- und Aufenthaltsberei- chen kommt es im Bereich des bestehenden Siedlungsgehölzes zu einer Versiegelung, über wel- che die hier etablierten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölke- rung weitgehend zum Erliegen kommen. Im Kontrast dazu werden im Zuge der Begrünungsmaßnahmen, die im Bebauungsplangebiet durchgeführt werden, auf nicht unerheblicher Fläche bislang befestigte Areale mit Vegetations- beständen unterschiedlicher Art versehen. In Summe resultiert aus den Begrünungsmaßnahmen ein Zuwachs von Vegetationsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Hier wird es zu einer Aktivierung des Wechs elwirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern und so einer Stär- kung des Naturhaushalts kommen. Im Bereich der FNP-Änderung halten sich Eingriffe und Wohl- fahrtswirkung der Planung auf die Wirkungsgefüge die Waage. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der be- stehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanes werden die Wechselwirkungen positiv verändert. Der Überprägungsgrad im Än- derungsbereich bleibt annährend gleich, wobei sich der Anteil vegetationsbestandener Fläche geringfügig erhöht. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkungen im derzeit stark vor- belasteten Änderungsgebiet zunimmt. 57 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü- ter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Chlorgas-Austritt: Die Chlorgaszentrale des Aqualands liegt außerhalb des Aqualand-Hauptge- bäudes in Richtung Kreuzung Merianstraße/Neusser Landstraße. Dort sind maximal 15 Fla- schen á 65kg Chlorgas eingelagert. Zur Prävention eines Chlorgas-Unfalls ist ein mehrschichti- ges Schutzkonzept installiert. Dieses umfasst einen akustischen Alarm, die automatisierte Be- nachrichtigung von Technik - und -Wartungspersonal sowie ein umfassendes System unter- schiedlicher Installationen zum Binden und Rückhalt von austretendem Chlorgas. Erdbeben: Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis -3 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können im Plan- gebiet leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Chlorgas-Austritt: Der Hotelneubau wird >100 m westlich der Chlorzentrale errichtet. Eine Erhö- hung des Risikos für einen Chlorgasunfall, der erheblich nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000-Ge- biete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hätte, geht vom Bauvorhaben nicht aus. Das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung für Hotelgäste und -mitarbeiter ist im ohnehin äu- ßerst unwahrscheinlichen Fall eines Chlorgasaustritts aufgrund der großen Distanz zwischen Ho- tel und Chlorgaszentrale als äußerst gering einzustufen. Erdbeben Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin- weise der DIN EN 1998 -1/NA (2011). Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfäl- ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen durch Erdbebenereignisse nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkun- gen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: 58 Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevanten Biotopbestände durch die Flächennutzungsplanänderung be- troffen sein werden, wird im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen An- forderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 zu ermitteln und zu beurteilen sein. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs - /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kompensiert werden kann. Die Abarbeitung der Eingriffs- regelung erfolgte im Grünordnungsplan (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024a). 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Der Belang ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund ein- gesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglich- ten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheb- lichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortal- ternativen nicht geprüft. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 59 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächennut- zungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung er- heblicher Auswirkungen erforderlich sind. 7.8 Zusammenfassung Tiere: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tierarten. Das Auftreten von Brut - und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Ände- rungsbereich wurde nicht nachgewiesen, ist aber nicht vollständig auszuschließen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträch- tigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die vorlie- gende Artenschutzrechtliche Prüfung des Sachverständigen Biologen H. Fehr (2024a+2024b) kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes getroffen, die eine Strukturanreicherung im Plagebiet ermöglichen, um funktio- nierende Lebensgemeinschaften anzusiedel n. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan, auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeord- neten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetz- bar ist. Pflanzen: Mit der Darstellung eines Sondergebiets Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ wird eine Bebauung und eine Rodung von Gehölzen, insbesondere im westlichen Änderungsbe- reich vorbereitet. In dem heute bereits stark überprägten Bereich bedeutet die Darstellungsände- rung den Verlust einer potenziellen Grünfläche, die gegenwärtig dort jedoch nicht existiert. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens zeigt der erarbei- tete landschaftspflegerische Fachbeitrag, welcher die Eingriffe bilanziert und geeignete Aus- gleichsmaßnahmen benennt, dass der Anteil an Vegetationsfläche im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes insgesamt zunimmt und die Eingriffe in den Pflanzenbestand daher vollständig kompensiert werden können. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend um- zugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städ- tebaulichen Entwicklung nicht zu einem höheren Versiegelungsgrad. Mit der Umsetzung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angedachten Nutzung erhöht sich der Anteil an Vegeta- tionsflächen im Plangebiet geringfügig, was positiv für das Schutzgut Fläche zu bewerten ist. Boden: Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die Voraussetzungen für eine Bebauung und Versiegelung von Böden vorbereitet. Betroffen sind vornehmlich überprägt und gestörte Bö- den, deren natürliche Multifunktionalität schon heute star k gemindert ist. Ihre Versiegelung be- deutet dennoch einen Totalverlust ihrer Funktionen. Mit Umsetzung der Planung werden aber auch heute teilversiegelte Böden entsiegelt und in Vegetations- und Entwässerungsflächen um- gewandelt. In diesen Bereichen können die Böden im Plangebiet ihre Filter-, Puffer-, Stoffumset- zungs- und Lebensraumfunktion wiederaufnehmen. 60 Mit der Darstellung eines Sondergebietes sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbun- den, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nach- gang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Altlasten: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Umsetzung der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung geschaffen, in deren Folge Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Die Gefahr eines Eingriffs in Altlastbestände, die zu einer Mobilisierung von boden- oder wassergefährdenden Stoffen und damit zu Beeinträchtigun- gen des Menschen und seiner Gesundheit führen könnten, besteht nicht. Wasser: Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei- lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu besorgen, die im Nachhinein auf nachteilige Umweltfolgen aus der Darstellung eines Sonder- gebiets im Flächennutzungsplan zurückgeführt werden können. Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus- wirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es nicht zu einer Verminderung der Grundwasserneubil- dungsrate im Plangebiet. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. Hochwasserbelange: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsgebietes des Rheins. Mit einer plötzlichen Überflutung des Änderungsbereichs ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Aufgrund der teilweisen Lage in einem Hochwasserrisikogebiet und um Gebäu- deschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasser- angepasste Bauweise empfohlen. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: Durch die Flächennutzungs- planänderung entstehen keine Auswirkungen auf den Umgang mit Niederschlagswasser und die Starkregenvorsorge. Erst mit Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans ändern sich die Bedingungen für den Umgang mit Niederschlagswasser. Die Pla- nung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung und zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Starkregennachweis zeigt auf , dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die geänderte Darstellung des Son- dergebiets mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ lässt bei Realisierung der nach- folgenden verbindlichen Bauleitplanung mit dem Betrieb des Hotels sowie des zu erwartenden Mehrverkehrs zusätzliche Emissionen (Luftschadstoffe und Treibhausgase) im Änderungsbe- reich erwarten. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs-, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes und die Einhaltung der Standards aus der Energieeinsparverordnung. Für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umset- zung des Bebauungsplanes verbundenen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass die Darstellung eines Sondergebiets im Flächennut- zungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs - und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 61 Luftschadstoffe – Immissionen: Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderun gs- bereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissions- grenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. Klima: Mit der Darstellung eines Sondergebiets Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ wird eine Bebauung und eine Rodung von Gehölzen, insbesondere im westlichen Änderungsbereich vorbereitet. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kann es zu negativen Auswirkungen auf das Lokalklima kommen. Durch die Formulierung von Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können negative Auswirkungen abgemildert werden. Die geringfügige Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegenüber dem Bestand wirkt sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus. Auch Maßnahmen zur Klimaanpassung ( Begrünung der neuen Gebäu- dedächer und Fassaden, Regenwasserversickerung) reduzieren den Wärmeinseleffekt. Der Bau von Gebäuden im Änderungsbereich kann zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaus- tausch darstellen. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in reduzierter Form erhalten. In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir- kungsgefüge zwischen den S chutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser , Luft und Klima. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens bewirkt das Planvorhaben Ver- änderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechselbezie- hungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist somi t von einem positiven Effekt auf das Wir- kungsgefüge auszugehen. Landschaft: Die mit der Änderung des Flächennutzungsplans beabsichtigte städtebauliche Ent- wicklung kann insbesondere im westlichen Bereich zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen, da eine zukünftige Bebauung vorhandenen Strukturelemente, wie Solitärbäume und Sied- lungsgehölze überprägt. Der parallel in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungs- plan sieht einen Hotelneubau mit beiliegendem Parkhaus vor. Eine ansprechende Oberflächen- gestaltung (natürlicher Materialien, Dach- und Fassadenbegrünung) sowie eine Eingrünung mit Gehölzen und Einzelbäumen führt zu einer Einbindung der Planung in das bereits heute stark überprägte Plangebiet. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestgehend in das Landschafts- bild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes. Biologische Vielfalt: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes werden die als Grünfläche dargestellten Bereiche zukünftig einer Sondergebietsnutzung (Hotel und Freizeitbad) zugeführt. Aufgrund der starken Überprägung ist im Änderungsbereich nur ein sehr begrenztes Pflanzen- und Tierartenspektrum vorzufinden. Die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens werden umfangreiche Vermeidungs-, 62 Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert, die die biologische Vielfalt im Plangebiet för- dern. Partiell ist eine geringfügige Anreicherung der biologischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen ist lang- fristig insgesamt eine Steigerung der biologischen Vielfalt zu erwarten. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen für Natura- 2000-Gebiete zu er warten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH - Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstgelegenen Na- tura-2000 Gebiet nicht erforderlich. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Der Änderungsbereich ist durch den Straßenverkehrslärm der Merianstraße und der Neusser Straße vorbelastet. Von dem bestehenden Freizeitbad wird der Immissionsrichtwert im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschritten. Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist durch den Betrieb des Hotels und des Freizeitbads mit erhöhten Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Insgesamt lässt sich feststel- len, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richtwertüberschreitenden Lärm- belastungen auf die, den Änderungsbereich umgebenden Gebäude ausgeht. In Bezug auf Lärmimmissionen liegen an den Fassaden des geplanten Hotels Überschreitun- gen von Richt- und Orientierungswerten vor. Zum Schutz zukünftiger Hotelgäste und -mitar- beitern sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen so- wie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung vorzusehen. Die geplante Darstel- lung des Flächennutzungsplans (FNP) führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. Erschütterungen: Mit der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets mit Zweckbestimmung „Hotel und Freizeitbad“ im Flächennutzungsplan werden bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen angesiedelt, die sich nach- teilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Magnetfeldbelastung Mit der geplanten Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan sind keine di- rekten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen ver- bunden. Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder be- kannt, die von Bahntrassen oder Funkanlagen ausgehen. Auf Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung zeigt eine Überprüfung, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zur beste- henden und geplanten Trafostation eingehalten werden. Störfallrisiko Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsab- ständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist durch die geplante Nutzung nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächen- nutzungsplanänderung ausgeschlossen ist. Kampfmittel 63 Die Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Kampfmittelreste wird im parallel in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahren geregelt. Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung - und Belichtungsverhält- nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Rele- vanz. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Be- sonnung/Belichtung von Wohnräumen nach den Vorgaben der DIN 5043- 1 erfüllt. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu be- sorgen. Kultur- und sonstige Sachgüter : Bau- und Bodendenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Sonstige Sachgüter, wie das Freizeitbad werden durch die Plandurchführung nicht tangiert. Nach- teilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flä- chennutzungsplanes nicht zu erwarten. Mit der Umsetzung des im parallelen Verfahren aufge- stellten Bebauungsplanes entstehen neue Sachgüter in Form der geplanten Bebauung im ge- planten Sondergebiet (SO). Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungspla- nung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Ver- meidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: In der Re- gel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzungen zur Nut- zung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vor. Nach- teilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht verbunden. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Mit der geplanten Änderung des Flächennut zungsplanes (FNP) wird das Plangebiet künftig als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Frei- zeitbad und Hotel“ dargestellt. Die Darstellung widerspricht den aktuellen Darstellungen des Re- gionalplanes, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Zudem wird der Planbereich durch die Darstellung der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ überla- gert. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Freizeiteinrichtung handel t, keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges be- stehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt, kann unter Heranziehung dieser Ausnahmetatbestände des Landesentwicklungs plans NRW dargelegt werden, dass die beab- sichtigte 242. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Wenn der Träger der Landschaftsplanung dieser Än- derung des Flächennutzungsplans nicht widerspr icht, treten für das geplante Sondergebiet die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung ei- nes Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalteplans auslöst. Dies konkret 64 zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emis- sionen durch den prognostizierten Mehrverkehr und Gebäudeheizungen, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt (vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Wechselwirkungen positiv verändert. Der Überprä- gungsgrad im Änderungsbereich bleibt annährend gleich, wobei sich der Anteil vegetationsbe- standener Fläche geringfügig erhöht. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vege- tationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkungen im derzeit stark vorbelasteten Plangebiet zunimmt. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leich- ter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr un- wahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Eingriffsregelung: Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevanten Biotopbestände durch die Flächennutzungsplanänderung betroffen sein werden, wird im Rahmen des Bebau- ungsplanes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 zu ermitteln und zu beurteilen sein. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauun gsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs - /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff vollständig im Plangebiet kompensiert werden kann. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünord- nungsplan (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024a). Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. 7.9 Referenzliste der Quellen Fachgutachten - ACCON Köln GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 63552/01 - Hotelbau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler, Stand: 17.02.2025. - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept - Ho- telneubau am Aqualand, Stand: 20.09.2023. - Fehr, H. (2024a) Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 29.02.2024. - Fehr, H. (2024b) Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotel- neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln- Chorweiler (Fortschreibung der ASP I vom 29.02.2024), Stand: 08.08.2024. - Höller, M. Faunistik & Umweltplanung (2019): Aq ualand – Hotelneubau Merianstraße Köln-Chorweiler – Artenschutzrechtliches Gutachten – Stufe I (Vorprüfung) in Bezug auf planungsrelevante Arten, Stand: Januar 2019. 65 - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Erläuterungsbericht - Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, Stand: Juli 2024. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): Geotechnischer Bericht - Aqua- land Köln, Stand: 22.09.2018. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023): Geotechnischer Kurzbericht - BV Neubau Parkplatz Aqualand in Köln, Stand: 11.08.2023. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024a): Grünordnungsplan zum Vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeit- bad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 09.10.2024. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024b): Baumbestandsbewertung – Be- standsbewertung der Bäume zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Hotel- neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 31.07.2024 - Seidl+Partner Gesamtplanung GmbH (2024): Beschreibung Energiekonzept – Techni- sche Gebäudeausrüstung, Stand: 05.06.2024. Weitere Unterlagen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Klimaatlas Nordrhein-West- falen, https://www.klimaatlas.nrw.de/. Abgerufen am: 15.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2024): Jahreskenngrößen und Jahresberichte - EU-Kenngrößen 2023, https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immis- sionen/berichte-und-trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte, Stand 18.04.2024. Abgerufen am 15.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs- hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) eigene Darstel- lung, 29.09.2021; - MUNV - Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW, elwas web: Grundwas- serdaten, Düsseldorf, abgerufen am 12.07.2024; - Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster 2020, Auszug; - Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet des Rheines, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, abgerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Auszug, 24.07.2017. 66
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1609 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/614-5
Vorlagen-Nummer
0564/2025
Stand: 03.03.2026
Sachstandsbericht
Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler; Arbeitstitel "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand"
in Köln-Chorweiler
Beschluss:
Der Rat
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur
242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla-
gen 7 und 8,
2. stellt die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau
am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 als Anlage 6
beigefügten Begründung fest.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat am 27.05.2025 wurde die 242. Änderung
des Flächennutzungsplanes mit Antrag vom 11.08.2025 der Bezirksregierung Köln zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 08.09.2025 die
Genehmigung für dieses Verfahren.
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung
wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln am 05.11.2025 erfolgt.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Anlage 3 bisherige Darstellung FNP
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WM Anlage 3 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - bisherige Darstellung - Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler 1:5.000M.: 0 50 100 150 200 25025 m Legende Änderungsbereich Bad Erholungsschwerpunkt Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle Sportplatz Verwaltung WohnbauflächeW Gemeinbedarfsfläche Wasserfläche Grünfläche
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 0564/2025 Freigabedatum 23.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler; Arbeitstitel "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" in Köln-Chorweiler Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei- zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla- gen 7 und 8, 2. stellt die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 als Anlage 6 beigefügten Begründung fest. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Aufstellung des entsprechenden Be- bauungsplanes und somit die Umsetzung des Vorhabens, das voraussichtlich negative Auswir- kungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO) haben wird. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht folgende Regelungen vor: Die Bereitstellung der Wärmeenergie erfolgt über Nah- bzw. Fernwärme mit einem Primärener- giefaktor von 0,3. Der KfW-Standard EH40+EE wird mit dem vorgenannten Energiekonzept mit Fern-/Nahwärme erreicht. Es wird auf den Dachflächen eine PV-Anlagen mit einer Leistung von 82 kW realisiert. Damit werden die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln eingehalten. Eine klimaneutrale Energieversorgung wird damit nicht erreicht, jedoch sinken die Treibhausgasemissionen gegenüber einer konventionellen Planung. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat eine Umweltprüfung stattgefunden. Hierfür wurden ver- schiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und umfasst eine Fläche von circa 3,9 ha. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil land- wirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße und im Süden durch die Merianstraße begrenzt. Die Grenze im Westen bildet die Bezirkssportanlage Chor- weiler mit ihren Sportflächen bzw. den Stellplätzen. Die Betreibergesellschaft des Freizeitbades Aqualand möchte ihr bereits bestehendes Frei- zeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit derzeit geplanten circa 150 Zim- mern. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus untergebracht werden, welches nordwestlich des Hotels errichtet werden soll. Änderungen des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich ist nach den frühzeitigen Beteiligungsschritten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Veröffentlichung des Entwurfes dahingehend geändert worden, dass Flä- chen der Neusser Landstraße am östlichen Rand des Plangebietes nicht mehr Gegenstand des Geltungsbereiches sind, da diese keine unmittelbare Erschließungsfunktion für das Plan- gebiet hat. Zudem hat nach der Veröffentlichung des Entwurfes eine weitere Verkleinerung des Geltungsbereiches dahingehend stattgefunden, dass der für Grün- und Freiflächen vorge- sehene Bereich nördlich des geplanten Parkhauses nicht mehr in das Sondergebiet für das 3 Freizeitbad und das Hotel einbezogen werden soll. Diese Verkleinerung des Geltungsberei- ches ist durch die Anregung des Trägers der Landschaftsplanung begründet und wird weiter unten im Absatz „Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange“ näher erläutert. Verfahrensverlauf Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Frei- zeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler“. Verfahrensschritte Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept durchgeführt. Für die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in dem Zeitraum vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 242. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.08.2022 im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Köln statt. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 02.09. bis 16.09.2022 statt. In diesem Zeitraum wurden das städtebauliche Planungskonzept mit Erläuterungen zum Ziel und Zweck der FNP-Ände- rung im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus in Deutz zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Während dieses Beteili- gungsschrittes ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Der Vorgabenbe- schluss zur Ausarbeitung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes ist am 17.11.2022 in der Bezirksvertretung Chorweiler beraten und am 01.12.2022 im Stadtentwicklungsausschuss ge- fasst worden (Vorlage 3581/2022). Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 05.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 durchgeführt. Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 9 Stellungnahmen eingegangen. Dieser Beteiligungsschritt ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchge- führt worden. Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Bezirksvertretung Chorweiler und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 05.12.2024 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 242. Änderung des Flächen- nutzungsplanes mitgeteilt (Vorlage 2942/2024). Die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt am 27.11.2024 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 05.12.2024 – 20.01.2025, paral- lel zur Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqua- land“ durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB ge- genüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf ca. 6 Wochen verlängert. Als Grund ist hier an- zuführen, dass in dem Veröffentlichungszeitraum sowohl die Weihnachtsferien als auch die Betriebsferien der Stadtverwaltung Köln gelegen haben. Während der Veröffentlichung sind aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zur 242. Änderung des FNP vorgebracht worden. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse Einleitungsbeschluss B-Plan und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Vorlage 2211/2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 TOP 9.2.6 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 10.5 einstimmig zugestimmt 4 Anhörung der Bezirksvertretung BV 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes Vorlage 3581/2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.11.2022 TOP 9.2.1 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 9.3 einstimmig zugestimmt Mitteilungsvorlage zur Veröffentlichung des Entwurfes Vorlage 2942/2024 Bezirksvertretung Chorweiler 05.12.2024 10.2.3 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 17.1 Kenntnis genommen Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: Landschaftsschutz Der Träger der Landschaftsplanung hat zum Entwurf der 242. Änderung des FNP keine grundsätzlichen Bedenken geäußert und verzichtet auf die Formulierung eines Widerspruches gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, wenn die Bereiche nördlich des Parkhauses, die für die Anlage von Grünflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind im Flä- chennutzungsplan und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht mehr als Sondergebiet, sondern als Grünfläche festgesetzt bzw. dargestellt wird. Dieser Anregung soll dahingehend gefolgt werden, dass die für Grün- und Freiflächen vorgesehenen Bereiche nördlich des ge- planten Parkhauses nicht mehr in den Geltungsbereich der FNP-Änderung mit einbezogen werden sollen. Diese Änderung kann ohne eine erneute Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. einer erneuten Beteiligung nach § 4 Abs. BauGB durchgeführt werden, da es durch diese Änderung nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt. Die betreffenden Bereiche sind für Grünflächen bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgese- hen. Durch eine Abtrennung dieses Bereiches und der Beibehaltung der Darstellung als Grün- fläche, wie im derzeit wirksamen FNP, ist nicht erkennbar, dass dadurch Belange betroffen sein können. Durch die Abtrennung des Teilbereiches ergeben sich keine Auswirkungen auf den unveränderten Teilbereich. Der Träger der Landschaftsplanung trägt dieses Vorgehen mit und hat in einer erneuten Stel- lungnahme bestätigt, dass gegen den verkleinerten Geltungsbereich der FNP-Änderung kein Widerspruch gemäß §20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz formuliert wird. Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen, die das Vorhaben ablehnt, da damit eine Beeinträchtigung von Blickbeziehungen in die Natur einher- gehe. Hierzu kann entgegnet werden, dass es sich in der Regel nicht verhindern lässt, dass durch eine Neubebauung bisherige Blickbeziehungen unterbrochen werden können. Dieser Belang ist in der Abwägung aber nicht so hoch zu gewichten, dass das dazu führen würde, dass auf die Erweiterung des Freizeitbades an diesem Standort verzichtet wird. Störung durch Scheinwerfer In der gleichen Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde sich gegen das Vorhaben ausge- sprochen, da bereits heute Störungen durch Scheinwerfer bestünden, die bis in den Morgen leuchten würden. Hierzu kann entgegnet werden, dass im Rahmen der vorbereitenden Bau- leitplanung keine Regelungen zur Beleuchtung baulicher Anlagen getroffen werden können. Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung- nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen 7 und 8 zu entnehmen. Anlagen 5 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Änderungsbereich 3 bisherige Darstellung FNP 4 beabsichtigte Darstellung FNP 5 Gegenüberstellung der beabsichtigten Darstellung des FNP zur Veröffentlichung des Ent- wurfes und zum Feststellungsbeschluss 6 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB 8 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 242. Flächennutzungsplanänderung „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler. Im durchgeführten Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die Ergebnisse sind in der Anlage 7 dargestellt. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Änderungsbereich
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Anlage 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.: Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlchkeit
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Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur 24 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit sbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Beteiligung zum Entwurf gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 3 2 am 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte als Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler und am Stadthaus Deutz – Westgebäude vom 02.09.2022 bis zum 16.09.2022 einschließlich. Zusätzlich konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Es ist insgesamt 1 Stellungnahme fristgerecht vorge- bracht worden. Die Veröffentlichung des Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 46 am 27.11.2024 bekannt gemacht und erfolgte über die Bereitstellung der Unterlagen im Internet sowie im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 . Die Veröffentlichung erfolgte parallel zu der Veröffentlichung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“. Während des Veröffentlichungszeitraumes sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum Entwurf vorgebracht worden. In beiden Beteiligungsschritten ist somit nur eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit vorgebracht worden. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 vom 13.09.22 Es wird die Befürchtung geäußert, dass durch den Neubau der Blick in die Natur verbaut werde. Zudem bestehe bereits eine Störung durch Scheinwerfer, die oftmals bis in den Morgen leuchten würden. Es gebe daher keine Befürwortung und kein Verständnis für dieses Projekt. nein Aus Sicht der Verwaltung kann entgegnet werden, dass für den Neubau des Hotelgebäudes nur in unter- geordnetem Umfang Grünflächen in Anspruch ge- nommen werden, sondern dieser überwiegend auf den bereits versiegelten Stellplatzflächen errichtet werden soll. Zudem ist es in der Regel nicht zu ver- hindern, dass durch Neubauten bisherige Blickbezie- hungen unterbrochen werden können. Regelungen zur Beleuchtung baulicher Anlagen kön- nen im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung nicht getroffen werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Neusser Landstraße
- Merianstraße 1
- Brückenstraße 5
- Karl-Marx-Allee 5A
- Willi-Suth-Allee
- Industriestraße
- Nettesheimer Straße
- Neusser Straße
- Stallagsweg
- Fühlinger Weg
- Im Teich
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Details
- Aktenzeichen
- 0564/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.04.2025
- Erstellt
- 19.02.2025 14:57