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0564/2025

Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 11.1

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Änderungsbereich

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Anlage 4 beabsichtigte Darstellung FNP

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Ansehen

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der Öffentlchkeit

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Anlage 6 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 5 Gegenüberstellung der beabsichtigten Darstellung des FNp zur Veröffentlichung des Entwurfes und zum Feststellungsbeschluss

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Ansehen

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 3 bisherige Darstellung FNP

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1609 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0564/2025
Stand: 03.03.2026 
Sachstandsbericht  
Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler; Arbeitstitel "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" 
in Köln-Chorweiler 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 
242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla-
gen 7 und 8, 
 
2. stellt die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau 
am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 als Anlage 6 
beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat am 27.05.2025 wurde die 242. Änderung 
des Flächennutzungsplanes mit Antrag vom 11.08.2025 der Bezirksregierung Köln zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 08.09.2025 die 
Genehmigung für dieses Verfahren.  
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung 
wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.  
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln am 05.11.2025 erfolgt. 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Anlage 2 Änderungsbereich

381 Zeichen

Anlage 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
242. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Lage des Änderungsbereiches -
Änderungsbereich
1:10.000M.:
Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler

Anlage 4 beabsichtigte Darstellung FNP

409 Zeichen

SO
Freizeitbad und Hotel
WM
Anlage 4
242. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- beabsichtigte Darstellung -
Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler
1:5.000M.:
0 50 100 150 200 25025
m
Legende
Bad
Erholungsschwerpunkt
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz
Sporthalle
Sportplatz
Verwaltung
Änderungsbereich
WohnbauflächeW
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
SondergebietSO

Beschlussvorlage Rat

12148 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 0564/2025 
Freigabedatum 
 23.04.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Feststellung der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler; Arbeitstitel "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" 
in Köln-Chorweiler  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Veröffentlichung zur 
242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anla-
gen 7 und 8, 
 
2. stellt die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau 
am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler mit der gemäß § 5 Absatz 5 als Anlage 6 
beigefügten Begründung fest. 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 22.05.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht die Aufstellung des entsprechenden Be-
bauungsplanes und somit die Umsetzung des Vorhabens, das voraussichtlich negative Auswir-
kungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO) haben wird. Auf 
der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch 
nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret 
genug regeln.  
 
Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht folgende Regelungen vor: 
Die Bereitstellung der Wärmeenergie erfolgt über Nah- bzw. Fernwärme mit einem Primärener-
giefaktor von 0,3. Der KfW-Standard EH40+EE wird mit dem vorgenannten Energiekonzept mit 
Fern-/Nahwärme erreicht. Es wird auf den Dachflächen eine PV-Anlagen mit einer Leistung von 
82 kW realisiert. Damit werden die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
eingehalten. Eine klimaneutrale Energieversorgung wird damit nicht erreicht, jedoch sinken die 
Treibhausgasemissionen gegenüber einer konventionellen Planung. 
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat eine Umweltprüfung stattgefunden. Hierfür wurden ver-
schiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und umfasst 
eine Fläche von circa 3,9 ha. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil land-
wirtschaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße und im Süden 
durch die Merianstraße begrenzt. Die Grenze im Westen bildet die Bezirkssportanlage Chor-
weiler mit ihren Sportflächen bzw. den Stellplätzen.  
 
Die Betreibergesellschaft des Freizeitbades Aqualand möchte ihr bereits bestehendes Frei-
zeitbad an der Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll 
direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll ein mehrtägiger Aufenthalt in 
direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt 
wird. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit derzeit geplanten circa 150 Zim-
mern. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem 
Parkhaus untergebracht werden, welches nordwestlich des Hotels errichtet werden soll. 
 
Änderungen des Geltungsbereiches 
Der Geltungsbereich ist nach den frühzeitigen Beteiligungsschritten nach § 3 Abs. 1 und § 4 
Abs. 1 BauGB zur Veröffentlichung des Entwurfes dahingehend geändert worden, dass Flä-
chen der Neusser Landstraße am östlichen Rand des Plangebietes nicht mehr Gegenstand 
des Geltungsbereiches sind, da diese keine unmittelbare Erschließungsfunktion für das Plan-
gebiet hat. Zudem hat nach der Veröffentlichung des Entwurfes eine weitere Verkleinerung 
des Geltungsbereiches dahingehend stattgefunden, dass der für Grün- und Freiflächen vorge-
sehene Bereich nördlich des geplanten Parkhauses nicht mehr in das Sondergebiet für das

3 
Freizeitbad und das Hotel einbezogen werden soll. Diese Verkleinerung des Geltungsberei-
ches ist durch die Anregung des Trägers der Landschaftsplanung begründet und wird weiter 
unten im Absatz „Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange“ 
näher erläutert. 
 
Verfahrensverlauf 
Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 
BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler“. 
 
Verfahrensschritte 
 
Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 
24.03.2021 eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept durchgeführt.  
Für die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in dem 
Zeitraum vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 
Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 242. Änderung des 
FNP gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.08.2022 im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Köln statt. 
Die Beteiligung fand in der Zeit vom 02.09. bis 16.09.2022 statt. In diesem Zeitraum wurden 
das städtebauliche Planungskonzept mit Erläuterungen zum Ziel und Zweck der FNP-Ände-
rung im Bezirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus in Deutz zur Einsichtnahme ausgelegt. 
Zusätzlich konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Während dieses Beteili-
gungsschrittes ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Der Vorgabenbe-
schluss zur Ausarbeitung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes ist am 17.11.2022 in der 
Bezirksvertretung Chorweiler beraten und am 01.12.2022 im Stadtentwicklungsausschuss ge-
fasst worden (Vorlage 3581/2022). 
 
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde im Zeitraum vom 05.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 durchgeführt. Insgesamt 
sind zu diesem Verfahrensschritt 9 Stellungnahmen eingegangen. Dieser Beteiligungsschritt 
ist zeitgleich mit der Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchge-
führt worden. 
 
Veröffentlichung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Der Bezirksvertretung Chorweiler und dem Stadtentwicklungsausschuss wurden am 
05.12.2024 die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfes der 242. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes mitgeteilt (Vorlage 2942/2024). Die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt am 
27.11.2024 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 05.12.2024 – 20.01.2025, paral-
lel zur Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqua-
land“ durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB ge-
genüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf ca. 6 Wochen verlängert. Als Grund ist hier an-
zuführen, dass in dem Veröffentlichungszeitraum sowohl die Weihnachtsferien als auch die 
Betriebsferien der Stadtverwaltung Köln gelegen haben. Während der Veröffentlichung sind 
aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen zur 242. Änderung des FNP vorgebracht worden. 
 
Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse 
 
Einleitungsbeschluss B-Plan und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Vorlage 2211/2020 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 TOP 9.2.6 mehrheitlich zugestimmt 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 10.5 einstimmig zugestimmt

4 
Anhörung der Bezirksvertretung BV 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorlage 3581/2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.11.2022 TOP 9.2.1 mehrheitlich zugestimmt 
Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 9.3 einstimmig zugestimmt 
 
Mitteilungsvorlage zur Veröffentlichung des Entwurfes 
Vorlage 2942/2024 
Bezirksvertretung Chorweiler  05.12.2024 10.2.3  Kenntnis genommen 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 17.1  Kenntnis genommen 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange 
aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: 
 
Landschaftsschutz 
Der Träger der Landschaftsplanung hat zum Entwurf der 242. Änderung des FNP keine 
grundsätzlichen Bedenken geäußert und verzichtet auf die Formulierung eines Widerspruches 
gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, wenn die Bereiche nördlich des Parkhauses, 
die für die Anlage von Grünflächen bzw. Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind im Flä-
chennutzungsplan und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht mehr als Sondergebiet, 
sondern als Grünfläche festgesetzt bzw. dargestellt wird. Dieser Anregung soll dahingehend 
gefolgt werden, dass die für Grün- und Freiflächen vorgesehenen Bereiche nördlich des ge-
planten Parkhauses nicht mehr in den Geltungsbereich der FNP-Änderung mit einbezogen 
werden sollen. Diese Änderung kann ohne eine erneute Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 
BauGB bzw. einer erneuten Beteiligung nach § 4 Abs. BauGB durchgeführt werden, da es 
durch diese Änderung nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen 
kommt. Die betreffenden Bereiche sind für Grünflächen bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgese-
hen. Durch eine Abtrennung dieses Bereiches und der Beibehaltung der Darstellung als Grün-
fläche, wie im derzeit wirksamen FNP, ist nicht erkennbar, dass dadurch Belange betroffen 
sein können. Durch die Abtrennung des Teilbereiches ergeben sich keine Auswirkungen auf 
den unveränderten Teilbereich. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung trägt dieses Vorgehen mit und hat in einer erneuten Stel-
lungnahme bestätigt, dass gegen den verkleinerten Geltungsbereich der FNP-Änderung kein 
Widerspruch gemäß §20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz formuliert wird. 
 
Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen 
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen, die das 
Vorhaben ablehnt, da damit eine Beeinträchtigung von Blickbeziehungen in die Natur einher-
gehe. Hierzu kann entgegnet werden, dass es sich in der Regel nicht verhindern lässt, dass 
durch eine Neubebauung bisherige Blickbeziehungen unterbrochen werden können. Dieser 
Belang ist in der Abwägung aber nicht so hoch zu gewichten, dass das dazu führen würde, 
dass auf die Erweiterung des Freizeitbades an diesem Standort verzichtet wird. 
 
Störung durch Scheinwerfer 
In der gleichen Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wurde sich gegen das Vorhaben ausge-
sprochen, da bereits heute Störungen durch Scheinwerfer bestünden, die bis in den Morgen 
leuchten würden. Hierzu kann entgegnet werden, dass im Rahmen der vorbereitenden Bau-
leitplanung keine Regelungen zur Beleuchtung baulicher Anlagen getroffen werden können. 
 
Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung-
nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen 7 
und 8 zu entnehmen. 
 
 
Anlagen

5 
 
1   Öffentlichkeitsbeteiligung 
2   Änderungsbereich 
3   bisherige Darstellung FNP  
4   beabsichtigte Darstellung FNP 
5   Gegenüberstellung der beabsichtigten Darstellung des FNP zur Veröffentlichung des Ent-
wurfes und zum Feststellungsbeschluss 
6   Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
7   Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB 
8   Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1184 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 242. 
Flächennutzungsplanänderung „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler. Im 
durchgeführten Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt 
worden. Die Ergebnisse sind in der Anlage 7 dargestellt. 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 5 Gegenüberstellung der beabsichtigten Darstellung des FNp zur Veröffentlichung des Entwurfes und zum Feststellungsbeschluss

149 Zeichen

Gegenüberstellung der beabsichtigen Darstellung zum Entwurf (links) und der beabsichtigten 
Darstellung zum Feststellungsbeschluss (rechts) 
Anlage 5

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

23795 Zeichen

Anlage   8 
            
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Frei-
zeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.06.2022 
bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Eine Stellungnahme ist verspätet eingegan-
gen (lfd. Nr. 2). 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.12.2024 
bis zum 20.01.2025 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabel-
len zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB verwiesen. 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Bezirksregierung Köln – Dez. 35.4 – Denkmalschutz 
23.06.22 Gegen das im Betreff genannte  Vorhaben bestehen 
bezüglich bundes- und landeseigner Denkmäler keine 
Bedenken.  
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
2 Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 22 – Kampfmittelbeseitigung (übermittelt durch 322/40) 
05.07.22 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere his-
torische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bo-
denkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbeson-
dere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkriegs (Bomben-
blindgänger, Schützenloch und Stellung). Eine Über-
prüfung der überbauenden Fläche auf Kampfmittel im 
Kenntnisnahme Diese Hinweise sind auch im Verfahren zum Bebauungsplan 
vorgetragen worden und werden im Verfahren der verbindli-
chen Bauleitplanung berücksichtigt.

Anlage   8 
            
 
2 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie 
der konkreten Verdachte wird empfohlen.  
Der Stellungnahme sind das Formular zur Beantragung 
der Kampfmitteluntersuchung sowie ein Leitfaden bei-
gefügt. 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
30.06.22 Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine 
Bedenken hinsichtlich der Änderung des Flächennut-
zungsplanes. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
30.12.24 Die IHK äußert keine Bedenken hinsichtlich der beab-
sichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
4 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH 
07.06.22 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 
5 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel 
13.06.22 Bezüglich der verkehrlichen Auswirkungen auf den 
Knoten B 9/ Merianstraße des städtebaulichen Kon-
zepts Freizeitbad Aqualand-Hotelneubau werden wei-
tere Angaben (§ 1 Absätze 4, 6, 9 BauGB) 
benötigt, 
bevor eine endgültige Stellungnahme abgeben kann. 
Es wird daher um die Vorlage eines belastbaren Ver-
kehrsgutachtens mit Analyse, Prognose 2030 mit und 
ohne Planfall für den v. g. Knotenpunkt gebeten. Sollte 
das Gutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass eine 
Änderung des Knotenpunktes erforderlich ist, gehe n 
sämtliche Kosten zu Lasten der Stadt Köln. Weitere 
Ja Da es sich bei dieser Änderung um ein Parallelverfahren han-
delt, ist für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes eine Verkehrsuntersuchung und ein Mobilitätskonzept erar-
beitet worden. Dieses Gutachten war Bestandteil der Beteiligung 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 
 
Die Hinweise, die sich auf die verbindliche Bauleitplanung be-
ziehen können im Änderungsverfahren für den FNP nur zur 
Kenntnis genommen werden.

Anlage   8 
            
 
3 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Details werden sich nach Durchsicht und Prüfung des 
Verkehrsgutachtens vorbehalten. 
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber 
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprü-
che auf aktive und/ode r passive Schutzmaßnahmen 
gegen Verkehrsemissionen der B 9 auch künftig nicht. 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit 
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige 
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Köln.  
Im Bebauungsplan ist zeichner isch und/oder textlich 
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der 
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hin-
zuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige 
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kom-
munen / der Vorhabenträger und nic
ht zu Lasten der 
Straßenbauverwaltung. 
20.01.25 Gegen die 242. Änderung des FNP bestehen aus Sicht 
des Landesbetriebes Straßenbau NRW grundsätzlich 
keine Bedenken.  
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
6 Nahverkehr Rheinland GmbH 
29.06.22 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
7 Polizei Köln – Direktion Verkehr 
07.06.22 Gegen das Verfahren bestehen aus polizeilichen 
Gründen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
8 Polizei Köln – Direktion Kriminalität

Anlage   8 
            
 
4 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
09.06.22 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvor-
haben keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl 
von städtebaulichen und technischen kriminalpräven-
tiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefga-
rage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der 
Gebäude) wird auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales 
Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprä-
vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun-
gen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Ein-
bruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.).  
Es wird darum gebeten die Vorhabenträger, Bauherren 
oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsange-
bot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter 
Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nut-
zung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheits-
bedürfnis der Nutzer durchgeführt.  
Kenntnisnahme Es handelt sich hierbei um ein Beratungsangebot der Polizei 
Köln, das keine Auswirkungen auf die Ebene der vorbereitenden 
Bauleitplanung hat. Dieses Angebot kann für die Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung bzw. bei der konkreten Objektplanung 
von Bedeutung sein. 
 
Eine gleichlautende Stellungnahme ist auch im Rahmen der Be-
teiligung zum städtebaulichen Planungskonzept abgegeben 
worden. 
 
08.01.25 Die Stellungnahme zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB deckt sich inhaltlich mit der zur frühzeitigen Be-
hördenbeteiligung vom 09.06.22 (s.o.). Es werden 
demnach keine Bedenken gegen das Vorhaben vorge-
bracht. 
Zusätzlich wird angeregt einen entsprechenden textli-
chen Hinweis in 
den Bebauungsplan aufzunehmen, der 
wie folgt aussehen könnte: 
Städtebauliche und technische Kriminalprävention 
Kenntnisnahme Die Anregung zur Aufnahme des textlichen Hinweises in den Be-
bauungsplan ist kein Regelungsgegenstand der vorbereitenden 
Bauleitplanung.

Anlage   8 
            
 
5 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bauliche Anlagen, z.B. Wohngebäude (MFH, EFH), 
Garagen(-anlagen), Grünanlagen, Wohnquartiere so-
wie Industrie-  und Gewerbeobjekte und Gewerbege-
biete, sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität –  
wie z.B. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage –  im 
Hinblick auf kriminalitätsfördernde Faktoren und Gege-
benheiten beurteilt werden. 
Die Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen könne durch die frühzeitige Beurteilung und Be-
ratung bereits in der Planung berücksichtigt werden. 
9 Deutsche Telekom Technik GmbH 
13.12.24 Im Planbereich befinden sich Telekommunikations-
linien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. 
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung 
ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – 
sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vor-
handenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleis-
tet bleiben. Für zukünftige Erweiterung des Tele-
kommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen 
geeignete und ausreichende Trassen für die Unter-
bringung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom vorzusehen. 
Kenntnisnahme Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird kein 
verbindliches Baurecht geschaffen und der Bestand und Be-
trieb der vorhandenen TK-Linien nicht beeinträchtigt. 
10 Finanzamt Köln-Nord 
14.06.22 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Be-
denken 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
11 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

Anlage   8 
            
 
6 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
04.07.22 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung 
von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10  der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für 
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksich-
tigt werden. 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für 
dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
Kenntnisnahme Dieser Belang kann nicht im Rahmen der vorbereitenden Bau-
leitplanung berücksichtigt werden. Die gleichlautende Stellung-
nahme ist auch im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes vorgebracht worden und wird dort be-
rücksichtigt.  
12 RheinEnergie AG / Rheinische NETZgesellschaft    
20.01.25 Gegen dieses Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung 
der geplanten Bebauung mit Energie und Wasser 
frühzeitig verbindlich mit den jeweiligen Versor-
gungsträgern abzustimmen ist. Abhängig von der 
Komplexität der notwendigen Maßnahmen ist ggf. 
mit längeren Zeiträumen bis zur Umsetzung zu rech-
nen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB)   
20.01.25 Seitens der KVB bestehen keine Bedenken zur FNP-
Änderung. In Anbetracht der nahegelegenen KVB -
Haltestelle wird um die Beachtung folgender Punkte 
gebeten: 
1. Der Busbetrieb darf durch die Maßnahme zu kei-
ner Zeit eingeschränkt werden. 
Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise betreffen nicht 
den Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.

Anlage   8 
            
 
7 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2. Sollten weiträumige Ab-/Umleitungen erforderlich 
sein, die eine Fahrzeitenmehrung von mehr als 3 Mi-
nuten ergeben, wird ein Vorlauf von mindestens 3 
Monaten benötigt. 
3. Die Verkehrszeichenpläne sowie Bauzeitenpläne 
sind der KVB rec htzeitig zur Prüfung und Mitzeich-
nung vorzulegen. 
4. Weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB 
betreffen, sind mit der KVB abzustimmen. 
5. Der KVB darf kein Nachteil durch die Baumaß-
nahme entstehen. Jegliche Kosten, die der KVB 
durch die geplante Baum aßnahme entstehen, sind 
vom Verursacher zu tragen. 
14 PLEDOC GmbH Leitungsauskunft 
07.01.25 Durch die geplante Maßnahme sind die von der 
PLEDOC verwalteten Versorgungsanlagen nicht be-
troffen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
15 Thyssengas GmbH 
22.06.22 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssen-
gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.  
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von Thyssen-
gas GmbH zz. Nicht vorgesehen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
09.12.24 Durch das Verfahren sind werden weder geplante noch 
vorhandene Anlagen der Gesellschaft betroffen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
16 GASCADE Gastransport GmbH

Anlage   8 
            
 
8 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
30.12.24 Nach Prüfung des Vorhabens wird mitgeteilt, dass die 
Anlagen GASCADE Gastransport GmbH, der SEFE 
Energy GmbH sowie der NEL Gastransport GmbH 
nicht betroffen sind.  
Für Kompensationsmaßnahmen müsse sichergestellt 
sein, dass diese die Anlagen der Gesellschaften nicht 
beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen der Anla-
gen stattfinden Sollten externe Flächen zur Deckung 
des Kompensationsbedarfes erforderlich sein, seien  
diese ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur 
Stellungnahme vorzulegen.  
Kenntnisnahme Der Hinweise zum Umgang mit konkreten Kompensationsmaß-
nahmen betrifft die verbindliche Bauleitplanung und ist kein Re-
gelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. 
17 Träger der Landschaftsplanung (671/1 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen)  
21.06.22 Da im Rahmen der 242. Änderung des Flächennut-
zungsplans eine flächige Festsetzung der gesamten 
Fläche im Umfang von 4,6 ha von bisher Grünfläche 
in eine künftige Sonderbaufläche (SO) mit der Zweck-
bindung Freizei tbad und Hotel erfolgen soll, mü sse 
sich diese Sondernutzung zwingend in den Freiraum 
einfügen und durc h eine leistungsfähige Durchgrü-
nung der zu versiegenden Flächen insbesondere der 
Parkplätze entwickelt werden. 
Der Landschaftsplan Köln setzt in diesem Bereich bis-
her ei nen Teil dieser dann als SO aus zuweisenden 
Flächen als Landschaftsschutzgebiet LSG L  5 „Frei-
raum- und Grünverbindungen um Blumenberg, Chor-
weiler und Seeberg bis Esch" fest.  
Zur Regelung der grünordnerischen Festsetzungen im 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird die Er-
arbeitung eines Grünordnungsplanes empfohlen, in 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung können zu ge-
stellten Anforderungen keine verbindlichen Vorgaben gemacht 
werden. Die geforderten Aspekte sind im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung zu sichern. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erarbeitung eines Grünordnungsplanes / Landschaftspfle-
gerischen Begleitplanes mit den genannten Anforderungen ist

Anlage   8 
            
 
9 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
welchem insbesondere die Parkplätze städtebaulich 
und durch eine gut mit standortgerech ten und heimi-
schen Laubbäumen d urchgrünten Festsetzung neu 
geordnet werden. Die Parkplätzte sollen auf ein zwin-
gend erforderliches und zukunftsorientiertes Mindest-
maß begrenzt werden. 
Die vollständige naturschutzfachliche Kompensation 
ist im  Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans 
bzw. im Grünordnungsplan nachzuweisen und fest - 
sowie umzusetzen.  
Insgesamt hat die Bezirksregierung Köln im Rahmen 
der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 
LPIG NRW die Anpassung an die Ziele der Raumord-
nung bereits bestätigt.  
Sofern die vorg enannten Punkte vollständig berück-
sichtigt werden, beabsichtige ich keinen Widerspruch 
zu den geplanten Änderungen des Flächennutzungs-
plans Köln zu formulieren. Auf Grundlage der Aussa-
gen des Umweltberichtes der bisher nicht vorgelegt 
wurde, behalte ich mi r vor, eine abschließende Stel-
lungnahme für den Träger der Landschaftsplanung im 
weiteren Verfahren abzugeben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt. Die Stell-
plätze sollen nicht mehr ebenerdig, sondern in einem Parkhaus 
untergebracht werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB ist die Erarbeitung 
eines Umweltberichtes erfolgt. 
13.01.25 Mit der Ausweisung der Sondergebiete SO 01 (Hotel-
standort und Parkhaus) und SO 02, werden durch den 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63552/01 sowie 
die 242. Änderung des Flächennutzungsplans erheb-
liche Eingriff in den Landschafts- und Freiraum und so-
mit das Landschaftsschutzgebiet (LSG) L 5 „Freiraum 
und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler 
Ja, teilweise Die vom Träger der Landschaftsplanung angesprochenen Be-
reiche sind im Bebauungsplan als Ausgleichsflächen bzw. 
Maßnahmenflächen mit Bindungen Bepflanzungen bzw. Erhalt 
von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der Stellungnahme 
soll daher insofern gefolgt werden, dass der Geltungsbereich 
der FNP-Änderung in der Form verkleinert wird, dass diese Be-
reiche nicht mehr in den Änderungsbereich mit einbezogen 
werden und somit weiterhin als Grünfläche im FNP dargestellt

Anlage   8 
            
 
10 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und Seeberg bis Esch“ des Landschaftsplan Köln zu-
gelassen.  
Durch den Träger der Landschaftsplanung werden ge-
gen die Festsetzung der bestehenden baulichen Anla-
gen des Aqualandes und der geplanten Hotelanlage 
und des Parkhauses an der Merianstraße unter der 
nachfolgenden Bedingung keine grundsätzlichen Be-
denken erhoben.  
Auf Grund der aktuellen Nutzung der vorhandenen 
Parkplätze und der ehemaligen „Radrennbahn“ wer-
den die landschaftsrechtlichen Funktionen des LSG L 
5 bereits heute eingeschränkt. Durch die Neustruktu-
rierung und Festsetzung des Vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans sollte aus Sicht des Trägers der Land-
schaftsplanung der Übergang von der Bebauung (Ho-
telstandort und Parkhaus) in den angrenzenden Land-
schaftsraum zukunftsweisend und als Mehrwert für 
den Freiraum entwickelt werden.  
Die Maßnahme M 3 sieht hier ausschließlichen eine 
Rasen-Ansaat vor ohne weitere Baum - und Strauch-
anpflanzungen. Aus fachlicher Sicht soll diese Fläche 
aber auch langfristig dem Freiraum zugeordnet blei-
ben, so dass eine parkartige Entwicklung mit großkro-
nigen Laubbäumen aus dem bestehenden Vorkom-
mensgebiet entwickelt werden sollte. Es ist darauf hin-
zuweisen, dass die Regelungen gemäß § 40  
BNatSchG auf Grund der Zuordnung zum Freiraum 
anzuwenden sind. Ebenfalls sollte die westlich an-
grenzende Zufahrt der Grünfläche und der Maßnah-
menfläche M3 zugeordnet werden  
werden. Diese Flächen würden somit auch weiterhin im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes verbleiben.  
 
Die Forderung die vollständige als „M 3“ festgesetzte Fläche als 
Grünfläche im FNP darzustellen, kann aufgrund der Maßstäb-
lichkeit des FNP nicht im Detail umgesetzt werden. Bis auf klei-
nere Randbereiche sollen die Flächen mit der Festsetzung „M 
3“ im FNP aber als Grünflächen dargestellt werden. Dem Träger 
der Landschaftsplanung ist aufgrund der Forderung aus der Be-
teiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Email vom 05.02.25 der 
Vorschlag eines derart verkleinerten Geltungsbereiches über-
mittelt worden. 
Mit Email vom 06.02.25 wird diese neue Abgrenzung durch den 
Träger der Landschaftsplanung begrüßt. Da die Fläche somit im 
Landschaftsschutzgebiet L 5 „Freiraum und Grünverbindungen 
um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ des Land-
schaftsplans verbleibt, der Grünfläche zugeordnet ist und hier 
im Bebauungsplanverfahren Ausgleichsmaßnahmen festge-
setzt werden sollen, wird bestätigt, dass gegen diese Darstel-
lung des FNP kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG 
NRW formuliert wird.

Anlage   8 
            
 
11 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten An-
regungen beachtetet werden und die Maßnahmenflä-
che M 3 weiterhin als Grünfläche im Bebauungsplan 
und im Flächennutzungsplan Köln dargestellt werden, 
wird kein Widerspruch gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG 
NRW formu liert und der vorgesehenen städtebauli-
chen Entwicklung und Festsetzung des Hotelstandor-
tes inklusive des Parkhauses wird durch den Träger 
der Landschaftsplanung zugestimmt. 
16.12.24 671/1 – Grünordnungsplanung 
Gegen die vorliegenden veröffen tlichten Unterlagen 
gibt es aus unserer Sicht nach Berücksichtigung fol-
gender Punkte keine Bedenken. 
- Durch die Festsetzung des Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist der Übergang von der Bebau-
ung (Hotelstandort und Parkhaus) in den nördlich 
angrenzenden Landschaftsraum als Mehrwert für 
den Freiraum zu entwickeln. Die Maßnahme M3 
verbleibt im Landschaftsschutzgebiet, sieht aber 
ausschließlichen eine·Rasenansaat ohne  weitere 
Baum- und Strauchanpflanzungen vor. Diese Flä-
che (derzeit S01) soll aber auch langfristig dem 
Freiraum zugeordnet bleiben, so dass diese in der 
Festsetzung des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans als Grünfläche festzusetzen ist, wie be-
reits im Vorhabens-und Erschließungsplan darge-
stellt. 
Ebenso ist die westlich angrenzende Zufahrt der 
Grünfläche und damit ebenso der Fläche gemäß 
Kenntnisnahme Die zur Grünordnungsplanung abgegebene Stellungnahme be-
zieht sich ausschließlich auf Regelungsgegenstände, der ver-
bindlichen Bauleitplanung betreffen. Die hier auf Ebene des Be-
bauungsplanes angesprochene Flächen, sollen im FNP zukünf-
tig im Wesentlichen weiterhin als Grünfläche dargestellt wer-
den. Die zum Feststellungsbeschluss vorgesehene Darstellung 
des FNP ist mit dem Träger der Landschaftsplanung abge-
stimmt worden.

Anlage   8 
            
 
12 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern  
und·sonstigen Bepflanzungen mit zuzuordnen. 
Eine Zufahrtsmöglichkeit von dem weiter  westlich 
liegenden Kfz-Parkplatz ist planrechtlich unzweifel-
haft zu unterbinden. 
Es wird zudem um einige redaktionelle Abänderungen 
in den Unterlagen zum Bebauungsplan gebeten: 
- Aus unserer Sicht ist es sinnvoller bei den 
textlichen Festsetzungen Pkt. 5 und Pkt.6 die 
Reihenfolge zu tauschen um somit die natur-
schutzrelevanten Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 20 und·§ 9Abs. 1 Nr. 25) unmittelbar unter-
einander aufzuzeigen, wie es sonst auch meist 
bei Bebauungsplänen üblich ist. Von der nu-
merischen Reihenfolge str
eng nach BauGB 
müsste dann abgesehen werden. 
- Bei den textlichen Festsetzungen ist die Aus-
gleichsfläche A 1 unter Punkt 5 nur schwer zu 
finden. Hier könnte das Wort Pflanzung einge-
rückt werden, so dass das Kürzel A1 ebenso 
isoliert steht, wie weiter unten die Kürzel der 
Maßnahmenflächen M1 - M6. 
- In der zeichnerischen Darstellung ist nur 
schwer zu erkennen, dass der nordwestliche 
Teil des Geltungsbereiches sich weiterhin im 
Landschaftsschutzgebiet befinden wird. Die 
grüne Linie im Plan gibt hier nicht genug v isu-
elle Erkennungsmerkmale. Insofern ist es not-
wendig, das im Plan noch ein oder besser 
zweimal das Planzeichen Landschaftsschutz-
gebiet (Kreis mit L) mit aufzunehmen, so wie

Anlage   8 
            
 
13 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
es die Planzeichenverordnung ermöglicht. 
Inhaltlich sind nicht alle Forderungen au s dem Grün-
ordnungsplan im VBP übernommen worden (u.a. Ra-
senwaben bei Kfz-Stellplätzen). Hier gehen wir davon 
aus, dass diese Vorgaben im Erschließungsplan mit 
aufgenommen werden, so wie es der vorliegende Er-
schließungsplan-Entwurf vorsieht. 
 
Stand 10.03.2025 
 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahme 
abgegeben: 
Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Köln; Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22; Bundesnetzagentur für Elektrizität, 
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 226; Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften; Rheinische NETZGesellschaft 
mbH - Leitplanung – ; Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Kölner Verkehrs-Betriebe AG; Häfen und Güterverkehr Köln AG HGK A 1 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Beteiligung gemäß §4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahme 
abgegeben: 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4; Bezirksregierung Köln – Dezernat 53; KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH; 
Landwirtschaftskammer NRW; Go.Rheinland; Polizei Führungsstelle Verkehr; Finanzamt Köln-Nord; AWB; Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

Anlage 3 bisherige Darstellung FNP

365 Zeichen

WM
Anlage 3
242. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- bisherige Darstellung -
Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler
1:5.000M.:
0 50 100 150 200 25025
m
Legende
Änderungsbereich
Bad
Erholungsschwerpunkt
Jugendeinrichtung
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz
Sporthalle
Sportplatz
Verwaltung
WohnbauflächeW
Gemeinbedarfsfläche
Wasserfläche
Grünfläche

Beratungsverlauf (3)

22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.05.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0564/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.04.2025
Erstellt
19.02.2025 14:57