2190/2024
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: "Parken auf der Schönrather Straße" AZ 28/24
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Anlage 2 Eingabe
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Von: Gesendet: Montag, 26. Februar 2024 09:13 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Cc: < Betreff: Bürgeranregung für die Bezirksvertretung Köln-Mülheim im Sinne der Gemeindeordnung Sehr geehrte Damen und Herren, die Schönrather Straße ist eine "Anlieger frei“-Straße. Auf diesen Umstand wird auf beiden Seiten der Fahrbahn hingewiesen, wenn man in die Straße einbiegt. Leider interessiert weder das Ordnungsamt, noch die Verkehrsteilnehmer dieser Umstand und die Straße wird immer mehr zu einem LKW und Mitarbeiterparkplatz. Ich habe das Ordnungsamt, welche auf der Schönrather Straße waren, angesprochen und sie meinten nur „Wir machen da nichts. Gehen Sie zur Polizei, wenn das überprüft werden soll. Die machen eine Halterabfrage.“. Ein anderes Mal habe ich Mitarbeiter vom Ordnungsamt auf der Düsseldorfer Straße angesprochen. Hier war die Antwort „Wenn die da parken, haben die doch ein Anliegen“. Die aktuelle Situation auf der Schönrather Straße ist wirklich nicht zumutbar. Mein Sohn, 5 Jahre, möchte nicht mehr auf der Bürgersteig fahren, da er zwischen LKWs und dem Zaun oft nur wenig Platz hat. Als Autofahrer hat man wenig Platz, da der gesamte Kurvenbereich zugeparkt ist und man den Verkehr daher kaum einsehen kann. Ich habe einige Videos von den Situationen auf der Schönrather Straße erstellt. Alle Videos stehen auf „Nicht gelistet“ und können nur über die URL erreicht werden. Ich mache nicht täglich Videos, da ich kein Blockwart bin. Es bedeutet daher nicht, dass an alle anderen Tagen eine andere Situation vorherrschte. 30.11.2023 Vor der Kurve stehen LKW und in der Kurve stehen die Fahrzeuge https://youtube.com/shorts/tGy4tGWKmeY 08.12.2023 Der gesamte Kurvenbereich ist zugeparkt https://youtube.com/shorts/ZCCjpkeugEY 20.01.2024 Absolutes Halteverbot auf der rechten Seite und LKW Parkplatz auf der linken Seite https://youtube.com/shorts/2IR2sDrGOt8 29.01.2024 LKW stehen überall, inkl. im absoluten Halteverbot auf der linken Fahrbahnseite https://youtube.com/shorts/hi1FgFM3gc8 24.02.2024 LKW Parkplatz in der Anliegerstraße https://youtu.be/P73dr3NnZe4 Der Kurvenbereich auf der linken Seite wird nach dem Schild „Absolutes Halteverbot“ von Mo-Fr von den Mitarbeitern von BMW ProCar als Firmenparkplatz verwendet. Daher ist jeden Tag der gesamte Kurvenbereich zugeparkt. Abends und am Wochenende wird die gesamte Straße zum LKW Parkplatz. Hier wird das Halteverbot dann teilweise überhaupt nicht mehr beachtet. Ich wünsche mir, dass mit Pollern das Parken in den Halteverbotszonen unterbunden wird und das Halteverbot ausgeweitet, damit der Kurvenbereich nicht mehr zugeparkt wird. Im Sinne der Verkehrssicherheit sind diese Maßnahmen notwendig. Wenn das Ordnungsamt keine Lust hat die Anliegerstraße als solche auch zu kontrollieren und freizuhalten, müssen leider andere Maßnahmen gefunden werden. Ich habe alle Parteien der Bezirksvertretung Mülheim in Kopie gesetzt, mit Ausnahme der AFD! Bitte beweisen Sie mir, dass Ihre Partei für die Bürger da ist. Meine Erfahrung als Bewohner der Bruder Klaus Siedlung sind in den letzten Jahren leider eine andere. Vielleicht schafft man es zumindest im Straßenverkehr einmal aktiv zu werden und Dinge zu ändern. Mir kommt es leider so vor, als wären die Interessen der Menschen langsam egal und man schaut weg, solange nichts hochkocht. Ich finde die Situation langsam wirklich sehr deprimierend. Lieben Gruß
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Da es sich hierbei um eine allgemeine Thematik handelt, ist eine Bürgerbeteiligung für einen klar zu definierten Personenkreis nicht möglich. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2190/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: "Parken auf der Schönrather Straße" AZ 28/24 Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen straßen- verkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Amt für Verkehrsmanagement hat die Eingabe geprüft. Die Prüfung hat Folgendes erge- ben: Grundsätzlich besteht auf Gehwegen ein Parkverbot nach § 12 Absatz 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO). An der beklagten Örtlichkeit (Schönrather Straße) ist der Gehweg u. a. durch seine bauliche Trennung zur Fahrbahn deutlich für alle Verkehrsteilneh- menden als solcher zu erkennen. Das Parkverbot auf dem Gehweg in dem genannten Bereich ist somit eindeutig. Darüber hinaus ist gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 2 StVO das Halten im Bereich von „scharfen Kur- ven“ unzulässig. Im Bereich scharfer Kurven besteht ein Haltverbot nicht nur wegen der feh- lenden Sicht auf den Gegenverkehr, sondern auch, wenn die Radien (Schleppkurve) ein ge- fahrloses Durchfahren des Kurvenbereichs nicht mehr erlauben. Dies ist an der beklagten Ört- lichkeit nicht der Fall. Zudem sind für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die Voraus- setzungen des § 45 Absatz 9 StVO zu berücksichtigen. Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Ver- kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der beson- deren Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so we- nige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch bauliche Maß- nahmen (z. B. Anbringung von weiteren Haltverboten oder Absperrpfosten) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Ein solches Erfordernis liegt hier nicht vor. Somit sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine unge- hinderte und sichere Nutzung des Gehweges und der Straße gewährleistet. Nach Maßgabe der StVO sind keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Für die Durchsetzung der vorliegenden Regelung ist die Ahndung durch den Verkehrsdienst der Stadt Köln zuständig. Sollten Sie konkrete Parkverstöße feststellen, haben Sie die Mög- lichkeit dies über das Servicetelefon des Verkehrsdienstes der Stadt Köln, Rufnummer 0221/221-32000, zu melden. Das Amt für öffentliche Ordnung hat die Eingabe ebenfalls geprüft und schreibt in einer Stel- lungnahme Folgendes: 3 Anlieger frei Straße: Die Beschilderung besagt zwar das Durchfahrtsverbot, jedoch ist dieses sowie das Halten und Parken durch die Zusatzbeschilderung „Anlieger frei“ für Anlieger aufgehoben. Der Begriff "Anlieger" wird in der StVO (§ 45 StVO) nicht näher erläutert. Gemäß der allgemein gültigen Rechtsprechung sind unter "Anliegern" ebenso alle Personen zu verstehen, die in Kontakt mit den Bewohner*innen oder Grundstückseigentümer*innen treten wollen. Dies können bei- spielsweise ebenso Besucher*innen aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen sein. Die Problematik in solchen Fällen besteht darin, dass der Verkehrsdienst dem Parkenden nachweisen muss, dass dieser kein Anlieger ist. Die Mitarbeitenden müssen Kontakt zu den Fahrzeugführenden aufnehmen, sich schlüssig erklären lassen, ob sie zum Beispiel Besu- chende sind und erst bei einer Verneinung ist die Verhängung eines Bußgeldes möglich. Kurvenbereich: Der Verkehrsdienst kann lediglich eine „Scharfe Kurve“ verwarnen. Das Vorliegen einer schar- fen Kurve beurteilt sich nach dem Grad der Abweichung von der geraden Linie. Maßgebend ist ein Innenwinkel von 90 Grad und weniger. Bei der Schönrather Straße handelt es sich nicht um eine scharfe Kufe, daher kann der Verkehrsdienst mit diesem Tatbestandsschlüssel nicht tätig werden. Haltverbot, enge Gehwege: Der Verkehrsdienst verwarnt im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten. Zudem werden auch im Spätdienst Kontrollen durchgeführt. Jedoch kann das Parken auf Gehwegen unter bestimmten Umständen toleriert werden. In den sogenannten Außenbezirken (außerhalb der Innenstadt) erfolgt in der Regel eine Verwarnung nur dann, wenn vor Ort eine Behinderung für Nutzerinnen und Nutzer des Gehweges festgestellt wird. Eine Behinderung ist bei einem nor- malfrequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser Wert jedoch niedri- ger oder auch höher sein. Die Vorgehensweise - erst bei einer Unterschreitung der Durch- gangsbreite von 1,2 Metern eine Behinderung anzunehmen und weitere Maßnahmen zu ver- anlassen - deckt sich mit der geltenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 A 2802/11). Konkrete Parkverstöße können über das Servicetelefon des Verkehrsdienstes der Stadt Köln, Rufnummer 0221 / 221 – 32000 gemeldet werden. Den eingehenden Hinweisen gehen die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes im Rahmen ih- rer personellen Kapazitäten und nach Priorisierung des Gefährdungsgrades nach. Die ord- nungsbehördlichen Maßnahmen reichen von der Ausstellung einer schriftlichen Verwarnung bis hin zur Sicherstellung des Fahrzeugs. Wichtig zu wissen: Sicherstellungen werden nur veranlasst, wenn eine akute Gefahr besteht oder ein Fahrzeug massiv behindernd steht. Grundsätzlich dient das Abschleppen eines Fahrzeuges in erster Li- nie der Gefahrenabwehr und ist keine „strafende Maßnahme“. So kann beispielsweise von ei- ner Sicherstellung an diesem Standort in den verkehrsberuhigten Abendstunden abgesehen werden. Hingegen kann die Sicherstellung tagsüber aber im Rahmen der Schulwegsicherung gerechtfertigt sein. 4 Weiterhin besteht auch die Möglichkeit eine schriftliche Anzeige bei der Ordnungsbehörde (Fremdanzeige) zu stellen. Der folgende Link führt direkt zum Formular: https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=32-F68_AnzVerkOrdWi&formte- cid=3&areashortname=send_html Zu finden ist dieses Formular auf der Stadt Köln Seite im Internet. In die Suchmaske „falsch geparktes Fahrzeug melden“ eingeben. Grundsätzlich sind Regeleinhaltungen im Straßenverkehr aus verkehrspsychologischer Sicht jedoch nicht ausschließlich durch Überwachungs- und Sanktionsmaßahmen zu erreichen. Viel mehr spielen interne Überzeugungen und Eigenmotivationen der Verkehrsteilnehmenden zur Regeleinhaltung in Form individueller Einstellungen, Wert- und Normvorstellungen eine ent- scheidende Rolle. Kein Fahrzeugführender ist gezwungen, sein Fahrzeug ordnungswidrig zu halten oder zu parken. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Schönrather Straße
- Brückenstraße 5
- Düsseldorfer Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 2190/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 15.08.2024
- Erstellt
- 12.07.2024 08:44