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3641/2021

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62486/02

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.11.2021

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Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖB 2

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Ansehen

Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Ansehen

Anlage 6 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1

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Ansehen

Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan 2

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖB 1

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖB 2

21624 Zeichen

Anlage 3 
  
 
Seite 1 von 10 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 62486/02-00-00 - Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlen-
weg in Köln-Bickendorf - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.11.2020 bis zum 
06.01.2021 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden  
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 Bezirksregierung Köln  
Gegen das genannte Verfahren bestehen bzgl. bundes- 
und landeseigener Denkmäler keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 
Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme - 
3 Handwerkskammer zu Köln  
Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme - 
4 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Wie schon in unserer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 
hingewiesen, besteht die Problematik der heranrücken-
den Wohnbebauung an die Gewerbegebiete Hugo -
Eckner-Straße / Mühlenweg und Köhlstraße.  
In einer Entfernung von 100 Metern zur neuen Wohn-
bebauung liegt das Unternehmen Colonia-Spezialfahr-
Nein Die Qualität der bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen 
wird durch die heranrückende Wohnbebauung nicht gemindert 
werden. 
Das vorliegende Lärmgutachten berücksichtigt die Bestands-
situation entsprechend des Rücksichtnahmegebotes mit den 
vorhandenen Gewerbeflächen und den Ausbau der gemäß 
Bebauungsplan Nr. 6249/02 festgesetzten Gewerbeflächen.

Stadt Köln                                                                                                                  Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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zeuge GmbH & Co. KG mit einer 24 h -Betriebsgeneh-
migung. Ein Abstand von 300 Metern wäre nach den 
Festsetzungen des Bebau ungsplanes und der Ab-
standsliste NRW notwendig. 
Der oben genannte VEP setzt alle möglichen baulichen 
Maßnahmen fest, um die anfallenden Lärmimmissionen 
durch Festsetzungen einzudämmen und gesunde 
Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Dies haben wir zur 
Kenntnis genommen. 
Dennoch werden durch heranrückende Wohnbebau-
ung Unternehmen, deren planungsrechtliche Situation 
durch Bebauungsplan und Baugenehmigung gesichert 
sind, einem Nachbarschaftskonflikt ausgesetzt und im 
schlimmsten Fall in ihrer Entwicklung behindert. Die Ar-
gumentation auf Seite 39 im Begründungstext, die seit 
1957 existierende Bestandsbebauung sei bei der Auf-
stellung und Änderung des Bebauungsplanes Köhl-
straße im Jahr 1970 bzw. 2005 nicht ausreichend be-
rücksichtigt worden, klingt wie ein Argument f ür eine 
fehlende Existenzberechtigung der Unternehmen. Eine 
solche Botschaft führt zu allgemeiner Verunsicherung 
bei Unternehmen und schafft keine wirtschaftsfreundli-
che Atmosphäre. Zur Einschätzung der planungsrecht-
lichen Situation möchten wir entgegenhal ten: die Be-
standsbebauung liegt bis heute im Grünbereich, dieser 
Zustand wurde über 60 Jahre planungsrechtlich nicht 
korrigiert und kann als klare städtebauliche Aussage 
gewertet werden.  
In der Stadt Köln besteht ein massiver Mangel an Ge-
werbe- und lndustrieflächen, wie das Gewerbe- und In-
dustrieflächengutachten der Stadt Köln im Jahr 2019 
Insbesondere bei der gewerblich noch zu erschließenden Frei-
fläche im Gewerbegebiet, östlich von der Fa. Colonia, ergibt 
sich keine weitere Einschränkung aufgrund von Zwangspunk-
ten im Bestand und der gewerblichen Vorbelastung. 
 
Zur Abstimmung des Entwicklungspotentials der angrenzen-
den Fa. Colonia hat am 23. Mai 2019 ei n Abstimmungsge-
spräch mit und bei der Colonia GmbH stattgefunden. Grundla-
gen dafür wurden aus einem von der Fa. Colonia bei der ADU 
cologne GmbH beauftragten schalltechnischen Prognosegut-
achten im Zusammenhang mit der Umnutzung einer angren-
zenden Halle in eine Flüchtlingsunterkunft: "Untersuchung der 
auf die geplante Flüchtlingsunterkunft an der Mathias -Brüg-
gen-Straße einwirkenden Geräusche im Zusammenhang mit 
dem Betrieb der angrenzenden Colonia Spezialfahrzeuge 
GmbH Köln", Projektnummer A5423, 150810 sgut -1, 
10.08.2015, entnommen.  
Zudem gab es einen zusätzlichen Abstimmungstermin mit dem 
Stadtplanungsamt, der Wirtschaftsförderung, der GAG Immo-
bilien AG und ADU Cologne am 19.03.2019. Auf Anregung der 
Wirtschaftsförderung wurden, um Reserven für die Zukunft zu 
berücksichtigen, die nächtlichen Aktivitäten gegenüber den 
Ansätzen im o.g. für die Fa. Colonia angefertigten schalltech-
nischen Prognosegutachten erhöht, insbesondere die Aktivitä-
ten zur Nachtzeit. 
 
Als maßgeblich hat sich der Nachtbetrieb herausgestel lt, bei 
dem Convois mit bis zu 11 Fahrzeugen Emissionen auf dem 
Betriebsgelände erzeugen. Des Weiteren werden 12 Kfz -Be-
wegungen der Mitarbeiter in der lautesten Nachtstunde be-
rücksichtigt. Die weniger kritischen Emissionen während des 
Tagzeitraums beinhalt en Instandhaltung en, Reparaturen,

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 3 von 10 
 
festgestellt hat. Aus diesem Grund sollten die beste-
henden Gewerbe- und Industrieflächen nicht auch noch 
in ihrer Qualität durch heranrückende Wohnbebauung 
gemindert werden.  
Die IHK Köln hat Bedenken bezüglich des oben ge-
nannten Planverfahrens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Tankstelle, Waschplatz, Gabelstapler, Lkw - und Pkw -Bewe-
gungen. Weitere Emissionen entstehen tags sowie nachts aus 
dem Betrieb von Abschleppwagen und einem Abstellplatz. 
Diese werden adäquat im Lärmgutachten berücksichtigt.  Bei-
spielsweise wurde der Abstellplatz für abgeschleppte Fahr-
zeuge mit zwei Vorgängen pro Stunde, d.h . insgesamt 32/16 
Vorgängen pro Tag/Nacht belegt. 
Der gem. Abstandsliste NRW notwendige Abstand von 300 
Metern wird bereits im Bestand nicht eingehalten. 
 
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden dementspre-
chend mit vielen Parteien abgestimmte Eingangsdaten ver-
wendet und eine mögliche zukünftige Erweiterung des Unter-
nehmens mitbedacht. Die gewerbliche Ausnutzung der östlich 
an die Fa. Colonia angrenzende festgesetzten Gewerbefläche 
wird durch die vorgesehene Planung nicht eingeschränkt. 
5 KölnBusiness - Wirtschaftsförderungs-GmbH  
Die KölnBusiness sieht die beabsichtigte Neuentwick-
lung und Verdichtung aufgrund der geringen räumli-
chen Entfernung zu den be stehenden Gewerbebetrie-
ben nördlich des Plangebietes kritisch.  
Es muss sichergestellt werden, dass die bestehenden 
Gewerbebetriebe durch die beabsichtigte Planung 
langfristig in keiner Weise beschränkt werden. Dies be-
trifft insbesondere den Betrieb COLON lA Spezialfahr-
zeuge GmbH & Co. KG mit einer 24h-Betriebsgenehmi-
gung in nur ca. 100 m Entfernung zum Plangebiet. 
Es muss sichergestellt werden, dass die zukünftigen 
Entwicklungs- und Erweiterungsabsichten der ansässi-
gen Gewerbebetriebe nicht eingeschränkt werden. 
Auch soll eine gewerbliche Ausnutzung der östlich an 
Nein siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 4

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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die Firma COLONlA angrenzende gemäß Bebauungs-
plan Nr. 6249/02 festgesetzte Gewerbefläche durch die 
vorgesehene Planung nicht beschränkt werden. 
6 Landschaftsverband Rheinland  
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaf-
ten des LVR vor. Daher werden keine Bedenken gegen 
die o.g. Maßnahme geäußert werden. 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das  
LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim 
und das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rhein-
land in Sonn; es wird darum gebeten, deren Stellung-
nahmen gesondert einzuholen. 
Kenntnisnahme - 
7 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr  
Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme - 
8 Polizeipräsidium Köln  
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Bauvor-
haben keine Bedenken. Da  jedoch auch eine Vielzahl 
von städtebaulichen und technischen kriminalpräven-
tiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefga-
rage, Gestaltung des Außengeländes, Sicherheit der 
Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales 
Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprä-
vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattun-
gen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Siche-
rungseinrichtungen (Mechanik I Überfall und Einbruch-
meldetechnik, Beleuchtung etc.) an. 
Die Vorhabenträgerin soll darauf hingewiesen werden. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung 
von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung 
und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 
Die GAG führt regelmäßig Beratungsgespräche mit der Polizei 
Köln durch.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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durchgeführt. Weitere Informationen sind unter 
www.polizei.nrw.de abrufbar. 
9 Telekom   
9.1 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.  Kenntnisnahme - 
9.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich 
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. 
Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Te-
lekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre 
Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK -
Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über 
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen 
können wir erst Ang aben machen, wenn uns die end-
gültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Ja Der Bestand und der Betrieb sowie der Zugang zu den vorhan-
denen Telekommunikationslinien werden gewährleistet . Im 
Vorfeld der Baugenehmigung erfolgt eine Abstimmung der Pla-
nung mit der Telekom.  
9.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Be-
bauungsplan aufzunehmen:  
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Tele-
kommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Nein Die Leitungsführung wird innerhalb der öffentlichen Verkehrs-
flächen erfolgen.  
Weitergehende Festsetzungen zur Sicherung der Versorgung 
sind im Bebauungsplan nicht erforderlich. 
 
9.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver - und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für 
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe 
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten si-
cherzustellen, dass dur ch die Baumpflanzungen der 
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom-
munikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die genaue Verortung von Baumpflanzungen wird im Rahmen 
des B ebauungsplanes nicht abschließend geregelt. Grund-
sätzlich wird die Pflanzung von Bäumen im Plangebiet gr öß-
tenteils über die textlichen Festsetzungen reguliert . Hierbei 
wird von konkreten Standorten abgesehen, um eine ausrei-
chende Flexibilität in der Ausführungsphase des Bauvorha-
bens einzuräumen. Die im Plangebiet vorhandenen und neu 
zu verlegenden Leitungstrassen werden weiterhin im Rahmen 
der Ausführungsplanung berücksichtigt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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9.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunika-
tionsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele-
kommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, 
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder auf-
gebrochen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati-
onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen-
bau und den Baumaßn ahmen der anderen Leistungs-
träger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der 
Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 
so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baube-
ginn, schriftlich angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
TI NL West, PTI 22 
Innere Kanalstr. 98 
50672 Köln 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftli-
chen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bau-
weise nur  bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordi-
nierten Erschließung sowie einer ausreichenden Pla-
nungssicherheit möglich ist. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellunga-
men der Verwaltung zu Punkt 9.2 
10 Stadtwerke Köln GmbH   
10.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
mbH: 
Gegen o.g. Verfahren bestehen grundsätzlich keine Be-
denken.  
Kenntnisnahme - 
10.2 Wir fordern allerdings, dass die in der Begründung und 
in den Hinweisen zur Planzeichnung getätigten Aussa-
gen bezüglich der erforderlichen Trafostation geändert 
werden. 
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Im Plangebiet ist derzeit die Errichtung von vora ussichtlich  
einer Trafostation vorgesehen. Die genaue Lage wurde mit der

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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In der Vergangenheit wäre eine Trafostation zur Sicher-
stellung der geplanten Versorgung ausreichend gewe-
sen. Die Entwicklung der Elektromobilität und die Ände-
rung anderer Rahmenbedingungen erschweren die 
Prognose zu den Strombedarfen. Daher sollte darauf 
hingewiesen werden, dass die Bedarfsabschätzung der 
Stromnetzstationen (Trafostationen) auf einer Prog-
nose anhand des durchschnittlichen Verbraucherver-
haltens und des anzunehmenden Elektrifizierungs-
grads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in 
Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für 
Elektrofahrzeuge basiert. Die Menge der tatsächlich be-
nötigten Stromnetzstationen kann daher von der prog-
nostizierten Anzahl abweichen.  
Abhängig von der technische n Gebäudeausrüstung 
(inkl. E-Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche 
Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden 
und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch 
technische Entwicklungen neu ergeben. Daher sollte 
eine "feste Anzahl" von einer Station nicht über den Be-
bauungsplan festgeschrieben werden. Die Positionie-
rung der Stromnetzstationen (Trafostationen) erfolgt 
auf Basis der Niederspannungsanschlussverordnung 
(NAV), der Konzessionsverträge sowie der Techni-
schen Anschlussbedingungen der RNG.  
Daher bitten wir darum, in den textlichen Festsetzungen 
und der zum Bebauungsplan gehörigen Begründung 
explizit auf die Anwendung dieser Vorgaben und ge-
setzlichen Grundlagen hinzuweisen. Ebenfalls er-
scheint ein verbaler Einschub in die Planzeich nung 
sinnvoll. 
RheinEnergie abgestimmt, genehmigt und ist im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die Menge der tatsäch-
lich benötigten Stromnetzstationen kann sich aufgrund der 
Entwicklung der Elektromobilitä t und der Änderung anderer 
Rahmenbedingungen zukünftig ändern und von der prognosti-
zierten Anzahl abweichen. 
Für den Fall weiterer erforderlicher Trafostationen wurden die 
textlichen Festsetzungen und die Begründung ergänzt.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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Auf den Bereits in der Planzeichnung festgelegten 
Standort hat dies keinen Einfluss, da dieser definitiv be-
nötigt wird. 
10.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Seitens der KVB bestehen keine Bedenken gegen das 
Vorhaben. 
Kenntnisnahme - 
11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan be-
stehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Die Anmerkungen der StEB Köln aus den Bespre-
chungsniederschriften sind weiterhin einzuhalten.  
Weitere Planungen bzw. dazugehörige Entwässe-
rungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) abzustim-
men. 
Ja Die abgesprochenen Anforderungen werden eingehalten. Im 
Vorfeld der Baugenehmigu ng erfolgt eine Abstimmung des 
Entwässerungskonzeptes mit den StEB. 
12 AWB Köln    
12.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal-
tung der RASt 06 hingewiesen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
12.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 
Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt 
Köln gebeten. 
Bemerkung: 
Der Ossendorfer Weg und der Mühlenweg befinden 
sich in einem sogenannten Teilservicegebiet. Dies be-
deutet, dass Mülltonnen bis zu einem Volumen von 
240ltr, am jeweiligen Abfuhrtag an einen Ort zu verbrin-
gen sind, der für das Müllsammelfahrzeug e1Teichbar 
ist.  
Müllbehälter ab einem Volumen von 500ltr sind jedoch 
durch die AWB im Vollservice zu bedienen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Prüfung der mit der AWB abgestimmten Planung wird im 
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
 
13 Westnetz GmbH  Kenntnisnahme -

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden-
ken 
14 PLEDOC GmbH  
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Ei-
gentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maß-
nahme nicht betroffen werden: 
• Open Grid Europe GmbH, Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel -Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungs unternehmen mbH & Co. KG, 
Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc 
GmbH) 
• Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt 
Kenntnisnahme - 
 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum 
Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterla-
gen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im wei-
teren Verfahren festgelegt werden bzw. keine  Erwäh-
nung finden. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung 
planexterner Ausgleichsflächen eine Betr offenheit von 
uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszu-
schließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen 
Nein Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 62486/02-
00-00 „Ossendorfer Weg / Mühlenweg“ handelt es sich um ein 
Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 a BauGB, sodass keine 
Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
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Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfah-
ren. 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichts-
plan markierte Bereich. 
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur gro-
ben Übersicht.

Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

143102 Zeichen

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A N L A G E  5  
 
Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 62486/02 
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
(Verfahren nach § 13a BauGB)    
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die GAG Immobilien AG plant auf einem circa 1,35 ha großen Areal am Ossendorfer Weg in Köln-
Bickendorf, Bezirk Ehrenfeld, die Entwicklung eines attraktiven Wohnstandortes einschließlich 
zweier Kindertagesstätten. In diesem Zusammenhang hat die GAG Immobilien AG mit Schreiben 
vom 21.09.2018 bei der Verwa ltung die Einleitung eines Verfahrens gemäß §12 Baugesetzbuch 
(BauGB) zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Plangebiet zwischen 
Ossendorfer Weg, Mühlenweg und Mathias-Brüggen-Straße beantragt. Im Plangebiet befinden sich 
bereits heute Wohnungsbestände der Grund und Boden GmbH (Grubo GmbH, Tochterunternehmen 
der GAG)  sowie private soziale Einrichtungen in Form von zwei Kindertageseinrichtungen mit 
insgesamt 7 Gruppen und einem Sozialhaus. Die Bestände entsprechen nicht mehr den heut igen 
Ansprüchen an zeitgemäßes Wohnen und energieeffiziente Bauten und werden daher durch 
Neubauten ersetzt. Dazu werden die Grundstücke der GAG Immobilien AG um die städtischen 
Grundstücke ergänzt und die Fläche insgesamt einer städtebaulichen Neuordnung unterzogen. Die 
heute bereits vorhandenen Nutzungen - Wohnen und Kindertageseinrichtungen - werden hierbei 
fortgeführt. Zur Realisierung des Planvorhabens ist die Niederlegung  aller oberirdischen Bauten 
auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin und den übrigen Grundstücken im Geltungsbereich 
des Vorhaben - und Erschließungsplans und die Neuerrichtung der vorhandenen Nutzungen 
beabsichtigt. 
Auf der Grundlage einer vorangegangenen Machbarkeitsstudie fand im  Frühjahr / Sommer 2018 
eine frühzeitige Behörden - und Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB statt. Um eine möglichst 
hohe architektonische und städtebauliche Qualität für das Vorhaben zu erlangen, beauftragte di e 
GAG Immobilien AG im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung sieben Büros zur Erarbeitung eines 
städtebaulichen Entwurfs. Dabei sind d ie Ergebnisse der frühzeitigen Behörden - und 
Trägerbeteiligung in die Auslobung eingeflossen. Das Verfahren der Mehrfachbeauftragung wurde 
am 12.12.2018 entschieden. Der städtebauliche Entwurf des Büros Lorber Paul Architekten GmbH 
in Zusammenarbeit mit scape Landschaftsarchitekten wurde  für die weitere Planung und als  
Grundlage für den Bebauungsplan ausgewählt. 
Das Verfahren wurde in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Durch die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird auf der bereits 
heute für Wohnen und Kindertagesstätte genutzten Fläche zwischen Ossendorfer Weg und 
Mühlenweg in Köln -Bickendorf attraktiver Wohnraum in einer seines städtebaulichen Umfelds 
angemessenen Dichte und Struktur mit zwei Kindertageseinrichtungen geschaffen. Insgesamt wird 
mit diesem Bebauungsplan ein durchgrüntes, urbanes neues Wohnquartier entstehen, welches ein 
gemischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. Dabei werden 191

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Wohnungen sowie zwei Kindertageseinrichtungen für insgesamt 8 Gruppen entwickelt. Die 
Neubaumaßnahme wird  in zwei Abschnitten realisiert, so dass der Betrieb der vorhandenen 
Kindertageseinrichtungen während der Neuerrichtung weiterhin gewährleistet werden kann. 
Durch die Aufstellung des  Bebauungsplanes wird dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 
beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Rechnung getragen. Im StEK 
Wohnen ergibt sich  für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzliche r Bedarf an 
Wohneinheiten von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE). Ziel der Kölner Wohnungspolitik 
ist dabei unter anderem bis 2020 jährlich 3.400 Wohneinheiten für den Geschosswohnungsbau zu 
realisieren. In diesem Zusammenhang strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 
2029 eine Neubautätigkeit von insg esamt rund 42 .550 Wohneinheiten (WE) in 
Mehrfamilienhäusern an. 
Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden 
Innenentwicklung Rechnung getragen und ein Neubauvorhaben in erhaltenswerte Strukturen 
harmonisch eingefügt. Ziel der Planung ist es 191 neue Wohneinheiten als Mietwohnungen zu 
ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt 
Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an besonders preisgünstigem Wohnraum zu 
begegnen, erklärt sich die Vorhabenträgerin bereit, einen Anteil von ca. 75 % der Geschossfläche 
für Wohnen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. 
Mit der Neuerrichtung zweier Kindertageseinrichtungen sowie der Instandsetzung der umliegenden 
öffentlichen Spielplatzflächen wird ein Betrag zur sozialen Infrastruktur sowohl für die geplante 
Wohnbebauung als auch für die die angrenzen Wohnquartiere geleistet .  
Durch die Planung wird ein qualitätsvolles städtebauliches Ensemble geschaffen, das den 
verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird.  
Entsprechend der Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik wird mit dieser Planung ein 
Nachverdichtungspotenzial in einem integrierten Siedlungsbereich für die Schaffung von neuem 
Wohnraum genutzt. Das Plangebiet liegt in erschlossener Lage und verfügt in fußläufiger Nähe 
über zahlreiche Infrastruktureinrichtungen und öffentlichen Nahverkehr, so dass diese Planung der 
Leitlinie "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" gerecht wird. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 nach § 12 Ab s. 2 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 18.05.2018 bis einschließlich 19.06.2018.  
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 04. April 
bis 17. April 2019 zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a Baugesetzbuch erfolgte in der Zeit vom 17.06.2021 bis 
einschließlich 02.08.2021. Es sind acht Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 
eingegangen. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.

3/43 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs . 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb 
des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bleibt bei einer Plangebietsgröße 
von circa 15.200 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Nummer 
1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen 
Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben 
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem 
Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen.  
Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – nicht zu erwarten. Auch bestehen keine 
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der 
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu 
beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan „Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf“ im beschleunigten Verfahren 
aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 
in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht 
nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB sowie 
von der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird 
abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Bickendorf.  
Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 
15.200 m². Das Plangrundstück wird im Wesentlichen durch die Straßenbegrenzungslinien der 
umliegenden Straßen Ossendorfer Weg und Mühlenweg begrenzt und inkludiert einen Teilbereich 
der Mathias-Brüggen-Straße (Flurstück 2121). Der Geltungsbereich umfasst somit die Flurstücke 
1899, 1900, 196, 197. Zusätzlich schließt der Geltungsbereich einen Teil des Flurstückes 2121 der 
Gemarkung Müngersdorf (4962), Flur 80  ein, da auf Höhe der Verkehrsinsel Matthias-Brüggen-
Straße/Ossendorfer Weg straßenbegleitende öffentliche Stellplätze zugunsten des Hol - und 
Bringverkehrs der Kindertagesstätten errichtet werden. 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) 
Das Plangebiet des Vorhaben - und Erschließungsplanes (VEP), welches Bestandteil des 
Durchführungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von rund 13.500 m². Das Plangrundstück ist 
abgesehen von dem Teilberei ch der Mathias -Brüggen-Straße identisch mit dem Plangebiet des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans.  
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet weist im Bestand eine ein- bis dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise auf 
und umfasst im Wesentlichen drei Grundstücksbereiche, die bisher überwiegend für Wohnzwecke 
genutzt wurden. Darüber hinaus sind derzeit zwei Kindertageseinrichtungen auf den Grundstücken

4/43 
untergebracht. Das Grundstück verfügt über einen großen Bestand an Bäumen, die sich über das 
gesamte Plangebiet verteilen. 
Im Südwesten des Plangebiets liegen auf dem Flurstück 1900 die dreigeschossigen, Ost-West-
ausgerichteten Siedlungshäuser der Grubo GmbH, ein Tochterunternehmen der GAG Immobilien AG.  
Im nördlichen Flurstück 1899 ist derzeit eine 5-gruppige Kindertageseinrichtung in einem ein - bis 
zweigeschossigen und mit Flachdach versehenen Gebäude angesiedelt, welche vom Sozialdienst 
Katholischer Männer e.V. (SKM) betrieben wird.   
Eine weitere, 2-gruppige Kindertageseinrichtung befindet sich an der nordöstlichen Plangebietsgrenze 
im dem dreigeschossigen Sozialhaus Mühlenweg 216, auf dem städtischen Flurstück 197. Sie wird 
vom Arbeitskreis für das ausländische Kind e.V. (AaK) betrieben.  
In dem Plangebiet befinden sich keine per Baulast gesicherten Flächen. 
Die Siedlungsstruktur im Umfeld  des Plangebietes wird im Norden durch die Kleingärten des 
Kleingartenvereins Alt-Bickendorf e.V. sowie durch gewerbliche Betriebe, wie z.B die Colonia GmbH 
& Co. KG, die ZBV Fels GmbH, oder HSR Kö ln West geprägt. Zudem haben sich in diesem 
Gewerbegebiet Nord Logistikunternehmen, Einzelhändler und weitere kleinere 
Dientsleistungsbetriebe angesiedelt. Im Süden befinden sich die achtgeschossigen sogenannten Y-
Geschosswohnungsbauten der Grubo GmbH (Tochter der GAG) sowie Bahnanlagen (Gütergleise 
der Deutschen Bahn AG ), die den Stadtteil Bickendorf in zwei Bereiche unterteilen . Im Westen 
liegen größere Freifläche n des äußeren Grüngürtels mit Spiel - und Bolzplatz , soziale 
Infrastruktureinrichtungen (Jugendeinrichtung, Kindertagesstätte, Familienzentrum) und im 
Weiteren westlichen Anschluss ein Wohngebiet, das von Geschosswohnungsbau geprägt ist. 
 
3.3 Erschließung 
Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist über die Straßen Mathias-Brüggen-Straße, Ossendorfer Weg und Mühlenweg von 
allen Seiten erschlossen und gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Über die 
Mathias-Brüggen-Straße im Westen ist das Plangebiet an die Militärringstraße und die Venloer 
Straße – Bundesstraße 59 (B59) – angebunden. Diese wiederum binden in kurzer Entfernung an das 
Bezirkszentrum Ehrenfeld, die Bundesautobahn 1 (A1) sowie die Bundesautobahn 57 (A57) an. 
Das Plangebiet verfügt über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr 
(ÖPNV). An der nördlichen Plangebietsgrenze liegt die Bushaltestelle „Köln, Ossendorf Mühlenweg“ 
der Linie 139, welche vom Stadtteil Longerich aus bis zur Stadtbahnhaltestelle „Köln -Bickendorf, 
Äußere Kanalstraße“ führt. Ferner befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,0 km (fußläufig in ca. 
15-minütiger Entfernung zum Plangebiet) die Stadtbahnhaltestelle „Wollfsohnstraße“, von dort aus 
bestehen sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts Verbindungen durch Busse und die 
Stadtbahnlinien 3 und 4. Diese Linien verbinden das Plangebiet in östlicher Richtung mit den 
Stadtteilen Ehrenfeld, Neuehrenfeld sowie mit der Innenstadt  und in westlicher Richtung mit dem 
Stadtteil Bocklemünd Mengenich.  
Auch für den Radverkehr bietet das Plangebiet gute Voraussetzungen. Es ist über den 
angrenzenden Mühlenweg an das beschilderte Radverkehrsnetz Nordrhein -Westfalen (NRW) 
angeschlossen. Von hier aus werden sowohl der Stadtteil Ehrenfeld, als auch die Kölner Innenstadt 
innerhalb von rund zwölf beziehungsweise 30 Minuten Fahrzeit erreicht. 
Die angrenzenden Straßen sind meist mit einem beidseitig geführten Gehweg ausgestattet.  
Technische Erschließung 
In der Umgebung des Plangebietes gibt es Anlagen der Rheinenergie AG, welche das Plangebiet mit

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Wasser und Energie versorgen können. An der südlichen Plangebietsgrenze am Ossendorfer Weg 
befindet sich eine Gasregelstation, deren Betrieb auch während und nach der Baumaßnahme 
weiterhin gewährleistet werden muss. 
Die öffentlichen Abwasserkanäle DN 400 im Mühlenweg, DN 800 / 1400 in der Mathias -Brüggen-
Straße sowie DN300 im Ossendorfer Weg können das anfallende Schmutzwasser sowie einen Teil 
des Niederschlagswassers (ca. 30 %) entwässern. Um die Entwässerung des Niederschlagswassers 
zu gewährleisten, werden die in Abschnitt 6.7 beschriebenen Maßnahmen zur Entwässerung und 
Versickerung umgesetzt. 
Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 1.600 l/min (96 
m³/h) für mindestens zwei Stunden ist sichergestellt. Die Entnahmestellen  für das Löschwasser 
(Hydrant im öffentlichen Straßenland) sind nicht weiter als 100 m vom Gebäudezugang entfernt. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einem integrierten 
Siedlungsbereich. 
Das von drei Straßen erschlossene Grundstück verfügt über einen in Teilen über 60 Jahre alten 
Gebäudebestand in einem relativ schlechten Bauzustand. Die Gebäude genügen nicht mehr den 
aktuellen Ansprüchen. Die Wohngebäude sind nicht barrierefrei und die Grundrisse der Wohnungen 
nicht mehr zeitgemäß. Sie sind aufgrund der geringen Größe der Einzelräume für Familien unge-
eignet und weisen überwiegend keine Balkone oder auskömmliche Bäder auf. Auch entsprechen 
die Gebäude nicht den energetischen Anforderungen. Die schlecht gedämmten Gebäude werden 
mangels Zentralheizung in Teilen mit Kohleöfen bzw. Konvektoren geheizt. Auch die Warmwasser-
bereitung erfolgt wenig klima-freundlich mit Hilfe von Durchlauferhitzern. Des Weiteren zeichnet sich 
der Bestand durch bauzeitbedingte Schwächen im Schall- und Wärmeschutz aus. 
Die neu errichteten Wohnhäuser werden über zeitgemäße Grundrisse u.a. mit großen Bädern und 
einem Balkon, einer Loggia oder einer Terrasse verfügen und den aktuellen Energiestandards 
entsprechen. Sie werden barrierefrei errichtet, sodass die Zugänglichkeit zu den Hauseingängen und 
zum gemeinschaftlichen Innenhof über Rampen möglich ist. Zudem entstehen durch die Planung 
neue, öffentlich geförderte und freifinanzierte Mietwohnungen im Quartier, die ein breit gestaffeltes 
Wohnungsangebot von 1- bis 5-Zimmer-Wohnungen für unterschiedliche Personengruppen (Singles, 
Paare oder Familien) bieten.  Auch die geplanten Kindertageseinrichtungen werden als zeitgemäße 
Einrichtungen mit attraktiven Freibereichen errichtet. Durch die Realsierung in zwei Bauabschnitten 
wird eine kontinuierliche Fortführung beider Einrichtungen gewährleistet. 
Durch die Nachverdichtung der bereits überwiegend wohnbaulich genutzten Fläche werden 
zeitgemäße und energetisch optimierte Wohnungen erri chtet. Eine Sanierung der  derzeitigen 
Wohnungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wurde geprüft. Sie ist auch aus den oben 
genannten Gründen nicht möglich. Zudem werden im Planvorhaben die Belange des Klimaschutzes 
mit den Belangen einer wachsenden Stadt vereint.  
Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln wird das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ 
(ASB) dargestellt. 
 
4.2 Flächennutzungsplan

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Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Grünfläche“ (G) dargestellt. 
Die geplante Nutzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) widerspricht somit den Darstellungen 
des Flächennutzungsplans. Da das Plangebiet derzeit bereits als Wohngebiet genutzt wird, 
widerspricht die vorhandene Nutzung bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Der 
Flächennutzungsplan wird daher entsprechend § 13a Abs. 2 Nummer 2 BauGB im Wege der 
Berichtigung angepasst. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Derzeit besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. 
Das Plangebiet grenzt an vier bestehende Bebauungspläne. Südlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 
62489/02 an, westlich der Bebauungsplan Nr. 62489/04, nordwestlich der Bebauungsplan Nr. 
62490/02 Hugo -Eckener-Straße / Mühlenweg und nördlich der Bebauungsplan Nr. 6249/02 2. 
Änderung Köhlstraße. 
Der Bebauungsplan Nr. 62489/02 südlich des Plangebiets sieht für den entsprechenden 
Geltungsbereich zwei Allgemeine Wohngebiete vor (WA) mit einer maximalen Geschossigkeit von 
acht Geschossen und einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2. Weiterhin ist ein Gewerbegebiet mit 
einer GFZ von 1,6 bei offener Bauweise festgesetzt. 
Der Bebauungsplan Nr. 62489/04 westlich des Plangebiets setzt eine öffentliche Grünfläche, ein 
Mischgebiet (MI), eine Fläche für den Gemeinbedarf und ein Allgemeines Wohngebiet fest. Innerhalb 
der Grünfläche befinden sich die Zweckbestimmungen Friedhof, Spielplatz und Parkanlage. 
Der Bebauungsplan Nr. 62490/02 Hugo-Eckener-Straße / Mühlenweg nordwestlich des Plangebietes 
setzt ein Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GF Z von 2,0 fest. Innerhalb des 
Geltungsbereiches sind zudem eine Fläche für ein Umspannwerk und eine Fläche zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. 
Der Bebauungsplan Nr. 6249/02 2. Änderung Köhlstraße nördlich des Pl angebiets setzt 
Gewerbegebiete (GE) fest, die jeweils eine GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,0 aufweisen. Zusätzlich 
enthält der Bebauungsplan Regelungen zu Abstandsklassen entsprechend des Abstandserlasses 
NRW. Außerdem befindet sich auch eine öffentliche G rünfläche (Dauerklein-gärten) innerhalb des 
Geltungsbereichs. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber hinaus 
enthält der Landschaftsplan keine Darstellungen für das Plangebiet.  
Die unmittelbar nordöstlich angrenzende Kleingartenanlage des Kleingartenvereins Alt-Bickendorf 
e.V. ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L10 „Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und 
angrenzende Grünverbindungen“. Das Landschaftsschutzgebiet L 10 besitzt als Bestandteil des 
landesweiten Biotopverbundsystems eine besondere Bedeutung (VB-K-5007-004 „Äußerer Grüngürtel 
zwischen Pesch und Müngersdorf“). 
Die westlichen angrenzende Freifläche einschl. Spiel- und Bolzplatz ist Bestandteil des 
Landschaftsschutzgebietes L11 „Äußerer Grüngürtel Nüss enberger Busch bis Müngersdorf“ . Das 
Landschaftsschutzgebiet L 11 besitzt als Bestandteil des landesweiten Biotopverbundsystems eine 
besondere Bedeutung (VB-K-5007-003 „Parks und Freiflächen im Raum Bilderstöckchen-Ossendorf“). 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)

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beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von rund 52.000 
Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich 
danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019 - (1028/2015 
"Umsetzung STEK Wohnen" –Ratsbeschluss vom 20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 
2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an 
den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu 
beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. 
Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für 
Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb der 
Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 Wohneinheiten 
nicht zur Anwendung.  
Für das Vorhaben mit 191 Wohneinheiten kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) 
in der Fassung vo m 10.05.2017 zur Anwendung. Die Vorhabenträgerin hat am 25.10.2018 die 
Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM unterzeichnet. 
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben , bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder 
mindestens 20 Wohneinheiten entstehen,  sind 30 Prozent der geplanten Geschossfläche für 
Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. 
Bei dem vorliegenden Vorhaben beabsichtigt die Vorhabenträgerin, einen deutlich höhren Anteil, und 
zwar ca.  75% der geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten  Segment, zu 
errichten. Dadurch werden von der Vorhabenträgerin ca. 7.400 m² Geschossfläche mehr im öffentlich 
geförderten Segment realisiert, als nach dem Kooperativen Baulandmodell erforderlich sind. 
Soziale Infrastruktur 
Der aus der Planung resultierende Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung wird rechnerisch 
ermittelt und dem bestehend en Betreuungsplatzangebot gegenübergestellt. Sofern der für das 
jeweilige Planverfahren rechnerisch ermittelte Mehrbedarf nicht mit den bestehenden 
Betreuungsplatzkapazitäten gedeckt werden kann, verpflichtet sich der Planbegünstigte zur Deckung 
des ursächlichen Mehrbedarf im Angebotssegment Kindertagesstätte. Unterhalb des maßgeblichen 
Schwellenwerts von < 50 Betreuungsplätze, besteht unter anderem die Möglichkeit, den Mehrbedarf 
alternativ abzulösen. 
Durch den geplant en Neubau der beiden bestehenden Kinde rtageseinrichtungen (5 -gruppig, 2 -
gruppig) und die Erweiterung auf insgesamt 8 Gruppen , werden Kapazitäten geschaffen, die den 
ursächlichen Mehrbedarf abdecken und die Versorgung der umliegenden Wohnquartiere

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sicherstellen. 
Öffentliche Grünfläche 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen ist zu ermitteln und möglichst 
innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohnerin 
beziehungsweise Einwohner im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentlic he Grünfläche begründet 
wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die eine entsprechende Funktion als öffentliche 
Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000 m².  
Liegt der Mehrbedarf zwischen 5.000 m² und 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als öffentlich 
zugängliche private Grünfläche zu errichten, zu unterhalten oder in Absprache mit dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen als öffentliche Grünfläche mit einer Herstellungspflege von 
mindestens zehn Jahren zu errichten. Des Weiteren ist  diese Fläche unentgeltlich, kosten - und 
lastenfrei an die Stadt köln abzugeben.  Unterhalb des Schwellenwertes von 5.000 m² ist der 
Mehrbedarf alternativ abzulösen.  
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 2.963 m² öffentlicher 
Grünfläche kann zu einem Teil innerhalb des Plangebietes realisiert werden. Insgesamt werden von 
der Vorhabenträgerin ca. 2.450 m² öffentlich zugängliche Grünfläche und somit ca. 500 m² weniger 
als gefordert, realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichszahlung in angemessener Höhe 
kompensiert. Die Höhe berechnet sich aufgrund der Angaben im Kooperativen Baulandmodell 
(Fläche in m² x 30  € zzgl. MwSt.). Mit Hilfe dieser Mittel  werden die angrenzenden öffentlichen 
Grünflächen Mühlenweg / Ossendorfer Weg durch eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch 
Wegebau und das Aufstellen von Bänken aufgewertet. 
 
Öffentlicher Spielplatz 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öff entlichen Spielplatzflächen  ist innerhalb des 
Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln herzustellen und unentgeltlich, kosten- und lastenfrei 
an die Stadt Köln zu übertragen. Je Einwohner ist eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² 
vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinhe it 
ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplatzes, der zweckmäßig zu gestalten und 
zu betreiben ist, beträgt 500 m². Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der M ehrbedarf 
alternativ abzulösen. 
Im Plangebiet wird keine öffentliche Spie lplatzfläche realisiert. Der ermittelte Mehrbedarf im 
Angebotssegment öffentlicher Spielplatz von ca. 600 m², welcher durch die neu errichteten 132 
Wohneinheiten entsteht, wird in Absprache mit der Stadt Köln durch eine angemessene qualitative 
Aufbesserung der im Umfeld gelegenen Spielplatzflächen ausgeglichen. Die Aufwertung erfolgt auf 
Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € zzgl. MwSt.). 
 
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl 
der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen werden, ist ein 
Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
Im Herbst 2018 wurde ein Qualifizierungsverfahren mit sieben Büros durchgeführt, aus dem der 
Entwurf von Lorber Paul Architekten GmbH in Zusammenarbeit mit scape Landschaftsarchitekten als 
Sieger hervorging.

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5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Städtebauliches Konzept  
Das dreiecksförmige Plangebiet in Köln -Bickendorf liegt an der Schnittstelle zwischen Wohnen, 
Gewerbe und Kleingartenanlagen. Die Nordwest- und Nordostflanke des Grundstücks ist sowohl 
durch Verkehr- als auch Gewerbelärm stark belastet, wohingegen die Südseite zum Ossendorfer Weg 
weniger von Lärm beeinträchtigt wird. Ziel des Entwurfs ist es, ein qualität svolles städtebauliches 
Ensemble zu schaffen, das den verschiedenen Anforderungen aus dem Umfeld gerecht wird.  
Das dreiecksförmige Grundstück wird mit einer unterbrochenen Blockrandbebauung eingefasst. Die 
entlang der umliegenden Straßen platzierten vier- bis fünfgeschossigen Baukörper sorgen dafür, 
dass ein ruhiger Innenhof entsteht, der vor Immissionen aus der Umgebung geschützt ist. Zugleich 
ermöglichen schmale Durchgänge am Mühlenweg und der Matthias-Brüggen-Straße eine öffentliche 
Durchwegung des Blocks. Eine großzügigere Öffnung des Blocks nach Süden zum Ossendorfer 
Weg hin, wo keine Lärmbelastung besteht, stellt eine Verkn üpfung zu den angrenzenden 
Geschosswohnungen her und fungiert als Entree. Die Kindertageseinrichtungen sind 
flächensparend in das Erdgeschoss des südlichen Baukörpers, welcher den ersten Bauabschnitt 
darstellt, integriert. Ihre Außenspielflächen schließen sich nördlich an und fügen sich harmonisch in 
das Freiraumkonzept des gemeinsamen Blockinnenbereich ein. An den drei Grundstücksecken 
werden durch ein Zurückspringen der Gebäude grüne Auftaktplätze ausgebildet. Die von Südost nach 
Nordwest von IV auf VI  Geschosse ansteigende Höhenentwicklung der Gebäude ermöglicht eine 
optimale Belichtung sämtlicher Wohnungen  und reagiert zugleich auf die vorhandene 
Schallimmission. Nach Süden öffnet sich die Bebauung, so dass sich der grüne Hofraum mit dem 
benachbarten Grünraum verbindet. 
Die Baukörper werden grundsätzlich von den Straßenseiten und  - abhängig von der 
Wohnungsverteilung - über 2-4-spännige Erschließungen mit zum Teil Laubengängen erschlossen. 
Im nördlichen, vom Lärm am stärksten betroffenen Baukörper sind  über alle Geschosse 
Schallschutzgrundrisse geplant und sämtliche Aufenthaltsbereiche der Wohnungen ausschließlich 
zum ruhigeren Hofraum hin orientiert. Im in den Hofraum hineinragenden Erdgeschoss des 
südwestlichen Baukörpers sind die beiden Kindertagesstätte untergebracht.  
Um eine ununterbrochene Nutzung der bestehenden Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten, ist 
die Realisierung in zwei Bauabschnitten so vorgesehen, dass die bestehenden Einrichtungen erst 
abgerissen werden, wenn die neuen Kindertageseinrichtungen bereits errichtet sind. Der südwestliche 
Baukörper (Baufeld A) bildet daher den ersten Bauabschnitt. Der 2. Bauabschnitt umfasst die beiden 
Gebäude, welche entlang der Matthias -Brüggen-Straße und dem Mühlenweg die nördliche und 
östliche Raumkante (Baufeld B und C) bilden. 
Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht, die vom Ossendorfer Weg erschlossen 
und ebenfalls in zwei Bauabschnitten realisiert wird. Sie ist überwiegend unter den Gebäuden so 
angeordnet, dass de r zentrale Grünbereich im Blockinneren als Gartenfläche mit Kontakt zum 
gewachsenen Boden ausgebildet werden kann . Ein Stellplatzangebot für 6 Carsharingplätze sowie 
für 2 Behindertenstellplätze für die Kindertageseinrichtungen ist oberirdisch im Bereich d es 
Ossendorfer Weges vorgesehen. 
Freiraumplanerisches Konzept 
Die Baukörper strukturieren das Baufeld in drei thematische Freiräume. E in vor den Gebäuden 
umlaufender Grünstreifen bietet funktionale Flächen zur Anordnung von Eingangsbereichen, 
Fahrradständern und Müllcontainern an. In den Spitzen des dreieckigen Baufelds werden öffentliche 
Vorplätze als Beg egnungs- und Aufenthalts räume unter Baumgruppen  angeboten. Durch das 
Zurückspringen der Baukörper können in diesen Bereichen Bestandsbäume auf dem pri vaten 
Grundstück und im öffentlichen Straßenraum erhalten werden. Der Innenhof wird zu einem öffentlich

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zugänglichen, autofreien Freiraum mit eingestreuten  Bauminseln und Aktionsräumen entwickelt.  
Räumlich gefasst wird der begrünte Innenhof durch Bauminseln aus k leinkronigen, hoch 
aufgeasteten Bäumen.  
Die Durchwegung des Hofraums wird über die gesamte Länge von öffentlich zugänglichen, privaten 
Kleinkindspielflächen und Treffpunkten für die Bewohner begleitet. Die Außenspielflächen der 
beiden Kindertagesstätten liegen zentral im begrünten Innenhof und gliedern sich harmonisch in das 
Freiraumkonzept des Hofraums ein. Zum Schutz sind die Spielflächen durch Hecken und einen Zaun 
von der öffentlich zugänglichen Fläche abgetrennt.  
Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen und dem Innenhof wird einer 
Versickerung zugeführt. Die Versickerung erfolgt über Rigolen in Form von Sickerboxen an zwei 
Standorten im Plangebiet.  Das Niderschlagswasser von Baufeld A und B wird zur zentralen 
Versickerungsanlage im Innenhof geführt. D ie Versickerungsanlage liegt zwischen den 
Tiefgaragenflächen unterhalb der Außenfläche der Kita . Das Niederschlagswasser von Baufeld C 
und teilweise von Baufeld A wird zur zweiten Versickerungsanlage geführt. Die se befindet sich 
oberhalb der Stellplatzanlage am Ossendorfer Weg. Den Versickerungsanlagen sind 
Sedimentationsanlagen vorgelagert. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der 
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung wird für das Plangebiet des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dadurch wird gegenüber dem konkreten zu 
realisierenden Vorhaben ein größeres Maß an Flexibilität gewährt, das – im Sinne eines langfristig 
gültigen Planungsrechts – durch eine Änderung des Durchführungsvertrages in Anspruch genommen 
werden kann.  
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 
ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht 
entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. 
Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen) auch aufgrund des zu erwartenden 
erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung 
ausgeschlossen.  
Auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes werden für die Realisierung der 
Kindertageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO für das 
Erdgeschoss des Baufeldes A  nur Kindertageseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 
zugelassen. Die Umsetzung wird im Durchführungsvertrag geregelt.  
Um sicherzustellen, dass das vereinbarte Vorhaben realisiert wird, sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger verpflichtet. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO  durch die überbaubaren 
Grundstücksflächen in Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl 
(GFZ), den Zahlen der Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen bestimmt.

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Im vorhabenbezogenen B ebauungsplan gem. §  12 BauGB kann auf die  Festlegung von 
Festsetzungen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO verzichtet werden, soweit die beabsichtigte 
Ausformung der Baukörper durch die überbaubare Grundstücksfläche und die Höhe der baulichen 
Anlagen eindeutig bestimmt ist  (vgl. Brügelmann-Bank, 112. EL Oktober 2019, BauGB § 12 Rn. 
154). 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 62486/02 – Ossendorfer Weg / Mühlenweg setzt eine 
durch  Baulinien und Baugrenzen eingefasste überbaubare Grundstücksfläche, eine maximal 
zulässige Anzahl an Vollgeschossen sowie die Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) fest. Das Vorhaben ist hierdurch ausreichend bestimmt, sodass auf 
die Festsetzung einer Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl verzichtet wird. 
Die voraussichtlichen  Maße orientieren s ich am städtebaulichen Entwurf von Lorber Paul 
Architekten Gmbh , der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt und im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt wird. 
Die voraussichtliche Grundfläche des Vorhabens beträgt ca. 5.480 m². Bei einer Größe aller 
Baufelder von rund 13.500 m² innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes entspricht dies 
einer Grundflächenzahl (GRZ1) von 0,406 und einer GRZ 2 von 0,68. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte  
Versiegelung bzw. Unterbauung aus zugleichen und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu 
ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden: 
 Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität bei gleichzeitiger urbaner Dichte wird der 
ruhende Verkehr überwiegend in Tiefgaragen untergebracht. 
 Die nicht durch Tiefgaragen unterbauten Flächen dienen als begrünter Innenhof und begrünte 
Vorgartenzonen der Wohngebäude, in dem die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – 
Grundwasser gewährleistet sind. 
 Die mit der Versiegelung / Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
Die voraussichtliche Geschossfläche des Vorhabens beträgt ca. 18.930 m². Bei einer Größe aller 
Baufelder von insgesamt rund 13.500 m² innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplanes 
entspricht dies einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,40. 
Die voraussichtliche Geschossfläche von 18.930 m² begründet sich wie folgt: 
 Die Geschossfläche wird als ortsverträglich angesehen und entspricht der Lage des 
Plangebietes in unmittelbarer Nähe zu der dichten Bebauung der VIII-geschossigen Y-Bauten der 
Grubo GmbH. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die 
planungsrechtlichen Festsetzungen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft.  
 Bei der Umsetzung der planungsrechtlichen Festsetzungen werden die Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse eingehalten. Die Unterschreitung der Abstandsfläche n ist im 
Bereich der Durchgänge an der Matthias -Brüggen-Straße und dem Mühlenweg vorhanden, 
jedoch sind an diesen Stellen keine notwendigen Fenster betroffen. 
 Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Siegerentwurf 
einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplanerische Lösung 
für den Standort ausgewählt worden ist und nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung 
kommt. 
 Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen 
Standort entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung.

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Für die geplante Nutzung (Wohnen und Kindertageseinrichtungen) ist eine entsprechende 
Verdichtung mit der vorliegenden geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Die durch die 
Nutzungen entstehenden verkehrlichen Belange werden geregelt. Dies beinhaltet die Unterbringung 
der Stellplätze in einer Tiefgarage, die Verortung der Ein - und Ausfahrtbereiche entlang des 
öffentlichen Straßenraumes, die St ellplatzanlage für die oberird ischen Stellplätze und die 
Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
bestehen nicht.  
Folgende Umstände sind geeignet, die bauliche Dichte auszugleichen: 
 Die unmittelbar östlich und westlich  angrenzenden Landschaftsschutzgebiete (L  10 - 
Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen und L  11 - Äußerer 
Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf)  stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen 
Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
Zusätzlich werden folgende Maßnahmen getroffen, um die Dichte auszugleichen: 
 Zur Schaffung eines wohnungsnahen Freiraums mit Spielplätzen, Aufenthaltsflächen und 
Bepflanzungen sowie zur Vermeidung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und 
Immissionsbelastung wird das Quartier, mit Ausnahme einer Stellplatzfläche für ein Carsharing-
Angebot und Kitastellplätze, autofrei ausgebildet. Die Zu- / Ausfahrt der Tiefgarage ist an dem 
Eingang des Quartiers vom Ossendorfer Weg aus vorgesehen. 
 Die Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (Erhöhung der notwendigen Fahrradabstellplätze 
und Anordnung von Carsharing-Plätzen) tragen zu einer Reduzierung des motorisierten 
Individualverkehrs (MIV) und somit zu einer Verringerung der Verkehrs- und 
Immissionsbelastung bei. 
 Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen , Spielplätzen  oder sonstigen Nebenanlagen 
überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. 
 Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der 
Ableitmenge des Niederschlagswasser beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima auswirkt. 
Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelementen möglich, sodass diese in Zukunft 
einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten können. 
 Durch die kompakte Bauweise und der überwiegend nördlichen Erschließung der Baukörper 
sind die Wohnräume nach Süden und Westen ausgerichtet. Die von Südost nach Nordwest 
ansteigende Höhenentwicklung der Gebäude  ermöglicht eine optimale Belichtung sämtlicher 
Wohnungen. 
Aus stadtplanerischer Sicht wird die geplante Nachverdichtung der bisher größtenteils wohnbaulich 
genutzten Fläche zu einer Fortentwicklung des Stadtteils Bickendorf beitragen. 
 
6.2.1 Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhen  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und 
Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es wird sichergestellt, dass sich 
die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als 
Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen Ansprüchen an den Woh nungsmarkt entspricht. In 
diesem Zusammenhang wird a uf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes  in dem 
Allgemeinen Wohngebiet das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als 
Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche

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Entwicklungsspielräume beim städtebaulichen Entwurf unter Berücksichtigung der vorhandenen 
Lärmsituation. 
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Unter Berücksichtigung der 
bestehenden Lärmsituation durch die angrenzenden Hauptverkehrsstraßen Mathias-Brüggen-Straße 
im Westen und Mühlenweg im Osten sowie durch die nördlich angrenzenden Gewerbebetriebe wird 
für d en nördlichen Baukörper eine fünfgeschossige Raumkante zzgl. eines sechstem Nicht -
Vollgeschoss ausgebildet. Nach Süden nimmt die Zahl der Vollgeschosse  und die maximalen 
Gebäudehöhen ab, sodass für den östlichen Baukörper vier Vollgeschosse festgesetzt werden. Der 
südwestliche Baukörper, indem die Kindertageseinrichtungen im Erdgeschoss verortet sind, wird als 
viergeschossige Bebauung zzgl. eines fünften Nicht-Vollgeschosses festgesetzt. 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Gebäudehöhen 
als Höchstgrenze  in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die 
Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert. 
Um dem Gewerbelärm der nördlich angrenzenden Gewerbeflächen entgegenzuwirken und den 
begrünten Innenhof sowie die übrigen Wohngebäude vor Lärmimmissionen zu schützen, werden für 
das Wohngebäude in Baufeld B  zusätzlich Mindesthöhen von 67,0 m ü. NHN und 64,0 m ü. NHN 
festgesetzt. 
Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung 
hinreichend konkretisiert, sodass eine weitere Dif ferenzierung und Detaillierung hinsichtlich der 
Gebäudehöhen und Geschossigkeiten auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird. 
Die festgesetzten Gebäudehöhen beziehen sich dabei jeweils auf die auf die Oberkante der Attika.  
 
6.2.2 Technische Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Lüftungs - und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten, 
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen werden im Allgemeinen Wohngebiet 
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher 
wird festgesetzt, dass die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen 
und Gebäudeteile überschritten werden dürf en. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen 
beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 
30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. 
Die Festsetzung  ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung, 
ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen.  
 
6.3 Abstandsflächenunterschreitung 
Für die Abstandsflächen wird gemäß Landesbauordnung 2018 NRW ein Abstandsflächenfaktor von 
0,4 H festgelegt.  
Die im städtebaulichen Konzept zur Durchwegung des Gebietes notwendigen Durchgänge zwischen 
den Baukörpern am Mühlenweg und an der Mathias -Brüggen-Straße sind aus Lärmschutzgründen 
möglichst schmal ausgebildet. Daher überlagern sich d ie Abstandsflächen der sich 
gegenüberliegenden Giebelwände im Du rchgang Matthias-Brüggen-Straße um max. 4 m und im 
Durchgang Mühlenweg um max. 3,5 m. Eine Beeinträchtigung hierdurch ist nicht zu erwarten, da es 
sich bei den Fenstern in den betroffenen Giebelwänden entweder um nicht notwendige Fenster handelt 
oder die geforderte Fensteröffnung von 1/8 der Grundfläche  über ein weitere s Fenster im

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Aufenthaltsraum gewährleistet werden kann. Über dieses weitere Fenster kann die ausreichende 
Belichtung sichergestellt und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. 
Um den Siegerentwurf mit den schmalen Zugängen zu de m Innenhof umsetzen zu können wird für 
die sogenannten Schmalseiten ein Abstandflächenfaktor mit 0,25 H festgesetzt. Die Abstandfläche 
muss mindestens 2,5 m betragen, um so einen aus Brandschutzgründen notwendigen 
Mindestabstand von 5,0 m sicherzustellen. Darüber hi naus erfolgt die Festsetzung, dass in diesen 
Bereichen notwendige Fenster zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden 
dürfen, um angemessene Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zu 
unterschreiten. 
Insgesamt entspri cht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der 
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraumbedarfs 
erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. 
 
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
Im Allgemeinen Wohngebiet erfolgt die Festsetzung einer abweichenden Bauweise. Es wird keine 
geschlossene Bauweise festgesetzt, da dies erfordert , dass ein Grundstück ohne seitlichen 
Grenzabstand von einer seitlichen Grundstücksgrenze bis zur anderen seitlichen Grundstücksgrenze 
bebaut werden muss. Zudem wird keine offene Bauweise festgesetzt, da die zulässige Maximallänge 
der in der offenen Bauweise errichteten Hausformen durch die in den Baufeldern A -C errichteten 
Baukörper überschritten wird. Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise  wird dem 
städtebaulichen Entwurf Rechnung getragen, um ein Quartier mit einem urbanen Charakter zu 
schaffen.  
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baulinien und Baugrenzen definiert.  
Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben- und 
Erschließungsplan, sodass einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen 
realisiert werden kann und andererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an 
Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude ermöglicht werden kann. Diese werden in Anlehnung 
an den Vorhaben - und Erschließungsplan  mit einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der  
Gebäudekanten festgesetzt. 
Im nördlichen Teilbereich des Baufeldes B wird die überbaubare Grundstücksfläche mit Baulinien 
festgesetzt. Durch die Festsetzung der Baulinien wird sichergestellt, dass die für den Lärmschutz 
notwendigen Gebäude auch an den in das Lärmschutzkonzept eingestellten Lagen errichtet werden.  
Durch den Ausschluss von öffenbaren Fenster an diesen Fassaden wird sichergestellt, dass keine 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
zu beachten wären. 
An der östlichen Spitze der überbaubaren Grundstücksfläch e von Baufeld B wird die parallel zum 
Mühlenweg verlaufende Baulinie in südöstlicher Richtung durch eine Baugrenze um 50 cm 
verlängert. Durch diese Verlängerung wird für den Bau der rechtwinklig hierzu verlaufenden 
Gebäudewand im Durchgang ein Puffer von 0 ,50 m für ein gewisses Maß an Flexibilität bei der 
Ausformung der Gebäude ermöglicht. 
Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen 
Für die Baulinien und Baugrenzen werden einzelne Ausnahmen festgesetzt. Durch die Ausnahmen 
werden die Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente

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ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die Zielsetzungen des 
Vorhaben- und Erschließungsplans in Frage zu stellen. 
Aufweitungen des Laubengangs im Baufeld B 
Es wird fest gesetzt, dass Überschreitungen der mit „a“ gekennzeichneten Baulinie  durch 
Aufweitungen des Laubengangs (vorspringende Fensterelemente) um bis zu 0,50 m zulässig sind. 
Durch diese Festsetzungen wird ermöglicht, dass die Laubengänge durch attraktive 
Aufenthaltsbereiche ergänzt werden und somit zusätzliche Wohnqualität für die Wohnungen im 
nördlichen Baukörper B geschaffen wird. Zudem wird eine abwechslungsreiche und attraktive 
Fassadengestaltung ermöglicht. Eine negative Auswirkung auf die angrenzenden Berei che ist 
dadurch nicht zu erwarten. 
Die Aufweitungen sind in Ihrer Breite und in Ihrem Flächenanteil an der Fassade begrenzt. Hierduch 
wird die Überschreitung so gering wie möglich gehalten. 
Hauseingänge 
Überschreitungen der Baulinien und Baugrenzen durch einseitige Wandscheiben und Vordächer um 
bis zu 1,50 m sind zulässig, um Überdachungen der Hauseingänge  in einer vertretbaren 
Größenordnung zu ermöglichen. 
 
6.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit des Innenhofes und der Grundstücke zu unterstützen und eine 
Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den dafür festgesetzten Flächen 
zulässig. Hiervon ausgenommen sind nur Abstellplätze für Fahrräder, Abfallbehälter, oberirdische 
Belüftungseinrichtungen für Tiefgaragen. Darüber hinaus sind weitere Nebenanlagen 
ausgeschlossen. 
Stellplätze und Tiefgaragen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Flächen für Nebenanlagen ( Tiefgarage sowie 
Stellplätze für Carsharing und Kita) festgesetzt, sodass mit der Anordnung der Nebenanlagen eine 
geordnete städtebauliche Quartiersstruktur gewährleistet wird. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen 
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung.  
Für die Aufrechterhaltung eines attraktiven Wohnquartiers mit Kindertageseinrichtungen wird das 
Quartier weitgehend autofrei gestaltet. Der ruhende Verkehr wird dabei entsprechend des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Ti efgarage und einer 
oberirdischen Stellplatzanlage  organisiert. Daher sind Stellplätze für Pkw und motorisierte 
Zweiräder ausschließlich in Tiefgaragen (TGa) und innerhalb der mit „St Carsharing + Kita“ 
gekennzeichneten Fläche zulässig.  
Die mit „ St Carshar ing + Kita“ gekennzeichneten Stellplätze stehen zum einen den 
Kindertageseinrichtungen und zum anderen den Bewohnern des Quartiers zur Verfügung. Die 
Stellplatzanlage wird im Nahbereich der Kindertageseinrichtung zugeordnet und deckt den Bedarf 
an notwendigen barrierefreien Stellplätzen der Kita ab. 
Zusätzlich wird mit dem Carsharing-Angebot für die Bewohner des Quartiers eine Alternative zum 
eigenen Auro ermöglicht.  
In der Tiefgarage sind auch Lager -, Technik - und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze 
zulässig, um die notwendigen Räume für Tec hnik und Lager, notwendige Fahrradabstellplätze

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sowie gegebenenfalls E-Ladestation für Besucherstellplätze zu ermöglichen.  
Innerhalb der mit „St Carsharing + Kita“ gekennzeichneten Fläche ist zudem eine P ackstation in 
einer angemessenen Größenordnung (maximale Grundfläche 5,00 m²) zulässig. 
Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen 
Überschreitungen der festgesetzten Umgrenzungslinien für Tiefgaragen durch unterirdische 
Belüftungseinrichtungen der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. Dad urch werden die für die 
Kellerräume und Tiefgaragen erforderlichen Belüftungseinrichtungen ermöglicht, die in der Regel 
als Lichtschächte vor den TG-Außenwänden und somit außerhalb der Tiefgarage liegen.  
Oberirdische Belüftungseinrichtungen 
Oberirdische Belüftungseinrichtungen werden bis zu einer bestimmten Höhe und Ausdehnung 
zugelassen, um einen notwendigen Spielraum bei der Integration in die Freianlagengestaltung 
(Sitzbänke o.ä.) zu ermöglichen ohne die städtebauliche Ordnung zu gefährden.  
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt weiterhin über die Straßen Mathias -Brüggen-
Straße, Ossendorfer Weg und Mühlenweg. Über diese Straßen ist das Plangebiet gut an das 
örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche: 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage sowie der oberirdischen Stellplätze („St Carsharing + Kita“) von 
beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche (Ossendorfer Weg) sind ausschließlich innerhalb 
der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch wird, neb en der notwendigen 
Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des Quartierseingangs am 
Ossendorfer Weg ermöglicht und eine übermäßige Belastung des öffentlichen Straßenraums durch 
weitere Ein - und Ausfahrten an anderen Stellen verhindert. Feuerwehrzufahrten sind von den 
festgesetzten Ein- und Ausfahrtbereichen nicht berührt. 
 
6.6.2 Ruhender Verkehr 
Für die Umsetzung eines autofreien Quartiers wird d er ruhende Verkehr überwiegend unterirdisch 
in einer Tiefgarage organisiert. Oberirdisch ist der ruhende Verkehr nur innerhalb der festgesetzten 
Fläche „St Carsharing + Kita“ angeordnet.  
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend § 
48 BauO NRW durch die Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes im Baugenehmigungsverfahren bei 
der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen.  
Im Verkehrsgutachten ist der Stellplatzbedarf auf der Grundlage der BauO NRW 2018 für die 
Nutzungen Wohnen und Kindertagesstätte ermittelt worden. Demnach sind für die Nutz ungen 
Wohnen und Kita insgesamt 167 Stellplätze nachzuweisen. Bei Anwendung des um 20 % 
reduzierten Stellplatzschlüssels besteht für das Wohnen ein Bedarf an 129 Stellplätzen und für die 
Kindertagesstätte ein Bedarf an 5 Stellplätzen. In Summe sind dies 134 Stellplätze.  
Der reduzierte Schlüssel findet Anwendung, wenn die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes 
umgesetzt werden.

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Die Planung sieht die Unterbringung von 135 Stellplätzen in der Tiefgarage vor. Zusätzlich werden 
8 Stellplätze in einer oberirdischen S tellplatzanlage untergebracht. Sechs dieser Stellplätze sind 
der Unterbringung von Carsharing -Angeboten vorbehalten. Die zwei weiteren Stellplätze sind der 
Kindertagesstätte zugeordnet und werden barrierefrei ausgestaltet.  
Stellplätze Hol- und Bringverkehr 
Die Unterbringung der 6 notwendigen Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der 
Kindertageseinrichtungen ist innerhalb  der Matthias-Brüggen-Straße vorgesehen. Die Stellplätze 
werden als Verke hrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Flächen für das Parken von 
Fahrzeugen“ festgesetzt. Sie liegen in unmittelbarer Nähe zu der Verkehrsinsel an der Kreuzung 
Matthias-Brüggen-Straße / Ossendorfer Weg und werden während der Hol - und Bringzeiten den 
Eltern der Kinder zur Verfügung stehen. 
Fahrradabstellplätze  
Den V orgaben des unten genannten Mobilitätskonzeptes gemäß sieht die Planung zur 
Unterbringung von Fahrrädern diebstahlsichere, größtenteils wettergeschützte und gut zugängliche 
Radabstellanlagen für die Bewohnerinnen und Bewohner in den Tiefgaragen sowie an de n 
oberirdischen Fahrradabstellplätzen an den Hauseingängen in Form von Bügeln vor.  
Für die Besucher der Kindertageseinrichtung werden oberirdische Fahrradabstellplätze 
vorgesehen.  
Die Anzahl der Fahrradabstellplätze richtet sich nach der Richtzahlenliste  für den Stellplatzbedarf 
in NRW (BauO NRW 2018). Demnach sind für die Nutzungen Wohnen und Kindertagesstätte 
insgesamt 366 Fahrradstellplätze nachzuweisen.  
Zur gezielten Förderung des Radverkehrs liegt der Planung eine um den Faktor 1,3 erhöhte 
Richtzahl zugrunde. Hieraus resultiert ein Bedarf von ca. 477 Fahrradstellplätzen für das gesamte 
Plangebiet. Ein großer Teil dieser Fahrradabstellplätze, ca. 370 Stück, wird in den Tiefgaragen und 
nur ein kleiner Anteil, ca. 110 Stück, oberirdisch realisiert. Hier durch wird die Freiraumqualität 
gewährleistet. 
 
6.6.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Um die Zugänglichkeit und Befahrbarkeit für Radfahrer des begrünten Innenhofs inklusive der 
Kinderspielplätze zu gewährleisten, wird für diese Flächen ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit festgesetzt (G+R). 
 
6.6.4 Verkehrsuntersuchung 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch die 
Brenner Bernard Ingenieure GmbH von Januar 2020 untersucht. Darin wurde das aufgrund des 
geplanten Bauvorhabens entstehende  Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von 
zusätzlichen 382 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt.  
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche 
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der durchgeführten 
Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert eine durchschnittliche 
prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. 
In einer  Schwachstellenanalyse (Nachweis der v erkehrlichen Leistungsfähigkeit) wurden die 
Knotenpunkte KP 01: Matthias -Brüggen-Straße / Mühlenweg und der Knotenpunkt KP 02:

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Matthias-Brüggen-Straße / Ossendorfer Weg untersucht. A n dem Knotenpunkt KP 02: Matthias -
Brüggen-Straße / Ossendorfer Weg wurde ein leistungsfähige r Verkehrsablauf sowohl in der 
Morgen- als auch in der Abendspitze ermittelt werden.  
Der Knotenpunkt KP01 : Matthias-Brüggen-Straße / Mühlenweg wird im Bestand mit der 
Qualitätsstufe E (die Qualitätsstufen sind von A bis F gekennzeichnet, A: beste Qualität, F: 
schlechteste Qualität) bewertet. Der westliche Knotenarm des Mühlenwegs weist im 
Mischfahrstreifen ein en starken Rückstau von bis zu 111m (rechnerisch nach HBS) und eine 
mittlere Wartezeit von ca. 83 Sekunden auf. Dieser Rückstau konnte bei einer 
Verkehrsbeobachtung bestätigt werden. Die Hauptrichtung der Mathias -Brüggen-Straße ist 
mindestens mit der Qualit ätsstufe C zu bewerten.  Da der Knotenpunkt im Bestand bereits nicht 
leistungsfähig ist, muss eine signaltechnische Anpassung am Signalprogramm vorgenommen 
werden, um einen leistungsfähigen Verkehrsfluss (Qualitätsstufe D) nachweisen zu können. Die 
Hauptrichtung ist weiterhin mit der Qualitätsstufe C zu bewerten.  
Mobilitätskonzept  
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr kann bei Planvorhaben entsprechend der 
Regelung „Mögliche Stellplatzreduktion in Bereichen mit hoher ÖPNV -Erschließung“ 
(Stadtentwicklungsausschuss (StEA) vom 18.09.2003 - letzte Aktualisierung 01.07.2011) für eine 
Reduktion der benötigten Stellplatzzahl im Plangebiet herangezogen werden. Aufgrund des 
abnehmenden Nutzens eines Autos bei steigender Erschließung durch den öffentlic hen 
Personennahverkehr (ÖPNV) kann die Zahl der Stellplätze daraufhin gesenkt werden. Aufgrund 
der nur als ausreichend zu bewerteten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr 
(ÖPNV) wird für das Planvorhaben Ossendorfer Weg / Mühlenweg kein Reduktio nsfaktor bei der 
Stellplatzberechnung angesetzt. 
Durch das Amt für Straßen - und Verkehrsentwicklung wurde eine Reduzierung des 
Stellplatzbedarfes in Aussicht gestellt, wenn örtliche Maßnahmen (wie zum Beispiel eine 
Carsharing-Station oder eine erhöhte Stel lplatzanzahl an Fahrrädern) im Rahmen eines 
Mobilitätskonzeptes aufgezeigt und realisiert werden.  
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner Bernard 
Ingenieure GmbH ein Mobilitätskonzept erarbeitet. Die darin vorgesehenen M aßnahmen (eine 
Carsharing-Station, Verknüpfung von Verkehrsmitteln, erhöhte Stellplatzanzahl an Fahrrädern, 
Unterstützung von Rad- und Fußgängerverkehr) in Verbindung mit der vorhandenen Raumstruktur 
(verdichteter, nutzungsdurchmischter Stadtraum) führen z u einer Verringerung des Bedarfs an 
privaten Pkws bei der Bewohnerschaft.  
Es wird angenommen, dass eine Vielzahl derjenigen, die den eigenen Pkw nur zu besonderen 
Wegezwecken und Motiven nutzen, diesen bei dem Vorhandensein eines wohnungsnahen 
Carsharing-Angebotes abschaffen. Somit ist – neben Handlungsmaßnahmen im Bereich des Fuß- 
und Radverkehrs durch sichere und komfortable Fahrradabstellplätze – die Verfügbarkeit eines 
fußläufig erreichbaren Carsharing -Angebotes von besonderer Bedeutung für das Erforde rnis 
privater Pkw -Stellplätze und entsprechend für die Herleitung des Stellplatznachweises. Es lässt 
sich statistisch ableiten, dass ein Carsharing -Fahrzeug etwa 8 bis 10 private Pkw ersetzen kann. 
Die geplanten 6 oberirdischen Carsharing-Stellplätze, die zeitlich uneingeschränkt zur Nutzung zur 
Verfügung stehen, werden somit 48 bis 60 private Pkw -Stellplätze ersetzen. Sie werden auf der 
Stellplatzfläche am Ossendorfer Weg festgesetzt.  
Durch konsequente Umsetzung der folgenden Maßnahmen, wie  
 die Förderung der Nahmobilität durch Unterstützung des Rad - und Fußgängerv erkehrs 
(Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung von Außenanlagen, Installation von 
geeigneten Fahrradabstellanlagen (z.T. auch wettergeschützt in den Tiefgaragen), Bereitstellung

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von Fahrradabstellanlagen für Sonderfahrräder, Vereinbarung mit Anbieter zum Ausbau eines 
Mobilitätsangebotes von stationsbasiertem Bikesharing, Angebot von Fahrradleasing), 
 die Errichtung einer erhöhten Stellplatzanzahl für Fahrräder, 
 die Einrichtung einer Carsharing-Station 
 sowie die dadurch ermöglichte Multimodalität bzw. Intermodalität (damit ist eine Verknüpfung 
mehrerer Verkehrsmittel untereinander, hier also die Verknüpfung von Carsharing -Station mit 
Fahrradabstellanlagen und einer ÖPNV-Haltestelle gemeint) 
wird eine Reduktion der erford erlichen Stellplatzzahl um 20 % aus verkehrsgutachterlicher Sicht 
als angemessen bewertet. Die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen wird im 
Durchführungsvertrag geregelt. 
Stellplatzreduzierung 
Es ist zu erwarten, dass die angestrebte Förderung des Umwelt verbundes eine positive Wirkung 
auf den Modal-Split sowie den Stellplatzschlüssel entfaltet. Dementsprechend wird erwartet, dass 
durch eine konsequente Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept das 
Verkehrsaufkommen, welches durch die Bewohnerschaf t, Beschäftigten und Besuchenden 
verursacht wird, reduziert werden kann. Es ist anzunehmen, dass sich entsprechende Anteile auf 
den Umweltverbund verlagern. Die Bewohnerinnen und Bewohner profitieren in vollem Umfang 
von den Handlungsmaßnahmen im Rahmen de s Mobilitätskonzeptes. Daher wird in Ihrem 
Mobilitätsverhalten eine größere Wirkung angenommen. 
Es ist zu erwarten, dass die Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes aufgrund des 
reduzierten MIV -Anteils auch zu einem verringerten Stellplatzbedarf b ei den Nutzern des 
Plangebietes führt. Zudem kann sie zum Verzicht auf einen eigenen Pkw bei der Bewohnerschaft 
beitragen. Entsprechend ist zu begründen, dass der von der Stadt Köln geforderte 
Stellplatzschlüssel, bei konsequenter Umsetzung der Maßnahmen z u reduzieren ist. Die 
Umsetzung bzw. Realisierung der Maßnahmen ist im Durchführungsvertrag zwischen der 
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln zu sichern. 
Die nachfolgend aufgeführten Abschläge können dabei aus verkehrsplanerischer Sicht 
berücksichtigt werden, sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden:  
• Förderung des Radverkehrs: 5 % 
• Förderung des Carsharings: 10 % 
• Sonstige Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes: 5 % 
In der Summe ergibt sich demnach bei Berücksichtigung und Umsetzung all er aufgeführten 
Handlungsmaßnahmen ein Abschlag von 20 % auf die Stellplatzherstellung.  
 
6.6.5 Feuerwehraufstell- und Bewegungsfläche 
Die mit der Feuerwehr abgestimmten Bewegungs- und Aufstellflächen sind in dem Vorhaben - und 
Erschließungsplan dargestellt. Sie liegen teilweise in den privaten Erschließungsflächen  und 
teilweise im öffentlichen Straßenraum.  
Begrünungen im Bereich notwendiger Flächen für die Feuerwehr werde n so angelegt, dass die 
Flächen für die Feuerwehr nicht eingeschränkt werden. Zur besseren Orientierung der Aufstellflächen 
und Zufahrten wird in Abstimmung mit der Feuerwehr, Abteilung Gefahrenschutz, an der Zufahrt zum 
Plangebiet ein Orientierungsplan aufgestellt.

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6.7 Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom wird aus den vorhandenen 
Leitungen der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen.  
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das Mischwasserkanalnetz 
der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt.  
Entwässerungs- und Versickerungskonzept 
Da nur ca. 30% des Niederschlagwassers von dem Mischwasserkanal der StEB aufgenommen 
werden kann, wurde ein Entwä sserungskonzept erstellt. Demnach wird das  anfallende 
Oberflächenwasser von den überwiegenden Dachflächen und dem Innenhof einer Versickerung 
zugeführt. Die Versickerung erfolgt an zwei Standorten im Plangebiet in Form von Sickerboxen. Das 
Oberflächenwasser von Baufeld A und B wird über Rigolen zur zentralen Versickerungsanlage im 
Innenhof geführt. Die Versickerungsanlage liegt zwischen den Tiefgaragenflächen unterhalb der 
Außenfläche der Kita und hat ein Volumen von ca. 77 m³.  
Das anfallende Oberflächenwasser von Baufeld C und teilweise von Baufeld A wird ebenfalls über 
Rigolen zur zweiten Versickerungsanlage geführt. Die zweite Versickerungsanlage befindet sich 
oberhalb der Stellplatzanlage am Ossendorfer Weg und hat ein Volumen von ca. 24 m³. Den 
Versickerungsanlagen sind Sedimentationsanlagen vorgelagert.  
Das Niederschlagswasser einiger weniger Dachflächen wird in das M ischwasserkanalnetz 
abgeleitet. 
Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv - oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) besteht 
für das Grundstück kein potentielles Überflutungsrisiko. Einzig auf Höhe der Tiefgarageneinfahrt am 
Ossendorfer Weg besteht bereits ab einem 20-jährlichen Ereignis ein potentielles Überflutungsrisiko 
bei Starkregenereignissen , da das Oberflächenwasser zum nächstgelegenen Tiefpunkt an der 
Kreuzung Ossendorfer Weg / Matthias-Brüggen-Straße fließt. Diesem potentiellen Überflutungsrisiko 
wird mit einer baulichen Überhöhung der Tiefgaragenzufahrt entgegengewirkt. 
Das Risiko bei einem Starkregenereignis wurde erkannt und ein entsprechender Hinweis im 
Bebauungsplan festgesetzt. Im Baugenehmigungsverfahren wird zudem ein  Überflutungsnachweis 
erstellt. 
Trafostationen 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafostationen) 
auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden 
Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme i n Bezug auf die Ausstattung 
mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität 
und der Änderung anderer Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen 
Trafostationen erschwert. 
Die Menge der ta tsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten 
Anzahl abweichen.  Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich werden

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und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der zeichnerisch festgesetzte 
Standort an der südlichen Stellplatzanlage am Ossendorfer Weg benötigt. Dieser Standort ist bereits 
von der Rheinenergie AG genehmigt worden und berücksichtigt die notwendigen Mindestabstände 
von 10 m zu den Kindertagesstätten und von 3-4 m zur Wohnbebauung. Bei weiteren erforderlichen 
Trafostationen werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Ab stimmungen zur 
Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung). 
Müllentsorgung 
Das Plangebiet kann über die drei umliegenden öffentlichen Straßen (Mühlenweg, Ossendorfer Weg 
und Mathias -Brüggen-Straße) von der Müllabfuhr angefahren werden. Die Abfallbehälter werden 
oberirdisch dezentral in Abfallbehälter und/oder im Unterflursystem im Bereich der Eingänge - für die 
Müllabfuhr gut erreichbar - untergebracht.  
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche 
Für das Vorhaben mit 191 Wohneinheiten kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) 
in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung. Hierfür ist nur die G eschossfläche (GF) Wohnen 
maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren  neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf 
Grundlage der Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und  Neubau‘, so wird die im Vergleich 
zum heutigen Bestand zusätzliche Geschossflächen ( GF) Wohnen für die Einschätzung  
herangezogen.  
Im Bestand befinden sich 59 Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das Planvorhaben 
werden 191 Wohneinheiten errichtet, so dass sich die Zahl der Wohnungen im Vergleich zum Bestand 
um 132 Wohnungen erhöht. 
Kindertageseinrichtung 
Im südwestlichen Baukörper A sind die drei- und fünfgruppige Kindertagesstätte (Kita) verortet. Die 
dreigruppige Kita wird ca. 60 Kindern Platz bieten und eine Nutzfläche von ca. 700 m² vorweisen. Die 
fünfgruppige Kita ist für ca. 100 Kinder mit einer Nutzfläche von ca. 1.100 m² gepla nt. Das 
Außengelände der beiden Kindertagesstätten, welche s Spielbereiche für die unterschiedlichen 
Altersgruppen bietet, ist insgesamt ca. 1.860 m² groß. 
Durch die Realisierung zweier Kindertagesstätten werden die bisher bestehenden Kindertagesstätten 
um eine Gruppe erweitert und dadurch zusätzliche Kindertagesplätze geschaffen, die zur Versorgung 
der angrenzenden Wohnquartiere vorgesehen sind. 
Schulentwicklung 
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist bei einem Wohnbaupotential von 191 Wohneinheiten unter 
Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,47 
Bewohnern von 11 zusätzlichen Schülerinnen bzw. Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und 
6 zusätzlichen Schülerinnen bzw. Schülern je Jahrgangsstufe in d er Sekundarstufe I auszugehen.  
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS und KGS 
Erlenweg in Bickendorf.  
Unter Berücksichtigung der o.g. neuen 191 Wohneinheiten (WE) und der weiteren Planungskonzepte 
im Stadtteil Bickendorf (Häuschensweg 171 WE und Rochusstraße 12 Reihenhäuser) werden in den 
nächsten Jahren schätzungsweise 25 zusätzliche Schülerplätze im Stadtteil Bickendorf benötigt. 
Kapazitäten in dieser Höhe sind in beiden Grundschulen am Standort Erlenweg mittelfristig nicht

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mehr gegeben.  Bei Umsetzung der Grundschule am Butzweilerhof (Butzweilerhofallee) können 
jedoch mittel- bis langfristig voraussichtlich ausreichende Grundschulplätze für Bickendorf 
vorgehalten werden. 
Öffentliche Spielplatzflächen 
Im Plangebiet wird keine öffentliche Spielplatzfläche realisiert. Der ermittelte Mehrbedarf im 
Angebotssegment öffentlicher Spielplatz  von ca. 600 m², welcher durch die neu errichteten 132 
Wohneinheiten entsteht, wird in Absprache mit der Stadt Köln durch eine angemessene qualitative 
Aufbesserung der im Umfeld gelegenen Spielplatzflächen ausgeglichen. Die Aufwertung erfolgt auf 
Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € zzgl. MwSt.). 
Zur Bewertung des vorhandenen Spielangebotes der bestehenden Spielplätze hat das Büro scape 
Landschaftsarchitekten das Konzept „playOSS“ erarbeitet, welches die verschiedenen Spielflächen 
in der Nachbarschaft des Planvorhabens verknüpft. Zudem beinhaltet das Konzept Maßnahmen 
zum Erhalt der bestehend en Spielflächen und zur Erweiterung des Spielangebots für Jugendliche 
und Kinder ab 12 Jahre.  
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens „Ossendorfer Weg / Mühlenweg“ wird ein Teil dieses 
Konzeptes durch die Vorhabenträgerin umgesetzt.  Der Kostenrahmen und d ie Umsetzung durch 
die Vorhabenträgerin werden im Durchführungsvertrag geregelt. 
Private Spielplatzflächen 
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu errichtenden 
privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im Nahbereich der 
Wohngebäude vorgesehen  und barrierefrei zugängig.  Sie entstehen in einer gemeinsamen 
Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft, die aufgrund der 
Autofreiheit des Quartiers eine sichere Bewegun g der Kinder im Quartier gewährleistet.  
Öffentliche Grünfläche 
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 2.963 m² öffentlicher 
Grünfläche kann zu einem Teil innerhalb des Plangebietes realisiert werden. Insgesamt werden von 
der Vorhabenträgerin ca. 2.450 m² öffentlich zugängliche Grünfläche und somit ca. 500 m² weniger 
als gefordert, realisiert. Die Unterdeckung wird durch eine Ausgleichszahlung in angemessener Höhe 
kompensiert. Die Höhe berechnet sich aufgrund der Angaben im Kooperativen Baulandmodell 
(Fläche in m² x 30  € zzgl. MwSt.). Mit Hilfe dieser Mittel  werden die angrenzenden öffentlichen 
Grünflächen Mühlenweg / Ossendorfer Weg durch eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch 
Wegebau und das Aufstellen von Bänken aufgewertet. 
 
6.9 Immissionschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch Straßen - und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbelas -
tet. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH – 
Stand: November 2020) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem 
ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen untersucht und bewertet.  
Verkehrslärm 
Das Plangebiet ist von den öffentlichen Stra ßen Mühlenweg, Matthias -Brüggen-Straße und 
Ossendorfer Weg umgeben. Von diesen Straßen und den untergeordneten Straßen in der näheren 
Umgebung wirken Lärmimmissionen auf das Plangebiet ein. Östlich des Plangebietes verläuft 
zudem der Streckenabschnitt 9604  der Deutschen Bahn AG, der vom Güterverkehr genutzt wird

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und südlich in einem Rangierbahnhof en det. Die Beurteilungspegel der Immissionen aus dem 
öffentlichen Straßen - und Schienenverkehr, die auf das Plangebiet einwirken, überschreiten die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum 
maximal um 15 dB und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 15 dB. 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen a n Außenbauteilen gem. §  9 Abs.  1 
Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen, die Sicherstellung einer 
fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige 
Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für 
Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien Schallausbreitung 
ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Eigenabschirmung 
der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entl ang der Fassaden, insbesondere in den 
Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. 
Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
Die Planbebauung wird in zwei Bauabschnitten (BA 1 un d BA 2) zeitlich hintereinander errichtet. 
Durch die erst im zweiten Bauabschnitt zu errichtenden Baukörper B und C, ist die zum Inneren des 
Planungsgeländes gelegene Freifläche des ersten Bauabschnittes und des Bau körpers A, die zum 
Teil von der  KITA genutzt wird, höheren Pegeln aus dem Verkehrslärm ausgesetzt. Um im ersten 
Bauabschnitt den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können , wird 
temporär eine Abschirmung mit einer Mindesthöhe von 2,6 m  und einem Schalldämmmaß von 
mindestens 20 dB(A) festgesetzt. Durch die festgesetzte Abschirmung werden die Pegel des 
dominierenden Straßenverkehrslärms tags für Allgemeine Wohngebiete  (WA) vermindert . Damit 
liegen die zu erwartenden Beurteilungspegel tags unter 55 dB(A). 
Gewerbelärm 
Die Lärmsituation bezüglich des bestehenden Gewerbelärms wird durch die Gewerbflächen Nord 
und Ost sowie den Stellplätzen des Kindergartens und der Kita, welche westlich vom Plangebiet 
liegen, bestimmt. In den Gewerbeflächen Nord ist unter anderem die Colonia Gmbh & Co. KG. 
angesiedelt. Auf dem Grundstück der Colonia GmbH & co. KG. befinden sich mehrere Werkhallen, 
eine Tankstelle, eine Betriebswohnu ng sowie Park - und Abstellflächen. Nördlich davon befinden 
sich weitere gewerblich genutzte Flächen. Die Gewerbefläche Ost stellt aktuell eine Freifläche 
neben der Colonia GmbH & Co. KG. dar und bietet eine mögliche Erweiterungsfläche des 
Gewerbebetriebes. Westlich des Plangebietes befindet sich ein Kindergarten und eine 
Kindertagesstätte (Kita) mit insgesamt 19 Stellplätzen . 
Die Beurteilungspegel der Immissionen aus dem Gewerbelärm, die auf das Plangebiet einwirken, 
liegen im Tageszeitraum bei maximal 56 dB(A) und im Nachtzeitraum bei maximal 45 dB(A). Die 
Ergebnisse zeigen, dass an einigen Fassaden die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA 
Lärm überschritten werden. 
Zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen sind daher Festsetzungen für die Planung vo n 
Wohnnutzungen für die entsprechende Fassade getroffen worden, die sicherstellen, dass hier keine 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen. An dem Gebäude im Baufeld B sind daher entlang 
der mit einer Baulinie festgesetzten Fassade öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
unzulässig. 
Für den Zeitraum nach Vollendung des ersten Bauabschnitts ( Baufeld A) und vor Errichtung der

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restlichen Plangebäude (Baufeld B und C) des zweiten Bauabschnitts sind insbesondere die zum 
Innenbereich de s Planungsgeländes hin ausgerichteten Fassaden mit anderen Pegeln 
beaufschlagt. An der Planbebauung des ersten Bauabschnitts (BA 1) we rden die Richtwerte der 
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) tags sowie nachts an allen Fassadenabschnitten  
eingehalten. 
Kindergarten/Kindertagesstätte 
In dem südwestlich vorgesehenen Plangebäude (Baufeld A) werden zwei Kindertageseinrichtungen 
mit 8 Kindergruppen,  eine mit 3 Gruppen und eine mit 5 Gruppen untergebracht. Es wird 
angenommen, dass bis zu 160 Kinder in den Kindertageseinrichtungen betreut werden. Kinderlärm 
wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und somit nicht beurteilt. Die Immissionspegel 
werden bei den maßgeblichen Außenlärmpegeln zur Dimensionierung des passiven Schallschutzes 
berücksichtigt. 
 
Die immiss ionschutzbezogenen Fest setzungen werden detailliert unter Absch nitt 7 
„Umweltbelange“ behandelt. 
 
6.10 Bepflanzung und Begrünung 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Grünordnungsplan folgend, sind für das Allgemeine 
Wohngebiet und die Erschließungsflächen Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die 
grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur  und 
Landschaft sowie dem Klimaschutz. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und stadtklimatischen 
Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Wege, 
Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut werden, gärtnerisch mit Gräsern, Stauden 
und/oder Sträuchern mit standorttypischen Gehölzen zu begrünen sind. 
Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des 
Wohnumfeldes sind i nnerhalb des Plangebietes insgesamt 20 Bäume der ersten und zweiten 
Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dadurch wird eine angemessene Begrünung des 
Quartiers gewährleistet. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün - und Freiflächen zu 
sichern, wird festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen mit eine r 
Vegetationstragschicht von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht dauerhaft zu begrünen sind.  
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert werden 
können, werden entsprechend einer angemessenen Vegetationstragschicht vo n mindestens 1,20 
m zzgl. einer Filter- und Drainschicht und ein mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum festgesetzt.

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Stellplatzbegrünung 
Im Bereich der südlichen Stellplatzanlage , welche für die Kindertageseinrichtung und das 
Carsharing-Angebot zur Verfügu ng steht, ist je vier angefangene oberirdische Stellplätze eine 
Baumpflanzung vorgesehen. 
Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einerseits positive klimatischen Effekte, die 
Bäume für das Stadtklima haben, und andererseits eine ansprechende Ge staltung der 
Stellplatzanlage mitsamt aller positiver Nebeneffekte wie Verschattung.  
Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtsp unkten des Wasserhaushalts  und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die 
Dachflächen von Gebäuden extensiv zu begrünen sind  und die Vegetationstragschicht mit einer 
Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filer - und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive 
Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und 
zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
Dabei sind Ausnahmen auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche für Dachterrassen und 
technische Aufbauten, zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und Freisitze 
zu ermöglichen. Durch die Zul ässigkeit von Photovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung 
wird ein Beitrag zur möglichen Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung der 
Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima.  
Um eine nachhaltige Begrünung des Quarti ers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass sämtliche 
Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. 
Begrünung von oberirdischen Belüftungseinrichtungen  
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und stadtklimatischen 
Beitrag zu leisten, wird festgesetzt,  dass die Dachflächen von  oberirdischen 
Belüftungseinrichtungen extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit einer Stärke 
von mindestens 8 cm zzgl. Filer - und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung 
dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen 
als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel. 
Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden sieben zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei 
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm 
zu ersetzen. Drei Bäume befinden sich im Nordwesten  des Plangebietes entlang der Mathias -
Brüggen-Straße, die vier weiteren im Süden und Südwesten entlang der Straße  Ossendorfer Weg. 
 
6.11 Geländehöhe 
In der Planzeichnung des vorhabenbezogen Bebauungsplanes wird zur Einhaltung der Geländehöhe 
an den Eckpunkten der geplanten Gebäude sowie an maßgeblichen Stellen im Freiraum die Höhe 
der Geländeoberfläche  festgesetzt. Die Höhen  liegen zwischen 46,73 und 49,14 m ü. NHN. 
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung  des Geländes für die Oberflächenentwässerung 
zulässig. Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 
0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen oder Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig, um 
ein gewisses Maß an Flexi bilität bei der Ausformung des Geländes zu ermöglichen, ohne das 
städtebauliche Gesamtbild zu beeinträchtigen.

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6.12 Gestalterische Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterisch e 
Festsetzungen gemäß §  89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und 
harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, 
Vorgärten, Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln getroffen.  
Für ein einheitliches Quartiersbild  sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ausschließlich 
Flachdächer mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von 
Flachdächern im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden entsprechend dem Vorhaben- und 
Erschließungsplan zeitgemäße Wohngebäude errichtet. Ferner begünstigt die Festsetzung der 
Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung.  
Um die attraktive freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten , sind Vorgärten 
vollständig zu begrünen . Um die sinnvolle Unterbringung von Zuwegungen, Zufahrten für 
Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter zu ermöglichen, sind 
hierfür Ausnahmen vorgesehen. 
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden Situationen sind  Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter in Vorgärten in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten 
Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen 
integriert werden. 
Um die einheitliche freiraumplaner ische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten , sind 
Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - 
oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,70 m zulässig. Für 
die Siche rung eines einheitlichen Erscheinungsbildes sowie z ur Vermeidung gestalterisch 
unbefriedigender Situationen dürfen in Einfriedungen integrierte Müllboxen eine Höhe von 1,70 m 
nicht überschreiten.  
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Sat ellitenschüsseln und 
Mobilfunkanlagen zu verhindern, werden  Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur 
auf den Dachflächen zugelassen und Mobilfunksendemasten und -anlagen generell im Plangebiet 
ausgeschlossen. 
 
7. Umweltbelange 
Gemäß § 13a Abs . 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs . 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Die 
Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 
Abs. 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht 
gegeneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.  
Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: 
– Pflanzen und Tiere (Baumschutz / Artenschutz), 
– umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen, speziell Tageslicht in Innenräumen 
– Immissionsschutz, insbesondere Lärmschutz (Verkehrs- und Gewerbelärm), 
– Schutz vor Blendwirkung  
– Schutz vor Bodenverunreinigungen  (Altlasten) 
– Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
– Klimawandel / Stadtklima

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Die genannten Umweltbelange wurden unter anderem in einer Artenschutzprüfung (September 
2019), einem Lärmgutachten ( November 2020), einem Bodengutachten (Juni 2019), einem 
Grünordnungsplan ( März 2021 ) einer Biotoptypenkartierung ( März 2021 ), sowie einer 
Baumkartierung und -bewertung ( März 2021) untersucht. Als Grundlage für das Lärmgutachten 
wurde zunächst ein Verkehrsgutachten (Januar 2020) erstellt.  
 
7.1 Tiere   
Für den Bebauungsplan wurde durch das Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur 
(26.09.2019) eine Artenschutzprüfung der Stufe I erstellt. Die im Rahmen der Prüfung 
durchgeführten Begehungen des Bestandsgebäude s im April, Juli und August 2019 ergaben nur 
wenige Hinweise auf  eine aktuelle Nutzung der Gebäude durch die im Fokus stehenden 
Tiergruppen Feldermäuse und Vögel. 
Vogelarten 
Während der Begehungen wurde n keine Nester von den typischen Gebäudebewohnern 
Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler und Mehlschwalbe aufgefunden. Für den Mauersegler 
und die Mehlschwalbe können Vorkommen aufgrund fehlender Zugänge zum Dachbereich und 
fehlender Nester an den Dachüberhängen ausgeschlossen werden. 
Durch direkte Beobachtung konnten  zusätzlich folgende Vogelarten festgestellt werden: Amsel, 
Blaumeise, Halsbandsittich, Kohlmeise, Mäusebussard, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, 
Ringeltaube und Rotkehlchen. Für viele dieser Arten ist eine Brut im Gehölzbestand anzunehmen. 
In den Gebäuden selbst wurden nur wenige Hinweise auf eine Nutzung durch Vögel festgestellt. 
Durch die künftige Neubepflanzung der Freiflächen werden derartige Habitate nach Abschluss der 
Hochbaumaßnahmen wiede r hergestellt, sodass es zu keinen dauerhaften nachteiligen 
Veränderungen kommt. Eine Störung streng geschützter Arten kann ausgeschlossen werden. Nach 
Vorabstimmungen mit der Abteilung Freilandartenschutz der Stadt Köln werden im Vorfeld der 
Abrissarbeiten vorsorglich zudem je fünf Nisthilfen für die Vogelarten Haussperling und Mauersegler 
im Bereich der Nachbargebäude Ossendorfer Weg 1-7 angebracht. 
Fledermäuse 
Durch Ausflugbeobachtungen am Abend konnten nur Kontakte zur streng geschützten 
Zwergfledermaus aufgezeichnet werden. Aus Quartieren ausfliegende Tiere wurden hierbei nicht 
beobachtet. Nach Ort und Uhrzeit der Beobachtung lassen sich keine Quartiervorkommen im 
Planungsgebiet annehmen. Die beobachteten Tiere nutzen das Plangebiet zur Jagd.  
Aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen kann eine Quartiersnutzung (Wochenstubenquartier, 
Quartiere von Einzeltieren) des Objektes durch die Zwergfledermaus wie auch andere 
Fledermausarten sicher ausgeschlossen werden. 
Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung von Verbotstatbeständen 
Laut der Artenschutzp rüfung ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zur Vermeidung der Verletzung von Verbotstatbeständen 
des § 44 Abs . 1, BNatSchG sind verschiedene Maßnahmen zu treffen,  die im Einzelnen in den 
textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgelistet sind. 
 
7.2 Pflanzen 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen mit einer Grundfläche von

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weniger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten 
sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder 
zulässig. 
Grünsituation / Biotopstruktur 
Das Plangebiet bildet mit einer Versiegelung der Gebäude und befestigten Freiflächen von ca. 42% 
die geringe Dichte der Bebauung und die großzügigen Freiräume der Kindertageseinrichtungen ab. 
Zugleich ist das Plangebiet von einem großen Baumbestand geprägt.  
Innerhalb des Plangebietes beläuft sich der vorhandene Baumbestand auf insgesamt 24 4 Bäume 
(geschützt + ungeschützt). Zudem sind aufgrund der realen Nutzung verschiedene Biotoptypen 
vorhanden. Zu den versiegelten Flächen zählen die Wohngebäude (SB13), die Kindergärten 
(SB1721), der Parkplatz (VF2212), die Zufahrten sowie die Rad - und Fußwege (VF211). Die 
Grünflächen setzen sich aus Gebüsch und Strauchgruppen (GH51), Schnitthecken (GH411) sowie 
Rasenflächen (PA121) zusammen. Zusätzlich gibt es die Biotope Sandspielflächen (PA312) und 
Spielplatz (PA31) sowie Baumgruppen (GH721) und Einzelbäume (GH721). Keines der Biotope ist 
gemäß dem Biotopkataster NRW schützenswert. 
Im Westen liegt angrenzend an das Planungsgebiet das Landschaftsschutzgebiet „Erholungsgebiet 
Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen“ und im Norden das Landschaftsschutzgebiet 
„Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf“. Das westliche Landschaftsschutzgebiet 
ist als Parkanlage gestaltet, das nördliche Landschaftsschutzgebiet grenzt mit einer 
Kleingartenanlage an das Planungsgebiet. 
Baumbestand und -bewertung  
Gemäß des Ratsbeschlusses der Stadt Köln vom 24.05.1984 ist bei der Aufstellung und Änderung 
von Bebauungsplänen jeweils der im Sinne der Baumschutzsatzung schützenswerter 
Baumbestand zu erfassen und auf seinen Erhaltungswert zu überprüfen.  
Im Sinne des § 34 BauGB liegt das Plangebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, 
so dass die Baumschutzsatzung der Stadt Köln (BschS) zu beachten ist. Demnach liegt der Erhalt 
geschützter Bäume im öffentlichen Interesse und das Entfernen geschützter Bäume aufgrund des 
Bauprojekts ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. 
Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde im August 2018 mit Stammumfang und 
Kronendurchmesser vom Vermessungs büro sead, Dieper & Henkel GbR, Köln aufgemessen. Im 
Juli 2019 wurden die Vitalitäts-, Schad- und Erhaltungsstufen des Baumbestands vom Büro scape 
Landschaftsarchitekten GmbH, Düsseldorf kartiert. Die Einzelbäume sind mit der Nummerierung 
der Baumbewertung im Bestandsplan zeichnerisch dargestellt. 
Die Gesamtzahl des Baumbestandes in der Baumkartierung beträgt 244 Stück (geschützt 
und ungeschützt). Dabei sind 78 Bäume gemäß Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt, 
die übrigen 166 Bäume unterliegen nicht der Baumschutzsatzung. 
Auf den privaten Grundstücken sind insgesamt 149 Bäume vorhanden. Davon fallen 52 unter 
die Baumschutzsatzung. Die übrigen 97 Bäume unterliegen nicht der Baumschutzsatzung. 
Auf den öffentlichen Grundstücken sind insgesamt 95 Bäume vorhanden. Davon fallen 26 
unter die Baumschutzsatzung. Die übrigen 69 Bäume unterliegen nicht der 
Baumschutzsatzung. 
Die insgesamt 78 satzungsgeschützten Bäume setzen sich aus folgenden Baumarten zusammen: 
Acer campestre, Acer pseudoplatanus, Acer palmatum, Carpinus betulus, Tilia cordata, Tilia 
platyphyllos, Betula pend ula, Aesculus x hippocastaneum, Prunus spec., Salix alba, Platanus x 
hispanica, Sophora japonica, Robinia pseudoaccacia. Von die sen Arten stellen die Acer mit 
insgesamt 39 Stück, die größte Gruppe dar.

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Die Schadstufen des Baumbestand entsprechend der „Empfehlung für die Beurteilung von Bäumen 
in der Stadt“ (GALK 2002)  und liegen überwiegend (98,7% der Gehölze) zwischen Sch adstufe 0 
und 2. Dabei kann der Baumbestand in drei Gruppen eingeteilt werden: 
Gruppe A =  Bäume in engen Baumscheiben inn erhalb von befestigten Flächen; Schadstufe 2 
aufgrund des stark verdichteten Wurzelraums = 28,2% des geschützten 
Baumbestands 
Gruppe B =  Bäume in sehr geringem Abstand zu vers iegelten Flächen oder  Gebäuden; 
Schadstufe 1 aufgrund des eingeschränken Wurzelraums = 51,3% des geschützten 
Baumbestands 
Gruppe C =  Bäume in unversiegelten Freiflächen; Schadstufe 0 = 19,2%  des geschützten 
Baumbestands 
Die Vitalitätsstufen wurden aufgrund der überwiegend gut en Kronenausbildung mit Vitalitätsstufen 
zwischen 0 und 1 bewertet; durch Entsiegelungen des Wurzelbereichs könnten die Standorte 
deutlich verbessert werden, so dass nur einzelne stark geschädigte Bäume mit der Erhaltungsstufe 
„kurzfristig entnehmen“ bewertet wurden. 
Baumschutz 
In der Auslobung der Mehrfachbeauftragung „Wohnen am Ossendorfer Weg“ aus dem Jahr 2018 
wurden Vorgaben gemacht, die unter anderem eine Blockrandbebauung gegen die 
Lärmimmissionen aus dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet, eine eingeschossige Tiefgarage 
für die Pkw -Stellplätze und eine Grundflächenzahl von max. 0,4 vorsehen.  Bedingt durch diese 
Vorgaben und das Planungskonzept war eine Überplanung des Großteils der Bäume nicht zu 
verhindern. Der Erhalt von zusätzlichen Bäumen wurde im Rahmen des Baumkartierung durch das 
Büro scape Landschaftsarchitekten geprüft.  
Dennoch konnte ein Teil der Baumstandorte im öffentlichen Straßenraum  in Abstimmung mit dem 
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen bei 
der Planung der Feuerwehrzufahrten und des 2. Rettungsweges berücksichtigt  werden, sodass im 
öffentlichen Raum der Eingriff minimal gehalten werden konnte. 
Bedingt durch die Planung entfallen 50 satzungsgeschützte Bäume (5 Stück auf öffentlichem Grund 
und 45 Stück auf privatem Grund) und 166 nicht satzungsgeschützte Bäume auf öffentlichem und 
privatem Grund. Für die insgesamt 50 zu fällenden Bäume, welche durch die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln geschützt sind, müssen insgesamt 100 Neupflanzungen getätigt werden. Innerhalb 
des Plangebietes werden  39 Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm als 
Ersatzpflanzung gepflanzt. Die restlichen Ausgleichsverpflichtungen in Höhe von 61 
Neuanpflanzungen werden durch Ausgleichszahlungen oder an anderen Standorten der GAG 
Immobilien AG kompensiert. 
Durch weitere Begrünungsmaßnahmen, wie z.B. d ie Begrünung des  Innenhofes, der 
Vorgartenzone, der Belüftungseinrichtungen der Tiefgarage  oder den Dachflächen, wird eine 
zusätzliche Kompensation erfolgen. 
Pflanzmaßnahmen 
Innerhalb des Plangebietes sind eine Reihe von Bepflanzungs - und Begrünungsmaßnahmen zur 
Minderung des Eingriffs festgesetzt. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen ist dem 
Abschnitt 6.10 Bepflanzung und Begrünung zu entnehmen. 
Biotopverbund 
Schützenswerte Biotope gemäß dem Biotopkataster NRW sind i m Plangebiet nicht anzutreffen.

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FFH-Gebiete (Natura 2000-Gebiete) 
Schützenswerte FFH -Gebiete (Natura  2000-Gebiete) liegen gemäß der 
Landschaftsinformationssammlung NRW nicht im Plangebiet. 
 
7.3 Fläche 
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebiet beträgt im Bestand ca. 42 %. Im Plangebiet 
befinden sich überwiegend bereits bebaute Flächen (ca. 20 %) und versiegelte Flächen (ca. 22 %). 
Die restlichen Flächenanteile sind Vegetationsflächen (52 %) und teilversiegelte Flächen (ca. 6 %). 
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können heute bestehende 
Vegetationsflächen und unversiegelte Flächen bebaut werden. Das Plangebiet wird nach 
Durchführung der Planung zu ca. 66 % versiegelt sein. Der restliche Anteil besteht zu ca. 34 % aus 
Vegetationsflächen. Zusätzlich werden die Dachflächen entsprechend begrünt. Das Maß der 
baulichen Nutzung darf dabei nicht überschritten werden.  
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be bauungsplanes wird eine ca. 2.800 m² große 
Fläche, welche im Bestand unversiegelt war, für die Fläche des Allgemeinen Wohngebietes 
inanspruch genommen und einer Versiegelung hinzugefügt. 
Der erhöhte Versiegelungsgrad resultiert aus der Zielsetzung das Plangebiet für das innerstädtische 
Wohnen zu reaktivieren und den zukünftigen ruhenden Anliegerver kehr in Tiefgaragenstellfläche 
unterzubringen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Fre iraum dauerhaft auf unterbauten Flächen 
als begrünte Freiflächen herzustellen und für die Bewohner erleb- und nutzbar zu machen. Mit dem 
Planvorhaben wird eine Maßnahme der Innenentwicklung realisiert, die dem Ziel einer nachhaltigen 
Entwicklung entspricht. 
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da  die Grundfläche 
des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der pla-
nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. D iese Vorhaben unterliegen nicht der Eingriffsrege-
lung. Das Plangebiet, als Innenbereichsfläche gemäß § 34 Baugesetzbuch, ist kein ausgleichspflich-
tiger Eingriffsbereich und löst somit keine Ausgleichserfordernis aus. 
 
7.4 Boden 
Geologie 
Der Vorhabenbereich  befindet sich gemäß der Geologischen Karte 100 NRW in der älteren 
Niederterrasse des Rheins in einer Alluvialrinne. Das vorhandene Substrat wird als Hochflutsand 
über Kies bis Hochflutlehm über Sand / Kies charakterisiert. In der Geologischen Karte 25 des PGLA 
(1930) erfolgt eine ähnliche Einteilung in Auensande über Kies und Auenlehme über Sand und Kies. 
Nach einer bodenkundlicher Kartieranleitung (KA5) sind die folgenden Substrate für den 
Untersuchungsbereich zu benennen: Auensand Sfo, Auenlehm Lfo, Hoch flutsand Shf und 
Hochflutlehm Lhf. Da der Vorhabenbereich gegenwärtig nicht mehr überflutet oder von Qualmwasser 
beeinflusst wird, erfolgt eine Substratkennzeichnung des oberflächennahen Untergrundes in 
Hochflutsand Shf und Hochflutlehm Lhf. 
 
Bodensituation 
Die im Planbereich vorkommenden Böden sind anthropogen stark überprägt, so dass diese als 
Anthrosole zu bezeichnen sind. In der Bodenkarte (BK50) sind in der näheren Umgebung folgende

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Bodenformen benannt: stark lehmig -sandiger Allo-Regosol (U5), stark le hmig-sandige Braunerde 
(B51). 
Aus einer bodenkundlichen Erhebung aus dem Jahr 2016 sind die folgenden Bodenformen in der 
Umgebung des Vorhabenbereiches kartiert :  lehmig -sandiger  bis stark lehmig - sandiger Allo -
Regosol (RQ 52, 72) über Hochflutsand, sta rk lehmig-sandiger Kolluvisol (K52) über Hochflutlehm, 
lehmig-sandiger Hortisol (YO72) und lehmig sandige Braunerde (B72) über Hochflusand. 
 
Baugrunduntersuchung 
Im Rahmen einer orientierenden Baugrunduntersuchung (Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund 
GmbH) wurden am 23.01.2018 insgesamt 9 Rammkernsondierungen bis zur Erkundungsendtiefe 
von ca. 5 m durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse wurden in einer Stellungnahme „BV 
Ossendorfer Weg in Köln, Stellungnahme zur orientierenden Baugrunderkundung“ (Mär z 2018) 
sowie in zwei Berichten „Bericht zur Baugrunderkundung (Gründung und Geotechnik)“ für die beiden 
Bauabschnitte Ossendorfer Weg BA1 (Flst. 1900) und Ossendorfer Weg BA2 (Flst. 196, 197 und 
1899) zusammengetragen. Die Ergebnisse, welche in den beiden Berichten (Juni 2019) genannt sind, 
werden im Folgenden zu Grunde gelegt. 
Hinweis: Die RKS 3 und RKS 7 tauchen in beiden Berichten auf, da sie unmittelbar in der Nähe der 
Grenze der zwei Bauabschnitte liegen. 
Als Höhenbezug wurde der Höhenpunkt der Straße mit 46,8 m NHN angenommen. Das Grundwasser 
wurde in den durchgeführten Sondierungen nicht erreicht. Aus der vorliegenden 
Grundwassergleichenkarte ergibt sich ein Grundwasserstand bei 40,0 m NHN. Dies entspricht einem 
Grundwasserflurabstand von ca. 7,0 m. Diese Wasserstände wurden bei der Erstellung des 
Kartenwerks rechnerisch ermittelt und können in der Realität insbesondere nah am Vorfluter deutlich 
überschritten werden. Eine Beeinflussung des Bauvorhabens durch das Grundwasser ist nicht 
gegeben. 
Der Boden der Schicht 1 (humoser Oberboden) reicht etwa 0,20 – 0,30 m unter Gelände. Da es sich 
um umgelagertes Material handelt, entspricht das Material nicht der Bodenklasse 1 nach DIN 18.300. 
Es können Fremdanteile enthalten sein. Die Auffüllung (Schicht 2) reicht von 0,30 m bis maximal 1,10 
m unter Gelände. Es handelt sich um ein Sand -Schluff-Gemisch mit Anteilen von Bauschutt und 
Asphaltresten. Nach DIN 18 300 -2012 handelt es sich im Wesentlichen um die Bodenklasse 3 und 
4. Aufgrund des Steinanteils kann in Te ilbereichen auch Bodenklasse 5 (= Steinlagen) auftreten. 
Unter der Auffüllung folgen bei einigen Sondierungen bis zwischen 2,0 m und 3,0 m unter GOK 
sandige Schluffe (Schicht 3). Unter dem Schluff bzw. den Auffüllungen folgen bis zur Endteufe der 
Sondierungen kiesige Sande der Niederterrasse des Rheins (Schicht 4). Bezogen auf NHN beginnt 
der Kiessand zwischen 44,58 m NHN und 46,22 m NHN bzw. 46,57 m NHN. 
Die Durchlässigkeit des Untergrundes im Plangebiet ist mit einem kf-Wert von 1 x 10^-4 m/s gegeben. 
Aus den Baugrunduntersuchungen (2019) im Vorhabenbereich lassen sich zwei Aussagen ableiten: 
1. das Bodensubstrat besteht im Wesentlichen aus umgelagerten lehmigen Sanden und 
Kiessanden.  
2. Die folgende Bodentypen lassen sich potentiell hieraus ableiten: lehmig-sandiger  bis stark 
lehmig - sandiger Allo-Regosol (RQ 5, 7) sowie kiesig – lehmig – sandiger Allo-Regosol über 
Hochflutsanden 
Hinsichtlich der natürlichen Bodenfunktionen werden die vorliegenden Bodenformen als weniger 
schutzwürdig ausgewiesen. Hinsichtlich des Biotoptypenentwicklungspotentials liegt eine Tendenz 
zu einem mäßig trockenen Standort vor. Das Verdunstungskühlleistungspotential der vorliegenden 
Böden ist schwach bis mäßig ausgeprägt.

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Im Bereich des zentralen Grüns im Blockinneren bleibt der Kontakt zum gewachsenen Boden und 
unterliegenden Untergrund weiterhin erhalten. 
 
7.5 Wasser 
Grundwasser 
Das zu bebauende Grundstück befindet sich außerh alb von Trinkwasserschutzzonen. Aus der 
Grundwassergleichenkarte ergibt sich ein Grundwassers tand bei 40.00 m NHN. Dies entspricht 
einem Grundwasserflurabstand von ca. 7,0 m im Plangebiet. Aussagen zu tatsächlich gemessen 
Grundwasserständen lassen sich den Ganglinien aus Grundwassermessstellen in der Umgebung 
des Plangebiets entnehmen. Der höchste Wasserstand von 40.10 mNHN entspricht im Bereich des 
BV einem Grundwasserflurabstand von ca. 7 m. Hierbei ist zu beachten, dass die Ablesung nicht 
kontinuierlich erfolgt, so dass zwischen zwei Ablesungen und auch in Zukunft höhere 
Wasserstände möglich sind. 
Niederschlagsentwässerung 
Aufgrund der geringen Leistungsfähigkeit des öffentlichen Kanalnetzes müss en alle oberflächig 
anfallenden Regenwässer in den Freianlagen zurückgehalten und nur 30% verzögert in das 
Kanalnetz eingeleitet werden. Die restlichen 70% des Niederschlagswassers werden im nicht 
unterbauten Bere ich des Innenhofs über begrünte Muldenrigolen versickert, gereinigt und dem 
Grundwasser zugeführt. 
Starkregen 
Im Bebauungsplanverfahren wurde d as Risiko bei einem Starkregenereigni s erkannt und ein 
entsprechender Hinweis im Bebauungsplan festgesetzt. Im Baugenehmigungsverfahren wird zudem 
ein Überflutungsnachweis mit der Verortung der Retentionsflächen erstellt. 
Zum derzeitigen Zeitpunkt  wurde bereits durch die Überhöhung der Tiefga rageneinfahrt auf eine 
mögliche Starkregenproblematik reagiert. 
 
7.6 Klima / Luft / Energie 
Klimaschutz  
Das Klima in Köln ist mild sowie allgemein warm und gemäßigt. Köln hat während des Jahres eine 
erhebliche Menge an Niederschlägen zu verzeichnen. Das gilt auch für den trockensten Monat. Cfb 
lautet die Klassifikation des Klimas nach Köppen und Geiger. Die Jahresdurchschnittstemperatur 
in Köln liegt bei 10,1 °C. Über ein Jahr verteilt summieren sich die Niederschläge zu 774 mm auf.  
In der Sitzung am 09. Juli 2019 hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum 
„Klimanotstand“ nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt, 
sondern außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine 
Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird.  
Das Bebauungsplanverfahren wurde bereits vor dem Beschluss zum Klimanotstand eingeleitet. Für 
die neu zu errichtenden Gebäude können ein verbesserter Wärmedämmstandard und eine 
emissionsärmere Art der Wärmebereitstellung unterstellt werden. Die Gebäude werden 
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mindestens nach EnEV 16 bzw. der zukünftig 
gültigen Regeln der Technik errichtet. Entsprechend ist mit der Umsetzung der Planung eine 
Verringerung der Luftschadstoffemissionen einschließlich Treibhausgas sicher zu erwarten. Eine 
Bilanzierung der Minderung der Luftschadstoffemissionen liegt nicht vor.

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Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas 
Zusätzlich sieht die Vorhabenträgerin folgende Maßnahmen vor: Flachdächer und flach geneigte Dä-
cher (Dachneigung bis 5°) werden mit einer extensiven Dachbegrünung begrünt. Die vorgesehene 
Begrünung der Freiflächen und die Dachbegrünung mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpi-
ration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatisch 
negativen Auswirkungen der Bebauung.  Des Weiteren fördert die Typologie der unterbrochenen 
Blockrandbebauung die Durchlüftung des Quartiers sowie den Luftaustausch mit den umgebenden  
Grünflächen. 
Die von Südost nach Nordwest von IV auf VI -geschossig ansteigende Höhenentwicklung der Ge-
bäude sorgt dafür, dass die Baukörper sich gegenseitig nicht verschatten und ermöglicht eine gute 
Belichtung sämtlicher Wohnungen. Ca. 80 % der Gebäude sind im Mittel kleiner als 45° nach Süden 
ausgerichtet. Somit ist eine Nutzung passiv-solarer Strahlung überwiegend gegeben. Zusätzlich eig-
nen sich aufgrund der Ausrichtung - mit Ausnahme des Flächendaches der Kindertageeinrichtung - 
alle Flachdächer für eine Nutzung der Solarenergie mit Photovoltaik.  
Die Bauweise ist trotz der Auflockerung in Form von leicht geknickten Fassaden, kompakt. Es gibt 
keine größeren Vor- und Rücksprünge in den Hauptfassaden. Die Kindertageseinrichtungen sind flä-
chensparend in das Erdgeschoss des südlichen Baukörpers, welcher den ersten Bauabschnitt dar-
stellt, integriert. 
Auf den Dachflächen der Gebäudekörper ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen, welche zur 
Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt. De s Weiteren wirkt sich die Be-
grünung positiv auf das Kleinklima aus und dient zusätzlich als Biotopfläche (Lebensraum und Nah-
rungsquelle) für Insekten und Vögel. Oberhalb der Dachbegrünung können zukünftig Photovoltaikele-
mente nachgerüstet werden und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten. 
Die Begrünung der privaten Vorgärten ist im Bebauungsplan festgesetzt und im Vorhaben - und Er-
schließungsplan dargestellt. Die Umsetzung der Planung wird über den Durchführungsvertrag gesi-
chert. 
Um weitere Emissionen zu verhindern, werden innerhalb des Plangebietes unter anderem Car-Sha-
ring Stellplätze und mehr Fahrradstellplätze als notwendig angeboten. Neben normalen Fahrradab-
stellplätzen sind auch breitere Stellplätze für Lastenfahrräder vorgesehen. Des Weiteren werden die 
neuen Mieterinnen und Mieter über das ÖPNV -Angebot im Umfeld informiert. Für die E -Mobilität 
werden in der Tiefgarage insgesamt 6 Ladestationen für Pkw vorgerüstet. Zusätzlich wird innerhalb 
des Plangebietes eine Paketstation untergebracht, um den Lieferverkehr zu reduzieren. Diese Maß-
nahmen werden zur Verringerung des Individualverkehrs führen und somit wesentliche Immissionen 
eindämmen. Die vorliegenden Verkehrszahlen und Screening -Ergebnisse mit dem Programm 
IMMISLuft lassen keine Grenz wertüberschreitungen gemäß der 39. BImSchV oder erhebliche 
Belastungen erwarten. Das Plangebiet liegt am Rand der Umweltzone der Stadt Köln. 
Die Gebäude werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mindestens nach EnEV 16 
bzw. der zukünftig gültigen Regeln der Technik errichtet. Zur Energieversorgung sind moderne, 
energieeffiziente Heizungsanlagen mit einer zentralen Warmwasserbereitung geplant. Da das 
Fernwärmenetz in Köln -Bickendorf nicht ausgebaut ist, wird die Energieversorgung durch 
emissionsmindernde Maßnahmen in Form von zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) erfolgen. Damit 
entspricht das Planvorhaben einem effizienten Einsatz von Energie. Zudem ist die Nachrüstung 
von Photovoltaikelementen über der extensiven Dachbegrünung geplant.  
Zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung sind in allen Geschossen Roll läden vorgesehen.

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7.7 Mensch 
7.7.1 Lärm 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbelärm erheblich vorbelastet.  
Die Einwirkungen durch Lärm wurden in der „ Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und -immissionen im Rahmen des VEP/Bebauungsplan -Verfahrens Arbeitstitel: Ossendorfer 
Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf“ (Bearb.: ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH – 
Stand: November 2020) untersucht und wie folgt bewertet: 
 
7.7.1.1 Vorbelastung durch Lärm 
Auf das Plangebiet wirkt Verkehrslärm ein, der vorrangig von den vorhandenen Verkehren auf den 
Straßen Mühlenweg, Mathias-Brüggen-Straße und Ossendorfer Weg bestimmt ist. Außerdem wirkt 
Verkehrslärm durch öffentlichen Schienenverkehr auf dem Streckenabschnitt 9604 der Deutschen 
Bahn und der Hafen - und Güterbahn , durch Fernlärm und auch infolge eines Rangierbahnhofs 
südlich des Plangebietes, ein.  
Zusätzlich zum Straßen - und Schienenverkehrslärm wirken die Gewerbeflächen der 
Bebauungspläne Köhlstraße, 2. Änderung mit der Nr. 6249/02 – 00-02 und Hugo-Eckener-Straße/ 
Mühlenweg mit der Nr. 62490/ 02, in denen unter anderem der Betrieb Colonia GmbH & Co. KG. 
angesiedelt ist sowie die 19 Stellplätze des angrenzenden Kindergartens und der Kita als weitere 
gewerbliche Emissionen auf das Plangebiet ein.  
Nordwestlich des Plangebietes befinde t sich eine öffentliche Grünfläche, die mit einem 
Streetballfeld und ein em Bolzplatz ausgestattet ist, sodass auch Sportlärm auf das Plangebiet 
einwirkt. Westlich und Südwestlich liegen ein Kindergarten und eine Kita, die über Außenflächen 
verfügen. Der Kinderlärm, der bei der Nutzung der Außenflächen entsteht, ist als sozialadäquat 
anzusehen und wird  somit nicht beurteilt . Die Immissionen werden aber beim passiven 
Schallschutz berücksichtigt. 
 
7.7.1.2 Einwirkungen aus der Umgebung auf das Plangebiet 
Straßenverkehrslärm 
Die auf das Planungsgelände einwirkenden Pegel aufgrund der umgebenden Straßen (Mühlenweg, 
Mathias-Brüggen-Straße, Ossendorfer Weg)  liegen an den Plangebäudefassaden außen, zu den 
Straßen hin, tags in den Pegelklassen <= 65 dB(A) und <= 70 dB(A).  Nachts liegen die Lärmpegel 
an den äußeren Fassaden in der Pegelklasse von bis zu <= 5 5 dB(A) und <= 60 dB(A) . Die 
Freiflächen innerhalb des Baublocks profitieren von den abschirmenden Gebäuderiegeln und liegen 
tags in der Pegelklasse <= 55 dB(A) oder darunter.  
Im Fall freier Schallausbreitung sind Pegel bis 71 dB(A) tags an der nördlichen Ecke des 
Planungsgeländes zu erwarten.  Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt tagsüber in den 
Pegelklassen <= 65 dB(A) . In den Randbereichen sind bis <= 70 dB(A ) zu erwarten. Nachts liegt 
das Plangebiet in den Pegelklassen <= 55 dB(A) und <= 60 dB(A). Die nördliche Grundstücksspitze 
weist Pegel von bis zu 65 dB(A) auf. Die ungünstigste Immissionshöhe befindet sich dabei in 7 m 
Höhe. 
Die Beurteilungspegel können verglichen werden mit den Orientierungswerten für Allgemeine 
Wohngebiete (WA) tags von 55 d B(A) und nachts von 45 dB(A) nach DIN18005 für den 
Straßenverkehr. Somit sind in Bezug auf Verkehrslärm bis zu 15 dB höhere Pegel tags und nachts 
an den äußeren Fassaden der neuen Gebäude zu erwarten.

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Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. §  9 Abs.  1 
Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufentha ltsräumen, die Sicherstellung einer 
fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige 
Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, 
Balkone und Loggien an Fassaden mit e inem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 
dB(A) im Tagzeitraum. 
Derzeit ist geplant, den südlichen Baukörper A als ersten Bauabschnitt  und den nordwestlichen 
Riegel ( Baukörper B) und den nordöstlichen Riegel (Baukörper C) als zweiten Bauabschnitt z u 
errichten. Durch den erst im zweiten Bauabschnitt zu errichtenden Baukörper, ist die zum Inneren 
des Planungsgeländes gelegene Freifläche des Baukörpers A, die zum Teil von der KITA genutzt 
wird, höheren Pegeln aus dem Verkehrslärm ausgesetzt. Um diese F läche vor dem Schall zu 
schützen, ist vorrübergehend eine Abschirmung mit einem Schalldämmmäß von mindestens 20 
dB(A) und einer Mindesthöhe von 2,6 m vorgesehen , damit die Orientierungswerte der DIN 18005 
für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten  werden. 
Schienenverkehrslärm 
Die Pegel aufgrund des Schienenverkehrs sind im Vergleich zu den Pegeln des öffentlichen 
Straßenverkehrs nach dem Gutachten nicht pegelbestimmend und sie werden  langfristig im 
Innenbereich des Planungsgeländes, der durch die P langebäuderiegel abgeschirmt wird , weiter 
vermindert. Im Innenbereich sind Beurteilungspegel tags und nachts von bis zu 52 dB(A) zu 
erwarten. An dem östlichen Plangebäude wird an einem östlich orientierten Fassadenabschnitt im 
3. Obergeschoss der sogenannte Sanierungswert nachts von 60 dB(A) mit 1 dB überschritten. Dort 
befindet sich eine Loggia ohne besonderer Schutzwürdigkeit nachts, sodass keine weiteren 
Maßnahmen zum Schutz der Wohnnutzung erforderlich sind.Öffenbare Fenster zu schutzwürdigen 
Räumen sind ausgeschlossen. Ansonsten werden die Sanierungswerte eingehalten.  
Im Fall freier Schallausbreitung sind tags und nachts Pegel zwischen 53 dB(A) im Westen und 63 
dB(A) im Osten  auf dem Planungsgelände zu erwarten.  Die Beurteilungspegel können verglichen  
werden mit den Orientierungswerten für Allgemeine Wohngebiete (WA) tags von 55 dB(A) und 
nachts von 45 dB(A) nach DIN18005 für den Schienenverkehr. Insgesamt werden die 
Orientierungswerte um bis zu 8 dB(A) tags und  nachts überschritten. Entsprechende  
Lärmschutzmaßnahmen sind vorgesehen. Der Freibereich der Kita, der erst nach Errichtung des 
nördlichen Baukörpers vollumfänglich von dem Schienenverkehr abgeschirmt wird, wird 
vorrübergehend durch eine 2,6 m hohe Lärmschutzanlage geschützt.  
Gesamtverkehrslärm 
Um den Gesamtverkehr lärm darzustellen, werden die einzelnen Beurteilungspegel der beiden 
Verkehrslärmkategorien energetisch aufsummiert. Die auf das Planungsgelände einwirkenden 
Pegel aufgrund des Gesamtverkehrs, liegen an den Plangebäudefassaden außen, zu den 
Plangeländegrenzen hin, tags zwischen 59 dB(A) bis 67 dB(A) und nachts zwischen 54 dB(A) und 
61 dB(A). Die Freiflächen im Blockinnenbereich profitieren von den abschirmenden Gebäuderiegeln 
und liegen fast ausschließlich in der Pegelklasse <= 55 dB(A ) tags. Lediglich in der südöstlichsten 
Ecke der Freifläche, wo eine Grünfläche mit  Bäumen und Hecken geplant sind, werden Pegel bis 
56 dB(A) erreicht. 
Gewerbelärm 
Nördlich des Planungsgeländes befinden sich Gewerbeflächen, die auf das Planobjekt einwirken . 
Der Bebauungsplan Köhlstraße, 2. Änderung mit der Nr. 6249/02 – 00-02 gliedert dieses

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Gewerbegebiet gemäß der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministerium für Umwelt, 
Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 02.04.1998 wie folgt:  
Zone 1: (parallel zur Hugo-Eckener Straße): Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen 
I – VII sowie Betriebsarten mit ähnlichen Emissionsverhalten.  
Zone 2: Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – VI sowie Betriebsarten mit 
ähnlichen Emissionsverhalten. 
Zone 3: Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – V sowie Betriebsarten mit 
ähnlichen Emissionsverhalten. 
Zone 4: (angrenzend an das Plangebiet): Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – 
IV sowie Betriebsarten mit ähnlichen Emissionsverhalten. 
An das Plangebiet grenzen eine festgesetzte Grünfläche und Gewerbeflächen der Zone 4 an. In 
dieser Zone sind Betriebe zulässig, für die ein Abstandsgebot von bis zu 300 m gilt.  
Im Umfeld des Plangebietes grenzt zusä tzlich westlich an die Mathias -Brüggen-Straße der 
Bebauungsplan Hugo -Eckener-Straße/ Mühlenweg mit der Nr. 62490/ 02. Dieser Plan schließt 
Betriebe der Abstandsklasse I (1500 m) bis IV (500 m) der Abstandsliste zum Abstandserlass vom 
21.03.1990 aus. Betriebe mit einem Abstandserfordernis von 300 m sind jedoch zulässig.  
Um diesen Sachverhalt ordnungsgemäß in der Abwägung berücksichtigen zu können, wurde im 
Laufe des Verfahrens die planungsrechtliche Situation und die Genehmigungslage recherchiert. 
Zudem wur de eine schalltechnische Untersuchung der Lärmemissionen und -immissionen durch 
das Gutachterbüro ADU cologne erstellt.  
Die Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes, welche planungsrechtlich im Grünbereich liegt, 
wurde zwischen 1956 und 1957 realisiert. Die sog. Grubo-Bauten sind auf dem Luftbild von 1965 zu 
erkennen. Der Bebauungsplan 6249/02 ist am 19.1.1970 rechtskräftig geworden und setzte 
„Flächen zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetri eben“ fest. Die 2. 
Änderung des B -Plans 6249/02, Arbeitstitel: 2.  Änderung Köhlstraße in Köln Ossendorf erhielt am 
19.1.2005 Rechtskraft. Im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung am Butzweilerhof erfolgte in 
diesem Plan eine Gliederung des GE. Die in hier  vorliegenden Plangebiet bestehende 
Wohnbebauung fand bei dieser Gliederung keine Berücksichtigung, wodurch sich eine 
Gemengelage verfestigt hat. Auch im B -Plan Hugo -Eckener-Straße/ Mühlenweg (Nr. 62490/02) 
wurde die angrenzende Wohnbebauung nicht ausreich end berücksichtigt. Die bestehenden 
Unternehmen, deren planungsrechtliche Situation durch Bebauungsplan und Baugenehmigung 
gesichert sind,  werden in Ihrer Existenz sowie in der zukünftigen Entwicklungs - und 
Erweiterungsabsichten nicht eingeschränkt.  Die Be triebsstruktur innerhalb der angrenzenden 
Gewerbegebiete stellen sich sehr heterogen dar. In der festgesetzten Zone 4 des B -Planes 2. 
Änderung Köhlstraße in nur ca. 100 m Abstand zum Plangebiet ist der Betrieb Colonia -
Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG mit ein er 24 h -Betriebsgenehmigung im Bereich der Mathias -
Brüggen-Straße 68 und 37 a lärmtechnisch am relevantesten. Ansonsten findet sich entlang der 
Mathias-Brüggen-Straße u.a. noch ein Umzugsunternehmen, eine Firma zum Hydraulik -Service, 
eine Firma der Industr iemontage, eine Studiengesellschaft sowie ein Großhandel zum 
Heizungsbedarf und ein Erfrischungsgetränkehersteller.  
Zwischen der Köhlstraße und der Bleriostraße befinden sich sehr kleinteilige gewerbliche Nutzungen 
mit Betriebswohnen (u.  a. Lackiererei, Ha ustechnik, Schreinerwerkstätten, Malerfachbetrieb, 
Antriebstechnik). Betriebswohnen ist bei der Köhlstr. 5, 7 -11 und 15 genehmigt. Auf der südliche 
Seit der Bleriostraße sind ein Farbenfachgeschäft, ein Fahrzeugteilezulieferer sowie eine Moschee 
ansässig.  
Östlich der Firma Colonia an der Köhlstraße liegt eine Freifläche, die bislang noch nicht gewerblich 
genutzt wird, wo der Bebauungsplan Nr.6249/02 aber eine gewerbliche Nutzung ermöglicht.

37/43 
Nach Ortsbesichtigung und Internetrecherche fällt lediglich die F irma COLONIA Spezialtransporte 
als Spedition aller Art in die Abstandsklasse V und erfordert einen 300 m Abstand. Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass bei in der Liste des Abstandserlasse mit (*) gekennzeichneten Anlagearten 
der angegebene Abstand sich aussc hließlich oder weit überwiegend aus Gründen des 
Lärmschutzes und auf die Geräuschimmissionsrichtwerte zum Schutz reiner Wohngebiete bezieht. 
Der Abstand darf daher um eine Klasse (somit 200 m) verringert werden, wenn es sich bei dem 
angrenzenden zu schütze nden Gebiet um ein allgemeines Wohngebiet oder besonderes 
Wohngebiet handelt.  
Das Unternehmen COLONIA Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG liegt in ca. 100 m Entfernung 
nördlich zum Plangebiet. Die von dem Unternehmen COLONIA Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG, 
zu erwartenden Emissionen sind entsprechend vorangehenden lärmtechnischen Untersuchungen:  
1. Schalltechnisches Prognosegutachten: Untersuchung der auf die geplante 
Flüchtlingsunterkunft an der Mathias -Brüggen-Straße einwirkenden Geräusche im 
Zusammenhang mit dem Betrieb der angrenzenden Colonia Spezialfahrzeuge GmbH Köln, 
Projektnummer A5423, 150810 sgut-1, 10.08.2015 
2. Schalltechnsiche Stellungnahme zu einem schalltechnischen Prognosegutachten der Fa. 
Graner + Partner bezüglich einer geplanten Flüchtlingsunterkunft in Köln Mathias-Brüggen-
Straße 86, B1510134-01, 11.09.2015, ADU cologne GmbH  
und einem Besprechungstermin mit dem Unternehmen am 23.05.2019 zwecks Überprüfung des 
aktuellen Nutzungsprofils berücksichtigt worden.  
Die übrigen nördlichen Gewerbeflächen s owie eine noch zu erschließende Freifläche im 
Gewerbegebiet, östlich von COLONIA, sind im Gutachten pauschal mit flächenbezogenen 
Schallleistungen pro Quadratmeter belegt worden. Üblicherweise werden dabei die für 
Gewerbegebiete geltenden TA Lärm-Richtwerte von 65 dB(A) tags und 50 db(A) nachts angesetzt. 
Allerdings ergeben sich innerhalb der Gewerbegebiete Köhlstraße sowie Hugo -Eckener-Straße/ 
Mühlenweg Einschränkungen durch Zwangspunkte im Bestand, wo die Lärmwerte bereits 
einzuhalten sind. Zu diesen Zwan gspunkten zählt u.a. die Betriebswohnungen in der Köhlstraße 
(Hausnummern 5, 7-11 und 15). Das allgemeine Wohngebiet an der Hugo-Eckener Straße nördlich 
des Gewerbegebietes ist ebenfalls ein Zwangspunkt, ebenso wie die östlich angrenzende 
Kleingartenanlage und die Bestandswohnungen im Plangebiet. 
Mit diesen Randbedingungen ergeben sich die flächenbezogenen Schallleistungen auf den 
gewerblich genutzten Flächen wie in der folgenden Tabelle angegeben: 
Tabelle 1: Flächenbezogene Schallleistungspegel auf den Gewerbeflächen nördlich des 
Planungsgeländes 
Gewerbefläche 
Flächenbezogener Schallleistungspegel LWA“  in 
dB(A) 
Tag Nacht (lauteste h) 
Gewerbefläche Nordwest 65 50 
Gewerbefläche Nord 63 49 
Gewerbefläche Nordost 49 47 
Gewerbefläche Köhlstraße 61 45

38/43 
Gewerbefläche West 65 50 
Freie Gewerbefläche Ost 61 46 
 
Innerhalb des Plangebietes wurden in der Lärmuntersuchung die gewerblichen Stellplatzverkehre 
aufgrund des Betriebs des Kindergartens Mathias -Brüggen-Straße 29 sowie der KITA Ossendorfer 
Weg 15 als Emittenten berücksichtigt.  
Insgesamt zeigt sich, dass mit  steigender Immissionshöhe die Pegel auf dem Planungsgelände 
zunehmen. Die ungünstigste Immissionshöhe befindet sich in 16 m Höhe. Im nördlichen Teil des 
Planungsgeländes wird nachts der Richtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 40 
dB(A) um bis zu 5 dB überschritten. Am südlichen Baukörper werden die Richtwerte der TA Lärm 
tags und nachts eingehalten. 
Da sich im Bestand in der Köhlstraße im Gewerbegebiet sowie auf dem Planungsgelände bereits 
Wohnbebauung und in der Kleingartenanlage Gartenba uten mit Schutzwürdigkeit tags befinden, 
wird den Gewerbeflächen durch die Planbebauung keine weitere Einschränkung über die 
existierende hinaus auferlegt. Der Ausschluss öffenbarer Fenster schutzbedürftiger Räume an den 
nördlichen und westlichen Fassaden der nördlichen Planbebauung trägt zudem dazu bei, einen 
aktiven Schallschutz für das Quartier in Richtung Gewerbegebiet herzustellen und die bestehende 
Gemengelage aufzulösen. So werden insbesondere im Innenhofbereich der Plangebäude niedrigere 
Beurteilungspegel im Vergleich zur freien Schallausbreitung erreicht.  
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden Eingangsdaten verwendet , welche unter anderem 
mit der Fa. Colonia GmbH abgestimmt wurden. Diese Eingangsdaten berücksichtigen eine mögliche 
zukünftige E rweiterung des Unternehmens am jetzigen Standort.  Die bestehenden ansässigen 
Gewerbebetriebe, deren zukünftigen Entwicklungs- und Erweiterungsabsichten und die gewerbliche 
Ausnutzung der östlich an die Fa. Colonia angrenzende festgesetzten Gewerbefläche wi rd durch 
die vorgesehene Planung langfristig nicht eingeschränkt. 
Sportlärm 
Westlich des Plangebietes liegen ein Bolzplatz und ein Streetballfeld. Es wird davon ausgegangen, 
dass die maßgeblichen Aktivitäten nur tags und ausserhalb der morgentlichen Ruhezeit 
stattfinden.Tags außerhalb der morgendlichen Ruhezeit werden durch Sportlärm bis zu 54 dB(A) an 
den Fassaden der Planbebauung erreicht. Der Richtwert der 18. BImSchV von 55 dB(A) wird somit 
eingehalten. Die ungünstigste Immissionshöhe befindet sic h in 16 m Höhe. Die möglichen 
Lärmpegel des Sportlärms sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 
4109 eingeflossen. 
Kindergarten / Kindertagesstätte 
Kinderlärm wird im Allgemeinen als sozialadäquat angesehen und somit nicht beurteilt. Die 
Immissionen werden aber beim passiven Schallschutz berücksichtigt. Die punktuelle Darstellung der 
Beurteilungspegel an den Fassaden der Planbebauung ist für jedes Geschoss und maximal über 
alle Geschosse für tags im Anhang O des Lärmgutachte ns zu finden.Am lautesten ist es am 
Baukörper A der Kita in der Erdgeschosszone, die direkt an die Freifläche anrenzt und an den an 
die Freifläche der Kita angrenzenden Fasssaden im 3. Obergeschoss, wo bis zu 59 dB(A) erwartet 
werden können. Die Ergebnisse  der Kindergarten- und KITA-Lärmberechnung ist in die Ermittlung 
der maßgeblichen Außenlärmpegel eingeflossen.

39/43 
7.7.1.3 Auswirkungen des Planvorhabens 
Die Auswirkungen des Planvorhabens durch Neuverkehr (Ziel - und Quellverkehr zu und von dem 
Planvorhaben) auf die angrenzende Bestandsbebauung sind im Rahmen des öffentlichen 
Straßenverkehrs zu beurteilen. Die durch den planbedingten Mehrverkehr erzeugte Zu nahme der 
Lärmemissionen und damit -immissionen muss mit +0,1 bis +0,7 dB(A) als nicht erhebliche 
Beeinträchtigung gewertet werden.  Nach Realisierung des Planvorhabens sind tags maximal 67 
dB(A) und nachts 59 dB(A) zu erwarten. Die Sanierun gswerte von 70 dB (A) tags und 60 dB(A) 
nachts werden eingehalten. Zudem sind entsprechende Schallschutzfestsetzungen vorgesehen (s. 
Kapitel 6.9, 7.7.1.4). 
Des Weiteren sind die Geräuschimmissionen der KITA auf dem Planungsgelände, der 
Gewerbelärm durch gewerblich genutzte Stellplätze der KITA sowie der Nachbarschaftslärm durch 
den Betrieb der Tiefgarage von Anwohnern zu betrachten. Kinderlärm wird im Allgemeinen als 
sozialadäquat angesehen und somit nicht beurteilt. Die Immissionspegel werden bei den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln zur Dimensionierung des passiven Schallschutzes berücksichtigt. 
Lärmemissionen über die Zufahrt zu den Stellplätzen ist durch eine Linienquelle im Modell der 
Ausbreitungsrechnung berücksichtigt worden, während die Geräuschquellen durch Kfz -Ein- und -
Ausfahrten sowie über die Toröffnungen prognostiziert worden sind.  
Die geplanten KITA-Freiflächen profitieren von den geplanten abschirmenden Gebäuderiegeln und 
liegen in der Pegelklasse <= 55 dB(A) oder darunter.  
Aus dem Bestand in der Umgebung des Planob jekts sind keine Emissionen aufgrund von 
Nachbarschaftslärm, die auf das Planvorhaben einwirken, zu erwarten. An den Immissionsorten 
des Bestands werden die Richtwerte der TA Lärm tags sowie nachts eingehalten. An der eigenen 
Fassade des Planobjekts, in unmittelbarer Umgebung der Tiefgaragenzufahrt werden naturgemäß 
die höchsten Pegel erreicht. Die Auswirkungen aufgrund des Anwohnerstellplatzverkehrs sind in 
die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel eingeflossen.  
 
7.7.1.4 Zu treffende Schallschutzmaßnahmen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV bis V bei freier Schallausbreitung 
dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargeste llten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 -1 zu treffen sind. Anhand dieser im 
Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall 
(Baugenehmigungsverfahren) die Bauschalldämmmaße unterschritten  werden, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind vor allen Fassadenbereichen der Gebäude im Plangebiet 
Gesamtbeurteilungspegel aus Straßen -, Schienen-, Gewerbe- und Nachbarschaftslärm größer als 
45 dB(A) zu erwarten.  
An der nördlichen und teilweise westlichen Fassade des Baukörpers B wird aus Lärmschutzgründen 
die Position der Fassade durch Baulinien festgesetzt und es werden zum Schutz vor Gewerbelärm 
öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen ausgeschlossen (Vermeidung von 
Immissionsorten gemäß TA Lärm).

40/43 
Fensterunabhängige Belüftung 
Für Schlaf - und Kinderzimmer ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen, wenn die 
Beurteilungspegel nachts in einem Abstand von 0,5 m vor geöffneten Fenstern bzw. Türen den Wert 
von 45 dB(A) überschreiten. So können die Fenster nachts geschlossen bleiben und ungestörtes 
Schlafen ermöglicht werden. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.  
Balkone und Loggien 
In dem  Allgemeinen Wohngebiet sind zum Schutz der Außenwohnbereiche wie z.B. Balkone, 
Loggien und Terrassen, die insbesondere aufgrund öffentlichen Straßen - und 
Schienenverkehrslärmseinen Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags überschreiten, 
Schallschutzmaßnahmen z u treffen. Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise 
entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – wird sichergestellt, dass der 
Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sind Balkone und 
Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen, die zusätzlich auf der lärmabgewandten 
Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen und somit sicherstellen, dass bei zumindest einem 
Balkon der Beurteilungspegel von 62 dB(A) eingehalten wird.  
Durch die Umsetzung der vorgenannten Festsetzungen werden die gesunden Wohnverhältnisse im 
Plangebiet sichergestellt und Immissionskonflikte mit Gewerbenutzungen und Sportflächen im 
Umfeld vermieden. 
Temporäre Schallschutzeinrichtung 
Da die Errichtung der Neubauten in zwei Bau abschnitten erfolgt, ist die zum Inneren des 
Planungsgeländes gelegene Freifläche des ersten Bauabschnittes und des Bau körpers A, die zum 
Teil von der KITA genutzt wird, höheren Pegeln aus dem Verkehrslärm ausgesetzt. Um im ersten 
Bauabschnitt den Schutz v or schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können , wird 
temporär eine Abschirmung mit einer Mindesthöhe von 2,6 m und einem Schalldämmmaß von 
mindestens 20 dB(A) festgesetzt.  
Durch die festgesetzte Abschirmung werden die Pegel des dominierenden Straßenverkehrslärms 
tags für Allgemeine Wohngebiete (WA) vermindert. Damit liegen die zu erwartenden 
Beurteilungspegel tags unter 55 dB(A). Mit vollständiger Errichtung der Baukörper B und C (2. 
BA) entfällt die Notwendigkeit der vorgenannten Abschirmung. 
 
7.7.2 Altlasten 
Aus dem städtischen Altlastenkataster ergeben sich keine Anhaltspunkte auf Altablagerungen oder 
Altstandorte im Bereich des Plangebietes. Altlasten im Plangebiet sind bisher nicht bekannt.  
Eine chemische Untersuchung des Bodenmaterials durch das Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & 
Becker Baugrund GmbH hat im Frühjahr 2018 stattgefunden. Nach LAGA-Richtlinie entspricht das 
untersuchte Bodenmaterial aus einer Mischprobe von 9 Rammkernsondierung en bis 5,0 m unter 
GOK aufgrund des TOC-Gehalts der Zuordnungsklasse Z 1.1 und kann somit eingeschränkt weiter 
verwertet werden. 
Für die zukünftige Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass durch die Erdarbeiten für 
Baugruben, Versickerungsrigolen, Kanalbau und Baustraßen der für den Wirkungspfad Boden -
Mensch bewertungsrelevante, oberflächennahe Boden vollständig entfernt wird. Zur Herstellung der 
neuen Außenanlagen ist güteüberwachtes Material anzuliefern und einzubauen, welches qualitativ 
den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung entspricht.

41/43 
7.7.3 Elektromagnetische Felder 
Am Ossendorfer Weg ist eine Trafostation der RheinEnergie AG geplant.  Der Abstand zur 
Kindertagesstätte und zu den Wohngebäuden beträgt ca. 15 m, sodass die  notwendigen Abstände 
deutlich eingehalten wird. 
 
7.7.4 Belichtung und Besonnung 
Die Bebauungsstruktur sieht eine straßenbegleitende und in Teilen geöffnete Blockrandstruktur mit 
großzügigem Blockinnenbereich vor. Die Wohnräume sind größtenteils nach Süden und Westen 
ausgerichtet.  
Die Durchgänge zwischen B aufeld A und B  sowie Baufeld B und C sind aufgrund der 
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr möglichst schmal gehalten. Aufgrund dessen werden die 
Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung 2018 NRW unterschritten. In den betroffenen Bereichen 
der Fassaden sind Fenster geplant, die nicht zur Belichtung der Aufenhaltsräume notwendig sind. Für 
die ausreichende Belichtung der Aufenthaltsräume sind zusätzliche Fenster an der Ost- oder West-
Fassade des jeweiligen Gebäudes vorgesehen. 
Eine ausreichende Belichtung und Besonnung aller Wohnungen gemäß den Anforderungen der 
Bauordnung NRW wird durch diese Regelung gewährleistet. 
 
7.7.5 Lichtimmissionen 
Die geplante Tiefgaragenein- / -ausfahrt liegt an der südlichen Plangebietsgrenze gegenüber Y-
Gebäudes am Ossendorfer Weg. Da sich in diesem Y -Gebäude im Erdgeschoss der 
Eingangsbereich und in den übrigen Geschossen Laubengänge befinden, ist sichergestellt, dass mit 
keiner Blendwirkung durch das Schein werferlicht ausfahrender Fahrzeuge auf gegenüberliegende 
Wohnungen zu rechnen ist. 
 
7.8 Kultur- und Sachgüter 
Archäologie 
Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich des ehemaligen Luftschiffhafens Köln-Bickendorf. Beim Bau 
eines Anschlussgleises für den Luftschiffbahnhof im Jahr 1917 wurde im westlichen Umfeld der 
Luftschiffhalle ein Brunnen, Keramik und Baumaterial einer ländlichen römischen Siedlung gefunden. 
Aufgrund der topographischen Lage der bekannten Fundstelle im Bereich des Westufers einer heute 
noch im Oberflächenrelief erhaltenen Altrinne, ist eine Ausdehnung des römischen Siedlungsplatzes 
in das Plangebiet beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sehr wahrscheinlich, kann jedoch wegen des 
Fehlens archäologischer Vorermittlungen im Plangebiet auch nicht ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen der Neubebauung sind daher baubegleitende archäologische Überwachungen auf der 
Grundlage von §§ 15 und 16 DSchG NW erforderlich, die mit dem Römisch-Germanischen Museum 
/ Archäologischen Bodendenkmalpflege und  -denkmalschutz der Stadt Köln unverzüglich 
abzustimmen sind. 
Denkmalschutz 
Baudenkmäler sind im Plangebiet gemäß Denkmalliste des Stadtteils Köln -Bickendorf nicht 
vorhanden. Naturdenkmale sind gemäß der Liste der Naturdenkmale der Stadt Köln im Plangebiet 
nicht vorhanden. Bodendenkmäler im Plangebiet sind bisher nicht bekannt.

42/43 
7.9 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
306/18 sowie der Bebauungs plan-Nummer 62486/02 einzuschalten. Ein entsprechender Hinweis 
ist in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden. 
 
7.10 Verwendete Unterlagen 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
1. Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung)  – BFL Büro für Freiraumplanung und 
Landschaftsarchitektur: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62486/02 Ossendorfer Weg / 
Mühlenweg in Köln-Bickendorf, 26. September 2019 
2. Bericht zur Baugrunderkundung (Gründung und Geotechnik) – Ingenieurteam Dr. Hemling,  
Gräfe & Becker Baugrund GmbH: Ossendorfer Weg BA 1, Projektnummer 18K006P002, 11. 
Juni 2019 
3. Bericht zur Baugrunderkundung (Gründung und Geotechnik) – Ingenieurteam Dr. Hemling, 
Gräfe & Becker Baugrund GmbH: Ossendorfer Weg BA 2, Projektnummer 18K006P002, 13. 
Juni 2019 
4. Stellungnahme zur orientierenden Baugrunderkundung - Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & 
Becker Baugrund GmbH: BV Ossendorfer Weg in Köln, Projektnummer 18K006P002, 05. März 
2018 
5. Stellungnahme Laboranalytik / abfalltechnische Bewertung - Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe 
& Becker Baugrund GmbH: BV Ossendorfer Weg in Köln, Projektnummer 18K006P002, 02. 
Februar 2018 
6. Biotopkartierung – scape Landschaftsarchitekten GmbH, 02. März 2021 
7. Baumkartierung und –bewertung – scape Landschaftsarchitekten GmbH, 02. März 2021 
8. Grünordnungsplan – scape Landschaftsarchitekten GmbH, Vorentwurf Stand: 02. März 2021 
9. Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des 
VEP / Bebauungsplan-Verfahrens „Ossendorfer Weg / Mühlenweg“ in Köln-Bickendorf – ADU 
Cologne, November 2020 
10. Integrierte Verkehrsuntersuchung zum Neubauprojekt Ossendorfer Weg / Mühlenweg, 1. 
Fertigung – brenner BERNARD ingenieure GmbH, Köln, 13. Januar 2020 
11. Bodenkarte NRW, BK50 GD,NRW 
12. Geologische Karte NRW GK100 GD,NRW 
13. Preussische Geologische Karte (GK25), Blatt 5007, GD,NRW 
14. Bodenkundliche Kartierung 2014 - 2017 
15. Luftbilder Stadt Köln 1951 - 2018 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im 
beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen. Gem. § 12 Abs. 1 
BauGB wird vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin, der

43/43 
GAG Immobilien AG, ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungsvertrag abgeschlossen. Dieser 
stellt s icher, dass es zur Realisierung des Vorhabens kommt. Da es sich um einen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und Erschließungskosten von 
der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 
 
Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind insbesondere:  
 Die Durchführung des Bauvorhabens, 
 die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau, 
 die Anpflanzung von Bäumen gemäß den Vorgaben des Freianlagenplans, 
 die Herstellung von Stellplätzen für den Hol- und Bringverkehr sowie Carsharing-Stellplätze, 
 die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder, 
 Nutzungen im WA-Gebiet, 
 Instandsetzung der öffentlichen Kinderspielflächen, 
 Herstellung von Wegerecht, 
 Errichtung der Kindertagesstätten und 
 Aufwertung der öffentlichen Grünfläche Mühlenweg / Ossendorfer Weg 
 
9. Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebietes  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ca. 15.200 m² 
Vorhaben- und Erschließungsplan ca. 13.500 m² 
Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Fläche Allgemeines Wohngebiet ca. 13.500 m² 
davon Geh- und Radfahrrecht ca. 2.450 m² 
Öffentliche Verkehrsfläche ca. 1.610 m² 
Voraussichtliche Grundfläche ca. 5.500 
Voraussichtliche Geschossfläche 
(Vollgeschosse) 
ca. 19.000

Anlage 6 Textliche Festsetzungen

21179 Zeichen

1/10 
 
A N L A G E  6  
 
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
62486/02 – Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
  
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit (§  1 
Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
planes.  
 
1.2. Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen 
baulicher Anlagen (§ 1 Abs. 7 BauNVO) 
a)  Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet 
(WA) innerhalb des Baufeldes A im Erdgeschoss nur Anlagen für soziale Zwecke gem. § 4 
Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Kindertageseinrichtung) zulässig. 
b)  Gemäß § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die 
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
1.3. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a)  Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet 
(WA) folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt: 
52,5 m ü. NHN für die I-geschossige Bebauung im Baufeld A 
60,9 m ü. NHN für die IV-geschossige Bebauung im Baufeld A 
63,8 m ü. NHN für die V-geschossige Bebauung im Baufeld A 
64,5 m ü. NHN für die V-geschossige Bebauung im Baufeld B 
67,5 m ü. NHN für die VI-geschossige Bebauung in Baufeld B 
61,8 m ü. NHN für die IV-geschossige Bebauung im Baufeld C 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika 
(Hauptgesimshöhe). 
 
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet 
(WA) folgende Gebäudehöhen als Mindestgrenze festgesetzt:

2/10 
 
64,0 m ü. NHN für die V-geschossige Bebauung im Baufeld B 
67,0 m ü. NHN für die VI-geschossige Bebauung in Baufeld B 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika 
(Hauptgesimshöhe). 
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord-
nete Bauteile oder bauliche Anlagen (Dachaufbauten) – wie haustechnische Anlagen, Auf-
zugsüberfahrten, Treppenhäuser, Brüstungen und Solaranlagen – auf den baulich zuge-
ordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung 
beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf 
insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß 
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurück-
treten. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB 
Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) das 
Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. 
Auf den mit „b“ gekennzeichneten Außenwänden beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflä-
chen 0,25 H, mindestens jedoch 2,5 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Auf-
enthaltsräumen unzulässig. 
 
2.1. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) 
a) Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die 
Baukörper in den Baufeldern A-C werden abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO län-
ger als 50 m sein. 
b) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende                    
Ausnahmen festgesetzt: 
Die Baulinien dürfen für einseitige Wandscheiben im Erdgeschoss mit Überdachungen im 
Bereich der Hauseingänge um bis zu 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe 
ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. 
Oberhalb des Erdgeschosses darf die mit „a“ gekennzeichnete Baulinie durch Aufweitungen 
des Laubengangs bis maximal 0,5 m überschritten werden. Die Aufweitungen dürfen im Ein-
zelnen eine Breite von 5,5 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je 
Geschoss nicht überschreiten. 
c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Die Baugrenzen dürfen für einseitige Wandscheiben im Erdgeschoss mit Überdachungen im 
Bereich der Hauseingänge um bis zu 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe 
ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.

3/10 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder nur in den 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB d afür festgesetzten Flächen (TGa, St Carsharing + Kita) zu-
lässig. Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Ne-
benräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 BauO NW bis zu einer maximalen 
Fläche von 20  % der Tiefgaragen fläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
zulässig.  
Oberirdische Stellplätze mit St Carsharing + Kita gekennzeichnet, sind ausschließlich für 
die Kindertageseinrichtungen und das Carsharing Angebot festgesetzt. 
Überschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage (TGa) durch Belüftungsanlagen 
der Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulässig. 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten 
Flächen zulässig. Abstellplätze für Fahrräder , Abfallbehälter, oberirdische Belüftungsein-
richtungen der Tiefgarage und eine Packstation sind hiervon ausgenommen. Die Packsta-
tion darf eine Grundfläche von 5,00 m² nicht überschreiten. 
Oberirdische Belüftungseinrichtungen sind nur in einer Höhe von max. 1,2 m, in einer 
Breite von max. 5,0 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulässig. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu - und Ausfahrten von 
Tiefgaragen ausschließlich in den mit Ein - und Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereichen zu-
lässig sind.  
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) das 
folgende Geh-, und Radfahrrecht festgesetzt: 
Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemein-
heit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, 
Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle (DIN 4109-1):

4/10 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedriger Lärmpegelbereich oder ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Gesamtbeurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fens-
tern und Türen sicher zu stellen. 
 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- 
und  Schienenverkehr) > 62  dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind  
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch die Schallschutzmaßnahmen muss sicherge-
stellt werden, dass der v.  g. Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätz-
lich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung.  
 
d) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz Nr. 2 BauGB ist die Nutzung der Außenspielflächen der Kinderta-
geseinrichtungen erst dann zulässig, wenn eine Abschirmung mit einem Schalldämmmaß 
von mindestens 20 dB(A) in einer Höhe von 2,6 m errichtet wird, die sicherstellt, dass der 
Richtwert von 55 dB(A) tags eingehalten wird. Die genaue Lage der Abschirmung ist dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) zu entnehmen. Mit vollständiger Errichtung der 
Baukörper B und C (2. BA) entfällt die Notwendigkeit der vorgenannten Abschirmung. 
 
e) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den mit  einer Baulinie festgesetzten Fassaden 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch-
bau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig.

5/10 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 
Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: 
 Die Bepfl anzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 
132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51). 
 
 Im Plangebiet 20 standortgerechte Laubbäume (BF 41 (GH742)) der 1. und 2. Ord-
nung. 
 
 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterir-
dischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
auszubilden. 
 
 Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensub-
stratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht. Der Wur-
zelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen 
 
 Im Allgemeinen Wohngebiet in den privaten Stellplätzen (St Carsharing + Kita) je vier 
angefangener oberiridischer Stellplätze ein Baum – BF 31 (GH 741) 
 
 Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) mit ei-
ner extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) . Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, 
die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente 
sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
 Die Flachdächer der oberirdischen Belüftungseinrichtungen im festgesetzten allgemei-
nen Wohngebiet (WA) mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / 
NB6244). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüg-
lich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
 
b)  Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume 
zum Erhalt dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Der Stamm-
umfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.

6/10 
 
8. § 9 Abs. 3 BauGB  
Geländeoberfläche  
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festge-
setzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwäs-
serung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe 
der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen - und Rampenanlagen sowie durch Auf-
schüttungen und Abgrabungen zulässig. 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachformen / Dachaufbauten 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Vorgärten 
a) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen 
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und 
Abfallbehälter. 
b)  Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen einzuhau-
sen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können 
in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
 
3. Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Hecken sowie als 
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1, 70 m 
über der Geländeoberfl äche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen 
integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. 
 
4. Satellitenschüsseln / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang  sind nur auf den Dachflächen               
zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

7/10 
 
III. Hinweise 
 
1. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November  
2017 (BGBI. I.S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21.November 2017  (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). 
e) Für die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sungen. 
 
2. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr 
und des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes vorbelastet. 
 
3. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlos -sen. Werden 
bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) das Römisch -Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmal-
pflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.  
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der was-
serrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bau-
arbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allge-
meine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
306/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 62486/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
6. Artenschutz 
a) Laut Artenschutzprüfung (Stufe I) vom Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitek-
tur, 26. September 2019, „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62486/02 Ossendorfer

8/10 
 
Weg / Mühlenweg in Köln Bickendorf – Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorprüfung)“, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG. 
 
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei-
den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-
geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen. 
 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.  
 
c) Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der 
Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. 
September eines jeden Jahres erfolgen.  
 
d) Abrissmaßnahmen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit (1. März und 30. September) 
wildlebender Vogelarten durchzuführen.  
 
e) Sind Abrissarbeiten außerhalb dieser Frist unvermeidbar, ist dies nach vorheriger Abspra-
che mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln dann zulässig, wenn unmittelbar 
vor Beginn der Abrissarbeiten nochmals eine Kontrolle auf das Vorkommen planungsrele-
vanter Artendurch einen Fachgutachter durchgeführt und das Ergebnis der unteren Land-
schaftsbehörde der Stadt Köln angezeigt wird. 
 
f) Im Vorfeld der Abrissarbeiten werden vorsorglich je fünf Nisthilfen für die Vogelarten 
Haussperling und Mauersegler im Bereich der Nachbargebäude Ossendorfer Weg 1-7 na-
gebracht werden. 
 
7. Vogelschutz 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glas-
wände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammen-
hang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Aus-
gestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.  https://vogelglas.vogel-
warte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 
 
8. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum-
schutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).

9/10 
 
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vo n Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Am tsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Be-
grünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
11. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 48 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungs-
verfahren geltend zu machen. 
 
12. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Die ge-
naue Lage einer festgesetzten Trafostation ist der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans zu entnehmen. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werd en die genauen 
Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maß-
nahmen festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).   
 
13. Starkregenereignis 
a)  Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist im Freiraum ein Stauvolumen für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
b)  Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaß-
nahmen im Plangeb iet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
Köln abzustimmen. 
 
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, min-
destens 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der je-
weils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.

10/10 
 
15. Gasregelstation 
Zu der südlich an das Plangebiet angrenzenden Gasregelstation im Ossendorfer Weg muss ein 
Schutzbereich von 5,0 Metern um die Station eingehalten werden.

Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1

25467 Zeichen

A N L A G E  7
TGa
St
Carsharing
+ Kita
WA
FD
a
IV
61,8 mOKI
52,5 mOK
IV
60,9 mOKV
63,8 mOK
V
64,0 - 64,5 mOK
V
64,5 mOK
VI
67,0 - 67,5 mOK
Baufeld C
Baufeld B
Baufeld A
15,1
14,1
13,7
14,9
16,3
15,3
7,8
46,8 m
46,7 m
49,1 m
47,8 m
48,3 m
47,6 m
48,0 m
47,7 m
47,3 m
47,2 m
47,1 m
47,3 m
48,9 m
48,9 m
48,2 m
48,7 m
48,7 m
47,2 m
47,3 m
47,3 m
47,3 m
47,3 m
47,3 m
47,3 m
47,3 m
48,9 m
48,9 m
48,2 m
48,7 m
48,7 m
48,7 m
48,4 m
48,7 m
Packstation
LPB VLPB VI
LPB VLPB IV
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB VLPB VI
a
a
b
b
b
b G+R
LPB VI
LPB VII
T
Kita
48,0 m
LPB V
u=1.0
d=14.0
u=0.80
d=8.0
u=0.90
d=10.0
u=0.80
d=9.0
u=0.50
d=6.0
u=0.60
d=7.0
u=1.30
d=12.0
u=1.0
d=10.0
u=0.80
d=10.0
u=1.20
d=14.0
u=1.0
d=8.0
u=0.80
d=10.0
u=0.60
d=7.0
u=0.70
d=8.0u=0.70
d=10.0
u=0.90
d=12.0
u=1.0
d=11.0
u=0.80
d=8.0
u=0.50
d=6.0
u=0.70
d=8.0
u=0.90
d=12.0
u=2.10
d=18.0
u=2.20
d=20.0
u=1.10
d=14.0
u=1.60
d=10
u=0.90
d=10.0
u=0.90
d=10.0
u=0.80
d=10.0
u=1.80
d=17.0
u=1.10
d=14.0
u=0.70
d=8.0
47.71
47.95
48.55
48.61
47.21
47.16
47.26
47.10
47.10
48.26
47.19
47.32
47.22
47.67
48.43
47.19 47.29
47.30
47.30
47.80 47.72
u=0,9/0,7/0,7/0,4
d=12,0
747
748
747
748
2121
4
658
10
146
125
2021
2015
7
1900
197
267
196
2122
1653
66
5
1786
1783
22
8
1899
6
176
1784
176
2120
216
3
1
673
145
20
FD
Mathias-Brueggen-Strasse
Ossendorfer Weg
SDI
SD
F
SDIIISDIII
SDIII
Muehlenweg
VIII FD
FD
FD
I FD
VIII
FD
II
VIII
PDI
I
Mathias-Brueggen-Strasse
Mathias-Brueggen-Strasse
Gem. Longerich
Flur 8
II FD
I FD
II
I
III
Mathias-Brueggen-Strasse
FD
47,1 m
48,7 m
48,8 m
48,7 m
Planung
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht –berbaubar I –berbaubar
Baugrenze
abweichende Bauweise
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Hüchstmaäz. B. III
-a-
FD
Stellplötze
Tiefgaragen
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen–ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
St
TGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Baum zu erhalten
Flöchen f–r Versorgungsanlagen
oder f–r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f–r
Ablagerungen
TrafostationT
Baulinie
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschlieäungsplanes
Lörmpegelbereiche z. B. III
Geböudehühe –ber
Normalhühennull (als Hüchstmaä)
OK 67,7m
Geböudehühe –ber
Normalhühennull (als Mindest- und
Hüchstmaä)
OK 64,0 -
      64,5 m
Festgesetzte Gelöndehühe –ber
Normalhühennull
48,20 m
üffentliche Prakflöche
LPB III
Packstation Packstation gemöä textlichen
Festsetzungen
ßberschreitung der Baulinie
durch Aufweitungen zugelassen
gem. Textlichen Festsetzungen
Kennzeichnung der
Abstandsflöchenunterschreitung
a
b
Zeichenerklörung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst–cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Hühenlage –ber NHN
25 50 Meter
62486/02-00-00
Maästab 1:500
Ossendorfer Weg / M–hlenweg
in Küln-Bickendorf
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
und Vorhaben- und
Erschlieäungsplan
Hinweis zur Planzeichnung:
Sind in der zeichnerischen Darstellung des
Bebauungsplanes lineare Signaturen der
Planzeichenverordnung unmittelbar
nebeneinander oder neben einer
Flurst–cksgrenze ohne Angabe eines
Abstandsmaäes gezeichnet, so fallen sie als
Festsetzungen miteinander oder mit der
parallel verlaufenden Flurst–cksgrenze
zusammen.
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand               )
Sead Vermessung
Bayenstraäe 65, 50678 Küln
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Küln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 07.02.2019
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach §13a BauGB
beschlossen. Der Beschluss wurde
am 27.03.2019 orts–blich bekannt
gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 14.03.2019
Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom               bis
nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 17.06.2021 bis 02.08.2021 nach § 3
Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB durch
Beschluss des Rates am
geöndert worden.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begr–ndung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Die orts–bliche Bekanntmachung –ber
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans durch den Rat
einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am        erfolgt.
F–r den Planentwurf
Vorhabentröger/in
F–r den Planentwurf
GAG Immobilien AG
Küln, den
Beigeordneter
Küln, den
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
I. Textliche Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulössigkeit (§ 1 Abs. 6
BauNVO)
Gemöä § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise
zulössigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2 Zulössigkeit von Nutzungen in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen
baulicher Anlagen (§ 1 Abs. 7 BauNVO)
a) Gemöä § 1 Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA)
innerhalb des Baufeldes A im Erdgeschoss nur Anlagen f–r soziale Zwecke gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO (Kindertageseinrichtung) zulössig.
b) Gemöä § 12 Abs. 3a S. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulössig, zu deren Durchf–hrung sich die
Vorhabentrögerin im Durchf–hrungsvertrag verpflichtet.
1.3 Bestimmung des Maäes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a)  Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f–r die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA)
folgende Geböudehühen als Hüchstgrenze festgesetzt:
52,5 m –. NHN f–r die I-geschossige Bebauung im Baufeld A
60,9 m –. NHN f–r die IV-geschossige Bebauung im Baufeld A
63,8 m –. NHN f–r die V-geschossige Bebauung im Baufeld A
64,5 m –. NHN f–r die V-geschossige Bebauung im Baufeld B
67,5 m –. NHN f–r die VI-geschossige Bebauung in Baufeld B
61,8 m –. NHN f–r die IV-geschossige Bebauung im Baufeld C
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Geböuden mit Flachdöchern die Oberkante der Attika
(Hauptgesimshühe).
b) Gemöä § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden f–r die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA)
folgende Geböudehühen als Mindestgrenze festgesetzt:
64,0 m –. NHN f–r die V-geschossige Bebauung im Baufeld B
67,0 m –. NHN f–r die VI-geschossige Bebauung in Baufeld B
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Geböuden mit Flachdöchern die Oberkante der Attika
(Hauptgesimshühe).
c) Gemöä § 16 Abs. 6 BauNVO künnen die festgesetzten Geböudehühen durch untergeordnete
Bauteile oder bauliche Anlagen (Dachaufbauten) “ wie haustechnische Anlagen,
Aufzugs–berfahrten, Treppenhöuser, Br–stungen und Solaranlagen “ auf den baulich
zugeordneten Dachflöchen –berschritten werden. Das hüchstzulössige Maä der ßberschreitung
betrögt 2,00 m in der Hühe. Der Flöchenanteil der ßberschreitungen je Dachflöche darf insgesamt
30% nicht –bersteigen. Die Dachaufbauten m–ssen mindestens um das Maä ihrer Hühe von der
Geböudeauäenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zur–cktreten.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB
Abstandsflöchen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB betrögt innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) das Maä
der Tiefe der Abstandsflöche 0,4 H.
Auf den mit �b„ gekennzeichneten Auäenwönden betrögt das Maä der Tiefe der Abstandsflöchen
0,25 H, mindestens jedoch 2,5 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von
Aufenthaltsröumen unzulössig.
2.1. Bauweise und �berbaubare Grundst�cksflöchen (§ 23 BauNVO)
a) F–r das Allgemeine Wohngebiet (WA) wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die
Baukürper in den Baufeldern A-C werden abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO lönger als
50 m sein.
b) Gemöä § 23 Abs. 2 Satz 3 werden f–r die –berbaubaren Grundst–cksflöchen folgende
Ausnahmen festgesetzt:
Die Baulinien d–rfen f–r einseitige Wandscheiben im Erdgeschoss mit ßberdachungen im Bereich
der Hauseingönge um bis zu 1,5 m –berschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der
jeweiligen Geböudeseite nicht –berschritten werden.
Oberhalb des Erdgeschosses darf die mit �a„ gekennzeichnete Baulinie durch Aufweitungen des
Laubengangs bis maximal 0,5 m –berschritten werden. Die Aufweitungen d–rfen im Einzelnen
eine Breite von 5,5 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Geböudeseite je Geschoss nicht
–berschreiten.
c) Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden f–r die
–berbaubaren Grundst–cksflöchen folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baugrenzen d–rfen f–r einseitige Wandscheiben im Erdgeschoss mit ßberdachungen im
Bereich der Hauseingönge um bis zu 1,5 m –berschritten werden. Dabei darf in der Summe ein
Drittel der jeweiligen Geböudeseite nicht –berschritten werden.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flöchen f�r Nebenanlagen und Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren Einfahrten
a) Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze f–r Pkw und motorisierte Zweiröder nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB daf–r festgesetzten Flöchen (TGa, St Carsharing + Kita) zulössig.
Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind Lagerflöchen, Abstellröume, Technik- und Nebenröume
sowie Abstellplötze f–r Fahrröder gemöä § 48 BauO NW bis zu einer maximalen Flöche von 20 %
der Tiefgaragenflöche auäerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöche zulössig.
Oberirdische Stellplötze mit St Carsharing + Kita gekennzeichnet, sind ausschlieälich f–r die
Kindertageseinrichtungen und das Carsharing Angebot festgesetzt.
ßberschreitungen der Umgrenzungslinien der Tiefgarage (TGa) durch Bel–ftungsanlagen der
Tiefgarage um bis zu 1,0 m sind zulössig.
b) Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen
zulössig. Abstellplötze f–r Fahrröder, Abfallbehölter, oberirdische Bel–ftungseinrichtungen der
Tiefgarage und eine Packstation sind hiervon ausgenommen. Die Packstation darf eine
Grundflöche von 5,00 m² nicht –berschreiten.
Oberirdische Bel–ftungseinrichtungen sind nur in einer Hühe von max. 1,2 m, in einer Breite von
max. 5,0 m und in einer Tiefe von max. 1,0 m zulössig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass Zu- und Ausfahrten von
Tiefgaragen ausschlieälich in den mit Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereichen zulössig
sind.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) das folgende
Geh-, und Radfahrrecht festgesetzt:
Die mit G+R bezeichnete Flöche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit
gemöä Planeintrag zu belasten.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche
a) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an den Auäenbauteilen von
Aufenthaltsröumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den maägeblichen
Auäenlörmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle (DIN 4109-1):
Ergönzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedriger
Lörmpegelbereich oder ein maägeblicher Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von
schutzbed–rftigen Röumen nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Gesamtbeurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch schallgedömmte
L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei geschlossenen Fenstern und T–ren
sicher zu stellen.
c) F–r Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straäen- und
Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaänahmen zu treffen. Durch die Schallschutzmaänahmen muss sichergestellt
werden, dass der v. g. Gesamtbeurteilungspegel nicht –berschritten wird. Hiervon ausgenommen
sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusötzlich auf der
lörmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Hinweis:
 Die in der Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereiche beruhen auf der freien
Schallausbreitung.
d) Gemöä § 9 Abs. 2 Satz Nr. 2 BauGB ist die Nutzung der Auäenspielflöchen der
Kindertageseinrichtungen erst dann zulössig, wenn eine Abschirmung mit einem Schalldömmmaä
von mindestens 20 dB(A) in einer Hühe von 2,6 m errichtet wird, die sicherstellt, dass der
Richtwert von 55 dB(A) tags eingehalten wird. Die genaue Lage der Abschirmung ist dem
Vorhaben- und Erschlieäungsplan (Blatt 2) zu entnehmen. Mit vollstöndiger Errichtung der
Baukürper B und C (2. BA) entföllt die Notwendigkeit der vorgenannten Abschirmung.
e) Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an den mit einer Baulinie festgesetzten Fassaden üffenbare
Fenster schutzbed–rftiger Röume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018 “ Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulössig.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen und Erhaltung von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- Die Bepflanzung der Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen
und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder
Ströuchern BB 1 (GH 51).
- Im Plangebiet 20 standortgerechte Laubböume (BF 41 (GH742)) der 1. und 2. Ord-nung.
- Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen
Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen, Spielplötzen und sonstigen
Nebenanlagen –berbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuz–glich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
- Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Störke der Bodensubstratschicht
von mindestens 120 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht. Der Wurzelraum muss je Baum
mindestens 25 m³ betragen
- Im Allgemeinen Wohngebiet in den privaten Stellplötzen (St Carsharing + Kita) je vier
angefangener oberiridischer Stellplötze ein Baum “ BF 31 (GH 741)
- Die Flachdöcher der Geböude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer
extensiven Dachbegr–nung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244). Die Vegetationstragschicht ist mit
einer Störke von mindestens 8 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachflöche zulössig sind. Photovoltaikelemente sind –ber der Dachbegr–nung zulössig.
- Die Flachdöcher der oberirdischen Bel–ftungseinrichtungen im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet (WA) mit einer extensiven Dachbegr–nung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244). Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens 8 cm zuz–g-lich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen.
b) Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung festgesetzten Böume zum
Erhalt dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm betragen.
8. § 9 Abs. 3 BauGB
Gelöndeoberflöche
Gemöä § 9 Abs. 3 BauGB wird die Hühe der Gelöndeoberflöche in der Planzeichnung festgesetzt.
Geringf–gige Abweichungen sind zur Neigung des Gelöndes f–r die Oberflöchenentwösserung
zulössig. Dar–ber hinaus sind ßber- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Hühe der
Gelöndeoberflöche bis zu 0,50 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufsch–ttungen
und Abgrabungen zulössig.
II. Gestalterische Festsetzungen gemöä § 9 Abs. 4 BauGB
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachformen / Dachaufbauten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig. Döcher mit
einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdöcher.
2. Vorgörten
a) Die Vorgörten sind vollstöndig zu begr–nen. Davon ausgenommen sind die notwendigen
Zuwegungen, Zufahrten f–r Stellplötze und Garagen sowie Standflöchen f–r Fahrröder und
Abfallbehölter.
b) Abstellplötze f–r M–llsammelbehölter in Vorgörten sind in Gestalt von M–llboxen einzuhau-sen
oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen kün-nen in die
Grundst–ckseinfriedungen integriert werden.
3. Einfriedungen
Grundst–ckseinfriedungen im Vorgartenbereich sind nur als standortgerechte Hecken sowie als
Draht- oder Stabgitterzöune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Hühe von jeweils 1,70 m –ber
der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulössig. In Einfriedungen integrierte
M–llboxen d–rfen eine Hühe von 1,70 m nicht –berschreiten.
4. Satellitensch�sseln / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflöchen zulössig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig.
III. Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November
2017 (BGBI. I.S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21.November 2017  (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung 2018 (BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421).
e) F–r die Rechtsgrundlagen a bis d gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
2. Lörmimmissionen
Das Plangebiet ist erheblich durch Lörmimmissionen aus dem Straäen- und Schienenverkehr und
des nürdlich angrenzenden Gewerbegebietes vorbelastet.
3. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archöologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei
Bodeneingriffen archöologische Bodenfunde entdeckt, ist gemöä §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) das Rümisch-Germanische Museum/Archöologische Bodendenkmalpflege der Stadt Küln
unverz–glich zu informieren.
4. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bez–glich der
wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehürde bei der Stadt Küln einzuschalten.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgöngern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten
(ca. 6 Wochen) ist das Amt f–r üffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-306/18 sowie
der Bebauungsplan-Nummer 62486/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Artenschutz
a) Laut Artenschutzpr–fung (Stufe I) vom B–ro f–r Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, 26.
September 2019, �Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62486/02 Ossendorfer Weg /
M–hlenweg in Küln Bickendorf “ Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 (Vorpr–fung)„, ergeben sich
keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine
vorgezogenen Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und 30. September eines
jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere Gehülze abzuschneiden, auf den
Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Böumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch einen Fachgutachter nach
besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstötigkeit sofort einzustellen.
c) Die Baufeldröumung muss zur Vermeidung baubedingter Tütung von Brutvügeln und der
Zerstürung deren Nester beziehungsweise Gelege auäerhalb der Zeit vom 1. Mörz bis 30.
September eines jeden Jahres erfolgen.
d) Abrissmaänahmen sind auäerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit (1. Mörz und 30. September)
wildlebender Vogelarten durchzuf–hren.
e) Sind Abrissarbeiten auäerhalb dieser Frist unvermeidbar, ist dies nach vorheriger Absprache mit
der Unteren Landschaftsbehürde der Stadt Küln dann zulössig, wenn unmittelbar vor Beginn der
Abrissarbeiten nochmals eine Kontrolle auf das Vorkommen planungsrelevanter Artendurch einen
Fachgutachter durchgef–hrt und das Ergebnis der unteren Landschaftsbehürde der Stadt Küln
angezeigt wird.
f) Im Vorfeld der Abrissarbeiten werden vorsorglich je f–nf Nisthilfen f–r die Vogelarten Haussperling
und Mauersegler im Bereich der Nachbargeböude Ossendorfer Weg 1-7 angebracht werden.
7. Vogelschutz
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flöchiger Glaselemente (Fenster, Glaswönde,
Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese f–r Vügel als Hindernis
erkennbar sind. Das Bundesamt f–r Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den
Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von
Glasflöchen entnommen werden künnen (vgl.
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln
(Baumschutzsatzung “ BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbetrögen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbetrögen gemöä §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r
Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln formuliert.
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Stellplatzreduzierung
F–r das Plangebiet besteht die Müglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend § 48
BauO NRW aufgrund der Maänahmen aus dem Mobilitötskonzept im Baugenehmigungsverfahren
geltend zu machen.
12. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. Die genaue
Lage einer festgesetzten Trafostation ist der Planzeichnung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zu entnehmen. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen
Standorte im Rahmen spöterer Abstimmungen zur Verwirklichung der stödtebaulichen Maänahmen
festgelegt (z.B. im Wege einer Planvereinbarung).
13. Starkregenereignis
a) Innerhalb der nicht –berbaubaren Grundst–cksflöchen ist im Freiraum ein Stauvolumen f–r
Niederschlöge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
b) Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemöä der �Starkregen Gefahrenkarte„ der
Stadtentwösserungsbetriebe Küln (StEB) eine ßberflutungsgeföhrdung vor. Baumaänahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausf–hrung mit den Stadtentwösserungsbetrieben Küln abzustimmen.
14. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte/ sind die Planbeg–nstigten verpflichtet, mindestens 30 % der
Geschossflöche Wohnen im üffentlich gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen
Wohnraumfürderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
15. Gasregelstation
Zu der s–dlich an das Plangebiet angrenzenden Gasregelstation im Ossendorfer Weg muss ein
Schutzbereich von 5,0 Metern um die Station eingehalten werden.

Anlage 8 Vorhaben- und Erschließungsplan 2

2334 Zeichen

ANLAGE®8

Ansicht A-A Baukörper A Südwest (Maßstab 1:500)

Ansicht B-B Baukörper B West (Maßstab 1:500)

Ansicht C-C Baukörper B Ost (Maßstab 1:500)

Ansicht D-D Baukörper C Ost (Maßstab 1:500)

Schallschutzgrundrisse
(Maßstab 1:500)

Es wird bescheinigt, dass diese
Planuntorlage den Bestimmungen des,
$ 1 Abs. 2 Plan ZU entspricht

un

Soad Vermessung
Bayenstraße 65, 50678 Köln

lentich bstlter Vermessungsingenleurin
Kön,cen

Für den Planentwurt
Vorhabenträgerin

Für den Planentwurf
SAG Immobilen AG

Kon, den

Für den Planentwurt
Dezemat VI, Planen und Bauen,

Beigeorneter
Kim den

Der Stadtentwicklungsausschuss hat
(ie Planaufstelung am 07.02.2019
nach $ 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten.
Verfahrens nach $ 19a BauGB.
beschlossen. Der Beschluss wurde am
27.03.2019 ortsüblich bekannt
gemacht

gez Reker

Oberirgermeitenn
Kö. den 14.032019

Die rühzelige Öffentichkeitsbetaligu
hat in der Zeit vom bie
nach $ 3 Abs. 1 BauGB.
stattgefunden.

Zeichenerklärung

Der Planentwurf hatn der Zeit
vom 17.06.2021 bis 02.08.2021

nach $ 3Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentich ausgelogen.

Die Oberbirgermeitern
Stacanıngsam:
Im Aura

Der Planentwurfistnach $4aAbs.3
BauGB in Anwendung des.

BauGB durch Beschluss des pies am

Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung

am nach $ 10 Abs. 1 BauGB
In Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach $ 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach $ 9 Abs
BauGB beschlossen.

Die ortsübliche Bekanntmachung über
(den Baschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach $ 10.
Abs. 3 BauGB ist am ort.

Oberirgermeistrn

Bestand

ZZB

vorhandene Gebäude
Durchtahrt

Zahl der Volgeschosse

Dachtarm

Baum

Bahngleise

Bordstein

lopografsche Begrenzung
Flurstücksgronze

Flurgrenze

Gemarkungsgrenze

Vorhandene Höhenlage über NHN

Planung

mm Grenze des räumichen
Getungsboreiches des
Bebauungsplanes.

m Geltungsbereich des Vorhaben-
Und Erschleßungsplanes.

uam Schnterasen
1ER Sandtsce (Falsche)
Einsasung Ta (Bios)

11001 Verpahungemül (1541.20)
100 Papier (1.10)

Vinstize (elonsein)

Biken (Beinen)

Scope in

Vorhaben- und
Erschließungsplan zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Entwurf
62486/02-00-00

Ossendorfer Weg / Mühlenweg
in Köln-Bickendorf
Blatt 2 von 2

Maßstab 1:500

Be.

Die Oberbürgermeisterin

Anlage 1 Geltungsbereich

376 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen BebauungsplanesOssendorfer Weg/Mühlenwegin Köln - Bickendorf
010050200300 Meter

Beschlussvorlage Rat

5717 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Schü Az 
Vorlagen-Nummer 
 3641/2021 
Freigabedatum 
18.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 62486/02 
Arbeitstitel: „Ossendorfer Weg/Mühlenweg“ in Köln-Bickendorf 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 62486/02 für das Gebiet zwischen 
Ossendorfer Weg, Mühlenweg und Matthias-Brüggen-Straße —Arbeitstitel: "Ossendorfer 
Weg/Mühlenweg" in Köln-Bickendorf— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 62486/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach 
§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 
§ 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten 
Begründung. 
 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.12.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 
Rat 03.02.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen auf den Klimaschutz.  
 
Über folgende Maßnahmen wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: 
 
 Begrünung und Bepflanzung aller Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder 
sonstigen Nebenanlagen überbaut sind 
 Extensive Dachbegrünung der obersten Dachflächen 
 Möglichkeit zum Aufbau von Photovoltaikelementen oberhalb der Dachbegrünung  
 Möglichkeit einer Stellplatzreduzierung von 20 % entspre chend § 48 BauO NRW durch die 
Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes im Baugenehmigungsverfahren 
 Vertragliche Sicherung eines stationsbasierten Carsharingstandorts mit sechs Stellplätzen  
 Die Wärmeversorgung für das Plangebiet ist über einen Anschluss an das Fernwärmenetz 
vorgesehen. 
 
 
Begründung 
Anlass und Ziel der Planung: 
 
Die GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juli 4, beabsichtigt die Entwicklung eines 
attraktiven Wohnstandortes einschließlich zweier Kindertagesstätten auf einem circa 1,35 ha großen 
Areal am Ossendorfer Weg in Köln-Bickendorf, Bezirk Ehrenfeld.  
 
Hierzu wurde durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Mehrfachbeauftra-
gung mit sieben Planungsbüros aus Architekten/ Stadtplanern und Landschaftsarchitekten durchge-
führt. Als Siegerentwurf ging der durch die Büros Lorber Paul Architekten und scape Landschaftsar-
chitekten erarbeitete städtebauliche Entwurf hervor. 
 
Ziel der Planung ist es, auf der bereits heute für Wohnen und Kindertagesstätte genutzten Fläche 191 
neue Wohneinheiten als Mietwohnungen zu ermöglichen, um einen Beitrag zur Deckung des aktuel-
len Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln zu leisten. Um darüber hinaus dem Bedarf an beson-
ders preisgünstigem Wohnraum zu begegnen, erklärt sich die Vorhaben trägerin bereit, einen Anteil 
von ca. 75 % der Geschossfläche für Wohnen im geförderten Wohnungsbau zu errichten. Darüber 
hinaus soll eine Kindertagesstätte für insgesamt acht Gruppen realisiert werden. 
 
Durch die Planung soll ein durchgrüntes, urbanes neu es Wohnquartier entstehen, welches ein ge-
mischtes Wohnangebot für unterschiedliche Nutzergruppen schafft. 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 nach § 12 Abs. 2 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes – Arbeitstitel: "Ossendorfer Weg / Mühlenweg" in Köln - Bickendorf – be-
schlossen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1

3 
BauGB hat in der Zeit vom 18.05.2018 bis einschließlich 19.06.2018 stattgefunden. 
 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und sich in der Zei t vom 
04.04.2019 bis 17.04. 2019 zur Planung äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §  4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 20.11.2020 bis einschließlich 06.02.2021.  
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wurde im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die Offenlage erfolgte in 
der Zeit vom 17.06.2021 bis zum 02.08.2021. Dabei entsprach das Plange biet der Offenlage dem 
jetzigen Plangebiet zum Satzungsbeschluss. Im Zeitraum sind acht Stellungnahmen von Trägern öf-
fentlicher Belange eingegangen, jedoch keine aus der Öffentlichkeit. 
 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1  Geltungsbereich 
Anlage 2  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 
BauGB 
Anlage 3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 AbsBauGB 
Anlage 4  Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 5  Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 6  Textliche Festsetzungen 
Anlage 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 62486/02 Blatt 1 – verkleinert 
Anlage 8  Vorhaben- und Erschließungsplan Nummer 62486/02 Blatt 2 - verkleinert

Anlage 2 Stellungnahmen aus der Beteiligung der TÖB 1

12222 Zeichen

Anlage 2 
  
Seite 1 von 7 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
  
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 62486/02 - Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in 
Köln-Bickendorf - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 18.05.2018 
bis zum 19.06.2018 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Eingabensteller Stellungnahme Berücksichti-
gung ja/nein/teil-
weise/Kenntnis-
nahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 
 
Landschaftsver-
band Rheinland 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Pla-
nungskonzept bestehen keine Beden-
ken. 
 
- 
 
- 
2 
2.1 
Polizei NRW - 
Kriminalpräven-
tion 
Keine Bedenken 
Nach aktueller Sachlage bestehen ge-
gen das im Betreff genannte Verfahren 
keine Bedenken. 
 
- 
 
- 
2.2  Technische Mindeststandards 
- Privathaushalte EFH und MFH (RC2 
gem. DIN 1627-1630) 
- Gewerbeeinheiten (RC3 gem. DIN 
1627-1630) 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die GAG 
stimmt sich bei ihren Neubauvorhaben regelmäßig mit 
der Polizei ab.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 2 von 7 
 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies 
und neutrales Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention so-
wie kriminalpräventiv wirkenden Aus-
stattungen von Bauobjekten mit ein-
bruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik / Überfall und Ein-
bruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
an. 
3 
3.1 
Polizei Köln Keine Bedenken 
Gegen das Bauvorhaben bestehen aus 
polizeilicher Sicht keine Bedenken. 
 
- 
 
- 
3.2  Unfallhäufungsstelle 
Die Kreuzung Mathias-Brüggen-Str. / 
Mühlenweg ist seit Jahren als Unfall-
häufungsstelle bekannt und gemeldet. 
Auf Grund des rautenförmigen Grund-
risses des Knoten bestehen dort, insbe-
sondere auch für Fußgänger, zum Teil 
erhebliche Sichtbehinderungen. 
Als Vorschlag aus der Unfallkommis-
sion ist die Verwaltung der Stadt Köln 
aufgefordert worden, die Errichtung und 
Umgestaltung des Knoten als Kreisver-
kehrsplatz zu prüfen. Im Zuge eines 
Ausbaus zum Kreisverkehrsplatz wür-
den sämtliche Äste mit Fußgängerüber-
wegen ausgestattet. Diese Art ist aus 
polizeilicher Sicht geeignet, eine si-
chere Querung für Fußgänger zu bie-
ten. 
Im Rahmen des Neubauprojektes der 
GAG sollte unter allen Umständen auch 
 
Nein 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld hat am 09.09.2019 
die Verwaltung beauftragt, den Knotenpunkt Mathias-
Brüggen-Straße/Mühlenweg ohne grundlegende Än-
derungen der Geometrie mit einer dauerhaften Licht-
signalanlage zu planen und keinen Kreisverkehr zu 
bauen.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 3 von 7 
 
der Umbau des Knoten Mathias-Brüg-
gen-Str. / Mühlenweg zu einem Kreis-
verkehrsplatz vorgesehen werden. 
4 
 
Landesbetrieb 
Straßenbau 
NRW 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Pla-
nungskonzept bestehen keine Beden-
ken. 
 
- 
 
- 
 
5 
 
AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe 
Köln 
Keine Bedenken 
Es wird um Berücksichtigung des § 10 
Standplätze für Abfallbehälter, Abfall-
satzung der Stadt Köln gebeten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
6 
 
Bezirksregie-
rung Köln 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Pla-
nungskonzept bestehen bzgl. landes- 
und bundeseigener Denkmäler keine 
Bedenken. 
 
- 
 
- 
7 
 
Bezirksregie-
rung Köln - De-
zernat 52 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Pla-
nungskonzept bestehen keine Beden-
ken. 
 
- 
 
- 
8 
 
Industrie- und 
Handelskammer 
Köln 
Gewerbegebiete 
Das geplante Vorhaben liegt zwischen 
zwei Gewerbegebieten. Da es, obwohl 
Außenbereich, bereits als Wohnbauflä-
che genutzt wird, wird vorausgesetzt, 
dass auch bei der intensiveren Wohn-
nutzung Konflikte mit den benachbarten 
Unternehmen vermieden werden. Vor 
allem das Unternehmen Colonia Spezi-
altransporte GmbH im Norden ist ein 
 
Ja 
Es wird ein Lärmgutachten erstellt, welches die Aus-
wirkungen der Planung auf die Umgebung sowie die 
Einwirkungen der Umgebung auf das Plangebiet un-
tersucht. Im B-Plan-Verfahren soll sichergestellt wer-
den, dass durch die heranrückende Wohnbebauung 
keine Einschränkungen für die bestehenden Betriebe 
entstehen. Dies soll durch entsprechende Festsetzun-
gen wie z.B. Lärmschutzgrundrisse im Norden des 
Plangebiets erfolgen. Im Rahmen des Qualifizierungs-
verfahrens gab es hierzu bereits Vorgaben.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 4 von 7 
 
24-Stunden-Betrieb und darf nicht in 
seinem Betriebsablauf behindert wer-
den. 
 
9 
9.1 
Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
Köln STEB 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Vorha-
ben bestehen aus entwässerungstech-
nischer Sicht keine grundlegenden Be-
denken. 
 
- 
 
- 
9.2  Abwasserkanäle 
Die öffentliche Abwasserkanäle DN 400 
im Mühlenweg, DN 800/1400 in der Ma-
thias-Brüggen-Straße, sowie DN300 im 
Ossendorfer Weg können das anfal-
lende Schmutzwasser und einen Teil 
des Niederschlagswassers (ca. 30%; 
entspricht etwa der vorhandenen Be-
festigung) entwässern. 
 
Kenntnisnahme  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, siehe Stel-
lungnahme der Verwaltung zu Punkt 9.3 
9.3  Niederschlagswasser 
Das Niederschlagswasser der Ersatz-
bebauung ist möglichst vor Ort zu versi-
ckern, sofern das Wohl der Allgemein-
heit nicht beeinträchtigt wird. Die Versi-
ckerung des Niederschlagswassers ist 
im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte 
eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstoßen oder aus tech-
nischen Gründen nicht möglich sein, 
kann die Ableitung des Niederschlag-
wassers gedrosselt in den vorhandenen 
Abwasserkanal erfolgen. 
 
Ja  
 
Es handelt sich bei dem vorhandenen Boden um ei-
nen anstehenden Kiesboden. Dieser Boden ist für 
eine Versickerung geeignet, sodass das Nieder-
schlagswasser vor Ort versickert werden kann. 
Bei der Dimensionierung der Versickerungsanlagen 
wird ein kf-Wert von 1x10-5 m/s² angesetzt. 
9.4  Starkregenereignisse

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 5 von 7 
 
Zum Thema Starkregen wird hingewie-
sen, dass geeignete Maßnahmen zur 
Risikovorsorge bereits in der Bauleitpla-
nung berücksichtigt werden müssen. 
Die Kanalisation ist nicht für die Ablei-
tung der Niederschlagswasser bei 
Starkregenereignissen dimensioniert, 
sodass i.d.R. gesonderte Schutzmaß-
nahmen getroffen werden müssen. 
Bei eventuell notwendigen Schutzmaß-
nahmen handelt es sich z.B. um die 
schadlose Ableitung von Nieder-
schlagswasser aus Starkregenereignis-
sen über Grünfläche bzw. dessen 
schadlose Rückhaltung, die Planung 
von Notüberläufen oder der Objekt-
schutz besonders gefährdeter Ge-
bäude. 
 Ja Im weiteren Verfahren erfolgt eine Untersuchung zum 
Thema Starkregen und ggf. notwendige Festsetzun-
gen erfolgen im B-Plan, notwendige Schutzmaßnah-
men werden überprüft.  
10 
10.1 
Stadtwerke Köln 
GmbH 
Keine Bedenken 
Gegen den o.g. Bebauungsplan beste-
hen keine Bedenken. 
 
- 
 
- 
10.2  Versorgung mit Wasser und Energie 
Die geplante Bebauung kann von der 
Rhein Energie AG mit Wasser und 
Energie aus Anlagen der Umgebung 
versorgt werden. Wir weisen darauf hin, 
dass sich südlich angrenzend an das 
Plangebiet eine Gasregelstation im 
Ossendorfer Weg befindet. 
Der Betrieb dieser Anlage muss auch 
weiterhin gewährleistet sein. 
 
Kenntnisnahme 
 
Während der Baumaßnahmen wird die Gasregelsta-
tion gesichert und der Verlauf der Gasleitung im Erd-
reich beachtet. 
Eine Abstimmung zwischen der Vorhabenträgerin und 
der RheinEnergie erfolgt zu Beginn der Baumaßnah-
men. Ein daraus entstehender Planungsbedarf wird 
von den Fachplanern dementsprechend berücksich-
tigt.

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 6 von 7 
 
11 
 
Deutsche Tele-
kom Technik 
GmbH 
Telekommunikationslinien 
Im Planbereich befinden sich Telekom-
munikationslinien der Telekom, die aus 
beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
Damit die eventuell erforderlichen 
Rückbauarbeiten rechtzeitig ausgeführt 
werden können, sowie die Planungen 
für die Neuversorgung durchgeführt 
werden können, bitten wir um frühzei-
tige Beteiligung an den erforderlichen 
Besprechungen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
12 
 
Thyssengas 
GmbH 
Keine Bedenken 
Durch die o. g. Maßnahmen werden 
keine von Thyssengas GmbH betreuten 
Gasfernleitungen betroffen. 
Neuverlegungen in diesem Bereich sind 
von uns zz. nicht vorgesehen. 
 
- 
 
- 
 
13 
 
PLEDOC GmbH Keine Bedenken 
Von uns verwaltete Versorgungsanla-
gen der nachstehend aufgeführten Ei-
gentümer bzw. Betreiber sind von der 
geplanten Maßnahme nicht betroffen: 
 Open Grid Europe GmbH, Essen 
 Kokereigasnetz Ruhr GmbH,  
Essen 
 Ferngas Nordbayern GmbH 
(FGN), Schwaig bei Nürnberg 
 Mittel-Europäische Gasleitungs-
gesellschaft mbH (MEGAL), Es-
sen 
 
- 
 
-

Stadt Köln                                                                                              Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg, Köln-Bickendorf 
Seite 7 von 7 
 
 Mittelrheinische Erdgastransport-
leitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
 Nordrheinische Erdgastransport-
leitungsgesellschaft mbH & Co. 
KG (NETG), Dortmund 
 Trans Europa Naturgas Pipeline 
GmbH (TENP), Essen 
 GasUNE Telekommunikations-
netzgesellschaft deutscher Gas-
versorgungsunternehmen mbH & 
Co. KG, 
 Straelen (hier Solotrassen in Zu-
ständigkeit der PLEdoc GmbH) 
 Viatel GmbH, Frankfurt 
14 Westnetz GmbH Keine Bedenken - - 
15 Bezirksregie-
rung Düsseldorf 
– Dezernat 22.5 
– Kampfmittel-
beseitigungs-
dienst (KBD) 
Hinweise auf vermehrte Bombenab-
würfe 
Ja Folgender Hinweis wird in den textlichen Festsetzun-
gen aufgenommen: 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmit-
teln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 
Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliede-
rungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegen-
heiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-
3-5315000-306/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 
62486/02 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail 
an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.

Anlage 4 Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB

15351 Zeichen

Anlage 4 
 
Seite 1 von 7 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 62486/02-00-00 –Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Müh-
lenweg in Köln-Bickendorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 09.06.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 17.06.2021 bis zum 02.08.2021 einschließlich durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 8 Stellungnahmen ein-
gegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entschei-
dung durch 
den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbe-
seitigungsdienst (KBD) 
mit der Rundverfügung vom 01.10.2020 wurden Sie 
informiert, dass Anträge auf Luftbildauswertung ab 
dem 01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kom-
munale Informationssystem über die Kampfmittel-
belastung) als Modul von IG-NRW https://lv.kom-
munen.nrw.testa-de.net/IGNRW/ (Informationssys-
tem Gefahrenabwehr NRW) beantragt werden kön-
nen. 
Daher sende ich Ihnen ihren beigefügten Antrag auf 
Luftbildauswertung unbearbeitet mit der Bitte zu-
rück, diesen über KISKaB einzureichen. 
Sofern Sie keinen Zugang zu KISKaB verfügen, be-
antragen Sie bitte bei ihrem lokalen IG-NRW-
Administrator sowohl einen Zugang zu IG-NRW als 
auch zum Modul KISKaB. In der Regel ist dieser lo-
kale IG-NRW-Administrator ein Mitarbeiter ihrer 
Kenntnis-
nahme 
Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben.

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 2 von 7 
Feuerwehr. Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zu-
ständige Ordnungsbehörde mit der Bitte, eine Luft-
bildauswertung einzuholen. 
Im Übrigen ist nach §1 OBG die örtliche Ordnungs-
behörde zuständig für die Gefahrenabwehr. Daher 
ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst in Fragen ei-
ner möglichen, von Kampfmitteln ausgehenden Ge-
fahren kein TÖB sondern ihre Ordnungsbehörde. 
2 Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) 
Wie schon in unseren Stellungnahmen vom 6. Ja-
nuar 2021 und vom 15. Juni 2016 hingewiesen, be-
steht die Problematik der heranrückenden Wohnbe-
bauung an die Gewerbegebiete Hugo-Eckner-
Straße/Mühlenweg und Köhlstraße. Von dieser 
Problematik ist insbesondere das Unternehmen Co-
lonia.Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG betroffen, 
da das Unternehmen über eine 24 h Betriebsge-
nehmigung verfügt die geplante Wohnbebauung 
liegt in einer Entfernung von 100 Metern von der 
Colonia.Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG. Ein Ab-
stand von 300 Metern wäre nach den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans und der Abstandsliste 
NRW nötig. 
Der oben genannte VEP setzt verschiedene bauli-
che Maßnahmen fest. um die anfallenden Lärmim-
missionen durch Festsetzungen einzudämmen und 
gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Dies 
wurde seitens der IHK Köln zur Kenntnis genom-
men. 
Dennoch werden durch heranrückende Wohnbe-
bauung Unternehmen, deren planungsrechtliche Si-
tuation durch Bebauungsplan und Baugenehmi-
gung gesichert ist, einem potentiellen Nachbar-
schaftskonflikt ausgesetzt, wodurch das Unterneh-
Nein Die Qualität der bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen 
wird durch die heranrückende Wohnbebauung nicht gemin-
dert werden. 
Das vorliegende Lärmgutachten berücksichtigt die Bestands-
situation entsprechend des Rücksichtnahmegebotes mit den 
vorhandenen Gewerbeflächen und den Ausbau der gemäß 
Bebauungsplan Nr. 6249/02 festgesetzten Gewerbeflächen. 
Insbesondere bei der gewerblich noch zu erschließenden 
Freifläche im Gewerbegebiet, östlich von der Fa. Colonia, 
ergibt sich keine weitere Einschränkung aufgrund von 
Zwangspunkten im Bestand und der gewerblichen Vorbelas-
tung. 
Zur Abstimmung des Entwicklungspotentials der angrenzen-
den Fa. Colonia hat am 23. Mai 2019 ein Abstimmungsge-
spräch mit und bei der Colonia GmbH stattgefunden. Grund-
lagen dafür wurden aus einem von der Fa. Colonia bei der 
ADU cologne GmbH beauftragten schalltechnischen Progno-
segutachten im Zusammenhang mit der Umnutzung einer an-
grenzenden Halle in eine Flüchtlingsunterkunft: "Untersu-
chung der auf die geplante Flüchtlingsunterkunft an der Ma-
thias-Brüggen-Straße einwirkenden Geräusche im Zusam-
menhang mit dem Betrieb der angrenzenden Colonia Spezial-
fahrzeuge GmbH Köln", Projektnummer A5423, 150810 sgut-
1, 10.08.2015, entnommen. 
Zudem gab es einen zusätzlichen Abstimmungstermin mit 
dem Stadtplanungsamt, der Wirtschaftsförderung, der Vorha-
benträgerin und ADU Cologne am 19.03.2019. Auf Anregung

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 3 von 7 
men im schlimmsten Fall in seiner Entwicklung be-
hindert wird. Vorliegend wird durch die geplante 
Wohnbebauung ein solches Szenario geschaffen. 
Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung 
der ADU Cologne vom 17. November 2020 werden 
durch den vom umliegenden Gewerbe ausgehen-
den Lärm die in der geltenden TA Lärm festgeleg-
ten Grenzwerte für Lärmimmissionen für allgemeine 
Wohngebiete sowohl tagsüber, als auch nachts 
überschritten. Dies erweist sich insbesondere mit 
Blick auf die 24 h-Betriebsgenehmigung der Colo-
nia-Spezialfahrzeuge GmbH & Co. KG als proble-
matisch. Im Zuge des ordentlichen Betriebsablaufs 
kommt es rund um die Uhr zu einem regen Zu- und 
Abfahrtsverkehr insbesondere durch die schweren 
Kranfahrzeuge, was eine konstante Lärmentwick-
lung mit sich bringt. Doch auch über diese beste-
henden Verhältnisse hinaus birgt das geplante 
Wohnvorhaben die Gefahr, dass Unternehmen in 
seinen Entwicklungsmöglichkeiten einzuschränken 
bzw. Optimierungen oder Erweiterung von betriebli-
chen Abläufen zu behindern, die gegebenenfalls 
mit einer Erhöhung der Lärmimmissionen einherge-
hen. 
ln der Stadt Köln besteht ein massiver Mangel an 
Gewerbe- und lndustrieflächen, wie das Gewerbe 
und Industrieflächengutachten der Stadt Köln im 
Jahr 2019 restgestellt hat Aus diesem Grund sollten 
die bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen 
nicht auch noch in ihrer Qualität durch heranrü-
ckende Wohnbebauung gemindert werden.  
Die IHK Köln hat Bedenken bezüglich des oben ge-
nannten Planverfahrens. 
der Wirtschaftsförderung wurden, um Reserven für die Zu-
kunft zu berücksichtigen, die nächtlichen Aktivitäten gegen-
über den Ansätzen im o.g. für die Fa. Colonia angefertigten 
schalltechnischen Prognosegutachten erhöht, insbesondere 
die Aktivitäten zur Nachtzeit. 
Als maßgeblich hat sich der Nachtbetrieb herausgestellt, bei 
dem Konvois mit bis zu 11 Fahrzeugen Emissionen auf dem 
Betriebsgelände erzeugen. Des Weiteren werden 12 Kfz-Be-
wegungen der Mitarbeiter in der lautesten Nachtstunde be-
rücksichtigt. Die weniger kritischen Emissionen während des 
Tagzeitraums beinhalten Instandhaltungen, Reparaturen, 
Tankstelle, Waschplatz, Gabelstapler, Lkw- und Pkw-Bewe-
gungen. Weitere Emissionen entstehen tags sowie nachts 
aus dem Betrieb von Abschleppwagen und einem Abstell-
platz. 
Alle aufgeführten Lärmarten werden adäquat im Lärmgutach-
ten berücksichtigt. Beispielsweise wurde der Abstellplatz für 
abgeschleppte Fahr-zeuge mit zwei Vorgängen pro Stunde, 
d.h. insgesamt 32/16 Vorgängen pro Tag/Nacht belegt. 
Der gemäß Abstandsliste NRW notwendige Abstand von 300 
Metern wird bereits im Bestand nicht eingehalten. 
In der Schalltechnischen Untersuchung wurden dementspre-
chend mit vielen Parteien abgestimmte Eingangsdaten ver-
wendet und eine mögliche zukünftige Erweiterung des Unter-
nehmens mitbedacht. Die gewerbliche Ausnutzung der östlich 
an die Fa. Colonia angrenzende festgesetzten Gewerbefläche 
wird durch die vorgesehene Planung nicht eingeschränkt. 
3 
3.1 
KölnBusiness - Wirtschaftsförderung-GmbH Kenntnis-
nahme 
-

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 4 von 7 
KölnBusiness begrüßt, die unter Punkt 6 der textli-
chen Festsetzungen aufgeführten Schallschutz-
maßnahmen für die beabsichtigte Wohnbebauung, 
um die Immissionskonflikte zwischen gesunden 
Wohnverhältnissen mit der bestehenden gewerbli-
chen Nutzung zu vermeiden.    
3.2 Es muss sichergestellt werden, dass die bestehen-
den ansässigen Gewerbebetriebe durch die beab-
sichtigte Planbebauung keine weiteren Einschrän-
kungen erfahren und langfristig in keiner Weise be-
schränkt werden. Dies betrifft insbesondere den 
Betrieb COLONIA Spezialfahrzeuge GmbH & Co. 
KG mit einer 24h-Betriebsgenehmigung in nur ca. 
100 m Entfernung zum Plangebiet. 
Ja Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2 
3.3 Es muss zudem sichergestellt werden, dass die zu-
künftigen Entwicklungs- und Erweiterungsabsichten 
der ansässigen Gewerbebetriebe nicht einge-
schränkt werden. Auch soll eine gewerbliche Aus-
nutzung der östlich an die Firma COLONIA angren-
zende gemäß Bebauungsplan Nr. 6249/02 festge-
setzte Gewerbefläche durch die vorgesehene Pla-
nung nicht beschränkt werden. 
Ja In der Schalltechnischen Untersuchung wurden dementspre-
chend mit vielen Parteien abgestimmte Eingangsdaten ver-
wendet und eine mögliche zukünftige Erweiterung des Unter-
nehmens mitbedacht.  
Die gewerbliche Ausnutzung der östlich an die Fa. Colonia 
angrenzende festgesetzten Gewerbefläche wird durch die 
vorgesehene Planung nicht eingeschränkt. 
4 
4.1 
Polizeipräsidium Köln 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im 
Betreff genannte Bauvorhaben keine Bedenken.  
Kenntnis-
nahme 
- 
4.2 Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen 
und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu 
berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung 
des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei 
auf Folgendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutra-
les Beratungsangebot zur Städtebaulichen Krimi-
nalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden 
Kenntnis-
nahme 
Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 
Die Vorhabenträgerin führt regelmäßig Beratungsgespräche 
mit der Polizei Köln durch.

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 5 von 7 
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhem-
menden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung 
etc.) an. 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder 
Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot 
hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter 
Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, 
Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Si-
cherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 
Weitere Informationen erhalten Sie unter vvww.poli-
zei.nrw.de. 
5 Deutsche Telekom Technik GmbH 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Te-
lekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nut-
zungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die 
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und 
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege-
sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren 
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend 
die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu 
der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur 
o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI 
Aktenzeichen KEn - 2021 - 024 - 6151 vom 
15.01.2021 Stellung genommen.  
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. 
Kenntnis-
nahme 
- 
6 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens 
der Straßenbauverwaltung keine Bedenken, da die 
Belange des Landesbetriebes nicht betroffen sind 
(Stadtstraße und innerörtlicher Bereich der B59) 
Kenntnis-
nahme 
-

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 6 von 7 
7 PLEDOC GmbH 
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und tei-
len Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Ver-
sorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Ei-
gentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maß-
nahme nicht betroffen werden: 
 OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
 Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
 Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
 Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
 Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen 
 Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
 Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), 
Essen 
 GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft 
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & 
Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständig-
keit der PLEdoc GmbH) 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Über-
sichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Lei-
tungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des 
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Ab-
stimmung mit uns. 
Kenntnis-
nahme 
- 
8 GASCADE Gastransport GmbH 
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und 
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport 
GmbH & Co. KG.  
Kenntnis-
nahme 
-

Stadt Köln                                                                                                                          Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan  
Arbeitstitel: Ossendorfer Weg / Mühlenweg in Köln-Bickendorf 
 
Seite 7 von 7 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine 
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen 
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anla-
gen der v. g. Betreiber mit ein. 
Bitte richten Sie Ihre Anfragen zu Leitungsauskünf-
ten zukünftig direkt an das kostenfreie BIL-
Onlineportal unter: https://portal.billeitungsaus-
kunft.de 
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel 
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet 
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert 
von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der An-
lagen und eventuellen Auflagen anzufragen.

Beratungsverlauf (3)

13.12.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.02.2022 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3641/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.11.2021
Erstellt
15.10.2021 12:18