Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1887/2017 vom 04.10.2017
Stand: Am 14.11.2017 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1887/2017 Freigabedatum 04.10.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH in § 7 Abs. 2 gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage (Spalte Neufassung in der Synopse) zu. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht, sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als not- wendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 13.11.2017 Rat 14.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken) befinden sich in einem umfassenden Restrukturie- rungsprozess, der entsprechend der mittelfristigen Wirtschafts- und Finanzplanung ein ausgegliche- nes Ergebnis im Jahr 2020 zum Ziel hat. Neben einem nachhaltig ausgeglichenen Ergebnis ist die Sicherstellung der Investitionstätigkeit der Kliniken auch über 2020 hinaus im Fokus der Unterneh- mensleitung. Im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen sind bereits viele ergebniswirksame Organisationsände- rungen umgesetzt worden. Es besteht jedoch die Notwendigkeit zu einer konsequenten Weiterent- wicklung der Organisation und der Schaffung einer schlagkräftigen und transparenten Linienorganisa- tion. Ein wesentliches Kriterium für die wirtschaftliche Restrukturierung der Kliniken liegt in der Um- setzungsgeschwindigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Liquiditätsentwicklung. Darüber hinaus ist aufgrund sich dynamisch verändernder Rahmenbedingungen permanente Weiterentwicklung erfor- derlich, die sämtliche Berufsgruppen und beinahe alle ablauforganisatorischen Tätigkeiten umfasst. Daneben wird auch der Bereich Finanzen zunehmend anspruchsvoller und umfangreicher. Neben der originären Aufgabe des internen und externen Rechnungswesens wird die Aufgabe bei der Sicherung der Investitionsfinanzierung und der damit verbundenen Liquiditätssteuerung im Kontakt mit den ent- sprechenden Stakeholdern an Bedeutung und Komplexität gewinnen. Hierbei hat sich jedoch auch gezeigt, dass die aktuelle Struktur der Geschäftsleitung der Kliniken, welche aus dem Geschäftsführer und dem dreiköpfigen Direktorium (Kaufmännisch, Klinisch, Pflege) besteht, optimierbar ist. Aus Sicht der Geschäftsführung sollte das Direktorium aufgrund der Erfah- rungen im Restrukturierungsprozess und zur Erreichung der v. g. ambitionierten Ziele der Kliniken um ein weiteres Direktoriumsmitglied erweitert werden. Zur Stärkung der jeweiligen Bereiche Finanzen und Organisation, welche bislang innerhalb des kaufmännischen Direktionsbereichs wahrgenommen werden, sollen diese Aufgaben künftig aufgeteilt und jeweils über eine Direktoriumsmitgliedschaft „Finanzen“ und „Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation“ im Direktorium und somit in der Geschäftsleitung abgebildet werden. Die Erweiterung des Direktoriums führt dabei nicht zu einer Erhöhung der Personalkosten, da gleich- zeitig eine Straffung auf der Ebene der Abteilungsleiter erfolgt und hier zwei Positionen entfallen. Zu- dem entspricht diese Organisationsveränderung einer in der Branche üblichen Entwicklung. Der Aufsichtsrat der Kliniken hat bereits in seiner Sitzung am 12.05.2017 dieser Erweiterung des Di- rektoriums zugestimmt. Die Umsetzung dieser Maßnahme erfordert jedoch eine Änderung des Ge- sellschaftsvertrages der Kliniken, da dieser in § 7 – Geschäftsführung und Vertretung – u.a. konkrete Angaben zum Direktorium enthält. Die insoweit beabsichtigten Änderungen können der beigefügten Synopse (siehe Anlage) entnommen werden. Begründung der Dringlichkeit: Die beabsichtigte Maßnahme dient der Steigerung der Umsetzungsgeschwindigkeit der aus wirt- schaftlichen Gründen dringend notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen. Insofern ist eine kurzfris- tige Entscheidung durch den Rat unabdingbar. Anlage: synoptische Darstellung von § 7 des Gesellschaftsvertrages -
Anlage - Synopse Gesellschaftsvertrag §7
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© Kliniken der Stadt Köln gGmbH Seite 1 von 2 Anlage Synopse zu den Änderungsvorschlägen des „Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (19.02.2014) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2017 § 7 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat mindestens eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in wird nach vorheriger Anhörung und Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Werden mehrere Geschäftsführer/innen benannt, soll die Gesellschafterversammlung bei vorheriger Anhörung und Empfehlung des Aufsichtsrates eine/n Geschäftsführer/in zum/zur Sprecher/in der Geschäftsführung ernennen. (2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein Direktorium beigeordnet, welches aus einem/r klinischen Direktor/in, einem/r Pflegedirektor/in und einem/r kaufmännischen Direktor/in besteht. Die Direktoren/innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Den kaufmännischen und klinischen Direktoren/innen soll Prokura erteilt werden. Der/die Geschäftsführer/in und die Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung. (3) Der/die Geschäftsführer/in vertritt die Gesellschaft allein oder zusammen mit einem/r Prokurist/in nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer/innen vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam oder allein in Gemeinschaft mit einem/r Prokuristen/in, soweit nicht durch Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis angeordnet ist. § 7 Geschäftsführung und Vertretung (wie bisher) (2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein Direktorium beigeordnet, welches aus einem/r klinischen Direktor/in, einem/r Pflegedirektor/in, einem/r Direktor/in Finanzen und einem/r Direktor/in Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation besteht. Die Direktoren/innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Dem/der Direktor/in Finanzen und dem/der klinischen Direktor/in soll Prokura erteilt werden. Der/die Geschäftsführer/in und die Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung. (wie bisher) © Kliniken der Stadt Köln gGmbH Seite 2 von 2 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (19.02.2014) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2017 (4) Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. (5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist ein Dienstvertrag abzuschließen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat bestellt. Über den Abschluss, die Aufhebung und Änderung des Dienstvertrags für den/die Geschäftsführerin entscheidet der Aufsichtsrat. Beim Abschluss, der Aufhebung und/oder Änderung dieses Vertrages wird die Gesellschaft durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrats vertreten. Für die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Abschluss, die Aufhebung und Änderung des Dienstvertrages mit dem/der Geschäftsführer/in geschlossen. Sofern dem Mitglied der Geschäftsleitung Prokura erteilt worden ist, ist die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates erforderlich. (6) Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/in von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreien. Sind mehrere Geschäftsführer/innen ernannt, kann diese Befreiung für alle oder einzelne Geschäftsführer/innen gewährt werden. (wie bisher) (wie bisher) (wie bisher)
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