1991/2018
Verkehrssicherungspflicht Rad- und Fußweg Odenthaler Straße in Köln-Dünnwald
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/660/1 Vorlagen-Nummer 1991/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.07.2018 Verkehrssicherungspflicht Rad- und Fußweg Odenthaler Straße in Köln-Dünnwald hier: Gemeinsame Anfrage der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 16.04.2018, TOP 7.2.9 Die SPD-Fraktion sowie die Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen bitten um die Beantwortung folgen- der Fragen: Frage 1: „Ist die Verkehrssicherheit für Radfahrer und -innen und Fußgänger auf der Odenthalerstr. (ab Ein- mündung Leuchterstr. Richtung Schildgen - Abschnitt am Wald - beidseitig) gegeben? Frage 2: Wie gedenkt die Verwaltung, sollte die Verkehrssicherheit nicht gegeben sein, diese schnellst möglich wieder herzustellen, um möglichen Unfällen und Verletzungen der Nutzer vorzubeugen?“ Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW: Der genannte Streckenabschnitt liegt in der Baulast des Landes NRW. Daher hat die Verwaltung den Landesbetrieb Straße NRW als zuständige Stelle angeschrieben und folgende Antwort erhalten: „Mit den aus dem Landeshaushalt den Ländern zur Verfügung gestellten Investitionsmitteln können bei weitem nicht alle Fahrbahnschäden der insgesamt 12.837 km Landesstraßen in Angriff genom- men werden. Aus diesem Grund werden die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen der betroffenen Landesstraßen auf der Grundlage nicht nur der aktuellen Zustandserfassung und –bewertung (ZEB) gewichtet, son- dern auch nach Verkehrsbelastung, der Funktion im Netz sowie der Verkehrssicherheit priorisiert und anschließend die dringlichsten Maßnahmen ausgewählt. Die L 101 befindet sich dabei in der Priori- sierung nicht im vorderen Bereich, so dass nicht von einer kurzfristigen Sanierung ausgegangen wer- den kann. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnah- men zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßen- zustandes. Die Verkehrssicherungspflicht führt nicht dazu, dass der Verkehrsteilnehmer seiner Vorsorgepflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maße selbst zu achten. Dieser Grundsatz findet besonders dort seine Berechtigung, wo der Benutzer eines Verkehrsweges, auch eines Rad- und Fußweges, mit naturbedingten Bodenunebenheiten und den sich daraus ergebenden Gefahrenquel- 2 len rechnen muss, soweit diese im zumutbaren Rahmen liegen. Einschlägige Gerichtsurteile besa- gen, dass die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutba- rem Aufwand nicht erreichbar ist. Da eine völlige Gefahrenfreiheit nicht möglich ist, muss das verblei- bende allgemeine Lebensrisiko nach einschlägiger Rechtsprechung von jedem selbst getragen wer- den. Gleichwohl ist das Land bestrebt, die L 101 wie auch alle übrigen schadhaften Straßenzüge möglichst zeitnah grundlegend und nachhaltig zu sanieren. Bis dahin wird der Landesbetrieb Straßenbau NRW auf dem beschriebenen Straßenzug seiner Verkehrssicherungspflicht mit geeigneten Maßnahmen nachkommen. Im Rahmen sogenannter Verkehrsschauen wird von den Straßenverkehrsbehörden der Zustand und die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie die Beseitigung möglicher Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum überprüft. Diese werden auf Straßen von erheblicher Ver- kehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht vorgenommen. Die Polizei und die Straßenbaulastträger sowie andere werden zu diesen Verkehrsschauen hinzugeladen. Die Ergebnisse setzt der Landesbetrieb dann auf Anordnung der Verkehrsbehörde um. Um hier ggfs. eine Verbesserung zu erreichen, kann gerne bei solch einer Verkehrsschau angeregt werden, die Benutzungspflicht für den Radweg aufzuheben; diese Entscheidung obliegt jedoch letzt- endlich der Straßenverkehrsbehörde.“ Die Verwaltung der Stadt Köln wird die Anregung des Landesbetriebes Straße aufnehmen und zu einer Verkehrsschau einladen. Unabhängig davon ist der Baulastträger verpflichtet seine Straßen in einem regelmäßigen Turnus zu begehen und die sich ergebenden gravierenden Schäden zügig zu beseitigen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1991/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.06.2018
- Erstellt
- 12.06.2018 09:38