2011/0222
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag)
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anlage 4
97398 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42
mit Vorhaben- und Erschließungsplan
– Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen –
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
16.05.2011
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Ulf Begher
Dipl.-Ing. Christiane Winter
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Begher - Begher - Lenz - Raabe
Stadtplaner und Architekten
Alicenstraße 23
64293 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 99 50-0
Fax: (0 61 51) 99 50 22
mail@planungsgruppeDA.de
www.planungsgruppeDA.de
Anlage 4
Inhalt Seite 2
INHALT
TEIL A - BEGRÜNDUNG
1.
Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 6
2. Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 6
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 6
4. Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 und des
Regionalplanes Südhessen 2000...................... ................................................... .......... 7
4.1 Versorgungsgebot................................... ................................................... ....................... 8
4.2 Zentralitätsgebot, Kongruenzgebot ..................................................................... .............. 8
4.3 Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Integrationsgebot .......................................... 9
4.4 Beeinträchtigungsverbot............................ ................................................... ..................... 9
5. Standort und Auswirkungen des geplanten Vollversorgermarktes .......................... 10
5.1 Vorhaben und Standort ................................................................................. .................. 10
5.2 Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung..................................... 10
5.2.1 Auswirkungen durch schädliche Umwelteinwirkungen .................................................... 10
5.2.2 Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr.............................. 11
5.2.3 Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche sowie der
Nahversorgung der Bevölkerung im Stadtteil Arheilgen und in benachbarten Kommunen11
5.2.4 Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ........................................................ ... 13
5.2.5 Auswirkungen auf den Naturhaushalt.................................................................... .......... 14
6. Bauleitpläne....................................... ................................................... ......................... 14
6.1 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. ........ 14
6.2 Bebauungsplan ......................................................................................... ...................... 14
7. UVP-Pflicht ........................................ ................................................... ......................... 14
8. Schutzausweisungen................................. ................................................... ................ 14
9. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“............................................ 15
10. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand............................................... 15
11. Emissionen – Immissionen .............................................................................. ............ 15
11.1 Gewerbelärm ........................................ ................................................... ....................... 16
11.1.1 Geräuschbelastung durch den geplanten Lebensmittelmarkt.......................................... 16
11.1.2 Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 17
11.2 Verkehr auf den öffentlichen Straßen............... ................................................... ............ 18
11.3 Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 18
12. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 19
12.1 Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 19
12.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 19
12.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser......................................... 19
Inhalt Seite 3
13. Altlasten.......................................... ................................................... ............................ 19
14. Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 21
15. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 21
16. Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 22
17. Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens............................................................... 23
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan................................ 24
18.1 Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 24
18.2 Nutzungsbeschränkungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ............................................. 24
18.3 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 24
18.4 Überbaubare Grundstücksflächen..................... ................................................... ........... 24
18.5 Stellplätze und Nebenanlagen.......................................................................... ............... 25
18.6 Besonderer Nutzungszweck von Flächen „Quartiersplatz“ .............................................. 25
18.7 Ein- und Ausfahrten ................................................................................... ..................... 25
18.8 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen ................................................................. .... 25
18.9 Private Grünflächen und Anpflanzen von Bäumen ......................................................... . 25
18.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 26
18.10.1 Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 26
18.10.2 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 26
19. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................... ... 26
19.1 Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 26
19.2 Einfriedungen...................................... ................................................... ......................... 26
20. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften.................................. 26
21. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 26
22. Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 27
TEIL B - UMWELTBERICHT
23.
Umweltbericht ......................................................................................... ...................... 29
23.1 Beschreibung der Planung .............................................................................. ................ 29
23.2 Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 29
23.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 29
23.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 29
23.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 30
23.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 30
23.6.1 Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 30
23.6.2 Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 31
23.7 UVP-Pflicht........................................ ................................................... ........................... 31
24. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der
Inhalt Seite 4
Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der
Planung............................................ ................................................... ........................... 31
24.1 Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 32
24.2 Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 32
24.3 Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 33
24.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 34
24.5 Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 34
24.6 Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 34
24.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 35
25. Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 35
26. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 35
27. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 36
28. Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 3 6
ABBILDUNGEN
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (unmaßstäblich).................. 7
Abb. 2: Farbige Pegelkarte für den geplanten Lebensmittelmarkt ohne „Ruhezeitenzuschläge“... 17
Abb. 3: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (Planungsgruppe Darmstadt, April 2009) .... 21
Abb. 4: Städtebauliches Konzept (Müller + Huber Architekturbüro) ...................................... ........ 22
Inhalt Seite 5
Teil A
Begründung
A 42 Begründung Seite 6
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Ziel und Zweck der Planung ist es, ein attraktives Versorgungsangebot in Form eines
Vollversorgers mit den dazugehörigen Stellplätzen i m Ortskern Arheilgen zu integrieren.
Dies geschieht im Zusammenhang mit der Neugestaltun g des historischen Zentrums von
Arheilgen im Rahmen der Baumaßnahme „Straßenbahnneubau“.
Das Plangebiet liegt im Innenbereich nach § 34 BauG B. Für den Bereich ist die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes erforderlich, durch den die beabsichtigten Nutzungen pla-
nungsrechtlich ermöglicht werden sollen.
Da die Initiative zur Bebauung der Grundstücke vom Eigentümer ausgeht, der zur Durch-
führung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, w ird das erforderliche Planungsrecht
mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB herbei geführt.
2. Rechtsgrundlagen
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) , zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58)
− Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011(GVBl. I, S. 46)
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542)
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGBNatSchG)
i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBL. I S. 629)
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585)
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584)
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I,
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282)
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F der Bekanntma-
chung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ge-
setzes vom 11.08.2010 (BGBl. S. 1163)
― Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) ) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I
S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ges etzes vom 04.03.2010 (GVBl. I
S. 72)
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich
Das Plangebiet liegt in der Ortsmitte von Arheilgen und hat folgende räumliche Begren-
zung:
− Im Norden: Südliche Begrenzung der Unteren Mühlstr aße
− Im Westen: Eine Linie in 10 m Abstand zur nordöstl ichen Gebäudekante des nördli-
chen Gebäudes und in 6 m Abstand zur nordöstlichen Gebäudekante des
südlichen Gebäudes des „Goldnen Löwen“, die südlic he Grenze der Par-
zelle 118/3, die Verlängerung der westlichen Gebäu dekante des „Gold-
nen Löwen“ nach Süden im rechten Winkel bis zur HE AG-Halle, die öst-
liche Grenze der Parzelle 119/11
− Im Süden: Nördliche Grenze der Parzellen 139/1, 14 0/1, 140/2, 141 und 142
− Im Osten: Westliche Grenze der Hofgasse und der Pa rzelle 120/3
Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 0,5 ha.
A 42 Begründung Seite 7
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (unmaßstäblich)
4. Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplane s Hessen 2000 und des Regio-
nalplanes Südhessen 2000
Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) e nthält dezidierte landesplaneri-
sche Zielvorgaben hinsichtlich großflächiger Einzel handelsvorhaben, die im Regionalplan
Südhessen 2000 (RPS 2000) umgesetzt wurden und dami t von der kommunalen Bauleit-
planung zu beachten sind (Anpassungspflicht der Bau leitpläne an die Ziele der Raumord-
nung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB).
Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind für d ie Bewertung der Ansiedlung groß-
flächiger Einzelhandelsvorhaben verbindlich und wer den in der Arbeitshilfe für die kom-
munale und regionale Planungspraxis „Großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und
Landesplanungsrecht – Hinweise und Erläuterungen (N eufassung 2005) (StAnz Nr.
5/2003 S. 453 mit Ergänzung im StAnz Nr. 18/2005 S. 1596)“ erläutert.
Durch den geplanten Markt sind keine erheblichen ne gativen Auswirkungen auf die Ziele
und Grundsätze der Raumordnung zum großflächigen Ei nzelhandel zu erwarten. Diese
Tatsache wird wie folgt begründet:
Bezüglich der Ansiedlung großflächiger Einzelhandel sbetriebe sind für das Vorhaben fol-
gende Grundsätze und Ziele zu beachten:
• Versorgungsgebot
• Zentralitätsgebot, Kongruenzgebot
• Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Integra tionsgebot
• Beeinträchtigungsverbot
A 42 Begründung Seite 8
4.1 Versorgungsgebot
Grundsätze des LEP 2000
Als zentraler Grundsatz gilt, dass die verbrauchern ahe Versorgung – unter der Zielset-
zung räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen, insbesondere einer wohnungsna-
hen (d.h. auch fußläufig erreichbaren) Grundversorg ung – in zumutbarer Erreichbarkeit
auch für in ihrer Mobilität eingeschränkte Bevölker ungsgruppen möglichst erhalten blei-
ben muss. Dies gilt in besonderer Weise für die ort steilbezogene Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs.
Grundsätze des RPS 2000
Leitvorstellung der Raumordnung und Landesplanung i st u. a. die Erreichung gleichwerti-
ger Lebensbedingungen in der Region. Eine angemesse ne Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs muss somit i n zumutbarer Entfernung sicherge-
stellt sein.
Beachtung der Grundsätze
Die verbrauchernahe Grundversorgung in zumutbarer E rreichbarkeit wird, aufgrund der
Lage des Marktes im Ortskern Arheilgens, sinnvoll ergänzt.
Die Erschließung durch den MIV und ÖPNV sowie die F ußläufigkeit sind als gut einzustu-
fen.
Das Plangebiet wird über eine Einmündung in die Unt ere Mühlstraße, knapp östlich des
bestehenden Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Un tere Mühlstraße und die Hofgas-
se erschlossen. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt ü ber die Straßenbahnlinien 6, 7 und
8 mit der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Haltestelle „Hofgasse“. Das Plange-
biet ist über das straßenbegleitende Fußwegesystem für Fußgänger aus den umliegen-
den Wohngebieten auf kurzem Wege zu erreichen.
4.2 Zentralitätsgebot, Kongruenzgebot
Ziele des LEP 2000
„Flächen für großflächige Einzelhandelsprojekte (Ei nkaufszentren, großflächige Einzel-
handelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbe triebe) kommen nur in Oberzentren
und Mittelzentren (zentrale Ortsteile) in Betracht. ... Hierbei kommt dem interkommunalen
Abstimmungsgebot eine besondere Bedeutung zu.“
Großflächige Einzelhandelsvorhaben haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das
zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen. (LEP Hessen 2000 S. 18)
Ziele des RPS 2000
Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelh andelsbetriebe und sonstige großflä-
chige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschos sfläche sind Ober- und Mittelzent-
ren. Bei der Errichtung und Erweiterung von solchen Vorhaben ist eine Abstimmung mit
den Nachbargemeinden erforderlich. (RPS 2000 2.4.3-2)
Beachtung der Ziele
Im System der Zentralen Orte ist die Wissenschaftss tadt Darmstadt als Oberzentrum im
Verdichtungsraum eingestuft. Sie liegt im Kreuzungs punkt der Regionalachsen Frankfurt
– Darmstadt – Bensheim – Heppenheim sowie Groß-Gerau – Darmstadt – Dieburg.
Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat stattg efunden. Anregungen und Be-
denken wurden hierbei nicht vorgetragen.
A 42 Begründung Seite 9
4.3 Siedlungsstrukturelles und städtebauliches Inte grationsgebot
Ziele des LEP 2000
„Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Ra hmen der kommunalen Bauleitpla-
nung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind nur in den im Reg ionalplan ausgewiesenen „Sied-
lungsbereichen“ zulässig.“ (Siedlungsstrukturelles Integrationsgebot).
„Großflächige Einzelhandelsvorhaben sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer Aus-
wirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Or dnung sowie der Umweltverträglich-
keit auch im Hinblick auf die Ziele der Verkehrsver meidung und –verlagerung in beste-
hende Siedlungsgebiete möglichst unter Erreichbarke it im ÖPNV zu integrieren. Vorha-
ben, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z.B. Bau-
stoff-, Bau-, Garten-, Reifen-, Kraftfahrzeug-, Bre nnstoffmärkte), können davon ausge-
nommen werden.“ (Städtebauliches Integrationsgebot).
Städtebaulich integriert sind Standorte in einem in sbesondere baulich verdichteten Sied-
lungszusammenhang mit überwiegenden Wohnanteilen od er in dessen unmittelbarem
Anschluss als Bestandteil eines planerischen Gesamt konzepts mit besonderer Berück-
sichtigung der Aspekte Städtebau, Verkehr sowie Ein zelhandel und Dienstleistungen. Sie
zeichnen sich neben einer Anbindung an den ÖPNV auc h durch einen anteiligen fußläufi-
gen Einzugsbereich aus. (Auszug aus dem Einzelhandelserlass)
Ziele des RPS 2000
Großflächige Einzelhandelsvorhaben müssen eine enge bauliche und funktionelle Ver-
bindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Derartige Handelsbetriebe sind
unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die stä dtebauliche Entwicklung und Ordnung
sowie des Immissionsschutzes in das Siedlungsgebiet einzufügen.
Standorte außerhalb der gewachsenen zentralörtliche n Siedlungsbereiche sind auszu-
schließen, soweit es sich nicht um Vorhaben handelt, die für eine Unterbringung im inner-
städtischen Bereich ungeeignet sind (z.B. Baustoff- , Bau-, Garten-, Reifen-, Brennstoff-
märkte). Die Auswirkungen auf die Funktionsfähigkei t der Versorgungsstrukturen in den
Nachbargemeinden sind zu beachten. (RPS 2000, 2.4.3-3)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich insbes ondere durch ihre Größe von Einzel-
handelsgeschäften herkömmlicher Art unterscheiden, können bei falscher Standortwahl
die raumordnerische und städtebauliche Struktur neg ativ beeinflussen (siehe § 11 Abs. 3
BauNVO). Daher soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden,
dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integri erten Standorten entfalten kann, um
die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten und die Attraktivität der Innenstädte,
Stadtteilzentren und Ortskerne zu stärken. Deshalb sind z.B. innenstadtrelevante Sorti-
mente an peripheren Standorten auszuschließen. (Begründung zu 2.4.3)
Beachtung der Ziele
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04),
ist das Plangebiet als „Siedlungsbereich, Bestand“ dargestellt.
Durch diese Darstellung ist der vorhabenbezogene Be bauungsplan als an die Ziele der
Raumordnung angepasst anzusehen, entspricht also de m Erfordernis des § 1 Abs. 4
BauGB.
Bei dem geplanten Standort handelt es sich um einen städtebaulich integrierten Standort,
der sich in einem durch Wohnnutzung geprägten Umfel d befindet. Siehe hierzu auch Ka-
pitel 5.2.3.
4.4 Beeinträchtigungsverbot
Ziele des LEP 2000
Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfä-
higkeit von - auch benachbarten - zentralen Orten u nd ihrer bereits integrierten Ge-
schäftszentren/Versorgungskerne nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt insbesonde-
A 42 Begründung Seite 10
re für solche Orte, in denen Maßnahmen zur Stärkung oder Beibehaltung zentralörtlicher
Versorgungsfunktionen durchgeführt wurden oder vorg esehen sind, z.B. städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen.
Ziele des RPS 2000
Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfä-
higkeit von - auch benachbarten – zentralen Orten u nd ihrer bereits integrierten Ge-
schäftszentren nicht beeinträchtigen. (RPS 2000
2.4.3-4)
Beachtung der Ziele
Durch den geplanten Markt sind keine negativen städ tebaulichen Auswirkungen im Sinne
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten. Ebenso sind Bee inträchtigungen der Funktionsfä-
higkeit zentraler Versorgungsbereiche sowie der Nah versorgung der Bevölkerung im
Stadtteil Arheilgen und in benachbarten Kommunen ausgeschlossen.
Siehe hierzu Kapitel 5.2.
5. Standort und Auswirkungen des geplanten Vollvers orgermarktes
5.1 Vorhaben und Standort
Eine wesentliche Begründung für die Entwicklung von großflächigem Einzelhandel sind
die Sicherung einer leistungsfähigen Nahversorgung und die Stärkung der urbanen Le-
bensqualität. Dabei sind die örtlichen Gegebenheite n eine wichtige Orientierung für die
Einzelhandelsentwicklung.
Inhalt dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Neuansiedlung eines Lebens-
mittelmarktes mit Ausweisung einer Verkaufsfläche von ca. 1.300 m² und von Läden.
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt an der Unteren Mühlstraße handelt es sich um ei-
nen städtebaulich integrierten Standort, der eine w ichtige Funktion für die Nahversorgung
der Bewohner des Stadtteils Arheilgen übernehmen soll.
Städtebaulich integriert sind Standorte mit überwie genden Wohnanteilen. Sie zeichnen
sich neben einer Anbindung an den ÖPNV auch durch e inen anteiligen fußläufigen Ein-
zugsbereich aus. Mit dem geplanten Vorhaben wird di e verbrauchernahe Versorgung in
Arheilgen gestärkt. Außerdem wird das differenzierte, bedarfsgerechte Warenangebot zur
Attraktivitätssteigerung des Stadtteils beitragen.
5.2 Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
Durch den geplanten Markt sind keine negativen städ tebaulichen Auswirkungen im Sinne
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten. Ebenso sind Bee inträchtigungen der Funktionsfä-
higkeit zentraler Versorgungsbereiche sowie der Nah versorgung der Bevölkerung im
Stadtteil Arheilgen und in benachbarten Kommunen ausgeschlossen.
Dies wird nachfolgend begründet.
5.2.1 Auswirkungen durch schädliche Umwelteinwirkun gen
Trotz der voraussichtlichen Zunahme von Lärm und Ab gasen, sind schädliche Umwelt-
einwirkungen nicht zu erwarten.
Eine schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (TÜV Süd, Oktober 2009
mit ergänzender Stellungnahme, 22.12.2009), in dem die Geräuschimmissionen für das
Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen ge prüft wurden, kommt zum Er-
gebnis, dass im Einwirkungsbereich vom geplantem Ma rkt die maßgeblichen Immissions-
richtwerte der TA Lärm eingehalten sind (Siehe Kapitel 11.1.1).
Der Immissionsgrenzwert nach Verkehrslärmschutzvero rdnung - 16. BImSchV – für
Mischgebiet von 64 dB(A) wird durch den Verkehr des Lebensmittelmarktes auf öffentli-
A 42 Begründung Seite 11
chen Straßen um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Daher sind auch keine organisatori-
schen Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Straßen
erforderlich.
5.2.2 Auswirkungen auf die infrastrukturelle Aussta ttung und den Verkehr
Die Erschließung durch den MIV und ÖPNV ist als gut einzustufen.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens wurden in einem „Verkehrlichen Beitrag
zum Bebauungsplan 166/12“ (von Mörner + Jünger November 2009) untersucht. Die ver-
kehrliche Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Die zusätzlichen Verkehre können auf den vorhandene n Straßen leistungsfähig aufge-
nommen werden und die Leistungsfähigkeit des Knoten punktes Frankfurter Landstra-
ße/Untere Mühlstraße ist gewährleistet.
5.2.3 Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentr aler Versorgungsbereiche sowie der
Nahversorgung der Bevölkerung im Stadtteil Arheilge n und in benachbarten Kom-
munen
Im folgenden wird geprüft, ob es sich bei dem in de r Arheilger Ortsmitte geplante Vollver-
sorger um einen Einzelhandelsstandort mit überörtli chen Auswirkungen handelt, bzw. zu
erwarten ist, dass Kaufkraft aus Nachbargemeinden abgezogen werden könnte.
Als Datengrundlage zur Beantwortung dieser Frage di ent die GMA-Wirkungsanalyse zum
Shopping Center Projekt in Weiterstadt vom Januar 2 005. Im Rahmen der Erstellung die-
ses Gutachten hat die GMA eine Totalerhebung des Da rmstädter Einzelhandels durchge-
führt und Umsatz- und Kaufkraftdaten für Darmstadt und die Nachbarkommunen ermit-
telt.
Daneben führt das Amt für Wirtschaft und Stadtentwi cklung seit Jahren eine eigene Liste
aller Lebensmittelsupermärkte zur Ermittlung der en tsprechenden Bindungsquoten in den
einzelnen Stadtteilen sowie in der Gesamtstadt.
Die GMA ermittelt für das Jahr 2004 folgende Verkaufsflächen und Bindungsquoten:
VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Nahrungs- und
Genussmittel
55.400 m² 257,3 Mio. € 25 5,2 Mio. € 101 %
Bestandsdaten 2008
Eine Hochrechnung für das Jahr 2008 (Basis GfK Kauf kraft 2006 sowie Flächenentwick-
lung im Einzelhandel) ergibt folgende Werte:
VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Nahrungs- und
Genussmittel
55.400 m² 276 ,2 Mio. € 273,9 Mio. € 101 %
Bindungsquote für das Jahr 2008 im Segment Lebensmi ttelsupermärkte nach der Be-
standsliste des Amts für Wirtschaft und Stadtentwic klung (wichtige Teilmenge der o.g.
Nahrungs- und Genussmittel):
VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Nahrungs- und
Genussmittel
33.900
m² 169,5 Mio. € 167,1 Mio. € 101 %
A 42 Begründung Seite 12
Auswirkungen des Vorhabens
Mit dem Vollversorger in der Ortsmitte ist ein Lebe nsmittelmarkt mit 1.300 m² Verkaufs-
fläche (VKF) zusätzlich geplant. Bei voller Ausnutz ung der 1.900 m² zulässiger Gesamt-
fläche wären max. rund 1.500 m² VKF realisierbar. D ie Bindungsquote ändert sich da-
durch wie folgt:
VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Lebensmittelmärkte alt 33.900 m² 169,5 Mio. € 167,1 Mio. € 101 %
Lebensmittelmärkte
neu
35.200
m² 176,0 Mio. € 167,1 Mio. € 10 5 %
Variante max.
(1.500m²)
35.400
m² 177,0 Mio. € 167,1 Mio. € 106 %
Die Umsätze im Segment Nahrungs- und Genussmittel wurden laut der GMA in 2004 zum
überwiegenden Teil (Umsatzanteil 52,8 %) in sonstig en integrierten Lagen erzielt. Bei der
Bürgerumfrage, welche die Stadt Darmstadt 2006 durc hgeführt hat, haben 70 % der Be-
fragten angegeben, ihren täglichen Bedarf an Lebens mitteln überwiegend im eigenen
Stadtteil zu kaufen und immerhin noch 41,2 % decken auch ihren Bedarf an Lebensmit-
telvorräten im eigenen Stadtteil. Daraus lässt sich ableiten, dass der regelmäßige Le-
bensmitteleinkauf überwiegend auf kurzem Wege statt findet und nur für den selteneren
Vorratseinkauf auch etwas weitere Wege in Kauf geno mmen werden. Über die Stadt-
grenzen hinausgehen die Einkaufswege allerdings eher selten. Nicht in Darmstadt tätigen
ihren Lebensmittelvorratseinkauf lediglich 10,6 %, den täglichen Bedarf decken nur 4,5 %
außerhalb.
Um die Frage zu beantworten, von woher die zukünfti g im Vorhabengebiet gebundene
Kaufkraft abgezogen wird, muss daher insbesondere d ie Situation in Arheilgen selbst und
in den direkt angrenzenden Stadtteilen Darmstadt-No rd, Kranichstein und Wixhausen be-
trachtet werden. Im Folgenden sind die derzeitigen Bindungsquoten für Arheilgen denje-
nigen gegenübergestellt, die sich mit dem Projekt e rgeben. Dabei sind beide Varianten
dargestellt (geplant 1.300 m² VKF, maximal mögliche VKF von rund 1.500 m²):
Arheilgen VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Lebensmittelmärkte alt 1.900 m² 9,5 Mio. € 20,0 Mio. € 47 %
Lebensmittelmärkte neu 1 3.200 m² 16,0 Mio. € 20,0 Mio. € 80 %
Lebensmittelmärkte neu 2 3.400 m² 17,0 Mio. € 20,0 Mio. € 85 %
Die Situation in den direkt benachbarten Stadtteilen stellt sich aktuell wie folgt dar:
Lebensmittelmärkte alt VKF Umsatz Kaufkraft Bindungsquote
Wixhausen 400 m² 2,0 Mio. € 6,8 Mio. € 29 %
Kranichstein 2.100 m² 10,5 Mio. € 13,0 Mio. € 81 %
Darmstadt-Nord 10.400 m² 52,0 Mio. € 33,0 Mio. € 157 %
Aus den Zahlen lässt sich ableiten, dass die Arheil ger derzeit ihren Lebensmittelbedarf
nicht einmal zur Hälfte im eigenen Stadtteil decken können. Ein Teil der „überschüssigen“
Kaufkraft fließt nach Darmstadt-Nord, was in der ho hen Bindungsquote dort widerspie-
gelt. Daneben ist davon auszugehen, dass aus Arheil gen auch Kaufkraft in die Einzel-
A 42 Begründung Seite 13
handelsagglomeration in Egelsbach direkt an der nör dlichen Darmstädter Gemarkungs-
grenze abfließt. Von einem Kaufkraftabfluss in dies e Richtung ist derzeit auch in Kranich-
stein und insbesondere auch in Wixhausen auszugehen.
Der geplanten Vollversorger wird dazu beitragen, dass wieder mehr Kaufkraft aus den un-
terversorgten Stadtteilen Kranichstein und Wixhause n in Darmstadt gebunden werden
kann. Im Folgenden sind die derzeit nicht in den St adtteilen gebundenen Kaufkraftpoten-
ziale dargestellt:
VKF Umsatz Kaufkraft Freie Kaufkraft
Arheilgen 1.900 m² 9,5 Mio. € 20,0 Mio. € 11,5 Mio. €
Wixhausen 400 m² 2,0 Mio. € 6,8 Mio. € 4,8 Mio. €
Kranichstein 10.400 m² 10,5 Mio. € 13,0 Mio. € 2,5 Mio. €
Summe 18,8 Mio. €
Folgende zusätzliche Umsätze sind durch den Vollver sorger zu erwarten. Es sind beide
Varianten dargestellt (geplant 1.300 m² VKF und max. 1.500 m² VKF):
Zusätzliche VKF Lebensmittel Umsatzerwartung
Variante 1 1.300 m² 6,5 Mio. €
Variante 2 1.500 m² 7,5 Mio. €
Die durch das Projekt zu erwartenden zusätzlichen U msätze von 6,5 bzw. 7,5 Mio. € las-
sen sich schon aus der „freien“ Kaufkraft in Arheilgen in Höhe von 11,5 Mio. € abdecken.
Summiert man alle drei nördlichen Stadtteile (Wixha usen, Arheilgen und Kranichstein),
steht insgesamt 18,8 Mio. € freie Kaufkraft zur Verfügung.
Fazit
Schon in Arheilgen steht mit 11,5 Mio. € mehr freie Kaufkraft zur Verfügung als durch das
Vorhaben zusätzlicher Umsatz zum erwarten ist. Zusammen mit den benachbarten Stadt-
teilen Wixhausen und Kranichstein stehen aktuell so gar 18,8 Mio. € freie Kaufkraft zur
Verfügung, von denen maximal 7,5 Mio. € zusätzlich gebunden werden.
Da somit im Darmstädter Norden immer noch mehr als 11 Mio. € freie Kaufkraft verblei-
ben, können direkte Auswirkungen auf Nachbarkommunen ausgeschlossen werden.
Indirekte Auswirkungen könnten sich allerdings dadu rch ergeben, dass in gewissem Maß
Kaufkraft nach Darmstadt zurückfließen wird, die de rzeit aus Arheilgen, Wixhausen und
Kranichstein zu der direkt an der Gemarkungsgrenze gelegenen Einzelhandelsagglome-
ration in Egelsbach abfließt. Vor dem Hintergrund d es Verhältnisses zwischen Umsatzer-
wartung und freier Kaufkraft ist aber davon auszuge hen, dass dieser Effekt die inter-
kommunalen Kaufkraftströme nicht signifikant verändern wird.
Quellen/Datengrundlagen:
GMA Wirkungsanalyse Gewerbezentrum Weiterstadt, Januar 2005
GfK, Kaufkraft 2006
Bürgerumfrage 2006
Erhebungen Amt für Wirtschaftsförderung und Stadten twicklung
5.2.4 Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbil d
Das Plangebiet wird durch einen hohen Versiegelungs grad und geringen Durchgrü-
nungsgrad geprägt. Aufgrund seiner Lage fügt sich d as Vorhaben in den gegebenen
A 42 Begründung Seite 14
städtebaulichen und landschaftlichen Rahmen ein.
Im Plangebiet besteht auch weiterhin eine im Ortske rn von Arheilgen angemessene Dich-
te.
5.2.5 Auswirkungen auf den Naturhaushalt
Der Bereich ist größtenteils versiegelt und bebaut, Grünelemente sind nur in einem sehr
untergeordneten Maß vorhanden.
Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen erhe blich negativen Auswirkungen auf
den Naturhaushalt. Siehe Teil B Umweltbericht.
6. Bauleitpläne
6.1 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus.
Planungsrechtlich können großflächige Einzelhandels betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO
auch aus Wohnbauflächen entwickelt werden, wenn nur unwesentliche Auswirkungen auf
die Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erwarten
sind.
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung (siehe Kapitel 4).
Wesentliche Auswirkungen auf städtebauliche Entwick lung und Ordnung sind ebenso
nicht zu erwarten. Dies ist im Kapitel 5.2 entsprec hend nachgewiesen. Der Vollversorger
dient lediglich der wohnortnahen Versorgung.
Auch aufgrund der geringen Größe des Grundstücks, k leiner als 0,5 ha und damit unter-
halb der Darstellungsgrenze, ist eine Änderung des FNP nicht notwendig.
Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die
Verbesserung von „Grün auf Bauflächen“ vor. Entlang der Unteren Mühlstraße ist die
Planung einer Grünverbindung/eines Grünzugs vorgesehen.
6.2 Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor.
7. UVP-Pflicht
Nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz ist für den geplanten großflächigen Ein-
zelhandelsbetrieb eine allgemeine Vorprüfung des Ei nzelfalls nach UVP-Gesetz durchzu-
führen. Aus Verfahrensgründen wird eine Umweltprüfu ng nach §§ 2 und 2a BauGB
durchgeführt.
8. Schutzausweisungen
Denkmalschutz
Bei dem ehemaligen Straßenbahndepot der HEAG (Wagen halle und Verwaltungsgebäu-
de) handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 A bs. 1 Hessisches Denkmalschutzge-
setz sowie eine Gesamtanlage nach § 2 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz.
Innerhalb des Plangebietes liegt die ehemalige Wagenhalle.
Das an das Plangebiet angrenzende Bürgerzentrum „Zum Goldnen Löwen“ ist als ein Kul-
turdenkmal (Einzelanlage) nach § 2 Abs. 1 Hessische s Denkmalschutzgesetz ausgewie-
sen.
A 42 Begründung Seite 15
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Vogelschu tzgebiete und FFH-Gebiete wer-
den von der Planung nicht tangiert.
Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine B aumschutzsatzung geschützt.
Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
9. Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried “
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes
„Hessisches Ried“ (StAnz. für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704).
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli-
chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidun-
gen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientie rten Grundwasserbewirtschaftung und
bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Bal-
lungsraum Rhein-Main.
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlich en Fachplanung sind teilweise
großflächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsicht igt, die im Rahmen einer künf-
tigen Bebauung zu beachten sind.
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes-
sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Kommune z ur Verfügung gestellt. Diese
Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Plan ung zu berücksichtigen, um
Vernässungsschäden zu vermeiden.
10. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and
Das überwiegende Teil des Geländes wird als temporä rer Parkplatz genutzt. Bis zum Ab-
schluss der Gesamtmaßnahme „Neubau Straßenbahn“ ist eine provisorische Straßen-
bahnwendeschleife und eine Haltestelle für die öffe ntlichen Verkehrsmittel östlich des
Bürgerzentrums „Zum Goldnen Löwen“ eingerichtet.
Im südlichen Bereich befindet sich die HEAG-Halle, die als Kulturdenkmal unter Denk-
malschutz steht. Östlich an die HEAG-Halle schließt sich eine Lagerfläche für Baumateri-
alien an. Nördlich der Halle befand sich noch ein T echnikgebäude der HEAG mit einer
vorgelagerten Bushaltestelle. Diese Anlagen sind be reits abgebaut. Südlich der Mühlstra-
ße stehen zwei Schaltschränke der HEAG Südhessische n Energie AG und der Deut-
schen Telekom AG.
Das Plangebiet weist nur zwei kleine Grünflächen nö rdlich des Kindergartens und südlich
der HEAG-Halle auf.
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt über die Untere Mühlstraße und die
Frankfurter Landstraße.
Außerhalb des Plangebietes grenzt im Westen das Bür gerzentrum „Zum Goldnen Löwen“
mit einer Freifläche an. Im Süden und entlang der Hofgasse befinden sich Wohngebäude.
Im Südosten grenzt unmittelbar an das Gebiet ein Kindergarten an.
11. Emissionen – Immissionen
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Unteren Mühlstraße am Nord-
rand und der Frankfurter Landstraße im Osten belast et. Weiterhin wirken auf das Plan-
gebiet Immissionen durch die Straßenbahnlinie auf der Frankfurter Landstraße ein.
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Bauleitplanverfahren (TÜV Süd,
A 42 Begründung Seite 16
Oktober 2009, mit ergänzender Stellungnahme vom 22. 12.2009) wurden die Geräusch-
immissionen für das Planungsgebiet berechnet und Lärmschutzmaßnahmen geprüft.
11.1 Gewerbelärm
Der geplante Versorgungsmarkt wird aufgrund des Zie l-, Quell- und Anlieferungsverkehrs
Beeinträchtigungen angrenzender Nutzungen hervorrufen.
11.1.1 Geräuschbelastung durch den geplanten Lebens mittelmarkt
Im Gutachten wurde die zu erwartende Geräuschbelast ung durch einen geplanten Le-
bensmittelmarkt in Darmstadt-Arheilgen auf Grundlag e von theoretischen Betrachtungen
an folgenden Immissionsorten untersucht (siehe Abb. 2):
IP 1: Untere Mühlstraße 2 (1. OG, S-Seite)
IP 2: Untere Mühlstraße 6 (1. OG, S-Seite)
IP 3: Untere Mühlstraße 7 (1. OG, W-Seite)
IP 4: Hofgasse 2 (1. OG, W-Seite)
IP 5: Hofgasse 3 (2. OG, W-Seite)
Der Bereich mit den Immissionsorten IP 1 und IP 2 w ird in dem rechtsverbindlichen Be-
bauungsplan A 7.2 als besonderes Wohngebiet (WB) au sgewiesen. In Analogie zum Bei-
blatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ und im Hinblick auf die umliegen-
den Nutzungen in Arheilgen (u.a. Ladengeschäfte) können hier folgende Immissionswerte
herangezogen werden:
60 dB(A) tagsüber und
40 dB(A) nachts.
Für den Bereich mit den Immissionsorten IP 3 bis IP 5 liegt kein Bebauungsplan vor. In
Anbetracht der tatsächlichen Nutzung sind hier in A bstimmung mit dem Stadtplanungs-
amt Darmstadt die Richtwerte nach TA Lärm für Misch gebiet (MI) zugrunde gelegt wor-
den.
Die Ergebnisse für die Zusatzbelastung durch den ge planten Lebensmittelmarkt bei 700
Pkw und 6 Lkw bzw. Kleinbusse pro Tag werden in nac hfolgender Tabelle zusammenge-
stellt.
Tabelle 1: Tages-Richtwerte nach TA Lärm und Geräus chbelastung durch den geplanten
Lebensmittelmarkt in Arheilgen in dB(A)
Immissionsort Geräuschquelle
IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5
Tagesrichtwert nach TA Lärm in dB(A) 60 60 60 60 60
Lebensmittelmarkt 55 56 56 54 53
Kurzzeitige Geräuschspitze
- Pkw-Kofferraumdeckel 67 68 71 72 65
- Lkw-Bremsimpuls 79 79 76 74 74
- Verladung 78 79 80 79 87
Die Geräuschbelastung durch den Lebensmittelmarkt k ann auch der farbigen Pegelkarte
in Abb. 2 entnommen werden. Hierbei wurde kein Ruhezeitenzuschlag berücksichtigt.
A 42 Begründung Seite 17
Abb. 2: Farbige Pegelkarte für den geplanten Lebensmittelmarkt ohne „Ruhezeitenzuschläge“
Somit wird an den untersuchten Immissionsorten IP 1 bis IP 5 der maßgebliche Tages-
Richtwert von 60 dB(A) durch die Geräuschbelastung von dem EDEKA-Markt um mindes-
tens 4 dB(A) unterschritten .
Die kurzzeitigen Geräuschspitzen durch verschiedene Impulsvorgänge auf dem Betriebs-
gelände können den maßgeblichen Tages-Richtwert um bis zu 27 dB(A) übersteigen,
wobei nach TA Lärm der Richtwert am Tage kurzzeitig um bis zu 30 dB(A) überschritten
werden darf.
Bei einer Steigerung des Fahrzeugaufkommens um 25 % auf 875 Pkw pro Tag erhöht
sich der Beurteilungspegel an den Aufpunkten um bis zu 1 dB(A) und bei einer Erhöhung
um 60 % auf 1.120 Pkw pro Tag um bis zu 2 dB(A). Di e Aussagegenauigkeit der Progno-
se im Sinne der Tabelle 5 der DIN ISO 9613-T2 beläu ft sich abschätzungsweise auf + 3
dB(A).
Kurzzeitige Geräuschspitzen durch einzelne Geräusch impulse dürfen nach TA Lärm den
Richtwert in der Nachtzeit um maximal 20 dB(A) überschreiten.
Daher wird bei Nutzung des neuen Parkplatzes zum Ab stellen von Pkw in der Nachtzeit
zwischen 22:00 und 06:00 Uhr der zulässige Immissio nswert nach TA Lärm an den um-
liegenden Wohnungen durch das einmalige Zuschlagen einer Tür oder eines Kofferraum-
deckels an einem Pkw bereits überschritten.
11.1.2 Schallschutzmaßnahmen
Aufbauend auf den Vorschlägen des Gutachtens werden folgende Schallschutzmaßnah-
men umgesetzt. Diese Maßnahmen sind bereits bei der Berechnung der Geräuschbelas-
tung durch den Lebensmittelmarkt in Tabelle 1 (in Gutachten Tabelle 6) berücksichtigt.
A 42 Begründung Seite 18
Regelungen im Bebauungsplan
• Die Fahrwege des Parkplatzes sind mit glattem Asph alt zu befestigen. Im Vergleich
zum Verbundpflaster verringern sich die Parkplatzge räusche wegen der niedrigeren
„Klappergeräusche“ beim Schieben der Einkaufswagen auf Asphalt um 2 dB(A) .
• Die Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanla gen sowie von Heizungsanlagen
sind bei einem Abstand des Gerätes von 10 m zu den Wohnhäusern entlang der Gute-
Garten-Straße im allgemeinen Wohngebiet (WA) in der Summe auf einen Schallleis-
tungspegel L
WA nach DIN 45635 „Geräuschmessung an Maschinen“ bzw. nach DIN EN
ISO 3746 „Bestimmung der Schallleistungspegel von G eräuschquellen aus Schall-
druckmessungen“ von LWA = 62 dB(A) zu begrenzen. Sie dürfen auch nicht einzelton-
haltig sein. Damit ist sichergestellt, dass der Nac ht-Richtwerte für WA durch die tech-
nischen Aggregate um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden.
Bei einem anderen Abstand zum Aufpunkt muss der max imal zulässige Schallleis-
tungspegel L WA für die technischen Aggregate entsprechend geändert werden.
• Tagsüber zwischen 06:00 und 22:00 Uhr dürfen die t echnischen Aggregate des Mark-
tes in einer höheren Leistungsstufe, bei einem Abst and von 80 m zum nächsten Im-
missionsort im WA, einen um 10 dB(A) höheren Schall leistungspegel von 72 dB(A)
nicht überschreiten.
• In der Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr darf der Lebensmittelmarkt nicht ange-
dient werden, da durch einen Lkw-Bremsimpuls der Na cht-Richtwert kurzzeitig unzu-
lässig um mehr als 20 dB(A) überschritten werden kann (vgl. mit Tabelle 1).
• Die Nutzung des Parkplatzes darf ausschließlich im Tagzeitraum von 06:00 – 22:00
Uhr erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass der Na cht-Richtwerte für WA eingehalten
werden.
• Der Verladebereich ist vollständig bis zur nördlic hen Fassade des Verkaufsgebäudes
einzuhausen. Der Lkw fährt in diese Einhausung rück wärts an die Laderampe. Ein Tor
vor dieser „Verladehalle“ muss jedoch nicht installiert werden.
11.2 Verkehr auf den öffentlichen Straßen
Der anlagenbezogene Verkehr des geplanten Lebensmit telmarktes in Arheilgen liegt bei
ca. 700 Pkw und 6 Lkw pro Tag. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
(RLS-90) errechnen sich für den anlagenbezogen Verk ehr des SB-Marktes auf den öf-
fentlichen Straßen (Untere Mühlstraße) bei einer zu lässigen Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h tagsüber an dem kritischen Immissionsort IP 2 in der Unteren Mühlstraße 2 ei-
nen Beurteilungspegel Lr tagsüber von Lr = 58 dB(A) .
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 k m/h reduziert sich die Geräuschbe-
lastung durch den anlagenbezogen Verkehr des geplan ten Lebensmittelmarktes auf der
Unteren Mühlstraße an dem Immissionsort IP 1 auf 56 dB(A) .
Somit wird der Immissionsgrenzwert nach Verkehrslär mschutzverordnung - 16. BImSchV
– für Mischgebiet von 64 dB(A) durch den Verkehr de s Lebensmittelmarktes auf öffentli-
chen Straßen um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Daher sind auch keine organisatori-
schen Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Straßen
erforderlich.
11.3 Unfallrisiko durch Emissionen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfa llgefahren zu berücksichtigen, die
auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die R ichtlinien 2003/105/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200 3 zur Beherrschung der Gefah-
ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umset-
zung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSc hG) zu berücksichtigen. Danach
sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, d ie für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass s chädliche Umweltauswirkungen
A 42 Begründung Seite 19
und schwere Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG auf die aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden G ebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich g enutzte Gebiete, wichtige Verkehrs-
wege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt d es Naturschutzes besonders wert-
volle oder besonders empfindliche Gebiete und öffen tlich genutzte Gebäude, soweit wie
möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen , im Bundesimmissionsschutzge-
setz genannten Immissionen, wie Luftverunreinigunge n, Geräusche, Erschütterungen,
Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkun gen zu berücksichtigen. Dies ist
durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedl icher Nutzung und ausreichender
Abstände zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht
möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen.
Störfallbetriebe in Umfeld des Plangebietes
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem
BImSchG und der 12. Verordnung zum BImSchG (12. Blm SchV, Störfallverordnung) be-
finden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck c a. 3.000 m vom Plangebiet entfernt.
Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbe-
reich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabsta nd ermittelt. Das Plangebiet liegt
außerhalb dieses Achtungsabstandes.
12. Wasserwirtschaftliche Belange
12.1 Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HSE Süd-
hessische Energie AG.
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch (Wasserwerk und Rohrnetz) durch
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleis tet. Die erforderliche Menge ist
durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abg edeckt und wasserrechtlich und
wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachtei lige Auswirkungen auf Natur und
Landschaft nachweislich bereitstellbar.
Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anfor-
derungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).
12.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisc hen Wassergesetz
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen
Wassergesetz.
12.3 Bodenversiegelung / Versickerung von Niedersch lagswasser
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlags-
wasser sind den textlichen Festsetzungen zu entnehm en. Es werden Regelungen zur
Oberflächenbefestigung in Form von Teilversiegelung en und zur Versickerung von Nie-
derschlagswasser getroffen.
13. Altlasten
Im Bereich der alten HEAG-Wagenhalle (Flurstück 119 /12) sowie auf der Zufahrt und
dem Vorplatz der alten Straßenbahnhalle (Flurstücke 119/14 und 119/15) wurden orien-
tierende und umwelttechnische Untersuchungen durchg eführt (Ingenieurbüro für Geo-
technik Dipl.-Ing. N. Gründling, Darmstadt, November 2008).
Für den westlichen Teil der geplanten Parkplatzfläc he des Marktes liegen bisher keine
Untersuchungen vor.
A 42 Begründung Seite 20
Aus diesem Grund sind im Rahmen der Baumaßnahme wei tere Untersuchungen durch-
zuführen.
Bereich der alten HEAG-Halle (Flurstück 119/12)
Schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwassers chäden liegen in diesen Berei-
chen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.
Da der Zugang zum südlich der Halle befindlichen Fr eiflächenstreifen (2 vorgesehene
Sondierbohrungen) zum Untersuchungszeitpunkt nicht möglich war und bei Betonboh-
rungen lediglich ein Keller angebohrt werden konnte , empfiehlt der Gutachter im Bereich
des Kellers der alten HEAG-Wagenhalle eine weitere Bohrsondierung und im südlichen
Außenbereich der Halle zwei weitere Sondierbohrunge n für Boden- und Bodenluftpro-
bennahmen/Analysen durchzuführen.
Die weitere Vorgehensweise regelt der Durchführungsvertrag.
Zufahrt und Vorplatz der alten Straßenbahnhalle (Flurstücke 119/14 und 119/15)
Im Bereich des Flurstückes 119/14 wurde eine Übersc hreitung des Arsenprüfwertes der
BBodSchV festgestellt. Diese erscheint jedoch vor d em Hintergrund vorhandener Versie-
gelung und der hydrogeologischen Randbedingungen (k ein Grundwasser über Ton-
schichten in 2 bis 3 m Tiefe) nicht handlungsrelevant.
Weiter Auffälligkeiten ergaben sich aus altlastentechnischer Sicht nicht.
Im Bereich des Flurstückes 119/15 wurde eine Belastung mit Schwermetallen festgestellt.
Im altlastentechnischen Sinne ergäben sich für den Wirkungspfad Boden-Mensch bei frei-
liegenden, unversiegelten Auffüllungen lediglich Nu tzungseinschränkungen/Sanierungs-
bedarf bei den Nutzungen Kinderspielflächen und Wohngebiete.
Inwiefern eine Grundwassergefährdung vorliegt ist n icht bekannt. Vor dem Hintergrund
einer Versiegelung und den hydrogeologischen Randbe dingungen ist nach Aussage des
Gutachters kein Handlungsbedarf erkennbar. Zur Absi cherung empfiehlt der Gutachter
jedoch die Durchführung einer Mischprobenanalytik auf PAK, MKW und Schwermetalle.
Die Bodenluftuntersuchungen erbrachten den Nachweis von aliphatischen Kohlenwasser-
stoffen (Alkane) und damit den Hinweis auf eine Ver wendung von Reinigungsbenzin, so-
dass eine vermutlich engräumige Bodensanierung im s üdöstlichen Bereich des Grund-
stücks im Vorfeld von Erdbauarbeiten notwendig ist. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf
besteht nicht.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle notwendi gen Bodenuntersuchungen und –
analysen im Rahmen der Baumaßnahme durchzuführen.
Weiteres Vorgehen und Hinweise
Nach Aussagen des Dezernats Bodenschutz beim Regier ungspräsidium Darmstadt lässt
sich ein Sanierungsbedarf derzeit bei Beibehaltung der Nutzung „Industrie- und Gewer-
begrundstücke“ nach BBodSchV nicht ableiten. Bei ei ner Umnutzung (sensibleren Nut-
zung) besteht ggf. Sanierungsbedarf für den Wirkung spfad Boden-Mensch.
Das Dezernat Bodenschutz weist auf folgendes hin:
• Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bod en erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligk eiten des Untergrundes festgestellt,
die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenverä nderungen hinweisen, ist um-
gehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da
41.5 zu informieren.
• Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schä dliche Bodenveränderungen
und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Ab-
teilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV /Da 41.5 (zuständige Boden-
schutzbehörde) zu beteiligen.
A 42 Begründung Seite 21
14. Kampfmittel
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes (KMRD) wird darauf hingewiesen, dass die
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat,
dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet
befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge-
gangen werden.
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des O-
berbodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erfor-
derlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich
eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen
wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird darum gebeten, bei der Beauftragung
des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den
Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird darum gebeten, dem KMRD
nach Abschluss der Arbeiten den Lageplan und die KMIS-R-Datei zu übersenden. Das
Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmit-
telräumdienstes geladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und
Ordnung, Gefahrenabwehr, KMRD)
15. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
Im April 2009 wurde eine Bestandsaufnahme des Gebie tes durchgeführt. Für die Darstel-
lung der bestehenden Bestandssituation und der Bewe rtung der Naturraumpotenziale
wird auf den Umweltbericht in Teil B verwiesen.
Abb. 3: Landschaftsplanerische Bestandsaufnahme (Planungsgruppe Darmstadt, April 2009)
A 42 Begründung Seite 22
16. Städtebauliches Konzept
Im Geltungsbereich sollen ein Vollversorger mit ein er Gesamt-Verkaufsfläche von ca.
1.300 m² und die dafür erforderlichen Stellplätze errichtet werden.
Das vorhandene Gebäudeensemble bestehend aus HEAG-H alle, Wartehalle mit Turm
und Bürgerzentrum „Zum Goldenen Löwen“, wird durch den geplanten Neubau des Voll-
versorgermarktes ergänzt. Der neue Gebäudekörper bi ldet den östlichen Abschluss des
geplanten Quartiersplatzes an der Frankfurter Landstraße.
Die bestehende HEAG-Halle bildet durch ihre Positio n und Proportion den „Kopfbau“ des
geplanten Marktes, der sich zur neu gestalteten Fra nkfurter Landstraße orientiert und
durch einen Verbindungskörper mit dem Neubau verbunden ist.
Die geplante transparente Verkaufshalle wird durch den niedrigen Baukörper des Neben-
riegels gefasst und nimmt so Rücksicht auf die Nähe zur angrenzenden Bebauung, ins-
besondere im Bereich des Kindergartens. Der Gebäude teil, in dem die Nebenräume un-
tergebracht sind, hat zur östlichen Grundstücksgren ze (Kindergarten) einen Grenzab-
stand von 3,00 m. Im Bereich der südlichen Grenze i st eine Grenzbebauung des Neben-
riegels vorgesehen.
Um aus Gründen des Denkmalschutzes eine eindeutige Freistellung der Gebäudeecken
der HEAG-Halle zu erreichen, ist das geplante Zwisc henbauteil angrenzend an die Halle
im Vergleich zur Gebäudeecke der HEAG-Halle sowohl im Norden, als auch im Süden
um 1,50 m eingerückt.
Die verkehrliche Erschließung des Marktes und der P arkplätze erfolgen über die Untere
Mühlstraße.
Der Parkplatzbereich ist an der westlichen und östl ichen Grenze durch jeweils eine
Baumreihe innerhalb von Grünflächen gefasst. Die ge planten Grün- und Pflanzflächen
dienen insbesondere der Eingrünung der Stellplätze. Innerhalb des Parkplatzes sind kei-
ne weiteren Baumpflanzungen vorgesehen, da eine tem poräre Nutzung des Bereiches
als Festplatz weiterhin möglich sein soll.
In der Hofgasse sind im vorgelagerten Bereich des K indergartens eine Platzgestaltung
sowie eine Wendemöglichkeit für wartende Eltern geplant.
Abb. 4: Städtebauliches Konzept (Müller + Huber Architekturbüro)
A 42 Begründung Seite 23
17. Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens
Das Plangebiet wird über eine Einmündung in die Unt ere Mühlstraße, knapp östlich des
bestehenden Knotenpunktes Frankfurter Landstraße/Un tere Mühlstraße und die Hofgas-
se erschlossen. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt ü ber die Straßenbahnlinien 6,7 und
8 mit der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Haltestelle „Hofgasse“. Die Straßen-
bahntrasse endet heute am Standort des Marktes mit einer Wendeschleife, soll jedoch
zukünftig weiter in nördliche Richtung geführt werden.
Bis zu Realisierung dieser geplanten Verlängerung u nd des damit verbundenen Rück-
baus der Wendeschleife, kann die Andienung des Mark tes durch den Güterverkehr provi-
sorisch über die Frankfurter Landstraße abgewickelt werden. Die Stellplatzanlage kann
ebenfalls erst nach Rückbau vollständig ausgebaut w erden. Der Rückbau ist z.Zt. für Mit-
te 2011 vorgesehen.
Entsprechend den genannten Annahmen und Randbedingu ngen wurde in einer „Ver-
kehrsuntersuchung“ (von Mörner + Jünger November 20 09) das zu erwartende Ver-
kehrsaufkommen abgeschätzt. Die daraus resultierend en Verkehrsmengen wurden auf
die vorgesehenen Anbindungen des Untersuchungsgebie tes umgelegt. Die allgemeine
Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2020 wurde unter A nnahme einer Stagnation auf heu-
tigem Niveau berücksichtigt.
Für den angrenzenden Knotenpunkt Frankfurter Landst raße/Untere Mühlstraße wurden
die Datengrundlagen für eine schalltechnische Unter suchung generiert. Hierfür wurden
die durch eine Verkehrszählung ermittelten Bestands belastungen auf den durchschnittli-
chen täglichen Verkehr (DTV) hochgerechnet, mit den prognostizierten Verkehrsmengen
überlagert und nach den Zeiträumen tags (06:00 – 22 :00 Uhr) und nachts (22:00 – 06:00
Uhr) differenziert sowie die jeweiligen Schwerverkehrsanteile ausgewiesen.
Ebenfalls erfolgte ein Leistungsfähigkeitsnachweis des Anschlussknotenpunktes Frank-
furter Landstraße/Untere Mühlstraße zur nachmittägl ichen Spitzenstunde (16:30 – 17:30
Uhr) sowohl für den Bestand 2009 als auch für die Prognose 2020.
Schließlich wurde die Andienung des Marktes durch d en Lieferverkehr mittels dynami-
schen Fahrkurvennachweisen überprüft und Empfehlungen zur Optimierung gegeben.
Ergebnisse
Durch die Inbetriebnahme der neuen Nutzung muss ins gesamt mit einer zusätzlichen
Verkehrsbelastung von ca. 1.300 Kfz/24h im Querschn itt gerechnet werden. Davon wer-
den rund 130 Kfz-Fahrten während der nachmittäglich en Spitzenstunde (16:30 – 17:30
Uhr) getätigt.
Die Summe der einfahrenden Fahrzeuge am angrenzende n Knotenpunkt Frankfurter
Landstraße/Untere Mühlstraße beträgt im Bestand kna pp 8.300 Kfz/24h. Für die Progno-
se 2020 ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen sowie der spezifischen Verkehrsent-
wicklung, für den DTV mit ca. 9.200 Kfz/24h zu rech nen. Davon entfallen rund 8.550 Kfz
auf den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) sowie rund 650 Kfz auf die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr).
Der Schwerverkehrsanteil beträgt im Mittel rund 3,9 %.
Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen zeigten sowoh l für den Bestand als auch für die
Prognose eine ausreichende Reserve (24% in 2009 bzw . 16% in 2020). Es ist zu erwar-
ten, dass die Auslastung des Knotenpunktes zur Spit zenstunde geringfügig ansteigen
wird. Der Verkehr kann am relevanten Knotenpunkt leistungsfähig abgewickelt werden.
Bezüglich der Andienung des Marktes durch den Liefe rverkehr ist festzustellen, dass bei
der Einfahrt des Lastzugs von der Unteren Mühlstraß e in den Parkplatz aus Richtung
Westen die Mitbenutzung der Gegenfahrbahn erforderlich ist.
Aus verkehrlicher Sicht kann die Ansiedlung des Vollversorgermarktes im Ortskern
von Darmstadt-Arheilgen befürwortet werden. Die ind uzierten Verkehre werden
vom umgebenden Straßennetz leistungsfähig aufgenommen.
A 42 Begründung Seite 24
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Beba uungsplan
18.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als sonstiges Sondergebiet, Zwe ckbestimmung: Großflächiger Ein-
zelhandel festgesetzt. Zulässig sind ein großflächi ger Einzelhandelsbetrieb und Läden,
einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen.
Als Hauptsortiment sind Lebensmittel zulässig. Der Non-Food-Anteil als Randsortiment
muss je Einzelhandelsbetrieb weniger als 20 % der Verkaufsfläche betragen.
18.2 Nutzungsbeschränkungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 B auNVO
Die Nutzungsbeschränkungen werden auf der Grundlage der schalltechnischen Untersu-
chung getroffen.
Siehe hierzu Kapitel 11.1.2.
18.3 Maß der baulichen Nutzung
Für das Sondergebiet wird eine Grundfläche (GR) von 1.900 m² festgesetzt.
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu beg renzen, werden maximale Ge-
bäudehöhen festgesetzt. Als Höhenbezugspunkt wird 129 m ü.NN festgelegt. Diese Höhe
entspricht in etwa der mittleren Höhe des Plangebietes.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 15 m für die HEAG-Halle ergibt sich aus
dem Bestand, der in der Höhe unverändert bleibt. De r Neubau der Verkaufshalle des
Marktes wird auf eine Gebäudehöhe von 12 m entsprechend den Bedürfnissen des Mark-
tes begrenzt.
Zwischen der bestehenden Halle und dem Neubau ist e in eingeschossiger maximal
7,50 m hoher Zwischenbau und östlich und südlich de r Verkaufshalle ist ein ebenfalls
eingeschossiger maximal 7,50 m hoher Nebenriegel festgesetzt.
18.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprec hend dem geplanten Konzept
durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt.
Die Baugrenzen können durch Vordächer und untergeor dnete gestalterische und kon-
struktive Bauteile wie z.B. Erker, Stützen, Fassade ngliederungen, bis zu 1,00 m in Rich-
tung des Quartierplatzes und bis zu 3,00 m in Richt ung des geplanten Parkplatzes über-
schritten werden.
Innerhalb des Baufensters des Marktes wird zur Verkaufshalle hin nach Osten und Süden
ein Bereich mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 0 m abgegrenzt, in dem Neben-
räume wie z.B. Lager-, Aufenthalts, Sozial- und San itärräume untergebracht werden kön-
nen.
Auf Anregung des Denkmalschutzes sollte ein mindest ens 0,50 m seitlicher Abstand (Fu-
ge) zwischen dem Verbindungsbau und den Innenkanten der Klinker-Eckrisalite der
HEAG-Halle erhalten bleiben.
Baulinien entlang der Nachbargrenzen
Baulinien sind im Bereich der HEAG-Halle und zur Er möglichung einer Grenzbebauung
im Südosten zulässig. Durch die Festsetzung der Bau linien im Südosten werden die Ab-
standsflächen der Hessischen Bauordnung, die einen Mindestabstand von 3 m vorgibt,
unterschritten.
Nach § 6 Abs. 11 HBO haben Festsetzungen eines Beba uungsplanes, die die Tiefe der
Abstandsflächen bindend bestimmen, Vorrang vor den landesrechtlichen Abstandsregeln.
A 42 Begründung Seite 25
Hierbei sind jedoch die allgemeinen Anforderungen a n gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsb evölkerung entsprechend § 1 Abs. 6
Nr. 1 BauGB, d.h. insbesondere eine ausreichende Be lichtung und Belüftung sowie Be-
lange des Brandschutzes zu berücksichtigen. Die Anf orderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB werden berücksichtigt und es entstehen keine erheblichen Beeinträchtigungen
bezüglich der Belichtung, Belüftung und des Brandsc hutzes, da sich an den Grund-
stücksgrenze der Grundstücke 139/1 und 140/2 keine Fenster befinden.
18.5 Stellplätze und Nebenanlagen
Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
sowie innerhalb der in der Planzeichnung mit „St / N“ gekennzeichneten Fläche für Stell-
plätze und Nebenanlagen zulässig.
Sinn dieser Festsetzungen ist es, die Platzfläche u nd die nicht überbaubaren Randzonen
von diesen Anlagen freizuhalten, um die notwendigen gestalterischen Maßnahmen und
Eingrünungen sicherzustellen.
18.6 Besonderer Nutzungszweck von Flächen „Quartier splatz“
Die exponierte Lage vor der ehemaligen HEAG-Halle m acht den mit der Bezeichnung
„Platz“ versehenen Teilbereich des Grundstücks zu e inem besonderen Ort im örtlichen
Gefüge Arheilgens. Dies soll durch die Festsetzung eines Aufenthaltsbereiches für Fuß-
gänger verdeutlicht werden.
Es ist geplant hier einen Quartiersplatz entstehen zu lassen, der durch entsprechende
Möblierung und Bepflanzung die Aufenthaltsqualität für Fußgänger verbessert und zum
Verweilen innerhalb des Geschäftsbereiches einlädt.
Um diese Nutzungen ungestört gewährleisten zu können, sind Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen sowie deren Zufahrten nicht zulässig.
18.7 Ein- und Ausfahrten
Für das Sondergebiet werden zwei geplante Ein- und Ausfahrten an der Unteren Mühl-
straße festgesetzt.
18.8 Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen
Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen wird auf der Grundlage der schalltechni-
schen Untersuchung getroffen.
Siehe hierzu Kapitel 11.1.2.
18.9 Private Grünflächen und Anpflanzen von Bäumen
Die nach Außen wirkenden Flächen des Marktes sind z ur Abschirmung und zur Eingrü-
nung der Parkplätze als private Grünflächen festgesetzt.
Durch die geplanten Bepflanzungen wird die Zielvors tellung des Landschaftsplanes „Ver-
besserung von Grün auf Bauflächen“ in der Art umges etzt, dass im Vergleich zum Be-
stand der Grünanteil in etwa verdoppelt. Weiterhin wird durch die Festsetzungen gesi-
chert, dass die Grundstücksränder begrünt werden.
Die lediglich am Rand des Gebietes geplanten Baumst andorte ergeben sich durch das
Erfordernis im Parkplatzbereich des Marktes Veranst altungen wie z.B. die „Arheilger Ker-
we“ und die Gewerbeschau durchführen zu können.
Durch die festgesetzten Bäume, wird die nach der St ellplatzsatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nachzuweisende Anzahl von Baumpflan zungen (je 4 Stellplätze ein
standortgerechter hochstämmiger Baum) erfüllt.
A 42 Begründung Seite 26
18.10 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entw icklung von Boden, Natur und
Landschaft
18.10.1 Oberflächengestaltung
Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst ger ing zu halten, werden Vorgaben zur
Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versie gelung führt zum Aufheizen der
Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rüc kstrahlung, erhöhtem Staub-
anfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswasse rs. Danach sind befestigte, nicht
überdachte Flächen und private Stellplätze wasserdurchlässig anzulegen.
Zum Schutz vor Verunreinigungen des Grundwassers si nd Flächen ausgenommen, auf
denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können.
Außerdem sind aufgrund des notwendigen Lärmschutzes die Fahrwege des Parkplatzes
mit glattem Asphalt zu befestigen.
18.10.2 Niederschlagswasserversickerung
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwas-
sers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberfl ächenabflusses mit damit verbun-
denen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlä gen von befestigten und überbauten
Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den
Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen.
19. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
19.1 Werbeanlagen
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild ein es Gebietes beitragen, wird zum
Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden
Betriebe und für Produkte, die im Markt vertrieben werden, zulässig sind.
Aufgrund der exponierten Lage des Plangebietes im O rtskern sind im Bereich der Ein-
und Ausfahrten eine maximal 2 m² große Werbeanlage als Hinweisschild und im Bereich
des Parkplatzes sind maximal zwei 10 m² große Werbeanlagen als Großtafeln zulässig.
Werbeanlagen an der HEAG-Halle sind nur in Abstimmu ng mit der Denkmalschutzbehör-
de zulässig.
Weitergehende Regelungen, insbesondere für Werbeanlagen an Gebäudefassaden, ent-
hält der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
19.2 Einfriedungen
Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen offenen Charakter zu geben, werden
Einfriedungen von der Zulässigkeit ausgeschlossen.
20. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher V orschriften
Regelungen für den Denkmalschutz
Die HEAG-Halle ist ein Kulturdenkmal (Einzelanlage) gem. § 2 Abs. 2 Hessisches Denk-
malschutzgesetz, an deren Erhaltung aus geschichtli chen Gründen ein öffentliches Inte-
resse besteht.
21. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es d urch die geplanten Maßnahmen zu
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofe rn dies der Fall sein sollte, wie dieser
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. D aher wird für den Geltungsbereich
A 42 Begründung Seite 27
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingrif fsumfang aufgezeigt und überprüft,
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h größtenteils bebaute und ver-
siegelte Flächen. Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringem Um-
fang vorhanden.
Die Planung ermöglicht durch die Ausweisung eines S ondergebietes eine ca. 93 %ige
Überbauung und Versiegelung des Plangebietes. Durch Festsetzungen im Bebauungs-
plan wird sichergestellt, dass die Randzonen des Sondergebietes begrünt werden.
Im Folgenden werden die Flächennutzungen vor und na ch Umsetzung der Planung ge-
genübergestellt.
Flächennutzung Bestand Anteil Planung Anteil
Bebaute und versiegelte Flächen 4.993 m² 97 % 4.803 m² 93 %
Grünflächen 150 m² 3 % 340 m² 7 %
Geltungsbereich 5.143 m² 100 % 5.143 m² 100 %
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind beba ute und versiegelte Flächen im
Plangebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten
Flächenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird der Grünflächenanteil im Plan-
gebiet geringfügig erhöht. Zudem kommt es durch die geplanten Baumpflanzungen im
Bereich der Stellplätze und auf dem Quartiersplatz zu einer Aufwertung des Plangebietes.
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhausha lt ist vor und nach Umsetzung der
Planung gering und annähernd gleichwertig einzustuf en. Aus diesem Grund ist ein natur-
schutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.
22. Planungsstatistik
Sondergebiet 4.803 m² 93 %
Private Grünfläche 340 m² 7 %
Geltungsbereich Bebauungsplan 5.143 m² 100 %
A 42 Begründung Seite 28
Teil B
Umweltbericht
A 42 Begründung Seite 29
23. Umweltbericht
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Beb auungsplanes A 42 „Vollversor-
germarkt Ortskern Arheilgen“ sind die Belange der U mwelt in einem gesonderten Bericht
darzustellen und insbesondere die Auswirkungen der Planung zu erläutern. Der hier erstell-
te Umweltbericht berücksichtigt die formalen und in haltlichen Anforderungen, die sich aus
§§ 1, 2 und 2a BauGB ergeben.
23.1 Beschreibung der Planung
23.2 Angaben zum Standort
Das Plangebiet liegt im Ortskern von Arheilgen zwis chen der Frankfurter Landstraße, der
Unteren Mühlstraße, der Hofgasse und der Gute-Garten-Straße.
23.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es
Ziel und Zweck der Planung ist es, im historischen Zentrum von Arheilgen das gesamte
Umfeld des denkmalgeschützten Bürgerzentrums „Zum Goldnen Löwen“ neu zu gestalten.
Gleichzeitig soll ein attraktives Versorgungsangebo t in Form eines Vollversorgers mit den
dazugehörigen Stellplätzen im Ortskern integriert werden.
23.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung)
Das Plangebiet wird als Sondergebiet, Zweckbestimmu ng: Großflächiger Einzelhandel
festgesetzt. Als Hauptsortiment sind Lebensmittel z ulässig. Als maximale Grundfläche
werden 1.900 m² festgelegt, die maximale Gebäudehöh e beträgt im Bereich der denkmal-
geschützten Halle 15 m, ansonsten maximal 12 m.
An der Frankfurter Straße wird eine Fläche für eine n Quartiersplatz festgesetzt, eine Flä-
che für Stellplätze und Nebenanlagen befindet sich zwischen dem „Goldnen Löwen“ und
der Hofgasse.
Die Fläche für Stellplätze wird im Westen und Osten durch private Grünflächen mit Baum-
pflanzungen eingerahmt, eine weitere private Grünfl äche liegt zwischen dem Baufenster
und dem Kindergarten. Im Bereich der Stellplätze so wie auf dem Quartierplatz ist die
Pflanzung von großkronigen heimischen Laubbäumen mi t einem Mindest-Stammumfang
von 18-20 cm vorgesehen.
Die lediglich am Rand des Gebietes geplanten Baumst andorte ergeben sich durch das Er-
fordernis im Parkplatzbereich des Marktes Veranstal tungen wie z.B. die Arheilger Kerwe
und die Gewerbeschau durchführen zu können.
Durch die festgesetzten Bäume, wird die nach der St ellplatzsatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nachzuweisende Anzahl von Baumpflan zungen (je 4 Stellplätze ein stand-
ortgerechter hochstämmiger Baum) erfüllt.
Befestigte, nicht überdachte Flächen des Baugrundst ückes und private Stellplätze sind als
teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu
versickern, soweit wasserwirtschaftliche und gesund heitliche Belange nicht entgegenste-
hen.
Wegen der Beeinträchtigungen angrenzender Nutzungen durch den geplanten Versor-
gungsmarkt aufgrund des Ziel-, Quell- und Anlieferu ngsverkehrs werden Schallschutz-
maßnahmen festgesetzt.
Aus gestalterischen Gründen sind Werbeanlagen nur a m Ort der Leistung zulässig und
werden in der Größe begrenzt. Einfriedungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflä-
chen sind nicht zulässig.
Die HEAG-Halle wird als Kulturdenkmal nach HDSchG gekennzeichnet.
A 42 Begründung Seite 30
23.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Sondergebiet 4.803 m² 93 %
Private Grünfläche 340 m² 7 %
Geltungsbereich Bebauungsplan 5.143 m² 100 %
23.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung
23.6.1 Fachgesetze
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dies er Gesetze erlassene Rechtsver-
ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich:
Rechtsgrundlagen
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert
Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) , zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466)
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58)
− Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011(GVBl. I, S. 46)
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542)
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGBNatSchG) i.
d. F. vom 20.12.2010 (GVBL. I S. 629)
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585)
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584)
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I,
S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282)
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F der Bekanntmachung
vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geänd ert durch Art. 11 des Gesetzes vom
11.08.2010 (BGBl. S. 1163)
― Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) ) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262,
270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72)
Schutzgebietssystem Natura 2000
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planun gsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine erheb-
lichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus.
Schutzgebietsausweisungen
Bei dem ehemaligen Straßenbahndepot der HEAG, beste hend aus Wagenhalle und Ver-
waltungsgebäude handelt es sich um ein Kulturdenkma l nach § 2 Abs. 1 Hessisches
Denkmalschutzgesetz sowie eine Gesamtanlage nach § 2 Abs. 2 Hessisches Denkmal-
schutzgesetz. Innerhalb des Plangebietes liegt nur die ehemalige Wagenhalle.
Das an das Plangebiet angrenzende Bürgerzentrum „Zu m Goldnen Löwen“ ist ein Kultur-
denkmal (Einzelanlage) nach § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz ausgewiesen.
Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzr echt, Wasserschutzrecht oder
Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG
Die Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauung splan wird im Rahmen der Begrün-
dung durchgeführt (vgl. Kap. 21).
A 42 Begründung Seite 31
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind beba ute und versiegelte Flächen im Plan-
gebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehm en nur einen untergeordneten Flä-
chenanteil ein.
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhausha lt ist vor und nach Umsetzung der
Planung gering und annähernd gleichwertig einzustuf en. Aus diesem Grund ist ein natur-
schutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen der Unteren Mühlstraße am Nord-
rand und der Frankfurter Landstraße im Osten belast et. Zudem ist durch den Ziel- und
Quellverkehr des geplanten Vollversorgermarktes mit Immissionen zu rechnen.
Zur Beurteilung möglicher Konflikte wurde ein Schal lgutachten angefertigt. Siehe hierzu
Teil A Kapitel 11.
23.6.2 Fachplanungen
Regionalplan
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04),
ist das Plangebiet als „Siedlungsbereich Bestand“ dargestellt.
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus.
Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die
Verbesserung von „Grün auf Bauflächen“ vor. Entlang der Unteren Mühlstraße ist die Pla-
nung einer Grünverbindung/eines Grünzug vorgesehen.
Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor.
23.7 UVP-Pflicht
Nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz ist für den geplanten großflächigen Einzel-
handelsbetrieb eine allgemeine Vorprüfung des Einze lfalls nach UVP-Gesetz durchzufüh-
ren. Aus Verfahrensgründen wird eine Umweltprüfung nach §§ 2 und 2a BauGB durchge-
führt.
24. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus-
wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung
Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengef asster Form der bestehende Um-
weltzustand und die Umweltauswirkungen der Planung baubedingt, anlagebedingt und be-
triebsbedingt beschrieben. Zudem wird eine Prognose bei der Durchführung der Planung
dargestellt.
A 42 Begründung Seite 32
24.1 Schutzgut Mensch
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Mensch
Erholung
- keine Bedeutung für Naherholung und
Freizeitgestaltung
Lärmimmissionen
- Plangebiet durch Immissionen der Un-
teren Mühlstraße am Nordrand und
der Frankfurter Landstraße sowie der
Straßenbahn belastet
Erholung
- Anlage eines Quartiersplatzes zum
Aufenthalt für Fußgänger
- Eingrünung und Baumplanzungen der
Stellplätze
Lärmimmissionen
- Beeinträchtigungen angrenzender
Nutzungen durch den geplanten Ver-
sorgungsmarkt aufgrund des Ziel-,
Quell- und Anlieferungsverkehrs.
Zur Beurteilung wurde ein Schallgut-
achten angefertigt (TÜV Süd, Oktober
2009, mit ergänzender Stellungnahme,
22.12.2009).
- Wenn die im Schallgutachten empfoh-
lenen und im VEP festgesetzten
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt
werden, ist der maßgebliche Tages-
Richtwert für Mischgebiete und beson-
deres Wohngebiete von 60 dB(A)
durch die Geräuschbelastung des
Marktes tags um mindestens 4 dB(A)
unterschritten.
- Wenn der Parkplatz zwischen 22:00
und 06:00 Uhr genutzt wird, ist der zu-
lässige Immissionswert nach TA Lärm
überschritten.
- Der Immissionsgrenzwert der 16.
BImSchV für Mischgebiete von 64
dB(A) ist durch den Verkehr des Mark-
tes auf öffentlichen Straßen um min-
destens 6 dB(A) unterschritten.
Erholung
- keine Maßnahmen notwendig
Lärmimmissionen
- Aktive Lärmschutzmaßnahmen auf
dem Grundstück und an den Gebäu-
den wie folgt:
- Die Fahrwege des Parkplatzes sind
mit glattem Asphalt zu befestigen.
- Begrenzung der Geräuschemissionen
von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie
von Heizungsanlagen.
- Beschränkung der Öffnungszeiten und
der Andienung der Einzelhandelsbe-
triebe auf 06:00 bis 22:00 Uhr.
- Einhausung des Verladebereiches des
Marktes bis zur nördlichen Fassade
des Verkaufsgebäudes
- Keine Nutzung des Parkplatzes zwi-
schen 22:00 und 06:00 Uhr
- keine organisatorischen Maßnahmen
zur Minderung der Verkehrsgeräusche
auf den öffentlichen Straßen erforder-
lich
Bewertung:
Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
24.2 Schutzgut Boden
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Boden
- anthropogene Überformung und hohe
Vorbelastung des Bodens durch Be-
bauung und Versiegelungen, Auffül-
lungen und Umlagerungen, Schad-
stoffeinträge
Altlasten
- Altstandort aufgrund der Nutzung als
Wagenhalle der HEAG
- keine zu erwarten (hohe Vorbelastung
durch bestehende Versiegelungen)
Altlasten
- Im Bereich der alten HEAG-Wagen-
halle (Flurstück 119/12) sowie auf der
Zufahrt und dem Vorplatz der alten
Straßenbahnhalle (Flurstücke 119/14
und 119/15 wurden orientierende und
umwelttechnische Untersuchungen
durchgeführt (Ingenieurbüro für Geo-
technik Dipl.-Ing. N. Gründling, Darm-
stadt, November 2008).
- Für den westlichen Teil der geplanten
Parkplatzfläche des Marktes liegen
keine Untersuchungen vor.
- Verwendung wasserdurchlässiger
Oberflächenbefestigungen
- Anlage von Grünflächen an den Rand-
bereichen
- Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo-
denarbeiten (getrennte Bodenmieten)
Altlasten
- Bereich der HEAG-Wagenhalle:
Im Bereich des Kellers ist eine weitere
Bohrsondierung und im südlichen Au-
ßenbereich der Halle zwei weitere
Sondierbohrungen für Boden- und Bo-
denluftprobennahmen/Analysen
durchzuführen
- Weitere Untersuchungen sind im
Rahmen der Baumaßnahme durchzu-
führen.
- Bereich des Flurstückes 119/14:
Kein Handlungsbedarf
A 42 Begründung Seite 33
- Bereich der HEAG-Wagenhalle: kei-
ne schädliche Bodenveränderungen
und/oder Grundwasserschäden nach
derzeitigem Kenntnisstand.
- Bereich des Flurstückes 119/14:
Überschreitung des Arsenprüfwertes
der BBodSchV (jedoch nicht hand-
lungsrelevant)
- Bereich des Flurstückes 119/15:
Belastung mit Schwermetallen. Inwie-
fern eine Grundwassergefährdung vor-
liegt ist nicht bekannt. Vor dem Hinter-
grund einer Versiegelung und den hyd-
rogeologischen Randbedingungen ist
nach Aussage des Gutachters kein
Handlungsbedarf erkennbar.
- Die Bodenluftuntersuchungen erbrach-
ten den Nachweis von aliphatischen
Kohlenwasserstoffen (Alkane) und
damit den Hinweis auf eine Verwen-
dung von Reinigungsbenzin.
- Bereich des Flurstückes 119/15:
Zur Absicherung, ob eine Grundwas-
sergefährdung vorliegt empfiehlt der
Gutachter die Durchführung einer
Mischprobenanalytik auf PAK, MKW
und Schwermetalle.
- Aufgrund der Ergebnisse der Boden-
luftuntersuchungen ist eine vermutlich
engräumige Bodensanierung im süd-
östlichen Bereich des Grundstücks im
Vorfeld von Erdbauarbeiten notwendig
ist. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf
besteht nicht.
Bewertung:
Das Schutzgut Boden ist im Plangebiet aufgrund der vor herrschenden Nutzung als erheblich vorbelastet und beeinträchtigt
einzustufen. Aufgrund dessen ist durch die vorliegen de Planung nicht mit zusätzlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.
24.3 Schutzgut Wasser
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Wasser
Grundwasser
- Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit
anthropogen beeinträchtigter Grund-
wasserbeschaffenheit und gestörten
Grundwasserverhältnissen
- Grundwasserflurabstand etwa 1-2 m
unter GOK
- Vorbelastung des Grundwasserpoten-
zials im Plangebiet durch großflächige
Versiegelungen und Verdichtungen
- keine Bedeutung für die Grundwas-
serneubildung
Oberflächengewässer
- keine Oberflächengewässer vorhan-
den
Grundwasser
- bau-, betriebs- oder unfallbedingter
Eintrag von Schadstoffen ins Grund-
wasser
- betriebsbedingt erhöhter Wasserbe-
darf durch zusätzliche Ansiedlung von
Gewerbebetrieben
- Veränderung des Bodengefüges durch
Bauarbeit
- Bereich der HEAG-Wagenhalle und
Bereich des Flurstückes 119/14:
keine Grundwasserschäden nach der-
zeitigem Kenntnisstand.
- Bereich des Flurstückes 119/15:
Belastung mit Schwermetallen. Inwie-
fern eine Grundwassergefährdung vor-
liegt ist nicht bekannt. Vor dem Hinter-
grund einer Versiegelung und den hyd-
rogeologischen Randbedingungen ist
nach Aussage des Gutachters kein
Handlungsbedarf erkennbar.
Oberflächengewässer
- keine
Grundwasser
- gesicherte Lagerung von Betriebsstof-
fen während des Baubetriebes
- Versickerung des Niederschlagwas-
sers der überbauten und befestigten
Flächen
- Anlage von Grünflächen an den nördli-
chen und westlichen Randbereichen
- Verwendung wasserdurchlässiger
Oberflächenbefestigungen
- Bereich der HEAG-Wagenhalle und
Bereich des Flurstückes 119/14:
keine Maßnahmen notwendig
- Bereich des Flurstückes 119/15:
Zur Absicherung, ob eine Grundwas-
sergefährdung vorliegt, empfiehlt der
Gutachter die Durchführung einer
Mischprobenanalytik auf PAK, MKW
und Schwermetalle.
Oberflächengewässer
- keine Maßnahmen notwendig
Bewertung:
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgute s Wasser ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigung en
zu rechnen.
A 42 Begründung Seite 34
24.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt
Vegetation
- überwiegend versiegelte und bebaute
Flächen
- Grünbestände nur in sehr geringem
Umfang vorhanden: entlang Wagen-
halle Ruderalvegetation, Pioniergehöl-
ze, am Kindergarten kleine Grünfläche
- Plangebiet besitzt keine besondere
Bedeutung für den Arten- und Biotop-
schutz
- Umgebung geprägt durch weitere
Siedlungsflächen
Fauna
- keine Lebensraumtypen vorhanden,
die von besonderer Bedeutung für
Tierarten sind
- keine streng geschützten Arten im
Plangebiet nachgewiesen bzw. Hin-
weise vorhanden
- Verlust von Lebensraum in Form von
Ruderalflächen, Gehölzbeständen und
Einzelbäumen in einem untergeordne-
ten Maß
- baubedingte Beeinträchtigungen durch
Lärm und Flächeninanspruchnahme
- Veränderung des Artenspektrums
- Die Zielvorstellung des Landschafts-
planes „Verbesserung von Grün auf
Bauflächen“ wird durch die Planung in
der Art umgesetzt, dass im Vergleich
zum Bestand der Grünanteil im Plan-
gebiet in etwa verdoppelt wird (siehe
hierzu Teil A Kap. 20)
- Festlegung eines Mindestanteils an zu
begrünender Grundstücksfläche
- Pflanzung von einheimischen, groß-
kronigen Einzelbäumen mit einem
Mindest-Stammumfang von 18-20 cm
- Verwendung einheimischer Pflanzen-
arten
Bewertung:
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Im Plangebiet
sind keine bedeutenden Bereiche für Arten und Lebensg emeinschaften vorhanden.
24.5 Schutzgut Klima und Luft
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Klima und Luft
- Lage am Ostrand der Südhessischen
Niederungen, relativ niederschlagsarm
Jahresmitteltemperaturen 9,1-10° C,
mittlerer jährlicher Niederschlag 701-
800 mm, mittlere Sonnenscheindauer
>1600 h
- Ortskern von Arheilgen: thermisches
Belastungsgebiet, Wärmeinsel
- klimatisch vorbelasteter Bereich mit
hohem Anteil versiegelter Flächen,
angrenzende Siedlungsgebiete
- während der Bauphase Schadstoffan-
reicherung durch Baufahrzeuge, er-
höhte Staubentwicklung
- Pflanzung großkroniger Laubgehölze
- Anlage von Grünflächen mit positiven
Auswirkungen auf das Kleinklima (in
geringem Umfang)
Bewertung:
Das Plangebiet erfüllt keine übergeordnete klimatisc he Funktion, erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträcht igungen auf die
klimatischen Bedingungen des Umfeldes sind nicht zu erwarten.
24.6 Schutzgut Landschaft
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Landschaft
- Lage im Ortskern von Arheilgen
- hoher Versiegelungsgrad, geringer
Durchgrünungsgrad
- prägende Elemente HEAG-Halle sowie
„Goldner Löwe“ (Kulturdenkmale)
- Umgebung geprägt durch Siedlungs-
flächen sowie angrenzende Hauptver-
kehrsstraßen
- Verlust von Grün- und Gehölzbestän-
den in den Randbereichen (in sehr ge-
ringem Umfang)
- Die Zielvorstellung des Landschafts-
planes „Verbesserung von Grün auf
Bauflächen“ wird durch die Planung in
der Art umgesetzt, dass im Vergleich
zum Bestand der Grünanteil im Plan-
gebiet in etwa verdoppelt wird (siehe
hierzu Teil A Kap. 20)
- Großbaumpflanzungen im Bereich der
Stellplätze und des Quartiersplatzes
- Aufwertung des öffentlichen Raums
durch die Anlage eines Quartiersplat-
zes
- angepasste Höhenentwicklung der
Gebäude
A 42 Begründung Seite 35
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Bewertung:
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft.
24.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur
Vermeidung / Verminderung
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
- HEAG-Halle als Kulturdenkmal nach
§ 2 Abs. 1 HDSchG
- Vorkommen von Bodendenkmälern
nicht bekannt
- keine zu erwarten - Erhalt und Umnutzung der HEAG-
Halle
- Festsetzung der HEAG-Halle im B-
Plan als Denkmal
- Der Zwischenbau des Marktes wird im
Vergleich zur Gebäudeecke der
HEAG-Halle um 1,50 m eingerückt
festgesetzt.
Bewertung:
Da das vorhandene Kulturdenkmal erhalten bleibt, sin d keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
25. Alternativenprüfung
Aufgrund der Lage im Ortskern bietet sich diese Fläche für die Ansiedlung eines Vollver-
sorgermarktes an. Zudem wird für die denkmalgeschützte HEAG-Halle ein sinnvolles Nut-
zungskonzept entwickelt.
Eine detaillierte Alternativenprüfung wurde nicht vorgenommen bzw. ist für die vorliegende
Planung nicht notwendig.
26. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung
Angewandte Untersuchungsmethoden waren:
― Bestandserhebungen der Biotop- und Nutzungstypen vor Ort (April 2009),
― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan Südhessen 2000, Flächennut-
zungsplan und Landschaftsplan der Stadt Darmstadt).
Weiterhin lagen folgende Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor:
― Orientierende und umwelttechnische Untersuchung 08195A; Alte HEAG-Wagenhalle in
Darmstadt-Arheilgen, Flur 1, Flurstück 119/12 (Ingenieurbüro für Geotechnik Dipl.-Ing.
N. Gründling, Darmstadt, 05.12.2008
― Orientierende und umwelttechnische Untersuchung 08184A; Zufahrt und Vorplatz der
alten Straßenbahnhalle in Arheilgen, Flur 1, Flurstücke 119/14 und 119/15 (Ingenieurbü-
ro für Geotechnik Dipl.-Ing. N. Gründling, Darmstadt, 18.12.2008
― Gutachten Nr. L 6696 über die zu erwartende Geräuschbelastung durch einen geplan-
ten EDEKA-Markt in 65366 Darmstadt-Arheilgen (TÜV Süd Industrie Service GmbH,
Eschborn, 22.10.2009, mit ergänzender Stellungnahme vom 22.12.2009)
― Verkehrsuntersuchung Vollversorgermarkt Ortskern Darmstadt-Arheilgen (Planungsbüro
von Mörner+Jünger, Darmstadt, November 2009)
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal-
argumentative Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.
Für den westlichen Teil der geplanten Parkplatzfläche des Marktes liegen bisher keine
umwelttechnischen Untersuchungen vor.
Im Bereich der alten HEAG-Wagenhalle sind im Bereich des Kellers eine weitere Bohrson-
A 42 Begründung Seite 36
dierung und im südlichen Außenbereich der Halle zwei weitere Sondierbohrungen für Bo-
den- und Bodenluftprobennahmen/Analysen durchzuführen.
Inwiefern eine Grundwassergefährdung vorliegt, ist nicht bekannt. Vor dem Hintergrund ei-
ner Versiegelung und den hydrogeologischen Randbedi ngungen ist nach Aussage des
Gutachters kein Handlungsbedarf erkennbar. Zur Absi cherung empfiehlt der Gutachter je-
doch die Durchführung einer Mischprobenanalytik auf PAK, MKW und Schwermetalle.
Weitere Untersuchungen sind im Rahmen der Baumaßnahme durchzuführen.
27. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die
auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch sollen
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden und
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Da von der Planung keine wesentli-
chen Umweltwirkungen ausgehen, kann auf Maßnahmen zur Überwachung bei Durchfüh-
rung der Planung verzichtet werden. Für weitere Kontrollmaßnahmen wird derzeit kein Er-
fordernis gesehen.
28. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im historischen
Zentrum von Arheilgen das gesamte Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudekomplexes
„Zum Goldnen Löwen“ neu gestaltet. Gleichzeitig soll ein attraktives Versorgungsangebot
in Form eines Vollversorgers mit den dazugehörigen Stellplätzen im Ortskern integriert
werden.
Das Plangebiet unterliegt aufgrund der Vornutzung und der innerstädtischen Lage einer
hohen Vorbelastung in Hinblick auf die Naturraumpotenziale. Der Bereich ist größtenteils
versiegelt und bebaut, Grünelemente sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhan-
den.
Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen erheblich negativen Beeinträchtigun-
gen der Schutzgüter. Um Altlasten und Grundwassergefährdungen auszuschließen, emp-
fiehlt der umwelttechnische Gutachter weitere Untersuchungen im Rahmen der Baumaß-
nahme durchzuführen.
Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umweltfolgen sind im Bebauungsplan
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt sowie Festsetzungen zur Versickerung von Nieder-
schlagswasser und zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien zur Oberflä-
chenbefestigung enthalten. Zudem werden eine randliche Eingrünung der Stellplätze so-
wie Baumpflanzungen festgesetzt.
Im Rahmen der Eingriffsregelung wurde ermittelt, dass ein Ausgleich für den vorliegenden
Bebauungsplan nicht notwendig ist.
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
2011/0222
4534 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 18.05.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0222 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - (Satzungsbeschluss mit Durchführungsvertrag) Vorlage vom: 16.05.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 42 – Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 42 gingen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) entschieden. 3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossenen Durchführungs- und Erschließungsvertrag (Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt. 2 ... 4. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan A 42 und die zugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4), sowie die in den Bebauungsplan aufgenommene Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, wird als Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB zur Offenlage Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffenlichkeit zur Offenlage Anlage 3: Durchführungs- und Erschließungsvertrag Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2011/0222 vom 16.05.2011: Um für das Gebiet östlich der Frankfurter Landstraße, hinter dem Goldenen Löwen Planungsrecht zur Realisierung eines großflächigen Einzelhandels, hier: eines Vollversorgers, zu schaffen, dient der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 42. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs mit der zugehörigen Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte in der Zeit vom 06.04.2010 bis einschließlich 06.05.2010. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, wurden mit Schreiben vom 30.03.2010 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf A 42 zusammengefasst und entsprechend geprüft (Anlage 1). Zu 2: Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf A 42 wurden zusammengefasst und entsprechend geprüft (Anlage 2). Zu 3.: Mit dem vorliegenden Durchführungs- und Erschließungsvertrag mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3) hat der Vorhabenträger sich verpflichtet das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- (Altlastensanierung, Kampfmittelsondierung) und Ausführungskosten zu tragen. Der Vertrag wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 42 oder mit erteilter Genehmigung nach § 33 BauGB wirksam. Zu 4.: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 42 mit seiner Begründung (Anlage 4) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 42 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Darmstadt, den 16.05.2011 VI/61.2 ha NSt. 2112
anlage 1
9879 Zeichen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - 16.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH , Eschollbrücker Straße 12 64283 Darmstadt (Schreiben vom 30.04.2010): Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut- schen Telekom AG die zu sichern sind. Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- renden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 21 E- schollbrückerstraße 12, 64283 Darmstadt über die Lage informieren und die Kabelschutzanweisungen beachten. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Anlagen der Deut- schen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschrit- ten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich um die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. Um die Erschließung zu koordinieren möchten wir 3 Monate vor Baube- ginn informiert werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Leitungsschutzmaßnahmen sind als Hinweis bereits im vorhabenbezo- genen Bebauungsplan enthalten. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 30.04.2010 und 08.06.2010): Schreiben vom 30.04.2010: Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt neh- me ich wie folgt Stellung: Bodenschutz Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Wie aus der Begründung zum Bebauungsplan hervorgeht, handelt es sich bei den betroffenen Grundstücken um die ehemaligen HEAG-Hallen in Arheilgen. Wie den Angaben weiter zu entnehmen ist, wurden diese Flächen durch das Büro Gündling, Darmstadt, einer orientierenden Un- Das Gutachten wurde zwischenzeitlich dem Dezernat Bodenschutz vor- gelegt und mit Schreiben vom 08.06.2010 wie folgt beschieden: „Ein Sanierungsbedarf lässt sich aber derzeit bei Beibehaltung der Nutzung „Industrie- und Gewerbegrundstück“ nach BBodSchV nicht ableiten.“ (siehe auch weiter unten linke Spalte Schreiben vom 08.06.2010). Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - 16.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: tersuchung unterzogen (November 2006). Nach den gemachten Angaben wurden an mehreren Stellen Verunreini- gungen des Bodens festgestellt. Welche Relevanz diese Verunreinigun- gen haben, bzw. ob Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, kann ich derzeit nicht beurteilen. Das Gutachten liegt mir nicht vor, die Abgabe einer abschließenden Stellungnahme ist mir daher derzeit nicht möglich. Bitte legen Sie mir das Gutachten vor, damit ich prüfen kann, ob ich ein eigenständiges bodenschutzrechtliches Verfahren führen muss. Schreiben vom 08.06.2010: Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie erhalten Sie das als Anlage beigefügte Informationsblatt über Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenver- änderungen und/oder Grundwasserschäden, die vom Plangeltungsbe- reich betroffen sind. Es handelt sich um den Altstandort Ehemalige HEAG-Hallen, Darmstadt- Arheilgen. Die mir zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Büros Gündling vom 13.07.2010 und 11.12.2008 belegen zwar Verunreini- gungen der betroffenen Grundstücke. Ein Sanierungsbedarf lässt sich aber derzeit bei Beibehaltung der Nutzung „Industrie- und Gewerbe- grundstücke“ nach BBodSchV nicht ableiten. Bei einer Umnutzung (sensibleren Nutzung) besteht ggf. Sanierungsbedarf für den Wirkungs- pfad Boden-Mensch. Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: • Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffällig- keiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Re- gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. • Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Boden- veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Re- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird in Kapitel 13 „Altlasten“ um die Aussagen der Stellungnahme ergänzt. Der Anregung wird entsprochen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - 16.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Fortsetzung des Schreibens vom 30.04.2010 Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Ich weise darauf hin, dass mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) das Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) vollständig neu gefasst wurde und am 1. März in Kraft getreten ist. Der unter Teil A, Punkt 9 des Bebauungsplans zitierte § 36 (Bewirtschaftungsplan) wird in der aktuellen Fassung des WHG durch § 6 ersetzt. Immissionsschutz Gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen hinsichtlich der von hier aus zu vertretenden Belange des Immissions- schutzes keine Bedenken. Ich weise jedoch auf Folgendes hin: Bei der Umsetzung der Planung ist darauf zu achten, dass die Lärm- schutzmaßnahmen eingehalten werden. Bauliche Maßnahmen wie die Einhausung des Verladebereiches sollen zeitgleich mit dem Bau der Anlage erfolgen, um einen ausreichenden Schutz der Anwohner von Anfang an sicherzustellen. Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer, Abwasser und Berg- aufsicht werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den vorha- benbezogenen Bebauungsplan vorgebracht. Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluft- bilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Ge- lände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grund- sätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der geplanten Bau- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird in Kapitel 9 entsprechend der Stellungnahme ge- ändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag für die zeitgleiche Realisierung der Einhausung der Verladerampe verpflichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Während der Bodenuntersuchungen wurden auf dem gesamten Gelände bisher noch keine Kampfmittel gefunden. Vor Beginn der geplanten Bauarbeiten ist jedoch eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Ober- bodens) auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein- greifende Maßnahmen stattfinden. Entsprechende Regelungen sind auch im Durchführungsvertrag und in den Grundstückskaufverträgen mit Stadt und HEAG aufgenommen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - 16.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: arbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein- greifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV- gestützte Datenaufnahme erfolgen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die Kampfmittelräumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bit- ten Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Wir bitten Sie, uns nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lage- plans und der KMIS-R-Datei. Das Datenmodul KMIS-R können Sie kos- tenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdiens- tes downloaden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, KMRD). 1.3 Heag mobilo , Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 30.04.2010): Bezüglich der Anfrage vom 30.03.2010 zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan A 42 wird mitgeteilt, dass von dem Bebauungsplan unmit- telbar Anlagen /Flurstücke der HEAG mobilo GmbH betroffen sind. Die Verhandlungen zum Grunderwerb mit dem künftigen Investor werden derzeit durchgeführt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Kaufvertrag mit der HEAG mobilo wurde am 11.05.2011 abge- schlossen.
anlage 5
16879 Zeichen
7. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 BauNV O) Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grund stücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung mit „St / N“ gekennzeichneten Fläche zulässig. 8. Besonderer Nutzungszweck von Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) Quartiersplatz Die als „Platz“ festgesetzte private Grundstücksflä che dient als Aufenthaltsfläche für Fußgänger. Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen sowie deren Zufa hrten sind nicht zulässig. 9. Anschluss des Sondergebietes an die Verkehrsfläc hen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Ein- und Ausfahrten 10. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimm issionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 10.1 Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanla gen sowie von Heizungsanlagen Die Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Heizungsanlagen sind bei einem Abstand des Gerätes von 10 m zu den Wohnhäusern entlang der Gute- Garten-Straße im allgemeinen Wohngebiet (WA) in der Summe auf einen Schallleis- tungspegel von LWA = 62 dB(A) zu begrenzen. Bei einem anderen Abstand zum Aufpunkt muss der max imal zulässige Schallleistungs- pegel L WA für die technischen Aggregate entsprechend geänder t werden. Tagsüber zwischen 06.00 und 22.00 Uhr dürfen die te chnischen Aggregate des Marktes in einer höheren Leistungsstufe - bei einem Abstand von 80 m zum nächsten Immissions- ort im WA - einen Schallleistungspegel von LWA = 72 dB(A) nicht überschreiten. Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Heizungsanlagen dürfen nicht einzeltonhaltig sein. 10.2 Einhausung des Verladebereiches Der Verladebereich der Einzelhandelsbetriebe ist vollständig bis zur nördlichen Fassade des Verkaufsgebäudes einzuhausen. Der Verschluss di eser „Verladehalle“ durch ein Tor ist jedoch nicht notwendig. 10.3 Befestigung von Fahrwegen Die Fahrwege des Parkplatzes sind mit glattem Aspha lt zu befestigen. 11. Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB) Die als „Private Grünflächen“ festgesetzten Flächen sind zu 100 % gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten Innerhalb der östlichen privaten Grünfläche ist eine Zufahrt / Wendemöglichkeit und eine Wartemöglichkeit für den Kindergarten zulässig. 12. Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) − Entsprechend der Planfestsetzung sind großkronige, heimische Lau bbäume mit einem Mindest-Stammumfang von 18 bis 20 cm zu pflanzen. Ausnahmsweise kann z.B. bei Überlagerung mit Ver- u nd Entsorgungsleitungen, Mas- ten, Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten von den f estgesetzten Pflanzstandor- ten abgewichen werden. − Die Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung d er Wissenschaftsstadt Darm stadt nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen. 13. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 13.1 Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen und private St ellplätze - mit Ausnahme der Flächen nach I Nr. 9.3 (Fahrwege) - sind, so weit wasserwir tschaftliche und gesundheitliche B e- lange nicht entgegen stehen, als teilversiegelte Fl ächen anzulegen. 13.2 Niederschlagswasserversickerung Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versi ckert werden. II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO) Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbri n genden Betriebe und für Produkte, die im Markt vertrieben werden zulässig. Im Bereich der Ein- und Ausfahrten ist eine maximal 2 m² große Werbeanlage als Hin- weisschild und im Bereich des Parkplatzes sind maxi mal zwei 10 m² große Werbeanlagen als Großtafeln zulässig. Werbeanlagen an Gebäudefassaden werden im Durchführ ungsvertrag geregelt. Werbeanlagen an der HEAG-Halle sind nur in Abstimmu ng mit der Denkmalschutzbehö r- de zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher, blinke nder und reflektierender For m sind unzulässig. 2. Einfriedungen (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 HBO) An den Grenzen zwischen privaten Grundstücksflächen und öffentlichen Verkehrs flächen sind keine Einfriedungen zulässig. III. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften Regelungen für den Denkmalschutz (§ 9 Abs. 6 BauGB) Die HEAG- Halle ist ein Kulturdenkmal (Einzelanlage) gemäß § 2 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz. IV. Hinweise 1. Altlasten Im Bereich der alten HEAG- Wagenhalle (Flurstück 119/12) sowie auf der Zufahrt und dem Vorplatz der alten Straßenbahnhalle (Flurstücke 119/14 und 119/15) wurden orien- tierende und umwelttechnische Untersuchungen durchg eführt (Ingenieurbüro für Geo- technik Dipl.-Ing. N. Gründling, Darmstadt, Novembe r 2008). Diese Untersuchungen liegen der Stadt vor und könne n dort eingesehen werden. Schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwassers chäden liegen im Bereich des Flurstückes 119/12 nach derzeitigem Kenntnisstand n icht vor. Im Bereich des Flurstückes 119/14 wurde eine Übersc hreitung des Arsenprüfw ertes der BbodSchV festgestellt. Diese erscheint jedoch vor d em Hintergrund vorhandener Versie- gelung und der hydrogeologischen Randbedingungen (k ein Grundwasser über Ton- schichten in 2 bis 3 m Tiefe) nicht handlungsreleva nt. Im Bereich des Kellers der alten HEAG- Wagenhalle ist eine weitere Bohrsondierung und im südlichen Außenbereich der Halle zwei weitere So ndierbohrungen für Boden- und Bo- denluftprobennahmen/Analysen durchzuführen. Im Bereich des Flurstückes 119/15 empfiehlt der Gut achter die Durchführung ei ner Mischprobenanalytik auf PAK, MKW und Schwermetalle. Für den westlichen Teil der geplanten Parkplatzfläc he des Marktes liegen bisher keine Untersuchungen vor. Aus diesem Grund sind im Rahmen der Baumaßnahme weitere Un- tersuchungen durchzuführen. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auf- fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeit en des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränder ungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeit sschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schäd liche Bodenverände rungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist ebenfall s das Regierungspräsidium Dar m- stadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt , Dez. IV/DA 41.5 zu beteiligen. 2. Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Lan desamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehö r- de unverzüglich anzuzeigen. 3. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hess i- sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzel nen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess isches Ried“ mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staat sanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704, zu beachten. Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Beme s- sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Kommune z ur Verfügung gestellt. Diese Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der Plan ung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. 4. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 e i- nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitunge n aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend z u verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgung s- träger abzustimmen. 5. Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs plans liegt in einem Bomben- abwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhande nsein von Kampfmitteln ausge- gangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodenei ngreifende Maßnahmen stattfin den, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der ge- planten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmitte l- räumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde verpflichtet eine systemat ische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 5. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 5.1 Baulinie (§ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO) 5.2 Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 5.3 Abgrenzung Baugrenze zu Baulinie 6. Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Gr undstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 B auNVO) Eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,00 m in Richtung des Quartierplatzes und bis zu 3,00 m in Richtung des geplanten Parkplatzes durch Vordächer und durch kon- struktive und gestalterische Bauteile ist zulässig. I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 24 14) i.V.m. der Baunutzungsveror d- nung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132 ) und der Planzeichenverord nung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgese tzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstiges Sondergebiet (SO) „Großflächiger Einzelha ndel“ § 11 BauNVO Zulässig sind ein großflächi ger Einzelhandelsbetrieb und Läden, einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen. − Als Hauptsortiment sind Lebensmittel zulässig. − Der Non-Food- Anteil als Randsortiment muss je Einzelhandelsbetri eb weniger als 20 % der Verkaufsfläche betragen. 3. Nutzungsbeschränkungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bau NVO 3.1 Öffnungszeiten und Andienung der Einzelhandelsb etriebe Die Öffnungszeiten und die Andienung der Einzelhand elsbetriebe ist nur zwischen 06.00 und 22.00 Uhr zulässig. 3.2 Nutzungszeiten des Parkplatzes Die Nutzung des Parkplatzes ist nur zwischen 06.00 und 22.00 Uhr zulässig. 4. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 4.1 Größe der Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) Die Größen der zulässigen Grundflächen (GR) für die Summe aller baulichen Anlagen nach § 16 BauNVO i.V.m. § 19 Abs. 2 BauNVO sind dur ch Planeinschrieb festgesetzt. 4.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNV O) 4.2.1 Maximale Gebäudehöhe Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind durch Plan einschrieb GHmax festgesetzt. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höh enbezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. Technische Aufbauten in geringfügigem Umfang wie An tennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen bleiben unberücksichtigt. 4.2.2 Höhenbezugspunkt Höhenbezugsp unkt für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlag en ist 129,00 m ü.N.N. Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Flur 1 Maßstab 1:500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 mit Vorhaben- und Erschließungsplan – Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen – für das Gebiet östlich der Frankfurter Landstraße z wischen der Unteren Mühlstraße, der Hofgasse und den nördlichen Grenzen der Grundstücke an der Gute-Garten-Straße mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Vorhabenträger: EDEKA Grundstücksverwaltungsgesells chaft mbH Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am . Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Beba uungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt i m Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes am . Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02 .2009. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 06.02.2009. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 24.06.2009. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „D armstädter Echo“ am 27.06.2009 . Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziel e und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 29.06.2009 bis ein- schließlich 29.07.2009 . Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) Ba uGB mit Schreiben vom 01.07.2009 . Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03 .2010 . Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darms tädter Echo“ am 25.03.2010 . Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenb ezogenen Bebauungsplanes mit Be- gründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stell ungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 06. 04.2010 bis einschließlich 06.05.2010 . Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffen tlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbarge meinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 30.03.2010 . Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der im Plan enthaltenen Sat zung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am _ _. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung besch lossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den _ _ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geä ndert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585 ) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geände rt durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06 .2010 (GVBl. I S. 233) Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän - dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl . I S. 119) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän dert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S . 1163) Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03 .2010 (GVBl. I S. 72) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2010 (BGBl. I, S. 1728) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Flur 1 Maßstab 1:500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 42 mit Vorhaben- und Erschließungsplan – Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen – für das Gebiet östlich der Frankfurter Landstraße z wischen der Unteren Mühlstraße, der Hofgasse und den nördlichen Grenzen der Grundstücke an der Gute-Garten-Straße mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Vorhabenträger: EDEKA Grundstücksverwaltungsgesells chaft mbH
anlage 3
22156 Zeichen
Anlage 3
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 42 -Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen -
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat,
. nachfolgend „Stadt“ genannt -
und
die EDEKA Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbh, Edekastrasse 1, 77656 Offen-
burg
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Rissel und Herrn Prokurist Wolf-
gang Seiler
. nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -
schließen folgenden Vertrag:
Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern
Arheilgen - in Darmstadt-Arheilgen auf einer ca. 5.192 qm großen Grundstücksfläche
einen großflächigen Einzelhandelsmarkt (Lebensmittelvollversorger mit Randsortimen-
ten) mit ca. 1.400 qm Verkaufsfläche und ca. 500 qm Nebenfläche im Erdgeschoss
und 1. Obergeschoss sowie rund 84 ebenerdig vorgelagerten Parkplätzen zu erstellen,
Das Gebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Arheilgen Flur 1 Flurstücke Nr. 117,
118/4, 118/5, 119/17 und 119/19 und liegt im Zentrum von Arheilgen.
Das Plangebiet liegt derzeit im unbeplanten Innenbereich nach $ 34 BauGB. Für den
Bereich ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich,
durch den es ermöglicht wird, die beabsichtigte Nutzung zu realisieren. Ziel und
Zweck der Planung ist es, ein attraktives Versorgungsangebot in Form eines Vollver-
sorgers mit den dazugehörigen Stellplätzen im Ortszentrum von Arheilgen zu etablie-
ren. Dies geschieht im Zusammenhang mit der Neugestaltung des historischen Zent-
rums von Arheilgen im Rahmen der Baumaßnahme „Straßenbahnneubau“. Durch den
städtebaulich integrierten Standort wird die Sicherung einer leistungsfähigen Nahver-
sorgung und die Stärkung der urbanen Lebensqualität gewährleistet. Die gute ÖPNV-
Anbindung, der fußläufige Einzugsbereich des Standortes, die gute Erreichbarkeit mit
motorisierten Individualverkehrsmitteln und das differenzierte, bedarfsgerechte Wa-
renangebot des Vollversorgermarktes werden zu einer Stärkung der verbrauchernahen
Versorgung und einer Attraktivitätssteigerung des gesamten Stadtteils Arheilgen bei-
tragen, ö
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt an der Unteren Mühlstraße handelt es sich um
einen städtebaulich integrierten Standort, der eine wichtige Funktion für die Nahver-
sorgung der Bewohner des Stadtteils Arheilgen übernehmen soll.
Städtebaulich integriert sind Standorte mit überwiegenden Wohnanteilen. Sie zeichnen
sich neben einer Anbindung an den ÖPNV auch durch einen anteiligen fußläufigen Ein-
zugsbereich aus. Mit dem geplanten Vorhaben wird die verbrauchernahe Versorgung
in Arheilgen gestärkt. Außerdem wird das differenzierte, bedarfsgerechte Warenange-
bot zur Attraktivitätssteigerung des Stadtteils beitragen.
Durch den geplanten Markt sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im
Sinne von & 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten. Ebenso sind Beeinträchtigungen der
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche sowie der Nahversorgung der Bevöl-
kerung im Stadtteil Arheilgen und in benachbarten Kommunen ausgeschlossen.
ndirekte Auswirkungen könnten sich allerdings dadurch ergeben, dass in gewissem
aß Kaufkraft nach Darmstadt zurückfließen wird, die derzeit aus Arheilgen, Wixhau-
sen und Kranichstein zu der direkt an der Gemarkungsgrenze gelegenen Einzelhan-
delsagglomeration in Egelsbach abfließt, Vor dem Hintergrund des Verhältnisses zwi-
schen Umsatzerwartung und freier Kaufkraft ist aber davon auszugehen, dass dieser
Effekt die interkommunalen Kaufkraftströme nicht signifikant verändern wird.
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 01.12.2008 gemäß 8 12 Abs. 2 BauGB
beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstim-
mung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbei-
tet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll.
In ihrer Sitzung vom 03.02.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans einzuleiten.
Teil I. Allgemeines
& 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisierung des in & 3 (Beschreibung des Vor-
habens) beschriebenen Vorhabens "Großflächiger Einzelhandelsmarkt (Lebens-
mittelvollversorger)' auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans
(Anlage 2).
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstü-
cke, Gemarkung Arheilgen Flur 1 Flurstücke Nr. 117, 118/4, 118/5, 119/17 und
119/19. j
(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben innerhalb
der in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der
Vorhabenträger verfügungsbefugt über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben-
und Erschließungsplanes. Derzeitige Eigentümer der Grundstücke sind die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt bzw. die HEAG mobilo GmbH. Der Vorhabenträger
hat mit den beiden Grundstückseigentümern einen Kaufvertrag über die relevan-
ten Grundstücke abschlossen. Der Vertragsabschluss mit der Stadt und der
HEAG erfolgte am 11.05.2011.
& 2 Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2),
c) die Ausführungsplanung BPR vom 24.3.2010 des Quartiersplatzes (Anlage 3).
Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie
hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil Il. Vorhaben
& 3 Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes (Le-
bensmittelvollversorger) mit ca. 1.400 m? Verkaufsfläche und ca. 500 m? Nebenfläche
mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 1.900 m?, sowie den bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Stellplätzen, die ebenerdig auf der vorgelagerten Parkplatzflä-
che nachgewiesen werden.
Das vorhandene denkmalgeschützte Gebäudeensemble bestehend aus HEAG-Halle,
Wartehalle mit Turm und Gasthaus „Zum Goldenen Löwen“, wird durch den geplanten
Neubau des Vollversorgermarktes ergänzt. Der neue Gebäudekörper bildet den östli-
chen Abschluss des geplanten Quartiersplatzes an der Frankfurter Landstraße und
öffnet sich mit seiner Fassade zum öffentlichen Raum.
Die geplante Gebäudekubatur des Marktes nimmt Bezug auf die heterogene Bebau-
ungsstruktur/Dachlandschaft der näheren Umgebung, die sich vorwiegend aus Ge-
bäuden mit Satteldächern zusammensetzt und bildet so eine maßstäbliche Ergänzung
des Ortszentrums von Arheilgen.
Die bestehende HEAG-Halle bildet durch Ihre Position und Proportion den „Kopfbau“
des geplanten Marktes, der sich zur neu gestalteten Frankfurter Landstraße orientiert
und durch einen Verbindungskörper mit dem Neubau verbunden ist. Der Baukörper
des geplanten Neubaus reagiert durch seine Ausrichtung und durch die Höhe seiner
„gefalteten Gebäudehülle“ auf den vorgefundenen städtischen Kontext.
Die höhere transparente Verkaufshalle wird durch den niedrigen Baukörper des Ne-
benriegels gefasst und nimmt so Rücksicht auf die Nähe zur angrenzenden Bebauung,
insbesondere im Bereich des Kindergartens. Der Gebäudeteil, in dem die Nebenräume
untergebracht sind, hat zur östlichen Grundstücksgrenze (Kindergarten) einen Grenz-
abstand von 3,00 m, Im Bereich der südlichen Grenze ist eine Grenzbebauung des
ebenriegels vorgesehen. j
Der Parkplatzbereich ist an der westlichen und östlichen Grenze durch jeweils eine
Baumreihe gefasst. Innerhalb des Parkplatzes ist keine weitere Baumpflanzung vorge-
sehen (temporäre Nutzung als Festplatz).
n der Hofgasse ist im vorgelagerten Bereich des Kindergartens eine Wendemöglich-
eit für Fahrzeuge wartender Eltern geplant.
Die Erschließung des Marktes mit dem PKW erfolgt über die Zu-/Abfahrten von der
Unteren Mühlstraße. Die rückwärtige Hofgasse dient weiterhin nur der Erschließung
der angrenzenden Gebäude, u. a. des Kindergartens.
Der Anlieferverkehr für den Markt erfolgt ebenfalls über die Untere Mühlstraße. Über
die westliche Zu-/Abfahrt gelangt der I.KW auf die Parkplatzfläche, über die östliche
Zu-/Abfahrt verlässt der Anlieferverkehr das Grundstück in Richtung Frankfurter Land-
straße.
Die fußläufige Erschließung (mit/ohne Fahrrad) kann sowohl über die Untere Mühl-
straße als auch über den geplanten neuen Quartiersplatz aus Richtung der Frankfurter
Landstraße erfolgen. Dort befindet sich auch die neu geplante Straßenbahn-
Haltestelle. \ .
Die Verkaufsfläche des Marktes setzt sich aus der Fläche innerhalb der denkmalge-
schützten HEAG-Halle und dem Neubau zusammen, die durch einen Verbindungsbau
miteinander verbunden sind. Ähnlich dem Prinzip der klassischen Markthallen ist an
diesem Standort eine Gliederung der Verkaufsfläche durch einzelne „Marktstände“ mit
Bedienbereichen vorgesehen (Backshop, Weinabteilung, Obst-/Gemüse-Abteilung, Fri-
sche-Bereiche Käse, Fisch sowie Fleisch/Wurst). Ein attraktiver Aufenthalts- und Ver-
zehrbereich des Backshops ist im Bereich des Quartiersplatzes vorgesehen, der den
öffentlichen Raum belebt. Die geplante Bebauung ist aus den als Anlage 2 (Vorhaben-
und Erschließungsplan) beigefügten Plänen ersichtlich.Entsprechende Festsetzungen
zur Nutzung des Grundstückes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getrof-
fen.
$ 4 Durchführungsverpflichtung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in $ 3 genannten Vor-
habens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages und den Fest-
setzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich der weiteren
Anforderungen (8 5) und der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (8 6).
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähi-
gen Bauantrag (außer Statik) für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6
onate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und
es innerhalb von 24 Monaten nach Beginn fertig stellen.
(3)
$5
(1)
(2)
(3)
(4
5)
Abweichend von Abs. 2 werden die in diesem Vertrag und im Vorhaben- und Er-
schließungsplan (Anlage 2) vorgesehenen Anpflanzungen bis spätestens in der auf
den Abschluss der Baumaßnahme folgenden Vegetationsperiode fertig gestellt.
Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, 43 von den von ihm zu errichtenden Park-
plätzen dem Anwesen Frankfurter Landstrasse 153 (Gaststätte) zur Mitbenutzung
zur Verfügung zu stellen und dieses Recht auf Mitbenutzung auf seine Kosten im
Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu
den Zeiten an denen die Arheilger Kerb bzw. die Gewerbeschau stattfindet, die
Nutzung der 43 Parkplätze gar nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Die denkmalgeschützte HEAG-Halle ist zu erhalten und umzunutzen. Dies hat in
Abstimmung mit dem Kulturamt der Stadt, Abt. Denkmalschutz und Denkmalpfle-
ge, zu erfolgen.
Der Quartiersplatz ist gem. den Ausführungsplanungen des Büros BPR (Anlage 3)
herzustellen (incl. Materialwahi, Ausstattung). Der Vorhabenträger sichert seine
Unterhaltung und Pflege sowie die öffentliche Nutzung des Quartiersplatzes dauer-
haft zu. Hierzu bestellt der Vorhabenträger eine entsprechende Baulast.
Für die östlich angrenzende Kindertagesstätte ist eine Wendemöglichkeit für PKW
herzustellen. \
Der Vorhabenträger hat sämtliche Maßnahmen, die zur Einhaltung der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) not-
wendig sind und die den Lärmschutzgutachten zugrunde gelegten Annahmen (Be-
triebs- und Andienungszeiten, Einhausung des Verladebereichs etc.) zu realisieren
und dauerhaft sicher zu stellen. Bauliche Maßnahmen wie die Einhausung des Ver-
ladebereiches hat der Vorhabenträger zeitgleich mit dem Bau der Anlage herzu-
stellen, um einen ausreichenden Schutz der Anwohner von Anfang an sicherzustel-
len.
(6) Für den Fall, dass der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen gem. Abs. 3 nicht
oder nicht vollständig nachkommen sollte, ist die Stadt berechtigt, die Maßnah-
men auf Kosten des Vorhabenträgers selbst zu veranlassen. In diesem Fall fällt ei-
ne Vertragsstrafe gem. $ 13 an. Der Vorhabenträger gewährt der Stadt oder der
von ihr beauftragten Firma hierzu ein Geh- und Fahrrecht zur Durchführung der Er-
satzvornahme.
(7) Werbeanlagen sind nur an der westlichen und nördlichen Gebäudefassade des
Neubaus zulässig. Sie dürfen jeweils eine Größe von 8,0 m x 1,75 m nicht über-
schreiten. Des Weiteren ist im Bereich der Ein- und Ausfahrten eine Hinweistafel
mit einer maximalen Höhe von 4,0 m zulässig. Im Bereich des Parkplatzes sind
maximal zwei 10 m? große Werbeanlagen als Großtafeln zulässig. Diese sind nur
im Bereich des Parkplatzes anzuordnen, müssen jedoch zur Unteren Mühlstraße
einen Abstand von mind. 10,0 m einhalten.
An der HEAG-Halle sind Werbeanlagen nur in Abstimmung mit der Denkmal-
schutzbehörde zulässig,
$ 6 Vorbereitungsmaßnahmen
Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke er-
forderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen lassen. Dazu ge-
hören insbesondere die Beseitigung von Altlasten und die Kampfmittelsondierung. Die
Kostenübernahme ist in den Grundstückskaufverträgen mit Stadt und HEAG mobilo
geregelt.
& 7 Erschließungsvertrag
Über diesen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinaus ist
der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbau-
amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht erforderlich.
Die äußere Erschließung der Grundstücke ist gegeben.
Teil IN, Schlussbestimmungen
& 8 Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh-
rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf
erforderliche Maßnahmen zur Bodensanierung und Kampfmittelsondierung bzw.
Kampfmittelräumung, sofern hierzu in den Kaufverträgen mit der HEAG mobilo GmbH
und der Stadt keine anderen Regelungen getroffen wurden. Die Verpflichtung zur Kos-
tentragung schließt die Planungskosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einschließlich aller Planausfertigungen und die Kosten der öffentlichen Bekanntma-
chungen im Bebauungsplanverfahren ein.
$ 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu über-
ragen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach & 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB
der Zustimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue
Vorhabenträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag erge-
benden Verpflichtungen zu übernehmen und die in diesem Vertrag vereinbarten
Sicherheiten selbst beizubringen. Die Stadt wird die Bonität des neuen Vorha-
benträgers prüfen und auf dieser Grundlage das Sicherungserfordernis neu bewer-
en. Sie behält sich ausdrücklich vor, ihre Zustimmung von der Beibringung weite-
rer Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
—
(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des
Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht aus-
drücklich aus dieser Haftung entlässt.
—_
$ 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
$ 11 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Ver-
tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernich-
tung oder Vergeudung zu schützen. $ 6 bleibt hiervon unberührt Die Verbringung des
Mutterbodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.
& 12 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens
Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in $ 4 des Vertrags genannten Fristen reali-
siert, ist die Stadt gem. 8 12 (6) Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - aufzuheben. Die Kosten
des Aufhebungsverfahrens (Personal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorha-
benträger.
& 13 Vertragsstrafen
Sofern der Vorhabenträger die in & 5 Abs. 3 vereinbarten Pflanzmaßnahmen (Bäume)
nicht innerhalb der in & 4 Abs. 3 genannten Fristen durchführt, wird eine Vertragsstra-
fe in Höhe von 5.000,-€ fällig. Sie ist auf Anforderung der Stadt innerhalb eines Mo-
nats zu errichten.
& 14 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwen-
dungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Sat-
zung tätigt, ist ausgeschlossen. .
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung ($ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche
gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass
sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Laufe eines ge-
richtlichen Streitverfahrens herausstellt.
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die durch Bodenkontaminierung ent-
steht, ist ausgeschlossen.
& 15 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt.
Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Des Weiteren er-
halten die zuständige Bodenschutzbehörde, das Bauaufsichtsamt, das Grünfläche-
namt und das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt eine unbeglaubigte Kopie des Ver-
trags.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirk-
same Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Ver-
trages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
& 16 Wirksamwerden
Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der vorhabenbezogene
Bebauungsplan A 42 - Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen - in Kraft tritt oder eine
Baugenehmigung nach 8 33 BauGB zum Vorhaben erteilt wird.
Darmstadt, den 1 6. Mai rar]
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Walter Hoffm
Oberbürgermels
Dipl-Ing. Dieter Wenze
Stadtrat
Offenburg, den 43, EN UI
Der Vorhabenträger
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Grundstücksverwältungsge: .
Jungsgeselschaft mbH Grundstücksverwaltungspdsellschaft mbH
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Geschäftsfüh/er Harald Rissel Prokyirlät Wolfgarig Seiler
Anlage 1
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Lageplan mit Geltungsbereich (unmaßstäblich)
Anlage 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
April 2011
Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 42
Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen
Teil 1:
Vorhabenbeschreibung
Anlage 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
April 2011
Städtebaulichen Konzept
Im Geltungsbereich sollen ein Vollversorger mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 1.400
m? und die dafür erforderlichen Stellplätze @rrichtet werden.
Das vorhandene Gebäudeensemble bestehend aus HEAG-Halle, Wartehalle mit Turm und
Bürgerzentrum „Zum Goldenen Löwen“, wird durch den geplanten Neubau des Vollversor-
germarktes ergänzt. Der neue Gebäudekörper bildet den östlichen Abschluss des geplanten
Quartiersplatzes an der Frankfurter Landstraße.
Die bestehende HEAG-Halle bildet durch ihre Position und Proportion den „Kopfbau“ des
geplanten Marktes, der sich zur neu gestalteten Frankfurter Landstraße orientiert und durch
einen Verbindungskörper mit dem Neubau verbunden ist.
Die geplante transparente Verkaufshalle wird durch den niedrigen Baukörper des Neben:rie-
gels gefasst und nimmt so Rücksicht auf die Nähe zur angrenzenden Bebauung, insbeson-
dere im Bereich des Kindergartens. Der Gebäudeteil, in dem die Nebenräume untergebracht
sind, hat zur östlichen Grundstücksgrenze (Kindergarten) einen Grenzab-stand von 3,00 m.
m Bereich der südlichen Grenze ist eine Grenzbebauung des Neben-riegels vorgesehen.
Um aus Gründen des Denkmalschutzes eine eindeutige Freistellung der Gebäudeecken der
HEAG-Halle zu erreichen, ist das geplante Zwischenbauteil angrenzend an die Halle im Ver-
gleich zur Gebäudeecke der HEAG-Halle sowohl im Norden, als auch im Süden um 1,50 m
eingerückt.
Die verkehrliche Erschließung des Marktes und der Parkplätze erfolgen über die Untere
Mühlstraße.
Der Parkplatzbereich ist an der westlichen und östlichen Grenze durch jeweils eine Baum-
reihe innerhalb von Grünflächen gefasst. Die geplanten Grün- und Pflanzflächen dienen
insbesondere der Eingrünung der Stellplätze. Innerhalb des Parkplatzes sind keine weiteren
Baumpflanzungen vorgesehen, da eine temporäre Nutzung des Bereiches als Festplatz wei-
terhin möglich sein soll.
In der Hofgasse ist im vorgelagerten Bereich des Kindergartens eine Platzgestaltung sowie
eine Wendemöglichkeit für wartende Eltern geplant.
Anlage 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
April 2011
Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 42
Vollversorgermarkt Ortskern Arheilgen
Teil 2:
Planunterlagen
- Lageplan mit Erschließung
- Ansichten
Anlage 2
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Beratungsverlauf (5)
Orte (9)
- Frankfurter Landstraße 153
- Hofgasse 2
- Gute-Garten-Straße
- Alicenstraße 23
- Mühlstraße 2
- Frankfurter Straße
- Eschollbrücker Straße 12
- Wilhelminenstraße 1
- Klappacher Straße 172
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0222
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.05.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00