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Anfrage: Verloren gegangene Unterlagen bei der Ausländer:innenbehörde

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates AN/0618/2022 vom 16.03.2022

Stand: Am 16.08.2022 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Anfrage gem. § 4_ Verlorengegangene Unterlagen bei der Ausländer_innenbehoerde

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    Liste GOL Datum 14.03.2022 An den Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 22.03.2022 Thema: Verloren gegangene Unterlagen bei der Ausländer:innenbehörde Der Integrationsrat bittet die Verwaltung um folgende Informationen: 1. Wie wird verfahren, wenn Menschen ihre Nationalpässe bei der Auslän- der:innenbehörde abgegeben haben, und die Ausländer:innebehörde die Unterlagen, insbesondere die Nationalpässe, verloren hat? 2. Wer übernimmt die Kosten für eine ggf. nochmalige Passbeschaffung, wenn die Aus- länder:innenbehörde die Pässe verloren hat? 3. Gibt es eine Regelung für Menschen, die aus politischen und ethischen Gründen nicht zumutbar ist, den Nationalpass nochmals bei einem Staat zu beantragen, der sie verfolgt, bspw. Syrien, wenn das Ausländer:innenamt die Pässe verloren hat? Insbesondere für Menschen, die aus politischen Gründen, bspw. Syrien, geflohen sind, ist es nicht zuzumuten, zum einen nochmals zu einem Staat, der nachweislich Menschen verfolgt, Geld zu geben, um einen erneuten Nationalpass zu beantragen, nicht zuzumuten. 4. Wie viele Menschen sind davon betroffen, von wie viele Menschen wurden die Pässe verloren? Zum Hintergrund: Um die Anfrage transparent zu machen, hier ein Fall aus der Praxis: Eine Person hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und bei der Antragsabgabe auch den Nationalpass abgegeben. Über die Abgabe gibt es ein entsprechendes Dokument von Seiten der Ausländer:innenbehörde. Nun meldet die Ausländer:innenbehörde, dass sie den Pass verloren haben. Wörtliche Widergabe des Gesprächs: Sachbearbeitende: „Wir haben den Pass verloren, Sie müssen uns einen neuen Pass vorle- gen.“ Person A: „Aber Sie haben den Pass doch bekommen, ich habe darüber ein Dokument, also darüber, dass Sie den Pass im Original erhalten haben.“ Sachbearbeitende: „Ja, und können Sie mit diesem Dokument fliegen?“ Person A: „Nein, natürlich nicht“. Sachbearbeitende: „Ja, sehen Sie, bei uns reicht das Dokument deswegen auch nicht.“ Mit freundlichen Grüßen, Elizaveta Khan, Ahmet Edis, Dorsa Billstein

Beratungsverlauf

  1. 16.08.2022

    Integrationsrat

    TOP 3.5, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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