Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der SPD-Fraktion zur Weiterentwicklung der schulischen Inklusion
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3804/2021 vom 08.11.2021
Stand: Am 22.11.2021 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 08.11.2021 3804/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 22.11.2021 Beantwortung der Anfrage AN/2070/2021 der SPD-Fraktion zur Weiterentwicklung der schulischen Inklusion 1. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden zum laufenden Schuljahr 2021/22 an den Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen angemel- det und wie viele Anmeldun gen erwartet die Schulverwaltung für das Schuljahr 2022/2023? Nach Auskunft der Schulaufsicht des Landes NRW wird für das kommende Schuljahr 2022/23 ein Anstieg der Anmeldungen in Höhe von rund 5% für alle Schulformen er- wartet. Tab. 1: Anmeldungen von L ernenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf Quelle: Schulaufsicht des Landes NRW 2. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden an den Ge- samtschulen zum Schuljahr 2021/2022 abgelehnt und an welche Schulformen sind diese Kinder gewechselt? Insgesamt 138 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden an Gesamt- schulen abgelehnt und konnten sich an Haupt - und Realschulen anmelden. Diese Kinder sind in den unter Frage 1 aufgeführten Anmeldezahlen für die Haupt - und Re- alschulen berücksichtigt. 3. Sind in der Zahl zum Überhang der allgemeinen Anmeldungen an Gesamtschulen zum Schuljahr 2021/2022 (965) die abgelehnten Kinder mit son- derpädagogischen Förderbedarf enthalten? Zum Schuljahr wurden 695 Kinder von Kölner Gesamtschulen abgelehnt, darunter 138 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 2 4. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung für eine pädagogisch sinnvolle Vertei- lung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die weiterführen- den Schulen für das Schuljahr 2022/2023 und wel che Beratungen, Vereinbarun- gen gibt es dazu mit der Bezirksregierung Köln? Die Verteilung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die weiterfüh- renden Schulen orientiert sich grundsätzlich am Elternwillen, dem unter Berücksichti- gung von pädagog ischen Überlegungen und im Rahmen der verfügbaren Schulplatz- angebote entsprochen wird. Pädagogische Überlegungen bilden die Grundlage für die Beratung der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Bezug auf die Schulformwahl, die durch die Schulaufsichtsbehörde (AO-SF, § 13 Abs. 5) und die Schulen erfolgen ( in- nere Schulangelegenheit). Eine mittelbare Einflussnahme der Verwaltung auf die Verteilung der Kinder erfolgt in erster Linie über die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schulplatzangebotes im Gemeinsamen Lernen ; mittel- und langfristig zum Beispiel durch Neubau oder Schließung von Schulen oder durch bauliche Veränderungen. Kurzfristig, also bei ei- nem gegebenen Raumbestand, wird das Schulplatzangebot für Gemeinsames Lernen von den folgenden Größen beeinflusst: Anzahl der Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet wurde. Das Gemeinsame Lernen wird durch die Schulaufsichtsbehörde mit Zustim- mung des Schulträgers eingerichtet1. Anzahl der Lernenden mit sonderpädagogischem Förder bedarf, die pro Klasse aufgenommen werden (Inklusionsrunde). Anzahl der Eingangsklassen , die auf der Grundlage der Anmeldungen (El- ternwille) und der geltenden Klassenbildungswerte (Mindestgrößenverordnung des Landes NRW) gebildet werden können. Anzahl de r Mehrklassen , d.h. eine über die Zügigkeit hinausgehende Klas- senbildung (Schulträger im Einvernehmen mit der Schulleitung mit Genehmi- gung der oberen Schulaufsichtsbehörde) Dem Schulplatzangebot steht die Nachfrage nach Schulplätzen im Gemeinsamen Lernen gegenüber, die von den folgenden Größen beeinflusst wird: Anzahl Lernender mit sonderpädagogischem Förderbedarf insgesamt (ob- jektive Bedarfslage, Feststellung der Bedarfslage durch Schulaufsichtsbehör- de/AO-SF Verfahren) Präferenzen in Bezug auf den Förderort (Elternwille) Einzelintegration (Schulaufsichtsbehörde/AO-SF-Verfahrens) Inzwischen wurde an allen Kölner Haupt - Real- und Gesamtschulen Gemeinsames 1 § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW: Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei d enn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. 3 Lernen eingerichtet. Mehrklassen wurden bisher ganz überwiegend an Gymnasien und nicht an Gesamtschulen eingerichtet. Um der zunehmenden Knappheit von Plätzen im Gemeinsamen Lernen zu begegnen, haben die Teilnehmer*innen der Inklusionsrunde entschieden, für das Übergangsver- fahren zum Schuljahr 2022/23 eine Erhöhung der Zahl der aufzunehmenden GL - Schüler*innen von drei auf vier an einzelnen Gesamtschulen zu prüfen. An vielen Haupt- und Realschulen wird dies bereits praktiziert. Dies ist laut Neuausrichtung der Inklusion durch das Land NRW zulässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde die perso- nellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann. Zudem wird seitens der Schulaufsicht geprüft, wie eine Ausweitung der zielgleichen Einzelintegration an Gymnasien erreicht werden kann. Die geltende Vereinbarung, Angebote für Lernende mit geistigen Entwicklungsbe- einträchtigungen ausschließlich an Gesamtschulen vorzuhalten (peer -groups und Bündelung von Ressourcen), hat weiter Bestand. 5. Wie sichert die Schulverwaltung das Modell 27 zu 3 Schüler*innen mit sonder- pädagogischem Förderbedarf in den Eingangsklassen 5 bei Inklusion? Eine Begrenzung der Klassengrößen auf den Klassenfrequenzrichtwert im Durch- schnitt der Eingangsklassen (Hauptschulen: 24 Lernende pro Klasse und Realschu- len: 27 Lernende pro Klasse) konnte bisher an Haupt - und Realschulen gesichert wer- den, weil das Rauma ngebot bei den gegebenen Anmeldezahlen ausreichend groß war. Im Gegensatz hierzu besteht ein Nachfrageüberhang bei der Schulform der Gesamt- schulen. Die Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes wird durch eine Begrenzung der Aufnahmen (695 Ablehnungen zum Schuljahr 2021/22) erreicht. Grundlage für die Begrenzung sind die Regelungen des § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW2. Die Verwaltung der Stadt Köln hat das Einvernehmen im Sinne des Schulträ- gers bisher regelmäßig bestätigt. In Abstimmung zwischen Vertreter n*innen der unteren und oberen Schulaufsicht so- wie des Schulträgers werden an zahlreichen Haupt - und Realschulen bereits mehr als drei Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Eingangsklasse auf- genommen, weil die Gesamtzahl der Plätze in den Einga ngsklassen im Gemeinsamen Lernen nicht mehr bedarfsdeckend war (siehe hierzu Ausführungen zu Frage 4). Die Erhöhung der Platzzahlen im Gemeinsamen Lernen erfolgte und erfolgt unter Einhal- 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 ein er Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen ( § 20, Absatz 2) eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schü ler mit festgestelltem sonderpädagogischem Un- terstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt. 4 tung der Vorgaben des § 46 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Eine Erhöhung de r Aufnah- men für einzelne Gesamtschulen wird für das kommende Schuljahr geprüft. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf
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22.11.2021
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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